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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.07.2012 – C-402/11

Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2012:424

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 5. Juli 2012 ( Rechtssache C-402/11 P Jager & Polacek GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) „Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Verfahren des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke — Rechtsnatur der Handlung, die nach Abschluss der Phase der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs vorgenommen wird — Widerrufsverfahren — Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes — Grundsatz der Rechtssicherheit“

1 Stellt die Handlung, mit der das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) einen Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für zulässig befindet, eine bloße „verfahrensleitende Maßnahme“ im Widerspruchsverfahren oder eine „Entscheidung“ im Sinne des Unionsrechts dar?

2 Dies ist im Kern die Frage, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfen wird, das die Jager & Polacek GmbH gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2011, Jager & Polacek/HABM ( I – Rechtlicher Rahmen A – Die verfahrensrechtliche Behandlung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke

3 Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (

4 Der Unionsgesetzgeber hat die Einzelheiten des Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Regeln 15 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 ( „(1) Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. … (2) Wird die Widerspruchsschrift nicht innerhalb der Widerspruchsfrist vorgelegt oder lässt die Widerspruchsschrift nicht eindeutig nach Regel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b erkennen, gegen welche Anmeldung Widerspruch erhoben wird oder auf welche ältere Marke … sich der Widerspruch gründet, oder enthält die Widerspruchsschrift keine Widerspruchsbegründung gemäß Regel 15 Absatz 2 Buchstabe c und werden diese Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist beseitigt, so weist das [HABM] den Widerspruch als unzulässig zurück. (3) Reicht der Widersprechende die nach Regel 16 Absatz 1 erforderliche Übersetzung nicht ein, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. … (4) Wird die Widerspruchsschrift den sonstigen Bestimmungen von Regel 15 nicht gerecht, so benachrichtigt das [HABM] den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das [HABM] den Widerspruch als unzulässig zurück. (5) Die Feststellung gemäß Absatz 1, dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, und die Entscheidung gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4, einen Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, wird dem Anmelder mitgeteilt.“

5 Nach Regel 17 der Durchführungsverordnung muss der Widerspruch also die in Regel 15 Abs. 2 Buchst. a bis c der Durchführungsverordnung genannten absoluten Zulässigkeitskriterien erfüllen (

6 Der Widerspruch muss auch die in Regel 15 Abs. 2 Buchst. d bis h der Durchführungsverordnung genannten relativen Zulässigkeitskriterien erfüllen. Die Widerspruchsschrift muss insbesondere den Anmeldetag und, soweit bekannt, den Eintragungstag sowie den Prioritätstag der älteren Marke, eine Wiedergabe von dieser, die Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden oder gegebenenfalls seines Vertreters enthalten.

7 Regel 18 Abs. 1 der Durchführungsverordnung bestimmt: „Gilt der Widerspruch gemäß Regel 17 als zulässig, so teilt das [HABM] den Parteien mit, dass das Widerspruchsverfahren zwei Monate nach Empfang dieser Mitteilung beginnt. …“

8 Regel 19 dieser Verordnung präzisiert sodann die Art der Angaben und Beweise, die der Widersprechende zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder zu ergänzen hat. Insbesondere muss der Widersprechende nach Abs. 2 dieser Regel einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke einreichen.

9 Schließlich hat der Unionsgesetzgeber in Regel 20 der Durchführungsverordnung die Verfahrensregeln zur Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs niedergelegt. B – Die Regeln über den Widerruf einer vom HABM erlassenen Entscheidung

10 In Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer vom HABM erlassenen Entscheidung festgelegt. Diese Vorschrift sieht Folgendes vor: „(1) … [T]rifft [das HABM] eine Entscheidung, so … widerruft [es] diese Entscheidung, wenn … die Entscheidung offensichtlich mit einem dem [HABM] anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist. … (2) … [D]er Widerruf … [wird] von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die … die Entscheidung erlassen hat. … [D]er Widerruf [wird] binnen sechs Monaten ab … dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten … angeordnet. …“

11 Das Verfahren zum Widerruf einer solchen Entscheidung wird in Regel 53a der Durchführungsverordnung beschrieben. Nach dieser Regel hat das HABM die betroffene Partei von dem beabsichtigten Widerruf zu unterrichten, die dazu Stellung nehmen kann. II – Chronik der Rechtssache

12 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil können wie folgt zusammengefasst werden (

13 Am 25. März 2008 erhob die Rechtsmittelführerin Widerspruch nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die von RT Mediasolutions s. r. o. (

14 Mit den Schreiben vom 20. Mai 2008 sandte die Hauptabteilung Marken des HABM eine Mitteilung an jede der beiden Verfahrensbeteiligten. In diesen Schreiben teilte das HABM mit, dass der Widerspruch insoweit für zulässig befunden worden sei, als er auf die ältere nicht eingetragene Marke Redtube gestützt sei. Es wies die beiden Beteiligten darauf hin, dass die Vermittlungsphase am 21. Juli 2008 ablaufe und der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens am 22. Juli 2008 beginne. Außerdem bestimmte es für die Rechtsmittelführerin eine Frist für weiteres Vorbringen zur Stützung des Widerspruchs und für RT Mediasolutions eine Frist zur Stellungnahme zu diesem Vorbringen.

15 Am 10. September 2008 machte RT Mediasolutions geltend, die Rechtsmittelführerin habe die Widerspruchsgebühr nicht fristgerecht gezahlt, und forderte daher das HABM auf, zum einen die Mitteilung vom 20. Mai 2008 aufzuheben und zum anderen festzustellen, dass der Widerspruch als nicht erhoben gelte.

16 Am 2. Oktober 2008 schickte die Hauptabteilung Marken des HABM der Rechtsmittelführerin einen mit „Korrektur“ überschriebenen Brief, in dem es ihr mitteilte, dass die Mitteilung vom 20. Mai 2008 irrtümlich versandt worden und als gegenstandslos zu betrachten sei. Im Anschluss an einen von RT Mediasolutions gestellten dahin gehenden Antrag erließ die Widerspruchsabteilung des HABM am 22. Januar 2009 eine Entscheidung, der zufolge der Widerspruch als nicht erhoben gelte, da die Widerspruchsgebühr nicht fristgerecht gezahlt worden sei.

17 Am 20. März 2009 legte die Rechtsmittelführerin Beschwerde gegen die genannte Entscheidung ein, in der sie geltend machte, dass das HABM am 20. Mai 2008 eine Entscheidung erlassen habe, mit der der Widerspruch für zulässig erklärt worden sei, und dass diese Entscheidung nicht wirksam gemäß den in Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Verfahrensregeln widerrufen worden sei. Am 29. September 2009 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM das Vorbringen der Rechtsmittelführerin u. a. mit der Begründung zurück, es handele sich bei dem Schreiben vom 20. Mai 2008 um eine bloße verfahrensleitende Maßnahme und nicht um eine Entscheidung. III – Die Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gericht

18 Mit Klageschrift, die am 4. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009.

19 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf drei Klagegründe. Ich werde nur auf den zweiten Klagegrund eingehen, da er allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist.

20 Mit diesem zweiten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 77a Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 gerügt. Zur Stützung dieses Klagegrundes machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Mitteilung des HABM vom 20. Mai 2008 eine Entscheidung darstelle. Da nämlich gemäß Regel 17 Abs. 5 der Durchführungsverordnung eine Entscheidung vorliege, wenn festgestellt werde, dass der Widerspruch als nicht erhoben gelte, oder wenn der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werde, folge aus dem Rechtsgrundsatz des actus contrarius oder der Parallelität der Formen, dass die Handlung, mit der das HABM den Widerspruch für zulässig befinde, ebenfalls als eine „Entscheidung“ eingestuft werden müsse.

21 Folglich habe diese Entscheidung nur unter Beachtung des in Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 53a der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahrens widerrufen werden können.

22 Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 20. Mai 2008 nicht um eine Entscheidung, sondern um eine bloße verfahrensleitende Maßnahme im Widerspruchsverfahren handele. Zum einen war es der Auffassung, dass dieses Schreiben nur eine an die Rechtsmittelführerin gerichtete Mitteilung über den Tag des Beginns des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens und eine Aufforderung zur Vorlage der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sei, auf die sich ihr Widerspruch stütze. Zum anderen befand es, dass das Schreiben gegenüber der Rechtsmittelführerin keine Rechtswirkungen erzeugt habe. Schließlich entschied es, dass dieses Schreiben keine endgültige Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruchs durch das HABM enthalten habe.

23 Das Gericht wies sodann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurück, das aus dem Grundsatz des actus contrarius und der Parallelität der Formen hergeleitet war. Weiter war es der Ansicht, dass sich die Rechtsmittelführerin, da das Schreiben vom 20. Mai 2008 keine Entscheidung sei, nicht auf den Grundsatz des Schutzes des Vertrauens berufen könne, das dieses Schreiben bei ihr hervorgerufen habe.

24 Das Gericht stellte schließlich fest, dass die Rechtssache keine internationale Registrierung mit Erstreckung auf die Europäische Union betreffe und es nicht erforderlich sei, über die Rechtsnatur der Mitteilung zu entscheiden, mit der das HABM die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über für zulässig befundene Widersprüche unterrichte.

25 Nach Abschluss seiner Prüfung der beiden anderen Klagegründe wies das Gericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage der Rechtsmittelführerin ab. IV – Die Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

26 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

27 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. V – Das Rechtsmittel

28 Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 77a Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, der für den Widerruf einer rechtswidrigen Entscheidung ein besonderes Verfahren vorsehe.

29 Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile. Die Rechtsmittelführerin ist erstens der Ansicht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Schreiben vom 20. Mai 2008 eine bloße verfahrensleitende Maßnahme im Widerspruchsverfahren sei, und infolgedessen habe es gegen die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen. Zweitens habe das Gericht den Begriff der Mitteilung nicht zutreffend ausgelegt, denn diese könne eine Entscheidung enthalten. Drittens weise das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel auf. A – Zum ersten Teil: Unzutreffende Einstufung der streitigen Handlung und Verstoß gegen die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit

30 Der erste Teil ist in zwei Rügen unterteilt. Zum einen macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Schreiben vom 20. Mai 2008, mit dem das HABM ihren Widerspruch für zulässig befunden habe, enthalte eine Entscheidung und hätte daher gemäß dem Verfahren nach Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 widerrufen werden müssen. Zum anderen wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen zu haben.

31 Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen. 1. Zur ersten Rüge: Rechtsfehler hinsichtlich der Rechtsnatur der streitigen Handlung

32 Es liegt auf der Hand, dass das in Rede stehende Verfahren angesichts seines Verlaufs und der darin begangenen Beurteilungsfehler nicht zufriedenstellend ist. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die unterbliebene Formalisierung der streitigen Handlung als eine „Entscheidung“ der Rechtsmittelführerin von vornherein die verfahrensrechtlichen Garantien nimmt, die durch Art. 57 der Verordnung Nr. 40/94, der die Einlegung einer auf Aufhebung gerichteten Beschwerde ermöglicht, und Art. 77a dieser Verordnung, der die Regeln über den Widerruf von Handlungen mit Entscheidungscharakter festlegt, gewährt werden.

33 Gleichwohl teile ich die Ansicht des Gerichts, dass diese Handlung keine Entscheidung darstellt, insbesondere weil sie gegenüber der Rechtsmittelführerin keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt.

34 Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, ist zum einen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Natur anfechtbarer Handlungen hinzuweisen und sind zum anderen das Wesen der streitigen Handlung und der prozessuale Rahmen zu prüfen, in den sie sich einfügt. a) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Natur anfechtbarer Handlungen im Rahmen einer Anfechtungsklage

35 Nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, stellt nur eine Handlung, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann, eine Entscheidung dar, gegen die als solche die Anfechtungsklage nach Art. 263 AEUV gegeben ist. Mit anderen Worten, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Interessen des Klägers berührt sein und muss seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise geändert worden sein (

36 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, auf ihr Wesen und nicht auf ihre formale Gestaltung abzustellen (

37 Diese Rechtsprechung ermöglicht es, den Gegenstand der Anfechtungsklage auf Handlungen zu erstrecken, die formal nicht als eine „Entscheidung“ einzustufen sind, aber die der Sache nach verbindliche Rechtswirkungen erzeugen. Durch diese Rechtsprechung kann auch verhindert werden, dass sich die Organe der Kontrolle durch den Unionsrichter entziehen, indem sie einfach Formerfordernisse wie die Bezeichnung der Handlung, ihre Begründung oder die Angabe ihrer Rechtsgrundlage missachten.

38 Dem Vorliegen verbindlicher Rechtswirkungen kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn es um die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer Handlung geht, die sich in ein Verwaltungsverfahren einfügt, das aus mehreren Phasen besteht, wie die der Prüfung eines Widerspruchs beim HABM. In diesem Rahmen erlässt das HABM zahlreiche Handlungen, mit denen es nicht nur über verfahrensleitende Maßnahmen entscheidet, sondern auch eine endgültige Beurteilung der Begründetheit des Antrags vornimmt. Aber nicht alle diese Handlungen entfalten gegenüber den Verfahrensbeteiligten Rechtswirkungen.

39 Der Gerichtshof ordnet diese Handlungen daher verschiedenen Kategorien zu.

40 Die ersten sind Handlungen, mit denen das betreffende Organ seinen Standpunkt zum Abschluss des Verfahrens endgültig festlegt. Diese Handlungen sind anfechtbar, da sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen und ihnen keine weitere Handlung folgt, die Anlass zu einer Nichtigkeits- bzw. Aufhebungsklage geben kann. Das ist der Fall bei der Entscheidung, mit der das HABM den Widerspruch eines Unternehmens für begründet befindet und infolgedessen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zurückweist.

41 Die zweiten sind Zwischenakte, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen.

42 Dabei gibt es zum einen Maßnahmen, die, obwohl sie im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens getroffen werden, den Abschluss einer gesonderten Phase des Hauptverfahrens bilden und Rechtswirkungen erzeugen (

43 Zahlreiche Beispiele hierfür finden sich im Rahmen der Verfahren zur Durchführung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV. Diese sind in mehrere aufeinanderfolgende Phasen gegliedert, wie die Voruntersuchungsphase, die Phase des kontradiktorischen Verfahrens und sodann die Anhörungsphase. So hat der Gerichtshof in den Urteilen Hoechst/Kommission (

44 Ebenso hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Entscheidung, mit der die Kommission nach Abschluss ihrer Vorabprüfung das förmliche Prüfverfahren einleitet, eine anfechtbare Handlung darstellt (

45 Zum anderen finden wir „rein“ (

46 Der Rückblick auf diese Rechtsprechung lässt die Erfordernisse verstehen, die das Vorgehen des Gerichtshofs in diesem Bereich leiten.

47 Wie wir gesehen haben, sucht der Gerichtshof, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten. Im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (

48 Gleichwohl ist der Gerichtshof auch bestrebt, eine Vervielfachung von Klagen gegen vorbereitende Maßnahmen zu vermeiden, die das Handeln der Organe lähmen könnte.

49 Im Kontext dieser Rechtsprechung ist die streitige Handlung einzustufen. Ist sie, wie das Gericht im angefochtenen Urteil feststellt, eine bloße verfahrensleitende Maßnahme im Widerspruchsverfahren, die nicht Gegenstand einer Klage sein kann, oder handelt es sich, wie die Rechtsmittelführerin vorträgt, um eine Entscheidung?

50 Zur Beantwortung dieser Frage sind das Wesen des Schreibens vom 20. Mai 2008 und der prozessuale Rahmen, in den es sich einfügt, zu untersuchen. b) Zum Wesen der streitigen Handlung und zum prozessualen Rahmen, in den sie sich einfügt

51 Wie aus dem in Randnr. 9 des angefochtenen Urteils dargelegten Sachverhalt und den Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 91, 92 und 95 dieses Urteils hervorgeht, enthält das Schreiben vom 20. Mai 2008 zum einen den Hinweis an die Rechtsmittelführerin, dass ihr Widerspruch „für zulässig befunden [worden ist], insofern er auf [der älteren nicht eingetragenen Marke Redtube] basiert“, und dass, sollte der Widerspruch auf andere ältere Rechte gestützt sein, die Prüfung der Zulässigkeit dieser anderen älteren Rechte noch nicht erfolgt sei. Zum anderen informiert es die Rechtsmittelführerin und RT Mediasolutions über die Dauer der Vermittlungsphase, über die Frist für den Beginn des kontradiktorischen Teils des Verfahrens und schließlich über die Frist für weiteres Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres Widerspruchs und über die Frist von RT Mediasolutions zur Stellungnahme zu diesem Vorbringen.

52 Der zweite Teil dieses Schreibens stellt eindeutig eine bloße Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten dar, die keinen Entscheidungscharakter hat, da das HABM die Verfahrensbeteiligten nach Regel 18 Abs. 1 der Durchführungsverordnung über die Fristen informiert, die für den Ablauf des Widerspruchsverfahrens gelten.

53 Dennoch kann dieses Schreiben nicht dahin ausgelegt werden, dass es sich darauf beschränkt, die Verfahrensbeteiligten über den Beginn des Widerspruchsverfahrens und der entsprechenden Fristen zu informieren. Denn es ist auch der erste Teil des Schreibens vom 20. Mai 2008 zu berücksichtigen, in dem das HABM der Rechtsmittelführerin mitteilt, dass ihr Widerspruch „für zulässig befunden [wurde]“, soweit er auf der älteren nicht eingetragenen Marke Redtube basiere.

54 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin stellt dies für sich genommen eine Entscheidung dar, da das HABM der Sache nach eine abschließende Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruchs vornehme, die geeignet sei, verbindliche Rechtsfolgen zu erzeugen. Es stimmt zwar, dass die Verwendung des Verbs „befinden“ ein Hinweis darauf ist, dass das HABM tatsächlich über die Zulässigkeit des Antrags entschieden hat.

55 Indessen reicht dies meines Erachtens nicht aus, um der streitigen Handlung den Charakter einer Entscheidung zuzuerkennen.

56 Das Widerspruchsverfahren besteht aus zwei zu unterscheidenden Phasen. Es gibt zum einen die Phase der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs nach Regel 17 der Durchführungsverordnung und zum anderen die Phase der eigentlichen Prüfung, die durch Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehen und in den Regeln 18 bis 20 der Durchführungsverordnung näher geregelt wird.

57 Die Phase der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs hat vorläufigen Charakter. Sie soll es dem HABM ermöglichen, die Zulässigkeit des Widerspruchs anhand der in den Regeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung ausdrücklich genannten Voraussetzungen zu beurteilen. Das HABM muss daher sicherstellen, dass die in Regel 15 Abs. 2 Buchst. a bis c und Regel 16 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten absoluten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., dass zum einen die Widerspruchsschrift wirklich die angegriffene Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die ältere Marke und die für den Widerspruch angeführten Gründe angibt und dass zum anderen der Widerspruch übersetzt ist. Das HABM muss sich ebenfalls vergewissern, dass die in Regel 15 Abs. 2 Buchst. d bis h der Durchführungsverordnung vorgesehenen relativen Voraussetzungen vorliegen, d. h., dass die Widerspruchsschrift, wie vorgeschrieben, eine Wiedergabe der älteren Marke enthält und ferner die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie den Widersprechenden oder seinen Vertreter angibt.

58 Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muss das HABM den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, indem es eine Entscheidung erlässt, die demgemäß das Widerspruchsverfahren abschließt. Nur in diesem Fall sieht der Unionsgesetzgeber für das HABM die Pflicht vor, eine Entscheidung zu erlassen, die Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 57 der Verordnung Nr. 40/94 sein kann.

59 Wenn dagegen alle Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt das HABM die Zulässigkeit des Widerspruchs mit einer Handlung an, die der Unionsgesetzgeber in der Tat nicht definiert hat.

60 In diesem Fall beginnt nach Regel 18 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung mit dieser Handlung das Verfahren der eigentlichen Prüfung des Widerspruchs (

61 Es ist somit festzustellen, dass die Handlung, mit der das HABM den Widerspruch für zulässig erklärt, keine Handlung darstellt, mit der die endgültige Entscheidung des HABM im Rahmen des Widerspruchsverfahrens festgelegt wird, sondern eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die – soweit sie das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs einleitet – zum Anfangsstadium der schrittweisen Erstellung der endgültigen Entscheidung gehört.

62 Im Übrigen erzeugt diese Handlung meines Erachtens keine verbindlichen Rechtswirkungen. Sie ermöglicht es, die Phase der Vermittlung zwischen den Beteiligten einzuleiten, und eröffnet bei Nichtvorliegen einer gütlichen Einigung die Debatte über die mit dem Widerspruch zusammenhängenden materiell-rechtlichen Fragen. Für den Widersprechenden begründet die Einleitung des eigentlichen Widerspruchsverfahrens nur eine einzige Verpflichtung – wenn er sein Vorgehen von Erfolg gekrönt sehen möchte –, nämlich die, alle Beweismittel vorzulegen und alle Tatsachen und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen.

63 Daher vermag ich nicht zu erkennen, dass die streitige Handlung die Interessen der Rechtsmittelführerin berührte oder ihre Rechtsstellung änderte. Ihre Rechtsstellung ist nämlich weder mit der Situation eines Mitgliedstaats vergleichbar, der wegen der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einer in Durchführung befindlichen Beihilfe durch die Kommission verpflichtet ist, die Anwendung der Beihilfe auszusetzen, noch mit der einer Einzelperson, in deren Fall wegen der Zulässigkeit ihres Überschuldungsverfahrens die gegen ihre Vermögensgegenstände eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren automatisch ausgesetzt werden. Im vorliegenden Fall gehen die Wirkungen der streitigen Handlung nicht über die einer Verfahrenshandlung eigenen Wirkungen hinaus und berühren, abgesehen von der verfahrensrechtlichen Lage der Rechtsmittelführerin (

64 Insoweit ist zu beachten, dass die Rechtsmittelführerin kein Interesse an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Handlung besitzt, mit der das HABM ihren Widerspruch für zulässig befindet.

65 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte bin ich der Auffassung, dass die Handlung, mit der das HABM den Widerspruch der Rechtsmittelführerin für zulässig befunden hat, eine Vorbereitungsmaßnahme darstellt, die gegenüber der Rechtsmittelführerin keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt.

66 Daher bin ich der Ansicht, dass das Gericht mit seiner Feststellung in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils, wonach das Schreiben vom 20. Mai 2008 keine Entscheidung darstellt, keinen Rechtsfehler begangen hat ( 2. Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der Rechtssicherheit

67 Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dadurch verletzt zu haben, dass es der streitigen Handlung jeden Entscheidungscharakter abgesprochen habe. Sie macht ferner geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da sie einen Rechtsanspruch darauf gehabt habe, dass das HABM zum einen abschließend über die Zulässigkeit ihres Antrags entscheide und das Widerspruchsverfahren eröffne und zum anderen die Vorschriften des Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 beachte. a) Zum Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

68 Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der, wie in Erinnerung gebracht sei, auch in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (

69 Im vorliegenden Fall bin ich nicht der Ansicht, dass das Gericht mit seiner Beurteilung, wonach die streitige Handlung keine Entscheidung darstellt, gegen den genannten Grundsatz verstoßen hätte. Zum einen erinnere ich daran, dass die streitige Handlung keinerlei Rechte zugunsten der Rechtsmittelführerin begründet und daher ihre Rechtsstellung nicht berührt. Wie ich angemerkt habe, besitzt die Rechtsmittelführerin außerdem kein Interesse an der Erhebung einer Klage auf Aufhebung der streitigen Handlung, da deren Gegenstand die Anerkennung der Zulässigkeit des Widerspruchs ist, den sie selbst erhoben hat. Zum anderen ist unstreitig, dass der Rechtsmittelführerin nicht die Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte geltend zu machen und etwaige Fehler des vorliegenden Verfahrens zu beanstanden, da sie eine Beschwerde auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. Januar 2009 einlegen konnte, mit der das HABM ihren Widerspruch als für nicht erhoben befunden hatte.

70 Infolgedessen ist diese Rüge meines Erachtens zurückzuweisen. b) Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

71 Aus dem Inhalt des mit „Korrektur“ überschriebenen Schreibens vom 2. Oktober 2008 geht hervor, dass das HABM die streitige Handlung unter Hinweis darauf zurücknahm, dass sie irrtümlich versandt worden und als gegenstandslos zu betrachten sei. Es ist offensichtlich und wurde im Übrigen vom HABM in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dass diese Handlung in Wirklichkeit einen Beurteilungsfehler aufwies, der der Prüfung der Zulässigkeit des in Rede stehenden Antrags anhaftete und zu Unrecht den Beginn des Widerspruchsverfahrens verursachte. Die Art und Weise, in der diese Handlung zurückgenommen wurde, ist ebenso wie die Frist, innerhalb deren das HABM reagierte, meines Erachtens sehr kritikwürdig und wirft offenkundig, was die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes angeht, Fragen auf.

72 Gleichwohl steht fest, dass das HABM das Recht hat, eine Handlung zurückzunehmen, die ihm fehlerhaft erscheint (

73 Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsakts strengen Voraussetzungen, da der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden müssen und in diesem Rahmen das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten ist (

74 Im Rahmen der Verordnung Nr. 40/94 hat der Unionsgesetzgeber daher in Art. 77a ein besonderes Verfahren vorgesehen, das es dem HABM erlaubt, eine Entscheidung zurückzunehmen, die offensichtlich mit einem ihm anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist. Nach Abs. 2 dieses Artikels muss das HABM somit den Widerruf einer solchen Entscheidung binnen sechs Monaten ab ihrem Erlass nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten anordnen. Durch dieses Verfahren wird der Widerruf einer rechtswidrigen Handlung an eine Frist gebunden, mit der die Rechtssicherheit gewährleistet wird, und jedem der Verfahrensbeteiligten das Recht auf Anhörung zuerkannt.

75 Die dem Betroffenen in diesem Zusammenhang gewährten Garantien werden jedoch nur insoweit anerkannt, als die in Rede stehende Handlung Rechte begründet und seine rechtliche und tatsächliche Lage berührt.

76 Ich habe jedoch oben festgestellt, dass die streitige Handlung, da sie eine Verfahrenshandlung ist, die die abschließende Entscheidung vorbereitet, keine Rechtswirkungen gegenüber der Rechtsmittelführerin erzeugen kann und als solche keine Entscheidung ist. Infolgedessen kann sich die Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Rücknahme der streitigen Handlung meines Erachtens nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen.

77 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte bin ich der Ansicht, dass die zweite Rüge der Rechtsmittelführerin ebenfalls zurückzuweisen ist.

78 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführerin für unbegründet zu erklären. B – Zum zweiten Teil: Falsche Auslegung des Begriffs der Mitteilung

79 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in Randnr. 114 des angefochtenen Urteils seine Argumentation auf die Tatsache gestützt zu haben, dass in Regel 17 Abs. 5 der Durchführungsverordnung von einer „Feststellung“ die Rede sei, wenn die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gelte, und dass in Regel 18 Abs. 1 der Durchführungsverordnung von einer „Mitteilung“ gesprochen werde. Aus Regel 62 Abs. 1 der genannten Verordnung gehe aber hervor, dass eine Mitteilung auch eine Entscheidung enthalten könne (

80 Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.

81 Ich bin wie das HABM der Auffassung, dass dieses Vorbringen unbegründet ist.

82 Zum einen kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, für seine Beurteilung der Rechtsnatur der streitigen Handlung auf den Wortlaut der geltenden Rechtsvorschriften Bezug genommen zu haben.

83 Zum anderen lässt die Rechtsmittelführerin die Ausführungen unberücksichtigt, die der Randnr. 114 des angefochtenen Urteils vorausgehen, so insbesondere in den Randnrn. 88 bis 102 dieses Urteils, in denen das Gericht die Gründe dargelegt hat, aus denen die streitige Handlung keine Entscheidung sein könne. Hierbei hat es durchaus berücksichtigt, dass eine Mitteilung wie die in Rede stehende als solche eine Entscheidung enthalten kann. In Randnr. 94 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich darauf hingewiesen, dass „die Prüfung nicht allein auf die Form des Schreibens vom 20. Mai 2008 beschränkt werden kann“ und dass für die Feststellung, ob dieses Schreiben eine Entscheidung sei, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf das Wesen der Maßnahme und nicht auf ihre Form abzustellen sei.

84 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte schlage ich dem Gerichtshof daher vor, diesen zweiten Teil als unbegründet zurückzuweisen. C – Zum dritten Teil: Verstoß gegen die Begründungspflicht

85 Mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es nicht hinreichend auf ihr Vorbringen bezüglich der konkreten Rechtsfolgen eingegangen sei, die eine internationale Registrierung einer Marke mit Erstreckung auf die Union habe. Im ersten Rechtszug hatte die Rechtsmittelführerin nämlich geltend gemacht, dass das HABM im Fall einer solchen Registrierung die WIPO von der Zulässigkeit eines Widerspruchs unterrichten müsse, was zu konkreten Rechtsfolgen führe, da im Internationalen Markenregister eine vorläufige Schutzverweigerung eingetragen werde. In Randnr. 132 des angefochtenen Urteils habe das Gericht hierzu jedoch lediglich Folgendes ausgeführt: „[Es] genügt die Feststellung, dass die vorliegende Rechtssache keine internationale Registrierung mit Erstreckung auf die Union betrifft, sondern eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung. Es ist daher nicht erforderlich, über die Rechtsnatur einer solchen Mitteilung des HABM an die WIPO im Rahmen von Anträgen auf internationale Registrierung mit Erstreckung auf die Union zu entscheiden.“

86 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Handlung, mit der das HABM die WIPO von der Zulässigkeit eines Widerspruchs unterrichte, eine Entscheidung darstelle. Die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit hätten es dann nämlich geboten, dass die streitige Handlung, soweit sie eine im gleichen Zusammenhang erfolgende Mitteilung an den Anmelder der Marke darstelle, ebenfalls als „Entscheidung“ einzustufen sei.

87 Das HABM hält diesem Vorbringen insbesondere entgegen, dass die Verfahren zur gemeinschaftlichen und zur internationalen Registrierung nicht vergleichbar seien.

88 Für die Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens ist der Umfang der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht in Erinnerung zu rufen.

89 Die Verpflichtung zur Begründung der Urteile ergibt sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und aus Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts.

90 Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (

91 Im Urteil Connolly/Kommission hat der Gerichtshof jedoch dieser Verpflichtung, sich mit den vorgebrachten Klagegründen zu befassen, Grenzen gesetzt (

92 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte bin ich der Auffassung, dass das Gericht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin rechtlich hinreichend eingegangen ist. Es hat dargelegt, warum es seiner Ansicht nach nicht über die Rechtsnatur der Handlung zu befinden hatte, mit der das HABM die WIPO von der Zulässigkeit eines Widerspruchs im Rahmen eines Antrags auf internationale Registrierung mit Erstreckung auf die Union unterrichtet. Diese Erläuterung ist zwar kurz, aber gleichwohl hinreichend, da es auf der Hand liegt, dass sich die Rechtsnatur der streitigen Handlung nicht nach der Rechtsnatur einer Handlung richten kann, die im Rahmen eines gesonderten Verfahrens erlassen wurde und Auswirkungen hat, die für dieses Verfahren spezifisch sind, sondern im Hinblick auf das Wesen der streitigen Handlung und die ihr eigenen Rechtswirkungen gewürdigt werden muss.

93 Ich weise im Übrigen darauf hin, dass es diese Erläuterung nicht nur der Rechtsmittelführerin ermöglicht hat, die Würdigung des Gerichts zu beanstanden, sondern auch dem Gerichtshof, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.

94 Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass die in Randnr. 132 des angefochtenen Urteils dargelegte Begründung des Gerichts keinen Begründungsmangel aufweist.

95 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, den dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

96 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den einzigen Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 77a Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 für unbegründet zu erklären und folglich das Rechtsmittel zurückzuweisen. VI – Ergebnis

97 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Jager & Polacek GmbH trägt die Kosten. „Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des [HABM] bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief.“