Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.04.2013 – C-49/12
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2013:231
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 11. April 2013 ( Rechtssache C-49/12 The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs gegen Sunico ApS, M & B Holding ApSund Sunil Kumar Harwani (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret, Dänemark) „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Art. 6 des Abkommens — Vorlageberechtigung dänischer Gerichte — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 1 Abs. 1 — Begriff der Zivil- und Handelssache — Klage einer Behörde — Schadensersatz wegen Mitwirkung an Steuerhinterziehung durch einen Dritten, der nicht selbst Steuerschuldner ist“ I – Einleitung
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen zielt auf den Begriff der „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (
2 Die Rechtssache ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Brüssel I Verordnung für Dänemark nicht unmittelbar gilt ( II – Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Den unionsrechtlichen Rahmen des Falles bildet das mit Dänemark zur Geltung der Brüssel I Verordnung geschlossene Parallelabkommen ( 1. Das Parallelabkommen
4 Das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
5 Art. 2 betrifft die „Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen“ und lautet wie folgt: „(1) Die diesem Abkommen beigefügte Verordnung Brüssel I, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung angenommenen Maßnahmen sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens wird die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung jedoch wie folgt geändert: a) Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung …“
6 Art. 6 des Abkommens trägt die Überschrift „Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Abkommens“ und bestimmt: „(1) Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Verordnung Brüssel I sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste. … (6) Bei Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Verordnung Brüssel I haben, kann Dänemark der Kommission seine Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten. In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam. …“ 2. Die Brüssel I Verordnung
7 Die Brüssel I Verordnung hat ausweislich ihres zweiten Erwägungsgrundes das Ziel, „die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“.
8 Ihr 6. und 7. Erwägungsgrund lauten wie folgt: „(6) Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Gemeinschaftsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist. (7) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken.“
9 Der 19. Erwägungsgrund bezieht sich auf das Verhältnis zum Brüsseler Übereinkommen ( „Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. …“
10 Art. 1 definiert den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung wie folgt: „(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. … (3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff ‚Mitgliedstaat‘ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.“ Dänisches Recht
11 § 634 des Lov om rettens pleje (Rechtspflegegesetz, im Folgenden: Retsplejelov) lautet auszugsweise wie folgt: „(1) Der Gläubiger hat binnen einer Woche nach Erlass des Arrestes Klage auf die Forderung zu erheben, zu deren Sicherung der Arrest erlassen worden ist, es sei denn, der Schuldner verzichtet in oder nach dem Arrestverfahren auf die Durchführung des Hauptverfahrens. Mit dieser Klage hat der Gläubiger ferner einen gesonderten Antrag zur Bestätigung des Arrestes zu stellen. … (5) Ist ein Verfahren über die betreffende Forderung bei einem ausländischen Gericht anhängig, dessen Entscheidung im Inland bindende Wirkung entfalten kann, ist die Entscheidung über ein nach Abs. 1 anhängig gemachtes Verfahren auszusetzen, bis in dem ausländischen Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Das Gericht kann jedoch sofort darüber befinden, ob die Anordnung des Arrests zu bestätigen ist.“ III – Sachverhalt und Vorlagefrage
12 Die Klägerin im Verfahren vor dem Østre Landsret (
13 Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch auf Schadensersatz (claim for damages) in Höhe von 40391100,01 GBP, da die Beklagten an einer – im Sinne des englischen Rechts – haftungsauslösenden unerlaubten Verabredung zur Begehung von Betrug (tortius conspiracy to defraud) durch Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich in 719 Fällen beteiligt gewesen sein sollen, in denen Waren über eine Transaktionskette von Firmen im Vereinigten Königreich verkauft wurden, die britischen Unternehmen es aber unterlassen haben, die aus den Verkäufen vereinnahmte Mehrwertsteuer an die Klägerin abzuführen (
14 HMRC erhob deshalb am 17. Mai 2010 zunächst vor dem englischen High Court of Justice Klage auf Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens. Beklagte in diesem Verfahren sind die oben genannten Parteien (tort) gestützt, der das Zusammenwirken mit widerrechtlichen Mitteln betrifft (unlawful means conspiracy). Das Verfahren vor dem High Court of Justice war zum Zeitpunkt des Eingangs des Vorabentscheidungsersuchens weiterhin anhängig. Die internationale Zuständigkeit des High Court of Justice für dieses Verfahren ist zwischen den Parteien unstreitig.
15 Vor Erhebung der Klage in Dänemark ersuchte HMRC die dänischen Steuerbehörden um Auskünfte über die Beklagten, die ihr gemäß der Verordnung Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (
16 Im Folgenden beantragte die Klägerin zur Sicherung der von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche vor dem Fogedret i København (
17 Gemäß § 634 Abs. 1 des Retsplejelov erhob HMRC anschließend fristgerecht binnen einer Woche am 25. Mai 2010 Klage auf die zu sichernde Forderung vor dem Københavns Byret (
18 Somit waren zum Zeitpunkt des Eingangs des Vorabentscheidungsersuchens in der Kanzlei des Gerichtshofs zwei Verfahren über den Anspruch auf Schadensersatz anhängig: eines vor dem High Court of Justice im Vereinigten Königreich und eines vor dem Østre Landsret in Dänemark.
19 Diese Situation regelt § 634 Abs. 5 des Retsplejelov, der vorsieht, dass die Entscheidung über ein nach § 634 Abs. 1 anhängig gemachtes Verfahren, in diesem Fall das Verfahren vor dem Østre Landsret, auszusetzen ist, wenn ein Verfahren über die betreffende Forderung bei einem ausländischen Gericht anhängig ist, dessen Entscheidung im Inland bindende Wirkung entfalten kann.
20 Das Østre Landsret hat deshalb beschlossen, vorab über die Frage zu befinden, ob das bei ihm anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des High Court of Justice über die Klage nach § 634 Abs. 5 auszusetzen ist. Dies wäre der Fall, wenn die Entscheidung des High Court of Justice in Dänemark bindende Wirkung entfalten kann. Das wäre zu bejahen, wenn das Verfahren im Vereinigten Königreich in den Anwendungsbereich der Brüssel I Verordnung fällt. Nach autonomem dänischem Recht kommt eine Anerkennung des Urteils des High Court of Justice, wie es scheint, nicht in Betracht.
21 Das Østre Landsret hat das Verfahren daher mit Beschluss vom 18. Januar 2012, eingegangen beim Gerichtshof am 2. Februar 2012, ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich eine Klage umfasst, mit der Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen und natürliche Personen einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der auf eine – im Sinne des nationalen Rechts des erstgenannten Mitgliedstaats – haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Begehung von Betrug durch die Beteiligung an der Hinterziehung von diesem Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer gestützt wird?
22 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Sunico ApS, die britische Regierung und die Kommission schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben. Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft hat sich nur am schriftlichen Verfahren beteiligt. IV – Rechtliche Würdigung Zur Vorlageberechtigung
23 Da die Brüssel I Verordnung im Verhältnis zu Dänemark nur als Teil eines völkerrechtlichen Parallelabkommens anwendbar ist (
24 Art. 6 Abs. 1 des Parallelabkommens bestimmt, dass ein dänisches Gericht im Fall eines bei ihm anhängigen Verfahrens, in dem Fragen zur Gültigkeit oder Auslegung des Abkommens aufgeworfen werden, den Gerichtshof um Entscheidung dieser Fragen ersucht, „wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Union im Hinblick auf die Verordnung Brüssel I … dies ebenfalls tun müsste“.
25 Zur Vorlage verpflichtet sind nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur die mitgliedstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können. Für Fragen zur Auslegung des Abkommens besteht somit jedenfalls eine Vorlagepflicht (letztinstanzlich entscheidender dänischer Gerichte.
26 Auf Nachfrage des Gerichtshofs hat das Østre Landsret angegeben, es entscheide im Rahmen der Bestätigungsklage (Justifikationssag) (
27 Zwar wird ein Gericht nicht wegen jeder prozessualen Maßnahme, die es durch unanfechtbaren Beschluss anordnet, zu einem letztinstanzlichen Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV. Vielmehr muss die unanfechtbare Zwischenentscheidung ein eigenständiges Verfahren oder einen gesonderten Verfahrensabschnitt abschließen, und die Vorlagefrage muss sich gerade auf dieses Verfahren bzw. diesen Verfahrensabschnitt beziehen (
28 Die Aussetzungsentscheidung schließt einen besonderen Verfahrensabschnitt ab. Darüber hinaus führt die Aussetzungsentscheidung gegebenenfalls dazu, dass es gar nicht zu einer Sachentscheidung des Østre Landsret im Rahmen der Bestätigungsklage kommen wird. Die Entscheidung über die Aussetzung hängt auch von der Beantwortung der Vorlagefrage durch den Gerichtshof ab. Schließlich entspricht diese Auslegung auch dem Ziel der Verordnung, da sie widerstreitenden Entscheidungen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten entgegenwirkt. Für die Beurteilung der Letztinstanzlichkeit ist daher auf die Aussetzungsentscheidung des Østre Landsret abzustellen (
29 Ob das Østre Landsret im Hinblick auf diese Aussetzung des Verfahrens im Wege eines unanfechtbaren Beschlusses und damit in letzter Instanz entscheidet, lässt sich anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht abschließend feststellen. Soweit das dänische Prozessrecht hier beurteilt werden kann, scheint nach § 392 Abs. 2 Retsplejelov gegen die Aussetzungsentscheidung des Østre Landsret ein Rechtsmittel (Kære) zum Højesteret nur nach Zulassung des Rechtsmittels durch das Processbevilningsævnet (Prozessbewilligungsausschuss) möglich zu sein. Für die Frage der Letztinstanzlichkeit im konkreten Fall kommt es somit maßgeblich darauf an, ob das Processbevilningsævnet seinerseits als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann oder nicht (
30 Selbst wenn das Østre Landsret aber nicht in letzter Instanz entscheiden würde, stünde Art. 6 Abs. 1 des Parallelabkommens seiner Vorlageberechtigung nicht entgegen, wie sich aus dem Hintergrund der Vorschrift sowie dem Wortlaut und der Zielsetzung des Abkommens ergibt.
31 Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 war die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (
32 Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist Art. 68 EG jedoch ersatzlos gestrichen worden, so dass nun auch unterinstanzliche Gerichte berechtigt sind, dem Gerichtshof Fragen betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Änderung gilt, wie HMRC im Verfahren vor dem Østre Landsret und die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof zu Recht ausführen, auch für das Parallelabkommen.
33 Grundsätzlich hat zwar der Wegfall von Art. 68 EG nicht automatisch Auswirkungen auf das Parallelabkommen, da dieses als völkerrechtlicher Vertrag nur durch die Vertragsparteien geändert werden kann (
34 Dänemark hat der Kommission keine derartige Mitteilung gemacht (
35 Zwar regelt Art. 6 Abs. 1 des Abkommens seinem Wortlaut nach nur die Parallelität der Vorlagepflicht dänischer und anderer mitgliedstaatlicher Gerichte (vgl. Art. 6 Abs. 1 a. E. „ebenfalls müsste“). Die Anpassungsklausel des Art. 6 Abs. 6 muss nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht nur Änderungen bezüglich der Vorlagepflicht der Gerichte anderer Mitgliedstaaten umfassen, sondern auch die Erweiterung der Vorlageberechtigung auf unterinstanzliche Gerichte durch den Vertrag von Lissabon. Das Abkommen sollte dem Gerichtshof nämlich in gleichem Umfang Zuständigkeiten gegenüber Dänemark wie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten zuweisen und eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Brüssel I Verordnung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Dieses Gebot der Parallelität folgt auch aus der Präambel des Parallelabkommens (
36 Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon implizierte dies nur eine Regelung der Vorlagepflicht dänischer Gerichte. Eine Regelung der Vorlageberechtigung war zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich, da auch der EG-Vertrag für unterinstanzliche Gerichte keine Vorlageberechtigung vorsah. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, sind daher seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auch unterinstanzliche dänische Gerichte berechtigt, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Parallelabkommens im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
37 Die Vorlage des Østre Landsret ist daher zulässig. Zur Vorlagefrage
38 Mit seiner Vorlagefrage möchte das Østre Landsret wissen, ob es sich bei dem vor dem High Court of Justice anhängigen Verfahren um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Brüssel I Verordnung handelt und die Verordnung als Teil des Parallelabkommens somit auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
39 Problematisch ist dies deshalb, weil es sich bei dem Verfahren um eine Klage einer Behörde gegen Privatpersonen bzw. private Gesellschaften handelt, mit der Schäden ersetzt werden sollen, die dem englischen Staat aus einem Steuerbetrug entstanden sind. Steuersachen sowie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Brüssel I Verordnung ausdrücklich nicht von ihrem sachlichen Anwendungsbereich erfasst.
40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Zivil- und Handelssache“ unionsautonom auszulegen, wobei die Zielsetzung und die Systematik der Brüssel I Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (
41 Nach dieser Rechtsprechung können gerichtliche Entscheidungen aufgrund der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Brüssel I Verordnung ausgeschlossen sein ( 1. Natur der Rechtsbeziehung
42 Zwar ist am Rechtsstreit vor dem High Court of Justice eine Behörde beteiligt. Dies allein schließt jedoch die Anwendung der Brüssel I Verordnung nicht automatisch aus. Grundsätzlich können nämlich auch Verfahren unter die Verordnung fallen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen (
43 Zunächst einmal steht der Behörde als Klagegegner nicht der Steuerschuldner, sondern ein Dritter gegenüber. Darüber hinaus haben Sunico ApS und die anderen Beklagten alle ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Dänemark und sind im Vereinigten Königreich nicht mehrwertsteuerpflichtig, so dass zwischen ihnen und HMRC unmittelbar kein hoheitliches Rechtsverhältnis besteht.
44 Die Kommission und das Vereinigte Königreich führen ferner aus, dass HMRC im konkreten Rechtsstreit keine Befugnisse wahrnimmt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regelungen abweichen (
45 Problematisch könnte allerdings sein, dass HMRC vor Beantragung des Arrests in Dänemark die dänischen Behörden nach der Verordnung Nr. 1798/2003 ( 2. Gegenstand des Rechtsstreits
46 Auch der Gegenstand des Rechtsstreits führt nicht zu einem Ausschluss des Anwendungsbereichs der Brüssel I Verordnung. Maßgeblich für die Beurteilung des Gegenstands des Rechtsstreits ist der hinter dem jeweiligen Anspruch stehende Sachverhalt, worauf der Gerichtshof bereits in den Rechtssachen Rüffer und Lechouritou (nicht um eine Zivil- und Handelssache (
47 In der Rechtssache Rüffer diente der geltend gemachte Anspruch dem Ersatz der Kosten, die durch die Erfüllung einer hoheitlichen Pflicht entstanden sind (
48 Im vorliegenden Fall ist dies jedoch anders. Zugrunde liegender Sachverhalt ist das vermeintlich betrügerische Verhalten der Beklagten, welches einen deliktischen Schadensanspruch des Staates auslöst. Dieser Schadensersatzanspruch entsteht dem Staat gerade nicht in seiner Rolle als Hoheitsträger. Er resultiert vielmehr aus einer vermeintlichen Rechtsgutsverletzung durch die Beklagten und somit aus einer Handlung, deren Opfer grundsätzlich jedermann sein kann. Denn das Erleiden einer Rechtsgutsverletzung ist gerade kein genuin hoheitliches Handeln.
49 Ein Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass hinter dem entstandenen Schaden letztlich ein Steueranspruch und somit ein hoheitliches Verhältnis steht, das für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs entscheidend ist. Der Schadensersatzanspruch entspricht nämlich betragsmäßig der entgangenen Mehrwertsteuer. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Zivil- und Handelssache handelt, ist jedoch nur der konkrete Gegenstand des Rechtsstreits maßgeblich (
50 Das gilt umso mehr, als vorliegend der Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen lediglich tatsächlicher Natur ist und ausschließlich im Hinblick auf die Schadenshöhe besteht. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königsreichs nämlich angegeben, dass die Steuerforderung gegen den Steuerpflichtigen durch eine etwaige Zahlung des Schadensersatzes seitens der Beklagten nicht berührt wird. Vielmehr bliebe der Steueranspruch auch im Fall der Zahlung bestehen und könnte weiter geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch gerade nicht dazu dient, den entgangenen Steuerbetrag zu ersetzen, sondern vielmehr das Ziel hat, eine Rechtsgutsverletzung zu beseitigen.
51 Es kann somit auch gerade nicht von einer Akzessorietät zwischen dem Steueranspruch und dem Anspruch auf Schadensersatz ausgegangen werden, wie es in der Rechtssache TIARD (
52 Für HMRC gelten also weder im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des Anspruchs noch im Hinblick auf die Modalitäten der Klage andere Regeln als für Private ( V – Ergebnis
53 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten: Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich eine Klage umfasst, mit der Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen und natürliche Personen einen allgemeinen, auch Privatpersonen offenstehenden Schadensersatzanspruch geltend machen, der auf eine – im Sinne des nationalen Rechts des erstgenannten Mitgliedstaats – haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Begehung von Betrug durch die Beteiligung an der Hinterziehung von diesem Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer gestützt wird.