Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.2012 – C-565/11
Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2012:803
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 13. Dezember 2012 ( Rechtssache C-565/11 Mariana Irimie gegen Administraţia Finanţelor Publice Sibiu, Administraţia Fondului pentru Mediu (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu [Rumänien]) „Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben — Nationale Regelung, mit der die von diesem Staat auf die erstatteten Abgaben zu zahlenden Zinsen beschränkt werden — Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit“ I – Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Irimie und der Administraţia Finanţelor Publice Sibiu (Amt für öffentliche Finanzen Sibiu) sowie der Administraţia Fondului pentru Mediu (Umweltfonds-Amt), in dem Frau Irimie die Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht, nämlich gegen Art. 110 AEUV, erhobenen Steuer sowie die Zahlung der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Entrichtung dieser Steuer bis zum Tag ihrer effektiven Erstattung beantragte.
2 Bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat musste Frau Irimie eine Umweltsteuer entrichten (
3 In seinem Urteil in der Rechtssache Tatu (
4 Mit seinem am 10. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Vorabentscheidungsersuchen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Regelung, die die Zahlung der Zinsen auf die zu erstattende Steuer ab dem auf das Datum des Erstattungsantrags folgenden Tag und nicht ab dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer vorsieht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Damit stellt das vorlegende Gericht insbesondere die Frage nach der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den Grundsätzen der Äquivalenz, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sowie mit dem in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit Art. 6 EUV verbürgten Eigentumsrecht. II – Rumänisches Recht
5 In der rumänischen Rechtsordnung ist das Abgabenverfahren durch die Verordnung Nr. 92 der Regierung über die Abgabenordnung (Ordonanţa Guvernului nr. 92 privind Codul de procedură fiscală) vom 24. Dezember 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 513 vom 31. Juli 2007) in der später geänderten und ergänzten Fassung (im Folgenden: OG Nr. 92/2003) geregelt.
6 Auf ein Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs vom 3. Juli 2012 hin hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass nach Art. 124 der OG Nr. 92/2003 in Verbindung mit Art. 70 der OG Nr. 92/2003 die Zinsen auf die aus öffentlichen Geldern zu erstattenden Beträge ab dem auf das Datum des Erstattungsantrags folgenden Tag zuerkannt würden. Es erläuterte, dass es dazu eine ständige und eindeutige innerstaatliche Rechtsprechung gebe.
7 Das vorlegende Gericht hat auf dieses Klarstellungsersuchen hin weiter erklärt, dass nach dem vor ihm laufenden Gerichtsverfahren, selbst dann, wenn ihm ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen wäre, kein anderes Gerichtsverfahren vom Steuerpflichtigen eingeleitet werden könne, um die zusätzlichen Zinsen, d. h. jene, die sich auf den Zeitraum zwischen der Entrichtung der rechtswidrigen Steuer und dem Erstattungsantrag beziehen, geltend zu machen. III – Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
8 Im Dezember 2007 kaufte Frau Irimie ein in Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug (
9 Mit Klage vom 31. August 2009, die am 10. Dezember 2009 und am 7. Juli 2011 ergänzt wurde, leitete Frau Irimie beim Tribunalul Sibiu (Rumänien) ein Verfahren gegen die Administraţia Finanţelor Publice Sibiu und die Administraţia Fondului pentru Mediu ein mit dem Antrag, diese zu verurteilen, ihr zum einen den als Umweltsteuer entrichteten Betrag zu erstatten und zum anderen die gesetzlichen Zinsen zu zahlen, die auf diese Steuer ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung entfielen.
10 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Entscheidung über den Antrag auf Erstattung des als Umweltsteuer entrichteten Betrags angesichts des Urteils Tatu (
11 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Äquivalenz, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit der Rechtsbehelfe, die Einzelnen infolge eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zustehen, sowie mit dem in Art. 17 der Charta in Verbindung mit Art. 6 EUV verbürgten Eigentumsrecht.
12 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Sibiu beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Können die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit von Rechtsbehelfen gegen Verstöße gegen das Unionsrecht, die Einzelnen gegenüber durch Anwendung von nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Rechtsvorschriften begangen werden, in Verbindung mit dem Eigentumsrecht aus Art. 6 EUV und aus Art. 17 der Charta dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die die Höhe des dem Einzelnen, dessen Recht verletzt wurde, zu erstattenden Schadens beschränkt? IV – Das Verfahren vor dem Gerichtshof
13 Schriftliche Erklärungen sind von Frau Irimie, von Rumänien, dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik und der Europäischen Kommission abgegeben worden. Frau Irimie, Rumänien, das Königreich Spanien und die Kommission haben bei der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2012 mündliche Ausführungen gemacht.
14 Frau Irimie trägt vor, das Unionsrecht stehe einer nationalen Regelung entgegen, die die Höhe des Schadens (des entgangenen Gewinns) beschränke, dessen vollständiger Ersatz einem Einzelnen zustehe, der eine unionsrechtswidrige Steuer entrichtet habe, indem sie Zinsen erst ab dem Erstattungsantrag und nicht ab der Entrichtung der rechtswidrigen Steuer zuerkenne.
15 Rumänien weist darauf hin, dass nach der rumänischen Rechtsordnung der erlittene Schaden von Steuerzahlern, die verpflichtet worden seien, eine später für rechtswidrig erklärte Steuer zu zahlen, vollständig ersetzt werden könne. Außerdem liegt es nach Ansicht von Rumänien in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Zuerkennung von Zinsen für den Ersatz von Schäden, die Einzelnen durch die Entrichtung von unionsrechtswidrig erhobenen Steuern entstanden seien, unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit der Rechtsbehelfe festzulegen.
16 Das Königreich Spanien ist der Auffassung, dass das Unionsrecht grundsätzlich nicht Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entgegenstehe, die entweder die Höhe des Schadensersatzes, den ein Einzelner, dessen Recht verletzt worden sei, erlangen könne, oder den Betrag beschränkten, der ihm aufgrund einer rechtsgrundlos getätigten Zahlung zu erstatten sei. Nach Ansicht des Königreichs Spanien liegt nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Effektivität vor, wenn die Zahlung von Zinsen so geringfügig sei, dass sie den Zinsanspruch spürbar einschränke, „übermäßig aushöhle“ oder zunichtemache. Die Zahlung von Zinsen ab dem Antrag auf Erstattung der rechtswidrigen Steuer höhle diesen Anspruch nicht aus.
17 Nach Ansicht der Portugiesischen Republik ist es Sache des Mitgliedstaats, die Modalitäten des Betrags festzulegen, auf den der Einzelne aus dem Unionsrechtsverstoß Anspruch hat, wenn diese Modalitäten keine wesentliche Verringerung des Betrags, auf den der Einzelne Anspruch hat, zur Folge haben und nicht als Hindernisse für die Geltendmachung dieses Anspruchs angesehen werden können.
18 Nach Auffassung der Kommission verletzt eine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts, die wie im vorliegenden Fall spürbar den Anspruch des Steuerpflichtigen einschränkt, die Einbußen ersetzt zu bekommen, die sich aus der Unverfügbarkeit des rechtswidrig erhobenen Betrags ergeben, den Grundsatz der Effektivität. V – Würdigung
19 Einleitend sei darauf hingewiesen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, die von Frau Irimie vor dem vorlegenden Gericht erhobene Klage rechtlich einzuordnen. Es obliegt der Klägerin des Ausgangsverfahrens, Wesen und Grundlage ihrer Klage (Bereicherungsklage oder Schadensersatzklage) unter Aufsicht des vorlegenden Gerichts näher darzulegen (
20 Der Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts könnte darauf hindeuten, dass die von Frau Irimie vor diesem Gericht erhobene Klage eine Klage auf Ersatz eines durch Verstoß gegen Unionsrecht entstandenen Schadens darstellt. Doch vorbehaltlich der Nachprüfung durch das Gericht und nach der dem Gerichtshof vorgelegten Akte zielt die von Frau Irimie beim vorlegenden Gericht eingereichte Klage offensichtlich auf Erstattung einer zu Unrecht unter Verstoß gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen Art. 110 AEUV (
21 Es ist seit Langem ständige Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Erstattung dieser Steuern trotz fehlender Unionsvorschriften über die Erstattung der nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren nationalen Steuern eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen. Der Mitgliedstaat ist somit verpflichtet (
22 Mangels einschlägiger Unionsregelung ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (
23 Während der Grundsatz der Erstattung der nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Abgaben gefestigt war, warf die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der eine Abgabe unionsrechtswidrig erhoben hat, Zinsen auf den zu erstattenden Hauptbetrag zu zahlen, Fragen auf.
24 So geschah es, dass im Urteil Ansaldo Energia u. a. (
25 Diese Auffassung konnte so verstanden werden, dass im Wesentlichen dem innerstaatlichen Recht nicht nur die Frage der Berechnungsmodalitäten für die Zinsen auf die zu erstattenden Abgaben, sondern auch die Frage, welchen Anspruch der Steuerpflichtige überhaupt auf Erhalt dieser Zinsen hat, überlassen bleibt.
26 Obwohl der Gerichtshof in seinem Urteil Metallgesellschaft u. a. in Randnr. 86 bestätigt hat, dass die etwaige Zahlung von Zinsen (le versement„éventuel“ (d’intérêts) auf zu Unrecht erhobene Abgaben eine Nebenfrage ist, stellte er dennoch fallbezogen fest, dass der Antrag auf Zahlung von Zinsen in Höhe der Kosten der fehlenden Verfügbarkeit der gemeinschaftsrechtswidrig entrichteten Beträge keine Nebenfrage, sondern der Streitgegenstand der Ausgangsverfahren war. Nach Ansicht des Gerichtshofs folgte der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht aus der Zahlung der Steuer selbst, sondern aus deren vorzeitiger Fälligkeit (
27 Es wäre zwar denkbar, das Urteil Metallgesellschaft u. a. auf den jeweiligen spezifischen Sachverhalt dieser Rechtssachen und somit auf die Vorauszahlung auf eine Steuer zu beschränken. Doch der Gerichtshof hat in seinem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation (
28 Überdies hat der Gerichtshof in seinem jüngst ergangenen Urteil in der Rechtssache Littlewoods Retail u. a. unter Berufung auf seine Rechtsprechung Metallgesellschaft u. a. sowie Test Claimants in the FII Group Litigation entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten (
29 Das Recht auf Zinsen, die eine angemessene Entschädigung für die durch die rechtsgrundlos gezahlte unionsrechtswidrige Steuer erlittenen Einbußen darstellen, ist meines Erachtens nach dem Urteil Littlewoods Retail u. a. gleichrangig (
30 Im Übrigen ist bekannt, dass die im Zahlungsrückstand befindlichen Steuerpflichtigen grundsätzlich und abgesehen von außergewöhnlichen Umständen verpflichtet sind, an den Fiskus der Mitgliedstaaten die nicht entrichteten Steuern, Zinsen auf diese Steuern ab ihrem Fälligkeitsdatum sowie Säumniszuschläge und/oder Geldstrafen zu zahlen (
31 Rein hilfsweise, falls die Klage von Frau Irimie im Ausgangsverfahren als Klage auf Ersatz eines durch Verstoß eines Mitgliedstaats gegen Unionsrecht verursachten Schadens zu werten ist, stellt sich die Frage, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen Art. 110 AEUV den Steuerpflichtigen ein Recht auf Zahlung von Schadensersatz nicht nur in Höhe der unionsrechtswidrig erhobenen Steuer, sondern auch der auf diese Steuer ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung entfallenden gesetzlichen Zinsen verleiht.
32 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch die dem Staat zurechenbaren Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (damnum emergens), sondern auch des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können muss.
33 Unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren dargelegten erscheint mir die Zuerkennung von Zinsen ab dem Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Steuer unerlässlich für den angemessenen Ersatz des durch den Verstoß gegen Art. 110 AEUV entstandenen Schadens, da der Steuerpflichtige genau ab diesem Zeitpunkt Einbußen durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Geldbeträge erlitten hat.
34 Im Licht der Würdigung unter den Nrn. 22 bis 33 der vorliegenden Schlussanträge halte ich es für entbehrlich, die Vereinbarkeit der nach rumänischem Recht geltenden Beschränkung des Schadensbetrags, der Frau Irimie zugesprochen werden kann, mit den Grundsätzen der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sowie mit dem nach Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrecht zu prüfen. VI – Ergebnis
35 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, in Beantwortung der vom Tribunalul Sibiu (Rumänien) vorgelegten Frage wie folgt zu entscheiden: Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der eine mit dem Unionsrecht, hier mit Art. 110 AEUV, unvereinbare Steuer erhebt, verpflichtet ist, den Betrag dieser Steuer zu erstatten und auf diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Entrichtung dieser Steuer durch den Steuerpflichtigen Zinsen zu zahlen.