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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.2013 – C-131/12

Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2013:424

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 25. Juni 2013 ( Rechtssache C‑131/12 Google Spain SL, Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD), Mario Costeja González (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional [Spanien]) „World Wide Web — Personenbezogene Daten — Internetsuchmaschine — Datenschutzrichtlinie 95/46 — Auslegung von Art. 2 Buchst. b und d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Buchst. a — Räumlicher Anwendungsbereich — Begriff der Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — Sachlicher Anwendungsbereich — Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten — Begriff des für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen — Recht auf Löschung und Sperrung von Daten — ‚Recht auf Vergessenwerden‘ — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7, 8, 11 und 16“ I – Einführung

1 In ihrem 1890 in der Harvard Law Review erschienenen richtungweisenden Artikel „The Right to Privacy“ (

2 Heutzutage gewinnt der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Einzelnen zunehmend an Bedeutung. Alle in Textform oder audiovisuell gestalteten Inhalte, die personenbezogene Daten umfassen, können in Digitalformat sofort und auf Dauer weltweit zugänglich gemacht werden. Das Internet hat unser Leben durch Beseitigung der technischen und institutionellen Schranken für Verbreitung und Empfang von Informationen revolutioniert und eine Plattform für verschiedene Dienste der Informationsgesellschaft geschaffen. Davon profitieren Verbraucher, Unternehmen und die Gesellschaft als Ganzes. Dabei ist es zu bisher unbekannten Situationen gekommen, in deren Rahmen verschiedene Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und die unternehmerische Freiheit auf der einen Seite und der Schutz personenbezogener Daten sowie der Privatsphäre des Einzelnen auf der anderen Seite in ein Gleichgewicht gebracht werden müssen.

3 Bezogen auf das Internet sind bei personenbezogenen Daten drei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Bei der ersten geht es um die Veröffentlichung von Bestandteilen personenbezogener Daten auf einer Webseite im Internet (

4 Im Urteil Lindqvist hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass auf die erste Fallkonstellation die Richtlinie 95/46/EG (

5 Die Vorlageentscheidung in der vorliegenden Rechtssache betrifft die zweite Fallkonstellation. Das Vorabentscheidungsersuchen wird von der Audiencia Nacional (dem spanischen nationalen Obergericht) in einem Verfahren zwischen der Google Spain SL und der Google Inc. (einzeln oder zusammen im Folgenden: Google) einerseits und der Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Herrn Mario Costeja González (im Folgenden: betroffene Person) andererseits gestellt. Im Verfahren geht es um die Anwendung der Datenschutzrichtlinie auf eine Internetsuchmaschine, die von Google als Diensteanbieter betrieben wird. Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass einige personenbezogene Daten der betroffenen Person von einer spanischen Zeitung im Jahr 1998 in zwei Druckausgaben veröffentlicht wurden, die beide zu einem späteren Zeitpunkt in elektronischer Form erneut aufgelegt und ins Internet gestellt wurden. Die betroffene Person ist der Ansicht, dass diese Informationen bei einer Suchanfrage nach ihrem Vornamen und ihren Nachnamen in den Suchergebnissen der von Google betriebenen Internetsuchmaschine nicht mehr angezeigt werden sollten.

6 Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen sind in drei Gruppen untergliedert (

7 Anscheinend hat sich der Gerichtshof hier zum ersten Mal mit der Auslegung der Richtlinie im Kontext von Internetsuchmaschinen auseinanderzusetzen – einem für die nationalen Datenschutzstellen und die Gerichte der Mitgliedstaaten offenbar aktuellen Thema. Das vorlegende Gericht gibt sogar an, dass bei ihm mehrere ähnliche Sachen anhängig seien.

8 Der wichtigste Rechtsstreit, in dem sich der Gerichtshof mit Datenschutzfragen und dem Internet beschäftigt hat, ist bisher die Rechtssache Lindqvist (

9 Seit dem Erlass der Richtlinie wurde in Art. 16 AEUV und in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) eine Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten aufgenommen. Außerdem hat die Kommission im Jahr 2012 einen Vorschlag für eine Datenschutz-Grundverordnung (

10 Bei dem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass zu der Zeit, als die Kommission 1990 ihren Vorschlag für die Richtlinie unterbreitete, weder das Internet im Sinne des heutigen World Wide Web noch Suchmaschinen existierten. Im Jahr 1995, als die Richtlinie erlassen wurde, steckte das Internet noch in den Kinderschuhen, und die ersten rudimentären Suchmaschinen traten gerade erst in Erscheinung – niemand konnte jedoch vorhersehen, wie sehr diese Entwicklungen die Welt revolutionieren würden. Heutzutage könnte nahezu jeder, der ein Smartphone oder einen Computer besitzt, als jemand gelten, auf dessen Tätigkeiten im Internet die Richtlinie potenziell Anwendung findet. II – Rechtlicher Rahmen A – Datenschutzrichtlinie

11 Nach Art. 1 der Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

12 In Art. 2 sind u. a. die Begriffe „personenbezogene Daten“, „betroffene Person“, Verarbeitung personenbezogener Daten“, „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Dritter“ definiert.

13 Gemäß Art. 3 gilt die Richtlinie für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie in bestimmten Fällen für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.

14 Nach Art. 4 Abs. 1 wendet ein Mitgliedstaat die Vorschriften, die er zur Umsetzung der Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, oder in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht in der Union niedergelassen ist, wenn dieser zum Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Mittel zurückgreift, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind.

15 Die betroffenen Personen haben nach Art. 12 der Richtlinie ein „Auskunftsrecht“ hinsichtlich der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und nach Art. 14 ein „Widerspruchsrecht“ gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Fällen.

16 Durch Art. 29 der Richtlinie wird eine unabhängige Gruppe mit beratender Funktion eingerichtet, der u. a. die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten angehören (im Folgenden: Artikel-29-Datenschutzgruppe). B – Nationales Recht

17 Die Ley Orgánica 15/1999 zum Datenschutz setzt die Richtlinie in spanisches Recht um ( III – Sachverhalt und Vorlagefragen

18 Anfang 1998 veröffentlichte eine Zeitung mit hohem Verbreitungsgrad in Spanien in ihrer Druckausgabe zwei Bekanntmachungen über eine Immobilienversteigerung wegen einer Pfändung, die infolge bei der Sozialversicherung bestehender Schulden betrieben wurde. Die betroffene Person wurde als Eigentümer genannt. Später stellte der Verleger eine elektronische Ausgabe der Zeitung online.

19 Im November 2009 wandte sich die betroffene Person an den Verleger der Zeitung und beanstandete, dass bei Eingabe des Vornamens und der Nachnamen der betroffenen Person in die Suchmaschine von Google ein Link auf Seiten der Zeitung mit den Bekanntmachungen der Immobilienversteigerung erscheine. Die Pfändung wegen der Schulden bei der Sozialversicherung sei seit Jahren erledigt und derzeit ohne Relevanz. Der Verleger antwortete, eine Löschung der Daten komme nicht in Betracht, da die Veröffentlichung auf Anordnung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung erfolgt sei.

20 Im Februar 2010 wandte sich die betroffene Person an Google Spain und verlangte, dass bei der Eingabe des Vornamens und der Nachnamen der betroffenen Person in die Internetsuchmaschine von Google in den Suchergebnissen nicht die Links zu der Zeitung erscheinen. Google Spain leitete das Ersuchen der betroffenen Person an Google Inc. mit Sitz in Kalifornien (USA) weiter, da die Internet-Suchdienste von diesem Unternehmen erbracht würden.

21 Daraufhin legte die betroffene Person bei der AEPD eine Beschwerde ein und beantragte, den Verleger aufzufordern, die Veröffentlichung zu löschen oder zu ändern, damit ihre personenbezogenen Daten nicht erscheinen, oder unter Verwendung der von den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten Werkzeuge ihre personenbezogenen Daten zu schützen. Die betroffene Person beantragte ferner, Google Spain oder Google aufzufordern, die Daten der betroffenen Person zu löschen oder zu verbergen, damit sie nicht weiter in ihren Suchergebnissen erscheinen und dazu führen, dass Links zu der Zeitung angezeigt werden.

22 Mit Entscheidung vom 30. Juli 2010 gab der Leiter der AEPD der Beschwerde der betroffenen Person gegen Google Spain und Google Inc. statt und forderte die Unternehmen auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Löschung der Daten der betroffenen Person von ihrem Index zu ergreifen und einen künftigen Zugriff auf diese Daten unmöglich zu machen, wies jedoch die Beschwerde gegen den Verleger zurück. Die Veröffentlichung der Daten in der Presse sei auf einer rechtlichen Grundlage erfolgt. Google Spain und Google Inc. erhoben jeweils Klage beim vorlegenden Gericht, mit der sie Aufhebung der Entscheidung der AEPD beantragen.

23 Das nationale Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. In Bezug auf den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie und demzufolge der spanischen Datenschutzbestimmungen: 1.1. Besteht eine „Niederlassung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Fallgestaltungen vorliegen: — wenn ein Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Vermarktung und den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft einrichtet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staats ausgerichtet ist, oder — wenn das Mutterunternehmen als seine Vertreterin und Verantwortliche für die Verarbeitung zweier konkreter Dateien, die mit den Daten von Kunden, die mit diesem Unternehmen Werbeverträge abgeschlossen haben, in Zusammenhang stehen, eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft benennt oder — wenn die in einem Mitgliedstaat angesiedelte Niederlassung oder Tochtergesellschaft die an sie gerichteten Anträge und Ersuchen der Betroffenen und der für den Datenschutz zuständigen Behörden an das Mutterunternehmen, das seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, weiterleitet, auch wenn diese Zusammenarbeit freiwillig erfolgt? 1.2. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen, dass ein „Rückgriff“ auf „Mittel, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind“, gegeben ist, — wenn eine Suchmaschine Spider oder Robots einsetzt, um Informationen auf Webseiten, die auf Servern in diesem Mitgliedstaat gehostet werden, zu lokalisieren und zu indexieren, oder — eine länderspezifische Domain eines Mitgliedstaats benutzt und die Suchvorgänge und die Ergebnisse anhand der Sprache dieses Mitgliedstaats steuert? 1.3. Kann die vorübergehende Speicherung der durch die Internetsuchmaschinen indexierten Informationen als Rückgriff auf Mittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betrachtet werden? Sollte die letzte Frage bejaht werden: Kann davon ausgegangen werden, dass dieses Anknüpfungskriterium erfüllt ist, wenn sich das Unternehmen unter Berufung auf Wettbewerbsgründe weigert, den Ort offenzulegen, an dem es diese Indexe speichert? 1.4. Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen und insbesondere für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Anknüpfungskriterien nicht vorliegen: Ist im Licht des Art. 8 der Charta die Datenschutzrichtlinie in dem Mitgliedstaat anzuwenden, in dem der Schwerpunkt des Konflikts angesiedelt ist und ein wirksamer Schutz der Rechte der Bürger der Europäischen Union möglich ist? 2. In Bezug auf die Tätigkeit der Suchmaschinen als Provider von Inhalten in Verbindung mit der Datenschutzrichtlinie: 2.1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Suchmaschine des Unternehmens „Google“ im Internet als Provider von Inhalten, die darin besteht, nach Informationen zu suchen, die Dritte im Internet veröffentlicht oder gespeichert haben, sie automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und sie schließlich den Nutzern des Internets in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, wenn diese Informationen personenbezogene Daten Dritter enthalten: Fällt eine derartige Tätigkeit unter den Begriff „Datenverarbeitung“ in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie? 2.2. Sollte die vorstehende Frage – immer im Zusammenhang mit einer Tätigkeit wie der zuvor beschriebenen – bejaht werden: Ist Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dahin auszulegen, dass das Unternehmen, das die Suchmaschine „Google“ betreibt, als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ hinsichtlich der personenbezogenen Daten auf den Webseiten, die es indexiert, betrachtet werden kann? 2.3. Sollte die vorstehende Frage bejaht werden: Kann die nationale Kontrollstelle (im vorliegenden Fall die AEPD) zum Schutz der durch Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Buchst. a der Richtlinie gewährleisteten Rechte den Betreiber der Suchmaschine des Unternehmens „Google“ unmittelbar auffordern, von Dritten veröffentlichte Informationen aus seinen Indexen zu entfernen, ohne sich zuvor oder gleichzeitig an den Betreiber der Webseite, die diese Informationen enthält, wenden zu müssen? 2.4. Sollte die letzte Frage bejaht werden: Entfällt die Verpflichtung der Suchmaschinenbetreiber zum Schutz dieser Rechte, wenn die Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, von Dritten rechtmäßig veröffentlicht wurden und in der Ursprungswebseite weiterhin enthalten sind? 3. Zur Reichweite des Rechts auf Löschung und/oder Widerspruch in Verbindung mit dem Recht auf Vergessenwerden stellt sich folgende Frage: 3.1. Kann davon ausgegangen werden, dass das in Art. 12 Buchst. b der Richtlinie geregelte Recht auf Löschung und Sperrung der Daten sowie das in Art. 14 Buchst. a der Richtlinie vorgesehene Widerspruchsrecht beinhalten, dass sich die betroffene Person an die Suchmaschinenbetreiber wenden kann, um die Indexierung auf sie bezogener Informationen zu verhindern, die auf Webseiten von Dritten veröffentlicht sind, und sie sich hierzu auf ihren Willen berufen kann, dass sie den Internetnutzern nicht bekannt werden, wenn sie der Ansicht ist, dass sie ihr schaden könnten, oder sie sich wünscht, dass sie vergessen werden, selbst wenn es sich um Informationen handelt, die von Dritten rechtmäßig veröffentlicht wurden?

24 Google, die Regierungen Spaniens, Griechenlands, Italiens, Österreichs und Polens sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der polnischen Regierung haben die genannten Verfahrensbeteiligten sowie der Bevollmächtigte der betroffenen Person an der Sitzung vom 26. Februar 2013 teilgenommen und mündlich verhandelt. IV – Vorbemerkungen A – Einführung

25 Im vorliegenden Fall geht es entscheidend um die Frage, wie die Stellung der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter im Licht der geltenden Unionsrechtsakte zum Datenschutz, insbesondere der Richtlinie, zu beurteilen ist. Daher sind vorab einige Bemerkungen zu der Herausbildung des Datenschutzes, des Internets und der Internetsuchmaschinen aufschlussreich.

26 Als die Richtlinie 1995 beraten und erlassen wurde (

27 1995 war der allgemeine Zugang zum Internet noch ein neues Phänomen. Heute, nach knapp 20 Jahren, hat sich die Menge der online verfügbaren digitalisierten Inhalte explosionsartig vervielfältigt. Die Inhalte lassen sich durch die sozialen Medien ohne Weiteres aufrufen, einsehen und verbreiten und auf verschiedene Geräte wie Tablets, Smartphones und Laptops herunterladen. Ganz offensichtlich hat jedoch der Gemeinschaftsgesetzgeber die Entwicklung des Internets als umfassenden weltweiten Datenbestand, der überall zugänglich und durchsuchbar ist, nicht vorhergesehen.

28 Im Mittelpunkt des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens steht die Tatsache, dass das Internet die Verbreitung von Informationen in bisher unbekannter Weise amplifiziert und erleichtert (

29 Aufgrund dieser Entwicklungen ist der potenzielle Anwendungsbereich der Richtlinie in der modernen Welt überraschend weit geworden. Zu denken ist etwa an einen Professor für Europarecht, der von der Website des Gerichtshofs die wesentliche Rechtsprechung des Gerichtshofs auf seinen Laptop herunterlädt. Nach der Richtlinie lässt sich dieser Professor als ein „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Hinblick auf personenbezogene Daten bezeichnen, die von einem Dritten stammen. Der Professor besitzt Dateien mit personenbezogenen Daten, die bei der Suche und Abfrage im Rahmen von nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten automatisiert verarbeitet werden. Tatsächlich dürfte heutzutage wohl jeder, der eine Zeitung auf einem Tablet liest oder soziale Medien auf einem Smartphone verfolgt, eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe automatisierter Verfahren vornehmen und könnte in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, soweit dieser Vorgang in nicht ausschließlich privater Eigenschaft ausgeführt wird (

30 Bei den derzeitigen Gegebenheiten werden die weiten Definitionen der Begriffe „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ und „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ aufgrund der technischen Entwicklung wahrscheinlich ein beispiellos breites Spektrum von Sachverhalten erfassen. Viele, wenn nicht gar die meisten Websites und die darüber zugänglichen Dateien enthalten nämlich personenbezogene Daten wie Namen lebender natürlicher Personen. Somit ist der Gerichtshof gehalten, bei der Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie Vernunft walten zu lassen, mit anderen Worten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, um unangemessene und übermäßige Rechtsfolgen zu vermeiden. Dieses gemäßigte Vorgehen hat der Gerichtshof bereits im Urteil Lindqvist gewählt, in dem er eine Auslegung verworfen hat, die zu einem unangemessen weiten Anwendungsbereich von Art. 25 der Richtlinie über die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer im Kontext des Internets geführt hätte (

31 Im vorliegenden Fall muss daher ein richtiges, angemessenes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechendes Gleichgewicht zwischen dem Schutz personenbezogener Daten, einer kohärenten Auslegung der Anliegen der Informationsgesellschaft und den berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer und der Internetnutzer in ihrer Gesamtheit gefunden werden. Obwohl die Richtlinie seit ihrem Erlass im Jahr 1995 nicht geändert worden ist, ist ihre Anwendung auf neuartige Sachverhalte nicht zu umgehen. Es handelt sich um einen komplexen Bereich, in dem Recht und neue Technologie aufeinandertreffen. Die von der Artikel-29-Datenschutzgruppe angenommenen Stellungnahmen enthalten insoweit äußerst sachdienliche Ausführungen ( B – Internetsuchmaschinen und Datenschutz

32 Bei der Prüfung der rechtlichen Einordnung von Internetsuchmaschinen im Rahmen der Datenschutzvorschriften ist Folgendes zu beachten (

33 Erstens, eine Internetsuchmaschine in ihrer Grundform erstellt grundsätzlich keine neuen eigenständigen Inhalte. In ihrer einfachsten Ausgestaltung zeigt sie lediglich an, wo Inhalte, die Dritte bereits ins Internet gestellt haben, zu finden sind, indem sie einen Hyperlink zu der Webseite anzeigt, die die Suchbegriffe enthält.

34 Zweitens, die von einer Internetsuchmaschine angezeigten Suchergebnisse beruhen nicht auf einer in Echtzeit durchgeführten Durchsuchung des gesamten World Wide Web, sondern sie werden aus Inhalten zusammengestellt, die die Internetsuchmaschine bereits zu einem früheren Zeitpunkt verarbeitet hat. Die Internetsuchmaschine hat nämlich Inhalte aus vorhandenen Webseiten ausgelesen, auf ihre eigenen Vorrichtungen kopiert und dort analysiert und indexiert. Diese ausgelesenen Inhalte auf den eigenen Vorrichtungen enthalten personenbezogene Daten, sofern diese in der Quellenwebseite vorhanden sind.

35 Drittens, um die Ergebnisse benutzerfreundlicher zu gestalten, werden von der Internetsuchmaschine häufig neben dem Link zu der Quellenwebseite noch weitere Inhalte angezeigt. Möglich sind Textauszüge, audiovisuelle Inhalte oder sogar Momentaufnahmen der Quellenwebseiten. Diese Vorschauen werden aus den Vorrichtungen des Internetsuchmaschinen-Diensteanbieters ausgelesen, nicht in Echtzeit aus der Quellenwebseite. Der Diensteanbieter befindet sich also tatsächlich im Besitz der auf diese Weise angezeigten Informationen. C – Regelung der Internetsuchmaschinen

36 Die Union misst der Entwicklung der Informationsgesellschaft große Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang wurde auch die Funktion der Vermittler in der Informationsgesellschaft berücksichtigt. Diese Vermittler sind das Bindeglied zwischen den Anbietern von Inhalten und den Internetnutzern. Die besondere Aufgabe der Vermittler wird z. B. in der Richtlinie (47. Erwägungsgrund), in der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr (

37 Die Funktion und die Rechtsstellung der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter sind in den Unionsvorschriften nicht ausdrücklich geregelt. Bei „Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen“ handelt es sich eigentlich um eine „elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“; diese stellt einen Dienst der Informationsgesellschaft dar, der Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten und zur Datenabfrage bereitstellt. Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter wie Google, die ihre Dienste nicht gegen ein von den Internetnutzern zu entrichtendes Entgelt erbringen, fallen in dieser Eigenschaft jedoch wohl nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr (

38 Trotzdem ist ihre Stellung anhand der Rechtsgrundsätze zu prüfen, die für die eingeschränkte Verantwortlichkeit der Internetdiensteanbieter gelten. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, inwieweit die Tätigkeiten eines Internetsuchmaschinen-Diensteanbieters unter Verantwortlichkeitsgesichtspunkten den in der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr aufgezählten Diensten (reine Durchleitung, Caching, Hosting) oder dem im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Übermittlungsdienst entsprechen und inwieweit der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter selbst als Anbieter von Inhalten auftritt. D – Funktion und Verantwortlichkeit des Quellenwebseitenurhebers

39 Im Urteil Lindqvist hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]er Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Internetseite zu stellen, … als eine [Verarbeitung personenbezogener Daten] anzusehen [ist]“ (

40 Aus den vorstehenden Feststellungen im Urteil Lindqvist ergibt sich, dass der Urheber von Quellenwebseiten, die personenbezogene Daten enthalten, ein für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher im Sinne der Richtlinie ist. Damit unterliegt er sämtlichen Pflichten, die die Richtlinie für die für die Verarbeitung Verantwortlichen vorsieht.

41 Die Quellenwebseiten werden auf mit dem Internet verbundenen Servern gehostet. Der Urheber von Quellenwebseiten kann sogenannte „exclusion codes“ (

42 Der Urheber hat daher theoretisch die Möglichkeit, in seine Webseiten exclusion codes einzubetten, die das Indexieren und Archivieren der Seite beschränken und auf diese Weise den Schutz personenbezogener Daten verstärken. Im Extremfall kann der Urheber die Seite auf dem Hosting-Server löschen, sie ohne die beanstandeten personenbezogenen Daten erneut einstellen und die Aktualisierung der Seite im Cache der Suchmaschinen verlangen.

43 Eine Person, die Inhalte auf der Quellenwebseite veröffentlicht, hat daher in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher für die auf der Seite veröffentlichten personenbezogenen Daten einzustehen und hat verschiedene Möglichkeiten, den damit verbundenen Pflichten nachzukommen. Diese Bündelung der rechtlichen Haftpflicht steht im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen der Verlegerhaftung im Bereich der traditionellen Medien (

44 Diese Verantwortlichkeit des Urhebers garantiert jedoch nicht, dass sich Datenschutzprobleme durch den Rückgriff auf den für die Verarbeitung der Quellenwebseite Verantwortlichen abschließend ausräumen lassen. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, können nämlich dieselben personenbezogenen Daten auf unzähligen Seiten veröffentlicht worden sein, so dass das Auffinden und Ansprechen aller betreffenden Urheber schwierig oder gar unmöglich ist. Außerdem ist denkbar, dass der Urheber in einem Drittland ansässig ist und dass die in Rede stehenden Webseiten nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutzvorschriften der Union fallen. Es mögen auch – wie im vorliegenden Fall – rechtliche Hindernisse bestehen, wenn der Fortbestand der ursprünglichen Veröffentlichung im Internet als rechtmäßig angesehen wird.

45 Tatsächlich wäre eine universelle Zugänglichkeit der Informationen im Internet ohne Internetsuchmaschinen nicht möglich, da ohne sie das Auffinden der relevanten Informationen zu kompliziert und schwierig wäre und nur wenige Ergebnisse zutage treten würden. Wie das vorlegende Gericht zutreffend hervorhebt, wäre, um sich über Bekanntmachungen der Zwangsversteigerung der Immobilie der betroffenen Person zu informieren, früher ein Besuch in den Archiven der Zeitung notwendig gewesen. Heute können diese Informationen durch Eingabe des Namens in eine Internetsuchmaschine aufgerufen werden, was die Verbreitung der Daten erheblich effektiver macht, gleichzeitig aber auch mit einem stärkeren Eingriff in die Sphäre der betroffenen Person verbunden ist. Internetsuchmaschinen können zur Erstellung recht umfassender Profile von natürlichen Personen durch Suche nach deren personenbezogenen Daten und Erfassung dieser Daten verwendet werden. Die Befürchtung, dass individuelle Profile erstellt werden, war aber gerade Anlass für die Entwicklung der modernen Datenschutzvorschriften (

46 Deshalb muss die Verantwortlichkeit der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter für personenbezogene Daten untersucht werden, die auf Quellenwebseiten Dritter veröffentlicht werden und durch die Suchmaschinen der Anbieter zugänglich sind. Mit anderen Worten, der Gerichtshof ist hier mit der Frage der „sekundären Verantwortlichkeit“ dieser Gruppe der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft konfrontiert; dies entspricht der Problematik, mit der er sich in seiner Rechtsprechung zu Marken und elektronischen Marktplätzen befasst hat ( E – Tätigkeiten eines Internetsuchmaschinen-Diensteanbieters

47 Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter üben verschiedene Arten von Tätigkeiten aus. Diese einzelnen Tätigkeiten können unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes jeweils unterschiedlich einzustufen sein.

48 Der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter kann die personenbezogenen Daten seiner Nutzer, d. h. der Personen, die Suchbegriffe in die Suchmaschine eingeben, automatisiert erfassen (

49 Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter erzielen ihre Einnahmen nicht durch Entgelte der Nutzer, die Suchbegriffe in die Suchmaschinen eingeben, sondern durch Entgelte der Werbenden, die Suchbegriffe als Schlüsselwörter kaufen, damit bei Eingabe eines solchen Schlüsselworts ihre Werbung zusammen mit den Suchergebnissen angezeigt wird (

50 Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft jedoch die Tätigkeit von Google als reiner Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter in Bezug auf Daten, einschließlich personenbezogener Daten, die auf den Quellenwebseiten Dritter im Internet veröffentlicht sind und von der Google-Suchmaschine verarbeitet und indexiert werden. Daher sind die Probleme der Nutzer und Werbekunden, auf deren Daten die Richtlinie in Bezug auf deren Verhältnis zu Google zweifellos Anwendung findet, nicht Gegenstand der Prüfung der zweiten Gruppe der Vorlagefragen. Was jedoch die mit der ersten Gruppe der Vorlagefragen angesprochene Gerichtsbarkeitsproblematik betrifft, könnten diese Kundenkreise von Belang sein. V – Erste Fragengruppe betreffend den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie A – Einführung

51 Die erste Gruppe der Vorlagefragen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie im Hinblick auf die Kriterien, anhand deren der räumliche Anwendungsbereich der nationalen Umsetzungsvorschriften zu bestimmen ist.

52 Das vorlegende Gericht hat seine Vorlagefragen nach dem räumlichen Anwendungsbereich der spanischen Datenschutzbestimmungen in vier Unterfragen gegliedert. Die erste Unterfrage bezieht sich auf den Begriff „Niederlassung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, während mit der zweiten geklärt werden soll, wann im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ein „Rückgriff“ auf „Mittel, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind“, gegeben ist. Die dritte Unterfrage lautet, ob die vorübergehende Speicherung der durch die Internetsuchmaschinen indexierten Informationen als Rückgriff auf Mittel betrachtet werden kann und, falls dies zu bejahen ist, ob davon ausgegangen werden kann, dass dieses Anknüpfungskriterium erfüllt ist, wenn sich das Unternehmen weigert, den Ort offenzulegen, an dem es diese Indexe speichert. Gegenstand der vierten Unterfrage ist, ob die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie im Licht von Art. 8 der Charta in dem Mitgliedstaat anzuwenden sind, in dem der Schwerpunkt des Konflikts angesiedelt ist und in dem ein wirksamer Schutz der Rechte der Unionsbürger möglich ist.

53 Ich werde zuerst die letzte Unterfrage behandeln, die das nationale Gericht unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen und insbesondere für den Fall stellt, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Anknüpfungskriterien nicht vorliegen. B – Geografischer Schwerpunkt des Konflikts allein kein hinreichendes Kriterium für die Anwendbarkeit der Richtlinie

54 Die Charta dehnt nach ihrem Art. 51 Abs. 2 den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (

55 Die Artikel-29-Datenschutzgruppe weist zu Recht darauf hin, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie und der nationalen Umsetzungsvorschriften entweder nach dem Ort der Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder, wenn Letzterer außerhalb des EWR niedergelassen ist, nach dem Ort bestimmt, an dem die für die Verarbeitung verwendeten Ausrüstungsgegenstände bzw. Mittel belegen sind. Weder die Staatsangehörigkeit noch der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Personen, noch der Ort, an dem sich die personenbezogenen Daten befinden, sind ausschlaggebend (

56 Die Artikel-29-Datenschutzgruppe schlägt vor, in künftigen Gesetzgebungsakten bei nicht in der Union ansässigen für die Verarbeitung Verantwortlichen auf das Anvisieren von Einzelpersonen abzustellen (

57 Demgegenüber scheint das Kriterium des anvisierten Publikums, im vorliegenden Fall also der spanischen Nutzer der Internetsuchmaschine von Google, in deren Wahrnehmung der Ruf der betroffenen Person wegen der in Rede stehenden Bekanntmachungen Schaden genommen haben könnte, kein zulässiges Anknüpfungskriterium für die Anwendbarkeit der Richtlinie und der nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung zu sein.

58 Dass der Schwerpunkt des Konflikts in Spanien liegt, ist daher kein Kriterium, das über die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten hinaus anerkannt werden kann, denn meines Erachtens wird durch die genannte Bestimmung der räumliche Anwendungsbereich der mitgliedstaatlichen Datenschutzbestimmungen umfassend harmonisiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schwerpunkt in der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsort der betroffenen Person, in dem Ort, an dem sich die personenbezogenen Daten auf der Website der Zeitung befinden, oder in der Tatsache zu sehen ist, dass die spanische Website von Google speziell auf das spanische Publikum ausgerichtet ist (

59 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die vierte Unterfrage, falls sie seiner Ansicht nach beantwortet werden muss, zu verneinen. C – Anwendbarkeit des Kriteriums „Niederlassung in der Union“ auf einen Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter in einem Drittland

60 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sind Hauptanknüpfungskriterium für die räumliche Anwendbarkeit der nationalen Datenschutzbestimmungen die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats besitzt. Die Vorschriften dieses Mitgliedstaats finden ferner dann Anwendung, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht im Gebiet der Union niedergelassen ist, aber auf Mittel (

61 Wie oben dargelegt, wurden die Richtlinie und ihr Art. 4 erlassen, bevor die Bereitstellung von Onlinediensten im Internet in großem Stil begonnen hatte. Außerdem ist der Wortlaut in dieser Hinsicht weder kohärent noch vollständig (

62 Die Google Inc. ist ein kalifornisches Unternehmen mit Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union. Ihr europäischer Betrieb wird in gewissem Umfang von ihrer irischen Tochtergesellschaft koordiniert. Sie verfügt derzeit über Datenzentren zumindest in Belgien und Finnland. Informationen über den genauen Standort der suchmaschinenbezogenen Funktionen werden nicht bekannt gemacht. Google macht geltend, dass in Spanien keine mit seiner Suchmaschine in Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinde. Google Spain handelt als Vertreterin von Google im Rahmen der Werbefunktionen. In dieser Eigenschaft hat Google Spain die Aufgabe der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer spanischen Werbekunden übernommen. Nach Angaben von Google nimmt ihre Suchmaschine weder Operationen auf den Servern vor, auf denen die Quellenwebseiten gehostet werden, noch erfasst sie mit Hilfe von Cookies Informationen über nicht registrierte Nutzer der Suchmaschine.

63 Bei diesem Sachverhalt hilft der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie kaum weiter. Google besitzt mehrere Niederlassungen im Gebiet der Union. Dieser Umstand würde bei einer Auslegung rein nach dem Wortlaut die Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vorgesehenen Variante, die auf einen Rückgriff von Mitteln abstellt, ausschließen. Andererseits ist unklar, inwieweit und wo im Rahmen ihrer Tochtergesellschaften in der Union eine Verarbeitung personenbezogener Daten der in der Union ansässigen betroffenen Personen stattfindet.

64 Meines Erachtens sollte der Gerichtshof die Frage des räumlichen Anwendungsbereichs unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsmodells der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter prüfen. Dieses Modell beruht, wie ich bereits erwähnt habe, in der Regel auf der Schlüsselwörterwerbung, die die Finanzierungsquelle darstellt und als solche den wirtschaftlichen Grund für die unentgeltliche Bereitstellung eines Instruments zur Lokalisierung von Informationen in Form einer Suchmaschine bildet. Das die Schlüsselwörterwerbung anbietende Unternehmen (in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als „Referenzierungsdienstanbieter“ bezeichnet (

65 Daher möchte ich mich dem Ergebnis der Artikel-29-Datenschutzgruppe anschließen, dass das Geschäftsmodell eines Internetsuchmaschinen-Diensteanbieters insoweit zu berücksichtigen ist, als davon auszugehen ist, dass seine Niederlassung eine bedeutende Rolle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten spielt, wenn sie in einem Zusammenhang mit einem Dienst steht, der auf den Verkauf zielgruppenspezifischer Werbeanzeigen an die Einwohner des Mitgliedstaats ausgerichtet ist (

66 Außerdem bin ich der Meinung, dass, auch wenn Art. 4 der Richtlinie in Bezug auf die materiell-rechtlichen Regelungen auf einem einheitlichen Begriff des für die Verarbeitung Verantwortlichen beruht, ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Entscheidung der Vorlagefrage des räumlichen Anwendungsbereichs als eine Einheit anzusehen ist und dass somit in diesem Stadium der Prüfung nicht nach seinen einzelnen Tätigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder nach verschiedenen Gruppen betroffener Personen, auf die sich seine Tätigkeiten beziehen, differenziert werden kann.

67 Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen stattfindet, wenn diese Niederlassung als Bindeglied zwischen dem Referenzierungsdienst und dem Werbemarkt des betreffenden Mitgliedstaats fungiert, selbst wenn der technische Datenverarbeitungsvorgang in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern erfolgt.

68 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Gruppe der Vorlagefragen in dem Sinne zu beantworten, dass Verarbeitungen personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer „Niederlassung“ des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ausgeführt werden, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Vermarktung und den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft einrichtet, deren Tätigkeit sich an die Bewohner dieses Staats richtet. VI – Zweite Fragengruppe betreffend den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie

69 Die zweite Fragengruppe betrifft die Rechtsstellung, die nach den Bestimmungen der Richtlinie ein Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter einnimmt, der Zugang zu einer Internetsuchmaschine zur Verfügung stellt. Das nationale Gericht formuliert seine Fragen in Bezug auf die Begriffe „Verarbeitung“ personenbezogener Daten (Frage 2.1) und „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ (Frage 2.2), die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörde für unmittelbare Anordnungen an den Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter (Frage 2.3) und das eventuelle Entfallen der Verpflichtung des Internetsuchmaschinen-Diensteanbieters zum Schutz der personenbezogenen Daten, wenn diese Informationen von Dritten rechtmäßig im Internet veröffentlicht wurden (Frage 2.4). Die beiden letzten Unterfragen sind nur dann von Bedeutung, wenn der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf Quellenwebseiten Dritter befinden, als für die Verarbeitung Verantwortlicher angesehen werden kann. A – Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Internetsuchmaschine

70 Die erste Unterfrage dieser Gruppe betrifft die Anwendbarkeit der Begriffe „personenbezogene Daten“ und ihrer „Verarbeitung“ auf einen Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter wie Google unter der Voraussetzung, dass es nicht um personenbezogene Daten von Nutzern oder Werbenden geht, sondern um personenbezogene Daten, die auf Quellenwebseiten Dritter veröffentlicht sind und von der vom Diensteanbieter betriebenen Internetsuchmaschine verarbeitet werden. Nach der Formulierung des nationalen Gerichts besteht diese Verarbeitung darin, nach Informationen zu suchen, die Dritte im Internet veröffentlicht oder gespeichert haben, sie automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und sie schließlich den Nutzern des Internets in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen.

71 Meines Erachtens bedarf es keiner ausgiebigen Erörterung, um diese Unterfrage zu bejahen. Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist in der Richtlinie weit definiert, und diese weite Definition ist von der Artikel-29-Datenschutzgruppe angewandt und vom Gerichtshof bestätigt worden (

72 Was die „Verarbeitung“ angeht, ist es möglich und kommt auch häufig vor, dass Quellenwebseiten Namen, Bilder, Anschriften, Telefonnummern, Beschreibungen und sonstige Angaben enthalten, mittels deren eine natürliche Person identifiziert werden kann. Insoweit spielt es keine Rolle, dass dem Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter die Eigenschaft der Daten als personenbezogene Daten „unbekannt“ bleibt, weil seine Suchmaschine bei der Datenerfassung, ‑indexierung und ‑anzeige ohne menschliches Zutun funktioniert (

73 Mit der „googlebot“ genannten Durchsuchungsfunktion der Google-Suchmaschine wird das Internet ständig und systematisch durchsucht, wobei der Spider aufgrund der zwischen den Quellenwebseiten bestehenden Hyperlinks von einer Seite zur nächsten vordringt und bei den besuchten Websites die Übermittlung einer Kopie der gefundenen Seite anfordert (

74 Hat der Nutzer eine Suchanfrage gestartet, kann eine Kopie der gesuchten Quellenwebseite, die im Cache gespeichert ist, angezeigt werden. Der Nutzer gelangt jedoch zu der Originalseite, wenn er sich z. B. die auf der Quellenwebseite befindlichen Bilder anzeigen lässt. Der Cache wird häufig aktualisiert, jedoch kann es vorkommen, dass es zu der von der Suchmaschine angezeigten Seite keine Entsprechung auf dem Hosting-Server mehr gibt, weil die Quellenwebseite dort geändert oder gelöscht wurde (

75 Es versteht sich von selbst, dass die in den vorstehenden Nummern dargestellten Vorgänge als Verarbeitungen der personenbezogenen Daten gelten, die sich auf den von der Suchmaschine kopierten, indexierten, gespeicherten und angezeigten Quellenwebseiten befinden. Insbesondere umfassen sie das Erheben, das Speichern, die Organisation und die Aufbewahrung solcher personenbezogenen Daten, und sie können die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung und die Verknüpfung der Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie umfassen. B – Begriff „für die Verarbeitung Verantwortlicher“

76 Der Ausdruck „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ (

77 Alle Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme von Google und der griechischen Regierung schlagen vor, diese Frage zu bejahen, was sich ohne Weiteres als logische Konsequenz einer grammatischen und vielleicht sogar teleologischen Auslegung der Richtlinie rechtfertigen lasse, da die Definitionen der Grundbegriffe der Richtlinie weit formuliert worden seien, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Meiner Meinung nach würde bei einem solchen Ansatz jedoch völlig außer Acht gelassen, dass bei der Abfassung der Richtlinie die Herausbildung des Internets und der damit verbundenen neuen Phänomene noch gar nicht absehbar war.

78 Bei Erlass der Richtlinie war das World Wide Web gerade erst Realität geworden, Suchmaschinen befanden sich noch in den Anfängen. Die Bestimmungen der Richtlinie fassen schlichtweg nicht ins Auge, dass enorme Mengen dezentralisiert gehosteter elektronischer Dokumente und Dateien an jedem beliebigen Ort der Welt zugänglich sind und dass ihr Inhalt von Personen kopiert, analysiert und verbreitet werden kann, die in keinerlei Beziehung zu den Urhebern oder denjenigen Personen stehen, die die Dokumente und Dateien auf einen mit dem Internet verbundenen Hosting-Server hochgeladen haben.

79 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof im Urteil Lindqvist nicht der großen Lösung gefolgt ist, die die Kommission für die Auslegung des Begriffs der Übermittlung von Daten in Drittländer vorgeschlagen hatte. Er hat ausgeführt, dass „[a]ngesichts des Entwicklungsstands des Internets zur Zeit der Ausarbeitung der Richtlinie … und des Fehlens von Kriterien für die Internetbenutzung in Kapitel IV dieser Richtlinie … nicht angenommen werden [kann], dass der Gemeinschaftsgesetzgeber unter den Begriff ‚Übermittlung von Daten in ein Drittland‘ im Vorgriff auch den Vorgang fassen wollte, dass eine Person in der Lage von Frau Lindqvist Daten in eine Internetseite aufnimmt, auch wenn diese Daten dadurch Personen aus Drittländern zugänglich gemacht werden, die über die technischen Mittel für diesen Zugang verfügen“ (

80 Meiner Meinung nach ist als eine der hier entscheidenden Fragen zu klären, ob es darauf ankommt, dass mit der in der Richtlinie festgelegten Definition der „für die Verarbeitung Verantwortliche“ als die Person charakterisiert wird, die „über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“ (Hervorhebung nur hier). Die Verfahrensbeteiligten, die Google als den für die Verarbeitung Verantwortlichen ansehen, stützen diese Einstufung auf die unbestreitbare Tatsache, dass der Diensteanbieter, der eine Suchmaschine betreibt, über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Daten für seine eigenen Zwecke entscheidet.

81 Ich bezweifle, dass dies zu einer zutreffenden Auslegung der Richtlinie in Fällen führt, in denen der Gegenstand der Verarbeitung aus Dateien besteht, die in ungeordneter, unterschiedsloser und zufälliger Weise personenbezogene und sonstige Daten enthalten. Entscheidet der in meinem obigen Beispiel in Nr. 29 genannte Professor für Europarecht über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in den auf seinen Laptop heruntergeladenen Urteilen des Gerichtshofs enthalten sind? Die Feststellung der Artikel-29-Datenschutzgruppe, der zufolge „[s]treng genommen … die Benutzer des Suchmaschinendienstes ebenfalls als für die Verarbeitung Verantwortliche angesehen werden [könnten]“, zeigt, zu welch unsinnigen Ergebnissen eine nicht hinterfragte wortwörtliche Auslegung der Richtlinie im Kontext des Internets führen kann (

82 Meines Erachtens liegt der Systematik der Richtlinie, den meisten Sprachfassungen und auch der Ausgestaltung der einzelnen Pflichten, die die Richtlinie dem für die Verarbeitung Verantwortlichen auferlegt, die Vorstellung zugrunde, dass dieser die Verantwortung für die verarbeiteten personenbezogenen Daten trägt, und dass dies dahin zu verstehen ist, dass dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Existenz einer bestimmten definierten Kategorie von Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, bekannt ist und dass er diese Daten in ihrer Eigenschaft als personenbezogene Daten verarbeiten will (

83 Die Artikel-29-Datenschutzgruppe weist zutreffend darauf hin, dass „[d]er Begriff ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ … ein funktionelles Konzept [ist], das die Zuweisung der Verantwortlichkeiten anhand des tatsächlichen Einflusses und damit auf der Grundlage einer Analyse der Fakten und nicht einer formellen Analyse ermöglichen soll“ ( C – Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter ist hinsichtlich personenbezogener Daten auf Quellenwebseiten Dritter kein „für die Verarbeitung Verantwortlicher“

84 Ein Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter, der lediglich ein Instrument zur Lokalisierung von Informationen bereitstellt, übt keine Kontrolle über die auf Webseiten Dritter vorhandenen personenbezogenen Daten aus. Dem Diensteanbieter ist die Existenz personenbezogener Daten lediglich in dem Sinne „bekannt“, als Webseiten mit statistischer Wahrscheinlichkeit personenbezogene Daten enthalten. Bei der Verarbeitung von Quellenwebseiten zum Zwecke des Durchsuchens, Analysierens und Indexierens stechen personenbezogene Daten nicht in besonderer Weise hervor.

85 Deshalb halte ich den von der Artikel-29-Datenschutzgruppe verfolgten Ansatz für angemessen, da damit die völlig passiven Vermittlungsfunktionen von Suchmaschinen von Sachverhalten abgegrenzt werden sollen, bei denen die von den Suchmaschinen ausgeführten Handlungen der Ausübung einer tatsächlichen Kontrolle über die verarbeiteten personenbezogenen Daten entsprechen (

86 Der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter hat keinen Bezug zu den Inhalten einer Quellenwebseite eines Dritten im Internet, auf der personenbezogene Daten vorhanden sein mögen. Da die Suchmaschine mit Kopien der Quellenwebseiten arbeitet, die ihr Spider ausgelesen und kopiert hat, hat der Diensteanbieter außerdem keine Möglichkeit zur Änderung der Informationen, die sich auf den Hosting-Servern befinden. Die Bereitstellung eines Instruments zur Lokalisierung von Informationen impliziert keine Kontrolle über die Inhalte. Der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter ist noch nicht einmal in der Lage, zwischen personenbezogenen Daten im Sinne der Richtlinie, d. h. Informationen über eine bestimmbare lebende natürliche Person, und anderen Daten zu unterscheiden.

87 Insoweit möchte ich auf den im 47. Erwägungsgrund der Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Grundsatz zurückgreifen. Dort heißt es, dass bei einer Nachricht, die personenbezogene Daten enthält und die über Telekommunikationsdienste oder durch elektronische Post übermittelt wird, die Person, von der die Nachricht stammt, und nicht die Person, die den Übermittlungsdienst anbietet, als Verantwortlicher für die Verarbeitung der in der Nachricht enthaltenen personenbezogenen Daten gilt. Dieser Erwägungsgrund beruht ebenso wie die in der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehenen Ausnahmen von der Verantwortlichkeit (Art. 12, 13 und 14) auf dem Rechtsgrundsatz, wonach ein automatisierter, technischer und passiver Bezug zu elektronisch gespeicherten oder übermittelten Inhalten keine Kontrolle über und keine Verantwortlichkeit für die Inhalte begründet.

88 Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat betont, dass der Begriff „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ in erster Linie dazu dient, zu bestimmen, wer für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, und diese Verantwortlichkeit anhand des Ortes des tatsächlichen Einflusses zuzuweisen (

89 Meines Erachtens kann der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter hinsichtlich personenbezogener Daten auf Quellenwebseiten, die auf dem Server eines Dritten gehostet werden, weder rechtlich noch tatsächlich die in den Art. 6, 7 und 8 der Richtlinie vorgesehenen Pflichten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen erfüllen. Eine angemessene Auslegung der Richtlinie gebietet deshalb, den Diensteanbieter nicht generell als für die Verarbeitung Verantwortlichen anzusehen (

90 Bei Zugrundelegung der entgegensetzten Auffassung müsste man Internetsuchmaschinen nämlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklären, was ich für ein abwegiges Ergebnis halte. Insbesondere würde, falls Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter hinsichtlich personenbezogener Daten, die sich auf Quellenwebseiten Dritter befinden, als für die Verarbeitung Verantwortliche anzusehen wären und falls eine dieser Seiten besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 der Richtlinie enthielte (z. B. personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen hervorgehen, oder Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben von Personen), die Tätigkeit des Internetsuchmaschinen-Diensteanbieters automatisch rechtswidrig, sofern nicht die in der genannten Bestimmung festgelegten strengen Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten erfüllt sind. D – Sachverhalte, bei denen der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter ein „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist

91 Der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter ist offenkundig für den Index ihrer Suchmaschinen verantwortlich, in dem Schlüsselwörter mit den entsprechenden URL-Adressen verknüpft sind. Er entscheidet, wie dieser Index aufgebaut ist, und kann durch technische Mittel bestimmte Suchergebnisse sperren, indem er etwa bei den Suchergebnissen URL-Adressen aus bestimmten Ländern oder Domänen nicht anzeigt (

92 Hingegen lässt sich nicht sagen, dass der Inhalt des Cache der Internetsuchmaschine in der Verantwortung des Diensteanbieters unterliegt, da der Cache das Ergebnis eines vollkommen technischen und automatisierten Vorgangs ist, bei dem ein genaues Abbild der Textdaten der durchsuchten Webseiten mit Ausnahme der von der Indexierung und Archivierung ausgeschlossenen Daten hergestellt wird. Interessanterweise sehen einige Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern offenbar besondere horizontale Ausnahmen vor, die der Ausnahme in der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr für bestimmte Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft entsprechen (

93 Was den Inhalt des Cache betrifft, so begründet eine Entscheidung, die exclusion codes ( E – Pflichten des Internetsuchmaschinen-Diensteanbieters als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“

94 Es liegt auf der Hand, dass der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter, falls und soweit er als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ angesehen werden kann, den in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen muss.

95 Was die Voraussetzungen angeht, unter denen die Datenverarbeitung ohne Einwilligung einer betroffenen Person (Art. 7 Buchst. a der Richtlinie) zulässig wird, dürfte wohl auf der Hand liegen, dass die Erbringung von Internetsuchmaschinen-Diensten als solche einem berechtigten Interesse dient, nämlich i) den Internetnutzern Informationen einfacher zugänglich zu machen, ii) die Verbreitung der ins Internet gestellten Informationen effektiver zu gestalten und iii) verschiedene Dienste der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, die der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter ergänzend zur Internetsuchmaschine anbietet, etwa die Schlüsselwörterwerbung. Diesen drei Zielen entsprechen jeweils drei durch die Charta geschützte Grundrechte, nämlich die Informationsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung (beide nach Art. 11) und die unternehmerische Freiheit (Art. 16). Ein Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter nimmt daher ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie wahr, wenn er im Internet zugängliche Daten, einschließlich personenbezogener Daten, verarbeitet.

96 Als für die Verarbeitung Verantwortlicher hat der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter die in Art. 6 der Richtlinie aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere müssen die personenbezogenen Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben werden, sie müssen dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen, sie müssen sich auf dem neuesten Stand befinden und dürfen für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht überholt sein. Außerdem sind die Interessen des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ oder eines Dritten, für den die Verarbeitung erfolgt, und die Interessen der betroffenen Person abzuwägen.

97 Im Ausgangsverfahren begehrt die betroffene Person Löschung der Verknüpfung von Vor- und Nachnamen im Google-Index mit den URL-Adressen der Zeitungsseiten, die die personenbezogenen Daten enthalten, deren Veröffentlichung die betroffene Person unterbinden will. Personennamen können in der Tat als Suchbegriffe verwendet werden, und sie werden als Schlüsselwörter in Suchmaschinenindexe aufgenommen. Allerdings genügt ein Name allein in der Regel noch nicht zur direkten Identifizierung einer natürlichen Person im Internet, da es weltweit mehrere, sogar Tausende oder Millionen von Personen mit demselben Namen oder einer Kombination aus Vornamen und Nachnamen gibt (indirekte Identifizierung einer natürlichen Person im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie ermöglicht, da das Suchergebnis im Suchmaschinenindex nur eine begrenzte Anzahl von Verknüpfungen umfassen wird, so dass der Internetnutzer zwischen Personen desselben Namens zu unterscheiden vermag.

98 Im Suchmaschinenindex werden die als Suchbegriff verwendeten Namen und sonstigen Kennungen mit einem oder mehreren Links zu Webseiten verknüpft. Soweit der Link adäquat ist, d. h., soweit die dem Suchbegriff entsprechenden Daten tatsächlich auf der verknüpften Webseite vorhanden sind oder waren, genügt der Index meines Erachtens den Erfordernissen der Zweckentsprechung, Erheblichkeit, Verhältnismäßigkeit, sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit nach Art. 6 Buchst. c und d der Richtlinie. Was die in Art. 6 Buchst. d und e geregelten zeitlichen Kriterien betrifft (personenbezogene Daten müssen sich auf dem neuesten Stand befinden und dürfen nicht länger als erforderlich aufbewahrt werden), so sind diese Aspekte aus dem Blickwinkel des in Rede stehenden Verarbeitungsvorgangs, also der Bereitstellung eines Dienstes zur Lokalisierung von Informationen, und nicht unter dem Gesichtspunkt des Inhalts der Quellenwebseiten zu klären ( F – Ergebnis zur zweiten Fragengruppe

99 Deshalb bin ich der Ansicht, dass eine nationale Datenschutzbehörde einen Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter nicht zur Entfernung von Informationen aus seinem Index verpflichten kann, es sei denn, der Diensteanbieter hat exclusion codes (

100 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Fragengruppe in dem Sinne zu antworten, dass unter den in der Vorlageentscheidung dargestellten Umständen ein Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b „verarbeitet“. Er kann jedoch außer in den vorstehend beschriebenen Ausnahmefällen nicht als „für die Verarbeitung“ dieser personenbezogenen Daten „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d angesehen werden. VII – Dritte Frage bezüglich eines der betroffenen Person zustehenden „Rechts auf Vergessenwerden“ A – Vorbemerkungen

101 Die dritte Vorlagefrage stellt sich nur, falls der Gerichtshof entweder das vorstehende Ergebnis, wonach Google im Allgemeinen nicht als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie anzusehen ist, verwirft oder soweit er meiner Auffassung folgt, dass es Situationen geben kann, bei denen einem Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter wie Google die Stellung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen zugewiesen werden kann. Für alle anderen Fälle sind die nachstehenden Ausführungen entbehrlich.

102 Das nationale Gericht möchte mit seiner dritten Frage jedenfalls wissen, ob das in Art. 12 Buchst. b der Richtlinie geregelte Recht auf Löschung und Sperrung von Daten sowie das in Art. 14 Buchst. a der Richtlinie vorgesehene Widerspruchsrecht beinhalten, dass sich die betroffene Person an den Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter wenden kann, um die Indexierung auf sie bezogener Informationen zu unterbinden, die auf Webseiten von Dritten veröffentlicht sind. Damit möchte die betroffene Person verhindern, dass den Internetnutzern Informationen bekannt werden, die ihr schaden könnten, oder sie wünscht sich, dass die Informationen vergessen werden, selbst wenn es sich um Informationen handelt, die von Dritten rechtmäßig veröffentlicht wurden. Das nationale Gericht fragt also im Wesentlichen, ob aus den Art. 12 Buchst. b und 14 Buchst. a der Richtlinie ein „Recht auf Vergessenwerden“ hergeleitet werden kann. Dies ist der Problemkreis, der in der nachstehenden Würdigung zuerst zu untersuchen ist, die auf der Grundlage von Wortlaut und Zielen der genannten Bestimmungen erfolgt.

103 Sollte ich zu dem Ergebnis gelangen, dass die Art. 12 Buchst. b und 14 Buchst. a diesen Schutz selbst nicht gewähren, werde ich anschließend prüfen, ob eine solche Auslegung mit der Charta vereinbar ist ( B – Zur Frage, ob das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung und das Widerspruchsrecht gemäß der Richtlinie ein der betroffenen Person zustehendes Recht „auf Vergessenwerden“ beinhalten

104 Das in Art. 12 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung bezieht sich auf Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind (Hervorhebung nur hier).

105 In der Vorlageentscheidung wird davon ausgegangen, dass die Informationen auf den betreffenden Webseiten nicht unvollständig oder unrichtig sind. Es wird erst recht nicht behauptet, dass der Index und der Cache von Google, wo diese Daten gespeichert sind, als unvollständig oder unrichtig bezeichnet werden können. Ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung nach Art. 12 Buchst. b der Richtlinie besteht also nur dann, wenn die von Google vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, die aus Quellenwebseiten eines Dritten stammen, aus anderen Gründen nicht richtlinienkonform ist.

106 Nach Art. 14 Buchst. a erkennen die Mitgliedstaaten das Recht der betroffenen Person an, jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden, sofern keine im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Bestimmung dem entgegensteht. Diese Regelung findet insbesondere in den Fällen von Art. 7 Buchst. e und f der Richtlinie Anwendung, d. h., wenn die Verarbeitung im öffentlichen Interesse oder zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Außerdem bestimmt Art. 14 Buchst. a, dass sich im Fall eines berechtigten Widerspruchs „die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung“ nicht mehr auf diese Daten beziehen kann.

107 In Fällen, in denen die Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche anzusehen sind, sind sie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie verpflichtet, ihre Interessen bzw. die Interessen eines Dritten, für den die Verarbeitung erfolgt, gegen die Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Dabei spielt es, wie der Gerichtshof im Urteil ASNEF und FECEMD ausgeführt hat, für die Abwägung eine Rolle, ob die Daten bereits in öffentlich zugänglichen Quellen enthalten sind (

108 Ebenso wie fast alle Verfahrensbeteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache schriftliche Erklärungen eingereicht haben, bin ich jedoch der Meinung, dass die Richtlinie kein allgemeines Recht auf Vergessenwerden in dem Sinne gewährt, dass eine betroffene Person berechtigt wäre, die Verbreitung personenbezogener Daten zu beschränken oder zu unterbinden, die sie für abträglich oder ihren Interessen zuwiderlaufend hält. Werden Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, kommt es auf die mit der Verarbeitung verfolgten Zwecke und Interessen in Abwägung mit denjenigen der betroffenen Person an und nicht auf die subjektiven Präferenzen dieser Person. Eine subjektive Präferenz stellt noch keinen überwiegenden, schutzwürdigen Grund im Sinne von Art. 14 Buchst. a der Richtlinie dar.

109 Selbst wenn der Gerichtshof feststellen sollte, dass es sich bei dem Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter hinsichtlich personenbezogener Daten auf Quellenwebseiten Dritter um den für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt, was meiner Meinung nach nicht der Fall ist, steht der betroffenen Person trotzdem kein absolutes „Recht auf Vergessenwerden“ zu, das sie dem Diensteanbieter entgegenhalten könnte. Der Diensteanbieter müsste sich dann jedoch in die Lage des Urhebers der Quellenwebseite versetzen und prüfen, ob die Verbreitung der in der Seite enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell als rechtmäßig und legitim im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann. Der Diensteanbieter müsste also seine Funktion als Vermittler zwischen den Nutzern und dem Urheber aufgeben und die Verantwortung für den Inhalt der Quellenwebseite übernehmen und erforderlichenfalls diesen Inhalt zensieren, indem er den Zugriff darauf verhindert oder beschränkt.

110 Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass der Vorschlag der Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung in Art. 17 ein Recht auf Vergessenwerden vorsieht. Der Vorschlag scheint jedoch auf erheblichen Widerstand gestoßen zu sein und versteht sich im Übrigen auch nicht als Kodifizierung des geltenden Rechts, sondern als wichtige rechtliche Neuerung. Auf die Beantwortung der Vorlagefrage dürfte er daher wohl keinen Einfluss haben. Dennoch ist interessant, dass es in Art. 17 Abs. 2 des Vorschlags heißt: „Hat der … für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte …, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt.“ Nach dieser Formulierung scheinen Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter eher Vermittler als für die Verarbeitung Verantwortliche zu sein.

111 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass die Art. 12 Buchst. b und 14 Buchst. a der Richtlinie kein Recht auf Vergessenwerden verleihen. Ich werde nunmehr prüfen, ob diese Auslegung der Bestimmungen mit der Charta vereinbar ist. C – Die in Rede stehenden Grundrechte

112 Art. 8 der Charta garantiert jeder Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

113 Meiner Meinung nach betont diese Grundrechtsnorm als erneute Klarstellung des Besitzstands der Europäischen Union und des Europarats auf diesem Gebiet die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten, liefert als solche jedoch keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte für die Auslegung der Richtlinie.

114 Gemäß Art. 7 der Charta hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Diese Bestimmung, die im Wesentlichen mit Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) identisch ist, muss bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie gebührend berücksichtigt werden, denn die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere, den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten.

115 Es sei daran erinnert, dass im Kontext der EMRK deren Art. 8 auch den Bereich des Schutzes personenbezogener Daten abdeckt. Deshalb – und in Übereinstimmung mit Art. 52 Abs. 3 der Charta – ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sowohl für die Auslegung von Art. 7 der Charta als auch für eine im Einklang mit Art. 8 der Charta stehende Anwendung der Richtlinie maßgeblich.

116 Der EGMR hat im Urteil Niemietz/Deutschland entschieden, dass die berufliche und geschäftliche Tätigkeit einer natürlichen Person in den durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich des Privatlebens fallen kann (

117 Ferner hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert (jede Information erstreckt, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft …, und … dass Einschränkungen des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gerechtfertigt sein können, wenn sie denen entsprechen, die im Rahmen von Art. 8 EMRK geduldet werden“ (Hervorhebung nur hier).

118 Aufgrund des Urteils Volker und Markus Schecke und Eifert gelange ich zu dem Ergebnis, dass sich der Schutz des Privatlebens nach Maßgabe der Charta unter dem Gesichtspunkt der Verarbeitung personenbezogener Daten auf alle Informationen über eine natürliche Person erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob die Person ausschließlich in der Privatsphäre oder als Wirtschaftsteilnehmer oder beispielsweise als Politiker handelt. Angesichts der im Unionsrecht weit gefassten Begriffe „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“ solcher Daten dürfte sich aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergeben, dass jeder auf automatisierte Verfahren gestützte Kommunikationsvorgang, etwa per Telekommunikation, E-Mail oder in den sozialen Medien, der eine natürliche Person betrifft, an sich schon einen mutmaßlichen Eingriff in das Grundrecht darstellt, der der Rechtfertigung bedarf (

119 Oben in Nr. 75 bin ich zu der Einschätzung gelangt, dass ein Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten vornimmt, die auf Quellenwebseiten von Dritten dargestellt werden. Aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Volker und Markus Schecke und Eifert folgt somit, dass unabhängig davon, wie man die Stellung des Diensteanbieters nach der Richtlinie einordnet, ein Eingriff in das durch Art. 7 der Charta garantierte Recht der betroffenen Person auf Privatsphäre vorliegt. Gemäß der EMRK und der Charta ist ein Eingriff in Schutzrechte nur zulässig, wenn er auf Gesetz beruht und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist. Im vorliegenden Fall liegt kein Eingriff seitens einer Behörde vor, der der Rechtfertigung bedarf, sondern es stellt sich die Frage, inwieweit Eingriffe seitens Privater hingenommen werden können. Die diesbezüglichen Grenzen sind in der Richtlinie festgelegt, d. h., sie beruhen auf Gesetz, wie dies die EMRK und die Charta verlangen. Daher geht es bei der Auslegung der Richtlinie konkret um die Festlegung der Grenzen, die die Charta einem Privaten bei der Datenverarbeitung setzt. Hieraus ergibt sich die Frage, ob eine Handlungspflicht der Union und der Mitgliedstaaten dahin besteht, gegenüber Internetsuchmaschinen-Diensteanbietern, bei denen es sich um Private handelt, ein Recht auf Vergessenwerden durchzusetzen ( D – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit; unternehmerische Freiheit

120 Die vorliegende Rechtssache tangiert aus vielen verschiedenen Blickwinkeln die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die beide in Art. 11 der Charta verankert sind, der wiederum Art. 10 EMRK entspricht. Nach Art. 11 Abs. 1 der Charta „[hat j]ede Person … das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“ (

121 Art. 11 der Charta schützt das Recht der Internetnutzer, im Internet verfügbare Informationen zu suchen und zu empfangen (

122 Auch Webseitenurheber genießen den durch Art. 11 der Charta gewährten Schutz. Wer Inhalte ins Internet stellt, macht von der Freiheit der Meinungsäußerung Gebrauch (

123 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren geht es konkret um personenbezogene Daten, die in den Archiven einer Zeitung veröffentlicht sind. Im Urteil Times Newspapers Ltd/Vereinigtes Königreich (Nrn. 1 und 2) hat der EGMR ausgeführt, dass Internetarchive einen erheblichen Beitrag zur Bewahrung und Zurverfügungstellung von Nachrichten und Informationen leisten. „Solche Archive sind eine wichtige Quelle für den Unterricht und die historische Forschung, vor allem weil sie für das Publikum ohne Weiteres und in der Regel unentgeltlich zugänglich sind … Allerdings dürfte der Ermessensspielraum der Staaten bei der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den widerstreitenden Rechten größer sein, wenn es um Nachrichtenarchive für zurückliegende Ereignisse im Gegensatz zur Berichterstattung über aktuelle Angelegenheiten geht. Insbesondere dürfte die Pflicht der Presse, nach den Grundsätzen des verantwortlichen Journalismus zu handeln und auf die Richtigkeit historischer, nicht vorübergehender Informationen zu achten, strenger ausgeprägt sein, wenn bei der Veröffentlichung des Materials keine Eile besteht“ (

124 Gewerbliche Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter stellen ihre Dienstleistungen zur Lokalisierung von Informationen im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit zur Verfügung, um Einnahmen aus der Schlüsselwörterwerbung zu erzielen. Sie machen daher von der unternehmerischen Freiheit Gebrauch, die durch Art. 16 der Charta sowie im Unionsrecht und im nationalen Recht anerkannt ist (

125 Ferner ist zu beachten, dass keines der hier in Rede stehenden Grundrechte absolut gilt. Sie dürfen eingeschränkt werden, sofern dies unter Beachtung der hierfür in Art. 52 Abs. 1 der Charta festgelegten Voraussetzungen gerechtfertigt ist ( E – Zur Frage, ob für die betroffene Person ein „Recht auf Vergessenwerden“ aus Art. 7 der Charta hergeleitet werden kann

126 Abschließend ist zu untersuchen, ob die Auslegung der Art. 12 Buchst. b und 14 Buchst. a der Richtlinie im Licht der Charta, insbesondere von deren Art. 7, zur Anerkennung eines „Rechts auf Vergessenwerden“ in dem vom nationalen Gericht verstandenen Sinne führen könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass ein solches Ergebnis nicht mit Art. 51 Abs. 2 der Charta kollidieren würde, da damit der Umfang des in der Richtlinie bereits geregelten Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts der betroffenen Person präzisiert und weder ein neues Recht geschaffen noch der Anwendungsbereich des Unionsrechts erweitert würde.

127 In seinem Urteil Aleksey Ovchinnikov/Russland (

128 Das einer betroffenen Person zustehende Recht auf Achtung ihres Privatlebens muss jedoch gegen andere Grundrechte abgewogen werden, insbesondere gegen die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit.

129 Die Informationsfreiheit eines Zeitungsverlegers schützt dessen Recht, die Druckausgaben seiner Zeitung im Internet digital erneut zu veröffentlichen. Meines Erachtens dürfen die Behörden – Datenschutzbehörden einbegriffen – eine solche Veröffentlichung nicht zensieren. Dem Urteil des EGMR in der Rechtssache Times Newspapers Ltd/Vereinigtes Königreich (Nrn. 1 und 2) (Richtigkeit historischer Veröffentlichungen gegebenenfalls strenger haftet als bei der Veröffentlichung aktueller Nachrichten und möglicherweise geeignete Vorbehalte in Ergänzung zu den umstrittenen Inhalten anbringen muss. Meiner Meinung nach kann es jedoch keine Rechtfertigung dafür geben, bei der digitalen Neuveröffentlichung einer Zeitungsausgabe zu verlangen, dass der Inhalt gegenüber der ursprünglich herausgegebenen Druckausgabe verändert wird. Dies käme einer Geschichtsfälschung gleich.

130 Das im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits stehende Datenschutzproblem tritt nur auf, wenn ein Internetnutzer den Vor- und die Nachnamen der betroffenen Person in die Suchmaschine eingibt und ihm daraufhin ein Link zu den Webseiten der Zeitung angezeigt wird, die die beanstandeten Bekanntmachungen enthalten. In einem solchen Fall macht der Internetnutzer aktiv von seinem Recht auf Empfang von Informationen über die betroffene Person aus öffentlichen Quellen Gebrauch, und zwar aus Gründen, die nur ihm bekannt sind (

131 In der heutigen Informationsgesellschaft gehört die mittels einer Suchmaschine betriebene Suche nach im Internet veröffentlichten Informationen zu den wichtigsten Formen der Ausübung dieses Grundrechts. Dieses Recht umfasst zweifellos das Recht, sich um Informationen über andere natürliche Personen, die grundsätzlich durch das Recht auf Privatleben geschützt sind, also etwa um im Internet vorhandene Informationen über die Tätigkeit einer natürlichen Person als Geschäftsmann/-frau oder Politiker/in, zu bemühen. Das Recht des Internetnutzers auf Informationen wird beeinträchtigt, wenn bei seiner Suche nach Informationen über eine natürliche Person Ergebnisse angezeigt werden, die die einschlägigen Webseiten nicht in ihrer wahren Form wiedergeben, sondern in einer „Bowdler“-Version (

132 Ein Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter, der auf eine Suchmaschine gestützte Instrumente zur Lokalisierung von Informationen im Internet bereitstellt, macht rechtmäßigen Gebrauch von seiner unternehmerischen Freiheit und von der Freiheit der Meinungsäußerung.

133 Angesichts der besonders komplexen und schwierigen Grundrechtskonstellation im vorliegenden Fall lässt es sich nicht rechtfertigen, die nach Maßgabe der Richtlinie bestehende Rechtsstellung der betroffenen Personen zu verstärken und um ein Recht auf Vergessenwerden zu ergänzen. Andernfalls würden entscheidende Rechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit geopfert. Ich möchte dem Gerichtshof auch abraten, in seinem Urteil zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese einander widerstreitenden Interessen im jeweiligen Einzelfall auf zufriedenstellende Weise in ein Gleichgewicht gebracht werden können und dass die Entscheidung dem Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter überlassen bleibt. Derartige Verfahren zur Meldung und Entfernung, sollte der Gerichtshof sie vorschreiben, werden wahrscheinlich entweder zu einer automatischen Löschung von Links zu beanstandeten Inhalten oder zu einer von den beliebtesten und wichtigsten Internetsuchmaschinen-Diensteanbietern nicht zu bewältigenden Anzahl von entsprechenden Anträgen führen (

134 Vor allem sollten die Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter nicht mit einer solchen Pflicht belastet werden. Es käme zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung des Webseitenurhebers, der in einem solchen Fall ohne angemessenen Rechtsschutz bliebe, da ein ungeregeltes Verfahren zur Meldung und Entfernung eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen der betroffenen Person und dem Suchmaschinen-Diensteanbieter wäre (

135 Wie die Artikel-29-Datenschutzgruppe ausgeführt hat, kann die in zweiter Linie bestehende Verantwortlichkeit der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter nach nationalem Recht zu Verpflichtungen führen, die auf eine Sperrung des Zugangs zu Websites Dritter hinauslaufen, auf denen sich illegale Inhalte befinden, etwa Webseiten, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen oder verleumderische oder kriminelle Informationen enthalten (

136 Dagegen kann diesen Diensteanbietern aufgrund der Richtlinie – auch in ihrer Auslegung im Einklang mit der Charta – kein allgemeines Recht auf Vergessenwerden entgegengehalten werden.

137 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die dritte Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass das in Art. 12 Buchst. b der Richtlinie geregelte Recht auf Löschung und Sperrung der Daten und das in Art. 14 Buchst. a vorgesehene Widerspruchsrecht kein Recht auf Vergessenwerden beinhalten, wie es in der Vorlageentscheidung beschrieben wird. VIII – Ergebnis

138 Nach alledem bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof auf die von der Audiencia Nacional vorgelegten Fragen wie folgt antworten sollte: 1. Verarbeitungen personenbezogener Daten werden im Rahmen der Tätigkeiten einer „Niederlassung“ des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ausgeführt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Vermarktung und den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft einrichtet, deren Tätigkeit sich an die Einwohner dieses Staats richtet. 2. Ein Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter, dessen Suchmaschine nach Informationen sucht, die Dritte im Internet veröffentlicht oder gespeichert haben, diese Informationen automatisch indexiert, vorübergehend speichert und sie schließlich den Nutzern des Internets in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung stellt, „verarbeitet“ personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46, wenn die Informationen personenbezogene Daten enthalten. Der Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter kann jedoch hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten außer in Bezug auf den Inhalt des Indexes seiner Suchmaschine nicht als der „für die Verarbeitung Verantwortliche“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden, es sei denn, er indexiert oder archiviert personenbezogene Daten entgegen den Weisungen oder Aufforderungen des Webseitenurhebers. 3. Das in Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46 geregelte Recht auf Löschung und Sperrung von Daten sowie das in Art. 14 Buchst. a der Richtlinie vorgesehene Widerspruchsrecht verleihen der betroffenen Person nicht das Recht, sich an den Suchmaschinenbetreiber zu wenden, um die Indexierung auf sie bezogener Informationen zu verhindern, die auf Webseiten von Dritten rechtmäßig veröffentlicht sind, und sich hierzu auf ihren Willen zu berufen, dass diese Informationen den Internetnutzern nicht bekannt werden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Informationen ihr schaden könnten, oder sie sich wünscht, dass die Informationen vergessen werden.