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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2011 – C-17/10
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2011:552
Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 8. September 2011 ( Rechtssache C-17/10 Toshiba Corporation u. a. (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně [Tschechische Republik]) „Wettbewerb — International operierendes Kartell mit Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der EU, des EWR und von am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten — Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens — Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung für die Zeit vor und nach dem Beitrittstermin — Geldbußen — Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden — Grundsatz ‚ne bis in idem‘ — Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Folgen des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union“ I – Einleitung
1 Wie viele Wettbewerbsbehörden in Europa dürfen sich mit ein und demselben Kartell befassen und gegen die beteiligten Unternehmen Sanktionen verhängen? Dies ist im Kern die Frage, zu deren Klärung der Gerichtshof im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren aufgerufen ist. Mit ihr werden nicht nur grundlegende Probleme der Zuständigkeitsabgrenzung unter den europäischen Wettbewerbsbehörden aufgeworfen, sondern auch delikate Aspekte des Grundrechtsschutzes in der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem). Für das Funktionieren des neuen Systems der Kartellrechtsdurchsetzung, wie es zum 1. Mai 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführt wurde (
2 Im Hintergrund des vorliegenden Verfahrens steht ein 2004 aufgedecktes, international operierendes Kartell, an dem eine Reihe namhafter europäischer und japanischer Unternehmen aus der Elektrotechnikbranche beteiligt waren. Gegen sie gingen mehrere Wettbewerbsbehörden vor und verhängten millionenschwere Geldbußen: auf Unionsebene die Europäische Kommission in ihrer Eigenschaft als Wettbewerbsbehörde des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), auf nationaler Ebene u. a. die tschechische Behörde für den Schutz des Wettbewerbs (
3 Die tschechische Wettbewerbsbehörde wendete nur nationales Kartellrecht an und ahndete allein die Auswirkungen des Kartells auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, und zwar für einen Zeitraum vor dem 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union. Das zugehörige Kartellverfahren wurde allerdings weit nach dem 1. Mai 2004 eröffnet, zu einem Zeitpunkt, als die Kommission ihrerseits bereits ein Verfahren nach der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet hatte. Auch erging die Bußgeldentscheidung der tschechischen Wettbewerbsbehörde zeitlich nach jener der Kommission.
4 Nunmehr wird vor Gericht darüber gestritten, ob das Vorgehen der tschechischen Wettbewerbsbehörde rechtens war. Toshiba und zahlreiche andere Kartellbeteiligte rügen, der tschechischen Wettbewerbsbehörde habe es gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 an der Zuständigkeit zur Ahndung des Kartellvergehens gefehlt, weil bereits die Kommission auf europäischer Ebene ein Verfahren eröffnet hatte. Außerdem berufen sie sich auf den Grundsatz ne bis in idem. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
5 Der unionsrechtliche Rahmen dieses Falles wird neben der Beitrittsakte von 2003 ( 1. Die primärrechtlichen Bestimmungen
6 Der Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union erfolgte mit Wirkung vom 1. Mai 2004 ( „Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“
7 Gemäß Art. 81 EG sind u. a. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.
8 Art. 53 EWR enthält ein dem Art. 81 EG inhaltsgleiches Kartellverbot, dessen Anwendungsbereich sich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckt.
9 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) ist in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte niedergelegt: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.“
10 Das Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem) findet in Art. 50 der Charta der Grundrechte wie folgt seinen Ausdruck: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“ 2. Die sekundärrechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003
11 Das „Verhältnis zwischen [Art. 81 EG] … und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht“ ist in Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 folgendermaßen geregelt: „(1) Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 [EG] an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel 81 [EG] auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. … (2) Die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts darf nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 [EG] nicht einschränken oder die Bedingungen des Artikels 81 Absatz 3 [EG] erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 [EG] erfasst sind. Den Mitgliedstaaten wird durch diese Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze und sonstigen Vorschriften des [Unionsrechts] nicht, wenn die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten einzelstaatliche Gesetze über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwenden, und stehen auch nicht der Anwendung von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts entgegen, die überwiegend ein von den Artikeln [81 EG und 82 EG] abweichendes Ziel verfolgen.“
12 Unter der Überschrift „Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten“ enthält außerdem Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 diese Regelung: „Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel [81 EG und 82 EG].“
13 Schließlich sieht Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 unter der Überschrift „einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“ vor: „Wenn Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel [81 EG oder 82 EG] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission erlassenen Entscheidung zuwiderlaufen würden.“
14 Die genannten Bestimmungen werden durch den 8., 9., 15., 17., 18., 22. und 34. Erwägungsgrund der Präambel der Verordnung Nr. 1/2003 erläutert, die auszugsweise wie folgt lauten: „(8) Um die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der [Union] und das reibungslose Funktionieren der in dieser Verordnung enthaltenen Formen der Zusammenarbeit zu gewährleisten, müssen die Wettbewerbsbehörden und die Gerichte in den Mitgliedstaaten verpflichtet sein, auch die Artikel [81 EG und 82 EG] anzuwenden, wenn sie innerstaatliches Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, anwenden. Um für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gleiche Bedingungen im Binnenmarkt zu schaffen, ist es ferner erforderlich, auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe e) [EG] das Verhältnis zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Wettbewerbsrecht der [Union] zu bestimmen. … (9) Ziel der Artikel [81 EG und 82 EG] ist der Schutz des Wettbewerbs auf dem Markt. Diese Verordnung, die der Durchführung dieser Vertragsbestimmungen dient, verwehrt es den Mitgliedstaaten nicht, in ihrem Hoheitsgebiet innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die andere legitime Interessen schützen, sofern diese Rechtsvorschriften im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen und übrigen Bestimmungen des [Unionsrechts] stehen. Sofern derartige Rechtsvorschriften überwiegend auf ein Ziel gerichtet sind, das von dem des Schutzes des Wettbewerbs auf dem Markt abweicht, dürfen die Wettbewerbsbehörden und Gerichte in den Mitgliedstaaten solche Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet anwenden. … … (15) Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sollen gemeinsam ein Netz von Behörden bilden, die die [EU]-Wettbewerbsregeln in enger Zusammenarbeit anwenden. … … (17) Um eine einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln und gleichzeitig ein optimales Funktionieren des Netzwerks zu gewährleisten, muss die Regel beibehalten werden, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten automatisch ihre Zuständigkeit verlieren, sobald die Kommission ein Verfahren einleitet. … (18) Um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks sicherzustellen, sollte eine allgemeine Bestimmung eingeführt werden, wonach eine Wettbewerbsbehörde ein Verfahren mit der Begründung aussetzen oder einstellen kann, dass sich eine andere Behörde mit demselben Fall befasst hat oder noch befasst. Ziel ist es, dass jeder Fall nur von einer Behörde bearbeitet wird. … … (22) In einem System paralleler Zuständigkeiten müssen im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln der [Union] einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Die Wirkungen von Entscheidungen und Verfahren der Kommission auf Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten müssen daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt werden. … … (34) Nach den Regeln der Verordnung Nr. 17 zur Durchführung der in den Artikeln [81 EG und 82 EG] niedergelegten Grundsätze kommt den Organen der [Union] eine zentrale Stellung zu. Diese gilt es zu bewahren, doch müssen gleichzeitig die Mitgliedstaaten stärker an der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft beteiligt werden. Im Einklang mit dem in Artikel [5 EG] niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln der [Union] Erforderliche hinaus.“
15 Schließlich verdient der 37. Erwägungsgrund der Präambel der Verordnung Nr. 1/2003 Erwähnung, der dem Grundrechtsschutz gewidmet ist: „Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.“ 3. Die Netzwerk-Bekanntmachung der Kommission
16 In der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden finden sich unter der Überschrift „3.2 Verfahrenseinleitung durch die Kommission nach Artikel 11 Absatz 6 der Ratsverordnung“ u. a. folgende Erläuterungen: „… 51. Nach Artikel 11 Absatz 6 der [Verordnung Nr. 1/2003] entfällt die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung der Artikel [81 EG und 82 EG] in Fällen, in denen die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach [jener Verordnung] einleitet. Dies bedeutet, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, nachdem die Kommission ein Verfahren eröffnet hat, nicht mehr auf derselben Rechtsgrundlage gegen dieselbe(n) Vereinbarung(en) oder Verhaltensweise(n) derselben/desselben Unternehmen(s) auf demselben relevanten geografischen Markt und Produktmarkt vorgehen können. … 53. … Hat die Kommission als erste Wettbewerbsbehörde ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach der Ratsverordnung eingeleitet, so können sich nationale Wettbewerbsbehörden nicht mehr mit dem Fall befassen. Artikel 11 Absatz 6 der Ratsverordnung sieht vor, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, nachdem die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, kein eigenes Verfahren mehr im Hinblick auf die Anwendung der Artikel [81 EG und 82 EG] auf dieselbe(n) Vereinbarung(en) oder Verhaltensweise(n) derselben/desselben Unternehmens auf denselben relevanten geografischen Märkten und Produktmärkten einleiten können. …“ B – Nationales Recht
17 Aus dem tschechischen Recht ist § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs relevant. Diese Bestimmung galt bis zum 30. Juni 2001 in der Fassung des Gesetzes Nr. 63/1991 Sb. ( III – Sachverhalt, Verwaltungsverfahren und Ausgangsrechtsstreit
18 Der vorliegende Fall betrifft ein international operierendes Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen ( Verwaltungsverfahren auf europäischer Ebene
19 Die Europäische Kommission hat am 20. April 2006 auf der Grundlage von Art. 81 EG und Art. 53 EWR in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1/2003 ein Bußgeldverfahren eingeleitet (
20 In ihrer verfahrensbeendenden Entscheidung vom 24. Januar 2007 (
21 Mit Ausnahme eines Unternehmens (
22 Soweit für den vorliegenden Fall von Belang, hat das Gericht der Europäischen Union jüngst die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 im Wesentlichen bestätigt ( Verwaltungsverfahren auf nationaler Ebene
23 Aufgrund desselben Kartells leitete die tschechische Wettbewerbsbehörde ihrerseits gegen dieselben Beteiligten am 2. August 2006 ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das tschechische Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs ein. Am 9. Februar 2007 erließ sie eine erste Entscheidung (
24 In der Einspruchsentscheidung vom 26. April 2007 wurde festgestellt, dass die betroffenen Unternehmen eine Kartellabsprache für das Gebiet der Tschechischen Republik getroffen hätten. Damit hätten sie als Wettbewerber in der Zeit bis zum 3. März 2004 gegen das tschechische Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs verstoßen ( Verfahren vor den tschechischen Gerichten
25 Gegen die Entscheidung der tschechischen Wettbewerbsbehörde erhoben die Klägerinnen des Ausgangsrechtsstreits Klage vor dem Regionalgericht Brno (ne bis in idem).
26 Mit Urteil vom 25. Juni 2008 (ne bis in idem. Die tschechische Wettbewerbsbehörde habe außerdem gemäß Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit verloren, sich mit diesem Verhalten im Hinblick auf Art. 81 EG zu befassen.
27 Nach Auffassung des Regionalgerichts widerspräche es überdies dem Sinn einer einheitlichen Anwendung des Wettbewerbsrechts, wenn die tschechische Wettbewerbsbehörde auch nach dem 1. Mai 2004 weiter für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 zuständig wäre und das tschechische Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs rückwirkend anwenden dürfte. In diesem Gesetz werde sachlich dasselbe Verbot von Kartellabsprachen formuliert, das in Art. 81 EG vorgesehen sei. Formuliert worden sei die betreffende Bestimmung des tschechischen Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs im Geist einer Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften an das europäische Recht im Vorfeld des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union.
28 Gegen jenes erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts legte allerdings die tschechische Wettbewerbsbehörde Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof der Tschechischen Republik (ne bis in idem. Die Kommission und die tschechische Wettbewerbsbehörde hätten sich mit territorial unterschiedlichen Folgen dieses Verhaltens befasst. Darüber hinaus lasse die Walt-Wilhelm-Rechtsprechung (
29 Mit Urteil vom 10. April 2009 (
30 Nunmehr ist das Verfahren erneut vor dem Regionalgericht Brno, dem vorlegenden Gericht, anhängig, an das die Rechtssache zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das Regionalgericht ist zwar nach innerstaatlichem Recht ( IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
31 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 ( 1. Sind Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und die Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen, dass diese Vorschriften (in einem nach dem 1. Mai 2004 eingeleiteten Verfahren) auf die gesamte Zeit anwendbar sind, in der ein Kartell bestand, das in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union (d. h. vor dem 1. Mai 2004) begonnen und fortgesetzt wurde und nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union beendet wurde? 2. Ist Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Erwägungsgrund 17 der Verordnung Nr. 1/2003, Randnr. 51 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, dem Grundsatz ne bis in idem aus Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des europäischen Rechts dahin auszulegen, dass, wenn die Kommission nach dem 1. Mai 2004 ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG einleitet und in der Sache selbst entscheidet, a) damit endgültig die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten entfällt, sich mit einem solchen Handeln zu befassen; b) die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten entfällt, auf dasselbe Handeln Vorschriften des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, die dieselbe Regelung wie Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) enthalten?
32 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Toshiba, Mitsubishi, Fuji ( V – Würdigung
33 Das Vorabentscheidungsersuchen des Regionalgerichts Brno zielt darauf ab, in einer kartellrechtlichen Fallgestaltung Klarheit über die Folgen des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu erlangen. Dabei geht es zum einen um die Bestimmung des anwendbaren Rechts (erste Frage) und zum anderen um die Abgrenzung der Zuständigkeiten innerhalb des Europäischen Netzwerks der Wettbewerbsbehörden „EWN“ (
34 Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Vorabentscheidungsersuchens bestehen keine Bedenken. Zwar ähnelt die erste Vorlagefrage bei vordergründiger Betrachtung dem Fall Ynos, in dem sich der Gerichtshof für unzuständig erklärt hat, eine Richtlinie auszulegen (
35 Auch der Umstand, dass das vorlegende Gericht nach innerstaatlichem Prozessrecht an die Rechtsauffassung eines ihm übergeordneten Gerichts gebunden ist (
36 Da es im Ausgangsrechtsstreit um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Tschechischen Wettbewerbsbehörde aus dem Jahr 2007 geht, ist bei der Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens noch auf die Vorschriften der Verträge in der Fassung des Vertrags von Amsterdam ( A – Erste Vorlagefrage: Der zeitliche Anwendungsbereich des europäischen Wettbewerbsrechts
37 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 in einem Mitgliedstaat, der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten ist, auf Zeiträume Anwendung finden, die vor diesem Beitrittsdatum liegen (
38 Hintergrund dieser Frage ist der Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kartell um eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln handelte (
39 Diese Sachlage spricht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und der Klägerinnen des Ausgangsrechtsstreits für die Anwendbarkeit von Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003 auf die gesamte Dauer des streitgegenständlichen Kartells. Von der Anwendung dieser unionsrechtlichen Vorschriften versprechen sich die am Kartell beteiligten Unternehmen letztlich, einer Sanktion durch die tschechische Wettbewerbsbehörde gänzlich entgehen zu können. 1. Zu den Vorgaben der Beitrittsakte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze
40 Ausgangspunkt für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs unionsrechtlicher Bestimmungen in der Tschechischen Republik ist Art. 2 der Beitrittsakte. Danach sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Unionsorgane für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag ihres Beitritts verbindlich, also mit Wirkung vom 1. Mai 2004.
41 Aus dieser Bestimmung der Beitrittsakte ergibt sich somit nur, dass Art. 81 EG und die Verordnung Nr. 1/2003 seit dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik Anwendung finden. Keinen Aufschluss gibt die Beitrittsakte hingegen darüber, inwieweit Art. 81 EG und die Verordnung Nr. 1/2003 auf fortdauernde Zuwiderhandlungen anzuwenden sind, deren wettbewerbswidrige Folgen auf dem tschechischen Hoheitsgebiet teils vor, teils nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union eintraten. Diesbezüglich ist auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts zurückzugreifen, namentlich auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie auf das Rückwirkungsverbot ( a) Das Verbot der rückwirkenden Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften
42 Aus den besagten allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgt, dass hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen von Rechtsänderungen zwischen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften zu unterscheiden ist: Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (
43 In der Verordnung Nr. 1/2003 sind zwar zahlreiche Verfahrensvorschriften niedergelegt (
44 Derartige materiell-rechtlichen Vorschriften dürfen grundsätzlich nicht rückwirkend angewandt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt; denn der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird (
45 Auf ein international operierendes Kartell, das sich in Form einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung sowohl vor als auch nach dem Beitrittsdatum auf das Gebiet eines neuen Mitgliedstaats ausgewirkt hat oder auswirken konnte (
46 Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall: Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sind in der Tschechischen Republik auf das streitgegenständliche Kartell nur insoweit anzuwenden, als es seine etwaigen wettbewerbswidrigen Folgen im Zeitraum ab dem 1. Mai 2004 zu ahnden gilt. Hingegen können wettbewerbswidrige Folgen dieses Kartells, die den Zeitraum bis zum 30. April 2004 betreffen, in der Tschechischen Republik nur am nationalen Wettbewerbsrecht gemessen werden. Es mag zwar eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliegen, ihre wettbewerbswidrigen Folgen unterliegen aber für die Zeit vor und nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union jeweils unterschiedlichen Rechtsvorschriften. b) Keine Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot
47 Anders als Siemens, Hitachi und Fuji meinen, spricht im vorliegenden Fall nichts für eine rückwirkende Anwendung des Unionsrechts dergestalt, dass auch schon die wettbewerbswidrigen Folgen des streitgegenständlichen Kartells in der Tschechischen Republik aus der Zeit vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union von Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 erfasst wären.
48 Zutreffend ist zwar, dass materiell-rechtliche Vorschriften des Unionsrechts ausnahmsweise rückwirkend Anwendung finden können, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau klar hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (nullum crimen, nulla poena sine lege) verstoßen werden, der auf Unionsebene grundrechtlich geschützt ist (Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte) (
49 Insbesondere kann nicht argumentiert werden, dass sich bereits das vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik geltende Wettbewerbsrecht inhaltlich im Wesentlichen an Art. 81 EG orientiert habe und Art. 81 EG somit lediglich eine Art Nachfolgeregelung sei, deren Inkrafttreten für die Unternehmen in diesem Mitgliedstaat nichts wesentlich Neues bewirkt habe.
50 Es mag sein, dass das innerstaatliche tschechische Recht (
51 Sowohl das innerstaatliche Recht als auch das Europa-Abkommen konnten aber in der Tschechischen Republik vor dem 1. Mai 2004 lediglich durch die innerstaatlichen Stellen angewandt und durchgesetzt werden. Ihre Auslegung und Anwendung im Einklang mit den Vorgaben des Art. 81 EG war seinerzeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik allein Sache der tschechischen Behörden und Gerichte. Die Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde arbeitete zwar eng mit den tschechischen Stellen zusammen, sie selbst konnte aber vor dem 1. Mai 2004 weder Art. 64 des Europa-Abkommens noch Art. 81 EG in der Tschechischen Republik anwenden, und auch der Gerichtshof der Europäischen Union durfte von tschechischen Gerichten nicht zu deren Auslegung befragt werden.
52 Speziell zu Art. 81 EG ist noch anzumerken, dass jene Vorschrift vor dem 1. Mai 2004 keinen Anwendungsvorrang vor tschechischem Recht beanspruchen konnte. Außerdem galt vor dem 1. Mai 2004 weder in den alten noch in den neuen Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 1/2003, deren Art. 3 Abs. 1 erstmals die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen zur parallelen Anwendung von Art. 81 EG und des nationalen Kartellrechts sowie zur Beachtung der vorrangigen Wertungen des Unionsrechts verpflichtet (
53 Insgesamt bestand somit bis zum 30. April 2004 ein gänzlich anderes System als vom 1. Mai 2004 an. Mit dem 1. Mai 2004 trat sowohl inhaltlich als auch verfahrensmäßig eine wichtige Zäsur in der Kartellrechtsordnung ein, was nicht für, sondern gegen eine rückwirkende Anwendung von Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 spricht.
54 Sicherlich könnte die rückwirkende Anwendung von Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003 die Gefahr einer divergierenden Beurteilung ein und desselben Kartells durch unterschiedliche Behörden und Gerichte in ihren jeweiligen Bußgeldverfahren verringern. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Existenz von Entscheidungen unterschiedlichen Inhalts vor dem 1. Mai 2004 systemimmanent war und hingenommen wurde, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung der vollen Wirksamkeit des Unionskartellrechts und des Vorrangs des Unionsrechts führte ( c) Zum Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes
55 Hitachi beruft sich auf den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes (lex mitius), um zu begründen, dass wettbewerbswidrige Folgen des streitgegenständlichen Kartells in der Tschechischen Republik aus der Zeit vor dem 1. Mai 2004 an Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003 zu messen sind.
56 Der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes gehört zu den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und ist als Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts anzusehen (
57 Zweifelsohne müsste also die tschechische Wettbewerbsbehörde die vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik eingetretenen wettbewerbswidrigen Folgen des streitgegenständlichen Kartells nach Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 beurteilen, wenn dies zur Straffreiheit oder zu einer milderen Sanktion führen würde als das innerstaatliche Recht. Dies ist jedoch wenig wahrscheinlich.
58 Denn weder Art. 81 EG noch die Verordnung Nr. 1/2003 enthalten Aussagen irgendwelcher Art über die Schärfe der Sanktionen, die nationale Wettbewerbsbehörden für Kartellvergehen verhängen dürfen. In Art. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 wird lediglich klargestellt, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Entscheidungen erlassen können, mit denen Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden. Selbst wenn also die tschechische Wettbewerbsbehörde Art. 81 EG auf Zeiträume vor dem 1. Mai 2004 anwenden sollte, würden sich die dabei zu verhängenden Sanktionen nach nationalem Recht bestimmen (
59 Das eigentliche Ziel, das Hitachi mit seiner Berufung auf den Grundsatz der lex mitius verfolgt, ist denn auch ein völlig anderes: Das Unternehmen möchte für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2004 nicht eine mildere Entscheidung, sondern gar keine Entscheidung der tschechischen Wettbewerbsbehörde erreichen. Es möchte die Lex-mitius-Regel letztlich so verstanden wissen, dass die tschechische Wettbewerbsbehörde ihre Zuständigkeit zur Ahndung des Kartellvergehens für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2004 verliert und die wettbewerbswidrigen Folgen des Kartells aus jener Zeit als durch die Entscheidung der Kommission mit abgedeckt gelten.
60 Damit wird jedoch der Inhalt des Prinzips der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes grundlegend verkannt. Dieses Prinzip beschränkt sich darauf, aus Billigkeitsgründen eine Ausnahme vom fundamentalen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) zuzulassen (Lex-mitius-Regel ist rein inhaltlicher Natur. Sie enthält keine Aussage zum Verfahren und zur Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen zur Verfolgung von Rechtsverstößen berufenen Stellen.
61 Soweit es den Klägerinnen des Ausgangsrechtsstreits darum geht, die Zuständigkeit der tschechischen Wettbewerbsbehörde zur Verhängung von Geldbußen als solche in Frage zu stellen, ist dies ein Problem von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 und des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) (lex mitius).
62 Insgesamt führt also auch der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes nicht zu dem von Hitachi u. a. gewünschten Ergebnis. 2. Zu einigen Gegenargumenten von Verfahrensbeteiligten
63 Im Verfahren vor dem Gerichtshof wurden unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung noch eine Reihe weiterer Argumente vorgebracht, auf die ich im Folgenden kurz eingehen möchte. Ich nehme vorweg, dass keines dieser Argumente stichhaltig ist.
64 Was zunächst das von einigen Verfahrensbeteiligten zitierte Urteil Dow Chemical Ibérica (
65 Die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Asnef-Equifax (
66 Auch die mancherseits ins Feld geführte Rechtsprechung zur zeitlichen Geltung der Grundfreiheiten und des allgemeinen Diskriminierungsverbots (zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt … entstandener Sachverhalte gilt“ (
67 Nichts anderes folgt schließlich aus dem von Siemens erwähnten Anhang II Abschnitt 5 der Beitrittsakte ( 3. Zwischenergebnis
68 Insgesamt lässt sich somit folgendes Zwischenergebnis festhalten: Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 finden in einem Mitgliedstaat, der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten ist, nicht auf Zeiträume Anwendung, die vor diesem Beitrittsdatum liegen, selbst wenn ein international operierendes Kartell verfolgt werden soll, das sich als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung darstellt und geeignet war, sich sowohl vor als auch nach dem Beitrittsdatum auf das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats auszuwirken. B – Zweite Vorlagefrage: Die Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden und das Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem)
69 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein nach dem 1. Mai 2004 eingeleitetes Bußgeldverfahren der Europäischen Kommission die nationale Wettbewerbsbehörde eines an jenem Tag beigetretenen Mitgliedstaats dauerhaft hindert, nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht ein international operierendes Kartell zu verfolgen, das sich als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung darstellt und geeignet war, sich sowohl vor als auch nach dem Beitrittsdatum auf das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats auszuwirken.
70 In diesem Zusammenhang begehrt das vorlegende Gericht in erster Linie Auskunft über die Auslegung von Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie des Grundsatzes ne bis in idem. Daneben nimmt es auf den 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 und auf Randnr. 51 der Netzwerk-Bekanntmachung Bezug.
71 Die beiden Teile dieser zweiten Frage sind zum einen der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörde gewidmet, ein Bußgeldverfahren durchzuführen (Frage 2 Buchst. a), zum anderen der Befugnis jener Behörde, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht zur Anwendung zu bringen (Frage 2 Buchst. b). Da diese Aspekte eng miteinander verwoben sind, werde ich sie gemeinsam erörtern und mich dabei nacheinander zwei großen Themenkreisen zuwenden: der Abgrenzung der Zuständigkeiten der europäischen Wettbewerbsbehörden in Kartellverfahren (vgl. unten, Abschnitt 1) und dem Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem; vgl. unten, Abschnitt 2). 1. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der europäischen Wettbewerbsbehörden
72 Das vorlegende Gericht und die Klägerinnen des Ausgangsrechtsstreits sind der Auffassung, dass die tschechische Wettbewerbsbehörde nach Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit zur Verfolgung des streitigen Kartells endgültig verloren hat, als die Europäische Kommission ihr Bußgeldverfahren einleitete.
73 Dies trifft nicht zu. Als Verfahrensvorschrift ( a) Allgemeine Erwägungen zum Regelungsgehalt von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003
74 Gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG (nunmehr Art. 101 AEUV und 102 AEUV), sobald die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III jener Verordnung einleitet (
75 Betrachtet man allein den Wortlaut von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003, so scheint der Zuständigkeitsverlust nur die Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden zur Anwendung des Unionskartellrechts (Art. 81 EG und 82 EG bzw. Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV) zu betreffen, nicht jedoch ihre Befugnis zur Anwendung innerstaatlichen Rechts. Auch die Randnrn. 51 und 53 der Netzwerk-Bekanntmachung der Kommission lassen sich in diesem Sinne verstehen (
76 Allerdings sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (
77 Zu beachten ist hier, dass Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu Art. 3 Abs. 1 derselben Verordnung steht. Aus einer Zusammenschau dieser beiden Vorschriften ergibt sich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht nur das Wettbewerbsrecht der Union, sondern auch einen Teil ihres innerstaatlichen Wettbewerbsrechts nicht mehr anwenden dürfen (
78 Im Einzelnen verhält es sich wie folgt (
79 Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts und der Klägerinnen des Ausgangsrechtsstreits bedeutet dies allerdings nicht, dass mit Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission die nationalen Wettbewerbsbehörden dauerhaft und endgültig ihrer Befugnis zur Anwendung innerstaatlichen Wettbewerbsrechts verlustig gehen. Je nachdem wie die Kommission ihr Verfahren abschließt, kann im Anschluss daran durchaus noch Raum für die Anwendung innerstaatlichen Wettbewerbsrechts durch die nationalen Wettbewerbsbehörden bleiben (
80 Denn der Schutz des Wettbewerbs innerhalb der Europäischen Union wird durch ein Nebeneinander unionsrechtlicher und nationaler wettbewerbsrechtlicher Vorschriften gewährleistet. Beide Rechtsordnungen sind nach ständiger Rechtsprechung parallel anwendbar (
81 Sicherlich verfolgen die Wettbewerbsregeln auf europäischer und auf nationaler Ebene im Grunde den gleichen Zweck, nämlich den Schutz des Wettbewerbs auf dem jeweils betroffenen Markt sicherzustellen (
82 Auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 ist es mit den Zielen und der Systematik des europäischen Kartellrechts vereinbar, wenn sich mehrere Wettbewerbsbehörden mit einem Fall befassen und diesen unter unterschiedlichen Gesichtspunkten untersuchen (
83 Das Ziel einer möglichst einheitlichen und wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln auf dem europäischen Binnenmarkt (
84 Dass ein Tätigwerden der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten selbst dann noch möglich ist, wenn die Kommission ihrerseits bereits eine Entscheidung getroffen hat, zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Diese Vorschrift entzieht den innerstaatlichen Stellen nämlich nicht ihre Zuständigkeit, zeitlich nach der Kommission tätig zu werden, sondern verbietet ihnen lediglich, sich in Widerspruch zu einer vorhergehenden Entscheidung der Kommission zu setzen (
85 Seinem Wortlaut nach nimmt zwar Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nur die Anwendung des Unionskartellrechts durch die nationalen Wettbewerbsbehörden in den Blick (also die Anwendung von Art. 81 EG bzw. 82 EG, nunmehr Art. 101 AEUV bzw. Art. 102 AEUV). Die gleiche Regelung muss aber erst recht in einem Fall gelten, in dem die nationalen Wettbewerbsbehörden innerstaatliches Kartellrecht zur Anwendung bringen wollen. Ist nämlich den nationalen Wettbewerbsbehörden im Gefolge einer Entscheidung der Kommission noch die Anwendung des Unionsrechts gestattet, so muss ihnen erst recht auch die Anwendung des innerstaatlichen Rechts erlaubt sein, vorausgesetzt, sie beachten die vorrangigen Wertungen des Unionsrechts im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2003.
86 Es wäre nicht angemessen, den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 so eng zu verstehen, wie dies dem vorlegenden Gericht und den Klägerinnen des Ausgangsrechtsstreits vorschwebt (
87 Die Klägerinnen des Ausgangsrechtsstreits führen aus, Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ermögliche den nationalen Wettbewerbsbehörden die Verfolgung solcher Kartellbeteiligter, gegen die die Europäische Kommission zuvor in ihrer Entscheidung nicht vorgegangen ist. Dazu ist jedoch anzumerken, dass Art. 16 Abs. 2 lediglich ganz allgemein das Verhältnis von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden „über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen“ zu bereits existierenden Entscheidungen der Europäischen Kommission regelt, gleichviel, welchen Gegenstand diese Entscheidungen der Kommission haben und wer ihre Adressaten sind. Insbesondere verbietet er den nationalen Wettbewerbsbehörden, sich in ihren Entscheidungen in Widerspruch zu einer zuvor ergangenen Entscheidung der Kommission zu setzen. Er normiert also ein Abweichungsverbot und sichert so den Vorrang des Unionsrechts.
88 Ebenso wenig lässt sich Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf den höchst seltenen Fall einer vorherigen Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 81 EG oder Art. 82 EG (nunmehr Art. 101 AEUV und 102 AEUV) durch die Europäische Kommission nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 beschränken (
89 Auch der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 darf nicht dahin gehend missverstanden werden, dass der Unionsgesetzgeber den nationalen Wettbewerbsbehörden die Zuständigkeit zur Anwendung nationalen Kartellrechts entziehen wollte, wann immer die Kommission ihrerseits eine Entscheidung erlassen hat. Zwar formuliert dieser 18. Erwägungsgrund das Ziel, „dass jeder Fall nur von einer Behörde bearbeitet wird“. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeine Regel, die für das gesamte europäische System der Durchsetzung des Kartellrechts nach der Verordnung Nr. 1/2003 charakteristisch wäre. Vielmehr steht dieses Ziel im Zusammenhang mit einer ganz konkreten Vorschrift der Verordnung Nr. 1/2003, nämlich mit ihrem Art. 13. Danach hat zwar jede Wettbewerbsbehörde innerhalb des EWN die Möglichkeit, ihr Verfahren auszusetzen oder eine bei ihr eingelegte Beschwerde zurückzuweisen, wenn eine andere Behörde des EWN mit demselben Fall befasst ist. Keineswegs sind aber die betroffenen Behörden verpflichtet, so zu verfahren. Vielmehr sind Art. 13 und der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 Ausdruck des weiten Ermessens, das die im EWN zusammengeschlossenen Behörden im Hinblick auf die optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks genießen.
90 Schließlich spricht der kompetenzrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 4 EUV, ehemals Art. 5 Abs. 3 EG) ebenfalls gegen eine Auslegung von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003, nach der die nationalen Wettbewerbsbehörden dauerhaft und endgültig ihre Zuständigkeit zur Anwendung des innerstaatlichen Kartellrechts verlieren, sobald die Europäische Kommission ihrerseits ein Verfahren einleitet. Diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auf den der Unionsgesetzgeber in der Präambel der Verordnung Nr. 1/2003 ausdrücklich Bezug genommen hat (
91 Schon aufgrund dieser allgemeinen Erwägungen zum Regelungsgehalt von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 lässt sich schlussfolgern, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Befugnis zur Anwendung innerstaatlichen Wettbewerbsrechts nicht dauerhaft und endgültig verlieren, wenn die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 einleitet. Vielmehr können die nationalen Wettbewerbsbehörden nach Abschluss des Verfahrens der Kommission in den Grenzen des Verbots der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem) selbst entscheiden. b) Zusätzliche Erwägungen in Bezug auf den Zeitraum vor dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union
92 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die streitige Entscheidung der tschechischen Wettbewerbsbehörde sich – nach den Angaben des vorlegenden Gerichts – ausschließlich mit wettbewerbswidrigen Folgen des in Rede stehenden Kartells vor dem 1. Mai 2004 befasst, also lediglich den Zeitraum vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union betrifft.
93 Wie oben dargelegt (
94 Damit kann in Bezug auf die damalige Zeit auch aus dem Zusammenspiel von Art. 11 Abs. 6 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Sperre für die Anwendung innerstaatlicher wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen folgen, wie sie in der Tschechischen Republik in § 3 des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs enthalten sind. Für den besagten Zeitraum vor dem 1. Mai 2004 ist weder ein Kompetenzkonflikt zwischen der Kommission und der tschechischen Wettbewerbsbehörde zu befürchten, noch gilt es, Wertungswidersprüche zwischen Art. 81 EG und innerstaatlichem Wettbewerbsrecht zu vermeiden. Zu einer unionsrechtlichen Vorschrift, die im fraglichen Zeitraum keine Anwendung findet, kann das innerstaatliche Recht von vornherein nicht in Widerspruch treten.
95 Selbst wenn man sich aber für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2004 schon an den Zielen des neuen Systems gemäß der Verordnung Nr. 1/2003 orientieren wollte, würde dies eindeutig für und nicht gegen eine Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts durch die tschechische Wettbewerbsbehörde sprechen. Denn dem fundamentalen Anliegen, gleiche Bedingungen im Binnenmarkt zu schaffen ( c) Zwischenergebnis
96 Alles in allem ist also Art. 11 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 keine dauerhafte und endgültige Sperre für die Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts zu entnehmen. Dies gilt allerdings nur vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen, die sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem) ergeben mögen. Diesem letzten Rechtsproblem des vorliegenden Falles ist der folgende Abschnitt gewidmet. 2. Das Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem)
97 Zu erörtern bleibt, ob das Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem) in einem Fall wie dem vorliegenden der Anwendung des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts durch die nationale Wettbewerbsbehörde entgegensteht.
98 Das vorlegende Gericht und die Klägerinnen des Ausgangsrechtsstreits sind der Auffassung, mit der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 seien die wettbewerbswidrigen Folgen des streitigen Kartells in der Tschechischen Republik vor deren Beitritt zur Europäischen Union bereits geahndet worden. Sie gehen deshalb davon aus, dass die von der tschechischen Wettbewerbsbehörde gesondert verhängte Geldbuße gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt.
99 Der Grundsatz ne bis in idem ist auf Unionsebene als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt (
100 Seine Anerkennung auf Unionsebene bewirkt, dass der Geltungsbereich des Grundsatzes ne bis in idem über die rein innerstaatlichen Fälle hinaus geht und sich auf grenzüberschreitende Sachverhalte erstreckt ( a) Anwendbarkeit des Verbots der Doppelbestrafung
101 Eigentlich steht es außer Streit, dass in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren angesichts ihres strafrechtsähnlichen Charakters (ne bis in idem zu beachten ist (ne bis in idem in Zweifel, jedenfalls soweit Art. 50 der Charta der Grundrechte betroffen ist. i) Sachliche Anwendbarkeit
102 Die Kommission bringt vor, die Charta der Grundrechte sei nur bei der Durchführung von Unionsrecht anwendbar. Da sich im vorliegenden Fall die tschechische Wettbewerbsbehörde in ihrer streitigen Entscheidung allein auf das nationale Wettbewerbsrecht gestützt habe, sei sie nicht an die Charta gebunden gewesen.
103 Dieser Einwand geht fehl. Zutreffend ist zwar, dass die Charta der Grundrechte gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 „für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ gilt (
104 Wie bereits erwähnt (
105 Die tschechische Wettbewerbsbehörde darf also seit dem 1. Mai 2004 ein kartellrechtliches Bußgeldverfahren nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht nur durchführen, wenn und soweit die Verordnung Nr. 1/2003, ausgelegt und angewandt im Lichte der Unionsgrundrechte, dazu Raum lässt.
106 Zu diesen Unionsgrundrechten, die bei der Ermittlung des verbleibenden Handlungsspielraums der tschechischen Wettbewerbsbehörde zu beachten sind, gehört insbesondere der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art. 50 der Charta der Grundrechte kodifiziert ist. Denn der Grundsatz ne bis in idem hat nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch verfahrensrechtliche Auswirkungen. Neben dem Schutz des Beschuldigten dient der Grundsatz ne bis in idem etwa auch der Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten (sog. positive Kompetenzkonflikte) zwischen den verschiedenen möglicherweise mit einer Strafsache oder einem Ordnungswidrigkeitenfall befassten Stellen ( ii) Zeitliche Anwendbarkeit
107 Der Vollständigkeit halber füge ich noch zwei kurze Überlegungen zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem an.
108 Zum einen ist daran zu erinnern, dass die Charta der Grundrechte in den Jahren 2006 und 2007 noch keine dem Primärrecht vergleichbaren, verbindlichen Rechtswirkungen entfaltete (
109 Zum anderen ist anzumerken, dass sich die streitige Bußgeldentscheidung der tschechischen Wettbewerbsbehörde auf einen Zeitraum vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union bezieht. Maßgeblich für die zeitliche Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Grundsatzes ne bis in idem ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Begehung der verfolgten Tat, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Straf- oder Bußgeldverfahrens (ne bis in idem zu beachten.
110 Alles in allem steht also auch in zeitlicher Hinsicht der Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes ne bis in idem nichts im Wege. b) Gewährleistungsumfang des Verbots der Doppelbestrafung: Was ist ein idem?
111 Inhaltlich besagt der Grundsatz ne bis in idem in seiner durch Art. 50 der Charta der Grundrechte kodifizierten Fassung, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden darf.
112 Übertragen auf das Wettbewerbsrecht verbietet der Grundsatz ne bis in idem, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (
113 Streitig ist im vorliegenden Fall, wie so häufig in kartellrechtlichen Verfahren, nach welchen Kriterien festzustellen ist, ob die betroffenen Unternehmen wegen desselben wettbewerbswidrigen Verhaltens erneut verfolgt oder bestraft wurden, als die tschechische Wettbewerbsbehörde gegen sie eine Geldbuße verhängte. Es gilt also zu klären, was sich hinter dem Begriff des idem verbirgt.
114 Bislang sind die Unionsgerichte in wettbewerbsrechtlichen Verfahren davon ausgegangen, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhängt (ne bis in idem verbiete es, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (
115 Von den drei genannten Voraussetzungen ist die Geltung der beiden ersten – Identität des Sachverhalts und Identität des Zuwiderhandelnden – nicht kontrovers. Umstritten ist hingegen die Geltung der dritten Voraussetzung, d. h. des Kriteriums der Identität des geschützten Rechtsguts bzw. des geschützten rechtlichen Interesses. Unter Rückgriff auf letzteres Kriterium hat der Gerichtshof in Kartellfällen ein Verbot der Doppelbestrafung im Verhältnis der Union zu Drittstaaten abgelehnt (
116 In anderen Rechtsgebieten als dem Wettbewerbsrecht hat der Gerichtshof diese dritte Voraussetzung allerdings nicht verwendet. So hat er sich im Hinblick auf ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren allein am tatsächlichen Geschehen orientiert (ob es sich um einen „anderen Sachverhalt“ handelte) (
117 Eine derart unterschiedliche Auslegung und Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem je nach Rechtsgebiet ist der Einheit der Unionsrechtsordnung abträglich. Aus der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes ne bis in idem als tragendem Grundsatz des Unionsrechts im Rang eines Grundrechts folgt, dass sich sein Inhalt nicht wesentlich danach unterscheiden darf, welches Rechtsgebiet betroffen ist (ne bis in idem, wie er nunmehr in Art. 50 der Charta der Grundrechte kodifiziert ist, sollten im gesamten Unionsrecht gebietsübergreifend dieselben Kriterien gelten. Darauf hat zu Recht die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen.
118 Es gibt keinen sachlichen Grund, den Grundsatz ne bis in idem in Wettbewerbssachen anderen Voraussetzungen zu unterwerfen als anderswo. Denn so wie dieser Grundsatz im Rahmen von Art. 54 SDÜ der Sicherung der Freizügigkeit der Unionsbürger im Unionsgebiet als „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ dient (
119 Bei der Identifizierung der maßgeblichen Kriterien für den Begriff des idem ist zu berücksichtigen, dass sich das Verbot der Doppelbestrafung im Unionsrecht weitgehend an ein Grundrecht der EMRK (ne bis in idem (
120 Damit findet das Homogenitätsgebot (ne bis in idem zu gewährleisten ist.
121 Nachdem die Rechtsprechung des EGMR zum Begriff des idem lange Zeit uneinheitlich war, erkannte der EGMR in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2009 für Recht, dass Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK es verbietet, jemanden für eine zweite Straftat zu verfolgen oder zu verurteilen, sofern diese auf denselben Sachverhalt oder auf einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt zurückgeht (ne bis in idem speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts einen weniger weitgehenden Gewährleistungsumfang zuzuerkennen (ne bis in idem gemacht (
122 Vor diesem Hintergrund sollte auch bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs idem im Rahmen des unionsrechtlichen Verbots der Doppelbestrafung fortan allein die Identität des Sachverhalts maßgeblich sein (welche zwangsläufig die Identität der Zuwiderhandelnden einschließt (
123 Eine Beibehaltung des Kriteriums der Identität des geschützten Rechtsguts würde letztlich dazu führen, dass der Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Verbots der Doppelbestrafung enger wäre und sein Gewährleistungsumfang hinter dem zurückbliebe, was Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK als Mindeststandard vorsieht. Dies wäre mit dem Homogenitätsgebot nicht vereinbar. Wie ich im Folgenden zeigen werde (
124 Damit bleibt festzuhalten, dass es für die Bestimmung des idem im Sinne des Grundsatzes ne bis in idem allein auf die Identität der materiellen Tat ankommt, verstanden als das Vorliegen eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände. Mit anderen Worten muss also derselbe Sachverhalt oder ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt betroffen sein. c) Anwendung auf den vorliegenden Fall: kein idem
125 Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet die soeben dargestellte Auslegung des Begriffs idem, dass zu prüfen ist, ob sich die Entscheidung der Kommission ( i) Gebiet und Zeitraum, in denen sich das Kartell auswirkt oder auswirken kann, sind wesentliche Bestandteile des Sachverhalts
126 Denkbar wäre es, die Identität der materiellen Tat immer schon dann zu bejahen, wenn zwei Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden dasselbe Kartell betreffen. Dieses äußerst weitgehende Verständnis vom Begriff des idem scheint dem vorlegenden Gericht und einigen Verfahrensbeteiligten vorzuschweben.
127 Damit würden aber die Eigenheiten verkannt, die wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen, insbesondere Kartellvergehen, allgemein auszeichnen.
128 Kartelle sind gerade deswegen verboten und werden verfolgt, weil sie sich wettbewerbsschädlich auswirken oder jedenfalls geeignet sind, den Wettbewerb nachteilig zu beeinflussen. Um es mit den Worten von Art. 81 Abs. 1 EG (Art. 101 Abs. 1 AEUV) zu sagen: Die an einem Kartell beteiligten Unternehmen werden von den Wettbewerbsbehörden mit Sanktionen belegt, weil ihr Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.
129 Ob in einem Fall eine solche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt war, lässt sich nicht abstrakt beurteilen, sondern muss stets mit Blick auf einen bestimmten Zeitraum und ein bestimmtes Gebiet (
130 Zur materiellen Tat, auf die dann der Grundsatz ne bis in idem Anwendung findet, gehört also im Zusammenhang mit Kartellvergehen notwendigerweise stets der Zeitraum und das Gebiet, in dem sich die Kartellabsprache in wettbewerbswidriger Weise ausgewirkt hat (sog. „bewirkte“ Wettbewerbsbeschränkung) bzw. auswirken konnte (sog. „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung). Dies hat nichts mit dem geschützten rechtlichen Interesse oder mit der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts zu tun; vielmehr sind die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen eines Kartells unverzichtbarer Bestandteil des Sachverhalts, dessentwegen die am Kartell beteiligten Unternehmen von einer Wettbewerbsbehörde belangt werden und dann kein zweites Mal belangt werden dürfen (ne bis in idem) (
131 Das unionsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem) verhindert, dass innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums mehrere Wettbewerbsbehörden oder Gerichte in Bezug auf das gleiche Gebiet und den gleichen Zeitraum Sanktionen für die wettbewerbswidrigen Folgen ein und desselben Kartells verhängen (ne bis in idem keineswegs, dass innerhalb des EWR mehrere Wettbewerbsbehörden oder Gerichte die – bezweckten oder bewirkten – Wettbewerbsbeschränkungen ein und desselben Kartells auf unterschiedlichen Gebieten oder für unterschiedliche Zeiträume ahnden.
132 Erst recht steht der unionsrechtliche Grundsatz ne bis in idem dem nicht entgegen, dass ein international operierendes Kartell einerseits durch Stellen innerhalb des EWR und andererseits durch drittstaatliche Stellen auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten verfolgt wird (
133 Der Grundsatz ne bis in idem soll verhindern, dass Unternehmen für die – bezweckten oder bewirkten – wettbewerbswidrigen Folgen ihres kollusiven Verhaltens mehrmals verfolgt und gegebenenfalls mehrmals bestraft werden. Er soll nicht dazu führen, dass die wettbewerbswidrigen Folgen eines solchen Verhaltens für ein bestimmtes Gebiet in einem bestimmten Zeitraum sanktionslos bleiben.
134 Vor diesem Hintergrund kann auch im vorliegenden Fall das Verbot der Doppelbestrafung nur dann eingreifen, wenn und soweit die Entscheidung der Kommission und die Entscheidung der tschechischen Wettbewerbsbehörde dieselben Gebiete und dieselben Zeiträume betreffen. Der Umstand allein, dass es sich um ein einziges international operierendes („weltweites“) Kartell handelte, das über einen längeren Zeitraum fortdauernd tätig war, reicht nicht aus, um vom Vorliegen eines idem auszugehen. ii) Die Entscheidung der Kommission und die Entscheidung der tschechischen Wettbewerbsbehörde betreffen nicht dieselben Auswirkungen des Kartells
135 Ob die Entscheidungen zweier Wettbewerbsbehörden sich auf denselben oder einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt beziehen, so dass sie dieselbe materielle Tat betreffen, ist grundsätzlich eine Frage der Tatsachenwürdigung, die im Vorabentscheidungsverfahren nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, sondern dem vorlegenden Gericht überlassen bleibt (
136 Zu beachten ist allerdings im vorliegenden Fall, dass eine der in Frage stehenden Entscheidungen ein Rechtsakt der Europäischen Kommission im Sinne von Art. 249 Abs. 4 EG (nunmehr Art. 288 Abs. 4 AEUV) ist, d. h. eine Handlung eines Organs der Union. Die Auslegung einer solchen Handlung fällt in die originäre Zuständigkeit des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der Gerichtshof kann also dem vorlegenden Gericht Auskunft zur Tragweite der Bußgeldentscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 geben. Angesichts seiner Aufgabe, dem nationalen Richter alle sachdienlichen Hinweise zu geben, die ihm die Lösung des Ausgangsrechtsstreits erleichtern (
137 Bedauerlicherweise enthält die Entscheidung vom 24. Januar 2007 weder in ihrem verfügenden Teil noch in ihren Erwägungsgründen eine ausdrückliche Klarstellung, ob die verhängten Geldbußen etwaige – bezweckte oder bewirkte – Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Tschechischen Republik im Zeitraum vor deren Beitritt zur Europäischen Union, d. h. vor dem 1. Mai 2004, ahnden sollen (
138 Das vorlegende Gericht und die Klägerinnen des Ausgangsrechtsstreits meinen, das Gebiet der Tschechischen Republik sei sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach dem 1. Mai 2004 von der Entscheidung der Kommission mit umfasst. Als Anhaltspunkt dafür sehen sie insbesondere, dass die Kommission von einem weltweiten Kartell spricht und das Gebiet der Tschechischen Republik nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich ihrer Entscheidung ausgenommen hat.
139 Die Entscheidung der Kommission kann jedoch auch anders verstanden werden. Dafür spricht zunächst, dass sich nirgends in ihrer Begründung ein ausdrücklicher Hinweis findet, etwaige wettbewerbswidrige Folgen des Kartells auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für den Zeitraum vor deren Beitritt zur Europäischen Union seien tatsächlich mit erfasst worden. Im Gegenteil bezieht sich die Kommission an mehreren Stellen speziell auf die Auswirkungen des Kartells innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des EWR (
140 Wenn in der Entscheidung der Kommission von einem weltweiten Kartell die Rede ist, kann dies als Erläuterung der Funktionsweise des Kartells verstanden werden und sagt nicht zwingend etwas darüber aus, welche wettbewerbswidrigen Folgen des Kartells die Kommission letztlich mit den von ihr verhängten Geldbußen geahndet hat. Soweit die Kommission darüber hinaus auf die weltweiten Umsätze der Kartellbeteiligten Bezug genommen hat (
141 Auch bei der Berechnung der Geldbußen zeigt sich, dass die Kommission in ihrer Entscheidung die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten noch nicht mit abgedeckt hat. Denn Grundlage für die Berechnung der Geldbußen waren die Umsätze der Kartellbeteiligten im EWR aus dem Jahr 2003, also aus dem Jahr vor der Osterweiterung der Europäischen Union (
142 Für eine Auslegung der Entscheidung der Kommission dahin, dass von ihr nur die wettbewerbswidrigen Folgen des Kartells innerhalb des EWR erfasst sind, spricht übrigens noch ein weiterer gewichtiger Grund: Der Anwendungsbereich von Rechtsakten der Unionsorgane kann nicht weiter reichen als der ihrer Rechtsgrundlage (
143 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Unionsrechtsakt nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass seine Gültigkeit nicht in Frage steht (
144 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 also dahin gehend auszulegen, dass mit den in ihr verhängten Geldbußen Wettbewerbsverstöße auf dem Gebiet der Tschechischen Republik im Zeitraum vor deren Beitritt zur Europäischen Union nicht geahndet werden.
145 Somit ist festzuhalten, dass die Entscheidung der Kommission keine – bezweckten oder bewirkten – wettbewerbswidrigen Folgen des streitigen Kartells auf dem Gebiet der Tschechischen Republik für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2004 erfasst, wohingegen durch die Entscheidung der Tschechischen Wettbewerbsbehörde – nach den Angaben des vorlegenden Gerichts – allein für jenes Gebiet und für diesen Zeitraum Geldbußen verhängt wurden. Demzufolge haben beide Entscheidungen zwar Zuwiderhandlungen zum Gegenstand, die auf dasselbe international operierende Kartell zurückgehen, ihnen liegen aber ansonsten unterschiedliche Sachverhalte zugrunde (
146 Alles in allem betreffen also die Entscheidung der Kommission und die Entscheidung der tschechischen Wettbewerbsbehörde nicht dieselbe materielle Tat, so dass die tschechische Wettbewerbsbehörde mit ihrer Entscheidung nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem) verstoßen hat. 3. Zwischenergebnis
147 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der unionsrechtliche Grundsatz ne bis in idem Sanktionen gegen die an einem Kartell beteiligten Unternehmen nicht entgegensteht, welche die nationale Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats für wettbewerbswidrige Folgen des Kartells auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats vor dessen Beitritt zur Europäischen Union verhängt, wenn und soweit zuvor von der Europäischen Kommission verhängte Geldbußen gegen dieselben Kartellbeteiligten eben diese Folgen nicht zum Gegenstand hatten. VI – Ergebnis
148 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 81 EG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 finden in einem Mitgliedstaat, der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten ist, nicht auf Zeiträume Anwendung, die vor diesem Beitrittsdatum liegen, selbst wenn ein international operierendes Kartell verfolgt werden soll, das sich als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung darstellt und geeignet war, sich sowohl vor als auch nach dem Beitrittsdatum auf das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats auszuwirken. 2. Leitet die Europäische Kommission in Bezug auf ein solches Kartell ein Verfahren nach Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 ein, so verliert die nationale Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats nicht nach Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit, wettbewerbswidrige Folgen des Kartells auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats in Bezug auf Zeiträume vor dessen Beitritt zur Europäischen Union nach innerstaatlichem Wettbewerbsrecht zu ahnden. 3. Der unionsrechtliche Grundsatz ne bis in idem steht Sanktionen gegen die an einem Kartell beteiligten Unternehmen nicht entgegen, welche die nationale Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats für wettbewerbswidrige Folgen des Kartells auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats vor dessen Beitritt zur Europäischen Union verhängt, wenn und soweit zuvor von der Europäischen Kommission verhängte Geldbußen gegen dieselben Kartellbeteiligten eben diese Folgen nicht zum Gegenstand hatten.