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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.07.2013 – C-285/12

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2013:500

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 18. Juli 2013 ( Rechtssache C‑285/12 Aboubacar Diakité gegen Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Belgien]) „Asylrecht — Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus — Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz — Ernsthafter Schaden — Art. 15 Buchst. c — Begriff des ‚innerstaatlichen bewaffneten Konflikts‘ — Auslegung im Hinblick auf das humanitäre Völkerrecht — Beurteilungskriterien“

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien) zur Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) ( I – Rechtlicher Rahmen A – Völkerrecht

2 Der gemeinsame Art. 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ( „Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden … Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen … verboten: a) Angriffe auf Leib und Leben … … c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung; d) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes … …“

3 Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (im Folgenden: Protokoll II) sieht Folgendes vor: „1. Dieses Protokoll, das den den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen. 2. Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.“ B – Unionsrecht

4 Nach Art. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen …, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland[ (

5 Art. 15 („Ernsthafter Schaden“) in Kapitel 5 („Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz“) der Anerkennungsrichtlinie bestimmt: „Als ernsthafter Schaden gilt: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (

6 Die Anerkennungsrichtlinie wurde durch die Richtlinie 2011/95/EU ( C – Belgisches Recht

7 Art. 48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ( „§ 1 Der subsidiäre Schutzstatus wird einem Ausländer zuerkannt, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt und nicht in den Anwendungsbereich von Art. 9ter fällt, für den aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 2 zu erleiden, und der unter Berücksichtigung der Gefahr den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will … § 2 Als ernsthafter Schaden gilt: … c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“. II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Herr Diakité stellte am 21. Februar 2008 in Belgien einen ersten Asylantrag und berief sich darauf, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Teilnahme an nationalen Kundgebungen und Protestbewegungen gegen das bestehende Regime der Repression und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Mit seiner ersten Entscheidung vom 25. April 2008 lehnte der Commissaire général die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Am 17. November 2009 wurde diese Entscheidung aufgehoben, und der Commissaire général erließ am 10. März 2010 eine neue Entscheidung, mit der er die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung subsidiären Schutzes ablehnte. Diese Entscheidung wurde vom Conseil du contentieux des étrangers mit Urteil vom 23. Juni 2010 (

9 Ohne in der Zwischenzeit in sein Herkunftsland zurückgekehrt zu sein, stellte Herr Diakité am 15. Juli 2010 bei den belgischen Behörden einen zweiten Asylantrag.

10 Am 22. Oktober 2010 erließ der Commissaire général erneut eine Entscheidung, mit der die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt wurden. Die im Ausgangsverfahren allein angefochtene Nichtgewährung subsidiären Schutzes wurde mit der Feststellung begründet, dass zum damaligen Zeitpunkt in Guinea keine Situation willkürlicher Gewalt oder eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 48/4 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 bestand. Diese Entscheidung war Gegenstand eines Rechtsmittels beim Conseil du contentieux des étrangers, der mit Urteil vom 6. Mai 2011 (

11 In seiner beim Conseil d’État gegen dieses Urteil vom 6. Mai 2011 eingelegten Verwaltungskassationsbeschwerde macht Herr Diakité als einzigen Beschwerdegrund einen Verstoß gegen Art. 48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, insbesondere gegen § 2 Buchst. c dieser Bestimmung, sowie gegen Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie geltend.

12 Vor dem vorlegenden Gericht rügt Herr Diakité, dass im Urteil des Conseil du contentieux des étrangers, nachdem darin festgestellt worden sei, dass weder die Anerkennungsrichtlinie noch das belgische Gesetz zu ihrer Umsetzung eine Definition des „bewaffneten Konflikts“ enthielten, entschieden worden sei, dass „die vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien [(ICTY)] in der Rechtssache Tadic (

13 Der Conseil d’État weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (

14 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 15 Buchst. c der [Anerkennungs-]Richtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nur dann einen Schutz gewährt, wenn eine Situation eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ im Sinne der Auslegung, die im humanitären Völkerrecht insbesondere in Anlehnung an den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Abkommen entwickelt wurde, gegeben ist? Wenn der Begriff „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ nach Art. 15 Buchst. c der [Anerkennungs-]Richtlinie gegenüber dem gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Abkommen … autonom auszulegen ist, nach welchen Kriterien ist dann zu beurteilen, ob ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ vorliegt? III – Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Herr Diakité, die belgische und die deutsche Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Ihre Vertreter sowie der Vertreter der französischen Regierung haben in der Sitzung vom 29. Mai 2013 vor dem Gerichtshof mündliche Ausführungen gemacht. IV – Würdigung

16 Die Vorlagefrage besteht aus zwei Teilen, die im Folgenden getrennt geprüft werden. A – Zum ersten Teil der Vorlagefrage

17 Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff des „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ nach Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist oder ob er im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht auszulegen ist.

18 Mit Ausnahme von Herrn Diakité und der Regierung des Vereinigten Königreichs, die sich vorbehaltlos für eine autonome und weite Auslegung dieses Begriffs aussprechen (

19 Die Begriffe „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“, „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“ und „nicht internationaler bewaffneter Konflikt“, jeweils nach Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie, dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen und dem Protokoll II, stimmen semantisch nahezu überein. Diese Feststellung allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass diese Begriffe gleich auszulegen sind.

20 Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung der Bestimmungen der Anerkennungsrichtlinie bereits vor Mechanismen gewarnt hat, die dazu führen, dass in ihrem Rahmen Begriffe oder Definitionen verwendet werden, die aus anderen, wenn auch unionsrechtlichen, Kontexten stammen (

21 Die französische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (

22 Diese Auffassung scheint mir unzutreffend. Zum einen entspricht nämlich, wie die deutsche Regierung zu Recht geltend macht, eine Auslegung, die mit derjenigen im Einklang steht, die im Rahmen eines alle Mitgliedstaaten bindenden internationalen Abkommens Anwendung findet, dem Hauptbestreben dieser Rechtsprechung, das in der Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts liegt. Zum anderen wäre, selbst wenn man dieser Rechtsprechung einen über das Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten hinausreichenden allgemeinen Grundsatz entnehmen könnte, ein solcher Grundsatz jedenfalls nicht geeignet, das Verhältnis zwischen der Unionsrechtsordnung und der Völkerrechtsordnung zu bestimmen.

23 Nach Art. 3 Abs. 5 EUV „leistet [die Union] einen Beitrag … zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts“. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, sind die Befugnisse der Union unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben (

24 Daher ist der Gerichtshof durch den Grundsatz der konformen Auslegung gebunden, wenn er die Beziehungen zwischen dem Völkerrecht und dem Unionsrecht untersucht (

25 Die Anwendung dieses Grundsatzes kann zwar nicht von der Frage abhängen, ob der auszulegende Rechtsakt der Organe einen ausdrücklichen Verweis auf die Regeln des Völkerrechts umfasst, jedoch sind zwei Klarstellungen vorzunehmen.

26 Zum einen besteht die Verpflichtung zur konformen Auslegung grundsätzlich nur im Verhältnis zu den internationalen Verpflichtungen, die die Union binden (

27 Zum anderen ist es nur dann geboten, das Unionsrecht im Auslegungsweg mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen, wenn ein hermeneutischer Zusammenhang zwischen den verschiedenen in Rede stehenden Rechtsakten erweislich ist.

28 Dies ist meines Erachtens hier, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands, der Ziele und der Mittel, die zwischen dem humanitären Völkerrecht und dem von der Anerkennungsrichtlinie eingeführten Mechanismus des subsidiären Schutzes bestehen, nicht der Fall, wie im Folgenden dargelegt werden wird. 1. Gegenstand, Ziele und Mittel des humanitären Völkerrechts

29 In seinem Gutachten „Zulässigkeit des Einsatzes von Nuklearwaffen oder seiner Androhung“ definiert der IGH das humanitäre Völkerrecht als einheitliches und „komplexes System“, in dem die zwei Zweige des auf bewaffnete Konflikte anwendbaren Rechts zusammenfließen, nämlich das „Haager Recht“ (

30 Nach einem oft zu seiner Bezeichnung verwendeten Ausdruck ist das humanitäre Völkerrecht also ein „Recht im Krieg“ (ius in bello), das aus humanitären Gründen die Auswirkungen bewaffneter Konflikte begrenzen will, indem es sowohl Beschränkungen in Bezug auf die Kriegsmittel und ‑methoden vorsieht als auch bestimmte Kategorien von Personen und Gütern schützt.

31 So sehen die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, die aus einer Überarbeitung der drei im Jahr 1929 unterzeichneten Abkommen hervorgegangen sind, vor, dass Personen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen, wie Zivilpersonen, ärztliches oder geistliches Personal, und Personen, die nicht mehr daran teilnehmen, wie verwundete oder kranke Kombattanten, Schiffbrüchige und Kriegsgefangene, das Recht auf Achtung ihres Lebens und ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit haben, über Rechtsgarantien verfügen und unter allen Umständen geschützt und mit Menschlichkeit, ohne jede Benachteiligung, behandelt werden müssen. Jedes dieser Abkommen enthält eine Bestimmung über „schwere Verletzungen“ und legt die Verletzungen der Abkommen fest, für die unter den Vertragsstaaten eine verpflichtende allgemeine Zuständigkeit zur Ahndung besteht (

32 Die Grundsätze nach den vier Genfer Abkommen aus 1949, die zunächst nur zur Anwendung im Fall internationaler Konflikte bestimmt waren, wurden anschließend auf Bürgerkriegssituationen ausgedehnt. a) Gemeinsamer Art. 3 der Genfer Abkommen und Ausdehnung ihrer Grundsätze auf nicht internationale bewaffnete Konflikte

33 Im Jahr 1949 wurden die drei damals geltenden Genfer Abkommen von 1929 auf Initiative des IKRK überarbeitet, und ein viertes Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen wurde unterzeichnet. Eine der wichtigsten Änderungen war die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vier Abkommen auf Fälle bewaffneter Konflikte, „[die] keinen internationalen Charakter aufweis[en]“ (

34 Der Diskussion über den Wortlaut des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen, der diese Ausdehnung kodifiziert, wurden 25 Sitzungen der Diplomatischen Konferenz gewidmet, die sich schließlich auf einen Kompromisstext einigte. Anders als der bei der XVII. Internationalen Rotkreuz-Konferenz in Stockholm vorgelegte Entwurf, der den Ausgangspunkt der Diskussionen darstellte, sah der schließlich angenommene Text im Fall eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur die Anwendung der in dem Artikel ausdrücklich aufgeführten Grundsätze vor. Da diese Bestimmung nur auf innerstaatliche bewaffnete Konflikte anwendbar ist und sämtliche auf diese Konflikte anwendbaren Grundsätze festlegt, wurde sie als ein „Miniaturübereinkommen“ (

35 Bei den Diskussionen zu diesem Art. 3 war die Hauptsorge der an der Diplomatischen Konferenz teilnehmenden Staaten, dass die Genfer Abkommen vom 12. August 1949„auf alle Arten von Aufständen, Rebellionen, Anarchie, Zerfall des Staates oder schlichten Banditenwesens“ angewandt werden könnten, was den dafür Verantwortlichen erlaubt hätte, sich auf ihre Eigenschaft als Kriegführende zu berufen, um rechtliche Anerkennung zu fordern und um sich den Folgen ihrer Machenschaften zu entziehen. Diese Befürchtung spiegelte sich an den im Laufe der Konferenz erstatteten Vorschlägen wider, die die Anwendung der Abkommen auf innerstaatliche Konflikte von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen wollten, wie die Anerkennung der Kriegführendeneigenschaft der Gegenpartei durch den Vertragsstaat, der Umstand, dass diese über organisierte Streitkräfte und eine für ihre Taten verantwortliche Macht verfüge, dass diese mit einer Zivilbehörde ausgestattet sei, die de facto die Macht über die Bevölkerung auf einem bestimmten Teil des Staatsgebiets ausübe, oder dass diese über ein System verfüge, das die Merkmale eines Staates aufweise, und schließlich der Umstand, dass die Regierung des Vertragsstaats gezwungen sei, die ordentliche Armee einzusetzen, um die Aufständischen zu bekämpfen (

36 Keine dieser Voraussetzungen wurde in den endgültigen Text übernommen, und der Wortlaut des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen beschränkt sich auf die Klarstellung, dass er „im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht“, anzuwenden ist. Das Ziel der Abgrenzung der Tragweite dieser Bestimmung wurde dadurch verfolgt, dass die Anwendung dieser Abkommen allein auf die darin ausdrücklich aufgeführten Grundsätze beschränkt wurde, und nicht durch die Definition der Fälle, auf die sie anwendbar ist.

37 Das Fehlen einer Definition des Begriffs des bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist, im gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen macht ihn potenziell auf jede Art innerstaatlicher bewaffneter Konflikte anwendbar. Aus diesem Grund stieß die Umsetzung dieses Artikels in der Praxis auf Probleme, die oft zu seiner Nichtanwendung führten. i) Die Definition des Begriffs innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im humanitären Völkerrecht

38 Eine Definition des Begriffs „nicht internationaler bewaffneter Konflikt“ wurde erst im Jahr 1977 mit dem Protokoll II in das System der Genfer Abkommen eingeführt, das vereinbart wurde, um den gemeinsamen Art. 3 dieser Abkommen weiterzuentwickeln und zu ergänzen, „ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern“.

39 Wie sich aus seinem Art. 1 (

40 Im Protokoll II ist der Begriff „nicht internationaler bewaffneter Konflikt“ zunächst negativ definiert. Nach seinem Art. 1 sind zum einen Konflikte, die von Art. 1 des Protokolls I – der internationale bewaffnete Konflikte definiert – erfasst sind, und zum anderen „Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen“ (vgl. jeweils Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 1 des Protokolls II) keine solchen Konflikte.

41 Derselbe Artikel nennt sodann in seinem Abs. 1 gewisse objektive Kriterien zur Feststellung von Fällen nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Nach diesen – drei – Kriterien müssen die Aufständischen erstens über eine verantwortliche Führung verfügen, zweitens eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können, und drittens das Protokoll anzuwenden vermögen.

42 Sowohl nach Art. 1 des Protokolls II als auch nach dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen kann ein nicht internationaler bewaffneter Konflikt nur vorliegen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich ein gewisses Ausmaß an Intensität des Konflikts und ein gewisses Ausmaß an Organisation der Teilnehmer an den Kämpfen (

43 Für die Voraussetzung in Bezug auf die Intensität können der kollektive Charakter des Konflikts und die Mittel, die die Regierung zur Wiederherstellung der Ordnung einsetzt, eine Rolle spielen, insbesondere die Tatsache, dass sie gegen die Aufständischen die Streitkräfte anstelle der Polizei einsetzen muss (

44 Die zweite Voraussetzung betreffend das Ausmaß an Organisation der Konfliktparteien wird gewöhnlich hinsichtlich der Regierungsstreitkräfte als erfüllt angesehen. Hingegen gelten für die Anwendung des Protokolls II und des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen in Bezug auf das Ausmaß an Organisation der Aufständischen zwei verschiedene Standards. Ersteres verlangt ein besonders hohes Organisationsniveau und führt die Voraussetzung der Kontrolle des Gebiets ein (

45 Abgesehen von den zwei oben angeführten Voraussetzungen enthält die Definition des „nicht internationalen bewaffneten Konflikts“ des ICTY eine dritte Voraussetzung zeitlicher Art. Im Urteil Tadic, auf das sich der Conseil du contentieux des étrangers im Ausgangsverfahren stützt, hat der ICTY entschieden, dass „ein bewaffneter Konflikt vorliegt, wenn zwischen Staaten die Streitkräfte eingesetzt werden oder ein anhaltender bewaffneter Konflikt zwischen den Regierungsbehörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen innerhalb eines Staates besteht“ (lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht“ (

46 Es ist hervorzuheben, dass die Anwendung eines solchen Kriteriums der Dauer in einem klaren Kontext vorgesehen wurde, nämlich für die Definition der Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die in die Zuständigkeit des IStGH und der anderen internationalen Strafgerichte fallen, und dass selbst in diesem Kontext dieses Kriterium, zumindest im Rahmen des Statuts des IStGH, nur in Bezug auf die Strafbarkeit der Verstöße, die nicht unter den gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen fallen, einschlägig erscheint (

47 Ferner wird auch in der im Jahr 2008 angenommenen Stellungnahme des IKRK zur Darstellung der „herrschenden Meinung“ betreffend die Definition des Begriffs des nicht internationalen bewaffneten Konflikts im humanitären Völkerrecht Bezug auf die Dauer des Konflikts genommen (

48 Wie oben ausgeführt sind die Voraussetzungen für einen nicht internationalen bewaffneten Konflikt in Fällen „innerer Unruhen“ und „innerer Spannungen“ nicht erfüllt. Diese beiden Begriffe werden in Art. 1 Abs. 2 des Protokolls II genannt, ohne definiert zu werden. Ihr Inhalt wurde in den zur Vorbereitung der Diplomatischen Konferenz 1971 ausgearbeiteten Dokumenten vom IKRK dargelegt (

49 Die Begriffe „innere Unruhen“ und „innere Spannungen“ bilden in Bezug auf den Begriff des nicht internationalen bewaffneten Konflikts die Untergrenze für die Anwendung des Protokolls II und des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen ( ii) Die Funktion des Begriffs des nicht internationalen bewaffneten Konflikts im humanitären Völkerrecht

50 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Begriff des nicht internationalen bewaffneten Konflikts im humanitären Völkerrecht mehrere Funktionen erfüllt und seine Definition in diesem Zusammenhang den besonderen Zielen dieses Bereichs des Völkerrechts und des internationalen Strafrechts entspricht.

51 Er hat vor allem die Funktion, eine Kategorie von Konflikten zu bezeichnen, für die das humanitäre Völkerrecht gilt. Im Hinblick auf diese Abgrenzungsfunktion in Bezug auf den Anwendungsbereich des humanitären Völkerrechts verfolgt die Definition des Begriffs des nicht internationalen bewaffneten Konflikts das grundlegende Ziel, sicherzustellen, dass der Schutz der Opfer dieser Konflikte nicht von einer willkürlichen Entscheidung der betreffenden Behörden abhängt. Sie bringt daher die Aufstellung einiger objektiver materiell-rechtlicher Kriterien mit sich, deren Funktion es hauptsächlich ist, subjektive Ermessensspielräume möglichst zu beseitigen und die Berechenbarkeit des humanitären Völkerrechts zu verbessern. Die organisatorischen Kriterien verfolgen außerdem das Ziel, die Fälle zu bestimmen, in denen die Anwendung des humanitären Völkerrechts konkret möglich ist, da die Konfliktparteien über eine Mindestinfrastruktur verfügen, die es ihnen ermöglicht, seine Einhaltung zu gewährleisten.

52 Abgesehen von der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des humanitären Völkerrechts dient der in Rede stehende Begriff auch dazu, die auf den Konflikt anwendbare rechtliche Regelung zu bestimmen. Wie oben ausgeführt unterscheidet sich diese Regelung nicht nur danach, ob der Konflikt eine internationale oder innerstaatliche Dimension annimmt (

53 Wie ich oben erwähnt habe, stellen schließlich unter bestimmten Voraussetzungen während eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht begangene Handlungen „Kriegsverbrechen“ dar, die nach internationalem Strafrecht (

54 Abschließend weise ich allgemeiner darauf hin, dass der Prozess der Erarbeitung des Begriffs des nicht internationalen bewaffneten Konflikts im humanitären Völkerrecht in Etappen erfolgt, die den gegenwärtigen Stand der Anwendung und der Entwicklung dieses Bereichs des Völkerrechts widerspiegeln. Dabei ist in jeder Etappe das Erfordernis, zu einer Übereinkunft zu gelangen, um die Wirksamkeit des Systems zu wahren, vorrangig, was unvermeidlich, wie es die Arbeiten der Diplomatischen Konferenzen zeigen, die zum Erlass des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen und des Protokolls II geführt haben, zu Kompromisslösungen führt.

55 Im Ergebnis entspricht der Begriff des nicht internationalen bewaffneten Konflikts im humanitären Völkerrecht besonderen Zielen, die diesem Bereich des Völkerrechts eigen und, wie im Folgenden dargelegt werden wird, der Regelung für die Gewährung subsidiären Schutzes nach dem Unionsrecht fremd sind. 2. Gegenstand, Ziele und Mittel des Mechanismus subsidiären Schutzes

56 Die Anerkennungsrichtlinie stellt den ersten Schritt des Prozesses der Harmonisierung der Asylpolitik der Union dar. Dieser Prozess soll zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems als „wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der [Union] um Schutz ersuchen“, führen (erster Erwägungsgrund der Anerkennungsrichtlinie) (

57 Das wesentliche Ziel dieses ersten Schritts war es insbesondere, „ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen“ (

58 Die Schlussfolgerung 14 des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, die durch die Anerkennungsrichtlinie umgesetzt werden soll, empfahl u. a. den Erlass von „Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes“, die die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft ergänzen und einer Person, die zwar nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, die aber dennoch des internationalen Schutzes bedarf, einen „angemessenen Status“ verleihen sollten.

59 Im Einklang mit dieser Schlussfolgerung weist die Anerkennungsrichtlinie darauf hin, dass die Maßnahmen zur Gewährung subsidiären Schutzes als Ergänzung der Schutzregelung anzusehen sind, die durch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (

60 Konkret werden nach dem System der Anerkennungsrichtlinie die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus als zwei separate, aber eng miteinander verknüpfte Komponenten des Begriffs des internationalen Schutzes angesehen (tendenziell vollständiges Regelungssystem ausgelegt werden, das jeden Fall abdecken kann, in dem ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der in seinem Herkunftsland keinen Schutz erhalten kann, sich im Unionsgebiet auf internationalen Schutz beruft.

61 Dafür spricht im Übrigen der Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 AEUV, der Art. 63 Abs. 1 EG ersetzt hat und die Rechtsgrundlage der neuen Anerkennungsrichtlinie darstellt. Danach „[entwickelt d]ie Union … eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll“.

62 Im Rahmen dieses Regelungssystems soll der Mechanismus des subsidiären Schutzes nach Art. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie jeder Person internationalen Schutz gewähren, die den Flüchtlingsstatus nicht in Anspruch nehmen kann, die jedoch, würde sie zurückgeführt, tatsächlich Gefahr liefe, dass eines ihrer fundamentalsten Grundrechte verletzt wird (

63 Aus den Materialien zur Anerkennungsrichtlinie ergibt sich, dass der Begriff des subsidiären Schutzes im Wesentlichen auf den völkerrechtlichen Verträgen im Bereich der Menschenrechte mit dem größten Bezug zu diesem Bereich beruht, insbesondere Art. 3 der EMRK, Art. 3 des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984 angenommenen Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und Art. 7 des am 16. Dezember 1966 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (

64 Aus den Materialien zur Anerkennungsrichtlinie ergibt sich auch, dass es stets darum ging, Personen in die Kategorien der Begünstigten subsidiären Schutzes einzubeziehen, die aufgrund der in ihrem Herkunftsland vorherrschenden allgemeinen Gewalt und Unsicherheit nicht mehr dorthin zurückkehren können.

65 Diese Einbeziehung sollte zum einen das System der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz ergänzen und eine Aufnahme dieser Personen auch außerhalb eines Massenzustroms sicherstellen ( 3. Zwischenergebnis

66 Aus alledem ergibt sich, dass zwar sowohl das humanitäre Völkerrecht als auch der Mechanismus des subsidiären Schutzes nach der Anerkennungsrichtlinie auf humanitären Erwägungen beruhen, dass sie jedoch unterschiedliche Zwecke und Ziele verfolgen.

67 Während das humanitäre Völkerrecht vor allem die Auswirkung bewaffneter Konflikte auf die betroffene Bevölkerung verringern soll, richtet sich der subsidiäre Schutz an Personen, die den Konfliktort – wegen des Konflikts oder aus anderen Gründen (

68 Das humanitäre Völkerrecht richtet sich im Wesentlichen an den oder die unmittelbar am Konflikt beteiligten Staaten, während der subsidiäre Schutz eine Form des „Ersatzschutzes“ darstellt, den ein am Konflikt nicht beteiligter Staat dann gewährt, wenn keine realistische Möglichkeit besteht, dass die betreffende Person in ihrem Herkunftsland Schutz erhält.

69 Das humanitäre Völkerrecht wirkt auf zwei Ebenen, nämlich indem es das Verhalten in einer kriegerischen Auseinandersetzung regelt und den kriegführenden Parteien einen gewissen Verhaltenskodex in Bezug auf die Opfer des Konflikts vorschreibt. Es handelt sich um ein Kriegsrecht, das als solches neben den Schutzbedürfnissen der Konfliktopfer die Erfordernisse militärischer Art der einander gegenüberstehenden Parteien berücksichtigt. Der subsidiäre Schutz ist hingegen vor allem ein auf dem Grundsatz der Nichtzurückweisung beruhender Schutz, dessen entscheidendes Tatbestandsmerkmal der tatsächliche Bedarf des Antragstellers an internationalem Schutz ist.

70 Schließlich sind Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht auf internationaler Ebene strafbar und begründen eine individuelle strafrechtliche Verantwortung. Daher ist das humanitäre Völkerrecht sehr eng mit dem internationalen Strafrecht verknüpft, und diese beiden Bereiche des Völkerrechts beeinflussen einander gegenseitig. Eine solche Beziehung besteht hingegen beim Mechanismus subsidiären Schutzes nicht.

71 Wegen dieser Unterschiede ist eine hermeneutische Kohärenz zwischen den Begriffen „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ nach Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie und „nicht internationaler bewaffneter Konflikt“ des humanitären Völkerrechts nicht gerechtfertigt. Daraus folgt, dass aus dem Zusammenspiel zwischen der Unionsrechtsordnung und der Völkerrechtsordnung keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, ersteren Begriff so auszulegen, dass seine Vereinbarkeit mit dem letzteren gewährleistet ist.

72 Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus einem Verweis in der Anerkennungsrichtlinie auf das humanitäre Völkerrecht. 4. Fehlender Verweis in der Anerkennungsrichtlinie auf das humanitäre Völkerrecht

73 Im Einklang mit den von ihr verfolgten Zielen enthält die Anerkennungsrichtlinie mehrere Verweise auf völkerrechtliche Verträge, denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehören und die ihre Verpflichtungen gegenüber Personen bestimmen, die internationalen Schutz beantragen. Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, liefern diese Verweise Hinweise darauf, wie die Bestimmungen dieser Richtlinie auszulegen sind (

74 Neben der Genfer Konvention von 1951 und dem Protokoll von 1967, die nach dem dritten Erwägungsgrund der Anerkennungsrichtlinie „einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar[stellen]“, erwähnt die Richtlinie allgemein die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der „völkerrechtlichen Instrumente[,] … nach denen eine Diskriminierung verboten ist“ (elfter Erwägungsgrund), und „Rechtsakte … im Bereich der Menschenrechte“ (25. Erwägungsgrund) sowie ihre Verpflichtungen im Bereich der Nichtzurückweisung (36. Erwägungsgrund und Art. 21 Abs. 1). Der 22. Erwägungsgrund bezieht sich auch auf die Präambel sowie die Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen und auf die Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen.

75 Hingegen enthält diese Richtlinie keinen ausdrücklichen Verweis auf das humanitäre Völkerrecht. Weder in ihren Erwägungsgründen noch in einem ihrer Artikel werden Verträge aus diesem Gebiet des Völkerrechts angeführt (

76 Zwar hatte die Kommission in der Begründung ihres Vorschlags für eine Richtlinie auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach humanitärem Völkerrecht als Grundlage für auf nationaler Ebene erlassene „subsidiäre“ oder „komplementäre“ Schutzsysteme Bezug genommen, doch wurde diese – im Übrigen mittelbare und sehr allgemeine – Bezugnahme schließlich nicht beibehalten (

77 Daraus folgt, dass der Anerkennungsrichtlinie kein Hinweis auf eine Anlehnung des Begriffs des „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ nach ihrem Art. 15 Buchst. c an den des „nicht internationalen bewaffneten Konflikts“ im humanitären Völkerrecht zu entnehmen ist. Das Fehlen jedes ausdrücklichen Verweises in dieser Richtlinie auf das humanitäre Völkerrecht sowie das Verfahren zu ihrer Annahme sind hingegen Anhaltspunkte, die gegen eine Auslegung dieser Bestimmung strikt im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht sprechen. 5. Ergebnis zum ersten Teil der Vorlagefrage

78 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Begriff des „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ nach Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie gegenüber dem entsprechenden Begriff im humanitären Völkerrecht autonom auszulegen ist.

79 Die Autonomie von Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie gegenüber Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof im Urteil Elgafaji bereits festgestellt. Er hat sich dabei auf den unterschiedlichen Inhalt der beiden Bestimmungen und auf systematische Erwägungen gestützt.

80 Im vorliegenden Fall schlage ich dem Gerichtshof vor, diese Autonomie auch gegenüber dem humanitären Völkerrecht, insbesondere dem gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Abkommen, zu bestätigen und sich dafür auf die Verschiedenheit der Bereiche zu stützen, zu denen die Anerkennungsrichtlinie bzw. das humanitäre Völkerrecht gehören. B – Zum zweiten Teil der Vorlagefrage

81 Mit dem zweiten Teil der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass der Gerichtshof auf den ersten Teil dieser Frage antwortet, dass der Begriff „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ nach Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie gegenüber dem humanitären Völkerrecht autonom auszulegen ist, wissen, nach welchen Kriterien dann beurteilt wird, ob ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt.

82 Den bisherigen Überlegungen können einige nützliche Anhaltspunkte für die Beantwortung dieses Teils der Frage entnommen werden.

83 Erstens fügen sich die Unionsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, einschließlich der Bestimmungen der Anerkennungsrichtlinie über den subsidiären Schutz, in das Grundrechtsschutzsystem der Union ein. Sie orientieren sich an den wichtigsten, sowohl auf europäischer als auch auf globaler Ebene ausgearbeiteten, Menschenrechtsinstrumenten und sind unter Berücksichtigung der ihnen zugrunde liegenden Werte auszulegen und anzuwenden.

84 Zweitens bilden diese Bestimmungen ein tendenziell vollständiges System, dessen Ziel es ist, einen „gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität“ (

85 Drittens ist es das Ziel des Mechanismus des subsidiären Schutzes, jedem Drittstaatsangehörigen, der keinen europäischen Asylstatus erhält, aber internationalen Schutz benötigt, einen angemessenen Status anzubieten. Das Schutzbedürfnis des Antragstellers ist daher das wesentliche Kriterium, das die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes befasst sind, oder die Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, leiten soll.

86 Um das Bestehen eines Schutzbedürfnisses festzustellen, das mit der Gefahr, die in Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie definierten Schäden zu erleiden, denen die um subsidiären Schutz ersuchende Person bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland ausgesetzt wäre, verbunden ist, müssen die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte nach den Regeln des Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie die relevanten Umstände, die sowohl das Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag als auch seine persönlichen Umstände kennzeichnen, insgesamt berücksichtigen.

87 Ein solcher einzelfallbezogenen Ansatz, der es allein ermöglicht, das Bestehen eines tatsächlichen Schutzbedürfnisses zu beurteilen, steht der Festlegung von Kriterien entgegen, die die Situation im Herkunftsland des Antragstellers zwingend erfüllen muss, um als „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie definiert zu werden.

88 Um auf den zweiten Teil der Vorlagefrage sachdienlich zu antworten, werde ich mich daher auf einige allgemeine methodische Hinweise beschränken.

89 Im Kontext des Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie sind die Begriffe „willkürliche Gewalt“ und „bewaffneter Konflikt“ eng miteinander verbunden, wobei der Letztere im Wesentlichen zur Definition des Rahmens für den Ersteren dient.

90 Außerdem ist, anders als im humanitären Völkerrecht, bei dem das Bestehen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts allein den Ausschlag für die Anwendung des Schutzsystems gibt, der entscheidende Umstand für die Auslösung des Mechanismus des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. e die Gefahr für den Antragsteller aufgrund der allgemeinen Gewaltsituation in seinem Herkunftsland.

91 Daraus folgt, dass im Kontext dieser Bestimmungen die Prüfung der Intensität der Gewalt und der sich daraus für den Antragsteller ergebenden Gefahr eine zentrale Rolle spielt, während die Feststellung und Beurteilung der Tatsachen, die dieser Gewalt zugrunde liegen, geringere Bedeutung haben.

92 Daher kann die Anwendung von Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. e nicht allein deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Situation im Herkunftsland des Antragstellers nicht alle im humanitären Völkerrecht oder im betreffenden Mitgliedstaat für die Definition des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verwendeten Kriterien erfüllt. Somit können Situationen, in denen z. B. die bewaffnete Gewalt einseitig ausgeübt wird, die Krieg führenden Parteien nicht über das vom humanitären Völkerrecht verlangte Ausmaß an Organisation verfügen oder nicht die Kontrolle über ein Gebiet ausüben, die Regierungsstreitkräfte nicht in den Konflikt eingreifen, es keine „lang anhaltenden Zusammenstöße“ im Sinne des humanitären Völkerrechts gibt, der Konflikt sich in seiner Endphase befindet oder die Situation im humanitären Völkerrecht unter die Begriffe „innere Unruhen und Spannungen“ fällt (

93 Alle diese Situationen können von Art. 5 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie erfasst sein, wenn der Grad der willkürlichen Gewalt im betroffenen Drittstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf subsidiären Schutz ein solches Niveau erreicht, dass eine tatsächliche Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit des Antragstellers im Fall der Rückführung besteht. Diese Beurteilung hat unter Berücksichtigung der Klarstellung des Gerichtshofs in Randnr. 39 des Urteils Elgafaji zu erfolgen, nach der nämlich „der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist“.

94 Die vorgeschlagene Auslegung spiegelt den Ansatz wider, der anscheinend dem Urteil Elgafaji zu entnehmen ist, in dem der Gerichtshof, der im Hinblick auf die Klarstellung des Begriffs der „individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtlinie angerufen worden war, eine ausdrückliche und unmittelbare Verknüpfung zwischen der Gefahr, die der den subsidiären Schutz Beantragende läuft, einen in diesem Artikel definierten Schaden zu erleiden, und dem Grad willkürlicher Gewalt, der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnet, festgestellt hat (

95 Abschließend möchte ich anmerken, dass der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis darauf, dass die Anerkennungsrichtlinie das Ziel einer Mindestharmonisierung verfolge, den Gerichtshof nicht veranlassen soll, einer einschränkenden Auslegung ihrer Bestimmungen den Vorzug zu geben, insbesondere wenn es darum geht, die Tragweite der Begriffe zu bestimmen, die für die Definition des Anwendungsbereichs der Regelung betreffend den subsidiären Schutz verwendet werden.

96 Hingegen sind diese Begriffe unter Berücksichtigung der humanitären Erwägungen auszulegen, die diesem System zugrunde liegen und die Ausdruck der Werte der Achtung der Menschenwürde und der Wahrung der Menschenrechte sind, auf die sich nach Art. 2 EUV die Union gründet. V – Ergebnis

97 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des Conseil d’État wie folgt zu antworten: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. e ist dahin auszulegen, dass — das Vorliegen ernsthafter und individueller Bedrohungen für das Leben oder die Unversehrtheit desjenigen, der den subsidiären Schutz beantragt, nicht von der Voraussetzung abhängig ist, dass die Situation in seinem Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, im Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts und insbesondere des gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich des Abkommens (I) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, des Abkommens (II) zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, des Abkommens (III) über die Behandlung der Kriegsgefangenen und des Abkommens (IV) über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, eingestuft werden kann; — das Vorliegen dieser Bedrohungen anhand des Grades willkürlicher Gewalt zu beurteilen ist, der die Situation im Herkunftsland des Antragstellers oder, bei einem Staatenlosen, im Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf subsidiären Schutz kennzeichnet.