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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.2014 – C-335/12
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2014:132
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 6. März 2014 ( Rechtssache C‑335/12 Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik (Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen die Portugiesische Republik) „Eigenmittel — Nacherhebung von Einfuhrabgaben — Finanzielle Haftung der Mitgliedstaaten — Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände“
1 Im Kontext einer Vertragsverletzung, die die Kommission der Portugiesischen Republik im Zusammenhang mit der Übertragung von Abgaben für nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nach dem Beitritt dieses Mitgliedstaats vorwirft, stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur der Abgaben für diese überschüssigen Bestände. Der Gerichtshof hat so die Gelegenheit, zur Einstufung dieses Finanzmittels Stellung zu nehmen, das die Kommission entgegen der Auffassung der Portugiesischen Republik als „Eigenmittel“ der Union betrachtet.
2 Sollte der Gerichtshof feststellen, dass es sich – wofür ich mich in diesen Schlussanträgen ausspreche – um Eigenmittel handelt, muss er auch prüfen, ob die Portugiesische Republik bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur Erhebung der insoweit geschuldeten Beträge die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen oder vielmehr letztlich gegenüber der Union haftet und den nicht erhobenen Betrag zahlen muss. I – Rechtlicher Rahmen A – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (
3 Art. 254 der Beitrittsakte bestimmt: „Jeder Warenbestand, der sich am 1. März 1986 im portugiesischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragungsbestand übersteigt, muss von der Portugiesischen Republik auf ihre Kosten nach gemäß Artikel 258 noch festzulegenden Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden. …“.
4 Gemäß Art. 371 Abs. 1 der Beitrittsakte findet „[d]er Beschluss vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften … nach Maßgabe der Artikel 372 bis 375 Anwendung“.
5 Art. 372 Abs. 1 der Beitrittsakte sieht vor: „Als ‚Agrarabschöpfungen‘ bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Beschlusses vom 21. April 1970 sind auch die Einnahmen aus allen im Handel zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten sowie Portugal und dritten Ländern festgestellten Einfuhrabgaben … [anzusehen]“. B – Beschluss 85/257/EWG, Euratom (
6 Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 85/257 sieht Folgendes vor: „Folgende Einnahmen stellen eigene, in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Mittel dar: a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind; b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden.“
7 Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 85/257 lautet: „Die Gemeinschaftsmittel im Sinne der Artikel 2 und 3 werden von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls zu diesem Zweck zu ändern sind. Die Mitgliedstaaten stellen diese Mittel der Kommission zur Verfügung.“ C – Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (
8 Art.1 der Verordnung Nr. 1697/79 lautet: „(1) Diese Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner aus irgendeinem Grunde noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für solche Waren nacherheben können, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben einschließt. (2) Zum Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Eingangsabgaben: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind; … c) buchmäßige Erfassung: der Verwaltungsakt, mit dem die ... Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ordnungsgemäß festgesetzt werden; d) Zollschuld: die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, die sich ... ergebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für eingangs‑ oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu entrichten.“
9 Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 hat folgenden Inhalt: „(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs‑ oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach. Die Abgaben können jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind. (2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt die Nachforderung als erhoben, wenn dem Betreffenden die Höhe der von ihm geschuldeten Eingangs‑ oder Ausfuhrabgaben mitgeteilt worden ist.“ D – Verordnung (EWG) Nr. 3371/85 (
10 Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 3771/85 werden mit ihr „die allgemeinen Regeln für die Anwendung von Artikel 254 der Beitrittsakte festgelegt“.
11 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gelten „[a]ls im portugiesischen Hoheitsgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befindlich … Waren, die … nach Portugal eingeführt werden und für die in Portugal die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind“.
12 In Art. 8 der Verordnung Nr. 3771/85 heißt es: „(1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette[ ( (2) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere: … d) die Einzelheiten für den Absatz der Überschusserzeugnisse. (3) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 können vorsehen: … c) die Erhebung einer Abgabe, falls ein Beteiligter die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht einhält.“ E – Verordnung (EWG) Nr. 579/86 (
13 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 579/86 wird ausgeführt: „In Anbetracht der Spekulationsgefahr, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten bei Zucker … besteht, … sind Bestimmungen für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal eingelagerten Bestände vorzusehen.“
14 Im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung heißt es: „Die den betreffenden Übertragbestand übersteigenden Mengen, die nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ausgeführt und somit nicht abgebaut worden sind, müssen also als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt und aus Drittländern eingeführt gelten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Erhebung eines Betrages vorzusehen, der der Einfuhrerstattung für das betreffende Erzeugnis entspricht, die am letzten Tag der für die Ausfuhr vorgesehenen Frist gilt.“
15 Nach dem achten Erwägungsgrund dieser Verordnung ist, „[u]m den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Märkte des Sektors zu entsprechen, … vorzusehen, dass die neuen Mitgliedstaaten die Höhe ihrer festgestellten Bestände und der als auf dem Binnenmarkt abgesetzt geltenden Mengen mitteilen“.
16 In Art. 3 der Verordnung Nr. 579/86 ist Folgendes vorgesehen: „(1) Die neuen Mitgliedstaaten nehmen getrennt eine Erfassung der Zucker- …bestände vor, die sich am 1. März 1986 um 0.00 Uhr in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten im freien Verkehr befinden. (2) Für die Anwendung von Absatz 1 muss jede Person, die, gleich in welcher Eigenschaft, über eine Zucker- …menge von mindestens 3000 Kilogramm … verfügt, die sich am 1. März 1986 um 0.00 Uhr im freien Verkehr befindet, diese Menge den zuständigen Behörden vor dem 13. März 1986 melden. …“
17 Art. 4 der Verordnung Nr. 579/86 bestimmt: „(1) Übersteigt die … Bestandsmenge Zucker … für einen neuen Mitgliedstaat die für diesen Mitgliedstaat … festgesetzte Menge, so gewährleistet dieser Mitgliedstaat, dass eine Menge, die der Differenz zwischen der erfassten Menge und der betreffenden festgesetzten Menge entspricht, … vor dem 1. Januar 1987[ ( (2) Für die gemäß Absatz 1 auszuführenden Mengen … c) muss die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Hoheitsgebiet des neuen Mitgliedstaats, in dem die Feststellung gemäß Absatz 1 vorgenommen wurde, vor dem 1. Januar 1987 erfolgen und muss das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft vor diesem Zeitpunkt verlassen haben.“ (
18 Art. 5 der Verordnung lautet: „(1) Der Nachweis für die Ausfuhr … muss außer im Falle höherer Gewalt vor dem 1. März 1987[ ( a) der … durch die zuständige Stelle des betreffenden neuen Mitgliedstaats ausgestellten Ausfuhrlizenzen, b) der für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen diesbezüglichen Dokumente gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80[ ( (2) Wird der in Absatz 1 genannte Nachweis nicht vor dem 1. März 1987 erbracht, so gilt die betreffende Menge als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt.“
19 In Art. 7 der Verordnung heißt es: „(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, wird ein Betrag erhoben, der a) bei Zucker je 100 kg gleich der am 31. Dezember 1986[ (
20 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 579/86 treffen „[d]ie neuen Mitgliedstaaten … alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und legen insbesondere alle Kontrollverfahren fest, die sich für die Durchführung der Erhebung gemäß Artikel 3 und die Einhaltung der Ausfuhrverpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 als erforderlich erweisen“. F – Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (
21 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt: „Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.“
22 Art. 11 dieser Verordnung lautet: „Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen …“
23 Art. 17 der Verordnung Nr. 1552/89 hat folgenden Wortlaut: „(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den … festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. Diese Fälle sind in dem Bericht gemäß Absatz 3 aufzuführen, sofern die … Beträge 10000 ECU übersteigen. In dem Bericht sind die Gründe anzugeben, die den Mitgliedstaat gehindert haben, die betreffenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Die Kommission kann dem Mitgliedstaat binnen sechs Monaten Bemerkungen übermitteln. …“ II – Vorverfahren
24 Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 beantragten die portugiesischen Behörden bei der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (
25 Die Kommission wies, nachdem sie ergänzende Informationen angefordert hatte, den Antrag zurück, da zwischen dem frühesten Zeitpunkt, zu dem die Schuld erstmals in den Büchern erfasst werden konnte, und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Einleitung des Nacherhebungsverfahrens mehr als drei Jahre vergangen seien. Da sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihnen die Gründe, aus denen sie den geschuldeten Betrag nicht hätten nacherheben können, nicht zugerechnet werden könnten, forderte die Kommission die portugiesischen Behörden zudem auf, ihr bis zum 20. September 2004 insgesamt 785078,50 Euro zur Verfügung zu stellen.
26 Nach mehreren Briefwechseln teilten die portugiesischen Behörden am 31. Januar 2006 mit, das Supremo Tribunal Administrativo sei bei seinem Urteil von der Überlegung ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Abgaben nicht um Eigenmittel gehandelt habe, so dass Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 nicht anwendbar sei, und beantragten infolgedessen, ihren Antrag auf Befreiung unberücksichtigt zu lassen.
27 Dieser Antrag wurde von der Kommission mit Schreiben vom 28. Juli 2006 zurückgewiesen, mit dem sie die portugiesischen Behörden erneut aufforderte, ihr unverzüglich den streitigen Betrag zur Verfügung zu stellen. Weder diese Aufforderung noch eine spätere, die mit Schreiben vom 31. Januar 2007 erfolgte, wurde beantwortet.
28 Am 23. Oktober 2007 sandte die Kommission den portugiesischen Behörden ein Mahnschreiben, in dem sie mitteilte, dass sie der These, bei den in Rede stehenden Abgaben handele es sich nicht um Eigenmittel, nicht zustimme, und feststellte, dass das Urteil des Supremo Tribunal Administrativo zwar respektiert werden müsse, es aber nur die Beziehungen zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und den nationalen Behörden betreffe.
29 Da dieses Mahnschreiben nicht beantwortet wurde, richtete die Kommission mit Schreiben vom 2. Februar 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an die nationalen Behörden. Da die Portugiesische Republik an ihrem Standpunkt festhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage eingereicht. III – Die Klage der Kommission
30 Die Kommission wirft Portugal vor, seinen Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Beitrittsakte, Art. 7 des Beschlusses 85/257, den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 579/86, Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/89 nicht nachgekommen zu sein, da es 785078,50 Euro als Abgaben auf nach seinem Beitritt zu den Gemeinschaften nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nicht auf die Union übertragen habe.
31 Die Kommission ist der Auffassung, der beanspruchte Betrag müsse als „Eigenmittel“ der Gemeinschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 85/257 eingestuft werden, weil es sich um eine Einnahme aus „Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind“, handele, die sich aus der Sonderregelung ergebe, die für die Portugiesische Republik zum Zeitpunkt ihres Beitritts eingeführt worden sei.
32 Gemäß Art. 254 der Beitrittsakte müssten Warenbestände, die sich am 1. März 1986 im portugiesischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befunden und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragungsbestand überstiegen hätten, von der Portugiesischen Republik auf ihre Kosten nach den Gemeinschaftsverfahren, deren Regelung und Fristen in den Verordnungen Nrn. 3771/85 und 579/86 festgelegt worden seien, abgebaut werden.
33 Der Betrag der Kosten, die mit der Ausfuhr der Überschüsse gegebenenfalls im Zusammenhang stünden, dürfe, was seine Rechtsnatur angehe, nicht mit der des Betrags verwechselt werden, den die nationalen Behörden nicht eingenommen hätten, weil die Überschüsse nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 579/86 als „auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt und aus Drittländern eingeführt gelten“ müssten. Bei letztgenanntem Betrag handele es sich um Eigenmittel der Gemeinschaften, und der Gerichtshof habe die unterschiedliche Rechtsnatur beider Beträge in Rn. 57 des bereits angeführten Beschlusses in der Rechtssache William Hinton & Sons bestätigt.
34 Hinsichtlich der Verspätung, mit der nach Ansicht der Kommission die streitige Schuld mitgeteilt worden ist, wird in der Klage ausgeführt, zwischen dem ersten Zeitpunkt, zu dem die buchmäßige Erfassung der Zollschuld möglich gewesen sei – der 16. Oktober 1987 –, und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Nacherhebung – am 29. Oktober 1990 – seien mehr als drei Jahre vergangen, so dass die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 geregelte Ausschlussfrist bereits verstrichen gewesen sei, wie auch das Supremo Tribunal Administrativo in seinem Urteil vom 8. Mai 2002 festgestellt habe, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass es möglich gewesen sei, die Schuld fristgemäß mitzuteilen. Zudem werde der Standpunkt der Kommission durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2005 (
35 Die Kommission beantragt daher, festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Beitrittsakte, Art. 7 des Beschlusses 85/257, den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 579/86, Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen hat. Zugleich beantragt sie, der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. IV – Das Verfahren vor dem Gerichtshof
36 Der Gerichtshof forderte die Kommission und die Portugiesische Republik auf, ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf vier Fragen zu konzentrieren: 1. Sind die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 vorgesehenen Abgaben Eigenmittel der Gemeinschaften? 2. Fallen sie, wenn sie eine im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehene Abgabe sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1697/79? 3. Welche sind gegebenenfalls die genauen Anfangs- und Endzeitpunkte des in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 geregelten Zeitraums von drei Jahren? 4. Welches ist nach Auffassung der Kommission der genaue Zeitraum, in dem die portugiesischen Behörden im Hinblick auf die Mitteilung der Schuld nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt haben?
37 Die Portugiesische Republik hat eine Klagebeantwortung eingereicht, in der sie zur Rechtsnatur des streitigen Betrags ausführt, der Gerichtshof habe in Anbetracht der Zweifel der Kommission an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1697/79 im Beschluss William Hinton & Son festgestellt, dass diese Anwendbarkeit voraussetze, dass die Ware nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 579/86 gemeldet worden sei und diese Prüfung dem Supremo Tribunal Administrativo obliege. Anderenfalls müsse, wie in Rn. 38 des Beschlusses festgestellt werde, das nationale Gericht die portugiesischen Bestimmungen über die Nacherhebung anwenden.
38 Die Portugiesische Republik meint, das Supremo Tribunal Administrativo habe zwar nicht klargestellt, ob diese Voraussetzung vorliege, sei aber davon ausgegangen, dass die Verordnung aufgrund der Verweisung durch Art. 98 der Zollreformverordnung (
39 Die Portugiesische Republik ist der Ansicht, das Supremo Tribunal Administrativo habe einen Fehler begangen. Dessen ungeachtet bleibe aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen nichts anderes übrig, als das Urteil vom 8. Mai 2002 zu vollziehen.
40 Da Art. 17 der Verordnung Nr. 1150/2000 nur anwendbar sei, wenn Eigenmittel der Gemeinschaften betroffen seien, müsse ihr ursprünglicher Antrag auf Befreiung als wirkungslos betrachtet werden.
41 Andererseits sei der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehene Betrag in den Haushaltsplänen der Gemeinschaften für die Jahre 1987, 1988 und 1989 unter keinem Artikel verbucht worden, während gemäß Art. 4 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (
42 Darüber hinaus seien die Einnahmen, die als Eigenmittel einzustufen seien, in der Beitrittsakte spezifiziert und Einnahmen aus dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehenen Betrag ausgeschlossen worden.
43 Die Portugiesische Republik vertritt die Ansicht, der Gerichtshof habe im Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (
44 Daher ist die Portugiesische Republik der Ansicht, der streitige Betrag habe einerseits in Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 und andererseits in Art. 254 der Beitrittsakte, auf den in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 579/86 Bezug genommen werde, eine Stütze.
45 Zur angeblich verspäteten Mitteilung der Schuld bringt die Portugiesische Republik vor, ihr ursprünglicher Antrag sei gestellt worden, weil es wegen der Aufhebung des Bescheids durch das Supremo Tribunal Administrativo unmöglich gewesen sei, den streitigen Betrag nachzuerheben. Die nationalen Behörden hätten erst am 2. August 1990 von der Schuld Kenntnis erlangt und seien vor dem 9. Oktober 1990, als festgestellt worden sei, dass die von der betroffenen Gesellschaft mitgeteilten Daten nicht ordnungsgemäß gemeldet worden seien, zu ihrer Nacherhebung nicht befugt gewesen.
46 Infolgedessen beantragt die Portugiesische Republik, die Klage abzuweisen und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
47 Die Parteien haben ihre Standpunkte in der Erwiderung und der Gegenerwiderung im Wesentlichen aufrechterhalten. V – Würdigung
48 Der Schwerpunkt der vorliegenden Klage liegt auf der Frage der Rechtsnatur der Abgaben für nach dem Beitritt Portugals nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände.
49 Um diese Frage beantworten zu können, muss auf den normativen Kontext der Behandlung dieser überschüssigen Bestände eingegangen werden. A – Die überschüssigen Zuckerbestände beim Beitritt Portugals
50 Nach der Beitrittsakte (Art. 254) war Portugal verpflichtet, den „Warenbestand, der sich am 1. März 1986 [in seinem] Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragungsbestand übersteigt“, auf seine Kosten abzubauen. Das heißt, die überschüssigen Bestände oder Überschüsse.
51 Um diesem Mandat auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nachzukommen, wurden in der Verordnung Nr. 3771/85 die allgemeinen Bestimmungen für die Anwendung von Art. 254 der Beitrittsakte niedergelegt. Danach gelten „[a]ls im portugiesischen Hoheitsgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befindlich … Waren, die … nach Portugal eingeführt werden und für die in Portugal die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben … worden sind“ (Art. 3).
52 Für die Durchführung der Verordnung Nr. 3771/85 verwies ihr Art. 8 auf die in den Verordnungen über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette bzw. die Agrarmärkte geregelten Verfahren und spezifizierte, dass die Durchführungsbestimmungen „die Erhebung einer Abgabe [vorsehen können], falls ein Beteiligter die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht einhält“.
53 Auf der Grundlage von Art. 8 der Verordnung Nr. 3771/85 wurde die Verordnung Nr. 579/86 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors erlassen. Folgende Bestimmungen sind einschlägig: a) Portugal musste eine Erfassung der Zuckerbestände vornehmen, die sich am 1. März 1986 in seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befanden (Art. 3 Abs. 1). Hierzu musste jede Person, die über eine Zuckermenge von mindestens mehr als 3000 Kilogramm Zucker verfügte, dies den zuständigen Behörden vor dem 13. März 1986 melden (Art. 3 Abs. 2). b) Für den Fall, dass die für Portugal in Art. 2 der Verordnung festgesetzte Menge überstiegen wurde, bestimmte Art. 4, dass Portugal gewährleistet, dass der Überschuss vor dem 1. Juli 1987 aus der Gemeinschaft ausgeführt wird. c) Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung musste der Nachweis für die Ausfuhr vor dem 1. September 1987 erbracht werden. d) Wurde dieser Nachweis nicht erbracht, so galt der Überschuss als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt (Art. 5 Abs. 2). e) Art. 7 sah vor, dass für die Überschüsse, die als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, ein Betrag erhoben wird, der gleich der am 30. Juni 1987 geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist, jeweils erhöht oder vermindert um den zu demselben Zeitpunkt für Weißzucker und für Portugal geltenden Beitrittsausgleichsbetrag.
54 Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich bei dem letztgenannten Betrag um „Eigenmittel“ der Gemeinschaften handelt. Portugal bestreitet dies mit Argumenten, die meiner Meinung nach nicht überzeugend sind. B – Der Begriff „Eigenmittel “
55 Anfänglich wurden die Gemeinschaften aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. Die Römischen Verträge sahen aber bereits die Einführung eines Systems von Eigenmitteln vor, das vornehmlich durch Einnahmen aus dem Gemeinsamen Zolltarif gespeist werden sollte (Art. 201 EWG-Vertrag).
56 Die Ersetzung des auf nationalen Beiträgen beruhenden Finanzierungsmodells durch ein auf Eigenmitteln fußendes System wurde 1970 formalisiert (
57 Die Eigenmittel sind in keinem der Verträge definiert. Die Kommission hat sie mit einer in der Lehre nicht umstrittenen Formulierung definiert als „Steuereinnahmen …, die zur Finanzierung des Gesamthaushalts bestimmt sind und der Gemeinschaft von Rechts wegen zustehen, ohne dass irgendwelche weiteren Beschlüsse auf nationaler Ebene erforderlich sind“ (
58 Die in Rede stehenden Mittel setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen ( a) die sogenannten „traditionellen Eigenmittel“, also Zölle, Agrarabschöpfungen und von den Gemeinschaften im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte Abgaben (unter ihnen die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben), b) ein auf die einheitliche Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage angewendeter Prozentsatz, c) eine nach Maßgabe des Bruttosozialprodukts (BSP) festgelegte „zusätzliche Einnahme“.
59 Zu diesen Einnahmen kommen die Einnahmen aus den Steuern auf die Gehälter, Löhne und Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit sowie aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Organe hinzu. Der Großteil der Eigenmittel setzt sich aber aus den oben genannten Bestandteilen zusammen.
60 Die „traditionellen Eigenmittel“, die in einem Mitgliedstaat eingenommen werden, sind auf ein hierzu von der Kommission beim nationalen Fiskus eröffnetes Konto einzuzahlen ( C – Die Natur der streitigen Abgaben
61 Im Folgenden werde ich zwischen den Gründen unterscheiden, die jeweils dafür sprechen, sie als Eigenmittel der Union bzw. als Mittel der Mitgliedstaaten einzustufen, und hierzu einen Standpunkt einnehmen. 1. Gründe für ihre Einstufung als „Eigenmittel“
62 Ursprünglich wurden die Abgaben auf überschüssige Zuckerbestände als Abgaben zollgleicher Wirkung und dementsprechend als „Eigenmittel“ betrachtet. Im Beschluss in der Rechtssache William Hinton & Sons (
63 Nach Ansicht der Portugiesischen Republik ist der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission von diesem Gedanken abgerückt. In der Tat hat sich der Gerichtshof die Ansicht des Gerichts zu eigen gemacht, als er damals feststellte, dass eine Abgabe, wie sie hier in Rede steht, „nicht deshalb erhoben [wird], weil eine C‑Zucker-Menge die Außengrenzen der Gemeinschaft überschreitet, sondern vielmehr deshalb, weil … bei ihrer Ausfuhr nicht die … Bedingungen und Fristen eingehalten wurden“ (
64 Die Kommission geht jedenfalls davon aus, dass die streitigen Abgaben ab 2006 als Abgaben anzusehen sind, die im Sinne von Art. 2 des Beschlusses 2000/597 „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind“.
65 Meiner Ansicht nach ist es schwer, nicht der Auffassung der Kommission zu folgen, sei es auch nur, weil der Wortlaut von Art. 2 des Beschlusses 2000/597 weit genug ist, um die streitige Abgabe erfassen zu können. Dies gilt unbeschadet dessen, dass es sich zwar nach dem Urteil Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission bei ihr nicht streng genommen um eine Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe handelt, sie aber gleichwohl nach den im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen der Union eine dieser Art von Abgaben entsprechende Funktion erfüllt.
66 Tatsächlich heißt es, wie die Kommission ausführt, im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 579/86: „Die den betreffenden Übertragbestand übersteigenden Mengen, die nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ausgeführt und somit nicht abgebaut worden sind, müssen also als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt und aus Drittländern eingeführt gelten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Erhebung eines Betrages vorzusehen, der der Einfuhrerstattung für das betreffende Erzeugnis entspricht, die am letzten Tag der für die Ausfuhr vorgesehenen Frist gilt.“ (
67 Es ist ziemlich klar, dass es sich bei diesem Betrag um Eigenmittel der Union im Sinne einer Einfuhrerstattung handelt.
68 Auch wenn man dies nicht gelten lässt, lässt sich seine Eigenschaft als Eigenmittel im Sinne von „Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind“, auf die sich der Beschluss 2000/597 bezieht, meiner Ansicht nach kaum verneinen.
69 Nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 579/86 ist nämlich, „[u]m den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Märkte des Sektors zu entsprechen, … vorzusehen, dass die neuen Mitgliedstaaten die Höhe ihrer festgestellten Bestände und der als auf dem Binnenmarkt abgesetzt geltenden Mengen mitteilen“ (
70 Es handelt sich mithin um eine Maßnahme, deren Zweck in der Gewährleistung der Stabilität des Markts für Zucker besteht, indem Verzerrungen durch das Vorhandensein von Überschussmengen infolge des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats vermieden werden. Da es zu einem Ungleichgewicht auf dem Markt kommen würde, wenn die Überschüsse nicht durch Ausfuhr beseitigt würden, soll die Verordnung Nr. 579/86 Abhilfe schaffen, indem auf die Überschüsse eine Abgabe erhoben wird, die dem Zoll entspricht, der zu zahlen wäre, wenn es sich um Einfuhrwaren handeln würde.
71 Daneben weist die Verordnung Nr. 579/86 eine offensichtliche Parallele zur Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 (Binnenmarkt abgesetzt worden sind“ (als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten“, bezieht (
72 Soweit es sich daher einerseits um eine Abgabe handelt, deren Funktion einem Einfuhrzoll entspricht, und andererseits um eine Maßnahme zur besseren Verwaltung des Markts für Zucker, lässt sich vernünftigerweise die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Abgabe nach beiden Begriffen um Eigene Mittel handelt. Es müssen aber noch die dagegen vorgebrachten Argumente geprüft werden. 2. Gründe gegen ihre Einstufung als „Eigenmittel“
73 Wie die Kommission ausführt, ist neben der Beitrittsakte die Verordnung Nr. 3771/85 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 579/86 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors. Dies bedeutet sicherlich nicht, dass sich die Verordnung Nr. 579/86 auf „Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind“, bezieht, also auf Eigenmittel im Sinne des Beschlusses 85/257. Zudem ist die zitierte Verordnung Nr. 579/86 nur eine Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 3771/85, deren einzige Rechtsgrundlage die Beitrittsakte ist, und nicht die Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (
74 Meiner Ansicht nach wird durch die vorstehenden Überlegungen die Einstufung der streitigen Abgaben als Eigenmittel der Gemeinschaften nicht widerlegt.
75 Wie oben bereits ausgeführt (
76 Tatsächlich spricht der Beschluss 85/257 von „Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind“. Zwar handelt es sich dabei um den durch die Verordnung Nr. 1785/81 festgelegten Rahmen, doch die Abgaben, die in ihm gelten, können auf andere Bestimmungen zurückgehen. Dies wäre beispielsweise bei der Verordnung Nr. 3771/85 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Fall.
77 Andererseits darf der Inhalt der Beitrittsakte nicht außer Acht gelassen werden, deren Art. 254 bestimmt, dass die Überschüsse nach den „noch festzulegenden Gemeinschaftsverfahren und Fristen“ abgebaut werden müssen, und die Verordnung hat gerade die Regelung dieser Verfahren zum Gegenstand. Darüber hinaus findet gemäß Art. 371 Abs. 1 der Beitrittsakte „[d]er Beschluss vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften … nach Maßgabe der Artikel 372 bis 375 Anwendung“. Überdies sind nach Art. 372 Abs. 1 „[a]ls ‚Agrarabschöpfungen‘ bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Beschlusses vom 21. April 1970 … auch die Einnahmen aus allen im Handel zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten sowie zwischen Portugal und dritten Ländern festgestellten Einfuhrabgaben nach den Artikeln 233 bis 345, Artikel 210 Absatz 3 und Artikel 213“ (
78 Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beitrittsakte nicht nur eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 3771/85 (und abgeleitet für die Verordnung zu ihrer Durchführung, die Verordnung Nr. 579/86) darstellt, sondern sogar die eigentliche Grundlage für die Einstufung der streitigen Abgaben als „Eigenmittel“ (da sie, wie bereits gezeigt wurde, den Gegenwert einer Einfuhrabgabe darstellen).
79 Die Portugiesische Republik bringt ein weiteres Argument gegen die Einordnung der streitigen Abgaben als Eigenmittel vor, das auf die Tatsache gestützt wird, dass die in Rede stehende Abgabe in den Haushaltsplänen der Union nicht vorgesehen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die haushaltsrechtlichen Maßnahmen, die die Eigenmittel definieren, nicht mit den Abgaben oder Gebühren verwechselt werden dürfen, die der Gesetzgeber in Ausübung einer besonderen Gesetzgebungszuständigkeit einführt (
80 Die Portugiesische Republik macht schließlich geltend, wenn es sich bei der Abgabe, die Gegenstand des Rechtsstreits sei, um Eigenmittel handele, müsse dies auch für die auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1832/2006 (dem Gemeinschaftshaushalt gutgeschrieben [ (
81 Zum Abschluss dieses Abschnitts über die rechtliche Einordnung des streitigen Betrags möchte ich auf einen ergänzenden Gesichtspunkt hinweisen, der dafür spricht, dass er in jedem Fall als Eigenmittel zu betrachten ist.
82 Es handelt sich um den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache William Hinton & Sons, der auf ein Vorabentscheidungsersuchen zurückgeht, das im Rahmen eben des Verfahrens der portugiesischen Behörden zur Erhebung des für nicht ausgeführte Überschüsse geschuldeten Betrags vorgelegt wurde. Wenn in dieser Entscheidung davon ausgegangen wurde, dass der in Rede stehende Betrag als Eigenmittel gefordert wurde, muss angesichts der gebotenen Berücksichtigung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine Entscheidung über den Rechtsstreit vermieden werden, die nicht nur von einer anderen Voraussetzung ausgeht als der Gerichtshof, sondern von einer ihr widersprechenden. Dies gilt unabhängig davon, ob, wie bereits ausgeführt wurde, die später erfolgte Änderung der Rechtsprechung in der Rechtssache Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission Vorbehalten unterliegen kann.
83 Meiner Ansicht nach und als erstes Zwischenergebnis ist der streitige Betrag daher eine Abgabe, die als Eigenmittel der Union einzustufen ist. D – Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1697/79
84 Nachdem feststeht, dass es sich bei der streitigen Abgabe um Eigenmittel handelt, ist zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, nach der die Nacherhebung in einer Frist von drei Jahren erfolgen muss, im vorliegenden Fall anwendbar ist.
85 Selbst wenn Zweifel an der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1697/79 geltend gemacht werden könnten – wenn man, wie ausgeführt, davon ausgeht, dass die streitige Abgabe nicht als Einfuhrabgabe eingestuft werden kann –, lässt es sich meiner Meinung nach nicht bestreiten, dass sie im vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar ist. Einerseits, weil im Beschluss William Hinton & Sons, wie bereits gezeigt wurde, davon ausgegangen wurde, dass die Abgabe eine Abschöpfung und damit ein Eigenmittel ist, wobei der Gerichtshof dem Supremo Tribunal Administrativo die Aufgabe zuwies, zu prüfen, ob die Abschöpfungen unterworfene Ware gemäß der Verordnung Nr. 579/86 gemeldet worden war, und feststellte, dass, wenn dies nicht der Fall ist, die nationalen Bestimmungen über die Nacherhebung von Abgaben und nicht die Vorschriften der Verordnung Nr. 1697/79 anzuwenden sind (
86 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass – worauf die Portugiesische Republik hinweist – das Supremo Tribunal Administrativo dadurch einen Fehler begangen haben könnte, dass es zu der Auffassung gelangte, die streitige Abgabe sei kein Eigenmittel, unbeachtlich ist. Erstens, weil es offensichtlich ist, dass es letztendlich nur auf die rechtliche Einstufung durch den Gerichtshof ankommt. Zweitens und in entscheidender Weise, weil jedenfalls das Supremo Tribunal Administrativo eindeutig festgestellt hat, dass die auf den vorliegenden Fall anwendbare Vorschrift gerade die Verordnung Nr. 1697/79 ist.
87 Folglich sollte die Anwendbarkeit der zitierten Verordnung Nr. 1697/79 auf den vorliegenden Fall kein größeres Problem darstellen, denn das Supremo Tribunal Administrativo und indirekt auch der Gerichtshof haben diese Frage bereits beantwortet. Auf dieser Linie liegt mein zweites Zwischenergebnis. E – Das Verhalten der portugiesischen Behörden
88 Schließlich geht, da es sich um Eigenmittel handelt und die Verordnung Nr. 1697/79 anwendbar ist, die letzte Frage dahin, ob die Verjährung der Schuld, auf die das Supremo Tribunal Administrativo hingewiesen hat – und damit die Unmöglichkeit, den Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen –, Folge eines fahrlässigen Verhaltens der Portugiesischen Republik ist.
89 Die Kommission ist der Ansicht, die streitige Schuld habe seit dem 16. Oktober 1987 erhoben werden können, dem Datum ihrer buchmäßigen Erfassung. Demnach sei die Ausschlussfrist für ihre Geltendmachung nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 drei Jahre später abgelaufen, also am 16. Oktober 1990. Die portugiesischen Behörden seien aber erst am 29. Oktober 1990 tätig geworden und hätten dadurch eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen und die Pflichten der Portugiesischen Republik gegenüber der Union verletzt.
90 Die Portugiesische Republik hat in ihrer Gegenerwiderung (
91 Bei der für die Portugiesische Republik günstigsten Hypothese und nach Maßgabe der Entscheidung des Supremo Tribunal Administrativo konnte die Frist für die Nacherhebung der streitigen Schuld nicht später als am 16. Oktober 1987 beginnen, an dem nach den Angaben des nationalen Gerichts die Erhebung des Abgabenbetrags bei der Schuldnerin erfasst wurde. Angesichts dessen war die Schuld gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 am 16. Oktober 1990 verjährt, während die portugiesischen Behörden erst am 29. Oktober 1990 tätig wurden, um die Abgaben nachzuerheben.
92 Die Kommission hat unter Heranziehung u. a. des Urteils Kommission/Dänemark die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die Ansprüche der Kommission auf Eigenmittel abzurechnen, sobald sie in der Lage seien, sie zu berechnen. Geht man davon aus, wie von der Portugiesischen Republik vorgetragen, dass dies im vorliegenden Fall erst am 2. August 1990 möglich gewesen sei, stellt sich die Frage, ob die nationalen Behörden das taten, was vernünftigerweise von ihnen verlangt werden konnte, um zu einem früheren Zeitpunkt von dem geschuldeten Betrag Kenntnis zu erlangen, so dass seine Erhebung unter Wahrung sämtlicher für seinen Einzug erforderlicher Formalitäten vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 – wie es hier der Fall war – möglich gewesen wäre.
93 Nach der Sachverhaltsschilderung in der Klagebeantwortung der portugiesischen Behörden (
94 Insbesondere ist die Angabe von Bedeutung, dass die ursprünglich bei der Gesellschaft geltend gemachte Schuld am 16. Oktober 1987 mitgeteilt worden und ihre Berichtigung um die Erhöhung, die nunmehr streitig ist, erst am 25. Oktober 1990 erfolgt ist und, wie in der Klagebeantwortung angegeben wird (
95 In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Anzahl der Besitzer von überschüssigem Zucker in der Autonomen Region Madeira nicht so hoch war, dass eine minimale Tätigkeit zur Feststellung, ob die von ihnen angemeldeten Überschussmengen tatsächlich vorhanden waren, unmöglich oder besonderes kompliziert gewesen wäre. Jedenfalls hat die Portugiesische Republik nicht nachgewiesen, dass dies nicht der Fall war, so dass ich der Meinung bin, dass der Zeitraum von drei Jahren, der zwischen der Nacherhebung der Abgaben und dem Handeln der nationalen Behörden verstrichen ist, nicht mit einer Prüfung gerechtfertigt werden kann, und somit der Nachweis für eine mangelnde Sorgfalt erbracht ist, die zu der von der Kommission gerügten Vertragsverletzung führt, der ich als letztes vorläufiges Ergebnis nur zustimmen kann. VI – Kosten
96 Gemäß Art. 184 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung schlage ich dem Gerichtshof vor, die Portugiesische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen. VII – Ergebnis
97 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: — Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Beitrittsakte, Art. 7 des Beschlusses 85/257, den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 579/86, Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen, dass sie der Kommission einen Betrag in Höhe von 785078,50 Euro für Abgaben auf nach ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nicht zur Verfügung gestellt hat. — Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.