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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.2014 – C-408/12

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2014:66

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 12. Februar 2014 ( Rechtssache C‑408/12 P YKK Corporation, YKK Holding Europe BV, YKK Stocko Fasteners GmbH gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Kartelle — Märkte für Reißverschlüsse, andere Verschlüsse und Ansetzmaschinen — Aufeinanderfolgende Verantwortlichkeiten — Gesetzlicher Höchstbetrag für die Geldbuße — Verordnung Nr. 1/2003 — Art. 23 Abs. 2 — Begriff ‚Unternehmen‘ — Persönliche Verantwortlichkeit — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Abschreckungsmultiplikator“

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die YKK Corp., die YKK Holding Europe BV (im Folgenden: YKK Holding) und die YKK Stocko Fasteners GmbH (im Folgenden: YKK Stocko) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Juni 2012 (

2 Das Rechtsmittel wirft wichtige Fragen des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union auf, über die der Gerichtshof noch nicht entschieden hat, nämlich zum einen die Bestimmung des gesetzlichen Höchstbetrags der Geldbuße im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ( I – Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die streitige Entscheidung sind in den Rn. 1 bis 20 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt: „1 Die erste Klägerin, YKK Corp., ist ein japanisches Unternehmen. Sie ist eine der Weltmarktführerinnen für Reißverschlüsse, ist aber auch im Sektor der ‚anderen Verschlüsse‘ tätig. 2. Die zweite Klägerin, [YKK Holding], ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Sie hat 24 Tochtergesellschaften [darunter YKK Stocko]. Die YKK Holding ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der YKK Corp. Ihre Tochtergesellschaften stellen Knöpfe und Verschlüsse her. Sie selbst produziert, verkauft und vertreibt keines dieser Produkte. Sie ist eine Holdinggesellschaft rein finanzieller Art. 3. Die dritte Klägerin, [YKK Stocko], ehemals Stocko Fasteners GmbH und Stocko Verschlußtechnik GmbH & Co. KG, ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Wuppertal. Sie wurde 1901 gegründet und im September 1995, als die YKK Holding 76 % ihrer Anteile erwarb, unter der Firma YKK Stocko Fasteners eingetragen, bevor die YKK Holding im März 1997 auch die übrigen Anteile erwarb. … 10. Am 16. September 2004 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) betreffend die ‚anderen Verschlüsse‘, die Ansetzmaschinen und die Reißverschlüsse an die Unternehmen Prym Fashion, William Prym, Éclair Prym, Fiocchi Prym, Fiocchi Snaps France, [YKK Stocko], YKK Holding, YKK Corp., Coats, A. Raymond, Berning & Söhne, Berning France, Scovill Fasteners Europe (ehemals Unifast) und Scovill Fasteners sowie an den [Fachverband Verbindungs- und Befestigungstechnik, im Folgenden: VBT]. … 12. Am 12. November 2004 stellte die Prym-Gruppe im Namen aller ihrer Tochtergesellschaften einen Antrag auf Erlass oder, hilfsweise, auf Ermäßigung der Geldbußen für ‚andere Verschlüsse‘ und berief sich dabei auf die Mitteilung [der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen ( … 14. Am 18. Februar 2005 stellte die YKK-Gruppe gemäß der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbußen für die ‚anderen Verschlüsse‘. … 16. Aufgrund des von der Prym- und der YKK-Gruppe in ihren Anträgen auf Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 übermittelten Beweismaterials konnte die Kommission am 7. März 2006 an die betroffenen Unternehmen eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte) richten. 17. Die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte betraf die ‚anderen Verschlüsse‘, die Ansetzmaschinen und die Reißverschlüsse und war an die Unternehmen A. Raymond, Berning & Söhne und Berning France, Coats und Coats Deutschland, Eclair Prym, Prym Fashion, Fiocchi Prym, Scovill Fasteners Europe, Scovill Fasteners, William Prym, YKK Corp., YKK Holding … und YKK Stocko … sowie an den VBT gerichtet. … 18. Die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckte sich auf die gleichen Produkte wie die Mitteilung der Beschwerdepunkte und korrigierte die dort genannten Beschwerdepunkte, präzisierte sie, fasste sie zusammen und erweiterte sie, wo dies notwendig erschien. … 19. Am 11. Juli 2006 fand eine Anhörung statt. 20. Am 19. September 2007 erließ die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache die [streitige] Entscheidung. …“

4 Mit der streitigen Entscheidung stellte die Kommission die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an drei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln fest, nämlich — eine Zusammenarbeit zwischen Mai 1991 und März 2001 auf dem Markt für Verschlüsse aus Metall und Kunststoff („andere Verschlüsse“) und für Ansetzmaschinen im sogenannten Baseler-Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis (im Folgenden: BWA-Zusammenarbeit). Im Rahmen dieser Zusammenarbeit koordinierten die Beteiligten bei Treffen Preiserhöhungen und tauschten vertrauliche Informationen über Preise und die Durchführung der Preiserhöhungen auf deutscher und auf europäischer Ebene aus; — eine Zusammenarbeit zwischen 1999 und 2003 auf dem Markt für „andere Verschlüsse“, an der die Prym- und die YKK-Gruppe beteiligt waren (im Folgenden: bilaterale Zusammenarbeit zwischen Prym und YKK). Diese Zuwiderhandlung betraf Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen auf europäischer und globaler Ebene über die Aufteilung der Kunden und die Festsetzung von Preisen, vor allem von Mindest-, Durchschnitts- und Zielpreisen, und die Kontrolle der Preiserhöhungen durch den regelmäßigen Austausch von Preislisten und häufige bilaterale Kontakte, und schließlich — eine Zusammenarbeit zwischen April 1998 und November 1999 auf dem Markt für Reißverschlüsse, an der die YKK-, die Coats- und die Prym-Gruppe beteiligt waren (im Folgenden: dreiseitige Zusammenarbeit). In diesem Rahmen tauschten die drei Unternehmensgruppen Preisinformationen aus und vereinbarten ein Verfahren zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Waren auf dem europäischen Markt.

5 Daher verhängte die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) (

6 In Bezug auf die BWA-Zusammenarbeit wurden mit der streitigen Entscheidung folgende Geldbußen verhängt: — A. Raymond Sarl: 8325000 Euro, — Berning & Söhne GmbH & Co. KG: 1123000 Euro, — Scovill Fasteners Europe und Scovill Fasteners Inc. gesamtschuldnerisch: 6002000 Euro, — William Prym GmbH & Co. KG und Prym Inovan GmbH & Co. KG gesamtschuldnerisch: 24913000 Euro, — YKK Stocko: 68250000 Euro (wobei die YKK Corp. und die YKK Holding gesamtschuldnerisch für einen Betrag von 49000000 Euro haften) und — VBT: 1000 Euro.

7 Hierbei ist zu beachten, dass gemäß der streitigen Entscheidung die dritte Rechtsmittelführerin, YKK Stocko, während der gesamten Dauer von neun Jahren und neun Monaten an der Zuwiderhandlung beteiligt war, während die erste und die zweite Rechtsmittelführerin, die YKK Corp. und die YKK Holding, sich an der Zuwiderhandlung (unmittelbar oder mittelbar) erst beteiligt haben, nachdem die YKK Holding im Jahr 1997 YKK Stocko erworben hatte; sie waren also nur vier Jahre lang an der Zuwiderhandlung beteiligt (Rn. 466 bis 468 der streitigen Entscheidung). Aus diesem Grund haften zum einen die YKK Corp. und die YKK Holding nicht für die gesamte gegen YKK Stocko verhängte Geldbuße und zum anderen haftet Letztere für die übrigen 19250000 Euro der gegen sie verhängten Geldbuße allein.

8 Für die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Prym und YKK wurden die YKK Corp., die YKK Holding und YKK Stocko gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 19500000 Euro verurteilt. Dagegen ging die Kommission in der streitigen Entscheidung davon aus, dass die Prym-Gruppe die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Geldbuße erfülle.

9 Schließlich wurden für die im Rahmen der dreiseitigen Zusammenarbeit begangenen Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt: — YKK Corp. und YKK Holding gesamtschuldnerisch: 62500000 Euro, — Coats Holdings Ltd. und Coats Deutschland GmbH gesamtschuldnerisch: 12155000 Euro sowie — William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Inovan GmbH & Co. KG gesamtschuldnerisch: 6727500 Euro (wobei die Éclair Prym Group SA für einen Betrag von 5850000 Euro gesamtschuldnerisch mithaftet). II – Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10 Die Rechtsmittelführerinnen haben zur Begründung ihrer beim Gericht erhobenen Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung acht Klagegründe geltend gemacht, wobei das Gericht deren Prüfungsreihenfolge geändert und sie in drei Gruppen zusammengefasst hat. — Die erste Gruppe umfasste fünf Klagegründe betreffend die dreiseitige Zusammenarbeit, im Wesentlichen erstens den fehlenden Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung (erster Klagegrund), zweitens die fehlerhafte Beurteilung zum einen der Art und der Durchführung der Zuwiderhandlung und zum anderen der konkreten Auswirkungen dieser Zuwiderhandlung (zweiter, dritter und vierter Klagegrund) sowie drittens die fehlerhafte Anwendung der Mitteilungen über die Zusammenarbeit von 1996 und 2002 (fünfter Klagegrund). — Die zweite Gruppe bestand aus zwei die BWA-Zusammenarbeit betreffenden Klagegründen, mit denen die Rechtsmittelführerinnen, ohne das Vorliegen der Zuwiderhandlung zu bestreiten, geltend machten, es sei zum einen die Begrenzung der Geldbuße fehlerhaft angewandt worden, da die Kommission für die Zeit vor 1997 – dem Jahr des Erwerbs von YKK Stocko durch die YKK Holding – auf die Tochtergesellschaft YKK Stocko nicht die Obergrenze von 10 % angewandt habe (sechster Klagegrund) und zum anderen bei der Berechnung der gegen YKK Stocko festgesetzten Geldbuße ebenfalls für den Zeitraum vor ihrem Erwerb der Multiplikator falsch angewandt worden sei (siebter Klagegrund). — Schließlich machten die Rechtsmittelführerinnen für alle Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der dreiseitigen Zusammenarbeit und der BWA-Zusammenarbeit einen gemeinsamen achten Klagegrund geltend, der eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den bei der Berechnung der Geldbuße angewandten Abschreckungsmultiplikator von 1,25 betrifft.

11 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil alle von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen, die Klage abgewiesen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten auferlegt. III – Zum Rechtsmittel

12 Die Rechtsmittelführerinnen und die Kommission haben sich am schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt und an der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2013 teilgenommen.

13 Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen vier Rechtsmittelgründe geltend, die sich auf die Berechnung der Geldbußen beschränken, die gegen sie aufgrund der dreiseitigen und der BWA-Zusammenarbeit verhängt wurden.

14 Zunächst machen sie geltend, im angefochtenen Urteil werde nicht hinreichend begründet, weshalb das Gericht den Klagegrund der Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags der Geldbuße zurückgewiesen habe, da die dreiseitige Zusammenarbeit keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Insoweit habe das Gericht gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (erster Rechtsmittelgrund). Weiter rügen die Rechtsmittelführer, das Gericht sei in Bezug auf die Anwendbarkeit der Mitteilungen über die Zusammenarbeit von 1996 und von 2002 seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe gegen den Grundsatz der Anwendung des milderen Gesetzes verstoßen (zweiter Rechtsmittelgrund). Außerdem berufen sie sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und führen aus, das Gericht habe dadurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie der persönlichen Verantwortlichkeit verstoßen, dass es sich geweigert habe, die Obergrenze von 10 % für den Zeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko durch die YKK Holding nur auf den Umsatz Ersterer anzuwenden (dritter Rechtsmittelgrund). Schließlich beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in Bezug auf die Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators für den Zeitraum der Zuwiderhandlung vor dem Erwerb von YKK Stocko auch die Begründungspflicht, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der persönlichen Verantwortlichkeit verletzt (vierter Rechtsmittelgrund). A – Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend die dreiseitige Zusammenarbeit: unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße in Bezug auf die Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt sowie Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 1. Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

15 Mit diesem Teil werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe nicht hinreichend begründet, weshalb es den Klagegrund der Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags der Geldbuße von 50 Mio. Euro zurückgewiesen habe, wo doch die fragliche Zuwiderhandlung keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Aufgrund dieses Begründungsmangels könnten die Rechtsmittelführerinnen nicht feststellen, ob das Gericht diesen Klagegrund zurückgewiesen habe, weil die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt entweder hinreichend berücksichtigt oder diese Auswirkungen, weil sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, nicht berücksichtigt habe.

16 Die Rechtsmittelführerinnen führen weiter aus, die Argumentation des Gerichts sei unklar, da es die Qualifikation der Zuwiderhandlung als „sehr schwer“ und die Berechnung des Ausgangsbetrags der Geldbuße miteinander vermenge.

17 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen das Vorbringen, „wonach die dreiseitige Zusammenarbeit wegen der fehlenden Berücksichtigung der Auswirkungen durch die Kommission schon ihrer Art nach nicht als ‚sehr schwer‘ qualifiziert werden“ könne, ausdrücklich aufgegeben haben (Nr. 13 der Rechtsmittelschrift). Da es nicht mehr um die Qualifikation der Zuwiderhandlung geht, betrifft das vorliegende Rechtsmittel folglich nur noch die Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße von 50 Mio. Euro, den das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen bestätigt hat, ohne sich hinreichend dazu zu äußern, ob die Kommission die Auswirkung der fraglichen Zuwiderhandlung auf den Markt angemessen berücksichtigt habe oder ob die Kommission verpflichtet sei, diese Auswirkung zu berücksichtigen.

19 Insoweit bin ich der Auffassung, dass das Gericht umfassend erklärt hat, warum die Kommission seiner Ansicht nach die fragliche Zuwiderhandlung als „sehr schwer“ qualifizieren und den Ausgangsbetrag für die Geldbuße ohne Berücksichtigung der Auswirkung dieser Zuwiderhandlung auf den Markt – weil sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei – auf 50 Mio. Euro festsetzen durfte.

20 Das Gericht erinnert zunächst daran, dass „gemäß Nr. 1 Teil A Abs. 1 der Leitlinien bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und seine konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen sind“ (Rn. 125 des angefochtenen Urteils), dass aber die drei Aspekte dieser Ermittlung „im Rahmen der Gesamtprüfung nicht das gleiche Gewicht haben“ (Rn. 126 des angefochtenen Urteils). Die besonders schweren Verstöße, etwa „Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere – wie hier – auf die Festsetzung der Preise abzielen, können allein schon aufgrund ihres Wesens als ‚besonders schwer‘ eingestuft werden, ohne dass sich diese Verhaltensweisen durch eine besondere Auswirkung oder einen besonderen räumlichen Umfang auszeichnen müssen“ (Rn. 126 des angefochtenen Urteils).

21 Zur Berücksichtigung der konkreten Auswirkung auf den Markt erläutert das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Urteils weiter, dass diese Auswirkung nur berücksichtigt werden darf, „wenn sie messbar ist“, und weist in Rn. 141 darauf hin, die Kommission habe nicht „versucht, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nachzuweisen“. Die Kommission hat nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr im Hinblick auf die Beweise in ihren Akten betreffend die dreiseitige Zusammenarbeit auf dem Markt für Reißverschlüsse keine hinreichenden Beweismittel vorlägen für die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarung über die Harmonisierung der Preise (

22 Meines Erachtens konnte die Kommission, ohne sich zu widersprechen, gleichzeitig feststellen, dass die Vereinbarung insgesamt durchgeführt worden und geeignet gewesen sei, sich auf den Markt auszuwirken, und ergänzend ausführen, dass diese Auswirkung jedoch nicht messbar gewesen sei, weil es unmöglich sei, mit hinreichender Gewissheit die betreffenden Bezugsgrößen des Wettbewerbs für den Fall, dass es keine Zuwiderhandlung gegeben hätte, zu ermitteln. Dies bringt das Gericht klar in den Rn. 141 und 142 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck.

23 Darüber hinaus erinnere ich daran, dass diese Begründung des Gerichts voll und ganz im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht. Es hat lediglich darauf hingewiesen, „dass die Frage nach den konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt für die Bestimmung der Höhe der Geldbußen kein entscheidendes Kriterium ist“ (

24 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Le Carbone‑Lorraine/Kommission (

25 Im Übrigen hat das Gericht in seinem Urteil Sachsa Verpackung/Kommission (

26 Die Rechtsmittelführerinnen machen weiter geltend, das Gericht habe ihr Vorbringen zur Verhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags nicht als eigenständige Rüge berücksichtigt.

27 Insoweit genügt der Hinweis, dass dieses Argument jedenfalls im ersten Teil nur in Verbindung mit der fehlenden Auswirkung auf den Markt oder der Pflicht zur Berücksichtigung dieses etwaigen Fehlens geltend gemacht wird.

28 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils betrifft, zurückzuweisen ist. 2. Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

29 Mit diesem Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe, wenn aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen sollte, dass die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hinreichend berücksichtigt habe, damit die streitige Entscheidung unzutreffend ausgelegt und gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, sowie gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen, nach der die Kommission verpflichtet sei, konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien vorzulegen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt hätte haben können, zu beurteilen, wenn sie es für angebracht halte, die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zu berücksichtigen, um den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den in den Leitlinien festgesetzten voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen.

30 Dieses Vorbringen beruht eindeutig auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und der streitigen Entscheidung.

31 Wie ich bereits ausgeführt habe, dürfen bei der Ermittlung der Schwere des Verstoßes dessen konkrete Auswirkungen auf den Markt nur berücksichtigt werden, wenn sie messbar sind.

32 Im vorliegenden Fall hat die Kommission – ebenso wie in ihrer Entscheidung K(2004) 2826 (

33 Somit haben die Rechtsmittelführerinnen, ebenso wie dies in der Rechtssache der Fall war, in der das oben angeführte Urteil KME Germany u. a./Kommission ergangen ist, das angefochtene Urteil falsch verstanden, wenn sie daraus herleiten, „dass die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt bei der Berechnung des Ausgangsbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße hätten berücksichtigt werden müssen“ (

34 Daher bin ich der Ansicht, dass die Kommission – genauso wie in jener Rechtssache – in der streitigen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen durfte, dass die Zuwiderhandlung wahrscheinlich gewisse (nicht messbare) Auswirkungen auf den Markt hatte (

35 Folglich hat das Gericht die streitige Entscheidung nicht falsch verstanden, und der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (Nrn. 17 bis 22 der Rechtsmittelschrift) beruht insoweit auf einer unzutreffenden Annahme.

36 Im Übrigen bin ich mit der Kommission einer Meinung, dass diese Argumentation nicht durch das oben angeführte Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission (insbesondere dessen Rn. 81 und 82) entkräftet wird, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen stützen (vgl. Nrn. 23 bis 30 der Rechtsmittelschrift).

37 Dies hat einen einfachen Grund. Im Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission (

38 Somit ist das oben angeführte Urteil des Gerichtshofs Prym und Prym Consumer/Kommission eindeutig nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

39 Jedenfalls kann das oben angeführte Urteil des Gerichtshofs Prym und Prym Consumer/Kommission (und insbesondere seine von den Rechtsmittelführerinnen zitierten Rn. 81 und 82) nicht dahin aufgefasst werden, dass die Feststellung und der Nachweis messbarer konkreter Auswirkungen – mit anderen Mitteln als Vermutungen – die einzigen berechtigten Gründe für eine Erhöhung des Ausgangsbetrags über den Mindestbetrag von 20 Mio. Euro hinaus sind.

40 Gemäß Nr. 1 Teil A Abs. 4 und 6 der Leitlinien „wird auch nötig sein, die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet“, und „[b]ei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind (Kartelle), sollten in bestimmten Fällen die innerhalb der einzelnen vorstehend beschriebenen Gruppen festgesetzten Beträge gewichtet werden, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß der selben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren“.

41 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass in den oben angeführten Urteilen über die Entscheidung „Kupferinstallationsrohre“ das Gericht und der Gerichtshof einen Ausgangsbetrag akzeptiert haben, der über dem „Mindest“-Betrag von 20 Mio. Euro lag (nämlich 35 Mio. Euro), obwohl (messbare) konkrete Auswirkungen nicht berücksichtigt worden waren.

42 Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass „es nicht Sache des Gerichtshofes [ist], bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das [Union]srecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen“ (

43 Nach alledem hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es, ohne konkrete Auswirkungen der fraglichen Zuwiderhandlung auf den Markt zu berücksichtigen, die Ansicht vertreten hat, dass ein Betrag von 50 Mio. Euro vorliegend einen angemessenen Ausgangsbetrag für die Geldbuße darstellt. Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. 3. Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

44 Mit diesem Teil machen die Rechtsmittelführerinnen zunächst geltend, dass für den (meines Erachtens gegenüber dem oben im zweiten Teil angenommenen Fall hier zutreffenden) Fall, dass aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen sollte, dass die Kommission die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht berücksichtigt habe, weil sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, das Gericht das Unionsrecht falsch angewandt habe, wonach Sanktionen sowohl nach nationalem als auch nach Unionsrecht nicht nur wirksam und abschreckend sein müssten, sondern auch im angemessenen Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung stehen müssten. Wie schon in ihrer Klageschrift vor dem Gericht führen die Rechtsmittelführerinnen hierzu aus, es sei unverhältnismäßig, den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro (wie er in den Leitlinien für „besonders schwere“ Verstöße vorgesehen sei) auf 50 Mio. Euro (also um 250 %) zu erhöhen, ohne die fehlenden Auswirkungen der Vereinbarung über die dreiseitige Zusammenarbeit auf den Markt zu berücksichtigen. Anderenfalls würde der Unternehmensgröße als Kriterium für die Bemessung der Geldbuße im angefochtenen Urteil zu viel Bedeutung beigemessen, und es widerspräche damit den Leitlinien und der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

45 Nach Auffassung der Kommission versuchen die Rechtsmittelführerinnen, den Eindruck zu erwecken, bei dem Betrag von 20 Mio. Euro handele es sich um den Grundbetrag für die Berechnung, und die Kommission müsse jede über diesen Betrag hinausgehende „Erhöhung“, vorliegend um 250 % oder um 312,5 % allein nach Maßgabe der Unternehmensgröße (

46 Somit beruht dieses Vorbringen, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, auf einer Verwechslung des „Ausgangsbetrags“ – der anhand einer Reihe für die Rechtssache spezifischer und mit der Zuwiderhandlung verbundener Kriterien, etwa der Größe des betroffenen Marktes, bestimmt wird – und der Einteilung eines am Kartell Beteiligten in eine bestimmte Gruppe („Eingruppierung“) oder der Anwendung eines „Abschreckungsmultiplikators“ bei der Berechnung der gegen ein bestimmtes Unternehmen festzusetzenden Geldbuße, bei der die Unternehmensgröße berücksichtigt wird.

47 Vorliegend überstieg der Marktwert der Reißverschlüsse 400 Mio. Euro (Rn. 12 der streitigen Entscheidung), und die Zuwiderhandlung ist unter Berücksichtigung des spezifischen Sachverhalts insgesamt und der besonderen Umstände des vorliegenden Falls als „besonders schwer“ qualifiziert worden. Im Hinblick auf alle diese Kriterien ist der Ausgangsbetrag der gegen die erste Gruppe von Unternehmen verhängten Geldbuße auf 50 Mio. Euro festgesetzt worden (

48 Da die Rechtsmittelführerinnen im Hinblick auf die Marktanteile für Reißverschlüsse die wichtigsten Kartellbeteiligten waren, wurden sie dieser ersten Gruppe zugeordnet (Rn. 530 der streitigen Entscheidung). Bis zu diesem Abschnitt der Berechnung spielt die Gesamtgröße des Unternehmens keine Rolle. Danach wurde auf diesen Betrag wegen der beachtlichen Gesamtgröße der YKK-Gruppe ein Abschreckungsmultiplikator von 1,25 angewandt (Rn. 537 bis 539 der streitigen Entscheidung).

49 Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass es Sache des Gerichts ist, die Angemessenheit dieser Beträge zu prüfen, und dass es grundsätzlich „nicht Sache des Gerichtshofes [ist], bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das [Union]srecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen“ (

50 Weiter werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Nichtanwendung ihrer Vereinbarung als mildernden Umstand zu berücksichtigen.

51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, wie es das Gericht in seiner Rechtsprechung bereits zutreffend getan hat, dass „bei der Beurteilung der mildernden Umstände, darunter des Umstands der Nichtanwendung der Vereinbarungen, nicht auf die sich aus der Zuwiderhandlung insgesamt ergebenden Wirkungen abzustellen [ist], denen bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen eines Verstoßes auf dem Markt zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes Rechnung zu tragen ist (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 1 der Leitlinien), sondern auf das Einzelverhalten jedes Unternehmens, um die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens festzustellen“ (Hervorhebungen nur hier) (

52 In seinem oben angeführten Urteil KME Germany u. a./Kommission hat der Gerichtshof den Ansatz des Gerichts bestätigt, da er festgestellt hat, dass „[sich d]ie erste Rüge … gegen Randnr. 127 des angefochtenen Urteils [richtet], in der das Gericht auf seine Rechtsprechung verweist, dass die Zuwiderhandelnden, um den mildernden Umstand der Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien in Anspruch nehmen zu können, nachweisen müssen, dass sie sich wettbewerbskonform verhielten oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzten, dass dadurch dessen Funktionieren gestört wurde, und dass sie der Vereinbarung auch nicht scheinbar zustimmten und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlassten“ (

53 Da die Rechtsmittelführerinnen keine der oben genannten Voraussetzungen dargetan – ja noch nicht einmal vorgetragen – haben, um das Vorliegen mildernder Umstände nachzuweisen, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

54 Was den Vergleich mit den Rechtssachen betrifft, in denen die Urteile Degussa/Kommission (sogenanntes Methioninkartell) sowie Prym und Prym Consumer/Kommission (sogenanntes Nadelkartell) ergangen sind (

55 In Bezug auf die Entscheidungen K(2006) 1766 und K(2006) 5700 endgültig (

56 Somit ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und damit der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund, der die dreiseitige Zusammenarbeit betrifft und sich insoweit gegen die Begründung des angefochtenen Urteils richtet, als es die Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 abgelehnt (erster Teil) und den Grundsatz der Anwendung des milderen Gesetzes angeblich unzutreffend ausgelegt (zweiter Teil) hat

57 Ebenso wie die Kommission bin ich der Meinung – selbst wenn man annimmt, die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 könne in diesem Zusammenhang als „milderes Gesetz“ im Vergleich zur Mitteilung von 1996 verstanden werden, was die Kommission bestreitet –, dass das Gericht das auf den Grundsatz der Anwendung des milderen Gesetzes gestützte Vorbringen eindeutig – wenn auch implizit (in den Rn. 184 ff. des angefochtenen Urteils) – mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass diese Rüge gegenstandslos sei, weil die Kommission den Rechtsmittelführerinnen faktisch einen Teilerlass gewährt habe, indem sie deren Zusammenarbeit, die nach der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 1996 nicht habe berücksichtigt werden dürfen, als mildernden Umstand angesehen habe. Das Gericht weist darauf hin, dass dieser Umstand zu einer Herabsetzung der Geldbuße um 9375000 Euro geführt habe (Rn. 187 des angefochtenen Urteils).

58 Zudem hat das Gericht sehr wohl dargelegt, inwiefern die Rechtsmittelführerinnen die Voraussetzungen der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 1996 nicht erfüllt haben (Rn. 170 bis 180 des angefochtenen Urteils).

59 Die Kommission hat auch recht, wenn sie feststellt, dass es hier (beim zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes) allein um die Frage geht, ob das Gericht ausdrücklich hätte erklären müssen, warum die Rechtsmittelführerinnen über den (faktisch) teilweisen Erlass hinaus keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Vorteil aufgrund der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 hatten, nämlich auf die weitere Herabsetzung der Geldbuße, weil sie vom 28. April 1998 bis zum 2. Juni 1999 Informationen geliefert oder Beweismittel von erheblichem Mehrwert beigebracht hätten (Rn. 21 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002).

60 Hierzu vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, das Gericht habe dadurch, dass es nicht die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 anstelle der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 1996 angewandt habe, das Unionsrecht, insbesondere den Grundsatz der Anwendung des milderen Gesetzes, wie er aus Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie aus Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hervorgehe, falsch ausgelegt, der besage, dass das günstigere Gesetz rückwirkend anzuwenden sei. Da die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 1996 anders als die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 die Herabsetzung der Geldbuße davon abhängig gemacht habe, dass der Sachverhalt nicht bestritten werde, sei ihnen daher unter Verstoß gegen den Grundsatz der Anwendung des milderen Gesetzes (Nrn. 62 bis 65 der Rechtsmittelschrift) dieser Vorteil aufgrund eines nicht mehr anwendbaren Kriteriums vorenthalten worden. Die von ihnen vorgelegten Beweismittel hätten einen erheblichen Nutzen für die Untersuchung gehabt, da die Kommission durch diese den Nachweis dafür habe erbringen können, dass die vermeintliche Zuwiderhandlung sehr viel länger gedauert habe. Folglich hätte ihnen daher (über den Teilerlass, der ihnen für den Nachweis der längeren Dauer des Kartells gewährt worden sei) eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden müssen, d. h. ein „doppelter Vorteil“ für dieselben Informationen und Beweise, der erstens in einer Ermäßigung und zweitens in einem Teilerlass bestehe.

61 Zunächst ist festzustellen, dass Rechtsgrundlage für die nach den Wettbewerbsregeln der Union verhängten Geldbußen nicht die Mitteilung über die Zusammenarbeit (wobei es gleichgültig ist, ob es sich nun um die von 1996 oder um die von 2002 handelt), sondern Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, ist diese Vorschrift im Lauf der Zeit nie geändert worden und ist im Übrigen weitgehend identisch mit Art. 15 der Verordnung Nr. 17 (

62 Dies vorausgeschickt, möchte ich erstens darauf hinweisen, dass Prym und Coats ihren ersten Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung vor dem 14. Februar 2002 gestellt haben und dass nach Rn. 28 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 (

63 Zweitens weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

64 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass „der Kommission hinsichtlich der Methode für die Berechnung von Geldbußen ein weites Ermessen zu[steht]; sie kann insoweit eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen, zu denen auch die Kooperationsbeiträge der betroffenen Unternehmen während der von den Dienststellen der Kommission durchgeführten Untersuchungen gehören. In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen.“ (

65 Drittens geht aus den Akten hervor, dass sich die Rechtsmittelführerinnen, da sie die Rn. 170 bis 181 des angefochtenen Urteils nicht beanstanden, nicht mehr darauf berufen, die Kommission habe die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 1996 falsch angewandt.

66 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass die qualitativen Anforderungen der Mittelungen über die Zusammenarbeit von 1996 und von 2002 weitgehend vergleichbar sind (jedenfalls ist die Mitteilung von 2002 nicht weniger strikt als die von 1996 (de facto zur Nichteinhaltung der in der Mitteilung von 2002 enthaltenen vergleichbaren Anforderungen führten.

67 Wie die Kommission vorträgt, ist unabhängig von dem nicht mehr bestrittenen Teilerlass nicht nachgewiesen, dass die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 für die Rechtsmittelführerinnen günstiger sei als die Mitteilung von 1996, was diese aber (in Nr. 56 der Rechtsmittelschrift) behaupten.

68 Die Rechtsmittelführerinnen scheinen im Wesentlichen geltend machen zu wollen, dass einem Unternehmen, wenn es Beweismittel für einen bestimmten Zeitraum einer Zuwiderhandlung vorlegt und der Kommission somit ermöglicht, eine längere Dauer des Kartells nachzuweisen, nicht nur ein Teilerlass für diesen Zeitraum, sondern auch ein zusätzlicher Vorteil gewährt werden müsse, nämlich eine prozentuale Ermäßigung der Geldbuße für die von ihr begangene Zuwiderhandlung.

69 Ich halte nicht nur jede doppelte Belohnung für ausgeschlossen, sondern glaube vor allem nicht, dass eine solche Auffassung mit der allgemeinen Zielsetzung der für die Zusammenarbeit gewährten Ermäßigungen vereinbar ist. Ein Unternehmen darf meines Erachtens nicht dafür belohnt werden, dass es der Kommission beim Nachweis des Verstoßes geholfen hat, wenn es für den Zeitraum, für den es Verantwortung trägt (nämlich den Zeitraum nach dem, für den ihm der Teilerlass gewährt wurde), nicht den geringsten Mehrwert zu der von der Kommission durchgeführten Untersuchung beigetragen hat.

70 Die Rechtsmittelführerinnen verlangen in Wirklichkeit die Anwendung eines umgekehrten Grundsatzes ne bis in idem, nämlich eine Herabsetzung der Geldbuße dafür, dass sie einen Mehrwert zu der von der Kommission durchgeführten Untersuchung beigetragen hätten, und einen Erlass für die von ihnen angeblich aufgedeckten Handlungen!

71 Mir scheint, dass dieselben Informationen nicht gleichzeitig nach der Mitteilung über die Zusammenarbeit (prozentuale Herabsetzung der Geldbuße) und außerhalb des Rahmens derselben (Teilerlass als mildernder Umstand aufgrund der Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung) belohnt werden können (

72 Im Übrigen glaube ich nicht, dass die Rechtsmittelführerinnen sich hierfür mit Erfolg auf die Präzedenzfälle berufen können.

73 In der Rechtssache, in der das Urteil FRA.BO/Kommission (

74 Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass es keine kumulative Belohnung geben kann (

75 Schließlich finde ich nicht, dass die der Kommission von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Informationen einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Rn. 21 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 zu der von der Kommission durchgeführten Untersuchung beigetragen haben.

76 Für den Zeitraum vor dem 2. Juni 1999 ist festzustellen, dass diese Zusammenarbeit mit dem (faktischen) Teilerlass belohnt wurde und kein Grund für eine doppelte Belohnung besteht. Den Sachverhalt nach diesem Zeitpunkt haben die Rechtsmittelführerinnen bestritten.

77 Daher hat das Gericht meines Erachtens zutreffend festgestellt, dass die Zusammenarbeit der Rechtsmittelführerinnen bezüglich des Zeitraums vor dem 2. Juni 1999 der Kommission nicht geholfen hat, für den Zeitraum den Sachverhalt und die Zuwiderhandlung für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Diese Einschätzung gilt sowohl im Hinblick auf die Mitteilung über die Zusammenarbeit von 1996 als auch auf der Grundlage der in der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 aufgeführten Kriterien.

78 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. C – Zum dritten Rechtsmittelgrund, der die BWA-Zusammenarbeit und die fehlerhafte Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes für den Zeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko durch die YKK Holding betrifft

79 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe durch die Zurückweisung ihres Vorbringens zur fehlerhaften Anwendung der Obergrenze von 10 % für den Zeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko durch die YKK Holding – für den YKK Stocko als allein verantwortlich angesehen werde – gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung verstoßen.

80 Der den Anfangszeitraum der Zuwiderhandlung betreffende Teil der Geldbuße beläuft sich auf 19,25 Mio. Euro. Das sind 55 % des von YKK Stocko im Jahr 2006 erwirtschafteten Gesamtumsatzes (der 34,91 Mio. Euro betrug), also erheblich mehr als die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze.

81 Die Kommission erwidert hierauf, dieses Vorbringen beruhe auf einem rechtlich unzutreffenden Verständnis der Zielsetzung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Obergrenze von 10 %, die dazu führen würde, dass bei der Entwicklung der Struktur eines Unternehmens (etwa infolge des Erwerbs einer Tochtergesellschaft durch eine Muttergesellschaft) für die aufeinanderfolgenden Zeiträume dieser Entwicklung jeweils eine gesonderte Geldbuße berechnet werden müsste (z. B. für die Zeiträume vor und nach dem Erwerb).

82 Nach Ansicht der Kommission muss dagegen eine einheitliche Geldbuße verhängt werden, weil es sich bei der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze nicht um einen Bestandteil der Geldbuße für das kollusive Zusammenwirken während des Zeitraums der Zuwiderhandlung, sondern um einen gesetzlichen Höchstbetrag im Hinblick auf die finanzielle Fähigkeit zur Zahlung der Geldbuße handele, der im Wesentlichen auf den Schutz des Unternehmens gegen die Verhängung einer im Verhältnis zu seiner Größe überhöhten Geldbuße abziele. Es komme also vor allem auf die Wirtschaftskraft des Unternehmens (dessen Gesamtumsatz ein Indiz sei) in der Form an, die es zum Zeitpunkt des Erlasses der Bußgeldentscheidung habe. Nur so lasse sich erklären, warum die fragliche Vorschrift für die Berechnung der Obergrenze von 10 % ausdrücklich auf diesen Zeitpunkt Bezug nehme. Folglich sei die Tatsache unerheblich, dass das Unternehmen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa vor seinem Erwerb durch eine andere Gesellschaft, finanziell weniger leistungsfähig gewesen sei.

83 Weiter führt die Kommission aus, dass es sich hier, selbst wenn die Muttergesellschaft beschließe, die Tochtergesellschaft in Bezug auf den Teil der Geldbuße, für den Letztere allein verantwortlich sei, finanziell in keiner Weise zu unterstützen, und dadurch möglicherweise deren Existenz gefährde, nur um die Verwirklichung eines Investitionsrisikos der Muttergesellschaft handele, das mit einer juristischen Person (der Tochtergesellschaft) verbunden sei, die vor (aber auch nach) dem Erwerb ein mit Geldbuße bedrohtes wettbewerbswidriges Verhalten gezeigt habe. Mit dem Erwerb der Kontrolle über die Tochtergesellschaft übernehme die Muttergesellschaft dieses Risiko, das sie jedoch dadurch beschränken könne, dass sie in dem Vertrag, den sie mit dem ursprünglichen Inhaber schließe, eine Entschädigung vorsehe.

84 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für die Kommission nur das während der letzten Phasen der Zuwiderhandlung und während des Erlasses der endgültigen Entscheidung verantwortliche Unternehmen die für die Beurteilung der Verantwortlichkeit und der abschreckenden Wirkung angemessene Bezugseinheit ist, sofern die Kommission nachweist, dass dieses Unternehmen (also die Einheit, die die neuen Muttergesellschaften umfasst) selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Aus demselben Grund können die Rechtsmittelführerinnen nach Ansicht der Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Geldbuße unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verhängt worden sei.

85 Wie ich bereits in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge erwähnt habe, wirft dieser Rechtsmittelgrund eine wichtige Frage des Wettbewerbsrechts auf, über die der Gerichtshof noch nicht entschieden hat, nämlich die Bestimmung des gesetzlichen Höchstbetrags der Geldbuße im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für den Fall aufeinanderfolgender Verantwortlichkeiten im Rahmen desselben Kartells, insbesondere, wenn eine an der Zuwiderhandlung beteiligte Einheit während der Dauer des Kartells der Kontrolle eines anderen Unternehmens unterworfen wird.

86 Die genannte Bestimmung der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor, dass „[d]die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmensvereinigung … 10 % seines bzw. ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes nicht übersteigen [darf]“ (Hervorhebung nur hier).

87 Der Gerichtshof soll also zum ersten Mal den Begriff „an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung, und zwar insbesondere im Licht des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit (d. h., dass die Sanktionen sowohl für den Täter als auch für die Tat spezifisch sein müssen), in dem Fall auslegen, dass das fragliche Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum als allein für die Zahlung eines Teils der Geldbuße verantwortlich angesehen worden ist und danach von einem anderen Unternehmen erworben wurde.

88 Hier ist anzumerken, dass diese Frage sich kürzlich auch vor dem Gerichtshof in der Rechtssache gestellt hat, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist. Diese Frage ist übrigens ausführlich von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen zu jener Rechtssache behandelt worden. In Erwartung des Urteils der Großen Kammer (das am 26. November 2013 verkündet wurde) standen die Schlussanträge der Generalanwältin natürlich im Mittelpunkt der Erörterungen, als am 16. Oktober 2013 die mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache stattfand (

89 Leider hat sich die Große Kammer nicht zu dieser Frage geäußert, da sie das entsprechende Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen hat. Das ist umso bedauerlicher, als der Gerichtshof Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nie unter Umständen wie denen der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist (oder denen der vorliegenden Rechtssache), auszulegen hatte und die Praxis der Kommission (sowie die Rechtsprechung des Gerichts hierzu) nicht einheitlich ist, mit den für die Rechtssicherheit zu erwartenden Folgen.

90 Ich werde von der Argumentation von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache ausgehen, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist.

91 Erstens, so führt sie in Nr. 83 ihrer Schlussanträge aus, „heißt es in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003: ‚Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen … darf 10 % seines … jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten [weltweiten U]msatzes nicht übersteigen.‘ Das Gericht selbst hat keine ausdrückliche Feststellung getroffen, ist aber konkludent der Feststellung der Kommission in der Entscheidung gefolgt, dass [Gascogne Sack Deutschland (GSD)] in dem Zeitabschnitt vor ihrem Erwerb durch Groupe Gascogne allein für die Zuwiderhandlung einzustehen habe … Da GSD das Unternehmen war, das in der Zeit vom 9. Februar 1988 bis 1. Januar 1994 an der Zuwiderhandlung beteiligt war, scheint im Hinblick auf die in diesem Zeitabschnitt begangene Zuwiderhandlung nur sie das ‚Unternehmen‘ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu sein.“ In Nr. 84 ihrer Schlussanträge fährt sie fort: „Im späteren Zeitabschnitt vom 1. Januar 1994 bis 26. Juni 2002 waren das an der Zuwiderhandlung beteiligte ‚Unternehmen‘ sowohl Groupe Gascogne (aufgrund der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses) als auch GSD (aufgrund tatsächlicher Beteiligung). Dementsprechend haften beide Gesellschaften gesamtschuldnerisch für diesen Zeitabschnitt.“

92 Zweitens weist sie in Nr. 85 jener Schlussanträge darauf hin, dass „im Hinblick auf Fälle, in denen die Person des Zuwiderhandelnden im Laufe der Zuwiderhandlung wechselt, weil die Tochtergesellschaft später zur Gänze von einer Muttergesellschaft erworben wird, der Begriff ‚Unternehmen‘ in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 hinreichend weit [ist], um eine ‚variable Konstellation‘ dieser Art zu erfassen“.

93 Drittens schreibt, so Nr. 86 dieser Schlussanträge, „Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 – auch wenn die Sanktion zurückliegende Handlungen der Tochtergesellschaft betrifft – bei der Ermittlung der 10 %-Obergrenze den Erlass der Entscheidung der Kommission als Referenzzeitpunkt vor. Insoweit unterscheidet sich die Stellung einer Tochtergesellschaft nicht von der Stellung eines beliebigen anderen Unternehmens, denn die 10 %-Obergrenze bestimmt sich nach dem Umsatz in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung der Kommission vorausgeht. Deshalb ist es geboten, den Umsatz der Tochtergesellschaft vom Umsatz ihrer Muttergesellschaft zu unterscheiden; die für die Tochtergesellschaft geltende 10 %-Obergrenze für eine Geldbuße, die für einen Zeitabschnitt vor dem Erwerb der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft verhängt wird, sollte allein anhand des Umsatzes der Tochtergesellschaft bestimmt werden.“

94 Viertens – wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 87 ihrer Schlussanträge präzisiert – „steht eine solche Auslegung … eher mit der Zielsetzung des Art. 23 Abs. 2 im Einklang als der Ansatz der Kommission [in der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, ebenso wie in der vorliegenden Rechtssache]. Die 10 %-Obergrenze bezweckt den Schutz der Unternehmen vor übermäßigen Geldbußen, durch die sie in den Ruin getrieben werden könnten[ (

95 In Nr. 89 ihrer Schlussanträge ergänzt Generalanwältin Sharpston, dass „wohl davon ausgegangen werden [darf], dass die Kommission in einem Fall wie hier die Einstandspflicht für die Zeitabschnitte vor und nach dem Erwerb durch die Muttergesellschaft entsprechend dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verteilt[ (

96 Ich teile die Auffassung, die Generalanwältin Sharpston zu diesem Punkt vertritt, und zwar aus folgenden Gründen. 1. Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

97 Zunächst muss der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 mit dem des nach Art. 81 EG verantwortlichen Unternehmens übereinstimmen.

98 Die Kommission ging davon aus, dass YKK Stocko für die Zahlung eines Teils der Geldbuße, nämlich 19250000 Euro, allein einzustehen habe. Mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der streitigen Entscheidung ist gegen YKK Stocko eine Geldbuße von 68250000 Euro festgesetzt worden, für dessen Zufall die YKK Corp. und die YKK Holding gesamtschuldnerisch bis zu einem Betrag von 49000000 Euro mithaften. Die 19250000 Euro entsprechen also rund 55 % des Umsatzes von YKK Stocko im Jahr 2006 (

99 Aus der streitigen Entscheidung geht klar hervor, dass die Kommission YKK Stocko für die Zahlung dieses Teils der Geldbuße allein verantwortlich macht, denn YKK Stocko wurde auch für einen Teil des Zeitraums, für den die im Rahmen der BWA-Zusammenarbeit begangenen Zuwiderhandlungen festgestellt wurden, als allein verantwortlich angesehen.

100 In Rn. 429 der streitigen Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die YKK Corp., die YKK Holding und YKK Stocko „für die Zuwiderhandlungen gesamtschuldnerisch haftbar zu machen [sind], die im Rahmen der [BWA-]Zusammenarbeit, wie in Abschnitt 4.2 dieser Entscheidung beschrieben, begangen wurden und zwar ab dem Zeitpunkt, als [YKK Stocko] … eine vollständige Tochtergesellschaft von [YKK Holding] … und schließlich [YKK Corp.] wurde, d. h. vom März 1997 bis 15. März 2001. [YKK Stocko] … ist für den gesamten Zeitraum seiner Teilnahme an dem Kartell im Rahmen der [BWA-]Zusammenarbeit, d. h. vom 24. Mai 1991 bis 15. März 2001 haftbar zu machen“ (Hervorhebung nur hier).

101 Weiter stellt die Kommission in Fn. 112 der streitigen Entscheidung zum „Aufschlag wegen Dauer“ fest, dass „[d]er um 40 % erhöhte Ausgangsbetrag … sich auf den Zeitraum [bezieht], für den [YKK Stocko] …, [YKK Holding] … und [YKK Corp.] gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden [nämlich vier Jahre]. Die übrige Erhöhung betrifft den Zeitraum, für den [YKK Stocko] … allein haftbar gemacht wird“ (

102 Die Kommission hat also die Verantwortlichkeit jedes Unternehmens zutreffend aufgeteilt, da es sich bei YKK Stocko und der YKK-Gruppe vor März 1997 (Zeitpunkt des Erwerbs von YKK Stocko durch die YKK Holding) um zwei unterschiedliche Gesellschaften handelte, die somit zwei „wirtschaftliche Einheiten“ oder Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 waren (

103 Da die Kommission für die ersten fünfeinhalb Jahre der BWA-Zusammenarbeit (und für die Zahlung eines Teils der Geldbuße) YKK Stocko allein haftbar gemacht hat, bedeutet dies zwangsläufig, dass Letztere während dieses Zeitraums „eine und dieselbe wirtschaftliche Einheit“ (eine selbständige wirtschaftliche Einheit) war.

104 Auf dieser Grundlage hätte die Kommission logischerweise zwei separate Obergrenzen von 10 % anwenden müssen, anstatt die Obergrenze von 10 % auf der Grundlage des Umsatzes des größeren der beiden Unternehmen (das 1997 dadurch entstand, dass YKK Stocko durch die YKK-Gruppe erworben wurde) zu berechnen.

105 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor, dass „[d]ie Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmensvereinigung … 10 % seines bzw. ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes nicht übersteigen [darf]“ (Hervorhebung nur hier).

106 Der Gerichtshof hat präzisiert (an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes [festgesetzt werden dürfen]“ (Hervorhebung nur hier).

107 Bei der Auslegung dieses Artikels ist der grundlegende Zusammenhang zwischen der Verantwortlichkeit und der Geldbuße zu berücksichtigen. Meines Erachtens verlangt diese Vorschrift zum einen, dass für die Berechnung der Obergrenze von 10 % nur der Umsatz des für verantwortlich gehaltenen Unternehmens berücksichtigt werden darf, und zum anderen, dass die Obergrenze in einem Fall, in dem sich verschiedene Unternehmen nacheinander an einem Kartell beteiligt haben, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Umsätze berechnet wird.

108 Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission hierzu nicht einheitlich ist.

109 In anderen Entscheidungen hat die Kommission bereits für die jeweils unterschiedlichen Zeiträume der Zuwiderhandlung unterschiedliche Obergrenzen von 10 % angewandt.

110 So hat die Kommission in ihrer Entscheidung 2005/349/EG (

111 In der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, hat Generalanwältin Sharpston außerdem ausgeführt, dass „… der der Entscheidung Organische Peroxide zugrunde liegende Ansatz eher mit dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vereinbar [ist] als der im vorliegenden Fall gewählte Ansatz“.

112 2011 ist die Kommission demselben Ansatz in einem Beschluss (

113 In diesem Beschluss hat die Kommission implizit die Begründetheit des von den Beschwerdeführerinnen in jener Sache geltend gemachten Beschwerdegrundes anerkannt (nämlich den Beschwerdegrund der falschen Anwendung der Obergrenze von 10 %) und hat ihre ursprüngliche Entscheidung geändert, indem sie die Geldbußen herabsetzte, die sie gegen mehrere Einheiten verhängt hatte, deren alleinige Verantwortlichkeit während des Zeitraums vor ihrem Erwerb durch die Unternehmensgruppe festgestellt worden war. Durch die von der Kommission vorgenommene Herabsetzung sollte „sichergestellt werden, dass die Höhe der Geldbußen im Verhältnis zu Größe und Umsatz der betreffenden Unternehmen nicht zu hoch waren. Die Kommission senkte die Geldbußen auf 10 % der Umsätze dieser Unternehmen“ (

114 Die unterschiedliche Handhabung durch die Kommission zeigt zumindest, dass sie im vorliegenden Fall nicht aus grundsätzlichen Erwägungen so entschieden hat. Überdies ist ihr Vorbringen für die Anwendung einer einzigen statt zweier unterschiedlicher Obergrenzen von 10 % kaum überzeugend.

115 In der mündlichen Verhandlung führte die Kommission aus, dass die Muttergesellschaft in den die Entscheidung „Organische Peroxide“ und den Beschluss „Spannstahl“ betreffenden Rechtssachen nur für sieben der 27 und drei der 17 Jahre der Dauer der Zuwiderhandlung als Gesamtschuldnerin zur Verantwortung gezogen worden sei, und deutete damit an, dass die entsprechenden Zahlen in der vorliegenden Rechtssache, nämlich vier Jahre von neun Jahren und neun Monaten, einen anderen Ansatz verlangten.

116 Neben der Schwierigkeit, eine solche bezifferte Grenze zu bestimmen oder zu ziehen, gibt es meines Erachtens zudem keinen prinzipiellen Grund (im vorliegenden Fall auch keine Begründung dafür), von der Anwendung zweier unterschiedlicher Obergrenzen von 10 %, die meiner Meinung nach eine zutreffende Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verlangt, abzuweichen.

117 Auch das übrige Vorbringen der Kommission (d. h. die Komplexität der Berechnungen und die Gefahren des Missbrauchs) scheinen mir der vorstehenden Analyse nicht standzuhalten. Warum sollten die Berechnungen hier komplexer sein als in den Entscheidungen „Organische Peroxide“ und „Spannstahl“ (

118 Nach alledem hat das Gericht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch angewandt, weil für den ersten Zeitraum nur die Tochtergesellschaft (YKK Stocko) als „an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen“ hätte angesehen werden dürfen und somit ihr Umsatz und nicht der der Unternehmensgruppe für die Berechnung der Obergrenze von 10 % hätte berücksichtigt werden müssen. 2. Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung

119 Ich bin außerdem der Auffassung, dass der von Kommission und Gericht in der vorliegenden Rechtssache gewählte Ansatz gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung verstößt.

120 Natürlich kann die Kommission ein Unternehmen nur dazu verurteilen, eine Geldbuße zu zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass dieses Unternehmen eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 EG begangen hat oder daran beteiligt war. Der logische und rechtliche Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Verantwortlichkeit auf der einen sowie Strafe auf der anderen Seite bedeutet zwangsläufig, dass eine Geldbuße in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen (d. h. das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen) festgesetzt werden muss.

121 Nach diesem Grundprinzip, das sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt und jedenfalls auf alle Verwaltungsverfahren Anwendung findet, die zu Sanktionen nach dem Wettbewerbsrecht der Union führen können, kann ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (

122 Die Sanktionen müssen insofern individuell festgelegt werden, als sie den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften entsprechen müssen (

123 Außerdem ist es grundsätzlich Sache der natürlichen oder der juristischen Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einzustehen, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung erging, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht mehr für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (

124 Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine erwerbende Gesellschaft nicht für Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden kann, die zwei ihrer Tochtergesellschaften eigenständig begangen haben, bevor sie erworben wurden. Diese Tochtergesellschaften müssen selbst für ihr Verhalten vor ihrem Erwerb durch die erwerbende Gesellschaft einstehen, ohne dass Letztere dafür verantwortlich gemacht werden kann (

125 Der Gerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass „eine … wirtschaftliche Einheit[, die] gegen die Wettbewerbsregeln [verstößt], … nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen [hat]“ (

126 Somit geht aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (wonach die Kommission nur gegen Unternehmen, die sie für verantwortlich hält, Geldbußen verhängen kann) und aus dem Grundprinzip der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen hervor, dass die Verhängung einer Geldbuße von der Feststellung der Verantwortlichkeit des Unternehmens (sei sie nun unmittelbar oder weil sie ihm zugerechnet wird) abhängt und dass die Höhe der Geldbuße, mit der die Beteiligung des Unternehmens an der Zuwiderhandlung sanktioniert werden soll, nach Maßgabe seiner Verantwortung zu bestimmen ist. Meines Erachtens gilt dieser Grundsatz für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes, den die Geldbuße nicht übersteigen darf.

127 Mit anderen Worten: Wenn – wie hier – die Zuwiderhandlung für einen bestimmten Zeitraum nicht der Muttergesellschaft, sondern einer Tochtergesellschaft zugerechnet wird, ist für die Berechnung der Obergrenze von 10 % nur der Umsatz der verantwortlichen Tochtergesellschaft maßgeblich.

128 In seinem Urteil Hoek Loos/Kommission (die Kommission bei der Anwendung der Obergrenze von 10 % den Umsatz des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen hat, also des Unternehmens, dem die Zuwiderhandlung zugerechnet wurde und das daher für verantwortlich erklärt und dem die Entscheidung, mit der die Geldbuße festgesetzt wird, bekannt gegeben wurde“ (Hervorhebung nur hier).

129 Bedenkt man, dass mit der Obergrenze von 10 % sichergestellt werden soll, dass die Geldbuße nicht die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens übersteigt, das sich einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht schuldig gemacht hat, so hat das Heranziehen des Gesamtumsatzes der Unternehmensgruppe zur Berechnung der Obergrenze für den Fall und den Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung allein von einer Tochtergesellschaft vor ihrer Aufnahme in die Gruppe begangen wurde, entweder zur Folge, dass ihr der mit dieser Obergrenze gewollte Schutz genommen wird oder dass – falls die Tochtergesellschaft die Geldbuße nicht bezahlen kann – eine Sanktion gegen die neue Muttergesellschaft (die jedoch nicht für die Zuwiderhandlung verantwortlich ist) verhängt wird – gerade so, wie wenn die Gruppe für die gesamte Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haften würde (

130 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, sie hätte die Obergrenze von 10 % allein auf der Grundlage des Umsatzes von YKK Stocko berechnet, wenn die anderen Unternehmen der Gruppe nach der Aufnahme von YKK Stocko in die Gruppe gar nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen wären. Ich kann nicht erkennen, inwiefern der Umstand, dass die anderen Unternehmen der Gruppe sich nach der Aufnahme von YKK Stocko an der Zuwiderhandlung beteiligten, die Berechnung der Geldbuße für den Zeitraum beeinflussen könnte, zu dem YKK Stocko unabhängig und damit für die damals begangene Zuwiderhandlung allein verantwortlich war.

131 In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Tokai Carbon u. a./Kommission (

132 Wie Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache, in der das Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission ergangen ist, ausgeführt hat (Nr. 77 ihrer Schlussanträge), betraf die Rechtssache, in der das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission ergangen ist, einen ganz anderen, nämlich umgekehrten Sachverhalt. Dort gehörten die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung demselben Unternehmen an, zum Referenzzeitpunkt für die Berechnung der Obergrenze von 10 % hatte sich ihre Beziehung jedoch gewandelt. Zu diesem Zeitpunkt war die Muttergesellschaft nicht mehr für ihre frühere Tochtergesellschaft verantwortlich, da die beiden nunmehr Schwestergesellschaften waren. Die beiden Gesellschaften wurden für den Zeitraum der Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch in Haftung genommen, jedoch war die Entscheidung an die frühere Tochtergesellschaft und an die frühere Muttergesellschaft getrennt gerichtet, und die Obergrenze von 10 % wurde auf jeden Adressaten einzeln angewandt (

133 Daher hat das Gericht bei der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung nicht beachtet. 3. Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

134 Schließlich glaube ich, dass der vom Gericht bestätigte Ansatz der Kommission die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit außer Acht lässt.

135 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (

136 Das angefochtene Urteil behandelt gleiche Sachverhalte unterschiedlich, weil zwei Unternehmen, von denen jedes für sich allein als für dieselbe Zuwiderhandlung verantwortlich angesehen wird, nur deshalb unterschiedlich behandelt werden, weil eines von ihnen später von einer Unternehmensgruppe erworben wurde.

137 Außerdem vermögen der Normzweck der fraglichen Bestimmung (d. h. das Verbot von Geldbußen, die nicht in angemessenem Verhältnis zur Größe und zum Umsatz des fraglichen Unternehmens stehen) und das ihm zugrunde liegende Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte zu rechtfertigen.

138 Im oben angeführten Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % „um eine Grenze [handelt], die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll. Diese Obergrenze dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck.“ (

139 Ebenso hat das Gericht im Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission in Rn. 389 entschieden, dass „[d]ie Obergrenze … die Unternehmen u. a. vor einer übermäßigen Geldbuße schützen [soll], die ihre wirtschaftliche Existenz vernichten könnte“. Mit anderen Worten: Durch die Obergrenze von 10 % soll sichergestellt werden, dass die Höhe der Strafe nicht die Existenz des verantwortlichen Unternehmens gefährdet.

140 Schließlich bin ich ebenso wie die Rechtsmittelführerinnen der Meinung, dass die Urteile, auf die sich das Gericht für die Zurückweisung ihres Klagegrundes berufen hat (nämlich seine Urteile HFB u. a./Kommission (

141 In der Rechtssache, in der das Urteil HFB u. a./Kommission ergangen ist, hatte die Kommission mehrere juristische Personen, die zu einer als Unternehmen qualifizierten wirtschaftlichen Einheit gehörten, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. Da das Gericht also nicht mit einer Rechtssache befasst war, in der eines dieser Unternehmen für den Zeitraum vor seiner Aufnahme in eine Unternehmensgruppe allein für eine Zuwiderhandlung haftbar gemacht wurde, hat es im Urteil HFB u. a./Kommission folglich nicht geprüft, ob zwei Obergrenzen von 10 % berücksichtigt werden müssten.

142 Ferner wird durch die Bezugnahme auf Rn. 390 des Urteils Tokai Carbon u. a./Kommission (vgl. Rn. 193 des angefochtenen Urteils) nicht die Argumentation der Kommission, sondern vielmehr das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen gestützt. In der Rechtssache, in der das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission ergangen ist, wurden alle Adressaten der Entscheidung der Kommission für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. In diesem Zusammenhang hat das Gericht ausgeführt, dass „das mit der Einführung der Obergrenze von 10 % verfolgte Ziel nur dann erreicht werden [kann], wenn diese Obergrenze zunächst auf jeden einzelnen Adressaten der Bußgeldentscheidung angewandt wird“ und dass „[e]rst wenn sich sodann herausstellt, dass mehrere Adressaten das ‚Unternehmen‘ im Sinn der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen …, … die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens … berechnet werden [kann]“ (Hervorhebung nur hier). Somit bestätigt das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, dass die Obergrenze von 10 %, wenn ein Unternehmen für den Zeitraum vor seinem Erwerb durch eine größere Unternehmensgruppe allein für eine Zuwiderhandlung verantwortlich ist, auf der Grundlage des Umsatzes dieses Unternehmens und nicht des der Gruppe zu berechnen ist, der es zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung angehört (da die anderen juristischen Personen, die dieser Gruppe angehören, nicht für die Zuwiderhandlung verantwortlich sind).

143 Außerdem bin ich ebenso wie die Rechtsmittelführerinnen der Meinung, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in Rn. 194 des angefochtenen Urteils ohne weitere Erläuterung feststellt, sie könnten sich nicht auf das Urteil Cascades/Kommission berufen (

144 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund begründet, da das Gericht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch ausgelegt und gegen die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit, der individuellen Strafzumessung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen hat. Somit ist für die gegen YKK Stocko für die BWA-Zusammenarbeit verhängte Geldbuße eine Obergrenze von 3,491 Mio. Euro festzusetzen, was 10 % des Umsatzes entspricht, den sie in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kalenderjahr vor dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausging.

145 Überdies hatten die Rechtsmittelführerinnen beantragt, dass ihnen – auf den berichtigten Betrag von 10 % ihres Umsatzes – die Ermäßigung von 20 % nach der Kronzeugenregelung eingeräumt wird, die die Kommission der YKK-Gruppe, die diese Ermäßigung im Namen aller Rechtsmittelführerinnen beantragt hatte, gewährt hatte (Rn. 657 bis 664 der streitigen Entscheidung). Meines Erachtens ändert die Tatsache, dass die Obergrenze von 10 % anders hätte berechnet werden müssen, nichts an der Anwendung einer Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung. Daher bin ich der Auffassung, dass dem Antrag der Rechtsmittelführerinnen stattgegeben werden muss, dem die Kommission in ihren Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht oder vor dem Gerichtshof nicht – nicht einmal hilfsweise – entgegengetreten ist. Dies ist vor allem deshalb konsequent, weil die Praxis der Kommission (erst zu gewähren, wenn die Prüfung der Nichtüberschreitung der Obergrenze von 10 % (was dem fünften Schritt des Verfahrens entspricht) abgeschlossen war. Daher ist diese Ermäßigung von 20 % nach der Kronzeugenregelung auf den berichtigten Betrag anzuwenden. Die gegen YKK Stocko verhängte Geldbuße beträgt somit 2792800 Euro. D – Zum vierten Rechtsmittelgrund, der die BWA-Zusammenarbeit und die Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators für den Zeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko betrifft

146 Im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen zum einen, dass das Gericht nicht hinreichend begründet habe, warum es ihren Klagegrund betreffend die fehlerhafte Anwendung des Multiplikationsfaktors für den Zeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko zurückgewiesen habe. Zum anderen sind sie der Meinung, das Gericht habe durch die Annahme, dass der Abschreckungsaufschlag für den Zeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko durch die YKK Holding (für den YKK Stocko allein verantwortlich gemacht werde) gerechtfertigt sei, jedenfalls gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

147 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Zum behaupteten Begründungsmangel weist sie insbesondere darauf hin, dass aus Nr. 114 der Rechtsmittelschrift hervorgehe, dass die Rechtsmittelführerinnen die Argumentation des Gerichts, u. a. in Rn. 204 des angefochtenen Urteils, sehr wohl verstanden hätten, wonach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses einer Bußgeldentscheidung das für die Abschreckungswirkung zu berücksichtigende Kriterium sei. In ihrem Vorbringen in der Sache erklärt die Kommission, der Abschreckungsmultiplikator sei nicht für eine bestimmte Dauer verhängt worden, etwa für den Zeitraum, in dem YKK Stocko alleine haftbar gemacht werde, sondern er sei auf den für die gesamte YKK‑Gruppe (einschließlich YKK Stocko) geltenden Ausgangsbetrag angewandt worden, der für die Zuwiderhandlung insgesamt festgesetzt worden sei. Weiter führt die Kommission aus, die Abschreckungswirkung, die sichergestellt werden solle, betreffe die Auswirkung auf die einzelne wirtschaftliche Einheit (das Unternehmen), wie sie beim Erlass der Bußgeldentscheidung bestehe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung (und tatsächlich bereits vier Jahre vor dem Ende der Zuwiderhandlung) sei das verantwortliche Unternehmen größer geworden, weil es nicht nur mit YKK Stocko, sondern auch mit seinen beiden Muttergesellschaften zu einer Einheit zusammengefasst worden sei. YKK Stocko habe nach ihrem Erwerb durch die YKK Holding und die YKK Corp. für die Beurteilung der Auswirkung der Geldbuße nicht mehr isoliert betrachtet werden können, nicht einmal für die Teile der Geldbuße, zu deren Zahlung nur sie allein verpflichtet gewesen sei.

148 Ich bin der Meinung, dass dieselben Erwägungen, die ich in meinen Schlussanträgen zum dritten Rechtsmittelgrund vorgebracht habe, hier entsprechend Anwendung finden.

149 Wie die Rechtsmittelführerinnen zutreffend ausführen, sind in der Rechtsprechung der Union zwei Gründe für die Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators herausgearbeitet worden: Erstens muss eine erhebliche Auswirkung der Geldbuße, auch für die Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über große finanzielle Ressourcen verfügen, sichergestellt werden, und zweitens konnten die großen Unternehmen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung (

150 Die Kommission kann also nur die Ressourcen und die finanziellen Mittel desjenigen Unternehmens berücksichtigen, das sich ihrer Ansicht nach einer Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat (

151 In der streiteigen Entscheidung hat die Kommission auf der Grundlage, dass zum einen der juristische und wirtschaftliche Sachverstand und die entsprechenden Ressourcen der betreffenden Unternehmen denen ihrer Wettbewerber überlegen gewesen seien und dass sie zum anderen über „große finanzielle Ressourcen“ verfügten, einen Multiplikator von 1,25 angewandt.

152 Insoweit nimmt Rn. 538 der streitigen Entscheidung Bezug auf erstens die „Größe“ der YKK-Gruppe und zweitens ihre „Gesamtressourcen“, einen Ausdruck, den das Gericht selbst im Urteil Groupe Danone/Kommission (

153 Zwar ist aus diesen Gründen die Anwendung des Multiplikators von 1,25 für den Zeitraum nach März 1997 vertretbar (da YKK Stocko zu YKK gehörte), doch für den Zeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko ist meiner Meinung nach ein solcher Multiplikator nicht gerechtfertigt.

154 Aus den Akten geht hervor, dass YKK Stocko bis zu ihrem Erwerb ein kleines Unternehmen mit begrenzten Mitteln und ohne eigene Rechtsabteilung war. Vor März 1997 verfügte YKK Stocko eindeutig nicht über große finanzielle Ressourcen.

155 Sowohl im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (angesichts des erheblichen Unterschieds der Ressourcen, über die zum einen YKK Stocko während des Zeitraums der Zuwiderhandlung, für den sie alleine haftbar gemacht wird, und zum anderen die gesamte YKK-Gruppe [einschließlich YKK Stocko] während des Zeitraums der Zuwiderhandlung verfügten, für den sie als Gesamtschuldnerinnen haften – also nach dem Erwerb von YKK Stocko) als auch im Hinblick auf den Grundsatz der individuellen Strafzumessung, wonach die Strafen den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften anzupassen sind (

156 Es ist aufschlussreich, die vorliegende Rechtssache einmalig mit der Entscheidung zu vergleichen, die die Kommission in Bezug auf das sogenannte „Monochloressigsäure“-Kartell (

157 Bei der Berechnung dieser Geldbuße hat die Kommission darauf geachtet, bei der Anpassung des Ausgangsbetrags der Geldbuße zum Zwecke der Abschreckung einen Multiplikator zu berücksichtigen, der nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Arkema (die unabhängig von der Muttergesellschaft Elf Aquitaine SA [im Folgenden: Elf] beurteilt wurde) widerspiegelte, obwohl Arkema und Elf zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Entscheidung eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

158 Die Kommission weist in Fn. 222 dieser Entscheidung darauf hin, dass „[d]er Multiplikator 2,5 für Elf … nicht in die Berechnung aufgenommen [ist]. Stattdessen wird ein Multiplikator von 1,5 für die Berechnung der Rückfälligkeit verwendet, der auf Atofina angesichts seines weltweiten Umsatzes angewendet worden wäre, wenn es alleiniger Adressat der Entscheidung wäre (auf Grundlage seines weltweiten Umsatzes in Höhe von 17,8 Milliarden EUR). Eine gesonderte Geldbuße wird daher in Höhe dieses Betrages allein Atofina auferlegt.“

159 Mit anderen Worten: Bei der Berechnung der nur gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße hat die Kommission einen Multiplikator von 1,5 angewandt, der sich von dem Multiplikator 2,5 unterscheidet, der bei der Berechnung der gegen die Muttergesellschaft (Elf) und ihre Tochtergesellschaft (Arkema) als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße angewandt wurde. Dadurch sollte die geringere Leistungsfähigkeit der Tochtergesellschaft unabhängig von der Muttergesellschaft berücksichtigt werden.

160 Im vorliegenden Fall hat die Kommission keinen Grund angegeben, warum dieser Ansatz nicht bei der Berechnung der Geldbuße gewählt wurde, für die YKK Stocko alleine haftet.

161 Durch die Aufteilung der Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der BWA-Zusammenarbeit hat die streitige Entscheidung ausdrücklich anerkannt, das YKK Stocko vor März 1997 gegenüber der YKK-Gruppe ein eigenständiges Unternehmen war. Zudem stellt die streitige Entscheidung Zuwiderhandlungen unterschiedlicher Dauer fest, die zum einen von YKK Stocko und zum anderen von YKK Stocko und der YKK-Gruppe zusammen begangen wurden (

162 Für die Festsetzung eines etwaigen Abschreckungsmultiplikators sind die Größe und die Gesamtressourcen des Unternehmens zu berücksichtigen, das im Sinne von Art. 81 EG verantwortlich ist.

163 Das Gericht hat also mit der Feststellung, die Kommission habe bei der Berechnung der nur gegen YKK Stocko verhängten Geldbuße einen Multiplikator von 1,25 anwenden dürfen, einen Rechtsfehler begangen.

164 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf YKK Stocko kein Multiplikator gerechtfertigt ist. Somit ist die Geldbuße für den Zeitraum vor dem Erwerb von YKK Stocko durch die YKK-Gruppe auf 2792800 Euro festzusetzen. IV – Kosten

165 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Parteien, wenn sie teils obsiegen, teils unterliegen, ihre eigenen Kosten.

166 Hier ist zunächst festzustellen, dass meines Erachtens zwei der vier von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreifen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben ist, dass dies aber für die beiden anderen Rechtsmittelgründe, deren Zurückweisung ich vorschlage, nicht der Fall ist.

167 Weiter ist in Bezug auf die Klage im ersten Rechtszug festzustellen, dass der Gerichtshof durch die Herabsetzung der Geldbuße auch zwei der acht von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründen stattgeben würde (

168 Unter diesen Umständen sind, weil jede Partei mit ihrem Vorbringen sowohl im ersten Rechtszug als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren teilweise obsiegt hat und teilweise unterlegen ist, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. V – Ergebnis

169 Ich schlage daher vor, — den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen; — das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Juni 2012, YKK u. a./Kommission (T‑448/07), insoweit aufzuheben, als das Gericht bei der Berechnung der gegen die YKK Stocko Fasteners GmbH verhängten Geldbuße Rechtsfehler bei der Anwendung der Obergrenze von 10 % nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln und bei der Anwendung des Abschreckungsmultiplikators begangen hat; — für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, für den die YKK Stocko Fasteners GmbH allein verantwortlich ist, die gegen sie verhängte Geldbuße auf 2792800 Euro statt auf 19250000 Euro festzusetzen; — der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug als auch für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen und schließlich — der YKK Corp., der YKK Holding Europe BV und der YKK Stocko Fasteners GmbH ihre eigenen Kosten sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug als auch für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.