Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.06.2012 – C-89/11
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2012:375
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 21. Juni 2012 ( Rechtssache C-89/11 P E.ON Energie AG gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Wettbewerb — Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße wegen Siegelbruch verhängt wird — Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Beweislastregeln — Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und Bemessung der Geldbuße — Verhältnismäßigkeit der Geldbuße — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
1 Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist das Rechtsmittel der E.ON Energie AG (
2 Nach dieser Vorschrift kann die Europäische Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die von Bediensteten der Kommission oder anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. d angebrachten Siegel erbrochen haben. Es handelt sich um die erste Entscheidung, in der diese Vorschrift angewandt wurde (
3 Das vorliegende Rechtsmittel und insbesondere der sechste Rechtsmittelgrund wirft eine Grundsatzfrage in Bezug auf die Natur und den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auf, die das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Höhe der von der Kommission wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße durchzuführen hat. Dagegen werden mit den anderen Rechtsmittelgründen meines Erachtens keine Rechtsprobleme aufgeworfen, da die Rechtsmittelführerin in ihren Schriftsätzen wie auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht in Frage stellt, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt. I – Chronologischer Überblick über die Rechtssache
4 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil können wie folgt zusammengefasst werden (
5 Mit Entscheidung vom 24. Mai 2006 ordnete die Kommission gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Nachprüfung in den Geschäftsräumen der Rechtsmittelführerin in München (Deutschland) an, um dem Verdacht der Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen nachzugehen.
6 Die Nachprüfung, die von vier Vertretern der Kommission und sechs Vertretern des Bundeskartellamts durchgeführt wurde, begann am Nachmittag des 29. Mai 2006. Da sie nicht am selben Tag abgeschlossen werden konnte, wurden die für eine nähere Prüfung ausgewählten Dokumente in den Raum G.505 gebracht, dessen Tür verschlossen und mit einem amtlichen Siegel versehen wurde. Ein Versiegelungsprotokoll wurde erstellt und von den Vertretern der Kommission, des Bundeskartellamts und der Rechtsmittelführerin unterzeichnet.
7 Am Morgen des 30. Mai 2006 gegen 8.45 Uhr stellte das Nachprüfungsteam fest, dass sich der Zustand des streitigen Siegels, das noch an der Tür des Raums G.505 klebte, verändert hatte. Wird ein solches Plastiksiegel gebrochen, bleibt der weiße Klebstoff, mit dem es auf dem Untergrund befestigt wird, in Form von auf der gesamten Fläche des Aufklebers verteilten „VOID“-Schriftzügen am Untergrund haften. Das abgelöste Siegel wird an diesen Stellen transparent, so dass auch auf dem Siegel die „VOID“-Schriftzüge sichtbar sind.
8 Der Leiter des Nachprüfungsteams öffnete gegen 9.15 Uhr die Tür des Raums G.505, dann wurde ein Siegelbruchprotokoll erstellt und von je einem Vertreter der Kommission und des Bundeskartellamts unterzeichnet. In diesem Protokoll wurde insbesondere festgehalten, dass das gesamte Siegel in der Höhe und in der Seite um circa 2 mm verdreht war, so dass am unteren und am rechten Rand des Siegels Klebespuren sichtbar waren, und dass der Schriftzug „VOID“ auf der gesamten Siegelfläche, die sich jedoch weiterhin quer vom Türrahmen bis zur Türfläche befand und nicht zerrissen war, deutlich erkennbar war. Am Nachmittag wurden mit einem Mobiltelefon Fotografien des streitigen Siegels aufgenommen.
9 Die Rechtsmittelführerin, die sich weigerte, dieses Protokoll zu unterschreiben, erklärte, dass sich der Zustand der im Raum gelagerten Dokumente nicht verändert habe.
10 In ihrer an die Rechtsmittelführerin gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 2. Oktober 2006 kam die Kommission zu dem Schluss, dass das streitige Siegel erbrochen worden und dieser Siegelbruch der Rechtsmittelführerin aufgrund ihrer Organisationsgewalt in dem Gebäude zuzurechnen sei. Die Rechtsmittelführerin gab eine Stellungnahme ab, der sie mehrere Gutachten zur Reaktion des streitigen Siegels auf bestimmte Belastungen beifügte.
11 Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie die Ansicht vertrat, dass E.ON Energie ein Siegel erbrochen und zumindest fahrlässig gegen Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, und gegen E.ON Energie eine Geldbuße in Höhe von 38 Mio. Euro verhängte.
12 Am 15. April 2008 erhob E.ON Energie beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, wobei sie sich auf neun Klagegründe berief. Sie warf der Kommission im Wesentlichen vor, die Beweislastregeln hinsichtlich des Bruchs des streitigen Siegels missachtet und dieses fehlerhaft angebracht zu haben. Sie warf ihr ferner vor, „alternative Geschehensabläufe“, die den Zustand des Siegels erklären könnten, u. a. die Überschreitung der Lagerdauer, die Verwendung des Reinigungsmittels Synto durch die Reinigungskraft, die Luftfeuchtigkeit und an der Tür auftretende Vibrationen, nicht berücksichtigt zu haben. Außerdem habe die Kommission die Unschuldsvermutung nicht beachtet und gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, da kein Verschulden nachgewiesen worden sei. Was schließlich die Höhe der Geldbuße betreffe, so verletze die streitige Entscheidung die Begründungspflicht nach Art. 253 EG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
13 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von E.ON Energie ab. II – Anträge der Verfahrensbeteiligten
14 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt E.ON Energie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als ihr darin die Kosten auferlegt werden, und nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen und die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als ihr darin eine Geldbuße auferlegt wird, und, höchst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen. Außerdem beantragt sie, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
15 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und E.ON Energie die Kosten aufzuerlegen. III – Prüfung des Rechtsmittels
16 Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt E.ON Energie sechs Rechtsmittelgründe vor.
17 Die ersten beiden Rechtsmittelgründe sind gegen die Ausführungen des Gerichts zu den Vorschriften über die Beweislast und Beweisführung gerichtet. Der dritte, der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund betreffen dagegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der ordnungsgemäßen Anbringung und des Zustands des streitigen Siegels. Der sechste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Verhältnismäßigkeit der Höhe der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße. A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Beweislastregeln, die Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo 1. Das angefochtene Urteil
18 Im ersten Rechtszug hat das Gericht in den Randnrn. 48 bis 64 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Verkennung der Beweislast geprüft.
19 Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung hat das Gericht ausgeführt, dass der Richter, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, gemäß dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt.“ (
20 Daher hat das Gericht im vorliegenden Fall das Vorbringen von E.ON Energie zurückgewiesen, nach dem die Kommission einen über alle ernsthaften Zweifel erhabenen Beweis führen müsse, dass die am 30. Mai 2006 festgestellte Veränderung des Zustands des streitigen Siegels E.ON Energie zurechenbar sei. Im Anschluss an die Feststellung, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission der Klagegrund nicht abstrakt sei, hat das Gericht jedoch einen Verstoß der Kommission gegen die Beweislastregeln verneint. Zum einen heiße es nämlich im 44. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ausdrücklich, dass es „Sache der Kommission ist, die für den Beweis des behaupteten Siegelbruchs notwendigen Tatsachen vorzutragen“. Zum anderen hob das Gericht hervor, dass die Kommission ihre Feststellung eines Siegelbruchs in den Erwägungsgründen 75 und 76 der streitigen Entscheidung auf den Zustand des streitigen Siegels am Morgen des 30. Mai 2006 gestützt habe, als es auf seiner gesamten Fläche den Schriftzug „VOID“ und auf der Rückseite Klebstoffreste aufgewiesen habe, wie insbesondere aus den Aussagen der Inspektoren der Kommission und des Bundeskartellamts und den Feststellungen im Siegelbruchprotokoll hervorgehe. Schließlich hat das Gericht das auf alternative Erklärungen des Zustands des Siegels gestützte Vorbringen von E.ON Energie zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, die Beweislast der Kommission sei durch die angebliche Überalterung des Siegels und das Fehlen von Fotografien, auf denen sein Zustand vor Öffnung der Tür festgehalten sei, nicht verschärft worden. 2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
21 In ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht E.ON Energie geltend, das Gericht habe bei der Beweislastverteilung einen Rechtsfehler begangen und dadurch gegen die Unschuldsvermutung sowie den unionsrechtlichen Grundsatz in dubio pro reo verstoßen.
22 Während es nämlich in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen beweisen müsse, habe es in Randnr. 55 die Beweislast umgekehrt, indem es entschieden habe, dass die betreffenden Unternehmen, sofern die Kommission direkte Beweise für einen Umstand erbringe, die Unzulänglichkeit dieser Beweise dartun müssten. Das Gericht habe insbesondere die anwendbaren Rechtsregeln verkannt, indem es festgestellt habe, dass die Beweise, auf die sich die Kommission gestützt habe, zum Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung ausreichend gewesen seien. Diese Beweise, nämlich das Siegelbruchprotokoll, die Erklärungen der Inspektoren und des Herstellers der streitigen Siegel, das Foto dieses Siegels und das Gutachten seien nur indirekte Beweise, die außerdem allein von der Beklagten kämen. Was den Siegelbruch angehe, sei die Beurteilung des Gerichts fehlerhaft, da es die Überschreitung der Lagerdauer des Siegels nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe das Gericht das Urteil vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission (
23 Weiter führt E.ON Energie aus, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es außer Acht gelassen habe, dass die Ungewissheit hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des streitigen Siegels der Kommission anzulasten sei. Diese habe zum einen ein über die Lagerdauer hinaus aufbewahrtes Siegel verwendet und zum anderen die Beweise vor Öffnung der Tür des Raums nicht gesichert. In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, dadurch sei das Siegel nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen, denn zu seiner korrekten Anbringung gehöre die Beachtung der Vorgaben des Herstellers im Datenblatt des Produkts. Die Unmöglichkeit, Beweise zu führen, die sich aus dem Verhalten der Kommission ergäben, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Dieser Umstand kehre somit die Beweislast um, so dass das Gericht von der Kommission den Nachweis hätte fordern müssen, dass das Siegel korrekt angebracht worden sei und normal funktioniert habe, statt von E.ON Energie den Gegenbeweis zu fordern. E.ON Energie hebt hervor, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund zulässig sei, da die Beweislastverteilung eine Rechtsfrage sei.
24 Die Kommission beantragt, diesen ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, da er die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht betreffe. Hilfsweise tritt sie dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. 3. Würdigung
25 Wie die Kommission bin ich der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund in Anbetracht von Art und Umfang der gerichtlichen Prüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig ist.
26 Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass das Rechtsmittel nach den Art. 256 Abs. 1 AEUV und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen zu beschränken ist und nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf Verfahrensfehler oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden kann. Grundsätzlich ist es daher allein Sache des Gerichts, die Tatsachen festzustellen – es sei denn, aus den ihm unterbreiteten Verfahrensakten ergibt sich die materielle Unrichtigkeit dieser Feststellungen – und zu würdigen. In diesem Kontext ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV nur zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der vom Gericht daraus gezogenen Rechtsfolgen befugt.
27 Somit ist der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Stützung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sind die Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Die Würdigung der Tatsachen ist deshalb, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (
28 Festzustellen ist aber dass die Rechtsmittelführerin über die Rechtsvorschriften hinaus, deren Verletzung sie rügt, ihre Kritik auf die Art und Weise konzentriert, in der das Gericht die ihm vorgelegten Beweise gewürdigt hat. So wirft E.ON Energie dem Gericht vor, die von der Kommission beigebrachten Beweise als für die Feststellung der Zuwiderhandlung ausreichend angesehen und in diesem Rahmen die Überschreitung der Lagerdauer des streitigen Siegels nicht berücksichtigt zu haben. E.ON Energie nimmt somit ihre eigene Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise vor und trägt im Übrigen nichts vor, das geeignet wäre, eine Verfälschung der Beweise durch das Gericht zu belegen.
29 Zudem weist die Rechtsmittelführerin meines Erachtens nicht nach, dass das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verletzt hat. In den Randnrn. 48 bis 56 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zutreffend und besonders eingehend die Rechtsvorschriften und die einschlägige Rechtsprechung für diesen Bereich angeführt, bevor es auf die Tragweite der Unschuldsvermutung im Rahmen der Verfahren zur Durchführung der Wettbewerbsregeln hingewiesen hat. Im Licht dieser Vorschriften und dieser Rechtsprechung war das Gericht zur Prüfung und Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin berechtigt.
30 Angesichts dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen. B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht bei der Anwendung der Beweislastregeln 1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
31 Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes trägt E.ON Energie vor, die Würdigung der Beweislastregeln durch das Gericht, die ich soeben dargelegt habe, sei widersprüchlich und unzureichend begründet.
32 In Randnr. 56 des angefochtenen Urteils habe das Gericht nämlich gefordert, dass die von ihr angeführten Umstände „den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stell[en]“. Im Rahmen seiner Würdigung der von ihr als Erklärung für den Zustand des streitigen Siegels angeführten Faktoren habe das Gericht aber in Randnr. 202 des angefochtenen Urteils gefordert, dass sie einen „Kausalzusammenhang“ zwischen dem angeführten Umstand, im konkreten Fall der Überalterung, und dem Auftreten der „VOID“-Schriftzüge nachweise. Infolgedessen habe das Gericht den von ihm selbst in Randnr. 56 seines Urteils aufgestellten Grundsatz missachtet.
33 Die Kommission trägt vor, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er die Beweiswürdigung des Gerichts betreffe. Jedenfalls müsse dieser Rechtsmittelgrund zurückgewiesen werden. 2. Würdigung
34 Im Gegensatz zur Kommission halte ich den zweiten Rechtsmittelgrund für zulässig.
35 In Randnr. 56 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich eine Rechtsregel in Bezug auf die Beweislast aufgestellt, die über die bislang in seinen Urteilen Mannesmannröhren-Werke/Kommission (
36 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin einen Widerspruch zwischen dem in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils aufgestellten Grundsatz und seiner Umsetzungsweise in Randnr. 202 dieses Urteils. Meines Erachtens gibt es keinen solchen Widerspruch.
37 Stellt das Gericht nämlich den Grundsatz auf, dass der von der Rechtsmittelführerin angeführte Umstand den Beweiswert der Beweise, auf denen die Analyse der Kommission beruht, in Frage stellen muss, so setzt dies offensichtlich einen Kausalzusammenhang zwischen dem einen und dem anderen voraus. So kann z. B. der von E.ON Energie angeführte Umstand der Überalterung des streitigen Siegels den Beweiswert der „VOID“-Schriftzüge auf diesem Siegel nur in Frage stellen, wenn zwischen seiner eventuellen Überalterung und dem Erscheinen der genannten Schriftzüge ein Kausalzusammenhang besteht.
38 Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Beweisen, Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf eine gute Verwaltung sowie Verstoß gegen Denkgesetze und Fehler bei der Begründung in Bezug auf die Beurteilung der ordnungsgemäßen Anbringung des streitigen Siegels
39 Der dritte Rechtsmittelgrund von E.ON Energie betrifft die Beurteilung der ordnungsgemäßen Anbringung des streitigen Siegels, die das Gericht in den Randnrn. 102 bis 115 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat. 1. Das angefochtene Urteil
40 In den Randnrn. 102 bis 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Beweise, auf die sich die Kommission gestützt hat, den Schluss zuließen, dass das streitige Siegel ordnungsgemäß angebracht wurde. Erstens hat es die Ansicht vertreten, dass mit dem Versiegelungsprotokoll die ordnungsgemäße Anbringung hinreichend nachgewiesen sei, und insoweit festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keine Unregelmäßigkeit gerügt habe. Zweitens hat das Gericht unter Wiedergabe des Inhalts der Angaben der sechs bei der Anbringung des streitigen Siegels anwesenden Inspektoren der Kommission und des Bundeskartellamts festgestellt, dass diese die ordnungsgemäße Anbringung bestätigt hätten. Drittens hat es ausgeführt, dass die Erklärungen der vier anderen an der Nachprüfung beteiligten Inspektoren die Beweiskraft der genannten Beweismittel nicht in Frage stellten.
41 In Anbetracht dieser Umstände hat das Gericht in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die in der streitigen Entscheidung genannten Beweismittel die Feststellung zuließen, dass das streitige Siegel ordnungsgemäß angebracht worden sei, mithin an der Tür des Raums gehaftet habe und in dem Sinne unversehrt gewesen sei, dass darauf kein Schriftzug „VOID“ zu sehen gewesen sei. 2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
42 Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerin ungeordnet mehrere verschiedene Rechtsfehler geltend macht, lässt sich in drei Rügen unterteilen.
43 Erstens trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweise verfälscht.
44 Zum einen habe das Gericht die ordnungsgemäße Anbringung des streitigen Siegels zu Unrecht allein im Hinblick auf seine äußere Unversehrtheit beurteilt, als es in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, das Siegel sei in dem Sinne unversehrt gewesen, dass darauf kein Schriftzug „VOID“ zu sehen gewesen sei, als das Nachprüfungsteam die Räumlichkeiten der Klägerin verlassen habe. Das Gericht habe somit nicht die innere Unversehrtheit dieses Siegels berücksichtigt, die in der kurzen Zeit zwischen seiner Anbringung und dem Zeitpunkt, zu dem das Nachprüfungsteam die Räume verlassen habe, nach außen nicht klar habe zutage treten können. Durch die Vernachlässigung eines solchen Gesichtspunkts habe das Gericht den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (
45 Zum anderen habe das Gericht in Randnr. 104 des angefochtenen Urteils das Protokoll über die Anbringung des streitigen Siegels verfälscht, indem ihm ein Aussagegehalt und eine Beweiskraft beigemessen worden seien, die es offensichtlich nicht besitze, da es keinen Hinweis in Bezug auf die Korrektheit der Anbringung des Siegels enthalte. Dadurch habe das Gericht gegen die „Denkgesetze“ verstoßen.
46 Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass es seine Analyse auf die Erklärungen der Inspektoren der Kommission und des Bundeskartellamts zur Anbringung des streitigen Siegels gestützt habe. Diese seien jedoch unerheblich, da die genannten Personen nicht in der Lage seien, die innere Unversehrtheit des Siegels zu beurteilen.
47 Drittens ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das angefochtene Urteil fehlerhaft begründet sei. In Randnr. 105 des Urteils habe das Gericht nämlich ausgeführt, dass ihr „die Bedeutung [der ‚VOID‘-Zeichen] sehr wohl bekannt war“, obwohl sie weder die Möglichkeit noch die Gelegenheit gehabt habe, die besondere Empfindlichkeit der streitigen Siegelfolie zu erkennen und deshalb die konkreten Eigenschaften des Siegels zu prüfen.
48 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen und ist der Meinung, dass E.ON Energie mit dem dritten Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit versuche, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage zu stellen, so dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei. 3. Würdigung
49 Was die erste, auf eine Verfälschung von Beweisen gestützte Rüge betrifft, ist vorab daran zu erinnern, dass der Gerichtshof, der grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Stützung seiner Tatsachenfeststellungen herangezogen hat, eine gerichtliche Kontrolle vornehmen kann, wenn ein Rechtsmittelführer vorträgt, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweise verfälscht. In diesem Fall muss der Rechtsmittelführer genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll und welche Beurteilungsfehler das Gericht seiner Auffassung nach zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich eine solche Verfälschung zudem in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung oder der Erhebung neuer Beweise bedarf (
50 Bei der Würdigung der Zulässigkeit und der Begründetheit dieser Rüge werde ich danach unterscheiden, ob die Rechtsmittelführerin auf die Ausführungen des Gerichts zur Unversehrtheit des streitigen Siegels oder zum Wert des Versiegelungsprotokolls Bezug nimmt.
51 Im erstgenannten Fall ergibt sich meines Erachtens aus dem Vorbringen von E.ON Energie keine Verfälschung von Beweisen. Wenn die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, innere Veränderungen, die bei dem streitigen Siegel aufgetreten sein könnten, nicht berücksichtigt zu haben, stellt sie, wie die Kommission ausführt, auf ihre eigene Definition des Begriffs der Unversehrtheit eines Siegels ab, an der sie die Feststellungen des Gerichts zu den Beweisen messen will. Sie stellt somit die Beurteilung in Frage, die das Gericht in Bezug auf die Unversehrtheit des streitigen Siegels auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweise und insbesondere im Hinblick auf die Tatsache vorgenommen hat, dass die „VOID“-Schriftzüge zu dem Zeitpunkt, als das Siegel angebracht wurde und als die Inspektoren die Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerin verließen, nicht auf dem Siegel vorhanden waren.
52 Meines Erachtens ist dies aber eine Würdigung von Tatsachen, die im Rahmen eines Rechtsmittels aus den oben in den Nrn. 26 und 27 dargestellten Gründen nicht zulässig ist.
53 Soweit die Rügen der Klägerin, mit denen sie die Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf eine gute Verwaltung geltend macht, darauf beruhen, dass die Unversehrtheit des streitigen Siegels beeinträchtigt worden sein soll, sind sie ebenfalls zurückzuweisen. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin kein rechtliches Argument vorträgt, das geeignet wäre, speziell diese Rügen zu stützen.
54 Im letztgenannten Fall wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, das Protokoll über die Anbringung des streitigen Siegels verfälscht zu haben, indem es ihm Beweiskraft beigemessen habe, obwohl es keine Angaben zur korrekten Anbringung des Siegels enthalte.
55 Angesichts der dem Gerichtshof übertragenen Befugnisse muss sich die Prüfung dieses Vorbringens darauf beschränken, ob das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung des Protokolls nicht offensichtlich dadurch überschritten hat, dass es seine Beurteilung der ordnungsgemäßen Anbringung des streitigen Siegels auf dieses Dokument stützt.
56 Im vorliegenden Fall liegt es meines Erachtens auf der Hand, dass dem Protokoll, mit dem die ordnungsgemäße Anbringung des streitigen Siegels festgestellt und das von den Vertretern der Kommission, des Bundeskartellamts und der Rechtsmittelführerin angefertigt und unterschrieben wurde, Beweiskraft zukommt, und zwar bis zum Beweis des Gegenteils. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres dritten Rechtsmittelgrundes enthält aber keinen Hinweis auf materielle Unrichtigkeiten bei der Auslegung dieses Protokolls durch das Gericht und im Übrigen auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Protokoll unzutreffende Feststellungen oder unwahre Erklärungen enthält.
57 Infolgedessen kann die Rechtsmittelführerin nicht geltend machen, das Gericht habe das Protokoll über die Anbringung des streitigen Siegels verfälscht, so dass dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen ist. Auch das Argument der Rechtsmittelführerin, mit dem sie einen Verstoß gegen die „Denkgesetze“ geltend macht, der sich aus einer Verfälschung des Protokolls ergeben soll, ist meines Erachtens zurückzuweisen.
58 Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Erklärungen der Inspektoren der Kommission und des Bundeskartellamts in Bezug auf die Anbringung des streitigen Siegels falsch ausgelegt zu haben. In Wirklichkeit stellt die Rechtsmittelführerin lediglich die Relevanz dieser Erklärungen im Hinblick auf die Kompetenzen der Inspektoren in Abrede, die ihrer Ansicht nach nicht in der Lage waren, die innere Funktionsweise des Siegels zu beurteilen. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich aber, dass es allein Sache des Gerichts ist, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, wenn die Beweise, die es zur Stützung seiner Tatsachenfeststellungen herangezogen hat, ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind (
59 Insoweit bringt die Rechtsmittelführerin aber nichts vor, das die rechtliche Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die ordnungsgemäße Anbringung des streitigen Siegels in Frage stellen könnte.
60 Infolgedessen ist die zweite Rüge meines Erachtens als unzulässig zurückzuweisen.
61 Mit ihrer dritten Rüge trägt E.ON Energie vor, das Gericht habe einen „Begründungsfehler“ begangen, als es in Randnr. 105 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass ihr „die Bedeutung [der ‚VOID‘-Zeichen] sehr wohl bekannt war“, obwohl sie weder die Möglichkeit noch die Gelegenheit gehabt habe, die besondere Empfindlichkeit der streitigen Siegelfolie zu erkennen und deshalb die konkreten Eigenschaften des Siegels zu prüfen.
62 Diese Rüge geht meiner Meinung nach ins Leere. Sie richtet sich nämlich gegen eine Hilfserwägung, so dass die Kritik der Rechtsmittelführerin an dieser Feststellung des Gerichts nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (
63 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entbehrt meines Erachtens jedenfalls jeder Relevanz. Zum einen legt die Rechtsmittelführerin nicht dar, inwiefern das Gericht tatsächlich einen Rechtsfehler im Rahmen seiner Beurteilung begangen oder diese sogar widersprüchlich begründet haben soll. Zum anderen ist diese Feststellung des Gerichts im Licht des Kontexts zu sehen, in dem sie getroffen wurde. In Randnr. 105 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausdrücklich die Hypothese aufgestellt, dass die Rechtsmittelführerin „VOID“-Zeichen auf dem streitigen Siegel bemerkt habe. In diesem Fall, so führt es aus, „darf angenommen werden, dass [sie] … dazu sogleich Stellung genommen hätte, da ihr die Bedeutung solcher Zeichen sehr wohl bekannt war“. Die Äußerung betraf somit ganz konkret die Frage des Erscheinens dieser Zeichen auf dem streitigen Siegel und die Reaktion der Rechtsmittelführerin darauf, und es ging also mitnichten um die Frage, ob sie die physischen Eigenschaften des Siegels oder dessen Empfindlichkeit für äußere Einflüsse kannte.
64 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
65 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. D – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß der Begründung gegen die Denkgesetze bei der Würdigung des Arguments der Überschreitung der maximalen Lagerdauer des streitigen Siegels
66 Ihren vierten Rechtsmittelgrund stützt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen auf den Vorwurf, dass das Gericht das Argument, das Auftreten des Schriftzugs „VOID“ auf dem streitigen Siegel könne auf die Überschreitung der maximalen Lagerdauer dieses Siegels zurückzuführen sein, zurückgewiesen habe. 1. Das angefochtene Urteil
67 In den Randnrn. 199 bis 234 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Rechtsmittelführerin nachgewiesen hat, dass Umstände vorliegen, die den Wert der Beweise beeinträchtigen können, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass ein Siegelbruch vorliege, gestützt hat. Insbesondere hat das Gericht in den Randnrn. 202 und 203 dieses Urteils das Vorbringen geprüft, wonach die Zuverlässigkeit der Sicherheitsfolie des streitigen Siegels durch dessen Überalterung beeinträchtigt worden sei. Es hat aber entschieden, dass die Rechtsmittelführerin keinen Kausalzusammenhang zwischen der Überschreitung der maximalen Lagerdauer und dem Auftreten des Schriftzugs „VOID“ auf dem Siegel nachgewiesen habe. Es hat sich dabei auf die Feststellung gestützt, dass die Schriftzüge nur auf dem streitigen Siegel erschienen seien, obwohl an den anderen Türen andere Siegel aus derselben Produktion verwendet worden seien, die keine solche Besonderheit aufwiesen. Infolgedessen hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen. 2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
68 E.ON Energie stellt im Wesentlichen die Ausführungen in Randnr. 203 des angefochtenen Urteils in Frage, wonach die „VOID“-Schriftzüge auf dem streitigen Siegel nicht durch die angebliche Überschreitung seiner maximalen Lagerdauer hervorgerufen worden seien.
69 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind diese Ausführungen mit einem Begründungsmangel behaftet, da sie gegen die „Denkgesetze“ verstießen. Das Gericht könne nämlich einen solchen Umstand nicht mit der Begründung ausschließen, dass die „VOID“-Schriftzüge nur auf dem streitigen Siegel aufgetreten seien, während die an den anderen Türen verwendeten Siegel, die aus der gleichen Produktion stammten, sie nicht aufgewiesen hätten. Bei Serienproduktionen sei es geradezu typisch, dass ein bestimmter Mangel nur bei einzelnen Produkten zu Defekten führe. Außerdem sei im vorliegenden Fall unstreitig, dass die übrigen Siegel nicht an Schalldämmtürblättern und Türrahmen aus eloxiertem Aluminium angebracht worden seien.
70 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, da E.ON Energie eine Tatsachenfestestellung des Gerichts beanstande, die sie im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage stellen könne. 3. Würdigung
71 Nach den oben in den Nrn. 26 und 27 dargelegten Grundsätzen halte ich den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig.
72 Die Rechtsmittelführerin beanstandet nämlich mit diesem auf einen Begründungsfehler gestützten Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit eine Feststellung, die das Gericht anhand der ihm unterbreiteten Tatsachen getroffen hat. Diese in Randnr. 203 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung betrifft die Würdigung von Tatsachen, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht gerügt werden kann, da die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung der Tatsachen geltend macht, auf die sich das Gericht gestützt hat. E – Zum fünften Rechtsmittelgrund: Fehler im Beweisverfahren, Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo und Widersprüche bei der Beurteilung des Zustands des streitigen Siegels
73 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf den Zustand des streitigen Siegels am Tag nach der Prüfung. 1. Das angefochtene Urteil
74 In den Randnrn. 134 bis 146 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die von der Kommission in der streitigen Entscheidung angeführten Beweise für die Feststellung eines Siegelbruchs ausreichten. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies in Anbetracht des Zustands des streitigen Siegels am Morgen des 30. Mai 2006, wie er im Siegelbruchprotokoll und in den Aussagen der vor Ort anwesenden Inspektoren beschrieben worden sei, der Fall sei. Dann hat das Gericht in den Randnrn. 147 bis 156 des Urteils geprüft, ob die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Umstände, dass die Schriftzüge „VOID“ nur ganz schwach erkennbar gewesen seien und dass die Kommission sich zu Unrecht auf die Fotografien des streitigen Siegels berufen habe, geeignet seien, den Wert dieser Beweise in Frage zu stellen. 2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
75 Die Rechtsmittelführerin stellt die Beurteilung des Gerichts in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils in Frage, wonach die Beweise, auf die sich die Kommission gestützt habe, u. a. angesichts der „VOID“-Schriftzüge auf der gesamten Oberfläche des streitigen Siegels den Schluss zuließen, dass das streitige Siegel in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2006 von der Tür des Raums G.505 entfernt worden sei und diese Tür also in diesem Zeitraum habe geöffnet werden können. Insbesondere wirft sie dem Gericht vor, dass es das Vorbringen, diese Schriftzüge seien am Türrahmen unverwischt und unversehrt gewesen, was eine „positive Fehlreaktion“ impliziere, als unerheblich angesehen habe.
76 Insoweit habe sich das Gericht in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen gesetzt. Zum einen habe es in Randnr. 137 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es unmöglich sei, das Siegel an derselben Stelle anzubringen, an der es vorher geklebt habe. Zum anderen habe es dann in Randnr. 149 des Urteils hervorgehoben, dass das Auftreten von „VOID“-Zeichen bedeute, dass das streitige Siegel erbrochen und der Aufkleber entfernt worden sei. Außerdem widerspreche das Gericht der Darlegung der Kommission, wonach jedes Wiederankleben des Siegels zur Beschädigung der „VOID“-Buchstaben führe, so dass unversehrte „VOID“-Zeichen bewiesen, dass ein Wiederanbringen des Siegels nach dessen Ablösen ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen könnten diese Zeichen ohne Ablösen des Siegels nur infolge einer „positiven Fehlreaktion“ auf dem Türrahmen erscheinen. Somit müsse dies in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auch für den am Türblatt haftenden Teil gelten.
77 Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, keine Beweise in Bezug auf den Zustand der „VOID“-Zeichen auf dem Türrahmen erhoben zu haben.
78 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und trägt u. a. vor, E.ON Energie versuche erneut, Tatsachenfeststellungen zu bestreiten, so dass der fünfte Rechtsmittelgrund unzulässig sei. 3. Würdigung
79 Ich bin wie die Kommission der Meinung, dass der fünfte Rechtsmittelgrund nicht zulässig ist.
80 Zum einen ergibt sich aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerin und insbesondere aus ihren zahlreichen Bezugnahmen auf ihre Klageschrift und auf die Klagebeantwortung der Kommission, dass sie in Wirklichkeit eine erneute Prüfung ihres Vorbringens vor dem Gericht und eine neue Würdigung der Tatsachen erreichen möchte.
81 Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist ein Rechtsmittel unzulässig, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne den Rechtsfehler, mit dem das Urteil des Gerichts behaftet sein soll, zu erläutern oder zu bezeichnen. In diesem Fall stellt das Rechtsmittel nach Ansicht des Gerichtshofs in Wirklichkeit nur einen Antrag des Rechtsmittelführers auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (
82 Im vorliegenden Fall nennt die Rechtsmittelführerin in der Überschrift ihres fünften Rechtsmittelgrundes zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo, erläutert aber diesen Rechtsfehler, mit dem die Würdigung des Gerichts behaftet sein soll, nicht und beanstandet auch die vom Gericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des Unionsrechts nicht.
83 Zum anderen ergibt sich in Bezug auf die zusätzlichen Beweiserhebungen, die das Gericht hätte anordnen sollen, aus der ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht allein über die eventuelle Notwendigkeit entscheidet, in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu ergänzen. Die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts. Diese entzieht sich daher der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren, es sei denn, die Verfahrensbeteiligten machen eine Verfälschung dem Gericht vorgelegter Beweismittel geltend, oder die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt sich aus den Akten (
84 Das Rechtsmittel enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall ist, da die Schlussfolgerung, die das Gericht in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils zieht, meines Erachtens eine ausreichende Grundlage in der Würdigung der verschiedenen, ihm von der Kommission vorgelegten Beweise in den Randnrn. 136 bis 145 des Urteils findet. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass dieses Vorbringen unzulässig ist, und es erscheint mir jedenfalls unbegründet.
85 Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, den fünften Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen. F – Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und insbesondere Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbuße
86 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund stellt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen den Umfang der gerichtlichen Kontrolle in Frage, die das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Bemessung der nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 verhängten Geldbuße ausgeübt hat. 1. Das angefochtene Urteil
87 In den Randnrn. 276 bis 283 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Kommission die streitige Entscheidung hinsichtlich der Kriterien, auf deren Grundlage sie die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße bemessen hat, ausreichend begründet hat.
88 Zum einen führt es aus, dass die Überlegungen der Kommission in der streitigen Entscheidung klar und eindeutig zum Ausdruck kämen. Sie weise darauf hin, dass sich die Höhe der Geldbuße insbesondere nach der Schwere des Verstoßes sowie den besonderen Umständen des Falls richte. Sie erläutere außerdem, dass ein Siegelbruch grundsätzlich schwerwiegend sei und dass die Geldbuße abschreckende Wirkung haben müsse. Im vorliegenden Fall, so die Kommission weiter, habe es Anzeichen für Wettbewerbsverstöße gegeben, denen nachzugehen ihr die Nachprüfung habe ermöglichen sollen, und in dem versiegelten Raum hätten sich noch nicht aufgelistete Dokumente befunden. Sie habe bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt, dass es sich um den ersten Anwendungsfall von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 handele und dass die Rechtsmittelführerin über die erheblichen Bußgelder im Fall eines Siegelbruchs in Anbetracht ihrer bedeutenden Stellung auf dem Markt und der Rechtsexperten, von denen sie umgeben sei, informiert gewesen sei. Schließlich habe die Kommission das Vorbringen der Klägerin zu mildernden Umständen ausdrücklich zurückgewiesen.
89 Zum anderen hat das Gericht hervorgehoben, dass die Kommission zu Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 keine Leitlinien mit einer Berechnungsmethode erlassen habe, an die sie bei der Festsetzung von Geldbußen gebunden wäre.
90 Daraus hat es den Schluss gezogen, dass die Kommission entgegen der Auffassung der Klägerin den Grundbetrag der Geldbuße und die etwaigen erschwerenden oder mildernden Umstände weder in absoluten Zahlen noch in Prozentwerten zu beziffern brauchte, und in Randnr. 284 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Begründung der streitigen Entscheidung den Anforderungen von Art. 296 AEUV entspreche.
91 In den Randnrn. 285 bis 296 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Verhältnismäßigkeit der Geldbuße geprüft.
92 In den Randnrn. 286 und 287 des Urteils hat es auf die einschlägige Rechtsprechung zur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Bemessung der Geldbuße hingewiesen.
93 Erstens hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den erschwerenden Umständen, die die Kommission in Bezug auf sie herangezogen habe, zurückgewiesen. Es war nämlich der Ansicht, die Kommission habe zu ihren Lasten keinen erschwerenden Umstand berücksichtigt, sondern zutreffend die Gründe dargelegt, aus denen die in Rede stehende Zuwiderhandlung besonders schwer gewesen sei. Der eine Grund betreffe die Zielsetzung von Versiegelungen und der andere das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten.
94 Zweitens hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den mildernden Umständen zurückgewiesen, die die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße hätte berücksichtigen müssen.
95 Insbesondere hat es in Randnr. 289 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der fahrlässig begangene Siegelbruch aus zwei Gründen für das betroffene Unternehmen kein mildernder Umstand sei. Zum einen habe die Kommission eingeräumt, dass es sich „mindestens“ um einen fahrlässigen Siegelbruch gehandelt habe, und zum anderen könne die Zuwiderhandlung des Siegelbruchs nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
96 Sodann hat das Gericht in Randnr. 291 des angefochtenen Urteils den Einwand, dass nicht habe festgestellt werden können, ob Unterlagen aus dem versiegelten Raum entfernt worden seien, als unerheblich angesehen und darauf hingewiesen, dass eine Versiegelung gerade dazu diene, jegliche Einwirkung auf in dem versiegelten Raum abgelegte Unterlagen in Abwesenheit der Nachprüfungsteams der Kommission zu verhindern. Insoweit hat das Gericht hervorgehoben, dass die in dem Raum abgelegten Unterlagen, insbesondere wegen ihrer großen Zahl, nicht aufgelistet gewesen seien und das Nachprüfungsteam daher nicht habe feststellen können, ob dort gelagerte Unterlagen fehlten.
97 Drittens hat das Gericht ausgeführt, die Kommission habe berücksichtigt, dass es sich um den ersten Anwendungsfall von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 gehandelt habe, auch wenn die Rechtsmittelführerin über kartellrechtliche Sachkunde verfüge, über die Konsequenzen eines Siegelbruchs informiert gewesen sei, die Änderung dieser Verordnung mehr als drei Jahre zuvor erfolgt sei und in den Räumlichkeiten des Konzerns der Rechtsmittelführerin bereits Versiegelungen erfolgt seien.
98 Schließlich hat das Gericht in Randnr. 294 des angefochtenen Urteils ausgeführt: „Viertens kann eine Geldbuße von 38 Millionen Euro entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als gegenüber der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig angesehen werden in Anbetracht dessen, dass ein Siegelbruch eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung ist, und angesichts der Größe der Klägerin und des Erfordernisses, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten, damit sich der Bruch eines von der Kommission im Rahmen einer Nachprüfung angebrachten Siegels für ein Unternehmen nicht lohnen kann.“ 2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
99 In ihrem sechsten Rechtsmittelgrund trägt E.ON Energie vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem es bei seiner Würdigung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbuße nicht berücksichtigt habe, dass die Kommission keinen Beweis dafür vorgelegt habe, dass die Tür des Raums tatsächlich geöffnet worden sei oder dass Dokumente entfernt worden seien. Dies sei jedoch von entscheidender Bedeutung, da, wie in Randnr. 291 des angefochtenen Urteils ausgeführt werde, eine Versiegelung gerade dazu diene, jegliche Einwirkung auf in dem versiegelten Raum abgelegte Unterlagen zu verhindern. Infolgedessen hätte das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Geldbuße herabsetzen müssen.
100 Außerdem habe das Gericht versäumt, im Rahmen mildernder Umstände zu berücksichtigen, dass die Kommission ein Siegel verwendet habe, dessen Lagerdauer abgelaufen gewesen sei. Dadurch sei die Kommission mitverantwortlich für die relativ unklare Situation, in der sich die Verfahrensbeteiligten befänden, und sie habe die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen in die Irre geführt. Insoweit sei das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (
101 Schließlich trägt E.ON Energie vor, das Gericht habe gegen die Regeln des Beweisverfahrens verstoßen, indem es eine Beweiserhebung über die Frage der Öffnung der Tür des Raums G.505 abgelehnt habe.
102 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und beantragt, den sechsten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. 3. Würdigung
103 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (
104 Diese Befugnis muss nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die „Befugnis [einschließen], die ergangene Entscheidung des untergeordneten Organs in allen Punkten in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht abzuändern“ (
105 Erstens muss er also prüfen können, ob die Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse, gemessen an den besonderen Umständen der Sache, angemessen ausgeübt hat.
106 Zweitens muss er in der Lage sein, die Begründetheit und die Verhältnismäßigkeit der Entscheidungen dieser Behörde zu untersuchen und ihre fachliche Beurteilung zu überprüfen.
107 Drittens erfordert die Kontrolle der Sanktion nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass der Richter die Angemessenheit der Sanktion im Verhältnis zur begangenen Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung der relevanten Parameter, einschließlich der Verhältnismäßigkeit der Sanktion selbst, detailliert prüft und analysiert und sie gegebenenfalls ersetzt (
108 Die Strenge der gerichtlichen Kontrolle des Gerichts ist also eine wesentliche Bedingung dafür, dass das aktuelle Verfahren, das zum einen durch den strafrechtlichen Charakter des Verfahrens und der Geldbußen nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (
109 Gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 (
110 Diese Befugnis ist vom Gerichtshof im Urteil Groupe Danone/Kommission (seine eigene Beurteilung vornehmen und kann infolgedessen eine andere Berechnungsweise anwenden, auch wenn sie für das betroffene Unternehmen weniger günstig ist. So hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil entschieden, dass das Gericht seine Befugnis ordnungsgemäß ausgeübt hatte, als es die Art und Weise der Anwendung des in den Leitlinien festgelegten Koeffizienten in einem Zusammenhang geändert hatte, in dem die Frage der Rechtmäßigkeit der Anwendung eines solchen Koeffizienten im ersten Rechtszug nicht aufgeworfen worden war.
111 In diesem Rahmen hat das Gericht somit die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, der bekanntlich ein – derzeit in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerter – allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist.
112 Wie das Gericht in den Randnrn. 286 und 287 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist.
113 Im Rahmen der Verfahren zur Durchführung der Wettbewerbsregeln bedeutet dies, dass die Geldbuße nicht außer Verhältnis zu den von der Kommission verfolgten Zielen stehen darf und dass ihre Höhe in angemessenem Verhältnis zu der Zuwiderhandlung stehen muss, die einer „Gesamtwürdigung“ unter Berücksichtigung u. a. ihrer Schwere zu unterziehen ist. Wie der Gerichtshof erst kürzlich im Urteil Tomra Systems u. a./Kommission ausgeführt hat, ist aber die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, wobei es keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen (
114 Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße sind somit alle für den Fall kennzeichnenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie das Verhalten des Unternehmens und die Rolle, die es bei der Begründung des wettbewerbswidrigen Verhaltens gespielt hat, seine Größe, der Wert der betroffenen Waren oder auch der Gewinn, den es aus der begangenen Zuwiderhandlung ziehen konnte, sowie die beabsichtigte Abschreckung und die Risiken, die Zuwiderhandlungen dieser Art für die Ziele der Europäischen Union bedeuten.
115 Infolgedessen ist es insbesondere im Rahmen einer unbeschränkten Nachprüfung erforderlich, dass das Gericht seine Beurteilung der Höhe der Geldbuße über die bloßen von dem betroffenen Unternehmen beanstandeten Rechts- und Sachfragen hinaus ausdehnt.
116 Wenn ich diese Grundsätze auf die Beurteilung anwende, die das Gericht hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der gegen E.ON Energie verhängten Geldbuße vorgenommen hat, so neige ich zu der Annahme, dass es seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht in vollem Umfang ausgeübt hat.
117 Meines Erachtens durfte sich das Gericht nämlich in Randnr. 294 des angefochtenen Urteils nicht mit der Feststellung begnügen, dass „eine Geldbuße von 38 Millionen Euro entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als gegenüber der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig angesehen werden [kann] in Anbetracht dessen, dass ein Siegelbruch eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung ist, und angesichts der Größe der Klägerin und des Erfordernisses, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten“.
118 Zwar ist diese Randnummer natürlich im Licht der Randnrn. 288 bis 293 des Urteils zu sehen; gleichwohl hat sich das Gericht meines Erachtens nicht wie ein Rechtsmittelgericht verhalten, das die Akten, wie Art. 6 EMRK es gebietet, ex novo prüft und sich zu eigen macht.
119 Erstens bin ich der Ansicht, dass das Gericht keine von der Beurteilung der Kommission ausreichend unabhängige Beurteilung vorgenommen hat.
120 Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob die von der Kommission auf 38 Mio. Euro festgesetzte Geldbuße die gerechte Sanktion für das E.ON Energie zur Last gelegte Verhalten darstellte. Ermöglichte eine Geldbuße in dieser Höhe eine wirksame Ahndung des rechtswidrigen Verhaltens der Rechtsmittelführerin in nicht unerheblicher und hinreichend abschreckend bleibender Weise? Zu dieser Frage hat sich das Gericht nach meinem Eindruck keine eigene Meinung gebildet und allein den von der Kommission relativ abstrakt bestimmten Betrag übernommen.
121 Zum einen hat sich das Gericht im Rahmen seiner in den Randnrn. 288 bis 294 des angefochtenen Urteils enthaltenen Würdigung nur mit den von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen befasst, nämlich mit der Schwere der Zuwiderhandlung und der Berücksichtigung bestimmter mildernder und erschwerender Umstände bei der Bemessung der Geldbuße.
122 Zum anderen hat es in vier der sechs Randnummern seiner Beurteilung ausdrücklich auf die Würdigung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Zwar ist es richtig, dass die Kommission zutreffend die Gründe dargelegt hat, aus denen der Siegelbruch eine besonders schwere Zuwiderhandlung darstellte, und richtig ist auch, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung berechtigt war, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, und zu diesem Zweck über ein Ermessen bei ihrer Bemessung verfügte, doch bedeutet dies nicht, dass der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle die Art und Weise übernehmen musste, in der sie ihr Ermessen ausübte, oder auch nur die Methode, die sie angewandt haben mag.
123 Zweitens erscheint es mir problematisch, die Verhältnismäßigkeit der Höhe der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße ohne Erwähnung und Prüfung der Größe und der Gesamtressourcen von E.ON Energie zu beurteilen.
124 In Randnr. 294 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass „eine Geldbuße von 38 Millionen Euro … nicht als gegenüber der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig angesehen werden [kann], … angesichts der Größe der Klägerin“. Jedoch wird weder in der streitigen Entscheidung noch im angefochtenen Urteil der Umsatz oder das Gesellschaftskapital von E.ON Energie erwähnt. Es findet sich nur die Angabe in Randnr. 3 des Urteils, dass sie eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der E.ON AG (im Folgenden: E.ON) sei, und in Randnr. 282 wird ausgeführt, dass es sich um eines der größten europäischen Unternehmen im Energiesektor handele.
125 Ohne diese Angaben ist es zwar möglich, den Umsatz, den E.ON Energie im Jahr 2005 erzielt hat, auf der Grundlage der im 113. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung enthaltenen Informationen zu extrapolieren. Die Kommission gibt nämlich an, dass die Geldbuße in Höhe von 38 Mio. Euro 0,14 % des Umsatzes der Rechtsmittelführerin entspreche. Auf dieser Grundlage würde er sich somit auf 27,142 Mrd. Euro belaufen (
126 Meines Erachtens sollten keine solchen Zweifel in Bezug auf den von E.ON Energie erzielten Umsatz bestehen, insbesondere in diesem Verfahrensstadium und im Rahmen der Bemessung einer Geldbuße, die sich ausdrücklich auf den Umsatz von E.ON Energie stützt. Das Gericht hätte somit diesen Punkt klären müssen, statt allein den relativ abstrakten Prozentsatz zu übernehmen, auf den die Kommission im 113. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung abgestellt hat. Es ist nämlich unerlässlich, die finanziellen Daten von E.ON Energie zu kennen und zu prüfen, um die Höhe der Geldbuße richtig zu bewerten.
127 Zum einen erlauben es diese Daten, die Höhe der Sanktion, die tatsächlich gegen E.ON Energie wegen der Zuwiderhandlung des Siegelbruchs verhängt wurde, zu beurteilen, was ein im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. Dabei ist der Hinweis von Interesse, dass die Kommission gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 berechtigt war, gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße in Höhe von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen, was angesichts der Zahlen, auf die sich die Kommission in der streitigen Entscheidung gestützt hat, eine Geldbuße von mehr als 253 Mio. Euro (
128 Zum anderen ermöglichen es diese Daten, die Höhe der Geldbuße zu ermessen, die gegen die Rechtsmittelführerin wegen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die Gegenstand der Untersuchung der Kommission waren, hätte verhängt werden können. Nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hätte die Geldbuße bis zu 10 % des von E.ON Energie erzielten Gesamtumsatzes betragen dürfen, d. h. 2,7 Mrd. Euro, wenn ich mich auf die Daten der Kommission stütze. Dies zeigt meines Erachtens deutlich den beträchtlichen Vorteil, den es für E.ON Energie bedeuten konnte, das von der Kommission angebrachte Siegel zu brechen und sich der aufbewahrten Dokumente zu bemächtigen.
129 Schließlich lässt sich durch die Untersuchung der Größe und der Gesamtressourcen von E.ON Energie mittels der angestrebten Auswirkung auf sie eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherstellen und gewährleisten, dass die Sanktion insbesondere im Hinblick auf ihre Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein wird (
130 Drittens erforderte die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße meines Erachtens die Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine fahrlässig begangene Zuwiderhandlung handelte. Zwar hat das Gericht es in Randnr. 289 des angefochtenen Urteils abgelehnt, diesen Gesichtspunkt als mildernden Umstand zu betrachten, und war infolgedessen nicht gehalten, ihn bei seiner Würdigung in Randnr. 294 des Urteils zu berücksichtigen. Ich stimme jedoch mit seiner Beurteilung nicht überein, da die angeführten Gründe seine Schlussfolgerung nicht rechtfertigen. Dass die Kommission eingeräumt hat, dass es sich „mindestens“ um einen fahrlässigen Siegelbruch gehandelt habe, und dass gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2003 die im Siegelbruch bestehende Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden kann, sind Argumente, die die Feststellung der Zuwiderhandlung betreffen und meines Erachtens nicht in den Rahmen der Bemessung der Geldbuße gehören. Da Fahrlässigkeit nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die bei einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV verhängt werden (
131 Infolgedessen und aus all diesen Gründen bin ich der Meinung, dass das Gericht seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße, die die Kommission gegen die Rechtsmittelführerin verhängt hat, nicht ausgeübt hat.
132 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, den sechsten Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären und das angefochtene Urteil aufzuheben.
133 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hebt dieser die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann in diesem Fall den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
134 Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass der Rechtsstreit nicht vom Gerichtshof entschieden werden kann, weil die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Höhe der gegen E.ON Energie verhängten Geldbuße zu bestimmten tatsächlichen Prüfungen zwingt, insbesondere hinsichtlich ihres Umsatzes, und die Berücksichtigung einer Reihe von Gesichtspunkten tatsächlicher Natur erfordert, die die besonderen Umstände der Rechtssache betreffen und über die wir nicht verfügen.
135 Diese Erwägungen veranlassen mich zu dem Vorschlag, die vorliegende Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Verhältnismäßigkeit der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße entscheidet, und die Kostenentscheidung vorzubehalten. IV – Ergebnis
136 Ich schlage dem Gerichtshof mithin vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission (T-141/08), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der von der Europäischen Kommission gegen die E.ON Energie AG verhängten Geldbuße nicht ausgeübt hat. 2. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es über die Verhältnismäßigkeit der genannten Geldbuße entscheidet. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.