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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2014 – C-374/12
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2014:118
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 27. Februar 2014 ( Rechtssache C‑374/12 „Valimar“ OOD gegen Nachalnik na Mitnitsa Varna (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad [Bulgarien]) „Gemeinsame Handelspolitik — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation — Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 — Preisverpflichtungen — Interimsüberprüfung — Auslaufüberprüfung — Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 — Bestimmung des Ausfuhrpreises — Zuverlässigkeit der Preise bei der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft — Berücksichtigung der Preisverpflichtungen — Änderung der Umstände — Anwendung einer anderen Methodik als in der ursprünglichen Untersuchung — Prüfung der Gültigkeit“
1 Der Gerichtshof ist in der vorliegenden Rechtssache hauptsächlich mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei (
2 Diese Gültigkeitsfrage hängt wiederum im Wesentlichen von der Auslegung von Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (
3 Der Gerichtshof soll konkret die Frage beantworten, inwieweit die Unionsorgane im Rahmen der Überprüfung einer einem Ausfuhrunternehmen auferlegten Antidumpingmaßnahme eine andere „Methodik“ zur Bestimmung seiner Ausfuhrpreise verwenden können als die im Rahmen der Verordnung zur Einführung der ursprünglichen Maßnahme verwendete und daher bestimmen können, was unter eine „Änderung der Umstände“ nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung fällt. I – Rechtlicher Rahmen A – Völkerrecht
4 Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (
5 Da die Grundverordnung nach ihrem fünften Erwägungsgrund insbesondere bezweckt, die im Antidumping-Kodex 1994 enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln so weit wie möglich in das Unionsrecht zu übertragen ( B – Unionsrecht 1. Grundverordnung
6 Zum für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt war die Grundverordnung anwendbar (
7 Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung lautet: „(8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware. (9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage. …“
8 In Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung heißt es: „In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“
9 Die anderen einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung werden, soweit erforderlich, im Zuge der folgenden Erörterungen wiedergegeben. 2. Ursprüngliche Antidumpingverordnung und Beschluss zur Annahme der Preisverpflichtungen
10 Am 2. August 2001 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei (
11 Im 87. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1601/2001 heißt es, die Feststellungen unter dem 107. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung (
12 Am 26. Juli 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/602/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Republik Korea, Malaysia, Russland, Thailand und der Türkei und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia ( 3. Verordnung zur Überprüfung der ursprünglichen Antidumpingzölle und Beschluss zur Aufhebung des Beschlusses zur Annahme von Preisverpflichtungen
13 Im Jahr 2004 beantragte ChSPZ gemäß Art 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung (
14 Am 10. August 2004 leitete die Kommission das beantragte Überprüfungsverfahren ein (
15 Am 1. Januar 2006 wurde ChSPZ nach ihrer Verschmelzung mit der Open Joint Stock Company Orlovsky Staleprokatny Zavod und der Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz (
16 Am 3. August 2006 leitete die Kommission auch eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen der Verordnung Nr. 1601/2001 ein (
17 Am 30. Oktober 2007 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1279/2007, mit der sowohl die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen als auch die von SSM beantragte teilweise Interimsüberprüfung eingestellt wurden. Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung unterliegen Einfuhren von bestimmten von SSM hergestellten Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl in die Union einem endgültigen Antidumpingzollsatz von 9,7 %. In der Verordnung wird auch darauf hingewiesen, dass die nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen u. a. von SSM angebotenen Preisverpflichtungen nach Art. 8 Abs. 2 der Grundverordnung nicht akzeptabel gewesen seien (
18 Die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einschlägigen wesentlichen Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1279/2007 betreffend die Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM werden, soweit erforderlich, im Zuge der folgenden Erörterungen wiedergegeben.
19 Mit Beschluss vom selben Tag hob die Kommission ihren Beschluss 2001/602 zur Annahme der Preisverpflichtungen von SSM auf ( C – Bulgarisches Recht
20 Art. 214 des Zakon na Mitnitsite (bulgarisches Zollgesetz), der die Erstattung von Zöllen regelt, lautet: „(1) Die Erstattung von Zöllen besteht in der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der gezahlten Einfuhr- oder Ausfuhrzölle. (2) Die Erstattung erfolgt, wenn festgestellt wird, dass die Zölle zum Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht geschuldet waren oder der Grund für ihre Zahlung entfallen ist.“ II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits
21 Valimar OOD (
22 Anlässlich der Einfuhr von Kabeln und Seilen aus rostfreiem Stahl aus Russland nach Bulgarien (zu einem unbekannten Zeitpunkt) im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, die von SSM ausgeführt worden waren, musste Valimar in Anwendung der Verordnung Nr. 1279/2007 einen endgültigen Antidumpingzoll von 9,7 % in einer Gesamthöhe von 2117,01 bulgarischen Lewa (BGN) bezahlen.
23 Am 25. Januar 2011 beantragte Valimar beim Teritorialno mitnichesko upravlenie (Mitnitsa) – Varna (Zollverwaltung der Stadt Varna), festzustellen, dass diese Antidumpingzölle nicht geschuldet im Sinne von Art. 214 des bulgarischen Zollgesetzes und Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seien (
24 Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 lehnte der Nachalnik na Mitnitsa Varna (Leiter des Zollamts Varna) den Antrag als unbegründet und gegenstandslos ab, und dieser Bescheid wurde vom Direktor der Zollagentur mit Entscheidung vom 12. April 2011 bestätigt.
25 Valimar erhob gegen den Bescheid vom 24. Februar 2011 Klage beim Administrativen sad Varna (Verwaltungsgericht Varna), der ihre Klage mit Urteil vom 8. November 2011 abwies.
26 Valimar legte sodann Kassationsbeschwerde beim Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) ein und machte u. a. geltend, die Verordnung Nr. 1279/2007 sei ungültig, da sie insbesondere unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung erlassen worden sei. Der Rat habe nämlich bei der Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM eine andere Methodik angewandt als die in der Verordnung Nr. 1601/2001 zur Einführung des ursprünglichen Antidumpingzolls verwendete, ohne dass diese Abweichung durch eine Änderung der Umstände nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gerechtfertigt sei. III – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
27 Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 11 Abs. 9 und 10 Satz 1 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 und 9 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass, wenn keine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 belegt worden ist, diese Vorschriften Vorrang vor jeglichen impliziten Befugnissen der Organe aus Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises haben, einschließlich – wie im Fall der Verordnung Nr. 1279/2007 – der impliziten Befugnis der Organe, die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise von SSM für die Zukunft zu beurteilen, indem sie einen Vergleich mit den Mindestpreisen gemäß der Preisverpflichtung und den Verkaufspreisen in Drittländern vornehmen? Wirkt es sich auf die Beantwortung dieser Frage aus, wenn wie im Fall von SSM und der Verordnung Nr. 1279/2007 die Organe bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände hinsichtlich des Vorliegens von Dumping gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung beschließen, die Antidumpingmaßnahme zu ändern (den Zollsatz zu reduzieren)? 2. Folgt aus der Antwort auf die erste Frage, dass unter den Umständen, die in dem die Bestimmung des Ausfuhrpreises von SSM betreffenden Teil der Verordnung Nr. 1279/2007 beschrieben sind, und angesichts dessen, dass in dieser Verordnung nicht ausdrücklich eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung belegt worden ist, die die Anwendung einer neuen Methodik rechtfertigen würde, die Kommission diejenige Methodik zur Bestimmung des Ausfuhrpreises hätte anwenden müssen, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung angewandt worden war, im vorliegenden Fall gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung? 3. Mit Rücksicht auf die Antworten auf die erste und die zweite Frage: Ist die Verordnung Nr. 1279/2007 in dem Teil, der die Bestimmung und Auferlegung der individuellen Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von Seilen und Kabeln aus Stahl, die von SSM hergestellt worden sind, betrifft, unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung bzw. auf einer ungültigen Rechtsgrundlage erlassen worden und als solche in diesem Teil als ungültig anzusehen?
28 Der Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens, die bulgarische Regierung sowie der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Valimar, der Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens, die bulgarische Regierung sowie der Rat und die Kommission haben in der öffentlichen Sitzung vom 13. November 2013 auch mündlich verhandelt. IV – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
29 Der Kassationsbeschwerdegegner des Ausgangsverfahrens sowie die bulgarische Regierung bringen vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei nach der Rechtsprechung TWD Textilwerke Deggendorf (
30 In der mündlichen Verhandlung hat Valimar zum einen vorgetragen, dass sie zwar die Waren von u. a. SSM nach Bulgarien einführe, jedoch nicht angenommen werden könne, dass sie als solche deren Handelsvertreter sei oder mit ihr einen Alleinvertriebsvertrag geschlossen habe. Zum anderen sei zum Zeitpunkt der Eröffnung des Überprüfungsverfahrens (
31 Aus dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf ergibt sich, dass eine natürliche oder juristische Person daran gehindert ist, vor einem nationalen Gericht die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts der Union geltend zu machen, wenn sie diesen Rechtsakt mit einer Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV hätte anfechten können und dies nicht innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist getan hat. Ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeitsprüfung ist folglich in einem solchen Kontext unzulässig.
32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch diese „Einrede der Parallelklage“ einer natürlichen oder juristischen Person nur unter der Voraussetzung entgegengehalten (
33 Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Einfuhrunternehmen, das mit einem Unternehmen in geschäftlicher Verbindung steht, das einem Antidumpingzoll unterliegt, und dessen Wiederverkaufspreise für Waren der Berechnung der Ausfuhrpreise zugrunde lagen, die in der diesen Zoll verhängenden Verordnung herangezogen wurden, als von Letzterer unmittelbar und individuell betroffen anzusehen war und „zweifellos“ zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor den Unionsgerichten befugt war (
34 Jedoch steht Valimar, wie sich sowohl aus ihren mündlichen Äußerungen als auch aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt, nicht in geschäftlicher Verbindung mit SSM, und ihre Wiederverkaufspreise lagen der Berechnung der Ausfuhrpreise von SSM nicht zugrunde, so dass nicht angenommen werden kann, sie habe sich in einer Lage befunden, die der des Unternehmens entspricht, das in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil Nachi Europe ergangen ist.
35 Da nicht angenommen werden kann, dass eine von Valimar erhobene Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1279/2007 zweifellos zulässig gewesen wäre, kann das Vorabentscheidungsersuchen nicht für unzulässig erklärt werden. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass sich Valimar, da sie von der Verordnung Nr. 1279/2007 durch nationale Maßnahmen zu ihrer Umsetzung betroffen ist, nicht auf Art. 263 Abs. 4 AEUV, wonach natürliche oder juristische Personen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter Klage erheben können, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen ( V – Vorbemerkungen zum Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und zur Formulierung der Vorlagefragen
36 Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof zwei Auslegungsfragen, im Wesentlichen zu den Abs. 3 und 9 von Art. 11 der Grundverordnung, und eine Frage zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 1279/2007, die eng miteinander verbunden sind und nicht einer gewissen Komplexität entbehren. Da sich diese Komplexität aus der Dualität der Verordnung Nr. 1279/2007 ergibt, scheint es vor einer Klärung der Fragen angezeigt, die Verordnung in den Regelungskontext einzuordnen, zu dem sie gehört. A – Die wesentlichen Bestimmungen der Grundverordnung betreffend die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen
37 Art. 11 der Grundverordnung, der u. a. die Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen und ihre Überprüfung betrifft, bestimmt in seinem Abs. 1, dass eine Antidumpingmaßnahme nur so lange und in dem Umfang in Kraft bleibt, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Sein Abs. 2 sieht daher vor, dass eine Antidumpingmaßnahme grundsätzlich fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft tritt, wobei eine auslaufende Maßnahme Gegenstand einer von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag eingeleiteten Überprüfung sein kann und diese Überprüfung zur Aufrechterhaltung oder zum Auslaufen der Maßnahme führen kann.
38 Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht außerdem vor, dass eine Antidumpingmaßnahme bei Bedarf auch vor ihrem Auslaufen von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme mindestens ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden kann, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.
39 Nach Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung kann die Interimsüberprüfung einer endgültigen Antidumpingmaßnahme nur erfolgen, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass „die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist“ und/oder dass „die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde“ oder dass „die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen“.
40 Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Grundverordnung bestimmt, dass die Kommission bei den Untersuchungen der Interimsüberprüfung u. a. prüfen kann, „ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben“ (
41 Schließlich stellt Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung die allgemeine Regel auf, nach der die Kommission in allen Überprüfungen, „soweit sich die Umstände nicht geändert haben“, die gleiche Methodik anzuwenden hat wie in der ursprünglichen Untersuchung, unter gebührender Berücksichtigung von u. a. Art. 2 dieser Verordnung. B – Die Komplexität der Verordnung Nr. 1279/2007
42 Wie sich aus der Darstellung des rechtlichen Rahmens oben ergibt, ist die Verordnung Nr. 1279/2007 gleichzeitig eine „Verordnung über eine teilweise Interimsüberprüfung“ des mit der Verordnung Nr. 1601/2001 über SSM verhängten Antidumpingzolls, die u. a. auf Antrag von SSM erfolgte (
43 Folglich wurde die Verordnung Nr. 1279/2007 hinsichtlich der teilweisen Interimsüberprüfung auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung und hinsichtlich der Auslaufüberprüfung der Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung erlassen (
44 Diese Komplexität der Verordnung Nr. 1279/2007 erklärt ihrerseits die Komplexität der Fragen des vorlegenden Gerichts.
45 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zu den Auslaufüberprüfungen der Maßnahmen, die nur die Aufhebung des eingeführten Zolls oder seine Aufrechterhaltung in derselben Höhe ermöglichen, Interimsüberprüfungen zur Änderung der Zölle führen können (
46 Außerdem erging die Entscheidung der Organe sowohl in Bezug auf das Ergebnis der teilweisen Interimsüberprüfung als auch der Auslaufüberprüfung der in der Verordnung Nr. 1601/2001 erlassenen Maßnahmen auf der Grundlage derselben verfügbaren Daten und ihrer Prüfung, ungeachtet der Tatsache, dass die von den jeweiligen Untersuchungen umfassten Zeiträume nicht übereinstimmen.
47 Der 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1279/2007 legt hierzu dar, dass „aus Gründen der Kohärenz“ die Organe zunächst prüften, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfungen Dumping vorlag und ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anhalten des Dumpings führen würde. Danach untersuchten diese Organe für jedes Land, „welche Auswirkungen die Interimsüberprüfungen auf die Feststellungen der ursprünglichen Verordnung haben könnten“. C – Mein Ansatz zur in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Frage
48 Die vorangegangenen Erläuterungen sind unerlässlich, um den Sinn und die Tragweite der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts, von denen einige nicht einer gewissen Komplexität entbehren, zu erfassen.
49 Die erste Frage besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil, der von der Prämisse ausgeht, dass das Vorliegen einer Änderung der Umstände, die eine Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung rechtfertigt, nicht nachgewiesen ist, fragt sich das vorlegende Gericht, ob in einer solchen Situation die Vorgaben des Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Zuverlässigkeit und die Durchführbarkeit der Ausfuhrpreise, anzuwenden sind. Im zweiten Teil fragt sich das vorlegende Gericht, ob für die Antwort auf die vorige Frage berücksichtigt werden muss, dass die Organe die Antidumpingzölle von SSM geändert und sie insbesondere gesenkt haben.
50 Die zweite Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts ist wesentlich einfacher formuliert. Es fragt sich, ob angesichts dessen, dass in der Verordnung Nr. 1279/2007 nicht ausdrücklich eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung belegt worden sei, die die Anwendung einer neuen Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM rechtfertigte, die Organe die Methodik hätten anwenden müssen, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung angewandt worden sei.
51 Die dritte Frage ist noch einfacher, da sie die Schlussfolgerungen auf die Antworten auf die ersten beiden Fragen betrifft. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Verordnung Nr. 1279/2007, soweit sie die Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM geändert habe, ohne dass das Vorliegen einer Änderung der Umstände belegt worden sei, teilweise als auf einer ungültigen Rechtsgrundlage beruhend für nichtig zu erklären sei.
52 Ich werde meine Antwort auf die mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen mit diesen Maßgaben wie folgt gliedern. Zunächst werde ich sehr direkt den ersten Teil der ersten Frage, so, wie sie gestellt wurde, verneinen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die Frage, ob die Regel nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung befolgt wurde, nach der eine Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise nur im Fall einer Änderung der Umstände erfolgen kann, ist keine „Vorfrage“ zu der Frage, ob eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die ein Auslaufen oder eine Änderung der Antidumpingmaßnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung rechtfertigt. Anders als das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage zu meinen scheint, hängt die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung nicht vom Vorliegen einer Änderung der Umstände nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung ab. Hingegen ist im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung sehr wohl die Frage einer möglichen Anwendung von Art. 11 Abs. 9 dieser Verordnung zu prüfen.
53 Der erste Teil der ersten Frage ist daher seinem Wortlaut nach zu verneinen: Die Feststellung, dass sich die Umstände nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geändert hätten, darf nicht dazu führen, dass die Organe deren Art. 11 Abs. 3 missachten. Allerdings scheint mir diese Antwort aus Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, für sich allein nicht ausreichend.
54 Um nämlich dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben, ist es meines Erachtens erforderlich, zunächst zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 1279/2007 zu Recht zu dem Ergebnis kommt, dass die Antidumpingzölle nicht aufzuheben gewesen seien, da sich die Umstände nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung wesentlich geändert hätten. Hiergegen ließe sich einwenden, dass das vorlegende Gericht nicht die Art, in der die Verordnung Nr. 1279/2007 die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise von SSM für die Zukunft geprüft habe, in Frage gestellt habe, sondern nur die Änderung der Methode für die Berechnung der Zölle. Es scheint mir jedoch unerlässlich, die Art und Weise zu berücksichtigen, in der die Verordnung Nr. 1279/2007 die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise von SSM geprüft hat, um die Art und Weise, in der sie auf die Frage der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise eingegangen ist, zutreffend zu beurteilen.
55 Daher werde ich erst danach auf der Grundlage der im Rahmen der soeben skizzierten Frage getroffenen Feststellungen den Kern der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage prüfen, nämlich, ob die Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise im Einklang mit Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung erfolgte oder nicht. In diesem Rahmen werde ich schließlich prüfen, ob der Umstand berücksichtigt werden muss, dass die Verordnung Nr. 1279/2007 die über SSM verhängte Maßnahme gesenkt hat, und ob es entscheidend ist, dass in dieser Verordnung nicht ausdrücklich eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung belegt wurde. Die Antwort auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts wird sich unmittelbar aus den Antworten auf die ersten beiden Fragen ergeben.
56 Zuletzt wird im Rahmen dieser Prüfung zu berücksichtigen sein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen müssen ( VI – Zum Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung
57 Ein von einer Antidumpingmaßnahme betroffenes Ausfuhrunternehmen, das ihr Auslaufen beantragt, muss nachweisen, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben.
58 Die Kontrolle, die die Kommission in dieser Hinsicht durchzuführen hat, kann sie veranlassen, nicht nur eine „rückblickende Analyse“ der Entwicklung der Situation ab der Einführung der ursprünglichen endgültigen Maßnahme durchzuführen, um zu beurteilen, ob ihre Aufrechterhaltung oder Änderung notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen, sondern auch eine „vorausschauende Analyse“ der wahrscheinlichen Entwicklung der Lage ab dem Erlass der Überprüfungsmaßnahme, um die wahrscheinliche Auswirkung eines Auslaufens oder einer Änderung der endgültigen Maßnahme zu beurteilen (
59 Im vorliegenden Fall waren die Organe der Ansicht, dass sie zur Beurteilung der Frage, ob die von SSM beantragte Überprüfung erforderlich sei, in Anbetracht der von SSM eingegangenen Preisverpflichtung eine Analyse der Zuverlässigkeit und Durchführbarkeit ihrer Ausfuhrpreise durchzuführen hätten. Sie prüften daher die Ausfuhrpreise von SSM sowohl im Rahmen der Beurteilung eines Anhaltens und/oder erneuten Auftretens des Dumpings (
60 Sie waren der Ansicht, dass die Preise von SSM bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft infolge ihrer Preisverpflichtungen während des Untersuchungszeitraums der Interimsüberprüfung (
61 Insoweit seien sowohl das bisherige Verhalten (rückblickende Analyse) als auch das wahrscheinliche zukünftige Verhalten von SSM (vorausschauende Analyse) berücksichtigt worden (
62 Dieser Schluss beruht nämlich zum einen, was die Vergangenheit betrifft, auf der Feststellung, dass die durch die Preisverpflichtungen beschränkten Ausfuhrpreise von SSM in die Mitgliedstaaten der EU-15 „niedriger“ waren als die Preise in den zehn Mitgliedstaaten, die während der Interimsüberprüfung der Union beitraten (
63 Die Schlussfolgerung der Organe beruht zum anderen, was die Zukunft betrifft, auf der vorausschauenden Beurteilung des künftigen Ausfuhrverhaltens von SSM (
64 Nach alledem kamen die Organe zu dem Schluss, dass die über SSM verhängten Antidumpingmaßnahmen nicht zu widerrufen seien, da Letztere eine Dauerhaftigkeit der „veränderten Umstände“ im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betreffend ihre Ausfuhrpreise nicht nachgewiesen habe (
65 Es ist darauf hinzuweisen, dass die wesentlichen Teile dieser Analyse nicht in Frage gestellt wurden.
66 So wurde keineswegs behauptet, die Organe der Union hätten, indem sie sich auf diese Daten, die im Übrigen nicht bestritten wurden, gestützt und daraus geschlossen hätten, dass die Preise von SSM bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft weder zuverlässig noch durchführbar seien, einen offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen.
67 Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die Organe bei der Beurteilung der Frage, ob die von SSM beantragte Überprüfung erforderlich ist, eine vorausschauende Analyse des wahrscheinlichen Verhaltens von SSM auf der Grundlage verfügbarer Daten mit dem Ziel, insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und der behaupteten dauerhaften Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung zu beurteilen, durchführen können oder sogar müssen.
68 Vorbehaltlich einer strikten Kontrolle hinsichtlich der Frage, ob die Verfahrensvorschriften der Grundverordnung eingehalten wurden, die weiter unten geprüft wird, haben die Organe folglich unter den tatsächlichen und verfahrensmäßigen Umständen des vorliegenden Falls und im Hinblick auf das weite Ermessen, über das sie verfügen, keine offensichtlichen Fehler begangen. VII – Zum Vorliegen einer Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, die eine Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise rechtfertigt
69 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof insbesondere wissen, ob mangels „ausdrücklicher Feststellung“ des Vorliegens einer Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung die Organe im Hinblick auf die Antwort auf die erste Frage im Rahmen der Überprüfung die Methodik zur Bestimmung des Ausfuhrpreises von SSM hätten anwenden müssen, die bei der ursprünglichen Untersuchung angewandt worden war, im vorliegenden Fall die Methodik nach Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang wird der zweite Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts berücksichtigt werden können, in dem es sich im Wesentlichen fragt, ob der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Organe entschieden haben, den über SSM verhängten Antidumpingzollsatz zu senken.
70 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (
71 Die Grundverordnung liefert jedoch weder weitere Erklärungen zum Sinn und Zweck der allgemeinen Regel nach ihrem Art. 11 Abs. 9 oder Erläuterungen, auf welche „Methodik“ er sich genau bezieht, noch Angaben zu den genauen Voraussetzungen, unter denen von ihr abgewichen werden kann, oder zu der Art der in Betracht kommenden Umstände oder zum Umfang der erforderlichen Änderungen.
72 Es obliegt folglich dem Gerichtshof, diese Vorschrift im Einklang mit seiner Rechtsprechung nicht nur unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, sondern auch des Zusammenhangs, in dem sie steht, und der Ziele, die sie verfolgt, auszulegen (
73 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung festgelegte Regel mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 (
74 Die Materialien enthalten jedoch keinen Hinweis zur Auslegung dieser Bestimmung, wobei der ursprüngliche Vorschlag der Kommission (
75 Es darf außerdem nicht verschwiegen werden, dass die Kommission im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung Nr. 1225/2009 (
76 Das ändert nichts daran, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1279/2007 anwendbar war und die Organe band und es folglich dem Gerichtshof obliegt, ihn im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens auszulegen und anzuwenden.
77 Aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 11 der Grundverordnung und insbesondere seiner Abs. 1, 3 und 9 kann im Licht des von ihr geschaffenen Systems abgeleitet werden, dass die Übereinstimmung der Methodik zum einen logisch erforderlich ist, um zu bestimmen, ob das bei der ursprünglichen Untersuchung festgestellte Dumping fortgesetzt wird und ob die ursprünglich erlassenen Maßnahmen in ihrer Form und Höhe aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben werden müssen (
78 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Organe in der Verordnung Nr. 1279/2007 nicht dieselbe Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM verwendet haben wie in der Verordnung Nr. 1601/2001. Da sie der Ansicht waren, dass die Preise von SSM bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft, die bei der ursprünglichen Untersuchung verwendet worden seien, infolge der von ihr eingegangenen Preisverpflichtungen weder zuverlässig gewesen seien noch in Zukunft gehalten werden könnten, haben sie die Ausfuhrpreise unter Berücksichtigung der Ausfuhrpreise von SSM in Drittländer ermittelt.
79 Es ist auch unstreitig, dass die Verordnung Nr. 1279/2007 nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass eine „Änderung der Umstände“ im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung vorliege, die die erfolgte Änderung der Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM rechtfertigte. Dieser Umstand allein erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass diese Verordnung rechtswidrig ist.
80 Aus den oben wiedergegebenen Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1279/2007 ergibt sich nämlich, implizit aber deutlich, dass das Bestehen der von SSM eingegangenen Preisverpflichtungen als wesentlicher Umstand angesehen wurde, der diese Änderung bewirke.
81 Daher stellt sich die Frage, ob es zutrifft, dass die Preisverpflichtungen für sich genommen eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung mit sich bringen. Die Verordnung Nr. 1279/2007 äußert sich hierzu jedoch ausführlich (
82 Folglich ist auf die zweite Frage, wie sie vom vorlegenden Gericht gestellt wurde, in dem Sinne zu antworten, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dahin auszulegen ist, dass er der Kommission nicht vorschreibt, im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme dieselbe Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise zu verwenden wie in der ursprünglichen Untersuchung, sofern rechtmäßig festgestellt wurde, dass die nach dieser Methodik bestimmten Ausfuhrpreise, insbesondere infolge des Bestehens von Preisverpflichtungen, weder zuverlässig noch dauerhaft waren.
83 Davon ausgehend stellt sich schließlich die zusätzliche Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Methodik, die die Organe zur Bestimmung der Ausfuhrpreise von SSM verwendeten, eine Frage, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen anspricht, obwohl sie in den von ihm gestellten Fragen nicht enthalten ist (
84 Der Rat hat in seinen schriftlichen Erklärungen dargelegt, dass die Organe im vorliegenden Fall nicht Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung angewandt hätten, sondern nur Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung, und dass sie im Hinblick auf die Änderung der Umstände durch die Preisverpflichtungen entschieden hätten, die Ausfuhrpreise von SSM in Drittländern zu verwenden. Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gebe den Organen einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Methode der Festlegung der Ausfuhrpreise, wobei ihr Art. 2 nur „gebührend berücksichtigt“ werden müsse.
85 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung Nr. 1279/2007 hinsichtlich SSM (
86 Sodann ist zum einen, wie bereits angeführt, festzustellen, dass Art. 11 der Grundverordnung nicht den geringsten Hinweis auf die Methodik liefert, nach der u. a. die Ausfuhrpreise im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens im Fall der Änderung der Umstände im Sinne seines Abs. 9 zu bestimmen sind (
87 Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Organe das ihnen im Rahmen der Umsetzung der Grundverordnung zukommende weite Ermessen bei der Schließung von Lücken offensichtlich überschritten hätten.
88 Zum anderen kann zwar Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, der nur auf die ursprüngliche Einführung eines Antidumpingzolls anzuwenden ist, im Rahmen einer Überprüfung nicht einfach angewandt werden, er liefert jedoch einen Bezugspunkt. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 a. E. der Grundverordnung sieht vor, dass die Ausfuhrpreise, wenn die im Übrigen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, auf „jeder … angemessenen Grundlage“ bestimmt werden können.
89 Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Organe, da sie zu Recht zu dem Ergebnis kommen konnten, dass die Ausfuhrpreise von SSM nicht zuverlässig waren und sich folglich die Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geändert hatten, über den Wortlaut der Bestimmungen von Art. 2 Abs. 8 dieser Verordnung hinwegsetzen und jede Methode zur Bestimmung der Ausfuhrpreise verwenden konnten, sofern diese Methode angemessen war.
90 Es war indessen nicht unangemessen, was im Übrigen auch nicht behauptet wird, dass die Organe die Ausfuhrpreise von SSM unter Verwendung ihrer Preise bei der Ausfuhr in Drittländer ermittelten.
91 Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung Nr. 1279/2007 keineswegs zu dem Ergebnis gelangte, dass es erforderlich sei, die ursprünglich über SSM verhängten Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr im Hinblick darauf, dass keine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung vorlag, den auf SSM angewandten Antidumpingzollsatz endgültig gesenkt hat. Damit ist unter Berücksichtigung des zweiten Teils der ersten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1279/2007 dem grundlegenden Ziel der Grundverordnung, nach dem die Einführung eines Antidumpingzolls zur Beseitigung eines schädigenden Dumpings unbedingt erforderlich sein muss, voll und ganz entspricht.
92 Unter diesen Umständen haben die Organe mit der Entscheidung, die Ausfuhrpreise von SSM unter Berücksichtigung u. a. ihrer Preise bei der Ausfuhr in Drittländer zu ermitteln, keine offensichtlich unangemessene oder unvertretbare Wahl getroffen (
93 Folglich ist festzustellen, dass die Prüfung der Fragen des vorlegenden Gerichts nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1279/2007 beeinträchtigen könnte. VIII – Ergebnis
94 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Varhoven administrativen sad wie folgt zu antworten: 1. Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist dahin auszulegen, dass er der Europäischen Kommission nicht vorschreibt, im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingmaßnahme dieselbe Methodik zur Bestimmung der Ausfuhrpreise zu verwenden wie in der ursprünglichen Untersuchung, sofern rechtmäßig festgestellt wurde, dass die nach dieser Methodik bestimmten Ausfuhrpreise, insbesondere infolge des Bestehens von Preisverpflichtungen, weder zuverlässig noch dauerhaft waren. 2. Die Prüfung der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei beeinträchtigen könnte.