Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2013
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.2013 – C-247/11
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2013:579
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 19. September 2013 ( Verbundene Rechtssachen C‑247/11 P und C‑253/11 P Areva SA (C‑247/11 P), Alstom SA, T&D Holding SA, vormals Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, vormals Areva T&D SA, Alstom Grid AG, vormals Areva T&D AG (C‑253/11 P) gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen — Begründungspflicht — Verletzung der Verteidigungsrechte — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße — ‚Faktische‘ gesamtschuldnerische Haftung — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“
1 Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen haben ein Rechtsmittel der Areva SA (im Folgenden: Areva) in der Rechtssache C‑247/11 P und ein Rechtsmittel der Alstom SA (im Folgenden: Alstom) sowie ihrer Tochtergesellschaften T&D Holding SA, vormals Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, vormals Areva T&D SA, und Alstom Grid AG, vormals Areva T&D AG (alle diese Gesellschaften gemeinsam im Folgenden auch: Rechtsmittelführerinnen) in der Rechtssache C‑253/11 P zum Gegenstand. Beide Rechtsmittel sind gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil), gerichtet (
2 Die vorliegenden Schlussanträge werden gleichzeitig mit meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C‑231/11 P, C‑232/11 P und C‑233/11 P, Kommission/Siemens Österreich u. a. ( I – Sachverhalt A – Die Rechtsmittelführerinnen
3 Areva, die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑247/11 P, ist die Muttergesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften, die im Bereich der Kernenergie tätig ist.
4 Alstom, die erste Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑253/11 P, ist die Muttergesellschaft eines Industriekonzerns, der in verschiedenen Bereichen, darunter u. a. die Übertragung (Transmission) von und die Versorgung (Distribution) mit Strom (im Folgenden: Geschäftsbereich T&D) tätig ist.
5 Sämtliche Aktivitäten der Alstom-Gruppe im Geschäftsbereich T&D wurden am 8. Januar 2004 auf die Gruppe übertragen, deren Muttergesellschaft Areva ist. In der Zeit vom 9. Januar bis zum 11. Mai 2004 (von der Kommission in der streitigen Entscheidung festgestellter Zeitpunkt des Endes der Zuwiderhandlung) wurden die GIS-Geschäfte der Areva-Gruppe von der Areva T&D SA und der Areva T&D AG (
6 Am 7. Juni 2010 übertrug Areva nach dem endgültigen Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht sämtliche Aktivitäten im Geschäftsbereich T&D. Insbesondere übernahm Alstom das Geschäft im Übertragungsbereich. Im Anschluss an diese Übernahme erhielt die Areva T&D Holding SA den Namen T&D Holding SA – die zweite Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑253/11 P –, die Areva T&D SA wurde zur Alstom Grid SAS – die dritte Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑253/11 P –, und die Areva T&D AG wurde zur Alstom Grid AG – die vierte Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑253/11 P. Alstom und ihre derzeitigen Tochtergesellschaften T&D Holding SA, Alstom Grid SAS und Alstom Grid AG, Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑253/11 P, werden im Folgenden gemeinsam auch die Gesellschaften der Alstom-Gruppe genannt. B – Streitige Entscheidung und angefochtenes Urteil
7 Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie das Bestehen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der GIS-Branche feststellte, in deren Rahmen sich die beteiligten Unternehmen u. a. über die weltweite Aufteilung der Märkte (
8 Die Rechtsmittelführerinnen erhoben gegen die streitige Entscheidung Klagen vor dem Gericht, das am 3. März 2011 das angefochtene Urteil erlassen hat. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung teilweise für nichtig erklärt ( — Alstom: 10327500 Euro; — Alstom: 48195000 Euro gesamtschuldnerisch mit der Areva T&D SA, wobei 20400000 Euro des von der Areva T&D SA zu zahlenden Betrags gesamtschuldnerisch von dieser sowie der Areva T&D AG, Areva und der Areva T&D Holding SA zu zahlen sind (
9 Im Übrigen hat das Gericht die Klagen abgewiesen. II – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
10 Mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Areva das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑247/11 P eingelegt. Mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Gesellschaften der Alstom-Gruppe das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑253/11 P eingelegt. Sowohl Areva als auch die Gesellschaften der Alstom-Gruppe beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, beantragen sie, jeweils Art. 1 Buchst. c und Art. 2 Buchst. c sowie Art. 1 Buchst. b, d, e, f und Art. 2 Buchst. b und c der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären und, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße wesentlich herabzusetzen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, beantragen die Rechtsmittelführerinnen, die Rechtssache an eine andere Kammer des Gerichts zu verweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten. Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
11 Mit Beschluss vom 20. Juli 2011 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑247/11 P und C‑253/11 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden.
12 Vor dem Gerichtshof wurde über die Rechtsmittel schriftlich und in der Sitzung vom 2. Mai 2013 mündlich verhandelt. III – Würdigung der Rechtsmittel
13 Zur Stützung ihrer Anträge macht Areva in der Rechtssache C‑247/11 P vier Rechtsmittelgründe geltend, und die Gesellschaften der Alstom-Gruppe machen zur Stützung ihrer Anträge in der Rechtssache C‑253/11 P fünf Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund der letztgenannten Gesellschaften ist als Erster zur würdigen. A – Zum ersten Rechtsmittelgrund der Gesellschaften der Alstom-Gruppe betreffend einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV
14 Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der aus zwei Teilen besteht, machen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe geltend, das Gericht habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die streitige Entscheidung hinreichend begründet gewesen sei ( 1. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe a) Vorbringen der Parteien
15 Im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der die Randnrn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils betrifft, machen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte eine unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung ahnden müssen, da die Kommission in dieser nicht auf das Vorbringen von Alstom in den Nrn. 90 bis 150 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen sei, das dem Nachweis gedient habe, dass trotz der Vermutung, dass Alstom bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausgeübt habe (im Folgenden auch: kapitalbezogene Vermutung), die Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ihr Marktverhalten unabhängig von ihrer Muttergesellschaft bestimmt hätten. Die streitige Entscheidung enthalte keine Begründung der entnommen werden könnte, warum das Vorbringen von Alstom ohne Beweiswert sei, obwohl es für den Aufbau dieser Entscheidung wesentliche Umstände betreffe und seine Zurückweisung eine besonders genaue und sorgfältige Begründung erfordert hätte.
16 Außerdem habe das Gericht die streitige Entscheidung insbesondere in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils verfälscht, da die Randnrn. 345 bis 347 dieser Entscheidung keineswegs die Nrn. 90 bis 150 der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte kurz zusammenfassten. Das Gericht habe sich überdies mit der Tatsache begnügt, dass die Kommission die von Alstom vorgelegten Beweismittel zurückgewiesen und sich dabei auf die von einem Dritten, nämlich Areva, beigebrachten Beweise gestützt habe.
17 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Gesellschaften der Alstom-Gruppe entgegen. b) Würdigung
18 Bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich bekanntlich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (
19 Aus diesem Blickwinkel muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollfunktion ausüben kann. Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (
20 Außerdem ist das Begründungserfordernis anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (
21 So hat die Kommission nach Art. 296 AEUV zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind (
22 Insbesondere muss eine Entscheidung zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union, wenn sie wie im vorliegenden Fall an eine Mehrzahl von Adressaten gerichtet ist und die Zurechnung der Zuwiderhandlung betrifft, in Bezug auf jeden Adressaten hinreichend begründet sein, vor allem aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf eine Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, grundsätzlich eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigt (
23 Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, die im Hinblick auf bestimmte Adressaten ausschließlich auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt ist, so ist die Kommission auf jeden Fall verpflichtet, angemessen die Gründe darzulegen, aus denen die geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausgereicht haben, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, da diese Vermutung andernfalls praktisch nicht zu widerlegen wäre (
24 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus Randnr. 349 der streitigen Entscheidung und aus Randnr. 91 des angefochtenen Urteils ausdrücklich ergibt, dass sich die Kommission, um die Verantwortlichkeit von Alstom anzunehmen, auf die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses stützte, jedoch nicht darauf verzichtete, auch andere einschlägige Faktoren zu berücksichtigen, die sie in den Randnrn. 350 bis 356 dieser Entscheidung darlegte. Um die Verantwortlichkeit von Alstom anzunehmen, stützte sich die Kommission also nicht ausschließlich auf die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, sondern zog vielmehr eine Kombination aus dieser Vermutung und anderen Beweisen heran (
25 Insbesondere legte die Kommission in diesen Randnummern der streitigen Entscheidung u. a. dar, dass die Funktionsstruktur der Gruppe, deren Muttergesellschaft Alstom war, so organisiert war, dass die Geschäftsführer, die einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften im GIS-Bereich ausübten, an Alstom berichtspflichtig waren (
26 Im Hinblick auf diese in der streitigen Entscheidung dargelegten Erwägungen vermag ich nicht zu erkennen, wie man, wie die Gesellschaften der Alstom-Gruppe, der Auffassung sein kann, das Gericht hätte beanstanden müssen, dass die Kommission für die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung an Alstom keine ausführliche Begründung gegeben habe, die den Anforderungen genüge, die sich aus der in den Randnrn. 18 bis 23 angeführten Rechtsprechung ergäben.
27 Vor der Kommission haben die Gesellschaften der Alstom-Gruppe eine Reihe von Argumenten zum Nachweis des Fehlens der Ausübung eines bestimmenden Einflusses ihrerseits auf ihre Tochtergesellschaften vorgetragen (
28 Jedoch ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass die Kommission diese Argumente keineswegs außer Acht gelassen, sondern im Wesentlichen eine Gesamtwürdigung durchgeführt (
29 In dieser Hinsicht habe ich bereits oben in den Nrn. 19 bis 21 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Kommission, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, nicht ausdrücklich alle Argumente aufführen muss, die die Parteien im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, soweit diese Begründung den Betroffenen erlaubt, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme hinreichend zu entnehmen, und sie insbesondere im Fall einer Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthält, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigen.
30 Es ist zwar im Allgemeinen wünschenswert, dass die Kommission die Argumente und die von den Parteien im Verwaltungsverfahren geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte strukturiert und detailliert aufführt, insbesondere die, die zum Nachweis der fehlenden Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft geltend gemacht wurden. In einem Fall wie dem der vorliegenden Rechtssache, in dem sich die Kommission nicht ausschließlich auf die kapitalbezogene Vermutung gestützt, sondern ausdrücklich andere maßgebliche Faktoren berücksichtigt hat, bin ich jedoch der Ansicht, dass es ihr freisteht, die vorgetragenen Argumente und Gesichtspunkte im Wege einer Gesamtwürdigung zu prüfen und zu bewerten – wie sie es in der vorliegenden Rechtssache getan hat –, vorausgesetzt, die Begründung des Rechtsakts erlaubt dem Betroffenen, nämlich der Muttergesellschaft, in hinreichendem Maße, ihr die Gründe für die schließlich erlassene Entscheidung, im vorliegenden Fall die Entscheidung, ihr die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zuzurechnen, zu entnehmen.
31 Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Gesellschaften der Alstom-Gruppe nicht erläutert haben, inwieweit die angeblich mangelhafte Begründung der streitigen Entscheidung sie daran gehindert hat, sich vor dem Gericht sachgerecht zu verteidigen, oder dieses daran gehindert hat, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Die vom Gericht in den Randnrn. 93 bis 97 des angefochtenen Urteils vorgenommene detaillierte Prüfung der Argumente von Alstom zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses zeigt im Gegenteil vielmehr, dass sich Alstom vor dem Gericht sachgerecht verteidigen konnte und Letzteres in der Lage war, seine Kontrollaufgabe bezüglich der streitigen Entscheidung wahrzunehmen (
32 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht den Umfang der Begründungspflicht der Kommission nach der Rechtsprechung nicht verkannt und keinen Rechtsfehler begangen hat, als es annahm, dass die streitige Entscheidung hinsichtlich der Zurechnung der Verantwortlichkeit an Alstom für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung in der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis 8. Januar 2004 hinreichend begründet sei. Diese Schlussfolgerung kann durch das weitere Vorbringen der Gesellschaften der Alstom-Gruppe nicht in Frage gestellt werden.
33 Was das Urteil Elf Aquitaine/Kommission betrifft, auf das sich die Gesellschaften der Alstom-Gruppe beziehen, in dem der Gerichtshof das Urteil des Gerichts wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht aufhob, genügt der Hinweis, dass im Unterschied zur Situation in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die Gesellschaften der Alstom-Gruppe im vorliegenden Fall nicht der ersten Entscheidung der Kommission gegenüberstanden, in der diese ihren üblichen Ansatz geändert und sich nur auf die Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft gestützt hatte, um Ersterer die Zuwiderhandlung zuzurechnen. Sie können sich daher in der vorliegenden Rechtssache nicht auf die in diesem Urteil getroffene Entscheidung stützen.
34 Die Rüge, das Gericht habe mit seinen Ausführungen in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils, wonach die Randnrn. 345 bis 347 der streitigen Entscheidung die Argumente von Alstom in den Nrn. 90 bis 150 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte kurz zusammenfassten, die streitige Entscheidung verfälscht, geht meines Erachtens ins Leere und ist jedenfalls unbegründet. Sie geht ins Leere, da, selbst wenn das Gericht in dieser Hinsicht einen Fehler begangen hätte, dies nichts an der Feststellung in den vorstehenden Absätzen änderte, wonach die Kommission die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung an Alstom rechtlich hinreichend begründet hat. Sie ist unbegründet, da, wie ich bereits ausgeführt habe, die Kommission in Wirklichkeit die von Alstom vor ihr geltend gemachten Argumente im Wesentlichen behandelt hat (
35 Was das Argument betrifft, die Kommission habe sich auf von einem Dritten vorgelegte Beweise gestützt, gibt es keine unionsrechtliche Vorschrift, die die Kommission daran hinderte, solche Beweise – selbstverständlich unter Wahrung der Verteidigungsrechte – zu verwenden, soweit sie einschlägig sind. Es scheint mir offensichtlich, dass Areva, da sie von Alstom die am Kartell beteiligten Tochtergesellschaften erworben hatte, über maßgebliche Informationen zur Funktionsweise dieser Tochtergesellschaften in der Zeit vor dem Verkauf verfügen konnte. Im Übrigen geben die Gesellschaften der Alstom-Gruppe nicht genau an, welche Beweise sie in Frage stellen, und machen umso weniger eine Verfälschung dieser Beweise geltend.
36 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe
37 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der Randnr. 200 des angefochtenen Urteils betrifft, rügen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe, dass das Gericht festgestellt habe, die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, Gründe dafür anzugeben, dass gegen zwei Gesellschaften, die am Tag des Erlasses einer Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit bildeten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt werden könne. Insbesondere rügen sie, das Gericht habe in dieser Randnr. 200 nicht beanstandet, dass die Kommission die Verhängung einer gesamtschuldnerisch zu zahlenden Geldbuße gegen Alstom und die Areva T&D SA (später Alstom Grid SAS) nicht besonders begründet habe, obwohl diese zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung nicht mehr ein Unternehmen dargestellt hätten.
38 Hierzu bin ich der Ansicht, dass das Gericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei unbeanstandet lassen konnte, dass die Kommission die Entscheidung, gegen Alstom und die Areva T&D SA für den Zeitraum, in dem diese ein einziges Unternehmen darstellten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße zu verhängen, nicht besonders begründet hat.
39 Oben in den Nrn. 20 und 21 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass der Rechtsprechung zufolge die Kommission nach Art. 296 AEUV nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen braucht, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind (
40 Im Gegensatz zum Vorbringen der Gesellschaften der Alstom-Gruppe weicht jedoch die Verhängung einer gesamtschuldnerischen Geldbuße gegen die an der Zuwiderhandlung beteiligte Tochtergesellschaft und die ehemalige Muttergesellschaft für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, in dem die beiden Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellten, nicht von der früheren Praxis der Kommission ab und wurde in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (
41 Diese Praxis beruht auf der Erwägung, dass, soweit Gesellschaften während eines gewissen Zeitraums ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts dargestellt haben, das einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, die Kommission ihnen für die in diesem Zeitraum begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch eine Geldbuße auferlegen kann (
42 Unter diesen Umständen bin ich, da die Kommission, wie sich aus der Würdigung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, die Entscheidung, der Muttergesellschaft die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung zuzurechnen, rechtlich hinreichend begründet hat, der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden kann, die Kommission habe die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme dieser Gesellschaft gemeinsam mit ihrer unmittelbar am Kartell beteiligten Tochtergesellschaft zur Zahlung der Geldbuße nicht besonders begründet, auch wenn die betreffenden Gesellschaften im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit mehr darstellten (
43 Daraus folgt, dass meines Erachtens der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe und folglich der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen sind. B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund der Gesellschaften der Alstom-Gruppe betreffend einen Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht und gegen Art. 263 AEUV sowie zum ersten Rechtsmittelgrund von Areva betreffend einen Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht und eine Verletzung der Verteidigungsrechte
44 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, machen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe geltend, das Gericht habe gegen die Pflicht, sein Urteil nach den Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Gründen zu versehen, sowie gegen Art. 263 AEUV verstoßen. Die Gesellschaften der Alstom-Gruppe machen mit den ersten drei Teilen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes insbesondere geltend, das Gericht habe dadurch gegen seine Begründungspflicht sowie gegen Art. 263 AEUV verstoßen, dass es mehrmals die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt habe, indem es der streitigen Entscheidung im Nachhinein Gründe hinzugefügt habe, die diese nicht enthalte. Der erste und der zweite Teil betreffen die Begründung des angefochtenen Urteils bezüglich der Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung jeweils an Alstom und an die T&D Holding SA (vormals Areva T&D Holding SA) als Muttergesellschaften. Der dritte Teil betrifft die Erwägungen des Gerichts in den Randnrn. 214 bis 216 des angefochtenen Urteils betreffend die Leistung gleicher Beiträge zur Zahlung einer gesamtschuldnerischen Geldbuße. Dieser Teil ist eng mit den Fragen verbunden, die im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe erörtert werden, und wird daher gemeinsam mit diesen in den Nrn. 155 ff. geprüft. Im vierten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Gesellschaften der Alstom-Gruppe gegen die Begründung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass gegen Gesellschaften, die am Tag des Erlasses der streitigen Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt werden könne.
45 Areva macht mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund einen Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch dieses im Rahmen der Prüfung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf ihre ehemaligen Tochtergesellschaften im Zeitraum vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 geltend.
46 Da die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieser Rechtsmittelgründe einen Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht geltend machen, halte ich es zunächst für erforderlich, den von der Rechtsprechung skizzierten Umfang dieser Pflicht in Erinnerung zu rufen und insbesondere auf die Beschränkungen Bezug zu nehmen, denen das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich des Umfangs der im angefochtenen Rechtsakt enthaltenen Begründung unterliegt. 1. Zum Umfang der Begründungspflicht des Gerichts und zum Verbot, die Begründung des angefochtenen Rechtsakts zu ersetzen
47 Die Pflicht des Gerichts, seine Urteile mit Gründen zu versehen, folgt aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs.
48 Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (
49 Die Begründungspflicht verlangt aber nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion ausüben kann (
50 Sodann dürfen der Gerichtshof und das Gericht bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage auf keinen Fall die vom Verfasser der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen (
51 Zum einen hindert den Unionsrichter jedoch nichts daran, die von den jeweiligen Klägern vorgebrachten Klagegründe und Argumente intensiv auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und sich mit ihnen im Einzelnen auseinanderzusetzen (
52 Meines Erachtens ist daher im Licht dieser Grundsätze der Rechtsprechung zu prüfen, ob das Gericht rechtswidrig die in der streitigen Entscheidung enthaltenen Gründe durch seine eigenen ersetzt hat. Dazu wird zu beurteilen sein, ob sich das Gericht im angefochtenen Urteil darauf beschränkt hat, die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Klagegründe und Argumente, wenn auch im Einzelnen, auf ihre Begründetheit zu überprüfen, oder ob es im Gegenteil die Entscheidung mit gänzlich anderen Gründen versehen hat, um sie aufrecht zu erhalten.
53 Insoweit ist noch hinzuzufügen, dass zwar, wie die Gesellschaften der Alstom-Gruppe ausführen, das europäische Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe ein „Prozess gegen einen Rechtsakt“ ist, so dass es, wie bereits erwähnt, nicht möglich ist, diesem Rechtsakt neue und andere Gründe hinzuzufügen, um ihn zu „retten“, dies jedoch nichts daran ändert, dass der Unionsrichter auf die von den Klägern vorgebrachten Argumente in vollem Umfang eingehen können muss, um seine Rechtmäßigkeitskontrolle in vollem Umfang auszuüben. Zu diesem Zweck kann dieser Richter aufgerufen sein, Vorbringen oder Beweise, die im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden, noch detaillierter als im angefochtenen Rechtsakt zu prüfen ( 2. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe
54 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die Randnrn. 101 bis 110 des angefochtenen Urteils betrifft, rügen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe, dass das Gericht die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt und wesentliche Gründe hinzugefügt habe, die im Nachhinein der Begründung der Entscheidung bezüglich der Prüfung der Umstände zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Alstom auf ihre Tochtergesellschaften in der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis 8. Januar 2004 gedient hätten. Insbesondere die Randnrn. 102 bis 110 des angefochtenen Urteils enthielten eine Würdigung bestimmter der von Alstom in den Nrn. 90 bis 150 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Argumente. Das Gericht nehme zu diesen Umständen Stellung und würdige sie, während eine solche Würdigung in der streitigen Entscheidung nicht enthalten und ihr daher hinzugefügt worden sei.
55 Hierzu habe ich zunächst schon im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes (
56 In diesem Zusammenhang versieht das angefochtene Urteil die streitige Entscheidung nicht mit gänzlich anderen Gründen als denen, auf die sich die Kommission gestützt hat, um die Verantwortlichkeit von Alstom anzunehmen. Die Begründung des angefochtenen Urteils steht nämlich im Einklang mit den Gründen der streitigen Entscheidung. Das Gericht hat zwar in Erwiderung auf das Vorbringen von Alstom vor ihm in den Randnrn. 102 bis 109 des angefochtenen Urteils eine sehr genaue Prüfung einer Reihe von Unterlagen vorgenommen, die Alstom während des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hatte. Eine so detaillierte Prüfung findet sich in der streitigen Entscheidung nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht eine unerlaubte Auswechslung der Begründung vorgenommen hätte.
57 Wie ich nämlich oben in Nr. 53 ausgeführt habe, hindert, soweit die Begründung der streitigen Entscheidung an sich hinreichend und fehlerfrei ist, das Gericht nichts daran, in Beantwortung der von Alstom vorgebrachten Argumente das Vorbringen vor der Kommission und die dieser vorgelegten Beweismittel eingehender zu prüfen als in der streitigen Entscheidung. Ein solcher Ansatz scheint mir im Gegenteil ein Beweis für die Sorgfalt des Gerichts bei der Prüfung des Vorbringens von Alstom vor ihm.
58 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe zurückzuweisen ist. 3. Zum ersten Rechtsmittelgrund von Areva und zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe a) Vorbringen der Parteien
59 Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der die Randnrn. 144 bis 152 des angefochtenen Urteils betrifft, macht Areva einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Verteidigungsrechte seitens des Gerichts geltend. Areva bringt vor, das Gericht habe in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt, indem es der streitigen Entscheidung nachträglich zwei neue Umstände hinzugefügt habe, um das Vorbringen, wonach in der Zeit vom 9. Januar 2004 bis 11. Mai 2004 Areva und die Areva T&D Holding SA über keine hinreichende Erfahrung im Geschäftsbereich T&D verfügt hätten, um tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften auszuüben, zurückzuweisen. Areva bestreitet zum einen die Feststellung, sie hätte zwischen dem Abschluss des Übertragungsvertrags betreffend die T&D-Tochtergesellschaften von Alstom im September 2003 und der tatsächlichen Übertragung dieser Tochtergesellschaften am 8. Januar 2004 Kenntnisse im Geschäftsbereich T&D erwerben können, und zum anderen die Feststellung, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Einstellung einer neuen Führungskraft von außerhalb der Gruppe für diese Tochtergesellschaften Areva ermöglicht habe, sich das Fachwissen im Geschäftsbereich T&D zu verschaffen.
60 Erstens seien jedoch diese zwei Umstände von der Kommission zuvor nicht vorgebracht worden und stellten daher einen Zusatz oder eine Auswechslung von die streitige Entscheidung stützenden Gründen durch das Gericht dar. Zweitens ermöglichten die Erwägungen des Gerichts nicht, die Gründe zu verstehen, aus denen dieses dem Vorbringen von Areva nicht gefolgt sei, und das angefochtene Urteil weise daher einen Begründungsmangel auf. Drittens habe das Gericht auch die Verteidigungsrechte von Areva verletzt. Zum einen habe das Gericht, indem es sich auf Umstände gestützt habe, die in Wirklichkeit Annahmen seien, die kapitalbezogene Vermutung unwiderlegbar gemacht und von Areva im Rahmen des Nachweises, dass sie tatsächlich keinen bestimmenden Einfluss auf ihre ehemaligen Tochterunternehmen ausgeübt habe, eine probatio diabolica verlangt, indem es von ihr einen Negativbeweis, nämlich den Nachweis, dass sie sich nicht in deren Verhalten eingemischt habe, gefordert habe. Zum anderen habe das Gericht Areva nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu den oben angeführten neuen Umständen, die es der streitigen Entscheidung hinzugefügt habe, zu äußern.
61 In ihrer Erwiderung macht Areva geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es nicht geahndet habe, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Areva auf ihre ehemaligen Tochtergesellschaften gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe. Sie bringt insbesondere vor, die Kommission habe gewisse von ihr vorgetragene Argumente verschwiegen und zu anderen nicht ausführlich Stellung genommen.
62 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes bringen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe und insbesondere die T&D Holding SA im Wesentlichen dieselbe Rüge wie Areva betreffend einen Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht vor. Das Gericht habe sich nicht darauf beschränkt, über die den Erwerb der Kenntnisse der T&D Holding SA im Geschäftsbereich T&D betreffenden Punkte in der streitigen Entscheidung zu entscheiden, sondern habe zwei neue Umstände, nämlich die von Areva angeführten und oben in Nr. 59 genannten, hinzugefügt. Diese beiden Umstände seien während des Verwaltungsverfahrens nicht erörtert worden, so dass das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung geändert und ergänzt habe und so eine unerlaubte Auswechslung der Gründe vorgenommen habe.
63 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie macht insbesondere geltend, die Rüge von Areva betreffend einen Begründungsmangel sei unzulässig, da Areva sich in Wirklichkeit nicht gegen die Begründung des Urteils, sondern gegen die Beweiswürdigung durch das Gericht wende, was im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig sei. b) Würdigung
64 Zunächst ist im Licht der oben in den Nrn. 47 bis 53 angegebenen Kriterien zu prüfen, ob das Gericht im angefochtenen Urteil eine Auswechslung der Gründe vorgenommen hat, wie Areva und die Gesellschaften der Alstom-Gruppe geltend machen. Ihre Argumentation betrifft im Wesentlichen – oben in Nr. 59 erwähnt – Umstände, die das Gericht in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils der Begründung des angefochtenen Urteils hinzugefügt habe (
65 In den Randnrn. 144 bis 152 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Klagegrund von Areva und T&D Holding zurückgewiesen, nach dem die Kommission gegen die Regeln für die Zurechnung von Zuwiderhandlungen verstoßen habe, indem sie ihnen die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 als 100%ige Muttergesellschaften der Areva T&D SA und der Areva T&D AG zugerechnet habe. Areva und T&D Holding vertraten die Auffassung, die Beweise, die sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hätten, seien hinreichend beweiskräftig gewesen, um die Haftungsvermutung zu widerlegen, die sich daraus ergeben habe, dass die Muttergesellschaften das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaften gehalten hätten.
66 Um diesen Klagegrund zurückzuweisen, hat das Gericht im angefochtenen Urteil zunächst die streitige Entscheidung geprüft und auf die maßgeblichen Rechtsprechungsgrundsätze hingewiesen (Randnrn. 144 und 145). Sodann war es der Auffassung, dass es Areva und T&D Holding obliege, die oben angeführte Haftungsvermutung zu widerlegen (Randnr. 146), und dass somit zu prüfen sei, ob die im Laufe des Verwaltungsverfahrens angeführten Tatsachen, auf die sich Areva und T&D Holding vor dem Gericht erneut beriefen, hinreichend beweiskräftig seien, um die Haftungsvermutung zu widerlegen (Randnr. 147). Das Gericht hat somit auf das Vorbringen von Areva und T&D Holding während des Verwaltungsverfahrens und insbesondere auf die Argumente betreffend ihre fehlende Erfahrung im Geschäftsbereich T&D hingewiesen (Randnr. 148) und ist schließlich in Randnr. 149 aus den in Randnr. 150 dargelegten Gründen zu dem Schluss gekommen, dass dieses Vorbringen weder bei einer Einzelbetrachtung noch bei einer Gesamtbetrachtung zu beweisen vermöge, dass die Tochtergesellschaften ihr Marktverhalten tatsächlich eigenständig gegenüber Areva und T&D Holding bestimmt hätten, und dass folglich der Kommission in der streitigen Entscheidung kein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie dieses Vorbringen als nicht beweiskräftig zurückgewiesen habe.
67 Insbesondere hat sich das Gericht, um zu diesem Schluss zu kommen, in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils zum einen auf die Feststellung gestützt, dass die Behauptungen von Areva und T&D Holding, sie hätten über keine hinreichende Erfahrung verfügt, um tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften auszuüben, nicht substantiiert seien, und zum anderen auf die Erwägung, dass sich aus diesen Behauptungen nicht folgern lasse, dass die beiden Muttergesellschaften zwangsläufig darauf verzichtet hätten, tatsächlich einen solchen Einfluss auszuüben. Diese Würdigung wird von den Parteien in ihrem Vorbringen nicht bestritten.
68 Das Gericht ist in diesem Rahmen und insbesondere zur Untermauerung seiner Begründung auf das erste Argument von Areva und T&D Holding eingegangen und hat festgestellt, es sei nicht ausgeschlossen, dass diese während der Verhandlung über die Übertragung der T&D-Aktivitäten von Alstom Kenntnisse im Geschäftsbereich T&D erwerben oder diese jedenfalls hätten ausbauen können. Diese zusätzliche Erwägung, die das Gericht auf der Grundlage von Informationen in der Akte (
69 Sodann ist das Gericht auf das zweite Argument von Areva und T&D Holding eingegangen, nämlich auf die schon in Randnr. 370 der streitigen Entscheidung angesprochene Frage betreffend die Entsendung eines neuen Mitglieds in den Verwaltungsrat von Areva, das auch zum Generaldirektor von Areva T&D Holding sowie zum Präsidenten des „Sektors T&D“ und zum Mitglied des Exekutivkomitees von Areva ernannt wurde. Im Licht dieser Ernennung, die, wie sich aus Randnr. 370 der streitigen Entscheidung ergibt, zehn Tage nach der Übernahme durch Areva erfolgte, vertrat das Gericht im Einklang mit dieser Randnummer der streitigen Entscheidung in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass „[d]iese Einstellung einer neuen Führungskraft von außen … keineswegs die Eigenständigkeit der [Tochtergesellschaften] innerhalb der Areva‑Gruppe [zeigt], sondern … im Gegenteil [belegt], dass Areva und Areva T&D Holding sich eine Organisationsstruktur aufgebaut hatten, die es ihnen erlaubte, eine tatsächliche Kontrolle über ihre 100%igen Tochtergesellschaften auszuüben, die im Geschäftsbereich T&D tätig waren, und entscheidend deren Marktverhalten zu beeinflussen“. Der von Areva und T&D Holding angeführte Satz, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass „diese externe Einstellung es Areva und Areva T&D Holding ermöglicht hat, sich das Fachwissen zu verschaffen, das ihnen in dem betreffenden Bereich gefehlt haben soll“, stellt nur einen Einschub dar, um die Zurückweisung des Vorbringens zur fehlenden Erfahrung im Geschäftsbereich T&D zu bekräftigen. Dieser Satz kann daher meines Erachtens nicht als wesentlicher Bestandteil der Begründung des angefochtenen Urteils angesehen werden.
70 Aus dieser ausführlichen Prüfung des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht, indem es in den Randnrn. 144 bis 152 des angefochtenen Urteils auf die vor ihm geltend gemachten Umstände betreffend die behauptete Eigenständigkeit der Tochtergesellschaften eingegangen ist, entgegen dem Vorbringen von Areva und den Gesellschaften der Alstom-Gruppe einfach detailliert auf das Vorbringen vor ihm geantwortet und die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung kontrolliert hat, ohne die Begründung der Kommission in dieser Entscheidung durch seine eigene zu ersetzen (
71 Areva macht außerdem einen Verstoß gegen die Begründungspflicht aus dem Grund geltend, dass die Begründung des Gerichts zu den der streitigen Entscheidung angeblich hinzugefügten zwei neuen Umständen es ihr nicht ermögliche, zu verstehen, inwiefern diese Umstände die Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses rechtfertigen könnten.
72 Insoweit genügt meines Erachtens der Hinweis, ohne dass es erforderlich wäre, auf die von der Kommission aufgeworfene Frage der Zulässigkeit bestimmter Ausführungen von Areva einzugehen, dass sich aus meiner Analyse der Randnrn. 144 bis 152 des angefochtenen Urteils oben in den Nrn. 65 bis 69 ergibt, dass die zwei von Areva genannten Umstände keine neuen Umstände darstellen, die das Gericht der Begründung der streitigen Entscheidung hinzugefügt hat, sondern einfach eine zusätzliche Begründung in Beantwortung des Vorbringens von Areva sowohl vor der Kommission als auch vor dem Gericht, wonach Areva nicht in der Lage gewesen sei, aufgrund ihrer fehlenden Erfahrung im Geschäftsbereich T&D tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften auszuüben. Diese Erwägungen dienen daher nicht dazu, die Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu stützen, wie Areva behauptet.
73 Areva macht außerdem eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend. Erstens ist zur Rüge, sie habe keine Gelegenheit gehabt, zu den zwei fraglichen, angeblich neuen Umständen Stellung zu nehmen, darauf hinzuweisen, dass, da diese nur eine zusätzliche Begründung im angefochtenen Urteil in Beantwortung des eigenen Vorbringens von Areva darstellten, Areva nicht geltend machen kann, das Gericht habe ihr zwingend Gelegenheit geben müssen, insoweit Stellung zu nehmen.
74 Was zweitens die Rüge von Areva betrifft, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es von ihr eine probatio diabolica verlangt habe, habe ich bereits darauf hingewiesen, dass es mir aufgrund der Natur der Vermutung, die es ermöglicht, im Wege eines logisch-deduktiven Schlusses aus einer bekannten Tatsache den Nachweis einer unbekannten Tatsache herzuleiten, folgerichtig erscheint, dass derjenige, gegen den die Vermutung spricht, grundsätzlich den Beweis für das Nichtvorliegen der nur im Wege der Vermutung festgestellten Tatsache erbringen muss. Der Umstand, dass ein solcher Nachweis verlangt wird, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Vermutung nicht zu widerlegen ist, insbesondere wenn dieser Beweis wie hier im Einflussbereich desjenigen zu suchen ist, gegen den die Vermutung spricht (
75 Drittens ist in Bezug auf die von Areva in ihrer Erwiderung erhobene und oben in Nr. 61 angeführte Rüge darauf hinzuweisen, dass nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 118 der Verfahrensordnung (
76 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund von Areva und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe zurückzuweisen sind. 4. Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe
77 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend, da seine Randnr. 206 nicht erkennen lasse, warum zum einen die Kommission, ohne die streitige Entscheidung insoweit zu begründen, Rechtsträgern Geldbußen habe auferlegen können, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit mehr gebildet hätten, und warum zum anderen die von ihnen angeführte Rechtsprechung nicht relevant sei.
78 Dazu habe ich bereits oben in den Nrn. 40 bis 42 im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe dargelegt, aus welchen Gründen es meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, dass die Kommission die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Muttergesellschaft zur Zahlung der Geldbuße gemeinsam mit ihrer unmittelbar am Kartell beteiligten Tochtergesellschaft nicht besonders begründet hat, obwohl diese zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit mehr darstellten.
79 Das Gericht hat jedoch in Randnr. 206 des angefochtenen Urteils sehr wohl dargelegt, dass die Kommission Gesellschaften, die am Tag des Erlasses der Entscheidung nicht mehr derselben Unternehmensgruppe angehörten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße habe auferlegen können, da die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße nur den Zuwiderhandlungszeitraum abdecke, in dem diese Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit und somit im wettbewerbsrechtlichen Sinne ein Unternehmen gebildet hätten. Das Gericht hat auch dargelegt, dass nach der Rechtsprechung – und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung von den Parteien angeführt wurde oder nicht – nicht nur gegen Gesellschaften, die am Tag des Erlasses der die Geldbuße festsetzenden Entscheidung eine wirtschaftliche Einheit bildeten, eine gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße festgesetzt werden könne.
80 Unter diesen Umständen kann dem Gericht kein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorgeworfen werden, so dass der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens ebenso zurückzuweisen ist.
81 Nach alledem sind meiner Meinung nach der zweite Rechtsmittelgrund der Gesellschaften der Alstom-Gruppe, ausgenommen der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der wie ausgeführt im Folgenden geprüft wird, sowie der erste Rechtsmittelgrund von Areva zurückzuweisen. C – Zum dritten Rechtsmittelgrund der Gesellschaften der Alstom-Gruppe betreffend einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, insbesondere gegen die Regeln über die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung und gegen die Grundsätze des Rechts auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung
82 Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes, der aus zwei Teilen besteht, machen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und insbesondere gegen die Regeln über die Zurechenbarkeit der Praktiken einer Tochtergesellschaft zu ihrer Muttergesellschaft sowie die in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten und von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährten Grundsätze des Rechts auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung geltend. 1. Zum ersten Teil betreffend eine von Alstom verlangte probatio diabolica
83 Im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes, der die Randnrn. 84 bis 110 des angefochtenen Urteils betrifft, versuchen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft und insbesondere die kapitalbezogene Vermutung in Frage zu stellen, und rügen, dass das Gericht diese Vermutung so angewandt habe, dass sie unwiderlegbar geworden sei, indem es von der Muttergesellschaft zu ihrer Widerlegung die Erbringung einer probatio diabolica verlangt habe. Es sei unangemessen, die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses aus dem bloßen Vorliegen organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften und nicht aus bestimmten Tatsachen im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verhalten auf dem fraglichen Markt abzuleiten, wie dies das Gericht in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils getan habe, da dies die kapitalbezogene Vermutung unwiderlegbar mache und folglich eine probatio diabolica auferlege. Die Kommission könne sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht damit begnügen, auf Verbindungen, die für das Vorliegen einer Unternehmensgruppe charakteristisch seien, Bezug zu nehmen, sondern müsse die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft auf den fraglichen Markt feststellen. Der bestimmende Einfluss beweise sich auf diesem Markt und für die fragliche Praxis. Hierzu sei es erforderlich nachzuweisen, dass die strukturellen Verbindungen konkret verwendet wurden, um das Verhalten der Tochtergesellschaft auf dem Markt zu beeinflussen. Die Rechte auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung seien durch eine solche Anwendung der kapitalbezogenen Vermutung stark beeinträchtigt.
84 Dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe beruht meines Erachtens auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils.
85 Aus Randnr. 103 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass das Gericht festgestellt hat, die von Alstom während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen belegten, dass „die Geschäftsleitung der Alstom‑Gruppe, die Alstom unterstellt war, an der Festlegung der Ausrichtung des Marktverhaltens im ‚Geschäftsbereich T&D‘ der Alstom‑Gruppe und seiner verschiedenen Sparten beteiligt war und dass sie ständig überwachte, dass in dem genannten Geschäftsbereich und seinen verschiedenen Sparten diese Ausrichtung beibehalten wurde“.
86 Die Gesellschaften der Alstom-Gruppe können daher nicht geltend machen, das Gericht habe sich „damit begnügt“, nur organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen zu berücksichtigen, und habe die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft auf den fraglichen Markt nicht berücksichtigt, um daraus die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die in Rede stehenden Tochtergesellschaften abzuleiten.
87 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft eine zentrale Rolle bei der Bestimmung der Eigenständigkeit Letzterer im Verhältnis zu Ersterer und für die Frage, ob die Muttergesellschaft hinreichende Beweise vorgelegt hat, um die kapitalbezogene Vermutung zu widerlegen, spielen (
88 Es ist zwar klar, dass sich die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt bezieht, doch muss die Kommission nach der Rechtsprechung nicht, anders als die Gesellschaften der Alstom-Gruppe behaupten, nachweisen, dass die strukturellen Verbindungen konkret zur Beeinflussung dieses Verhaltens verwendet wurden, um auf der Grundlage der kapitalbezogenen Vermutung das Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zurechnen zu können. Die Anerkennung einer solchen Verpflichtung bedeutete, der Vermutung ihren praktischen Nutzen zu nehmen. Vielmehr hat die Muttergesellschaft nachzuweisen, dass trotz der organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft diese ihr Marktverhalten autonom bestimmt.
89 Zum Vorbringen der Gesellschaften der Alstom-Gruppe, diese Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen des Rechts auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung mit dieser Vermutung gerade ein Gleichgewicht zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere gegen Art. 101 AEUV, verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, einerseits und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Unschuldsvermutung andererseits hergestellt werden soll. Insbesondere aus diesem Grund ist die Vermutung widerlegbar (
90 Nach alledem ist meines Erachtens der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Teil betreffend einen Rechtsfehler bei der Prüfung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Areva T&D Holding auf die Areva T&D SA und die Areva T&D AG in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004
91 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt T&D Holding „auf der Grundlage derselben Grundsätze, die im ersten Teil dargelegt wurden“, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in den Randnrn. 144 bis 152 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung bestätigt habe, soweit sie die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Areva T&D Holding auf die Areva T&D SA und die Areva T&D AG in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 festgestellt habe. T&D Holding vertritt die Auffassung, dass sich das Gericht, um den Schluss der Kommission zu rechtfertigen, auf die zwei von Areva im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes angeführten und oben in Nr. 59 erwähnten Umstände gestützt habe. Insbesondere stelle der Schluss, den das Gericht aus der Ernennung einer neuen Führungskraft von Areva T&D Holding, die auch Mitglied der Verwaltungsräte der Areva T&D SA und der Areva T&D AG geworden sei, gezogen habe, dass nämlich nicht ausgeschlossen sei, dass die externe Einstellung dieser neuen Führungskraft Areva ermöglicht habe, sich das Fachwissen in dem betreffenden Bereich zu verschaffen, ein hypothetisches Szenario ohne rechtliche Grundlage dar. Dieser Schluss verkenne die dem Gericht unterbreiteten Tatsachen, da feststehe, dass diese neue Führungskraft keine frühere Verbindung mit der Areva-Gruppe und insbesondere keine Kenntnisse in dem betreffenden Bereich gehabt habe. Daraus ergebe sich, dass das Gericht der Ansicht gewesen sei, Areva T&D Holding müsse einen Negativbeweis, nämlich den Nachweis, dass sie sich nicht in das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften eingemischt habe, erbringen, was einer probatio diabolica ähnle und die kapitalbezogene Vermutung unwiderlegbar gemacht habe.
92 Dieser zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe beschränkt sich jedoch auf die Wiederholung gewisser Argumente, die Areva im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der oben in den Nrn. 59 bis 76 geprüft – und zurückgewiesen – wurde, vorgetragen hat.
93 Insbesondere bezüglich der Ausführungen zur probatio diabolica verweise ich auf meine Erwägungen oben in Nr. 74.
94 Zum Umstand, dass sich das Gericht in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils auf die Tatsache bezogen hat, dass die Areva-Gruppe sich durch die Einstellung einer neuen Führungskraft das erforderliche Fachwissen im Geschäftsbereich T&D habe verschaffen können, habe ich schon in Nr. 69 darauf hingewiesen, dass es sich nur um eine zusätzliche Begründung handelte, die nur die Zurückweisung des Arguments, dass Areva T&D Holding wegen der fehlenden Kenntnis des Sektors nicht in der Lage gewesen sei, ab dem 9. Januar 2004 tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften auszuüben, ‐ einen Schluss, der auf andere Umstände gestützt war ‐ bekräftigen sollte.
95 Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Randnrn. 144 bis 152 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung bestätigt hat, soweit in ihr die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Areva T&D Holding auf die Areva T&D SA und die Areva T&D AG in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 festgestellt wurde, und dass folglich der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. D – Zum vierten Rechtsmittelgrund und zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe sowie zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund von Areva betreffend Rechtsfehler und Rechtsverstöße sowie Verstöße gegen die Begründungspflicht bei der Anwendung der die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße betreffenden Regeln
96 Den vierten Rechtsmittelgrund und den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe sowie den zweiten und dritten Rechtsmittelgrund von Areva, in denen mehrere Rechtsfehler, Rechtsverstöße sowie Verstöße gegen die Begründungspflicht des Gerichts geltend gemacht werden, verbindet die Tatsache, dass sie, wenn auch unter unterschiedlichen Blickwinkeln, die Anwendung und Auslegung der Regeln für die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der für die Zuwiderhandlung auferlegten Geldbuße betreffen. Im Rahmen dieser Rechtsmittelgründe hat die Kommission außerdem Unzulässigkeitseinreden und Anträge auf die Auswechslung der Begründung erhoben, die sich weitgehend überschneiden. Vor diesem Hintergrund halte ich es für angebracht, diese Rügen und Rechtsmittelgründe gemeinsam zu prüfen.
97 Die von den Parteien gegen das angefochtene Urteil erhobenen Rügen können im Wesentlichen in zwei Gruppen eingeteilt werden. In einer ersten Gruppe von Rügen beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe durch die Schaffung einer „faktischen gesamtschuldnerischen Haftung“ der beiden aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften Areva und Alstom mehrere Rechtsfehler und Rechtsverstöße begangen. Insbesondere führe die Schaffung dieser faktischen gesamtschuldnerischen Haftung zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung. In einer zweiten Gruppe von Rügen beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der die gesamtschuldnerische Haftung betreffenden Regeln begangen, die zu einem Verstoß gegen die angeführten Grundsätze, gegen Art. 7 EG ( 1. Das angefochtene Urteil
98 Das Gericht hat die Klagegründe und Rügen betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in den Randnrn. 209 bis 218 des angefochtenen Urteils, die Klagegründe und Rügen betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung in den Randnrn. 219 bis 222 dieses Urteils und die Klagegründe und Rügen betreffend eine rechtswidrige Befugnisübertragung unter Verstoß gegen Art. 7 EG in den Randnrn. 232 bis 237 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Das Gericht konnte daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Kommission nicht gegen die Regeln auf dem Gebiet der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung von Geldbußen verstoßen habe. Sodann hat das Gericht im Rahmen der Abänderung der Geldbuße aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Randnrn. 318 bis 323 des angefochtenen Urteils die der gesamtschuldnerischen Haftung durch die Kommission bestätigt (
99 Insbesondere in den Randnrn. 213 bis 216 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, ausgelegt als Einwand der Rechtswidrigkeit gegen die Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung von Geldbußen, mit der Begründung zurückgewiesen, diese Regeln seien eine Quelle der Unsicherheit in Bezug auf die zu zahlende Geldbuße, auf die Bestimmung des Schuldners der Zahlungsverpflichtung und auf die Rechtslage der Gesamtschuldner. Dazu hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, mit der die Kommission gegenüber mehreren Gesellschaften die gesamtschuldnerische Zahlungsverpflichtung für eine Geldbuße festsetze, zwangsläufig sämtliche Wirkungen auslöse, die von Rechts wegen an die rechtliche Regelung der Zahlung von Geldbußen im Wettbewerbsrecht anknüpften, und dies sowohl in den Beziehungen zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern als auch in den Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern untereinander.
100 Sodann ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Kommission in Ermangelung einer gegenteiligen Angabe in der Entscheidung, mit der sie eine gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße gegenüber mehreren Gesellschaften wegen eines eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens eines Unternehmens festsetze, diesen Gesellschaften das genannte Verhalten zu gleichen Teilen zurechne. Die Gesellschaften, gegen die eine gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße festgesetzt werde und die, vorbehaltlich gegenteiliger Angaben in der die Geldbuße festsetzenden Entscheidung, gleichermaßen für die Begehung der Zuwiderhandlung verantwortlich seien, müssten folglich grundsätzlich zu gleichen Teilen zur Zahlung der wegen dieser Zuwiderhandlung festgesetzten Geldbuße beitragen (im Folgenden: Regel der Haftung zu gleichen Teilen). Demzufolge könne die Gesellschaft, bei der die Kommission den gesamten Betrag der Geldbuße beitreibe, schon auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission gegenüber ihren Mitgesamtschuldnern, und zwar gegen jeden in Höhe seines Anteils, Erstattung verlangen. Auf der Grundlage dieser Regel der Haftung zu gleichen Teilen hat das Gericht entschieden, dass selbst wenn die Entscheidung, die gegenüber mehreren Gesellschaften eine gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße festsetze, es nicht von vornherein erlaube, die Gesellschaft zu bestimmen, die der Kommission tatsächlich den Betrag der Geldbuße zu zahlen haben werde, sie es doch nicht verhindere, dass jede dieser Gesellschaften zweifelsfrei den Anteil des Geldbußenbetrags, der letztlich auf sie entfalle, kennen und gegen ihre Mitgesamtschuldner wegen Erstattung der Beträge vorgehen könne, die sie über diesen Anteil hinaus womöglich gezahlt habe. 2. Zur Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Areva und Alstom a) Vorbringen der Parteien i) Vorbringen von Areva und den Gesellschaften der Alstom-Gruppe
101 Im Rahmen ihres zweiten und – teilweise – ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Areva geltend, das Gericht habe bei der Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße einen Rechtsfehler begangen, indem es zum einen nicht geahndet habe, dass die Kommission eine faktische gesamtschuldnerische Haftung zwischen Areva und Alstom, zwei Gesellschaften, die nie gemeinsam eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, geschaffen habe, und indem es zum anderen im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung selbst Geldbußen auferlegt habe, die die Schaffung einer solchen gesamtschuldnerischen Haftung bewirkten. Dieser Rechtsfehler habe einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung zur Folge.
102 Im zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes machen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe auch geltend, das Gericht habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung verstoßen, da es die gesamtschuldnerische Haftung in der von der Kommission angewandten Form, die zur Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Areva und Alstom, zwei Gesellschaften, die nie eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, geführt habe, nicht in Frage gestellt habe. Diese faktische gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass der gesamtschuldnerisch gegen Areva und ihre ehemaligen Tochtergesellschaften festgesetzte Betrag von 25500000 Euro (vom Gericht auf 20400000 Euro herabgesetzt) Teil des gesamtschuldnerisch gegen Alstom und Areva T&D SA festgesetzten Betrags von 53550000 Euro (vom Gericht auf 48195000 Euro herabgesetzt) sei, und zum anderen aus der Tatsache, dass die Summe der Höchstbeträge, für die die aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften hafteten, den von der Tochtergesellschaft zu zahlenden Betrag übersteige. Unter diesen Umständen habe, unabhängig davon, wie die streitige Entscheidung auszulegen sei, die Zahlung der Geldbuße durch eine der Unternehmensgruppen eine direkte Auswirkung auf die Schuld der Gesellschaften der anderen Unternehmensgruppe, obwohl diese Unternehmensgruppen nie eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.
103 Wie das Gericht aber in der Rechtssache Trioplast (
104 Schließlich sprechen sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit aus. Areva bringt vor, sie habe keinen neuen Umstand zu den vor dem Gericht geltend gemachten Rügen hinzugefügt bzw. nur, was jedoch nicht der Fall sei, neue Argumente (und kein neues Angriffsmittel) zur Stützung der in erster Instanz bereits vorgebrachten Rüge eines Verstoßes gegen die Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung. Jedenfalls seien zwischen der Klage vor dem Gericht und dem Rechtsmittel vor dem Gerichtshof neue sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände eingetreten ( ii) Vorbringen der Kommission
105 Die Kommission trägt vor, sowohl der zweite Rechtsmittelgrund von Areva als auch der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe seien als neue Angriffsmittel, die den Streitgegenstand vor dem Gericht änderten, unzulässig. Es ergebe sich nämlich aus den Randnrn. 192 bis 195 des angefochtenen Urteils und den Schriftsätzen von Areva und Alstom vor dem Gericht, dass ihre Argumente andere Fragen betroffen hätten, die sich nicht auf eine faktische gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaften Alstom und Areva Bezug bezögen. Das Vorbringen vor dem Gericht habe bezüglich Areva nur die rechtliche und nicht die faktische gesamtschuldnerische Haftung der Areva T&D SA mit ihren aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften und bezüglich der Gesellschaften der Alstom-Gruppe die gesamtschuldnerische Haftung zwischen der Areva T&D SA und ihrer vorherigen Muttergesellschaft Alstom betroffen.
106 In der Sache macht die Kommission geltend, die Tatsache, dass über Areva T&D SA und die anderen Gesellschaften der Areva-Gruppe gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt worden sei, obwohl die Gesellschaft auch gesamtschuldnerisch mit Alstom hafte, erkläre sich durch den einfachen Umstand, dass es sich um eine Tochtergesellschaft handle, die unter der Kontrolle von zwei aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften an einer Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Die Übertragung dieser Tochtergesellschaft habe zu einer Situation doppelter gesamtschuldnerischer Haftung geführt, da diese Gesellschaft mit jeder ihrer Muttergesellschaften gesamtschuldnerisch hafte. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass Areva und Alstom gesamtschuldnerisch hafteten. Im Übrigen könne der Ansatz, für eine Muttergesellschaft denselben Ausgangsbetrag anzusetzen wie für die unmittelbar am Kartell beteiligte Tochtergesellschaft, ohne diesen Betrag bei einer zeitlichen Aufeinanderfolge von mehreren Muttergesellschaften aufzuteilen, für sich genommen nicht als ungeeignet angesehen werden (
107 In der vorliegenden Situation, in der die Tochtergesellschaft Areva T&D SA gesamtschuldnerisch mit ihren beiden aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften hafte, habe somit gegen jede dieser zwei Gesellschaften ein gesamter Ausgangsbetrag verhängt werden können, der gleich hoch gewesen sei wie der Ausgangsbetrag der Tochtergesellschaft und der sodann nach Maßgabe der individuellen Dauer der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Adressaten und dem erschwerenden Umstand einer Anführerrolle der Zuwiderhandlung vervielfacht worden sei. Daraus hätten sich für die fraglichen Gesellschaften drei verschiedene Geldbußenbeträge ergeben. Zwar gebe es mehrere mögliche Methoden für die Festsetzung der gesamtschuldnerischen Haftung, doch habe die Kommission in Ausübung ihres Ermessensspielraums entschieden, einen einzigen Ausgangsbetrag gesamtschuldnerisch von den drei Gesellschaften zu verlangen, und so die für die in Rede stehenden Muttergesellschaften vorteilhafteste Methode angewandt.
108 Jedoch beantragt die Kommission sodann, obwohl ihres Erachtens das Ergebnis des Gerichts, wonach kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung vorliege, zu bestätigen ist, dessen Begründung für dieses Ergebnis in den Randnrn. 213 bis 215 des angefochtenen Urteils auszuwechseln. Entgegen der Feststellung des Gerichts habe sie nämlich keine Befugnis festzusetzen, was im Innenverhältnis der verschiedenen Gesamtschuldner der jeweils zur Begleichung der Geldbuße zu erbringende Beitrag sei. Zwar bringe die im vorliegenden Fall angewendete Methode für die Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung eine Überschneidung der von Areva und Alstom zu zahlenden Beträge mit sich, jedoch mache diese Methode diese Gesellschaften nicht unmittelbar und im engeren Sinn gemeinsam als Gesamtschuldner haftbar. Was nämlich rechtlich zähle, sei die gesamtschuldnerische Haftung jeder Muttergesellschaft mit der übertragenen Tochtergesellschaft. Die Vervielfachung der gesamtschuldnerischen Verbindungen der Tochtergesellschaft im Fall ihres Verkaufs während des Zeitraums der Zuwiderhandlung ändere die Rechtsnatur der individuellen Beziehungen zwischen dieser Tochtergesellschaft und jeder ihrer Muttergesellschaften nicht. In einer solchen Situation der „faktischen“ gesamtschuldnerischen Haftung zwischen aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften einer Tochtergesellschaft seien dieselben Erwägungen anzuwenden wie die, auf denen nach der Rechtsprechung eine herkömmliche gesamtschuldnerische Haftung zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft beruhe. b) Würdigung i) Zur Zulässigkeit
109 Zunächst ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit der die Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Areva und Alstom betreffenden Rügen zu prüfen. Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, diese Rügen seien erst im Rechtsmittel vorgebracht worden und stellten daher neue Angriffsmittel dar, die den Streitgegenstand vor dem Gericht änderten und somit unzulässig seien.
110 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und u. a. auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden kann.
111 Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (
112 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Befugnisse des Gerichtshofs grundsätzlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (
113 Jedoch stellt ein neues Argument, das eine einfache Erörterung oder Erweiterung der vor dem Gericht vorgebrachten Argumentation darstellt, kein neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel dar, sondern ist als die zulässige Erweiterung eines bereits in den Prozess eingeführten Angriffsmittels anzusehen (
114 Im vorliegenden Fall muss ich zunächst feststellen, dass weder Areva noch die Gesellschaften der Alstom-Gruppe vor dem Gericht ausdrücklich eine Rüge erhoben haben, wonach die Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung von Areva und Alstom gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung verstoße, wie sie es in ihren Rechtsmitteln getan haben. In ihren Klageschriften haben sie Klagegründe betreffend einen Verstoß gegen die Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung geltend gemacht, jedoch ausschließlich in Bezug auf die Schaffung einer gesamtschuldnerischen Haftung im Rechtssinne zwischen den Muttergesellschaften (Alstom bzw. Areva) und der Tochtergesellschaft (Areva T&D SA) und nicht in Bezug auf die Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung der beiden aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften. Obwohl sie sich also bemühen nachzuweisen, dass diese Rügen keine neuen Umstände darstellten, ist dies hingegen meines Erachtens klar der Fall.
115 Daher stellt sich die grundlegende Frage, ob die neuen Rügen, wie die Kommission behauptet, als ein den Streitgegenstand veränderndes neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel einzustufen sind oder ob sie, wie sowohl Areva als auch die Gesellschaften der Alstom-Gruppe vorbringen, eine Erörterung oder Erweiterung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe darstellen.
116 Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung zwischen (zulässigem) neuem Argument und (unzulässigem) neuem Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel eine heikle Frage ist, zu der die Ansätze in der Rechtsprechung nicht immer kohärent sind (
117 Im vorliegenden Fall hat zunächst Alstom vor dem Gericht einen Klagegrund, den zweiten, geltend gemacht, betreffend ‐ wie in ihrem Rechtsmittel ‐ einen Verstoß gegen die anwendbaren Rechtsregeln über die gesamtschuldnerische Haftung, der zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung führe. Jedoch rügte Alstom vor dem Gericht im Rahmen dieses Klagegrundes nicht ausdrücklich die Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung der aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften, sondern die Auferlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung zwischen ihr selbst und der Areva T&D SA, wobei diese Gesellschaften zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit mehr dargestellt hätten. Es ist jedoch festzustellen, dass Alstom im Rahmen der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung ausdrücklich den Umstand anfocht, dass der Betrag von 25500000 Euro der Areva und ihren ehemaligen Tochtergesellschaften auferlegten Geldbuße Bestandteil des Betrags von 53550000 Euro der Alstom und der Areva T&D SA gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße gewesen sei, und die Auffassung vertrat, eine solche gesamtschuldnerische Aufteilung der Schuld unter Mitschuldnern führe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung (
118 Gerade aus dieser Verkettung der Areva und ihren ehemaligen Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße mit der Alstom und der Areva T&D SA gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße ergibt sich jedoch die mit dem Rechtsmittel angefochtene „faktische“ gesamtschuldnerische Haftung zwischen Areva und Alstom. Außerdem machte Alstom im Rahmen der mit demselben Klagegrund in erster Instanz erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ausdrücklich die Unsicherheit in Bezug auf die Vollstreckung der Sanktion geltend, zu der die Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung durch die Kommission führe (
119 Daher ist festzustellen, dass Alstom vor dem Gericht zwar nicht wie im Rechtsmittel speziell eine Rüge erhob, nach der die Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung, mit dieser Bezeichnung (
120 Unter diesen Umständen kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass die von Alstom in ihrem Rechtsmittel erhobenen Rügen den Streitgegenstand veränderten, so dass sie als unzulässig anzusehen wären. Diese Rügen stellen vielmehr eine Erörterung der vor dem Gericht erhobenen Rügen dar. Sie sind daher meines Erachtens in Bezug auf Alstom als zulässig anzusehen.
121 In Bezug auf Areva ist die Situation hingegen ein wenig anders. In erster Instanz machte sie nämlich wie Alstom einen Klagegrund (den vierten) betreffend einen Verstoß gegen die Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung geltend, der aber ausdrücklich nur die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Areva T&D SA und Alstom und nicht die Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung zwischen den aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften betraf. Im Rahmen dieses Klagegrundes machte Areva geltend, die fehlerhafte Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung habe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geführt (ausdrücklich den Umstand angefochten hätte, dass ihre Geldbuße Bestandteil der Alstom und der Areva T&D SA gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße sei. Daher ist bei Areva die Verbindung zwischen dem Klagegrund in erster Instanz und der im Rechtsmittel erhobenen neuen Rüge schwächer als bei Alstom.
122 Erstens hat Areva jedoch im vorliegenden Fall in erster Instanz einen Klagegrund geltend gemacht, der zumindest teilweise auf derselben Rechtsgrundlage wie der geltend gemachte Rechtsmittelgrund beruhte, nämlich eine Rüge betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung. Zweitens hat sie im Rahmen ihres Vorbringens zu einem Verstoß gegen die Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung (
123 Unter diesen besonderen Umständen kann meines Erachtens angenommen werden, dass die Rüge, wonach die Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Areva und Alstom gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, den vor dem Gericht festgelegten Streitgegenstand nicht verändern kann. Da hingegen die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung weder von Areva noch ihren ehemaligen Tochtergesellschaften und Mitklägern vor dem Gericht (nunmehr Tochtergesellschaften von Alstom und Mitkläger von Alstom in der Rechtssache C‑253/11 P) in erster Instanz geltend gemacht wurde, ist sie in Bezug auf diese meines Erachtens als unzulässig anzusehen. ii) Zur Begründetheit
124 Sowohl Areva als auch die Gesellschaften der Alstom-Gruppe werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung verstoßen zu haben, indem es die Art der Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung durch die Kommission, die eine faktische gesamtschuldnerische Haftung zwischen Areva und Alstom, zwei Gesellschaften, die nie eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, geschaffen habe, bestätigt habe.
125 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der insbesondere verlangt, dass jeder Rechtsakt der Unionsorgane klar und deutlich ist und den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass Letztere ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (
126 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der individuellen Straffestsetzung, der aus dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit folgt und in allen Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen nach dem Wettbewerbsrecht führen können, anwendbar ist ( – Zur Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung
127 Im vorliegenden Fall hat die Kommission und, nach Abänderung der Geldbuße, das Gericht Alstom eine Geldbuße von 53550000 Euro (vom Gericht auf 48195000 Euro herabgesetzt) auferlegt, wobei Areva T&D SA gesamtschuldnerisch für die Zahlung des gesamten Betrags dieser Geldbuße haftet. Für den über Areva T&D SA verhängten Betrag haften Areva und ihre zwei anderen ehemaligen Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch mit Areva T&D SA mit einem Betrag von 25500000 Euro (nach Abänderung durch das Gericht auf 20400000 Euro herabgesetzt). Die übertragene Tochtergesellschaft Areva T&D SA haftet daher für die Zahlung ihrer Geldbuße gesamtschuldnerisch gleichzeitig mit ihrer ehemaligen und ihrer neuen Muttergesellschaft.
128 Hierzu steht fest, dass Areva und Alstom nie eine wirtschaftliche Einheit und daher gemeinsam ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts bildeten. Im vorliegenden Fall bildete die Tochtergesellschaft, nämlich Areva T&D SA, zunächst in der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis 8. Januar 2004 mit Alstom und anschließend vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 mit Areva und ihren ehemaligen Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit. Aus diesem Grund verhängte die Kommission und in der Folge das Gericht nur gegen die Tochtergesellschaft mit ihren aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften eine im Rechtssinne gesamtschuldnerische Sanktion. Die Kommission und das Gericht haben zwischen den Muttergesellschaften selbst keine gesamtschuldnerische Haftung im Rechtssinne geschaffen.
129 Dem Zweck der gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend (
130 Es ist jedoch klar, dass bei einer solchen Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung die Beitreibung der Geldbuße bei einer der Muttergesellschaften notwendigerweise eine Auswirkung auf die Beitreibung bei der anderen hat. Wenn die Kommission daher die Zahlung der gesamten Geldbuße von Alstom erhält, ist die Tochtergesellschaft (Areva T&D SA, nunmehr Alstom Grid SAS) gegenüber der Kommission vollständig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße befreit, und folglich sind Areva und ihre anderen ehemaligen Tochtergesellschaften, Mitgesamtschuldner der Areva T&D SA, ebenso gegenüber der Kommission befreit. Wenn die Kommission hingegen von Areva die Zahlung ihrer Geldbuße erhält, sind die Tochtergesellschaft und ihr Mitgesamtschuldner Alstom in Höhe des von Areva an die Kommission gezahlten Betrags befreit.
131 Auf diese „faktische“ gesamtschuldnerische Haftung beziehen sich Alstom und Areva. – Zum Verstoß gegen die Grundsätze der individuellen Straffestsetzung und der Rechtssicherheit
132 Bedeutet eine solche Ausgestaltung der die gesamtschuldnerische Haftung betreffenden Beziehungen zwischen den wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln geahndeten juristischen Personen, die eine faktische gesamtschuldnerische Haftung zwischen Muttergesellschaften schafft, die nie eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung?
133 Im vorliegenden Fall würde zum einen die von der Kommission vorgenommene und vom Gericht bestätigte Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung zu einem Verstoß gegen den oben in Nr. 126 angeführten Grundsatz der individuellen Straffestsetzung führen, wenn in der vorgenannten Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung die juristische Person, bei der die Kommission die Geldbuße beitreibt, eine Geldbuße für ein strafbares Verhalten zahlen müsste, das dem Unternehmen, für das sie einzustehen hat, nicht zugerechnet werden kann, und, insbesondere im vorliegenden Fall, für strafbares Verhalten, das während eines Zeitraums begangen wurde, für den die fragliche juristische Person nicht mehr (oder noch nicht) für die Zuwiderhandlung einzustehen hatte, da sie nicht mehr (oder noch nicht) Teil der für dieses Verhalten verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit war.
134 Zum anderen läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, wenn die in der streitigen Entscheidung gewählte und im angefochtenen Urteil bestätigte Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung zur Folge hätte, dass die Betroffenen, nämlich die juristischen Personen, gegen die wegen einer Zuwiderhandlung, die der wirtschaftlichen Einheit zugerechnet wird, der sie angehörten, eine Sanktion verhängt wurde, den Umfang der Verpflichtungen, die ihnen durch die Handlungen der Organe, nämlich die streitige Entscheidung und, soweit es die Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung bestätigt, das angefochtene Urteil, auferlegt werden, nicht genau und eindeutig erkennen können.
135 Im vorliegenden Fall haben, wie in Nr. 128 ausgeführt, Areva und Alstom nie eine wirtschaftliche Einheit und daher gemeinsam ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts gebildet. Sie haben hingegen nacheinander mit der Tochtergesellschaft Areva T&D SA zwei gesonderte wirtschaftliche Einheiten gebildet, die jeweils zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umständen für das Kartell verantwortlich gewesen sind.
136 Außerdem ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall die Haftung beider Muttergesellschaften vollständig von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft ableitet, so dass, soweit die Kommission im Rahmen ihres Ermessens (
137 Zwar wird, wie das Gericht in Randnr. 220 des angefochtenen Urteils betreffend Alstom ausführt, die persönliche Verantwortlichkeit bei der Begehung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung in der streitigen Entscheidung für die Muttergesellschaften festgestellt.
138 Jedoch darf in einem Fall wie dem der vorliegenden Rechtssache, in dem die beiden Muttergesellschaften nie zusammen eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben und die Kommission entschieden hat, sie gesamtschuldnerisch mit der Tochtergesellschaft haften zu lassen, die Geldbuße, die gegen jede von ihnen festgesetzt wird, nach dem Grundsatz der individuellen Straffestsetzung ihren Anteil an der gesamtschuldnerischen Haftung nicht übersteigen. Dieser Anteil entspricht dem für jede Muttergesellschaft festgesetzten Teil des Gesamtbetrags, bis zu dessen Höhe die Tochtergesellschaft gesamtschuldnerisch mit den aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften in Anspruch genommen wurde (
139 Vorliegend ist die von der Kommission gewählte und vom Gericht bestätigte Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung in dieser Hinsicht problematisch. Mangels Übereinstimmung zwischen dem Betrag der Geldbuße, der gegen die Tochtergesellschaft, die Areva T&D SA, verhängt wurde, und den Beträgen der Geldbuße, die gesamtschuldnerisch mit ihr gegen die aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften verhängt wurden, ist es nicht möglich zu bestimmen, welche Geldbuße der individuellen Verantwortlichkeit jeder der in Nr. 135 genannten gesonderten wirtschaftlichen Einheiten entspricht. Im Gegenteil ergibt sich aus dieser Situation, dass zum einen die erste dieser wirtschaftlichen Einheiten (die von Alstom und Areva T&D SA gebildete) für die gesamte Geldbuße einsteht, obwohl sie die Zuwiderhandlung nicht während des gesamten Zeitraums begangen hat, für den die Geldbuße verhängt wurde (nämlich für die Zeit vom 7. Dezember 1992 bis 11. Mai 2004), und dass zum anderen die Verantwortlichkeit der zweiten wirtschaftlichen Einheit (die von der Areva T&D SA, Areva und ihren anderen ehemaligen Tochtergesellschaften gebildet wurde) wesentlich über den Anteil am Betrag der Geldbuße für die gesamte Zuwiderhandlung während des in Rede stehenden Zeitraums hinausgeht. Eine solche Situation ist meines Erachtens mit dem Grundsatz der individuellen Straffestsetzung nicht vereinbar.
140 Außerdem ist, soweit die Muttergesellschaften nicht zweifelsfrei bestimmen können, welchen genauen Betrag der Geldbuße sie für den Zeitraum, für den sie zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich sind, zu zahlen haben, auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit festzustellen.
141 Die Probleme scheinen sich mir in Wirklichkeit daraus zu ergeben, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung bei der Berechnung der Geldbuße Areva und die Gesellschaften der Alstom-Gruppe von Anfang an als eine wirtschaftliche Einheit behandelte (
142 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Unsicherheit nicht durch die in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils vom Gericht aufgestellte und oben in Nr. 100 angeführte Regel der Haftung zu gleichen Teilen ausgeglichen werden kann.
143 Zum einen steht nämlich, wie ich in den Nrn. 88 und 89 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Siemens Österreich u. a. ausgeführt habe und in den Nrn. 155 ff. genauer darlegen werde, nicht fest, dass eine solche Regel im Wettbewerbsrecht der Union existiert.
144 Zum anderen könnte diese Regel, selbst wenn sie existierte, jedenfalls die Unsicherheiten, die sich aus der Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung im vorliegenden Fall ergeben, nicht ausgleichen. Ihre Anwendung im vorliegenden Fall scheint mir nämlich die Gefahr mit sich zu bringen, dass der Gesamtbetrag der Geldbuße, für den eine juristische Person tatsächlich haftet, vom Ermessen der Kommission hinsichtlich der Entscheidung abhängt, bei welchem Schuldner sie die Geldbuße beitreiben will. Dieser Betrag könnte je nachdem schwanken, ob sich die Kommission für die Beitreibung der Geldbuße beim einen (
145 In Bezug auf den Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung, soweit dieser auf die Bestreitung der Befugnis der Kommission zur Bestimmung des Innenverhältnisses der Gesamtschuldner der Geldbuße abzielt, bin ich der Ansicht, dass dieser aus den Gründen, die unten in den Nrn. 160 bis 163, 169 und 173 sowie näher im Rahmen der Prüfung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes der Kommission in der Rechtssache Kommission/Siemens Österreich u. a. in den Nrn. 42 bis 91 meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache dargelegt sind, zurückzuweisen ist. Im Übrigen scheint mir das Vorbringen der Kommission eher darauf abzuzielen, den von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Rügen entgegenzutreten, als auf eine echte Auswechslung der Begründung. Im Licht der vorherigen Ausführungen ist dieses Vorbringen jedoch zurückzuweisen.
146 Nach alledem ist meines Erachtens den Rügen betreffend einen Rechtsfehler bei der Anwendung der Regeln über die Gesamtschuldnerschaft, der einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung bezüglich der Schaffung einer faktischen gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Areva und Alstom bewirke, stattzugeben, wobei die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung, wie oben in Nr. 123 ausgeführt, für Areva unzulässig ist. 3. Zur unrichtigen Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung mit der Folge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Straffestsetzung und gegen Art. 7 EG sowie zum Verstoß gegen die Begründungspflicht a) Vorbringen der Parteien i) Vorbringen von Areva und der Gesellschaften der Alstom-Gruppe
147 Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes von Areva sowie des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, der letzten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes und des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes der Gesellschaften der Alstom-Gruppe machen die Rechtsmittelführer Fehler bei der Auslegung und der Anwendung des Begriffs der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße, die zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der individuellen Straffestsetzung und gegen Art. 7 EG führten, sowie einen Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht geltend.
148 Erstens treten sowohl Areva als auch die Gesellschaften der Alstom-Gruppe der in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils vom Gericht aufgestellten Regel der Haftung zu gleichen Teilen entgegen (
149 Zweitens macht Alstom auch geltend, das Gericht, gestützt auf die Regel der Haftung zu gleichen Teilen, habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission die Befugnis zur Festsetzung des jeweiligen Beitrags der Gesellschaften an der Zahlung der Geldbuße nicht einem nationalen Richter oder Schiedsrichter überantwortet habe (
150 Drittens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe, indem es auf der Grundlage einer solchen Regel die Zurückweisung des Vorbringens betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und eine rechtswidrige Übertragung der Befugnisse der Kommission fehlerhaft begründet habe (
151 Außerdem treten die Gesellschaften der Alstom-Gruppe dem Einwand entgegen, der die Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes einer rechtswidrigen Übertragung der Befugnisse der Kommission betrifft. Es handle sich nicht um ein neues Angriffsmittel, da Alstom dieses Argument vor dem Gericht vorgebracht habe. Jedenfalls wohne dieser Rechtsmittelgrund dem eines Verstoßes gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung inne. Sie treten auch der von der Kommission beantragten Auswechslung von Gründen entgegen und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils. ii) Vorbringen der Kommission
152 Die Kommission ist zwar der Ansicht, dass die von Areva und den Gesellschaften der Alstom-Gruppe erhobenen Rügen zurückzuweisen seien, pflichtet jedoch einigen der von diesen aufgeworfenen Punkten bei und beantragt in dieser Hinsicht vom Gerichtshof eine Auswechslung von Gründen. Insbesondere teilt die Kommission die Erwägung, nach der das Urteil Aristrain/Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Vielmehr ist sie der Ansicht, dass das Vorbringen von Alstom zu einer angeblich rechtswidrigen Übertragung der Sanktionsbefugnisse der Kommission unzulässig sei, da es sich um ein neues Argument handle, das Alstom vor dem Gericht nicht vorgebracht habe.
153 In der Sache macht die Kommission geltend, die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen beruhe auf der fehlerhaften Annahme, die Kommission habe in rechtswidriger Weise ihre Befugnisse übertragen, indem sie in der streitigen Entscheidung das Innenverhältnis zwischen den Mitschuldnern und insbesondere deren Anteile an der gesamtschuldnerischen Haftung nicht geregelt habe. Diese Argumentation sei zunächst inkohärent. Wenn nämlich Areva und Alstom der Ansicht seien, dass die Kommission ausschließlich zuständig sei, das Verhältnis der Mitschuldner zu regeln, sei nicht verständlich, warum sie diese Frage selbst vertraglich geregelt hätten. Außerdem hätten Areva und die Gesellschaften der Alstom-Gruppe in ihren Rechtsmitteln eingeräumt, dass die Frage von nationalen Richtern oder Schiedsrichtern geregelt werden könne, was jede rechtswidrige Übertragung einer angeblich ausschließlichen Befugnis der Kommission ausschließe. Jedenfalls habe die Kommission entgegen dem, was das Gericht im angefochtenen Urteil zu verstehen gebe (
154 Was schließlich die Randnrn. 213 bis 215 sowie 222, 236 und 257 des angefochtenen Urteils betrifft, die sich auf den Begriff der Anteile an der gesamtschuldnerischen Haftung beziehen, ist die Kommission der Ansicht, dass diese mehrere Rechtsfehler aufwiesen und der Gerichtshof die darin enthaltene Begründung durch eine neue zu ersetzen habe. Das Gericht verkenne die Grenzen der Befugnisse und Verpflichtungen, die Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission übertrage bzw. auferlege, und beeinträchtige so die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und die Vertragsfreiheit der Parteien. Ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen betreffe nur das Außenverhältnis, nämlich das Verhältnis zwischen der Kommission und dem Unternehmen, das Adressat der Entscheidung und zur Zahlung der Geldbuße verpflichtet sei. Allein die Tatsache, dass die Bestimmung der Mitgesamtschuldner im Außenverhältnis gewisse Rechtswirkungen entfalte, könne nicht zu einer Verpflichtung der Kommission führen, deren Haftungsanteile im Innenverhältnis festzusetzen. b) Würdigung
155 Erstens habe ich, was die Regel der Haftung zu gleichen Teilen anbelangt, auf die sich das Gericht in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils bezieht und die ich oben in Nr. 100 erwähnt habe, in den Nrn. 88 und 89 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Siemens Österreich u. a. meine Zweifel an der Relevanz einer solchen vom Gericht geschaffenen Regel dargelegt.
156 Diese Regel, die das Gericht der zivilrechtlichen Rechtsfigur der Gesamtschuld entlehnt zu haben scheint, die in der Rechtsordnung einiger Mitgliedstaaten vorgesehen ist (
157 Zum anderen bin ich der Meinung, dass sie auch einer Rechtsgrundlage oder wenigstens der Stütze eines geeigneten Grundsatzes entbehrt. In Nr. 88 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Siemens Österreich u. a. habe ich darauf hingewiesen, dass meines Erachtens zur Begründung einer Regel wie der vom Gericht festgelegten Regel der Haftung zu gleichen Teilen ein allgemeiner Verweis auf das zivile Schuldrecht, ohne jede andere Erklärung, weshalb ein solcher schuldrechtlicher Grundsatz im Wettbewerbsrechts anwendbar sein sollte, unzureichend ist, zumal sich die Natur der Zahlungsverpflichtung, die auf den Personen lastet, gegen die die Kommission als Gesamtschuldner Geldbußen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das strafrechtsähnlichen Charakter hat (
158 In meinen vorgenannten Schlussanträgen habe ich außerdem darauf hingewiesen, dass ich die Relevanz der Bezugnahme auf die Randnrn. 100 und 101 des Urteils Aristrain/Kommission, die auch in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils enthalten ist, nur schwer erkennen kann. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich den vom Gericht im angefochtenen Urteil aufgestellten Grundsatz nicht anerkannt. Vielmehr hat er beanstandet, dass das Gericht die unzulängliche Begründung der Entscheidung der Kommission nicht geahndet hatte, die gegen eine Gesellschaft eine Geldbuße verhängt und ihr das Verhalten einer anderen, mit ihr verbundenen, Gesellschaft zugerechnet hatte, ohne das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden nachzuweisen. In dieser Rechtssache handelte es sich daher nicht einmal um eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mehrerer Rechtsträger zur Zahlung einer Geldbuße (
159 Daraus folgt, dass das Gericht die Zurückweisung der Rügen und Klagegründe betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht auf diese Regel stützen konnte, als es in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils davon ausging, dass jede der Gesellschaften, gegen die eine gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße festgesetzt werde, zweifelsfrei den Anteil des Geldbußenbetrags in Erfahrung bringen könne, der letztlich auf sie entfalle.
160 In dieser Hinsicht ist außerdem, wie ich in den Nrn. 85 und 86 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Siemens Österreich u. a. ausgeführt habe, darauf hinzuweisen, dass, wenn die wirtschaftliche Einheit in der Form, in der sie bestand, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Kommission nicht mehr besteht, der Grundsatz der individuellen Straffestsetzung für die juristischen Personen, die nicht mehr gemeinsam eine solche wirtschaftliche Einheit bilden, hinsichtlich der Festsetzung der Sanktion im Innenverhältnis Rechtssicherheit verlangt, wenn die Kommission im Rahmen ihres Ermessensspielraums entscheidet, sie gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen.
161 Diese Rechtsträger, die zwar im Außenverhältnis gegenüber der Kommission für die Zahlung der gesamten Geldbuße für die vom Unternehmen begangene Zuwiderhandlung verantwortlich bleiben, müssen, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr einem einheitlichen wirtschaftlichen Gebilde angehören, den Anteil in Erfahrung bringen können, den sie im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen haben, mit denen sie keine ausreichenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen mehr haben, die ihre Einbeziehung in eine wirtschaftliche Einheit mit ihnen rechtfertigte.
162 Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sie im Rahmen ihres Ermessensspielraums (
163 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Parteien zwar gewiss im Rahmen der Vertragsfreiheit in ihren privatrechtlichen Beziehungen frei bestimmen können, welcher Rechtsträger welchen Teil der Geldbuße trägt, es ihnen hingegen nicht zusteht, die Anteile der Verantwortlichkeit jeder in Anspruch genommenen juristischen Person frei zu bestimmen und somit die jeweiligen Anteile der Geldbuße festzulegen, die Sanktionscharakter haben und daher unter das Wettbewerbsrecht fallen. Ich interpretiere das angefochtene Urteil in diesem Sinne und teile insoweit die Ansicht des Gerichts, das in Randnr. 214 feststellt, dass es nicht Sache der Parteien sei, frei darüber zu bestimmen, wie sie untereinander den Betrag einer gesamtschuldnerisch gegen sie festgesetzten Geldbuße aufteilten. Wenn sich die Kommission daher auf die Tatsache beruft, dass sich die Mitgesamtschuldner den Betrag einer Geldbuße frei aufteilen könnten, trifft dies zwar im Rahmen ihrer privatrechtlichen Beziehungen zu, doch kann diese Tatsache das aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Erfordernis, dass jeder Betroffene den Umfang der ihm mit der Entscheidung der Kommission auferlegten Verpflichtungen genau und eindeutig in Erfahrung bringen können muss, nicht ausgleichen.
164 Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass das Gericht in den Randnrn. 214 bis 218, 222 und 236 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen vor ihm auf die Regel der Haftung zu gleichen Teilen gestützt hat.
165 Was zweitens die Rüge von Alstom betrifft, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission die Befugnis zur Bestimmung des jeweiligen Beitrags der Mitgesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße nicht einem nationalen Richter oder Schiedsrichter überantwortet habe, ist zunächst die von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, nach der es sich um ein unzulässiges neues Angriffsmittel handelt.
166 Wie sich in dieser Hinsicht aus der Rechtsprechung ergibt, kann – in Anbetracht dessen, dass eine Partei sämtliche Gründe eines Urteils, das sie beschwert, anfechten können muss ‐ jede Partei, wenn das Gericht zwei Rechtssachen verbunden und ein einziges Urteil erlassen hat, das auf alle von den Parteien im Verfahren vor ihm vorgetragenen Angriffs‑ und Verteidigungsmittel eingeht, Erwägungen beanstanden, die sich auf Angriffs‑ und Verteidigungsmittel beziehen, die vor dem Gericht allein vom Kläger in der anderen verbundenen Rechtssache geltend gemacht worden sind, wenn diese Erwägungen sie beschweren (
167 Nun steht fest, dass Areva und ihre ehemaligen Tochtergesellschaften ein solches Angriffsmittel vor dem Gericht geltend gemacht haben, das darauf in den Randnrn. 232 bis 237 des angefochtenen Urteils eingegangen ist. Unter diesen Umständen ist dieses Angriffsmittel, was die drei an Alstom übertragenen ehemaligen Tochtergesellschaften von Areva betrifft, kein neues Angriffsmittel. In Bezug auf Alstom ist davon auszugehen, dass auch sie zulässigerweise diesen Erwägungen des Gerichts im Rechtsmittel entgegentreten kann, da diese sie unstreitig beschweren.
168 In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (
169 Wie ich in den Nrn. 48 ff. meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Siemens Österreich u. a., auf die ich verweise, im Einzelnen ausgeführt habe, bin ich der Ansicht, dass die Zuständigkeit der Kommission, im Rahmen ihrer Befugnis zur Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen die Wettbewerbsbestimmungen, die interne Aufteilung der Geldbuße zwischen Gesamtschuldnern festzusetzen, nicht verneint werden kann, soweit dies zur Erreichung des Ziels dieser Befugnis erforderlich ist, d. h., um die Einhaltung der Verbote nach diesen Bestimmungen sicherzustellen. Hingegen wird in gewissen Fällen, wie dem, den ich oben in den Nrn. 160 bis 162 angeführt habe, die Festsetzung der Anteile der von der Kommission gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Mitschuldner erforderlich.
170 Da die Kommission im vorliegenden Fall entschieden hat, zwei Gesellschaften, nämlich Alstom und die Areva T&D SA, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr einer wirtschaftlichen Einheit angehörten, gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen, war sie meines Erachtens verpflichtet, deren jeweilige Anteile festzusetzen.
171 Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Randnrn. 236 und 237 des angefochtenen Urteils die Klagegründe und Rügen betreffend einen Verstoß gegen Art. 7 EG mit der Feststellung zurückgewiesen hat, dass sie auf einer irrigen Annahme beruhten, da im vorliegenden Fall die Kommission in der streitigen Entscheidung den jeweiligen Haftungsanteil der Areva T&D SA und von Alstom im Rahmen der Beteiligung des betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung in der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis 8. Januar 2004 und mithin ihren jeweiligen Anteil an der Geldbuße bestimmt habe, die sie der Kommission gesamtschuldnerisch schuldeten.
172 Was drittens die Rüge betreffend einen Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, bin ich der Ansicht, dass diese keinen Erfolg haben kann. Mit seiner Begründung der Zurückweisung der Rügen betreffend die Rechtssicherheit und die rechtswidrige Übertragung von Befugnissen in den Randnrn. 214 und 216 sowie in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils hat das Gericht bloß rechtliche Erwägungen angestellt und die Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung nach seiner Auslegung angewendet. Unabhängig von dem Umstand, dass ich diese Auslegung nicht teile, meine ich, dass es durchaus Sache des Gerichts war, solche rechtlichen Erwägungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle anzustellen. Daher kann nicht angenommen werden, das Gericht habe eine unerlaubte Auswechslung der Begründung der streitigen Entscheidung vorgenommen.
173 Was schließlich den Antrag der Kommission auf Auswechslung von Gründen angeht, mit denen ihrer Befugnis zur Bestimmung des Innenverhältnisses zwischen Mitgesamtschuldnern entgegengetreten wird, ist dieser im Licht der oben in den Nrn. 160 bis 163 und 169 angestellten Erwägungen zurückzuweisen. Da dieser Antrag im Wesentlichen den Argumenten entspricht, die die Kommission im Rahmen ihres ersten und ihres dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache Kommission/Siemens Österreich u. a. vorgebracht hat, erlaube ich mir, für nähere Erwägungen auf meine Prüfung dieser Rechtsmittelgründe in den Nrn. 42 bis 91 meiner Schlussanträge in der genannten Rechtssache zu verweisen. 4. Ergebnis zu den Rechtsmittelgründen und Rügen betreffend die Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung
174 Aus alledem ergibt sich meines Erachtens, dass dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund von Areva sowie dem vierten Rechtsmittelgrund der Gesellschaften der Alstom-Gruppe stattzugeben und folglich die in Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des angefochtenen Urteils vorgesehene Geldbuße aufzuheben ist. E – Zum vierten Rechtsmittelgrund von Areva betreffend einen Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung
175 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht Areva geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keinen Gebrauch gemacht habe, um dem Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bezüglich der ihr gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße abzuhelfen.
176 Areva bringt erstens vor, ihr sei für eine Zuwiderhandlung von vier Monaten gesamtschuldnerisch ein Betrag zur Zahlung auferlegt worden, der fast die Hälfte der Summe darstelle, die Alstom für eine Zuwiderhandlung von zwölf Jahren gesamtschuldnerisch zu zahlen habe, oder beinahe das Doppelte der Geldbuße, die Alstom allein für ihre unmittelbare Beteiligung am Kartell während eines Zeitraums von vier Jahren zu zahlen habe. Ein solcher Unterschied zwischen den Beträgen der Geldbuße widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zweitens habe das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da es die streitige Entscheidung bestätigt habe, in der Areva eine viel strengere Sanktion auferlegt worden sei als Alstom, obwohl Alstom eine der Gründergesellschaften des Kartells gewesen sei und obwohl die Gesamtdauer der Beteiligung von Alstom am Kartell 47-mal länger als die von Areva und der Umsatz von Alstom höher als der von Areva gewesen sei.
177 In Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hätte das Gericht bewerten müssen, ob der Betrag der gegen Areva festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und zur Dauer der Zuwiderhandlung stehe und ob er dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspreche. In Anwendung dieser Grundsätze hätte es den Betrag der Geldbuße herabsetzen müssen, für den Areva gesamtschuldnerisch hafte.
178 Zunächst sind die von der Kommission im Hinblick auf diesen Rechtsmittelgrund erhobenen Unzulässigkeitseinreden zu prüfen.
179 Die Kommission bringt erstens vor, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da Areva in ihrer Rechtsmittelschrift die Punkte des angefochtenen Urteils nicht genau angebe, die ihrer Ansicht nach einen Rechtsfehler enthielten. Hierzu weise ich darauf hin, dass zwar nach Art. 169 Abs. 2 der neuen Verfahrensordnung die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen müssen, jedoch war in der alten, auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Verfahrensordnung (
180 Jedoch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass Areva im Wesentlichen beanstandet, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ausgeübt habe. Da es sich um die Rüge einer Unterlassung handelt, gibt es ihrem Wesen nach keinen Punkt im angefochtenen Urteil, mit dem diese Rüge in Zusammenhang gebracht werden könnte oder in dem auf diese Unterlassung Bezug genommen würde. Außerdem bezeichnet Areva die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, nämlich einen Rechtsfehler betreffend einen Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.
181 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass der vierte Rechtsmittelgrund von Areva nicht aus dem Grund für unzulässig erklärt werden kann, dass diese die Punkte des angefochtenen Urteils nicht näher angegeben habe, die ihres Erachtens einen Rechtsfehler aufwiesen.
182 Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er zum einen ein neues Angriffsmittel sei, das vor dem Gericht nicht vorgebracht worden sei, und da mit ihm zum anderen die Überprüfung der Höhe der vom Gericht abgeänderten Geldbuße durch den Gerichtshof beantragt werde, was nicht dessen Sache sei.
183 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Nr. 112 angeführten Rechtsprechung eine Partei ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen kann, das sie vor dem Gericht hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat, da das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann.
184 Außerdem ist es zwar, wie ich oben in Nr. 122 ausgeführt habe, nach der Rechtsprechung zulässig, dass ein Kläger ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (
185 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (
186 Im vorliegenden Fall macht Areva in ihrem Rechtsmittel geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es nicht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch gemacht habe, um dem Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung hinsichtlich der ihr gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße abzuhelfen.
187 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die mögliche Unverhältnismäßigkeit einer durch eine Entscheidung der Kommission verhängten Geldbuße vom Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, da sie keinen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellen kann. Das Gericht entscheidet daher über einen auf eine solche Unverhältnismäßigkeit gestützten Klagegrund nur, wenn er vom Kläger geltend gemacht wird (
188 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass zwar die Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung diesen über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, jedoch zum einen die Ausübung dieser Befugnis nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und zum anderen das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (
189 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass Areva vor dem Gericht keinen Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung vorgebracht hat, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Geldbuße, die ihr aufgrund des Verstoßes gegen diese Grundsätze auferlegt worden sei, geltend gemacht hätte. Sie hat sich zwar vor dem Gericht auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit berufen. Jedoch haben diese Rügen eine ganz andere Frage betroffen, nämlich die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Gesellschaften Alstom und Areva T&D SA und nicht eine Rechtswidrigkeit des gegen Areva festgesetzten Betrags der Geldbuße.
190 Im Licht der oben in den Nrn. 187 und 188 angeführten Rechtsprechung kann daher Areva, da sie vor dem Gericht keinen Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung in dem vor dem Gerichtshof geltend gemachten Sinne vorgetragen hat, im Rechtsmittelstadium nicht mehr beanstanden, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht selbst von Amts wegen im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung einen solchen Verstoß berücksichtigt habe. Unter diesen Umständen ist der vierte Rechtsmittelgrund von Areva meines Erachtens als unzulässig zurückzuweisen.
191 Zum Argument von Areva, dieser Rechtsmittelgrund sei jedenfalls zulässig, da ein neuer tatsächlicher Grund, der zwischen der Einreichung der Klage und der des Rechtsmittels eingetreten sei, nämlich die Übertragung der Areva T&D SA an Alstom, rechtfertige, dass er erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sei, weise ich darauf hin, dass sowohl nach dem Wortlaut des oben in Nr. 75 wiedergegebenen Art. 42 Abs. 2 der Verfahrensordnung als auch nach der Rechtsprechung (
192 Soweit schließlich das Vorbringen von Areva dahin ausgelegt werden kann, dass es ihr darum geht, wegen der sehr kurzen Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung eine neue Würdigung der Angemessenheit des gegen sie festgesetzten Geldbußenbetrags zu erreichen, weise ich darauf hin, dass der Umstand, dass die Beteiligung von Areva am Kartell sehr kurz war, sich in keiner Weise auf die Schwere der Zuwiderhandlung auswirkt, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt und sich in der Berechnung der Geldbuße, insbesondere in der Festsetzung des Ausgangsbetrags, widerspiegelte. Der Umstand, dass die Dauer der Beteiligung von Areva am Kartell sehr kurz war, spiegelte sich in der Tatsache wider, dass dieser Ausgangsbetrag nicht aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung erhöht wurde. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hinweist, dass der vom Gericht festgesetzte Geldbußenbetrag dermaßen überhöht wäre, dass er unverhältnismäßig würde. In diesem Fall hat der Gerichtshof nicht die Befugnis, die Würdigung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen (
193 Folglich ist meines Erachtens der vierte Rechtsmittelgrund von Areva, selbst in der Auslegung entsprechend dem vorstehenden Absatz, nach der oben in Nr. 184 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen ( F – Zum fünften Rechtsmittelgrund der Gesellschaften der Alstom-Gruppe betreffend einen Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
194 Im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes bringen die Gesellschaften der Alstom-Gruppe vor, das Gericht habe in den Randnrn. 223 bis 230 des angefochtenen Urteils die Bedeutung des Klagegrundes betreffend einen Verstoß des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verkannt und sei daher auf den vor ihm geltend gemachten Klagegrund nicht eingegangen. Das Gericht habe sich im angefochtenen Urteil auf das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrolle und insbesondere auf die Tatsache konzentriert, dass Alstom und die Areva T&D SA das Recht gehabt hätten, die Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle durch die effektive Ausübung von Rechtsbehelfen zu unterziehen, während in Wirklichkeit der vor dem Gericht geltend gemachte Klagegrund die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Erhebung einer Klage betroffen habe, die durch die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Alstom und der Areva T&D SA, die ihre jeweilige rechtliche Situation in verfahrenstechnischer Hinsicht verknüpft habe, beschränkt worden sei.
195 Hierzu ergibt sich aus den Randnrn. 223 bis 230 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht keineswegs die Bedeutung des Vorbringens von Alstom verkannt, sondern sehr wohl auf den von ihr geltend gemachten Klagegrund eingegangen ist.
196 Das Gericht ist nämlich unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung in den Randnrn. 224 bis 227 dieses Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Alstom und der Areva T&D SA durch die Kommission nicht das Recht einer dieser beiden Gesellschaften als Adressaten der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigt habe, diese Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle durch die effektive Ausübung der im Recht der Union garantierten Rechtsbehelfe zu unterziehen.
197 Der Umstand, dass Alstom, wenn die Areva T&D SA Klage erhoben hätte, verpflichtet gewesen wäre, dasselbe zu tun, um zu vermeiden, die gesamte Geldbuße zahlen zu müssen, und umgekehrt, ist in Wirklichkeit nur die automatische Folge der gesamtschuldnerischen Auferlegung einer Geldbuße, die in Bezug auf Alstom und die Areva T&D SA im vorliegenden Fall aus den oben in Nr. 41 dargelegten Gründen gerechtfertigt war. Diese Folge hat zweifellos eine Auswirkung auf die Strategie der verschiedenen Mitgesamtschuldner, sie führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
198 Jeder Mitschuldner behält nämlich das Recht und die Möglichkeit, Klage zu erheben, was im Übrigen sowohl Alstom als auch die Areva T&D SA getan haben. Wenn ein Mitgesamtschuldner keine Klage erhebt, läuft er zwar Gefahr, die gesamte Geldbuße zahlen zu müssen, selbst wenn das Gericht die Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wird, infolge der Erhebung einer Klage durch einen anderen Mitschuldner für nichtig erklären sollte. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich zum einen, dass, wenn der Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage erhebt, der Unionsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst wird, die diesen Adressaten betreffen und diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, nicht Teil des Streitgegenstands sind, über den dieser Richter zu entscheiden hat, und zum anderen, dass folglich ein Punkt der Begründung eines Nichtigkeitsurteils keine Verbindlichkeit für Personen hat, die nicht Partei des Verfahrens waren und für die das Urteil daher keine wie auch immer geartete Entscheidung enthalten kann (
199 Das Gericht hat daher keineswegs die Bedeutung des von Alstom vor ihm geltend gemachten Klagegrundes betreffend einen Verstoß des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verkannt, als es in Randnr. 230 des angefochtenen Urteils entschieden hat, darin, dass mit der angefochtenen Entscheidung eine gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße gegen Alstom und die Areva T&D SA verhängt werde, könne kein Verstoß gegen den Grundsatz des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gesehen werden.
200 Der fünfte Rechtsmittelgrund von Alstom ist daher meines Erachtens zurückzuweisen. G – Ergebnis zur Würdigung der Rechtsmittel
201 Nach alledem bin ich der Meinung, dass dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund von Areva sowie dem vierten Rechtsmittelgrund der Gesellschaften der Alstom-Gruppe stattzugeben und folglich die in Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des angefochtenen Urteils vorgesehene Geldbuße aufzuheben ist.
202 Im Übrigen sind die Rechtsmittelgründe meiner Ansicht nach zurückzuweisen. IV – Zu den Nichtigkeitsklagen und zur Festsetzung der Geldbuße A – Zu den Nichtigkeitsklagen
203 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er das Urteil des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
204 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit meines Erachtens zur Entscheidung reif.
205 Die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen für die in der streitigen Entscheidung festgestellte und vom Gericht im angefochtenen Urteil bestätigte Zuwiderhandlung wird nämlich nach der Würdigung der Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Nur die in Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des angefochtenen Urteils vorgesehene Geldbuße ist meines Erachtens wegen Fehlern, die die Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung betreffen und zu Rechtsverstößen geführt haben, aufzuheben.
206 Hierzu ist festzustellen, dass die Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung, die in der streitigen Entscheidung, insbesondere in ihrem Art. 2 Buchst. c, vorgesehen ist, dieselbe ist wie die sie bestätigende in Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des angefochtenen Urteils. Dieselben Rechtsverstöße, die mich im Rahmen der Prüfung oben in den Nrn. 96 bis 174 veranlasst haben, die Aufhebung dieses Punktes des Tenors des angefochtenen Urteils vorzuschlagen, liegen folglich auch in Bezug auf die Geldbuße vor, wie sie mit der streitigen Entscheidung festgesetzt wurde. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass auch Art. 2 Buchst. c der streitigen Entscheidung, wie von den Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht beantragt, für nichtig zu erklären ist. B – Zur Festsetzung der Geldbuße
207 Die von mir vorgeschlagene teilweise Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. c der streitigen Entscheidung hat zur Folge, dass auch über die in dieser Entscheidung festgesetzte Geldbuße neu zu befinden ist. Im Rahmen seines Evokationsrechts nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung genießt der Gerichtshof diesbezüglich die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung, wie sie in Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehen ist (
208 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die gegen Alstom Grid SAS verhängte Geldbuße von 48195000 Euro, die das Gericht im angefochtenen Urteil festgesetzt hat, durch die Rechtsmittelgründe und Rügen, denen der Gerichtshof nach meinem Vorschlag stattgeben soll, nicht in Frage gestellt wird. Dieser Betrag bleibt daher unverändert.
209 Hingegen ergibt sich aus den in den Nrn. 135 ff. angestellten Erwägungen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die zwei aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften, die ausschließlich auf der Grundlage einer vollständig von ihrer Tochtergesellschaft abgeleiteten Haftung in Anspruch genommen wurden, durch die Anordnung einer Gesamthaftung mit ihrer (ehemaligen bzw. neuen) Tochtergesellschaft miteinander verbunden werden, die Gesamtsumme der Beträge, die gegen die Muttergesellschaften festgesetzt werden, den Betrag nicht übersteigen kann, der gegen die Tochtergesellschaft festgesetzt wird. Außerdem müssen die Muttergesellschaften zweifelsfrei den Betrag, den sie für den Zeitraum, für den sie zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich sind, zu zahlen haben, in Erfahrung bringen können.
210 Da der Betrag der gegen die Tochtergesellschaft, nämlich Alstom Grid SAS, verhängten Geldbuße mit 48195000 Euro festgesetzt wurde, sind die zwei Anteile an diesem Betrag zu bestimmen, für den die beiden Muttergesellschaften jeweils gesamtschuldnerisch mit dieser haften.
211 In dieser Hinsicht kann meiner Ansicht nach ein relevantes Kriterium für die Aufteilung der Geldbuße der Tochtergesellschaft zwischen den beiden Muttergesellschaften die jeweilige Dauer der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft sein. Dieses Kriterium ist gewiss nicht das einzige, das erwogen werden könnte. Es scheint mir jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles ein angemessenes Kriterium zu sein, das ermöglicht, eine gewisse Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Anteile zu gewährleisten.
212 So ergibt sich aus der Akte, dass Alstom in der Zeit vom 7. Dezember 1992 bis 8. Januar 2004, d. h., für eine Dauer von elf Jahren und einem Monat, einen bestimmenden Einfluss auf die Alstom T&D SA ausübte.
213 Die Areva SA und die Areva T&D Holding SA übten während eines Zeitraums von vier Monaten, nämlich zwischen dem 9. Januar und dem 11. Mai 2004, einen bestimmenden Einfluss auf die Areva T&D SA und die Areva T&D AG (
214 Daraus folgt meines Erachtens, dass bei Anwendung des in Nr. 211 angegebenen Kriteriums Alstom gesamtschuldnerisch mit der Alstom Grid SAS für 46787847 Euro haften müsste, und Areva, die T&D Holding SA und die Alstom Grid AG gesamtschuldnerisch mit der Alstom Grid SAS für 1407153 Euro ( C – Zur Festsetzung des Anteils von Areva
215 Falls der Gerichtshof die von mir vorgeschlagene Auslegung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung teilen sollte – nach der, wenn Rechtsträger gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit darstellten, aber zum Zeitpunkt der Verhängung der Sanktion nicht mehr Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind, es erforderlich ist, den Anteil an der Geldbuße zu bestimmen, den der Rechtsträger, der über keine Bindungen mehr verfügt, die seine Einbeziehung in die wirtschaftliche Einheit rechtfertigen, im Verhältnis zu den anderen Mitschuldnern zu tragen hat (
216 Hierzu habe ich bereits darauf hingewiesen, dass zum einen, soweit die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Unionsrichter ermächtigt, den angefochtenen Rechtsakt über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus abzuändern, d. h., die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen (
217 Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der Akte, dass nach der Übertragung der T&D-Aktivitäten von Alstom an Areva Alstom Grid SAS und die beiden anderen ehemaligen Tochtergesellschaften von Areva (nämlich T&D Holding SA und Alstom Grid AG) jetzt wieder Tochtergesellschaften von Alstom geworden sind.
218 Im vorliegenden Fall stellte folglich Areva zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit mit ihren ehemaligen Tochtergesellschaften dar, mit denen sie gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wurde und mit denen sie jedoch zum Zeitpunkt der Abänderung der Sanktion nicht mehr Teil einer wirtschaftlichen Einheit war. Daher ist der Anteil an der gegen Areva gesamtschuldnerisch mit ihren ehemaligen Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße festzusetzen.
219 In Nr. 87 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Siemens Österreich u. a. habe ich gewisse Umstände betreffend die Bindungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft aufgeführt, auf die im Übrigen die Kommission selbst hingewiesen hatte, die grundsätzlich für den Ausschluss der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht relevant sind, die aber bei der Bestimmung der Anteile an der Verantwortlichkeit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und daher bei der Bestimmung des Innenverhältnisses zwischen Mitgesamtschuldnern der Geldbuße berücksichtigt werden können. Zu diesen Umständen, die meines Erachtens nicht verbindlich oder erschöpfend aufgelistet werden können, gehören nach der Darstellung der Kommission die Tatsache, dass die Muttergesellschaft nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war, die Frage, ob und in welchem Umfang der von der Zuwiderhandlung betroffene Sektor für sie von Interesse ist, und die Tatsache, dass sie keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung hatte. In denselben Schlussanträgen habe ich auch darauf hingewiesen, dass, ebenso wie bei der Festsetzung der Sanktion, ein gewisses Ermessen bei der Beurteilung der Erheblichkeit und des Gewichts dieser Umstände, die in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind, einzuräumen ist.
220 Die Verfahrensökonomie spricht dafür, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, wann immer die Akten vollständig sind, alle erforderlichen Angaben vorliegen und sich die Parteien zu allen maßgeblichen Gesichtspunkten vor Gericht äußern konnten (
221 Im vorliegenden Fall enthält die Akte einige Hinweise, die bei der Bestimmung des Anteils von Areva an der Verantwortlichkeit berücksichtigt werden können (
222 Sollte hingegen der Gerichtshof der Ansicht sein, dass ihm jedenfalls nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, um die Festsetzung des Anteils von Areva vorzunehmen, so obliegt es meines Erachtens der Kommission, diesen Anteil konkret festzusetzen, und zwar aufgrund ihrer Verpflichtung nach Art. 266 AEUV, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. V – Kosten
223 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
224 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Für den Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, bestimmt Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Nach derselben Bestimmung kann der Gerichtshof entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.
225 Im vorliegenden Fall schlage ich vor, den Rechtsmitteln von Areva und den Gesellschaften der Alstom-Gruppe insoweit stattzugeben, als sie die Anwendung der Regeln über die gesamtschuldnerische Haftung betreffen, sie jedoch im Übrigen zurückzuweisen. Nach der von mir vorgeschlagenen Lösung obsiegen jedoch Areva und die Gesellschaften der Alstom-Gruppe vor dem Gerichtshof im Wesentlichen.
226 Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles bin ich der Meinung, dass der Kommission ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen und ein Drittel der Kosten von Areva sowie der Gesellschaften der Alstom-Gruppe in diesen Rechtszügen aufzuerlegen sind. Areva und die Gesellschaften der Alstom-Gruppe tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten in beiden Rechtszügen. VI – Ergebnis
227 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T‑117/07 und T‑121/07), wird aufgehoben. 2. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen. 3. Art. 2 Buchst. c der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) wird für nichtig erklärt. 4. Wegen der in Art. 1 Buchst. b bis f der Entscheidung K(2006) 6762 endg. festgestellten Zuwiderhandlungen, wird gegen die Alstom Grid SAS, neben der gegen die Alstom SA festgesetzten Geldbuße von 10327500 Euro, eine Geldbuße von 48195000 Euro, davon 46787847 Euro gesamtschuldnerisch mit der Alstom SA und 1 407 153 Euro gesamtschuldnerisch mit der Areva SA, der T&D Holding SA und der Alstom Grid AG festgesetzt. 5. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren ein Drittel der Kosten, die der Areva SA, der Alstom SA, der T&D Holding SA, der Alstom Grid SAS und der Alstom Grid AG im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. 6. Die Areva SA, die Alstom SA, die T&D Holding SA, die Alstom Grid SAS und die Alstom Grid AG tragen zwei Drittel ihrer eigenen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.