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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.04.2014 – C-83/13

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2014:201

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 1. April 2014 ( Rechtssache C‑83/13 Fonnship A/S gegen Svenska Transportarbetareförbundet, Facket för Service och Kommunikation (SEKO) und Svenska Transportarbetareförbundet gegen Fonnship A/S (Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstol [Schweden]) „Vorabentscheidungsersuchen — Von einer Partei angeregte, aber vom vorlegenden Gericht nicht gestellte Zusatzfrage — Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 — Geltungsbereich — Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen — Seeverkehr nach einem Mitgliedstaat mit einem Schiff, das einer Gesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört und unter der Flagge eines Drittstaats fährt, der kein Mitglied des EWR ist — Rechtsmissbrauch — In einem Hafen eines Mitgliedstaats betriebene kollektive Kampfmaßnahme, die die Gesellschaft, in deren Eigentum das Schiff steht, zum Abschluss eines Tarifvertrags veranlasst hat — Fairer Wettbewerb“ I – Einleitung

1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen möchte der Arbetsdomstol (Schweden) im Wesentlichen wissen, ob eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (

2 Diese Frage wird im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der norwegischen Gesellschaft Fonnship A/S (im Folgenden: Fonnship) einerseits und den schwedischen Vereinigungen Svenska Transportarbetareförbundet (Schwedischer Transportarbeiterverband, im Folgenden: ST) und Facket för Service och Kommunikation (Gewerkschaft für Dienstleistungen und Kommunikation, im Folgenden: SEKO) andererseits über in den Jahren 2001 und 2003 durchgeführte Gewerkschaftsmaßnahmen aufgeworfen, die mittels eines Fonnship gehörenden, im Seeregister von Panama registrierten und damit unter der Flagge dieses Drittlands fahrenden Schiffs (im Folgenden: Sava Star) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden: EWR) erbrachte Dienstleistungen gestört haben sollen (

3 Da sie konkret der Ansicht war, die bei Fonnship beschäftigte Besatzung der Sava Star, die in dem im Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Zeitraum ausschließlich aus Drittstaatsangehörigen bestand (

4 Nach Auslaufen des im Jahr 2001 unterzeichneten Tarifvertrags leitete SEKO während eines neuerlichen Zwischenstopps der Sava Star in einem schwedischen Hafen eine ähnliche Maßnahme ein. Unter Protest unterzeichnete Fonnship den von der ITF gebilligten und von SEKO verlangten Tarifvertrag und entrichtete die in dem genannten Vertrag geforderten Kosten und Beiträge, was der Sava Star die Fortsetzung ihrer Fahrt ermöglichte.

5 Mit zwei getrennten Klagen verklagte Fonnship ST und SEKO vor dem vorlegenden Gericht u. a. auf Ersatz des angeblich erlittenen Schadens, der sich aus der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Gewerkschaftsmaßnahmen und aus der Nichtigkeit der Tarifverträge, zu deren Unterzeichnung sie gezwungen worden war, ergeben soll. ST ihrerseits verklagte Fonnship vor dem vorlegenden Gericht auf Leistung von Schadensersatz mit der Begründung, diese Gesellschaft habe nicht die Löhne gezahlt, die in dem im Jahr 2001 unterzeichneten Tarifvertrag vorgesehen seien.

6 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Frage der Rechtmäßigkeit der Gewerkschaftsmaßnahmen sei für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten entscheidend, und zur Klärung dieser Frage obliege ihm die Entscheidung, ob das schwedische Arbeitskampfrecht mit den Vorschriften des Unionsrechts (des EWR-Rechts) über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sei. In Anbetracht der bereits in den Urteilen Viking Line sowie Laval un Partneri (

7 Dagegen ist es der Meinung, die vor ihm ebenfalls diskutierte, vom Gerichtshof aber noch nicht geprüfte Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Schiff in einem Drittland registriert ist und für die Beziehungen an Bord grundsätzlich das Recht des Flaggenstaats gilt, das EWR-Recht Anwendung findet, mache es erforderlich, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die Regelung des EWR‑Abkommens über den freien Verkehr von Dienstleistungen (Seeverkehrsdienstleistungen) – der eine entsprechende Regelung im EG‑Vertrag gegenübersteht – auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) anwendbar, soweit es um die Tätigkeit dieses Unternehmens in Form von Transporten nach einem EG‑Mitgliedstaat oder einem EFTA‑Staat mit einem Schiff geht, das in einem Drittland außerhalb der EG bzw. des EWR registriert ist und unter dessen Flagge fährt?

8 Diese Frage ist Gegenstand schriftlicher Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, der griechischen und der schwedischen Regierung, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der Europäischen Kommission gewesen. Die Verfahrensbeteiligten sind darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2014 angehört worden. II – Würdigung A – Vorbemerkungen zur Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens

9 Wie ich oben in Nr. 6 festgestellt habe, hat das vorlegende Gericht es eindeutig abgelehnt, den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Gewerkschaftsmaßnahmen mit dem EWR-Recht zu befragen, und aufgrund der Urteile Viking Line sowie Laval un Partneri die Auffassung vertreten, für den Fall, dass die Vorschriften des EWR über den freien Dienstleistungsverkehr auf Sachverhalte wie die den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zugrunde liegenden anwendbar sein sollten, obliege es ihm, über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der genannten Maßnahmen zu entscheiden. Es führt jedoch nicht aus, in welchem Sinne es diese Problematik zu lösen gedenkt.

10 Vor dem Gerichtshof hat Fonnship einen beträchtlichen Teil ihrer Erklärungen darauf verwendet, das vorlegende Gericht dafür zu kritisieren, dass es das Vorabentscheidungsersuchen auf die Frage der Anwendbarkeit des EWR-Rechts beschränkt hat und es abgelehnt hat, den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der schwedischen Rechtsvorschriften, die Gewerkschaftsmaßnahmen nach Art der von ST und SEKO gegenüber der Sava Star durchgeführten erlauben, mit diesem Recht zu befragen.

11 Ohne den Gerichtshof ausdrücklich darum zu ersuchen, für den Fall der Bejahung der unterbreiteten Frage in seine Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen Erwägungen zur Vereinbarkeit der Gewerkschaftsmaßnahmen mit dem freien Dienstleistungsverkehr und ihrer Verhältnismäßigkeit einzubeziehen, ist Fonnship der Ansicht, aufgrund der Erörterungen vor dem vorlegenden Gericht wäre dieses verpflichtet gewesen, an den Gerichtshof sämtliche für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nützlichen unionsrechtlichen Fragen zu richten. Sollte der Gerichtshof feststellen, dass der freie Dienstleistungsverkehr in Fällen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sei, so Fonnship, hätte sich durch die Einbeziehung der Frage nach der Vereinbarkeit der Gewerkschaftsmaßnahmen mit dem freien Dienstleistungsverkehr aufgrund der Uneindeutigkeit des EWR-Rechts in diesem Punkt nämlich vermeiden lassen, dass ein seit mehr als zehn Jahren anhängiger Rechtsstreit erneut Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof sein müsse oder Fonnship andernfalls gezwungen sei, eine Haftungsklage gegen das Königreich Schweden zu erheben.

12 Auch wenn ich – insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie und aufgrund des Umstands, dass das vorlegende Gericht in letzter Instanz zu entscheiden hat – für die implizite Aufforderung von Fonnship, in die Prüfung der uns unterbreiteten Problematik – wenn auch nur hilfsweise – Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Gewerkschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des EWR einzubeziehen, nicht vollkommen unempfänglich bin, würde eine solche Orientierung es in der Fallkonstellation der vorliegenden Rechtssache erforderlich machen, dass sich der Gerichtshof dazu entschließt, seine aktuelle Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 267 AEUV spürbar zu ändern.

13 Nach dieser Rechtsprechung kommt bekanntlich allein dem vorlegenden Gericht die Befugnis zu, zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorgelegt werden sollen (

14 Diese Rechtsprechung wird zum einen mit einem Wortlautargument, wonach Art. 267 AEUV eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein nichtstreitiges Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (

15 Daher lehnt es der Gerichtshof grundsätzlich ab, auf von den Parteien des Ausgangsverfahrens oder den Verfahrensbeteiligten erwähnte Zusatzfragen, die über den Rahmen der Frage des nationalen Gerichts hinausgehen, zu antworten (

16 Gleichwohl scheint eine gewisse Spannung zwischen dieser Rechtsprechung und einer Strömung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu bestehen, die dazu tendiert, der Notwendigkeit, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, den Vorrang einzuräumen.

17 In zahlreichen Urteilen hat der Gerichtshof trotz der vom nationalen Gericht vorgenommenen Abgrenzung des Vorabentscheidungsersuchens nämlich nicht gezögert, in Anbetracht des Sachverhalts und der während des Verfahrens vorgebrachten Argumente zu prüfen, ob eine unionsrechtliche Vorschrift, die nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens gewesen ist, gleichwohl auf den jeweiligen Fall anwendbar sein kann (

18 Obwohl die Rechtsprechung des Gerichtshofs somit nicht eindeutig zu sein scheint, ist es nach meinem Dafürhalten an dieser Stelle nicht erforderlich, die möglichen Kriterien, die eine kohärente Auslegung der Gesamtheit dieser Urteile ermöglichen, im Einzelnen zu prüfen.

19 Es gibt nämlich zumindest eine Fallkonstellation, zu der die vorliegende Rechtssache meiner Meinung nach gehört und in der der Gerichtshof es sich systematisch versagt, den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens über den vom nationalen Gericht festgelegten Rahmen hinaus zu ändern oder auszuweiten. Es handelt sich um den Fall, dass das vorlegende Gericht es – ausdrücklich oder stillschweigend – abgelehnt hat, dem Gerichtshof eine zusätzliche Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zu unterbreiten, die eine der Parteien des Ausgangsrechtsstreits ausdrücklich gestellt hat (

20 Im Gegensatz zu den Rechtssachen, in denen sich der Gerichtshof speziell zu diesem Punkt geäußert hat, hat im vorliegenden Fall zwar das vorlegende Gericht letztinstanzlich zu entscheiden und die Erheblichkeit der von Fonnship angeregten Frage für den Fall anerkannt, dass der Gerichtshof die ihm unterbreitete Frage bejahen sollte (

21 Darüber hinaus könnte eine objektive Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV darauf schließen lassen, dass, wenn in einem schwebenden Verfahren bei einem letztinstanzlichen Gericht eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts „gestellt [wird]“, dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs „verpflichtet [ist]“.

22 Eine solche Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV könnte insbesondere in den Fällen anerkannt werden, in denen das letztinstanzliche Gericht zur Begründung seiner Weigerung, dem Gerichtshof eine Zusatzfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen, eine offensichtlich falsche Auslegung des Unionsrechts vorschlägt oder seine Frage auf der Grundlage einer eindeutig unrichtigen rechtlichen Prämisse formuliert, was es dem Gerichtshof ermöglichen würde, die Fehlerhaftigkeit der vorgeschlagenen Auslegung oder der rechtlichen Prämisse auf die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten hin und nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts erneut zu prüfen (de facto die effektive Möglichkeit nimmt, die Haftung des Mitgliedstaats, dem das genannte Gericht untersteht, wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht geltend zu machen.

23 Diese Erwägungen gelten in der vorliegenden Rechtssache jedoch insbesondere deshalb nicht, weil das vorlegende Gericht keinerlei Angaben macht, aus denen sich u. a. herleiten ließe, in welchem Sinne es die Frage der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Gewerkschaftsmaßnahmen unter Beachtung der Vorschriften des EWR-Abkommens über den freien Dienstleistungsverkehr entscheiden würde.

24 Im Urteil Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del mercato hat der Gerichtshof – von einem letztinstanzlichen Gericht, nämlich dem Consiglio di Stato (Italien), zum Umfang der Befugnis dieses Gerichts befragt, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vorgeschlagenen Fragen auszuwählen und neu zu formulieren – ganz allgemein das Bestehen einer unbedingten Verpflichtung verneint, eine von einer dieser Parteien gestellte Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen (

25 Unter diesen Umständen sollte sich der Gerichtshof meines Erachtens darauf beschränken, die an ihn gerichtete Frage, die die Anwendbarkeit der Vorschriften des EWR-Abkommens über den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, zu beantworten, und die von Fonnship vor dem vorlegenden Gericht angeregte, aber von diesem ausdrücklich zurückgewiesene Frage, die sich auf die etwaige Vereinbarkeit der Gewerkschaftsmaßnahmen mit dem freien Dienstleistungsverkehr bezieht, folglich nicht prüfen. B – Zum Vorabentscheidungsersuchen und zur Auslegung der Verordnung Nr. 4055/86

26 Auch wenn sich das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage allgemein auf die Vorschriften des EWR-Abkommens über den freien Dienstleistungsverkehr bezogen hat, sollte die Antwort des Gerichtshofs nach meinem Dafürhalten auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4055/86 beschränkt werden, wie es auch die Parteien des Ausgangsverfahrens und die übrigen Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, vorgeschlagen haben.

27 Es steht nämlich fest, dass für den freien Transportdienstleistungsverkehr die Vertragsbestimmungen über den Verkehr gelten und, da es insbesondere um die Seeschifffahrt geht, der Rat der Europäischen Union gemäß Art. 84 Abs. 2 des EWG-Vertrags darüber zu befinden hatte, ob geeignete Vorschriften in diesem Sektor erlassen werden konnten, was er tatsächlich auch festgestellt und mit dem Erlass der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt in ihrer ursprünglichen Fassung am 22. Dezember 1986 verwirklicht hat, die am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist. Da die Verordnung Nr. 4055/86, wie bereits ausgeführt, in das EWR-Abkommen aufgenommen worden ist, ist die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage somit neu zu formulieren und auf die Auslegung dieses Rechtsakts zu beschränken.

28 Aufgrund des Akteninhalts und der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten lässt sich die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage weiter auf die Klärung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 4055/86 verengen, der in Art. 1 dieser Verordnung geregelt ist, damit bestimmt werden kann, ob eine Gesellschaft, die sich rechtmäßig im EWR, im vorliegenden Fall in Norwegen, niedergelassen hat und Eignerin eines Schiffs ist, mit dem Seeverkehrsdienstleistungen innerhalb des EWR erbracht werden, das aber unter der Flagge eines Drittlands, im vorliegenden Fall Panama, fährt, von diesem Rechtsakt erfasst wird und sich gegebenenfalls grundsätzlich auf die durch ihn verliehene Freiheit berufen kann. 1. Zum persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4055/86

29 Eine – auf den ersten Blick einfache – positive Antwort scheint sich aus dem Wortlaut von Art. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 selbst und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ergeben.

30 In Abs. 1 dieser Vorschrift heißt es nämlich, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers gilt, während durch den Verweis in ihrem Abs. 3 u. a. auf Art. 58 des EWG-Vertrags (jetzt Art. 48 EG) Gesellschaften mit Sitz innerhalb der Europäischen Union (des EWR) natürlichen Personen gleichgestellt werden, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind.

31 Daher hat der Gerichtshof im Kontext einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die einen Linienverkehr mit Bestimmung nach einem anderen Mitgliedstaat betrieb, deren Schiffe aber in Panama registriert waren und unter panamaischer Flagge fuhren, aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 abgeleitet, dass dieser „von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers spricht und nicht auf die Registrierung oder die Flagge der von dem Verkehrsunternehmen betriebenen Schiffe abstellt“ (

32 Dass es bei der Bestimmung des Geltungsbereichs von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 nicht auf die Registrierung und/oder die Flagge der Schiffe ankommt, wird im Umkehrschluss durch Abs. 2 ebendieser Vorschrift bestätigt. Danach gilt der erwähnte Rechtsakt nämlich auch für außerhalb der Union ansässige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und für Linienreedereien mit Sitz außerhalb der Union, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern deren Schiffe in diesem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

33 Wie die EFTA-Überwachungsbehörde in ihren schriftlichen Erklärungen festgestellt hat, spiegelt die Klarstellung in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4055/86 das wider, was gemeinhin als „griechische Ausnahme“ bezeichnet wird (

34 Daher hat der Unionsgesetzgeber die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 zweifellos nicht von einer Voraussetzung abhängig machen wollen, die sich auf den Ort der Registrierung der Schiffe bezieht.

35 Folglich bedeutet die Tatsache, dass die in den Geltungsbereich ebendieser Vorschrift fallenden Staatsangehörigen der EWR-Staaten ihre Schiffe in einem Drittland registrieren, entgegen dem Vorbringen von ST und SEKO in ihren schriftlichen Erklärungen nicht, dass diese Staatsangehörigen ihren Sitz nicht länger in einem EWR-Staat haben.

36 Den vorstehenden Ausführungen kann auch das Argument von ST und SEKO, wonach, da der Ausgangsrechtsstreit die Arbeitsbedingungen der Schiffsbesatzung betreffe, die dem Recht eines Drittlands unterlägen, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4055/86 nicht anwendbar seien oder zumindest voraussetzten, dass das Arbeitsverhältnis einen hinreichenden Bezug zum Hoheitsgebiet der Union (des EWR) aufweise, der im vorliegenden Fall nicht vorhanden sei, nicht entgegengehalten werden.

37 Dieses Argument ist nämlich schon deshalb zurückzuweisen, weil es, indem es sich auf eine Aufzählung von Urteilen des Gerichtshofs stützt, die sich auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beziehen (

38 Sodann ist das Argument von ST und SEKO auch deshalb zurückzuweisen, weil der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4055/86 durch ihre Bestimmungen selbst festgelegt wird und nicht von dem Recht abhängt, das auf die Arbeitsbeziehungen zwischen der Besatzung eines Schiffs und einem möglicherweise unter diese Verordnung fallenden Erbringer von Seeverkehrsdienstleistungen anwendbar ist. Davon zeugt der Umstand, dass die Verordnung Nr. 4055/86 die Kriterien zur Bestimmung des auf die Individualarbeitsverträge der Besatzungsmitglieder anwendbaren Rechts – insbesondere im Hinblick darauf, wie sich dieser Rechtsakt zu Art. 6 des am 19. Juni 1980 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Übereinkommen von Rom) (

39 Schließlich kann das betrachtete Argument auch deshalb keinen Erfolg haben, weil, auch wenn eingeräumt werden kann, dass die Arbeitsbeziehungen an Bord eines Schiffs auf hoher See, wie ST und SEKO vortragen, nach den Art. 91 und 94 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden: Übereinkommen von Montego Bay) (

40 Würde der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4055/86 generell von einer solchen zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht, könnte dies deren Ziel beeinträchtigen, das darin besteht, den freien Dienstleistungsverkehr auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern auszuweiten, damit die bestehenden Beschränkungen schrittweise aufgehoben werden können und die Einführung neuer Beschränkungen vermieden werden kann (

41 Schwieriger ist hingegen die – von den Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof ebenfalls diskutierte – Frage zu beantworten, wie zu ermitteln ist, wer genau zu den Begünstigten des in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 genannten freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschifffahrt gehört, insbesondere, ob der einfache Eigner eines Schiffs aufgrund seines Wohnsitzes/Sitzes in einem EWR-Staat in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fällt.

42 Diese Frage hat ihren Ursprung in der Uneinigkeit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Identität und des Orts der Niederlassung der mit der Verwaltung und dem Betrieb der Sava Star betrauten Stelle, wobei ST und SEKO geltend machen, diese Tätigkeiten seien einer Gesellschaft mit Sitz in Panama übertragen worden, während Fonnship vorträgt, sie habe während des relevanten Zeitraums den gesamten kommerziellen Betrieb der Sava Star von Norwegen aus übernommen.

43 Im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit hat sich der Gerichtshof offensichtlich nicht mit dieser auf Tatsachen beruhenden Meinungsverschiedenheit zu befassen, über die das vorlegende Gericht zu befinden haben wird, auch wenn dieses Gericht ausweislich des Wortlauts seiner Vorlagefrage von der Prämisse auszugehen scheint, dass Fonnship während des für den Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Zeitraums eine „Tätigkeit … in Form von Transporten“ ausführte, und bestimmte von dieser Gesellschaft auf Ersuchen des Gerichtshofs und in der mündlichen Verhandlung übermittelte Unterlagen diesen Eindruck bestätigen.

44 Lässt man diese auf Tatsachen bezogene Kontroverse jedoch außer Acht und hält sich, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, an die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4055/86, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift diejenigen, denen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zugutekommt, im Wesentlichen mit den gleichen Worten definiert wie Art. 49 EG (

45 Auf der Grundlage dieser allgemeinen Prämisse hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die eine Reederei für Hochseeschiffe betrieb (

46 Diese Rechtsprechung zeugt von einer flexiblen Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4055/86, die zweifellos mit dem Anliegen vereinbar ist, sicherzustellen, dass möglichst viele wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht zum freien Waren- oder Kapitalverkehr oder zur Freizügigkeit der Personen gehören, nicht deshalb von der Anwendung des EG‑Vertrags (oder des EWR-Abkommens) ausgeschlossen bleiben (

47 Gleichwohl gibt sie uns nicht ausdrücklich Auskunft über die Frage, ob der einfache Eigner eines Schiffs als Erbringer von Seeverkehrsdienstleistungen angesehen werden kann.

48 Nützliche Erkenntnisse im Sinne einer Verneinung dieser Frage lassen sich meines Erachtens aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu anderen Verkehrsmitteln ziehen.

49 Aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus den Urteilen Cura Anlagen (Verkehrsdienstleistungen angesehen hätte.

50 Um ihn als solchen qualifizieren zu können, muss der Eigentümer daher selbst Verkehrstätigkeiten, im vorliegenden Fall Seeverkehrstätigkeiten durch den Betrieb seiner Schiffe, ausführen.

51 Diese Einstufung steht im Einklang mit der Definition des Ausdrucks „Gemeinschaftsreeder“ in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 3577/92, der sich auf „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats [bezieht], die … im Schiffsverkehr tätig sind“ (

52 Sie steht nach meinem Dafürhalten auch im Einklang mit der Definition des Begriffs „Reeder“, den man beispielsweise in Paragraf 2 des Anhangs der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association – ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union – FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (

53 Daher wird meines Erachtens nur der Eigner eines Schiffs als Erbringer von Seeverkehrsdienstleistungen angesehen werden können, der die Verantwortung für den Betrieb dieses Schiffs übernimmt. Überträgt er diese Verantwortung hingegen anderen Stellen, erbringen diese die Dienstleistung.

54 Die Frage, ob der Eigner eines Schiffs als Erbringer von Seeverkehrsdienstleistungen qualifiziert werden kann, wenn er nur einen Teil der mit dem Betrieb des Schiffs verbundenen Tätigkeiten übernimmt, ist jedoch schwierig zu beantworten und hängt zweifellos von der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände jeder einzelnen Rechtssache ab.

55 Nach meinem Dafürhalten lassen sich hierzu jedoch einige allgemeine Überlegungen anstellen, wobei sie im Verhältnis zur Komplexität der Organisation der Tätigkeiten des internationalen Seeverkehrs sehr schematisch bleiben müssen.

56 So wird, wenn der Eigner eines Schiffs dieses für einen bestimmten Zeitraum (Zeitcharter) oder für eine bestimmte Reise (Reisecharter) verchartert, davon ausgegangen werden können, dass er grundsätzlich die Verantwortung für die Besatzung des Schiffs behält. Obwohl der Charterer den Verkehr für seine Kunden übernimmt, wird dieser Marktteilnehmer auf die beim Eigner beschäftigte und von diesem zur Verfügung gestellte Schiffsbesatzung zurückgreifen. Auch wenn der Eigner des Schiffs weiterhin unmittelbar für die Schiffsbesatzung verantwortlich ist, lässt sich in einer derartigen Fallkonstellation meines Erachtens die Auffassung vertreten, sowohl der Charterer als auch der Eigner erbrächten ein und dieselbe Seeverkehrsdienstleistung. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass beide in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4055/86 fielen (

57 Im Fall der Bareboat-Schiffscharter, also einer Miete ohne Besatzung, neige ich hingegen dazu, den Eigner dieses Schiffs von den – natürlichen oder juristischen – Personen auszunehmen, die für sich die Eigenschaft eines Erbringers von Seeverkehrsdienstleistungen in Anspruch nehmen können, da sich seine Position letztlich nicht von der Position der Eigentümer anderer vermieteter Verkehrsmittel unterscheidet, die vom Gerichtshof bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt niemals als zum Kreis der Erbringer von Verkehrsdienstleistungen gehörig angesehen worden sind.

58 Abgesehen davon ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand sämtlicher vor ihm gemachter Angaben zu prüfen, ob Fonnship während des Zeitraums der Ausgangsrechtsstreitigkeiten den Betrieb der Sava Star übernommen hat, um Seeverkehrsdienstleistungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 sicherzustellen.

59 Unterstellt, dies ist der Fall, bleibt zu untersuchen, ob die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4055/86 gleichwohl durch den von ST und SEKO sowie von der schwedischen Regierung angeführten Umstand ausgeschlossen werden könnte, wonach die Vorschriften des EWR nicht dem Schutz von Seeverkehrsunternehmen dienten, die sich dazu entschlossen hätten, sich über das Recht eines EWR-Staats sowie über die auf dem Gebiet der Beschäftigung und der Entlohnung international anerkannten angemessenen Bedingungen hinwegzusetzen, indem sie ihre Schiffe in Billigflaggen erteilenden Drittländern – wie zum für die Ausgangsrechtsstreitigkeiten maßgebenden Zeitpunkt Panama – registrierten. 2. Zur Problematik eines eventuellen Rechtsmissbrauchs

60 In einer Fallkonstellation, über die bislang noch nicht entschieden worden ist und auf die ich später zurückkommen werde, nimmt das Vorbringen dieser Verfahrensbeteiligten zweifellos auf das im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelte Verbot für Wirtschaftsteilnehmer Bezug, die Bestimmungen des Unionsrechts missbräuchlich geltend zu machen, sei es, um sich der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften zu entziehen, sei es, um Vorteile auf eine Weise zu erlangen, die mit dem Ziel und dem Zweck der genannten Bestimmungen im Widerspruch steht (

61 Im Hinblick auf die Abgrenzung des Vorabentscheidungsersuchens ist die Prüfung der Frage eines eventuellen „Rechtsmissbrauchs“ jedoch nicht frei von verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, zumal die EFTA-Überwachungsbehörde in der mündlichen Verhandlung sogar die Auffassung vertreten hat, dies laufe gerade auf eine Prüfung der Frage hinaus, die das vorlegende Gericht letztendlich abgelehnt habe, dem Gerichtshof zu unterbreiten.

62 Obwohl die EFTA-Überwachungsbehörde ihren Standpunkt nicht näher erläutert hat, lässt er sich meines Erachtens nachvollziehen, wenn man den Begriff des Rechtsmissbrauchs wie eine Regel oder einen Grundsatz begreift (

63 Wird der Begriff des Rechtsmissbrauchs als Regel qualifiziert, mit der sich die Ausübung eines durch das Unionsrecht (das EWR-Recht) verliehenen Rechts einschränken lässt, führt dies im vorliegenden Fall nämlich dazu, dass die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4055/86 anerkannt und die Prüfung auf das Gebiet der Beziehungen zwischen dem Fonnship durch diesen Rechtsakt verliehenen Recht und den Gewerkschaftsmaßnahmen von ST und SEKO und damit auf die Frage verlagert wird, die das vorlegende Gericht abgelehnt hat, an den Gerichtshof zu richten.

64 Wird demgegenüber anerkannt, dass der Begriff des Rechtsmissbrauchs als eine Regel fungiert, die es ermöglicht, den Anwendungsbereich des Unionsrechts (des EWR-Rechts) abzugrenzen, könnte in der vorliegenden Rechtssache mit der Prüfung einer eventuellen missbräuchlichen Praxis an die dem Gerichtshof unterbreitete Vorlagefrage angeknüpft werden, die den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4055/86 betrifft.

65 In seiner Rechtsprechung hat sich der Gerichtshof meines Erachtens nicht eindeutig auf eine Qualifizierung des Rechtsmissbrauchs in dem einen oder dem anderen Sinn festgelegt.

66 So hat er ausgeführt, dass „[n]ach ständiger Rechtsprechung … der Anwendungsbereich von Unionsverordnungen nicht so weit sein [kann], dass er missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern deckt“ (voraussetzt, dass der Betreffende vom persönlichen Anwendungsbereich des Vertrages erfasst wird, weil er die Voraussetzungen erfüllt, um als ‚Arbeitnehmer‘ … eingestuft zu werden“ (

67 Ich für meinen Teil würde dazu tendieren, eher dem letztgenannten Ansatz des Gerichtshofs den Vorzug zu geben, als den Begriff des Rechtsmissbrauchs als einen Grundsatz zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Unionsrechts (des EWR-Rechts) zu begreifen.

68 Meine Überzeugung in diesem Sinne stützt sich auf eine Reihe von Gründen.

69 Zunächst auf einen einfachen semantischen Grund, der sich wie folgt zusammenfassen lässt: Ein Recht kann nur dann Gegenstand eines Missbrauchs sein, wenn es zuvor anerkannt worden ist. Indem er sich wiederholt auf die Notwendigkeit bezieht, „Rechtsmissbrauch“, „missbräuchliche Verhaltensweisen“ oder „missbräuchliche Praktiken“ von Einzelpersonen oder Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern, will der Gerichtshof diesen verschiedenen Ausdrücken nach meinem Dafürhalten sehr wohl eine Funktion zuweisen, die die subjektiven Rechte einschränkt, die die genannten Personen bzw. Teilnehmer aus den Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere aus den von diesem garantierten Verkehrsfreiheiten, herleiten. Da solche Rechte auch durch das EWR-Abkommen verliehen werden (

70 Würde das Verbot des Rechtsmissbrauchs als ein Grundsatz zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Unionsrechts angesehen, liefe dies nach meinem Dafürhalten sodann darauf hinaus, dass ihm in Bezug auf die grundlegenden Verkehrsfreiheiten ein Status verliehen würde, der dem einer Rule of reason nahekäme, was mir falsch und wenig nützlich erschiene. Eine solche Anerkennung würde nämlich dazu führen, dass in allen Fallkonstellationen geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt nicht einen Rechtsmissbrauch beinhaltet, bevor überhaupt feststeht, dass dieser Sachverhalt in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Eine solche Verzahnung zwischen Missbrauch und Recht, die der Prüfung des Missbrauchs Vorrang vor der Prüfung des Rechts einräumt, würde die praktische Wirksamkeit der durch den EG-Vertrag und das EWR-Abkommen garantierten Verkehrsfreiheiten meines Erachtens spürbar beeinträchtigen.

71 Außerdem bestärkt die Tatsache, dass der Gerichtshof das Verbot des Rechtsmissbrauchs als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts qualifiziert (

72 Wie das auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ergangene Urteil Halifax u. a. veranschaulicht, zeigt die Rechtsprechung schließlich, dass jedenfalls Umsätze im Rahmen einer missbräuchlichen Praxis nicht aus dem Geltungsbereich der Bestimmungen des Unionsrechts fallen, was hingegen die Folge der Feststellung eines Rechtsmissbrauchs wäre, wenn er die Funktion hätte, den Geltungsbereich der Vorschriften dieses Rechts abzugrenzen. Wie aus dem erwähnten Urteil hervorgeht, führt der Umstand, dass Umsätze, die eine missbräuchliche Praxis darstellen, in der Weise neu zu definieren sind, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die genannten Umsätze bestanden hätte, nämlich dazu, dass der Rechtsmissbrauch wie ein Grundsatz wirkt, der die dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen subjektiven Rechte einschränkt. Dieser Ansatz erlaubt es dem betreffenden Marktteilnehmer zum einen, seine Rechte auf angemessene Weise auszuüben (

73 Im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Abgrenzung der Vorlagefrage könnte die verfahrensrechtliche Folge der Auffassung, die darin besteht, die Funktion des Rechtsmissbrauchs einer Regel zur Abgrenzung der subjektiven Rechte anzunähern, die Einzelpersonen aus dem Unionsrecht herleiten, in der vorliegenden Rechtssache schlicht und einfach darin bestehen, dass ein eventueller Rechtsmissbrauch nicht geprüft wird, sofern diese Prüfung Gefahr liefe, sich auf die vom vorlegenden Gericht absichtlich nicht unterbreitete Frage nach der Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Seeschifffahrt gemäß der Verordnung Nr. 4055/86 und auf die Grenzen, die für diesen zulässigerweise gezogen werden können, zu erstrecken. Ich würde dazu tendieren, diesem Ansatz den Vorzug zu geben.

74 Für den Fall, dass dieser Lösung insbesondere deshalb die Anerkennung durch den Gerichtshof versagt werden sollte, weil der Begriff des Rechtsmissbrauchs die Funktion hat, den Geltungsbereich des Unionsrechts abzugrenzen, möchte ich dem Gerichtshof in dem Bestreben, ihm möglichst günstige Bedingungen für den Erlass seines Urteils zu schaffen, folgende Überlegungen vortragen.

75 Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof wiederholt anerkannt hat, berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht ist nicht zulässig (

76 Die Anerkennung des berechtigten Interesses der Mitgliedstaaten an der Bekämpfung der missbräuchlichen Umgehung ihrer eigenen nationalen Rechtsvorschriften entspricht offensichtlich nicht dem Sachverhalt, der den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zugrunde liegt.

77 Aus den Akten und den Erklärungen der Beteiligten des Ausgangsverfahrens geht nämlich klar hervor, dass die gegen Fonnship betriebenen Maßnahmen der schwedischen Gewerkschaften, unterstellt, sie seien denen der Behörden eines Mitgliedstaats gleichzustellen (

78 Ausweislich der Schriftsätze von ST und SEKO sind diese Maßnahmen veranlasst worden, um zu verhindern, dass sich Fonnship über das norwegische Arbeitsrecht oder „über die auf dem Gebiet der Beschäftigung und der Entlohnung international anerkannten angemessenen Bedingungen“ hinwegsetzen konnte.

79 Um in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten von der Annahme ausgehen zu können, dass sich im Sinne der Rechtsprechung „einige Staatsangehörige der Anwendung des nationalen Rechts missbräuchlich entzogen haben“, müssten daher also nicht nur Gewerkschaftsmaßnahmen Maßnahmen eines Mitgliedstaats gleichgestellt werden, sondern es müsste auch anerkannt werden, dass ein EWR-Staat die Umgehung der Arbeitsrechtsvorschriften eines anderen EWR-Staats, nach Auffassung von ST und SEKO sogar der „international anerkannten angemessenen Entlohnungsbedingungen“, durch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in diesem anderen Staat zulässigerweise bekämpfen kann, ohne dass solche Bedingungen näher erläutert werden und ohne dass die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Mindestentlohnung, insbesondere der von Seeleuten, auf der Ebene des EWR angeglichen worden sind (

80 Wie dem auch sei: Selbst wenn unterstellt wird, dass der Gerichtshof bereit ist, diesen einen Schritt weiter zu gehen, ergibt sich aus der Rechtsprechung ferner, dass die nationalen Gerichte zwar in jedem Einzelfall befugt sind, dem missbräuchlichen Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung zu tragen, um ihnen die Berufung auf die geltend gemachten unionsrechtlichen Bestimmungen zu verwehren, sie jedoch bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen unionsrechtlichen Bestimmungen beachten müssen (

81 Außerdem setzt der Nachweis eines Missbrauchs, so der Gerichtshof weiter, zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der unionsrechtlichen Regelung enthaltenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Bedingungen willkürlich geschaffen werden (

82 Beschränkt man sich nach Maßgabe der in Nr. 80 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Rechtsprechung auf die Prüfung des Ziels, das mit der betreffenden Vorschrift, nämlich Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4055/86, verfolgt wird, besteht dieses Ziel, wie bereits ausgeführt, darin, den Staatsangehörigen der EWR-Staaten ohne Rücksicht auf den Ort der Registrierung oder die Flagge der von diesen Staatsangehörigen betriebenen Schiffe das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in der Seeschifffahrt zwischen EWR-Staaten sowie zwischen diesen und Drittländern zu verleihen.

83 Folglich kann die bloße Tatsache, dass ein in einem EWR-Staat niedergelassener Staatsangehöriger zu diesem Zweck ein Schiff betreibt, das unter der Flagge eines Drittlands fährt, für sich genommen keinen Missbrauch des in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 verankerten freien Dienstleistungsverkehrs darstellen.

84 Darüber hinaus wird auch dadurch der Tatbestand eines solchen Missbrauchs nicht verwirklicht, dass ein solcher Staatsangehöriger ein Schiff betreibt, das unter der Billigflagge eines Drittlands fährt, also, obwohl es dafür keine offizielle Definition gibt, ein Schiff, das im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Übereinkommens von Montego Bay (

85 Obwohl feststeht, dass es sich bei Panama – zumindest bis zum für die Ausgangsrechtsstreitigkeiten maßgebenden Zeitpunkt – um einen der weltweit wichtigsten Billigflaggenstaaten handelte (

86 Im Licht der in Nr. 81 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung setzt der Nachweis eines Missbrauchs jedoch darüber hinaus die Berücksichtigung des Ziels voraus, das nicht nur mit den betreffenden Bestimmungen, sondern – ganz allgemein – mit der genannten Regelung, im vorliegenden Fall der Verordnung Nr. 4055/86 selbst, verfolgt wird.

87 Allerdings ist festzustellen, dass die Union, worauf im sechsten und im siebten Erwägungsgrund der genannten Verordnung nachdrücklich hingewiesen wird, im Hinblick auf Reedereien, die auf dem Gebiet der Massengut- oder Trampschifffahrt tätig sind, u. a. die Erhaltung eines „lauteren Wettbewerbs“ anstrebt und die Tätigkeit der genannten Reedereien insbesondere unbehindert sein sollte, „solange sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf handelspolitischem Gebiet beachten“.

88 Auch wenn der Begriff „fairer Wettbewerb“ (bzw. „lauterer“ oder „redlicher“ Wettbewerb) nicht definiert wird, obwohl er sich nicht nur in der Präambel des EG-Vertrags (

89 Die mit der Verordnung Nr. 4055/86 angestrebte Einhaltung eines fairen Wettbewerbs würde meines Erachtens insbesondere dann beeinträchtigt, wenn ein Seeverkehrsunternehmen, das auf dem Gebiet der Massengut- oder Trampschifffahrt zwischen EWR-Staaten tätig ist und dabei ein Schiff betreibt, das in einem Drittland, zu dem dieses Schiff keine tatsächliche Verbindung aufweist, registriert ist, der Besatzung seines Schiffs nachweislich einen Lohn zahlt, der deutlich unterhalb des Mindestlohns oder – mangels eines solchen Mindestlohns – des in dem betreffenden Sektor allgemein anerkannten Lohns liegt, der grundsätzlich gelten würde, wenn das Schiff in dem EWR-Staat registriert worden wäre, in dem dieses Unternehmen seinen Sitz hat (

90 In einer solchen Fallkonstellation würde trotz formaler Einhaltung der Bedingungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 4055/86 deren Ziel – die Sicherstellung der Einhaltung eines fairen Wettbewerbs im Sektor der Massengut- und Trampdienste innerhalb des EWR – daher nicht erreicht.

91 Nach der Rechtsprechung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, nach Maßgabe der Beweisregeln des nationalen Rechts zu prüfen, ob diese Bedingung in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten erfüllt ist, soweit die Wirksamkeit des Unionsrechts dadurch nicht beeinträchtigt wird (

92 Was das für den Nachweis eines Missbrauchs erforderliche subjektive Kriterium angeht – wobei sich das vorlegende Gericht zu vergewissern hätte, dass auch diese Bedingung erfüllt ist (

93 Zum einen ließe sich ein missbräuchliches Verhalten feststellen, wenn sich aus einer Reihe objektiver Umstände ergibt, dass der „wesentliche Zweck“, den der Staatsangehörige eines EWR-Staats, der Eigner eines unter der Billigflagge eines Drittlands fahrenden Schiffs ist, verfolgt, darin bestand, die Anwendung der Bedingungen für die Entlohnung der Besatzung dieses Schiffs zu vermeiden, die normalerweise anwendbar gewesen wären, wenn das Schiff in dem EWR-Staat registriert gewesen wäre, in dem der Eigner niedergelassen ist (

94 Zum anderen könnte das vorlegende Gericht auch zu kontrollieren haben, ob der Staatsangehörige eines EWR-Staats, der Eigner eines unter der Billigflagge eines Drittlands fahrenden Schiffs ist, die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 4055/86 über Konstrukte, durch die er dieses Schiff zugunsten einer oder mehrerer mit ihm verbundener Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland – ganz oder teilweise – möglicherweise nur fiktiv betreibt,„willkürlich geschaffen“ hat ( III – Ergebnis

95 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Arbetsdomstol unterbreitete Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern – in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 geänderten Fassung –, die wiederum in das am 2. Mai 1992 unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen worden ist, ist dahin auszulegen, dass der freie Dienstleistungsverkehr in der Seeschifffahrt für eine Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt, die Eignerin eines unter der Flagge eines Drittlands fahrenden Schiffs ist, mit dem Seeverkehrsdienstleistungen zwischen EWR-Staaten erbracht werden, sofern diese Gesellschaft selbst die Verantwortung für den Betrieb dieses Schiffs übernimmt, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.