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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2013 – C-630/11
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2013:194
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 21. März 2013 ( Verbundene Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P HGA Srl u. a. (C-630/11 P), Regione autonoma della Sardegna (C-631/11 P), Timsas Srl (C-632/11 P), Grand Hotel Abi d’Oru SpA (C-633/11 P) gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Von der Kommission genehmigte Beihilfe zugunsten des Hotelgewerbes in Italien (autonome Region Sardinien) — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Subventionen, die von den italienischen Behörden für Projekte gewährt wurden, die vor dem Zeitpunkt des Beihilfeantrags begonnen wurden — Förmliches Prüfverfahren — Entscheidung, die die missbräuchliche Anwendung der genehmigten Beihilfe feststellt und die Subventionen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt — Berichtigungsentscheidung, die die Rechtswidrigkeit der genehmigten Beihilfe feststellt — Leitlinien — Kriterien für die Vereinbarkeit der Beihilfe — Erforderlichkeit der Beihilfe — Anreizwirkung“
1 Die vorliegenden Rechtssachen sollten für den Gerichtshof Anlass zur Klärung der Fragen sein, ob bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit regionaler Zielsetzung mit dem Binnenmarkt der Nachweis der Anreizwirkung und damit die Erforderlichkeit der Beihilfe zwingend voraussetzt, dass der Beihilfeantrag vor dem Beginn der Ausführung der Arbeiten gestellt wird.
2 Den Rahmen dieser Rechtssachen bilden Rechtsmittel, die von HGA Srl u. a. (
3 In der streitigen Entscheidung befand die Europäische Kommission, dass die staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage eines italienischen Regionalgesetzes unter Verstoß gegen die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (
4 Da dies der Kernpunkt des Streits ist, konzentriere ich meine Schlussanträge nur auf diesen rechtlichen Aspekt des Rechtsstreits; die anderen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind meines Erachtens bestätigt und können nicht in Frage gestellt werden. I – Maßgeblicher rechtlicher Rahmen
5 Mit den Leitlinien wurde die Praxis der Kommission bei der Durchführung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen kodifiziert.
6 Die Kommission veröffentlichte 1998 Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Ziff. 4.2 letzter Absatz der Leitlinien von 1998 bestimmt, dass „die Beihilferegelungen vorsehen [müssen], dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird“.
7 Ziff. 6.1 dieser Leitlinien führt Folgendes aus: „Die Kommission [wird] die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach den vorliegenden Leitlinien würdigen, sobald diese angenommen sind. Die vor der Mitteilung der vorliegenden Leitlinien an die Mitgliedstaaten notifizierten Beihilfevorhaben, über die die Kommission noch nicht abschließend entschieden hat, werden anhand der zum Zeitpunkt der Notifizierung geltenden Kriterien gewürdigt.“ II – Sachverhalte der Rechtsstreitigkeiten
8 Am 10. März 1998 wurden die neuen Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Aufgrund der Frage, auf die sich diese Schlussanträge ausschließlich konzentrieren, ist es sachgerecht, auf die Bestimmung in Ziff. 4.2 dieser Leitlinien hinzuweisen, nach der die Beihilferegelungen vorsehen müssen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird.
9 Am 11. März 1998 verabschiedete die Regione autonoma della Sardegna das Regionalgesetz Nr. 9 über Kreditmaßnahmen zur Förderung der Erneuerung und Anpassung der Hotelstrukturen mit Vorschriften zur Änderung und Ergänzung des Regionalgesetzes Nr. 40 vom 14. September 1993 (Finanzhilfen für das Hotelgewerbe) (legge regionale no 9, incentivi per la riqualificazione e l’adeguamento delle strutture alberghiere e norme modificative e integrative della legge regionale 14 settembre 1993, no 40 [interventi creditizi a favore dell’industria alberghiera]) (
10 Diese Startbeihilferegelung mit regionaler Zielsetzung, die mit dem Gesetz Nr. 9/98 umgesetzt wurde, übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. Mai 1998 an die Kommission.
11 Auf ein Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen teilten die italienischen Behörden ihr mit Schreiben vom 22. Juni 1998 mit, dass die Durchführungsvorschriften zur Startbeihilferegelung erst nach ihrer etwaigen Genehmigung dieser Regelung erlassen würden.
12 Mit Schreiben vom 28. September 1998 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass die Gewährung der Beihilfen nur „später“ durchzuführende Projekte betreffen könne und dass diese Bedingung in den Durchführungsvorschriften zum Gesetz Nr. 9/1998 festgehalten werde.
13 Mit Entscheidung vom 12. November 1998 genehmigte die Kommission die Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung (
14 Die Regione autonoma della Sardegna erließ daraufhin am 29. April 1999 das Dekret Nr. 285 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 9/1998 (
15 Am 27. Juli 2000 erließ die Regione autonoma della Sardegna den Beschluss Nr. 33/3 (deliberazione no 33/3), mit dem das Dekret Nr. 285/1999 wegen Formfehlern aufgehoben wurde, und den Beschluss Nr. 33/4 (deliberazione no 33/4) mit neuen Durchführungsvorschriften für die Startbeihilferegelung, die dieses Mal die Vorschrift in Ziff. 4.2 letzter Absatz der Leitlinien von 1998 klar beachteten, da die „Übergangsvorschrift“ herausgenommen worden war.
16 Am gleichen Tag verabschiedete die Regione autonoma della Sardegna den Beschluss Nr. 33/6 (deliberazione no 33/6), der Folgendes bestimmte: Soweit die Veröffentlichung des Dekrets Nr. 285/1999, das dem Unionsrecht nicht entsprechende Vorschriften enthalten habe, bei den potenziellen Empfängern einer Beihilfe die Erwartung begründet haben könnte, dass alle nach dem 5. April 1998 durchgeführten Arbeiten als beihilfefähig angesehen würden, seien bei der ersten Anwendung des Gesetzes Nr. 9/1998 die nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen, soweit sie Gegenstand eines Beihilfeantrags im Rahmen der ersten jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen waren.
17 Auf eine Anfrage der Kommission zur Vereinbarkeit der bestehenden Beihilferegelungen mit den Leitlinien von 1998, die ab dem 1. Januar 2000 anwendbar waren, bestätigten die italienischen Behörden gegenüber der Kommission in einem Schreiben vom 2. November 2000, dass sie den Grundsatz der Erforderlichkeit der Beihilfe beachtet hätten, und verwiesen auf den Beschluss Nr. 33/4, der ausdrücklich die Beihilfefähigkeit der Ausgaben feststellte, die nach Einreichung des Beihilfeantrags erfolgten, ohne den Beschluss Nr. 33/6 zu erwähnen.
18 Nachdem die erste Aufforderung zur Einreichung von Anträgen von der Regione autonoma della Sardegna am 29. Dezember 2000 veröffentlicht worden war, ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 28. Februar 2001 die italienischen Behörden um ergänzende Informationen dazu, wie die Bedingung, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Durchführung des Projekts gestellt werden müsse, im Rahmen des Aufforderungsverfahrens beachtet worden sei.
19 Mit Schreiben vom 25. April 2001 bestätigten die italienischen Behörden wiederum, dass die Beihilferegelung den Leitlinien von 1998 entspreche und fügten erneut den Beschluss Nr. 33/4 hinzu, jedoch noch einmal ohne Erwähnung des Beschlusses Nr. 33/6.
20 Im Anschluss an eine Beschwerde vom 21. Februar 2003, mit der eine missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilferegelung beanstandet worden war, forderte die Kommission ergänzende Informationen von den italienischen Behörden an, die am 22. März 2003 zum ersten Mal den Beschluss Nr. 33/6 erwähnten.
21 Daraufhin leitete die Kommission mit Beschluss vom 3. Februar 2004 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen missbräuchlicher Anwendung der Startbeihilferegelung ein (
22 Die italienischen Behörden nahmen am 19. April 2004 und am 25. Juni 2005, Grand Hotel Abi d’Oru am 30. April 2004 der Kommission gegenüber Stellung hierzu.
23 Am 22. November 2006 teilte die Kommission der Italienischen Republik ihre Entscheidung mit, das laufende Verfahren C 1/2004, das gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet worden war, zu berichtigen und auszuweiten (
24 Die Kommission erließ die streitige Entscheidung, in der sie zu dem Schluss kam, dass die Beihilferegelung in ihrer konkreten Anwendung nicht die Genehmigungsentscheidung beachte und dass die Beihilfeprojekte, mit deren Durchführung vor Einreichung eines Beihilfeantrags begonnen worden sei, somit als rechtswidrig anzusehen seien.
25 Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung lautet: „Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die auf der Grundlage des Regionalgesetzes [Nr. 9/1998] gewährt wurden, das mit dem Beschluss Nr. 33/6 und der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfeanträgen durch die Italienische Republik rechtswidrig umgesetzt wurde, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, außer wenn der Begünstigte die Beihilfe auf der Grundlage der Regelung beantragt hat, bevor er mit der Durchführung eines Erstinvestitionsvorhabens begonnen hat. …“ III – Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
26 Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 16. und 25. September 2008 sowie am 3. und 6. Oktober 2008 eingingen, erhoben die Regione autonoma della Sardegna, die SF Turistico Immobiliare Srl, Timsas und Grand Hotel Abi d’Oru Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
27 Diese Klägerinnen machten gemäß dem angefochtenen Urteil mehrere Klagegründe geltend, u. a. auch denjenigen, der uns hier interessiert, nämlich den eines offenbaren Fehlers bei der Beurteilung der Anreizwirkung. Sie trugen vor, dass die Kommission die Anreizwirkung der streitigen Regelung bei Berücksichtigung der Eigenarten des einheimischen Marktes und im Licht der subjektiven Betrachtungsweise des Funktionierens der Unterstützungsmaßnahmen seitens der Wirtschaftsteilnehmer nicht ordnungsgemäß gewürdigt habe. Hierzu brachten sie mehrere Rügen vor, die auf die Unanwendbarkeit der Leitlinien von 1998, die Vorschriften einer früheren Beihilferegelung, den nationalen Gesetzgebungskontext, die seit Verabschiedung des Gesetzes Nr. 9/1998 bestehende Gewissheit der Unternehmen, in den Genuss der dort vorgesehenen Beihilfen zu kommen, sowie die Besonderheit der Lage oder des Verhaltens der Begünstigten der streitigen Beihilfe abstellten.
28 Nachdem das Gericht in den Randnrn. 213 bis 215 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die einfache Feststellung, ob der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung des Investitionsprojekts vorausgegangen sei, ein einfaches, sachgerechtes und angemessenes Kriterium sei, das der Kommission erlaube, das Vorliegen einer Anreizwirkung zu vermuten, führt es weiter aus, dass es sich bei dem vorliegenden Klagegrund nicht mehr darum handele, dieses Kriterium in Frage zu stellen, sondern allein um die Prüfung, ob die Klägerinnen belegt hätten, dass im vorliegenden Fall Umstände vorgelegen hätten, die trotz fehlender Einreichung des Antrags vor Beginn der Durchführung der betreffenden Projekte die Anreizwirkung der Beihilferegelung hätten sicherstellen können (
29 Das Gericht wies das Vorbringen der Klägerinnen zur Besonderheit ihrer Lage oder zu ihrem Verhalten zurück und prüfte dann das Vorbringen, das sich allgemein auf die streitige Regelung bezog.
30 Hinsichtlich des Vorbringens, dass das bloße Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9/1998 den Unternehmen Gewissheit verliehen habe, in den Genuss der dort vorgesehenen Beihilfen zu kommen, wies das Gericht darauf hin, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt die Kommission, unter der Kontrolle des Unionsrichters, ausschließlich zuständig sei (
31 Das Gericht schloss daraus, dass dies bei den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 9/1998 der Fall gewesen sei. Ferner wies es darauf hin, dass die Genehmigungsentscheidung jeder etwaigen Hoffnung ein Ende gesetzt habe, die die potenziell Begünstigten bezüglich der Zulässigkeit der vor der Einreichung der Beihilfeanträge begonnenen Projekte hätten hegen können, weil diese Entscheidung ausdrücklich die Gewährung von Beihilfen aufgrund der Regelung, die mit dem Gesetz Nr. 9/1998 eingeführt worden sei, für solche Projekte ausgeschlossen habe (
32 Das Gericht wies die Klagen ab und erlegte den Klägerinnen die Kosten der Kommission auf, mit Ausnahme derjenigen, die dieser durch den Beitritt der Streithelferinnen entstanden waren, sowie ihrer eigenen Kosten. IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten
33 Durch Beschluss des Präsidenten vom 29. März 2012 wurden die Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
34 HGA u. a. sowie die Regione autonoma della Sardegna beantragen, — das angefochtene Urteil aufzuheben und/oder abzuändern; — die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.
35 Timsas und Grand Hotel Abi d’Oru beantragen, — das angefochtene Urteil aufzuheben; — die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz aufzuerlegen.
36 Die Kommission beantragt, — die Rechtsmittel zurückzuweisen; — den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz aufzuerlegen. V – Zu den Rechtsmitteln A – Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum Rechtsmittelgrund einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Bestehens einer Anreizwirkung
37 HGA u. a. werfen mit ihrem vierten und die Regione autonoma della Sardegna mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund dem Gericht vor, die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Anreizwirkung verletzt zu haben. Nach ihrer Ansicht ist das angefochtene Urteil rechtswidrig, da das Gericht die Anwendung des Kriteriums der Antragstellung vor Beginn der Projektdurchführung, das nach seiner Ansicht ein sachgerechtes und angemessenes Kriterium für die Beurteilung der Anreizwirkung einer Beihilferegelung darstelle, grundsätzlich als ausreichend erachtet habe, um die Anreizwirkung und die Erforderlichkeit der Beihilfe auszuschließen (
38 Nach Ansicht von HGA u. a. und der Regione autonoma della Sardegna hätte die Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe andere Umstände berücksichtigen müssen, da ein der Beihilfe vorausgehender Antrag nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, sondern ein einfaches Beurteilungskriterium darstelle.
39 Erstens hätten die Rechtsmittelführerinnen sicher davon ausgehen können, die Beihilfe bereits vor der Antragstellung zu erhalten, da sie unstreitig alle Voraussetzungen nach dem Gesetz Nr. 9/1998 erfüllt hätten.
40 Zweitens, so HGA u. a. und die Regione autonoma della Sardegna, beweise der Umstand, dass sie gewusst hätten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und/oder c AEUV erfüllt seien, dass durchaus eine Anreizwirkung bestanden habe.
41 Drittens berufen sie sich auf den Umstand, dass sie Renovierungsprogramme auf der Grundlage anderer Beihilferegelungen als derjenigen des Gesetzes Nr. 9/1998 hätten durchführen können.
42 Die Regione autonoma della Sardegna macht weiter geltend, dass die Leitlinien von 1998, die gleichzeitig mit dem Gesetz Nr. 9/1998 erstellt worden seien, somit von den Unternehmen nicht hätten berücksichtigt werden können und es bis zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung nach der zuvor geltenden Regelung nicht erforderlich gewesen sei, den Beihilfeantrag vorher zu stellen.
43 Schließlich berufen sich HGA u. a., die Regione autonoma della Sardegna und Timsas auf das Urteil Graphischer Maschinenbau/Kommission (
44 Die Kommission weist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen insgesamt als unbegründet oder unzulässig zurück. B – Würdigung
45 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Graphischer Maschinenbau/Kommission im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
46 Dieses Urteil, auf das sich HGA u. a., die Regione autonoma della Sardegna und Timsas berufen und nach dem die Kommission aus der bloßen Tatsache, dass mit den Arbeiten vor der Notifizierung der zu ihrer Finanzierung bestimmten Beihilfe begonnen wurde, nicht schließen kann, dass diese Beihilfe das Anreizkriterium nicht erfüllt (
47 Ebenso wie die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung bin ich der Meinung, dass HGA u. a. und die Regione autonoma della Sardegna das angefochtene Urteil falsch auslegen.
48 Entgegen dem, was das Gericht ausgeführt hat, machen sie nämlich geltend, dass der bloße Umstand, dass der Beihilfeantrag nicht vor dem Beginn der Projektausführung gestellt worden sei, nicht als ausreichend angesehen werden könne, um die Anreizwirkung und die Erforderlichkeit der Beihilfe auszuschließen.
49 Das Gericht hat aber nach dem Hinweis, dass die Feststellung, ob der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung des Investitionsprojekts vorausgegangen sei, ein einfaches, sachgerechtes und angemessenes Kriterium sei, das der Kommission erlaube, das Vorliegen einer Anreizwirkung zu vermuten (
50 Das Gericht hat sodann die verschiedenen von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Umstände geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sie die Anreizwirkung der Beihilferegelung nicht hätten sicherstellen können.
51 Infolgedessen hat es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht den Schluss gezogen, dass das Kriterium der fehlenden Einreichung des Beihilfeantrags vor Beginn der Arbeiten zwingend zum Ausschluss der Anreizwirkung führen müsse und nicht die Möglichkeit eines Gegenbeweises zulasse.
52 Auch wenn die Rechtsmittelführerinnen die einschlägigen Stellen des angefochtenen Urteils falsch ausgelegt haben, haben sie mit dem von ihnen geltend gemachten Rechtsmittelgrund doch auch die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Anreizwirkung angegriffen.
53 In seiner Würdigung zieht das Gericht das Kriterium der Stellung des Beihilfeantrags vor Beginn der Projektausführung zur Begründung der Vermutung für das Vorliegen einer Anreizwirkung und nicht als unumgängliche Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Beihilfe heran.
54 Zwar stimme ich dem Ergebnis, zu dem das Gericht schließlich gekommen ist, d. h. der Abweisung der Klage, zu, doch bin ich der Meinung, dass es bei der Begründung einen Rechtsfehler begangen hat, der im Interesse künftiger Klagen zu berichtigen ist.
55 Eine Beihilfe muss, um aufgrund von Art. 107 Abs. 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt zu werden, bestimmten Grundsätzen entsprechen, u. a. dem der Erforderlichkeit der Beihilfe.
56 Allgemein ist, vorbehaltlich der unbeschränkten Ermessensnachprüfung durch den Unionsrichter im Fall der gerichtlichen Anfechtung, allein die Kommission berechtigt, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach ihrem Ermessen zu beurteilen. Sie muss durch die Bewertung des allgemeinen Schemas der vorgeschlagenen Regelung im Hinblick auf das verfolgte Ziel über die allgemeine Zulässigkeit entscheiden.
57 Der Grundsatz der Erforderlichkeit der Beihilfe wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil Philip Morris Holland/Kommission (
58 Die Anreizwirkung der betreffenden Beihilfe auf die Unternehmen ist letztlich nur der konkrete Ausdruck ihrer Erforderlichkeit. Hat die von der Kommission genehmigte Beihilfe die Unternehmen veranlasst, an dem Projekt teilzunehmen? Wie soll man also diese Anreizwirkung charakterisieren? Und zwar auf eine Art und Weise, die umso weniger angreifbar ist, als sie der Nachweis für die Erforderlichkeit der Beihilfe ist, einer grundlegenden Bedingung der Vereinbarkeit der beabsichtigten Regelung mit dem Vertrag.
59 Der Grundsatz der Erforderlichkeit der Beihilfe wurde von der Kommission in den Leitlinien von 1998 objektiv formalisiert. Diese Leitlinien tragen dazu bei, die Transparenz, die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (
60 So ist z. B., wenn mehrere Beihilferegelungen für dieselbe Region nebeneinander bestehen, aufeinanderfolgen oder sich überschneiden, das Kriterium der vorherigen Stellung des Antrags, der sich meines Erachtens zwangsläufig auf eine bestimmte, von der Kommission genehmigte (
61 Wie das Gericht in Randnr. 208 des angefochtenen Urteils völlig zu Recht feststellt, ergibt sich aus dem einleitenden Teil der Leitlinien von 1998, dass diese allgemein und abstrakt die Kriterien festlegen, die die Kommission bei der Würdigung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung mit dem Binnenmarkt in Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV heranzieht und die folglich für die Mitgliedstaaten, die solche Beihilfen gewähren, die Rechtssicherheit sicherstellen. Die in Ziff. 4.2 der Leitlinien festgelegte Voraussetzung, wonach die Beihilferegelungen vorsehen müssen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird, gilt für sämtliche in den Leitlinien behandelten Beihilfen ohne Rücksicht auf ihren Gegenstand, ihre Form oder ihren Betrag und genügt meines Erachtens voll und ganz dem Gebot der Sicherheit und wird somit genau der Rolle gerecht, die der Kommission in diesem Kontext zukommt.
62 Wie das Gericht in Randnr. 215 völlig zu Recht darlegt, soll die Anwendung des Kriteriums der Ziff. 4.2 feststellen helfen, ob eine Beihilfemaßnahme eine Anreizwirkung hat und daher erforderlich ist, wenn es in einem Fall nicht möglich ist, eine vollständige Prüfung sämtlicher wirtschaftlicher Aspekte der individuellen Investitionsentscheidung der zukünftigen Beihilfeempfänger durchzuführen. Das Gericht führt aus, dass sich insoweit aus Ziff. 2 Abs. 2 bis 4 der Leitlinien von 1998 ergebe, dass die Kommission grundsätzlich Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nur in Form von Beihilferegelungen zulasse, weil sie der Meinung sei, dass einzelne Ad-hoc-Beihilfen nicht die Voraussetzung erfüllten, dass zwischen den daraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets ein Gleichgewicht gewährleistet werde. Weiter führt es aus, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer notifizierten Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt die besonderen Umstände, wie sie bei den verschiedenen potenziellen Begünstigten der Regelung und bei den konkreten Projekten, für die diese Subventionen beantragen könnten, vorlägen, der Kommission definitionsgemäß unbekannt seien. Das Gericht schließt daraus, dass sich Letztere bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt auf Kriterien stützen müsse, die entweder unabhängig von den besonderen Umständen seien, wie sie bei den zukünftigen Begünstigten vorlägen, oder die bei allen zukünftigen Begünstigten übereinstimmten. Die Forderung, dass der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung des subventionierten Projekts vorausgehen müsse, erlaube es, sicherzustellen, dass das betreffende Unternehmen klar seinen Willen manifestiert habe, die betreffende Beihilferegelung in Anspruch zu nehmen, bevor mit der Durchführung des Projekts begonnen werde. Damit könne vermieden werden, dass nachträglich Anträge für Projekte eingereicht würden, mit deren Durchführung unabhängig von der Geltung einer Beihilferegelung begonnen worden sei.
63 Aufgrund dieser Erwägungen, die ich mir voll zu eigen mache, war die Kommission berechtigt, ein objektives Kriterium für die Feststellung einer Anreizwirkung einzuführen. Das angewandte Kriterium, nämlich dass der Beihilfeantrag vor dem Beginn der Projektausführung gestellt werden muss, stellt ein passendes und sachgerechtes Mittel für die Feststellung der Anreizwirkung des Angebots und nicht eine bloße Vermutung für eine solche dar.
64 Außerdem erwähnt das Gericht in Randnr. 169 des angefochtenen Urteils, dass sich sowohl aus dem Vorverfahren zwischen der Kommission und der Regione autonoma della Sardegna wie aus dem Verhalten der Region vor dem Gericht ergebe, dass diese sich der Voraussetzung der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten bewusst gewesen sei. Das Gericht stellt nämlich fest, dass die Regione autonoma della Sardegna, wie die Kommission zu Recht betone, weder in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission noch vor Gericht die Übernahme der Verpflichtung, die Beihilfe nur für Projekte zu gewähren, mit denen nach Einreichung des Beihilfeantrags begonnen worden sei, geleugnet habe.
65 Der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den italienischen Behörden im vorgerichtlichen Verfahren bestätigt meines Erachtens, dass die Behörden das zwingende Erfordernis einer vorherigen Stellung des Beihilfeantrags stillschweigend anerkannt haben. Aus diesem Schriftwechsel ergibt sich, dass die Kommission die italienischen Behörden wiederholt zur Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit der Beihilfe aufgefordert hat, worauf diese Behörden immer bekräftigt haben, sie respektierten das Kriterium der vorherigen Antragsstellung (
66 Nach alledem hat das Gericht meines Erachtens einen Rechtsfehler begangen, da es nicht, wie in den Randnrn. 215 und 226 des angefochtenen Urteils geschehen, hätte entscheiden dürfen, dass das Kriterium der vorherigen Antragstellung ein einfaches, sachgerechtes und angemessenes Kriterium sei, das der Kommission erlaube, das Vorliegen einer Anreizwirkung zu vermuten, sondern hätte entscheiden müssen, dass die Stellung des Beihilfeantrags vor Beginn der Projektausführung nach dessen Genehmigung durch die Kommission für die Erforderlichkeit der Beihilfe unabdingbar ist. Diese Unabdingbarkeit kann nur in Frage gestellt werden und die Prüfung anderer Umstände zulassen, wenn im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit einer besonderen Beihilferegelung Umstände (Schriftwechsel, Erklärungen, Beschlüsse, Mitteilungen usw.), die allein der Kommission zuzurechnen sind, eine irrige Vorstellung über die Anwendbarkeit oder die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Ziff. 4.2 letzter Absatz der Leitlinien von 1998 auf die betreffende Regelung wecken. Diese Beurteilung wird meines Erachtens durch die zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen bestätigt, die die Kommission in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (
67 Obwohl das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, hat die Feststellung dieses Fehlers nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge.
68 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel nämlich zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (
69 Da somit meines Erachtens die Abweisung der Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen durch das Gericht wegen Fehlens einer Anreizwirkung und aufgrund seiner anderen Feststellungen zu den Argumenten, die ich nicht untersucht habe, gerechtfertigt ist, kann der Rechtsfehler in den Randnrn. 215 und 226 des angefochtenen Urteils nicht zur Aufhebung dieses Urteil führen (
70 Folglich bin ich der Ansicht, dass die Rechtsmittel zurückzuweisen sind. VI – Kosten
71 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Gemäß Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. VII – Ergebnis
72 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. HGA Srl u. a., die Regione autonoma della Sardegna, Timsas Srl und Grand Hotel Abi d’Oru SpA werden zur Tragung der Kosten verurteilt.