Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.2013 – C-184/12
Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2013:301
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 15. Mai 2013 ( Rechtssache C‑184/12 United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV gegen Navigation Maritime Bulgare (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie [Belgien]) „Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht — Grundsatz der Vertragsautonomie — Grenzen — Einwirkung zwingender Vorschriften des Staates des angerufenen Gerichts — Handelsvertretervertrag“ I – Einleitung
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der Art. 3 und 7 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (
2 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV (im Folgenden: Unamar), einer Gesellschaft nach belgischem Recht, und Navigation Maritime Bulgare (im Folgenden: NMB), einer Gesellschaft nach bulgarischem Recht, betreffend die Zahlung verschiedener Entschädigungen im Anschluss an die Kündigung des bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den beiden Gesellschaften bestehenden Handelsvertretervertrags durch NMB. Im Rahmen des Ausgangsverfahrens stellte sich insbesondere die Frage, ob das belgische Gericht auf den Vertrag die zwingenden Bestimmungen der lex fori anwenden kann, obwohl eine Schiedsklausel vorliegt, die die Industrie- und Handelskammer Sofia (Bulgarien) für zuständig erklärt und ausdrücklich die Anwendung bulgarischen Rechts auf den Vertrag vorsieht.
3 Der Gerichtshof wird insbesondere um Klarstellung gebeten, unter welchen Voraussetzungen das nationale Gericht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom die auf den Vertrag nach der Rechtswahl der Parteien anwendbaren Bestimmungen des Rechts eines Mitgliedstaats (lex contractus) zugunsten der zwingenden Bestimmungen der lex fori ausschließen kann. Konkret wird er um Hinweise zu der Frage ersucht, ob das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das zwar die ordnungsgemäße Umsetzung einer europäischen Richtlinie darstellt, aber über den von dieser gewährten Schutz hinausgeht, diesen umfassenderen Schutz für den Fall vorschreiben kann, dass die lex contractus das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Union ist, der diese Richtlinie ebenfalls ordnungsgemäß umgesetzt hat. II – Rechtlicher Rahmen A – Das Übereinkommen von Rom
4 Art. 3 („Freie Rechtswahl“) des Übereinkommens von Rom sieht vor: „(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. …“
5 Art. 7 („Zwingende Vorschriften“) Abs. 2 dieses Übereinkommens sieht vor, dass „[d]ieses Übereinkommen … nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Bestimmungen [berührt], die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln“. B – Die Richtlinie 86/653
6 Nach ihrem zweiten Erwägungsgrund wurde die Richtlinie 86/653 unter Berücksichtigung der Tatsache erlassen, dass „die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Handelsvertretungen … die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Gemeinschaft spürbar [beeinflussen] und … den Umfang des Schutzes der Handelsvertreter in ihren Beziehungen zu ihren Unternehmen sowie die Sicherheit im Handelsverkehr [beeinträchtigen] …“.
7 Art. 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie sieht Folgendes vor: „Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen.“
8 Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.“ C – Belgisches Recht
9 Das Gesetz vom 13. April 1995 über den Handelsvertretervertrag (
10 In Art. 18 §§ 1 und 3 des Gesetzes von 1995 heißt es: „§ 1 Ist der Vertretervertrag entweder für unbestimmte Zeit oder für bestimmte Zeit mit Möglichkeit der vorzeitigen Vertragskündigung geschlossen worden, darf jede Partei unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. … § 3 Die Partei, die den Vertrag kündigt, ohne sich auf einen der in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Gründe zu berufen oder ohne die in § 1 Absatz 2 festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten, muss der anderen Partei eine Entschädigung zahlen, die der üblichen Vergütung für den Zeitraum der Kündigungsfrist oder des noch verbleibenden Teils dieser Frist entspricht.“
11 Art. 20 des Gesetzes von 1995 bestimmt: „Nach Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Ausgleichsabfindung, wenn er neue Kunden für den Auftraggeber geworben oder die Geschäftsverbindungen mit der bestehenden Kundschaft wesentlich erweitert hat, soweit dies dem Auftraggeber noch erhebliche Vorteile einbringen kann.“
12 Art. 21 des Gesetzes von 1995 lautet: „Sofern der Handelsvertreter Anspruch auf die in Artikel 20 erwähnte Ausgleichsabfindung hat und diese Entschädigung den tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der Handelsvertreter über diese Entschädigung hinaus Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag des tatsächlich erlittenen Schadens und dem Betrag der besagten Entschädigung erhalten, sofern er den tatsächlichen Umfang des angegebenen Schadens nachweist.“
13 Art. 27 des Gesetzes von 1995 bestimmt: „Vorbehaltlich der Anwendung der internationalen Vereinbarungen, bei denen Belgien Partei ist, unterliegt jede Tätigkeit eines Handelsvertreters mit Hauptniederlassung in Belgien dem belgischen Recht und gehört zum Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte.“ III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
14 Unamar und NMB schlossen im Jahr 2005 einen Handelsvertretervertrag über den Betrieb eines linienmäßigen Seetransportdienstes mit Containern, die NMB gehörten. Der Vertrag sah die Geltung bulgarischen Rechts und die Beilegung vertraglicher Streitigkeiten durch die Schiedskammer der Industrie- und Handelskammer in Sofia vor.
15 Dieser Handelsvertretervertrag wurde mit Vertrag vom 22. Dezember 2008 letztmalig bis zum 31. März 2009 verlängert. Unamar war der Auffassung, dass der Handelsvertretervertrag rechtswidrig beendet worden sei, und erhob am 25. Februar 2009 vor der Rechtbank van koophandel te Antwerpen Klage auf Zahlung verschiedener Entschädigungen nach dem Gesetz von 1995.
16 Am 13. März 2009 verklagte NMB ihrerseits Unamar vor der Rechtbank van koophandel te Antwerpen auf Zahlung rückständiger Frachten in Höhe von 327207,87 Euro.
17 Nach Verbindung der beiden Rechtssachen entschied die Rechtbank van koophandel te Antwerpen mit Urteil vom 12. Mai 2009, dass die von NMB erhobene Einrede der Unzuständigkeit wegen des Vorliegens einer Schiedsklausel unbegründet sei. Das Gericht nahm im Wesentlichen an, dass es sich, erstens, bei Art. 27 des Gesetzes von 1995 um eine unmittelbar anwendbare einseitige Kollisionsnorm handle, die der Wahl ausländischen Rechts entgegenstehe, zweitens dieses Gesetz angewendet werden müsse, obwohl es nicht zum zwingenden belgischen internationalen Recht gehöre, drittens somit alle Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fielen, nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterlägen, es sei denn, im Handelsvertretervertrag werde belgisches oder ein gleichwertiges ausländisches Recht für anwendbar erklärt, sowie schließlich, dass die von NMB erhobenen Unzuständigkeitseinreden nicht durchgriffen, da der streitige Vertrag dem bulgarischen Recht unterliege und nicht ersichtlich sei, dass die Bestimmungen der Richtlinie 86/653 nach diesem Recht auch für Handelsvertreter, die Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hätten, gälten.
18 NMB legte am 24. Juni 2009 beim Hof van beroep te Antwerpen gegen diese Entscheidung Berufung ein. Mit Urteil vom 23. Dezember 2010 verurteilte dieses Gericht Unamar zur Zahlung des Frachtsaldos von 77207,87 Euro zuzüglich Verzugszinsen und Kosten. Außerdem gab der Hof van beroep te Antwerpen der von NMB erhobenen Einrede der Unzuständigkeit statt und erklärte sich für die Entscheidung über die Schadensersatzklage der Unamar für unzuständig. Nach Auffassung des Gerichts war das Gesetz von 1995 kein zwingendes Recht und gehörte auch nicht zum zwingenden belgischen internationalen Recht. Die zwingenden Sonderbestimmungen dieses Gesetzes seien nach Art. 7 des Übereinkommens von Rom nicht zu berücksichtigen. Das von den Parteien gewählte bulgarische Recht gewähre Unamar als Schiffsagentin von NMB auch den Mindestschutz nach der Richtlinie 86/653. Unter diesen Umständen habe die Vertragsautonomie der Parteien Vorrang vor dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Union, im vorliegenden Fall des Königreichs Belgien.
19 Am 27. Mai 2011 legte Unamar Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil beim Hof van Cassatie ein, der entschied, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 3 und 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom, gegebenenfalls in Verbindung mit der Richtlinie 86/653, unter Berücksichtigung der Einstufung der Art. 18, 20 und 21 des Gesetzes von 1995 nach belgischem Recht als zwingende Vorschriften im Sinne von Art. 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens dahin auszulegen, dass sie die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts, die einen umfassenderen Schutz als den von dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindestschutz gewähren, auf den Vertrag ermöglichen, auch wenn für den Vertrag das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gilt, in dem der Mindestschutz nach der genannten Richtlinie ebenfalls umgesetzt wurde?
20 NMB, die belgische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht gestellt worden. IV – Rechtliche Würdigung A – Vorbemerkungen
21 Vor der Prüfung der Vorlagefrage in der Sache möchte ich einige Klarstellungen vornehmen, die ich für erforderlich halte, um den Gegenstand der Untersuchung einzugrenzen und die möglichen Unklarheiten hinsichtlich der Tragweite des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens auszuräumen.
22 So weise ich darauf hin, dass zwar im Ausgangsverfahren nicht nur die Frage des auf den Vertrag anwendbaren Rechts erörtert wurde, sondern auch die Frage, ob die belgischen Gerichte tatsächlich für die Entscheidung über den Rechtsstreit zwischen Unamar und NMB zuständig sind, der Gerichtshof jedoch nur mit der Frage der Bestimmung des nach dem Übereinkommen von Rom anwendbaren Rechts befasst wurde. Diese Einschränkung der Frage, so überraschend sie auf den ersten Blick sein mag (
23 Im vorliegenden Fall sind die Frage des anwendbaren Rechts und die der Gültigkeit der die Industrie- und Handelskammer Sofia benennenden Schiedsklausel eng miteinander verbunden. So hat sich das vorlegende Gericht auf das am 10. Juni 1958 in New York unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (es sei denn, es stellt fest, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist“ (lex fori zurückgewiesen werden könne, nach der der Streit nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden dürfe. Nach dem vorlegenden Gericht ergibt sich jedoch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes von 1995, dass die Art. 18, 20 und 21 dieses Gesetzes als zwingendes Recht anzusehen seien. Nach seiner Argumentation besteht daher eine enge Verbindung zwischen der Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts und der Möglichkeit des Richters, die Schiedsklausel zurückzuweisen und so seine Zuständigkeit zu begründen. B – Antwort auf die Vorlagefrage
24 Der Gerichtshof wird im Wesentlichen darum gebeten, zu entscheiden, ob ein Gesetz eines Mitgliedstaats der Union, mit dem eine Richtlinie der Union umgesetzt und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen wird, einen umfassenderen als den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Schutz zu gewährleisten, diesen umfassenderen Schutz nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom auch für den Fall vorschreiben kann, dass die lex contractus das Recht eines anderen EU‑Mitgliedstaats ist, der diese Richtlinie ebenfalls ordnungsgemäß umgesetzt hat.
25 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen, dass das Königreich Belgien und die Republik Bulgarien beide die Richtlinie 86/653 ordnungsgemäß umgesetzt haben. Im Gegensatz zu den Ausführungen zum Gesetz von 1995 sind zum Inhalt der in Bulgarien erlassenen Umsetzungsmaßnahmen sehr wenige Auskünfte erteilt worden (
26 Es sind daher Hinweise zu den Bedingungen zu geben, unter denen die Bestimmungen des bulgarischen Rechts, der lex contractus, im Rahmen des Ausgangsverfahrens zugunsten der zwingenden Vorschriften des Gesetzes von 1995 unangewendet gelassen werden können.
27 Dazu halte ich es zunächst für zweckdienlich, im Licht der Erkenntnisse, die meines Erachtens aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ziehen sind, einige Klarstellungen zur Tragweite von Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom vorzunehmen. Sodann werde ich prüfen, ob und in welchem Umfang die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften durch das sekundäre Unionsrecht eine Auswirkung auf die Umsetzung dieser Bestimmung haben kann. 1. Tragweite von Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom im Licht der Erkenntnisse aus der Rechtsprechung
28 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem sich die Parteien im Vertrag unter den in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom festgelegten Voraussetzungen für die Anwendung eines bestimmten Rechts entschieden haben, nach dem in diesem Artikel verankerten Grundsatz der Vertragsautonomie der Parteien grundsätzlich dieses Recht anzuwenden ist.
29 Im Rahmen des vom Übereinkommen von Rom vorgesehenen Mechanismus zur Bestimmung des anwendbaren Rechts kann der Grundsatz der Vertragsautonomie jedoch auf zwei Arten gestört werden: zum einen durch das Aufstellen von Sonderregeln für bestimmte Verträge, bei denen es sich als erforderlich erweist, die schwächere Partei zu schützen (Verbraucherverträge, Arbeitsverträge) – dies betrifft den vorliegenden Fall nicht –, und zum anderen durch die Einwirkung spezieller Mechanismen, die auf Grundsätzen beruhen, die im internationalen Privatrecht, aber auch im Recht der Mitgliedstaaten, traditionell anerkannt sind. Dazu gehört nach der Überschrift (lex fori (Abs. 2) in Rede stehen, unterschiedlich dar.
30 Zu den zwingenden Vorschriften der lex fori weise ich darauf hin, dass nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom zwar in funktioneller Hinsicht die zwingenden Vorschriften der lex fori jeder anderen Bestimmung (lex fori geltenden Bestimmungen, „die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln“, unberührt bleibt, ohne weitere Voraussetzungen vorzusehen. Der erläuternde Giuliano-Lagarde-Bericht enthält zu diesem Punkt kaum Hinweise (
31 Ich bin der Ansicht, dass aus diesen Anhaltspunkten hervorgeht, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts die nationalen Behörden bei der Entscheidung, auf welchen Gebieten und aus welchen Gründen einer Bestimmung der lex fori zwingender Charakter beigemessen werden soll, der die Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen des von den Parteien gewählten Rechts rechtfertigt, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom schließt grundsätzlich jedes Ermessen des Richters in Bezug auf die Angemessenheit der Anwendung der zwingenden Vorschriften der lex fori aus, wenn der Vertrag, über den er befinden muss – auch wenn er einem anderen Recht unterliegt –, in den von den zwingenden Vorschriften selbst festgelegten Anwendungsbereich fällt (
32 Dieses Ergebnis wird durch die Definition der zwingenden Vorschriften durch den Gerichtshof in der Rechtssache Arblade u. a. (
33 Ich weise darauf hin, dass in der Rechtssache Arblade u. a. der Gerichtshof entschieden hat, dass unter dem Begriff „Polizei- und Sicherheitsgesetze“„nationale Vorschriften zu verstehen [sind], deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats angesehen wird, dass ihre Beachtung für alle Personen, die sich im nationalen Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden, und für jedes dort lokalisierte Rechtsverhältnis vorgeschrieben ist“ (
34 Unterstellt man, dass der Gerichtshof in den angeführten Urteilen einen eigenständigen europäischen Begriff der zwingenden Vorschriften entwickeln wollte, was meines Erachtens entgegen den Zweifeln, die insoweit geäußert werden konnten (
35 Ich bin der Auffassung, dass es in großem Umfang dem Wunsch des nationalen Gesetzgebers überlassen ist, den innerstaatlichen Bestimmungen zwingenden Charakter zu verleihen: Es handelt sich dabei um die Bestimmungen, die der Staat mit dem erklärten oder nicht erklärten Ziel erlässt, die von ihm als wesentlich angesehenen Interessen zu wahren. Mit anderen Worten bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, konkret festzulegen, wann öffentliche Interessen ‐ im weiten Sinne (
36 Im Hinblick auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist jedoch die Möglichkeit der nationalen Behörden, die lex contractus zugunsten der lex fori nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom unangewandt zu lassen, nicht grenzenlos.
37 Meines Erachtens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf zwingende Vorschriften der lex fori gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien kann, die Bestimmungen des Vertrags einzuhalten, da sonst der Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts missachtet würden ( 2. Prüfung der Auswirkung der Harmonisierung der Rechtsvorschriften durch den Erlass der Richtlinie 86/653 auf die Möglichkeit nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom, die zwingenden Vorschriften des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden
38 Wie im vorigen Abschnitt erwähnt, verfügen die nationalen Behörden vorbehaltlich des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts über einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung, aus welchen Gründen und auf welchen Gebieten sie bestimmte Regeln mit zwingendem Charakter ausstatten möchten, der es rechtfertigt, dass sie das angerufene Gericht nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom unabhängig davon anwenden kann, welches Recht im Übrigen auf den Vertrag anwendbar ist.
39 Dennoch stellt sich die Frage, ob die Harmonisierung der Rechtsvorschriften durch eine Richtlinie der Union geeignet ist, sich auf die Wirksamkeit der zwingenden Vorschriften der lex fori im Verhältnis zum Recht anderer Mitgliedstaaten auszuwirken, wenn, wie im vorliegenden Fall, innerstaatliche Rechtsvorschriften in Rede stehen, die erlassen wurden, um diese Richtlinie umzusetzen.
40 Ich bin der Ansicht, dass die Antwort auf diese Frage je nachdem, ob die fragliche Harmonisierung eine Mindest- oder eine Vollharmonisierung ist, nicht notwendigerweise dieselbe sein wird.
41 Für den Fall, dass die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch die Richtlinie einen Mindestschutz bewirkt, steht es den Mitgliedstaaten frei, auf diesem Gebiet strengere Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen (
42 Bewirkt die Richtlinie hingegen eine vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften, muss sie zum Erlass innerstaatlicher Rechtsvorschriften führen, deren Schutzbereich und ‑niveau identisch oder zumindest gleichwertig sind. Eine solche Harmonisierung setzt naturgemäß voraus, dass die vom Richter zu entscheidenden Situationen allein anhand der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen sind (
43 Außerdem kann unter dem Blickwinkel der anerkannten Grundsätze des internationalen Privatrechts angenommen werden, dass der Schutzzweck der zwingenden Vorschrift letztlich durch die vollständige Harmonisierung durch die Unionsrichtlinie abgedeckt wird. Wie oben ausgeführt, ist nämlich die Möglichkeit der zuständigen Behörden, gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom, im Licht insbesondere des Urteils Arblade u. a. und der in Art. 9 Abs. 1 der Rom‑I‑Verordnung übernommenen Definition die Vorschriften der lex fori anzuwenden, in großem Umfang durch den Willen des nationalen Gesetzgebers bedingt, Belange zu schützen, die er für wichtig hält. Im Fall innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie umsetzen, die zu einer vollständigen Harmonisierung führt, sind jedoch die Interessen, deren Schutz verfolgt wird, in gewisser Hinsicht durch die sich aus der Richtlinie ergebende Harmonisierung der Rechtsvorschriften abgedeckt. Unter solchen Umständen sollte die lex contractus daher grundsätzlich nicht zugunsten der lex fori verdrängt werden können.
44 Wie ich im Folgenden darlegen werde, bewirkt die Richtlinie 86/653 eine Mindestharmonisierung ( a) Die Richtlinie 86/653 bewirkt eine Mindestharmonisierung, die zum einen u. a. die im Bereich der Dienstleistungen tätigen selbständigen Handelsvertreter aus ihrem Anwendungsbereich ausschließt und zum anderen einen Mindestschutz für Handelsvertreter im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses vorsieht
45 Sowohl aus der Vorlageentscheidung als auch aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt sich, dass der Handelsvertretervertrag im Ausgangsverfahren ein zwischen Unamar und NMB geschlossener Vertrag ist, der Seetransportumsätze mit Containern von NMB, d. h. die Erbringung von Dienstleistungen betraf. Ferner hatte nach der Vorlageentscheidung der Ausgangsrechtsstreit die Beendigung des Handelsvertretervertrags zwischen den beiden Gesellschaften und die anschließende Klage von Unamar auf Gewährung der Entschädigungen nach dem Gesetz von 1995 als Ausgangspunkt.
46 Was erstens den Tätigkeitsbereich angeht, der von dem den Handelsvertretern von der Richtlinie 86/653 gewährten Schutz umfasst ist, weise ich darauf hin, dass die belgische Regierung, ohne die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf den vorliegenden Fall, der einen Handelsvertretervertrag im Hinblick auf den Betrieb eines Seetransportdienstes betrifft, formell zu bestreiten, geltend gemacht hat, dass das Gesetz von 1995 einen weiteren Anwendungsbereich als die Richtlinie 86/653 habe, da Letztere nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nur Tätigkeiten der Vermittlung im Bereich des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren betreffe.
47 Ebenfalls in diesem Sinne hat die Kommission erwähnt, dass sich der belgische Gesetzgeber entschieden habe, die in dieser Richtlinie vorgesehene Schutzregelung für selbständige Handelsvertreter nicht nur auf die selbständigen Gewerbetreibenden anzuwenden, die mit „de[m] Verkauf oder de[m] Ankauf von Waren“ betraut sind (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653), sondern auch auf selbständige Handelsvertreter, die damit betraut werden, Geschäfte zu vermitteln und gegebenenfalls Geschäfte abzuschließen (Art. 1 des Gesetzes von 1995), was Dienstleistungen umfassen könne. Höchstwahrscheinlich sei die bulgarische Regelung auf Dienstleistungen nicht anwendbar. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Vorlageentscheidung keinen endgültigen Schluss über die Natur des vorliegenden Vertrags zulasse und sie davon ausgegangen sei, dass er grundsätzlich die Vermittlung des Verkaufs und des Ankaufs von Waren betreffe.
48 Meines Erachtens geht das Gesetz von 1995 über eine bloße Umsetzung der Richtlinie 86/653 hinaus. Eine vergleichende Prüfung ihrer Bestimmungen zeigt klar, dass der belgische Gesetzgeber den Schutz dieser Richtlinie auf alle selbständigen Handelsvertreter einschließlich derer ausdehnen wollte, die im Zusammenhang mit Umsätzen tätig werden, die Dienstleistungen betreffen (
49 Meines Erachtens besteht kein Zweifel, dass die Richtlinie 86/653 dahin auszulegen ist, dass ihr Anwendungsbereich die Gewerbetreibenden, die mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen betraut sind, nicht umfasst. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umschreibt die Richtlinie in Art. 1 Abs. 2 den Begriff des Handelsvertreters präzis und beschränkt ihn auf genau umrissene Situationen (
50 Diese Auslegung aufgrund des Wortlauts der Richtlinie 86/653 wird durch die Prüfung der Materialien zu ihr bestätigt. Der erste Vorschlag der Kommission einer Richtlinie auf diesem Gebiet (
51 Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 86/653 durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, im vorliegenden Fall das Gesetz von 1995, auf Vertreter, die im Dienstleistungsbereich tätig sind, hat meines Erachtens eine wichtige Folge. Die innerstaatliche Bestimmung kann, da sie den Anwendungsbereich der Richtlinie auf den Bereich der Dienstleistungen ausdehnt, nicht mehr als reine Umsetzungsmaßnahme angesehen werden, sondern wird zu einer rein innerstaatlichen Bestimmung (
52 Zweitens verpflichtet hinsichtlich des Niveaus des dem Handelsvertreter im Fall der Beendigung des Vertrags mit dem Unternehmer gewährten Schutzes Art. 17 der Richtlinie 86/653 die Mitgliedstaaten insbesondere, eine Regelung für die Entschädigung der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einzurichten. Diese Bestimmung gibt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einer Ausgleichsregelung für Kunden und einer Schadensersatzregelung. Dieser Mechanismus soll nur gewährleisten, dass der Handelsvertreter eine Mindestentschädigung erhält, und hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften zusätzliche Ausgleichsleistungen vorzusehen. Zwar hat das Königreich Belgien, wie die meisten anderen Mitgliedstaaten ( b) Den innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen, die den Schutzbereich und/oder das Schutzniveau, das sich aus einer Richtlinie ergibt, ausdehnen, kann zwingender Charakter zuerkannt werden
53 In Bezug auf eine lex fori, die, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint, nicht nur den Anwendungsbereich, sondern auch den Umfang des dem Vertreter nach der Richtlinie 86/653 gewährten Schutzes ausdehnt, bin ich der Ansicht, dass sie der Richter grundsätzlich gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom anstelle des von den Vertragsparteien gewählten ausländischen Rechts anwenden kann.
54 Es ist zwar letztlich allein Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, welchen Bestimmungen seines Rechts im Hinblick auf die Systematik und den Wortlaut des Rechtsakts, dem sie angehören, zwingender Charakter beizumessen ist, doch sind meines Erachtens die Voraussetzungen für die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Staates des angerufenen Gerichts in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen erfüllt.
55 Zum einen weise ich zur Beurteilung des zwingenden Charakters einer Rechtsvorschrift darauf hin, dass diese anhand ihres Wortlauts und der allgemeinen Systematik des Gesetzes, dem sie angehört, durchzuführen ist (
56 Wie sich aus Art. 27 des Gesetzes von 1995 ergibt, hat der belgische Gesetzgeber jedoch über den Bereich der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 86/653 hinaus, denen der Gerichtshof, wie bereits ausgeführt, zwingenden Charakter zuerkannt hat (
57 Zum anderen scheint es mir in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die lex fori den von der Richtlinie 86/653 vorgesehenen Anwendungsbereich und den Umfang des den selbständigen Handelsvertretern gewährten Schutzes ausdehnt, schwierig, eine Beschränkung oder eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten aus den Verträgen festzustellen, die eine Verwässerung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten darstellen könnte, die Bestimmungen des Vertrags einzuhalten. Insbesondere zu der Entschädigung, die für den Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags vorgesehen ist, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof zwar betont hat, dass die durch Art. 17 der Richtlinie 86/653 geschaffene Regelung zwingenden Charakter aufweist, jedoch entschieden hat, dass sie nur ein Mindestschutzniveau einführt. Daher können durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zwar keine Regeln eingeführt werden, die dazu führen, dass den Handelsvertretern ein niedrigeres Entschädigungsniveau gewährt wird als nach diesem Artikel vorgesehen, doch dürfte es nicht untersagt sein, dass diese Rechtsvorschriften ein höheres Entschädigungsniveau vorsehen (lex fori anstelle des von den Vertragsparteien gewählten Rechts eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden.
58 Aus alledem ergibt sich meines Erachtens, dass es in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten entschieden haben, innerstaatliche Rechtsvorschriften einzuführen, deren Anwendungsbereich und Schutzniveau über die Richtlinie 86/653 hinausgehen, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint, möglich ist, gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom zwingende Vorschriften der lex fori anstelle des ausländischen Rechts anzuwenden.
59 Dieser Schluss scheint mir außerdem mit der Lösung in der Rechtssache Ingmar im Einklang zu stehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtssache einen Rechtsstreit betraf, in dem sich die Parteien ausdrücklich dafür entschieden hatten, den zwischen ihnen geschlossenen Handelsvertretervertrag dem Recht eines Drittstaats und nicht den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 86/653 zu unterstellen (
60 Zwar war der für diese Rechtssache maßgebliche Sachverhalt, worauf die Kommission und NMB in ihren Erklärungen hingewiesen haben, deutlich anders gelagert, da er eine Situation betraf, in der die Parteien des Handelsvertretervertrags das Recht eines Drittstaats gewählt hatten, in dem definitionsgemäß die Schutzregelung zugunsten des Handelsvertreters nach der Richtlinie 86/653 nicht anwendbar war, doch wurde die Vorlagefrage im Rahmen einer erheblichen Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Voraussetzungen gestellt, unter denen eine Rechtsnorm als zwingende Vorschrift im Sinne des internationalen Privatrechts angesehen werden kann ( V – Ergebnis
61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Hof van Cassatie wie folgt zu antworten: Die Art. 3 und 7 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, in Verbindung mit der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter sind dahin auszulegen, dass sie die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts, die dem Handelsvertreter aufgrund des besonderen Interesses, das der Mitgliedstaat diesen Bestimmungen beimisst, einen umfassenderen als den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Schutz gewähren, auf den Vertrag gestatten, auch wenn für den Vertrag das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gilt, in dem dieser Mindestschutz nach der genannten Richtlinie umgesetzt worden ist.