Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.2012 – C-28/11
Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2012:131
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 8. März 2012 ( Rechtssache C-28/11 Eurogate Distribution GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]) „Zollkodex der Gemeinschaften — Zolllager — Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Art. 204 — Entstehung der Zollschuld infolge der Nichterfüllung einer Pflicht — Verspätete Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen“ I – Einleitung
1 Das Zolllagerverfahren, das im Zollkodex (
2 Der Betrieb eines privaten Zolllagers, der ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung darstellt, bedarf einer Bewilligung und ist von gewissen Voraussetzungen abhängig (
3 Im Ausgangsverfahren hat die Eurogate Distribution GmbH (im Folgenden: Eurogate Distribution) eine Bewilligung zum Betrieb eines privaten Zolllagers erhalten. Es steht fest, dass die in diesem Zolllager gelagerten Waren mit ihrer Wiederausfuhr eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, so dass das Zollverfahren ordnungsgemäß beendet worden ist (
4 Es hat sich indessen gezeigt, dass Eurogate Distribution ihre Pflicht, die Auslagerung der Ware zum Zeitpunkt ihrer Entnahme aus dem Zolllager in ihren Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben, nicht erfüllt hat, sondern ihr erst viel später nachgekommen ist.
5 Aufgrund dieser Feststellung hat das Hauptzollamt Hamburg-Stadt (im Folgenden: Hauptzollamt) für die verspätet in den Bestandsaufzeichnungen angeschriebenen Waren gemäß Art. 204 des Zollkodex Zölle festgesetzt.
6 Auf die Klage von Eurogate Distribution gegen den Festsetzungsbescheid hat das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Verletzung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus dem Zolllager in dem dafür vorgesehenen EDV-Programm anzuschreiben, auch wenn die Ware mit der Beendigung des Zollverfahrens eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten hat, auf der Grundlage von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex zur Entstehung einer Zollschuld führt.
7 Ebenso wie in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Döhler Neuenkirchen (C-262/10), in der ich meine Schlussanträge ebenfalls heute vorlegen werde und die die verspätete Vorlage der Abrechnung im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs betrifft, hat der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache Gelegenheit, die Voraussetzungen der Entstehung der Zollschuld nach Art. 204 des Zollkodex zu präzisieren. Auch wenn sich der Sachverhalt und die Pflichtverletzung, die zur Entstehung einer Zollschuld aufgrund dieses Artikels führen kann, in beiden Rechtssachen unterscheiden, ist festzustellen, dass die beiden Fälle die Auslegung derselben Rechtsvorschrift betreffen und beide Rechtssachen Nichterhebungsverfahren zum Gegenstand haben, nämlich die Rechtssache C-262/10 den aktiven Veredelungsverkehr und die Rechtssache C-28/11 das Zolllagerverfahren. II – Der rechtliche Rahmen A – Der Zollkodex
8 Wie sich aus Art. 4 ergibt, bezeichnet der Begriff „Einfuhrzollschuld“ im Sinne des Zollkodex die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben zu entrichten. Die „zollrechtliche Bestimmung einer Ware“ betrifft u. a. die Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Zu den Zollverfahren gehört u. a. das Zolllagerverfahren.
9 Das Zolllagerverfahren ist ein Nichterhebungsverfahren, das ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Buchst. a und b des Zollkodex darstellt.
10 Aus Art. 98 Abs. 1 und 2 des Zollkodex folgt, dass das Zolllagerverfahren die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren erlaubt, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben unterliegen. Der Ausdruck „Zolllager“ bezeichnet jeden von den Zollbehörden zugelassenen und unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ort, an dem Waren unter den im Kodex festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können.
11 Gemäß Art. 99 dieses Kodex ist das private Zolllager ein Zolllager, das auf die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt ist. Lagerhalter ist derjenige, der eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erhalten hat. Der Einlagerer ist die Person, die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren gebunden ist, oder die Person, der die Rechte und Pflichten dieser ersten Person übertragen worden sind.
12 Art. 105 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt: „Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat über alle in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen. …“
13 Art. 107 des Zollkodex lautet: „Die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren sind bei ihrer Aufnahme in das Zolllager in der in Artikel 105 genannten Bestandsaufzeichnung zu erfassen.“
14 Titel VII („Zollschuld“) des Zollkodex enthält in seinem Kapitel 2 die Bestimmungen über das Entstehen der Zollschuld.
15 Art. 201 des Zollkodex stellt folgende Grundregel auf: „(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder b) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird. (2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. …“
16 Art. 204 des Zollkodex sieht einen Auffangtatbestand vor. Er lautet: „(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, …, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. (2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. …“ B – Die Durchführungsverordnung
17 Der Zollkodex wird durch die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 (
18 Die Art. 529 und 530 der Durchführungsverordnung enthalten Vorschriften über die Führung von Bestandsaufzeichnungen im Zolllager.
19 Art. 529 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Aus den Bestandsaufzeichnungen muss der jeweils noch im Zolllagerverfahren befindliche Warenbestand jederzeit ersichtlich sein. Der Lagerhalter legt der Überwachungszollstelle zu den von den Zollbehörden festgesetzten Zeitpunkten ein Verzeichnis des besagten Bestandes vor.“
20 Gemäß Art. 530 Abs. 3 der Durchführungsverordnung gilt: „Die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens hat spätestens zu dem Zeitpunkt stattzufinden, in dem die Waren das Zolllager oder die Lagereinrichtung des Inhabers verlassen.“
21 Art. 859 der Durchführungsverordnung führt die Fälle auf, in denen die Nichterfüllung einer der in Art. 204 Abs. 1 des Zollkodex genannten Pflichten nicht zur Entstehung einer Zollschuld führt, weil die Verfehlungen sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben ( III – Das Ausgangsverfahren, die Vorlagefrage und das Verfahren vor dem Gerichtshof
22 Eurogate Distribution hält seit 2006 eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers. Die Bestandsaufzeichnungen für dieses Zolllager erfolgen gemäß der Bewilligung mit einem EDV-Programm.
23 Als Lagerhalter nimmt Eurogate Distribution Nichtgemeinschaftswaren ihrer Kunden in ihrem privaten Zolllager auf, um sie aus dem Gebiet der Europäischen Union wieder auszuführen. Mit der Entnahme der streitgegenständlichen Waren aus dem Zolllager wurden Zollanmeldungen für die Wiederausfuhr dieser Waren abgegeben, die auch tatsächlich aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden.
24 Anlässlich einer Zollprüfung wurde festgestellt, dass die Entnahmen der in Rede stehenden Waren erst mit einer zeitlichen Verzögerung von 11 bis 126 Tagen nach ihrer Entnahme und damit gemäß Art. 105 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit den Art. 529 Abs. 1 und 530 Abs. 3 der Durchführungsverordnung verspätet in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben wurden.
25 Mit Abgabenbescheid vom 1. Juli 2008 setzte das Hauptzollamt Einfuhrzoll und die entsprechende Mehrwertsteuer für die verspätet angeschriebenen Waren fest. Eurogate Distribution legte dagegen Einspruch ein.
26 Nach Erlass eines Teils der Abgaben mit Bescheid vom 11. August 2009 wies das Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 8. Dezember 2009 im Übrigen als unbegründet zurück, weil die verspäteten Anschreibungen in den Bestandsaufzeichnungen als Pflichtverletzung im Rahmen des Zolllagerverfahrens zur Entstehung einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex geführt hätten. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die grobe Fahrlässigkeit von Eurogate Distribution dagegen spreche, dass diese Verletzung sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht ausgewirkt habe, so dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 859 der Durchführungsverordnung nicht erfüllt seien.
27 Eurogate Distribution erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht Hamburg auf Aufhebung des Einfuhrabgabenbescheids vom 1. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. August 2009 und der Entscheidung vom 8. Dezember 2009 und machte insbesondere geltend, dass die verspäteten Anschreibungen der Entnahmen aus dem Zolllager in den Bestandsaufzeichnungen keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex seien, weil es sich bei dieser Anschreibungspflicht gemäß Art. 105 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 530 Abs. 3 der Durchführungsverordnung um eine Pflicht handele, die erst nach Beendigung des Zolllagerverfahrens zu erfüllen sei.
28 Das Hauptzollamt widersprach dieser Auffassung, weil es sich bei der Bestandsaufzeichnung seiner Meinung nach nicht um eine nachverfahrensmäßige Pflicht handelt. Die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen habe vielmehr noch während des Zolllagerverfahrens zu erfolgen oder zeitgleich mit der Beendigung des Verfahrens. Das Zolllagerverfahren sei vorliegend erst nach Entnahme der Nichtgemeinschaftswaren mit der zollamtlichen Überlassung zum Versandverfahren als neuer zollrechtlicher Bestimmung beendet worden.
29 Das vorlegende Gericht hält die Ansicht, dass der Verstoß gegen die Pflicht der sofortigen Anschreibung der Entnahme von Waren in den Bestandsaufzeichnungen eine Zollschuld entstehen lasse, für zweifelhaft.
30 Folgte man – so das vorlegende Gericht – der Auffassung einiger Stimmen in der deutschen Rechtslehre, die sich auf den Wortlaut des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex stützten, so ließe sich die Ansicht vertreten, dass im vorliegenden Fall eine Pflicht „während“ der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, aber nicht „aus“ dessen Inanspruchnahme verletzt worden sei, so dass keine Zollschulden entstanden wären. Im Übrigen sei, da die Waren bei ihrer Entnahme aus dem Zolllager bereits eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten hätten und der Status der Waren durch den Pflichtenverstoß nicht mehr berührt werde, fraglich, inwieweit eine Zollschuld überhaupt noch entstehen könne oder ob etwaige Verfahrensverstöße nicht gegebenenfalls auf andere Weise zu sanktionieren seien.
31 Da das Finanzgericht Hamburg für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex dahin auszulegen, dass bei Nichtgemeinschaftsware, die sich im Zolllagerverfahren befunden hat und die mit Beendigung des Zolllagerverfahrens eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten hat, die Verletzung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus dem Zolllager in dem dafür vorgesehenen EDV-Programm bereits bei Beendigung des Zolllagerverfahrens – und nicht erst wesentlich später – anzuschreiben, zur Entstehung einer Zollschuld für die Ware führt?
32 Eurogate Distribution, die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
33 Eurogate Distribution, die italienische Regierung und die Kommission waren in der Sitzung vertreten, die am 1. Dezember 2011 in dieser und in der Rechtssache C-262/10 durchgeführt worden ist. IV – Würdigung
34 Mit seiner Vorlagefrage will das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme einer Nichtgemeinschaftsware aus dem Zolllager in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen spätestens zu dem Zeitpunkt anzuschreiben, zu dem die Ware das Zolllager verlässt, zur Entstehung einer Zollschuld für diese Ware führt.
35 Der Gerichtshof hat daher die Voraussetzungen zu präzisieren, die im Rahmen des Zolllagerverfahrens einzuhalten sind und deren Nichtbeachtung zur Entstehung einer Zollschuld führt.
36 Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine vollständige Nichtbeachtung der geltenden Vorschriften und noch viel weniger um die Weigerung, mit den Zollbehörden zusammenzuarbeiten. Das Zolllagerverfahren ist nämlich im Ausgangsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen, sieht man von der Verpflichtung ab, Verbuchungen in den Bestandsverzeichnissen binnen kürzester Frist vorzunehmen.
37 Angesichts des Zusammenhangs der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache C-262/10 (angeführt in Nr. 7 dieser Schlussanträge) möchte ich aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine Schlussanträge in der letztgenannten Rechtssache verweisen.
38 Aus den Gründen, die ich in der angeführten Rechtssache Döhler Neuenkirchen (Nrn. 35 bis 37 meiner Schlussanträge) dargelegt habe, ist festzustellen, dass die Entstehung einer Zollschuld die objektive Folge der Verwirklichung der im Zollkodex genannten Tatbestände ist, die entweder mit der ordnungsgemäßen Überführung in den freien Verkehr oder aber mit der Verletzung von Pflichten erfüllt sind.
39 Was insbesondere die Bestandsaufzeichnungen betrifft, so muss die in Art. 105 des Zollkodex festgelegte Verpflichtung, solche Aufzeichnungen über die in das private Zolllagerverfahren übergeführten Waren zu führen, als eine wesentliche Pflicht angesehen werden, denn in Art. 529 Abs. 1 der Durchführungsverordnung heißt es, dass „[a]us den Bestandsaufzeichnungen … der jeweils noch im Zolllagerverfahren befindliche Warenbestand jederzeit ersichtlich sein [muss]“.
40 Folglich kann, wenn die für eine ordnungsgemäße Anwendung der zollamtlichen Überwachungsregelung erforderlichen Angaben im Sinne von Art. 529 der Durchführungsverordnung fehlen, die Pflicht zur Führung von Bestandsaufzeichnungen nicht als erfüllt angesehen werden, so dass ein Verstoß gegen eine wesentliche Pflicht in Bezug auf die zollamtliche Überwachung vorliegt (
41 Der Gerichtshof hatte kürzlich im Urteil Société Groupe Limagrain Holding Gelegenheit, sich zur Funktion der Bestandsaufzeichnungen im Rahmen der Vorauszahlung einer Ausfuhrerstattung zu äußern. In dieser Rechtssache hing die Gewährung der Vorauszahlung insbesondere von dem Nachweis ab, dass die Erzeugnisse, für die eine Zahlungserklärung vorgelegt worden war, unter Zollaufsicht gestellt worden waren und bis zu ihrer Ausfuhr gestanden hatten. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Waren der zollamtlichen Überwachung unterstellt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Zahlungserklärung genannten Waren auch wirklich die ausgeführten Waren sind. Wenn das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, kann kein zufriedenstellender Nachweis dafür erbracht werden, dass die Waren, auf die sich die Zahlungserklärung bezieht, tatsächlich ausgeführt worden sind. Der Gerichtshof hat den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung, für die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren gemäß der Zollregelung der Union Bestandsaufzeichnungen zu führen, einer Entnahme aus der Zollkontrolle gleichgestellt. In beiden Fällen können die Zollbehörden den Weg der betreffenden Waren nicht überprüfen und damit auch nicht sicherstellen, dass die dem System der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen zugrunde liegenden Bedingungen erfüllt sind (
42 Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Société Groupe Limagrain Holding ergangen ist und in der keine Bestandsaufzeichnungen geführt worden waren, sind solche Aufzeichnungen in der vorliegenden Rechtssache sehr wohl geführt worden, wenn auch mit einer Verzögerung von etwa zehn bis zu mehr als hundert Tagen. Im Übrigen haben die Zollbehörden wohl trotzdem Erklärungen über die neue zollrechtliche Bestimmung der Waren erhalten, um das Zolllagerverfahren zu beenden. Aus den geltenden Rechtsvorschriften ergibt sich aber insoweit nicht, dass bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens eine Zollerklärung die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Führung von Bestandsaufzeichnungen im Rahmen des Zolllagerverfahrens ersetzen könnte.
43 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen nicht als Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203, sondern als Nichterfüllung einer Pflicht gemäß Art. 204 des Zollkodex eingestuft hat. Da zum jeweiligen Anwendungsbereich dieser Artikel keine Fragen gestellt wurden, ist davon auszugehen, dass Art. 204 des Zollkodex anzuwenden ist (
44 Im Übrigen kann die verspätete Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen nicht als eine der Verfehlungen angesehen werden, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens „nicht wirklich ausgewirkt haben“, da sie in der erschöpfenden Aufzählung des Art. 859 der Durchführungsverordnung nicht aufgeführt ist (
45 Eurogate Distribution rügt überdies das offensichtliche Übermaß der Sanktion für eine bloß fahrlässige Ordnungswidrigkeit, weil das deutsche Recht die Entstehung der Zollschuld mit der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer verbinde. Ich möchte darauf hinweisen, dass die behauptete Verbindung im deutschen Recht zwischen der Erhebung von Zöllen und der Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer nicht Gegenstand dieses Vorabentscheidungsersuchens ist. Diese Frage brauche ich daher nicht weiter zu vertiefen, auch wenn mir die Überlegungen der Kommission zur Vereinbarkeit dieser Verbindung mit dem Mehrwertsteuerrecht der Union durchaus nicht unerheblich erscheinen.
46 Auf jeden Fall sind zwei Bemerkungen in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-262/10 aufzugreifen.
47 Erstens stellt die Pflicht zur Entrichtung von Zöllen keine Sanktion verwaltungs-, steuer- oder strafrechtlicher Natur dar, sondern ist die bloße Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorteils, der sich aus der Anwendung der Regelung über das Zolllagerverfahren ergibt, nicht erfüllt sind, was die Nichterhebung ausschließt und die Erhebung der Zölle daher rechtfertigt (
48 Zweitens weise ich darauf hin, dass eine Zollschuld im Sinne des Zollkodex nicht dem Begriff einer „wirtschaftlichen Zollschuld“ entspricht, wonach eine Zollschuld ausschließlich in Bezug auf Waren entsteht, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Daher ist die Frage, ob die betreffenden Waren letztlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind oder nicht, ohne Bedeutung. Daraus folgt, dass Zölle auch auf Waren erhoben werden können, die das Gebiet der Union tatsächlich verlassen haben ( V – Ergebnis
49 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Finanzgericht Hamburg zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei einer Nichtgemeinschaftsware die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus dem Zolllager in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen spätestens zu dem Zeitpunkt anzuschreiben, zu dem die Ware das Zolllager verlässt, zur Entstehung einer Zollschuld für diese Ware führt, auch wenn die Ware wieder ausgeführt worden ist.