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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2014 – C-103/13
Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2014:122
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 5. März 2014 ( Rechtssache C‑103/13 Snezhana Somova gegen Glaven director na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“ (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad [Bulgarien]) „Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Unterbrechung der Versicherung als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente — Möglichkeit, vom Grundsatz der Zusammenrechnung der Beitrags- und Versicherungszeiten abzuweichen — Nachentrichtung von Beiträgen — Zusammenfallen von Versicherungszeiten in zwei Mitgliedstaaten — Unterbrechung und Wiedereinziehung von Zahlungen — Zinspflicht — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“ I – Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia‑grad (Bulgarien), das am 4. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, betrifft die Auslegung der Art. 48 AEUV und 49 AEUV sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Somova, einer bulgarischen Staatsangehörigen, und dem Glaven director na Stolichno upravlenie „Sotsialno osiguryavane“ (Generaldirektor der Rentenversicherung in Sofia, im Folgenden: SUSO).
3 Frau Somova begehrt in diesem Rechtsstreit die Nichtigerklärung eines Bescheids des Generaldirektors der SUSO vom 2. Dezember 2011, mit dem drei von den Diensten der SUSO erstellte Bescheide bestätigt wurden, wonach die Gewährung einer persönlichen Altersrente in Bulgarien zugunsten von Frau Somova seit dem 5. Juli 2007 gegen Art. 94 Abs. 1 des Kodeks za sotsialno osiguryavane (bulgarisches Sozialversicherungsgesetzbuch, im Folgenden: KSO) verstoße, und demzufolge die Rückzahlung der Frau Somova gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen angeordnet wurde.
4 Nach Art. 94 Abs. 1 KSO in der für selbständig Erwerbstätige in der Zeit vom 27. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung wurde eine Altersrente unter der Voraussetzung gewährt, dass die Beitragszahlungen unterbrochen werden.
5 Dem streitigen Bescheid zufolge hatte Frau Somova jedoch am Tag der Bewilligung ihrer Altersrente die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Österreich nicht unterbrochen, wo sie arbeitete und von Oktober 1995 bis Dezember 2000 sowie von Januar 2001 bis Juli 2011 als selbständig Erwerbstätige nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Sozialversicherung versichert war.
6 Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof insbesondere wissen, ob eine nationale Vorschrift wie Art. 94 Abs. 1 KSO die Freiheit einer Person, die in einem Mitgliedstaat eine Altersrente bezieht, beeinträchtigt, in Anwendung von Art. 49 AEUV, der die Niederlassungsfreiheit gewährleistet, eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
7 Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet: „(1) Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41, Artikel 43 Absätze 2 und 3, Artikel 46, 50 und 51 oder Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden. (2) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, dass die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. …“
8 Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.“
9 In Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 heißt es: „Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 … erfüllt, so gilt Folgendes: a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. … b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.“
10 Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: „Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.“ B – Bulgarisches Recht
11 Art. 4 KSO bestimmt: „… (3) Pflichtversichert gegen Invalidität, Krankheit, zur Alterssicherung und für den Todesfall sind: … 5. selbständig Erwerbstätige mit einem monatlichen Einkommen in Höhe, nach Abzug der nach der Regelung anerkannten Kosten, nicht unter dem Mindestlohn, soweit sie nicht für den entsprechenden Monat aus einem anderen Grund versichert sind, 6. selbständig Erwerbstätige, die für den entsprechenden Monat ‐ unbeschadet der Höhe ihres Einkommens ‐ aus einem anderen Grund versichert sind …“
12 Mit Urteil Nr. 5 des Konstitutsionen sad (Verfassungsgerichtshof) vom 29. Juni 2000 (
13 Art. 94 KSO („Zeitpunkt der Bewilligung der Rente“) Abs. 1 in der vom 27. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2011 für selbständig Erwerbstätige geltenden Fassung bestimmte: „Renten werden vom Erreichen des Ruhestandsalters an, Altersrenten ab Ende der Versicherung gewährt, wenn der mit den erforderlichen Unterlagen versehene Antrag binnen sechs Monaten ab Erreichen des Ruhestandsalters oder gegebenenfalls des Endes der Versicherung gestellt wurde. Werden die Unterlagen erst nach Ablauf der vom Erreichen des Ruhestandsalters an bzw. ab Ende der Versicherung laufenden sechsmonatigen Frist eingereicht, so werden die Renten ab dem Zeitpunkt der Einreichung dieser Unterlagen gewährt.“
14 Die Pflicht nach Art. 94 KSO, die Versicherung zu beenden, wurde ab 1. Januar 2012 für selbständig Erwerbstätige aufgehoben.
15 In § 9 der Übergangs- und Schlussvorschriften des KSO heißt es: „… (3) Bei den vor einer Versetzung in den Ruhestand liegenden Versicherungszeiten wird auch die Zeit berücksichtigt, in der die Betroffenen zwar das nach Art. 68 Abs. 1 und 2 vorgesehene Alter erreicht hatten, ihnen jedoch bis zum Erreichen des Ruhestandsalters fünf Beitragsjahre fehlten, und in der Versicherungsbeiträge auf der Grundlage des für selbständig Erwerbstätige garantierten, für den Tag dieser Beitragszahlungen berechneten Mindesteinkommens gezahlt wurden, das im Gesetz zur Finanzierung der staatlichen Pflichtversicherung festgelegt ist, soweit diese Zeit nicht nach einer anderen Vorschrift dieses Sozialversicherungsgesetzbuchs angerechnet wird. … (5) Bei einer nach Absatz 3 zurückgelegten Versicherungszeit entsteht der Rentenanspruch am Tag der Zahlung der Sozialabgaben oder am Tag der Validierung des Zeitplans für die Zahlung dieser Beiträge in Raten.“ III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
16 Frau Somova beantragte am 18. Januar 2007 die Gewährung einer Altersrente unter Hinweis darauf, dass sie seit dem 4. Juni 1996 nicht mehr versichert sei. Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 wurde dieser Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass Frau Somova, nachdem sie für die Zeit vom 18. Januar 1967 bis zum 31. Mai 1996 in Bulgarien Beiträge gezahlt habe (
17 Am 22. Juni 2007 beantragte Frau Somova die Gewährung einer Altersrente nach § 9 der Übergangs- und Schlussvorschriften des KSO in der im Jahr 2007 geltenden Fassung. Diese Vorschrift setzte für die Begründung eines Anspruchs auf Altersrente voraus, dass für die fehlende Zeit, d. h. zwei Jahre, sechs Monate und 17 Tage, Beiträge gezahlt werden. Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 wurde auf Antrag von Frau Somova ein Zeitplan für die Zahlung der fehlenden Beiträge in Raten aufgestellt.
18 Am selben Tag bestätigte die Tochter von Frau Somova in deren Namen schriftlich, dass diese seit dem 4. Juni 1996 nicht mehr gearbeitet habe und am 5. Juli 2007 nicht versichert gewesen sei.
19 Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wurde Frau Somova mit Wirkung ab 5. Juli 2007 eine auf den Mindestbetrag festgesetzte Altersrente gewährt. Dieser Betrag wurde mehrfach angepasst.
20 Nachdem Frau Somova im Jahr 2011 beim zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Altersrente gestellt hatte, erhielt die SUSO von dort am 20. September 2011 die Formulare E 001/AT und E 205/AT. Demzufolge war Frau Somova von Oktober 1995 bis Dezember 2000 und von Januar 2001 bis Juli 2011 in Österreich als „selbständig Erwerbstätige“ im Sinne des österreichischen Bundesgesetzes über die Sozialversicherung sozialversichert. Sie übte in der fraglichen Zeit den Beruf einer Landwirtin aus.
21 Die SUSO schloss daraus, dass Frau Somova am 5. Juli 2007 ‐ dem Zeitpunkt der Bewilligung ihrer Altersrente – die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht eingestellt habe. Deshalb hob sie den Bescheid, mit dem Frau Somova eine Altersrente gewährt worden war, sowie die Bescheide über die Erhöhung der Altersrente mittels dreier Bescheide auf und ordnete die Einziehung der gestützt auf diese Bescheide gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen an.
22 Frau Somova erhob gegen diese Bescheide Widerspruch. Dieser wurde vom Generaldirektor der SUSO mit der streitigen Entscheidung vom 2. Dezember 2011 zurückgewiesen. Er vertrat die Auffassung, die Erklärung über die Unterbrechung der Sozialversicherung betreffe nicht nur die Sozialversicherung in Bulgarien, denn Frau Somova sei gemäß Art. 84a der Verordnung Nr. 1408/71 verpflichtet, den bulgarischen Sozialversicherungsträger über ihren Anschluss an ein Sozialversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats in Kenntnis zu setzen. Außerdem hätte gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 dieser Verordnung die von Frau Somova in Österreich zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt werden müssen, ohne jedoch § 9 der Übergangs- und Schlussvorschriften des KSO anzuwenden.
23 Frau Somova ist der Ansicht, die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt, als sie ihren Rentenantrag in Bulgarien gestellt habe, versichert gewesen sei, sei unerheblich, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat sozialversichert gewesen sei.
24 Unter diesen Umständen hat der von Frau Somova angerufene Administrativen sad Sofia‑grad beschlossen, im Hinblick auf die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 48 Abs. 1 AEUV und Art. 49 Abs. 1 und 2 AEUV vor dem Hintergrund des Ausgangssachverhalts dahin auszulegen, dass sie eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 94 Abs. 1 KSO über das Erfordernis einer Unterbrechung der Versicherung als Voraussetzung für die Bewilligung einer Altersrente an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zulassen, der zum Zeitpunkt der Beantragung einer Rente in einem anderen Mitgliedstaat selbständig erwerbstätig ist und in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt? 2. Ist Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV dahin auszulegen, dass er in Bezug auf Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor die Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem der Rentenantrag gestellt wurde, angewandt wurde, ein Abweichen von der Regel der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zulässt, und dass er es dem Ermessen des Versicherten überlässt, ob er hinzuzurechnende Zeiten geltend macht und ob sie mit berücksichtigt werden sollen, wenn die Zeit, die allein nach dem Recht des Staates zurückgelegt wurde, in dem der Antrag gestellt wird, nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu erlangen, es sei denn durch die Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen? Steht es unter diesen Umständen nach Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV im Ermessen des Versicherten, ob er auf die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Beginn der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 dadurch verzichtet, dass er in seinem Rentenantrag in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten nicht angibt? 3. Ist Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er eine Anerkennung von Versicherungszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen, wie sie im bulgarischem Recht in § 9 Abs. 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des KSO vorgesehen ist, nicht zulässt, wenn solchermaßen anerkannte Versicherungszeiten, wie im Ausgangsverfahren, mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden? 4. Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er zulässt, dass ein Mitgliedstaat die Zahlung der Altersrente aussetzt und die Erstattung aller Rentenzahlungen verlangt, die einem seiner Staatsangehörigen nach seinem nationalen Recht gewährt wurden, wenn die nach dem Wortlaut dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erst zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente vorlagen, wenn die Gründe für diese Bewilligung lediglich auf dem nationalen Recht beruhten (d. h., dass die Versicherung des Betroffenen am Tag der Bewilligung der Rente nicht unterbrochen war und dass aufgrund einer Nachentrichtung eine Versicherungszeit gemäß dem nationalen Recht angerechnet worden war, ohne am Tag der Bewilligung der Rente Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden waren) und nicht begründet wurde, weshalb die Rente nicht in einer anderen Höhe festgesetzt wurde? Falls die Wiedereinziehung von Rentenzahlungen zulässig ist, folgt dann aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, dass auch Zinsen geschuldet werden, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats im Fall der Wiedereinziehung einer gemäß einem völkerrechtlichen Vertrag gewährten Rente keine Zinszahlungen vorsieht? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Die bulgarische Regierung, Irland und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung, die am 9. Januar 2014 stattgefunden hat, haben die bulgarische Regierung und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben. V – Würdigung A – Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
26 Nach Ansicht Irlands ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig.
27 Es macht geltend, die Vorlagefragen, über die das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren entscheiden müsse, hätten rein internen Charakter, und ihre Beantwortung bedürfe weder der Anwendung noch der Auslegung des Unionsrechts. Insbesondere enthalte die Vorlageentscheidung über die sachlichen und rechtlichen Umstände des Ausgangsverfahrens keine Angaben, die ausreichten, um deutlich zu machen, inwiefern das Unionsrecht für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könne.
28 Ich halte demgegenüber die Vorlagefragen für zulässig.
29 Das Ausgangsverfahren bezieht sich zwar im Wesentlichen auf das Erfordernis nach Art. 94 Abs. 1 KSO, wonach eine Unterbrechung der Beitragszahlungen Voraussetzung dafür ist, dass eine Altersrente in Bulgarien gewährt werden kann, doch handelt es sich bei dem Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zwischen Frau Somova und dem Generaldirektor der SUSO zugrunde liegt, nicht um einen rein internen Fall eines Mitgliedstaats. Frau Somova war nämlich zu dem Zeitpunkt, als sie in Bulgarien eine Altersrente beantragte, als selbständig Erwerbstätige in Österreich tätig und machte dadurch von ihrem Recht auf freie Niederlassung nach Art. 49 AEUV Gebrauch (
30 Außerdem hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass bei Frau Somova ein Zusammentreffen von in Bulgarien und Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten gegeben sei ( B – Zum Inhalt der Vorlagefragen 1. Zur ersten Frage a) Vorbringen
31 Die bulgarische Regierung trägt in ihren schriftlichen Erklärungen vor, Art. 94 KSO behindere nicht die Ausübung der nach Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit. Die Verordnung Nr. 1408/71 sehe eine Koordinierung und nicht eine Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor, und das Erfordernis einer Unterbrechung der Versicherung als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente gelte in nicht diskriminierender Weise für jede Person, die dem bulgarischen Recht unterliege.
32 Die bulgarische Regelung setze für die Gewährung einer Altersrente die Beendigung einer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger voraus, wobei diese Rente an die Stelle der aus einer beruflichen Tätigkeit gezogenen Einkünfte trete. Aufgrund der Unterschiede, die auf diesem Gebiet zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestünden, könne es für die betroffene Person je nach Kombination der gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbaren nationalen Regelungen mehr oder weniger große Vor‑ oder Nachteile haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen (
33 In der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2014 hat die bulgarische Regierung auf die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichtshofs hin bestätigt, dass die Pflicht zur Beendigung der Versicherung nach Art. 94 Abs. 1 KSO in der Fassung, die zu der Zeit gegolten habe, als Frau Somova eine Altersrente gewährt worden sei (
34 Dieses Erfordernis habe keinen bestimmten Sinn oder Zweck.
35 Gemäß den Angaben der bulgarischen Regierung haben die bulgarischen Behörden dieses Erfordernis bei selbständig Erwerbstätigen ab 1. Januar 2012 aufgehoben, weil sie erkannt haben, dass es bei grenzübergreifenden Sachverhalten zu Problemen führen könnte, und sie erwägen, es auch bei abhängig Beschäftigten abzuschaffen.
36 Nach Ansicht der Kommission kann gemäß Art. 94 Abs. 1 KSO ein bestimmter Erwerbstätiger, sobald er im Einklang mit den bulgarischen Rechtsvorschriften das Ruhestandsalter erreicht hat, in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Ruhestandsalter höher liegt, nicht arbeiten, ohne den Rentenanspruch in Bulgarien zu verlieren. Die in Rede stehende nationale Vorschrift, die darauf hinauslaufe, dass ihm aufgrund seiner Entscheidung, in einem anderen Mitgliedstaat als selbständig Erwerbstätiger zu arbeiten, eine bulgarische Rente verweigert werde, behindere die Ausübung seiner Freizügigkeit.
37 In der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2014 hat die Kommission geltend gemacht, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 49 AEUV stehe einer nationalen Vorschrift wie Art. 94 Abs. 1 KSO, soweit diese die Ausübung der Niederlassungsfreiheit erschweren oder verhindern könne, entgegen, selbst wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit angewandt werde. Da ein selbständig Erwerbstätiger seine in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Berufstätigkeit vorübergehend unterbrechen müsse, bestehe die Gefahr, dass er sie anschließend nicht wieder aufnehmen könne. b) Würdigung
38 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 48 Abs. 1 AEUV und Art. 49 Abs. 1 und 2 AEUV der Anwendung einer Maßnahme eines Mitgliedstaats wie Art. 94 Abs. 1 KSO entgegensteht, die den Anspruch auf eine Altersrente in diesem Staat an das Erfordernis knüpft, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu unterbrechen, und zwar sowohl, wenn die Tätigkeit im selben Mitgliedstaat, als auch, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.
39 Das vorlegende Gericht meint, das Erfordernis, die Beitragszahlungen zu unterbrechen, was bedeute, dass die berufliche Tätigkeit unterbrochen werden müsse ‐ und sei es nur für einen Tag, wie die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat ‐, in der Praxis auf eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit hinauslaufen könnte, insbesondere, weil nicht sicher sei, dass der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitende Betroffene seine berufliche Tätigkeit nach der fraglichen Unterbrechung wieder aufnehmen könne.
40 Ich möchte darauf hinweisen, dass ein Versicherter dem vorlegenden Gericht zufolge nach Bewilligung einer Altersrente weiterhin zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt war und diese Altersrente mit einer entgeltlichen Berufstätigkeit kumulieren konnte. Es besteht somit kein zwangsläufiger und direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung einer derartigen Rente nach bulgarischem Recht und der Beendigung einer entgeltlichen Berufstätigkeit. Dies hat die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
41 Außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass Rentner, die als abhängig Beschäftigte tätig sind, nach Art. 4 Abs. 3 KSO bei der Sozialversicherung zwangsversichert sind und daher Sozialabgaben zahlen müssen, obwohl mit dem genannten Urteil Nr. 5 des Konstitutsionen sad festgestellt wurde, dass diese Verpflichtung in Bezug auf Rentner, die als selbständig Erwerbstätige tätig sind, gegen die bulgarische Verfassung verstößt. Demzufolge steht es den Letztgenannten seither frei, ob sie in Bulgarien weiterhin Sozialabgaben zahlen oder nicht. Wenn ein (abhängig beschäftigter oder selbständig erwerbstätiger) Rentner Sozialversicherungsbeiträge zahlt, wird seine Rente proportional erhöht (
42 Im Übrigen steht fest, dass Frau Somova von Oktober 1995 bis Dezember 2000 und von Januar 2001 bis Juli 2011 in Österreich selbständig erwerbstätig und deshalb beim zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger versichert war. Ferner steht fest, dass sie am 5. Juli 2007, dem Tag der Bewilligung der bulgarischen Rente, gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 dem System der österreichischen Sozialversicherung unterlag und die Zahlung von Beiträgen an das System der sozialen Sicherheit dieses Staates nicht unterbrochen hatte. i) Liegt eine Diskriminierung oder eine Beschränkung vor?
43 Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Harmonisierung auf diesem Gebiet Sache jedes Mitgliedstaats, zum einen die Voraussetzungen für das Recht oder die Pflicht zum Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit und zum anderen für die Begründung von Leistungsansprüchen festzulegen. Art. 48 AEUV lässt zwar Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten und folglich auch zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten bestehen, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (
44 Die Tatsache, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente betrifft, schließt demzufolge die Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Freizügigkeit (
45 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sollen sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und Maßnahmen entgegenstehen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen, selbst wenn diese Maßnahmen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (
46 Daraus folgt, dass der bulgarische Gesetzgeber berechtigt ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente in diesem Mitgliedstaat festzulegen, soweit diese Voraussetzungen nicht im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit diskriminierend sind und die Freizügigkeit behindern.
47 Die streitige Vorschrift gilt, vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht, in rechtlicher und sachlicher Hinsicht unterschiedslos für bulgarische Staatsangehörige und solche anderer Mitgliedstaaten und ist daher nicht diskriminierend. Sie scheint mir jedoch die Freizügigkeit und, im vorliegenden Fall, die Niederlassungsfreiheit zu beeinträchtigen.
48 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich nämlich, dass nach Art. 94 Abs. 1 KSO für die Bewilligung einer Rente eine sehr kurze formale Unterbrechung der Beitragszahlungen, und sei es nur für einen Tag, genügt (
49 Eine derartige Unterbrechung in einem anderen Mitgliedstaat ist, wie das vorlegende Gericht feststellt, geeignet, Rentner der Gefahr eines unsicheren Beschäftigungsverhältnisses auszusetzen. Ein Rentner hätte keinerlei Garantie, nach einer derartigen Unterbrechung seine Beschäftigung wieder aufnehmen oder eine andere finden zu können. Darüber hinaus könnte diese Zwangsunterbrechung dadurch, dass sie den Ablauf und die Entwicklung der Laufbahn eines Rentners gestört hat, selbst nach dessen Rückkehr auf den Arbeitsmarkt die Vorteile, die er aus seinen beruflichen Tätigkeiten ziehen kann, konkret und unmittelbar beeinträchtigen (
50 Die Alternative wäre ebenfalls mit Nachteilen verbunden, denn ein berufliches Einkommen kann mit einer bulgarischen Altersrente nicht ohne eine Unterbrechung der Beitragszahlungen und der beruflichen Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat kumuliert werden.
51 Die bulgarische Regierung hat, wie erwähnt, in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass der Verzicht auf diese Verpflichtung bei selbständig Erwerbstätigen mit der Einsicht zusammenhänge, dass sie bei grenzübergreifenden Sachverhalten zu Problemen führen könnte. ii) Könnte die Behinderung gerechtfertigt sein?
52 Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die die Freizügigkeit behindern, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (
53 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verfolgt das nach Art. 94 Abs. 1 KSO vorgesehene Erfordernis kein im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2014 angegeben hat, dass der Zweck dieses rein formalen Erfordernisses nicht bekannt sei oder überhaupt nicht bestehe. Die bulgarische Regierung hat sogar hinzugefügt, dass dieses Erfordernis keinen Sinn habe und widersprüchlich sei, dass die fragliche Vorschrift im Hinblick auf selbständig Erwerbstätige ab 1. Januar 2012 aufgehoben worden sei und dass die Möglichkeit einer derartigen Aufhebung in Bezug auf abhängig Beschäftigte in Bulgarien derzeit geprüft werde.
54 Somit steht fest, dass das fragliche Erfordernis nicht durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, dessen Verwirklichung durch die fragliche Maßnahme gewährleistet sein könnte, gerechtfertigt ist.
55 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 49 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 94 Abs. 1 KSO entgegensteht, die den Anspruch auf eine Altersrente an das Erfordernis knüpft, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu unterbrechen. 2. Zur zweiten Frage a) Vorbringen
56 Nach Ansicht der bulgarischen Regierung möchte das vorlegende Gericht mit dieser Frage wissen, ob Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 es erlaubt, von der Regel der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten bei solchen Versicherungszeiten abzuweichen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor diese Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem der Rentenantrag gestellt wurde, angewandt wurde, wenn die Zeit, die allein nach dem Recht des Staates zurückgelegt wurde, in dem der Antrag gestellt wird, nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu erlangen, es sei denn durch Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen.
57 In ihren schriftlichen Erklärungen trägt die bulgarische Regierung vor, die Verordnung Nr. 1408/71 räume den in ihren Geltungsbereich fallenden Versicherten lediglich dann hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Wahl ein, wenn sie es ausdrücklich vorsehe.
58 Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 habe Rückwirkung, indem er die Mitgliedstaaten verpflichte, sämtliche in einem bestimmten Mitgliedstaat vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegten Versicherungs‑, Beschäftigungs‑ und Wohnzeiten zu berücksichtigen, wenn dies für die Bestimmung des Anspruchs des Betroffenen auf eine bestimmte Leistungsart erforderlich sei. Diese Vorschrift sei erlassen worden, um den Verlust von Rentenansprüchen zu verhindern und jedem Bürger den Erwerb und die Aufrechterhaltung dieser Rentenansprüche zu gewährleisten, auch im Hinblick auf Versicherungszeiten, die zurückgelegt worden seien, bevor die genannte Verordnung anwendbar gewesen sei. Das bedeute, dass die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in erster Linie im Einklang mit den hierfür in der genannten Verordnung festgelegten Regeln erfolgen müsse. Erst danach, wenn die Beitragszeit der betreffenden Person nicht ausreiche, dürfe sie von der im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, fehlende Beiträge nachzuentrichten.
59 In der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2014 hat die bulgarische Regierung geltend gemacht, soweit die Verordnung Nr. 1408/71 an die Mitgliedstaaten und deren Verwaltungsbehörden gerichtet sei, müsse es im Ermessen der Versicherten stehen, ob sie sich auf die Verordnung berufen. Wenn sich ein Versicherter dafür entscheide, sich nicht auf diese Verordnung zu berufen, könne die nationale Verwaltung diese nicht von Amts wegen anwenden. Nach Auffassung der bulgarischen Regierung laufen die Ausführungen Irlands und der Kommission, wonach die Versicherten eine Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verhindern könnten, dem Ziel dieser Verordnung, den Versicherten einen Vorteil zu verschaffen, sowie dem Sinn des Begriffs des subjektiven Rechts zuwider.
60 Nach Ansicht Irlands ist der Wortlaut von Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 klar und unzweideutig: Er sei seiner Natur nach zwingend, soweit er vorsehe, dass alle Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor der Anwendung der Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden seien, für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung Nr. 1408/71 „berücksichtigt … werden“. Folglich sei der Wortlaut dieser Vorschrift nicht dahin auszulegen, dass er dem Antragsteller das Recht einräume, zu entscheiden, dass maßgebliche Versicherungszeiten bei der Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen seien. Würde die genannte Verordnung dem Einzelnen das Recht einräumen, Versicherungszeiten auszuschließen, so würde das Schwierigkeiten hervorrufen, die die Koordinierung der nationalen Systeme und damit die Ziele des Binnenmarkts in Frage stellen könnten.
61 Nach Ansicht der Kommission ist die Verordnung Nr. 1408/71 gemäß ihrem Art. 94 Abs. 2 im vorliegenden Fall anwendbar. Die Anwendung des mit dieser Verordnung errichteten Systems zur Regelung von Normenkollisionen hänge lediglich von der objektiven Situation ab, in der sich der betroffene Erwerbstätige befinde. Die in ihren Geltungsbereich fallenden Sozialversicherten könnten diese Kollisionsnormen nicht ablehnen und seien nicht berechtigt, von ihnen abzuweichen. b) Würdigung
62 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherten die Möglichkeit gibt, Versicherungszeiten, die vor Anwendung dieser Verordnung in Bulgarien in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, außer Acht zu lassen. Damit stellt sich im Wesentlichen die Frage nach dem zwingenden Charakter von Art. 94 Abs. 2 der genannten Verordnung (
63 Wenn die Verordnung Nr. 1408/71 den in ihren Geltungsbereich fallenden Sozialversicherten ein Wahlrecht hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften einräumt, so sieht sie dies nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich vor (
64 Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor, dass „[f]ür die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen … sämtliche Versicherungszeiten … berücksichtigt [werden], die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats … zurückgelegt worden sind“ (
65 Der zwingende Charakter dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig aus den in der französischen Fassung benutzten Worten „est prise en considération“ (deutsche Fassung: „werden … berücksichtigt“). Dies gilt genauso für die übrigen Sprachfassungen (
66 Diese Feststellung wird meines Erachtens nicht dadurch entkräftet, dass der Gerichtshof im Urteil Habelt darauf hingewiesen hat, dass sich die Betroffenen nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 „darauf berufen können“ (
67 Daher bin ich der Auffassung, dass nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung sämtliche Versicherungs‑, Beschäftigungs‑ und Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Anwendung dieser Verordnung zurückgelegt worden sind, einschließlich der Zeiten, die ein abhängig oder selbständig Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.
68 Daraus folgt, dass der Anspruch von Frau Somova auf eine Altersrente in Bulgarien gemäß Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Zusammenrechnung der in Bulgarien und in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten und nicht nach § 9 der Übergangs- und Schlussvorschriften des KSO hätte berechnet werden müssen.
69 Der Administrativen sad Sofia-grad hat außerdem darauf hingewiesen, dass „die in Österreich zurückgelegten Zeiten ausreichen, um die Lücke der nach dem nationalen Recht fehlenden Versicherungszeit zu schließen, ohne dass es der Anerkennung einer Zeit nach § 9 der Übergangs- und Schlussvorschriften des KSO bedarf“. Das bedeutet, dass die Zusammenrechnungs‑ und Proratisierungsregeln des Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Berechnung der Altersrente von Frau Somova anzuwenden sind, denn durch die Kumulierung ihrer in Bulgarien und Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten in Anwendung von Art. 45 dieser Verordnung erfüllt sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente in Bulgarien.
70 Ich halte die Art. 45 und 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ebenfalls für zwingend (
71 Folglich halte ich die Art. 45, 46 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 für zwingend. Sie bieten dem Versicherten keine Möglichkeit, die Anwendung der Regeln für die Zusammenrechnung und Proratisierung von Versicherungszeiten auszuschließen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor die genannte Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem der Rentenantrag gestellt wurde, angewandt wurde. 3. Zur dritten Frage a) Vorbringen
72 Die bulgarische Regierung ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 weder erworben noch aufrechterhalten werden kann. Trotz der Ausnahmen, die diese Vorschrift vorsehe, lasse sie eine Anerkennung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß dem nationalen Recht nicht zu, wenn solchermaßen anerkannte Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten zusammenfielen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden seien.
73 Die Kommission hält es in Anbetracht ihrer Antwort auf die zweite Frage nicht für erforderlich, auf die dritte Frage eine gesonderte Antwort zu geben. b) Würdigung
74 Mit seiner dritten Frage möchte der Administrativen sad Sofia‑grad wissen, ob Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass er eine Anerkennung einer Beitragszeit durch die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 9 der Übergangs‑ und Schlussvorschriften der KSO nicht zulässt, wenn solchermaßen anerkannte Versicherungszeiten, wie im Ausgangsverfahren, mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.
75 In Anbetracht meiner Antwort auf die zweite Frage zum zwingenden Charakter der Art. 45, 46 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 halte ich es nicht für erforderlich, auf die dritte Frage eine gesonderte Antwort zu geben. Die von Frau Somova in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten sind nämlich, wie der Administrativen sad Sofia‑grad bestätigt, ausreichend, um die Lücke der ihr fehlenden Versicherungszeit zu schließen und nach bulgarischem Recht einen Anspruch auf eine Altersrente zu begründen, ohne dass es der Anerkennung einer Zeit nach § 9 der Übergangs- und Schlussvorschriften des KSO bedarf. Folglich war der Rückgriff auf § 9 der Übergangs‑ und Schlussvorschriften der KSO insbesondere aufgrund der nach Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Regel der Zusammenrechnung weder erforderlich noch zulässig. 4. Zur vierten Frage a) Vorbringen
76 Nach Ansicht der bulgarischen Regierung lässt Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 es zu, dass ein Mitgliedstaat die Zahlung der Altersrente aussetzt und sämtliche Altersrentenzahlungen, die er einem seiner Staatsangehörigen nach seinem nationalen Recht gewährt hat, zurückfordert, wenn der Antragsteller am Tag der Einreichung seines Antrags auf Gewährung einer Altersrente nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, sämtliche im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten anzugeben. Sollte sich später herausstellen, dass im Ausland zurückgelegte Beitragszeiten bestehen, müsse die Rente unter Berücksichtigung der von dem anderen Mitgliedstaat bescheinigten und anerkannten Dauer der Tätigkeit neu berechnet werden.
77 Die Kommission meint, mit ihren Antworten auf die erste und die zweite Frage bereits den ersten Teil der vierten Frage beantwortet zu haben. Deren zweiter Teil betreffe die Beitreibung von Forderungen und sei in Anbetracht der bereits gegebenen Antworten unerheblich. b) Würdigung
78 Die vom Administrativen sad Sofia‑grad aufgeworfene vierte Frage bezieht sich darauf, ob Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 es zulässt, dass die Frau Somova gezahlten Altersrentenbeträge aufgrund der Kumulierung dieser Leistungen mit anderen, in Österreich bezogenen Einkünften wieder eingezogen werden. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich nämlich, dass nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Kürzungsklauseln grundsätzlich (
79 Aus den Ausführungen der bulgarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass es nach bulgarischem Recht zulässig ist, eine entgeltliche Berufstätigkeit mit einer Altersrente zu kumulieren. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Kumulierung der beruflichen Einkünfte von Frau Somova in Österreich mit ihrer Altersrente in Bulgarien keine Anwendung findet.
80 Darüber hinaus bin ich schließlich angesichts meiner Antworten auf die zweite und die dritte Frage der Ansicht, dass die Altersrente von Frau Somova nach den in den Art. 45 und 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegten Regeln für die Zusammenrechnung und Proratisierung von Versicherungszeiten hätte berechnet werden müssen. Im Übrigen sieht es den Angaben des Administrativen sad Sofia‑grad zufolge und vorbehaltlich einer von diesem vorzunehmenden Prüfung so aus, dass die in Anwendung dieser Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 gewährte Rente sich nicht von der in dem Bescheid der SUSO vom 11. Juli 2007 festgelegten Rente unterschiede ( VI – Ergebnis
81 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste, die zweite und die vierte Frage des Administrativen sad Sofia‑grad folgendermaßen zu antworten: 1. Art. 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 94 Abs. 1 des bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuchs (Kodeks za sotsialnoto osiguriavane) entgegen, die den Anspruch auf eine Altersrente an das Erfordernis knüpft, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu unterbrechen. 2. Die Art. 45, 46 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, sind zwingend und bieten dem Versicherten keine Möglichkeit, die Anwendung der Regeln für die Zusammenrechnung und Proratisierung von Versicherungszeiten auszuschließen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, bevor die genannte Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem der Rentenantrag gestellt wurde, angewandt wurde. 3. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, gilt nicht für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kumulierung von beruflichen Einkünften und Leistungen der sozialen Sicherheit.