Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.2013 – C-277/12
Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2013:888
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 11. Juli 2013 ( Rechtssache C‑22/12 Katarína Haasová gegen Rastislav Petrík und Blanka Holingová (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove [Slowakei]) Rechtssache C‑277/12 Vitālijs Drozdovs, vertreten durch Valentīna Balakireva, gegen AAS „Baltikums“ (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts [Lettland]) „Angleichung der Rechtsvorschriften — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Durch diese Versicherung gedeckte Schäden — Richtlinie 72/166/EWG — Art. 3 Abs. 1 — Richtlinie 84/5/EWG — Art. 1 Abs. 1 und 2 — Richtlinie 90/232/EWG — Art. 1 — Begriff ‚Personenschäden‘ — Einbeziehung eines immateriellen Schadens — Schadensersatz für den immateriellen Schaden, der durch den Tod einer nahestehenden Person bei einem Verkehrsunfall entstanden ist — Mindestdeckungssummen“ I – Einleitung
1 Die beiden Rechtssachen, die Gegenstand dieser Schlussanträge sind, betreffen den eventuellen Ersatz des durch den Tod einer nahestehenden Person bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (
2 Die erste Rechtssache, die unter der Nr. C‑22/12 in das Register eingetragen wurde (im Folgenden: Rechtssache Haasová), betrifft das Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei), das auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (
3 Die zweite Rechtssache, die die Nummer C‑277/12 trägt (im Folgenden: Rechtssache Drozdovs), betrifft das Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Lettland), das ebenfalls die Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie sowie die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (
4 Betrachtet man die Fragen, die dem Gerichtshof in den Rechtssachen Haasová und Drozdovs vorgelegt wurden, gemeinsam, so zeigen sich drei Problembereiche.
5 Erstens geht es bei dem vergleichbaren Hauptproblem dieser beiden Rechtssachen um die Frage, ob Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie sowie Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie (
6 Zweitens ist der Gerichtshof mit der zweiten Frage, die in der Rechtssache Drozdovs gestellt wurde, aufgerufen, zu entscheiden, ob die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass sie zweckmäßige Maßnahmen im Hinblick darauf zu erlassen haben, dass der Schadensersatz für einen solchen Schaden von der in Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie und in Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie vorgesehenen Pflichtversicherung gedeckt ist, berechtigt sind, eine Regelung zu erlassen, in der die Schadensdeckung des Versicherers begrenzt wird, und zwar in einer Höhe, die deutlich unter den in diesen Richtlinien vorgesehen Mindestdeckungssummen liegt.
7 Drittens betrifft die zweite Frage in der Rechtssache Haasová im Wesentlichen den umgekehrten Fall, d. h. dass eine nationale Regelung, die keinen Ersatz des betreffenden Schadens vorsieht, als mit Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie und Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie vereinbar angesehen wird. Der Gerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats die genannte Regelung im Licht dieser Bestimmungen des Unionsrechts so auslegen kann, dass sie einen solchen Schadensersatz gewährt, obwohl der Wortlaut des anwendbaren nationalen Rechts entgegensteht. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht ( 1. Erste Richtlinie
8 In den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Ersten Richtlinie heißt es zum einen, dass jede Grenzkontrolle der Pflicht zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Wahrung der Interessen von Personen, die möglicherweise bei einem Unfall, der von diesen Fahrzeugen verursacht wird, geschädigt werden, bezweckt, und zum anderen, dass die Unterschiede in den einzelstaatlichen Vorschriften auf diesem Gebiet geeignet sind, den freien Verkehr von Kraftfahrzeugen und Personen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu behindern, und sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.
9 Nach Art. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ist unter „Geschädigter“ im Sinne dieser Richtlinie „jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat“, zu verstehen.
10 Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor, dass „[j]eder Mitgliedstaat … alle zweckdienlichen Maßnahmen [trifft], um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt.“ 2. Zweite Richtlinie
11 Nach dem dritten Erwägungsgrund der Zweiten Richtlinie wirken sich die großen Unterschiede, die nach wie vor bezüglich des Umfangs dieser Versicherungspflicht zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, unmittelbar auf Errichtung und Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.
12 In den Erwägungsgründen vier und fünf dieser Richtlinie heißt es weiter, dass „[e]s … insbesondere gerechtfertigt [ist], die Versicherungspflicht auch auf Sachschäden zu erstrecken“, und dass „[d]ie Summen, bis zu denen die Versicherungspflicht besteht, … in jedem Fall gestatten [müssen], den Unfallopfern eine ausreichende Entschädigung zu sichern, gleichgültig, in welchem Mitgliedstaat sich der Unfall ereignet hat“.
13 Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten] Richtlinie … bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen. (2) Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben werden, fordert jeder Mitgliedstaat für die Pflichtversicherung folgende Mindestbeträge: — für Personenschäden 350000 ECU bei nur einem Unfallopfer; bei mehreren Opfern ein und desselben Unfalls wird dieser Betrag mit der Anzahl der Opfer multipliziert; — für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 100000 ECU. Die Mitgliedstaaten können statt der vorgenannten Mindestbeträge für Personenschäden – bei mehreren Opfern ein und desselben Unfalls – einen Mindestbetrag von 500000 ECU oder für Personen- und Sachschäden – ungeachtet der Anzahl der Geschädigten und der Art der Schäden – einen globalen Mindestbetrag von 600000 ECU je Schadensfall vorsehen.“ ( 3. Dritte Richtlinie
14 Der vierte Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie lautet: „Den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten sollte unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden.“ Nach dem fünften Erwägungsgrund „[bestehen] Lücken … insbesondere in einigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Versicherungspflicht für die Fahrzeuginsassen; sie sollten geschlossen werden, um diese besonders stark gefährdete Kategorie potenzieller Geschädigter zu schützen.“
15 Art. 1 der Dritten Richtlinie sieht insbesondere vor, dass „die in Art. 3 Abs. 1 der [Ersten] Richtlinie … genannte Versicherung die Haftpflicht für aus der Nutzung eines Fahrzeugs resultierende Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers [deckt]“. B – Nationales Recht 1. Tschechisches Recht (Rechtssache Haasová)
16 Auch wenn sich die Vorlagefragen in der Rechtssache Haasová sowohl auf tschechisches Recht als auch auf slowakisches Recht beziehen ( a) Tschechisches Bürgerliches Gesetzbuch
17 Art. 11 des Gesetzes Nr. 40/1964 (
18 Art. 13 dieses Gesetzbuchs lautet: „(1) Die natürliche Person hat insbesondere Anspruch darauf, dass rechtswidrige Verhaltensweisen, die gegen die Persönlichkeitsrechte verstoßen, unterbleiben, dass die Folgen dieser Verhaltensweisen beseitigt werden und dass der betreffenden Person ein angemessener Schadensersatz zuerkannt wird. (2) Ist eine angemessene Erfüllung gemäß Abs. 1 nicht möglich, insbesondere weil die Würde einer natürlichen Person oder deren gesellschaftliches Ansehen erheblich verletzt wurde, kann diese auch Ersatz des Nichtvermögensschadens in Geld verlangen. (3) Die Höhe des Schadensersatzes im Sinne des Abs. 2 bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Schwere des entstandenen Nichtvermögensschadens sowie der die Rechtsverletzung begleitenden Umstände.“
19 Art. 444 Abs. 3 Buchst. a dieses Gesetzbuchs sieht vor, dass die Hinterbliebenen bei einem Todesfall Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 240000 tschechische Kronen (CZK), d. h. ungefähr 9300 Euro, im Fall des Verlusts des Ehegatten haben. b) Tschechisches Pflichtversicherungsgesetz
20 Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 168/1999 (
21 Abs. 2 dieses Artikels bestimmt weiter, dass, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, „das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet [ist], dem Geschädigten dem Umfang und der Höhe nach gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Versicherungsnehmer die folgenden Schäden zu ersetzen: [u. a.] den Schaden wegen Verletzung der Gesundheit oder den durch Tod verursachten Schaden, … sofern der Geschädigte seinen Anspruch geltend gemacht und belegt hat und das schädigende Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde und für das der Versicherungsnehmer haftet, in dem Zeitraum eingetreten ist, in der die Haftpflichtversicherung in Kraft und nicht unterbrochen war.“ 2. Lettisches Recht (Rechtssache Drozdovs) a) Lettisches Gesetz über die Pflichtversicherung
22 Das lettische Gesetz über die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeugeigentümer (
23 Art. 15 („Grenzen der Haftung des Versicherers“) dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Beim Eintritt des Versicherungsfalls leistet der Versicherer, mit dem der Eigentümer des Fahrzeugs, das den Schaden verursacht hat, den Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat, … Schadensersatz in einer Höhe, die die gesetzliche Haftungsgrenze für den Versicherer nicht überschreitet: 1. als Schadensersatz für Personenschäden: bis 250 000 lats (LVL) für jedes Opfer; 2. als Schadensersatz für Vermögensschäden bis 70 000 LVL, unabhängig von der Anzahl geschädigter Dritter; (2) Dritte haben einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die nicht Gegenstand des Schadensersatzes nach diesem Gesetz sind oder die die nach Maßgabe der gesetzlich geregelten Verfahren festgelegte Haftungsgrenze des Versicherers übersteigen.“
24 Art. 19 des genannten Gesetzes enthält die Liste der unter das Gesetz fallenden – materiellen oder immateriellen – Schäden, die Unfallopfern bei einem Verkehrsunfall entstehen können. Unter den immateriellen Schäden, die als „Schäden, die dem Opfer Schmerzen und seelische Leiden verursachen“, definiert werden, nennt Abs. 2 Nr. 3 dieses Artikels insbesondere den „Tod des Versorgers der Familie“. Art. 19 Abs. 3 bestimmt, dass „der Ministerrat … die Höhe der Versicherungsleistung für materielle und immaterielle Personenschäden und die Modalitäten ihrer Berechnung fest[legt]“.
25 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a dieses Gesetzes sieht vor, dass minderjährige Kinder, auch wenn sie adoptiert sind, im Fall des Todes ihres Versorgers einen Anspruch auf Schadensersatz von der Versicherung haben. b) Das lettische Dekret Nr. 331
26 Das Dekret Nr. 331 des Ministerrats vom 17. Mai 2005 über die Höhe und die Modalitäten der Berechnung der Versicherungsleistungen für immaterielle Personenschäden (
27 Die Art. 7 und 10 des genannten Dekrets bestimmen, dass die Höhe der Versicherungsleistung für Schmerzen oder seelische Leiden infolge des Todes des Versorgers der Familie für jeden Antragsteller 100 LVL pro Person im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des lettischen Pflichtversicherungsgesetzes beträgt und dass der Gesamtbetrag der Versicherungsleistungen für jedes Verkehrsunfallopfer 1000 LVL nicht übersteigt, wenn für die in den Abschnitten 3, 6, 7 und 8 des Dekrets genannten Schäden Ersatz geleistet worden ist. III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof A – Rechtssache Haasová (
28 Am 7. August 2008 kam Herr Haas im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik bei einem Verkehrsunfall, der von Herrn Petrík verursacht worden war, ums Leben. Letzerer fuhr ein in der Slowakei zugelassenes und versichertes Automobil, das Frau Holingová gehörte. Herr Haas war Insasse des Fahrzeugs, das mit einem in der Tschechischen Republik zugelassenen LKW zusammenstieß. Er war verheiratet mit Frau Haasová und hatte eine Tochter, die am 22. April 1999 geboren war; sie waren am Unfallort nicht anwesend. Alle Beteiligten waren oder sind slowakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Slowakei.
29 Mit Strafurteil des Okresný súd Vranov nad Topľou (Slowakei) wurde Herr Petrík, der u. a. eines Vergehens der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden worden war, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei der Bewährungszeitraum auf zwei Jahre festgesetzt wurde. In Anwendung des slowakischen Strafgesetzbuchs und der slowakischen Strafprozessordnung wurde ihm auch auferlegt, im genannten Zeitraum und entsprechend seinen Möglichkeiten Ersatz für die verursachten Schäden zu leisten, und zwar u. a. den Schaden von Frau Haasová, der auf 1057,86 Euro festgesetzt wurde.
30 Frau Haasová erhob auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 und 3 des slowakischen Zivilgesetzbuchs in ihrem Namen und im Namen ihrer minderjährigen Tochter eine zivilrechtliche Klage gegen Herrn Petrík und Frau Holingová auf finanzielle Entschädigung für den als „Nichtvermögensschaden“ bezeichneten und durch den Verlust des Ehegatten und Vaters entstandenen Schaden. Im ersten Rechtszug wurden der Fahrer und die Eigentümerin des Fahrzeugs verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15000 Euro für den genannten Schaden zu zahlen.
31 Alle Parteien haben Berufung beim Krajský súd v Prešove eingelegt. Letzteres führt aus, dass der Versicherer von Frau Holingová, die Gesellschaft Allianz – Slovenská poisťovňa a.s., als Streithelfer in dem Verfahren es abgelehnt habe, Schadensersatz für den in Rede stehenden Schaden zu zahlen, mit der Begründung, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach tschechischem und slowakischem Recht betreffend die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom Versicherungsvertrag nicht gedeckt sei.
32 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist in Anbetracht der tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens gemäß Art. 3 des Haager Übereinkommens von 1971 und insbesondere Art. 444 Abs. 3 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs das materielle tschechische Recht anwendbar, das im Gegensatz zum slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich Ersatz für Nichtvermögensschäden im Rahmen des Schadensersatzes für die Hinterbliebenen in Höhe der gesetzlich festgelegten Beträge vorsieht, insbesondere eine pauschale Entschädigung in Höhe von 240000 CZK, d. h. ungefähr 9300 Euro für den Verlust des Ehegatten.
33 Darüber hinaus ist dieses Gericht der Ansicht, dass zum einen der Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Nichtvermögensschadens aus dem vom Pflichtversicherungsvertrag gedeckten Schadensersatzanspruch abgeleitet werden sollte und dass sich zum anderen die Forderungen von Frau Haasová auf einen vom Verkehrsunfallopfer abgeleiteten Anspruch stützten, da das Leben des verstorbenen Herrn Haas durch Art. 11 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs geschützt gewesen sei.
34 Unbeschadet dieser Erwägungen fragt das Krajský súd v Prešove nach der Angemessenheit des in Rede stehenden Schadensersatzes im Hinblick auf das Unionsrecht und weist darauf hin, dass Entscheidungen slowakischer Gerichte widersprüchliche Gesichtspunkte in diesem Bereich enthielten, was das slowakische Recht angehe. Es führt weiter aus, die Antwort des Gerichtshofs sei entscheidend für die Beurteilung, ob das Auftreten des Versicherers als Streithelfer im Ausgangsverfahren rechtmäßig gewesen sei und folglich, ob die künftige Entscheidung in dem genannten Verfahren für ihn verbindlich sei.
35 In diesem Zusammenhang hat das Krajský súd v Prešove beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts (wie der des Art. 4 des slowakischen Pflichtversicherungsgesetzes [ ( 2. Falls die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass die vorstehend genannte Vorschrift des innerstaatlichen Rechts nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt: Sind die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 des slowakischen Pflichtversicherungsgesetzes und Art. 6 Abs. 1 bis 3 des tschechischen Pflichtversicherungsgesetzes dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, nach Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie den Hinterbliebenen des Opfers eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls als Geschädigten einen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens auch in Geld zuzuerkennen?
36 Die slowakische, die deutsche und die estnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben ( B – Die Rechtssache Drozdovs
37 Am 14. Februar 2006 kamen die Eltern von Vitālijs Drozdovs, geboren am 25. August 1995, bei einem Verkehrsunfall in Riga (Lettland) ums Leben. Da das Kind minderjährig war, wurde es unter die Vormundschaft seiner Großmutter, Frau Balakireva (im Folgenden: Vormundin von Vitālijs Drozdovs) gestellt.
38 Der Unfall war von dem Fahrer eines Automobils verursacht worden, das bei der Versicherungsgesellschaft AAS Baltikums (im Folgenden: Baltikums) versichert war. Mit einem Strafurteil, das in der Berufungsinstanz bestätigt wurde, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, und seine Fahrerlaubnis wurde für fünf Jahre ausgesetzt (
39 Am 13. Dezember 2006 teilte die Vormundin von Vitālijs Drozdovs dem Versicherer das Schadensereignis mit und forderte ihn auf, Schadensersatz an Vitālijs Drozdovs zu zahlen, insbesondere für seinen als „immateriell“ eingestuften Schaden, der auf 200000 LVL geschätzt wurde. Am 29. Januar 2007 zahlte Baltikums nach Art. 7 des lettischen Dekrets Nr. 331 200 LVL für seelische Leiden des Kindes (
40 Am 13. September 2007 erhob die Vormundin Klage gegen Baltikums auf Zahlung von 200000 LVL als Schadensersatz für den immateriellen Schaden des Vitālijs Drozdovs wegen des Todes seiner Eltern in seinen jungen Jahren. Diese Klage war auf Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 39 Abs. 1 und 6 des lettischen Pflichtversicherungsgesetzes sowie auf Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie gestützt.
41 Die Klage und die Berufung der Vormundin von Vitālijs Drozdovs wurden mit Beschlüssen vom 27. November 2008 und vom 16. November 2010 mit der Begründung ab- bzw. zurückgewiesen, dass Baltikums den in Art. 7 des lettischen Dekrets Nr. 331 festgelegten Betrag beachtet habe.
42 Die Vormundin erhob Kassationsbeschwerde beim Augstākās tiesas Senāts mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und der Zurückverweisung der Rechtssache an dieses Gericht zur erneuten Prüfung. Sie macht geltend, das Gericht habe Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 des lettischen Pflichtversicherungsgesetzes falsch angewandt, weil diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie auszulegen sei. Letzteren sei aber zu entnehmen, dass der Mitgliedstaat den Schadensersatz nicht in einer Höhe begrenzen könne, die unter den im Unionsrecht vorgesehenen Mindestbeträgen liege. Daraus folge, dass Art. 7 des lettischen Dekrets Nr. 331 gegen die Grenzen, die in der genannten Vorschrift des lettischen Pflichtversicherungsgesetzes und in den oben genannten Richtlinien, die dieses Gesetz umsetze, festgelegt seien, verstoße.
43 Unter diesen Umständen hat das Augstākās tiesas Senāts beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Ersatz des immateriellen Schadens von dem in Art. 3 der Ersten Richtlinie und Art. 1 Abs. 1 und 2[ ( 2. Sollte die erste Frage bejaht werden: Sind Art. 3 der Ersten Richtlinie sowie [Art. 1 Abs. 1 und 2][ (
44 Schriftliche Erklärungen wurden beim Gerichtshof abgegeben von der Vormundin von Vitālijs Drozdovs, von Baltikums, von der lettischen, der deutschen und der litauischen Regierung sowie von der Kommission.
45 In der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2013 waren die Vormundin von Vitālijs Drozdovs, Baltikums, die lettische und die deutsche Regierung sowie die Kommission vertreten. IV – Würdigung A – Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht
46 Die Feststellung des Rechts, das auf einen grenzüberschreitenden Rechtsstreit anwendbar ist, ist eine Vorstufe jeder materiell-rechtlichen Untersuchung. Sie ist im vorliegenden Fall in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich des Schadensersatzes auf der Grundlage der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung (
47 Dies bereitet in der Rechtssache Drozdovs keine Schwierigkeiten, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Auslandsbezug dazu führen könnte, dass der in Rede stehende Sachverhalt mit einem anderen Mitgliedstaat als Lettland in Verbindung gebracht wird.
48 Dagegen kann sich dieses Problem in der Rechtssache Haasová in Anbetracht der tatsächlichen Umstände des Verkehrsunfalls, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, mit dem ein slowakisches Gericht befasst ist, stellen. Der Unfallort liegt nämlich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik und eines der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge ist dort zugelassen, während die anderen Anknüpfungspunkte, nämlich der Ort der Zulassung des Fahrzeugs, in dem sich der unmittelbar Geschädigte befand, sowie die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der betroffenen Personen den Rechtsstreit mit der Slowakischen Republik verknüpfen.
50 Was die außervertragliche Haftpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls betrifft, müssen die Kollisionsnormen in dem Haager Übereinkommen von 1971, an das zum Zeitpunkt der Annahme der genannten Verordnung sowohl die Mitgliedstaaten als auch Drittstaaten gebunden waren, in allen Staaten, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben, was insbesondere bei der Slowakischen Republik der Fall ist, Vorrang vor dieser Verordnung haben (
51 Gemäß Art. 3 des Haager Übereinkommens ist das anzuwendende Recht (lex loci delicti zugunsten des Rechts des Zulassungsstaats vorsieht. Insbesondere wird unter Buchst. b des genannten Artikels der Fall erfasst, dass mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt sind und dass alle im selben Staat zugelassen sind. Diese letztgenannte Bedingung ist offenbar im Ausgangsverfahren nicht erfüllt (
52 Es ist klarzustellen, dass diese Erwägungen zur Anwendung des tschechischen Rechts auf die außervertragliche Haftpflicht aufgrund des in Rede stehenden Unfalls keinen Hinweis auf die Bestimmung des Rechts geben kann, das bei einer Kollision von Gesetzen für die Rechte und die Pflichten aus dem Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrag maßgeblich ist ( B – Zur Einbeziehung des Schadensersatzes für den immateriellen Schaden eines indirekt Geschädigten in den Anwendungsbereich der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (die ersten Fragen in den Rechtssachen Haasová und Drozdovs)
53 In der Rechtssache Haasová möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstehen, die dazu führt, dass die finanzielle Entschädigung für den Nichtvermögensschaden der Hinterbliebenen eines Verkehrsunfallopfers nicht von der Pflichtversicherung gedeckt ist, die die Person abgeschlossen hat, die zivilrechtlich haftet.
54 Die erste Vorlagefrage in der Rechtssache Drozdovs ist ähnlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie in einem ähnlichen sachlichen Kontext erfolgt (
55 Da die Fragen sehr ähnlich sind, werden sie in diesen Schlussanträgen gemeinsam behandelt, woraus sich ergibt, dass die oben genannten Vorschriften der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie in der vorgeschlagenen Auslegung gleichzeitig behandelt werden.
56 Die Meinungen, die dazu in den dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen geäußert werden, gehen auseinander. Die Vormundin von Vitālijs Drozdovs und die Kommission sind der Ansicht, diese Vorschriften verlangten, dass der immaterielle Schaden einer Person, die eine nahestehende Person durch einen Verkehrsunfall verloren habe, unter die in diesen Vorschriften vorgesehene Pflichtversicherung für die zivilrechtliche Haftung fallen müsse, im Gegensatz zu Baltikums und den Regierungen, die sich an dem Verfahren beteiligt haben, nämlich die slowakische, die deutsche und die estnische Regierung in der Rechtssache Haasová sowie die lettische, die deutsche und die litauische Regierung in der Rechtssache Drozdovs.
57 Zwar können einige Antwortelemente leicht der Rechtsprechung entnommen werden, die nachstehend angeführt ist; zwei Aspekte des hier aufgeworfenen Problems sind jedoch vollkommen neu und müssen meines Erachtens getrennt geprüft werden. Es handelt sich zum einen darum, ob der immaterielle Schaden in das System der Pflichtversicherung, das in den genannten Richtlinien vorgesehen ist, einbezogen wird, und zum anderen, ob dies dann auf Personen ausgedehnt werden kann, die nicht selbst an dem Verkehrsunfall beteiligt waren, aus dem ihnen ein solcher Schaden entstanden ist. 1. Allgemeine Erwägungen nach dem Stand der Rechtsprechung
58 Vorab merke ich an, dass meines Erachtens in den vorliegenden Rechtssachen nicht nur auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verweisen ist, sondern auch auf diejenige des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation (
59 Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, wird in den Präambeln der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie darauf hingewiesen, dass diese zum einen (
60 Der Gerichtshof hat aus diesem Wortlaut geschlossen, dass die Erste Richtlinie in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die zivilrechtliche Haftpflicht bei Kraftfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und namentlich angibt, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat. (
61 Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass zwischen der Pflicht zur Deckung von Schäden, die Dritten durch Kraftfahrzeuge entstehen, durch die Haftpflichtversicherung auf der einen und dem Umfang ihrer Entschädigung im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letztere hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (
62 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (
63 Er hat festgestellt, dass die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht (
64 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich schließlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (
65 Aus Gründen, die nachstehend dargelegt werden, würden die Richtlinien meines Erachtens ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz, wie er in den Ausgangsverfahren ( 2. Zur Einbeziehung des immateriellen Schadens in das System der Pflichtversicherung, das die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie vorsehen
66 In seinem Urteil Nguyen wurde der EFTA-Gerichtshof mit einer Frage betreffend die Vereinbarkeit einer nationalen, in diesem Fall norwegischen (pretium doloris) vom innerstaatlichen System der Pflichtversicherung ausgeschlossen wurde. Er hat diese Richtlinien dahin ausgelegt, dass ein solcher Ausschluss in Anbetracht der Tatsache, dass der Schadensersatz für einen immateriellen Schaden eine Form der zivilrechtlichen Haftung ist, mit ihnen nicht vereinbar ist (
67 Der EFTA-Gerichtshof hat diese Entscheidung nicht nur auf allgemeine Erwägungen auf der Grundlage der oben genannten Präzedenzfälle in der Rechtsprechung gestützt, sondern auch auf die folgenden Gründe, die mich in allen Punkten überzeugen.
68 Vorab hat der EFTA-Gerichtshof zutreffend ausgeführt, dass die genannten Richtlinien keine Bestimmung enthalten, die Schadensersatz für den immateriellen Schaden aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausschließt. In diesem Sinne hat er darauf hingewiesen, dass Art. 1 Nr. 2 der Ersten Richtlinie, der den Begriff „Geschädigter“ definiert, auf „jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat“, verweist. Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie beziehen sich insbesondere auf „Personenschäden“ oder „personal injuries“ in der englischen Sprachfassung (
69 Er hat daraus den Schluss gezogen, dass die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie sowie denen des Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden, einschließlich Schmerzen und seelische Leiden abdecken. Eine andere Auslegung würde den Zielen dieser Richtlinien zuwiderlaufen, die darin bestehen, den freien Verkehr sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Geschädigten eine vergleichbare Behandlung erhalten, unabhängig davon, an welchem Ort im EWR der Unfall sich ereignet (
70 Der EFTA-Gerichtshof hat zutreffend hinzugefügt, dass ein Schadensersatz wie derjenige, der im Ausgangsverfahren in Rede steht, seiner Natur nach einer Person einen Anspruch auf eine Kompensation von Seiten einer anderen Person verleiht und somit eine Form der zivilrechtlichen Haftung darstellt. Aus der oben genannten Rechtsprechung (
71 Meines Erachtens müsste auf die Fragen in den Rechtssachen Haasová und Drozdovs in Anbetracht sowohl des Wortlauts als auch des Zwecks und der praktischen Wirksamkeit der betreffenden Richtlinien entsprechend geantwortet werden, so dass entschieden würde, dass der Schadensersatz für einen immateriellen Schaden unter das System der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fällt, das von der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vorgesehen ist.
72 In der Rechtssache Drozdovs möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob die Pflichtversicherung für „Personenschäden“, die u. a. in Art. 1 der Zweiten Richtlinie gefordert wird, den immateriellen Schaden mit einschließen kann. Insoweit betone ich, dass der Begriff „dommages corporels“, der unter anderem (
73 Der in mehreren anderen Sprachfassungen (
74 Ein erster Teil der Antwort ist somit sehr leicht zu geben, sofern der Gerichtshof einverstanden ist, wie von mir vorgeschlagen, dem Weg zu folgen, der durch seine frühere Rechtsprechung vorgezeichnet ist, und der Argumentation zuzustimmen, die der EFTA-Gerichtshof dementsprechend in seinem Urteil Nguyen vertreten hat.
75 Selbst wenn meines Erachtens aus diesen Präzedenzfällen in der Rechtsprechung folgt, dass die betreffenden Richtlinien dahin auszulegen sind, dass die von ihnen vorgesehene obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den immateriellen Schaden einer Person decken muss, die an einem Verkehrsunfall beteiligt war, wie dies in der Rechtssache der Fall war, die zum Urteil Nguyen geführt hat ( 3. Zur Erstreckung der Einbeziehung des immateriellen Schadens auf indirekt durch einen Verkehrsunfall Geschädigte
76 In den Ausgangsverfahren ist der nichtmaterielle Schaden, den die Kläger geltend machen, Personen entstanden, die nicht selbst an den in Rede stehenden Unfällen beteiligt waren, nämlich in der Rechtssache Haasová der Ehefrau und der Tochter des Mannes, der unmittelbar Geschädigter ist und in der Rechtssache Drozdovs dem Kind der Eheleute, die unmittelbare Unfallgeschädigte sind. Der Tod eines Menschen, insbesondere unter solchen Umständen, führt zu grundlegenden Veränderungen der Lebensführung und erschüttert das Gefühlsleben der Menschen, denen er tatsächlich nahestand. Um zu bestimmen, ob ein solcher Schaden unter die in den Vorlagefragen genannten Richtlinien fallen kann, sind meines Erachtens die oben angewandten Beurteilungskriterien anzuwenden, indem man eine zugleich wörtliche, teleologische und auf die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen gestützte Auslegung vornimmt.
77 Erstens erlaubt die Analyse des Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen nicht, den Schadensersatz für den in Rede stehenden Schaden von der Deckung durch die Haftpflichtversicherung, die in der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vorgesehen ist, auszuschließen. Die Definition des „Geschädigten“ in Art. 1 Nr. 2 der Ersten Richtlinie ist nämlich weit genug, um indirekt Geschädigte zu umfassen, da die einzige Voraussetzung ist, dass sie nach den geltenden nationalen Bestimmungen ein „Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens“ haben.
78 Es trifft zu, dass Art. 1 der Dritten Richtlinie die in den vorausgehenden Richtlinien verwendete Terminologie (
79 Zweitens ist die Deckung des immateriellen Schadens der durch einen Verkehrsunfall indirekt geschädigten Personen durch die Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die in der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie genannten Ziele, die darin bestehen, die Verkehrsfreiheit zu fördern und den Geschädigten unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich der Unfall ereignet hat, durch den ihnen der Schaden entstanden ist, eine vergleichbare Behandlung zu gewährleisten, zwingend geboten (
80 Drittens folgt aus der oben genannten ständigen Rechtsprechung (
81 Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der aufgrund des Verlusts einer nahestehenden Person durch einen Verkehrsunfall entstanden ist, wird in den Rechtsordnungen vieler Mitgliedstaaten anerkannt (
82 Nach der Rechtsprechung (
83 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie sowie Art. 1 der Dritten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass, soweit ein Versicherter nach dem anwendbaren nationalen Recht für den immateriellen Schaden einer Person, die eine nahestehende Person bei einem Verkehrsunfall verloren hat, haftet, ein solcher Schadensersatz durch die Pflichtversicherung, wie sie in den Richtlinien vorgeschrieben ist, gedeckt sein muss. C – Zum Umstand, dass es den Mitgliedstaaten nicht möglich ist, Höchstbeträge für die Versicherungsleistungen festzusetzen, die niedriger sind als die im Unionsrecht vorgesehenen Mindestdeckungssummen (zweite Frage in der Rechtssache Drozdovs) 1. Zum genauen Inhalt der Vorlagefrage
84 In der Rechtssache Drozdovs stellt das vorlegende Gericht hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejaht, d. h. in dem Sinn antwortet, dass die in Art. 3 der Ersten Richtlinie und in Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie vorgeschriebene obligatorische Haftpflichtversicherung auch den Ersatz eines immateriellen Schadens, wie er von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemacht wird, umfasst, eine zweite Vorlagefrage.
85 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die oben genannten Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Versicherungsleistungen für immaterielle Schäden einen Höchstbetrag vorsieht, der deutlich niedriger ist als die in der Zweiten Richtlinie vorgeschriebenen Mindestbeträge und als die im nationalen Recht festgelegten Haftungsgrenzen des Versicherers.
86 Der Vorlageentscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass der Gerichtshof mit der Frage aufgefordert wird, über die Zulässigkeit der in Art. 7 des lettischen Dekrets Nr. 331 (
87 Dieser letzte Teil des Vorabentscheidungsersuchens knüpft an die von der Vormundin von Vitālijs Drozdovs vorgetragenen Rechtsmittelgründe der Kassationsbeschwerde an, mit denen u. a. geltend gemacht wird, die Grenze für Versicherungsleistungen, die das lettische Dekret Nr. 331 vorsehe, sei lächerlich und verstoße gegen das lettische Pflichtversicherungsgesetz, das durch das genannte lettische Dekret umgesetzt werden solle ( 2. Zur Verbindlichkeit der in der Zweiten Richtlinie festgelegten Haftpflicht-Mindestdeckungssummen
88 Sowohl die Vormundin von Vitālijs Drozdovs als auch die Kommission sind der Ansicht, dass Art. 3 der Ersten Richtlinie und Art. 1 der Zweiten Richtlinie einer Begrenzung der Leistungen der obligatorischen Haftpflichtversicherung für einen immateriellen Schaden auf einen Betrag, der unter der in diesen Vorschriften festgelegten Haftungsgrenze des Versicherers liegt, entgegenstehen. Ich teile diesen Standpunkt aus folgenden Gründen.
89 Der Ursprung, die Entstehung und die Entwicklung der in der zweiten Vorlagefrage des Augstākās tiesas Senāts genannten Vorschriften des Unionsrechts sind sehr lehrreich im Hinblick auf ihre Auslegung.
90 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, überließ es Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Richtlinie in seiner ursprünglichen Fassung den Mitgliedstaaten, die Schadensdeckung sowie die Modalitäten der obligatorischen Haftpflichtversicherung zu bestimmen (
91 Eine Prüfung der Arbeiten, die zum Erlass der Zweiten Richtlinie geführt haben, zeigt, dass ihr Art. 1 Abs. 2, der die Mindestdeckungssummen festlegt, eine der im Verlauf des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens am häufigsten geänderte Vorschrift war (
92 Diesem Ansatz folgend hat der Gerichtshof eindeutig entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die unter den durch diesen Artikel festgesetzten Mindestdeckungssummen liegende Höchstbeträge für den Schadensersatz vorsieht (
93 Zur Begründung der in diesem Sinn ergangenen Entscheidungen, hat er festgestellt, worauf ich bereits zur Beantwortung der ersten Vorlagefragen hingewiesen habe, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die Haftpflicht, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats für Verkehrsunfälle mit Kraftfahrzeugen besteht, durch eine Versicherung gedeckt ist, die den Bestimmungen der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie entspricht. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Zuständigkeit in diesem Bereich unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, was insbesondere dazu führt, dass die Deckung der zivilrechtlichen Haftung durch die Versicherung die Mindestdeckungssummen einhält, die in der Zweiten Richtlinie festgelegt sind, und dass folglich keine nationale Vorschrift den sich daraus ergebenden Schutz begrenzen kann, indem sie darunter liegende Höchstbeträge für die Versicherungsleistungen festlegt (
94 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass „[j]ede andere Auslegung … den Artikeln 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie und 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit [nähme]. Diese besteht darin, die Verkehrsunfallopfer durch eine Haftpflichtversicherung zu schützen, und wäre gefährdet, wenn die Deckung dieser Haftung durch die Versicherung in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt wäre“ (
95 All diese Erwägungen gelten meines Erachtens auch für Vorschriften wie diejenigen des lettischen Dekrets Nr. 331, die eine zu niedrige Deckungsobergrenze festlegen, insbesondere für den immateriellen Schaden aufgrund des Todes des Versorgers einer Person, unter Berücksichtigung dessen, dass die Beachtung sowohl der Zielsetzung als auch der praktischen Wirksamkeit erfordern, den Verkehrsunfallopfern einen ausreichenden Schadensersatz zu gewährleisten, unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sich der Unfall ereignet hat (
96 Ergänzend stelle ich fest, dass es meines Erachtens nicht entscheidend ist, ob die im nationalen Recht festgelegte zu geringe Höhe die in den Richtlinien festgelegte Haftungsgrenze der Versicherer nur leicht unterschreitet oder deutlich darunter liegt, wie das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage angibt (
97 In Anbetracht der Gefahr von Widersprüchlichkeiten, erkennbar an den dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen, lege ich Wert auf die Klarstellung, dass meines Erachtens nicht die Begrenzung der Deckungssummen als solche mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (
98 Nach ständiger Rechtsprechung muss jede nach nationalem Recht geltende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt sein. Dieser Grundsatz ist meines Erachtens jedoch nur so zu verstehen, dass eine nationale versicherungsrechtliche Vorschrift bestimmte Schadensarten oder bestimmte Kategorien geschädigter Personen nicht von der Deckung ausschließen kann, wenn die Geschädigten sich auf die Haftpflicht des Versicherten berufen können, um auf deren Grundlage Schadensersatz zu erhalten. Die Entscheidung des europäischen Gesetzgebers, Deckungssummen einzuführen, die sich „mindestens“ auf die Höhe der Beträge belaufen, die die betreffenden Richtlinien vorsehen, macht nur Sinn, wenn anerkannt wird, dass diese es dagegen erlauben, dass die Mitgliedstaaten höhere Obergrenzen festlegen und dass somit die Haftpflicht, die über diese nationalen Obergrenzen hinausgeht, nicht von der Pflichtversicherung gedeckt sein muss ( 3. Zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Antwort
99 In der Begründung seines Ersuchens betont der Augstākās tiesas Senāts die Wichtigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den einander gegenüberstehenden Interessen zu finden. Er führt aus, dass das Interesse der Geschädigten, das darin bestehe, so vollständig wie möglich Ersatz für ihren Schaden zu erhalten, sich sowohl von dem Interesse des Eigentümers des Fahrzeugs unterscheide, der den Unfall verursacht habe, das darin bestehe, so niedrige Pflichtversicherungsbeiträge wie möglich zu zahlen, als auch von dem Ziel des Versicherers, Einnahmen zu erzielen, die weitgehend von dem Verhältnis der eingenommenen Beiträge zu den gezahlten Schadensersatzleistungen für Unfallschäden abhingen (
100 Die lettische und die litauische Regierung stimmen dieser Ansicht zu. Sie führen weiter aus, die Festsetzung solcher Grenzen hätte auch den Vorteil, Rechtssicherheit zu gewährleisten, während bei hohen Schadensersatzleistungen für einen immateriellen Schaden die Gefahr bestehe, bei Unfällen mit mehreren Beteiligten, die gerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel zu beeinträchtigen (
101 Es trifft zu, dass, a priori, die Funktionsweise des europäischen Versicherungsmarkts durch die Pflicht der Versicherer, Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, in größerem Umfang und auf einem höheren Niveau zu decken, beeinträchtigt werden könnte, was zu einer Erhöhung der von den Versicherten gezahlten Beiträge führen könnte.
102 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat von Anfang an mit „Problemen, die durch die Festsetzung der Mindestbeträge in einigen Mitgliedstaaten zwangsläufig entstehen werden (insbesondere die Erhöhung der aktuellen Versicherungsbeiträge)“ gerechnet, aber er war – meines Erachtens zutreffend – der Ansicht, dass es sich um ein „unerlässliches Bemühen um einen Konsens handele, um das angestrebte Ziel, nämlich einen besseren Opferschutz, zu erreichen“, und er hat somit den Vorschlag unterstützt, Mindestdeckungssummen einzuführen (
103 Im Übrigen zeigt die Praxis, dass ein weites Verständnis des Einsatzbereichs der obligatorischen Haftpflichtversicherung sich nicht zwangsläufig so stark auf die Höhe der Versicherungsbeiträge auswirkt, wie erwartet wurde (
104 Außerdem sind die von den am Verfahren beteiligten Regierungen geäußerten Befürchtungen meines Erachtens nicht gerechtfertigt, da, wie bereits gesagt, es meines Erachtens den Mitgliedstaaten nicht verboten ist, Obergrenzen festzulegen, damit die von den Versicherern geschuldete Deckung nicht unbegrenzt ist, wobei die einzige Bedingung nach Art. 1 der Zweiten Richtlinie ist, dass die Obergrenze über den in diesem Artikel festgelegten Mindestbeträgen liegt.
105 Nach alledem ist meines Erachtens auf die zweite Frage in der Rechtssache Drozdovs zu antworten, dass Art. 3 der Ersten Richtlinie sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die, um den Schadensersatz, der von der obligatorischen Haftpflichtversicherung für einen immateriellen Schaden zu zahlen wäre, zu begrenzen, Deckungshöchstbeträge vorsieht, die niedriger sind als die in Art. 1 der Zweiten Richtlinie festgelegten Mindestdeckungssummen. D – Zur zweiten Frage in der Rechtssache Haasová
106 In der zweiten dem Gerichtshof in der Rechtssache Haasová zur Prüfung vorgelegten Frage geht der Krajský súd v Prešove von der Annahme aus, dass als Antwort auf die erste Frage entschieden wird, dass nationale Versicherungsvorschriften, die keine finanzielle Entschädigung für den immateriellen Schaden der Hinterbliebenen von Verkehrsunfallopfern zulassen, nicht gegen das Unionsrecht verstoßen.
107 Das vorlegende Gericht stützt sich somit auf ein Postulat, das der Antwort, die ich dem Gerichtshof hinsichtlich der ersten Vorlagefrage vorschlage, widerspricht. Im Hinblick auf den genauen Inhalt der Antwort, die meines Erachtens auf diese zu geben ist, bin ich der Meinung, dass die zweite Frage, die nur hilfsweise gestellt ist, nicht beantwortet zu werden braucht.
108 Gleichwohl stelle ich fest, dass das vorlegende Gericht beim Gerichtshof beantragt, eine Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts vorzunehmen (
109 In dem Fall, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag nicht folgen sollte, müsste die Frage meines Erachtens in dem Sinne neu formuliert werden, dass sie im Wesentlichen die eventuelle Möglichkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats betrifft, eine nationale Rechtsvorschrift so auszulegen, dass sie mit den betreffenden Vorschriften der Ersten und der Dritten Richtlinie vereinbar ist. Jedenfalls kann der Grundsatz der konformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen, die in diesem Fall darin bestehen würde, dass der Versicherer entgegen der Bestimmung des nationalen Rechts Leistungen für einen Schaden zu erbringen hätte ( V – Ergebnis
110 In der Rechtsache Haasová (C‑22/12) schlage ich dem Gerichtshof unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen vor, auf die Vorlagefragen des Krajský súd v Prešove wie folgt zu antworten: 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht zum einen und Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zum anderen sind dahin auszulegen, dass die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, den Schadensersatz für immaterielle Schäden deckt, die Personen entstanden sind, die den Unfallopfern nahestanden, die bei einem Verkehrsunfall, der sich in einem solchen Kontext ereignet hat, getötet wurden, soweit dieser Schadensersatz aufgrund der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten im nationalen Recht, das auf den Rechtsstreit anwendbar ist, vorgesehen ist. 2. Die zweite Vorlagefrage braucht nicht beantwortet zu werden.
111 In der Rechtssache Drozdovs (C‑277/12) schlage ich dem Gerichtshof unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen vor, auf die Vorlagefragen des Augstākās tiesas Senāts wie folgt zu antworten: 1. Art. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht zum einen sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung zum anderen sind dahin auszulegen, dass die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, den Schadensersatz für immaterielle Schäden deckt, die Personen entstanden sind, die den Unfallopfern nahestanden, die bei einem Verkehrsunfall, der sich in einem solchen Kontext ereignet hat, getötet wurden, soweit dieser Schadensersatz aufgrund der zivilrechtlichen Haftung des Versicherten im nationalen Recht, das auf den Rechtsstreit anwendbar ist, vorgesehen ist. 2. Art. 3 der Richtlinie 72/166 sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 84/5 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die für die Versicherungsleistungen, die von einem Versicherer als Ersatz des immateriellen Schadens zu erbringen sind, der aufgrund des bei einem Verkehrsunfall eingetretenen Todes des Versorgers des Betroffenen entstanden ist, Deckungshöchstbeträge vorsieht, die unter den Mindestdeckungssummen liegen, die von letztgenanntem Artikel für den Schadensersatz für Personenschäden festgelegt wurde.