Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.12.2013 – C-17/13

Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2013:869

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 19. Dezember 2013 ( Rechtssache C‑17/13 Alpina River Cruises GmbH Nicko Tours GmbH gegen Ministero delle infrastrutture e dei trasporti – Capitaneria di Porto di Chioggia (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]) „Seeverkehr — Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 — Begriff der Seekabotage — Kreuzfahrt — Kreuzfahrt, die durch eine Lagune, das Küstenmeer und einen Fluss führt — Abfahrt und Ankunft von Passagieren in demselben Hafen mit zwischenzeitlichem Anlaufen anderer Häfen“

1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen richtet der Consiglio di Stato an den Gerichtshof eine Frage zur Bedeutung und zum Anwendungsbereich des Begriffs „Seekabotage“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 ( I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 3577/92

2 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 lautet: „Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gilt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Seeverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage) für Gemeinschaftsreeder, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden; hierin eingeschlossen sind die in EUROS registrierten Schiffe, sobald dieses Register vom Rat gebilligt ist.“

3 Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 3577/92 „sind 1. ‚Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage)‘ Dienstleistungen, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und insbesondere Folgendes umfassen: a) Festlandskabotage: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen Häfen auf dem Festland oder auf dem Hauptstaatsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats, ohne dass Inselhäfen angelaufen werden; b) Offshore-Versorgungsdienste: die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen Häfen eines Mitgliedstaats und Anlagen oder Konstruktionen auf dem Festlandsockel dieses Mitgliedstaats; c) Inselkabotage: die Beförderung von Passagieren oder Gütern auf dem Seeweg zwischen — Häfen auf dem Festland und auf einer oder mehreren Inseln ein und desselben Mitgliedstaats; — Häfen auf den Inseln innerhalb eines Mitgliedstaats. …“

4 In Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 heißt es: „Folgende Seeverkehrsdienstleistungen im Mittelmeerraum und entlang der Küste Spaniens, Portugals und Frankreichs werden im Wege einer Sonderregelung von der Anwendung dieser Verordnung zeitweilig ausgenommen: — Kreuzfahrten bis zum 1. Januar 1995; …“ 2. Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (

5 Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft lautet: „Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschließlich Gesellschaften gemäß Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.“

6 Art. 17 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat folgenden Wortlaut: „Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens ist Folgendes untersagt: a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet; b) Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens für folgende Personen i) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind; ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, unbeschadet des Artikels 1.“

7 Art. 18 des Anhangs I des genannten Abkommens lautet: „Artikel 17 dieses Anhangs gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.“

8 Art. 19 desselben Anhangs hat folgenden Wortlaut: „Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Anhangs und der Anhänge II und III unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.“ B – Nationales Recht

9 Art. 224 des Codice della navigazione (Gesetzbuch über die Seeschifffahrt und die Luftfahrt) ( „(1) Kabotagedienste zwischen Häfen der [Italienischen] Republik sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 Gemeinschaftsreedern vorbehalten, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren, sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden. (2) Abs. 1 Abs. 1 gilt für Schiffe, die Seeverkehrsdienste für Häfen, Reeden und Strände erbringen.“ II – Sachverhalt

10 Der Vorlagefrage liegt ein Rechtsstreit zugrunde, in dem sich auf der einen Seite die Alpina River Cruises GmbH, eine schweizerische Reedereigesellschaft, und die Nicko Tours GmbH, die deutsche Nutzerin des unter Schweizer Flagge fahrenden Motorschiffs „Bellissima“, und auf der anderen Seite die italienischen Behörden wegen deren Weigerung gegenüberstehen, diesen Unternehmen für eine Flusskreuzfahrt die Durchfahrt durch italienische Küstengewässer zu genehmigen.

11 Alpina River Cruises und Nicko Tours hatten eine siebentägige Kreuzfahrt organisiert, die von Venedig aus durch die Lagune von Venedig bis Chioggia und sodann den Po hinauf und anschließend auf demselben Weg wieder zurück nach Venedig führen sollte. Auf dieser Route ist im Mündungsgebiet des Po ein Meeresabschnitt zwischen den Häfen von Chioggia und von Porto Levante zu durchqueren, da das Schiff „Bellissima“ nicht den Kanal von Brondolo befahren kann, der die Binnenverbindung zwischen Chioggia und dem Po bildet.

12 Die italienischen Behörden lehnten es ab, die Genehmigung zum Verkehr auf der Strecke Chioggia–Porto Levante zu erteilen, und zwar mit der Begründung, dass nach Art. 224 des Codice della navigazione, der auf die Verordnung Nr. 3577/92 verweise, die Seekabotage den Schiffen vorbehalten sei, die die Flagge eines Mitgliedstaats führten.

13 Die von Alpina River Cruises und Nicko Tours dagegen erhobene Klage wurde vom Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto abgewiesen. Nach der Einlegung eines Rechtsmittels beim Consiglio di Stato hat dieser beschlossen, an den Gerichtshof das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu richten. III – Vorlagefrage

14 Die Vorlagefrage hat folgenden Wortlaut: Ist die Verordnung Nr. 3577/92 dahin auszulegen, dass sie auf Kreuzfahrten anwendbar ist, die zwischen Häfen eines Mitgliedstaats stattfinden, ohne dass in diesen Häfen weitere Passagiere an und von Bord gehen, wenn diese Kreuzfahrten damit beginnen bzw. enden, dass dieselben Passagiere sich im selben Hafen des Mitgliedstaats ein- bzw. ausschiffen?

15 Der Consiglio di Stato ist der Ansicht, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 3577/92 – mit der Folge, dass eine Routenführung wie die von Alpina River Cruises und Nicko Tours geplante Gemeinschaftsreedern vorbehalten sei – davon abhängt, ob die Begriffe „Seekabotage“ oder „Seeverkehrsdienstleistungen“ im Sinne von Art. 2 dieser Verordnung Kreuzfahrten umfassen, die mit dem Einschiffen der Passagiere in einem Hafen eines Mitgliedstaats beginnen und mit dem Ausschiffen dieser Passagiere in demselben Hafen enden, während zwischenzeitlich andere Häfen dieses Mitgliedstaats angelaufen werden. IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

16 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 14. Januar 2013 beim Gerichtshof eingegangen.

17 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

18 Die Parteien sind gebeten worden, schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Art. 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Verbindung mit den Art. 18 und 19 des Anhangs I dieses Abkommens zur Folge haben kann, dass die Voraussetzungen, die nach der Verordnung Nr. 3577/92 für Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb der Mitgliedstaaten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gelten, ebenso auf Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die an nicht mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr mit Schiffen unter schweizerischer Flagge erbracht werden.

19 Insbesondere die italienische Regierung ist aufgefordert worden, sich schriftlich dazu zu äußern, ob nach ihrer Ansicht Schiffe unter schweizerischer Flagge nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis der Italienischen Republik befugt sind, Kreuzfahrten auf den Binnengewässern der Republik durchzuführen, und ob sie der Auffassung ist, dass das Abkommen der Europäischen Union mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hinblick auf diese Frage maßgeblich ist. Für den Fall einer bejahenden Antwort sind die italienischen Behörden um eine Erläuterung zu der Frage gebeten worden, weshalb es der Capitaneria von Chioggia möglich war, im vorliegenden Fall die Anwendung der in dem Vorlagebeschluss angeführten Entscheidung des Ministerio della Marina Mercantile vom 1. Juni 1957 zu verneinen.

20 In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013 sind Alpina River Cruises und die Kommission erschienen. Die italienische Regierung ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat auch nicht die in den Randnrn. 18 und 19 genannten Fragen des Gerichtshofs beantwortet. V – Vorbringen

21 Alpina River Cruises und Nicko Tours sind der Ansicht, dass die Frage umformuliert werden müsse, damit auch geprüft werden könne, ob der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3577/92 eine Kreuzfahrt erfasse, die auf Binnengewässern durchgeführt werde, ausgenommen allein eine Meeresstrecke mit ungefähr einer Stunde Fahrtzeit. Nach ihrer Ansicht fällt, wenn die Verordnung Nr. 3577/92 nur auf die „See“-Kabotage, d. h. Kabotage „auf dem Seeweg“, Anwendung findet, eine in vollem Umfang auf Binnengewässern erbrachte Dienstleistung eindeutig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung und darf daher nicht auf der Grundlage von Art. 224 des Codice della navigazione untersagt werden. Die beantragte Dienstleistung hätte daher gemäß einer Entscheidung des Ministerio della Marina Mercantile vom 1. Juni 1957 genehmigt werden müssen, wonach die Seedurchquerung zwischen den Häfen von Chioggia und Porto Levante für Schiffe erlaubt sei, die eine Dienstleistung erbrächten, welche im Wesentlichen auf Binnengewässern durchgeführt werde.

22 Die beiden Unternehmen weisen weiter daraufhin, dass der vorliegende Fall vom Sachverhalt des Urteils vom 9. März 2006, Kommission/Spanien (

23 Nach Ansicht der italienischen Regierung fällt eine Kreuzfahrt wie die hier fragliche unter den Begriff der „Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats“ und stellt daher eine „Seekabotage“ im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 dar. Im Hinblick auf das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel einer Liberalisierung müsse eine einschränkende Auslegung ihrer Begriffe vermieden werden.

24 Die Kommission trägt einleitend vor, dass die Verordnung Nr. 3577/92 vorliegend nicht anzuwenden sei, da sie sich nicht auf Schiffe unter der Flagge von Drittstaaten wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehe.

25 Dessen ungeachtet ist sie der Auffassung, dass dem Consiglio di Stato eine Antwort gegeben werden müsse, da die Vorschrift des Art. 224 des Codice della navigazione offenbar ausschließlich auf Dienstleistungen der „Seekabotage“ im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 anzuwenden sei. Deshalb folge aus dem Verweis dieser Vorschrift auf die Verordnung, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig sei.

26 In der Sache weist die Kommission auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 hin, aus dem eindeutig folge, dass Kreuzfahrten unter den Begriff der „Seekabotage“ fielen. Da Kreuzfahrten vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst würden, dürfe es keine Auslegung geben, die den Ausschluss einer nicht unerheblichen Anzahl von Kreuzfahrten zur Folge hätte. Der von Alpina River Cruises und Nicko Tours vorgeschlagenen Auslegung sei nicht zu folgen. Sie lasse sich im Übrigen weder auf den Wortlaut der Verordnung Nr. 3577/92 noch auf die mit dieser verfolgten Ziele stützen.

27 Auf die Frage des Gerichtshofs zu Art. 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben Alpina River Cruises und Nicko Tours sowie die Kommission übereinstimmend geantwortet, dass dieses Abkommen weder einen besonderen Hinweis auf Seekabotagedienste enthalte noch festlege, wie die in der Verordnung Nr. 3577/92 vorgesehenen Voraussetzungen anzuwenden seien. Da das Abkommen jedoch allgemein die Erbringung von Dienstleistungen erfasse und Seekabotagedienste nicht ausdrücklich ausschließe, sei festzustellen, dass diese vom Abkommen erfasst seien.

28 Aus Art. 5 des Abkommens in Verbindung mit Art. 18 und 19 seines Anhangs I folgt nach Meinung von Alpina River Cruises und Nicko Tours, dass schweizerische Reedereien – d. h. Reedereien, die nach schweizerischem Recht gegründet sind und ihren Sitz auf dem Gebiet der Schweiz haben – befugt sind, während einer gewissen Zeitspanne, nämlich höchstens 90 Tage pro Jahr, Seekabotagedienste in einem Mitgliedstaat zu erbringen, wenn sie dieselben Voraussetzungen erfüllen, die dieser Mitgliedstaat seinen eigenen Reedern auferlegt. Nach Ansicht der Kommission besteht hingegen eine dieser Voraussetzungen darin, dass die Dienstleistung mit Schiffen erbracht wird, die in Italien registriert sind und unter italienischer Flagge fahren. VI – Würdigung A – Zur Zweckmäßigkeit einer Umformulierung der Vorlagefrage

29 Auf den ersten Blick könnte es scheinen, als sei die vom Consiglio di Stato vorgelegte Frage nicht entscheidungserheblich. Denn ob die streitige Verkehrsdienstleistung unter den Begriff „Seekabotage“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 fällt oder nicht, bleibt eine Anwendung dieser Verordnung klar ausgeschlossen, nämlich im ersten Fall, weil diese nur auf Gemeinschaftsreeder anzuwenden ist, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter dessen Flagge fahren, und im zweiten Fall, weil die Verordnung Nr. 3577/92 auf den Flussverkehr keine Anwendung findet.

30 Die Frage ist dennoch nicht unerheblich und erklärt sich in Wirklichkeit daraus, dass nach italienischem Recht Nichtgemeinschaftsreeder nicht vom Flussverkehr ausgeschlossen sind. Wenn die in Frage stehende Kreuzfahrt nicht als „Seekabotage“ – im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92, auch wenn diese selbst nicht in Frage steht – qualifiziert werden könnte, dann müsste sie folgerichtig als Flussverkehr qualifiziert werden, und zwar mit den Folgen, die sich im nationalen Recht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ergeben.

31 Nun haben Alpina River Cruises und Nicko Tours darum ersucht, die Frage des vorlegenden Gerichts umzuformulieren, damit auch geprüft werden könne, ob eine Kreuzfahrt, die mit der einzigen Ausnahme einer ungefähr einstündigen Fahrt auf dem Seeweg auf Binnengewässern durchgeführt werde, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3577/92 falle.

32 Nach meiner Auffassung ist eine Umformulierung der Frage angezeigt, und zwar im Sinne der von Alpina River Cruises und Nicko Tours aufgeworfenen Fragestellung.

33 Dem Consiglio di Stato kam es bei der Stellung seiner Frage entscheidend darauf an, zu klären, ob die Begriffe der „Seekabotage“ oder der „Seeverkehrsdienstleistungen“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 3577/92 auch Kreuzfahrten umfassen, die mit dem Einschiffen der Passagiere in einem Hafen eines Mitgliedstaats beginnen und mit dem Ausschiffen dieser Passagiere in demselben Hafen enden, auch wenn die Strecke über andere Häfen dieses Mitgliedstaats führt.

34 Nach meiner Auffassung ist jedoch vor allem erheblich, ob es sich um Seeverkehr handelt. In tatsächlicher Hinsicht hat sich die Auseinandersetzung der Parteien auf diese konkrete Frage konzentriert, wovon letztlich die Entscheidung über die Rechtsfrage abhängt.

35 Das ist deshalb der Fall, weil es auf die Frage, ob das Einschiffen und Ausschiffen derselben Passagiere in ein und demselben Hafen eines Mitgliedstaats erfolgt, nicht ankommt, denn aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 ergibt sich eindeutig, dass „Kreuzfahrten“ vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst werden und deshalb in jedem Fall eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung darstellen. B – Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

36 Die Kommission hat bezweifelt, dass der Gerichtshof zur Entscheidung über die Vorlagefrage zuständig ist. Sie hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 3577/92 auf den streitigen Fall im Ausgangsverfahren keinesfalls unmittelbar anzuwenden sei, weil sie für Schiffe unter Schweizer Flagge nicht gelte.

37 Jedoch hat die Kommission diese Zweifel an der Zulässigkeit selbst mit ihrem Hinweis entkräftet, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende Vorschrift, nämlich Art. 224 des Codice della navigazione, den Kabotagedienst „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92” auf Reeder beschränke, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert seien und die Flagge dieses Mitgliedstaats führten, sofern sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um in diesem Mitgliedstaat Kabotagedienste erbringen zu können.

38 Konkret legt die Kommission die nationale Vorschrift dahin aus, dass dann, wenn die in Frage stehende Dienstleistung unter den Umständen des vorliegenden Falles keine „Seekabotage“ gemäß der Verordnung darstelle, der darin enthaltene Vorbehalt nicht zur Anwendung komme, mit der Folge, dass Reeder aus Drittländern zur Erbringung der in Frage stehenden Dienstleistungen befugt seien.

39 Vor diesem Hintergrund bedeutet nach Ansicht der Kommission die Verweisung in der nationalen Bestimmung auf die Verordnung Nr. 3577/92, dass der Gerichtshof zur Entscheidung über die Frage doch zuständig ist. Letztlich vertritt die Kommission unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung (

40 In der Tat hat der Gerichtshof jüngst im Urteil vom 7. November 2013 (

41 Schlägt die Kommission also zu Recht vor, in Befolgung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs den von ihr selbst erhobenen Einwand der Unzulässigkeit zu verwerfen? Die Antwort auf diese Frage ist nicht offenkundig, aber wenn ich den Regelungsgehalt der nationalen Vorschrift richtig erfasst habe, darf sich nach meiner Auffassung der Gerichtshof nicht für unzuständig erklären. Dafür sprechen folgende Gründe.

42 Die in Frage stehende nationale Bestimmung, d. h. Art. 224 Abs. 1 des italienischen Codice delle navigazione, hat sicherlich, aus dem für uns bedeutsamen Blickwinkel betrachtet, einen besonderen Charakter. Es ist daher die Mühe wert, zunächst erneut ihren Wortlaut in Erinnerung zu rufen: „Kabotagedienste zwischen Häfen der [Italienischen] Republik sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 Gemeinschaftsreedern vorbehalten, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren, sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden.“

43 Nach diesem Wortlaut „behält“ das italienische Gesetz mittels einer Verweisung auf die Verordnung Nr. 3577/92 den Kabotagedienst ausschließlich Gemeinschaftsreedern „vor“. Gerade der Sinngehalt des Begriffs „vorbehalten“ kann als Schlüssel für das Verständnis der fraglichen Bestimmung dienen.

44 Mit der vom ihm gewählten Formulierungsweise hat der italienische Gesetzgeber die beiden Schritte eines „Einschlusses“ und eines „Ausschlusses“ durchgeführt.

45 So wiederholt Art. 224 Abs. 1 des Codice delle navigazione zunächst mit rein „deklaratorischer“ Wirkung die ebenfalls in der Verordnung Nr. 3577/92 mit unmittelbarer Wirkung festgelegte Regel, dass der Kabotagedienst in Italien den Gemeinschaftsreedern offensteht. Das ist die „Einschluss“wirkung der nationalen Bestimmung.

46 Zum zweiten – und das ist der Aspekt, der von besonderem Interesse ist – hat die in Frage stehende Bestimmung eine „konstitutive“ Wirkung in dem Sinne, dass es sich dabei um eine nicht aus der Verordnung Nr. 3577/92 ergebende Wirkung handelt. Diese besteht im „Ausschluss“ jener Reeder von der Erbringung von Kabotagediensten in Italien, die, wie ebenfalls in der Verordnung Nr. 3577/92 vorgesehen, die erforderliche Eigenschaft als Gemeinschaftsreeder nicht erfüllen.

47 Auf diese Weise, d. h. mittels dieser beiden gleichzeitigen Schritte, bedient sich der italienische Gesetzgeber des Begriffs der „Seekabotage“ der Verordnung Nr. 3577/92 nicht nur, um zu wiederholen, was Letztere vorsieht, sondern vor allem zur Herbeiführung einer Ausschlusswirkung, d. h., um Reedern den Zugang zu den Kabotagediensten zu verschließen, die die Voraussetzung der Eigenschaft eines Gemeinschaftsreeders im Sinne der Verordnung nicht erfüllen.

48 Im Ergebnis wird die Entscheidung des italienischen Gesetzgebers, die Dienstleistungsfreiheit nicht weiter auszuweiten, als sich dies unmittelbar aus der Verordnung Nr. 3577/92 ergibt, mit Hilfe einer Verweisung bewerkstelligt, die nach meiner Auffassung unmittelbar und unbedingt ist (

49 Damit entspricht das italienische Gesetz in vollem Umfang den in ständiger Rechtsprechung vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen, mit denen der Gerichtshof seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Regeln bekräftigt hat, die auf eine Situation anzuwenden sind, die für sich genommen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (

50 Im Ergebnis bin ich damit wie die Kommission der Auffassung, dass der Gerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende Vorlagefrage zuständig ist. C – Zur Beantwortung der Vorlagefrage

51 Wie ich bereits ausführen konnte, ist es – über die vom vorlegenden Gericht verwendete Formulierung hinaus – notwendig, die Frage zu beantworten, ob eine Verkehrsdienstleistung, die über eine sehr kurze Strecke auf dem Seeweg erbracht wird, als eine „Seekabotage“ im Sinne der Verordnung Nr. 3577/92 angesehen werden kann.

52 Nach meiner Auffassung ist auf diese Frage ebenso klipp und klar zu antworten, wie das der Gerichtshof in seiner Antwort auf die ihm in der oben angeführten Rechtssache Kommission/Spanien vorgelegte Frage getan hat.

53 In Nr. 21 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Spanien stellte der Generalanwalt Tizzano fest, es bestehe „kein Zweifel, dass die Gewässer der Bucht von Vigo Meeresgewässer sind, und dies genügt nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen [der Verordnung Nr. 3577/92], um die in diesen Gewässern durchgeführte Beförderung als Beförderung ‚auf dem Seeweg‘ anzusehen“ (

54 Auch im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass ein Teil der Route des Schiffs „Bellissima“ auf dem Meer liegt. Sicherlich handelt es sich im Vergleich zu der von dem Schiff zurückgelegten Gesamtstrecke um einen sehr kurzen Streckenteil, jedoch ist dieser nach meiner Auffassung ausreichend, um die Verkehrsdienstleistung als Seekabotage zu qualifizieren, da Art. 2 der Verordnung Nr. 3577/92 diesen Begriff nicht anhand der Gesamtstrecke oder einer Teilstrecke definiert. Es ist daher unter Berücksichtigung des mit der Verordnung verfolgten Ziels eine Auslegung zu wählen, die eine Qualifizierung jeglichen Verkehrs als Seekabotage erlaubt, der, wie kurz oder selbst minimal diese Strecke auch sein mag, auf dem Seeweg stattfindet.

55 Nach den Ausführungen des Gerichtshofs im angeführten Urteil Kommission/Spanien sind bei „der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift … nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört“ (

56 Nicht ganz ohne Paradoxie bedeuten die vorstehenden Ausführungen, dass die von Alpina River Cruises und Nicko Tours erbrachte Verkehrsdienstleistung vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3577/92 ausgeschlossen bleibt und damit auch von der mit dieser angestrebten Liberalisierung. Jedoch wäre die Paradoxie noch größer, wenn man dem Vorbringen der Alpina River Cruises und Nicko Tours folgen würde und damit Schiffe, die in den Mitgliedstaaten registriert sind und unter deren Flaggen fahren, von der Liberalisierung ausgeschlossen blieben, wenn sie Strecken zurücklegen, die nur zu einem minimalen Teil auf dem Seeweg verlaufen.

57 Wichtig ist in diesem Zusammenhang allein, dass der Gerichtshof zu einer Definition der Seekabotage gelangt, die die bestmögliche Verwirklichung des mit der Verordnung Nr. 3577/92 verfolgten Ziels gegenüber deren natürlichen Adressaten erlaubt, nämlich gegenüber den Mitgliedstaaten und damit deren Staatsangehörigen. Nach richtigem Verständnis ist die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten mittels besonderer Abkommen anzustreben, wie hier mittels des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das indessen im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

58 Denn keine der vorstehenden Ausführungen würde durch die möglichen Auswirkungen in Frage gestellt, die das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3577/92 im vorliegenden Streitfall haben könnte. Zu diesen Auswirkungen haben die Beteiligten sich, wie vom Gerichtshof angeregt, im vorliegenden Verfahren äußern können.

59 Nach meiner Ansicht ließe sich auf die Frage nach der Anwendbarkeit des Abkommens im vorliegenden Fall ohne größere Schwierigkeit eine Antwort finden, falls die streitgegenständliche Verkehrsdienstleistung, wie in der mündlichen Verhandlung aus der Antwort des Verfahrensbevollmächtigten von Alpina River Cruises auf eine Frage des Gerichtshofs ersichtlich worden ist, fortwährend in der Zeit von März bis November angeboten würde. Damit ließe sich feststellen, dass es sich um eine Dienstleistung handelt, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr überschreitet, was für sich allein genommen genügte, um die Anwendung dieses Abkommens auszuschließen, das nur Beschränkungen der Dienstleistungserbringung untersagt, die diese zeitliche Grenze nicht überschreiten. VII – Ergebnis

60 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten: Eine Verkehrsdienstleistung, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, stellt eine Seeverkehrsdienstleistung innerhalb eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 3577/92 dar.