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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 03.04.2014 – C-37/13

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2014:223

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 3. April 2014 ( Rechtssache C-37/13 PNexans SAund Nexans France SAS gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Wettbewerb — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Verwaltungsverfahren — Unangemeldete Nachprüfung — Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird — Begründungspflicht — Geografische Reichweite — Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes von weltweiter Geltung — Befugnis der Kommission, Geschäftsunterlagen zu Vorgängen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachzuprüfen“ I – Einleitung

1 Der Schrecken ist für gewöhnlich groß, wenn Inspektoren der Europäischen Kommission – zumeist in den frühen Morgenstunden – unangemeldet vor den Toren eines Unternehmens stehen und dieses im Rahmen eines sogenannten „dawn raids“ durchsuchen wollen, um zu ermitteln, ob dieses Unternehmen in wettbewerbswidrige Machenschaften verstrickt ist.

2 Um Unternehmen in derartigen Situationen vor unverhältnismäßigen oder gar willkürlichen Eingriffen in ihre Geschäftsräume zu schützen, ihre Verteidigungsrechte zu wahren und ihnen zugleich Klarheit über den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu verschaffen, sieht das Unionsrecht bestimmte Verfahrensgarantien vor. Insbesondere muss die Nachprüfungsentscheidung, auf deren Grundlage die Inspektoren der Kommission tätig werden, ordnungsgemäß begründet sein.

3 Der vorliegende Fall bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, die rechtlichen Anforderungen an die Begründung solcher Nachprüfungsentscheidungen weiter zu präzisieren. Im Mittelpunkt des Interesses steht dabei der bislang noch wenig beleuchtete Aspekt der geografischen Eingrenzung der von der Kommission zu untersuchenden Wettbewerbsverstöße.

4 Wie genau muss die Kommission in diesem frühen Verfahrensstadium zu den räumlich relevanten Märkten Stellung nehmen? Muss die Nachprüfungsentscheidung Ausführungen dazu enthalten, ob und in welchem Ausmaß ein Unternehmen den Inspektoren der Kommission Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen zu Vorgängen außerhalb des Europäischen Binnenmarkts zu gewähren hat? Dies sind im Kern die Rechtsfragen, die es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu klären gilt.

5 Diese Fragen stellen sich vor dem Hintergrund eines mutmaßlichen Kartells über Hochspannungskabel und das dazugehörige Material, zu dem die Kommission vor einigen Jahren Ermittlungen aufgenommen und Anfang 2009 unangemeldete Nachprüfungen durchgeführt hat, nicht zuletzt bei Nexans in Frankreich. Dort hat sie auch in zahlreiche Geschäftsunterlagen Einsicht genommen, die Stromkabelprojekte auf außereuropäischen Märkten betrafen. Im Kern streiten die Verfahrensbeteiligten nun darüber, ob die Begründung der Nachprüfungsentscheidung für ein solches Vorgehen eine hinreichende Grundlage bot.

6 Für die künftige Verwaltungspraxis der Kommission wird das Urteil des Gerichtshofs in diesem Fall von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein. II – Rechtlicher Rahmen

7 Der primärrechtliche Rahmen dieses Falles wird zum einen durch Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) und zum anderen durch Art. 253 EG (nunmehr Art. 296 Abs. 2 AEUV) bestimmt (

8 Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet auszugsweise wie folgt: „(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. … (4) Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die Kommission durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 23 und Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die Kommission erlässt diese Entscheidungen nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.“

9 Daneben verdient Art. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 Erwähnung, der diesen Wortlaut hat: „Zur Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] verfügt die Kommission über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse.“ III – Hintergrund des Rechtsstreits A – Sachverhalt und Verwaltungsverfahren

10 Die Klägerinnen des erstinstanzlichen Rechtsstreits und jetzigen Rechtsmittelführerinnen, Nexans SA und ihre 100%ige Tochtergesellschaft Nexans France SAS, sind zwei französische Gesellschaften, die in der Stromkabelindustrie tätig sind.

11 Mit Entscheidung K(2009) 92/1 vom 9. Januar 2009 ordnete die Kommission gegenüber Nexans und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen an, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zu dulden (im Folgenden: Nachprüfungsentscheidung).

12 Art. 1 der Nachprüfungsentscheidung bestimmte u. a.: „Nexans … sowie alle von ihr … unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen, einschließlich Nexans France, … wird (werden) durch die vorliegende Entscheidung verpflichtet, eine Nachprüfung zu [ihrer] etwaigen Beteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die gegen Art. 81 [EG] … verstoßen, mit der Lieferung von Stromkabeln und dazugehörigem Material einschließlich u. a. unterseeischer Hochspannungskabel und in bestimmten Fällen unterirdischer Hochspannungskabel zusammenhängen und das Einreichen abgestimmter Angebote für öffentliche Ausschreibungen, die Zuteilung von Abnehmern sowie den unzulässigen Austausch sensibler Geschäftsinformationen zur Lieferung dieser Produkte umfassen, zu dulden.“

13 Die Nachprüfungsentscheidung war folgendermaßen begründet: „Der Kommission liegen Informationen vor, denen zufolge die Lieferanten von Stromkabeln, einschließlich der Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen teilnehmen oder teilgenommen haben, die mit der Lieferung von Stromkabeln und dazugehörigem Material einschließlich u. a. unterseeischer Hochspannungskabel und in bestimmten Fällen unterirdischer Hochspannungskabel zusammenhängen und das Einreichen abgestimmter Angebote für öffentliche Ausschreibungen, die Zuteilung von Abnehmern sowie den unzulässigen Austausch sensibler Geschäftsinformationen zur Lieferung dieser Produkte umfassen. … Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass diese Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen …, die spätestens seit 2001 bestehen, bis zum jetzigen Zeitpunkt andauern. … [Sie] gelten wahrscheinlich weltweit. Sollte sich herausstellen, dass diese Behauptungen zutreffen, wären die oben beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen besonders schwere Verstöße gegen Art. 81 [EG]. Damit die Kommission alle Tatsachen im Zusammenhang mit den vermuteten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen und den Kontext, in dem sie stattfanden, überprüfen kann, sind Nachprüfungen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 durchzuführen. …“

14 Besagte Nachprüfung wurde im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2009 und dem 30. Januar 2009 sowie am 3. Februar 2009 durch Inspektoren der Kommission in Begleitung der Autorité de la concurrence (französische Wettbewerbsbehörde) in den Geschäftsräumen von Nexans France durchgeführt. Nach vorheriger Bekanntgabe der Nachprüfungsentscheidung überprüften und kopierten die Inspektoren der Kommission zahlreiche Dokumente und befragten Mitarbeiter von Nexans France, um auf diesem Wege nähere Erläuterungen zu bestimmten Geschäftsunterlagen zu erhalten. B – Erstinstanzliches Gerichtsverfahren

15 Gegen die Nachprüfungsentscheidung sowie gegen zwei Handlungen der Inspektoren der Kommission im Rahmen der Nachprüfung suchten Nexans und Nexans France in erster Instanz vor dem Gericht im Wege der Nichtigkeitsklage Rechtsschutz.

16 Auf diese Klage hin erklärte das Gericht mit Urteil vom 14. November 2012 (

17 Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens wurden Nexans und Nexans France ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission auferlegt. Die Kommission wurde demgegenüber verurteilt, die verbleibende Hälfte ihrer eigenen Kosten selbst zu tragen ( IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2013 haben Nexans und Nexans France (im Folgenden auch: die Rechtsmittelführerinnen) gemeinsam das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat zum einen jenen Teil des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht der Nichtigkeitsklage dieser beiden Gesellschaften in Bezug auf die geografische Reichweite der Nachprüfungsentscheidung nicht stattgegeben hat, und zum anderen die Kostenentscheidung des Gerichts zum Gegenstand.

19 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, — das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen wurde, mit dem geltend gemacht wurde, dass die geografische Reichweite der Nachprüfungsentscheidung zu weit und zu ungenau war; — die Nachprüfungsentscheidung anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen für nichtig zu erklären, soweit die geografische Reichweite zu weit, nicht hinreichend gerechtfertigt und zu ungenau war, oder hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; — das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin Nexans ihre eigenen und die Hälfte der Kosten, die der Kommission im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, auferlegt wurden, und der Kommission die Nexans im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten in angemessener Höhe aufzuerlegen; — der Kommission alle Nexans in diesem Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

20 Die Kommission beantragt ihrerseits, — das Rechtsmittel zurückzuweisen; — die Rechtsmittelführerinnen zur Kostentragung zu verurteilen.

21 Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich und, am 26. Februar 2014, mündlich verhandelt. V – Würdigung der Rechtsmittelgründe

22 Mit ihrem Rechtsmittel greifen Nexans und Nexans France nicht mehr alle Themen auf, die noch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Die juristische Debatte im Rechtsmittelverfahren beschränkt sich vielmehr auf die geografische Reichweite der Nachprüfungsentscheidung, wohingegen der sachliche Gegenstand dieser Entscheidung – also die Art der von den vermeintlichen Wettbewerbsverstößen betroffenen Erzeugnisse – keine Rolle mehr spielt. Auch die sonstigen Handlungen der Inspektoren der Kommission anlässlich der Nachprüfung, gegen die Nexans und Nexans France in erster Instanz noch geklagt hatten, sind nicht mehr Verfahrensgegenstand.

23 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe sich zu Unrecht geweigert, die Nachprüfungsentscheidung mit Blick auf ihre geografische Reichweite für nichtig zu erklären (erster Rechtsmittelgrund). Daneben machen sie geltend, die Entscheidung des Gerichts über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei unangemessen (zweiter Rechtsmittelgrund). A – Erster Rechtsmittelgrund: Anforderungen an eine Nachprüfungsentscheidung und ihre gerichtliche Überprüfung mit Blick auf die geografische Reichweite

24 Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 95 bis 100 des angefochtenen Urteils und besteht aus zwei Teilen. Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen die Begründungserfordernisse im Zusammenhang mit der geografischen Reichweite der Nachprüfungsentscheidung geltend (vgl. dazu sogleich, Abschnitt 1). Zweitens rügen sie, das Gericht habe nicht ausreichend gewürdigt, ob sich die Kommission auf hinreichende Anhaltspunkte für ihren Verdacht stützen konnte, es liege ein Wettbewerbsverstoß von „wahrscheinlich weltweiter“ Geltung vor (vgl. unten, Abschnitt 2). 1. Begründungserfordernisse (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

25 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in Bezug auf die geografische Reichweite der Nachprüfungsentscheidung zum einen sein eigenes Urteil unzureichend begründet (vgl. dazu sogleich, Abschnitt 1 Teil a) und zum anderen zu geringe Anforderungen an die Begründung der Nachprüfungsentscheidung seitens der Kommission gestellt zu haben (vgl. dazu unten, Abschnitt 1 Teil b).

26 Wenngleich beide Gesichtspunkte notwendigerweise Berührungspunkte miteinander aufweisen, betreffen sie doch unterschiedliche Rechtsprobleme – die Rüge eines formalen Fehlers des Gerichts im ersteren und die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers des Gerichts im zweiteren Fall – und sollten deshalb getrennt untersucht werden. Keineswegs führt ein etwaiger Rechtsfehler im Hinblick auf die Begründung der Nachprüfungsentscheidung notwendigerweise zur Annahme eines Begründungsfehlers im Urteil des Gerichts oder umgekehrt. a) Zum behaupteten Begründungsmangel im Urteil des Gerichts (erste Rüge)

27 Als Erstes rügen die Rechtsmittelführerinnen, in der Begründung des angefochtenen Urteils werde nicht angemessen erläutert, wie das Gericht zu dem Schluss gekommen sei, dass die Kommission durch den Hinweis auf eine „wahrscheinlich weltweite Geltung“ der vermuteten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen die geografische Reichweite des mutmaßlichen Kartells hinreichend detailliert dargelegt habe.

28 Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung erstinstanzlicher Urteile folgt aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und kommt auch in Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts zum Ausdruck.

29 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt diese Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (

30 Zugegebenermaßen sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur geografischen Reichweite der von der Kommission untersuchten mutmaßlichen Wettbewerbsverstöße vergleichsweise knapp, hat doch das Gericht der inhaltlichen Würdigung dieser Thematik nicht mehr als drei Randnummern gewidmet (

31 Zu bedenken ist allerdings, dass auch Nexans und Nexans France die Frage der „wahrscheinlich weltweiten“ Geltung der zu untersuchenden Absprachen und Verhaltensweisen keineswegs zum Schwerpunkt ihrer Ausführungen in erster Instanz gemacht hatten (

32 Dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung ähnliche Schwerpunkte gesetzt hat, können ihm die Rechtsmittelführerinnen nun im Verfahren vor dem Gerichtshof schwerlich zum Vorwurf machen.

33 Letztlich ist aber entscheidend, ob das Gericht sich trotz der Kürze seiner Ausführungen hinreichend mit den Rügen von Nexans und Nexans France in Bezug auf die Eingrenzung der geografischen Reichweite der mutmaßlichen Wettbewerbsverstöße auseinandergesetzt hat und ob die Urteilsbegründung erkennen lässt, warum das Gericht diese Rügen nicht für stichhaltig erachtete.

34 Im angefochtenen Urteil befasst sich das Gericht ausdrücklich mit dieser Problematik. Es stellt fest, mit dem Hinweis auf eine „wahrscheinlich weltweite“ Geltung der zu untersuchenden Vereinbarungen und/oder Verhaltensweisen habe die Kommission „den Aktionsradius des vermuteten Kartells substantiiert beschrieben“. Aus Sicht des Gerichts ist daher „davon auszugehen, dass die Nachprüfungsentscheidung in Bezug auf die geografische Reichweite etwaiger wettbewerbsrechtlicher Zuwiderhandlungen, deren Vorliegen von der Kommission vermutet wurde, hinreichend genau war“ (

35 Ergänzend geht das Gericht überdies auf das Vorbringen von Nexans und Nexans France ein, die Kommission hätte ihre Nachprüfungstätigkeit nicht auf Dokumente erstrecken dürfen, welche sich auf geografische Märkte lokaler Natur außerhalb des Binnenmarkts bezogen, ohne zu begründen, wie ein Verhalten des fraglichen Unternehmens in diesen Märkten den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren könnte (

36 Folglich hat das Gericht im angefochtenen Urteil klar und eindeutig zur Rüge von Nexans und Nexans France hinsichtlich der geografischen Reichweite der mutmaßlichen Wettbewerbsverstöße Stellung genommen sowie – wenn auch knapp – erläutert, warum es diese Rüge nicht für stichhaltig erachtete.

37 Die Rechtsmittelführerinnen mögen inhaltlich anderer Meinung sein als das Gericht. Dieser Umstand allein kann jedoch keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen, sondern allenfalls einen inhaltlichen Mangel (

38 Alles in allem ist somit das angefochtene Urteil nicht mit dem behaupteten Begründungsmangel behaftet. Die erste Rüge der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist zurückzuweisen.

39 Ob die Ausführungen des Gerichts zur geografischen Reichweite der mutmaßlichen Wettbewerbsverstöße und zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Begründung der Nachprüfungsentscheidung inhaltlich fehlerhaft sind, wird nunmehr im Rahmen der zweiten Rüge zu klären sein. b) Zu den Anforderungen an die Begründung einer Nachprüfungsentscheidung der Kommission (zweite Rüge)

40 Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zu laxe Anforderungen an die Begründung der Nachprüfungsentscheidung der Kommission gestellt und dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen. Zu ungenau und mehrdeutig war ihrer Ansicht nach die Aussage der Kommission in der Präambel der Nachprüfungsentscheidung, wonach die zu untersuchenden Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen „wahrscheinlich weltweit gelten“. Nach Auffassung von Nexans und Nexans France hätte die Kommission in der Nachprüfungsentscheidung zum einen den räumlich relevanten Markt klar eingrenzen und zum anderen ausführen müssen, inwieweit Stromkabelprojekte außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums für ihre Ermittlungen in dieser Kartellsache von Belang waren.

41 Die Pflicht zur Begründung eines Unionsrechtsakts folgt aus Art. 253 EG (nunmehr Art. 296 Abs. 2 AEUV) und ist zudem als Teil des Rechts auf eine gute Verwaltung auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

42 Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Begründung die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt angenommen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (

43 Für Nachprüfungsentscheidungen der Kommission werden Inhalt und Umfang der Begründungspflicht in Art. 20 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 weiter präzisiert. Danach sind in solchen Entscheidungen insbesondere Gegenstand und Zweck der jeweiligen Nachprüfung zu bezeichnen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Kommission nicht Nachprüfungen ohne konkrete Verdachtsmomente aufs Geratewohl durchführt (fishing expeditions“ gebraucht wird (

44 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach geurteilt hat, handelt es sich bei der speziellen Begründungspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 insofern um ein grundlegendes Erfordernis, als dadurch „nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren“ (

45 Durfte das Gericht vor diesem Hintergrund die Bezugnahme der Kommission auf eine „wahrscheinlich weltweite“ Geltung der gemutmaßten Wettbewerbsverstöße als hinreichende Bezeichnung von Gegenstand und Zweck der Nachprüfungen ansehen? Oder hätte das Gericht konkretere Angaben zum räumlich relevanten Markt sowie zur Relevanz von Geschäftsunterlagen über Stromkabelprojekte außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums einfordern müssen? Darum dreht sich im Kern der Streit, den die Parteien im vorliegenden Rechtsmittelverfahren austragen. i) Zum räumlich relevanten Markt

46 Zunächst machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht hätte das Fehlen konkreterer Angaben der Kommission zur geografischen Dimension ihrer Ermittlungen beanstanden müssen. Sie sind der Meinung, in der Nachprüfungsentscheidung hätte klar ausgeführt werden müssen, ob der räumlich relevante Markt die Europäische Union bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einschloss.

47 Dazu ist anzumerken, dass das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, nach der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (

48 Speziell mit Blick auf unangemeldete Nachprüfungen ist zu bedenken, dass diese normalerweise in einer sehr frühen Phase – in der Regel schon während der Voruntersuchungen zu einem Kartellfall – stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt kann – auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Verteidigungsrechte – nicht erwartet werden, dass die Kommission in ihrer Nachprüfungsentscheidung bereits genaue rechtliche Einschätzungen abgibt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es der Kommission in jenem Verfahrensstadium zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung noch an den erforderlichen Informationen mangelt und sie die Richtigkeit ihres Anfangsverdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse erst noch überprüfen muss (

49 Deshalb brauchen die in einer Nachprüfungsentscheidung enthaltenen Angaben, wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, nicht unbedingt eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, eine exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder die Angabe des Zeitraums zu umfassen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen (

50 Nichts Gegenteiliges folgt aus dem Urteil France Télécom/Kommission des Gerichts, auf das sich die Rechtsmittelführerinnen maßgeblich stützen. Zwar heißt es dort an einer Stelle etwas mehrdeutig, die Kommission müsse „den ihrer Ansicht nach relevanten Markt“ bezeichnen (nicht genau abzugrenzen (

51 Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen unbegründet, in der Nachprüfungsentscheidung im vorliegenden Fall hätte klar ausgeführt werden müssen, ob in geografischer Hinsicht die Europäische Union bzw. der Europäische Wirtschaftsraum Gegenstand der Untersuchungen der Kommission war. Eine derart genaue Umschreibung des räumlich relevanten Marktes konnte und durfte das Gericht mit Blick auf den frühen Zeitpunkt des Erlasses der Nachprüfungsentscheidung von der Kommission gar nicht verlangen.

52 Möglichst genau anzugeben hat die Kommission allerdings stets in ihrer Nachprüfungsentscheidung, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (

53 Diesen Anforderungen genügte die streitige Nachprüfungsentscheidung im vorliegenden Fall: In der Präambel jener Entscheidung führte die Kommission aus, dass sich ihre Nachprüfung auf „Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen“ beziehe, die „wahrscheinlich weltweit gelten“ und mit der „Lieferung von Stromkabeln und dazugehörigem Material … zusammenhängen“. Damit waren die Verdachtsmomente, auf die sich die Kommission stützte, hinreichend klar und verständlich umschrieben.

54 Insbesondere war die räumliche Dimension der von der Kommission zu untersuchenden mutmaßlichen Wettbewerbsverstöße mit dem Verweis auf ihre „weltweite“ Geltung unmissverständlich klargestellt. Es lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, dass mit dieser Bezugnahme auf eine „weltweite“ Geltung der europäische Binnenmarkt mit umfasst war.

55 Der Umstand allein, dass die Kommission ihre diesbezügliche Formulierung durch das Wort „wahrscheinlich“ abschwächte, tut der Klarheit ihrer Aussage keinen Abbruch, vielmehr ist dieser Zusatz Ausdruck der naturgemäß vorläufigen Einschätzung der Kommission, die sich zum damaligen Zeitpunkt notwendigerweise auf einen Anfangsverdacht stützen musste und noch nicht auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt sowie auf die Argumente aller Verfahrensbeteiligten zurückgreifen konnte.

56 Nexans und Nexans France konnten somit unschwer erkennen, um welchen Verdacht es bei der von der Kommission angeordneten unangemeldeten Nachprüfung gehen sollte, so dass sie ihre Verteidigungsstrategie darauf ausrichten und ihre Mitwirkungspflicht nachvollziehen konnten.

57 Folglich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, das Gericht habe in Bezug auf den räumlich relevanten Markt die Begründungsanforderungen an eine Nachprüfungsentscheidung verkannt. ii) Zur Relevanz von Geschäftsunterlagen über Stromkabelprojekte außerhalb des europäischen Binnenmarkts

58 Zu prüfen bleibt der zweite Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen, wonach das Gericht in der Begründung der Nachprüfungsentscheidung konkretere Angaben zu den von den Inspektoren zu sichtenden Geschäftsunterlagen hätte verlangen müssen. Insbesondere sind Nexans und Nexans France der Meinung, die Kommission hätte begründen müssen, warum Geschäftsunterlagen über Stromkabelprojekte außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums für ihre Untersuchung von Relevanz waren und den Inspektoren vorgelegt werden sollten.

59 Zweifelsohne folgt aus dem Erfordernis des Schutzes der betroffenen Unternehmen vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Eingriffen (

60 Meines Erachtens bedeutet all dies jedoch nicht, dass die Kommission in ihrer Nachprüfungsentscheidung gleichsam vorsorglich im Einzelnen anzugeben hätte, in welche Art von Geschäftsunterlagen ihre Inspektoren Einsicht nehmen dürfen und in welche nicht. Gegen die Annahme einer Rechtspflicht zu derartigen Ausführungen in der Begründung der Nachprüfungsentscheidung sprechen zweierlei Gründe.

61 Zum einen gilt nach gefestigter Rechtsprechung, dass die Kommission sich im Rahmen einer unangemeldeten Nachprüfung nicht auf die Einsichtnahme in Unterlagen beschränken muss, die sie schon vorher genau bezeichnen kann. Denn durch eine derartige Beschränkung würde ihr Recht auf Zugang zu solchen Unterlagen oder Akten nutzlos. Vielmehr impliziert das Recht der Kommission, unangemeldete Nachprüfungen durchzuführen, auch und gerade die Befugnis, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (

62 Zum anderen versteht sich von selbst, dass die Kommission im Rahmen einer unangemeldeten Nachprüfung nur nach Geschäftsunterlagen suchen und diese auch nur dann einsehen darf, wenn sie für das betreffende Verfahren nach Art. 81 EG oder Art. 82 EG (nunmehr Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV) in irgendeiner Weise von Relevanz sein können. Denn die Nachprüfungsbefugnisse gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 dienen dem Auftrag der Kommission, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt vor Verfälschungen zu schützen und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Binnenmarkts zu ahnden (

63 Letztlich scheinen die Rechtsmittelführerinnen davon auszugehen, dass die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen zu außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Projekten generell nicht von der Nachprüfungsbefugnis der Kommission umfasst ist und dass es deshalb einer gesonderten Begründung bedürfte, sollte die Kommission – ausnahmsweise? – die Prüfung solcher Geschäftsunterlagen anordnen wollen.

64 Diese Argumentation hält jedoch einer näheren Prüfung nicht stand. Denn entweder hat die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Kompetenz zur Prüfung solcher Geschäftsunterlagen. Dann kann sie sich die fehlende Kompetenz auch nicht durch irgendwie geartete Ausführungen in der Begründung ihrer Nachprüfungsentscheidung verschaffen. Oder aber die Nachprüfungskompetenz der Kommission erstreckt sich auch auf derartige Unterlagen. Dann bedarf es ebenfalls keiner gesonderten Begründung in der Nachprüfungsentscheidung, warum die Inspektoren der Kommission sie einsehen dürfen. Im einen wie im anderen Fall geht es also in Wahrheit gar nicht um ein Begründungsproblem.

65 Gerade bei einer Sachlage wie der vorliegenden, bei der die Kommission einem weltweit operierenden Kartell auf der Spur war, musste sie sich keineswegs nur auf die Prüfung von Geschäftsunterlagen zu Stromkabelprojekten innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums beschränken. Angesichts des Anfangsverdachts für ein solches Kartell durfte die Kommission im vorliegenden Fall ihr Augenmerk ohne Weiteres auch auf in Drittstaaten belegene Stromkabelprojekte richten. Denn ganz offensichtlich können auch Unterlagen über solche Projekte Aufschluss über die Funktionsweise eines derartigen Kartells geben, selbst wenn die besagten Projekte als solche keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben sollten. Ergibt sich beispielsweise aus den Geschäftsunterlagen zu einem außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums durchzuführenden Projekt, dass die Kartellbeteiligten sich weltweit die Märkte aufteilen und sich auf ihren jeweiligen Heimatmärkten keine Konkurrenz machen (sogenanntes „stay-at-home agreement“), so kann dies durchaus ein Indiz dafür sein, dass das Kartell geeignet war, auf dem Binnenmarkt wirksamen Wettbewerb zu beeinträchtigen.

66 Möglicherweise findet sich bei weltweit operierenden Kartellen nur in den Geschäftsunterlagen zu bestimmten außereuropäischen Geschäftsvorfällen der beteiligten Unternehmen der vielbeschworene „rauchende Colt“ – also etwa ein Schriftstück, auf dem diese Unternehmen den Inhalt ihrer wettbewerbswidrigen Absprachen für alle ihre Projekte weltweit dokumentiert haben, einschließlich ihres geplanten Verhaltens im europäischen Binnenmarkt. Es lässt sich nicht ernsthaft behaupten, dass die Kommission ein derartiges Beweisstück nicht zu den Akten nehmen dürfte. Folgerichtig kann ihr nicht verwehrt werden, im Rahmen einer unangemeldeten Nachprüfung nach einem solchen Beweisstück zu fahnden, und sei es in den Geschäftsunterlagen über außereuropäische Projekte betreffend die vermeintlich kartellbefangenen Erzeugnisse. Dies hat der Prozessvertreter der Rechtsmittelführerinnen in der mündlichen Verhandlung auf meine Nachfrage hin eingeräumt.

67 Dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch nach den besagten Beweisen für eine globale Marktaufteilung im Rahmen des mutmaßlichen Kartells suchte, war übrigens durchaus in der Begründung der Nachprüfungsentscheidung angelegt, war doch dort vom Verdacht einer „Zuteilung von Abnehmern“ unter den Beteiligten der vermeintlich wettbewerbswidrigen Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen mit „wahrscheinlich weltweiter“ Geltung auf dem Stromkabelmarkt die Rede. Ferner ergab sich aus der Präambel der Nachprüfungsentscheidung, dass die Kommission beabsichtigte, „alle Tatsachen im Zusammenhang mit den vermuteten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen und den Kontext, in dem sie stattfanden“, zu überprüfen.

68 Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Rüge von Nexans und Nexans France, das Gericht hätte diesbezüglich auf eine eingehendere Begründung in der Nachprüfungsentscheidung dringen müssen, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles besonders abwegig.

69 Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen steht Ermittlungen dieser Art aus völkerrechtlicher Sicht ebenfalls nichts entgegen (

70 Zwar hat sich die Kommission nach dem Territorialitätsprinzip überdies ausschließlich auf die Untersuchung solcher Machenschaften zu beschränken, die angesichts ihrer zu erwartenden Auswirkungen geeignet sind, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen (

71 Wie schon erwähnt, können sich nämlich Rückschlüsse auf das Vorliegen wettbewerbswidriger Praktiken mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt durchaus auch aus Geschäftsunterlagen ergeben, die lokale Projekte in Drittstaaten betreffen, beispielsweise dann, wenn diese Unterlagen Aufschluss über die Funktionsweise eines weltweit operierenden Kartells geben oder wenn die betroffenen Projekte aufgrund ihrer Verquickung mit unionsinternen Vorgängen ihrerseits Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können. Dieser Konnex mit dem Binnenmarkt ist aus völkerrechtlicher Sicht ausreichend, um im Rahmen einer Voruntersuchung Ermittlungshandlungen der Kommission in Bezug auf die in Rede stehenden Geschäftsunterlagen zu rechtfertigen.

72 Völlig zu Recht hat das Gericht folglich ausgeführt, es spreche nichts dagegen, dass die Kommission Dokumente zu außereuropäischen Märkten prüft, „um Verhaltensweisen aufzudecken, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des [Binnenmarkts] bezwecken oder bewirken“ ( c) Zwischenergebnis

73 Alles in allem ist somit der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet. 2. Zur gerichtlichen Überprüfung der einer Nachprüfungsentscheidung zugrunde liegenden Verdachtsmomente (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

74 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügen Nexans und Nexans France, das Gericht habe das Unionsrecht verletzt, indem es nicht gewürdigt habe, ob auf Seiten der Kommission vernünftige Anhaltspunkte für den Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes von weltweiter Geltung vorlagen. a) Zulässigkeit

75 Zunächst stellt sich die Frage, ob die mit diesem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Rüge überhaupt zulässig ist. Zu erörtern ist, ob die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer vor dem Gerichtshof geäußerten Kritik an der Intensität der gerichtlichen Kontrolle der Nachprüfungsentscheidung einen gänzlich neuen und in erster Instanz nicht vorgebrachten Ansatzpunkt für die Annahme einer Rechtsverletzung gewählt haben. Sollte dies der Fall sein, wäre dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen, selbst wenn keine der Parteien diesen Gesichtspunkt im Verfahren vor dem Gerichtshof thematisiert hat (

76 Denn nach ständiger Rechtsprechung würde es einer Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, letztlich gestattet, den Gerichtshof mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als er dem Gericht zur Entscheidung vorlag. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann aber der Gerichtshof grundsätzlich nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat (

77 Konsequenterweise sieht auch Art. 127 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vor, dass das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens präkludiert ist, sofern diese nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden können, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

78 In erster Instanz haben Nexans und Nexans France die Problematik der geografischen Reichweite des Ermittlungsgegenstands lediglich unter dem Blickwinkel der Begründung der Nachprüfungsentscheidung thematisiert, also im Hinblick auf einen formalen Fehler der Kommission (

79 An keiner Stelle in ihrem Vorbringen vor dem Gericht haben Nexans und Nexans France hingegen in materieller Hinsicht Zweifel am Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für den Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes von weltweiter Geltung geäußert. Auch auf eine spezifische schriftliche Frage des Gerichtshofs hin konnten sie den Nachweis für ein solches Vorbringen ihrerseits aus erster Instanz nicht liefern. Vielmehr musste ihr Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass Nexans und Nexans France eine solche Rüge im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich erhoben hatten.

80 Wenig überzeugend ist überdies das mündlich vorgebrachte Argument der Rechtsmittelführerinnen, in ihren Ausführungen vor dem Gericht sei jedenfalls implizit eine Rüge enthalten gewesen, dass es der Kommission an hinreichenden Anhaltspunkten für den Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes von weltweiter Geltung fehlen könnte. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die hochspezialisierten Rechtsanwälte, von denen Nexans und Nexans France im vorliegenden Verfahren vertreten werden, eine materiell-rechtliche Rüge in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Nachprüfungsentscheidung inmitten von Ausführungen über deren formelle Rechtmäßigkeit versteckt hätten, statt sie explizit vorzubringen (

81 Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ein neues Angriffsmittel enthält. Dieses Angriffsmittel beruht nicht auf rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären, und kann auch nicht als bloße Fortentwicklung der in erster Instanz ausgetauschten Argumente angesehen werden. Es stellt vielmehr eine Erweiterung des Streitgegenstands gegenüber dem des erstinstanzlichen Verfahrens dar und ist somit unzulässig. b) Begründetheit

82 Nur hilfsweise wende ich mich im Folgenden kurz der Begründetheit dieses zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zu.

83 Mit ihrer Rüge kritisieren Nexans und Nexans France, das Gericht habe nicht geprüft, ob die Kommission beim Erlass der Nachprüfungsentscheidung über vernünftige Anhaltspunkte für den Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes von weltweiter Geltung verfügte.

84 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

85 Unzweifelhaft unterliegt jede Nachprüfungsentscheidung im Nachhinein einer gerichtlichen Kontrolle dahin gehend, ob die Kommission über hinreichende Anhaltspunkte verfügte, um damit den Anfangsverdacht eines schweren Wettbewerbsverstoßes zu begründen und auf diese Weise die in ihrer Nachprüfungsentscheidung angeordneten Ermittlungsmaßnahmen zu rechtfertigen (Ex-post-Kontrolle reicht grundsätzlich aus, um in angemessener Weise den Schutz der Grundrechte der betroffenen Unternehmen sicherzustellen (

86 Es entspricht der Natur dieser nachträglichen Kontrolle, dass die Kommission nur im Verfahren vor den zuständigen Gerichten und nicht etwa schon zuvor in der Begründung ihrer Nachprüfungsentscheidung (

87 Darüber hinaus beruht in Wettbewerbssachen das Verfahren vor den Unionsgerichten auf dem Beibringungsgrundsatz (

88 Anders als die Rechtsmittelführerinnen meinen, ändert daran auch der Umstand nichts, dass es bei unangemeldeten Nachprüfungen zu schwerwiegenden Eingriffen in die Räumlichkeiten von Unternehmen und damit in ihre grundrechtlich geschützte Sphäre kommt. Denn Nexans und Nexans France waren durch hochspezialisierte Rechtsanwälte vertreten, von denen man erwarten durfte, dass sie vor dem Gericht alle erforderlichen Rügen geltend machen würden. Unter diesen Umständen könnte dem Richter eine Pflicht zur Untersuchung der Indizienlage von Amts wegen allenfalls dann obliegen, wenn er entweder ohne Anhörung der Gegenpartei entscheidet (

89 Abschließend sei angemerkt, dass das Verfahren vor dem Gerichtshof letztlich das Bestehen von Anhaltspunkten bestätigt hat, auf die die Kommission im vorliegenden Fall vernünftigerweise den Anfangsverdacht eines Wettbewerbsverstoßes von weltweiter Geltung stützen durfte. Wie nämlich die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung unwidersprochen vorgetragen und durch Zitate belegt hat, verfügte sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Nachprüfungsentscheidung über mündliche Erklärungen eines Antragstellers auf Kronzeugenbehandlung, aus denen sich konkrete Hinweise auf das Bestehen eines weltweit operierenden Kartells ergaben, dessen Mitglieder sich u. a. die Märkte aufteilten und sich auf ihre jeweiligen Heimatmärkte beschränkten (

90 Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, im Rahmen ihrer unangemeldeten Nachprüfungen nach Beweismaterial für das Bestehen und die Funktionsweise eines solchen Kartells mit weltweiter Geltung zu suchen ( c) Zwischenergebnis

91 Alles in allem ist also der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen. Damit bleibt der erste Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit ohne Aussicht auf Erfolg. B – Zweiter Rechtsmittelgrund: Kostenentscheidung des Gerichts

92 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 138 und 139 des angefochtenen Urteils wendet, machen die Rechtsmittelführerinnen schließlich geltend, die Entscheidung des Gerichts über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei „offensichtlich unvernünftig“.

93 Gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs sind Rechtsmittel unzulässig, die sich allein gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richten. In ständiger Rechtsprechung wird diese Bestimmung weit ausgelegt. Danach werden von ihr auch solche Fälle erfasst, in denen ein Rechtsmittelführer sich nicht allein gegen die Kostenentscheidung wendet, sondern die erstinstanzliche Entscheidung durchaus auch unter anderen Gesichtspunkten angreift, ohne aber letztlich mit irgendeinem seiner Rechtsmittelgründe durchzudringen (

94 So verhält es sich hier. Da dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nach dem oben Gesagten (

95 Nur der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass dem Gericht für seine Kostenentscheidung gemäß Art. 87 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, den es im vorliegenden Fall nicht überschritten hat. Nexans und Nexans France haben in erster Instanz drei verschiedene Handlungen der Kommission unter zahlreichen rechtlichen Gesichtspunkten angegriffen. Nur in Bezug auf eine dieser Handlungen – die Nachprüfungsentscheidung – haben sie teilweise obsiegt. Unter diesen Umständen erscheint es mir als völlig angemessen, dass das Gericht Nexans und Nexans France ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission auferlegt hat.

96 Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen. VI – Kosten

97 Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er das Rechtsmittel zurückweist.

98 Aus Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist; unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Da die Kommission entsprechende Anträge gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten haben sie als Gesamtschuldnerinnen zu tragen, weil sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben ( VII – Ergebnis

99 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Die Rechtsmittelführerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens.