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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.2014 – C-611/12
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2014:195
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 20. März 2014 ( Rechtssache C‑611/12 P Jean-François Giordano gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Fangquoten — Sofortmaßnahmen der Kommission — Klage aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union — Ersatzfähiger Schaden — Tatsächlicher und sicherer Schaden — Verlorene Chance als integrierender Bestandteil des ersatzfähigen Schadens“
1 Das vorliegende Rechtsmittel, eingelegt von Herrn Jean-François Giordano, ist in einem weiteren Kontext angesiedelt, dem auch die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑12/13 P und C‑13/13 P (Buono u. a./Kommission) angehören, zu denen ich heute noch in anderen Schlussanträgen Stellung nehmen werde. Allen gemeinsam sind Schadensersatzansprüche gegen die Union aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (
2 Da die vorliegende Rechtssache ein anderes Urteil des Gerichts zum Gegenstand hat als das, das in den Rechtssachen C‑12/13 P und C‑13/13 P angefochten wurde, und auch weil unterschiedliche Rechtsmittelgründe vorgebracht wurden, prüfe ich in diesen Schlussanträgen vornehmlich ‐ und auf der Linie mit der Antwort, die ich für das vorliegende Rechtsmittel vorschlage ‐ die Frage des ersatzfähigen Schadens. Konkret gesagt gehe ich detailliert darauf ein, ob eine „verlorene Chance“ im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union unter den ersatzfähigen Schaden fallen kann.
3 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die verlorene Chance schon mehrmals als ersatzfähiger Schaden anerkannt worden. Diese Anerkennung ist aber immer in spezifischen Zusammenhängen erfolgt, wie dem europäischen öffentlichen Dienst oder dem öffentlichen Auftragswesen der Union. Der vorliegende Fall ermöglicht es dem Gerichtshof, aus einer umfassenderen Perspektive zu dieser Frage Stellung zu nehmen. I – Rechtlicher Rahmen
4 Art. 340 Abs. 2 AEUV enthält die materielle Regelung für die außervertragliche Haftung: „Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“
5 Der Fang von Rotem Thun ist sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene geregelt. Seit 1997 ist die Union Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), deren Internationale Kommission Empfehlungen und Pläne zur Gewährleistung der Erhaltung dieser Ressource abgibt bzw. aufstellt. Um den Entscheidungen der ICCAT nachzukommen, hat die Union verschiedene Instrumente erlassen, unter denen für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (
6 Die zitierten Unionsbestimmungen sind ebenfalls im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (
7 Unter den verschiedenen Maßnahmen, die die Verordnung Nr. 2371/2002 vorsieht, sticht Art. 7 mit der Überschrift „Sofortmaßnahmen der Kommission“ hervor, der Folgendes vorsieht: „(1) Ist die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten beschließen. Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern. (2) Der Mitgliedstaat übermittelt seinen Antrag gleichzeitig der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen Beratungsgremien. Diese können der Kommission ihre schriftliche Stellungnahme binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zustellen. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 binnen 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang. (3) Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht. (4) Die betroffenen Mitgliedstaaten können binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen. (5) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.“
8 Die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 setzte die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände einschließlich des Roten Thuns für das Jahr 2008 fest (
9 Angesichts der Daten, die von den Inspektoren bei ihren Inspektionsreisen in den betroffenen Mitgliedstaaten erhoben wurden, gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass die Fangmöglichkeiten, die Thunfischfängern, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, am 16. Juni 2008 ausgeschöpft sein dürften. Die Fangmöglichkeiten der Ringwadenthunfischfänger, die die Flagge Spaniens führen, galten hingegen erst am 23. Juni 2008 als ausgeschöpft. In Anbetracht dieser Umstände erließ die Kommission gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 2371/2002 die Verordnung Nr. 530/2008 ( „Artikel 1 Ab 16. Juni 2008 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer verboten. Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von Ringwadenfischern gefangenen Roten Thun an Bord zu halten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern, umzuladen, zu transferieren oder anzulanden. Artikel 2 Ab 23. Juni 2008 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer verboten. Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von Ringwadenfischern gefangenen Roten Thun an Bord zu halten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern, umzuladen, zu transferieren oder anzulanden. Artikel 3 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft ab 16. Juni 2008 Roten Thun, der von Ringwadenfischern im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer gefangen wurde, nicht zur Anlandung, zur Hälterung zum Zweck der Mast oder Aufzucht oder zur Umladung in Gemeinschaftsgewässern oder ‑häfen akzeptieren. (2) Bis 23. Juni 2008 ist es erlaubt, Roten Thun, der von Ringwadenfischern, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer gefangen wurde, anzulanden, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern und in Gemeinschaftsgewässern oder ‑häfen umzuladen.“ II – Sachverhalt
10 Herr Giordano ist Eigner des Schiffs „Janvier Giordano“, ein Ringwadenthunfischfänger, der die Flagge Frankreichs führt und der Fischerei im Mittelmeer nachgeht.
11 Aufgrund der Unionsvorschriften verfügte die Französische Republik im Jahr 2008 über Fangquoten für Roten Thun von 4164 Tonnen, von denen 90 % den Ringwadenthunfischfängern zustanden, die unter französischer Flagge im Mittelmeer fischten.
12 Mit der Entscheidung Nr. 2008PS008-LR vom 16. April 2008 erteilte das Ministerium für Landwirtschaft und Fischfang dem Schiff „Janvier Giordano“ eine spezielle Fangerlaubnis für das Jahr 2008 mit einer Quote von 132,02 Tonnen. Die Erlaubnis gestattete den Fischfang vom 1. April bis zum 30. Juni 2008.
13 Am 2. Juni 2008 begann die „Janvier Giordano“ mit der Fischerei im Mittelmeer, die am 16. Juni 2008 infolge des Erlasses und Inkrafttretens der Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission unterbrochen und in deren Ausführung die zuvor erwähnte Fangerlaubnis mit Entscheidung des Präfekten der Region Languedoc-Roussillon vom 16. Juni 2008 widerrufen wurde.
14 Herr Giordano befolgte die Entscheidung des Präfekten und rief die französischen Gerichte an. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Berufungsverwaltungsgericht Marseille wiesen die Rechtsmittel von Herrn Giordano mit dem Argument zurück, die Verbotsmaßnahme gehe auf die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission und nicht auf die Entscheidung des Präfekten zurück. III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
15 Am 25. Februar 2011 ging die von Herrn Giordano erhobene Klage aus außervertraglicher Haftung der Union wegen des aufgrund der Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission angeordneten Fangverbots bei der Kanzlei des Gerichts ein.
16 Einige Tage später, am 17. März 2011, entschied der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen des maltesischen Prim’Awla tal-Qorti Ċivili in der Rechtssache AJD Tuna (
17 In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die Verordnung gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt.
18 Daher wurden Herr Giordano sowie die Europäische Kommission als Beklagte vor der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu den Auswirkungen des Urteils AJD Tuna auf das vorliegende Verfahren zu machen.
19 Im Rahmen seiner schriftlichen und mündlichen Ausführungen ersuchte Herr Giordano das Gericht, den ihm durch die Verordnung Nr. 530/2008 in seiner Rechtsposition entstandenen Schaden festzustellen und die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 542594 Euro zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Kommission beantragte, die Klage insgesamt abzuweisen.
20 Mit Urteil vom 7. November 2012 wies das Gericht die Klage von Herrn Giordano ab und verurteilte ihn, die Kosten zu tragen. In einer aus elf Randnummern bestehenden Begründung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass Herr Giordano nicht nachgewiesen habe, dass der ihm angeblich entstandene Schaden vorliege.
21 Nach Ansicht des Gerichts, das sich auf sein Urteil in der Rechtssache Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat (
22 Da eine der drei Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Union nicht vorliege, wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab und verurteilte den Kläger, die Kosten zu tragen. IV – Rechtsmittel und Anträge der Beteiligten
23 Das von Herrn Giordano gegen das Urteil des Gerichts vom 7. November 2012 eingelegte Rechtsmittel ging am 8. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs ein.
24 Herr Giordano beantragt, — das angefochtene Urteil aufzuheben; — festzustellen, dass dem Rechtsmittelführer durch den Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist; — die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an den Rechtsmittelführer in Höhe von 542594 Euro zuzüglich Zinsen zu verurteilen; — der Kommission die Kosten des Rechtsmittels und der ersten Instanz aufzuerlegen.
25 Die Kommission beantragt, — das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen; — hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen; — hilfsweise, die Klage aus außervertraglicher Haftung als unbegründet abzuweisen, und — den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels und der ersten Instanz zu verurteilen. V – Zulässigkeit
26 Die Kommission ist der Ansicht, das Rechtsmittel sei unzulässig, da sich zwei Rechtsmittelgründe (der zweite und der dritte) auf Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung bezögen, die das Gericht nicht geprüft habe, und ein dritter Rechtsmittelgrund (der erste) eine Sachverhaltsprüfung zum Gegenstand habe, die das Gericht bereits vorgenommen habe.
27 Beide Unzulässigkeitseinreden sind zurückzuweisen.
28 Die erste Unzulässigkeitseinrede der Kommission betrifft nicht formell die Zulassung des Rechtsmittels, sondern den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund, die der Rechtsmittelführer geltend macht. Die Prüfung dieser Rechtsmittelgründe wäre in der Tat nur dann erforderlich, wenn der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt und gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs beschließt, in der Sache selbst zu entscheiden. Daher ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des zweiten und dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
29 Die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Kommission meint, das Gericht habe, als es festgestellt habe, dass der vom Kläger in der ersten Instanz geltend gemachte Schaden weder tatsächlich noch sicher gewesen sei, eine Sachverhaltsprüfung vorgenommen, die nach ständiger Rechtsprechung in der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden könne. Die von der Kommission vertretene Sichtweise orientiert sich aber nicht an den Grenzen für das Rechtsmittel, wie sie vom Gerichtshof wiederholt angeführt wurden, denn das Verbot jeder Sachverhaltsprüfung betrifft die rein tatsächliche Würdigung der von den Parteien im Verfahren vorgebrachten außerrechtlichen Gesichtspunkte.
30 Im vorliegenden Fall stellt der Rechtsmittelführer nicht die Sachverhaltsprüfung des Gerichts in Frage, sondern den Umstand, dass es die Zuweisung von Fangquoten als eine für die Feststellung eines Schadens irrelevante Befugnis eingestuft hat. D. h., das Gericht hat keine Prüfung des vom Kläger konkret vorgetragenen Sachverhalts vorgenommen, sondern eine rechtliche Würdigung, nach der die Fangquoten, die aus unvorhergesehenen Gründen nicht ausgeschöpft werden konnten, nicht zum ersatzfähigen Schaden gehören. Diese Feststellung in den Rn. 18 und 19 des angefochtenen Urteils ist nicht tatsächlicher, sondern rechtlicher Art und damit einer Überprüfung im Rahmen des Rechtsmittels zugänglich.
31 Daher ist die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen. VI – Rechtsmittel A – Zum Rechtsmittelgrund, der auf die „Sicherheit “ des erlittenen Schadens gestützt wird 1. Vorbringen der Parteien
32 Der Rechtsmittelführer weist die Argumente des Gerichts, die auf das Fehlen eines sicheren Schadens gestützt sind, zurück. Im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil stellt der Rechtsmittelführer die vom Gericht formulierte notwendige Beziehung zwischen dem subjektiven Recht auf Ausschöpfung der Quote und dem ersatzfähigen Schaden in Frage. Die Tatsache, dass kein subjektives Recht auf Ausschöpfung der Quote existiere, bedeute nicht, dass es keine ernsthafte Möglichkeit gebe, sie auszuschöpfen. Tatsächlich bestätige die Praxis, dass angesichts des restriktiven Charakters der geltenden Fangerlaubnisse für Roten Thun die Thunfischfänger ihre Quoten systematisch ausschöpften.
33 Ein Ringwadenthunfischfänger könne seine gesamte Jahresfangquote in 15 Tagen ausschöpfen. Tatsächlich habe die „Janvier Giordano“ während der 13 Tage ihrer Fangfahrt unmittelbar vor dem durch die Verordnung Nr. 530/2008 angeordneten Verbot insgesamt 71,571 Tonnen, also 54 % ihrer Quote, gefischt. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers wäre die Quote, hätte die Fangfahrt bis zu ihrem Abschluss am 30. Juni 2008 ohne Unterbrechung fortgesetzt werden können, ausgeschöpft worden. Durch die Verordnung Nr. 530/2008 sei mithin ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden, den er anhand des Verkaufspreises pro Kilo Roten Thuns im Wirtschaftsjahr 2008 und des Gesamtgewichts der nicht ausgeschöpften Quoten beziffert. Der Schaden belaufe sich danach auf einen Betrag von 542594 Euro einschließlich Zinsen.
34 Der Rechtsmittelführer führt weiter aus, dass der ihm entstandene Schaden als verlorene Chance einzuordnen sei und der Gerichtshof diese Schadensmodalität in seiner Rechtsprechung anerkannt habe. Hierzu beruft er sich auf das Urteil vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission (74/74, Slg. 1975, 533). Er weist auch darauf hin, dass das Unionsrecht Ausgleichsmaßnahmen für unvorhergesehene Unterbrechungen von Fischfangtätigkeiten, die Auswirkungen auf die Ausschöpfung von Quoten hätten, vorsehe. Er führt insoweit beispielhaft Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 (
35 Die Kommission weist die Argumente des Rechtsmittelführers gestützt auf zwei Verteidigungslinien zurück.
36 Erstens könne man sich in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf eine verlorene Chance berufen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass eine verlorene Chance auf der Ebene des Schadensersatzes nur in Betracht komme, wenn das Bestehen eines Rechts oder wenigstens eine legitime Gewinnaussicht nachgewiesen seien. Herr Giordano habe aber nicht nachweisen können, irgendein Recht auf Erreichung eines bestimmten Fangniveaus innezuhaben, und er habe auch keine Anhaltspunkte zum mathematisch genauen Nachweis seiner tatsächlichen Möglichkeiten, derartige Fangniveaus zu erreichen, vorgetragen.
37 Zweitens verneint die Kommission, dass die Herrn Giordano zugewiesene Quote ein Recht darstelle oder dass die europäischen Fischereivorschriften einen Schadensersatzanspruch vorsähen, wenn eine Quote nicht ausgeschöpft werde. Mit der Quote werde ausschließlich die Festlegung einer Höchstfanggrenze bezweckt, nicht aber die Gewährleistung von Fangaussichten. Diese Funktion einer Fanggrenze sei im Hinblick auf das grundlegende Ziel – die Gemeinsame Fischereipolitik, mit der ein Gleichgewicht zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Erhaltung der lebenden Meeresschätze hergestellt werden solle – kohärent. Außerdem richten sich der Kommission zufolge die Bestimmungen der Union auf die Aufrechterhaltung des Grundsatzes der relativen Stabilität, nach dem die Mitgliedstaaten Inhaber eines „Rechts“ auf ein bestimmtes vorgegebenes Niveau an Fangmöglichkeiten seien. Dass die Mitgliedstaaten dieses Recht hätten, habe jedoch nicht die Begründung individueller Rechte für jeden Fangquoteninhaber zur Folge. In diesem Zusammenhang seien die vom Rechtsmittelführer angeführten Vorschriften auszulegen, die sich eher auf das „Recht“ der Mitgliedstaaten bezögen, einen Ausgleich für ihre nicht ausgeschöpften Quoten zu erhalten, nicht aber auf die Ansprüche von Quoteninhabern im Fall der unvorhergesehenen Unterbrechung der Tätigkeit aus Gründen des Umweltschutzes und der Erhaltung der lebenden Meeresschätze. 2. Prüfung a) Einleitende Bemerkung
38 Der vorliegende Rechtsmittelgrund ruft vornehmlich die Frage nach der „Sicherheit“ des dem Kläger entstandenen Schadens hervor. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dem Kläger sei, da er nicht Inhaber eines subjektiven Rechts auf Ausschöpfung der Quote sei, aufgrund der bloßen Tatsache, dass er seine Fangfahrt auf Roten Thun vorzeitig habe abbrechen müssen, kein „sicherer“ Schaden entstanden. Der Kläger bestreitet dies.
39 Aus den Schriftsätzen des Klägers und der Kommission ergibt sich, dass die Situation im vorliegenden Fall einer verlorenen Chance gleichkommt. Indem sie die Beendigung des Wirtschaftsjahrs zwei Wochen vor seinem Abschluss angeordnet hat, hat die Kommission dem Kläger die Möglichkeit genommen, seine Quote für das Jahr 2008 auszuschöpfen. Diesen Umstand, also nicht den entgangenen garantierten Gewinn, sondern den Verlust einer Gewinnchance, hat das Gericht ausgeschlossen, da es ihn nicht als Fall eines „sicheren“ Schadens im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur außervertraglichen Haftung der Union eingeordnet hat.
40 Bis dahin hatte der Gerichtshof den Begriff der verlorenen Chance in einer gewissen Schattenzone entwickelt. Einerseits hat der Gerichtshof ihn formell für Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union sowie des öffentlichen Auftragswesens der Union anerkannt, wenngleich in letzterem in sehr engen Grenzen (
41 Mit diesen Aspekten hat sich der Gerichtshof bei der Entscheidung in einer Rechtssache zu befassen, in der es aus einer weiteren Sichtweise zweckmäßig erscheint, auf die Frage der verlorenen Chance in einer Streitigkeit über die außervertragliche Haftung der Union und spezifischer im Licht des Art. 340 Abs. 2 AEUV einzugehen. b) Verlorene Chance und Risikotheorie
42 Die verlorene Chance ist im Schadensersatzrecht relativ neu. Bekanntermaßen gehörte diese Schadensart bis zum ausgehenden 20. Jahrhundert nicht zum Schadensersatzrecht und trat erst zeitgleich mit den sogenannten Risikotheorien in den Sozialwissenschaften in Erscheinung (
43 Generell unterscheidet sich die verlorene Chance von anderen Bestandteilen des ersatzfähigen Schadens dadurch, dass sie sich auf einen künftigen, aber lediglich wahrscheinlichen Vorteil bezieht. Die verlorene Chance bezieht sich nicht auf sichere Gewinne, sondern auf Gewinnchancen, die als solche reell sind, unabhängig von ihrer Quantifizierung. Logischerweise können solche Gewinnchancen nicht rein hypothetisch sein, sondern es muss sich um reelle Chancen handeln, bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie zu einem Gewinn werden. Was die verlorene Chance daher auszeichnet und vornehmlich vom entgangenen Gewinn unterscheidet, ist ein Wahrscheinlichkeitsfaktor, wenngleich nicht jede Art von Wahrscheinlichkeit, sondern die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Erfüllung einer Erwartung.
44 Es trifft zwar zu, dass die Anerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen des Scheiterns der bloßen Wahrscheinlichkeit eines künftigen Gewinns zu beträchtlicher Unsicherheit führen kann, und es ist daher nicht verwunderlich, dass für die verlorene Chance im Schadensersatzrecht der Mitgliedstaaten und im Recht dritter Staaten wie beispielsweise im Recht der Staaten des Common law oder der Staaten, die kontinentaleuropäischem Einfluss unterliegen, wie die lateinamerikanischen Staaten, lange Zeit kein Raum war (
45 Die ernsthafte und quantifizierbare Wahrscheinlichkeit eines künftigen Gewinns muss in der Tat zu einem integrierenden Bestandteil des ersatzfähigen Schadens werden. Soweit diese Wahrscheinlichkeit eines Gewinns nachgewiesen werden und anhand einer hinreichend genauen Methode beispielsweise prozentual beziffert werden kann, wird sie Bestandteil des Vermögens dessen, dem sie zugutekommt. Ihr Verlust infolge eines rechtswidrigen Handelns wird daher zu einem integrierenden Bestandteil des ersatzfähigen Schadens.
46 Der Bereich, in dem die verlorene Chance im Schadensersatzrecht erstmalig und deutlicher in Erscheinung trat, ist der der Arzthaftung (
47 Ebenso hat die Entwicklung von hochentwickelten Methoden zur Risikoberechnung vornehmlich auf dem Gebiet der Wirtschaft dazu beigetragen, dass die Wahrscheinlichkeitselemente nicht erst in der Zukunft, sondern bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person eingehen. Die Wachstumsperspektiven eines Unternehmens, die öffentlichen Investitionspläne in einem Sektor, in dem ein Unternehmen tätig ist, oder die Vorhersage einer Entwicklung an der Börse haben neben vielen anderen Dingen tatsächliche Auswirkungen auf den gegenwärtigen und nicht den zukünftigen Wert dieser Unternehmen. Der Umstand, dass diese Perspektiven Ereignissen ausgesetzt sind, deren Eintritt nicht gewährleistet ist, hat keinen Einfluss auf die Einbeziehung solcher Chancen (und ihres jeweiligen wirtschaftlichen Wertes) in das gegenwärtige Vermögen des Betroffenen. Die verlorene Chance als Ergebnis eines rechtswidrigen Handelns führt daher zu einem erstattungsfähigen Schaden.
48 Diese Situation ist heutzutage in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten verbreitet, sowohl auf dem Gebiet der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung als auch dem der außervertraglichen Haftung der Mitgliedstaaten ( c) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts
49 Der Beleg, dass die verlorene Chance zu den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“, im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV gehört, findet sich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs. In den letzten Jahren lässt sich eine sehr deutliche Tendenz hin zur Erstattungsfähigkeit verlorener Chancen beobachten. Es handelt sich um einen umsichtig vorangetriebenen und vornehmlich sektoriellen Fortschritt, dessen allgemeine Merkmale ich im Folgenden darstelle.
50 Der Bereich, in dem die verlorene Chance ausdrücklich und wiederholt anerkannt wurde, ist der öffentliche Dienst der Union. Der Gerichtshof hat seit dem Urteil Kommission/Girardot (
51 Der Sachverhalt in der Rechtssache Girardot ist sehr repräsentativ, denn es ging um eine Arbeitnehmerin, die einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit erhalten hatte und von der Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zur Aufnahme in eine Reserveliste ausgeschlossen worden war, weil sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllte. Später bewarb sich die Klägerin um mehrere Stellen bei demselben Organ, wurde aber von den Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie nicht dem beamteten Personal angehörte. Die Klägerin hätte demnach, wenn sie das interne Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Reserveliste bestanden hätte, die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem zweiten Auswahlverfahren erfüllt.
52 In seinem Urteil vom 31. März 2004 (
53 In Rn. 115 des Urteils Girardot führte das Gericht aus, dass „nicht davon ausgegangen werden [kann], dass die Kommission nach dem Ende des ersten Abschnitts des Verfahrens zur Besetzung freier Planstellen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Statuts … eine Bewerbung von Frau Girardot bestimmt berücksichtigt hätte, so dass diese alle Chancen gehabt hätte, einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit … zu erhalten. Jedoch ist festzustellen, dass Frau Girardot durchaus eine ernsthafte Chance gehabt hätte, die sie aber dadurch verlor, dass die Kommission ihre Bewerbung ohne weitere Prüfung ablehnte“ (
54 Diese Feststellung ist die Grundlage für die Feststellung, dass Frau Girardot ein ersetzbarer Schaden entstanden sei. Er richtet sich nicht nach der Höhe der Bezüge, die sie als Bedienstete auf Zeit erzielt hätte, auf die vielmehr nach der Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen ein Koeffizient von 0,5 anzuwenden ist. Der Gerichtshof hat diese Berechnungsweise, die das Gericht entwickelt und angewendet hat, ausdrücklich bestätigt.
55 Eine ähnliche Argumentationslinie, diesmal aber bereits auf dem Gebiet von Art. 340 Abs. 2 AEUV, lässt sich in der Rechtsprechung zum öffentlichen Auftragswesen der Union beobachten. Wurde ein Bieter rechtswidrig von einem Organ der Union im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags abgelehnt, ist es unter Umständen nicht möglich, das Ausschreibungsverfahren wieder aufzunehmen. Unter diesen Bedingungen hat das Gericht mehrfach festgestellt, dass der abgelehnte Bieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat, der dem „Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten“ (
56 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie des öffentlichen Auftragswesens der Union der Verlust einer ernsthaften Chance aufgrund rechtswidrigen Handelns einen ersatzfähigen materiellen Schaden darstellt. Diese Feststellung hat sich noch nicht allgemein im Schadensersatzrecht der Union durchgesetzt, aber in einigen Entscheidungen des Gerichtshofs lässt sich erkennen, dass der Begriff der allgemeinen Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofs alles andere als fremd ist.
57 An erster Stelle ist eine frühe Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Mitte der 60er Jahre hervorzuheben, in der klar festgestellt wurde, dass mit der Voraussetzung des „sicheren“ Schadens nicht eine absolute Gewissheit gemeint sein kann (
58 Der Gerichtshof hat auch in anderen Rechtssachen Gelegenheit gehabt, zur „Sicherheit“ des Schadens im Rahmen der materiellen Prüfung Stellung zu nehmen, und ist dabei von einem ähnlichen Ansatz ausgegangen wie dem, der in der vorstehenden Nummer dargestellt wurde. In der Rechtssache Ireks-Arkady/Rat und Kommission (
59 Aufgrund dessen hat der Gerichtshof im Rahmen der Entscheidung über eine Klage aus außervertraglicher Haftung, die nach dem Urteil Ruckdeschel u. a. von Erzeugern von Quellmehl erhoben wurde, im Urteil Ireks-Arkady/Rat und Kommission festgestellt, dass der Rat die Grenzen, die er bei der Ausübung seines Ermessens zu beachten hat, erheblich und offenkundig überschritten hat. Nach Auffassung des Gerichtshofs beruhte der von der Klägerin geltend gemachte Schaden auf der Abschaffung der Erstattungen, die den Erzeugern von Quellmehl zwischen dem Zeitpunkt der Abschaffung der Erstattungen und dem der Veröffentlichung des Urteils Ruckdeschel u. a. durch den Rat hätten gezahlt werden müssen. Obwohl an dieser Entscheidung die Schwierigkeit einer genauen Quantifizierung eines solchen Schadens deutlich wird, hinderte der Umstand, dass er nicht kategorisch sicher war, nicht an der Feststellung der Haftung der Gemeinschaft.
60 Der Gedankengang des Urteils Ireks-Arkady/Rat und Kommission tritt in der Rechtsprechung nicht nur vereinzelt auf. In neuerer Zeit hatte der Gerichtshof in der Rechtssache Agraz u. a./Kommission (
61 Im Urteil Agraz u. a./Kommission wich der Gerichtshof von der Lösung des Gerichts erster Instanz ab und kam zu dem Ergebnis, dass der den Erzeugern von Tomaten entstandene Schaden tatsächlich „sicher“ war. Mit den Worten des Gerichtshofs ist „[d]er von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Schaden … daher keineswegs hypothetisch oder lediglich möglich, sondern unbestreitbar. Ungeachtet einer noch bestehenden Unsicherheit in Bezug auf seine genaue Quantifizierung ist dieser Schaden außerdem wirtschaftlich messbar“ ( d) Zusammenfassung und Vorschlag
62 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits bedeutende Fortschritte gemacht hat, die aus einer allgemeineren Perspektive untersucht werden sollten. Aus der vorangegangenen Prüfung ergibt sich, dass die verlorene Chance nicht nur ein Recht auf Schadensersatz für das Personal der Organe begründet, sondern sich auch als eigenständige Kategorie mit Verästelungen in verschiedene Bereiche des Unionsrechts abzeichnet. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine Kategorie handelt, die in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten bekannt ist, wirkt die Feststellung nicht bemüht, dass die verlorene Chance als integrierender Bestandteil des ersatzfähigen Schadens zu den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“, im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV gehört.
63 Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung reicht eine verlorene Chance für sich allein aber nicht aus. Vielmehr ist in den angeführten Urteilen eine beachtliche Vorsicht bei der Anerkennung dieser Art von Schäden feststellbar, die von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die nicht leicht zu erfüllen sind.
64 Erstens muss die verlorene Chance, wie im Urteil Girardot hervorgehoben wird, „ernsthaft“ sein. Zwar existieren verschiedene Techniken zur Wahrscheinlichkeitsmessung, doch muss sich der Gerichtshof für ein Kriterium auf der Grundlage eines soliden Bestehens eines künftigen Nachteils entscheiden. Die verlorene Chance muss jedenfalls immer so hinreichend vorhersehbar sein, dass sie mit Hilfe der konventionellen Beweismittel nachgewiesen werden kann.
65 Zweitens ist eine ernsthafte verlorene Chance nicht gleichbedeutend mit der Verursachung eines Schadens, dessen Eintritt absolut wahrscheinlich ist, denn dann würde es sich nicht um eine verlorene Chance handeln, sondern um einen entgangenen Gewinn. Man beachte, dass in der Mehrzahl der Rechtssachen, in denen die Unionsgerichte hierzu Stellung genommen haben, die Quantifizierung der verlorenen Chance einem Zwischenurteil vorbehalten wurde oder, im Fall eines Rechtsmittelurteils, einem neuen Urteil im ersten Rechtszug nach Zurückverweisung. Dies erklärt, warum der Gerichtshof bis heute nicht allzu viele Gelegenheiten hatte, seine Rechtsprechung zu diesem Punkt fortzuentwickeln.
66 Drittens begründet eine verlorene Chance keinen Anspruch auf Ersatz für den vollständigen Verlust eines Gewinns, dessen Erwartung zunichte gemacht wurde. Frau Girardot konnte ebenso wenig den vollständigen Betrag der Bezüge verlangen, die sie erhalten hätte, wenn sie eingestellt worden wäre, wie der abgelehnte Bieter nicht den gesamten Preis für den Auftrag nach den in seinem Angebot formulierten Bedingungen verlangen konnte. Der Gerichtshof und das Gericht sind der Praxis der Mitgliedstaaten gefolgt, als sie einen Schaden anerkannten, der immer mehr oder weniger unterhalb des Gewinns liegt, dessen mögliche Erzielung sich zerschlagen hat. So hat das Gericht in der Rechtssache Girardot eine Methode gewählt, bei der ein Koeffizient von 0,5 auf die Frau Girardot entgangenen Bezüge anzuwenden ist, die vom Gerichtshof ausdrücklich bestätigt wurde. Dieser Koeffizient stellt eine Schätzung des Prozentsatzes der Möglichkeiten dar, die Frau Girardot hatte, eine der Stellen zu erhalten, die in diesem Fall 50 % betrug.
67 Viertens und letztens obliegt der Nachweis der Chance im konkreten Fall offenkundig dem Kläger, denn es ist seine Sache, nicht nur die Ernsthaftigkeit der gescheiterten Chance nachzuweisen, sondern auch den Grad der Wahrscheinlichkeit ihres tatsächlichen Bestehens. Das Auftauchen hochentwickelter Methoden zur Bemessung der Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne, einschließlich entgangener künftiger Gewinne, erleichtert den Parteien insbesondere auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts die Arbeit bei der genauen Feststellung des der entgangenen Chance entsprechenden Betrags.
68 Zusammenfassend kann ich keine Gründe erkennen, um allgemein auszuschließen, dass die verlorene Chance einen integrierenden Bestandteil des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage von Art. 340 Abs. 2 AEUV darstellt. Die Entwicklung der Rechtsvergleichung, die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und die den Parteien heute zur Verfügung stehenden Beweismittel ermöglichen dem Gerichtshof die Feststellung, dass das Schadensersatzrecht der Union den Ersatz für aufgrund eines rechtswidrigen Handelns eines Organs verlorene ernsthafte Chancen vorsieht.
69 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen komme ich nun zur Prüfung des von Herrn Giordano geltend gemachten Rechtsmittelgrundes bezüglich der „Sicherheit“ des Schadens im vorliegenden Fall. e) Würdigung des zu prüfenden Rechtsmittelgrundes
70 In dem angefochtenen Urteil führte das Gericht aus, dem Kläger sei kein sicherer Schaden entstanden, da der Unionsgesetzgeber kein subjektives Recht auf die Ausschöpfung der Quote begründet habe. Auf der Grundlage dieser Prämisse, mit der der Begriff des subjektiven Rechts auf die Quote und ihre Ausschöpfung mit der dritten Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union in Verbindung gebracht wird, d. h. dem Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens, stellte das Gericht fest, dass der Herrn Giordano entstandene Schaden nicht „sicher“ sei, und wies infolgedessen die Klage ab.
71 Zur Untermauerung seiner Argumentation zog das Gericht „analog“ das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat (
72 Hervorzuheben ist, dass gegen das Urteil Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde, der dem Gedankengang des Gerichts erster Instanz weitgehend gefolgt ist (
73 In dem Urteil in dieser Rechtssache hat der Gerichtshof allerdings keine Stellung zu der Frage genommen, ob durch den Verstoß ein „sicherer“ Schaden entstanden ist. Das Gericht erster Instanz hat dies in dem damals angefochtenen Urteil hingegen getan und festgestellt, dass der den Klägern entstandene Schaden wegen des Fehlens eines subjektiven Rechts und der Vorhersehbarkeit künftiger Fänge nicht „sicher“ und damit nicht erstattungsfähig sei.
74 Angesichts dessen bin ich der Auffassung, dass das Gericht im hier angefochtenen Urteil nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgt ist, als es zu dem Ergebnis kam, der Herrn Giordano entstandene Schaden sei nicht „sicher“, sondern eine Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der schadenverursachenden Maßnahme angewendet hat (
75 In der Rechtssache Cofradía de Pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat wurde Ersatz für einen Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der relativen Stabilität und gegen die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geltend gemacht. Der Gerichtshof hat mit Recht bestätigt, dass durch diese Bestimmungen keine subjektiven Rechte für die Inhaber von Fangquoten begründet werden, sondern nur ein System zur Verteilung lebender aquatischer Ressourcen zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt wird, dessen spätere Durchführung zahlreiche Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfordert.
76 Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie ich weiter unten darlegen werde und bereits detailliert in den Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Buono u. a./Kommission erläutern konnte, der Rechtsverstoß, der den Schaden verursacht, kein anderer als die Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, eine Norm, die nach ständiger Rechtsprechung im Fall ihrer Verletzung in der Tat einen Verstoß gegen eine übergeordnete Norm, die den Einzelnen Rechte verleiht, begründet. Daher irrte sich das Gericht, als es ausführte, ein Verstoß wie in der Rechtssache Cofradía de Pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat sei mit dem Verstoß im vorliegenden Fall vergleichbar, der nicht weniger als den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berührt.
77 Aufgrund dieser Assoziation zwischen beiden Rechtssachen kommt das angefochtene Urteil zu dem Schluss, dass der Herrn Giordano entstandene Schaden nicht „sicher“ sei. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.
78 Aus der Akte geht hervor, dass Herr Giordano Inhaber einer Fangerlaubnis des Präfekten war, die der entsprechenden Quote unterlag, nämlich 132,02 Tonnen. Die Erlaubnis gestattete den Fang vom 1. April bis zum 30. Juni 2008. Aufgrund der Verordnung wurde der Fang auf Roten Thun mit Wirkung vom 16. Juni 2008 in den Gewässern, in denen Herr Giordano seiner Tätigkeit nachging, abgebrochen. Bis dahin hatte Herr Giordano, wie sich aus der Akte ergibt, insgesamt 71,571 Tonnen gefangen. Daher konnte er infolge der Verordnung Nr. 530/2008 die 60,449 Tonnen, die ihm aufgrund seiner Erlaubnis noch zustanden, nicht fangen.
79 Im Licht der in den Nrn. 38 bis 69 dieser Schlussanträge dargestellten Kriterien ist es offensichtlich, dass Herrn Giordano die Chance genommen wurde, einen künftigen Gewinn zu erzielen, nämlich den Gewinn aus der Ausschöpfung seiner Fangquote. Dass kein Anspruch auf eine Quote besteht, ist nicht gleichbedeutend damit, dass der Schaden ungewiss ist, genauso wie der Umstand, dass ein Organ ein Ermessen hat, nicht dazu führt, dass ein möglicher Schaden nicht „sicher“ ist. Das Gericht assoziiert fehlerhaft die Voraussetzung der Begründung eines Rechts, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Feststellung einer Rechtsverletzung erforderlich ist, mit der Voraussetzung der Sicherheit, die für den Schaden verlangt wird. Es handelt sich um eine Assoziation, die nicht nur dem traditionellen Schadensbegriff der Rechtsprechung des Gerichtshofs fremd ist, sondern darüber hinaus die Möglichkeit, Ersatz für einen wirtschaftlich bedeutenden Schaden zu erlangen, erschwert oder in einigen Fällen sogar völlig ausschließt.
80 Das Urteil Agraz u. a./Kommission ist eindeutig, wenn es sich auf eine Situation bezieht, in der der wirtschaftliche Schaden existiert, aber auch einem hohen Grad an Unbestimmtheit hinsichtlich seiner Wahrscheinlichkeit unterliegt. Nachdem er festgestellt hat, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, so dass nicht gewährleistet ist, dass in der Zukunft eine für die Interessen des Klägers günstige Entscheidung ergeht, führt der Gerichtshof aus: „Ungeachtet einer noch bestehenden Unsicherheit in Bezug auf seine genaue Quantifizierung ist dieser Schaden außerdem wirtschaftlich messbar.“ (ernsthaft ist.
81 Wie oben bereits dargestellt wurde, beschränkt sich das angefochtene Urteil auf die Feststellung, dass der Schaden nicht „sicher“ sei, da aus der Quote kein subjektives Recht hergeleitet werden könne. Dieser Standpunkt reicht gemeinsam mit der Tatsache, dass Herrn Giordano die Möglichkeit genommen wurde, einen Gewinn zu erzielen, dessen wirtschaftlicher Wert außer Zweifel steht, aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass der von Herrn Giordano geltend gemachte Rechtsmittelgrund begründet und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben ist. B – Zu den übrigen Rechtsmittelgründen
82 Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die übrigen Rechtsmittelgründe nicht einschlägig, so dass ich dem Gerichtshof vorschlage, dem Rechtsmittel auf der Grundlage des ersten Rechtsmittelgrundes, der auf einem Fehler bei der Auslegung von Art. 340 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit der „Sicherheit“ des dem Rechtsmittelführer entstandenen Schadens beruht, teilweise stattzugeben. VII – Endgültige Entscheidung des Rechtsstreits
83 Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs bestimmt: „Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.“
84 Meiner Ansicht nach kann der Gerichtshof den Rechtsstreit teilweise entscheiden.
85 Insoweit besteht nach ständiger Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung der Union wegen rechtswidrigen Verhaltens ihrer Organe und Einrichtungen ein Entschädigungsanspruch, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß gegen sie hinreichend qualifiziert ist, dass der Schaden tatsächlich nachgewiesen ist und dass zwischen dem der Union zuzurechnenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht ( A – Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde und die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, sowie hinreichende Qualifizierung des Verstoßes
86 Wie bereits ausgeführt wurde, zeichnet sich die vorliegende Rechtssache dadurch aus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, keine andere ist als der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wie ihn der Gerichtshof im Urteil AJD Tuna bestätigt hat. Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht umfangreich, und für die Union reicht ein Verstoß gegen diesen entscheidenden Grundsatz für die Feststellung aus, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist (
87 Allerdings wurde einzig gegen den genannten Grundsatz und gegen keine andere der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsnormen verstoßen, denn der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, auf mögliche Verstöße unter anderem gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes oder des Eigentums durch die Verordnung Nr. 530/2008 einzugehen. Die einzige Rüge, die nach ihrer erschöpfenden Prüfung durch den Gerichtshof in der Rechtssache AJD Tuna gegenüber der genannten Verordnung erhoben werden kann, betrifft den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Herr Giordano war entgegen dem genannten Grundsatz eine Woche länger als die Ringwadenthunfischfänger unter spanischer Flagge an der Fischerei gehindert.
88 Mithin liegt die Voraussetzung des Bestehens einer Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde und die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, vor, und der Verstoß ist hinreichend qualifiziert. B – Unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem der Union zuzurechnenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden
89 Ich bin auch der Ansicht, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem der Union zuzurechnenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht, denn es ist offensichtlich, dass allein die Verordnung Nr. 530/2008 der Auslöser der unvorhergesehenen Unterbrechung der Tätigkeit von Herrn Giordano ist.
90 Dessen ungeachtet ist eine Relativierung vorzunehmen, die sich auf den Umfang der Haftung auswirkt.
91 Die rechtswidrige Handlung, durch die Herrn Giordano ein Schaden entstanden ist, ist, wie bereits dargelegt wurde, der Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wegen der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der unter spanischer Flagge fahrenden Ringwadenthunfischfänger gegenüber den übrigen. Da die spanischen Ringwadenthunfischfänger eine zusätzliche Woche auf Fangfahrt gehen konnten, sah sich Herr Giordano eines wertvollen Zeitraums für seine Tätigkeit beraubt, den andere Schiffe in Anspruch nehmen konnten.
92 Da die vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Haftung auf einem rechtswidrigen Handeln beruht und nachdem im vorhergehenden Abschnitt weitere Rügen der Rechtswidrigkeit, die die Verordnung Nr. 530/2008 betreffen, ausgeschlossen wurden, bin ich der Ansicht, dass lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen der die Ungleichbehandlung begründenden Handlung, d. h. der zusätzlichen Fangwoche, die Ringwadenthunfischfänger unter spanischer Flagge in Anspruch nehmen konnten, und dem entstandenen Schaden besteht. Durch die vom Gerichtshof in der angeführten Rechtssache AJD Tuna für rechtswidrig erklärte Ungleichbehandlung wurde der Rechtsmittelführer lediglich während einer Woche in eine ungünstigere Lage versetzt, nicht aber in der darauffolgenden Woche, in der sämtliche Thunfischfänger, einschließlich der spanischen, ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnten.
93 Die Tatsache, dass die außervertragliche Haftung der Union vorrangig auf der Rechtswidrigkeit des Schadens beruht, die der Rechtsmittelführer in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht hat, macht es daher erforderlich, den Kausalzusammenhang darauf zu beschränken, das rechtswidrige Handeln mit dem entstandenen Schaden zu verknüpfen, nicht aber mit anderen Tatsachen, die mit dem rechtswidrigen Handeln nichts zu tun haben, so sehr die Umstände des Falles auch miteinander verbunden sein mögen. Da das festgestellte rechtswidrige Handeln die Woche betrifft, in der der Rechtsmittelführer in ungerechtfertigter Weise daran gehindert war, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, handelt es sich hierbei um den Zeitraum, der für die Zwecke der außervertraglichen Haftung wegen eines rechtswidrigen Handelns maßgeblich ist.
94 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den Kausalzusammenhang auf den Zeitraum vom 16. bis zum 23. Juni 2008 zu beschränken, in dem dem Rechtsmittelführer durch die Verordnung Nr. 530/2008 in rechtswidriger Weise anders als den spanischen Ringwadenthunfischfängern die Fischerei untersagt war.
95 Folglich liegt die Voraussetzung eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem der Union zuzurechnenden Verstoß und dem der geschädigten Person entstandenen Schaden vor, sofern der Schaden auf die Zeit vom 16. bis zum 23. Juni 2008 beschränkt wird. C – Tatsächlicher und sicherer Schaden
96 Schließlich muss noch festgestellt werden, ob das Vorliegen des Schadens nachgewiesen und ob er tatsächlich und sicher ist.
97 Wie in den Nrn. 49 bis 61 dieser Schlussanträge ausgeführt wurde, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die Sicherheit eines Schadens nicht notwendigerweise absolut feststehen muss und auch im Fall des Verlusts einer ernsthaften Chance, der unmittelbar auf ein rechtswidriges Handeln der Union zurückgeht, festgestellt werden kann. Ich will an dieser Stelle meine detaillierten Ausführungen in den Nrn. 38 bis 69 dieser Schlussanträge nicht wiederholen, und es reicht insoweit aus, daran zu erinnern, dass der Verlust einer ernsthaften Chance einen tatsächlichen und sicheren Schaden darstellt, der einen Ersatzanspruch begründen kann.
98 Aus der Akte ergibt sich, dass Herr Giordano im Besitz einer Fangerlaubnis war, aufgrund derer er bis zum 30. Juni 2008 einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen durfte. Ebenso steht fest und wurde von der Kommission nicht bestritten, dass die Fangquoten eines Schiffseigners wie Herrn Giordano in den vorangegangenen Jahren im Allgemeinen ausgeschöpft wurden.
99 Darüber hinaus scheint die Tatsache, dass ernsthafte Hinweise vorlagen, dass die Fanggründe vor dem Beginn des Wirtschaftsjahrs bereits erschöpft waren, die Ringwadenthunfischfänger unter spanischer Flagge nicht daran gehindert zu haben, zwischen dem 16. und dem 23. Juni 2008 sogar in denselben Gewässern, in denen gewöhnlich die Ringwadenthunfischfänger unter französischer Flagge wie Herr Giordano fischen, weiter dem Fang nachzugehen.
100 Gerade weil der Verlust der Chance den Gesamtbetrag des entgangenen Gewinns nicht deckt, bestätigen die Argumente der Kommission lediglich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Herr Giordano in der Woche vom 16. zum 23. Juni 2008 seine Quote weiter ausschöpfen konnte, nicht absolut war, widerlegen aber in keinem Punkt die Ernsthaftigkeit der verlorenen Chance.
101 Die Parteien hatten in der ersten Instanz keine Gelegenheit, detailliert über die genauen Gewinnmöglichkeiten von Herrn Giordano in den fraglichen Tagen im Jahr 2008 zu diskutieren. Über diese Frage, die in engem Zusammenhang mit der Quantifizierung des entstandenen Schadens steht, wurde im Verfahren vor dem Gericht nicht entsprechend den hier erfolgten Ausführungen diskutiert.
102 Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es in Anbetracht der vorstehenden Argumente über die genaue Quantifizierung des dem Rechtsmittelführer entstandenen Schadens entscheidet. VIII – Kosten
103 Obgleich ich vorschlage, die Rechtssache teilweise an das Gericht zurückzuverweisen, bin ich der Ansicht, dass die wesentliche Frage des vorlegenden Rechtsmittels in ihren wesentlichen Punkten beantwortet wurde. Daher schlage ich gemäß Art. 138 Abs. 1 und Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung vor, der Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. IX – Ergebnis
104 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem ersten Rechtsmittelgrund, der auf die fehlerhafte Auslegung von Art. 340 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Frage, ob der dem Rechtsmittelführer entstandene Schaden sicher war, gestützt wurde, und damit dem Rechtsmittel teilweise stattzugeben und infolgedessen: 1. das Urteil des Gerichts vom 7. November 2012 in der Rechtssache T‑114/11 aufzuheben; 2. der Klage von Herrn Giordano aus außervertraglicher Haftung stattzugeben und die außervertragliche Haftung der Union aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 530/2008 vom 12. Juni 2008 festzustellen, da die Erfüllung der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung gemäß Art. 340 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachgewiesen wurde; 3. die Rechtssache zur Entscheidung über die Quantifizierung des Herrn Giordano entstandenen Schadens an das Gericht zurückzuverweisen; 4. die Kommission zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T‑114/11 sowie des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.