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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.07.2013 – C-272/12
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2013:499
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 18. Juli 2013 ( Rechtssache C‑272/12 P Europäische Kommission gegen Irland, Französische Republik, Italienische Republik, Eurallumina SpA, Aughinish Alumina Ltd „Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Zurechenbarkeit der beanstandeten Maßnahme — Befreiung von der Verbrauchsteuer — Mineralöle — Verhältnis zwischen Steuerharmonisierung und Kontrolle staatlicher Beihilfen — Grundsatz der Rechtssicherheit — Vermutung der Rechtmäßigkeit“
1 Die vorliegende Rechtssache sollte dem Gerichtshof Gelegenheit geben, zu beurteilen, ob das Gericht der Europäischen Union von Amts wegen einen Klagegrund aufgeworfen hat, bei dem es sich nicht um einen solchen handeln konnte.
2 Der Gerichtshof entscheidet zum zweiten Mal über diese Rechtssache. Die Europäische Kommission hat gegen das Urteil des Gerichts vom 21. März 2012, Irland u. a./Kommission (
3 Mit dieser Entscheidung stufte die Kommission von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik vorgenommene Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen ein. Diese Befreiungen hatte der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission mehrere Jahre zuvor nach den für die Verbrauchsteuern geltenden Richtlinien genehmigt.
4 Die Kommission ordnete ferner die Rückforderung dieser Beihilfen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnung des förmlichen Überprüfungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an, da sie der Auffassung war, die Beihilfen hätten vor diesem Zeitpunkt ein schutzwürdiges Vertrauen bei ihren Empfängern begründet.
5 Im angefochtenen Urteil erklärte das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig und entschied, dass die Kommission durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224/EG (
6 Die Kommission macht zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils u. a. geltend, das Gericht habe die streitige Entscheidung aufgrund eines Klagegrundes für nichtig erklärt, den es von Amts wegen aufgeworfen habe, nämlich des Klagegrundes der Nichtzurechenbarkeit der streitigen Befreiungen an die Mitgliedstaaten, bei dem es sich nicht um einen solchen handeln könne und der den wahren Grund für diese Nichtigerklärung darstelle.
7 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die These der Kommission stützen und dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass das Gericht tatsächlich von Amts wegen einen Klagegrund aufgeworfen hat, bei dem es sich nicht um einen solchen handeln konnte; ferner werde ich darlegen, dass diese Feststellung für sich allein genommen die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt. I – Rechtlicher Rahmen A – Regelung staatlicher Beihilfen
8 Art. 87 Abs. 1 EG lautet: „Soweit [im EG-Vertrag] nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
9 Art. 88 EG bestimmt: „(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. (2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. … (3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“ B – Regelung im Bereich der Steuerharmonisierung 1. Die Richtlinien über die Verbrauchsteuern auf Mineralöle
10 Die Verbrauchsteuern auf Mineralöle sind Gegenstand mehrerer Richtlinien, und zwar der Richtlinien 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (
11 Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 hatte folgenden Wortlaut: „Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, weitere Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen aus besonderen politischen Erwägungen zu gewähren. Mitgliedstaaten, die eine solche Maßnahme einzuführen beabsichtigen, setzen die Kommission hiervon in Kenntnis und übermitteln ihr alle einschlägigen oder erforderlichen Informationen. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats über die vorgeschlagene Maßnahme. Die vorgeschlagene Steuerbefreiung oder Ermäßigung gilt als vom Rat genehmigt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der in Unterabsatz 2 genannten Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, dass der Rat mit dieser Frage befasst wird.“
12 Art. 8 Abs. 5 dieser Richtlinie sah vor: „Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die in Absatz 4 genannten Befreiungen oder Ermäßigungen – insbesondere unter dem Aspekt des fairen Wettbewerbs, wegen einer Verzerrung des Funktionierens des Binnenmarktes oder aufgrund der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft – nicht länger aufrechterhalten werden können, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. Der Rat beschließt einstimmig über diese Vorschläge.“
13 Die Richtlinie 92/82 legt in ihrem Art. 6 den Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl, den die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1993 anzuwenden hatten, auf 13 Euro je 1000 kg fest.
14 Die Richtlinie 2003/96 sieht in ihrem Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich vor, dass sie nicht für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck gilt, also nicht für Erzeugnisse, die sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Seit dem 31. Dezember 2003, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie, gibt es somit keine Mindestverbrauchsteuer für zur Tonerdegewinnung verwendetes schweres Heizöl mehr. Außerdem ermächtigt Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat, die in Anhang II aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, wobei dieser Anhang die Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl, das als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien Verwendung findet, nennt. 2. Die Entscheidung 2001/224
15 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2001/224 werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Verbrauchsteuerermäßigungen und ‑befreiungen beizubehalten.
16 Der fünfte Erwägungsgrund der genannten Entscheidung hat folgenden Wortlaut: „Diese Entscheidung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vor, die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden. Sie enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.“ II – Vorgeschichte des Rechtsstreits
17 Bei der Tonerdegewinnung verwendete Mineralöle werden in Irland seit 1983, in der Italienischen Republik seit 1993 und in der Französischen Republik seit 1997 in der Region Shannon, auf Sardinien und in der Region Gardanne von der Verbrauchsteuer befreit.
18 Diese Befreiungen wurden vom Rat mit den Entscheidungen 92/510/EWG (
19 Mit drei Entscheidungen vom 30. Oktober 2001, die am 2. Februar 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (
20 Im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung entschied sie u. a., dass die bis 31. Dezember 2003 gewährten streitigen Befreiungen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, dass die zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, soweit die durch sie Begünstigten nicht einen Steuersatz von mindestens 13,01 Euro pro 1000 kg schweres Heizöl gezahlt hätten, und dass diese Beihilfen daher von den drei betroffenen Mitgliedstaaten zurückgefordert werden müssten. III – Verfahren vor Erlass des angefochtenen Urteils
21 Wegen der ersten Prüfung der Rechtssachen durch das Gericht und den Gerichtshof wird auf die Randnrn. 25 bis 43 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. IV – Angefochtenes Urteil
22 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass diese Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von mindestens 13,01 Euro je 1000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.
23 Nach dem Wortlaut von Randnr. 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht es aus Gründen der Prozessökonomie für zweckmäßig erachtet, als Erstes die Klagegründe und Rügen zu prüfen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union beanstandet wird. Mit diesen Klagegründen und Rügen machten die Kläger im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die Rechtswirkungen der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, teilweise zunichtegemacht, mit denen die betreffenden Mitgliedstaaten ermächtigt worden seien, diese Befreiungen bis zum 31. Dezember 2006 zu gewähren.
24 Nachdem es in den Randnrn. 59 bis 62 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union hingewiesen hatte, hat das Gericht in den Randnrn. 63 bis 74 dieses Urteils die Frage des Verhältnisses zwischen den Vorschriften über die Verbrauchsteuern und denen über staatliche Beihilfen geprüft.
25 Es hat auf die Handlungsinstrumente der Europäischen Gemeinschaft zur Beseitigung verschiedener Verzerrungen hingewiesen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in den beiden Bereichen abträglich waren, und ist von dem Postulat ausgegangen, dass mit den Vorschriften zur Steuerharmonisierung, insbesondere den Bestimmungen über die Verbrauchsabgaben und den Bestimmungen über staatliche Beihilfen ein und dasselbe Ziel verfolgt werde, nämlich die Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts durch Bekämpfung u. a. von Wettbewerbsverzerrungen. In Anbetracht ihres gemeinsamen Ziels sei bei der kohärenten Durchführung dieser verschiedenen Vorschriften davon auszugehen, dass der Begriff der Wettbewerbsverzerrung im Bereich der Harmonisierung der nationalen Steuervorschriften und im Bereich der staatlichen Beihilfen – entgegen dem Vorbringen der Kommission – dieselbe Tragweite und Bedeutung habe.
26 Die Vorschriften zur Harmonisierung der nationalen Steuervorschriften, insbesondere die in Art. 93 EG und in der Richtlinie 92/81 genannten Bestimmungen über die Verbrauchsabgaben, überließen die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Wettbewerbsverzerrung, wenn es darum gehe, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, eine Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer zu gewähren oder beizubehalten, ausdrücklich den Unionsorganen, wobei die Kommission vorschlage und der Rat entscheide.
27 Das Gericht hat anschließend die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 1 EG angeführt, der Entscheidungen betreffe, mit denen die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgten, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellten oder Vorteile einräumten, die der Verwirklichung der angestrebten wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollten. Voraussetzung dafür, dass Vergünstigungen als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden könnten, sei u. a., dass sie dem Staat zuzurechnen seien.
28 Im Hinblick auf diese Grundsätze und Vorschriften hat das Gericht u. a. das Argument der Kommission zurückgewiesen, wonach es sich bei der Entscheidung 2001/224 um eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Gewährung der streitigen Befreiungen durch die betreffenden Mitgliedstaaten mit Blick auf den fünften Erwägungsgrund dieser Entscheidung handele. Es hat daraus geschlossen, dass mit diesem Erwägungsgrund kein Fall wie der in Rede stehende gemeint sein könne, in dem die Mitgliedstaaten Befreiungen von der Verbrauchsteuer gewährten, indem sie sich schlicht und einfach an eine von einem Unionsorgan erteilte Genehmigung hielten; andernfalls wäre dies nicht mit dem sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebenden Gebot vereinbar, eine widerspruchsfreie Durchführung der verschiedenen Vorschriften des Unionsrechts zu gewährleisten.
29 Die Kommission habe zu keiner Zeit von den Befugnissen Gebrauch gemacht, über die sie nach Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder nach den Art. 230 EG oder 241 EG verfügt habe, um die Aufhebung oder eine Umgestaltung der Genehmigungsentscheidungen, eine Nichtigerklärung dieser Entscheidungen oder eine Feststellung der Ungültigkeit der Richtlinie 92/81 zu erwirken.
30 Die Randnrn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils haben folgenden Wortlaut: „104 Wie der Rat in seiner Antwort auf die Fragen des Gerichts zu Recht geltend macht …, war die Entscheidung 2001/224 zum Zeitpunkt des Erlasses der [streitigen] Entscheidung existent und blieb gültig. Für diese Entscheidung, für die ihr vorausgegangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates und für die Richtlinie 92/81, insbesondere für deren Art. 8 Abs. 4, galt die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die für jeden Rechtsakt der Union gilt. Diese Entscheidungen und diese Richtlinie entfalteten alle ihre Rechtswirkungen. Folglich waren die Italienische Republik, Irland und die Französische Republik ermächtigt, sich auf die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224, zu stützen, um die streitigen Befreiungen auf Sardinien, in der Region Shannon bzw. in der Region Gardanne beizubehalten, insbesondere bis zum 31. Dezember 2003. Durch diese Entscheidungen war die Kommission im Prinzip daran gehindert, die streitigen Befreiungen in der [streitigen] Entscheidung den betreffenden Mitgliedstaaten zuzurechnen, sie folglich als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einzustufen und ihre teilweise Rückforderung anzuordnen, soweit sie sie gemäß Art. 87 Abs. 3 EG für mit dem Binnenmarkt unvereinbar hielt. 105 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist festzustellen, dass die [streitige] Entscheidung, indem sie unmittelbar die Gültigkeit der von der Italienischen Republik, Irland und der Französischen Republik bis zum 31. Dezember 2003 gewährten streitigen Befreiungen in Zweifel zieht, auch – mittelbar, aber zwingend – die Gültigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, und deren Rechtswirkungen in Zweifel zieht. Damit verstößt sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union.“ V – Anträge der Beteiligten vor dem Gerichtshof
31 Die Kommission beantragt, — das angefochtene Urteil aufzuheben; — die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; — die Kostenentscheidung vorzubehalten.
32 Irland, die Französische Republik, die Italienische Republik und Aughinish Alumina Ltd (im Folgenden: AAL) beantragen, — das Rechtsmittel zurückzuweisen; — der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
33 Eurallumina SpA (im Folgenden: Eurallumina) beantragt, — das Rechtsmittel zurückzuweisen; — für den Fall, dass der Gerichtshof keinen der vom Gericht zur Begründung des angefochtenen Urteils angeführten Gründe anerkennt, die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen; — der Kommission die Kosten aufzuerlegen. VI – Das Rechtsmittel
34 Zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht macht die Kommission fünf Rechtsmittelgründe geltend.
35 Die ersten beiden Rechtsmittelgründe sind teilweise prozessualer Natur, während mit den drei anderen ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht wird.
36 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund sollen die Unzuständigkeit des Gerichts, Verfahrensmängel zum Nachteil der Interessen der Kommission, ein Verstoß gegen den Dispositionsgrundsatz, gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie gegen die Art. 44 § 1 und 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie – hilfsweise – ein Begründungsmangel dargetan werden. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden die Unzuständigkeit des Gerichts, ein Verstoß gegen die Art. 87 Abs. 1 EG und 88 EG sowie gegen Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Verfahrensmängel zum Nachteil der Interessen der Kommission geltend gemacht. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund sollen ein Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG, ein solcher gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts und die Tatsache dargetan werden, dass das Gericht Rechtsfehler bei der Bestimmung der jeweiligen Befugnisse des Rates und der Kommission sowie des Verhältnisses zwischen Steuerharmonisierung und Kontrolle staatlicher Beihilfen begangen hat. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Entscheidung 2001/224 fehlerhaft ausgelegt und die Regeln für die Auslegung von Handlungen der Organe missachtet. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird schließlich zum einen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie zum anderen ein Begründungsmangel gerügt.
37 Beginnen wir meine Würdigung des Rechtsmittels mit dem ersten Rechtsmittelgrund. A – Vorbringen der Parteien
38 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.
39 Mit dem ersten Teil wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe von Amts wegen einen Klagegrund – den eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG, weil die streitigen Befreiungen den Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien ‐ aufgeworfen oder den eigentlichen Gegenstand der Klage umgedeutet.
40 Es sei offensichtlich, so die Kommission, dass das Gericht die streitige Entscheidung nicht aufgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union, die nur allgemein behandelt würden, sondern allein deshalb für nichtig erklärt habe, weil die streitigen Befreiungen keine staatlichen Beihilfen darstellten, da sie der Europäischen Union zuzurechnen seien (
41 Die Frage der Zurechenbarkeit habe das Gericht im Anschluss an die Zurückverweisung in das Verfahren eingeführt, als es mit Schreiben der Kanzlei vom 20. Juli 2011 folgende Frage an die Parteien gerichtet habe: „Sind die von Italien, Irland und Frankreich bis 31. Dezember 2003 gewährten streitigen Befreiungen, da sie zuvor durch einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 erlassene Entscheidungen des Rates, zuletzt durch die Entscheidung 2001/224, genehmigt wurden, objektiv so anzusehen, als erfüllten sie die in Art. 87 Abs. 1 EG vorgesehene Voraussetzung der Zurechenbarkeit an den Staat?“
42 Nach Meinung der Kommission haben die Kläger ausschließlich in Beantwortung dieser Frage geltend gemacht, die streitigen Befreiungen stellten keine staatlichen Beihilfen dar, weil sie der Union und nicht den Mitgliedstaaten zuzurechnen seien.
43 Die Rechtsmittelgegner treten diesem Vorbringen entgegen.
44 Irland und die Italienische Republik machen geltend, das Gericht habe von Amts wegen auf einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften eingehen können, da die Kommission, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, hätte angeben müssen, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, dass die streitigen Befreiungen den betreffenden Mitgliedstaaten zuzurechnen seien.
45 Ferner tragen die Französische Republik, Eurallumina und AAL vor, der Klagegrund der Zurechenbarkeit stelle eine Erweiterung der von ihnen vorgebrachten Klagegründe dar, und das Gericht habe demnach lediglich die Klagegründe anerkannt und ausgeführt, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union gerügt worden sei.
46 Darüber hinaus sei, so die Französische Republik, die Italienische Republik und Eurallumina, die These der Nichtzurechenbarkeit der streitigen Befreiungen an die Mitgliedstaaten in den Gründen des angefochtenen Urteils von relativer Bedeutung und daher nicht der Hauptgrund für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. B – Würdigung
47 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission wird die Frage aufgeworfen, ob das Gericht von Amts wegen einen Klagegrund – den eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG, weil die streitigen Befreiungen den Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien – aufgeworfen hat, bei dem es sich nicht um einen solchen handeln konnte, und ob es sich bei diesem Klagegrund um den wahren Grund für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und damit für die Aufhebung des angefochtenen Urteils gehandelt hat.
48 Vorab weise ich darauf hin, dass aus den Vorschriften über das Verfahren vor den Unionsgerichten, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und aus Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, hervorgeht, dass der Rechtsstreit von den Parteien festgelegt und abgesteckt wird. Folglich kann der Unionsrichter nicht über die Anträge hinausgehen, die die Parteien an ihn richten. Grundsätzlich hat er über diese Anträge auch im Rahmen der von den Parteien vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.
49 Dennoch sind durch die Vorschriften über das Verfahren vor den einzelnen Unionsgerichten und durch die Rechtsprechung Fallkonstellationen festgelegt worden, in denen der Unionsrichter, um seiner Aufgabe als gesetzlicher Richter nachzukommen, über die Befugnis verfügt, von Amts wegen einen rechtlichen Gesichtspunkt, d. h. einen solchen, den der Kläger nicht zur Begründung seines Antrags geltend gemacht hat, aufzugreifen. Die Art des Angriffsmittels bestimmt, ob der Unionsrichter hierzu befugt ist oder nicht.
50 In der vorliegenden Rechtssache dürfte das Vorbringen Irlands und der Italienischen Republik, wonach das Gericht von Amts wegen auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften habe eingehen können, da die Kommission die streitige Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zurechenbarkeit an den Staat nicht begründet habe, von vornherein zurückzuweisen sein.
51 Die Zurechenbarkeit an den Staat ist nämlich ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der staatlichen Beihilfe.
52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art 87 Abs. 1 EG staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
53 Nach der genannten Vorschrift setzt diese Unvereinbarkeit die Prüfung von vier Voraussetzungen voraus, darunter der Voraussetzung, dass es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln muss (
54 Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Vorteile, um als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden zu können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (
55 Nach ständiger Rechtsprechung wird mit dem Klagegrund betreffend die Zurechenbarkeit an den Staat, da er die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft, die Verletzung einer bei der Durchführung des Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm gerügt, und er darf vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (
56 Daher ist zunächst zu prüfen, ob sich Irland, die Französische Republik, die Italienische Republik, Eurallumina und AAL im ersten Rechtszug nach Zurückverweisung auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG berufen haben, weil die streitigen Befreiungen den Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien, um zu klären, ob das Gericht diesen Klagegrund von Amts wegen aufgeworfen hat oder nicht.
57 Aufgrund des Akteninhalts unterliegt es kaum einem Zweifel, dass die betreffenden Mitgliedstaaten und die beteiligten Dritten zu keinem Zeitpunkt ihrer Klage während des Verfahrens nach Zurückverweisung an das Gericht geltend gemacht haben, die streitigen Befreiungen stellten deshalb keine staatlichen Beihilfen dar, weil sie den betreffenden Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien.
58 Allerdings hat die Kommission die Frage der Zurechenbarkeit im Stadium ihrer Klagebeantwortung im Rahmen der Rechtssache T‑56/06 angesprochen, als sie auf den Klagegrund der Französischen Republik entgegnete, die geltend machte, die französische Befreiung stelle deshalb keine Beihilfe dar, weil sie den Wettbewerb weder verfälsche noch zu verfälschen drohe.
59 Die Kommission hatte die Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission (
60 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a., mit dem die verbundenen Rechtssachen T‑50/06, T‑56/06, T‑60/06, T‑62/06 und T‑69/06 an das Gericht zurückverwiesen worden waren, hat dieses alle Beteiligten darüber informiert, dass sich das Verfahren nach den Art. 117 ff. seiner Verfahrensordnung bestimme und sie schriftliche Erklärungen abgeben könnten.
61 Dennoch sind die Kläger in diesem Stadium des Verfahrens im ersten Rechtszug nach Zurückverweisung nicht auf die Auslegung der Kommission zurückgekommen, als diese das Urteil Deutsche Bahn/Kommission zur Sprache gebracht hat.
62 In der Rechtssache T‑56/06 RENV hat die Französische Republik nämlich weiterhin die Auffassung vertreten, die Voraussetzung des Art. 87 Abs. 1 EG, die sich auf die Beeinträchtigung des Wettbewerbs beziehe, sei zwangsläufig nicht erfüllt. Die Italienische Republik hat in der Rechtssache T‑60/06 RENV nach wie vor lediglich das Kriterium der Selektivität der Befreiung beanstandet. Eurallumina und AAL ihrerseits haben in den Rechtssachen T‑62/06 RENV und T‑69/06 RENV die Rügen wieder aufgegriffen, die sie im Verfahren vor der Zurückverweisung angeführt hatten, wobei sich keine dieser Rügen als solche auf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG bezieht. In der Rechtssache T‑50/06 RENV hat Irland dann sogar unbeirrt an seiner Auffassung festgehalten, bei der Befreiung, die AAL gewährt worden sei, handele es sich um eine bestehende Beihilfe.
63 Somit ist die These der Zurechenbarkeit, wie die Kommission in Randnr. 19 ihres Rechtsmittels hervorgehoben hat, offensichtlich in Wirklichkeit vom Gericht, das durch die Frage, die es mit Schreiben der Kanzlei vom 20. Juli 2011 an die Beteiligten gerichtet und mit der es diesen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung und zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung, die am 14. September 2011 vor ihm stattgefunden hat, gegeben hat, in das Verfahren eingeführt worden.
64 Sodann ist zu prüfen, ob sich gleichwohl die Auffassung vertreten lässt, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG geltend gemacht wird, weil die streitigen Befreiungen den Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien, an den Rechtsmittelgrund angeknüpft werden kann, der sich auf den Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union bezieht, wie einige Rechtsmittelgegner vortragen.
65 Meines Erachtens kann die Frage der Zurechenbarkeit kein zusätzliches oder ergänzendes Argument darstellen, das das Gericht hat anerkennen und im Rahmen des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze geltend gemacht worden ist, ausführen können.
66 Bei rechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich nämlich per definitionem um Rechtsgründe, auf die sich ein Beteiligter zur Stützung seines Vorbringens beruft. Ein ergänzendes Argument ist ein Argument, mit dem ein Gesichtspunkt verstärkt und daher dasselbe Ergebnis angestrebt wird.
67 Ich weise darauf hin, dass das Gericht in der vorliegenden Rechtssache entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zunächst die Klagegründe und Rügen, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union geltend gemacht worden ist, geprüft und dann die streitige Entscheidung für nichtig erklärt hat.
68 Ich vermag nicht zu erkennen, inwiefern der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG geltend gemacht worden ist, weil die streitigen Befreiungen den Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien, den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union ergänzen könnte, und dies aus mehreren Gründen.
69 Nach meinem Dafürhalten unterscheiden sich diese beiden Klagegründe und sind unabhängig voneinander. Zum einen ist die Rechtsnorm, auf die abgezielt wird, anderer Natur, da mit dem ersten Klagegrund die Verletzung einer bei der Durchführung des Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm gerügt wird, während der zweite einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts betrifft. Zum anderen unterscheiden sich diese beiden Klagegründe auch hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes.
70 Mit dem Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union bezieht, soll nämlich das Ergebnis, zu dem die Kommission gelangt ist, namentlich die Rückforderung der Beihilfen, in Frage gestellt werden.
71 Wie das Gericht in den Rechtssachen T‑56/06 RENV und T‑60/06 RENV festgestellt hat, haben die Französische Republik und die Italienische Republik gerügt, die Kommission habe dadurch, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gewährten Beihilfe angeordnet habe, erstens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und zweitens gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen (
72 Was die Rechtssachen T‑62/06 RENV und T‑69/06 RENV angeht, haben Eurallumina und AAL geltend gemacht, die Kommission habe dadurch, dass sie festgestellt habe, die italienische Befreiung bzw. die irische Befreiung sei teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, erstens gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union und zweitens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen (
73 Was den Klagegrund angeht, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG wegen der Nichtzurechenbarkeit der Befreiungen an die Mitgliedstaaten gerügt wird, zielt dieser in Anbetracht dessen, dass die Zurechenbarkeit ein Tatbestandsmerkmal der staatlichen Beihilfen darstellt, auf die Schlussfolgerung ab, dass es hieran fehlt.
74 Ich kann daher die Meinung von Eurallumina, die vorträgt, der Begriff der Zurechenbarkeit sei nichts anderes als die Anwendung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union, nicht teilen.
75 Im Übrigen ist hervorzuheben, dass Irland bis zu der vom Gericht an die Parteien gerichteten Aufforderung zu einer schriftlichen Antwort vorgetragen hatte, die irische Befreiung stelle keine Beihilfe dar. Vielmehr hatte es geltend gemacht, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, es handele sich nicht um eine bestehende, sondern um eine neue Beihilfe. Dieser Gesichtspunkt spricht ebenfalls für die These, die sich gegen die Verknüpfung mit dem Klagegrund wendet, der sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union bezieht.
76 Das Gericht hat meines Erachtens einen Beurteilungsfehler begangen, als es den Klagegrund, der einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG betrifft, weil die streitigen Befreiungen den Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien, dem Klagegrund gleichgestellt hat, der sich auf einen Verstoß gegen die genannten Grundsätze bezieht.
77 Schließlich bleibt zu prüfen, ob es sich bei dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG geltend gemacht worden ist, weil die streitigen Befreiungen den Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien, um den wahren Grund für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gehandelt hat, wenn nicht gar um einen wichtigen Grund, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde.
78 Zwar werden diesem Klagegrund in dem angefochtenen Urteil nur wenige Randnummern gewidmet. Allerdings kommt ihm in der Begründung dieses Urteils meiner Meinung nach nicht nur eine relative Bedeutung zu, wie die Italienische Republik und Eurallumina vortragen.
79 Dieses Paradox zwischen der knappen Darstellung durch das Gericht und der Bedeutung des erwähnten Klagegrundes lässt sich nach meinem Dafürhalten im Übrigen durch den Umstand erklären, dass das Gericht den Klagegrund, der sich auf die Nichtzurechenbarkeit der streitigen Befreiungen an die Mitgliedstaaten bezieht, dem Klagegrund gleichgestellt hat, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union geltend gemacht worden ist.
80 Randnr. 104 des angefochtenen Urteils veranschaulicht diese Gleichstellung besonders gut, da das Gericht nach der Feststellung, dass für die Genehmigungsentscheidungen des Rates die Vermutung der Rechtmäßigkeit gegolten habe, die für jeden Rechtsakt der Union gelte, entschieden hat, dass die Kommission durch diese Entscheidungen im Prinzip daran gehindert gewesen sei, die streitigen Befreiungen in der streitigen Entscheidung den betreffenden Mitgliedstaaten zuzurechnen, sie folglich als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einzustufen und ihre teilweise Rückforderung anzuordnen, soweit sie sie gemäß Art. 87 Abs. 3 EG für mit dem Binnenmarkt unvereinbar gehalten habe.
81 Ich erinnere daran, dass das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt hat, weil „darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die [streitigen] Befreiungen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen“.
82 Ein bloßer Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union kann mit dieser Begründung meines Erachtens jedoch nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen.
83 Dass das Gericht die streitige Entscheidung hat insoweit für nichtig erklären können, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die streitigen Befreiungen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, liegt meiner Meinung nach darin begründet, dass diese Befreiungen den Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen waren.
84 Folglich ist der Auffassung der Kommission, wonach der wahre Grund für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung die Nichtzurechenbarkeit der streitigen Befreiungen an die Mitgliedstaaten gewesen sei, zuzustimmen.
85 Daher ist das angefochtene Urteil, ohne dass es erforderlich ist, die übrigen Argumente und Klagegründe der Parteien zu prüfen, insoweit aufzuheben, als mit ihm die streitige Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass diese Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von mindestens 13,01 Euro je 1000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.
86 Gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, entweder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.
87 Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten. VII – Ergebnis
88 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, Irland u. a./Kommission (T‑50/06 RENV, T‑56/06 RENV, T‑60/06 RENV, T‑62/06 RENV und T‑69/06 RENV), wird aufgehoben, soweit damit — die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass in dieser Entscheidung festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass diese Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von mindestens 13,01 Euro je 1000 kg schweres Heizöl gezahlt haben, und — die Europäische Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kläger, einschließlich der in der Rechtssache T‑69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, verurteilt worden ist. 2. Die verbundenen Rechtssachen T‑50/06 RENV, T‑56/06 RENV, T‑60/06 RENV, T‑62/06 RENV und T‑69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.