Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.01.2013 – C-239/12
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2013:30
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 22. Januar 2013 ( Rechtssache C-239/12 P Abdulbasit Abdulrahim gegen Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission „Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Verordnung (EG) Nr. 881/2002 — Streichung des Betroffenen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Rechtsschutzinteresse — Erledigung“
1 In jüngerer Zeit hat das Gericht der Europäischen Union eine Reihe von Erledigungsbeschlüssen erlassen, nachdem die Namen von Klägern aus restriktive Maßnahmen verhängenden Listen gestrichen worden waren (
2 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012, Abdulrahim/Rat und Kommission (T-127/09, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht u. a. entschieden hat, dass sich die Nichtigkeitsklage von Herrn Abdulrahim in der Hauptsache erledigt habe; diese Klage richtete sich gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (
3 Im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsmittels steht die Problematik, ob für Kläger noch ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht, wenn die restriktive Maßnahme, die sich gegen sie richtet, im Lauf des Verfahrens aufgehoben worden ist (
4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, weswegen ich der Ansicht bin, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die Ansicht vertrat, dass sich die Nichtigkeitsklage des Herrn Abdulrahim mangels Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache erledigt habe. I – Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
5 Am 21. Oktober 2008 wurde der Name von Herrn Abdulrahim in die Liste des Sanktionsausschusses aufgenommen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 1999 zur Situation in Afghanistan eingerichtet worden war.
6 Mit der Verordnung Nr. 1330/2008 wurde der Name von Herrn Abdulrahim aus diesem Grund in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, deren Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung Nr. 881/2002 einzufrieren sind (im Folgenden: streitige Liste).
7 Mit Klageschrift, deren unterzeichnetes Original bei der Kanzlei des Gerichts am 15. April 2009 einging, erhob Herr Abdulrahim Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission und beantragte im Wesentlichen zum einen, die Verordnung Nr. 881/2002 bzw. die Verordnung Nr. 1330/2008 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und zum anderen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die genannten Rechtsakte entstanden sei. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-127/09 in das Register eingetragen.
8 Am 22. Dezember 2010 beschloss der Sanktionsausschuss, Herrn Abdulrahims Namen aus seiner Liste zu streichen.
9 Am 6. Januar 2011 beantragten die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim schriftlich bei der Kommission, seinen Namen aus der streitigen Liste zu entfernen.
10 Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2011 der Kommission vom 18. Januar 2011 zur 143. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 wurde Herrn Abdulrahims Name aus der streitigen Liste gestrichen (
11 Mit Schreiben, das bei der Kanzlei am 27. Juli 2011 einging, übermittelte die Kommission dem Gericht eine Kopie der Verordnung Nr. 36/2011.
12 Mit Schreiben, das am 17. November 2011 bei der Kanzlei einging, wurden die Parteien aufgefordert, sich schriftlich dazu zu äußern, welche Folgerungen aus dem Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand der Klage zu ziehen seien.
13 In ihren schriftlichen Stellungnahmen, die bei der Kanzlei am 6. Dezember 2011 eingingen, beantragten der Rat und die Kommission, festzustellen, dass der Antrag auf Nichtigerklärung gegenstandslos geworden und insoweit Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei. In Bezug auf den Schadensersatz- und den Kostenantrag erhielten diese Parteien ihre früheren Anträge aufrecht.
14 Herr Abdulrahim trat dem Antrag, dass der Nichtigkeitigkeitsantrag sich erledigt habe, entgegen. Er stützte sich insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 3. April 2008, PKK/Rat ( II – Der angefochtene Beschluss
15 Der angefochtene Beschluss erging auf der Grundlage von Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen kann, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist (
16 In Randnr. 22 dieses Beschlusses hat es zunächst an die Rechtsprechung erinnert, nach der das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss und andernfalls die Klage unzulässig ist. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (
17 In Randnr. 24 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht außerdem auf die Rechtsprechung verwiesen, nach der die Rücknahme oder unter bestimmten Umständen die Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts durch das beklagte Organ die Nichtigkeitsklage gegenstandslos werden lässt, soweit sie für den Kläger zu dem gewünschten Ergebnis führt und ihm volle Genugtuung verschafft (
18 In Randnr. 27 dieses Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 36/2011 Herrn Abdulrahims Namen aus der streitigen Liste entfernt habe, während seine Eintragung auf die Verordnung Nr. 1330/2008 zurückgegangen sei. In dieser Entfernung liege eine Aufhebung der genannten Verordnung, soweit dieser Rechtsakt Herrn Abdulrahim betreffe. In Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses vertritt das Gericht die Auffassung, für Herrn Abdulrahim führe diese Aufhebung zu dem gewünschten Ergebnis und verschaffe ihm volle Genugtuung, da er nach dem Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 nicht mehr den ihn beschwerenden restriktiven Maßnahmen unterliege.
19 In den Randnrn. 29 f. des genannten Beschlusses hat das Gericht daran erinnert, dass der Kläger bei einer Nichtigkeitsklage zwar weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer im Laufe des Verfahrens aufgehobenen Handlung haben kann, wenn die Nichtigerklärung dieser Handlung für sich genommen Rechtsfolgen zeitigen kann (
20 In Randnr. 31 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht allerdings entschieden, dass sich im vorliegenden Fall weder aus der Akte noch aus den Argumenten des Klägers ergebe, dass ihm die Nichtigkeitsklage nach Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 einen Vorteil im Sinne der in Randnr. 22 dieses Beschlusses zitierten Rechtsprechung verschaffen und dass ihm somit ein Rechtsschutzinteresse verbleiben könne.
21 Was insbesondere erstens den Umstand betrifft, dass mit der Aufhebung einer Handlung eines Organs der Union nicht deren Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, während ein Nichtigkeitsurteil die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte (
22 In Randnr. 33 des genannten Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass zum einen nämlich unter den Umständen des vorliegenden Falles nichts darauf hindeute, dass die rückwirkende Tilgung dieser Handlung dem Kläger irgendeinen Vorteil verschaffe. Insbesondere erlaube nichts die Feststellung, dass die Kommission im Fall eines Nichtigkeitsurteils gemäß Art. 266 AEUV veranlasst wäre, Maßnahmen zur Beseitigung des festgestellten Rechtsverstoßes zu ergreifen.
23 In Randnr. 34 des angefochtenen Beschlusses weist das Gericht darauf hin, dass zum anderen zwar das Bejahen des gerügten Rechtsverstoßes selbst eine der Formen des Schadensersatzes im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV und Art. 340 AEUV sein könne. Ein solches Bejahen allein könne aber noch nicht den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses am objektiven Klageverfahren zur Nichtigerklärung von Handlungen der Organe gemäß Art. 263 AEUV und Art. 264 AEUV begründen. Andernfalls behielte ein Kläger trotz der Rücknahme oder Aufhebung einer Handlung immer ein Interesse daran, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, was mit der in den Randnrn. 24 und 29 des genannten Beschlusses angeführten Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen sei.
24 Zu der Rechtsprechung, wonach ein Kläger weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer restriktive Maßnahmen verhängenden Entscheidung hat, die aufgehoben und ersetzt worden ist (
25 In Randnr. 36 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass diese Unterscheidung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2009, Hassan und Ayadi/Rat und Kommission (
26 Was zweitens die Tatsache betrifft, dass ein Kläger weiterhin ein Interesse daran haben kann, die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs der Union zu beantragen, damit vermieden wird, dass sich der Rechtsverstoß, der dieser Handlung seinem Vorbringen nach anhaftet, in Zukunft wiederholt (
27 Was drittens das Argument betrifft, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der behauptete Verstoß gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts geahndet werde, hat das Gericht in Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertreten, dass dieses Argument, ohne dass insoweit der Kommission eine Straffreiheit zugebilligt werde, nicht hinreichend sei, um das persönliche Interesse des Klägers, die Klage weiterzuverfolgen, zu begründen. Selbst wenn die Kommission, wie der Kläger vortrage, die zwingenden Normen des Völkerrechts beachten müsse und keine Entscheidung erlassen dürfe, die auf Angaben beruhe, die durch Folter erzwungen worden seien, sei der Kläger nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und könne nur ein Interesse und Rügen geltend machen, die ihn persönlich beträfen (
28 Was viertens etwaige schadensträchtige Folgen betrifft, die sich gegebenenfalls aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1330/2008 ergeben könnten, hat das Gericht in Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der von den beklagten Organen gestellte Erledigungsantrag lediglich den Nichtigkeitsantrag betroffen habe. Es bleibe somit Herrn Abdulrahim unbenommen, den Ersatz des Schadens, der ihm seinen Angaben zufolge entstanden sei, im Rahmen seines auf die Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 und 3 AEUV gestützten Schadensersatzantrags weiterzuverfolgen (
29 Was schließlich fünftens das Argument betrifft, dass es angeblich notwendig sei, dass für den Ersatz der vom Kläger verauslagten Kosten eine Entscheidung über die Begründetheit der vorliegenden Klage ergehe, hat das Gericht auf die Randnrn. 69 bis 71 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
30 Nach diesen Ausführungen ist das Gericht in Randnr. 41 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung erledigt sei.
31 Zum Schadensersatzantrag hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass er im Hinblick auf die Schriftsätze, die Angaben in der Akte und die von den Parteien schriftlich eingereichten Erklärungen als offensichtlich bar jeder rechtlichen Grundlage, wenn nicht sogar als offensichtlich unzulässig erscheine.
32 Das Gericht hat, nachdem es in Randnr. 45 des angefochtenen Beschlusses an die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Europäischen Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe erinnert hat, in Randnr. 48 dieses Beschlusses entschieden, dass ein Schaden weder seinem Umfang nach dargetan noch bewiesen worden sei.
33 Das Gericht hat außerdem in Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass der Kausalzusammenhang nicht bewiesen sei, denn der materielle Schaden, der Herrn Abdulrahim seinen Angaben zufolge entstanden sei, aus der fehlenden Verfügbarkeit seiner Gelder, finanziellen Mittel und anderer wirtschaftlicher Ressourcen resultiere und darin bestehe, dass er sie nicht habe nutzen können, liege unmittelbar und direkt nicht im Erlass der Gemeinschaftsrechtsakte, die im vorliegenden Fall in Rede stünden, begründet, sondern im Erlass älterer Entscheidungen, nämlich zum einen in der Entscheidung des Sanktionsausschusses vom 21. Oktober 2008, seinen Namen in die Liste des genannten Ausschusses aufzunehmen, und zum anderen in der Entscheidung der britischen Behörden, gegen ihn restriktive Maßnahmen zu erlassen. III – Das Rechtsmittel
34 Der Rechtsmittelführer beantragt, — den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 aufzuheben; — festzustellen, dass die Klage auf Nichtigerklärung nicht gegenstandslos ist; — den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Klage auf Nichtigerklärung an das Gericht zurückzuverweisen; — der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die Kosten beim Gericht einschließlich der Kosten der Stellungnahme nach Aufforderung durch das Gericht aufzuerlegen.
35 Der Rechtsmittelführer stützt seine Anträge auf zwei Rechtsmittelgründe.
36 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, trägt der Rechtsmittelführer vor, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es den Generalanwalt nicht gehört habe und/oder den Rechtsmittelführer nicht aufgefordert habe, zur eventuellen Eröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, und/oder es unterlassen habe, die mündliche Verhandlung über die Frage zu eröffnen, ob die Klage auf Nichtigerklärung gegenstandslos geworden sei.
37 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es die Ansicht vertreten habe, dass die Klage gegenstandslos geworden sei. IV – Würdigung A – Zum ersten Rechtsmittelgrund 1. Erster Teil: rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Generalanwalts
38 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht, indem es so vorgegangen sei, gegen Art. 114 § 4 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe, auf den Art. 113 der Verfahrensordnung verweise, auf dessen Grundlage der angefochtene Beschluss ergangen sei.
39 Insoweit genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Verpflichtung des Gerichts, den Generalanwalt, bevor es entscheidet, anzuhören, im Licht der Art. 2 § 2, 18 und 19 der Verfahrensordnung des Gerichts zu lesen ist, wonach zum einen, wenn das Gericht als Kammer tagt, die Bestellung eines Richters des Gerichts zum Generalanwalt fakultativ ist und zum anderen die Bezugnahmen auf den Generalanwalt in der genannten Verfahrensordnung nur für die Fälle gelten, in denen tatsächlich ein Richter zum Generalanwalt bestellt worden ist (
40 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. 2. Zweiter Teil: rechtsfehlerhaft unterbliebene Aufforderung an den Kläger, zur eventuellen Eröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen
41 Der Rechtsmittelführer stützt sein Vorbringen, dass das Gericht auf die mündliche Verhandlung nicht habe verzichten können, ohne ihn zuvor aufzufordern, sich hierzu zu äußern, auf einen Vergleich der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Rechtsmittels geltenden Fassung und der Verfahrensordnung des Gerichts sowie auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
42 Hierzu genügt die Feststellung, dass der Wortlaut von Art. 113 und von Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts eine derartige Anhörung der Parteien nicht verlangt. Das Gericht ist, worauf der Rat zutreffend hinweist, gemäß Art. 113 seiner Verfahrensordnung verfahren, als es die Parteien aufforderte, sich schriftlich dazu zu äußern, welche Folgerungen aus dem Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand der Klage zu ziehen seien. Nach Anhörung der Parteien ist das Gericht im Einklang mit Art. 114 § 3 dieser Verfahrensordnung verfahren, als es befunden hat, dass die Eröffnung der mündlichen Verhandlung im Vorfeld seiner Entscheidung nicht erforderlich sei. Insoweit kann ihm kein Rechtsfehler angelastet werden.
43 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. 3. Dritter Teil: rechtsfehlerhafte Nichteröffnung der mündlichen Verhandlung
44 Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass das Gericht nur ausnahmsweise befugt sei, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, deren verfassungsrechtliche Bedeutung er betont. Die mündliche Verhandlung sei nur in Fällen entbehrlich, die keine essenziellen Rechts- und/oder Sachfragen aufwürfen. Nach seiner Antwort an das Gericht zum Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses und den kurzen Stellungnahmen der Kommission und des Rates habe das Gericht unmittelbar entschieden.
45 Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass die Argumentation des Gerichts beinahe zur Gänze Aspekte und Rechtsprechung betreffe, über die nicht verhandelt worden sei und zu denen er sich weder schriftlich noch mündlich habe äußern können. Abgesehen von der angeführten Rechtsprechung habe das Gericht insbesondere Sachverhaltselemente zur Situation in Libyen und die Tatsache angeführt, dass es angeblich unmöglich sei, dass sich der geltend gemachte Verstoß in Zukunft wiederhole.
46 Wie auch die Kommission ausführt, genügt der Hinweis, dass das Gericht gemäß Art. 113 und Art. 114 § 3 seiner Verfahrensordnung den angefochtenen Beschluss ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung erlassen konnte, da es sich für ausreichend unterrichtet hielt und der Rechtsmittelführer die Möglichkeit gehabt hatte, schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen (
47 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.
48 Nachdem die drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes erfolglos geblieben sind, ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund
49 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers war das Gericht rechtsfehlerhaft der Auffassung, dass seine Klage gegenstandslos geworden und sein Antrag auf Nichtigerklärung erledigt sei. Allgemein beanstandet er die enge Sichtweise des Gerichts, wonach eine Fortführung des Verfahrens ihm im Ergebnis keinen Vorteil habe verschaffen können.
50 Insbesondere ergibt sich aus der Argumentation des Rechtsmittelführers vor dem Gerichtshof, dass er in Abrede stellt, dass die Entfernung seines Namens aus der streitigen Liste, die mit der Aufhebung der Verordnung Nr. 1330/2008 einhergehe, entgegen dem, was das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dazu angetan sei, ihm „volle Genugtuung zu verschaffen“. Damit beanstandet der Rechtsmittelführer eigentlich, dass das Gericht den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses verneint habe.
51 Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass der Kläger bzw. der Rechtsmittelführer die praktische Wirksamkeit dartun kann, die sich für ihn aus der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ergibt (
52 Die personale Dimension des Rechtsschutzinteresses kennzeichnet sich dadurch, dass die angefochtene Handlung insofern die Interessensphäre des Klägers bzw. Rechtsmittelführers beeinträchtigen muss, als sie ihm notwendig Schaden zufügt (
53 Die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung muss dem Kläger bzw. Rechtsmittelführer einen Vorteil verschaffen und ihm zugutekommen. Um mit Generalanwalt Lenz zu sprechen, muss, damit die personale Dimension des Rechtsschutzinteresses gegeben ist, durch die etwaige Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung „die Rechtsstellung des Klägers verbessert [werden]“ (
54 Darüber hinaus setzt das Rechtsschutzinteresse voraus, dass der Kläger bzw. der Rechtsmittelführer belegt, dass die angegriffene Handlung hinreichend unmittelbar und mit hinreichender Sicherheit seine rechtliche oder tatsächliche Lage beeinflusst, so dass das Urteil ihm tatsächlich, sei es auch auf rein immaterieller Ebene, Genugtuung verschaffen kann (
55 Dem Kläger bzw. dem Rechtsmittelführer obliegt der Beweis der Beeinträchtigung seiner tatsächlichen oder rechtlichen Lage, auch wenn sich dieser Beweis in Wirklichkeit schon aus dem bloßen Gegenstand der Klage ergeben kann. Der Umstand, dass eine für den Kläger ungünstige Entscheidung an ihn gerichtet ist, wurde somit zuweilen als hinreichend erachtet, um ihm ein Rechtsschutzinteresse zu verleihen (
56 Die zeitliche Dimension des Rechtsschutzinteresses bedeutet, dass es im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen und während der Dauer des Verfahrens fortbestehen muss. Wie das Gericht in Randnr. 22 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, muss der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Insbesondere kann – und hierauf hat das Gericht in Randnr. 29 seines Beschlusses ebenfalls hingewiesen – der Kläger bei einer Nichtigkeitsklage weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer im Lauf des Verfahrens aufgehobenen Handlung haben, wenn die Nichtigerklärung dieser Handlung für sich genommen Rechtsfolgen zeitigen kann.
57 Es liegt, wie das Gericht in einer anderen Rechtssache klarstellen konnte, im Interesse einer geordneten Rechtspflege, dass das Gericht feststellen kann, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, wenn ein Kläger, der ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse hatte, wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verloren hat (
58 Ich bin allerdings der Meinung, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses beim Kläger übertrieben streng geprüft hat. Ebenso wie er bin ich der Ansicht, dass die Argumentation des Gerichts in mehrerer Hinsicht zu beanstanden ist.
59 So bin ich entgegen dem, was das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, der Auffassung, dass der Umstand, dass mit der Aufhebung einer Handlung eines Organs der Union diese nicht als rechtswidrig anerkannt wird und diese Aufhebung lediglich Wirkungen für die Zukunft zeitigt – im Unterschied zu einem Nichtigkeitsurteil, mit dem die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird und sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte (
60 Der Rechtsmittelführer hat nämlich ein – trotz Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens fortbestehendes – persönliches Interesse daran, darauf hinzuwirken, dass seine Eintragung in die streitige Liste aus der Rechtsordnung der Union rückwirkend getilgt wird, worin schlechthin der Wesensgehalt der richterlichen Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union besteht. Entgegen dem, was das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses für entscheidend zu halten scheint, spielt es insoweit keine Rolle, dass die Kommission und/oder der Rat im Fall eines Nichtigkeitsurteils nicht dazu veranlasst wären, gemäß Art. 266 AEUV weitere Maßnahmen zu erlassen, um die im Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtsverstöße zu beseitigen.
61 Im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Maßnahmen zum Einfrieren der Vermögenswerte, für die nicht bestritten werden kann, dass sie die betroffenen Personen nicht nur dadurch beschweren, dass sie die Nutzung ihres Eigentumsrechts beschränken, sondern auch dadurch, dass sie sie öffentlich als mit einer terroristischen Vereinigung in Verbindung stehend anprangern (
62 Der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, das der Rechtsmittelführer unter den Umständen des vorliegenden Falles für sich in Anspruch nehmen kann, beruht im Einzelnen auf den folgenden Überlegungen.
63 Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Rechtsmittelführer weiterhin ein Interesse daran haben kann, die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs der Union zu beantragen, damit vermieden wird, dass sich der Rechtsverstoß, der dieser Handlung seinem Vorbringen nach anhaftet, in Zukunft wiederholt (
64 Zwar hat der Gerichtshof klargestellt, dass dieses Rechtsschutzinteresse nur dann gegeben sein kann, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann. Entgegen dem, was das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist diese Voraussetzung jedoch bei der Nichtigkeitsklage, die der Rechtsmittelführer erhoben hat, erfüllt. Denn diese Klage zielt insbesondere darauf ab, die Vereinbarkeit der angefochtenen Verordnung mit dem Unionsrecht in verfahrensrechtlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, in Abrede zu stellen. Der Rechtsmittelführer behält somit ein Interesse daran, dass ein Urteil über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergeht, das zu seiner Aufnahme in die streitige Liste bei der Union geführt hat, damit der behauptete Rechtsverstoß sich in Zukunft im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens, das womöglich gegen ihn eingeleitet wird, nicht wiederholt (
65 Zweitens kann der Rechtsmittelführer mit Fug und Recht geltend machen, dass ihn das Bejahen des behaupteten Rechtsverstoßes rehabilitieren könnte, indem es seinen Ruf wiederherstellt. Somit bin ich der Meinung, dass der Rechtsmittelführer zumindest ein immaterielles Interesse daran hat, dass der Unionsrichter feststellt, dass der Rechtsmittelführer niemals in die streitige Liste hätte aufgenommen werden dürfen oder dass dies nicht in dem von den Organen der Union durchgeführten Verfahren hätte geschehen dürfen (
66 Ich teile mithin nicht die Meinung der Kommission und des Rates, wenn diese Organe vortragen, dass ein Nichtigkeitsurteil, mit dem Verfahrensfehler gerügt würden, nicht dazu beitragen könnte, den Ruf des Rechtsmittelführers wiederherzustellen. Denn eine solche Argumentation scheint mir die Tatsache zu verkennen, dass formelle und materielle Aspekte eng miteinander verbunden sind, so dass ein Verfahrensfehler Auswirkungen auf den Inhalt der angefochtenen Handlung haben kann (
67 Drittens hat das Gericht die Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen, nach der ein Kläger auch insoweit weiterhin ein Interesse daran haben kann, die Nichtigerklärung einer für ihn ungünstigen Handlung zu beantragen, als eine Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Unionsrichter ihm zur Grundlage einer etwaigen Schadensersatzklage mit dem Ziel dienen könnte, eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen, der ihm durch die angefochtene Handlung entstanden ist (
68 Meines Erachtens zeigen diese Überlegungen, dass dem Rechtsmittelführer dadurch, dass die angefochtene Handlung im Lauf des Verfahrens aufgehoben worden ist, nicht „volle“ Genugtuung zuteilgeworden ist. Zwar hat er einen Teil dessen erlangt, wonach er strebte, nämlich dass sein Name aus der streitigen Liste entfernt worden ist und die daraus sich ergebenden Auswirkungen entfallen sind. Jedoch sind die etwaigen Fehler im Zusammenhang mit seiner Aufnahme in diese Liste nicht bereinigt worden. Somit ist das persönliche Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers nicht insgesamt in Wegfall geraten.
69 Außerdem stelle ich klar, dass wir, wie das Gericht in den Randnrn. 35 f. des angefochtenen Beschlusses darlegt, zwar davon ausgehen können, dass ein Unterschied zwischen den Rechtssachen, in denen es um aufgehobene und ersetzte restriktive Maßnahmen ging, bei denen die Betreffenden weiterhin in der streitigen Liste eingetragen blieben (
70 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die Ansicht vertrat, dass es über den Nichtigkeitsantrag nicht mehr befinden müsse, weil das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers nicht mehr bestehe. Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund begründet ist und dass somit der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Ich schlage außerdem dem Gerichtshof vor, diese Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über den Nichtigkeitsantrag von Herrn Abdulrahim befindet, und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. V – Ergebnis
71 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, — den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Abdulrahim/Rat und Kommission (T-127/09), aufzuheben, soweit das Gericht der Europäischen Union entschieden hat, dass sich der Antrag auf Nichtigerklärung erledigt habe; — diese Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, damit es über den Antrag auf Nichtigerklärung von Herrn Abdulrahim entscheidet, und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.