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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.09.2012 – C-175/11
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2012:541
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 6. September 2012 ( Rechtssache C-175/11 H. I. D., B. A. gegen Refugee Applications Commissioner, Refugee Appeals Tribunal, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Irland, Attorney General (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland]) „Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft — Nationales Verfahren, bei dem ein beschleunigtes oder vorrangiges Verfahren zur Prüfung der Anträge von Personen durchgeführt wird, die einer bestimmten, nach der Nationalität oder dem Herkunftsland festgelegten Kategorie angehören“
1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof vom High Court (Irland) um Auslegung von zwei Vorschriften der Richtlinie 2005/85/EG (
2 Die Kläger des Ausgangsverfahrens, sämtlich nigerianische Staatsangehörige, vertreten die Auffassung, die genannten zwei Vorschriften stünden dem in Irland eingeführten System zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen, da nach diesem System der Minister for Justice, Equality and Law Reform bestimmen könne, dass für bestimmte, nach der Nationalität des Asylbewerbers festgelegte Kategorien von Asylanträgen ein vorrangiges oder beschleunigtes Verfahren durchzuführen sei. Sie sind ferner der Ansicht, dass die Möglichkeit, bei dem Refugee Appeals Tribunal (Irland) einen Rechtsbehelf einzulegen, ihnen nicht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleiste.
3 Zu diesen beiden Punkten wird daher der Gerichtshof vom vorlegenden Gericht befragt.
4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, weshalb Art. 23 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2005/85 dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Prüfung bestimmter, nach der Staatsangehörigkeit oder dem Herkunftsland des Asylbewerbers festgelegter Kategorien von Asylanträgen einem vorrangigen oder beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.
5 Sodann werde ich ausführen, weshalb Art. 39 der genannten Richtlinie und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Asylbehörde bei dem Refugee Appeals Tribunal und beim High Court eingelegt werden kann, nicht entgegenstehen. I – Rechtlicher Rahmen A – Völkerrecht
6 Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet wurde (
7 Art. 3 der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt, dass die vertragschließenden Staaten die Bestimmungen des Abkommens auf Flüchtlinge ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslands anwenden werden. B – Unionsrecht
8 Hauptziel der Richtlinie 2005/85 ist die Schaffung eines Mindestrahmens für die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (
9 Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (
10 Gemäß dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 steht diese in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Nach dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie sind ferner bezüglich der Behandlung von Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die Mitgliedstaaten gehalten, die Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Verträgen einzuhalten, bei denen sie Vertragspartei sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.
11 Im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es, dass einem Grundprinzip des Unionsrechts zufolge die Entscheidungen über einen Asylantrag und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor einem Gericht oder Tribunal im Sinne des Art. 267 AEUV anfechtbar sein müssen. Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, auch hinsichtlich der Prüfung der relevanten Tatsachen, hängt von dem – als ein Ganzes betrachteten – Verwaltungs- und Justizsystem jedes einzelnen Mitgliedstaats ab.
12 Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/85 haben die Mitgliedstaaten eine Asylbehörde zu benennen, die für eine angemessene Prüfung der Asylanträge zuständig ist. Unter dem Ausdruck „Asylbehörde“ ist jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats zu verstehen, die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen (
13 Die Prüfung durch die Asylbehörde hat eine Reihe von Grundsätzen und Garantien zu beachten.
14 So sieht Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden; b) genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen; c) die für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten die anzuwendenden Normen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht kennen.“
15 Art. 9 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/85 sieht ferner vor, dass die Entscheidungen schriftlich ergehen müssen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und dass schriftlich darüber informiert wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann.
16 Zudem müssen die Asylbewerber über Mindestgarantien verfügen, wie die, dass sie in einer Sprache informiert werden, die sie verstehen, dass sie Zugang zu einem Dolmetscher haben, dass sie mit dem UNCHR Verbindung aufnehmen können, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über ihren Asylantrag in Kenntnis gesetzt werden und dass sie über das Ergebnis der Entscheidung unterrichtet werden (
17 In Kapitel III („Erstinstanzliche Verfahren“) der Richtlinie 2005/85 sieht Art. 23, der sich mit dem Prüfungsverfahren befasst, in Abs. 2 Unterabs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein derartiges Verfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.
18 Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können jede Prüfung gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt bearbeiten, u. a. in Fällen, in denen der Antrag wahrscheinlich wohlbegründet ist oder in denen der Asylbewerber besondere Bedürfnisse hat.“
19 Die Möglichkeit, ein Prüfungsverfahren vorrangig zu bearbeiten oder sich für eine Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden, wird den Mitgliedstaaten auch in einer Reihe von Fällen gewährt, die in Art. 23 Abs. 4 Buchst. a bis o der Richtlinie aufgeführt sind. Dort heißt es: „Ferner können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn a) der Antragsteller bei der Einreichung und Begründung seines Antrags nur Tatsachen vorgebracht hat, die bei der Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG[ ( b) der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt, oder c) der Asylantrag als unbegründet betrachtet wird: i) weil der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Artikel 29, 30 und 31 kommt, oder ii) weil der Staat, der kein Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 28 Absatz 1 als sicherer Drittstaat für den Antragsteller betrachtet wird, oder d) der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat, oder e) der Antragsteller einen anderen Asylantrag mit anderen persönlichen Daten gestellt hat, oder f) der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, die mit hinreichender Sicherheit auf seine Identität oder Staatsangehörigkeit schließen lassen, oder wenn angenommen werden kann, dass er ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder g) der Antragsteller inkohärente, widersprüchliche, unwahrscheinliche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die als Begründung für seine Behauptung, dass er eine verfolgte Person im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG ist, offensichtlich nicht überzeugend sind, oder h) der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat enthält, oder i) der Antragsteller es ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte, oder j) der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchführung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Rückführung führen würde, oder k) der Antragsteller ohne ersichtlichen Grund seinen Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG oder nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 20 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie nicht nachgekommen ist, oder l) der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne ersichtlichen Grund versäumt hat, bei den Behörden vorstellig zu werden und/oder zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, oder m) der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht vollziehbar ausgewiesen ist, oder n) der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und/oder nationalen Rechtsvorschriften nachzukommen, oder o) der Antrag durch einen unverheirateten Minderjährigen, auf den Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung findet, gestellt wurde, nachdem der Antrag der Eltern oder des Elternteils, das die elterliche Sorge über den Minderjährigen ausübt, abgelehnt wurde und keine relevanten neuen Elemente betreffend die besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat vorgebracht wurden.“
20 Nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 müssen die Mitgliedstaaten ferner sicherstellen, dass die Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal u. a. gegen die Entscheidungen über ihren Asylantrag haben. Hierfür haben sie Fristen und sonstige Vorschriften festzulegen, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen kann (
21 Der Gesetzgeber der Union hat zudem für die Definition einiger Begriffe Sorge getragen. So bezeichnet gemäß Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/85 der Ausdruck „rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2004/83 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, gegen die kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2005/85 mehr eingelegt werden kann. Gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie ist „Asylbehörde“ vorbehaltlich des Anhangs I der Richtlinie jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen.
22 Der genannte Anhang sieht vor, dass bei Umsetzung der Richtlinie 2005/85 Irland davon ausgehen darf, dass die „Asylbehörde“ im Sinne des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie das Office of the Refugee Applications Commissioner (im Folgenden: ORAC) bezeichnet, soweit es um die Prüfung geht, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht. Ferner umfasst nach dem genannten Anhang die „erstinstanzliche Entscheidung“ im Sinne der genannten Vorschrift auch Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner darüber, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht. C – Irisches Recht
23 Der Refugee Act 1996 (Flüchtlingsgesetz von 1996) in der durch Section 11(1) des Immigration Act 1999 (Einwanderungsgesetz von 1999), durch Section 9 des Illegal Immigrants (Trafficking) Act 2000 (Gesetz über illegale Einwanderung [Menschenhandel] von 2000) und durch Section 7 des Immigration Act 2003 (Einwanderungsgesetz von 2003) geänderten Fassung (im Folgenden: Refugee Act 1996) enthält u. a. die Verfahrensvorschriften für Asylanträge.
24 Aus dem Urteil des High Court vom 9. Februar 2011 (
25 Nach Section 8 des Refugee Act 1996 wird der Asylantrag bei dem Refugee Applications Commissioner gestellt. Dieser Angehörige des ORAC ist nach Section 11 des genannten Gesetzes für die Anhörung des Antragstellers, die Durchführung der Ermittlungen und die Einholung der erforderlichen Auskünfte zuständig. Er fertigt danach einen Bericht, in dem er eine Empfehlung ausspricht, ob dem betreffenden Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist oder nicht, und sendet diesen Bericht an den Minister for Justice, Equality and Law Reform (
26 Ist die Empfehlung des Refugee Applications Commissioner positiv, muss der Minister for Justice, Equality and Law Reform nach Section 17(1) des Refugee Act 1996 dem betreffenden Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. Geht die Empfehlung dahin, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, kann dieser nach Section 16 des genannten Gesetzes gegen die Empfehlung des Refugee Applications Commissioner beim Refugee Appeals Tribunal (Irland) einen Rechtsbehelf einlegen.
27 In dem Rechtsbehelfsverfahren vor dem Refugee Appeals Tribunal kann eine mündliche Verhandlung vor einem Mitglied des Tribunals durchgeführt werden. Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung bestätigt das Refugee Appeals Tribunal die Empfehlung des Refugee Applications Commissioner oder weist sie zurück. Falls das Tribunal dem Antragsteller Recht gibt und der Auffassung ist, dass eine positive Empfehlung auszusprechen ist, muss der Minister for Justice, Equality and Law Reform nach Section 17(1) des genannten Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. Ist dagegen das Refugee Appeals Tribunal der Ansicht, dass eine negative Empfehlung auszusprechen ist, liegt es im Ermessen des Minister for Justice, Equality and Law Reform, ob er die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt oder nicht.
28 Nach Section 5 des Illegal Immigrants (Trafficking) Act 2000 können die Asylbewerber die Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner und die Entscheidungen des Refugee Appeals Tribunal vor dem High Court vorbehaltlich der für Asylverfahren geltenden besonderen Bestimmungen anfechten. Aufgrund der genannten Vorschrift wurden die Klagen des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht erhoben.
29 Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des High Court zum Supreme Court ist nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn der High Court den Rechtsbehelf in einem Urteil zulässt (certificate of leave to appeal). Section 46(3) des Courts and Courts Officers Act 2002 (Gerichts- und Justizbeamtengesetz von 2002) in der zur Zeit des Ausgangsrechtsstreits maßgeblichen geänderten Fassung sieht insoweit vor, dass der High Court über die Zulassung innerhalb von zwei Monaten nach dem Sitzungstermin zu entscheiden hat. Diese Frist kann jedoch verlängert werden.
30 Section 12 des Refugee Act 1996 sieht zudem vor, dass der Minister for Justice, Equality and Law Reform, falls er es für erforderlich oder zweckmäßig hält, den Refugee Applications Commissioner und/oder das Refugee Appeals Tribunal schriftlich anweisen kann, dass einer der beiden oder, je nach Lage des Falles, beide bestimmte Kategorien von Anträgen vorrangig bearbeiten. Es kann sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Vorrang unter Berücksichtigung des Herkunftslands oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsteller oder auch unter Berücksichtigung der familiären Verbundenheit der Antragsteller untereinander oder – vor allem bei einem Minderjährigen – des Alters handeln.
31 Am 11. Dezember 2003 erteilte der Minister for Justice, Equality and Law Reform dem Refugee Applications Commissioner sowie dem Refugee Appeals Tribunal aufgrund der genannten Vorschrift die Weisung, Asylanträge von nigerianischen Staatsangehörigen ab 15. Dezember 2003 vorrangig zu bearbeiten.
32 Anhang II des Refugee Act 1996 bestimmt, dass das Refugee Appeals Tribunal aus einem Präsidenten und aus so vielen ordentlichen Mitgliedern besteht, wie es der Minister for Justice, Equality and Law Reform mit Zustimmung des Minister for Finance für eine zügige Erledigung der Verfahren des Refugee Appeals Tribunal für erforderlich hält, wobei jedes dieser Mitglieder bei seiner Ernennung über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Barrister oder Solicitor verfügen muss. Die Mitglieder des Refugee Appeals Tribunal werden vom Minister for Justice, Equality and Law Reform ernannt. Die Amtszeit eines ordentlichen Mitglieds beträgt drei Jahre, und für die Ausübung seines Amtes gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des genannten Anhangs die vom Minister for Justice, Equality and Law Reform bei der Ernennung festgelegten Bedingungen. Der Präsident des Refugee Appeals Tribunal übt seine Tätigkeit aufgrund eines schriftlichen Dienstvertrags aus, dessen Bedingungen jeweils der Minister for Justice, Equality and Law Reform mit Zustimmung des Minister for Finance festlegt. Jedes ordentliche Mitglied erhält eine Vergütung, eine Aufwandsentschädigung sowie eine Erstattung der Kosten, die jeweils der Minister for Justice, Equality and Law Reform mit Zustimmung des Minister for Finance festlegt.
33 In dem genannten Anhang ist auch geregelt, dass ein ordentliches Mitglied des Refugee Appeals Tribunal durch den Minister for Justice, Equality and Law Reform seines Amtes enthoben werden kann, der seine Entscheidung zu begründen hat.
34 Die Angehörigen des Personals des Refugee Appeals Tribunal sind Beamte im Sinne des Civil Service Regulation Act 1956 (Gesetz über den öffentlichen Dienst von 1956). II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
35 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie er aus dem vom vorlegenden Gericht überreichten Urteil des High Court vom 9. Februar 2011 hervorgeht, ist folgender.
36 Das Verfahren HID betrifft ein Mädchen, das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens zehn Jahre alt war, mit seiner Mutter 2008 in Irland eintraf, und die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Mutter stellte im Namen ihrer minderjährigen Tochter beim ORAC einen Asylantrag mit der Begründung, die Familie des Vaters habe gedroht, ihre Tochter beschneiden zu lassen oder zu töten. Eines der anderen Kinder des Ehepaars sei bereits 2007 infolge einer solchen Behandlung umgekommen.
37 Der Refugee Applications Commissioner vertrat in seinem Bericht vom 15. August 2008 die Auffassung, dass der Antrag der Minderjährigen zurückzuweisen sei, da die Erklärungen der Mutter wenig glaubhaft seien und die örtliche Polizei einen ausreichenden Schutz gewährleiste. Die Mutter des minderjährigen Kindes legte gegen diesen Bericht Rechtsbehelf beim Refugee Appeals Tribunal ein. Das Rechtsbehelfsverfahren wurde bis zur Verkündung des Urteils des vorlegenden Gerichts in den vorliegenden Verfahren ausgesetzt.
38 Das Verfahren BA betrifft ebenfalls einen nigerianischen Staatsangehörigen, der im August 2008 in das irische Staatsgebiet einreiste und einen Asylantrag beim ORAC mit der Begründung einreichte, er sei in seinem Herkunftsland Misshandlungen wegen seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt.
39 In seinem Bericht vom 25. August 2008 gab der Refugee Applications Commissioner eine negative Stellungnahme zu dem Antrag dieses Staatsangehörigen ab, da er der Auffassung war, dass dessen Erklärungen unglaubwürdig seien. BA legte gegen diese Stellungnahme einen Rechtsbehelf beim Refugee Appeals Tribunal ein. Mit Entscheidung vom 25. November 2008 wies dieses den Rechtsbehelf zurück, da die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel nicht glaubhaft seien.
40 Sowohl D als auch A erhoben beim High Court Klage auf Aufhebung der Berichte des Refugee Applications Commissioner vom 15. bzw. 25. August 2008 sowie auf Aufhebung der Weisung des Minister for Justice, Equality and Law Reform vom 11. Dezember 2003, die Asylanträge der nigerianischen Staatsangehörigen vorrangig zu bearbeiten.
41 Mit Urteil vom 9. Februar 2011 wies der High Court die Klagen und die Anträge der Kläger ab.
42 Der High Court hat nun über einen Antrag der Kläger auf Zulassung eines Rechtsmittels zum Supreme Court zu entscheiden. Nach Section 5 des Illegal Immigrants (Trafficking) Act 2000 kann dieses Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn der High Court dies in einem Urteil zulässt und bescheinigt, dass sein Urteil eine Rechtsfrage von außerordentlicher Bedeutung für das Allgemeininteresse betrifft und die Einlegung eines Rechtsmittels im öffentlichen Interesse liegt („certificate of leave to appeal“). III – Vorlagefragen
43 Der High Court hat Zweifel an der Auslegung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2005/85 und hält eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs für erforderlich, um zu entscheiden, ob das Rechtsmittel zum Supreme Court zugelassen werden muss. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2005/85 des Rates vom 1. Dezember 2005 oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dem Erlass von Verwaltungsvorschriften durch einen Mitgliedstaat entgegen, nach denen eine nach der Staatsangehörigkeit oder dem Herkunftsland des Asylbewerbers bestimmte Kategorie von Asylanträgen in einem beschleunigten oder vorrangigen Prüfungsverfahren geprüft und verbeschieden wird? 2. Ist Art. 39 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 27. Erwägungsgrund und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der dort vorgeschriebene wirksame Rechtsbehelf im nationalen Recht sichergestellt ist, wenn die Funktion der Überprüfung oder der Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die erstinstanzliche Entscheidung über Asylanträge kraft Gesetzes einem Rechtsbehelf an das Tribunal zugewiesen ist, das durch ein Parlamentsgesetz geschaffen und befugt ist, in allen rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die für den Asylantrag relevant sind, bindende Entscheidungen zugunsten des Asylbewerbers zu erlassen, obwohl administrative oder organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die einige oder sämtliche der nachstehenden Punkte umfassen: — die Beibehaltung eines Restermessens des Ministers, sich über eine negative Entscheidung zu einem Asylantrag hinwegzusetzen; — das Vorliegen organisatorischer und administrativer Verbindungen zwischen den für die erstinstanzliche Entscheidung zuständigen und den für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe zuständigen Organen; — der Umstand, dass die mit der Entscheidung betrauten Mitglieder des Tribunal vom Minister ernannt werden, im Rahmen eines Teilzeitvertrags über einen Zeitraum von drei Jahren beschäftigt sind und jeweils im Einzelfall eine Vergütung erhalten; — die Beibehaltung von Anweisungsbefugnissen des Ministers, wie in Section 12, Section 16(2B)(b) und Section 16(11) des oben genannten Gesetzes bezeichnet? IV – Analyse
44 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2005/85 dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift einem Mitgliedstaat verwehrt ist, die Prüfung bestimmter, nach der Staatsangehörigkeit oder dem Herkunftsland des Asylbewerbers festgelegter Kategorien von Asylanträgen einem vorrangigen oder beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.
45 Mit der zweiten Vorlagefrage möchte der High Court im Wesentlichen wissen, ob Art. 39 dieser Richtlinie und der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen der Asylbehörde vor dem Refugee Appeals Tribunal vorsieht, dem die Kläger die Eigenschaft eines unabhängigen Gerichts absprechen. A – Zur Einführung eines beschleunigten oder vorrangigen Verfahrens aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Herkunftslands des Asylbewerbers
46 Vorab erscheint es mir hilfreich, an den Geist der Richtlinie 2005/85 zu erinnern.
47 Die Richtlinie 2005/85 legt gemäß ihrem Art. 1 Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest und stützt sich dabei gemäß dem in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 von Tampere (
48 Um der Gerechtigkeit Genüge zu tun, baut das Verfahren auf den Grundrechten und Grundsätzen auf, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden (
49 Das Gebot der Effizienz ist in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie niedergelegt, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Verfahren zur Prüfung eines Asylantrags unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.
50 Die Möglichkeit, die die Mitgliedstaaten haben, gemäß Art. 23 Abs. 3 und 4 der Richtlinie ein beschleunigtes oder vorrangiges Verfahren auf die Asylanträge anzuwenden, folgt aus diesem Gebot.
51 Wie im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 ausgeführt, liegt es nämlich im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber, dass über Asylanträge so rasch wie möglich entschieden wird. Dies erklärt sich meines Erachtens vor allem daraus, dass es für die Antragsteller wichtig ist, über ihre Lage Bescheid zu wissen, und dass ein allzu langes Verfahren die Antragsteller entmutigen und veranlassen könnte, unterzutauchen.
52 Nach alledem ist vorliegend zu prüfen, ob die vorrangige oder beschleunigte Prüfung bestimmter, nach der Staatsangehörigkeit oder dem Herkunftsland des Antragsstellers klassifizierter Anträge eine Praxis ist, die mit dem von der Richtlinie 2005/85 geforderten Gleichgewicht vereinbar ist.
53 In der mündlichen Verhandlung ist vorgetragen worden, die Bearbeitung eines Antrags im beschleunigten oder vorrangigen Verfahren könne nach Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie nur eingeführt werden, wenn der Antrag begründet sei oder wenn aufgrund eines der in Abs. 4 dieses Artikels genannten 16 Gründe alles dafür spreche, dass der Antrag unbegründet sei. Die Mitgliedstaaten seien daher nicht berechtigt, die Prüfung der Asylanträge allein aufgrund der Staatsangehörigkeit einem beschleunigten oder vorrangigen Verfahren zu unterstellen.
54 Die Kläger sind ferner der Ansicht, dass die Entscheidung für das beschleunigte oder vorrangige Verfahren nur einen einzelnen Antrag betreffen könne, nicht aber eine Kategorie von Anträgen der genannten Art. Insbesondere lege Art. 3 der Genfer Flüchtlingskonvention fest, dass die vertragschließenden Staaten die Bestimmungen des Abkommens auf Flüchtlinge ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslands anwenden würden. Die Einführung eines beschleunigten oder vorrangigen Verfahrens für eine Kategorie von Personen, die nach dem genannten Kriterium bestimmt werde, verstoße daher gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
55 Ich teile diese Auffassung nicht, und zwar aus folgenden Gründen.
56 Bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2005/85 hat der Unionsgesetzgeber wiederholt darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten für die Durchführung des Verfahrens zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft über ein Ermessen verfügen. So stellte die Europäische Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag klar, dass die Festlegung von Normen für ein gerechtes und effizientes Asylverfahren nicht die Ermessensfreiheit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Politik bestimmte Fälle vorrangig zu behandeln (
57 Diese Absicht des Unionsgesetzgebers, den Mitgliedstaaten ein Ermessen einzuräumen, offenbart sich gerade in dem Text der Richtlinie, der sich mit dem Prüfungsverfahren befasst. So heißt es in ihrem elften Erwägungsgrund, dass die Organisation der Bearbeitung von Asylanträgen dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte, so dass sie gemäß den nationalen Erfordernissen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie enthaltenen Normen Anträge vorrangig oder beschleunigt bearbeiten können.
58 Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 geht meines Erachtens in dieselbe Richtung. Nach dieser Vorschrift „können“ die Mitgliedstaaten jede Prüfung vorrangig oder beschleunigt bearbeiten, „u. a.“ in Fällen, in denen der Antrag wahrscheinlich wohlbegründet ist oder in denen der Asylbewerber besondere Bedürfnisse hat. Auch sieht Abs. 4 dieses Artikels ebenfalls unter Verwendung des Verbs „können“ für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, ein beschleunigtes Verfahren aufgrund von 16 spezifischen Gründen für die Durchführung eines solchen Verfahrens anzuwenden.
59 Der Unionsgesetzgeber wollte somit die Entscheidung über ein beschleunigtes oder vorrangiges Verfahren bei der Bearbeitung der Asylanträge den Mitgliedstaaten überlassen (
60 In Randnr. 29 des Urteils vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (
61 Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die genannte Richtlinie einen ersten Schritt zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems darstellt (
62 Insoweit können die nationalen Bedürfnisse je nach Mitgliedstaat erheblich voneinander abweichen, da die eingereisten Migrationsströme sehr unterschiedlich sein können. Um dem Massenzustrom von Asylbewerbern zu begegnen, wie es ihn ganz offenbar für Irland bezüglich der nigerianischen Staatsangehörigen gibt (
63 Für die Durchführung der Verfahren und die Bestimmung der Verfahrensfristen gilt somit nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten (
64 In Bezug auf das Diskriminierungsverbot, das die Kläger geltend machen, erinnere ich daran, dass dieses nicht nur verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden (
65 Im Bereich des Asyls, insbesondere aber in dem von der Richtlinie 2005/85 eingerichteten System kommt der Staatsangehörigkeit des Antragstellers entscheidende Bedeutung zu (
66 Das ist übrigens der Grund, weshalb der Unionsgesetzgeber den Begriff des sicheren Herkunftsstaats eingeführt hat, wonach die Mitgliedstaaten, wenn ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden kann, diesen als sicher bestimmen können sollten und von der Vermutung ausgehen können sollten, dass dieser Staat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist (
67 Um die Prüfung der Asylanträge zu erleichtern, hat der Gesetzgeber der Union selbst vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass ein Prüfungsverfahren vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Asylantrag als unbegründet betrachtet wird, weil der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Art. 29 bis 31 der Richtlinie kommt oder weil der Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als sicherer Drittstaat für den Antragsteller betrachtet wird (
68 Bei einer massiven Zunahme von Asylanträgen aus demselben Land entspricht es außerdem dem von der Richtlinie verfolgten Ziel der Effizienz, diese Anträge vorrangig zu prüfen, da das für diese Prüfung zuständige Personal dann besser mit den Gefahren vertraut ist, denen die Staatsangehörigen dieses Landes ausgesetzt sein können, weil davon auszugehen ist, dass dieses Personal über genaue und aktuelle Informationen zu der allgemeinen Lage in diesem Land verfügt. Die Bearbeitung der Anträge wird damit erleichtert und beschleunigt, was auch im Interesse der Antragsteller ist.
69 Da das Ziel der Richtlinie 2005/85 darin besteht, einen Mindestrahmen für die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu schaffen, indem sie sicherstellt, dass die Mitgliedstaaten die von der Richtlinie vor allem im Kapitel II aufgestellten Mindesterfordernisse erfüllen, muss meines Erachtens die Prüfung der Nichtdiskriminierung unter einem anderen Gesichtspunkt erfolgen.
70 Die Lage der Asylbewerber, die sich alle in einer vergleichbaren Lage befinden, weil sie sich alle um internationalen Schutz bemühen, ist meines Erachtens anhand ihrer Behandlung im Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu vergleichen. Eine Diskriminierung könnte, wie soeben ausgeführt, nicht darin liegen, dass die Nationalität als Kriterium für die Durchführung des vorrangigen oder beschleunigten Verfahrens herangezogen wird, sondern in den Wirkungen des genannten Verfahrens, wenn es durch seinen Aufbau und seine Fristen den von ihm Betroffenen die Garantien vorenthalten würde, die Art. 23 der Richtlinie 2005/85 für jede Art von Verfahren verlangt.
71 Folglich darf die Einführung eines vorrangigen Verfahrens wie des im Ausgangsverfahren fraglichen nicht dazu führen, dass die Ausübung der Rechte, die die Richtlinie den Asylbewerbern mit nigerianischer Staatsangehörigkeit verleiht, unmöglich oder praktisch wirkungslos gemacht wird. Insbesondere muss den Asylbewerbern zur Begründung ihrer Anträge eine ausreichende Frist zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Angaben beibringen und vortragen zu können (
72 Hier wird der Fall der nigerianischen Staatsangehörigen meines Erachtens nicht deswegen anders behandelt als der Fall von Asylbewerbern aus sonstigen Drittländern, weil ihr Asylantrag in einem vorrangigen Verfahren geprüft wird (
73 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass Art. 23 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2005/85 dahin auszulegen ist, dass es nach dieser Vorschrift einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Prüfung bestimmter, nach der Staatsangehörigkeit oder dem Herkunftsland des Antragstellers festgelegter Kategorien von Asylanträgen einem beschleunigten oder vorrangigen Verfahren zu unterwerfen. B – Zur Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 39 der Richtlinie 2005/85
74 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das durch die irische Regelung eingeführte System betreffend das Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs beachtet, wie er in Art. 39 der Richtlinie 2005/85 und Art. 47 der Charta festgeschrieben ist.
75 Art. 39 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bestimmt, wie erinnerlich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine ihren Asylantrag betreffende Entscheidung haben. Art. 47 der Charta verbürgt den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (
76 Der 27. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie stellt klar, dass einem Grundprinzip des Unionsrechts zufolge die Entscheidungen über einen Asylantrag und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor einem Gericht oder Tribunal im Sinne des Art. 267 AEUV anfechtbar sein müssen.
77 Die Kläger machen u. a. geltend, das Refugee Appeals Tribunal sei kein Gericht oder Tribunal im Sinne der genannten Vorschrift.
78 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt, auf eine ganze Reihe von Gesichtspunkten ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (
79 Die Kriterien gesetzliche Grundlage, ständiger Charakter und Anwendung von Rechtsnormen stehen im Hinblick auf das Refugee Appeals Tribunal außer Zweifel (
80 Erstens ist festzustellen, dass die Section 15 und Section 16(1) des Refugee Act 1996 das Refugee Appeals Tribunal zu dem für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe gegen die Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner zuständigen Gericht bestimmen, wobei es sich, wie erinnerlich, um die erstinstanzlichen Entscheidungen über die Asylanträge handelt (
81 Zweitens weise ich darauf hin, dass das Erfordernis eines kontradiktorischen Verfahrens kein absolutes Kriterium darstellt (
82 Ich weise auch darauf hin, dass nach Section 16(16) des genannten Gesetzes das Refugee Appeals Tribunal vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf insbesondere den Bericht des Refugee Applications Commissioner, dessen Erklärungen sowie die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel und abgegebenen Erklärungen sowie alle Dokumente, schriftlichen Erklärungen und sonstigen Informationen, die dem Refugee Applications Commissioner zur Verfügung standen, zu berücksichtigen hat.
83 Das Refugee Appeals Tribunal verfügt somit über eine ausgedehnte Kontrollbefugnis, da es sowohl über die Sachverhalts- als auch über die Rechtsfragen befindet sowie die ihm vorgelegten Beweismittel würdigt.
84 Drittens schließlich sind die Kläger der Auffassung, das Refugee Appeals Tribunal sei nicht unabhängig. Sie machen u. a. geltend, dass zwischen dem Tribunal, dem ORAC und dem Minister for Justice, Equality and Law Reform organisatorische Verbindungen bestünden und dass seine Mitglieder Druck von außen ausgesetzt seien. Insbesondere schlössen die Ernennung und die Festsetzung der Bedingungen für Bestellung, Vergütung und sonstige Aspekte des Mandats der Mitglieder eine Unabhängigkeit des Tribunals aus.
85 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (
86 Im vorliegenden Fall bestimmt Section 15(2) des Refugee Act 1996, dass das Refugee Appeals Tribunal in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist. Ich erinnere daran, dass der Minister for Justice, Equality and Law Reform, wenn das Tribunal zugunsten des Asylbewerbers entscheidet, an diese Entscheidung gebunden ist und somit nicht befugt ist, das Tribunal zu kontrollieren. Was die Vorschriften über die Ernennung und Vergütung betrifft, so sind diese meines Erachtens nicht geeignet, die Unabhängigkeit des Refugee Appeals Tribunal in Frage zu stellen. Die Mitglieder des Tribunals werden für eine bestimmte Dauer aus den Reihen der Personen ernannt, die über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Barrister oder Solicitor verfügen, wobei sich ihre Ernennung durch den Minister for Justice, Equality and Law Reform nicht von dem unterscheidet, was für die meisten nationalen Gerichte in der Union gilt.
87 Schwieriger ist die Frage der Abberufung der Mitglieder des Refugee Appeals Tribunal. Nach ständiger Rechtsprechung nämlich setzen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Gründe der Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen (
88 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Section 7 des Anhangs II des Refugee Act 1996, dass die ordentlichen Mitglieder des Refugee Appeals Tribunal ihrer Ämter durch den Minister for Justice, Equality and Law Reform enthoben werden können, der seine Entscheidung zu begründen hat. Bedauerlicherweise werden die Fälle, in denen die Mitglieder des Refugee Appeals Tribunal ihrer Ämter enthoben werden können, nicht genauer bestimmt. Der Minister for Justice, Equality and Law Reform scheint daher über ein weites Ermessen zu verfügen. Auch wird nicht festgelegt, dass die Entscheidung über die Abberufung eines Mitglieds des Refugee Appeals Tribunal Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein kann.
89 Meines Erachtens lässt sich jedoch der Zweifel an der Unempfänglichkeit des Refugee Appeals Tribunal für Einflussnahmen von außen aus folgenden Gründen ausräumen.
90 Das irische System der Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in der Lage, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu garantieren. Wie ausgeführt, können nämlich die Asylbewerber nach Section 5 des Illegal Immigrants (Trafficking) Act 2000 die Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner und die Entscheidungen des Refugee Appeals Tribunal auch vor dem High Court anfechten, dessen Entscheidung wiederum der gerichtlichen Überprüfung durch den Supreme Court unterliegt. So verhält es sich im Übrigen im vorliegenden Fall, da das vorlegende Gericht mit einem Rechtsbehelf befasst wurde, das die Kläger gegen die Empfehlung des Refugee Applications Commissioner und eine Entscheidung des Refugee Appeals Tribunal eingelegt hatten.
91 Es scheint mir daher unmöglich, dass der High Court oder der Supreme Court Entscheidungen bestätigen könnten, die unter dem Druck der irischen Regierung zustande gekommen wären. Umgekehrt ist allein die Existenz dieser Rechtsbehelfe geeignet, jeder Versuchung einer Druckausübung auf das Refugee Appeals Tribunal vorzubeugen.
92 Im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 wird insoweit ausgeführt, dass die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, auch hinsichtlich der Prüfung der relevanten Tatsachen, von dem – als ein Ganzes betrachteten – Verwaltungs- und Justizsystem jedes einzelnen Mitgliedstaats abhängt. Die Mitgliedstaaten verfügen somit bei der Organisation ihres Verfahrens über ein bestimmtes Ermessen, sofern der nationale Richter die Stichhaltigkeit der Gründe prüfen kann, die die zuständige nationale Behörde dazu bewogen haben, den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet oder missbräuchlich anzusehen, wobei für diese Gründe keine unwiderlegliche Rechtmäßigkeitsvermutung gilt (
93 Dieselbe Auffassung wurde wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, zuletzt in seinem Urteil I.M./Frankreich, vertreten (
94 Insgesamt gesehen wahrt somit das irische System der Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
95 Nach alledem bin ich daher der Ansicht, dass Art. 39 der Richtlinie 2005/85 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Asylbehörde bei dem Refugee Appeals Tribunal und beim High Court eingelegt werden kann, nicht entgegenstehen. V – Ergebnis
96 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des High Court Folgendes zu antworten: 1. Art. 23 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dahin auszulegen, dass es nach dieser Vorschrift einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Prüfung bestimmter, nach der Staatsangehörigkeit oder dem Herkunftsland des Antragstellers festgelegter Kategorien von Asylanträgen einem beschleunigten oder vorrangigen Verfahren zu unterwerfen. 2. Art. 39 der Richtlinie 2005/85 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Asylbehörde bei dem Refugee Appeals Tribunal und beim High Court eingelegt werden kann, nicht entgegenstehen.