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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.04.2012 – C-133/11

Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2012:226

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 19. April 2012 ( Rechtssache C-133/11 Folien Fischer AG, Fofitec AG gegen Ritrama SpA (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Besondere Gerichtsstände — Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Begriff — Negative Feststellungsklage — Recht des potenziellen Schädigers, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass dem potenziellen Geschädigten keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen“ I – Einleitung

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft im Wesentlichen die Frage, ob eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Haftung aus unerlaubter Handlung in die besondere Zuständigkeit, die dem „Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (

2 Die Vorlagefrage ist vom Bundesgerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Folien Fischer AG (im Folgenden: Folien Fischer) und der Fofitec AG (im Folgenden: Fofitec), die beide ihren Sitz in der Schweiz haben, einerseits, und der Ritrama SpA, deren Gesellschaftssitz sich in Italien befindet, andererseits, vorgelegt worden. Mit der von Folien Fischer und Fofitec vor einem deutschen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage (

3 Dieses Auslegungsersuchen wirft eine noch nicht entschiedene Frage auf, auch wenn der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der sich die Eigentümer einer mit Konnossementen beförderten Ladung und der Eigner des Schiffs, das diese übernommen hatte, gegenüberstanden, bereits mit Vorlagefragen zu negativen Feststellungsklagen befasst gewesen ist ( II – Rechtlicher Rahmen

4 Wie sich aus dem ersten und dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, enthält diese im Interesse des „reibungslose[n] Funktionieren[s] des Binnenmarkts“„Bestimmungen […], um die [in den Mitgliedstaaten (

5 Der elfte Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet: „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“

6 Im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung heißt es: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

7 Die Zuständigkeitsvorschriften sind in den Art. 2 bis 31 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 aufgeführt.

8 In Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, der sich in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II befindet, heißt es: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

9 Der ebenfalls zu diesem Abschnitt gehörende Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmt: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

10 Art. 5 Nr. 3 der Verordnung, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II gehört, sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: … 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ( III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

11 Folien Fischer ist eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf beschichteter Papierwaren und Folien befasst. Sie vertreibt u. a. in Deutschland Trägermaterial für Kartenformulare in Endlosform. Fofitec, die ihren Geschäftssitz ebenfalls in der Schweiz hat und zur Unternehmensgruppe von Folien Fischer gehört, ist Inhaberin verschiedener Patente im gleichen Tätigkeitsbereich.

12 Die in Italien ansässige Ritrama SpA entwickelt, produziert und vertreibt Laminate und veredelte Folien verschiedener Art.

13 Im März 2007 beanstandete Ritrama SpA das Vertriebsverhalten von Folien Fischer und deren Weigerung, Patentlizenzen zu erteilen, als kartellrechtswidrig.

14 Infolge dieses Schreibens befassten Folien Fischer und Fofitec das Landgericht Hamburg (Deutschland) mit einer negativen Feststellungsklage und beantragten, für Recht zu erkennen, dass Folien Fischer zum einen nicht verpflichtet ist, ihre von der Beklagten beanstandete Verkaufspraxis hinsichtlich der Rabattierung und Ausgestaltung der Vertriebsverträge zu unterlassen, und Ritrama SpA hinsichtlich dieser Verkaufspraxis zum anderen weder ein Beseitigungs- noch ein Schadensersatzanspruch zusteht. Darüber hinaus beantragten Folien Fischer und Fofitec die Feststellung, dass Fofitec nicht verpflichtet ist, Ritrama SpA eine Lizenz bezüglich einschlägiger europäischer Patente, deren Inhaberin sie ist, zu erteilen.

15 Nach Erhebung dieser negativen Feststellungsklage reichten Ritrama SpA und die Ritrama AG, eine in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft, über die Erstere nach eigenen Angaben ihre Erzeugnisse, u. a. in Deutschland, vertreibt, beim Tribunale di Milano (Italien) eine Leistungsklage ein. Zur Stützung ihrer Klage, mit der sie Schadensersatz sowie die Verurteilung von Fofitec zur Erteilung von Zwangslizenzen an den in Rede stehenden Patenten beantragten, machten sie geltend, Folien Fischer und Fofitec verhielten sich kartellrechtswidrig.

16 Die von Folien Fischer und Fofitec erhobene negative Feststellungsklage wurde mangels internationaler Zuständigkeit durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2008 als unzulässig abgewiesen.

17 Diese Entscheidung wurde im Rechtsmittelverfahren vom Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) am 14. Januar 2010 bestätigt, das die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte mit der Begründung verneinte, dass der Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 für eine negative Feststellungsklage wie die von Folien Fischer und Fofitec erhobene nicht gegeben sei, da mit dieser geltend gemacht werde, dass in Deutschland gerade keine unerlaubte Handlung begangen worden sei.

18 Folien Fischer und Fofitec legten Revision zum Bundesgerichtshof (Deutschland) ein und erhielten ihre im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge aufrecht. In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Gerichtshof noch nicht entschieden habe, ob eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann gegeben sei, wenn der potenzielle Schädiger eine negative Feststellungsklage erhebe, mit der er festzustellen beantrage, dass dem potenziellen Geschädigten keine Ansprüche aus einer möglichen unerlaubten Handlung zuständen. Nach seiner Auffassung liegt in diesen Fällen die zutreffende Auslegung dieser Vorschrift angesichts der divergierenden Auffassungen, die im Schrifttum und von verschiedenen Gerichten der Mitgliedstaaten der Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur entsprechenden Vorschrift des Luganer Übereinkommens vertreten werden, nicht auf der Hand.

19 Wiewohl geneigt, Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auch auf eine negative Feststellungsklage anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch für eine negative Feststellungsklage eröffnet ist, mit der vom potenziellen Schädiger geltend gemacht wird, dass dem potenziellen Geschädigten aus einem bestimmten Lebenssachverhalt keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung (hier: Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften) zustehen?

20 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 18. März 2011 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

21 Folien Fischer und Fofitec, Ritrama SpA, die deutsche, die französische, die niederländische, die polnische und die portugiesische Regierung sowie die Schweizer Regierung haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Die nach Fristablauf eingereichten schriftlichen Erklärungen der Kommission sind mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 2011 zurückgewiesen worden.

22 Folien Fischer und Fofitec, Ritrama SpA, die deutsche Regierung und die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vertreten, die am 15. Februar 2012 stattgefunden hat. IV – Würdigung A – Vorbemerkungen – Zur Relevanz der Vorlagefrage

23 Zunächst bestreitet Ritrama SpA die Relevanz der Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits, da sich ihr Schreiben vom März 2007, auf das sich das vorlegende Gericht beziehe, nicht als förmliche Mahnung, sondern als einfache Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zur Beilegung des Streits darstelle, so dass Folien Fischer und Fofitec das Feststellungsinteresse fehle.

24 Zudem seien die deutschen Gerichte, selbst wenn die Vorlagefrage zu bejahen wäre, nicht aufgrund von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 international zuständig, da die streitige unerlaubte Handlung im prozessualen Sinne nicht in Deutschland begangen worden sein könne, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens in Deutschland nicht im Wettbewerb stünden und keine der beiden dem deutschen Recht unterliege, da sich ihr jeweiliger Sitz nicht in diesem Staat befinde. Ritrama SpA hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie sei seit 2004 nicht mehr auf dem deutschen Markt tätig gewesen. Ihre schweizerische Tochtergesellschaft Ritrama AG sei zwar in Deutschland tätig, Gesellschaften mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit könnten im Rahmen eines Zivilprozesses, in dem es um die außervertragliche Haftung gehe, jedoch nicht gleichgesetzt werden.

25 Nach ständiger Rechtsprechung kann das nationale Gericht im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens am besten sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache beurteilen (

26 Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die objektive Erforderlichkeit seines Vorabentscheidungsersuchens für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits meiner Meinung nach hinreichend begründet. – Zu den zu unterscheidenden Problemkreisen

27 Angesichts der zur Diskussion gestellten Gesichtspunkte ist darauf hinzuweisen, dass vor allem die unterschiedlichen Etappen der Argumentation, die ein Gericht einzuhalten hat, das mit einem über den nationalen Rahmen hinausweisenden Rechtsstreit in Zivil- und Handelssachen befasst ist, nicht miteinander vermengt werden dürfen.

28 Zunächst muss dieses Gericht prüfen, ob es – insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 – international zuständig ist. Allein dieses Problem ist Gegenstand der Frage des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache.

29 Das zuständige Gericht hat anschließend zu untersuchen, ob das nationale Recht Verfahrensvorschriften (

30 Sodann hat dieses Gericht nach den in den Rechtstexten der Union, des Völkerrechts oder – subsidiär – des nationalen Rechts enthaltenen Kollisionsnormen, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, in Kraft sind, das anwendbare Gesetz zu ermitteln.

31 Schließlich – und erst in diesem Stadium – hat es die Rechtsvorschriften, auf die die einschlägige Kollisionsnorm verweist, konkret auf den Rechtsstreit anzuwenden. Diese materiell-rechtlichen Vorschriften legen insbesondere fest, unter welchen Voraussetzungen das ursächliche Ereignis als für den Betroffenen schädigend anzusehen ist und welche Beweise Letzterer zur Stützung seiner Schadensersatzklage beizubringen hat ( – Zur Bedeutung der Rechtsprechung zu den „parallelen“ Regelungen für die Verordnung Nr. 44/2001

32 Die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens bzw. des Lugano-Übereinkommens ist zweckmäßig und sogar notwendig, da die Verordnung Nr. 44/2001, die das erstgenannte Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzen soll, im Wesentlichen Vorschriften enthält, die als gleichbedeutend angesehen werden können (

33 Dies ist der Fall bei Art. 5 Nr. 3, der sich in jedem dieser Texte findet und die Zuständigkeitsvorschriften festlegen soll, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“, auch wenn der Wortlaut der Verordnung Nr. 44/2001 insofern von dem des Brüsseler Übereinkommens abweicht, als er – wie das Lugano-Übereinkommen in der 2007 revidierten Fassung – ausdrücklich eine Zuständigkeit des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis … einzutreten droht“, enthält. Dieser zusätzliche Hinweis dient lediglich der Klarstellung ( – Zur Tragweite der Rechtssache

34 Bei der vorliegenden Rechtssache geht es wie gesagt um die Bestimmung des Gegenstands, der unter die besondere Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, und genauer um die Definition des in dieser Vorschrift vorgesehenen Anknüpfungspunkts.

35 Der Gerichtshof hat sich nicht zu der Frage zu äußern, ob und unter welchen Voraussetzungen negative Feststellungsklagen auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung zulässig sein können. Diese Frage betrifft in erster Linie das Rechtsschutzinteresse des Klägers, das in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt ist, auch wenn die Eigenart derartiger Klagen im Rahmen der Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zu berücksichtigen ist.

36 Falls der Gerichtshof entscheidet, dass die in dieser Ausnahmebestimmung enthaltene besondere Zuständigkeitsvorschrift auf diese Art von Klagen nicht anwendbar ist, sind die durch die allgemeine Regel des Art. 2 dieser Verordnung bestimmten Gerichte, nämlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, für die Entscheidung über die Zulässigkeit und gegebenenfalls die Begründetheit einer solchen Klage zuständig. B – Zur möglichen Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf negative Feststellungsklagen gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung – Zum Gegenstand der Vorlagefrage

37 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob eine negative Feststellungsklage wie die im Ausgangsrechtsstreit erhobene unter die Bestimmungen von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt. Konkret geht es um die Frage, ob ein deutsches Gericht seine internationale Zuständigkeit auf diese Vorschrift, durch die das „Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, bestimmt wird, stützen kann, um über die Klage von Folien Fischer und Fofitec auf Feststellung des Nichtbestehens einer kartellrechtlichen Haftung aus einer unerlaubten Handlung, die von diesen u. a. auf dem deutschen Markt tätigen Gesellschaften schweizerischen Rechts begangen worden sein soll, zu entscheiden.

38 Es gibt noch keine Entscheidung des Gerichtshofs zu dieser Frage. Dagegen haben mehrere Gerichte der Mitgliedstaaten der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft divergierende Auffassungen vertreten. Nach den keineswegs erschöpfenden Informationen, die mir zur Verfügung stehen, haben zahlreiche mitgliedstaatliche Gerichte (

39 Das vorlegende Gericht gibt an, ebenfalls der Ansicht zuzuneigen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer unerlaubten Handlung die internationale Zuständigkeit begründen kann. In der deutschen Literatur (

40 Sowohl die Mitgliedstaaten, die sich an diesem Rechtsstreit beteiligt haben, als auch das vorlegende Gericht tragen insoweit vor, bei den Zuständigkeitsvorschriften für eine negative Feststellungsklage gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und der ihr spiegelbildlich gegenüberstehenden Leistungs- oder Schadensersatzklage sei im Sinne einer Spiegelwirkung der gleiche Ansatz zu wählen.

41 Ebenso wie ein Spiegel ein Zerrbild zeigen kann, ist es jedoch möglich, dass die angeführte Spiegelbildlichkeit nicht vollkommen oder nicht von Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall neige ich – nicht ohne gewisse Zweifel – der Ansicht zu, dass die hier mehrheitlich vertretene Auffassung insbesondere im Hinblick auf Inhalt und Zweck von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, die fehlende Relevanz der Identität des Streitgegenstands einer negativen Feststellungsklage mit dem Streitgegenstand einer positiven Klage in der vorliegenden Rechtssache und die praktischen Auswirkungen der vorgeschlagenen weiten Auslegung zweifelhaft ist.

42 Zunächst möchte ich klarstellen, dass ich nicht ausschließe, dass negative Feststellungsklagen unter die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften fallen können, wobei die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit vor den mitgliedstaatlichen Gerichten ihrerseits in den nationalen Verfahrensvorschriften festgelegt sind. Insoweit ist festzustellen, dass die nationalen Ansätze divergieren, dass aber die Möglichkeit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage allgemein von Voraussetzungen abhängig ist, die den Gegenstand dieser Klage und das rechtliche Interesse bzw. Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Inanspruchnahme dieser Form des Rechtsschutzes betreffen (

43 Wird eine solche Klage aus unerlaubter Handlung erhoben, ist meines Erachtens jedenfalls nicht der besondere Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 eröffnet, sondern der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 dieser Verordnung, und zwar aus folgenden Gründen. – Zur wörtlichen Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001

44 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriffe nicht durch einen bloßen Verweis auf das innerstaatliche Recht eines der beteiligten Staaten, sondern autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit und eine einheitliche Anwendung im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten sicherzustellen (

45 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass sich der Begriff „unerlaubte Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen beziehe, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen ‚Vertrag‘ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieses Übereinkommens anknüpfen“, wobei unter einem Vertrag eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung zu verstehen sei (

46 Daraus folgt, dass die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nur dann gegeben sein kann, wenn die Klage, mit der es befasst ist, „auf eine Haftung des Beklagten wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ (

47 Die negative Feststellungsklage ist daher nicht, wie in der angeführten Rechtsprechung, auf die Feststellung und Auslösung der Haftung des Beklagten, sondern im Gegenteil auf den Ausschluss der Haftung des Klägers gerichtet. Bei einer Klage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden handelt es sich streng genommen nicht um eine Klage aus unerlaubter Handlung, da mit ihr nicht die Feststellung begehrt wird, dass die Klägerinnen in Deutschland gegen das Kartellrecht verstoßen haben, sondern mit der Feststellung, dass ihr Verhalten im Einklang mit diesem Recht steht, das diametral entgegengesetzte Ziel ihrer Entlastung verfolgt wird. Konkret bestreiten Folien Fischer und Fofitec nicht das Vorliegen potenziell schadensbegründender Handlungen, sondern tragen vor, sie hafteten nicht, da diese Handlungen nicht rechtswidrig seien.

48 In seiner aus dem Urteil Bier („Mines de potasse d’Alsace“) (

49 Das zum Brüsseler Übereinkommen ergangene Urteil Henkel und der Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 lassen es zwar zu, einen noch nicht eingetretenen, aufgrund eines festgestellten schädigenden Ereignisses aber möglicherweise eintretenden Schaden in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einzubeziehen. Auch kann der sich aus einer unerlaubten Handlung ergebende Schaden erst in der Zukunft liegen, er muss jedoch eine tatsächliche und nicht nur abstrakte Konsistenz aufweisen, damit der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht nach Belieben begründet werden kann. Es trifft daher zu, dass sich eine Klage aus unerlaubter Handlung auf ein Risiko stützen kann, wenn etwaige Schäden dem Grunde nach vorliegen und feststellbar, aber noch nicht eingetreten sind. Die negative Feststellungsklage ihrerseits setzt jedoch voraus, dass auch das Risiko einer Verwirklichung des Schadens ausgeschlossen ist, was auf eine Verneinung des Anknüpfungspunkts und damit des entsprechenden besonderen Gerichtsstands des Art 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 hinausläuft.

50 Mit der negativen Klage wird eine zivilrechtliche Feststellung begehrt, die meines Erachtens zwangsläufig voraussetzt, dass ein Anknüpfungspunkt im internationalen Verfahrensrecht nicht besteht. Zwar ist eine Fallgestaltung vorstellbar, in der der Kläger einräumt, dass dem Beklagten ein Schaden entstanden ist, aber die negative Feststellung beantragt, dass er für diesen Schaden nicht haftet, beispielsweise weil die begangene Handlung nicht rechtswidrig ist oder ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der betreffenden Handlung und dem geltend gemachten Schaden nicht besteht (

51 In der vorliegenden Rechtssache weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Weigerung von Fofitec, Lizenzen zu erteilen, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland – des Mitgliedstaats, dessen Recht der Bundesgerichtshof nach den einschlägigen Kollisionsnormen für anwendbar hält – auswirkt. In seinem Urteil Marinari (

52 Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens und damit auch in Bezug auf die Auslegung der ähnlich lautenden Zuständigkeitsvorschrift der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden, dass eine außervertragliche Klage nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift falle, wenn sie nicht auf den Ersatz eines Schadens in deren Sinne gerichtet sei, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Klage auf ein angebliches Fehlverhalten gestützt werde (

53 Die Ansicht, dass diese Vorschrift auf negative Feststellungsklagen anwendbar sei, wird durch eine wörtliche Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 somit nicht gestützt. – Zur teleologischen Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001

54 Die Verordnung Nr. 44/2001 hat u. a. den Zweck, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (

55 Aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 geht insoweit hervor, dass im Interesse der Vorhersehbarkeit und damit der Rechtssicherheit der grundsätzlichen Zuständigkeit, die an den Wohnsitz des Beklagten anknüpft, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Parteiautonomie ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist, stets der Vorrang einzuräumen ist.

56 Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist eine Zuständigkeitsvorschrift, die von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 abweicht, die den Beklagten schützen soll, der mit einer Klage überzogen wird (

57 Die besondere Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der entsprechenden Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens dem Umstand, „dass zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Verknüpfung besteht, im Interesse einer sachgerechten Prozessführung“ Rechnung tragen (

58 Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage lässt sich eine solche verstärkte Nähe nicht eindeutig feststellen. Im Ausgangsrechtsstreit hätte die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts daher auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen gestützt werden müssen, die auf dem deutschen Markt durch die Unterlassungen bzw. Handlungen von zwei in der Schweiz ansässigen Gesellschaften zum Nachteil einer italienischen Gesellschaft, der Ritrama SpA, eingetreten sind, die ihrerseits abstreitet, in Deutschland tätig gewesen zu sein, aber ohne jeden Zweifel in anderen Mitgliedstaaten der Union produziert und den Vertrieb durchführt. Im Wettbewerbsrecht können nämlich verschiedene Faktoren zu einer Aufsplitterung der Zuständigkeiten bei unerlaubten Handlungen und deren Auswirkungen führen.

59 Meiner Meinung nach eröffnet der Zweck von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten über das Nichtbestehen einer unerlaubten Handlung in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einzubeziehen. Die gleiche Schlussfolgerung drängt sich in Bezug auf die allgemeine Systematik auf, in die sich diese Vorschrift einfügt. – Zur systematischen Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001

60 Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Tatry, das im Rahmen der Auslegung von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens zur Rechtshängigkeit (

61 Die aus dem Urteil Tatry hervorgegangene Rechtsprechung stellt nach meiner Meinung kein ernsthaftes Hindernis für die von mir befürwortete restriktive Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dar. Ich gebe zu, dass eine negative Feststellungsklage gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung denselben Gegenstand wie eine spiegelbildliche positive Klage haben kann, da die eine auf die Feststellung gerichtet ist, dass ein potenzieller Schädiger eine schädigende Handlung nicht begangen hat, während mit der anderen das Gegenteil festgestellt werden soll.

62 Aber auch wenn nach dem genannten Urteil mit dem Begriff „Gegenstand des Rechtsstreits“ der Umfang der Streitigkeit, mit der ein Gericht befasst ist, im Hinblick auf die Rechtshängigkeit und die daraus folgende Rechtskraft umrissen werden kann, folgt daraus gleichwohl nicht, dass anhand dieses Begriffs festgestellt werden könnte, ob es im Rahmen eines bestimmten Rechtsstreits einen geeigneten Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gibt oder nicht.

63 In seinem Urteil Tatry hat sich der Gerichtshof nämlich ausschließlich zu Vorschriften über die Rechtshängigkeit geäußert, die als solche keine Zuständigkeiten begründen, sondern lediglich festlegen, welches der beiden gleichzeitig angerufenen Gerichte sich dazu zuerst zu äußern hat. Die Problematik ist somit eine andere als die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache unterbreitete.

64 Darüber hinaus beruht die gerichtliche Zuständigkeit nach der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 angewandten Redaktionstechnik meines Erachtens nicht auf dem Gegenstand des Rechtsstreits, sondern auf dem Anknüpfungspunkt des jeweiligen besonderen Gerichtsstands. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Dinge, wie sich aus einer vergleichenden Analyse der Zuständigkeitsvorschriften dieses Artikels ergibt. So ist, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“, Anknüpfungspunkt beispielsweise der „[Ort], an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ (Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001), oder, „wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt“, der „[Ort], an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ (Art. 5 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001).

65 Die Verfahrensbeteiligten, die vortragen, Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erfasse auch Klagen, die auf die Feststellung gerichtet seien, dass eine Haftung aus unerlaubter Handlung nicht vorliege, machen geltend, dass im Rahmen der übrigen Gerichtsstände des Art. 5 dieser Verordnung dieselbe Vorschrift auf eine negative Feststellungsklage und auf eine positive Klage Anwendung finde.

66 Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass in anderen Fallgestaltungen als der des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die positive bzw. negative Natur einer gerichtlichen Klage den in den Bestimmungen dieses Art. 5 vorgesehenen Anknüpfungspunkt nicht berührt. Dagegen ist bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung die Natur der Klage wesentlich für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit, denn anders als dort kommt es hier darauf an, ob es ein schädigendes Ereignis – das entscheidende Kriterium für den Anknüpfungspunkt – gibt oder nicht. – Zu den praktischen Auswirkungen einer extensiven Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001

67 Die französische Regierung macht insofern einen Sondervorschlag, als sie die Beschränkung der Rechtskraft der Entscheidung, die auf der Grundlage einer negativen Feststellungsklage wie der im Ausgangsverfahren erhobenen ergangen ist, auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat, befürwortet, wobei zu bemerken ist, dass derartige Klagen im französischen Recht der außervertraglichen Haftung als solche nicht zulässig sind.

68 Meines Erachtens verstieße es gegen das mit der Verordnung Nr. 44/2001 errichtete System, wenn man zunächst eine gerichtliche Zuständigkeit wie die im Vorabentscheidungsersuchen angeführte anerkennen und anschließend, da die rechtlichen oder praktischen Auswirkungen dieser Anerkennung unannehmbar sind, eine Beschränkung der Wirkung der Entscheidung, die das betreffende Gericht erlassen könnte, auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieses Gerichts verlangen würde.

69 Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 müssen ihre Wirkung zwischen sämtlichen Mitgliedstaaten entfalten können, ohne auf das Hoheitsgebiet des einen oder anderen Mitgliedstaats beschränkt zu sein, wie es von der französischen Regierung vorgeschlagen wird, da die Verordnung anderenfalls ihre praktische Wirksamkeit verlöre (

70 Zwar hat der Gerichtshof akzeptiert, dass eine Partei die Klage der anderen Partei „torpedieren“ oder ihr „ausweichen“ kann, indem sie in einer sehr weitgehenden Anwendung von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens die Einrede der Rechtshängigkeit erhebt (

71 Eine Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, die in der Theorie befriedigend ist, aber derartige praktische Probleme aufwirft, ist zu vermeiden.

72 Ich bin daher der Ansicht, dass sich der Gerichtshof für eine enge Auslegung des Anwendungsbereichs der besonderen Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, was deren mögliche Anwendbarkeit auf negative Feststellungsklagen im Bereich der außervertraglichen Haftung angeht, aussprechen und der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift, die an den Wohnsitz des Beklagten anknüpft, den Vorzug geben sollte. V – Ergebnis

73 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten: Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin gehend auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht für eine negative Feststellungsklage eröffnet ist, mit der vom potenziellen Schädiger geltend gemacht wird, dass dem potenziellen Geschädigten aus einem bestimmten Lebenssachverhalt keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen.