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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.01.2013 – C-118/10

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2013:12

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 17. Januar 2013 ( Rechtssache C‑118/10 Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union „Staatliche Beihilfen — Befugnisse des Rates — Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV — Bestehende Beihilferegelungen — Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen — Wirkungen — Verordnung Nr. 659/1999 — Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Lettland“

1 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses 2009/991/EU des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Lettland für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 (

2 Die Kommission hat parallel dazu drei Beschlüsse des Rates über Beihilfen der gleichen Art angefochten, die von der Republik Litauen (Rechtssache C‑111/10), der Republik Polen (Rechtssache C‑117/10) und der Republik Ungarn (Rechtssache C‑121/10) gewährt wurden.

3 Alle diese Klagen betreffen dieselbe heikle Frage: Stellt ein Vorschlag der Kommission für zweckdienliche Maßnahmen im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen in den Mitgliedstaaten nach Art. 108 Abs. 1 AEUV (bzw., was die Rechtssache C‑117/10 angeht, Art. 88 Abs. 1 EG) eine endgültige Stellungnahme dieses Organs zur Vereinbarkeit der fraglichen Regelung mit dem Binnenmarkt dar, die es dem Rat verwehrt, von seiner Befugnis nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV (bzw. Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG) Gebrauch zu machen sowie Beihilfen in Abweichung von Art. 107 AEUV (bzw. Art. 87 EG) und den übrigen anwendbaren Vorschriften zu genehmigen, falls dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist? I – Rechtlicher Rahmen

4 Art. 108 Abs. 1 AEUV lautet: „Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.“

5 Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 AEUV sieht vor: „Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 der von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat. Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission.“

6 Was die Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen von Anhang IV Kapitel 4 der Akte über den Beitritt Lettlands zur Europäischen Union (

7 Die Kommission hat einer im Amtsblatt vom 15. März 2008 ( II – Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

8 In einer von der Kommission im Jahr 2005 veröffentlichten Mitteilung über die nach dem in Anhang IV Abschnitt 4 Nummer 4 des Beitrittsvertrags von 2003 festgelegten Verfahren mitgeteilten Beihilfemaßnahmen, die dem Antrag der 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten zufolge bis zum Ende des dritten Jahrs nach dem Tag des Beitritts als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 EG betrachtet werden sollten, ist unter den von Lettland mitgeteilten Maßnahmen eine Beihilferegelung „Programm für die Gewährung von Darlehen zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen“ (

9 Lettland hat diese Regelung 2002 eingeführt. Ihre Anwendung wurde jedoch am 1. Januar 2006 ausgesetzt, da die zu diesem Zweck vorgesehene Kreditlinie Ende 2005 ausgeschöpft war. Die Beihilfen wurden Landwirten (natürlichen oder juristischen Personen) in Form von Subventionen für Zinsen auf langfristige Darlehen (mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren) für die Finanzierung von Investitionen gewährt. Die Subvention war von bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf den Zinssatz, den Höchstbetrag des Darlehens, den Prozentsatz der Einkünfte des Darlehensnehmers aus der landwirtschaftlichen Produktion, die steuerliche Situation des Darlehensnehmers und den Stand seiner Eigenmittel (die überwiegend lettischen Staatsbürgern oder Gebietsansässigen mit ständigem Wohnsitz gehören mussten) abhängig.

10 Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihr Vorschläge zur Vereinfachung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Agrarsektor zu unterbreiten. Verschiedene Mitgliedstaaten baten die Kommission, die Möglichkeit, Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zu gewähren, beizubehalten, und schlugen vor, Art. 4 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1857/2006 aufzuheben sowie den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in die beihilfefähigen Ausgaben aufzunehmen, wie bereits im Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft von 2000 vorgesehen. Lettland hat keinen derartigen Vorschlag unterbreitet.

11 Mit Schreiben vom 17. November 2009 an den Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ beantragten die lettischen Behörden die ausnahmsweise Genehmigung der Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG. Am 3. Dezember 2009 übermittelte Lettland dem Rat ergänzende Informationen. Am 16. Dezember 2009 nahm der Rat den angefochtenen Beschluss einstimmig an (acht Delegationen enthielten sich der Stimme). Art. 1 dieses Beschlusses lautet: „Eine staatliche Sonderbeihilfe der lettischen Regierung in Höhe von höchstens 8 Millionen LVL, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 für Kredite zum Kauf landwirtschaftlicher Nutzflächen gewährt wird, wird als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet.“

12 Die für vereinbar erklärte Beihilfe wird in den Erwägungsgründen 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses wie folgt beschrieben: „(9) Die zu gewährende staatliche Beihilfe beträgt höchstens 8 Millionen lettischer Lats (LVL) und sollte den Kauf von insgesamt 70000 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen durch ca. 1000 Landwirte zwischen 2010 und 2013 ermöglichen. Sowohl Grundbesitz in staatlichem und kommunalem Eigentum als auch Grundbesitz im Eigentum natürlicher Personen ist beihilfefähig. (10) Die Beihilfe wird in Form von Subventionen für Zinsen auf Darlehen gewährt und deckt 4 Prozentpunkte des von der Bank angewendeten Jahreszinssatzes ab. In den Fällen, in denen dieser Jahreszinssatz jedoch weniger als 4 Prozentpunkte beträgt, wird der vom Kreditnehmer tatsächlich gezahlte Zinssatz in vollem Umfang erstattet.“ III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

13 Mit Klageschrift, die am 26. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16. September 2010 ist die Republik Litauen als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

14 Die Kommission beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Rat beantragt, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Litauen beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen IV – Zur Klage

15 Die Kommission stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie die Unzuständigkeit des Rates zum Erlass des angefochtenen Beschlusses, einen Ermessensmissbrauch, einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Organe und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler rügt. A – Zum ersten Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates

16 Mit ihrem ersten Klagegrund, der auf eine fehlende Zuständigkeit des Rates gestützt ist, macht die Kommission im Wesentlichen geltend, der Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 stelle zusammen mit der Zustimmung Lettlands zu diesem Vorschlag eine „Entscheidung“ dar, mit der die Kommission die Beihilferegelung, die durch den angefochtenen Beschluss für die gesamte Geltungsdauer des genannten Gemeinschaftsrahmens, d. h. bis zum 31. Dezember 2013, genehmigt worden sei, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe. Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2004 (

17 Die von den Beteiligten vor dem Gerichtshof geführten Erörterungen betreffen im Wesentlichen vier Fragen. Die erste betrifft die Feststellung, ob, wie die Kommission, vom Rat widersprochen, geltend macht, die von Lettland 2004 angemeldete Beihilferegelung für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen den Status einer „bestehenden Beihilfe“ bis zum 31. Dezember 2009 behalten hat und somit Gegenstand des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 (siehe unten, Abschnitt 1) sein konnte. Die zweite Frage betrifft den Status der im angefochtenen Beschluss genehmigten Beihilferegelung und erfordert insbesondere die Beurteilung, ob, wie die Kommission ausführt, diese Regelung mit derjenigen übereinstimmt, die Gegenstand des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens ist, oder ob sie, wie der Rat geltend macht, eine neue und andersartige Beihilfe darstellt (siehe unten, Abschnitt 2). Bei der dritten Frage geht es um die Auswirkungen eines Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen, dem der betroffene Mitgliedstaat zugestimmt hat (siehe unten, Abschnitt 3). Die vierte Frage schließlich bezieht sich auf die Bestimmung der Tragweite des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 und auf die Zustimmung Lettlands zu diesem Vorschlag (siehe unten, Abschnitt 4). 1. Zum Status der Beihilferegelung für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, die von Lettland bis zum 31. Dezember 2009 gewährt wurde

18 Die Ansicht der Kommission stützt sich auf die Annahme, dass die in Lettland vor dem Beitritt zur Gemeinschaft eingeführte Regelung zur Förderung der Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Kommission im Jahr 2004 bis zum 31. Dezember 2009 niemals aufgehört habe, eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV darzustellen.

19 Der Rat hält diese Annahme für unzutreffend. Er macht erstens geltend, gemäß Anhang IV Kapitel 4 Ziff. 4 der Beitrittsakte von 2003 hätte die von Lettland im Jahr 2004 angemeldete Beihilferegelung nur bis zum Ende des dritten Jahrs nach dem Beitritt als bestehende Beihilfe betrachtet werden können, und die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Anwendung einer solchen Regelung mittels eines Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV zu verlängern, wie sie es jedoch in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 getan habe. Ferner könne ein solcher Vorschlag keine Änderung von Bestimmungen des primären Rechts, im vorliegenden Fall von Anhang IV der Beitrittsakte von 2003, bewirken. Hierzu verweise ich auf die Nrn. 44 bis 47 der heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10, in denen gleichlautendes Vorbringen des Rates von mir zurückgewiesen worden ist.

20 Zweitens vertritt der Rat die Ansicht, dass die betreffende Beihilferegelung ab dem 31. Dezember 2005 nicht mehr gegolten habe, da die für sie festgesetzte Kreditlinie bis Ende 2005 ausgeschöpft worden sei, so dass ab 2006 von den lettischen Behörden kein neues Darlehen habe gewährt werden können. Hierzu ist festzustellen, dass aus den von der Kommission vorgelegten und vom Rat nicht beanstandeten Unterlagen hervorgeht, dass die von Lettland nach dem in Anhang IV Kapitel 4 Ziff. 4 vorgesehenen Verfahren bei der Kommission im Jahr 2004 angemeldete Regelung bis 2023 angewendet werden sollte, dass im Jahr 2007 an dieser Regelung technische Änderungen vorgenommen wurden und dass ausdrücklich die Möglichkeit einer weiteren Finanzierung der Regelung vorgesehen war. Unter diesen Umständen halte ich die Ansicht der Kommission für zutreffend, dass diese Regelung, auch wenn sie ab 2006 nicht mehr angewandt wurde, jederzeit reaktiviert werden konnte, ohne dass es dafür einer Änderung des rechtlichen Rahmens bedurft hätte und ohne dass sie die Einstufung als bestehende Beihilfe verlor.

21 Daher ist zu schließen, dass, wie die Kommission geltend macht, die von Lettland 2004 angemeldete Beihilferegelung für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ihren Status einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Anhang IV Kapitel 4 Ziff. 4 der Beitrittsakte von 2003 bis zum 31. Dezember 2009, dem in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 vorgesehenen Zeitpunkt für ihre Anpassung an diesen Rahmen, beibehalten hat. Somit kann diese Regelung sehr wohl Gegenstand zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Verordnung Nr. 659/1999 sein. 2. Zur im angefochtenen Beschluss genehmigten Beihilferegelung

22 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sowohl die vom Rat genehmigte Beihilferegelung als auch die von Lettland 2004 angemeldete aus Subventionen für die Zinszahlungen auf Darlehen bestehen, die vier Prozentpunkte des von der Bank praktizierten Jahreszinses abdecken sollen. Daneben möchte ich ausführen, dass die lettischen Behörden in verschiedenen Teilen des Schreibens vom 17. November 2009 an den Rat ausdrücklich auf die in Lettland 2002 eingeführte und bei der Kommission 2004 angemeldete Regelung als Bezugsrahmen für ihren Antrag verweisen, und aus dem Wortlaut des Schreibens geht hervor, dass dieser Mitgliedstaat im Kern beim Rat beantragte, ihn zu ermächtigen, diese Regelung für den Zeitraum 2010 bis 2013 zu „reaktivieren“. Das Vorbringen des Rates zur Darlegung der Unterschiedlichkeit der beiden Regelungen, mit dem er im Kern die Ansicht vertritt, dass die durch den angefochtenen Beschluss genehmigte Regelung eine andere zeitliche Geltung habe, anderen Empfängern zugutekomme und auf neue tatsächliche und rechtliche Umstände gestützt sei, ist meines Erachtens aus den gleichen Gründen, wie ich sie in den Nrn. 53, 54 und 56 meiner heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 angeführt habe, auf die ich hiermit verweise, zurückzuweisen. Zur Ansicht des Rates, dass die Durchführung der durch den angefochtenen Beschluss genehmigten Regelung den Erlass eines neuen rechtlichen Rahmens erfordere, möchte ich ausführen, dass aus dem Schreiben an den Rat vom 17. November 2009 klar die Absicht der lettischen Regierung hervorgeht, keine anderen wesentlichen Änderungen an der bestehenden Regelung als deren erneute Finanzierung vorzunehmen.

23 Zum anderen ist in der vorliegenden Rechtssache unstreitig, dass die 2002 von den lettischen Behörden festgesetzte Kreditlinie zur Finanzierung der bei der Kommission im Jahr 2004 angemeldeten Beihilferegelungen Ende 2005 erschöpft war und dass die Regelung zumindest bis zum angefochtenen Beschluss nicht länger finanziert wurde. Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die erneute Finanzierung einer Beihilferegelung, für die der Mitgliedstaat eine besondere Mittelausstattung vorgesehen hat und die von der Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Anmeldung dieser Mittelausstattung genehmigt worden ist, eine neue Beihilfe darstellt (

24 Ich stelle daher fest, dass die im angefochtenen Beschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte Regelung als „Änderung einer bestehenden Beihilfe“ eine „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt ( 3. Zu den Wirkungen eines vom betroffenen Mitgliedstaat angenommenen Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

25 Aus den in den Nrn. 62 bis 72 der heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 dargestellten Gründen, auf die ich Bezug nehme, bin ich der Ansicht, dass ein Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen, dem der Mitgliedstaat, an den er gerichtet ist, zugestimmt hat, eine endgültige Stellungnahme der Kommission zur Vereinbarkeit der betreffenden Beihilferegelung darstellt und verbindliche Rechtswirkungen wie eine Entscheidung entfaltet. Ein solcher Rechtsakt kann daher meines Erachtens aufgrund der in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Erlass gegenteiliger Entscheidungen gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV entgegenstehen.

26 Nunmehr ist die Tragweite der von der Kommission im Rahmen des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 abgegebenen Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen einerseits und der von Lettland durch die Zustimmung zu diesem Vorschlag übernommenen Verpflichtungen andererseits zu klären. Die Feststellung einer etwaigen Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses hängt nämlich von der Antwort auf diese zwei Fragen ab. Im vorliegenden Fall ist ferner der Einfluss des Ergebnisses zu prüfen, zu dem ich oben in Nr. 23 gelangt bin, wonach die vom Rat genehmigte Regelung eine Änderung einer bestehenden Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt. 4. Zur Bedeutung der zweckdienlichen Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 und der Zustimmung Lettlands

27 In Nr. 74 der heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 habe ich ausgeführt, dass zwar der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft 2007‑2013 im Sinne der grundsätzlichen Unvereinbarkeit der Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, die nicht im Einklang mit Art. 4 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1857/2006 stehen, Stellung bezieht, diese Stellungnahme als solche jedoch nicht für sich als endgültig betrachtet werden kann, weil die Kommission nach Nr. 183 des Gemeinschaftsrahmens gleichwohl im Fall von Einzelbeihilfen oder neuen Beihilfevorhaben verpflichtet ist, diese Unvereinbarkeit mittels des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Prüfverfahrens festzustellen und zu erklären. Aus diesem Grund habe ich die Ansicht der Kommission, die diese im Rahmen der Klage in der vorliegenden Rechtssache wiederholt hat, wonach der Gemeinschaftsrahmen Landwirtschaft 2007‑2013 sämtliche – und also auch die noch nicht eingeführten – mit dem Gemeinschaftsrahmen nicht im Einklang stehenden Investitionsbeihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2013 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar „erklärt“ hat, zurückgewiesen. Wie der Rat und die litauische Regierung, die im vorliegenden Fall Streithelferin ist, meines Erachtens zutreffend ausgeführt haben, würde die Verfolgung einer solchen Ansicht tatsächlich bedeuten, dass der Kommission eine von den in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrensregeln abweichende Regelungsbefugnis zugebilligt würde.

28 In diesem Zusammenhang und aufgrund des Zusammenwirkens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 und der vom betroffenen Mitgliedstaat übernommenen Verpflichtung bin ich in den erwähnten Schlussanträgen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stellungnahme der Kommission zu den Beihilferegelungen für den Erwerb vorhandener landwirtschaftlicher Flächen in diesem Mitgliedstaat endgültigen Charakter hat und die Zuständigkeit des Rates gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG blockiert (vgl. Nrn. 75 f.).

29 Im vorliegenden Fall hat Lettland schriftlich seine „ausdrückliche und uneingeschränkte“ Zustimmung ( 5. Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses

30 Im vorliegenden Fall ist noch zu prüfen, welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben, dass die Beihilfe, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, eine „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/199 darstellt.

31 Aus der in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass ein solcher Umstand nicht für sich allein für den Ausschluss der Zuständigkeit des Rates im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV maßgeblich ist. Wie ich nämlich bereits in Nr. 50 meiner am heutigen Tag vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 ausführen konnte, hat der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, entsprechendes Vorbringen des Rates zurückgewiesen (solcher Zusammenhang besteht, dass eine Unterscheidung zwischen ihnen willkürlich wäre.

32 Im vorliegenden Fall besteht meines Erachtens ein solcher Zusammenhang zwischen der von den lettischen Behörden 2004 bei der Kommission angemeldeten Regelung und ihrer erneuten Finanzierung. Durch die Genehmigung einer solchen erneuten Finanzierung hat der Rat faktisch Lettland von der Verpflichtung zur Änderung dieser Regelung befreit, die es gegenüber der Kommission übernommen hatte, und auf diese Weise die Verletzung einer in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 EG getroffenen Vereinbarung legitimiert. Der angefochtene Beschluss hatte die Neutralisierung der Wirkungen der von der Kommission in Nr. 196 des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 abgegebenen abschließenden Stellungnahme zur Vereinbarkeit der erwähnten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zur Folge.

33 Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem ersten Klagegrund stattzugeben und in Anwendung der in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass der Rat keine Zuständigkeit für den Erlass des angefochtenen Beschlusses besaß. Somit ist meiner Ansicht nach der von der Kommission erhobenen Klage stattzugeben und der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären. Für den Fall, dass der Gerichtshof der von mir vorgeschlagenen Lösung nicht folgt, wende ich mich nunmehr der Prüfung der übrigen von der Kommission geltend gemachten Klagegründe zu. B – Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Ermessensmissbrauch bzw. Verletzung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit

34 Der zweite und der dritte Klagegrund sind identisch mit dem zweiten und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache C‑117/10, die ich in den Nrn. 80 bis 84 der von mir am heutigen Tag in dieser Rechtssache vorgetragenen Schlussanträge kurz untersucht habe. Da ich in beiden Rechtssachen dem Gerichtshof vorschlage, dem ersten Klagegrund stattzugeben, halte ich die in den Nrn. 80 bis 84 der Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 vorgenommene Untersuchung, auf die ich daher verweise, für übertragbar. C – Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sowie Verstoß gegen den Vertrag und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts

35 Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Kommission im Wesentlichen zwei Rügen geltend, die ich im Folgenden getrennt prüfen werde. Erstens sei der angefochtene Beschluss mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da die zur Rechtfertigung der genehmigten Beihilfemaßnahmen angeführten Umstände keinen Ausnahmecharakter hätten. Zweitens stünden diese Maßnahmen außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen, insbesondere wegen der Dauer der erteilten Genehmigung.

36 Was allgemein den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV, Art und Umfang des Ermessens des Rates bei der Ausübung der ihm durch diesen Artikel verliehenen Befugnisse und die Grenzen der Nachprüfung der nach diesem Artikel erlassenen Entscheidungen durch den Gerichtshof angeht, erlaube ich mir, auf meine Erwägungen in den Nrn. 86 f. der heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10 zu verweisen. 1. Zur ersten Rüge, offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV

37 Im Rahmen der vorliegenden Rüge macht die Kommission erstens geltend, der angefochtene Beschluss stelle strukturelle Probleme des Agrarsektors in Lettland fälschlich als außergewöhnliche Umstände dar. Hierzu stimme ich vor allen Dingen mit der Kommission darin überein, dass die Umstände, auf die sich der Rat im zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bezieht, die „unvorteilhafte Flächenstruktur der Landwirtschaftsbetriebe in Lettland“, die „geringsten Direktzahlungen, die Lettland im Vergleich zu allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des in der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen abgestuften Verfahrens erhält“, und die „niedrigen Einkommen in der Landwirtschaft“ (als solche keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV darstellen. Zum einen handelt es sich nämlich um Umstände, die der Beschreibung der Struktur der lettischen Landwirtschaft dienen (geringe Größe der Landwirtschaftsbetriebe, niedriges Einkommen), und zum anderen betreffen sie die Anwendung direkter Unterstützungsinstrumente (

38 Entgegen der Ansicht der Kommission werden diese Umstände jedoch in der Systematik des angefochtenen Beschlusses nicht als außergewöhnliche Umstände dargestellt, sondern genau als Faktoren, die die Struktur der lettischen Landwirtschaft kennzeichnen, deren Anführung vor allem der Beurteilung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Rezession dient, die wiederum der hauptsächliche Umstand sind, mit dem gemäß den Erwägungsgründen 3 und 4 dieses Beschlusses die genehmigten Maßnahmen gerechtfertigt werden. Das Gleiche lässt sich vom fehlenden Eigenkapital der Landwirte sagen, das im siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt wird und dessen strukturellen Charakter die Kommission lediglich geltend macht, ohne jedoch Beweise beizubringen. Zum anderen ergibt sich aus dem Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, klar, dass sich der Rat bei der Ausübung seiner Befugnis gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV für die Beurteilung der Auswirkungen einer ungünstigen Konjunktur auf einen bestimmten Wirtschaftssektor auf den Fortbestand oder die Verschlimmerung struktureller Probleme dieses Sektors stützen kann (

39 Was das Vorbringen der Kommission angeht, wonach das im zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte Sinken der Einkommen im Jahr 2009, die im vierten Erwägungsgrund dieses Beschlusses erwähnte „zunehmende Rezession im Rahmen der weltweiten Wirtschaftskrise“ und der im fünften Erwägungsgrund dargestellte Anstieg der Preise für landwirtschaftliche Betriebsmittel im Jahr 2008 sämtliche Mitgliedstaaten betroffen hätten, möchte ich darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine bestimmte Situation gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eintreten oder möglicherweise verschiedene Wirtschaftssektoren betreffen kann, nicht ausschließt, dass sie gleichwohl einen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erheblichen Faktor darstellen kann (

40 Was schließlich das Vorbringen der Kommission angeht, dass die im achten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Angaben zum Umfang der Rezession auf dem Markt für landwirtschaftliche Flächen nicht zuverlässig seien, da sie als Bezugsgrundlage die Zahl der Veräußerungen im Jahr 2007 verwendet hätten, als die „Immobilienblase“ ihren Höhepunkt erreicht habe, genügt dieses, auch wenn dafür hinreichende Beweise beigebracht wurden (

41 Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass die Kommission den Nachweis eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in Bezug auf das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, den Erlass einer Entscheidung nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV zu rechtfertigen, nicht erbracht hat. 2. Zur Unangemessenheit und Unverhältnismäßigkeit der durch den angefochtenen Beschluss genehmigten Maßnahmen

42 Die Kommission macht vor allem geltend, dass die Beihilferegelungen für den Erwerb von Flächen es nicht erlaubten, die im zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten strukturellen Probleme, insbesondere die geringe Größe der lettischen Landwirtschaftsbetriebe, zu lösen oder zu mildern. Gestützt auf von Eurostat erstellte Daten führt sie aus, dass sich unabhängig von der Gewährung von Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen die durchschnittliche Größe der landwirtschaftlichen Betriebe in Lettland im Lauf der Jahre erheblich erhöht habe. Hierzu stelle ich fest, dass die von der Kommission vorgelegten statistischen Angaben eine stärkere Entwicklung der Struktur der lettischen Landwirtschaftsbetriebe in den Jahren 2003 bis 2005 belegen, als die Regelung für die Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen durchgeführt wurde (Erhöhung der Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs um 5,2 ha), als in den Jahren 2005 bis 2007 (3,2 ha) und es daher nicht erlauben, auszuschließen, dass die in Rede stehende Regelung unmittelbar zu einem solchen größeren Wachstum in den Jahren ihrer Durchführung beigetragen hat. Auf alle Fälle würde, wenn auch auf der Grundlage dieser Angaben festgestellt werden müsste, dass auf die Umsetzung dieser Regelung nur ein geringer Anstieg der Durchschnittsgröße der lettischen Landwirtschaftsbetriebe zurückgeführt werden könnte, dies meines Erachtens nicht für sich allein für die Darlegung genügen, dass der Rat seine Beurteilungsbefugnis offensichtlich überschritten hätte, indem er angenommen hat, dass die im angefochtenen Beschluss genehmigten Maßnahmen geeignet waren, die in dessen sechstem Erwägungsgrund erwähnten Ziele zu erreichen, nämlich Arbeitslosen die Möglichkeit zu geben, in die Landwirtschaft umzusteigen, Semi-Subsistenz-Landwirten, die nicht mehr als Angestellte in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben arbeiten, die Möglichkeit zu erhalten, die Flächenstruktur ihres Betriebs zu verbessern, und den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen zu erleichtern, deren Eigentümer arbeitslos sind und Kapital brauchen, um sich selbständig zu machen.

43 Zweitens führt die Kommission aus, sie habe, um den Folgen der Krise begegnen zu können, im Jahr 2009 eine spezielle Mitteilung über einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (

44 Das Vorbringen der Kommission erfordert eine Beurteilung, ob und innerhalb welcher Grenzen der Rat die Maßnahmen hätte berücksichtigen müssen, die bereits auf Unionsebene getroffen worden waren, um den vom antragstellenden Mitgliedstaat als außergewöhnliche Umstände geltend gemachten Situationen abzuhelfen. Hierzu möchte ich, gestützt auf meine in Nr. 96 meiner heute vorgetragenen Schlussanträge in der Rechtssache C‑117/10, auf die ich Bezug nehme, angestellten Erwägungen, feststellen, dass den Rat eine Verpflichtung trifft, zumindest bei der Beurteilung im Rahmen von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV bestehende Maßnahmen zu berücksichtigen, die speziell dazu bestimmt sind, Situationen abzuhelfen, die die Genehmigung der fraglichen Beihilfen rechtfertigen (

45 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht, dass der Rat geprüft hätte, ob Lettland von den durch den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen gebotenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat und welche Wirkungen etwaige auf dieser Grundlage ergriffene Maßnahmen gehabt haben (

46 Schließlich macht die Kommission geltend, die genehmigten Maßnahmen seien aufgrund ihres zeitlichen Umfangs und der Dauer ihrer künftigen Wirkungen (da es sich um die Finanzierung langfristiger Kredite handele) als solche unverhältnismäßig.

47 Aus dem Ausnahmecharakter der dem Rat in Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV eingeräumten Zuständigkeit ergibt sich meines Erachtens, dass die aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ausnahme zeitlich begrenzt sein muss und nur für die Zeit bewilligt werden darf, die unbedingt erforderlich ist, um die zur Begründung dieses Beschlusses angeführten Umstände zu beheben (

48 Was die Begründetheit der Rüge der Kommission angeht, meine ich, dass diese im Wesentlichen auf der Feststellung der Übereinstimmung der Dauer der im angefochtenen Beschluss bewilligten Ausnahme und der zeitlichen Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrahmens Landwirtschaft 2007‑2013 beruht, die nach Ansicht der Kommission erhellt, dass die Entscheidung des Rates eher dem Willen entspreche, die Anwendung dieses Rahmens zu verhindern, als die Ausnahme auf die Maßnahme zu beschränken, die für die Behebung der festgestellten Ungleichgewichtigkeiten strikt notwendig sei. Auch wenn ich eine solche Übereinstimmung zur Kenntnis nehme, gehe ich davon aus, dass unter Berücksichtigung der mit dem Beschluss verfolgten langfristigen Ziele und der womöglich ebenfalls langdauernden Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise, die als außergewöhnliche Umstände zur Stützung dieses Beschlusses herangezogen worden sind, die Kommission nicht dargetan hat, dass der Rat durch die Genehmigung der in Rede stehenden Regelung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 offensichtlich die Grenzen des Ermessens, über das er im Rahmen der Ausübung seiner Zuständigkeit nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV verfügt, überschritten hat. V – Entscheidungsvorschlag

49 Aus den oben in den Nrn. 15 bis 31 angegebenen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, — dem ersten Klagegrund, betreffend die fehlende Zuständigkeit des Rates, stattzugeben; — den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; — dem Rat die Kosten aufzuerlegen und — festzustellen, dass der als Streithelfer zugelassene Mitgliedstaat seine eigenen Kosten zu tragen hat.