Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.10.2012 – C-543/10

Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2012:637

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 18. Oktober 2012 ( Rechtssache C-543/10 Refcomp SpA gegen Axa Corporate Solutions Assurance SA, Axa France IARD, Emerson Network Power, Climaveneta SpA (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich]) „Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Auslegung des Art. 23 — Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen eines zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands geschlossenen Vertrags — Vertrag im Rahmen einer Kette von Verträgen, die von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossen werden — Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber des Gegenstands und dem für ihn eintretenden Versicherer — Potenzielle Auswirkungen der Unanwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 der genannten Verordnung auf die Direktklage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller“ I – Einleitung

1 Das von der Cour de cassation (Frankreich) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen hat die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zum Gegenstand (

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines vor einem französischen Gericht eingeleiteten Verfahrens, in dessen Verlauf sich der Hersteller gegenüber dem späteren Erwerber und dem Versicherer, auf den dessen Rechte übergegangen sind, beide aus Frankreich, auf die in dem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber der streitigen Gegenstände, beide mit Sitz in Italien, geschlossenen Kaufvertrag enthaltene, die Zuständigkeit eines italienischen Gerichts begründende Gerichtsstandsvereinbarung beruft. Die juristische Problematik ist über den vorliegenden Fall hinaus von Bedeutung, da Gerichtsstandsvereinbarungen von den Akteuren des internationalen Handels häufig herangezogen werden.

3 Der Gerichtshof ist somit dazu aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 es gestattet, und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, dass eine in einen ursprünglichen Vertrag eingefügte Gerichtsstandsvereinbarung auf eine nachgeschaltete Kette von Verträgen übertragen wird, die nacheinander zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen wirtschaftlich Handelnden geschlossen worden sind (

4 Die Vorlageentscheidung stellt auch eine Verbindung zwischen dieser Problematik und dem Urteil Handte ( II – Rechtlicher Rahmen

5 Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“

6 Der in Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) enthaltene Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor, dass, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden kann.

7 Der in Kapitel II Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) enthaltene Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt: „Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden: a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“ III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

8 Die Doumer SNC (im Folgenden: Doumer), die bei der Gesellschaft Axa Corporate Solutions Assurance SA (im Folgenden: Axa Corporate) mit Sitz in Paris (Frankreich) versichert war, ließ an einem in Courbevoie (Frankreich) belegenen Immobilienkomplex Renovierungsarbeiten durchführen.

9 Im Rahmen dieser Arbeiten wurden Kühlaggregate eingebaut, die jeweils mit einer Reihe von Kompressoren bestückt waren, die — von Refcomp SpA (im Folgenden: Refcomp), Gesellschaft mit Sitz in Italien, hergestellt, — seitens Climaveneta SpA (im Folgenden: Climaveneta), gleichfalls mit Sitz in Italien, von Refcomp erworben und zusammengesetzt, und — sodann von der Gesellschaft Liebert, deren Rechte und Pflichten auf die bei der Axa France IARD (im Folgenden: Axa France) versicherte Emerson Network Power (im Folgenden: Emerson), beide mit Sitz in Frankreich, übergegangen sind, an Doumer geliefert worden sind.

10 An den eingebauten Kühlaggregaten sind Störungen aufgetreten. Ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten gelangte zu der Feststellung, die Störungen seien auf einen Fabrikationsfehler der Kompressoren zurückzuführen.

11 Axa Corporate, auf die die Rechte von Doumer übergegangen sind, der sie in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin den entstandenen Schaden ersetzt hat, nahm den Hersteller Refcomp, den Monteur Climaveneta und den Lieferanten Emerson vor dem Tribunal de grande instance de Paris infolge dieses Fehlers gesamtschuldnerisch auf Rückerstattung in Anspruch.

12 Die beiden beklagten italienischen Gesellschaften machten die Unzuständigkeit des Tribunal de grande instance de Paris geltend und beriefen sich, im Fall von Climaveneta, auf eine in der sie an Emerson bindenden Vertriebsvereinbarung enthaltene Schiedsvereinbarung und, im Fall von Refcomp, auf eine in den allgemeinen Vertragsbedingungen des zwischen ihr und Climaveneta geschlossenen Kaufvertrags enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines italienischen Gerichts.

13 Mit Beschluss des mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befassten Richters des Tribunal de grande instance de Paris vom 26. Januar 2007 wies dieser die von Climaveneta und Refcomp erhobenen Zuständigkeitsrügen zurück. Gegen diesen Beschluss legten die beiden Gesellschaften das Rechtsmittel der Berufung ein.

14 Mit Urteil vom 19. Dezember 2008 änderte die Cour d’appel de Paris den mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochtenen Beschluss insoweit ab, als er die von Climaveneta erhobene Rüge zurückgewiesen hatte. Sie stellte fest, das Tribunal de grande instance de Paris sei nicht zuständig, über die Klage gegen Climaveneta zu entscheiden, da eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen einer Kette von das Eigentum übertragenden Verträgen automatisch und akzessorisch mit der Forderung und diese selbst wiederum unabhängig vom homogenen oder heterogenen Charakter dieser Kette akzessorisch mit dem übertragenen materiellen Recht übergehe.

15 Hingegen bestätigte die Cour d’appel de Paris die Zurückweisung der von Refcomp erhobenen Zuständigkeitsrüge. Sie begründete ihre Entscheidung mit dem Hinweis, die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Regelungen über die besondere Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Vertrag fänden keine Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem späteren Erwerber einer Ware und ihrem Hersteller, der nicht der Verkäufer gewesen sei, die an Ansprüche aus unerlaubter Handlung anknüpften, die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung geregelt seien, und machte deutlich, Art. 23 sei nicht dazu bestimmt, einzugreifen, da der Anspruch nicht vertraglicher Natur sei. Weiter erachtete sie, die zwischen dem Hersteller und einem zwischengeschalteten Verkäufer getroffene Gerichtsstandsvereinbarung könne dem Versicherer, auf den die Rechte des späteren Erwerbers übergegangen seien, nicht entgegengehalten werden, und dass das angerufene französische Gerichtet in Anbetracht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten war, zuständig sei.

16 Dieses Urteil der Cour d’appel de Paris war in der Folge Gegenstand eines von Refcomp eingelegten Hauptrechtsmittels und eines von Emerson eingelegten Anschlussrechtsmittels.

17 Mit Urteil vom 17. November 2010 hat die Cour de cassation dieses Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen, jedoch im Hinblick auf das von Refcomp eingelegte Hauptrechtsmittel entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Entfaltet eine zwischen dem Hersteller und dem Käufer einer Ware im Rahmen einer Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber und, wenn ja, unter welchen Bedingungen? 2. Entfaltet die Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber bzw. seinem Versicherer, auf den seine Rechte übergegangen sind, selbst wenn Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller nicht anwendbar sein sollte, wie der Gerichtshof im Urteil Handte vom 17. Juni 1992 entschieden hat?

18 Refcomp, Axa Corporate und Emerson, die französische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

19 In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2012 waren Refcomp, die französische und die deutsche Regierung sowie die Kommission vertreten. IV – Würdigung A – Vorbemerkungen

20 Mit den beiden vorstehenden Vorlagefragen wird der Gerichtshof im Wesentlichen dazu aufgefordert, sich zur Ausstrahlung einer im Rahmen einer Kette von Verträgen, deren Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung zu äußern, insbesondere zu den Rechtswirkungen einer solchen Vertragsklausel gegenüber einem späteren Erwerber (

21 Auch wenn die Vorlageentscheidung keine ausdrückliche Begründung enthält, ist der Akte zu entnehmen, dass die Fragen der französischen Cour de cassation auf den nachfolgend dargelegten Beweggründen basieren.

22 Einerseits ist die Fragestellung mit einem innerstaatlichen Rechtssatz verknüpft, d. h. mit dem Rechtsgedanken, wonach Verträge zwar normalerweise nur relative Wirkung entfalten, indem sie nur die am Vertragsschluss beteiligten Parteien binden, von diesem Prinzip jedoch eine Ausnahme für den Fall der Übertragung des Eigentums gemacht wird, da dieses auf sämtliche nachfolgenden Erwerber des betroffenen Gegenstands u. a. mit all seinen akzessorischen Elementen übertragen wird. Folglich kann der nachfolgende Erwerber einer Sache nach französischem Recht deren Verkäufer, jeden beliebigen Zwischenhändler, der die Sache verkauft hat, oder sogar ihren Hersteller selbst auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

23 Was andererseits die etwaige ‐ als zur vertraglichen Forderung akzessorische, die selbst wiederum zum übertragenen Eigentumsrecht akzessorisch ist ‐ systematische Übertragbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung angeht, die in einem Vertrag enthalten ist, der am Anfang einer Kette von das Eigentum innerhalb der Gemeinschaft übertragenden Verträgen steht, treffen, angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( — für einige Autoren kann eine solche Vertragsklausel stets dem späteren Erwerber des übertragenen Gegenstands entgegengehalten werden, ungeachtet der Tatsache, dass er nicht Vertragspartei ist und somit nicht in diese Vertragsklausel eingewilligt hat, — im Gegensatz dazu lehnen andere Autoren eine Übertragbarkeit grundsätzlich ab, — gewisse Autoren bevorzugen eine vermittelnde Sichtweise, wonach eine solche Vertragsklausel in bestimmten Fällen übertragbar ist, d. h. wenn die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Erwerbers vollständig auf die nachfolgenden Erwerber übergehen.

24 Die vorliegende Problematik ist keine Eigenheit des französischen Rechts, da auch die Rechtsordnungen mancher anderer Mitgliedstaaten die gleiche Rechtsfiktion kennen (

25 Insoweit weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung vom Schicksal einer Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen einer „Kette von Verträgen innerhalb der Gemeinschaft“ ausgeht, in Kenntnis dessen, dass die an den aufeinanderfolgenden Verträgen der verfahrensgegenständlichen Vertragskette wirtschaftlich beteiligen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Genauer gesagt, ist der Gerichtshof hier aufgerufen, sich zu dem Fall zu äußern, dass eine solche Vereinbarung in den Anwendungsbereich von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt. Nach Abs. 1 dieses Artikels ist es prinzipiell ausreichend, dass wenigstens eine der am Rechtsstreit beteiligten Parteien, gleich ob Kläger oder Beklagter, ihren Wohnsitz bzw. Sitz innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Union hat (

26 Ich weise ferner darauf hin, dass die in der vorliegenden Rechtssache unterbreiteten Vorlagefragen auf eine „Gerichtsstandsvereinbarung“ Bezug nehmen, während Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 zwei Arten von „Gerichtsstandsvereinbarung“ regelt, indem er gleichermaßen Gerichtsstandsvereinbarungen umfasst, die im Vorgriff auf eine künftige Rechtsstreitigkeit in Verträge eingefügt werden, wie auch solche, die außerhalb dieses Rahmens geschlossen werden, wenn ein Rechtsstreit bereits entstanden ist (

27 Zudem sei klargestellt, dass auch wenn das vorlegende Gericht dem Gerichtshof verallgemeinernd die Frage nach den Rechts- „Wirkungen“ einer Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber einem späteren Erwerber unterbreitet, die Tragweite der dem Gerichtshof im Rahmen dieser Schlussanträge vorgeschlagenen Antwort sich auf die Frage einer eventuellen Anwendung einer Vertragsklausel dieser Art zum Nachteil eines solchen Dritten beschränken wird, ohne die Fallgestaltung zu berücksichtigen, dass die Berufung auf die Vereinbarung für den Dritten von Vorteil ist (

28 Schließlich verweise ich darauf, dass die der Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen zu entnehmenden Antwortelemente insoweit auf die Verordnung Nr. 44/2001 übertragen werden können, als diese vom Wortlaut her den Vorschriften des vom Gerichtshof ausgelegten Übereinkommens entspricht ( B – Zur potenziellen Rechtsverbindlichkeit einer in einem ursprünglichen Kaufvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber eines Gegenstands

29 Mit seiner ersten Vorlagefrage begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen Auskunft bezüglich der Frage, ob sich der Hersteller, als Vertragspartei des ersten, eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrags einer Kette von Verträgen, nach Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese Gerichtsstandsvereinbarung berufen darf, um die Zuständigkeit des von dem späteren Erwerber angerufenen Gerichts zu rügen, der ein am Vertrag unbeteiligter Dritter ist, sich jedoch auf dessen fehlerhafte Ausführung durch den Beklagten beruft, wobei beide in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind.

30 Die an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten haben verschiedene Antwortvorschläge formuliert. Anders als Refcomp schließen Axa Corporate und Emerson im vorliegenden Zusammenhang die Übertragbarkeit der Gerichtsstandsklausel hinsichtlich des späteren Erwerbers vollständig aus. Im Gegenzug nehmen die deutsche und die spanische Regierung an, dass eine unter Beachtung der in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Voraussetzungen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber dem späteren Erwerber wirksam wird, wenn auf diesen Dritten, in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht, die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags vollständig übergegangen sind. Die französische Regierung und die Kommission erachten ihrerseits, dass eine solche Vertragsklausel dem späteren Erwerber nur dann entgegengehalten werden kann, wenn Letzterer, unabhängig vom anwendbaren nationalen Recht, in Übereinstimmung mit den in besagtem Artikel aufgestellten Voraussetzungen sein Einverständnis mit dieser Vertragsklausel erklärt hat. 1. Zur Zweckmäßigkeit der Aufstellung einer materiellen Auslegungsregel

31 Ungeachtet der Tatsache, dass das vorlegende Gericht dies nicht so zum Ausdruck gebracht hat, besteht die zentrale Problematik, die der ersten Vorlagefrage zugrunde liegt, wie den von den oben erwähnten Beteiligten bezogenen Stellungnahmen zu entnehmen ist, darin, zu erkennen, ob der Gerichtshof Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 variabel, je nach den das streitige Rechtsverhältnis regelnden Vorschriften des nationalen Rechts oder unabhängig vom Wortlaut dieser Vorschriften auszulegen hat.

32 Die letztgenannte Methode setzte im vorliegenden Fall voraus, dass der Gerichtshof feststellt, ob, wenn besagter Art. 23 anwendbar ist, eine Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten zu dessen Nachteil, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, ohne Bezugnahme auf die Wirkungen, die dem Rechtsverhältnis nach dem Recht des einen oder anderen Mitgliedstaats beigemessen werden könnten, entgegengehalten werden kann (

33 Meines Erachtens hätte die Bevorzugung der Formulierung einer eigenständigen materiellen Regel des Unionsrechts den Vorteil, eine bessere Funktionsweise der von der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Zuständigkeitsregeln zu gewährleisten. In der Tat sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in dieser Verordnung enthaltenen Begriffe im Prinzip nicht durch einen bloßen Verweis auf das innerstaatliche Recht eines der beteiligten Staaten, sondern autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit und eine einheitliche Anwendung im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten sicherzustellen (

34 Wollte man im vorliegenden Fall den Wortlaut des auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis anwendbaren nationalen Rechts berücksichtigen, erhielte die vorliegende Frage nach der Übertragbarkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung keine einheitliche Antwort, sondern fiele, im Hinblick auf die Divergenzen zwischen den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verfolgten Herangehensweisen betreffend die Rechtsnatur der zwischen dem Hersteller einer Sache und dem späteren Erwerber derselben bestehenden Beziehung, variabel aus (

35 Zudem würde die Formulierung einer materiellen Regel durch den Gerichtshof die Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten erleichtern. In dem Wissen, dass die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (

36 Es wäre auch im Interesse der beiden am Rechtsstreit beteiligten Parteien, sofort zu wissen, ob ein Gericht kraft einer in einem nicht von dem Kläger geschlossenen Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zuständig ist oder nicht, ohne dass sie den Zufällen unterworfen würden, die eine Verweisung auf die verschiedenen in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtskonzepte zur Folge hätte. Meines Erachtens wäre es angebracht, einer Auslegung des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 den Vorzug zu geben, die dahin geht, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht von ungewissen und zufälligen Umständen abhängt, ein Gedanke, der auch vom Gerichtshof im Allgemeinen vertreten wird (

37 Nachdem die Verordnung Nr. 44/2001, in einem lobenswerten Bemühen um Vereinfachung, das System der Kollisionsnormen aufgegeben hat, das im Urteil Industrie Tessili Italiana Como (

38 Auch hat sich das Europäische Parlament im Rahmen der Neufassung von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 anlässlich seiner Befassung mit genau dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Problem zugunsten der Verabschiedung einer materiell-rechtlichen Regelung, in der Bedingungen aufgestellt werden, ohne irgendeinen Verweis auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ausgesprochen, die die Wirksamkeit von in den Regelungsbereich dieses Artikels fallenden Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber solchen Dritten einschränkt, die diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben, wobei es das im gegenteiligen Fall bestehende Risiko einer Beeinträchtigung des Rechts dieser Personen auf uneingeschränkten Zugang zu den Gerichten berücksichtigte ( 2. Zur wörtlichen Auslegung des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001

39 Nach seinem gegenwärtigen Wortlaut äußert sich Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 zu den förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Gültigkeit der von ihm geregelten Gerichtsstandsvereinbarungen, jedoch nicht umfassend zur Tragweite und den Rechtswirkungen derselben. Insbesondere bestimmt er weder näher, welche Personen als „Partei“ einer solchen Vereinbarung angesehen werden können, noch ob eine Gerichtsstandsvereinbarung von den Parteien eines Vertrags auf die Parteien eines anderen Vertrags als akzessorisch zum Eigentum an einer Sache übertragen werden könnte (

40 Die einzige ausdrückliche Komponente, die die aktuelle Textfassung bezüglich der Rechtswirkungen von Gerichtsstandsvereinbarungen beinhaltet, besteht darin, dass die auf die von den Parteien bezeichneten Gerichte übertragene Zuständigkeit ausschließlicher Natur ist (

41 In terminologischer Hinsicht weise ich darauf hin, dass betreffend den Fall, dass „die Parteien ein Gericht vereinbart haben“ (Hervorhebung nur hier), Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt, dass zwischen diesen eine „Vereinbarung“ betreffend die Wahl eines Gerichtsstands getroffen worden sein muss. Es ist das Bemühen um die Achtung der Willensfreiheit der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien, das es rechtfertigt, dass ein anderes Gericht als dasjenige, das nach den Bestimmungen der Verordnung zuständig gewesen wäre, von den Parteien bestimmt wird, wie dies der elfte Erwägungsgrund erläuternd klarstellt; darüber hinaus ist jedoch noch erforderlich, dass der Wille, ihre Auseinandersetzung diesem Gericht zu unterwerfen, sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten deutlich geltend gemacht wird.

42 Wie der Gerichtshof hinsichtlich der entsprechenden Vorschrift des Brüsseler Übereinkommens hervorgehoben hat (

43 Zwar hat der Gerichtshof zugestanden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung Rechtswirkungen gegenüber einer Person entfalten kann, die dieser nicht formell zugestimmt hat, allerdings nur unter besonderen Umständen, insbesondere in Urteilen betreffend Konnossemente, auf die ich später noch zurückkommen werde. Zwar hat der Gerichtshof, wie Refcomp geltend macht, geurteilt, dass die Erteilung der Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung in der Anerkennung der Satzung einer Gesellschaft liegen kann (

44 Schließlich erinnere ich daran, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen „eines bestimmten Rechtsverhältnisses“ geschlossen wird. Die restriktive Konzeption der in der Verordnung enthaltenen Ausnahmen von den normalen Zuständigkeitsregeln durch den Unionsgesetzgeber zieht es nach sich, dass die Tragweite einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht allzu weit reichen kann ( 3. Zur teleologischen Auslegung des Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001

45 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, auch im Licht der Zielsetzungen zu betrachten ist, die zu ihrem Erlass geführt haben, was insbesondere für die in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Zuständigkeitsregelungen gilt (

46 Dem achten und zwölften Erwägungsgrund der Verordnung ist zu entnehmen, dass diese dazu neigt, Zuständigkeitsmechanismen zu bevorzugen, die eine besonders enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem entscheidenden Gericht zulassen. Ich zweifele jedoch, ob es bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens dieser Zielsetzung entspricht, zuzulassen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur die Parteien, die sie geschlossen haben, binden kann, sondern auch Dritte. Es ist zutreffend, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 es den Parteien einer solchen Vereinbarung gestattet, sich, etwa im Bemühen um Neutralität, für ein Gericht zu entscheiden, das sich fernab des tatsächlichen Mittelpunkts des Rechtsstreits befindet (

47 Ein weiteres grundlegendes Anliegen der Verordnung Nr. 44/2001 ist das Bestreben um eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen, in den Mitgliedstaaten der Union anwendbaren Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. Zur Erreichung dieser Zielsetzung ist es einerseits erforderlich „[g]emeinsame Zuständigkeitsvorschriften“ zu erlassen, wie dies der achte Erwägungsgrund der Verordnung vorsieht, andererseits aber auch, aus diesen Vorschriften Auslegungsregeln abzuleiten, die bewirken, dass diese in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden. Im Hinblick auf die in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 geregelten Gerichtsstandsvereinbarungen erscheint mir das Erreichen dieses Ziels nicht hinreichend gesichert, wenn deren Schicksal, und insbesondere deren Wirksamkeit gegenüber Dritten, nicht durch ein einer einheitlichen materiell-rechtlichen Regelung entspringendes Prinzip, sondern durch einen Verweis auf die verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geregelt werden sollte.

48 Wie ihrem elften Erwägungsgrund zu entnehmen ist (

49 Meines Erachtens ist das Kriterium der Rechtssicherheit im vorliegenden Fall nicht leicht umzusetzen, denn was für den Beklagten vorhersehbar erscheint, ist es nicht notwendig auch für den Kläger, und umgekehrt. Einerseits hat der verklagte italienische Hersteller eine Gerichtsstandsvereinbarung in seine allgemeinen Verkaufsbedingungen eingefügt, um vorhersehen zu können, vor welchem Gericht er mit Hinblick auf den mit dem ursprünglichen italienischen Erwerber der streitgegenständlichen Sachen geschlossenen Vertrag verklagt werden könnte. Andererseits hat der spätere französische Erwerber den diese Vereinbarung enthaltenden Vertrag nicht geschlossen und brauchte von ihrer Existenz vernünftigerweise so lange keine Kenntnis zu nehmen, bis diese ihm im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die auf französischem Hoheitsgebiet eingebauten Gegenstände entgegengehalten wurde.

50 Versteht man das Erfordernis der Vorhersehbarkeit in einer allgemeineren und objektiveren Weise, d. h. unabhängig vom Standpunkt der am Rechtsstreit beteiligten Parteien (

51 Schließlich möchte ich im Hinblick auf den Normzweck von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 noch betonen, dass diese Vorschrift darauf abzielt, die Zuständigkeit anderen Gerichten zuzusprechen als denen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung im Prinzip zu einer Entscheidung berufen wären ( 4. Zu den verschiedenen Auslegungsansätzen in früheren Entscheidungen des Gerichtshofs

52 Das vorlegende Gericht weist in der Begründung seiner Entscheidung nicht darauf hin, doch geht aus den von Refcomp abgegebenen Erklärungen hervor, dass diese ihre Zuständigkeitsrüge im Wesentlichen auf eine Reihe von zu Seefrachtverträgen ergangenen Urteilen des Gerichtshofs stützt. Diesen ist zu entnehmen, dass der Gerichtshof die Übertragung einer in einem zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter ausgestellten, nachfolgend vom Befrachter an den Drittinhaber abgetretenen Konnossement enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung auf das Verhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Drittinhaber für zulässig erachtet hat, ohne dass es notwendig wäre, dass das angerufene Gericht prüft, ob dieser Dritte der Vereinbarung zugestimmt hat, da dieser nach dem nationalen Recht, das kraft der in dem Mitgliedstaat des Sitzes des angerufenen Gerichts geltenden Kollisionsnormen anzuwenden ist, in die Rechte und Pflichten des Befrachters eintritt (

53 Indessen bin ich, ebenso wie Axa Corporate, Emerson, die französische Regierung und die Kommission, der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, die in jenen Urteilen gegebenen Antworten auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen. Eingedenk wiederum des Ausnahmecharakters der auf Gerichtsstandsvereinbarungen beruhenden Zuständigkeiten und der restriktiven Herangehensweise, die bei der Bestimmung der Tragweite der in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 getroffenen Regelungen angemessen erscheint (

54 Ich erinnere daran, dass das Konnossement ein Empfangsschein ist, mit dem der Verfrachter einem „Befrachter“ genannten Güterspediteur bestätigt, dass er dessen Ladung zur Beförderung übernommen hat, und der das Versprechen verbrieft, die Ware gegen Vorlage der Urkunde auszuliefern. Das Konnossement enthält insbesondere die wesentlichen Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrags, wozu auch eine eventuelle Gerichtsstandsvereinbarung gehört. In den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die diesbezüglich übereinstimmen, ist es zudem ein durch Indossament übertragbares Wertpapier, das es dem Eigentümer gestattet, die Ladung während ihrer Beförderung an einen Erwerber zu veräußern, der als Inhaber des Konnossements zum Ladungsempfänger wird und in sämtliche Rechte und Pflichten des Befrachters gegenüber dem Verfrachter eintritt. Offensichtlich wird vom Inhaber des indossierten Wertpapiers, wenn er auch Dritter im Verhältnis zum ursprünglichen Frachtvertrag ist, den er nicht geschlossen hat, angenommen, dass er dem wesentlichen Inhalt dieses Vertrags, insbesondere einer Gerichtsstandsvereinbarung, zustimmt, sofern das anwendbare nationale Recht den Übergang der Rechte und Pflichten des Befrachters auf ihn vorsieht.

55 Hingegen hat im Rahmen einer Reihe von Kaufverträgen der Erwerb einer Sache nicht den Übergang der Gesamtheit der Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags zugunsten und zulasten eines Dritten dergestalt zur Folge, dass letztere Person die erstere ersetzt. Im Gegensatz zum Drittinhaber des Konnossements kommt der spätere Erwerber, der einen anderen Vertrag geschlossen hat, nicht wirklich dazu, in das ursprüngliche Rechtsverhältnis einzutreten, auch wenn er in gewissen nationalen Rechtsordnungen, wie der französischen, in den Genuss eines direkten Haftungsanspruchs gegen den Hersteller gelangt. Da der spätere Erwerber Dritter im Verhältnis zu dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrag bleibt, erscheint es meines Erachtens angemessen, dass das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht prüft, ob er hinsichtlich der von dem Hersteller vorgesehenen Vertragsklausel rechtsgültig, unter Beachtung der in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Voraussetzungen, sein Einverständnis hat erklären können.

56 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten ist, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem Sinn auszulegen ist, dass eine zwischen dem Hersteller einer Sache und einem der Erwerber derselben geschlossene, unter die besagten Vorschriften fallende Gerichtsstandsvereinbarung weder eine rechtsverbindliche Wirkung gegenüber dem späteren Erwerber der Sache, der nicht Partei des die fragliche Vereinbarung enthaltenden Vertrags ist, entfaltet, noch gegenüber dem Versicherer, auf den die Rechte des späteren Erwerbers übergegangen sind (

57 Die materiell-rechtliche Regel, deren Aufstellung ich dem Gerichtshof hiermit vorschlage, stünde mit dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen im Einklang, der in der Mehrheit der nationalen Rechtsordnungen gilt. Zudem böte sie den Vorteil, sich in die gleichgerichteten, gegenwärtig im Gang befindlichen, insbesondere Art. 23 betreffenden und bereits zuvor angesprochenen Arbeiten an der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung nahtlos einzufügen (

58 Angesichts dieses ablehnenden Antwortvorschlags besteht meines Erachtens kein Anlass, darüber hinaus zum zweiten Teil der ersten Vorlagefrage Stellung zu beziehen, in der es hilfsweise um die Bestimmung der Voraussetzungen geht, unter denen eine Vertragsklausel dieser Art im Rahmen einer Kette von Verträgen automatisch auf einen Dritten übertragbar sein könnte, wobei daran erinnert sei, dass das von diesem bezüglich der Vertragsklausel rechtsgültig erteilte oder verweigerte Einverständnis meines Erachtens das entscheidende Wirksamkeitskriterium darstellt. C – Zu den möglichen Auswirkungen der nichtvertraglichen Natur der Direktklage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller

59 Die zweite Vorlagefrage betrifft die Auswirkungen des vom Gerichtshof im oben erwähnten Urteil Handte vertretenen Standpunkts auf die Rechtswirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens. Auch wenn die Vorlageentscheidung den zwischen dieser und der zuvor erörterten Problematik bestehenden Zusammenhang nicht näher erläutert, bin ich angesichts des von der Cour de cassation zur Formulierung ihrer Fragestellung gewählten Wortlauts (

60 Nach dem Wortlaut des genannten Urteils (

61 Die Kommission vertritt die Auffassung, die Problematik der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber einem Dritten stehe in enger Verbindung zu derjenigen der Rechtsnatur des zwischen Letzterem und einer der Parteien des die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Vertrags bestehenden Verhältnisses. Sie ist der Ansicht, das vom Gerichtshof in seinem oben angeführten Urteil Handte festgehaltene Fehlen einer vertraglichen Bindung zwischen dem späteren Erwerber und dem Hersteller ziehe es nach sich, dass die fragliche Vertragsklausel nicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zwischen den Vorgenannten habe „vereinbart“ werden können. Emerson vertritt desgleichen die Auffassung, die vom Gerichtshof festgehaltene deliktische Einstufung der Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller habe notwendig die Unwirksamkeit einer solchen Vertragsklausel gegenüber dem späteren Erwerber zur logischen Folge.

62 Hingegen meint die französische Regierung, der vorerwähnte Wortlaut des Urteils Handte stehe einer Anwendung von Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen. Desgleichen sind Refcomp sowie die deutsche und die spanische Regierung der Ansicht, dass die Frage nach der vertraglichen oder nichtvertraglichen Natur der Direktklage des späteren Erwerbers sich rechtlich gesehen von der Frage nach den Rechtswirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung ihm gegenüber unterscheidet.

63 Ich für meinen Teil bin der Auffassung, dass es einer Antwort auf die zweite Vorlagefrage insofern nicht bedarf, als meines Erachtens die Definition des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinn von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, so wie sie dem Urteil Handte zu entnehmen ist, keine direkten Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 23 der genannten Verordnung hat, wobei daran erinnert sei, dass die erstgenannte Vorschrift besondere Zuständigkeitsregeln für den genannten Anwendungsbereich formuliert, ohne in irgendeiner Weise die Rechtswirkungen einer in einem Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Dritten zu erörtern. Nun hat der Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht hier befasst ist, allein die letztgenannte Problematik zum Gegenstand, zu der der Gerichtshof im Urteil Handte nicht Stellung bezogen hat, und kein Punkt der Urteilsbegründung legt die Annahme nahe, dass die dort enthaltenen Erwägungen, in erweiternder oder entsprechender Anwendung, gleichermaßen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gelten könnten.

64 Sollte es der Gerichtshof gleichwohl für zweckmäßig erachten, die gestellte Frage zu beantworten, wäre es nach meinem Verständnis nicht sehr folgerichtig, — einerseits, wie dies im Urteil Handte erfolgt ist, anzunehmen, dass die von einem späteren Erwerber gegen den Hersteller im Rahmen einer Kette von Verträgen aufgrund der Nichteinhaltung einer freiwillig zwischen den beiden Parteien eingegangenen Verpflichtung ( — und andererseits anzunehmen, dass eine in einem Rechtsverhältnis vertraglicher Natur enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung allein infolge ihrer akzessorischen Übertragung im Rahmen einer solchen Vertragskette von einem Hersteller gegenüber einem späteren Erwerber geltend gemacht werden könne, weshalb folglich der Hersteller selbst, kraft besagten Urteils, wegen unerlaubter Handlung verklagt werden sollte.

65 Ich muss eingestehen, dass die Verknüpfung zwischen den Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 44/2001 und den im Ausgangsverfahren herangezogenen nationalen materiell-rechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall unter Umständen zu einer etwas widersinnigen Sachlage führt. Da nämlich die von dem betroffenen Hersteller vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung dem nicht einverstandenen späteren Erwerber gemäß Art. 23 dieser Verordnung in der von mir dem Gerichtshof vorgeschlagenen Auslegung nicht entgegengehalten werden kann, muss dieser Hersteller seine Verteidigung vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem seines Sitzes sicherstellen, dessen Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem Urteil Handte auf den für unerlaubte Handlungen und nicht für Verträge oder Ansprüche aus einem Vertrag geltenden Vorschriften dieser Verordnung beruht, wogegen das Rechtsmittel, dem er entgegentreten muss, nach französischem Recht seine Inanspruchnahme wegen vertraglicher und nicht deliktischer Haftung zum Gegenstand hat. V – Ergebnis

66 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation wie folgt zu beantworten: Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in dem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber einer Sache im Rahmen einer Kette von Verträgen, deren Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung weder dem späteren Erwerber dieser Sache noch dem Versicherer, auf den dessen Rechte übergegangen sind, entgegengehalten werden kann, es sei denn, es steht fest, dass dieser Dritte unter Beachtung der in dem vorstehend bezeichneten Artikel genannten Voraussetzungen tatsächlich sein Einverständnis mit der Vereinbarung erklärt hat.