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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.2013 – C-542/11
Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2013:123
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 28. Februar 2013 ( Rechtssache C-542/11Staatssecretaris van Financiëngegen Codirex Expeditie BV (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]) „Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Art. 50 — Waren in vorübergehender Verwahrung — Nichtgemeinschaftswaren — Externes gemeinschaftliches Versandverfahren — Zeitpunkt der zollrechtlichen Bestimmung — Art. 63 und 67 — Annahme der Zollanmeldung — Art. 73 — Überlassung der Waren — Art. 203 — Zollschuld“ I – Einleitung
1 Ausgangspunkt dieser Rechtssache sind zwei fehlende Packstücke Fleisch. Nach dem Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, wurde eine Ladung gekühltes Rindfleisch in einem Container auf dem Seeweg von Brasilien in die Niederlande transportiert. Beim Aufbrechen der Siegel, die durch die Zollbehörden des Hafens von Rotterdam (Niederlande) vor Überlassung der Waren angebracht worden waren, fand der Empfänger nur 1667 der 1669 in der Zollanmeldung aufgeführten Packstücke vor.
2 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (
3 Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) möchte im Kern wissen, ab welchem Zeitpunkt Nichtgemeinschaftswaren mit der Rechtsstellung „in vorübergehender Verwahrung“, die zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren angemeldet worden sind, eine zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 50 des Zollkodex erhalten. Diesbezüglich erwägt das vorlegende Gericht zwei verschiedene Zeitpunkte: entweder den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung (entsprechend Art. 63 dieses Kodex) oder den Zeitpunkt der Überlassung der Waren durch die Zollbehörden nach der Annahme der Anmeldung (gemäß Art. 73 dieses Kodex).
4 Ich erinnere daran, dass sich der Gerichtshof in der Rechtssache D. Wandel bereits mit einer ähnlichen Frage in einem Fall beschäftigt hat, in dem Nichtgemeinschaftswaren zum Zweck der Überführung in den freien Verkehr angemeldet wurden ( II – Rechtlicher Rahmen
5 Art. 4 Nrn. 15, 16 und 20 des Zollkodex lauten wie folgt: „Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind: … 15. zollrechtliche Bestimmung einer Ware: a) Überführung in ein Zollverfahren, … 16. Zollausfuhrverfahren: a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, b) Versandverfahren, … 20. Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird.“
6 Nach Art. 37 des Zollkodex unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können Zollkontrollen unterzogen werden und bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist.
7 Nach Art. 48 des Zollkodex müssen „die gestellten Nichtgemeinschaftswaren … eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten“.
8 Art. 50 des Zollkodex lautet: „Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Diese Waren werden nachstehend als ‚vorübergehend verwahrte Waren‘ bezeichnet.“
9 Art. 59 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt: „Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.“
10 Art. 63 des Zollkodex lautet: „Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.“
11 Art. 67 des Zollkodex sieht vor: „Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen.“
12 Art. 73 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt: „Sofern für die Waren keine Verbote oder Beschränkungen gelten, werden sie von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 74 dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn die Überprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne beendet, aber ohne die Waren durchgeführt werden kann.“
13 Art. 74 des Zollkodex lautet: „(1) Entsteht durch die Annahme einer Zollanmeldung eine Zollschuld, so dürfen die Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, dem Anmelder erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet worden ist. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 gilt diese Vorschrift jedoch nicht für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben. (2) Verlangen die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so kann die Überlassung betreffenden Waren zu diesem Zollverfahren erst erfolgen, wenn die Sicherheit geleistet worden ist.“
14 Art. 203 des Zollkodex bestimmt: „(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, — wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. (2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. (3) Zollschuldner sind: — die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; — die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen; — die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war; — gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.“ III – Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
15 Eine Partie gekühltes Rindfleisch, die in einem Container auf dem Seeweg von Brasilien in die Niederlande gebracht worden war, wurde im Hafen von Rotterdam durch Seaport International entladen. Diese setzte den Container auf ihrem Gelände ab, während sie auf die zollrechtliche Bestimmung für die darin enthaltenen Waren wartete.
16 Während sich der Container auf dem Gelände des Terminals von Seaport International befand, nahm Codirex als Anmelder am 6. November 2007 eine elektronische Zollanmeldung vor, um die Ladung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren zu überführen. Das Zollamt Rotterdam Seaport nahm diese Anmeldung unmittelbar an. Der Container, auf den sich die Anmeldung bezog, befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Gelände des Containerterminals von Seaport International. Die Waren hatten zum Zeitpunkt der oben genannten Anmeldung zum Versandverfahren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung im Sinne von Art. 50 des Zollkodex.
17 Am darauffolgenden Morgen, dem 7. November 2007, überließen die Zollbehörden die Waren, unmittelbar nachdem sie den Container mit einem Zollverschluss versehen hatten. Der Container wurde noch am selben Tag über öffentliche Straßen zum Empfänger des Rindfleischs, der Eurofrigo BV (im Folgenden: Eurofrigo), in den Industriepark von Maasvlakte (Niederlande) befördert, die im Besitz einer Bewilligung als zugelassener Empfänger war (
18 Da die Zollbehörden des Zollamts Rotterdam Seaport keine Bestätigung über den Eingang der Waren bei Eurofrigo erhalten hatten, leiteten sie eine Untersuchung ein, an deren Ende sie am 3. Juli 2008 einen Festsetzungsbescheid mit der Aufforderung zur Zahlung von Zoll und Umsatzsteuer an Codirex richteten.
19 Codirex hat gegen diesen Festsetzungsbescheid vor der Rechtbank te Haarlem (Bezirksgericht Haarlem) Einspruch eingelegt.
20 In dem Verfahren vor der Rechtbank war zu entscheiden, ob Codirex als Anmelder zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren für eine Fehlmenge (
21 Die Rechtbank hat entschieden, dass Nichtgemeinschaftswaren, die in das Zollgebiet verbracht, dort gestellt und anschließend zur Überführung in das Versandverfahren angemeldet wurden, bis zum Zeitpunkt der Überlassung durch die Zollbehörden die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung behalten.
22 Die Rechtbank hat ferner, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005 in der Rechtssache United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals (
23 Gegen diese Entscheidung der Rechtbank hat der Staatssecretaris Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden eingelegt.
24 Daraufhin hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Zu welchem Zeitpunkt erhalten Nichtgemeinschaftswaren, die mit der Rechtsstellung „in vorübergehender Verwahrung“ zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren angemeldet worden sind, eine zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 50 des Zollkodex?
25 Die niederländische und die griechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben hierzu schriftliche Erklärungen eingereicht und wurden mündlich im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 12. Dezember 2012 angehört. IV – Rechtliche Würdigung A – Vorbemerkungen
26 Gemäß Art. 50 des Zollkodex haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Unter der zollrechtlichen Bestimmung einer Ware ist insbesondere die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zu verstehen, wie vorliegend das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Nach Art. 59 Abs. 1 des Zollkodex sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.
27 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist der in Art. 50 des Zollkodex erwähnte Zeitpunkt, zu dem die Waren in vorübergehender Verwahrung eine zollrechtliche Bestimmung erhalten und damit die Rechtsstellung als vorübergehend verwahrte Waren verlieren, genau zu bestimmen.
28 Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass die Verfahrensakte keine Feststellung dahin gehend erlaubt, ob die beiden fraglichen Packstücke sich tatsächlich in dem Container befanden, als dieser im Hafen von Rotterdam eintraf. Dieser Umstand, zu dem sich das vorlegende Gericht verhalten muss, hat wichtige praktische Auswirkungen.
29 Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung kann nämlich nur stattgefunden haben, wenn die Erklärung von Codirex der Wirklichkeit entsprach.
30 Wenn sich die beiden Packstücke zum Zeitpunkt der Erklärung in dem Container befanden und diese der Wirklichkeit entsprach, müssen diese verschwunden sein, während die Waren unter der Aufsicht des Zolls standen. In einem solchen Fall unterlägen die Waren der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 des Zollkodex, die von Codirex oder einem Dritten zu tragen wäre.
31 Wenn die beiden fehlenden Packstücke dagegen nie in Rotterdam angekommen waren, wäre die Erklärung materiell unrichtig (
32 Die Vorlageentscheidung legt der Rechtssache vor dem Gerichtshof die erste Alternative zugrunde. Das vorlegende Gericht möchte im Kern wissen, wer vorrangiger Schuldner der Einfuhrzollschuld ist. Um darauf zu antworten, muss dieses Gericht bestimmen können, ob die verloren gegangenen Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, während sie die Rechtsstellung als vorübergehend verwahrte Waren hatten oder als sie in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt waren. Daher fragt es nach dem genauen Zeitpunkt, zu dem die vorübergehende Verwahrung endet und das Versandverfahren beginnt.
33 Aus Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex ergibt sich, dass die Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung zum Zeitpunkt dieser Entziehung eine Einfuhrzollschuld entstehen lässt (vgl. insbesondere Urteil United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, Randnr. 28). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. insbesondere Urteil United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, Randnr. 28).
34 Angenommen, die Waren seien verloren gegangen, während sie die Rechtsstellung als vorübergehend verwahrte Waren hatten, wäre Codirex nicht Schuldnerin der Einfuhrzollschuld, da sie nicht die Person war, die die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren im Sinne von Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex (
35 Wenn diese Waren dagegen verloren gingen, als sie bereits in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt waren, wäre Codirex als Hauptverantwortliche Schuldnerin der Einfuhrzollschuld, da sie die Person wäre, die die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, unter dem sich die Waren im Sinne von Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex befanden.
36 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Zollkodex den Zeitpunkt, zu dem die vorübergehende Verwahrung endet, und den Zeitpunkt, zu dem das externe gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt, nicht genau definiert (
37 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits wurden hierzu zwei Auffassungen vertreten.
38 Nach der ersten Auffassung, die der Staatssecretaris vor dem vorlegenden Gericht sowie die niederländische und die griechische Regierung vor dem Gerichtshof vertreten haben, endet die vorübergehende Verwahrung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren im Sinne von Art. 59 des Zollkodex angenommen wurde. Sie stützen sich diesbezüglich auf Art. 67 des Zollkodex, wonach der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen ist, wenn nichts anderes bestimmt ist.
39 Nach der zweiten Auffassung, die das vorlegende Gericht zu bevorzugen scheint und die von Codirex vor diesem und von der Kommission vor dem Gerichtshof vertreten wurde, endet die vorübergehende Verwahrung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörden die Waren überlassen. Hierzu verweisen die genannten Parteien auf die Art. 73 und 74 Abs. 2 des Zollkodex und machen geltend, dass die Überlassung nicht stattfinden könne, bevor die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das entsprechende Verfahren vorlägen. Sie machen geltend, man könne nicht annehmen, dass die Annahme der Anmeldung die vorübergehende Verwahrung beende, wenn die erforderlichen Voraussetzungen für die Überführung in das entsprechende Zollverfahren noch nicht erfüllt seien. Insbesondere könne im Fall des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, für das eine Sicherheit geleistet werden müsse, die Überlassung nicht stattfinden, bevor diese Sicherheit geleistet worden sei. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörden die Überlassung erteilten, blieben die Vorschriften und Haftungsregeln der vorherigen Rechtsstellung der vorübergehenden Verwahrung der Waren anwendbar.
40 Diese beiden Möglichkeiten sind somit nacheinander zu prüfen. B – Zur Annahme der Zollanmeldung
41 Ich teile die von der Kommission vertretene Auffassung, wonach die Annahme der Zollanmeldung nicht dazu führt, die Waren in das gewünschte Zollverfahren zu überführen. Die Waren bleiben nach dieser Annahme in vorübergehender Verwahrung.
42 Der Gerichtshof hat kürzlich darauf hingewiesen, dass die Zollanmeldung, wie sich aus Art. 4 Nr. 17 des Zollkodex ergibt, die Handlung ist, mit der der Anmelder in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen (
43 Gemäß Art. 63 des Zollkodex müssen die Zollbehörden die Zollanmeldungen unverzüglich annehmen, und nach Art. 67 des Zollkodex ist der Zeitpunkt in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden.
44 Die Kommission führt zu Recht aus, dass die Zollbehörden nach Annahme der Erklärung die von ihnen angenommenen Anmeldungen nach Art. 68 des Zollkodex von sich aus überprüfen können (
45 Diese Überprüfungsmöglichkeit bedeutet, dass auf die formale Annahme einer Erklärung Maßnahmen wie die in den Art. 71 und 72 des Zollkodex vorgesehenen folgen können, um die Einhaltung der Voraussetzungen des Zollverfahrens zu gewährleisten, zu dem die Waren angemeldet worden sind.
46 Im vorliegenden Fall wurde die Zeit zwischen der Annahme und der Überlassung dazu genutzt, den Container zu versiegeln und damit die Anwendung von Art. 72 des Zollkodex zum Zweck des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens sicherzustellen.
47 Da die Überprüfung der Anmeldung gemäß Art. 68 des Zollkodex sogar nach deren Annahme erfolgen kann, müssen die Waren unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Solange sich die Waren in vorübergehender Verwahrung befinden, wird diese Überwachung unabhängig von dem später anzuwendenden Zollverfahren sichergestellt.
48 In seinem Urteil D. Wandel (
49 Für andere Zollverfahren ist keine andere Lösung anzunehmen, wenngleich diese Verfahren sich von der Überlassung zum Zweck der Überführung in den freien Verkehr darin unterscheiden, dass sie den Verbleib der Waren unter zollamtlicher Überwachung nach der Überlassung vorsehen, wie im Falle des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. C – Zur Überlassung der Waren
50 Die Überlassung der Waren kann erst nach Annahme der Zollanmeldung stattfinden.
51 Art. 73 des Zollkodex gestattet den Zollbehörden die Überlassung der Waren, sobald die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gewünschte Verfahren vorliegen. Derselbe Gedanke findet sich in der Definition des Überlassens einer Ware in Art. 4 Nr. 20 des Zollkodex, wonach es sich dabei um die Maßnahme handelt, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird. Diese beiden Vorschriften sind unterschiedslos auf alle Zollverfahren anwendbar.
52 Diese Auslegung entspricht den Befugnissen der Zollbehörden im Hinblick auf die Annahme der Anmeldung und die Überlassung der Waren. Während sie die Annahme der Erklärung nur aufgrund der Nichteinhaltung der formalen Voraussetzungen aus Art. 62 des Zollkodex (
53 Ein Beispiel der Ausnutzung der Zeitspanne zwischen der Annahme der Anmeldung und der Überlassung durch die Zollbehörden ist die Forderung einer Sicherheitsleistung oder, je nach Bedarf, die Erhörung einer bereits festgelegten Sicherheit. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde, kann die Überlassung verweigert werden.
54 Die wesentliche Bedeutung der Überlassung der Waren als Zeitpunkt für den Beginn des Zollverfahrens wird im Falle des Transits ebenfalls durch die Tatsache deutlich, dass die Haftung des die Sicherheit Leistenden zum Zeitpunkt der Überlassung zum Zweck des von der Sicherheit gedeckten Transits entsteht.
55 Somit meine ich übereinstimmend mit der Kommission, dass die hier streitigen Waren erst ab dem Zeitpunkt ihrer Überlassung am 7. November 2007 unter das externe gemeinschaftliche Versandverfahren fallen.
56 Bevor ich schließe, möchte ich noch auf die Rechtssache D. Wandel zurückkommen.
57 Diese Rechtssache betraf die Anmeldung einer Nichtgemeinschaftsware zum Zweck ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. In seinem Urteil (
58 Der Gerichtshof hat sodann klargestellt (
59 Der Gerichtshof hat daher entschieden (
60 Ich meine, dass die Argumentation des Gerichtshofs entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar ist, die das externe gemeinschaftliche Versandverfahren betrifft: Die Abgabe einer Zollanmeldung und deren unmittelbare Annahme gemäß den Art. 59 Abs. 1 und 63 des Zollkodex sind unbestreitbar Teil der Förmlichkeiten, die für die Überführung der Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren erforderlich sind, soweit die Anwendung dieses Verfahrens diesen Förmlichkeiten unterliegt. Dieses Zollverfahren ist dagegen nicht bereits aufgrund der Annahme der Anmeldung anwendbar. Seine Anwendung erfordert des Weiteren die Überlassung der Waren durch die zuständigen Behörden.
61 Die gestellten Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, müssen nämlich Gegenstand einer Zollanmeldung für dieses Zollverfahren sein, die aus zwei verschiedenen, aber miteinander verbundenen Schritten besteht (
62 In einem ersten Schritt handelt es sich bei der Annahme der Anmeldung um einen automatischen Vorgang, da die Anmeldung – die normalerweise auf elektronischem Weg vorgenommen wird – angenommen ist, soweit sie vollständig ist und alle erforderlichen Angaben enthält.
63 In einem zweiten Schritt handelt es sich nach erfolgreicher Annahme bei der Überlassung um einen Akt, bei dem den Zollbehörden ein größerer Ermessensspielraum zusteht. Die Annahme bedeutet, dass die Zollbehörden nun im Besitz der erforderlichen grundlegenden Informationen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und, soweit erforderlich, die besonderen Bedingungen für die Überlassung herzustellen. V – Ergebnis
64 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Nichtgemeinschaftswaren, die die Rechtsstellung „in vorübergehender Verwahrung“ besitzen und zum Zweck der Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren angemeldet werden, erhalten eine zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung, sobald die Anmeldung angenommen und die Überlassung erteilt wurde.