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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 12.01.2012 – C-620/10

Generalanwältin Verica Trstenjak · ECLI:EU:C:2012:10

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN VERICA TRSTENJAK vom 12. Januar 2012 ( Rechtssache C-620/10 Migrationsverket gegen Nurije Kastrati, Valdrina Kastrati, Valdrin Kastrati (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm, Migrationsöverdomstolen [Schweden]) „Asylrecht — Verordnung EG Nr. 343/2003 — Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats — Einreise mittels eines Schengen-Visums — Stellung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat, der das Schengen-Visum nicht ausgestellt hat — Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufenthaltsstaat — Rücknahme des Asylantrags — Aufnahme des Asylbewerbers durch den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat“ I – Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Kammarrätten i Stockholm, Migrationsöverdomstolen (Verwaltungsgerichtshof Stockholm, Abteilung für Migrationsfragen) betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung eines Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ( II – Rechtlicher Rahmen A – Verordnung Nr. 343/2003

2 Art. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt: „Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen.“

3 Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 343/2003 definiert die Rücknahme des Asylantrags als vom Antragsteller im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht ausdrücklich oder stillschweigend unternommene Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm eingereichten Asylantrags eingeleitet wurde.

4 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet: „Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“

5 Art. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt: „(1) Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde. … (5) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.“

6 In Art. 5 der Verordnung Nr. 343/2003 heißt es: „(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“

7 Art. 9 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet: „(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig. (2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. … …“

8 Art. 16 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet: „(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten, a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen, b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen, c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen, d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen, e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat, und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen. (2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu. (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. (4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt.“ B – Richtlinie 2005/85

9 Art. 19 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ( „(1) Soweit die Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme eines Asylantrags durch den Asylbewerber sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen. (2) Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellen kann, ohne dass eine Entscheidung über den Antrag getroffen wurde. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde eine entsprechende Notiz in die Akte des Antragstellers aufnimmt.“

10 Art. 20 der Richtlinie 2005/85 lautet unter der Überschrift „Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens“: „(1) Besteht ein vernünftiger Grund zu der Annahme, dass ein Asylbewerber stillschweigend seinen Antrag zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde entweder die Entscheidung trifft, die Antragsprüfung einzustellen oder den Asylantrag aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass der Asylbewerber nicht nachgewiesen hat, dass er gemäß der Richtlinie 2004/83/EG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. … (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Asylbewerber, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen, es sei denn, sein Antrag wird gemäß den Artikeln 32 und 34 geprüft. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verfahren nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht wieder eröffnet werden darf. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung ausgewiesen wird. Die Mitgliedstaaten können der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt gestatten, in dem sie eingestellt wurde.“ III – Sachverhalt, Verfahren vor dem nationalen Gericht und Vorlagefragen

11 Die Kläger des Ausgangsverfahrens, Frau Kastrati und ihre beiden minderjährigen Kinder, sind Drittstaatsangehörige, die mit einem von den französischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum in den Schengenraum eingereist sind. Nachdem sie am 30. April 2009 in Schweden einen Asylantrag gestellt hatten, richtete das Migrationsverk (nationale Zuwanderungsbehörde) am 4. Juni 2009 an Frankreich gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 das Ersuchen, die Familie zum Zweck der Prüfung der Asylanträge aufzunehmen. Am 16. Juni 2009 beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens in Schweden eine Aufenthaltsgenehmigung wegen einer persönlichen Bindung zu einer in Schweden wohnhaften Person und nahmen am 22. Juni 2009 ihre Asylanträge zurück. Nachdem die französischen Behörden sich am 23. Juli 2009 zur Aufnahme der Kläger des Ausgangsverfahrens bereit erklärt hatten, wies das Migrationsverk mit Bescheid vom 30. Juli 2009 unter Hinweis auf die Zuständigkeit Frankreichs die Asylanträge und Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und ordnete gemäß Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 343/2003 die Überstellung der Kläger des Ausgangsverfahrens nach Frankreich an.

12 Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Länsrätt i Skåne län (Verwaltungsgericht Skåne), Migrationsdomstol (Gericht für Migrationsfragen), führte zur Aufhebung des Bescheids und zur Zurückverweisung an das Migrationsverk zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis darauf, dass die Verordnung Nr. 343/2003 nach Rücknahme der Asylanträge nicht mehr anwendbar sei. Gegen diese Entscheidung hat sich das Migrationsverk mit seiner Berufung an das vorlegende Gericht gewandt und geltend gemacht, die Verordnung Nr. 343/2003 bleibe auch nach der Rücknahme der Asylanträge anwendbar.

13 Da das vorlegende Gericht Zweifel an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 343/2004 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Verordnung Nr. 343/2003 vor dem Hintergrund u. a. der Regelung ihres Art. 5 Abs. 2 und/oder des Umstands, dass die Verordnung keine anderen Bestimmungen über die Endigung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung eines Asylantrags enthält als Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 sowie Art. 16 Abs. 3 und 4, dahin auszulegen, dass sich die Rücknahme des Asylantrags nicht auf die Möglichkeit auswirkt, die Verordnung anzuwenden? 2. Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Bedeutung, in welchem Stadium der Bearbeitung der Asylantrag zurückgenommen wird? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Die Vorlageentscheidung vom 16. Dezember 2010 ist am 27. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Im schriftlichen Verfahren haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, die Hellenische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission Erklärungen eingereicht. An der Sitzung vom 30. November 2011 haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, das Migrationsverk, die Hellenische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission teilgenommen. V – Vorbringen der Parteien

15 Die niederländische, die britische und die deutsche Regierung vertreten die Auffassung, die Verordnung Nr. 343/2003 sei auch im dort nicht ausdrücklich geregelten Fall der Rücknahme eines einzigen Asylantrags anwendbar. Soweit die Verordnung Nr. 343/2003 die Rücknahme eines von mehreren Asylanträgen zum Gegenstand habe, ergebe sich aus ihr, dass eine Rücknahme für die einmal begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ohne Auswirkungen bleibe. Zudem sei es eines der Ziele der Verordnung, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats der Disposition des Asylbewerbers durch ständig wechselnde Anträge zu entziehen und die Verantwortung eines einmal zuständigen Mitgliedstaats bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens aufrechtzuerhalten. Werde daher einmal ein Asylantrag gestellt, sei dieser der Auslöser für die weitere Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 343/2003.

16 Demgegenüber vertreten die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission die Ansicht, die Rücknahme eines einzigen gestellten Asylantrags lasse die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 343/2003 entfallen. Die Fälle der Anwendbarkeit der Verordnung trotz Rücknahme eines Asylantrags seien dort abschließend geregelt. Durch die Rücknahme eines einzigen in der Union gestellten Asylantrags mache der Antragsteller deutlich, dass er nicht länger internationalen Schutz in Anspruch nehmen wolle. Von daher entfalle die Grundlage für die Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003, deren Ziel es zum einen sei, den Asylsuchenden ein schnelles Verfahren zu garantieren, und zum anderen, etwaigen Missbrauch durch mehrere gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Asylanträge zu verhindern.

17 Die Kläger des Ausgangsverfahrens verweisen darauf, dass sie zu keinem Zeitpunkt Asyl hätten begehren wollen, sondern lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nur auf Anraten des Migrationsverk sei ein Asylantrag gestellt worden. VI – Rechtliche Würdigung A – Zur ersten Vorlagefrage

18 Mit seiner ersten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob ein Asylbewerber, der in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, sich einer Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 durch die Rücknahme dieses Asylantrags entziehen kann, wenn er keinen weiteren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat eingereicht hat.

19 Zum Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens, sie hätten zu keinem Zeitpunkt Asyl begehren wollen, so dass ihr Antrag im Grunde nicht als Asylantrag im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003, sondern vielmehr als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu werten sei, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen will. Denn nur die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, haben im jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (

20 Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger des Ausgangsverfahrens obliegt es demnach dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob der in Rede stehende Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens als ein Asylantrag im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu werten ist. Auf der Grundlage der in Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 343/2003 enthaltenen Definition des„Asylantrags“ muss das vorlegende Gericht demnach ermitteln, ob der von den Klägern des Ausgangsverfahrens gestellte Antrag einen Antrag darstellt, der als Ersuchen um internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren ist. Soweit das vorlegende Gericht Zweifel an der Anwendung dieser Definition im konkreten Kontext des Ausgangsverfahrens haben sollte, sollte es den Gerichtshof im Wege eines neuen Vorabentscheidungsersuchens substantiiert um weitere Aufklärung über die Anwendung dieser Definition in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ersuchen.

21 Falls das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens als ein Asylantrag im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu werten ist, stellt sich die von ihm vorgelegte Frage nach den Rechtsfolgen der Rücknahme dieses Antrags durch die Kläger des Ausgangsverfahrens.

22 Wenngleich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fall der Rücknahme nur eines Asylantrags und die sich hieraus ergebenden Folgen in der Verordnung Nr. 343/2003 nicht ausdrücklich geregelt sind, führt eine systematische Auslegung der Verordnung nach Wortlaut und Zielsetzung meiner Auffassung nach zu dem Ergebnis, dass der Asylbewerber, der nur einen Asylantrag gestellt hat, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 343/2003 auf diesen Asylantrag nicht durch eine einseitige Rücknahme des Antrags ausschließen kann.

23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (

24 Die wesentlichen Ziele der Verordnung Nr. 343/2003 hat die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag vom 26. Juli 2001 (

25 Diese von der Kommission formulierten wesentlichen Ziele haben sich dann auch in der Verordnung Nr. 343/2003 niedergeschlagen. Der dritte und der vierte Erwägungsgrund nennen als maßgebliches Ziel die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aufgrund einer klaren und praktikablen Formel zu dem Zweck, einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten. In Art. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 ist das Grundprinzip normiert, nach dem jeder Asylantrag durch nur einen einzigen Mitgliedstaat überprüft wird. Hierdurch wird einerseits die Entstehung von refugees in orbit verhindert, also dass Asylbewerber von einem Staat in den anderen abgeschoben werden und ihr Asylrecht entsprechend praktisch entwertet wird. Andererseits wird auch dem sogenannten asylum shopping ein Riegel vorgeschoben, indem das unkontrollierte Weiterwandern unter Betreibung paralleler oder sukzessiver Asylverfahren innerhalb der EU ausgeschlossen wird (

26 Im Sinne der letztgenannten Zielsetzung wurde bereits unter der Geltung des am 15. Juni 1990 in Dublin geschlossenen Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (

27 Folgerichtig enthält das Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 nach Rangfolge aufgelistete Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (

28 Eben dies, nämlich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, ist der Hauptzweck der Verordnung Nr. 343/2003. Zur Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 343/2003 ist in Art. 4 Abs. 1 bestimmt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde. Die eigentliche Prüfung des Asylgesuchs erfolgt demgegenüber gemäß den nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats unter Beachtung der Richtlinie 2005/85 sowie der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (

29 Zutreffend weist die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass das Asylverfahren unter Berücksichtigung des Gesamtregelwerks aus zwei Phasen bestehe, nämlich der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach erstmaliger Stellung eines Asylantrags in Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 und nachfolgend der eigentlichen Prüfung, die dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat obliege und in deren Rahmen die Mindestnormen gemäß der Richtlinie 2005/85 zu beachten seien. Es handelt sich mithin um zwei voneinander zu unterscheidende Phasen des Asylverfahrens. Diese Überlegung war bereits Ausgangspunkt bei den ersten Überlegungen zur Abfassung der Richtlinie 2005/85 (

30 Unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit enthält die Verordnung Nr. 343/2003 auch Regelungen, welche die Auswirkungen der Rücknahme eines Asylantrags auf das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats betreffen. Ausdrückliche Bestimmungen sind jedoch nur für den Fall vorhanden, dass einer von mehreren Anträgen zurückgezogen wird, wie etwa in Art. 4 Abs. 5 oder in Art. 16 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 4 vorgesehen. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere Fälle, in denen der Asylbewerber seinen Asylantrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des für die Überprüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (Art. 4 Abs. 5) bzw. erst während der Antragsprüfung (Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Asylantrag gestellt hat.

31 Die Rechtsfolgen der Rücknahme eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags, die nicht mit der Stellung eines neuen Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat einhergeht, sind in der Verordnung Nr. 343/2003 allerdings nicht ausdrücklich normiert worden.

32 Meines Erachtens ist die Tatsache, dass die Folgen der Rücknahme nur eines Asylantrags nicht ausdrücklich in der Verordnung Nr. 343/2003 geregelt sind, darauf zurückzuführen, dass ein Kompetenzkonflikt in diesem Fall nicht entstehen kann. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Rücknahme eines Asylantrags durch einen Asylbewerber, der keine weiteren Asylanträge eingereicht hat, eo ipso zu einer Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 343/2003 führen könnte.

33 Zwar erscheint die Annahme, dass die Verordnung nur für den Fall der Stellung eines Asylantrags gilt und das entsprechende Schutzbedürfnis des Antragstellers entfällt, wenn er durch die Rücknahme seines Antrags deutlich macht, dass er nicht länger Schutz begehrt, zunächst plausibel. Dies gilt umso mehr, als die Nichterwähnung einer solchen Fallkonstellation den Schluss nahelegen könnte, dass die Verordnung in einem solchen Fall konsequenterweise nicht anwendbar ist.

34 Indessen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen zum Asylverfahren, dass im Prinzip nur der endgültige Abschluss eines Asylverfahrens dazu führt, dass die einmal gegebene Zuständigkeit eines Mitgliedstaats entfällt. Darüber hinaus ist ein solcher endgültiger Abschluss nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger seinen Asylantrag nicht mehr aufrechterhält, sondern erst dann, wenn die zuständige mitgliedstaatliche Behörde eine abschließende Entscheidung getroffen hat.

35 Bereits der Wortlaut der Verordnung Nr. 343/2003 spricht für diese Auslegung.

36 So zeigt die in Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 343/2003 enthaltene Definition der Rücknahme des Asylantrags als die vom Antragsteller „im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht“ ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm eingereichten Asylantrags eingeleitet wurde, dass eine Rücknahmeerklärung nur unter Beachtung der einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften das Verfahren zu beenden vermag. Da diese innerstaatlichen Vorschriften den Vorgaben der Richtlinie 2005/85 entsprechen müssen, ergibt sich die Antwort auf die Frage nach den Auswirkungen der Rücknahme eines Asylantrags auf die Anwendbarkeit und auf die Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 nur aus einer Gesamtbetrachtung dieser Verordnung zusammen mit der Richtlinie 2005/85.

37 Gemäß der Richtlinie 2005/85 sollen Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als sich illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhaltende Personen gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der ihr Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist (

38 Zur Herbeiführung einer solchen bestandskräftigen Entscheidung bedarf es einer Entscheidung der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden. Für den Fall der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags bestimmt Art. 19 der Richtlinie 2005/85, dass, soweit die Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, sichergestellt werden muss, dass die Asylbehörde im Fall der ausdrücklichen Rücknahme eines Asylantrags durch den Asylbewerber die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen. Einer Entscheidung der Asylbehörde, entweder den Antrag abzulehnen oder aber die Antragsprüfung förmlich einzustellen, bedarf es gleichermaßen im Fall der stillschweigenden Rücknahme des Asylantrags gemäß Art. 20 der vorgenannten Richtlinie.

39 Aus diesen Überlegungen geht hervor, dass die Rücknahmeerklärung des Asylbewerbers nicht eo ipso zum Abschluss des Asylverfahrens führt. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass die Asylbehörde des jeweils zuständigen Mitgliedstaats eine entsprechende Entscheidung herbeiführt. Dies setzt jedoch denknotwendig voraus, dass die zuständige Asylbehörde trotz der Rücknahmeerklärung des Asylbewerbers noch stets gemäß den Vorgaben der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt werden kann.

40 Zur Relevanz der rechtlichen und administrativen Beendigung des Asylverfahrens im Fall der freiwilligen Rücknahme eines Asylantrags hat die Kommission bereits in ihrem ersten Vorschlag der Richtlinie 2005/85 darauf hingewiesen, dass nur durch einen solchen Abschluss sichergestellt werden kann, dass der Mitgliedstaat die einschlägigen Informationen verwenden kann, wenn der Asylbewerber in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat wieder auftaucht und sich die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung eines neuen Antrags stellt (

41 Auch nach eingehender Beratung und Anhörung aller Mitgliedstaaten blieb dieser Gesichtspunkt nicht nur in dem umfangreich geänderten Richtlinienvorschlag der Kommission vom 18. Juni 2002 maßgeblich, sondern es wurde in den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Richtlinienbestimmungen hervorgehoben, dass die Festlegung klarer und präziser Standards für das Vorgehen bei Unterbrechung oder Abbruch eines Verfahrens – infolge einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags (Art. 19) oder aus anderen Gründen (Art. 20) – aus Gründen der Effizienz als unerlässlich erachtet werde und diese Normen daher eine abschließende Beschreibung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Verfahrensoptionen umfassten. Deshalb biete die Richtlinie den Mitgliedstaaten für den Fall, dass ein Asylbewerber seinen Antrag zurücknehmen möchte, alternativ die Möglichkeit der Einstellung der Prüfung oder der Ablehnung des Antrags (

42 Dieser Gesichtspunkt hat dann auch Eingang in die Art. 19 und 20 der Richtlinie 2005/85 gefunden, die zudem für Folgeanträge nach einer zunächst erfolgten Rücknahme gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 32 ff. die Möglichkeit eines besonderen Verfahrens vorsieht. So können Mitgliedstaaten einen Asylbewerber, der einen Folgeantrag stellt, gemäß Art. 34 verpflichten, Tatsachen anzugeben und neue Beweismittel vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen, und zwar auch – in Abweichung von Art. 12 – ohne Anhörung des Antragstellers eine Entscheidung treffen.

43 Würde dem Asylbewerber demgegenüber die Möglichkeit der folgenlosen Rücknahme seines Antrags im Kontext der Verordnung Nr. 343/2003 eingeräumt, wäre dies unvereinbar mit den Regelungen der Richtlinie 2005/85 zur Stellung sukzessiver Asylanträge und der sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen für etwaige Folgeanträge.

44 Diese Auslegung der Verordnung Nr. 343/2003, nach der der Asylbewerber mit einer Rücknahme seines Asylantrags die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregelungen nicht einseitig beeinflussen kann, deckt sich auch mit dem Aufbau und dem Ziel der Verordnung, die Zuständigkeiten eines Mitgliedstaats möglichst rasch allein anhand objektiver Kriterien zu begründen und dem Asylbewerber insoweit jeden Einfluss durch die Stellung mehrerer Anträge zu nehmen.

45 Hätte es ein Asylbewerber in der Hand, durch das Stellen immer neuer Asylanträge unter Zurücknahme der vorherigen Anträge Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu nehmen, obwohl gerade dies durch die Verordnung Nr. 343/2003 verhindert werden sollte, würden diese Ziele konterkariert. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Regelung des Art. 13 der Verordnung Nr. 343/2003, der für die Fälle, in denen eine Zuständigkeit anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht ermittelt werden kann, bestimmt, dass demjenigen Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, in dem der erste Asylantrag gestellt wurde. Der Verordnungsgeber hat daher die Möglichkeit, dass ein zuständiger Mitgliedstaat trotz aller Prüfungsmöglichkeiten nicht bestimmt werden kann, gesehen und für diesen Fall eine Auffangzuständigkeitsregelung getroffen. Würde die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 343/2003 mit jeder Antragsrücknahme entfallen, so hätte der Asylbewerber je nach den Umständen des Einzelfalls die Möglichkeit, durch die Wahl seines Aufenthaltsorts den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Zudem könnte das Ziel einer zügigen Bearbeitung durch eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht erreicht werden.

46 In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Problematik der Verantwortlichkeit für die Rückführung eines ehemaligen Asylbewerbers zu verweisen. Aus der Verordnung Nr. 343/2003 geht nämlich hervor, dass der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Mitgliedstaat nach einer – ausdrücklichen oder stillschweigenden – Rücknahmeerklärung des Asylantrags durch den Asylbewerber und einer entsprechenden Beendigungshandlung seitens der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde im Prinzip auch für die Rückführung des ehemaligen Asylbewerbers zuständig bleibt.

47 So macht die Regelung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 343/2003 deutlich, dass der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat trotz Abschlusses des Asylverfahrens durch eine unanfechtbare ablehnende Entscheidung zur Wiederaufnahme des ehemaligen Asylbewerbers verpflichtet ist, soweit dieser sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten sollte. Diese Verpflichtung entfällt gemäß den Vorgaben der Verordnung Nr. 343/2003 und erst dann, wenn der Drittstaatsangehörige entweder von einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Art. 16 Abs. 2), wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne gültigen Aufenthaltstitel für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 16 Abs. 3) oder aber wenn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat nach der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt (Art. 16 Abs. 4).

48 Insoweit hat die Verordnung Nr. 343/2003 im Wesentlichen das Konzept des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 übernommen, wonach in einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist, jeder Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten für seine Handlungen im Bereich der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen verantwortlich ist und die Konsequenzen seines Vorgehens im Geist der Solidarität und der loyalen Zusammenarbeit tragen muss. Die wichtigsten Zuständigkeitskriterien und deren Rangfolge spiegeln diesen allgemeinen Ansatz wider, bei dem die Zuständigkeit demjenigen Mitgliedstaat übertragen wird, der am stärksten an der Einreise des Asylbewerbers ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder seinem Aufenthalt in diesem Gebiet beteiligt war, indem er dem Asylbewerber ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt, seine Außengrenzen nicht ordnungsgemäß kontrolliert oder die Einreise ohne Visum ermöglicht hat. Eine zweite Reihe von Kriterien soll gewährleisten, dass aus dem Unvermögen eines Mitgliedstaats, die illegale Zuwanderung zu bekämpfen, Konsequenzen gezogen werden (

49 Hieraus wird deutlich, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 im Licht des Veranlasserprinzips die Begründung einer Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats gegenüber anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf einen Asylbewerber ist. Dies trägt dem Prinzip Rechnung, wonach der einzelne Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten gegenüber die Verantwortung für sein Handeln hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen übernimmt (

50 Die Verantwortlichkeit nach dem Veranlasserprinzip wird durch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (

51 Nach alledem ist die erste Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass sich die Rücknahme eines Asylantrags durch einen Asylbewerber, der in nur einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, als solche weder auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 343/2003 noch auf die Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats gemäß den Vorgaben dieser Verordnung auswirkt. B – Zur zweiten Frage

52 Mit seiner zweiten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht um Aufschluss darüber, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Zeitpunkt der Rücknahme des Asylantrags durch einen Asylbewerber für die Beurteilung der Rechtsfolgen dieser Rücknahme im Licht der Verordnung Nr. 343/2003 von Bedeutung ist.

53 Diese Frage lässt sich ohne Weiteres verneinen. Aus meinen obigen Ausführungen geht hervor, dass sich die Rücknahme eines Asylantrags durch einen Asylbewerber, der in nur einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, als solche weder auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 343/2003 noch auf die Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats gemäß den Vorgaben dieser Verordnung auswirkt. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium die Rücknahme erklärt wird. VII – Ergebnis

54 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten: Die Rücknahme eines Asylantrags durch einen Asylbewerber, der in nur einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, wirkt sich als solche weder auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung eines Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, noch auf die Bestimmung des für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaats gemäß den Vorgaben dieser Verordnung aus. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium die Rücknahme erklärt wird.