Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2013
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.04.2013 – C-9/12
Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2013:273
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 25. April 2013 ( Rechtssache C‑9/12 Corman‑Collins SA gegen La Maison du Whisky SA (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Verviers [Belgien]) „Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 2 — Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b — Besondere Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten — Begriffe ‚Verkauf beweglicher Sachen‘ und ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ — Vertriebsvertrag über bewegliche Sachen — Verpflichtung, die Gegenstand der Klage ist“ I – Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Verviers (Belgien) hat in erster Linie die Auslegung der besonderen Zuständigkeitsnorm für vertragliche Streitigkeiten in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
2 Dieses Ersuchen fügt sich in den Rahmen einer Klage von Corman-Collins SA (im Folgenden: Corman-Collins), einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien, gegen La Maison du Whisky SA (im Folgenden: La Maison du Whisky), eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, wegen Kündigung eines Vertriebsvertrags über bewegliche Sachen durch Letztere ein, der den Angaben der Klägerin zufolge zwischen den Parteien bestanden haben soll.
3 Die französische Gesellschaft macht die Unzuständigkeit der belgischen Gerichte für die Entscheidung dieses Rechtsstreits und überhaupt das Nichtbestehen eines derartigen Vertrags zwischen den Parteien geltend. Sie stützt ihre Einrede der Unzuständigkeit auf Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach ein Beklagter, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (
4 Zweitens, und hier liegt die Hauptbedeutung der vorliegenden Rechtssache, soll der Gerichtshof im Wesentlichen entscheiden, ob ein Vertriebsvertrag, aufgrund dessen eine Partei von der anderen Produkte erwirbt, um diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verkaufen, als „Verkauf beweglicher Sachen“ oder als „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu qualifizieren ist, eine Frage, die zu auseinandergehenden Auffassungen sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung verschiedener Mitgliedstaaten geführt hat (
5 Mit der letzten Vorlagefrage, deren Inhalt sich erst im Licht der Begründung der Vorlageentscheidung vollkommen erschließt, wird der Gerichtshof für den Fall, dass auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren erhobene Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 und nicht deren Art. 5 Nr. 1 Buchst. b anwendbar ist, schließlich um Feststellung ersucht, ob „die Verpflichtung“ im Sinne dieser Vorschrift eine Verpflichtung des Verkäufers/Lizenzgebers oder des Käufers/Vertragshändlers ist. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 44/2001
6 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der sich in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II über die Zuständigkeitsvorschriften befindet, stellt den Grundsatz auf, wonach „[v]orbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung … Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen [sind]“.
7 Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der sich in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) ihres Kapitels II befindet, sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung — für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; — für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a)“. 2. Rom-I-Verordnung
8 Im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (
9 Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor: „Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. … f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. …“ B – Belgisches Recht
10 Die Loi du 27 juillet 1961 relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée (
11 Art. 4 dieses Gesetzes bestimmt: „Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor den Richter seines eigenen Wohnsitzes oder vor den Richter des Wohnsitzes oder des Sitzes des Lizenzgebers laden. Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses Gericht ausschließlich das belgische Gesetz anwenden.“ III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12 Corman-Collins, eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien, und La Maison du Whisky, eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, unterhielten ungefähr zehn Jahre lang geschäftliche Beziehungen, in deren Rahmen die erste bei der zweiten Whiskys verschiedener Marken kaufte, die sie in den Lagern der französischen Gesellschaft in Empfang nahm, um sie auf dem belgischen Markt weiterzuverkaufen.
13 Während dieses gesamten Zeitraums benutzte Corman-Collins die Bezeichnung „Maison du Whisky Belgique“ und eine Internetseite mit dem Namen „www.whisky.be“, ohne dass dies eine Reaktion seitens La Maison du Whisky hervorgerufen hätte. Darüber hinaus wurde die Anschrift von Corman-Collins in der von einer Zweigniederlassung von La Maison du Whisky herausgegebenen Zeitschrift Whisky Magazine erwähnt.
14 Im Dezember 2010 untersagte Letztere Corman-Collins die Benutzung der genannten Bezeichnung und schloss die erwähnte Seite. Im Februar 2011 informierte sie die belgische Gesellschaft darüber, dass sie ab 1. April bzw. 1. September 2011 den ausschließlichen Vertrieb zweier Marken ihrer Erzeugnisse an eine andere belgische Gesellschaft übertragen werde, und forderte Corman-Collins auf, ihre Bestellungen zukünftig über diese Gesellschaft aufzugeben.
15 Am 9. März 2011 verklagte Corman-Collins La Maison du Whisky vor dem Tribunal de commerce de Verviers aufgrund des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und einer Zusatzentschädigung.
16 La Maison du Whisky machte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend und begründete dies damit, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die französischen Gerichte zuständig seien. Corman-Collins hielt diesem Einwand Art. 4 des erwähnten belgischen Gesetzes entgegen.
17 Außerdem stritten die Parteien in Anbetracht dessen, dass sie niemals einen schriftlichen Rahmenvertrag, der die Bedingungen ihrer geschäftlichen Beziehungen regelte, abgeschlossen hatten, darüber, wie diese Beziehungen zu qualifizieren seien. Corman-Collins trug vor, es handele sich um einen Alleinvertriebsvertrag im Sinne des betreffenden belgischen Gesetzes, während La Maison du Whisky geltend machte, es handele sich um einfache Kaufverträge, die auf der Grundlage wöchentlicher Bestellungen nach den Wünschen von Corman-Collins abgeschlossen worden seien.
18 Wie das Tribunal de commerce de Verviers in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich ausführt, „bestand zwischen [Corman-Collins und La Maison du Whisky] ein mündlicher Vertrag“ und „kann die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien [nach dem belgischen Gesetz vom 27. Juli 1961] als Vertriebsvertrag qualifiziert werden, da die Klägerin berechtigt war, die von der Beklagten erworbenen Erzeugnisse auf dem belgischen Markt weiterzuverkaufen“.
19 Dagegen hat dieses Gericht Zweifel, ob es seine Zuständigkeit angesichts des Vorrangs des Unionsrechts und im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, die seiner Meinung nach sowohl örtlich als auch sachlich anwendbar ist, auf Art. 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 stützen kann. Es stellt fest, dass nach Art. 2 der erwähnten Verordnung zwar die französischen Gerichte zuständig sein müssten, dass aber auch Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung angewandt werden könne. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (
20 In diesem Zusammenhang hat das Tribunal de commerce de Verviers mit Entscheidung vom 6. Januar 2012 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1 Buchst. a oder b, dahin auszulegen, dass er einer Zuständigkeitsnorm wie der in Art. 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 entgegensteht, die für den Fall, dass der Vertragshändler in Belgien ansässig ist und die Lizenz ihre Wirkung vollständig oder teilweise in Belgien entfaltet, unabhängig vom Ort der Niederlassung des Lizenzgebers die Zuständigkeit der belgischen Gerichte vorsieht, wenn der Lizenzgeber Beklagter ist? 2. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er auf einen Vertriebsvertrag über bewegliche Sachen anwendbar ist, aufgrund dessen eine Partei von der anderen Produkte erwirbt, um diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verkaufen? 3. Falls diese Frage verneint wird: Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er auf einen Vertriebsvertrag wie den vorliegend zwischen den Parteien geschlossenen anwendbar ist? 4. Falls die beiden vorstehenden Fragen verneint werden: Ist die streitige Verpflichtung im Fall der Kündigung eines Vertriebsvertrags eine Verpflichtung des Verkäufers/Lizenzgebers oder des Käufers/Vertragshändlers?
21 Corman-Collins, La Maison du Whisky, das Königreich Belgien, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
22 In der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 sind Corman-Collins, La Maison du Whisky, die belgische Regierung und die Kommission vertreten gewesen. IV – Würdigung A – Verdrängung der in Art. 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 vorgesehenen Zuständigkeitsnorm durch die Verordnung Nr. 44/2001 (erste Frage)
23 Mit seiner ersten Frage fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob eine nationale Zuständigkeitsnorm wie die in Art. 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 ungeachtet der Verordnung Nr. 44/2001 gegenüber einem Beklagten angewandt werden kann, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
24 Es geht um die Feststellung, ob die belgischen Gerichte für den Fall, dass ein Vertragshändler, der seinen Wohnsitz im belgischen Hoheitsgebiet hat, einen Lizenzgeber wegen der Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Vertriebsvertrags verklagt und der betreffende Vertrag seine Wirkungen im gesamten oder in einem Teil desselben Hoheitsgebiets entfaltet, unabhängig vom Ort des (Wohn-) Sitzes des Beklagten zuständig sein könnten.
25 Im vorliegenden Fall macht Corman-Collins geltend, aufgrund dieser Vorschrift könne sie La Maison du Whisky, obwohl diese ihren Sitz in Frankreich habe, vor einem belgischen Gericht verklagen.
26 Mit Ausnahme von Corman-Collins schlagen alle Parteien, die Erklärungen abgegeben haben, dem Gerichtshof übereinstimmend vor, zu antworten, dass die Anwendung einer solchen aus dem nationalen Recht abgeleiteten Zuständigkeitsnorm unter derartigen Umständen ausgeschlossen ist, da diese in den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen.
27 Ich schließe mich dieser Sichtweise an. Mit der Verordnung Nr. 44/2001 soll nämlich insbesondere (
28 Diese vereinheitlichten Vorschriften sehen vor, dass der Kläger, wenn der potenzielle Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, wie es im Ausgangsrechtsstreit der Fall ist, nach der allgemeinen Zuständigkeitsnorm des Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich verpflichtet ist, die Gerichte dieses Staates anzurufen.
29 Aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt sich, dass die einzig zulässigen Ausnahmen von diesem Grundsatz die in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels II dieser Verordnung über die Zuständigkeit vorgesehenen sind. Bei einem Vertragsverhältnis wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist neben der Zuständigkeitsnorm in Art. 2 der Verordnung vor allem die besondere Zuständigkeitsnorm in deren Art. 5 Nr. 1 anwendbar (
30 Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bekräftigt den Ansatz, wonach der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, die Anwendung innerstaatlicher Zuständigkeitsvorschriften in den Fällen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen (
31 Daher ist meines Erachtens auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem hat, in dem das angerufene Gericht ansässig ist, eine innerstaatliche Zuständigkeitsnorm wie die in Art. 4 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 verdrängen. B – Qualifikation eines Vertriebsvertrags im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (zweite und dritte Frage) 1. Vorbemerkungen
32 Meines Erachtens sind die zweite und die dritte Frage nicht klar gestellt worden, da das vorlegende Gericht die verschiedenen Gerichtsstände in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 durcheinander gebracht und der Art und Weise, in der sich diese zueinander verhalten, nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben scheint (
33 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für die Zwecke der Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über eine auf einen Vertriebsvertrag gestützte Klage zuständig ist, Buchst. a oder Buchst. b des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet.
34 Um angesichts der Wechselwirkung zwischen diesen beiden Fragen hierauf zweckdienlich antworten zu können, sollten die Fragen nach meinem Dafürhalten gemeinsam geprüft werden, und vor allem sollte ihre Reihenfolge unter Berücksichtigung der durch Buchst. c des erwähnten Art. 5 Nr. 1 aufgestellten Rangordnung umgekehrt werden, so dass zunächst auf die dritte Frage, die sich auf Buchst. b dieser Vorschrift bezieht, und anschließend auf die zweite Frage, die Buchst. a dieser Vorschrift betrifft, einzugehen ist (
35 Vorab weise ich darauf hin, dass bei der Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
36 Der Gerichtshof hat einerseits bereits festgestellt, dass sich der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 und der von Art. 5 Nr. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens vollständig gleichen, und andererseits, dass eine Kontinuität in der Auslegung zwischen diesen Rechtsakten vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht nur ausdrücklich erwünscht war (
37 Die Gesichtspunkte, die sich aus den Urteilen, mit denen das Brüsseler Übereinkommen ausgelegt worden ist, für Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 ergeben, sind hingegen weniger unmittelbar, da die Zuständigkeitsnormen im erwähnten Buchst. b neu sind. Angesichts der vorbereitenden Arbeiten zu der genannten Verordnung und der Struktur von deren Art. 5 Nr. 1 hat der Gerichtshof nämlich die Besonderheit dieser Vorschrift herausgestellt (anderen Verträge als die über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen beibehalten wollte“ (
38 Zudem wollte der Gesetzgeber Buchst. b im Verhältnis zu Buchst. a aufgrund des Ziels der Vereinfachung der Verordnung Nr. 44/2001 im Verhältnis zu den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens nach meinem Dafürhalten weit ausgelegt wissen. Aus den vorbereitenden Arbeiten zu dieser Verordnung (
39 Eine andere Regel für die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001, nämlich diejenige, die sich auf die Notwendigkeit bezieht, die Begriffe dieser Verordnung, insbesondere die im Zusammenhang mit den darin aufgeführten Zuständigkeitsvorschriften stehenden, autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern, sollte im Auge behalten werden (
40 Diese Verfahrensweise ist im Rahmen der vorliegenden Rechtssache umso wichtiger, als es sich bei dem Begriff „Vertriebsvertrag“, den das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen verwendet (
41 Unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Vertriebsverträge ist eine negative Definition (
42 Außerdem kann der Gerichtshof, auch wenn die vom vorlegenden Gericht aufgrund des belgischen Rechts vorgenommene Qualifizierung des streitigen Rechtsverhältnisses als Vertriebsvertrag von La Maison du Whisky in Frage gestellt wird und angesichts der zu den Akten gereichten Unterlagen diskutiert werden könnte, den Sachverhalt oder die diesbezüglichen Bestimmungen des nationalen Rechts nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst würdigen oder qualifizieren (
43 Vor diesem Hintergrund ist auf die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten.
44 Für die Zwecke der Beantwortung dieser Fragen erfordert die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 – unter Einhaltung der in dieser Vorschrift festgelegten Reihenfolge – meines Erachtens eine Prüfung, ob ein grenzüberschreitender Vertriebsvertrag in die Kategorie der Verkäufe beweglicher Sachen im Sinne von Buchst. b erster Gedankenstrich der erwähnten Nr. 1 oder in die Kategorie der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von deren Buchst. b zweiter Gedankenstrich fällt, oder aber, falls dem nicht so ist, ob er zu den anderen Vertragsformen gehört, die von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst werden. Schon hier weise ich darauf hin, dass nach meinem Dafürhalten von der zweiten dieser drei Möglichkeiten auszugehen ist, und zwar aus folgenden Gründen. 2. Zurückweisung der Qualifikation als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001
45 Die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auf das fragliche Vertragsverhältnis wird von La Maison du Whisky vertreten. Nachdem sie darauf hingewiesen hat, dass, um Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen von Dienstleistungsverträgen unterscheiden zu können, auf die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung abzustellen sei (
46 Da der Gerichtshof bei der Qualifizierung eines Vertrags für die Zwecke der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 tatsächlich ein aus der Ermittlung der für diesen Vertrag charakteristischen Verpflichtung abgeleitetes Kriterium zugrunde gelegt hat (
47 Dies ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen zu den Elementen, die einen Vertriebsvertrag typischerweise ausmachen, einerseits, und der Tatsache, dass damit die Besonderheit, die darin besteht, dass es in dieser Art von Geschäftsbeziehungen für gewöhnlich eine sich von den nachfolgenden Kaufverträgen unterscheidende Rahmenvertriebsvereinbarung gibt, außer Acht gelassen würde, andererseits, meiner Meinung nach jedoch nicht der Fall (
48 Der Nachweis über den Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung kann nicht nur auf das Bestehen einer stabilen Beziehung gestützt werden, die in aufeinanderfolgenden Verkäufen ohne schriftliche oder mündliche Vereinbarungen ihren Ausdruck findet. Außerdem ist es möglich, dass eine Rahmenvereinbarung zwischen einem Hersteller und einem Großhändler oder zwischen einem Großhändler und einem Einzelhändler nicht als Lizenzvertrag zu qualifizieren ist (
49 Daher bin ich der Ansicht, dass, wenn nachgewiesen wird, dass die Parteien wirklich einen Vertriebsvertrag abgeschlossen haben, das mit einem Rechtsstreit über ein solches Vertragsverhältnis befasste Gericht seine Zuständigkeit nicht auf das Anknüpfungskriterium des Ortes der Lieferung der verkauften beweglichen Sachen gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 stützen kann. 3. Anerkennung der Qualifikation als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001
50 Die Kommission spricht sich für die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auf das fragliche Vertragsverhältnis aus. Ich schließe mich – unterstellt, es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Vertriebsvertrag und nicht um einfache Verkaufsbeziehungen mit stabilem Charakter – dieser Auffassung an. Auf diesen wesentlichen Unterschied werde ich noch zurückkommen.
51 Im Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch hat der Gerichtshof die Notwendigkeit einer autonomen Auslegung des Begriffs „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschrift hervorgehoben und für Recht erkannt, dass „der Begriff Dienstleistungen zumindest [bedeutet], dass die Partei, die sie erbringt, [zum einen] eine bestimmte Tätigkeit … durchführt“ und dies zum anderen „gegen Entgelt“ (
52 Nach meiner Kenntnis gibt die vorliegende Rechtssache dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit, die auf diese Weise entwickelten Kriterien umzusetzen und gegebenenfalls ihre Tragweite zu präzisieren (
53 Ich bin der Ansicht, dass die Elemente der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Definition im Hinblick auf eine kohärente Rechtsprechung zu beachten sind, ohne jedoch – insbesondere in Anbetracht der Ziele, die den Erlass dieser Vorschrift geleitet haben – einen zu restriktiven Ansatz zum fraglichen Begriff zu wählen (
54 Das erste vom Gerichtshof in dem vorerwähnten Zitat aufgestellte Kriterium erfordert die Begehung positiver Handlungen und schließt einfache Unterlassungen aus (
55 Das zweite Kriterium, das sich auf das im Gegenzug für eine solche Tätigkeit zu entrichtende „Entgelt“ bezieht, ist nach meinem Dafürhalten nicht in einem engeren Sinne zu verstehen, was die Zahlung einer Geldleistung voraussetzen könnte, da ein solcher Ansatz das Bestehen der Dienstleistungen leugnen würde, die ohne einen finanziellen Ausgleich erbracht werden und unbestreitbar unter den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen (
56 Insbesondere in Bezug auf Vertriebsverträge bin ich der Meinung, dass sich die wirtschaftliche Gegenleistung, die der Vertragshändler im Gegenzug für seine vorerwähnte Tätigkeit erhält, vor allem aus dem charakteristischen Vorteil ergibt, der ihm vom Lizenzgeber eingeräumt wird, nämlich einer territorialen Ausschließlichkeit oder jedenfalls der Garantie, dass eine begrenzte Anzahl von Vertragshändlern die Möglichkeit haben wird, die Produkte des Lizenzgebers in einem bestimmten Gebiet weiterzuverkaufen. Außerdem bevorzugt der Lizenzgeber den Vertragshändler gegenüber einfachen Wiederverkäufern im Allgemeinen durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen und/oder die Übertragung von Know-how mittels Fortbildungen. Diese Selektivität und weitere solcher Vorrechte stellen für den Vertragshändler einen wirtschaftlichen Wert dar, der geeignet ist, diesen zu veranlassen, in bevorzugten Beziehungen mit dem Lizenzgeber Verpflichtungen zu übernehmen und sich für die Förderung des Vertriebs von dessen Produkten einzusetzen.
57 Folglich ist ein Vertriebsvertrag für die Zwecke der Anwendung der Zuständigkeitsnorm in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 meines Erachtens als Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen“ zu qualifizieren.
58 Diese Auffassung wird durch die Bestimmungen der Rom-I-Verordnung bestätigt, die bei der Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 so weit wie möglich zu berücksichtigen sind (
59 Im konkreten Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob es in dem Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, gegenseitige Verpflichtungen gibt, die der Erbringung von Dienstleistungen entsprechen, d. h. solche, die über das Stadium einfacher Geschäftsbeziehungen mit stabilem Charakter hinausgehen, um zu bestätigen, dass in diesem Fall Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet.
60 Eine dauerhafte Lieferbeziehung zwischen einem Hersteller oder einem Großhändler und einem Einzelhändler ist meiner Meinung nach nämlich mit einem einfachen Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen vergleichbar und wird daher von der besonderen Zuständigkeitsnorm in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der erwähnten Verordnung erfasst, und zwar selbst dann, wenn diese Geschäftsbeziehung de facto eine Ausschließlichkeit oder eine langfristige Stabilität aufweist. Hat der vermeintliche Käufer/Vertragshändler hingegen eindeutig besondere vertragliche Verpflichtungen (
61 Ich weise darauf hin, dass die Beweislast dafür, dass der Sachverhalt des Rechtsstreits diese für die Begründung der Zuständigkeit entscheidenden Elemente tatsächlich hergibt, die Partei trifft, die sich vor dem angerufenen Gericht auf das Vorliegen eines Vertriebsvertrags beruft, was eine Erbringung von Dienstleistungen voraussetzt, die von einem einfachen Kaufvertrag unterscheidbar ist. Ferner muss eine solche Qualifikation auf einer konkreten Prüfung des Vertragsverhältnisses beruhen und nicht auf der im Recht des Gerichtsorts möglicherweise enthaltenen Definition dieses Vertragstyps.
62 Auch wenn der erforderliche Nachweis ordnungsgemäß erbracht und die Qualifikation als Erbringung von Dienstleistungen damit erworben worden ist, kann das mit einem Rechtsstreit über einen Vertriebsvertrag befasste Gericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage des zweiten Gedankenstrichs des genannten Buchst. b auf das Anknüpfungskriterium des Ortes stützen, an dem die Dienstleistungen erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. 4. Ausschluss der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001
63 Mit seiner zweiten Frage, die aus den oben dargelegten Gründen nach der dritten Frage untersucht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vertriebsvertrag, aufgrund dessen eine Partei von der anderen Produkte erwirbt, um diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verkaufen, in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.
64 Corman-Collins und die belgische Regierung bejahen dies und gehen dabei von dem wenig gestützten Postulat aus, dass Vertriebsverträge weder Kaufverträge noch Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen seien oder zumindest, so die belgische Regierung, nicht „nur“ unter eine der beiden in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien von Verträgen fielen. Dieser Standpunkt ist von der Rechtsprechung einiger Mitgliedstaaten vertreten worden und wird von einem Teil des Schrifttums eingenommen (
65 Hierfür werden mehrere Argumente angeführt. Eines von ihnen ist, dass nur eine wörtliche Auslegung der Begriffe zur Vereinheitlichung der Zuständigkeitsvorschriften innerhalb der Union führen könne. Ein anderes ist, dass der Qualifizierungsvorgang nicht dazu führen dürfe, einen zu einfachen Ansatz zu wählen, der die vielfältigen Formen, die der Vertriebsvertrag annehmen könne, außer Acht lasse und davon absehe, den Besonderheiten, die dieser im Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten aufweisen könne, Rechnung zu tragen. Diese Argumente überzeugen mich jedoch nicht, da zum einen die Mehrzahl der Vertragsformen im Geschäftsverkehr vielgestaltig ist und sich schwerlich für eine Qualifikation eignet, die es erlaubt, die Begriffe zu vereinheitlichen, und zum anderen einem rein vergleichenden Ansatz bei der Auslegung der in der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriffe und damit der Feststellung, welche Arten von Rechtsstreitigkeiten unter diese Verordnung fallen, deshalb nicht gefolgt werden kann, weil der Gerichtshof wiederholt für Recht erkannt hat, dass diese Begriffe autonom zu definieren sind.
66 Aus den zuvor aufgeführten Gründen bin ich hingegen der Auffassung, dass ein Vertriebsvertrag als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zu qualifizieren ist.
67 Aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. c dieser Verordnung ergibt sich jedoch, dass die Zuständigkeitsnorm in Buchst. a derselben Vorschrift nur alternativ und dann eingreifen soll, wenn die Zuständigkeitsnormen in deren Buchst. b nicht einschlägig sind. Unter diesen Umständen ist die Anwendung der ersten dieser beiden verschiedenen Normen in der vorliegenden Rechtssache meines Erachtens nicht weiter zu erörtern.
68 Gleichwohl sollen einige Anhaltspunkte für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 hilfsweise im Rahmen der Antwort auf die vierte Vorlagefrage gegeben werden, die, auch wenn sich ihr Wortlaut nicht ausdrücklich darauf bezieht, in Wirklichkeit die Auslegung dieser Vorschrift betrifft.
69 In Bezug auf die zweite und die dritte Vorlagefrage schlage ich dem Gerichtshof daher vor, zu antworten, dass für die Zwecke der Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über eine Klage zuständig ist, die auf einen grenzüberschreitenden Vertriebsvertrag gestützt wird, was besondere vertragliche Verpflichtungen hinsichtlich des Vertriebs der vom Lizenzgeber verkauften Waren durch den Vertragshändler voraussetzt, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 Anwendung findet, da ein solcher Vertragstyp unter die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift fällt. C – Bestimmung der Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 (vierte Frage)
70 Die vierte Vorlagefrage ist wie folgt gefasst: „Falls die beiden vorstehenden Fragen verneint werden: Ist die streitige Verpflichtung im Falle der Kündigung eines Vertriebsvertrags eine Verpflichtung des Verkäufers/Lizenzgebers oder des Käufers/Vertragshändlers?“
71 Dieser Formulierung fehlt es in Anbetracht der Vorschriften, deren Auslegung begehrt wird, zumindest an Klarheit (
72 Da der Gerichtshof damit über genügend Anhaltspunkte verfügt, kann die Frage dahin gehend umformuliert werden (
73 Insoweit trägt Corman-Collins vor, dass, da die Verpflichtung des Lizenzgebers darin bestehe, dem Vertragshändler zu gestatten, sein Recht zum Alleinverkauf in einem bestimmten Gebiet auszuüben, die Schadensersatzklage vor den Gerichten in diesem Bezirk erhoben werden müsse (
74 Ich bin wie die Kommission der Ansicht, dass die Antwort auf diese Frage der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens zu entnehmen ist. Ich erinnere nämlich daran, dass der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 demjenigen der angeführten Bestimmung dieses Übereinkommens vollständig gleicht und dass zuvor festgestellt worden ist, dass der ersten dieser Vorschriften daher die gleiche Bedeutung beizumessen ist wie der zweiten (
75 Aus der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, auf das somit trotz der in diesem Zusammenhang festgestellten Anwendungsschwierigkeiten (
76 Einer dieser sich aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze ist, dass der Begriff „Verpflichtung“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 der Verpflichtung aus dem betreffenden Vertrag (
77 Darüber hinaus sollte, auch wenn das vorlegende Gericht die Frage als solche nicht gestellt hat, diesem zu seiner vollständigen Aufklärung meines Erachtens in Erinnerung gerufen werden, dass auch die Bestimmung des Ortes der Erfüllung der Verpflichtung, die der Klage zugrunde liegt, Gegenstand mehrerer Urteile des Gerichtshofs gewesen ist. Aus diesen Urteilen ergibt sich, dass der Ort, an dem die streitige vertragliche Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 „erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, nach dem Recht zu bestimmen ist, das nach den im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts anwendbaren Kollisionsnormen für diese Verpflichtung maßgebend ist (
78 Schließlich hat der Gerichtshof, wie die Kommission hervorhebt, klargestellt, dass sich das nationale Gericht, wenn sich erweist, dass die Klage nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Verpflichtungen gestützt wird, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, und dass der Erfüllungsort nach dem anwendbaren Recht nicht für alle derselbe ist, für die Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit an dem Grundgedanken zu orientieren hat, dass Nebensächliches der Hauptsache folgt (
79 Sollte der Gerichtshof die Zuständigkeitsnorm in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren für anwendbar erklären, ist nach meinem Dafürhalten auf die vierte – umformulierte – Vorlagefrage im Ergebnis zu antworten, dass „die Verpflichtung“ im Sinne der erwähnten Vorschrift die vertragliche Verpflichtung des Lizenzgebers ist, auf deren Nichterfüllung sich der Vertragshändler zur Stützung seiner Klage beruft. V – Ergebnis
80 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal de commerce de Verviers wie folgt zu beantworten: 1. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit den Art. 3, 4 und 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Zuständigkeitsnorm wie der in Art. 4 Abs. 1 des belgischen Gesetzes vom 27. Juli 1961 über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge in der durch das Gesetz vom 13. April 1971 über die einseitige Kündigung der Vertriebsverträge geänderten Fassung enthaltenen, die für den Fall, dass ein im belgischen Hoheitsgebiet ansässiger Vertragshändler einen Lizenzgeber wegen der Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Vertriebsvertrags, der seine Wirkung im gesamten oder in einem Teil desselben Hoheitsgebiets entfaltet, verklagt, unabhängig vom Ort der Niederlassung des Beklagten die Zuständigkeit der belgischen Gerichte vorsieht, gegenüber einem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, entgegensteht. 2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001, der die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten über die Erbringung von Dienstleistungen betrifft, findet für die Zwecke der Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über eine Klage zuständig ist, mit der ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Kläger gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten Rechte aus einem Vertriebsvertrag geltend macht, was erfordert, dass der Vertrag zwischen den Parteien tatsächlich besondere vertragliche Verpflichtungen hinsichtlich des Vertriebs der vom Lizenzgeber verkauften Waren durch den Vertragshändler beinhaltet, Anwendung. 3. Hilfsweise, falls Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits, in dem ein Käufer/Vertragshändler einen Verkäufer/Lizenzgeber wegen des Abbruchs ihrer vertraglichen Beziehungen verklagt, anwendbar ist, ist die Verpflichtung im Sinne der erwähnten Vorschrift die Verpflichtung des Verkäufers/Lizenzgebers aus dem betreffenden Vertrag, deren Nichterfüllung zur Begründung der Klage geltend gemacht wird.