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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 27.09.2012 – C-379/11
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2012:596
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 27. September 2012 ( Rechtssache C-379/11 Caves Krier Frères Sàrl gegen Directeur de l’Administration de l’emploi (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative [Luxemburg]) „Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 21 AEUV und 45 AEUV — Nationale Rechtsvorschriften — Von einem Mitgliedstaat vorgesehene Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an Arbeitgeber für von ihnen eingestellte arbeitslose Arbeitnehmer, die mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben und bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet sind — Beschränkung — Rechtfertigung“
1 In Luxemburg haben Arbeitgeber Anspruch auf eine Einstellungsbeihilfe, wenn sie arbeitslose Arbeitnehmer einstellen, die mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben ( Rechtsvorschriften Unionsrecht Vertragsbestimmungen
2 Nach Art. 21 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
3 Art. 45 AEUV lautet: „(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. …“
4 Art. 45 Abs. 1 und 2 AEUV steht unter dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigte Beschränkungen vorsehen können. Verordnung Nr. 1408/71
5 Die Verordnung Nr. 1408/71 (
6 Die Bestimmungen des Titels II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) der Verordnung Nr. 1408/71 bilden ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen ( „(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; …“
7 Titel III Kapitel 6 enthält besondere Bestimmungen über Arbeitslosigkeit. Die Regelung des Art. 71 gilt für einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte. Dabei wird unterschieden nach arbeitslosen Arbeitnehmern, die Grenzgänger sind (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a), und Arbeitnehmern, „die nicht Grenzgänger sind“ (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b). Für Grenzgänger sieht Art. 71 Abs. 1 Buchst. a eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a vor. Die Bestimmung lautet: „(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates[ ( a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger; ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten; …“
8 Arbeitnehmer, die „nicht Grenzgänger sind“ und daher unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b fallen, haben die Wahl: Sie können Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei den zuständigen Behörden im Staat ihrer letzten Beschäftigung beantragen oder die Leistungen ihres Wohnstaats in Anspruch nehmen ( Nationales Recht
9 Bei der streitigen innerstaatlichen Maßnahme handelt es sich um Art. L.541-1 Abs. 1 des luxemburgischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch). Darin ist die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (im Folgenden: Einstellungsbeihilfe) wie folgt bestimmt: „Der Fonds pour l’emploi (Beschäftigungsfonds) erstattet privaten Arbeitgebern den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge für von ihnen eingestellte Arbeitslose, unabhängig davon, ob diese Leistungen beziehen, sofern sie mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Monat bei einer Vermittlungsstelle der [ADEM] arbeitsuchend gemeldet sind.“
10 Gemäß Art. L.541-1 Abs. 3 gilt das Meldeerfordernis nicht für Arbeitsuchende, die mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben und von einem Plan zur Aufrechterhaltung von Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von Art. L.513-3 des Code du travail (im Folgenden: Sozialplan) betroffen sind (
11 Art. L.622-6 Abs. 1 lautet: „Alle arbeitsuchenden Arbeitslosen sind verpflichtet, sich bei der [ADEM] arbeitsuchend zu melden.“ Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage
12 Frau Krier ist am 30. Juli 1955 geboren. Sie besitzt die luxemburgische Staatsangehörigkeit und wohnt mit ihrer Familie in Deutschland. Im Alter von 52 Jahren wurde sie von der luxemburgischen Firma Caves Krier Frères Sàrl (im Folgenden: Caves Krier) mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zum 1. Mai 2008 eingestellt. Frau Krier hat stets in Luxemburg gearbeitet, war aber unmittelbar vor ihrer Einstellung bei Caves Krier arbeitslos, nachdem sie von ihrem früheren Arbeitgeber entlassen worden war. In dieser Zeit war Frau Krier bei den deutschen Behörden arbeitslos gemeldet und erhielt dementsprechend Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Staat ihres Wohnsitzes.
13 Am 2. September 2008 beantragte Caves Krier bei der ADEM die Einstellungsbeihilfe für die Einstellung von Frau Krier. Mit Bescheid vom 4. September 2008 lehnte der Leiter der ADEM diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Frau Krier nicht bei der ADEM als arbeitsuchend geführt sei, wie dies die streitige innerstaatliche Maßnahme verlange. Am 11. Januar 2010 erhob Caves Krier beim Tribunal administratif Klage auf Nichtigerklärung dieses Bescheids.
14 Mit Urteil vom 14. Juli 2010 wies das Tribunal administratif die Klage von Caves Krier ab. Es führte aus, dass die Lage eines in Luxemburg wohnenden Arbeitslosen, der sich somit bei der ADEM arbeitslos melden könne, nicht mit der Lage eines Arbeitslosen vergleichbar sei, der nicht in Luxemburg wohne und sich daher nicht dort melden könne, sondern dies bei der Arbeitsverwaltung seines Wohnsitzstaats tun müsse.
15 Gegen dieses Urteil legte Caves Krier am 12. August 2010 Rechtsmittel bei der Cour administrative ein.
16 Nach Auffassung der Cour administrative stellt sich eine unionsrechtliche Frage betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung der Einstellungsbeihilfe gemäß der streitigen innerstaatlichen Maßnahme und insbesondere betreffend das Meldeerfordernis (
17 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Staat in dem bei ihm anhängigen Verfahren nicht vertreten sei und daher nicht die Möglichkeit habe, darzutun, dass die an den Wohnsitz anknüpfende Beschränkung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehe, der mit der streitigen innerstaatlichen Maßnahme zulässigerweise verfolgt werde. Das nationale Gericht hält sich nicht für befugt, Rechtfertigungsgründe für diese Maßnahmen von Amts wegen zu berücksichtigen. Deshalb hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt: Ist Art. L.541-1 Abs. 1 des Code du travail, soweit er den Anspruch der privaten Arbeitgeber auf Erstattung sowohl des Arbeitgeber- als auch des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge für von ihnen eingestellte Arbeitslose, die mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben, an die Bedingung knüpft, dass diese unabhängig davon, ob sie Leistungen beziehen, seit mindestens einem Monat bei einer Vermittlungsstelle der ADEM arbeitsuchend gemeldet sein müssen, während Arbeitgeber, die einen Arbeitslosen einstellen, der bei einer entsprechenden Stelle im Ausland arbeitsuchend gemeldet ist, nicht von dieser Maßnahme profitieren, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Art. 21 und 45 AEUV, vereinbar?
18 Caves Krier, die luxemburgische, die tschechische, die österreichische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
19 Caves Krier, Luxemburg, die Tschechische Republik und die Kommission haben in der Sitzung vom 21. Juni 2012 mündlich verhandelt. Würdigung Vorbemerkungen
20 Nach Meinung Österreichs ist die Frage des nationalen Gerichts aus folgenden Gründen unzulässig. Erstens sei der Vorlagebeschluss nicht eindeutig, da daraus nicht klar hervorgehe, ob die streitige innerstaatliche Maßnahme ein Wohnsitzerfordernis oder ein Meldeerfordernis vorsehe. Das nationale Gericht lege den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Frage nicht in einer Weise fest, die dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort gestatte (
21 Meines Erachtens ist die Frage zulässig.
22 Erstens hat das nationale Gericht meiner Meinung nach die wesentlichen Elemente des innerstaatlichen normativen Rahmens und den Ausgangspunkt des Rechtsstreits auf nationaler Ebene mit hinreichender Klarheit dargelegt, so dass der Gerichtshof die zu entscheidenden Punkte zu erkennen und die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu prüfen vermag. Im Übrigen waren die Verfahrensbeteiligten in ihren Stellungnahmen durchaus in der Lage, sich mit den angesprochenen Problemkreisen auseinanderzusetzen und sich entsprechend dazu zu äußern. Deshalb meine ich, dass dem Gerichtshof eine Entscheidung zu der aufgeworfenen Frage möglich ist.
23 Zweitens wird nicht geltend gemacht, dass Frau Krier keine im Rahmen eines Sozialplans entlassene Arbeitnehmerin und deshalb nach Art. L.541-3 des Code du travail von der Meldepflicht befreit sei. Daher erübrigt sich die Prüfung, ob die Art. 21 AEUV oder 45 AEUV einer solchen Regelung entgegenstehen.
24 Drittens ist im Hinblick auf die Rüge, das nationale Gericht stelle eine hypothetische Frage, Folgendes zu erwägen.
25 Unstreitig handelt es sich bei Frau Krier um eine Grenzgängerin, die sich auf die durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeitsrechte berufen kann. Sie hat von diesen Rechten Gebrauch gemacht und sich für einen Wohnsitz außerhalb Luxemburgs – ihres Herkunftslands – entschieden, obwohl sie in diesem Staat erwerbstätig ist.
26 Nach ständiger Rechtsprechung stellen nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (
27 Bei der Untersuchung der Frage des nationalen Gerichts muss daher geprüft werden, ob Frau Krier dadurch benachteiligt wird, dass sie in Deutschland wohnt und daher nicht bei der ADEM geführt werden kann. Die Lebensverhältnisse von Frau Krier haben u. a. zur Folge, dass ihre Arbeitgeberin Caves Krier keinen Anspruch auf die Einstellungsbeihilfe hat, wenn sie sich zur Einstellung von Frau Krier entschließt.
28 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen (
29 Angesichts dessen halte ich die Frage des nationalen Gerichts nicht für hypothetisch. Es ist zu prüfen, ob Caves Krier als Arbeitgeberin von Frau Krier dadurch benachteiligt wird, dass ihr bei der Einstellung von Frau Krier die Zahlung der Beihilfe für die Einstellung älterer Arbeitnehmer versagt wurde. Dies ist keine hypothetische Frage, denn sie hat zu einem konkreten Rechtsstreit auf nationaler Ebene geführt, der entschieden werden muss. Die Streitfrage betrifft zudem die Rechte von Frau Krier, als Grenzgängerin in einem Mitgliedstaat zu wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Es stellt sich die Frage, ob die streitige innerstaatliche Maßnahme ein Hindernis für die Wahrnehmung dieser Rechte schafft, aufgrund dessen eine Person wie Frau Krier benachteiligt wird (
30 Letztlich bin ich allerdings der Ansicht, dass lediglich eine Entscheidung zu Art. 45 AEUV vorzuschlagen ist. In Art. 21 AEUV ist das Recht eines jeden Unionsbürgers niedergelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Vorschrift findet in Art. 45 AEUV eine besondere Ausprägung in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Da das Ausgangsverfahren unter die letztgenannte Bestimmung fällt, braucht über die Auslegung von Art. 21 AEUV meines Erachtens nicht gesondert entschieden zu werden ( Vorliegen einer Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Wesen der in Rede stehenden Beeinträchtigung
31 In seiner Frage legt das nationale Gericht dar, dass die Einstellungsbeihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass die eingestellten Arbeitslosen bei einer Vermittlungsstelle der ADEM arbeitsuchend gemeldet sein müssen. Des Weiteren ist nach Angaben des Gerichts „in der vorliegenden Rechtssache unstreitig, dass nur in Luxemburg ansässige Personen, nicht aber gebietsfremde Arbeitslose dieses Kriterium erfüllen können und damit die Beihilfe tatsächlich Arbeitgebern vorbehalten bleibt, die in Luxemburg ansässige Arbeitslose einstellen“.
32 Luxemburg wendet sich gegen die vom nationalen Gericht vorgenommene Auslegung der streitigen innerstaatlichen Maßnahme. Die Registrierung bei der ADEM sei keineswegs nur in Luxemburg ansässigen Arbeitnehmern vorbehalten. Alle Unionsbürger seien berechtigt, sich bei der ADEM anzumelden. Für die Meldung werde nicht der Besitz einer bestimmten Staatsangehörigkeit verlangt. Daher habe eine arbeitslose Arbeitnehmerin wie Frau Krier, die in Deutschland wohne, dort arbeitslos gemeldet sei und dementsprechend Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Deutschland beziehe, durchaus die Möglichkeit, sich bei der ADEM in Luxemburg anzumelden, um in diesem Staat Arbeit zu suchen. Somit liege keine Beeinträchtigung unter Verstoß gegen Art. 45 AEUV vor.
33 Caves Krier und die Kommission schließen sich der Auslegung des nationalen Gerichts an und sind der Ansicht, die streitige innerstaatliche Maßnahme beinhalte de facto ein Wohnsitzerfordernis für die Meldung bei der ADEM.
34 Dem Wortlaut der streitigen innerstaatlichen Maßnahme ist nicht zu entnehmen, ob ein solches Wohnsitzerfordernis besteht. Ich stelle jedoch fest, dass luxemburgische Gerichte dreier Instanzen (
35 Der Gerichtshof ist in Bezug auf die Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts grundsätzlich gehalten, die sich aus der Vorlageentscheidung ergebenden Qualifizierungen zugrunde zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (
36 Dementsprechend bin ich der Meinung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Art. 45 AEUV dem Erfordernis einer vorherigen Meldung als Arbeitsuchender entgegensteht, wenn diese Meldung wiederum Voraussetzung für einen Einstellungsbeihilfeanspruch eines etwaigen Arbeitgebers ist, die streitige innerstaatliche Maßnahme so zugrunde gelegt werden muss, wie das die Vorabentscheidung begehrende nationale Gericht sie auslegt – also dass sie ein Wohnsitzerfordernis enthält. Wohnsitzerfordernis
37 Soweit im Rahmen der streitigen innerstaatlichen Maßnahme ein Wohnsitz in Luxemburg Voraussetzung für die Meldung bei der ADEM und die Meldung bei der ADEM Voraussetzung für einen Anspruch auf die Einstellungsbeihilfe ist, dürfte ein luxemburgischer Arbeitgeber, der einen mindestens 45 Jahre alten arbeitslosen Arbeitnehmer einstellen will, wohl eher einen in Luxemburg ansässigen Arbeitnehmer einstellen, für den die Beihilfe in der Regel gezahlt wird (
38 Daher dürfte es für arbeitslose Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, schwieriger sein, in Luxemburg eine Beschäftigung zu finden, wenn sie außerhalb dieses Staates ansässig sind. Eine solche Voraussetzung ist daher geeignet, sie von einem Umzug in einen Nachbarstaat abzuhalten.
39 Demzufolge bin ich der Ansicht, dass ein Wohnsitzerfordernis wie das im Ausgangsverfahren streitige eine Beeinträchtigung der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union darstellt.
40 Das nationale Gericht führt aus, es ersuche um Hinweise zur Beantwortung der Frage, ob ein Wohnsitzerfordernis gleichwohl gerechtfertigt sein könnte. Es weist darauf hin, dass es, da der luxemburgische Staat am Ausgangsverfahren nicht beteiligt sei, nicht feststellen könne, ob ein solches Hindernis im Rahmen von Art. 45 AEUV gerechtfertigt sei, und dass es nicht befugt sei, Rechtfertigungsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen.
41 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, nur dann zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt wird und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (
42 Somit ist es Sache des Mitgliedstaats, wenn seine Behörden eine Maßnahme erlassen, die von einer Grundfreiheit abweicht, nachzuweisen, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr angestrebten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht. Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser deshalb eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (
43 Die Entscheidung, ob die streitige innerstaatliche Maßnahme gerechtfertigt ist, ist im Vorabentscheidungsverfahren (anders als bei einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV) Sache des nationalen Gerichts und nicht des Gerichtshofs (
44 Der Gerichtshof hat Luxemburg vor der mündlichen Verhandlung aufgefordert, zur Frage der Rechtfertigung Stellung zu nehmen, auf die Luxemburg in seinen schriftlichen Erklärungen nicht eingegangen war. Trotz einer weiteren (in der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen) ausdrücklichen Bitte um sachdienliche Angaben zur Rechtfertigungsproblematik hat Luxemburg es abgelehnt, sich hierzu zu äußern.
45 Mangels jeglicher Informationen, denen sich entnehmen ließe, ob mit einer Wohnsitzvoraussetzung wie der streitigen ein berechtigter Zweck verfolgt wird, ist der Gerichtshof meines Erachtens nicht in der Lage, Hinweise zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Bezug auf die Erreichung dieses Zwecks zu geben. Für die Prüfung dieser Frage durch das nationale Gericht mögen dessen ungeachtet folgende Ausführungen nützlich sein.
46 Soweit es sich bei dem Wohnsitz um eine absolute Vorbedingung für die Meldung handelt, führt dies zwangsläufig dazu, dass Personen, die sich in der Lage von Frau Krier befinden, gehindert sind, sich bei den zuständigen Behörden registrieren zu lassen. Infolgedessen ist ein Arbeitgeber, der eine solche Person einstellt, automatisch vom Anspruch auf die Einstellungsbeihilfe ausgeschlossen. Eine Wohnsitzbedingung, wie sie das nationale Gericht beschreibt, hat daher eine so weitreichende Wirkung, dass sie kaum verhältnismäßig sein dürfte, selbst wenn den zuständigen nationalen Behörden der Nachweis gelänge, dass ein berechtigter Zweck verfolgt wird (
47 Daher bin ich der Meinung, dass Art. 45 AEUV einer solchen Wohnsitzbedingung entgegensteht, soweit die Erfüllung dieser Bedingung entscheidend dafür ist, ob die Einstellungsbeihilfe einem potenziellen Arbeitgeber gezahlt wird, der einen Arbeitslosen einstellt, der das 45. Lebensjahr vollendet hat und für den diese Bedingung gilt. Meldeerfordernis
48 Soweit das nationale Gericht um Hinweise zu der Frage ersucht, ob Art. 45 AEUV dem Erfordernis eines Wohnsitzes als Bedingung für die Meldung entgegensteht, erübrigt sich die Prüfung, ob ein einfaches Meldeerfordernis an sich schon ein Hindernis darstellt. Da Luxemburg jedoch vorträgt, dass die streitige innerstaatliche Maßnahme keine Wohnsitzbedingung beinhalte, und die Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, dabei davon ausgegangen sind, dass die Maßnahme eine einfache Meldebedingung umfasse, werde ich die Rechtslage auf beide Alternativen hin untersuchen.
49 Die Verordnung Nr. 1408/71 ist nicht unmittelbar einschlägig. Bei der Einstellungsbeihilfe handelt es sich nicht um eine Leistung der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung fiele. Im Übrigen ist der Antrag von Frau Krier auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Gleichwohl macht Österreich geltend, dass im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 1408/71 als Bezugspunkt für die Beurteilung des sozialen Vorteils, nämlich der Einstellungsbeihilfe, diene (
50 In der Regel ist die Meldung bei der ADEM ein Indiz u. a. dafür, dass die betreffende Person arbeitsuchend ist, für angebotene Stellen zur Verfügung steht und zur Inanspruchnahme der Vermittlungsdienste der ADEM berechtigt ist. Erfüllt die Person die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, kann die Meldung auch dazu führen, dass die ADEM Leistungen bei Arbeitslosigkeit zahlt. Personen können sich allerdings unabhängig davon registrieren lassen, ob die ADEM ihnen auch Leistungen bei Arbeitslosigkeit zahlt.
51 Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 legt fest, welche nationalen Rechtsvorschriften für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten (
52 Von diesem Grundsatz sieht Art. 71 Abs. 1 Buchst. a jedoch eine Ausnahme für Grenzgänger vor. Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii haben vollarbeitslose Grenzgänger in dem Staat der letzten Beschäftigung, selbst wenn sie dort Beiträge entrichtet haben, keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern nur im Staat ihres Wohnsitzes (
53 Im Urteil Miethe hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass ein Arbeitnehmer, auf den Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii Anwendung findet, ausnahmsweise als „Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist“, anzusehen sein kann, wenn er im Staat der letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehält und daher unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b fallen könnte. Ein solcher Arbeitnehmer hat dann die Wahl, ob er bei Arbeitslosigkeit Leistungen des Mitgliedstaats der letzten Beschäftigung anstatt des Wohnsitzstaats beziehen will (
54 Sollte Frau Krier unter die Regelung des Art. 71 Abs. 1 Buchst. a fallen (was der Fall zu sein scheint), hat sie hinsichtlich des Orts, an dem sie sich für Leistungen bei Arbeitslosigkeit registrieren lassen muss, keine Wahl. Sie war verpflichtet, dies in Deutschland, ihrem Wohnsitzstaat, zu tun. Sollte sie unter Berücksichtigung der Miethe-Rechtsprechung hingegen (ausnahmsweise) als „Arbeitnehmerin, die nicht Grenzgängerin ist“, anzusehen sein, sich aber dennoch zur Meldung in Deutschland entschieden haben, kann sie die Beträge der Arbeitslosenunterstützung Luxemburgs und Deutschlands nicht kumulieren (
55 Daraus folgt jedoch nicht, dass es Luxemburg verwehrt wäre, Personen wie Frau Krier ein Recht, sich bei der ADEM zu melden, zu dem Zweck zuzuerkennen, Hilfe bei der Arbeitsuche in Luxemburg in Anspruch nehmen zu können. Unionsrechtlich sind auch Grenzgänger nicht daran gehindert, sich zu diesem Zweck bei der ADEM zu registrieren. In derartigen Fällen ergibt sich als Nebenfolge, dass Arbeitgeber, die solche Personen einstellen, die Einstellungsbeihilfe beantragen können.
56 Der luxemburgischen Regierung ist zuzugeben, dass das Meldeerfordernis keine unmittelbare auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung beinhaltet.
57 Grenzgänger wie Frau Krier sind nämlich (wenn das Wohnsitzerfordernis nicht bestünde) grundsätzlich berechtigt, sich bei der ADEM anzumelden.
58 Da arbeitslose Grenzgänger nach Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 jedoch verpflichtet sind, sich in dem Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes registrieren zu lassen, um Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beziehen, stellt sich dann die Frage, ob das zusätzliche Erfordernis, sich auch bei den zuständigen Behörden des Staates der letzten Beschäftigung zu melden, eine nach Art. 45 AEUV unzulässige Beeinträchtigung darstellt, weil solche Personen einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt sind, die für in Luxemburg ansässige Arbeitnehmer nicht besteht, denn diese müssen sich nicht bei zwei zuständigen Behörden registrieren lassen, um den Beihilfeanspruch eines potenziellen Arbeitgebers zu begründen.
59 Meines Erachtens führt dies jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Grenzgängern, obwohl sie (bei dieser hypothetischen Fallgestaltung) sicherlich zur Meldung in zwei Mitgliedstaaten verpflichtet wären.
60 Erstens sind es Grenzgänger naturgemäß gewohnt, Angelegenheiten sowohl im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes als auch im Mitgliedstaat ihrer Beschäftigung zu regeln. Zweitens dürfte der Meldevorgang die Vervollständigung eines Formulars – womöglich online –, vielleicht auch noch ein Vorstellungsgespräch, umfassen und wird daher wohl kaum so verwaltungs- und/oder kostenaufwendig sein, dass er ein Hindernis darstellt. Drittens liegt es im Interesse des Grenzgängers, sich in dem Mitgliedstaat um Arbeit zu bemühen, in dem die besten Aussichten für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung bestehen. Dementsprechend besteht für solche Personen wahrscheinlich genügend Anreiz, sich zu diesem Zweck auch im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung registrieren zu lassen.
61 Wenn kein Wohnsitzerfordernis besteht, ist meiner Meinung nach ein einfaches Erfordernis, außer im Wohnsitzstaat auch im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung gemeldet zu sein, keine derart hohe zusätzliche Belastung für einen Grenzgänger, dass es eine Behinderung der durch Art. 45 AEUV verbürgten Freizügigkeit unter dem Gesichtspunkt der Einstellungsbeihilfe darstellt.
62 Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung der Rechtfertigung. Um dem nationalen Gericht jedoch alle erforderlichen Aspekte aufzuzeigen, will ich kurz auf das Vorbringen hierzu eingehen.
63 Caves Krier trägt in ihren schriftlichen Erklärungen vor, Ziel der Einstellungsbeihilfe sei es, die Arbeitgeber zur Einstellung älterer Langzeitarbeitsloser zu veranlassen und deren Aussichten für einen Wiedereintritt in das Berufsleben zu verbessern (
64 Luxemburg, Österreich, Polen und die Tschechische Republik sind der Ansicht, dass das Aufstellen einer Meldevoraussetzung in den Beurteilungsspielraum falle, der den Mitgliedstaaten beim Tätigwerden auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik zustehe, da durch das Erfordernis, mindestens über einen bestimmten Zeitraum hinweg gemeldet zu sein, sichergestellt werde, dass der Unterstützungsempfänger einen Bezug zum Arbeitsmarkt des betreffenden Staates aufweise.
65 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung ihrer beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen zu wählen. Er hat anerkannt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Überdies ist die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozialpolitik (
66 Generell kann vernünftigerweise angenommen werden, dass die Meldung bei der ADEM erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass sie über die erforderlichen Daten für eine Vermittlung von Arbeitsuchenden in offene Stellen verfügt. Es ist nicht erkennbar, weshalb Personen seit mindestens einem Monat gemeldet sein müssen.
67 In Bezug auf die Einstellungsbeihilfe weise ich außerdem darauf hin, dass das Meldeerfordernis nicht für alle arbeitslosen Arbeitnehmer gilt. Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplans entlassen, besteht nämlich keine Verpflichtung, sich bei der ADEM registrieren zu lassen (
68 Mithin ist aus der streitigen Maßnahme weder ihr genauer Zweck noch der Grund für die gewählte Ausgestaltung ersichtlich. Infolgedessen ist eine weiter gehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht möglich. Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Meldung
69 Nach Ansicht der Kommission sollten Tatsachen oder Ereignisse, die in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen oder eintreten, unionsrechtlich so behandelt werden, als wenn sie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vorlägen oder einträten, in dem die Regelung gilt (die Kommission bezeichnet dies als Ausprägung oder Erweiterung des Gleichbehandlungsgrundsatzes) (
70 Ich bin nicht geneigt, mich der Auffassung der Kommission anzuschließen.
71 Die Voraussetzungen und die Ziele einer Registrierung werden von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt und sind nicht immer identisch. Mangels Angaben darüber, ob andere Mitgliedstaaten Arbeitsvermittlungsdienste erbringen, die denen der ADEM hinreichend ähneln, und mangels eines zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Systems der gegenseitigen Anerkennung von Meldevoraussetzungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit ( Ergebnis
72 Demnach bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage der Cour administrative wie folgt beantworten sollte: Art. 45 AEUV steht einer innerstaatlichen Maßnahme wie Art. L.541-1 Abs. 1 des Code du travail entgegen, soweit arbeitslose Arbeitnehmer ein Wohnsitzerfordernis erfüllen müssen, um sich bei den zuständigen nationalen Behörden registrieren lassen zu können, und die Gewährung einer Einstellungsbeihilfe an Arbeitgeber, die arbeitslose Arbeitnehmer einer bestimmten Kategorie einstellen, an die Bedingung geknüpft ist, dass eine solche Registrierung erfolgt ist.