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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.07.2013 – C-347/12

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2013:504

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 18. Juli 2013 ( Rechtssache C‑347/12 Caisse nationale des prestations familiales gegen Markus Wieringund Ulrike Wiering (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Luxemburg]) „Soziale Sicherheit — Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 — Familienleistungen — Antikumulierungsvorschriften — Art. 12, 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 — Elterngeld — Kindergeld — Erziehungszulage — Berechnung des Unterschiedsbetrags — Leistungen gleicher Art“ I – Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das am 20. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, betrifft die Auslegung der Unionsverordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (

2 Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caisse nationale des prestations familiales (im Folgenden: CNPF) und Herrn und Frau Wiering über den Umfang ihres Anspruchs auf Familienleistungen im Großherzogtum Luxemburg nach der Geburt ihres zweiten Kindes.

3 Im Wesentlichen verlangen die Eheleute Wiering, die in Deutschland, wo sie wohnen, Familienleistungen (nämlich Kindergeld und Elterngeld) beziehen, vom Großherzogtum Luxemburg, wo Herr Wiering arbeitet, einen der Differenz zwischen den deutschen und den luxemburgischen Familienleistungen entsprechenden Unterschiedsbetrag.

4 Die CNPF und die Eheleute Wiering sind sich über die deutschen Familienleistungen uneinig, die für die Berechnung des etwaigen Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen sind, wobei die CNPF die Einbeziehung des deutschen Kindergelds und des deutschen Elterngelds fordert, während nach Auffassung der Eheleute Wiering das Elterngeld eine andersartige Leistung und davon auszuschließen ist. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Die Verordnung Nr. 1408/71

5 Art. 1 Buchst. u der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: „i) ‚Familienleistungen‘: alle Sach‑ oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der … besonderen Geburts‑ oder Adoptionsbeihilfen; ii) ‚Familienbeihilfen‘: regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden“

6 Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1408/71 lautet: „(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: … h) Familienleistungen. …“

7 Art. 12 („Verbot des Zusammentreffens von Leistungen“) dieser Verordnung sieht Folgendes vor: „(1) Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. … …“

8 Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, der Arbeitnehmer oder Selbständige betrifft, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen, lautet: „Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat … für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.“

9 Art. 76 („Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.“ 2. Die Verordnung Nr. 574/72

10 Die Art. 7 bis 10a der Verordnung Nr. 574/72 regeln die Durchführung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71.

11 Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 sieht vor: a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder ‑beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. b) Wird jedoch i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates; …“ B – Luxemburgisches Recht

12 Der Gerichtshof hat das vorlegende Gericht am 15. März 2013 gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs um Klarstellungen ersucht. Das vorlegende Gericht wurde aufgefordert, die luxemburgischen Familienleistungen und die Voraussetzungen für ihre Gewährung genauer darzulegen. Mit Schreiben vom 29. April 2013 wies das vorlegende Gericht darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden luxemburgischen Familienleistungen die Familienzulagen sowie die Erziehungszulage seien, und ergänzte, dass das Elternurlaubsgeld in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht in Rede stehe, da insoweit die Rügen von Herrn und Frau Wiering für unzulässig erklärt worden seien. 1. Familienzulagen

13 Laut dem vorlegenden Gericht stellen die Familienzulagen einen Mechanismus zur Umverteilung eines Teils des Nationaleinkommens zugunsten von Kindern im Namen eines Grundsatzes der sozialen Solidarität dar. Die Familienzulagen seien nicht als zusätzliches Arbeitsentgelt für denjenigen anzusehen, der unterhaltsberechtigte Kinder habe, sondern hätten ihren eigenen Zweck, insbesondere seit der Vereinheitlichung des Familienzulagenbetrags für alle Kinder, unabhängig von der beruflichen Stellung ihrer Eltern. Um zu gewährleisten, dass dieses Ziel erreicht werde, habe der Gesetzgeber einen persönlichen Anspruch der Kinder auf die Familienzulagen verankert.

14 Art. 269 („Voraussetzungen für die Gewährung“) des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) bestimmt in seinem Abs. 1: „Unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen hat Anspruch auf die Familienzulagen: a) jedes tatsächlich und ständig in Luxemburg wohnende Kind, das hier seinen gesetzlichen Wohnsitz hat, für sich selbst; …“

15 In Anwendung von Art. 271 Abs. 1 des Code de la sécurité sociale wird die Zulage ab dem Monat der Geburt bis zum Erreichen eines Alters von 18 Jahren geschuldet. Nach Art. 271 Abs. 3 des Code de la sécurité sociale bleibt der Anspruch auf die Familienzulagen für Schüler der Sekundarstufe und der technischen Sekundarstufe, die sich hauptsächlich ihrem Studium widmen, höchstens bis zum Erreichen eines Alters von 27 Jahren bestehen. 2. Erziehungszulage

16 Art. 299 Abs. 1 des Code de la sécurité sociale bestimmt: „Eine Erziehungszulage wird auf Antrag jedem gewährt, der: a) seinen gesetzlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat und dort tatsächlich wohnt oder in Luxemburg aufgrund einer beruflichen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist und in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen fällt; b) in seinem Haushalt eines oder mehrere Kinder erzieht, für die dem Antragsteller oder seinem nicht getrennt von ihm lebenden Ehegatten oder seinem Partner … Familienzulagen gezahlt werden und für die im Verhältnis zu ihm die in Art. 270 [dieses Gesetzbuchs über die Bestimmung der Familienangehörigen] vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen; c) sich hauptsächlich der Erziehung der Kinder im Haushalt der Familie widmet und keine Erwerbstätigkeit ausübt oder kein Ersatzeinkommen bezieht.“

17 Bei der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013 stellte die CNPF klar, dass diese Voraussetzungen kumulativ seien.

18 Nach Art. 299 Abs. 2 des Code de la sécurité sociale „[kann], abweichend von der Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. c, … die Zulage beantragen, wer eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt oder ein Ersatzeinkommen bezieht und, unabhängig von der Dauer der erbrachten Arbeitsleistung, gemeinsam mit seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt, über ein Einkommen verfügt[, das einen bestimmten Betrag nicht überschreitet]“.

19 Art. 299 Abs. 3 des Code de la sécurité sociale sieht vor: „Abweichend [von der] Voraussetzung … nach … Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 hat Anspruch auf die Hälfte der Erziehungszulage, unabhängig vom Einkommen, über das er verfügt, wer a) eine oder mehrere Teilzeiterwerbstätigkeiten ausübt und sich mindestens während der Hälfte der Normalarbeitszeit hauptsächlich der Erziehung der Kinder im Haushalt der Familie widmet … …“

20 Art. 304 des Code de la sécurité sociale lautet: „Die Erziehungszulage ruht bis zum Betrag einer nicht luxemburgischen Leistung gleicher Art für dasselbe oder dieselben Kinder. … [S]ie wird nicht geschuldet, wenn ein Elternteil für dasselbe oder dieselben Kinder das Elternurlaubsgeld nach Kapitel VI des vorliegenden Buches oder eine nicht luxemburgische Leistung bezieht, die wegen eines Elternurlaubs gezahlt wird …“ C – Deutsches Recht

21 Am 19. März 2013 hat der Gerichtshof die deutsche Regierung gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgefordert, die Ziele des Kindergelds und des Elterngelds sowie die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Bundesrepublik Deutschland näher darzulegen. Mit Schreiben, das am 17. April 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, übermittelte die deutsche Regierung die folgenden Informationen über diese Leistungen. 1. Kindergeld

22 Das Kindergeld nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) soll Familienleistungen ausgleichen und so dem Kind ein Existenzminimum sichern.

23 Nach § 62 Abs. 1 EStG muss der Anspruchsberechtigte (im Allgemeinen ein Elternteil) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Das Kind muss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen haben.

24 Nach § 32 Abs. 4 EStG wird ein Kind bis zu seinem 18. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen für das Kindergeld berücksichtigt oder bis zu seinem 21. Lebensjahr, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist, oder bis zu seinem 25. Lebensjahr, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder einen anerkannten freiwilligen Dienst leistet, oder schließlich ohne Altersbegrenzung, wenn es wegen körperlicher oder geistiger Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

25 Das Kindergeld beträgt derzeit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro im Monat, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 215 Euro, und zwar unabhängig vom Einkommen und dem Vermögen aller Familienmitglieder, wobei die berufliche Tätigkeit der Eltern nur im Fall ausländischer Eltern berücksichtigt wird, die keine Freizügigkeit genießen. 2. Elterngeld

26 Nach § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (im Folgenden: BEEG) hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (

27 Elterngeld wird in Höhe von 67 % des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen der Anspruchsberechtigte kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

28 In den Fällen, in denen das Erwerbseinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, erhöht sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 %. In den Fällen, in denen das Erwerbseinkommen vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG auch, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen bezog. Während der Zahlung des Mindestbetrags von 300 Euro kann der Anspruchsberechtigte keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen ( III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

29 Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht ergibt sich aus der Akte des Gerichtshofs folgender Sachverhalt.

30 Herr und Frau Wiering wohnen in Deutschland, wo Frau Wiering arbeitet, während ihr Mann in Luxemburg arbeitet.

31 Nach der Geburt eines zweiten Kindes am 12. Mai 2007 befand sich Frau Wiering vom 13. Mai 2007 bis zum 16. Juli 2007 in Mutterschaftsurlaub, danach vom 17. Juli 2007 bis zum 11. Mai 2008 in Elternurlaub. Während des Elternurlaubs bezog Frau Wiering in Deutschland Elterngeld. Herr und Frau Wiering bezogen für ihre beiden Kinder seit deren Geburt Kindergeld.

32 Am 12. Oktober 2007 beantragte Herr Wiering bei der CNPF für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008 für die für seine zwei Kinder geschuldeten Leistungen die Zahlung eines Unterschiedsbetrags entsprechend der Differenz zwischen den in Deutschland gezahlten und den nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Familienleistungen.

33 Mit Entscheidung vom 17. April 2008 lehnte der Vorstand der CNPF die Zahlung eines Unterschiedsbetrags an Herrn und Frau Wiering ab, weil die in Deutschland bezogenen Leistungen, nämlich das Kindergeld und das Elterngeld, die für den fraglichen Zeitraum nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Leistungen, nämlich die Familienzulagen und die Erziehungszulage, überstiegen.

34 Ich weise darauf hin, dass die Vertreterin der CNPF in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass das Ehepaar Wiering keine Erziehungszulage beantragt habe, die also von der CNPF von Amts wegen in die Berechnung des Unterschiedsbetrags einbezogen worden sei. Im Übrigen scheint es – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, dass nach Art. 304 des Code de la sécurité sociale die Eheleute Wiering, hätten sie diese Beihilfe beantragt, nie Anspruch auf sie gehabt hätten.

35 Am 25. August 2008 brachten Herr und Frau Wiering beim Conseil arbitral des assurances sociales (Schiedsgericht für Sozialversicherungssachen) Klage gegen die Entscheidung vom 17. April 2008 ein, der diese Klage am 31. Juli 2009 als unbegründet abwies.

36 Auf die am 9. September 2009 von Herrn und Frau Wiering eingelegte Berufung änderte der Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberster Rat der Sozialversicherung, im Folgenden: CSSS) mit Urteil vom 16. März 2011 das Urteil des Conseil arbitral des assurances sociales vom 31. Juli 2009 dahin ab, dass Herr und Frau Wiering Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags für ihre beiden Kinder für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008 hätten.

37 Der CSSS war der Ansicht, dass „nur die für dasselbe Familienmitglied geschuldeten Familienleistungen“ (im vorliegenden Fall für das Kind, auch wenn sie an die Eltern gezahlt würden) bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen seien, was beim Elterngeld, das nur an das Familienmitglied zu zahlen sei, das sich um die Erziehung der Kinder kümmere, und nicht an die Kinder selbst, nicht der Fall sei. Nach dem CSSS hat die CNPF daher zu Unrecht das von Herrn und Frau Wiering bezogene Elterngeld berücksichtigt, um die Zahlung des Unterschiedsbetrags für die beiden Kinder zu verweigern.

38 Die CNPF legte gegen dieses Urteil am 20. Mai 2011 Kassationsbeschwerde ein und machte vier Kassationsgründe geltend, wovon der zweite, der dritte und der vierte einen Verstoß, die Nichtanwendung oder die unrichtige Auslegung jeweils von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 574/72, Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffen. Die CNPF rügt, dass das Urteil des CSSS unter Verstoß gegen das Unionsrecht bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags das Elterngeld aus dem Grund nicht berücksichtigt habe, dass das Elterngeld der Mutter geschuldet und dieser gezahlt werde und bei der Berechnung nur die den Kindern geschuldeten Zulagen zu berücksichtigen seien, auch wenn diese tatsächlich an die Eltern ausgezahlt würden.

39 Da die Cour de cassation (Luxemburg) unter diesen Umständen Zweifel in Bezug auf die Familienleistungen hat, die bei der Bestimmung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen sind, hat sie mit Entscheidung vom 12. Juli 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind bei der Berechnung des gemäß Art. 1 Buchst. u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h und Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 574/72 eventuell von der zuständigen Stelle des Beschäftigungsstaats zu zahlenden Unterschiedsbetrags sämtliche an die Familie des Wanderarbeitnehmers im Wohnortstaat gezahlten Leistungen, im vorliegenden Fall das nach dem deutschen Recht vorgesehene Elterngeld und Kindergeld, als gleichartige Familienleistungen zu berücksichtigen? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

40 Herr und Frau Wiering, die CNPF und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und in der mündlichen Verhandlung mündliche Ausführungen gemacht.

41 Herr und Frau Wiering sind der Ansicht, dass für die Berechnung der Höhe des Unterschiedsbetrags nur Leistungen gleicher Art berücksichtigt werden dürften. Da das Elterngeld und das Kindergeld nicht gleichartig seien, dürfe das Elterngeld für die Berechnung des Unterschiedsbetrags nicht berücksichtigt werden. Nur ihre Kinder hätten Anspruch auf Kindergeld, während allein Frau Wiering Anspruch auf Elterngeld habe, das daher als Ersatzentgelt für den Elternteil einzustufen sei, der vorübergehend auf seine gesamte oder einen Teil seiner Erwerbstätigkeit verzichte, um sich ausschließlich oder überwiegend der Erziehung seines Kindes oder seiner Kinder zu widmen.

42 Nach Ansicht der CNPF sieht die Verordnung Nr. 1408/71 offensichtlich keine Differenzierung von Familienleistungen nach dem Leistungsberechtigten oder dem Begünstigten dieser Leistungen vor. Man könne nicht gleichzeitig behaupten, das Elterngeld sei eine in den Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 fallende Leistung, die sich von den besonderen Geburts‑ oder Adoptionsbeihilfen (

43 Die Kommission weist darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt der Familienleistungscharakter der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Leistungen in Frage gestellt worden sei. Laut der Kommission, die das Urteil Feyerbacher (

44 In der mündlichen Verhandlung ließ die Kommission das Argument fallen, das sie in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hatte, wonach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 anwendbar sei, da Frau Wiering ihre Karriere während ihres Elternurlaubs unterbrochen habe, mit der Folge, dass der vorrangig zuständige Staat das Großherzogtum Luxemburg sei und nicht die Bundesrepublik Deutschland, weshalb ein etwaiger Unterschiedsbetrag im Großherzogtum Luxemburg nicht in Frage komme.

45 Ob Frau Wiering ihre Erwerbstätigkeit während ihres Elternurlaubs vollständig unterbrochen hat, was zwischen den Beteiligten streitig ist, ist hier unerheblich. Es herrscht nämlich Einigkeit, dass sie in dieser Zeit jedenfalls ihren Status als Beamtin der Stadt Trier und damit ihre Eigenschaft als Arbeitnehmerin nicht verloren hat. Das hat zur Folge, dass auf den vorliegenden Fall Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 574/72 anwendbar und die Bundesrepublik Deutschland der vorrangig zuständige Staat wird, was im Übrigen der Annahme entspricht, auf der die Vorlagefrage beruht.

46 Es wäre außerdem absurd, eine Mutter, die ihre Erwerbstätigkeit während ihres Elternurlaubs unterbricht, nicht als Arbeitnehmerin anzusehen ( V – Würdigung

47 In der Frage des vorlegenden Gerichts geht es darum, ob nach Art. 1 Buchst. u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, den Art. 12 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 10 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 574/72 sämtliche an die Familie des Wanderarbeitnehmers im Wohnortstaat gezahlten Familienleistungen (im vorliegenden Fall das Kindergeld und das Elterngeld, die in Deutschland an die Familie Wiering gezahlt werden) für die Berechnung eines vom Beschäftigungsstaat eines Elternteils (im vorliegenden Fall das Großherzogtum Luxemburg) möglicherweise geschuldeten Unterschiedsbetrags als gleichartig zu berücksichtigen sind. A – Die Begriffe „Kumulierung“ und „Unterschiedsbetrag“ im Bereich der Familienleistungen

48 Im Hinblick auf den Wortlaut der Frage ist es zunächst erforderlich, in Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/71 die Begriffe „Kumulierung“ und „Unterschiedsbetrag“ im Zusammenhang mit Familienleistungen klarzustellen.

49 Nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Diese Vorschrift soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (

50 Für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dasselbe Familienmitglied sowohl nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Familienmitglieder wohnen, als auch nach dem Recht des Beschäftigungsstaats des Wanderarbeitnehmers Familienleistungen vorgesehen sind, sehen jedoch die Art. 12 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 genaue Regeln zur Bestimmung des vorrangig für die Zahlung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats vor, um deren ungerechtfertigte Kumulierung zu vermeiden.

51 Im Einklang mit dem Ziel, ungerechtfertigte Kumulierungen der im Erwägungsgrund 27 der Verordnung Nr. 1408/71 angeführten Leistungen zu verhindern, schreibt nämlich Art. 12 („Verbot des Zusammentreffens von Leistungen“) Abs. 1 der Verordnung u. a. vor, dass „[e]in Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit … aufgrund [der] Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden [kann]“ (

52 Da Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71 in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) dieser Verordnung enthalten ist, sind die von dieser Bestimmung aufgestellten Grundsätze sowohl auf die in Art. 76 dieser Verordnung (

53 Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil Ferraioli (

54 Der Unionsgesetzgeber hat zu den Regeln über das Verbot der Kumulierung von Familienleistungen Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen er insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Trägern der Wohn‑ und der Beschäftigungsmitgliedstaaten im Hinblick auf den Vergleich der fraglichen Leistungen und ihrer Beträge vorsieht, um die Bestimmung eines eventuellen Unterschiedsbetrags zu ermöglichen ( B – Leistungen „gleicher Art“

55 Da nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71 nur ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art für dieselbe Zeit (

56 Anders gesagt sind nur Familienleistungen gleicher Art vergleichbar und dürfen nicht kumuliert werden. Da jedoch der Begünstigte Anspruch auf den höheren der beiden Leistungsbeträge hat, wird ihm ein Unterschiedsbetrag bezahlt, wenn der vom vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gewährte Betrag niedriger als dieser Betrag ist.

57 Meines Erachtens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung auf diesem Gebiet, dass die Prüfung der Art der Leistungen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zwangsläufig aus zwei Teilen besteht: Der erste betrifft die Bestimmung des Zwecks und der Merkmale der Leistungen, und der zweite betrifft die Ermittlung der Begünstigten dieser Leistungen.

58 Der Gerichtshof hat im Urteil Knoch (

59 Der Gerichtshof führt jedoch aus, angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit würde die Forderung, dass die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung völlig gleich sein müssten, dazu führen, dass die Anwendung des Kumulierungsverbots des Art. 12 erheblich eingeschränkt würde. Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (

60 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Dammer ( C – Anwendung auf den vorliegenden Fall 1. Luxemburgische Familienzulagen und deutsches Elterngeld

61 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Großherzogtum Luxemburg im vorliegenden Fall einen Unterschiedsbetrag nur zahlen muss, wenn die dort geltenden Familienleistungen höher sind als die, die in Deutschland gezahlt werden. Entscheidend ist daher die Frage, ob das Elterngeld gleicher Art ist wie die luxemburgischen Familienzulagen, da unstreitig ist, dass Letztere gleicher Art wie das Kindergeld sind.

62 Das oben in den Nrn. 22 ff. genauer beschriebene Kindergeld hat nämlich den Hauptzweck, „dem Kind ein Existenzminimum zu sichern“, unabhängig vom Einkommen und dem Vermögen aller Familienangehörigen oder einer eventuellen Erwerbstätigkeit der Eltern. In manchen Fällen wird das Kindergeld dem Kind selbst gewährt.

63 Aus alledem ergibt sich, dass das Kindergeld den Eltern zwar ermöglichen soll, die durch die Bedürfnisse des Kindes verursachten Kosten zu decken, sein Letztbegünstigter jedoch das Kind ist und nicht die Eltern. Das Kindergeld ist unbestreitbar gleicher Art wie die oben in den Nrn. 13 bis 15 genauer beschriebenen luxemburgischen Familienzulagen. Diese Leistung hängt nur davon ab, ob Kinder existieren, und der nationale Gesetzgeber hat einen persönlichen Anspruch der Kinder auf diese Leistung verankert.

64 Zum Elterngeld ist zunächst zu bemerken, dass im vorliegenden Fall weder die Beteiligten des Ausgangsverfahrens noch die Kommission seine Einstufung als „Familienleistung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 in Frage stellen. Ich teile diese Auffassung. Es ergibt sich nämlich klar aus den Antworten auf die an das vorlegende Gericht und an die deutsche Regierung gerichteten Ersuchen um Klarstellung, dass diese Leistung Personen, die bestimmte objektive Kriterien erfüllen, automatisch gewährt wird und nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung (

65 Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil Kuusijärvi (

66 Ich bin jedoch der Ansicht, dass sich das Elterngeld in mehrfacher Hinsicht deutlich von den luxemburgischen Familienzulagen unterscheidet, was zum einen ihren Zweck und ihre Merkmale und zum anderen ihre Begünstigten betrifft, und dass sie zwar beide als „Familienleistungen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 eingestuft werden können, sie jedoch nicht „gleicher Art“ im Sinne von Art. 12 dieser Verordnung sind.

67 Es ergibt sich nämlich aus der Antwort der deutschen Regierung auf das Ersuchen um Klarstellung, dass das Elterngeld erstens Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen soll, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, und zweitens Eltern insbesondere in der Frühphase der Elternschaft dadurch unterstützen soll, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können, was bedeutet, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. Wenn der betreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält er einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie.

68 Der deutschen Regierung zufolge soll das Elterngeld dazu beitragen, dass es beiden Elternteilen auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es solle dauerhafte Einbußen mit der Gefahr einer Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermeiden, Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf eröffnen und wirtschaftliche Selbständigkeit fördern.

69 Aus alledem ergibt sich, dass, wenn ein Elternteil wie Frau Wiering, Beamtin der Stadt Trier, statt ihre Erwerbstätigkeit auszuüben ihr Kind betreut, das Elterngeld den Einkommensverlust dieses Elternteils teilweise ausgleicht, was dieser Leistung die Funktion eines Ersatzeinkommens verleiht.

70 Dieser Ersatzeinkommensaspekt wird durch die Tatsache verstärkt, dass das Elterngeld im Allgemeinen 67 % des vorherigen Einkommens bis zu einer Höchstgrenze von 1800 Euro monatlich beträgt.

71 Im Übrigen bin ich unbeschadet der Tatsache, dass gewisse Kriterien für die Gewährung des Elterngelds offensichtlich an das Kind anknüpfen, z. B. an seine Existenz oder sein Alter (

72 Daraus folgt, dass das Frau Wiering während ihres Elternurlaubs gewährte Elterngeld nicht gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen ist und für die Berechnung eines möglicherweise für die Kinder von Herrn und Frau Wiering geschuldeten Unterschiedsbetrags nicht zu berücksichtigen ist, wenn das deutsche Kindergeld niedriger ist als diese Beihilfen. 2. Luxemburgische Erziehungszulage und deutsches Elterngeld

73 Wenn der vom vorlegenden Gericht genannte Unterschiedsbetrag als eventueller Zuschlag im Verhältnis zu den zwei im Großherzogtum Luxemburg bestehenden Familienleistungen anzusehen ist, nämlich den Familienzulagen und der Erziehungszulage, muss man sich noch die Frage stellen, ob das Elterngeld als eine Familienleistung gleicher Art wie die luxemburgische Erziehungszulage anzusehen ist.

74 Ich weise darauf hin, dass diese Erziehungszulage von den Eheleuten Wiering nicht beantragt worden war, sondern von der CNPF von Amts wegen in die Berechnung einbezogen wurde, und ernste Zweifel bestehen, ob Herr und Frau Wiering darauf Anspruch hätten haben können (

75 Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht soll die Erziehungszulage nach Art. 299 Abs. 1 des luxemburgischen Code de la sécurité sociale wie das Elterngeld den Einkommensverlust des Elternteils, der sich hauptsächlich der Erziehung seiner Kinder im Haushalt der Familie widmet und keine Erwerbstätigkeit ausübt oder kein Ersatzeinkommen bezieht, zumindest teilweise ausgleichen. Nur bei einem Familieneinkommen unter einer bestimmten Höhe kann eine Person, die eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ein Ersatzeinkommen bezieht, abweichend vom Grundsatz nach Abs. 1 die Erziehungszulage beantragen (

76 Es zeigt sich daher, dass sowohl auf der Ebene des Zwecks und der Merkmale als auch auf der Ebene der möglichen Begünstigten die luxemburgische Erziehungszulage und das Elterngeld als Familienleistungen gleicher Art anzusehen sind. 3. Zusammenfassung

77 Nach alledem ist bei der Berechnung eines möglicherweise vom Großherzogtum Luxemburg geschuldeten Unterschiedsbetrags für die Familienzulagen, auf die die Kinder von Herrn und Frau Wiering einen Anspruch haben, das Elterngeld nicht zu berücksichtigen.

78 Wenn hingegen fraglich ist, ob vom Großherzogtum Luxemburg möglicherweise ein Unterschiedsbetrag für die Familienzulagen und die Erziehungszulage geschuldet wird, ist zu unterscheiden: Bei der Berechnung eines möglicherweise für die luxemburgischen Familienzulagen geschuldeten Unterschiedsbetrags ist im Rahmen des Vergleichs nur das deutsche Kindergeld zu berücksichtigen, und für die Berechnung eines möglicherweise für die luxemburgische Erziehungszulage geschuldeten Unterschiedsbetrags ist im Rahmen des Vergleichs nur das Elterngeld zu berücksichtigen. VI – Ergebnis

79 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Cour de cassation wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 1 Buchst. h sowie die Art. 12, 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung, sowie Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, dass eine Familienleistung wie das Elterngeld nach deutschem Recht nicht gleicher Art ist wie eine Leistung wie das Kindergeld nach diesem Recht oder wie die Familienzulagen nach luxemburgischem Recht und daher bei der Berechnung eines Unterschiedsbetrags zu den Familienzulagen, die für die Kinder eines Wanderarbeitnehmers möglicherweise geschuldet werden, nicht berücksichtigt werden darf.