Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.01.2014 – C-591/12

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2014:34

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 23. Januar 2014 ( Rechtssache C‑591/12 P Bimbo, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) „Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIMBO DOUGHNUTS — Ältere Wortmarke DOGHNUTS — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1 Mit dem Rechtsmittel, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, beantragt die Bimbo, SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils vom 10. Oktober 2012, Bimbo/HABM – Panrico (BIMBO DOUGHNUTS) ( I – Vorgeschichte des Rechtsmittels

2 Im Folgenden wird die Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens, wie sie im angefochtenen Urteil beschrieben ist, kurz wiedergegeben.

3 Am 25. Mai 2006 reichte die Rechtsmittelführerin beim HABM gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 in geänderter Fassung (Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

4 Am 16. Januar 2007 erhob Panrico gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Als Grund für diesen Widerspruch wurde das Bestehen verschiedener älterer nationaler und internationaler Wort- und Bildmarken angeführt, darunter vor allem die spanische Wortmarke DOGHNUTS, eingetragen am 18. Juni 1994 für Waren derselben Klasse 30 und folgender Beschreibung entsprechend: „… Bäckereierzeugnisse und ‑zubereitungen …; …, Krapfen in runder Form …“. Die für den Widerspruch vorgetragenen Gründe stützten sich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94.

5 Am 25. Mai 2009 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch statt. Mit der streitigen Entscheidung bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beurteilung durch die Widerspruchsabteilung. II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6 Mit Klageschrift, die am 13. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Rechtsmittelführerin in erster Linie die Abänderung der streitigen Entscheidung und die Zulassung der Anmeldung der betroffenen Marke, hilfsweise die Aufhebung dieser Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf zwei Gründe, von denen der zweite einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betraf. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Antrag auf Abänderung der streitigen Entscheidung und Eintragung der angemeldeten Marke für unzulässig erklärt und beide Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen; infolgedessen hat es die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Tragung der eigenen und der dem HABM entstandenen Kosten auferlegt. Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer gerügt hatte, hat das Gericht erstens bestätigt, dass sich das für die Zwecke dieser Beurteilung maßgebliche Referenzpublikum aus dem spanischen Durchschnittsverbraucher zusammensetze und dass die fraglichen Waren identisch seien. Zweitens hat das Gericht im Rahmen des Vergleichs der Zeichen einerseits den Vortrag der Rechtsmittelführerin, wonach das Wort „doughnuts“ in der angemeldeten Marke nur beschreibenden Charakter habe und daher für das spanische Publikum keine Unterscheidungskraft besitze (Rn. 57 bis 74) und andererseits das Vorbringen, dass das Wort „bimbo“ dominierenden Charakter innerhalb dieser Marke habe, da es einer in Spanien bekannten Marke entspreche (Rn. 75 bis 80), zurückgewiesen. Diesbezüglich hat das Gericht ausgeführt, dass, auch wenn die Bekanntheit der Marke BIMBO und damit die größere Bedeutung des diese wiedergebenden Bestandteils innerhalb des genannten Zeichens festgestellt worden wäre, dies nicht für eine Beschränkung der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen allein auf diesen Bestandteil ausgereicht hätte, da das Wort „doughnuts“ jedenfalls nicht als vernachlässigbar für den durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck angesehen werden könne. Drittens hat das Gericht die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung bezüglich des Vorliegens eines durchschnittlichen Grades an visueller und klanglicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Unmöglichkeit eines begrifflichen Vergleichs bestätigt. Schließlich ist das Gericht im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu dem behaupteten dominierenden Charakter des Bestandteils „bimbo“ in der angemeldeten Marke unter Verweis auf das Urteil Medion des Gerichtshofs ( III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

7 Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 14. Dezember 2012 eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin das oben genannte Urteil angefochten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den in erster Instanz gestellten Anträgen über die Aufhebung der streitigen Entscheidung stattzugeben, da diese Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ergangen sei, und dem HABM die Kosten aufzuerlegen. Das HABM und Panrico beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Die Vertreter der Beteiligten sind in der Sitzung vom 7. November 2013 angehört worden. IV – Zum Rechtsmittel

8 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich den Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile unterteilt. Im ersten Teil trägt die Rechtsmittelführerin vor, dem Gericht sei insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als es dem Bestandteil „doughnuts“ eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angemeldeten Marke zugesprochen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil Medion, falsch ausgelegt und angewandt habe. Im zweiten Teil rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. A – Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „doughnuts“ in der angemeldeten Marke 1. Vorbringen der Beteiligten

9 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht habe fehlerhaft und im Wesentlichen automatisch die selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „doughnuts“ in der angemeldeten Marke aus dem Umstand abgeleitet, dass dieser Bestandteil für den spanischen Durchschnittsverbraucher eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe und für diesen ohne jegliche Aussagekraft sei. Mit dieser Vorgehensweise habe das Gericht die „Kennzeichnungskraft“ und die „fehlende Aussagekraft“ eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke mit seiner „selbständig kennzeichnenden Stellung“ in der Marke verwechselt und der vom Gerichtshof im Urteil Medion als Ausnahme aufgestellten Regel Allgemeingültigkeit übertragen. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin sei das Bestehen einer derartigen „selbständig kennzeichnenden Stellung“ von Fall zu Fall und, worauf auch die Verwendung des Begriffs „Stellung“ hindeute, unter Berücksichtigung der Eigenschaften der anderen Bestandteile der zusammengesetzten Marke und im Licht aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine derartige Beurteilung fehle im angefochtenen Urteil. Im Gegenteil führe die Argumentation des Gerichts dazu, dass automatisch ausgeschlossen würde, dass eine aus zwei Bestandteilen zusammengesetzte Marke, von denen der erste Bestandteil eine bekannte Marke und der andere eine Marke mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und ohne Aussagekraft für das maßgebliche Publikum sei, ein „einheitliches Ganzes“ oder „eine logische Einheit” bilden könne, wodurch dem zweiten Bestandteil, wiederum automatisch, eine „selbständig kennzeichnende Stellung“ zugeschrieben würde. Die Rechtsmittelführerin hebt des Weiteren hervor, das Gericht habe die im angefochtenen Urteil verwendeten Begriffe „einheitliches Ganzes“ und „logische Einheit“ nicht definiert, und diese blieben deshalb unklar. Für den Fall, dass das Gericht durch die Bezugnahme auf diese Begriffe die fehlende Verbindung zwischen den Bestandteilen der angemeldeten Marke habe unterstreichen wollen, weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass allein der Umstand, dass zwischen einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke und den anderen Bestandteilen, aus denen diese sich zusammensetzt, keine Verbindung bestehe, nicht notwendigerweise impliziere, dass diesen Bestandteilen eine „selbständig kennzeichnende Stellung“ zukomme.

10 Nach Auffassung des HABM und von Panrico ist der in Rede stehende Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet und teilweise als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er darauf gerichtet sei, eine erneute Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof herbeizuführen. 2. Würdigung

11 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das sich nicht durch besondere Klarheit auszeichnet, scheint mir im Wesentlichen zwei miteinander verbundene Rügen zu umfassen. Einerseits habe das Gericht fehlerhaft einen Automatismus angewandt, indem es die selbständig kennzeichnende Stellung eines Bestandteils in einer zusammengesetzten Marke aus seiner Kennzeichnungskraft und dem Umstand, dass dieser, da er nicht mit den anderen Bestandteilen der Marke zu einer selbständigen begrifflichen Einheit verschmelze, eine Eigenständigkeit bewahre, geschlussfolgert habe, anstatt eine umfassende Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Andererseits habe das Gericht, gerade durch die Anwendung eines derartigen Automatismus, dem Urteil Medium eine Allgemeingültigkeit übertragen, die durch dessen Wortlaut widerlegt werde.

12 Für die Prüfung dieser Rügen ist zunächst kurz an die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Medion, das die Beteiligten offensichtlich, zumindest teilweise, unterschiedlich auslegen, zu erinnern (a). Danach werde ich darlegen, wie dieses Urteil in der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ausgelegt und angewandt wurde (b), bevor ich versuchen werde, seine genaue Reichweite zu definieren (c). Schließlich werde ich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin prüfen (d). a) Das Urteil Medion

13 In dem dem Urteil Medion zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen fragte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG (im Folgenden: Richtlinie) (

14 Nach der Klarstellung, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der „Richtlinie … nur den Fall [betrifft], dass für das Publikum wegen der Identität oder der Ähnlichkeit von Marken und der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht“, und dem Hinweis darauf, dass eine solche Gefahr im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (

15 In Rn. 30 des Urteils hat der Gerichtshof sodann Folgendes festgestellt: „Jenseits des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann, ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden.“

16 In einem solchen Fall kann nach Ansicht des Gerichtshofs das Publikum glauben gemacht werden, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, was ausreichend wäre, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ( b) Die späteren Anwendungen des Urteils Medion

17 Aus einer Analyse der nach dem Urteil Medion ergangenen Rechtsprechung ergibt sich vor allem, dass der erste Teil der Gründe dieser Entscheidung, d. h. die Rn. 27 bis 29, deren Inhalt in Nr. 14 dieser Schlussanträge kurz wiedergegeben ist, nahezu konstant angeführt wurde, um die Methode zu veranschaulichen, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr anzuwenden ist, wenn eine oder beide der einander gegenüberstehenden Marken aus zusammengesetzten Zeichen bestehen (Gesamteindrucks, den diese hervorrufen, abzustellen ist, und andererseits als Bestätigung dessen, was bereits zuvor durch das Gericht und den Gerichtshof in den Rechtssachen Matratzen festgestellt wurde, nämlich dass das Erfordernis, die einander gegenüberstehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen „nicht aus[schließt], dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können“, ausgelegt (

18 Verschiedene Urteile, insbesondere des Gerichts, haben später auf die in den Rn. 30 bis 37 des Urteils Medion enthaltenen Klarstellungen, deren Inhalt in den Nrn. 15 und 16 dieser Schlussanträge zusammengefasst ist, und auf den Begriff der „selbständig kennzeichnenden Stellung“ Bezug genommen. Aus der Analyse dieser Entscheidungen geht zunächst die Tendenz hervor, die Reichweite dieses Teils der Gründe des Urteils Medion über die in diesem ausdrücklich genannten Fälle, nämlich ‐ wie bereits dargelegt – der durch einen Dritten in Fällen der Identität von Waren erfolgenden Verwendung eines Zeichens, das sich aus der Wiedergabe einer älteren Marke mit selbständiger Kennzeichnungskraft und der Unternehmensbezeichnung des Dritten oder einer Marke, deren Inhaber er ist, zusammensetzt, hinaus auszudehnen (

19 Ebenso wurde der Begriff „selbständig kennzeichnende Stellung“ weit ausgelegt und auch auf Umstände angewandt, die sich von denen, die das Ausgangsverfahren in der Rechtssache Medion kennzeichneten, unterschieden, z. B. im Fall einer älteren Bildmarke (

20 Was die Konsequenzen angeht, die sich aus der Feststellung einer selbständig kennzeichnenden Stellung, die die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen beibehält, ergeben, leiten einige Entscheidungen aus dieser Feststellung automatisch das Bestehen einer visuellen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ab (

21 Schließlich besteht in der Rechtsprechung Unsicherheit darüber, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Bezeichnung des Herstellers in einer Marke vorkommt. Während im Urteil Medion selbst und in weiteren Entscheidungen davon ausgegangen wurde, dass eine solche Bezeichnung wegen ihrer Funktion zur Bestimmung der Herkunft der Ware nicht als vernachlässigbarer Bestandteil angesehen werden könne ( c) Die Reichweite des Urteils Medion

22 Die vorangegangene kurze Analyse der Rechtsprechung bringt eine gewisse Schwierigkeit ans Licht, die tatsächliche Reichweite des Urteils Medion zu bestimmen und den in Rn. 30 des Urteils verwendeten Begriff der „selbständig kennzeichnenden Stellung“ zu definieren. Auch wenn die vom Gerichtshof diesbezüglich verwendete Terminologie tatsächlich die Annahme nahelegt, dass dieser eine Ausnahme zu den in der Rechtsprechung der Union gefestigten Grundsätzen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einführen wollte, erscheint mir eine solche Auslegung nicht befriedigend. Eine Differenzierung der auf die Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken anwendbaren Kriterien, die für eine einzelne Kategorie von zusammengesetzten Marken eine Ausnahme von den Regeln zur Wahrnehmung der Marke durch die Verkehrskreise impliziert, findet meiner Ansicht nach keine plausible Rechtfertigung. Insbesondere kann eine solche Rechtfertigung nicht in dem Erfordernis liegen, die ältere Marke gegen mögliche Aneignungen durch Dritte zu schützen, das der Gerichtshof in den Rn. 33 bis 35 des Urteils Medion hervorzuheben scheint. So legitim ein solches Erfordernis nämlich auch sein mag, weist es doch keinen Bezug zu der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf, und es muss ihm ‐ wie schon Generalanwalt Jacobs in den Schlussanträgen in der Rechtssache, die dem in Rede stehenden Urteil zugrunde liegt, hervorgehoben hat (

23 Meiner Ansicht nach sollte daher ein anderes Verständnis des Urteils Medion angestrebt werden. Dazu muss zunächst daran erinnert werden, dass die in Rede stehende Entscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ergangen ist, bei dem jede Tatsachenfeststellung ausschließlich dem vorlegenden Gericht vorbehalten bleibt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof nicht zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Einzelfall (Gegenüberstellung der Marken THOMSON LIFE und LIFE) Stellung genommen, sondern er hat sich auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Frage beschränkt und auf der Grundlage der Angaben des nationalen Gerichts die Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr klargestellt. Auf diese Art und Weise in den richtigen Zusammenhang gebracht, beschränkt sich die in Rede stehende Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellung, dass das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen einer von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzten älteren Marke und diesem Zeichen nicht a priori ausgeschlossen werden kann, wenn die ältere Marke, auch wenn sie nicht der dominierende Bestandteil des zusammengesetzten Zeichens ist, darin eine Stellung behält, die das betreffende Publikum veranlasst, „auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen …, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden“, in Verbindung zu bringen (

24 Allgemeiner und unabhängig von den Umständen des dem Gerichtshof vorgelegten Falles impliziert diese Feststellung, dass, wenn der mit einer älteren Marke identische oder dieser ähnliche Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens, ohne prägend zu sein und trotz der möglichen Dominanz eines anderen Bestandteils des Zeichens, wesentlich dazu beiträgt, das Bild dieses Zeichens, das das angesprochene Publikum im Gedächtnis behält, zu formen, dieser Bestandteil bei der Beurteilung der Ähnlichkeit des zusammengesetzten Zeichens und der älteren Marke und daher auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. In diesem Sinne stellt das in Rede stehende Urteil keineswegs eine Ausnahme zu den Grundsätzen, auf denen diese Beurteilung basiert, auf, sondern beabsichtigt meiner Ansicht nach vielmehr die Auflockerung einiger starrer vorangegangener Entscheidungen, insbesondere der in den Rechtssachen Matratzen Concord/HABM ergangenen, die als strikte Anwendung der Prägetheorie ausgelegt werden konnten (

25 An dieser Stelle sind zwei Klarstellungen geboten. Erstens bedeutet die Feststellung, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken, von denen eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt ist und einer dieser Bestandteile den einzigen Bestandteil, aus dem die andere Marke besteht, identisch oder ähnlich wiedergibt, der gemeinsame Bestandteil auch berücksichtigt werden muss, wenn er für den Gesamteindruck, den die zusammengesetzte Marke hervorruft, zwar nicht prägend, aber auch nicht vernachlässigbar ist, nicht, dass auf die Kriterien der Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise, denen die Rechtsprechung den Charakter von rechtlichen Parametern übertragen hat, verzichtet werden kann. Nach dem ersten dieser Parameter, der durch die nunmehr ständige Rechtsprechung bestätigt ist und auf den sich auch das Urteil Medion stützt, nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Analyse der Bestandteile einer Marke und ihres jeweiligen Gewichts innerhalb dieser Marke in jedem Fall dazu dient, den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt und seine zukünftigen Kaufentscheidungen beeinflussen kann, durch eine Gesamtbetrachtung zu bestimmen. Diese Gesamtbetrachtung ist auch im Fall von Marken unerlässlich, die sich aus mehreren unterschiedlichen Bestandteilen zusammensetzen, die zusammenwirken, ohne jeder für sich allein den durch die Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu bestimmen. Sie ist ebenfalls bei Vorliegen von Umständen, wie sie im Urteil Medion beschrieben sind, notwendig, d. h. in dem Fall, in dem in dem Zeichen eines Dritten die ältere Marke neben die Unternehmensbezeichnung des Dritten gestellt wird (

26 Zweitens ist es, unabhängig von der Stellung, die die ältere Marke in dem durch das jüngere Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck hat, in jedem Fall erforderlich, die Verwechslungsgefahr nicht abstrakt zu beurteilen, sondern im Licht der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen neben der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen insbesondere die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen, die Vermarktungsmethoden, die mehr oder weniger große Aufmerksamkeit des Publikums sowie dessen Gewohnheiten auf dem betreffenden Sektor gehören (

27 Auf der Grundlage der dargestellten Grundsätze werde ich die Rügen der Rechtsmittelführerin im ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes prüfen. d) Würdigung der Rügen

28 Die Rechtsmittelführerin trägt erstens vor, das Gericht sei ohne eine umfassende Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu der Schlussfolgerung gekommen, dass der Bestandteil „doughnuts“ in dem angemeldeten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion habe. Diesbezüglich weise ich vorab darauf hin, dass die Rn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils, auf die sich die gegenständliche Rüge bezieht, eine Antwort auf den Vortrag der Rechtsmittelführerin geben, dass der Bestandteil „bimbo“ in der angemeldeten Marke prägend sei. In diesem Zusammenhang muss der in diesen Randnummern enthaltene Bezug auf das Urteil Medion als ein Verweis auf den in diesem Urteil aufgestellten Grundsatz angesehen werden, dass die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, den die ältere Marke bildet, dominiert wird (

29 Ich bin daher nicht der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils fehlerhaft das Vorliegen einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „doughnuts“ in der angemeldeten Marke mit dem Grad seiner Unterscheidungskraft und dem Umstand, dass dieser mit dem anderen Bestandteil dieser Marke nicht zu einer eigenständigen begrifflichen Einheit verschmilzt, in Zusammenhang gebracht hat. Einerseits muss diese Randnummer im Licht der Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der Eignung des Elements „doughnuts“, die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen und von diesem eigenständig wahrgenommen zu werden, sowie seiner Eignung, den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu beeinflussen, gelesen werden (insbesondere Rn. 79 bis 81, 85, 86 und 92). Andererseits, worauf noch genauer bei der Würdigung des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes eingegangen wird, hat das Gericht nicht automatisch aus der Feststellung der selbständig kennzeichnenden Stellung des genannten Bestandteils auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr geschlossen.

30 Hinsichtlich der zweiten Rüge, dass das Gericht die Reichweite des angeführten Urteils unangemessen ausgedehnt habe, geht diese von einer anderen Auslegung des Urteils als der in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagenen aus und stützt sich daher meiner Ansicht nach auf eine rechtlich unzutreffende Prämisse.

31 Aufgrund aller dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. B – Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: fehlende Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr 1. Vorbringen der Beteiligten

32 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe seine Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr auf die alleinige Feststellung der – angeblichen – selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „doughnuts“ gestützt, ohne andere maßgebliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere den Umstand, dass der Bestandteil „bimbo“ nicht nur eine Unternehmensbezeichnung, sondern auch eine in Spanien für Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, bekannte Marke sei, den Umstand, dass dieser Bestandteil am Anfang der angemeldeten Marke stehe, die schwache Unterscheidungskraft der älteren Marke und den Umstand, dass die ältere Marke nicht identisch in der angemeldeten Marke wiedergegeben sei. Insbesondere hätte nach Auffassung der Rechtsmittelführerin die Bekanntheit des ersten Bestandteils der angemeldeten Marke als Marke, analog zu den Feststellungen des Gerichtshofs in dem angeführten Urteil Becker/Harman International Industries, zum Ausschluss der Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen führen müssen.

33 Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel insoweit auf, als das Gericht nicht dargelegt habe, aus welchem Grund die maßgeblichen Verkehrskreise den ersten Bestandteil der zusammengesetzten Marke, der auf eine sehr bekannte betriebliche Herkunft für die fraglichen Waren hinweise, ignorieren und die Herkunft dieser Waren dem Inhaber der älteren Marke oder mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zuschreiben sollten.

34 Drittens unterstreicht die Rechtsmittelführerin, dass der Zusammenhang, in dem der Gerichtshof das Urteil Medion erlassen habe, sich von dem hier vorliegenden unterscheide, in dem es, im Unterschied zur Elektronikbranche, unüblich sei, dass konkurrierende Unternehmen wirtschaftlich miteinander verbunden seien.

35 Das HABM und Panrico halten das Vorbringen der Rechtsmittelführerin für teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet. 2. Würdigung

36 Auch wenn ich die Prämisse der Rechtsmittelführerin teile, d. h. dass das Urteil Medion weder eine Ausnahme vom Kriterium des durch die zusammengesetzte Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks noch einen Verzicht auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr rechtfertigt, halte ich die von ihr in diesem Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Rügen dennoch für unbegründet.

37 Aus einer Gesamtbetrachtung des angefochtenen Urteils – und nicht einer selektiven, wie sie von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagen wurde – geht nämlich hervor, dass das Gericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht allein aus der Feststellung, dass der Bestandteil „doughnuts“ in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung hat, gefolgert hat, sondern sich diesbezüglich, im Einklang mit der von ihm selbst in Rn. 51 des Urteils angeführten Rechtsprechung, auf eine Vielzahl von Faktoren im Rahmen einer umfassenden Beurteilung gestützt hat.

38 Im Gegensatz zu den Ausführungen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht beim Vergleich der fraglichen Marken sowohl den behaupteten Bekanntheitsgrad der Marke BIMBO als auch den Umstand berücksichtigt, dass diese der erste von zwei Bestandteilen ist, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt. Im Zusammenhang mit dem ersten Gesichtspunkt hat das Gericht zwar nicht ausgeschlossen, dass der Umstand, dass der Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine bekannte Marke ist, bei der Beurteilung des jeweiligen Gewichts der verschiedenen Bestandteile dieses Zeichens eine Rolle spielen könne, es hat aber klargestellt, dies bedeute nicht automatisch, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken sich auf die Berücksichtigung dieses Bestandteils beschränken müsse, wenn sich herausstelle, dass die anderen Bestandteile des Zeichens für den Gesamteindruck, den dieses hervorrufe, nicht vernachlässigbar seien (

39 Im Gegensatz zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht auch den Umstand berücksichtigt, dass die ältere Marke nicht identisch in der angemeldeten Marke wiedergegeben wird, und dabei in Rn. 82 unterstrichen, dass der einzige Unterschied einen Buchstaben betreffe, der sich in der Mitte eines relativ langen Ausdrucks befinde. Hierdurch würden weder die Länge noch, in klanglicher Hinsicht, die Aussprache des fraglichen Begriffs wesentlich verändert.

40 Was das Vorbringen angeht, der Bestandteil „bimbo“ sei nicht nur eine Unternehmensbezeichnung, sondern auch eine in Spanien bekannte Marke für die streitgegenständlichen Waren, weise ich darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin hieraus keine spezifische rechtliche Schlussfolgerung zieht. Insofern sie damit beabsichtigt, den vorliegenden Fall von dem zu unterscheiden, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache Medion war, merke ich an, dass die Frage, ob die ältere Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eines Dritten neben dessen Unternehmensbezeichnung oder neben eine Marke, deren Inhaber der Dritte ist, gestellt wird, für den Aufbau des in dieser Sache ergangenen Urteils offensichtlich unerheblich ist. Einerseits hat nämlich der Gerichtshof in Rn. 36 des angeführten Urteils beide Fälle auf eine Stufe gestellt, und andrerseits ging aus den Klarstellungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass sich in dem betreffenden Warensektor die Gewohnheit durchgesetzt hatte, die Unternehmensbezeichnung in die Marke aufzunehmen, mit der Folge dass diese ihre typische Eigenschaft als Zeichen zur Unterscheidung des Unternehmens verlor und zum Merkmal für die Produktkennzeichnung wurde (

41 Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat das Gericht den Grad der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, den es als durchschnittlich angesehen hat, die Identität der Waren (Rn. 91), die durchschnittliche Unterscheidungskraft der älteren Marke (Rn. 92, 95 bis 97), die Art der fraglichen Waren und die eher geringe Aufmerksamkeit des Publikums zum Zeitpunkt des Erwerbs (Rn. 99) berücksichtigt. Unter Bezugnahme auf die Gesamtheit dieser Faktoren und insbesondere auf die durchschnittliche visuelle und klangliche Ähnlichkeit der Zeichen sowie die Identität der Waren hat das Gericht schließlich das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht.

42 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass dem Gericht weder vorgeworfen werden kann, dass es die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der einander gegenüberstehenden Zeichen automatisch aus der Feststellung der selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „doughnuts“ in der angemeldeten Marke geschlussfolgert habe, noch dass es keine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen habe.

43 Gleichermaßen ist die Rüge, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel auf, zurückzuweisen. Die Gründe, aus denen das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich des entscheidenden Charakters der behaupteten Dominanz des Begriffs „bimbo“ in der angemeldeten Ware zurückgewiesen hat, ergeben sich außer aus den Rn. 95 bis 97 auch aus den Rn. 76 bis 81 des angefochtenen Urteils.

44 Schließlich entspricht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Urteil Medion sei wegen der unterschiedlichen Handelsbräuche in der Unterhaltungselektronik- und der Bäckereiwarenbranche nicht auf den Einzelfall übertragbar, meiner Ansicht nach nicht den Tatsachen. Im Gegensatz zu dem, was die Rechtsmittelführerin vorzutragen scheint, geht nämlich weder aus dem Urteil noch aus den Schlussanträgen hervor, dass die Häufigkeit von wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen Teil des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, so wie er durch das vorlegende Gericht beschrieben wurde, ist. Wie bereits in Nr. 40 dieser Schlussanträge ausgeführt, hatte das vorlegende Gericht vielmehr hervorgehoben, dass im relevanten Warensektor die Bezeichnungsgewohnheit bestehe, den Herstellernamen in den Vordergrund zu rücken, der andernfalls für den durch die zusammengesetzte Marke hervorgerufenen Gesamteindruck in den Hintergrund treten würde, da das Publikum regelmäßig in einem anderen Bestandteil des Zeichens die Produktkennzeichnung erblicke (

45 Aufgrund aller dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auch den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. V – Ergebnis

46 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.