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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.10.2013 – C-371/12
Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2013:652
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 9. Oktober 2013 ( Rechtssache C‑371/12 Enrico Petillo Carlo Petillo gegen Unipol (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli [Italien]) „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 72/166/EWG — Art. 3 — Richtlinie 84/5/EWG — Art. 1 — Richtlinie 90/232/EWG — Art. 1a — Schadensersatzanspruch — Begrenzung des Schadensersatzanspruchs — Nichtvermögensschaden“
1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof im Wesentlichen um Entscheidung der Frage ersucht, ob eine nationale Bestimmung zur Regelung der Höhe der Entschädigung, die im Fall eines Verkehrsunfalls zum Ersatz des nicht in einem Vermögens- oder Sachschaden bestehenden Schadens (im Folgenden: Nichtvermögensschaden) zu leisten ist, mit den Unionsvorschriften über die Kraftfahrzeugversicherung vereinbar ist.
2 Mit dieser Frage sind mehrere wichtige, diese Unionsvorschriften betreffende Auslegungsprobleme angesprochen. Die Lösung dieser Probleme könnte tatsächlich unmittelbare Folgen für die mehr als 1500000 Menschen haben, die in der Union jährlich bei Autounfällen verletzt werden ( I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
3 Art. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( „(1) Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag überdies folgende Schäden deckt: — die im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten verursachten Schäden, — die Schäden, die Angehörigen der Mitgliedstaaten auf den direkten Strecken zwischen einem Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, und einem anderen solchen Gebiet zugefügt werden, wenn für das durchfahrene Gebiet ein nationales Versicherungsbüro nicht besteht; in diesem Fall ist der Schaden gemäß den die Versicherungspflicht betreffenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu decken, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.“
4 In Art. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ( „(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen. …“
5 Art. 1a der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ( „Die in Artikel 3 Absatz 1 der [Ersten Richtlinie] genannte Versicherung deckt Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern, die nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Unfall haben, an dem ein Kraftfahrzeug beteiligt ist. Der vorliegende Artikel lässt die zivilrechtliche Haftung und die Höhe des Schadensersatzes unberührt.“
6 Die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie wurden inhaltlich in der sie aufhebenden Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( „Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmt. Jeder Mitgliedstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag überdies folgende Schäden deckt: a) die im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Rechtsvorschriften dieser Staaten verursachten Schäden; b) die Schäden, die Angehörigen der Mitgliedstaaten auf den direkten Strecken zwischen einem Gebiet, in dem der EG-Vertrag gilt, und einem anderen solchen Gebiet zugefügt werden, wenn für das durchfahrene Gebiet ein nationales Versicherungsbüro nicht besteht; in diesem Fall ist der Schaden gemäß den die Versicherungspflicht betreffenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu decken, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat. Die in Absatz 1 bezeichnete Versicherung hat sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen.“ B – Italienisches Recht
7 Art. 139 (Gesundheitsschaden durch leichte Verletzungen) des Decreto legislativo Nr. 209 vom 7. September 2005 betreffend den Codice delle assicurazioni private ( „(1) Der Gesundheitsschaden durch leichte Verletzungen infolge von Unfällen aufgrund des Betriebs von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen ist nach folgenden Kriterien und in folgendem Umfang zu ersetzen: a) Für einen permanenten Gesundheitsschaden wird für Verletzungsfolgen bis höchstens 9 % ein Betrag gezahlt, der pro Prozentpunkt der Invalidität überproportional ansteigt; zur Berechnung dieses Betrags wird auf jeden Prozentpunkt der Invalidität der gemäß Abs. 6 damit korrelierende Koeffizient angewandt. Der auf diese Weise ermittelte Betrag wird entsprechend dem Alter der Person um 0,5 % für jedes Lebensjahr ab dem elften Lebensjahr herabgesetzt. Der Wert des ersten Punkts beträgt 674,78 Euro. b) Für einen vorübergehenden Gesundheitsschaden wird für jeden Tag vollständiger Invalidität ein Betrag von 39,37 Euro gezahlt; bei einer vorübergehenden Invalidität von unter 100 % erfolgt die Regulierung entsprechend dem anerkannten Prozentsatz der Invalidität pro Tag. (2) Als Gesundheitsschaden im Sinne von Abs. 1 gilt die rechtsmedizinisch feststellbare vorübergehende oder dauerhafte Beeinträchtigung der geistig-körperlichen Unversehrtheit der Person, die sich auf die täglichen Aktivitäten und die dynamischen zwischenmenschlichen Aspekte des Lebens des Geschädigten negativ auswirkt, unabhängig von etwaigen Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit. (3) Der Betrag des nach Abs. 1 regulierten Gesundheitsschadens kann vom Gericht im Wege einer der Billigkeit entsprechenden und mit Gründen versehenen Beurteilung der persönlichen Umstände des Geschädigten um höchstens ein Fünftel erhöht werden. (4) Durch Dekret des Präsidenten der Republik … wird eine spezielle Tabelle erstellt, in der die von einem bis neun Invaliditätspunkten reichenden Beeinträchtigungen der geistig-körperlichen Unversehrtheit aufgeführt sind. (5) Die in Abs. 1 angegebenen Beträge werden jährlich durch Dekret … entsprechend den Änderungen des vom ISTAT erstellten nationalen Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenfamilien aktualisiert. (6) Zur Berechnung des in Abs. 1 Buchst. a genannten Betrags wird für einen Invaliditätsgrad von 1 Prozent ein Multiplikator von 1,0, für einen Invaliditätsgrad von 2 Prozent ein Multiplikator von 1,1, für einen Invaliditätsgrad von 3 Prozent ein Multiplikator von 1,2, für einen Invaliditätsgrad von 4 Prozent ein Multiplikator von 1,3, für einen Invaliditätsgrad von 5 Prozent ein Multiplikator von 1,5, für einen Invaliditätsgrad von 6 Prozent ein Multiplikator von 1,7, für einen Invaliditätsgrad von 7 Prozent ein Multiplikator von 1,9, für einen Invaliditätsgrad von 8 Prozent ein Multiplikator von 2,1 und für einen Invaliditätsgrad von 9 Prozent ein Multiplikator von 2,3 angewandt.“ II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage
8 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Enrico Petillo, wurde am 21. September 2007 Opfer eines Verkehrsunfalls. Er verklagte die Unipol Assicurazioni SpA. (im Folgenden: Unipol) vor dem Tribunale di Tivoli auf Ersatz des ihm seiner Ansicht nach aufgrund des Unfalls entstandenen Vermögens- und Nichtvermögensschadens. Insbesondere verlangte Herr Petillo von Unipol einen Betrag in Höhe von 14155 Euro für den Nichtvermögensschaden; Unipol zahlte jedoch unter Berufung auf die in Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs festgelegten Kriterien als Ersatz für diese Art von Schaden lediglich 2700 Euro.
9 Da das Tribunale di Tivoli im Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit dem Unionsrecht ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es unter Berücksichtigung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG und 2009/103/EG, die die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regeln, zulässig, dass in den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mittels einer ausschließlich für Verkehrsunfallschäden geltenden, gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Quantifizierung eine faktische Begrenzung (unter dem Gesichtspunkt der Quantifizierung) der Haftung für Nichtvermögensschäden vorgesehen wird, die gegenüber den nach diesen Richtlinien zur Gewährleistung der obligatorischen Versicherung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden Verpflichteten (den Versicherungsunternehmen) geltend gemacht werden?
10 Im vorliegenden Verfahren haben Unipol, die italienische, die deutsche, die griechische, die spanische, die lettische und die litauische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
11 Am 29. April 2013 hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht um bestimmte Klarstellungen zum Anwendungsbereich von Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs ersucht; gleichzeitig hat er die an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Verfahrensbeteiligten um eine Stellungnahme zur Antwort des vorlegenden Gerichts gebeten.
12 Das Tribunale di Tivoli hat am 23. Mai 2013 auf das Ersuchen des Gerichtshofs geantwortet. Unipol, die italienische, die deutsche, die griechische, die spanische und die lettische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 3. Juli 2013 mündlich verhandelt. III – Würdigung A – Zulässigkeit
13 Nach Auffassung von Unipol und der italienischen Regierung ist die Vorlagefrage unzulässig, da das Tribunale di Tivoli nicht begründet habe, weshalb zum Erlass seines Urteils eine Entscheidung des Gerichtshofs notwendig sei. Unipol trägt außerdem vor, die Frage sei deshalb unzulässig, weil die Vereinbarkeit von Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit dem Unionsrecht nicht zweifelhaft sei.
14 Hierzu sei daran erinnert, dass in Vorabentscheidungsverfahren eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen spricht. Aufgrund des Art. 267 AEUV zugrunde liegenden Gedankens der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten verweigert der Gerichtshof nur in bestimmten besonderen Situationen die Beantwortung solcher Fragen, nämlich wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (
15 Ich bin nicht der Meinung, dass im vorliegenden Fall die erbetene Auslegung in keinerlei Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Vielmehr legt das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung die Gründe dar, weshalb es die Frage der Vereinbarkeit von Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit den einschlägigen Unionsvorschriften aufwirft und es für notwendig hält, diese Frage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
16 Zu dem Vortrag von Unipol betreffend die Unzweifelhaftigkeit genügt im Übrigen der Hinweis, dass die nationalen Gerichte nach Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte dabei entscheiden müssen. Sie sind gemäß Art. 267 AEUV zur Vorlage einer oder mehrerer Fragen berechtigt – und gegebenenfalls verpflichtet; dies kann auch dann der Fall sein, wenn sie von Amts wegen feststellen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung des Unionsrechts ankommt oder dessen Gültigkeit ungewiss ist ( B – Materiell-rechtliche Fragen
17 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Regelung wie Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und mit der Richtlinie 2009/103 vereinbar ist.
18 Vorab ist entsprechend dem Vortrag mehrerer Verfahrensbeteiligter, die dem Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2009/103 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist. Tatsächlich ereignete sich der Unfall, der diesem Verfahren letztlich zugrunde liegt, im Jahr 2007. Wie ich später noch darlegen werde, hat das Inkrafttreten der Richtlinie 2009/103 jedoch ohnehin keine maßgeblichen Änderungen des auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren unionsrechtlichen Rahmens bewirkt.
19 Allerdings halte ich es für wichtig, vor einer eingehenden Prüfung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden materiell-rechtlichen Fragen diese in den richtigen rechtlichen und tatsächlichen Kontext zu stellen. Zu diesem Zweck werde ich zunächst kurz referieren, weshalb das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit dem Unionsrecht hat. Sodann werde ich einen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ersten, zur Zweiten und zur Dritten Richtlinie geben. 1. Bedenken des vorlegenden Gerichts
20 Das Tribunale di Tivoli führt aus, dass aufgrund der Art. 2043 und 2059 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) in der italienischen Rechtsordnung im Fall einer außervertraglichen Haftung grundsätzlich sowohl Vermögens- als auch Nichtvermögensschäden zu ersetzen sind. Nach ständiger Rechtsprechung der Corte costituzionale und der Suprema Corte di cassazione handele es sich bei „Nichtvermögensschaden“ um einen einheitlichen Begriff, der „alle Schäden aufgrund einer Verletzung der mit der Person verbundenen Rechtsgüter“ umfasse (
21 Die außervertragliche Haftung bei Verkehrsunfällen ist jedoch im Privatversicherungsgesetzbuch geregelt, das eine lex specialis zum Zivilgesetzbuch darstellt. Insbesondere gibt Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs für Nichtvermögensschäden, die auf Autounfälle zurückzuführen sind, Kriterien vor, die die nationalen Gerichte bei der Festsetzung der Höhe des vom Haftpflichtversicherer für Gesundheitsschäden zu leistenden Ersatzes berücksichtigen müssen.
22 Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit der in der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie verankerten Pflicht zum Ersatz aller Schäden vereinbar ist. Art. 139 schränke nämlich die Befugnis des nationalen Gerichts, bei zu leichten körperlichen Verletzungen führenden Verkehrsunfällen Schadensersatz in ausreichender Höhe zuzuerkennen, in dreifacher Hinsicht erheblich ein. Erstens seien die nationalen Gerichte verpflichtet, bei der Berechnung des Schadensersatzes für Gesundheitsschäden bestimmte Kriterien anzuwenden, während dies bei anderen Fällen der außervertraglichen Haftung nicht der Fall sei. Zweitens sei eine fallspezifische Anpassung des Schadensersatzes nur in begrenztem Umfang möglich ( 2. Rechtsprechung des Gerichtshofs
23 Der Gerichtshof hat die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie bereits in mehreren Urteilen ausgelegt.
24 In seiner Rechtsprechung hat er als gemeinsame Ziele der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie genannt, erstens den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen zu gewährleisten und zweitens den Personen, die bei den durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren (
25 Hiervon ausgehend unterscheidet der Gerichtshof zwischen der durch die Unionsregelung festgelegten und garantierten Pflicht zur Deckung von Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, im Wege der Haftpflichtversicherung auf der einen und dem im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelten Umfang der Opferentschädigung im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten auf der anderen Seite (
26 Zur Deckungspflicht hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten „verpflichtet [sind], sicherzustellen, dass die nach ihrem nationalen Recht geltende Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der erwähnten drei Richtlinien im Einklang steht“ (
27 Bezüglich der grundsätzlich durch das nationale Haftpflichtrecht geregelten Bereiche hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Mitgliedstaaten auch dabei „das Unionsrecht beachten müssen“, und insoweit festgestellt, dass „die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen“ (
28 Der Gerichtshof hat diese Grundsätze in Fällen angewandt, in denen es um nationale Vorschriften ging, die eine Entschädigung dann ausschließen oder begrenzen, wenn das Unfallopfer hinsichtlich seines eigenen Schadens ein Mitverschulden trifft. So hat er im Urteil Ambrósio Lavrador ausgeführt, dass die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würden, wenn „eine auf allgemeinen und abstrakten Kriterien beruhende nationale Regelung dem Geschädigten … den Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nähme oder ihn unverhältnismäßig begrenzte“ (
29 Vor diesem Hintergrund wende ich mich nunmehr der Vorlagefrage des nationalen Gerichts zu. 3. Prüfung der Vorlagefrage
30 Wie oben ausgeführt, ist das vorlegende Gericht offenbar der Ansicht, dass Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs nicht mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie in Einklang zu bringen ist. Die Kommission schließt sich dieser Auffassung in gewissem Grad an.
31 Demgegenüber sind Unipol und alle Regierungen, die im vorliegenden Verfahren Stellung genommen haben, der Meinung, dass eine Bestimmung wie Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs unionsrechtskonform sei. Ihres Erachtens regelt die Vorschrift lediglich den Umfang der den Opfern von Autounfällen zu gewährenden Entschädigung und damit einen Bereich, der durch das nationale Recht geregelt werde.
32 Meiner Meinung nach ist zur Beantwortung der Vorlagefrage eine Würdigung in zwei Schritten erforderlich.
33 Zunächst ist zu untersuchen, ob Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit der Pflicht zum Versicherungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, wie er in der Zweiten und der Dritten Richtlinie ergänzt worden ist, in Einklang steht. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, ist in einem zweiten Schritt noch zu prüfen, ob Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie dadurch ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, dass er den Opfern den Anspruch auf Schadensersatz nimmt oder ihn unverhältnismäßig begrenzt.
34 Im Folgenden werde ich verdeutlichen, weshalb ich ebenso wie Unipol und die Regierungen, die im vorliegenden Verfahren Stellung genommen haben, der Meinung bin, dass eine Bestimmung wie Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar ist. a) Vereinbarkeit von Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie
35 Wie oben erwähnt, verpflichten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Haftpflicht für Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in ihrem Hoheitsgebiet durch eine Versicherung gedeckt ist, und geben die genannten Richtlinien insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat.
36 Dementsprechend kann ich mir vorstellen, dass eine Bestimmung wie Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs diesen Grundsatz auf zweierlei Weise verletzen könnte. Erstens, wenn durch die Bestimmung eine Art von Schaden von der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen wird, der nach Maßgabe der Richtlinien gedeckt werden muss. Zweitens, wenn die Bestimmung zwar die abstrakte Möglichkeit offen lässt, für diese Art von Schaden eine Entschädigung zu erlangen, gleichzeitig aber diese Möglichkeit dadurch beschränkt, dass der Entschädigungsanspruch nur gegen den Fahrer (oder Fahrzeugbesitzer) geltend gemacht werden kann, und somit ein Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer vollständig oder teilweise ausgeschlossen wird. i) Ausschluss bestimmter Schadensarten vom Versicherungsschutz
37 Was die erste Konstellation anlangt, müssen meines Erachtens Nichtvermögensschäden zu den Schadensarten gezählt werden, die von der obligatorischen Versicherung zu decken sind. Folglich darf ein Mitgliedstaat den Ersatz des Nichtvermögensschadens, den ein Verkehrsunfallopfer erleidet, nicht zur Gänze vom Versicherungsschutz ausnehmen.
38 Unter „Nichtvermögensschaden“ verstehe ich im Großen und Ganzen einen Schaden, der nicht das Vermögen oder das Einkommen einer Person an sich betrifft und der sich deshalb nicht anhand eines Marktpreises oder ‑werts beziffern lässt (
39 Vorab sei darauf hingewiesen, dass nach einem wohl fast allgemein anerkannten Grundsatz der Schaden, den ein Einzelner aufgrund der unerlaubten Handlung eines anderen erleidet und für den eine Entschädigung geleistet werden muss, prinzipiell auch den Schaden umfassen kann, der über bloße Vermögenseinbußen hinausgeht.
40 Meines Wissens gilt dieser Grundsatz in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten, wenngleich mit erheblichen Abweichungen bei der Bezeichnung dieses Rechtsinstituts, bei dem genauen Anwendungsbereich, den Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der zu leistenden Entschädigung (Nichtvermögensschaden (
41 Der Ursprung dieses Grundsatzes lässt sich bis zu den ältesten entdeckten Rechtstexten zurückverfolgen, zumindest was die Entschädigung für Personenschäden angeht. So enthält z. B. der bekannte Kodex Hammurabi, ein babylonisches Gesetzbuch aus ungefähr dem Jahr 1772 v. Chr., ausführliche Bestimmungen über die Entschädigung bei Personenschäden. Damit sollte der Schadensverursacher bestraft und gleichzeitig der Geschädigte oder seine Familie entschädigt werden (Lex Aquilia de Damno aus dem Jahr 286 v. Chr. werden diese Grundsätze weiter präzisiert. Vor allem wurde der Anspruch des Geschädigten gegen die für den Schaden verantwortliche Person mit der seelischen Verletzung und nicht dem wirtschaftlichen Verlust begründet, so dass die fällige Entschädigung nicht nur für Vermögensaufwand, sondern auch für seelische und körperliche Schmerzen und Leiden zahlbar sein konnte (
42 Für unsere Zwecke braucht man den geschichtlichen Ursprüngen des heutigen zivilen Haftungsrechts nicht weiter nachzugehen. Ich wollte einfach nur darauf hinweisen, dass seit den frühesten Epochen unserer Zivilisation die Vorstellung herrscht, dass zivilrechtswidrige Handlungen einen zu ersetzenden Schaden herbeiführen können, der über den reinen Vermögens- oder wirtschaftlichen Schaden hinausgeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden mit körperlichem oder seelischem Leiden verbunden ist.
43 Der Grundsatz des Ersatzes von Nichtvermögensschäden hat sich im Laufe der Zeit herausgebildet, ist heutzutage weitgehend anerkannt und spielt eine bedeutsame Rolle. Der Gedanke, dass das Opfer einer von einem anderen begangenen rechtswidrigen Handlung einen Anspruch auf Ersatz aller erlittenen Schäden unabhängig davon hat, ob die verletzten Interessen einen materiellen oder nichtmateriellen Einschlag haben und ob ihr objektiver wirtschaftlicher Wert ermittelt werden kann, ist in der heutigen Gesellschaft fest verankert.
44 Die aktuelle Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bietet hierfür ein gutes Beispiel. Der EGMR spricht in ihren Grundrechten verletzten Beschwerdeführern in der Regel eine Entschädigung gemäß Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention (
45 Es wäre daher recht seltsam, wenn die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie Fälle vorsähen, in denen es den Mitgliedstaaten freistünde, vom Versicherungsschutz eine Art von Schäden auszunehmen, die in praktisch allen modernen Rechtssystemen der nationalen und supranationalen Ebene sowie nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts als ersatzwürdig anerkannt werden.
46 Jedenfalls scheinen mir die in den genannten Rechtsakten verwendeten Begriffe weit genug zu sein, um auch Nichtvermögensschäden zu umfassen. Nach Art. 3 Abs. 2 der Ersten Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsvertrag überdies verursachte „Schäden“ abdeckt (
47 Meines Erachtens bewirkt das Adjektiv „any“ in der englischen Sprachfassung von Art. 3 Abs. 2 der Ersten Richtlinie, das die Substantive „loss or injury“ (Schäden) qualifiziert, dass diese Begriffe weit auszulegen sind. Auch wenn das Adjektiv „any“ nicht in allen Sprachfassungen der Bestimmung wiedergegeben ist, scheinen diese doch recht allgemein formuliert zu sein.
48 Ferner bezieht sich der Begriff „Personenschäden“ in Art. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1a der Dritten Richtlinie zwangsläufig sowohl auf die physische als auch auf die psychische Unversehrtheit der Opfer (
49 In diesem Zusammenhang möchte ich außerdem darauf hinweisen, dass der Gerichtshof auf Ersuchen um Auslegung entsprechender Begriffe in anderen Unionsrechtsakten oder in von der Union unterzeichneten völkerrechtlichen Übereinkünften diese Begriffe durchgehend in dem Sinne ausgelegt hat, dass sie Nichtvermögensschäden umfassen (
50 Im Urteil Leitner hat er den Begriff „Schäden“ in Art. 5 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (
51 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Veedfald (
52 Meines Erachtens sprechen daher sowohl der Wortlaut der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie als auch die bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs für eine weite Auslegung des Schadensbegriffs. Es gibt jedoch noch drei weitere Gründe, auf die sich dieses Ergebnis meiner Meinung nach stützen lässt.
53 Erstens sollen laut dem fünften Erwägungsgrund der Zweiten Richtlinie und dem vierten Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie u. a. den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten unabhängig davon, wo sich der Unfall in der Union ereignet, eine „ausreichende Entschädigung“ sichern und eine „vergleichbare Behandlung“ garantieren (
54 Soweit, zweitens, der Unionsgesetzgeber die bei Autounfällen Geschädigten als besonders stark gefährdete Kategorie von Personen schützen wollte (
55 Drittens könnte sich diese Ungleichbehandlung negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Ansprüche auf Ersatz des Nichtvermögensschadens werden nämlich häufig in Verkehrsunfallsachen geltend gemacht und können mitunter erhebliche Beträge erreichen. Eine wesentliche Ungleichheit zwischen den in den verschiedenen Teilen des Unionsbinnenmarkts tätigen Versicherern hinsichtlich der Haftpflicht, der sie gegebenenfalls unterliegen, könnte zu einer Wettbewerbsverfälschung auf dem Versicherungsmarkt führen ( ii) Begrenzung der gesamtschuldnerischen Haftung des Versicherers
56 Mit Blick auf die oben in Nr. 36 angesprochene zweite Möglichkeit eines Verstoßes sei auf die bisherige Rechtsprechung hingewiesen, aus der sich ganz eindeutig ergibt, dass ein Mitgliedstaat die Haftpflicht des Versicherers nicht so weit ausschließen oder begrenzen kann, dass Schadensersatz (ganz oder teilweise) unmittelbar vom Fahrer oder Fahrzeugbesitzer verlangt werden muss.
57 Dies würde nämlich zu einer Beschränkung des Versicherungsschutzes führen, die in eklatantem Gegensatz zu dem Grundsatz stünde, dass die Haftpflichtversicherung Opfern eines von einem Fahrzeug verursachten Unfalls den Ersatz aller ihnen entstandenen Schäden bis zu der in der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie festgelegten Höhe ermöglichen muss (immer entschädigen muss, wenn nicht eine der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen vorliegt“ (in voller Höhe entschädigen muss.
58 Aus eben diesem Grund hat der EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache Nguyen/Norwegen entschieden, dass norwegische Bestimmungen, durch die die Höhe des Entschädigungsanspruchs für Nichtvermögensschäden, den die Geschädigten ausschließlich gegen den Fahrer geltend machen können, beschränkt und der Entschädigungsanspruch vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgenommen werde, mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie unvereinbar seien ( iii) Vorliegende Rechtssache
59 Dennoch meine ich nicht, dass Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs die Pflicht zum Versicherungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie auf die eine oder andere vorstehend beschriebene Weise verletzt.
60 Zum einen liegt auf der Hand, dass Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs den Ersatz des bei Autounfällen entstehenden Nichtvermögensschadens nicht zur Gänze ausschließt. Nach ihrem Abs. 2 regelt diese Bestimmung vielmehr Schäden, verstanden als „Beeinträchtigung der geistig-körperlichen Unversehrtheit …, die sich auf die täglichen Aktivitäten und die dynamischen zwischenmenschlichen Aspekte des Lebens des Geschädigten negativ auswirkt, unabhängig von etwaigen Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit“.
61 Zum anderen führt das vorlegende Gericht aus, dass der Geschädigte keine zusätzlichen Entschädigungsansprüche aufgrund anderweitiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften unmittelbar gegen den Versicherungsnehmer geltend machen könne. Der Versicherungsschutz entspricht also den einschlägigen zivilrechtlichen Haftpflichten. Wie die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bezweckt Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs lediglich, die Höhe der den Geschädigten zu gewährenden Entschädigung für Nichtvermögensschäden zu quantifizieren, nicht jedoch die Haftung der Versicherer gegenüber den Geschädigten eines Autounfalls zu begrenzen und damit die Haftung auf die einzelnen Versicherten zu verlagern (
62 Deshalb bin ich der Ansicht, dass eine Bestimmung wie Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs mit der Pflicht zum Versicherungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, wie er in der Zweiten und der Dritten Richtlinie ergänzt worden ist, in Einklang steht. b) Beraubung der praktischen Wirksamkeit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie durch Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs i) Allgemeine Bemerkungen
63 Im nächsten Schritt meiner rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles ist zu untersuchen, ob eine Bestimmung wie Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie dadurch ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, dass sie den Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz nimmt oder ihn unverhältnismäßig begrenzt.
64 Die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Haftpflicht der Versicherer sowie der Umfang der von diesen Unternehmen an die Geschädigten zu zahlenden Entschädigung sind, wie oben erwähnt, tatsächlich Gebiete, die dem nationalen Recht unterliegen (
65 Zu beachten ist, dass trotz gewisser gemeinsamer Merkmale einige Aspekte des Rechts über zivilrechtliche unerlaubte Handlungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils grundlegend anders geregelt sind. Die einschlägigen nationalen Regelungen können in der Tat auf materiell- und verfahrensrechtlichen Grundsätzen beruhen, die u. a. je nach Rechtstradition der einzelnen Länder unterschiedlich ausgestaltet sind. Insoweit bedarf es wohl kaum des Hinweises, dass die zivilrechtlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen eine ganz zentrale Stellung im Privatrechtssystem der Mitgliedstaaten einnehmen. Der Unionsgesetzgeber hat ausdrücklich erklärt, dass die Regelung dieser Bereiche Sache der Mitgliedstaaten sei, und sich bewusst gegen eine Harmonisierung auf diesem Gebiet entschieden. Der Gerichtshof sollte bei Urteilen, die diesen Bereich berühren, seinerseits sorgfältig die Konsequenzen bedenken, die sich für diese Systeme als Ganzes ergeben.
66 Deshalb dürfen die einschlägigen nationalen Vorschriften nur dann als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden, wenn die durch die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie festgelegte und garantierte Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden vorzusehen, lediglich theoretisch, nicht aber in der Praxis besteht. Mit anderen Worten: Das Unionsrecht steht der Anwendung nationaler Haftpflichtregelungen im Kontext von Verkehrsunfällen nur insoweit entgegen, als diese die Wirksamkeit des durch die genannten Richtlinien errichteten Systems beeinträchtigen. ii) Vorliegende Rechtssache
67 Im Hinblick auf Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs spricht das vorlegende Gericht im Wesentlichen drei Problemkreise an: Erstens, darf ein Mitgliedstaat gesetzliche, die nationalen Gerichte bindende Kriterien für die Bestimmung des Umfangs des bei einem Autounfall entstandenen Schadens vorschreiben? Zweitens, führen die in Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs festgelegten Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Begrenzung des Ersatzanspruchs des Geschädigten? Drittens, kann eine unverhältnismäßige Begrenzung des Ersatzanspruchs darin liegen, dass das nationale Gericht – wie behauptet – den seelischen Schaden nicht berücksichtigen darf?
68 Bezüglich des ersten Rechtsproblems meine ich, dass der Erlass von Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat wie Italien, durch die bindende Kriterien für die Bestimmung von Nichtvermögensschäden bei Autounfällen festgelegt werden, für sich allein noch keinen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften darstellt.
69 Gewiss hätte der italienische Gesetzgeber sich politisch anders entscheiden und es den nationalen Gerichten überlassen können, die Höhe der für Nichtvermögensschäden zu zahlenden Entschädigung anhand der von den Parteien beigebrachten Beweise und/oder Billigkeitserwägungen zu bestimmen. Eine solche Regelung galt in Italien, wenn ich richtig verstehe, vor der Verabschiedung des Privatversicherungsgesetzbuchs und wird vom vorlegenden Gericht offenbar für angemessener erachtet.
70 Beide Regelungsvarianten sind meines Erachtens aus dem Blickwinkel des Unionsrechts jedoch gleichermaßen zulässig. Eindeutig schreiben die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie keine der beiden Regelungen vor, noch geben sie einer Regelung den Vorzug vor der anderen. Außerdem scheint jede der Regelungen ihre Vorzüge zu haben.
71 Überlässt man die Bestimmung des Schadensumfangs völlig den nationalen Gerichten, so hat dies vor allem den Vorteil, dass die Gerichte alle Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen können. Die zugesprochene Entschädigung dürfte dann dem entsprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort angesichts des dem Opfer entstandenen Schadens als wirtschaftlich angemessen anerkannt ist.
72 Hingegen können sich andere Vorteile ergeben, wenn gesetzliche Kriterien festgesetzt werden, die für die nationalen Gerichte bindend sind, auch wenn dadurch zwangsläufig das Ermessen der Gerichte eingeschränkt und ihnen die Möglichkeit genommen wird, einen Schadensersatzbetrag festzusetzen, den sie nach den Fallumständen für gerecht erachten. So wird z. B. das Schadensersatzniveau möglicherweise vorhersehbarer, was die Rechtssicherheit erhöht und Rechtsstreitigkeiten entbehrlicher macht. Ebenso mag dadurch den Versicherungsunternehmen eine genauere Einschätzung ihrer langfristigen Finanzrisiken ermöglicht werden. Eine solche Begrenzung der potenziellen Risiken könnte sich günstig auf die Höhe der den Fahrzeugbesitzern in Rechnung gestellten Versicherungsprämien auswirken.
73 Insoweit stimme ich Unipol und der italienischen Regierung zu, die auf die unvermeidliche und unmittelbare Wechselbeziehung zwischen der Höhe des bei Autounfällen zuerkannten Schadensersatzes und der Höhe der von den Versicherungsunternehmen allgemein in Rechnung gestellten Prämien hinweisen. Dementsprechend mag es eine durchaus legitime politische Entscheidung sein, wenn ein Mitgliedstaat den wirtschaftlichen Wert eines Nichtvermögensschadens im Voraus festlegt und gegebenenfalls begrenzt, um die Versicherungsunternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Prämien zugunsten aller Kraftfahrzeugbesitzer zu senken.
74 Meiner Ansicht nach ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die politischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats auf diesem Gebiet nachzuprüfen. Der Gerichtshof darf den nationalen Gerichten lediglich behilflich sein, damit sie beurteilen können, ob im konkreten Fall die in Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs festgelegten Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Begrenzung des den Geschädigten zustehenden Schadensersatzes führen.
75 Damit komme ich zum zweiten vom vorlegenden Gericht angesprochenen Problemkreis.
76 An dieser Stelle muss ich zugeben, dass es nicht einfach ist, allgemeine Regeln oder Grundsätze für die Prüfung aufzustellen, ob ein bestimmter Entschädigungsbetrag zu dem eingetretenen Schaden in einem angemessenen Verhältnis steht, wenn eine Art von Schaden wiedergutgemacht werden soll, der – wie oben erwähnt – nicht objektiv anhand von Marktrichtwerten oder wirtschaftlichen Ersatzgrößen beziffert werden kann.
77 Im Wortlaut der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie findet sich als einziger Grundsatz die Aussage, dass die Entschädigung „ausreichend“ sein muss. Im fünften Erwägungsgrund der Zweiten Richtlinie heißt es, dass „[d]ie Summen, bis zu denen die Versicherungspflicht besteht, … in jedem Fall gestatten [müssen], den Unfallopfern eine ausreichende Entschädigung zu sichern, gleichgültig, in welchem Mitgliedstaat sich der Unfall ereignet hat“.
78 Mir scheint jedoch, dass das, was in einem Mitgliedstaat als ausreichend oder angemessen gelten mag, in einem anderen Mitgliedstaat nicht unbedingt ebenso gesehen wird. Dies gilt insbesondere bei einer Schädigung von Interessen, die für den Einzelnen einen persönlichen Wert haben und die nicht nach ihrem wirtschaftlichen Verlust beurteilt werden können.
79 Ob eine Entschädigung im konkreten Fall ausreichend ist, kann meines Erachtens nur anhand des spezifischen Wertes entschieden werden, der den beeinträchtigten Interessen einer Einzelperson innerhalb der nationalen Rechtsordnung beigemessen wird. Daher kann der Gerichtshof nur sehr schwer beurteilen, ob die fällige Entschädigung für Nichtvermögensschäden im Rechtssystem eines Mitgliedstaats ausreichend ist.
80 Dies gilt erst recht, wenn – wie im vorliegenden Fall – der beim Opfer eingetretene Schaden auf leichte körperliche Verletzungen zurückzuführen ist. Hierzu möchte ich erneut darauf hinweisen, dass Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs lediglich die Höhe der Entschädigung für Nichtvermögensschäden durch leichte körperliche Verletzungen aus Verkehrsunfällen regelt. Kommt es bei Unfällen zu schwereren körperlichen Verletzungen, finden andere Rechtsvorschriften Anwendung.
81 Angesichts dessen finde ich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die aufgrund der Kriterien in Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs zu gewährende Entschädigung nicht ausreichend ist. Die in der Bestimmung angegebenen Beträge sind sicherlich nicht unerheblich oder minimal. Der Schadensersatz, den Unipol laut Angaben des vorlegenden Gerichts in Anwendung der Regelung bereits an Herrn Petillo gezahlt hat, erscheint mir unter dem Gesichtspunkt der in der Vorlageentscheidung beschriebenen Schadensart nicht unbedeutend.
82 Das vorlegende Gericht bemängelt, dass diese Kriterien von denjenigen abweichen, die die italienischen Gerichte in ihrer Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung in Fällen entwickelt haben, die nicht Autounfälle betreffen. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um eine Problematik, die nach nationalem Recht etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes zu prüfen ist.
83 Eine außervertragliche Haftung kann bei den unterschiedlichsten und vielfältigsten Sachverhalten gegeben sein. Die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie enthalten keine Vorschriften, die den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich den Erlass spezifischer Regelungen für die außervertragliche Haftung verwehren, die auf die besonderen Gegebenheiten von Verkehrsunfällen zugeschnitten sind.
84 Aus den in dem vorstehenden Abschnitt dargelegten Gründen vermag ich nicht zu erkennen, dass die Anwendung der in Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs festgelegten Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Begrenzung des Schadensersatzes führt, der an die bei Kraftfahrzeugunfällen Geschädigten fällig ist.
85 Was schließlich die dritte vom vorlegenden Gericht angesprochene Rechtsproblematik angeht, die eine angeblich fehlende Möglichkeit der Entschädigungsleistung für den seelischen Schaden betrifft, meine ich, dass auch diese Frage im Kontext der vorliegenden Prüfung irrelevant ist.
86 Ich verstehe die Ausführungen des vorlegenden Gerichts, die in der mündlichen Verhandlung von der italienischen Regierung und Unipol bestätigt wurden, dahin, dass unter den italienischen Gerichten anscheinend eine gewisse Uneinigkeit hinsichtlich der genauen Bedeutung von Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs herrscht. Einige nationale Gerichte sind der Auffassung, dass der seelische Schaden (in einigen Rechtssystemen als „Schmerz und Leiden“ bezeichnet) nicht von der nach Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs festgesetzten Entschädigung erfasst wird. Dies hat zur Folge, dass eine zusätzliche Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn das Opfer diesen weiter gehenden Schaden nachweist. Nach anderer Ansicht enthält die in Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs vorgesehene Entschädigung bereits die Entschädigung für seelische Schäden, da diese Bestimmung sich ihrem Wortlaut nach auf die „geistig-körperliche Unversehrtheit …, die sich auf die täglichen Aktivitäten und die dynamischen zwischenmenschlichen Aspekte des Lebens des Geschädigten negativ auswirkt“, bezieht.
87 Hierzu sei lediglich angemerkt, dass – welche Auslegung der nationalen Bestimmung auch immer zutreffend sein mag (was von den italienischen Gerichten zu entscheiden ist) – die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften durchaus eine Entschädigung für physische oder psychische Schäden des Unfallopfers unabhängig von etwaigen Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit vorsehen.
88 Folglich geht es meines Erachtens eigentlich nur darum, ob die Entschädigung als „ausreichend“ angesehen werden kann. Unter welchem Etikett der zu ersetzende Schaden im nationalen Recht geführt wird, ist insoweit unerheblich. Wie gesagt, ich sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs Kriterien aufstellt, die zu einem unzureichenden Ersatz des Nichtvermögensschadens führen.
89 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass eine Bestimmung wie Art. 139 des Privatversicherungsgesetzbuchs die Erste, die Zweite und Dritte Richtlinie nicht dadurch ihrer Wirksamkeit beraubt, dass sie den Geschädigten der Ersatzanspruch nimmt oder ihn unverhältnismäßig begrenzt. C – Erwägungen zur intertemporalen Anwendbarkeit
90 Abschließend möchte ich hinzufügen, dass die dem vorlegenden Gericht zu erteilende Antwort meiner Meinung nach nicht anders ausfallen würde, wenn im vorliegenden Fall die Richtlinie 2009/103 zur Anwendung käme.
91 Mit dieser Richtlinie erfolgt lediglich eine Kodifizierung der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit (
92 Insbesondere ist die Definition des Ausdrucks „Geschädigter“ in Art. 1 der Richtlinie 2009/103 identisch mit der Begriffsbestimmung in Art. 1 der Ersten Richtlinie. Des Weiteren heißt es in Art. 3 der Richtlinie 2009/103, dass die Versicherung sowohl Sachschäden als auch Personenschäden zu umfassen hat, wie dies auch schon in Art. 1a der Dritten Richtlinie vorgesehen war. Schließlich sind nach dem dritten Erwägungsgrund und Art. 3 der Richtlinie 2009/103 „[d]ie Schadensdeckung sowie die Modalitäten [der] Versicherung“ weiterhin Bereiche, die grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. IV – Ergebnis
93 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale di Tivoli (Italien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Art. 1a der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 139 des Decreto legislativo Nr. 209 vom 7. September 2005 betreffend den Codice delle assicurazioni private entgegenstehen, in der Kriterien für die Quantifizierung des vom Versicherer zu zahlenden Ersatzes des Nichtvermögensschadens von bei Kraftfahrzeugunfällen Geschädigten festgelegt sind.