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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.2013 – C-231/11

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2013:578

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 19. September 2013 ( Verbundene Rechtssachen C‑231/11 P, C‑232/11 P und C‑233/11 P Europäische Kommission gegen Siemens Österreich u. a. (C‑231/11 P), Siemens Transmission & Distribution Ltd (C‑232/11 P) Siemens Transmission & Distribution SA und Nuova Magrini Galileo SpA (C‑233/11 P) gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Projekte betreffend gasisolierte Schaltanlagen — Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße — Zuständigkeitsbereiche der Kommission und der nationalen Gerichte — Unternehmensbegriff — Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung — Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Nachprüfung — Regel ne ultra petita — Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung“

1 Die drei Rechtsmittel, die Gegenstand der vorliegenden verbundenen Rechtssachen sind, sind auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens AG Österreich u. a./Kommission (

2 Das erste, in der Rechtssache C‑231/11 P von der Kommission eingelegte Rechtsmittel wirft eine wichtige Rechtsfrage auf, deren Lösung zum einen einen Einfluss auf das institutionelle Gleichgewicht zwischen den Organen der Union und denen der Mitgliedstaaten haben kann, da sie die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Kommission und der nationalen Gerichte betrifft, und zum anderen eine erhebliche Auswirkung auf die praktische Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Kommission haben kann. Insbesondere wendet die Kommission sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts, soweit es der Kommission, wenn sie gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln Sanktionen verhängt, die Befugnis zuerkennt und sie verpflichtet, die internen Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern der von ihr verhängten Geldbuße (d. h. die Beziehungen im sogenannten Innenverhältnis (

3 Das zweite (Rechtssache C‑232/11 P) und das dritte Rechtsmittel (Rechtssache C‑233/11 P) wurden hingegen von drei Gesellschaften eingelegt, gegen die wegen ihrer Teilnahme am GIS-Kartell Sanktionen verhängt wurden. Sie richten sich im Wesentlichen gegen die Geldbußen, die ihnen das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung auferlegt hat. I – Sachverhalt A – Die Rechtsmittelführerinnen

4 Die Rechtsmittelführerinnen, die das zweite bzw. das dritte Rechtsmittel eingelegt haben, sind drei Gesellschaften, deren Beteiligung am Kartell unstreitig ist und die im Zeitraum seines Bestehens, d. h. von 1988 bis 2004, Gegenstand verschiedener komplexer gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen waren, die hier kurz zusammenzufassen sind.

5 Insbesondere war die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑232/11 P, die Siemens Transmission & Distribution Ltd (vormals Reyrolle Ltd und danach VA Tech Reyrolle Ltd, im Folgenden: Reyrolle), von 1988 bis 1998 eine Tochtergesellschaft der Rolls-Royce-Gruppe. Am 20. September 1998 wurde sie von der VA Technologie AG (im Folgenden: VA Technologie) erworben, die sie ihrerseits am 13. März 2001 im Rahmen einer Transaktion zur Gründung einer neuen Gesellschaft, der VA Tech Schneider High Voltage GmbH (im Folgenden: VAS), als Einlage – durch eine 100%ige Tochtergesellschaft, die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG (im Folgenden: KEG) – einbrachte. VAS wurde zunächst zu 60 % von VA Technologie und zu 40 % von der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) (

6 Die beiden Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑233/11 P, die Siemens Transmission & Distribution SA (im Folgenden: SEHV) und die Nuova Magrini Galileo SpA (im Folgenden: Magrini), waren beide bis März 2001 100%ige Tochtergesellschaften von Schneider. Zu diesem Zeitpunkt brachte Schneider im Rahmen der Gründung von VAS die beiden in Rede stehenden Gesellschaften als Einlage ein (

7 Im Oktober 2004 erwarb VA Technologie durch KEG von Schneider sämtliche Anteile am Kapital von VAS ( B – Verwaltungsverfahren und streitige Entscheidung

8 Aus den Randnrn. 4 bis 11 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass infolge eines im März 2004 gestellten Antrags auf Geldbußenerlass (

9 Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass sich die beteiligten Unternehmen im Rahmen des GIS-Kartells u. a. über die weltweite Aufteilung der Märkte (

10 Insbesondere stellte die Kommission in Art. 1 Buchst. m, q und r der streitigen Entscheidung fest, dass Reyrolle, SEHV und Magrini vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000 und vom 1. April 2002 bis zum 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. In Art. 1 Buchst. p und t der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Siemens Österreich und KEG vom 20. September 1998 bis zum 13. Dezember 2000 und vom 1. April 2002 bis zum 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. In Art. 1 Buchst. n der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Schneider vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

11 In Art. 2 der streitigen Entscheidung verhängte die Kommission für die vorgenannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen: „… (j) [Schneider]: 3600000 EUR; (k) [Schneider]: gesamtschuldnerisch mit [SEHV] und [Magrini]: 4500000 EUR; (l) [Reyrolle]: 22050000 EUR, davon (i) gesamtschuldnerisch mit [SEHV] und [Magrini]: 17550000 EUR; und (ii) gesamtschuldnerisch mit [Siemens Österreich] und [KEG]: 12600000 EUR“. C – Erstinstanzliches Gerichtsverfahren

12 Auf die gegen die streitige Entscheidung gerichteten Klagen der Gesellschaften, die zur VA-Tech-Gruppe gehörten, hat das Gericht, wie im Folgenden näher dargelegt werden wird, diese Entscheidung zunächst für nichtig erklärt, soweit sie die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen betrifft (

13 Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils lauten daher wie folgt: „2. Art. 2 Buchst. j, k und l der [streitigen] Entscheidung … wird für nichtig erklärt. 3. Wegen der in Art. 1 Buchst. m, p, q, r und t der [streitigen] Entscheidung … festgestellten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt: — [SEHV] und [Magrini] gesamtschuldnerisch mit [Schneider]: 8100000 Euro; — [Reyrolle] gesamtschuldnerisch mit [Siemens Österreich], [KEG], [SEHV] und [Magrini]: 10350000 Euro; — [Reyrolle] gesamtschuldnerisch mit [Siemens Österreich] und [KEG]: 2250000 Euro; — [Reyrolle]: 9450000 Euro.“ II – Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2011 hat die Kommission in der Rechtssache C‑231/11 P Rechtsmittel eingelegt und die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils beantragt. Mit jeweils eigenem Schriftsatz vom 17. Mai 2011 haben auch Reyrolle in der Rechtssache C‑232/11 P und SEHV und Magrini in der Rechtssache C‑233/11 P Rechtsmittel eingelegt und die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils beantragt.

15 Mit Beschluss vom 1. Juli 2011 hat der Präsident des Gerichtshofs die drei Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

16 Die mündliche Verhandlung hat am 2. Mai 2013 stattgefunden. III – Zum Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑231/11 P

17 Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission sieben Rechtsmittelgründe geltend, die sich alle, wenn auch unter unterschiedlichen Gesichtspunkten, gegen das angefochtene Urteil richten, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission obliege, den Anteil jedes Gesamtschuldners im Verhältnis zu seinen Mitschuldnern an der gesamtschuldnerisch gegen mehrere Personen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße zu bestimmen, und soweit das Gericht die Folgen dieser grundsätzlichen Feststellung konkretisiert und den Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße bestimmt hat, zu deren Zahlung diese als Gesamtschuldner verurteilt worden sind.

18 Bevor die verschiedenen von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe im Einzelnen geprüft werden, ist kurz auf die wesentlichen Punkte der Erwägungen des Gerichts in den Teilen des Urteils hinzuweisen, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, und sodann auf einige Vorfragen einzugehen, die den Gegenstand und die Tragweite des Rechtsmittels betreffen und sich auf seine Zulässigkeit und seine Begründetheit auswirken können. A – Das angefochtene Urteil

19 Im angefochtenen Urteil legt das Gericht in einem ersten Schritt in den Randnrn. 137 bis 167 die Gründe dar, aus denen es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen betrifft. Insbesondere geht das Gericht, nachdem es die Analyse der Kommission betreffend die Ermittlung der verschiedenen Gesellschaften, denen das Verhalten der am Kartell beteiligten Unternehmen zuzurechnen ist, geprüft und bestätigt hat (

20 Insbesondere führt das Gericht aus, dass nach dem Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung jede Gesellschaft einer Entscheidung, mit der ihr eine Geldbuße auferlegt werde, für deren Zahlung sie gesamtschuldnerisch mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften hafte, entnehmen können müsse, welchen Anteil sie nach Befriedigung des Anspruchs der Kommission im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen habe. Dazu müsse die Kommission insbesondere die Zeiträume, in denen die betreffenden Gesellschaften für die Zuwiderhandlungen der am Kartell beteiligten Unternehmen (mit)hafteten, und gegebenenfalls den Umfang der Haftung dieser Gesellschaften für die Zuwiderhandlungen genau angeben. Das Gericht ist außerdem der Auffassung, dass der Begriff der „gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung von Geldbußen“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts sei, der den Zwecken des Wettbewerbsrechts entsprechend auszulegen sei (

21 In diesem Zusammenhang erzeuge – so das Gericht – die Entscheidung, mit der die Kommission feststelle, dass mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner für die Zahlung einer Geldbuße hafteten, alle Wirkungen, die sich von Rechts wegen aus der rechtlichen Regelung von Geldbußen im Wettbewerbsrecht ergäben, und zwar sowohl in den (externen) Beziehungen zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern als auch in den (internen) Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern. Es obliege somit ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (

22 Ohne eine Angabe in der Entscheidung der Kommission, dass bestimmte Gesellschaften für die Beteiligung des Unternehmens, zu dem sie gehörten oder gehört hätten, an der festgestellten Zuwiderhandlung in einem bestimmten Zeitraum mehr Verantwortung trügen als andere, sei anzunehmen, dass ihr Verantwortungsbeitrag und damit auch ihr Anteil an den ihnen als Gesamtschuldnern auferlegten Beträgen gleich hoch sei (

23 Nach dieser Darlegung der rechtlichen Regelung der Gesamtschuld im Bereich der Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union nennt das Gericht in den Randnrn. 161 bis 165 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den vorliegenden Fall drei Gründe für die Rechtswidrigkeit der Geldbußenfestsetzung durch die Kommission (

24 In einem zweiten Schritt ändert das Gericht in den Randnrn. 236 bis 264 des angefochtenen Urteils in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung die streitige Entscheidung ab. Dazu genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass das Gericht neben der Festsetzung der Geldbußen, die die Klägerinnen im ersten Rechtszug der Kommission als Gesamtschuldner zahlen sollen, in den Randnrn. 245, 247, 261 und 263 den von jeder Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragenden Anteil an der Geldbuße konkret bestimmt hat. Das Gericht hat diese Festsetzung ausdrücklich auf seine (oben in Nr. 22 zusammengefassten) Erwägungen in den Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils gestützt und entschieden, dass mangels Angaben in der streitigen Entscheidung über den Grad der Verantwortlichkeit jeder einzelnen Gesellschaft die Geldbuße zu gleichen Teilen von den Gesellschaften zu tragen sei, die zu ihrer Zahlung als Gesamtschuldner verurteilt würden. B – Zum Gegenstand des Rechtsmittels

25 In ihrer Rechtsmittelschrift weist die Kommission ausdrücklich darauf hin, dass das von ihr eingelegte Rechtsmittel ausschließlich gegen die (oben in den Nrn. 20 bis 22 zusammengefassten) Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils und gegen die sich daraus ergebende Bestimmung des von jeder Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragenden Anteils an der Geldbuße gerichtet sei, wie sie das Gericht in den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage dieser Erwägungen vorgenommen habe. Die Beschränkung des Gegenstands des Rechtsmittels der Kommission auf diese zwei Punkte des angefochtenen Urteils wird im Übrigen durch den Wortlaut ihrer Anträge bestätigt (

26 Es ist jedoch festzustellen, dass, wie die Kommission im Übrigen selbst einräumt, weder die Erwägungen den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils zur Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis noch die Folgen, die das Gericht in den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils aus diesen Erwägungen für die Neufestsetzung der Geldbußen in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung zieht, formal im Tenor des Urteils zum Ausdruck kommen. Wie sich nämlich aus Nr. 13 oben ergibt, enthält der Tenor des angefochtenen Urteils keinen ausdrücklichen Bezug auf die Bestimmung des Anteils an der Geldbuße, den jede einzelne zur gesamtschuldnerischen Zahlung der Geldbuße verurteilte Gesellschaft zu tragen hat.

27 Im Übrigen beruht meines Erachtens die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung der Kommission in Nr. 2 des Tenors auch nicht unmittelbar auf den Erwägungen des Gerichts in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils. Die drei vom Gericht in den Randnrn. 161 bis 165 des angefochtenen Urteils genannten Rechtswidrigkeitsgründe (obiter dictum zu sein. Ich teile daher nicht die Auffassung der Kommission, wonach diese Erwägungen tragende Gründe der teilweisen Nichtigerklärung darstellten, und das unabhängig von der Rüge des Gerichts in Randnr. 160 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission die „vorstehend aufgeführten Grundsätze“ nicht berücksichtigt habe.

28 Im Licht dieser Erwägungen ergibt sich, dass auch für den Fall, dass der Gerichtshof dem von der Kommission eingelegten Rechtsmittel zur Gänze stattgibt und die Randnummern des Urteils, gegen die es gerichtet ist, aufhebt, der Tenor des Urteils jedenfalls formal nicht geändert würde. Dies wirft eine Reihe von Fragen auf, die einer genaueren Untersuchung bedürfen. 1. Zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses der Kommission in Bezug auf das Rechtsmittel

29 Zunächst stellt sich, wenn ein Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Tenors des angefochtenen Urteils tatsächlich nicht erwirken kann, die Frage nach seinem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf das Rechtsmittel selbst. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsprechung zu der Frage, ob es für ein Organ oder allgemeiner für einen privilegierten Rechtsmittelführer wie die Kommission erforderlich ist, im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts vor dem Gerichtshof ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, alles andere als eindeutig ist.

30 Es ergibt sich nämlich unmissverständlich aus einer ersten Rechtsprechung, die auf das Urteil in der Rechtssache Anic Partecipazioni (

31 Der Gerichtshof hat jedoch in einigen anderen Urteilen, in denen er mit einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts befasst war, das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bei privilegierten Rechtsmittelführern und insbesondere der Kommission geprüft und hat sogar einige Rechtsmittel wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kommission teilweise für unzulässig erklärt (

32 Betrachtet man diese beiden Linien der Rechtsprechung, so ist meines Erachtens der Ersteren der Vorzug zu geben. Zum einen scheinen mir nämlich die Urteile, die auf dieser Linie liegen, im Gegensatz zu den Urteilen, die auf die andere Linie zurückzuführen sind, eine klare Wahl des Gerichtshofs darzustellen, die später in einem Urteil der Großen Kammer bestätigt worden ist. Zum anderen bin ich der Ansicht, dass entsprechend der Regelung in Bezug auf die Nichtigkeitsklage, die nach ständiger Rechtsprechung von privilegierten Klägern erhoben werden kann, ohne dass diese verpflichtet wären, ein Rechtsschutzinteresse darzutun (

33 Dieser Zweck spiegelt sich im Übrigen in Art. 56 Abs. 2 und 3 der Satzung wider, der für die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von den Rechtsmittelvoraussetzungen vorsieht, um die Einlegung des Rechtsmittels zu erleichtern. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Rechtsmittelführer, wie im Übrigen auch im nächsten Absatz dargelegt werden wird, die Urteile des Gerichts vor dem Gerichtshof unbeschränkt anfechten können ( 2. Zur Auswirkung des Rechtsmittels, falls ihm stattgegeben wird, auf den Tenor des angefochtenen Urteils

34 Zweitens stellt sich unabhängig von der Frage des Rechtsschutzinteresses in einem Fall wie dem oben in Nr. 28 dargestellten die Frage, inwieweit es möglich ist, ein Rechtsmittel einzulegen, sei es auch als privilegierter Rechtsmittelführer, das auf die Aufhebung von Teilen der Begründung des Urteils gerichtet ist, ohne dass die Aufhebung formal eine Auswirkung auf dessen Tenor hat. Zum einen ist nämlich nach der Rechtsprechung ein Rechtsmittel gegen Gründe, die sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils auswirken, als ins Leere gehend zurückzuweisen (

35 Meines Erachtens kann man jedoch im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass sich das Rechtsmittel gegen Gründe richtet, die sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils auswirken. Obwohl das Rechtsmittel der Kommission, wie oben in Nr. 25 ausgeführt, ausschließlich gegen rechtliche Erwägungen in der Begründung des Urteils gerichtet ist sowie gegen die jeweiligen Folgen, die das Gericht für den konkreten Fall aus diesen Erwägungen zieht – Erwägungen und Folgen, die sich nicht ausdrücklich im Tenor des angefochtenen Urteils widerspiegeln, so dass es nicht notwendigerweise eine formale Änderung dieses Tenors mit sich brächte, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben würde –, bin ich der Auffassung, dass sowohl diese Erwägungen als auch die entsprechenden Folgen, auch wenn sie im Tenor nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, einen Bestandteil der erlassenen rechtlichen Entscheidung im angefochtenen Urteil darstellen (

36 Wenn nämlich der Tenor des Urteils in seiner Nr. 3 den verschiedenen Gesellschaften „gesamtschuldnerisch“ die Zahlung der Geldbußen – wie vom Gericht neu festgesetzt – auferlegt, so kann das nicht losgelöst von den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils betrachtet werden, in denen das Gericht den Anteil festgesetzt hat, den jede Gesellschaft als Gesamtschuldnerin der Geldbuße im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Tenor zwar nicht ausdrücklich auf die Aufteilung der Geldbuße im Innenverhältnis der Gesamtschuldner Bezug, die dort vom Gericht entschiedene gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaften kann jedoch nur im Licht dessen verstanden werden, was in den oben angeführten Randnummern des angefochtenen Urteils, die im Übrigen ausdrücklich und notwendig ihre Grundlage in den rechtlichen Erwägungen des Gerichts in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils haben und daher nicht von diesen getrennt werden können, festgestellt wird.

37 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Tenor eines Urteils im Licht der Gründe zu verstehen ist, die zu ihm geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind (

38 Außerdem erlangen nach der Rechtsprechung die Gründe des angefochtenen Urteils, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind, Rechtskraft (

39 Im Ergebnis bin ich nach alledem der Ansicht, dass das Rechtsmittel der Kommission zulässig ist, aber ins Leere geht (

40 Dagegen bin ich der Meinung, dass das Rechtsmittel der Kommission zulässig ist und Folgen hat, soweit es auf die Aufhebung von Nr. 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist. Wie sich nämlich aus den Ausführungen oben in den Nrn. 35 bis 38 ergibt, würde sich, sollte der Gerichtshof diesem Antrag stattgeben und folglich die Bestimmung der Anteile an der Geldbuße, die das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung vorgenommen hat, aufheben, dies auf die Auslegung der genauen Bedeutung dessen auswirken, was das Gericht in Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils entschieden hat. Unter diesen Umständen ist auch der hilfsweise gestellte Antrag der Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit in seinen Randnrn. 153 bis 159 festgestellt wird, dass es Sache dieses Organs sei, den jeweiligen Anteil der Gesamtschuldner an einer gegen sie festgesetzten Geldbuße zu bestimmen, für zulässig und begründet zu erklären, da diese Feststellung den tragenden Grund für die Festsetzung dieser Beträge in Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils darstellt und davon nicht zu trennen ist.

41 Daher wird im Folgenden die Prüfung des Rechtsmittels der Kommission auf diese beiden Gesichtspunkte beschränkt, d. h. auf die vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung vorgenommene Bestimmung der Anteile an der Geldbuße und die rechtlichen Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils, soweit sie die tragenden Gründe dieser Bestimmung darstellen und von dieser nicht zu trennen sind. C – Zur Begründetheit des Rechtsmittels 1. Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Kommission und der nationalen Gerichte

42 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 rechtsfehlerhaft ausgelegt, da es im angefochtenen Urteil entschieden habe, dass die Kommission die jeweiligen Anteile der Gesamtschuldner an einer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängten Geldbuße festzusetzen habe, und ihr damit Befugnisse eingeräumt und Verpflichtungen auferlegt habe, die über das hinausgingen, was zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen erforderlich sei, und dementsprechend in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten eingriffen. Die Regelung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner, einschließlich allfälliger Rückgriffsansprüche zwischen ihnen, falle in den Anwendungsbereich des Rechts der Mitgliedstaaten, und für die Entscheidung der entsprechenden Rechtsstreitigkeiten seien daher die nationalen Gerichte zuständig.

43 Der erste Rechtsmittelgrund wirft Fragen zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen der Union, insbesondere der Kommission, und denen der Mitgliedstaaten, insbesondere der nationalen Gerichte, sowie Fragen zum jeweiligen Anwendungsbereich des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten auf.

44 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie bereits oben in den Nrn. 21 und 22 ausgeführt, auf der Grundlage seiner Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 156 des angefochtenen Urteils in Randnr. 157 festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sei, soweit sie zu ein und demselben Unternehmen gehörten, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne. Aus den Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, dass ohne eine Angabe in der Entscheidung der Kommission, dass bestimmte Gesellschaften mehr Verantwortung trügen als andere, anzunehmen sei, dass ihr Verantwortungsbeitrag und damit auch ihr Anteil an den ihnen als Gesamtschuldnern auferlegten Beträgen gleich hoch sei.

45 Im Licht dessen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, obwohl die Kommission in ihrem Rechtsmittel mehrmals geltend macht, das Gericht habe ihr eine „Verpflichtung“ auferlegt, das Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße untereinander zu regeln (

46 Dies vorausgeschickt steht außer Frage, dass der Kommission in dem vom Gericht entwickelten System eine ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung des Innenverhältnisses zuerkannt und die Zuständigkeit der nationalen Gerichte folglich ausgeschlossen wird. Außerdem kann nach diesem System diese Zuständigkeit grundsätzlich in jedem Fall ausgeübt werden, in dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln gegen mehrere Personen gesamtschuldnerisch festsetzt, wobei die fehlende Ausübung dieser Zuständigkeit zur Anwendung der Regel der Aufteilung der Verantwortung und der Geldbuße zu gleichen Teilen führt.

47 Vor diesem Hintergrund ist der erste Rechtsmittelgrund zu prüfen. a) Zur Zuständigkeit der Kommission

48 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig wird, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben (Art. 5 Abs. 2 erster Satz EUV). Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz EUV). Insbesondere hat nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV die Union die ausschließliche Zuständigkeit bei der Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln.

49 Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der besagt, dass Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Organe der Union haben diesen Grundsatz anzuwenden (Art. 5 Abs. 4 EUV). Außerdem handelt jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse (Art. 13 Abs. 2 erster Satz EUV).

50 Rechtsgrundlage für die Befugnis der Kommission, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsbestimmungen der Union zu ahnden, ist Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der auf der Grundlage von Art. 103 AEUV (früher Art. 83 EG) erlassen wurde. Aus Abs. 2 Buchst. a des letztgenannten Artikels folgt, dass die Zuständigkeit der Union, Geldbußen festzusetzen, die Einhaltung der Verbote nach den Wettbewerbsbestimmungen des AEUV sicherstellen soll. Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass diese Bestimmung insbesondere zum Ziel hat, eine wirksame Überwachung in Bezug auf Kartelle und Missbräuche einer beherrschenden Stellung zu gewährleisten (

51 Die Befugnis, Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV und 102 AEUV verstoßen, ist eine Eigenbefugnis der Kommission, die sich aus den Bestimmungen des Vertrags ergibt (

52 Insbesondere ist die Möglichkeit der Kommission, gegen die Personen, die sich im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit, die das Unternehmen bildet, mittelbar oder unmittelbar an einer Zuwiderhandlung beteiligt haben, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße zu verhängen, nicht in einer Wettbewerbsbestimmung der Union ausdrücklich vorgesehen. Diese Möglichkeit wurde der Kommission jedoch von der Rechtsprechung zuerkannt, da der Mechanismus der Gesamtschuld ein zusätzliches Rechtsinstrument ist, das dem Erfordernis dient, die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, die auf die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union und die Verhinderung von Verstößen hiergegen gerichtet ist, zu gewährleisten (

53 Die Befugnis zur Ahndung mehrerer demselben Unternehmen angehörender Rechtsträger wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union durch die Anordnung ihrer gesamtschuldnerischen Haftung (im Außenverhältnis) fällt daher meines Erachtens zweifellos in den Bereich der Sanktionsbefugnis der Kommission, wie sie von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a AEUV vorgesehen ist und durch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 konkretisiert wird, was im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht streitig ist.

54 Was insbesondere die Regelung des sogenannten Innenverhältnisses betrifft, weise ich darauf hin, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 etwas ergibt, was die Kommission daran hinderte, im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis, Geldbußen gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen, den Anteil am Betrag zu bestimmen, den jeder zur Zahlung der Geldbuße verurteilte Gesamtschuldner zu tragen hat, soweit sie dies im Einzelfall für notwendig hält, um die Erreichung des Ziels zu gewährleisten, an das die Ausübung der Sanktionsgewalt gebunden ist, nämlich die Einhaltung der Verbote gemäß den Wettbewerbsbestimmungen der Union sicherzustellen. Daher kann man meines Erachtens innerhalb der Grenzen des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen die Befugnis der Kommission, im Rahmen ihrer Sanktionsbefugnisse die interne Aufteilung der Geldbuße unter den Gesamtschuldnern festzusetzen, nicht abstrakt verneinen (

55 In einigen Fällen scheint mir aber die Festsetzung der anteiligen Beträge der als Gesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße verurteilten Schuldner zur Einhaltung von Grundsätzen wie denen der Rechtssicherheit oder der individuellen Straffestsetzung erforderlich, wie z. B. in dem – im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes näher geprüften (

56 Vor diesem Hintergrund kann man jedoch meines Erachtens nicht davon ausgehen, dass es der Kommission grundsätzlich obliegt, das Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße zu regeln, und erst recht nicht, dass sie eine entsprechende Verpflichtung hat. Normalerweise hat nämlich eine solche Regelung, außer in speziellen Fällen, keinen Zweck, der dem oben in Nr. 52 angeführten entspricht und der die Anordnung einer Gesamthaftung (im Außenverhältnis) rechtfertigt. Sobald die Geldbuße von einer der Personen, die das Unternehmen darstellen und gegen die als Gesamtschuldner die Geldbuße verhängt wurde, bezahlt wurde und sobald daher die konkrete Beitreibung der wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union vorgesehenen Geldbuße sichergestellt ist, sind normalerweise die Zwecke der der Kommission übertragenen Sanktionsbefugnis, nämlich die Sicherstellung der Wirksamkeit der Anwendung dieser Regeln und die Abschreckung in Bezug auf zukünftige Verstöße, erreicht, so dass die Regelung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner der Geldbuße zur Erreichung dieser Zwecke nicht allgemein erforderlich scheint.

57 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (

58 Außerdem ist aus praktischer Sicht zu bemerken, dass eine allgemeine Verpflichtung der Kommission, in jedem einzelnen Fall den Haftungsanteil der juristischen Personen zu bestimmen, die Teil der wirtschaftlichen Einheit sind, die die Zuwiderhandlung begangen hat, und die gesamtschuldnerisch zur Zahlung der entsprechenden Geldbuße verurteilt wurden, die Gefahr mit sich brächte, die Ermittlungen der Kommission erheblich zu verzögern, was die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union gefährdete (

59 Zusammenfassend kann daher meines Erachtens nicht abstrakt verneint werden, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Sanktionen die interne Aufteilung der Geldbuße unter den Gesamtschuldnern (d. h. die Beziehungen im Innenverhältnis) regeln kann. Wenn das Vorgehen der Kommission in Ausübung dieser ihr von den Verträgen eingeräumten Befugnis nach dem angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das beschränkt bleibt, was für die Erreichung des Ziels dieser Befugnis erforderlich ist, kann die Kommission die Beziehungen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße regeln, aber nur insoweit, als dies zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, d. h., um die Einhaltung der Verbote nach den Wettbewerbsbestimmungen der Union sicherzustellen. Die Kommission wird von Fall zu Fall zu bewerten haben, ob eine solche Regelung erforderlich ist, außer in Fällen wie dem oben in Nr. 55 angeführten und unten in den Nrn. 83 ff. näher erörterten, in denen sie vorgenommen werden muss.

60 Nach alledem kann meines Erachtens weder der These der Kommission gefolgt werden, dass ihr eine solche Befugnis in keinem Fall zukommen könne, noch wie in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten werden, dass es der Kommission allgemein obliege, die jeweiligen Anteile der Gesamtschuldner an der gegen sie verhängten Geldbuße festzusetzen. b) Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte

61 Was hingegen den Zuständigkeitsbereich der nationalen Gerichte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese in unterschiedlicher Weise bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union tätig werden können (

62 Die ganz eigene Aufgabe der einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union besteht jedoch im Schutz der sich aus diesen Regeln ergebenden subjektiven Rechte in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen (

63 Zunächst ist jedoch zu bemerken, dass sowohl der Ansatz des Gerichts im angefochtenen Urteil (

64 So gesehen bin ich daher der Meinung, dass das nationale Gericht, soweit in einer Rechtssache vor ihm Fragen zum Innenverhältnis der Gesamtschuldner in Bezug auf die Zahlung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängten Geldbuße aufgeworfen werden, die den Schutz subjektiver Rechte eines Mitgesamtschuldners verlangen, für die Entscheidung über diese Fragen als zuständig angesehen werden kann, sofern die Kommission ihre insoweit bestehende Zuständigkeit noch nicht ausgeübt hat.

65 Außerdem ist hierbei zu klären, ob – und auf welcher Grundlage – der Mitgesamtschuldner, der die gesamte Geldbuße an die Kommission gezahlt hat, einen Regressanspruch gegen die anderen Mitschuldner im Umfang ihres jeweiligen Anteils an der Geldbuße hat, den er, falls die Frage des Innenverhältnisses von der Kommission nicht behandelt wurde, vor einem nationalen Gericht geltend machen kann.

66 Dazu schicke ich voraus, dass ich dem Gericht zustimme, wenn es in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils ausführt, dass „[der Begriff] der ‚gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung von Geldbußen‘ ein autonomer Begriff [des Unionsrechts] ist, der nach den Zwecken und dem System des Wettbewerbsrechts, zu dem er gehört … auszulegen ist“. Im Übrigen ergibt sich aus meinen Ausführungen oben in den Nrn. 52 bis 59 unmissverständlich, dass der Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung im Licht dieser Ziele und im Rahmen dieses Systems auszulegen ist (

67 Unabhängig davon ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Kommission, die gegen mehrere Rechtsträger gemeinsam als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt, zweifellos einige Rechtswirkungen erzeugt, die Verbindlichkeiten/Ansprüche zwischen diesen Rechtsträgern schaffen können. Die Entscheidung der Kommission schafft nämlich eine gesamtschuldnerische Verpflichtung aller dieser Rechtsträger zur Zahlung der Geldbuße. Die von einem dieser Rechtsträger getätigte Zahlung des gesamten Betrags der Geldbuße, für die er gesamtschuldnerisch mit anderen Rechtsträgern haftet, befreit alle anderen Mitschuldner gegenüber der Kommission und lässt folglich einen Regressanspruch des Mitschuldners entstehen, der gezahlt hat. Die Entstehung dieses Anspruchs scheint mir die logische Folge der Zahlung einer Schuld durch einen Einzelnen zu sein, für die dieser gesamtschuldnerisch mit anderen Rechtsträgern haftet, die wegen derselben einheitlichen rechtswidrigen Handlung, die unter Verstoß gegen eine Unionsvorschrift (insbesondere die Wettbewerbsregeln) begangen wurde, verurteilt wurden.

68 Dieser Regressanspruch kann jedoch meines Erachtens nicht als ein den Einzelnen vom Unionsrecht gewährtes Recht bezeichnet werden, dessen Schutz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gerichte zu gewährleisten haben (

69 Es wird daher dem mit einer Regressklage befassten nationalen Gericht obliegen, nach den eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Bedingungen für ein allfälliges Bestehen eines Regressanspruchs des Mitgesamtschuldners festzulegen, der die gesamte Geldbuße bezahlt hat, und die für die Geltendmachung dieses Anspruchs jeweils einschlägigen materiellen und verfahrensrechtlichen Regelungen anzuwenden. Nötigenfalls wird sich das nationale Gericht bei der Ausübung dieser Zuständigkeit zweifellos der Mittel der Zusammenarbeit mit der Kommission bedienen können, die ihm von der Verordnung Nr. 1/2003 zur Verfügung gestellt werden.

70 Das nationale Gericht wird den Regressanspruch des Mitschuldners und damit die Anteile der Mitgesamtschuldner an der Geldbuße im Innenverhältnis offensichtlich nur insoweit festsetzen können, als diese Festsetzung nicht bereits durch die Kommission in Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach dem oben in Nr. 59 angegebenen Kriterium vorgenommen wurde. In letzterem Fall wird sich die Aufgabe des nationalen Gerichts auf die Rolle als Vollstreckungsgericht beschränken. c) Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

71 Aus alledem ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das Gericht meines Erachtens einen Rechtsfehler begangen hat, soweit es in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden seien, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne. Die konkreten Folgen dieses Fehlers werden später in den Nrn. 125 ff. erörtert. 2. Zum dritten und zum siebten Rechtsmittelgrund, die eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der individuellen Straf- und Sanktionsbemessung bzw. des Prinzips der Unternehmenshaftung für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Union mit daraus folgendem Eingriff in die Befugnis der Kommission zur Bestimmung der Haftungssubjekte für die Zuwiderhandlung betreffen

72 Nach der Klärung der Fragen über die Zuständigkeit, die den anderen Fragen logisch vorgelagert sind, halte ich es für sachdienlich, nun den dritten Rechtsmittelgrund in Verbindung mit dem siebten Rechtsmittelgrund der Kommission zu prüfen, der mir einen Anhang zum dritten Rechtsmittelgrund darzustellen scheint. Diese Rechtsmittelgründe werfen nämlich einige wesentliche Grundsatzfragen auf, die meines Erachtens vorab zu prüfen sind, bevor die anderen Gründe behandelt werden.

73 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht sei rechtsfehlerhaft der Auffassung, dass der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung erfordere, dass jeder Adressat einer Entscheidung, die gegen ihn eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln als Gesamtschuldner festsetze, dieser Entscheidung entnehmen können müsse, welchen Anteil er nach Zahlung an die Kommission im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern zu tragen habe. Die Bestimmung der individuellen Verantwortung jeder Gesellschaft, die vom Gericht der Kommission als Grundlage für die Festsetzung der Haftungsanteile jedes Mitgesamtschuldners vorgeschrieben worden sei, sei mit dem Begriff des Unternehmens als Adressat der Verbote nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV und als Verantwortlicher für die Zuwiderhandlungen gegen die dort vorgesehenen Verbote unvereinbar. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass die vom Gericht der Kommission auferlegte Verpflichtung außerdem einen unangemessenen Eingriff in ihre Befugnis zur Bestimmung der Haftungssubjekte für die Zuwiderhandlung innerhalb des Unternehmens darstelle.

74 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, auf den das Gericht, wie sich aus Nr. 20 oben ergibt, in Randnr. 153 des angefochtenen Urteils die Verpflichtung der Kommission stützt, den Anteil jeder einzelnen Gesellschaft an den Beträgen der Geldbuße festzusetzen, für die diese als Mitgesamtschuldner haftet, aus dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit folgt und gemeinsam mit diesem Grundsatz eine grundlegende strafrechtliche Garantie darstellt, die die Verwirklichung des Strafanspruchs des Staates beschränkt (

75 Insbesondere ist nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, der seinerseits Ausfluss des Schuldprinzips ist (

76 Außerdem betrifft das Wettbewerbsrecht der Union, wie ich schon oben in Nr. 57 ausgeführt habe, die Tätigkeit von Unternehmen. Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (

77 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat diese wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (

78 Wenn jedoch das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, aus mehreren juristischen Personen besteht, stellt sich die Frage nach dem oder denjenigen, die konkret durch Verhängung einer Geldbuße für diese Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden können. Obwohl sich nämlich die Wettbewerbsvorschriften der Union an Unternehmen richten und auf sie, unabhängig von ihrer Organisation und Rechtsform, unmittelbar anwendbar sind, ergibt sich aus dem Erfordernis der wirksamen Durchführung dieser Vorschriften, dass die Entscheidung der Kommission zur Beendigung und Ahndung des Verstoßes an konkrete Rechtssubjekte gerichtet werden muss, gegen die die Zahlung der jeweiligen Geldbuße im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann (

79 Gerade diese Doppelgleisigkeit zwischen dem Begriff des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit und Adressat der Wettbewerbsregeln auf der einen Seite und den einzelnen juristischen Personen, die, da sie zur Zahlung der Geldbuße verurteilt sind, konkret für die Zuwiderhandlung einzustehen haben, auf der anderen Seite schafft eine gewisse Unsicherheit im konkreten Fall hinsichtlich des Anwendungsbereichs der oben angeführten Grundsätze, die trotz der oben in Nr. 77 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs oft nicht auf das Unternehmen als solches angewandt werden, sondern auf die einzelnen juristischen Personen, aus denen es besteht (

80 Diesbezüglich bin ich jedoch der Auffassung, dass im Fall eines aus mehreren juristischen Personen bestehenden Unternehmens die Rechtssubjekte, die am Kartell beteiligt waren, und die Person, die bestimmenden Einfluss auf sie ausübt, gemeinsam als Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen werden können, die für dieses verantwortlich gemacht werden können (

81 Aus diesem Grund hat der Gerichtshof es als dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – sowie dem Ziel der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln – entsprechend angesehen, die an der Zuwiderhandlung beteiligten juristischen Personen zusammen mit dem Rechtsträger, der bestimmenden Einfluss auf sie ausgeübt hat, gesamtschuldnerisch in Haftung zu nehmen, und zwar deshalb, weil diese Personen Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in Nr. 76 angeführten Rechtsprechung bilden (

82 Aus diesen Erwägungen sowie aus dem oben in Nr. 52 beschriebenen Zweck des Gesamtschuldmechanismus folgt, dass sich die der Kommission von der Rechtsprechung zuerkannte Befugnis, mehreren Rechtsträgern wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union als Gesamtschuldner eine Geldbuße aufzuerlegen, aus dem Begriff des Unternehmens selbst ergibt und nur so weit gerechtfertigt ist, als die betreffenden Rechtsträger Teil der wirtschaftlichen Einheit, die für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat, sind oder gewesen sind. Mit anderen Worten ist die Voraussetzung dafür, dass die Kommission eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union gesamtschuldnerisch verhängen kann, dass die als Gesamtschuldner verurteilten Rechtsträger Teil derselben wirtschaftlichen Einheit, die diesen Verstoß begangen und daher persönlich dafür einzustehen hat (

83 Wie verhält es sich jedoch, wenn eine (oder mehrere) der juristischen Personen, die als Teil einer wirtschaftlichen Einheit an der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt waren, aufhören, Teil dieser Einheit zu sein, z. B. – wie im vorliegenden Fall in Bezug auf SEHV und Magrini – in Folge einer Übertragung während des Bestehens des Kartells, so dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission der wirtschaftlichen Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat, nicht mehr angehören? Kann die Kommission gegen diese juristische Person für diese Zuwiderhandlung noch gesamtschuldnerisch mit den Rechtsträgern, mit denen sie Teil derselben wirtschaftlichen Einheit war, eine Geldbuße verhängen?

84 Ich bin zunächst der Ansicht, dass in Anwendung des oben in Nr. 80 Ausgeführten in einem solchen Fall die Rechtsträger, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten, ihre gemeinsame persönliche Verantwortlichkeit für die Handlungen behalten, die die wirtschaftliche Einheit, deren Teil sie waren, im Zeitraum ihres Bestehens begangen hat (

85 Wenn jedoch die wirtschaftliche Einheit in der Form, in der sie bestand, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission nicht mehr besteht, muss für die Rechtsträger, die nicht mehr Teil einer wirtschaftlichen Einheit sind, im Fall der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme zur Zahlung der Geldbuße meines Erachtens wegen des Grundsatzes der individuellen Straffestsetzung Rechtssicherheit hinsichtlich der Festsetzung der Sanktion bestehen. Diese Rechtsträger, die zwar im Außenverhältnis gegenüber der Kommission für die Zahlung der gesamten Geldbuße für die vom Unternehmen begangene Zuwiderhandlung verantwortlich bleiben, müssen, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr einem einheitlichen wirtschaftlichen Gebilde angehören, den Anteil in Erfahrung bringen können, den sie im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen haben, mit denen sie keine ausreichenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen mehr haben, die ihre Einbeziehung in eine wirtschaftliche Einheit mit ihnen rechtfertigte (

86 Aus alledem folgt, dass die Kommission, wenn sie im Rahmen ihres oben angeführten Ermessens in Bezug auf die Entscheidung, welchen verantwortlichen Rechtsträgern sie wegen des von dem Unternehmen zu verantwortenden Verhaltens eine Sanktion auferlegt, beabsichtigt, die Rechtsträger, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit darstellten, aber zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind, gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen, sich nicht der Verpflichtung entziehen kann, den Anteil an der Geldbuße zu bestimmen, den ein Rechtsträger, der über keine Bindungen mehr verfügt, die seine Einbeziehung in die wirtschaftliche Einheit rechtfertigen, im Verhältnis zu den anderen Mitschuldnern zu tragen hat. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme dieser Rechtsträger nur eine in das Ermessen der Kommission gestellte Möglichkeit ist (

87 Wählt die Kommission diesen Weg, muss sie meines Erachtens eine Einzelfallprüfung zur Bestimmung des Umfangs der Verantwortlichkeit dieses Rechtsträgers im Rahmen des einheitlichen Verhaltens des Unternehmens durchführen. Dazu nennt die Kommission selbst eine Reihe von Umständen, die zwar von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Prüfung des Bestehens eines bestimmenden Einflusses einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft zurückgewiesen wurden, jedoch bei der Bestimmung, wie sich die Verantwortlichkeit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft aufteilt, berücksichtigt werden können. Die Kommission führt als solche Umstände insbesondere an, dass die Muttergesellschaft nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war, dass der Sektor, in dem das Kartell bestand, für sie nicht von Interesse ist, dass sie von der Zuwiderhandlung keine Kenntnis hatte oder dass sich die Tochtergesellschaften trotz Weisungen, vom Verhalten Abstand zu nehmen, dennoch daran beteiligt haben (

88 Wegen des Erfordernisses einer Prüfung im Einzelfall, das sich unmittelbar aus der Anwendung der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straffestsetzung ergibt, halte ich es für ausgeschlossen, eine Regel wie die vom Gericht in den Randnrn. 158 und 159 des angefochtenen Urteils aufgestellte vorzusehen, wonach bei Fehlen von Angaben zum Umfang der Verantwortlichkeit der einzelnen juristischen Personen für die Beteiligung des Unternehmens anzunehmen sei, dass ihr Verantwortungsbeitrag gleich hoch sei. Diese Regel, die aus der zivilrechtlichen Rechtsfigur der Gesamtschuld entlehnt zu sein scheint, die in der Rechtsordnung einiger Mitgliedstaaten vorgesehen ist (

89 Diesbezüglich muss ich auch zugeben, dass ich die Relevanz des Verweises auf die Randnrn. 100 und 101 des Urteils Aristrain/Kommission (

90 Das in Nr. 85 dargelegte Erfordernis der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Festsetzung der Sanktion scheint mir hingegen in dem Fall deutlich eingeschränkt zu sein, in dem die gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Rechtsträger im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission weiterhin zur selben wirtschaftlichen Einheit, d. h. zum selben Unternehmen, gehören, das die Zuwiderhandlung begangen hat. Obwohl nämlich nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, dass es zwischen Rechtsträgern, die derselben wirtschaftlichen Einheit angehören und gegen die als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt wurde, zu Streitigkeiten über den Anteil an der Geldbuße kommt, den jeder von ihnen zu zahlen hat, betreffen solche Fragen generell die Beziehungen im Innenverhältnis. Solange sich die wirtschaftliche Einheit nicht auflöst, ist es vor allem das Unternehmen als solches, das für die Begehung der Zuwiderhandlung persönlich verantwortlich ist, und die Befugnis der Kommission, die betreffende Geldbuße gesamtschuldnerisch zu verhängen, unterliegt keinem Rechtssicherheitserfordernis, wie es bei einer Auflösung der wirtschaftlichen Einheit besteht. Wie im Übrigen bereits oben in den Nrn. 57 und 76 ausgeführt, regeln die Wettbewerbsvorschriften der Union grundsätzlich nicht die Beziehungen zwischen den Einheiten, die das Unternehmen bilden.

91 Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass der Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung erfordert, dass jeder Adressat einer Entscheidung, die gegen ihn als Gesamtschuldner eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln festsetzt, dieser Entscheidung immer entnehmen können muss, welchen Anteil er nach Befriedigung des Anspruchs der Kommission im Verhältnis zu seinen Mitgesamtschuldnern zu tragen hat, und indem es sodann auf der Grundlage dieser Auffassung und der Regel einer gleichmäßigen Aufteilung den Anteil an der Geldbuße für jede einzelne in Rede stehende Gesellschaft konkret festgesetzt hat ( 3. Zum zweiten Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht die ihm im Rahmen der unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis eingeräumten Kompetenzen überschritten habe

92 Die Kommission macht geltend, dass das Gericht, indem es Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auslege, dass dieser auch die Befugnis oder sogar die Pflicht umfasse, das Innenverhältnis der Gesamtschuldner der Geldbuße untereinander zu regeln, und indem es auf dieser Grundlage konkret die Haftungsanteile der verschiedenen klagenden Gesellschaften festgesetzt habe, seine Kompetenzen im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis überschritten habe. Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass die Bestimmung der anteiligen Beträge, die jeder Gesamtschuldner der Geldbuße im Verhältnis zu den anderen Mitschuldnern zu tragen habe, nicht unter die unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis falle, die den Unionsgerichten von Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragen worden sei.

93 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung das Gericht über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus, die nur die Abweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, ermächtigt, diesen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern, d. h., die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und die verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (

94 Aus der Rechtsprechung ergibt sich daher, dass das Gericht, wenn es seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, über volle Befugnisse verfügt, die sich auf alle Gesichtspunkte der Geldbußenfestsetzung erstrecken müssen. Ich bin jedoch der Ansicht, dass das Gericht, soweit es bei der Ausübung dieser Befugnis ermächtigt ist, „die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen“ (

95 Im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes habe ich darauf hingewiesen (

96 Meines Erachtens ist im vorliegenden Fall die Situation der Gesellschaften, die zunächst Teil der Schneider-Gruppe waren und die später, im Jahr 2001, von der VA-Tech-Gruppe übernommen wurden (d. h. SEHV und Magrini), für den Zeitraum vor ihrer Übernahme von der der anderen Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe zu unterscheiden (

97 Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung waren die Gesellschaften SEHV und Magrini nämlich nicht mehr Teil des Unternehmens, dessen Muttergesellschaft Schneider war und dem die Kommission eine Sanktion für den im Zeitraum von April 1988 bis Dezember 2000 begangenen Verstoß auferlegen wollte. Aus den Erwägungen im Rahmen der Prüfung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes ergibt sich, dass die Kommission unter diesen Umständen, wenn sie gegen diese Gesellschaften zusammen mit der alten Muttergesellschaft (d. h. Schneider) als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängen wollte, den Anteil an der Geldbuße angeben musste, den jede dieser Gesellschaften im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern, die nicht mehr Teil desselben Unternehmens waren, hätte tragen müssen.

98 Das Gericht hat im Rahmen der Abänderung der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung gegen Schneider, SEHV und Magrini als Gesamtschuldner eine Geldbuße von insgesamt 8,1 Mio. Euro verhängt und dabei die jeweils im Innenverhältnis zu tragenden anteiligen Beträge festgesetzt. Da die Kommission im Licht der Erwägungen im vorstehenden Absatz in einem solchen Fall diese anteiligen Beträge hätte bestimmen müssen, ist meines Erachtens nicht anzunehmen, dass das Gericht durch die Entscheidung über das Innenverhältnis der Gesamtschuldner seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung überschritten hat (

99 Was hingegen die Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe betrifft, lässt nichts darauf schließen, dass die Festsetzung der jeweiligen Anteile an der Geldbuße für diese Gesellschaften mit dem Erfordernis zusammenhängt, die Einhaltung der Verbote nach den Wettbewerbsbestimmungen der Union sicherzustellen. Außerdem hat das Gericht insoweit keine Hinweise gegeben. Unter diesen Umständen bin ich daher der Ansicht, dass das Gericht mit der Festsetzung der jeweiligen anteiligen Beträge, die diese Gesellschaften im Innenverhältnis zu tragen haben, die Grenzen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung überschritten hat.

100 Schließlich ist im vorliegenden Fall noch auf eine Frage einzugehen, die die Ausübung der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung durch das Gericht betrifft. Die Kommission weist nämlich darauf hin, dass das Gericht die Geldbuße zwar abgeändert habe, jedoch letztlich den Gesamtbetrag der Geldbuße, die gegen die beiden Unternehmen (das Unternehmen, das aus den Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe bestand (

101 Meines Erachtens ist diese Frage zu bejahen. Die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ermöglicht dem Gericht nämlich, die Höhe der Geldbuße „anders festzusetzen“ (

102 Außerdem ist in Bezug auf den vorliegenden Fall insbesondere auch festzustellen, dass das Gericht den Betrag der Geldbuße, die zwei Gesellschaften schulden, die nicht mehr Teil des Unternehmens sind, das die Zuwiderhandlung begangen hatte, im Sinne einer Erhöhung abgeändert hat. Indem es nämlich die gesamtschuldnerische Haftung von SEHV und Magrini für die Zahlung eines Betrags von 8,1 Mio. Euro statt 4,5 Mio. Euro an die Kommission angeordnet hat, hat es den von diesen Gesellschaften geschuldeten Betrag abgeändert und erhöht.

103 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auch dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist, da das Gericht zum einen in Bezug auf die Gesellschaften der VA-Tech-Gruppe seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung überschritten hat und zum anderen, was Schneider, SEHV und Magrini vor ihrer Übertragung im Jahr 2001 betrifft, einen Fehler bei der Ausübung dieser Befugnis begangen hat. Die konkreten Folgen der Entscheidung, diesem Rechtsmittelgrund stattzugeben, werden im Folgenden in den Nrn. 125 ff. erläutert. 4. Zum vierten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita

104 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen. Das Gericht habe nämlich von sich aus, ohne dass dies von den Klägerinnen beantragt worden sei, zum einen in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es der Kommission obliege, den jeweiligen Anteil jedes einzelnen Gesamtschuldners an den Beträgen der Geldbuße zu bestimmen, und zum anderen in den Randnrn. 245, 247, 262 und 263 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis konkret die Haftungsanteile der Klägerinnen bestimmt.

105 Es ist unstreitig, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage an den Grundsatz ne ultra petita gebunden ist, nach dem die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf (

106 Wie jedoch oben in Nr. 41 ausgeführt, ist die Prüfung des Rechtsmittels auf die vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung vorgenommene Festsetzung des jeweiligen Anteils an der Geldbuße und auf die rechtlichen Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils nur, soweit sie die notwendige und unerlässliche Grundlage dieser Festsetzung sind, beschränkt.

107 Wie ich jüngst erläutert habe, spielt der Grundsatz ne ultra petita und die daraus folgende Beschränkung der Befugnisse des Gerichts auf die Fragen, die ihm von den Parteien vorgelegt werden, im Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnis des Unionsrichters zur unbeschränkten Nachprüfung im Sinne von Art. 261 AEUV nur eine sehr begrenzte Rolle (

108 Abgesehen davon, dass die Bestimmung des Anteils an der Geldbuße nach meiner Meinung als vom Antrag auf Abänderung der Geldbuße umfasst anzusehen ist, ist im vorliegenden Fall jedenfalls festzustellen, dass alle Klägerinnen vor dem Gericht die festgesetzte Geldbuße angefochten und deren Herabsetzung aus Gründen beantragt haben, die mit der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme durch die Kommission zusammenhängen und damit mehr oder weniger ausdrücklich (

109 Daraus folgt meines Erachtens, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz ne ultra petita das Gericht nicht daran hindern konnte, eine rechtliche Erwägung wie die in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils anzustellen und daraus in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung die entsprechenden Konsequenzen im Rahmen der Abänderung des Geldbußenbetrags zu ziehen. Dies ändert nichts daran, dass diese Erwägung sowie diese Neufestsetzung nach meiner Meinung Rechtsfehler aufweisen und das Gericht teilweise die Grenzen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung überschritten hat (

110 Nach alledem ist meines Erachtens der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. 5. Zum fünften Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

111 Laut der Kommission hat das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, da es ihr keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu seiner Absicht gegeben habe, Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen, dass die Kommission zu einer Regelung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner verpflichtet sei. Damit habe das Gericht der Kommission ganz neuartige Verpflichtungen auferlegt, ohne dass sie in sachlicher Hinsicht hierzu hinreichend hätte Stellung nehmen können.

112 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte ist und für dessen Beachtung die Unionsgerichte Sorge tragen müssen, im Allgemeinen das Recht der Verfahrensbeteiligten umfasst, Kenntnis von den Beweisen und den beim Unionsrichter eingereichten Erklärungen zu nehmen und diese zu erörtern (

113 Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist vom Gericht auch in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung zu beachten (

114 Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens muss jeder Partei eines Verfahrens, mit dem der Gemeinschaftsrichter befasst wird, unabhängig von ihrer rechtlichen Eigenschaft zugutekommen. Die Unionsorgane können sich daher ebenfalls darauf berufen, wenn sie Parteien in einem solchen Verfahren sind (

115 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Randnr. 30 des angefochtenen Urteils, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht SEHV und Magrini ein Urteil des Tribunal de commerce de Grenoble über die von Schneider gegen sie erhobene Klage auf Erstattung des Anteils an der von ihr zur Gänze bezahlten Geldbuße, für die diese Gesellschaften als Gesamtschuldner hafteten, vorgelegt haben (

116 Unter diesen Umständen kommt man um die Feststellung nicht herum, dass die Kommission Gelegenheit hatte, zu den Fragen der Regelung des Innenverhältnisses von Mitschuldnern der Geldbuße Stellung zu nehmen (

117 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der fünfte Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen ist. 6. Zum sechsten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen die Begründungspflicht

118 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund, der zwei Teile hat, macht die Kommission geltend, das Gericht sei im angefochtenen Urteil seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Erstens habe sich das Gericht nicht ausreichend mit den in der Stellungnahme vom 26. März 2010 vorgebrachten Einwänden der Kommission gegen eine Regelung der Rechtsbeziehungen der Gesamtschuldner im Innenverhältnis auseinandergesetzt. Zweitens habe das Gericht die Gründe, auf denen seine Schlüsse beruhten, nicht erläutert, da es sich auf so allgemeine Erwägungen beschränkt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sie diese Schlüsse tragen könnten.

119 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste (

120 Was den ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das Gericht sich nicht ausdrücklich und detailliert mit allen von der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2010 vorgebrachten Argumenten befassen musste. Den Erwägungen in den Randnrn. 153 bis 159 des angefochtenen Urteils ist außerdem zu entnehmen, dass das Gericht die von der Kommission vertretene Auffassung zurückgewiesen hat, die jedoch, wie sich aus dem letzten Satz von Randnr. 157 ergibt, vom Gericht bei seiner Prüfung berücksichtigt wurde.

121 Was den zweiten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so habe ich oben in Nr. 45 darauf hingewiesen, dass aus der vom Gericht gewählten Formulierung nicht ganz klar hervorgeht, ob es beabsichtigt hat, der Kommission eine echte Verpflichtung zur Festsetzung der jeweiligen Anteile der Gesamtschuldner an der Geldbuße aufzuerlegen. In Randnr. 153 hat es nämlich festgestellt, dass die Kommission „gegebenenfalls“ diese Festsetzung durchführen „muss“, ohne näher auszuführen, in welchen Fällen dies erforderlich sei, während es in Randnr. 157 festgestellt hat, dass es der Kommission „obliegt“, dies zu tun (

122 Außerdem habe ich oben in Nr. 88 darauf hingewiesen, dass ich die allgemeine Bezugnahme des Gerichts in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils auf das zivile Schuldrecht als Grundlage für die Regel der Aufteilung der Verantwortung und damit der Geldbuße zwischen den Gesamtschuldnern untereinander zu gleichen Teilen bei Fehlen von Angaben in der Entscheidung zum jeweiligen Verantwortungsbeitrag jeder einzelnen Gesellschaft, gegen die die Geldbuße als Gesamtschuldner verhängt wurde, für unzureichend halte. Das Gericht hätte meines Erachtens die Gründe darlegen müssen, weshalb schuldrechtliche Grundsätze auf dem Gebiet des Wettbewerbs anwendbar sein sollten, obwohl sich, wie vom Gericht selbst festgestellt, die Natur der Zahlungsverpflichtung der Gesellschaften, gegen die von der Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht als Gesamtschuldner Geldbußen verhängt wurden, von der privatrechtlichen Zahlungsverpflichtung der Mitschuldner unterscheidet.

123 Obwohl die Erwägungen des Gerichts meines Erachtens, wie im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes ausgeführt, rechtsfehlerhaft sind, und trotz der oben genannten widersprüchlichen oder lückenhaften Teile der Begründung, scheinen mir diese Erwägungen jedoch im Allgemeinen klar genug, damit die Betroffenen, einschließlich der Kommission, die Gründe für die Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann. Das scheint mir im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass die Kommission in der Lage war, das Urteil mit einem ausführlichen Rechtsmittel vor dem Gerichtshof anzufechten.

124 Aufgrund dessen ist meines Erachtens der sechste Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen. D – Ergebnis

125 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sei, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne, und soweit das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, gestützt auf diesen Grundsatz sowie auf die Regel, dass ohne entsprechende Angaben in der Entscheidung die Verantwortung zu gleichen Teilen aufzuteilen sei, die jeweiligen Anteile der im ersten Rechtszug klagenden Gesellschaften an den Beträgen bestimmt hat.

126 Jedoch ergibt sich aus den Nrn. 55, 85 und 86 oben, dass die Kommission, wenn sie beabsichtigt, die Rechtsträger, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit darstellten, jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr Teil dieser wirtschaftlichen Einheit sind, gesamtschuldnerisch in Haftung zu nehmen, den Anteil an der Geldbuße bestimmen muss, den ein Rechtsträger, der über keine Bindungen mehr verfügt, die seine Einbeziehung in die wirtschaftliche Einheit rechtfertigen, im Verhältnis zu den anderen Mitschuldnern zu zahlen hat.

127 Zum einen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung Schneider, SEHV und Magrini nicht mehr Teil derselben wirtschaftlichen Einheit waren, und zum anderen, dass die Kommission gegen sie als Gesamtschuldner eine Geldbuße festgesetzt hat, ohne den Anteil an der Geldbuße zu bestimmen, den SEHV und Magrini zu tragen haben. Die Konsequenzen, die aus dieser Feststellung zu ziehen sind, hängen jedoch vom Ausgang des von diesen beiden Gesellschaften eingelegten Rechtsmittels ab und werden daher im Anschluss an dessen Prüfung, d. h. in den Nrn. 169 ff., erörtert. IV – Zum Rechtsmittel von Reyrolle in der Rechtssache C‑232/11 P

128 Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht Reyrolle zwei Rechtsmittelgründe geltend. A – Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung

129 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Reyrolle geltend, das Gericht habe durch die Abänderung der Geldbuße aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verstoßen. Ihres Erachtens hätte es nicht einen einzigen Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung des Umsatzes und des Marktanteils des Unternehmens, dessen Muttergesellschaft VA Technologie war, berechnen dürfen, sondern hätte einen getrennten Ausgangsbetrag für Reyrolle für den Zeitraum, in dem sie eine Tochtergesellschaft von Rolls‑Royce gewesen sei, d. h. für den Zeitraum von 15. April 1988 bis 20. September 1998, festsetzen müssen (

130 Der von Reyrolle geltend gemachte Rechtsmittelgrund geht von der Annahme aus, dass sie während ihrer Beteiligung am Kartell, die vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000 und vom 1. April 2002 bis zum 11. Mai 2004 dauerte (

131 Diese Annahme findet jedoch keine Stütze in dem angefochtenen Urteil.

132 Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass Reyrolle sich bis zum 20. September 1998 in unabhängiger Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt hatte und sodann ihre Zuwiderhandlung als Tochtergesellschaft der VA-Tech-Gruppe fortgesetzt hatte (

133 Da nämlich hinsichtlich Rolls-Royce, der Muttergesellschaft der Gruppe, der Reyrolle bis zum 20. September 1998 angehörte, die Zuwiderhandlung verjährt war (

134 Dem angefochtenen Urteil ist somit zu entnehmen, dass die Zuwiderhandlung, gegen die zuerst von der Kommission und dann vom Gericht eine Sanktion verhängt wurde, von einem einzigen Unternehmen begangen wurde, das zuerst, vor dem 20. September 1998, ausschließlich aus Reyrolle bestand und sich sodann infolge ihrer Übernahme durch die VA-Tech-Gruppe erweiterte und daher die wirtschaftliche Einheit umfasste, deren Muttergesellschaft VA Technologie war und zu der später SEHV und Magrini infolge ihrer Einlage in VAS hinzutraten (

135 Das Gericht konnte daher zu Recht einen einzigen Ausgangsbetrag für das Unternehmen, dessen Muttergesellschaft VA Technologie war, auf der Grundlage seines Umsatzes im Jahr 2003, des letzten vollen Kalenderjahrs der Zuwiderhandlung (

136 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund von Reyrolle zurückzuweisen ist. B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

137 Reyrolle macht geltend, das Gericht habe bei der Festsetzung der Geldbuße, die es ihr in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auferlegt habe, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Erstens sei sie im Hinblick auf den bei allen Gesellschaften der Schneider-Gruppe (Schneider, SEHV und Magrini) verfolgten Ansatz diskriminiert worden, für die das Gericht unterschiedliche Ausgangsbeträge für jeden Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem jeweils anderen Unternehmen festgesetzt habe (

138 Die Kommission ist der Ansicht, der zweite Rechtsmittelgrund sei als neuer Klagegrund, der erst im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht worden sei, unzulässig. Das Gericht habe für die Festsetzung der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung dieselbe Berechnungsmethode wie die Kommission angewandt. Die Festsetzung der Geldbuße durch das Gericht könne daher als solche nicht den Ursprung der behaupteten Diskriminierung darstellen, die sich allenfalls unmittelbar aus der streitigen Entscheidung ergebe. Die behauptete Diskriminierung sei aber von Reyrolle im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden und stelle daher einen neuen Klagegrund dar.

139 Insoweit trifft zu, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Rechtsmittels grundsätzlich nur überprüfen kann, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klage- und Verteidigungsgründe gewürdigt hat (

140 Reyrolle macht jedoch mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund geltend, im angefochtenen Urteil vom Gericht, als es die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzt habe, diskriminiert worden zu sein. Obwohl das Gericht für die Abänderung der Geldbußen dieselbe Berechnungsmethode wie die Kommission, die es nicht in Frage gestellt hat, verwendet hat, ergibt sich die von Reyrolle gerügte Diskriminierung unmittelbar aus dieser Abänderung der Geldbuße durch das Gericht und daher aus dem angefochtenen Urteil. Somit ist meines Erachtens der vorliegende Rechtsmittelgrund zulässig.

141 Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (

142 Es ist jedoch festzustellen, dass die Situation von Reyrolle und die der anderen Gesellschaften der Schneider-Gruppe einander nicht entsprechen. Anders als Reyrolle, die sich, wie in den Nrn. 134 bis 136 ausgeführt, an der Zuwiderhandlung als Teil eines einzigen Unternehmens beteiligt hat – was rechtfertigte, dass das Gericht die Geldbuße ausgehend von einem einzigen Ausgangsbetrag für das Unternehmen VA Technologie auf der Grundlage seines Umsatzes festgesetzt hat –, haben sich SEHV und Magrini nämlich als Teil von zwei verschiedenen Unternehmen am Kartell beteiligt. In einer ersten Phase haben sie sich als Teil des Unternehmens, dessen Muttergesellschaft Schneider war, und nach der Übernahme der Kontrolle über sie durch VA Technologie, als Teil desjenigen Unternehmens beteiligt, dessen Muttergesellschaft Letztere war. Meines Erachtens kann Reyrolle, da sich die fraglichen Situationen voneinander unterscheiden, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen.

143 In gleicher Weise bin ich der Ansicht, dass die Situation von Reyrolle und die der japanischen Hersteller nicht vergleichbar sind. Aus der streitigen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass sich sowohl Fuji und Hitachi als auch Mitsubishi Electric und Toshiba zuerst unabhängig an der Zuwiderhandlung beteiligten und sodann, am 1. Oktober 2002, ihre jeweiligen GIS-Aktivitäten in zwei gemeinsame Unternehmen, die Japan AE Power Systems Corporation bzw. die TM T&D Corporation, eingegliedert haben (

144 Zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zunächst zu sagen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts nicht seine Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen darf, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der Geldbußen entscheidet, die gegen Unternehmen wegen ihrer Verletzung des Unionsrechts verhängt worden sind. Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (

145 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel von Reyrolle insgesamt zurückzuweisen ist. V – Zum Rechtsmittel von SEHV und Magrini in der Rechtssache C‑233/11 P

146 Mit ihrem Rechtsmittel machen SEHV und Magrini drei Gründe geltend, wobei der erste einen Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita, der zweite einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestandskraft und der dritte einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens betrifft.

147 Zunächst ist jedoch die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels zu prüfen. Die Kommission bringt nämlich vor, das Rechtsmittel sei unzulässig, da die von SEHV und Magrini beim Gerichtshof gestellten Anträge das genaue Gegenteil der Anträge im ersten Rechtszug seien.

148 Im ersten Rechtszug beantragten SEHV und Magrini, „Art. 2 der [streitigen] Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft“, eine Formulierung, die sowohl Buchst. k als auch Buchst. l dieses Artikels umfasst, die diese beiden Gesellschaften betreffen.

149 Vor dem Gerichtshof beantragen diese Gesellschaften hingegen zum einen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin Art. 2 Buchst. j und k der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, und zum anderen, Art. 2 Buchst. j und k dieser Entscheidung zu bestätigen und in Bezug auf Art. 2 Buchst. k dieser Entscheidung festzustellen, dass jeder Gesamtschuldner ein Drittel der Geldbuße von 4,5 Mio. Euro zu tragen hat.

150 Rechtsmittelanträge müssen darauf gerichtet sein, dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird, und neue Anträge sind nicht zulässig ( A – Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestandskraft

151 Im Rahmen ihres ersten und ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, die meines Erachtens gemeinsam zu prüfen sind, machen SEHV und Magrini geltend, dass ihre Klage vor dem Gericht ausschließlich gegen die Geldbuße von 4,5 Mio. Euro gerichtet gewesen sei, die sie als Gesamtschuldner mit Schneider zu zahlen gehabt hätten. Das Gericht habe daher durch die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung, mit dem die Geldbuße gegen Schneider festgesetzt worden sei, und durch die Neufestsetzung der gegen SEHV und Magrini verhängten Geldbuße ultra petita entschieden.

152 Außerdem sei die streitige Entscheidung, da Schneider sie, soweit sie von ihr betroffen sei, nicht angefochten habe, in Bestandskraft erwachsen, soweit sie die Festsetzung der Geldbuße in Höhe von 3,6 Mio. Euro betreffe. Da das Gericht über die Anträge von SEHV und Magrini hinausgegangen sei, habe es auch gegen den Grundsatz der Bestandskraft, die die Kommissionsentscheidung gegenüber Schneider erlangt habe, verstoßen.

153 Die Kommission trägt vor, dass das Gericht nicht gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen habe, da es nicht über die Verantwortung von Schneider entschieden habe, für die der Gesamtbetrag der Geldbuße nämlich unverändert geblieben sei (8,1 Mio. Euro, d. h. die Summe von 3,6 Mio. Euro und 4,5 Mio. Euro). Das angefochtene Urteil habe nur das interne Verhältnis der Gesamtschuldner abgeändert, das Teil des von SEHV und Magrini selbst festgelegten Streitgegenstands der Rechtssache in erster Instanz gewesen sei. In diesem Zusammenhang bestreitet die Kommission auch, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Bestandskraft verstoßen habe.

154 Oben in Nr. 105 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage an den Grundsatz ne ultra petita gebunden ist, nach dem die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf (

155 Erhebt der Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage, so wird der Unionsrichter daher nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (

156 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht u. a. Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung, nach dem gegen Schneider allein eine Geldbuße in Höhe von 3,6 Mio. Euro festgesetzt wurde, sowie den gesamten Art. 2 Buchst. k, nach dem Schneider, SEHV und Magrini für einen Betrag von 4,5 Mio. Euro haftbar gemacht wurden, für nichtig erklärt hat.

157 Wie jedoch oben in Nr. 148 ausgeführt, haben SEHV und Magrini im ersten Rechtszug beim Gericht die Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Entscheidung, soweit er sie betraf, beantragt. Außerdem ist unstreitig, dass Schneider keine Klage gegen die streitige Entscheidung vor den Unionsgerichten erhoben hat, so dass sie ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.

158 Es ist also festzustellen, dass die Sanktion in Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung, soweit sie ausschließlich Schneider betraf, nicht Gegenstand eines Antrags von SEHV und Magrini auf Nichtigerklärung und daher mangels Anfechtung durch Schneider nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht sein konnte. Unter diesen Umständen konnte das Gericht meines Erachtens Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung nicht für nichtig erklären, ohne ultra petita zu entscheiden. Entsprechendes gilt für Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung, soweit er Schneider und nicht SEHV und Magrini betraf.

159 Die von der Kommission hervorgehobene Tatsache, dass das Gericht im Anschluss an diese Nichtigerklärung in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die über die Gesellschaften des Unternehmens Schneider verhängte Geldbuße abgeändert hat, ohne den Gesamtbetrag der gegen Schneider verhängten Geldbuße zu ändern, ändert nichts an der Tatsache, dass das Gericht Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung sowie Art. 2 Buchst. k, soweit er Schneider betraf, nicht für nichtig erklären konnte, da diese nicht Gegenstand des Rechtsstreits sein konnten. Die Abänderung der Geldbuße kann, da sie im angefochtenen Urteil an die Nichtigerklärung anschließt, einen Mangel dieses Urteils wie den Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita nicht heilen.

160 Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund zu folgen. B – Zum dritten Rechtsmittelgrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

161 SEHV und Magrini machen schließlich geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen. Während des gesamten Verfahrens vor dem Gericht hätten sie nie Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Gerichts zur Neuaufteilung der Geldbuße von 3,6 Mio. Euro gehabt, die Schneider alleine zu tragen und deren Nichtigerklärung eine Erhöhung des Betrags zur Folge gehabt habe, den sie zu tragen hätten.

162 In den Nrn. 112 bis 114 oben habe ich bereits auf die Rechtsprechungsgrundsätze zum Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens hingewiesen.

163 Im vorliegenden Fall sind zunächst die Zweifel der Kommission auszuräumen, ob sich SEHV und Magrini im vorliegenden Fall auf den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens berufen können. Sie gründet diese Zweifel darauf, dass das Gericht in Wahrheit den Gesamtbetrag der Geldbuße, für die SEHV und Magrini hafteten, von 22,05 Mio. Euro auf 18,45 Mio. Euro herabgesetzt habe.

164 Es ist jedoch klar, dass der Gesamtbetrag, auf den sich die Kommission bezieht, die Summe zweier verschiedener Geldbußen ist, die über die zwei in Rede stehenden Gesellschaften aus verschiedenen Rechtsgründen verhängt wurden, d. h. zum einen die, die gegen sie als Teil des Unternehmens, dessen Muttergesellschaft Schneider war, verhängt wurde, und zum anderen die, die über sie als Teil des Unternehmens VA Technologie für den Zeitraum nach ihrer Eingliederung in das Unternehmen, an dessen Spitze VA Technologie stand, verhängt wurde. Der Betrag dieser zweiten Geldbuße wurde zwar tatsächlich für SEHV und Magrini vom Gericht herabgesetzt (

165 Was die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so geht aus den Akten jedoch hervor, dass im Verfahren vor dem Gericht die Frage erörtert wurde, die die Voraussetzung für die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. j der Entscheidung darstellt, d. h. die Frage der Verhängung einer Geldbuße nur gegen Schneider, auch wenn gegen diese, abgesehen von ihrer Beteiligung am Kartell durch ihre Tochtergesellschaften SEHV und Magrini, kein besonderer Vorwurf erhoben worden war.

166 Insbesondere geht aus den Akten hervor, dass das Gericht vor der mündlichen Verhandlung den Parteien eine Reihe von Fragen gestellt hatte, darunter insbesondere eine an die Kommission, die unmittelbar auf die Gründe abzielte, warum SEHV und Magrini nicht gemeinsam mit Schneider gesamtschuldnerisch für die gesamte gegen Schneider verhängte Geldbuße haften mussten (

167 Es ist daher festzustellen, dass es SEHV und Magrini freigestanden hätte, in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage Stellung zu nehmen, um ihren Standpunkt zweckdienlich vorzutragen (

168 Angesichts dessen ist meines Erachtens der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gerügt wird, zurückzuweisen. C – Ergebnis betreffend das Rechtsmittel von SEHV und Magrini in der Rechtssache C‑233/11 P

169 Nach alledem ist meines Erachtens das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht ultra petita entschieden hat und Art. 2 Buchst. j der streitigen Entscheidung sowie ihren Art. 2 Buchst. k zur Gänze, einschließlich des Schneider betreffenden Teils, für nichtig erklärt hat. Diese Teile der streitigen Entscheidung sind mangels eines von Schneider erhobenen Rechtsmittels dieser gegenüber bestandskräftig geworden.

170 Folglich ist auch die Abänderung der Geldbuße durch das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf die Gesellschaften des Unternehmens Schneider – d. h. Schneider, SEHV und Magrini – für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis zum 13. Dezember 2000 in den Randnrn. 246 und 247 des angefochtenen Urteils sowie in Nr. 3 erster Gedankenstrich des Tenors dieses Urteils aufzuheben, da die im vorigen Absatz angeführte Nichtigerklärung in Nr. 2 des angefochtenen Urteils eine wesentliche Voraussetzung für die Abänderung der Geldbuße darstellt, wie sie vom Gericht im vorliegenden Fall vorgenommen wurde.

171 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er das Urteil des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

172 Ich halte den Rechtsstreit für entscheidungsreif, so dass dieser vom Gerichtshof endgültig entschieden werden kann.

173 Wie oben in Nr. 148 ausgeführt, beantragten SEHV und Magrini im ersten Rechtszug beim Gericht, „Art. 2 der [streitigen] Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft“. In ihrer Klageschrift haben sie ausdrücklich die Unverständlichkeit der gesamtschuldnerischen Haftung nach Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung geltend gemacht.

174 Wie sich jedoch aus den Nrn. 126 und 127 oben ergibt, waren zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung Schneider, SEHV und Magrini nicht mehr Teil derselben wirtschaftlichen Einheit von Schneider. In einem solchen Fall hat die Kommission, wenn sie beabsichtigt, Rechtsträger gesamtschuldnerisch haftbar zu machen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit darstellten, jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind, den Anteil an der Geldbuße zu bestimmen, den ein Rechtsträger, der über keine Bindungen mehr verfügt, die seine Einbeziehung in die wirtschaftliche Einheit rechtfertigen, im Verhältnis zu den anderen Mitschuldnern zu zahlen hat.

175 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission diese anteiligen Beträge, obwohl sie die Geldbuße gesamtschuldnerisch gegen Schneider, Magrini und SEHV verhängt hat, nicht bestimmt hat. Unter diesen Umständen ist dem Rechtsmittel von Magrini und SEHV stattzugeben und Art. 2 Buchst. k der streitigen Entscheidung aufzuheben. VI – Kosten

176 Sollte sich der Gerichtshof meiner Würdigung der drei verbundenen Rechtsmittel anschließen, schlage ich dem Gerichtshof vor, gemäß Art. 137 in Verbindung mit den Art. 138 und 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wie folgt über die Kosten zu entscheiden. Da in der Rechtssache C‑231/11 P dem Rechtsmittel der Kommission nur teilweise stattzugeben ist, halte ich es für angebracht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. In der Rechtssache C‑232/11 P sind meines Erachtens Reyrolle als unterlegener Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In der Rechtssache C‑233/11 P sind meines Erachtens der Kommission als unterlegener Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. VII – Ergebnis

177 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

178 Rechtssache C‑231/11 P: 1. Das Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T‑122/07 bis T‑124/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass es ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen obliege, den jeweiligen Anteil der einzelnen Gesellschaften an der Geldbuße zu bestimmen, die gegen sie als Gesamtschuldner festgesetzt worden sei, und dass diese Aufgabe nicht den nationalen Gerichten überlassen werden könne, und soweit das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, gestützt auf diesen Grundsatz sowie auf die Regel, dass ohne entsprechende Angaben in der Entscheidung die Verantwortung zu gleichen Teilen aufzuteilen sei, für die im ersten Rechtszug klagenden Gesellschaften ihren jeweiligen Anteil an den Beträgen bestimmt hat. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 3. Die Europäische Kommission, die Siemens Transmission & Distribution Ltd, die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo S.p.A. tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

179 Rechtssache C‑232/11 P: 1. Das Rechtsmittel der Siemens Transmission & Distribution Ltd wird zurückgewiesen. 2. Die Siemens Transmission & Distribution Ltd trägt die Kosten.

180 Rechtssache C‑233/11 P: 1. Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T‑122/07 bis T‑124/07), soweit er Art. 2 Buchst. j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) für nichtig erklärt, und Nr. 3 erster Gedankenstrich des Tenors dieses Urteils werden aufgehoben. 2. Art. 2 Buchst. k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. wird aufgehoben, soweit er die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo S.p.A betrifft. 3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.