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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.2014 – C-316/13

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2014:1753

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 12. Juni 2014 ( Rechtssache C‑316/13 Gérard Fenoll gegen Centre d’aide par le travail La Jouveneund Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI) (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich]) „Sozialpolitik — Begriff des Arbeitnehmers — Richtlinie 2003/88/EG — Person, die in ein Centre d’aide par le travail (Zentrum für ‚Hilfe durch Arbeit‘) aufgenommen wurde — Behinderte Person — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Charta der Grundrechte — Zeitlicher Geltungsbereich — Unmittelbare Wirkung einer Richtlinie — Horizontaler Rechtsstreit zwischen Privatpersonen“

1 Kann der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ( I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht

2 Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen betrifft, lautet wie folgt: „(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“

3 Nach Art. 1 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (

4 Art. 7 der Richtlinie 2003/88 lautet wie folgt: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“ ( B – Französisches Recht

5 Die Centres d’aide par le travail (Zentren für „Hilfe durch Arbeit“, im Folgenden: CAT) waren medizinisch-soziale Einrichtungen für behinderte Menschen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgten und deren Auftrag in Art. L. 344-2 des Code de l’action sociale et des familles (Sozial- und Familiengesetzbuch) in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung umschrieben war. Aufgabe dieser Zentren war es, behinderte Jugendliche und Erwachsene aufzunehmen, die vorübergehend oder dauerhaft weder in gewöhnlichen Unternehmen, einer behüteten Werkstatt oder im Auftrag eines Koordinationszentrums für Heimarbeit arbeiten noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben konnten. Diese CAT boten verschiedene Möglichkeiten beruflicher Tätigkeiten, Unterstützung in medizinisch-sozialer Hinsicht, Förderung der Ausbildung und ein Lebensumfeld, das die persönliche Entwicklung und soziale Integration begünstigte. Für die Eröffnung solcher Zentren war eine Bewilligung erforderlich, die der staatlichen Kontrolle unterlag (

6 Ein Behinderter mit einer Erwerbsfähigkeit von grundsätzlich weniger als einem Drittel der normalen Erwerbsfähigkeit wurde aufgrund einer Entscheidung einer Kommission in ein CAT aufgenommen (

7 Die ersten CAT entstanden in den 60er Jahren. Ab 2002 wurden die CAT durch Établissements et services d’aide par le travail (ESAT) (Einrichtungen und Dienste für „Hilfe durch Arbeit“) ersetzt, aber die bereits bestehenden Zentren behielten ihre Bezeichnung CAT bei (

8 Der Vertreter der APEI hat in der mündlichen Verhandlung – ohne dass die übrigen Beteiligten dem widersprochen hätten – darauf hingewiesen, dass die CAT auf die den Behinderten gezahlte Vergütung Sozialabgaben entrichteten und dass auf diese Vergütung Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung sowie für die berufliche Aus- und Weiterbildung erhoben würden. Dagegen werde von den Behinderten in einem CAT kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhoben, weil sie nach französischem Recht nicht als Arbeitnehmer angesehen würden und von den Leitern der CAT nicht entlassen werden könnten.

9 Schließlich gab es vor 2007 keine Vorschrift, die einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für Personen in einem CAT vorsah, so dass ein solcher Anspruch allein vom guten Willen jedes CAT abhing. Seit dem 1. Januar 2007 sieht Art. R. 243-11 des Sozial- und Familiengesetzbuchs für Behinderte in einem ESAT ausdrücklich den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor. II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 Herr Fenoll wird vom vorlegenden Gericht als „Nutzer“ eines CAT bezeichnet, das von der Association de parents et d’amis de personnes handicapées mentales (APEI Avignon) verwaltet wird und in das er 1996 eingetreten ist. Ab dem 16. Oktober 2004 wurde Herr Fenoll krankgeschrieben. Ihm verblieben somit für den Referenzzeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2004 zwölf Tage bezahlter Urlaub (

11 Herr Fenoll reichte beim Tribunal d’instance d’Avignon eine Klage auf Bezahlung für den Urlaub ein, auf den er in den Zeiträumen vom 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2004 und vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 einen Anspruch erworben, aber den er nicht in Anspruch genommen habe. Das Tribunal d’instance wies die Klage ab, weil es der Ansicht war, dass die von dem CAT vorgenommene Berechnung auf einer korrekten Auslegung der französischen Vorschriften beruhe, nach denen ein Arbeitnehmer keine Vergütung als Ausgleich für einen wegen Krankheit nicht in Anspruch genommenen bezahlten Urlaub fordern könne und Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit selbst keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub begründeten.

12 Herr Fenoll legte daraufhin Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Zum einen macht er geltend, es sei nach der Richtlinie 2003/88 im Hinblick auf den Zweck, den diese dem bezahlten Jahresurlaub beimesse, davon auszugehen, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer diesen Urlaub wegen Krankheit nicht habe in Anspruch nehmen können, der erworbene Anspruch auf bezahlten Urlaub auf die Zeit nach Wiederaufnahme der Arbeit übertragen oder, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, durch Zahlung einer Vergütung ausgeglichen werden müsse. Zum anderen trägt er vor, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 für jeden Arbeitnehmer gelte und die französische Regelung im Licht dieser Richtlinie dahin auszulegen sei, dass der Grund der Abwesenheit des Arbeitnehmers, dessen Fehlen aus Krankheitsgründen gerechtfertigt sei, nicht berücksichtigt werden dürfe, um ihm seinen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub zu entziehen, und dass im – hier gegebenen – Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den während der krankheitsbedingten Abwesenheit erworbenen Anspruch auf bezahlten Urlaub eine Vergütung gezahlt werden müsse.

13 Das vorlegende Gericht weist seinerseits darauf hin, dass das Recht auf bezahlten Jahresurlaub sowohl in Art. 31 der Charta als auch in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert sei. Der Gerichtshof habe bereits anerkannt, dass dieses Recht – wie seine Aufnahme in die Charta zeige – ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe (

14 Das vorlegende Gericht erinnert ferner an den Auftrag, der den CAT gemäß Art. L. 344-2 des Sozial- und Familiengesetzbuchs in seiner auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassung zugewiesen sei. Es führt schließlich aus, dass die Personen in den CAT keinen Arbeitnehmerstatus hätten und mit diesen Zentren keinen Arbeitsvertrag geschlossen hätten (

15 Das vorlegende Gericht möchte somit zum einen wissen, ob eine Person wie Herr Fenoll als „Arbeitnehmer“ im Sinne des Unionsrechts im Allgemeinen und insbesondere im Sinne der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit der Richtlinie 89/391 anzusehen ist. Zum anderen möchte es klären lassen, ob im Rahmen eines Rechtsstreits, der horizontal zwischen Privatpersonen stattfinde (

16 Da das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts hegt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mit einer Entscheidung, die am 10. Juni 2013 bei dessen Kanzlei eingegangen ist, gemäß Art. 267 AEUV folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 der Richtlinie 89/391/EWG, auf die Art. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der deren Anwendungsbereich festlegt, verweist, dahin auszulegen, dass eine Person, die in ein Zentrum für „Hilfe durch Arbeit“ aufgenommen worden ist, als ein „Arbeitnehmer“ im Sinne dieses Art. 3 anzusehen ist? 2. Ist Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Person, wie sie in der vorangegangenen Frage beschrieben wird, als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieses Artikels anzusehen ist? 3. Kann sich eine Person, wie sie in der ersten Frage beschrieben wird, unmittelbar auf ihre Rechte aus der Charta berufen, um einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu erhalten, wenn die nationale Regelung nicht vorsieht, dass sie einen solchen Anspruch hat, und muss der nationale Richter, um die volle Wirksamkeit dieser Rechte sicherzustellen, jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen? III – Verfahren vor dem Gerichtshof

17 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die APEI, die französische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.

18 In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2014 haben die APEI, die französische Regierung und die Kommission vor dem Gerichtshof mündliche Erklärungen abgegeben. IV – Rechtliche Würdigung A – Vorbemerkungen

19 Zur Klärung der Streitfrage sind einige einleitende Bemerkungen anzubringen.

20 Zuerst ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nur danach fragt, ob Herr Fenoll als Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen geltend machen kann, und nicht danach, ob die französische Regelung, nach der zum einen die wegen Krankheit nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage nicht durch eine Vergütung ausgeglichen werden können und zum anderen für die Zeit der Krankschreibung kein Anspruch auf bezahlten Urlaub entsteht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das vorlegende Gericht ist offensichtlich der Meinung, dass es durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die zu diesem Thema zur Verfügung steht und die manchmal von dem vorlegenden Gericht selbst veranlasst wurde, hinreichend unterrichtet ist, um über etwaige Zweifelsfragen zu befinden, die es jedenfalls dem Gerichtshof nicht vorgelegt hat.

21 Zweitens ist zum Wortlaut der Vorlagefragen zweierlei zu bemerken.

22 Zunächst ist ein Schreibfehler zu korrigieren, da Art. 1 der Richtlinie 2003/88 im Gegensatz zur Formulierung in der ersten Frage nicht auf Art. 3 der Richtlinie 89/391 (

23 Weiter möchte ich hinsichtlich der dritten Frage, die dahin geht, ob sich eine Person wie Herr Fenoll unmittelbar auf seine eventuellen Rechte aus der Charta, insbesondere aus deren Art. 31, berufen kann, vorab darauf hinweisen, dass die Charta meines Erachtens auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich nicht anwendbar ist. Insoweit teile ich die Ansicht der niederländischen Regierung. Die Charta ist erst im Jahr 2009 in Kraft getreten, während der im Ausgangsverfahren fragliche Sachverhalt in die Jahre 2003 bis 2005 fällt. Dieser Ausschluss einer Rückwirkung ist umso mehr geboten, als der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren als Rechtsstreit zwischen Privatpersonen beschrieben wird, aber ich werde später in meiner Würdigung noch Gelegenheit haben, auf diesen Punkt zurückzukommen.

24 Somit ist die Problematik, die dem Gerichtshof gegenwärtig unterbreitet ist, eine zweifache: Ist Herr Fenoll als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts anzusehen, das jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Urlaub verleiht, und falls dies bejaht wird, in welchem Umfang kann er diesen Anspruch unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits geltend machen? B – Zur Frage, ob Herr Fenoll als „Arbeitnehmer “ im Sinne der Richtlinie 2003/88 angesehen werden kann

25 Nach einer kurzen Rekapitulation der Bedeutung, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub beimisst, werde ich seine Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitnehmers darlegen und schließlich den vorliegenden Fall unter diese subsumieren.

26 Die Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88, die ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, gilt natürlich auch für Art. 31 Abs. 2 der Charta, um die Einheitlichkeit des persönlichen Anwendungsbereichs des Anspruchs auf bezahlten Urlaub sicherzustellen. 1. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – ein Grundsatz des Sozialrechts der Union

27 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub – nunmehr in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankert – als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 2003/88 ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (

28 Unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob Herr Fenoll als Anspruchsberechtigter eines solchen Urlaubs angesehen werden kann. Zunächst einmal komme ich jedoch auf den Stand der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ zurück. 2. Zum Stand der Rechtsprechung hinsichtlich des Begriffs „Arbeitnehmer“

29 Die Bedeutung des Begriffs „Arbeitnehmer“ ist im Unionsrecht nicht einheitlich, sondern hängt von dem jeweiligen Anwendungsbereich ab (

30 Darüber hinaus muss sich die Prüfung, ob der Betreffende unter den Arbeitnehmerbegriff fällt, auf objektive Kriterien stützen, und es muss eine Gesamtwürdigung hinsichtlich aller Umstände der Rechtssache vorgenommen werden (sui generis ist. Dies bedeutet konkret im Kontext der vorliegenden Rechtssache, dass die Tatsache, dass für die Behinderten in einem CAT nur bestimmte Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs gelten, kein Hindernis dafür sein kann, diese Personen möglicherweise als „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen (

31 Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „‚Arbeitnehmer‘ … jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen“ ( 3. Heranziehung der Rechtsprechung für den vorliegenden Fall

32 Meines Erachtens erfüllt das Verhältnis, durch das die Behinderten mit den CAT verbunden sind, die Voraussetzungen, die der Gerichtshof in Bezug auf die „Merkmale eines Arbeitsverhältnisses“ aufgestellt hat. Zwar konnte der Leiter des CAT Herrn Fenoll nicht entlassen, da dies nur durch eine Kommission möglich war, jedoch war Herr Fenoll während der Zeit, die er mit anderen als medizinisch-sozialen Tätigkeiten beschäftigt war – die ich im Moment nicht als Berufstätigkeit einstufen möchte – gegenüber dem Leitungs- und Aufsichtspersonal des CAT weisungsgebunden.

33 Ich neige auch zu der Ansicht, dass Herr Fenoll sehr wohl eine Vergütung als Gegenleistung für von ihm erbrachte Leistungen erhielt. Der französische Gesetzgeber hat einen gewissen Einfallsreichtum bewiesen, soweit er festgelegt hat, dass die an die Personen in den CAT gezahlten Beträge keine Löhne seien, während er sie gleichzeitig verschiedenen Sozialabgaben unterstellt hat, so dass diesen Personen weiterhin der Arbeitnehmerstatus verwehrt blieb und ihnen insoweit jeglicher Anspruch entzogen wurde. Diese innerstaatlichen Feststellungen können aber den Gerichtshof nicht binden. Außerdem hat dieser bereits entschieden, dass weder eine niedrige Vergütung – die eventuell Folge einer geringen Produktivität der betroffenen Personen sein kann – noch der Umstand, dass es sich um öffentliche Mittel handelt, als solche einer Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts entgegenstehen (

34 Es verbleibt damit die Frage, ob Herr Fenoll Leistungen für das CAT erbracht hat. Diese Frage wird zusammen mit der Frage geprüft, ob die Tätigkeiten von Herrn Fenoll die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit erfüllen (

35 Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben insoweit das Urteil Bettray (EU:C:1989:226) und die Frage seiner Erheblichkeit für die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache ausgiebig erörtert.

36 Es sei daran erinnert, dass nach diesem Urteil eine Person, die in einem Unternehmen arbeitete, das von einer niederländischen Gemeinde allein zu dem Zweck speziell errichtet worden war, Personen zu beschäftigen, die vorübergehend oder auf Dauer nicht in der Lage waren, sich in ein gewöhnliches Arbeitsumfeld einzufügen, nicht als Arbeitnehmer angesehen werden konnte, weil es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten nicht um tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten handelte, da sie nur ein Mittel der Rehabilitation und der Wiedereingliederung waren (

37 Es könnte verlockend sein, dieses Urteil auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, aber es gibt mehrere Punkte, die mich zur Vorsicht mahnen.

38 Erstens ist es interessant, anzumerken, dass der Gerichtshof seinen Begriff der tatsächlichen und echten Tätigkeiten im Kontext des Grundsatzes der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelt hat, wobei er ausgeführt hat, dass „aus dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie aus der Stellung der insoweit geltenden Bestimmungen innerhalb des Systems des Vertrages folgt, dass diese Bestimmungen nur die Freizügigkeit von Personen gewährleisten, die im Wirtschaftsleben tätig sind oder sein wollen, und daher nur für die Ausübung tatsächlicher und echter Tätigkeiten gelten“ (

39 Zweitens hat der Gerichtshof entsprechend dem Grundsatz, dass der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen ist, mindestens zweimal in seiner späteren Rechtsprechung klargestellt, dass sich der Fall Bettray nur aus den Besonderheiten des konkreten Falls erklärt (

40 Selbst wenn es darum ginge, zu entscheiden, ob Herr Fenoll tatsächliche und echte Tätigkeiten ausgeübt hat, ist daran zu erinnern, dass die CAT dazu bestimmt sind, Personen aufzunehmen, die weder in gewöhnlichen Unternehmen noch in geschützten Werkstätten arbeiten können, und dass sie für Menschen konzipiert sind, die schwer behindert sind.

41 Aber andererseits beurteilt die zuständige Kommission die Arbeitsfähigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Entscheidung über die Aufnahme einer Person in ein CAT trifft, und nur arbeitsfähige Personen – d. h. Personen, deren Arbeitsfähigkeit ein Drittel oder weniger der normalen Arbeitsfähigkeit beträgt – werden aufgenommen. Es handelt sich sicherlich um eine potenzielle Arbeitsfähigkeit, und die Behinderten werden gewiss nicht nach Maßgabe ganz bestimmter beruflicher Qualifikationen oder Fähigkeiten aufgenommen. Dennoch trifft die Kommission ihre Entscheidung unter Beurteilung der Frage, ob die betroffene Person in der Lage sein wird, die im CAT ausgeübten Tätigkeiten auszuführen. Ich sehe darin einen ersten kleinen Unterschied zur Rechtssache Bettray (EU:C:1989:226), denn Herr Bettray wurde nicht aufgrund seiner Fähigkeit, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, ausgewählt, sondern die auszuübenden Tätigkeiten wurden entsprechend seinen Fähigkeiten gestaltet (

42 Was weiter die Beschäftigungsart selbst betrifft, habe ich keine Informationen zu den von Herrn Fenoll ausgeführten Tätigkeiten. Den Akten und insbesondere den Schreiben der französischen Regierung und der APEI ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um industrielle Zulieferung, um verschiedene Arten von Dienstleistungen (

43 Die CAT haben offensichtlich einen doppelten Auftrag: eine geeignete berufliche und soziale Eingliederung anzustreben und gleichzeitig die Unterstützung zu gewähren, die für die Erlangung persönlicher und sozialer Selbständigkeit notwendig ist, selbst wenn diese Eingliederung und diese Selbständigkeit vielleicht niemals erreicht werden. Offensichtlich erfolgt die berufliche Tätigkeit in Verbindung mit den Tätigkeiten der medizinisch-sozialen und bildungsbezogenen Unterstützung, so dass das eine nicht ohne das andere möglich ist. Vorbehaltlich eventueller vom vorlegenden Gericht durchzuführender ergänzender Nachprüfungen sprechen deswegen die vorausgehenden Punkte eher dafür, dass die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht einen so geringen Umfang haben, dass sie für die soziale Zielsetzung der CAT „völlig untergeordnet und unwesentlich“ erscheinen (

44 Diese Einschätzung steht im Übrigen völlig in Einklang mit dem Grundsatz, dass das Urteil Bettray (EU:C:1989:226) streng auf den konkreten Fall begrenzt werden muss, und genauso mit der oben vertretenen Ansicht, dass die Bedingung einer echten und tatsächlichen Tätigkeit in einem sozial geprägten Kontext weniger entscheidend als im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und deshalb nicht strikt einzuhalten ist.

45 Es handelt sich, wie es auch im gewöhnlichen Berufsleben möglich ist, um eine „für alle Seiten vorteilhafte“ Beziehung. Die Behinderten erhalten durch ihren Einsatz in einem CAT eine Betreuung, sie arbeiten an ihrer künftigen beruflichen und sozialen Eingliederung und gewinnen dadurch ein Gefühl sozialer Nützlichkeit zurück. Auf der anderen Seite erfüllt das CAT dadurch, dass die Arbeiten von diesen Personen für es ausgeführt werden, weiter die Voraussetzungen, die notwendigerweise gegeben sein müssen, um weiterhin vom Staat anerkannt zu werden und somit weiterhin die Hilfe zu erhalten, die der Staat ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben zahlt. Man kann somit nicht ausschließen, dass die Aktivitäten der Behinderten im CAT auch, zumindest teilweise, für diese CAT vorteilhaft sind, auch wenn natürlich der sozialtherapeutische Auftrag dieser Zentren und somit der Vorteil überwiegt, der den Behinderten auf diese Weise angeboten wird.

46 Schließlich bin ich mir zwar durchaus des Umstands bewusst, dass es, wenn man Einrichtungen wie den CAT zu viele soziale Verpflichtungen aufbürdet, ihrem Funktionieren schaden, ja sogar ihre Existenz bedrohen kann, doch trägt die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 7 der Richtlinie und Art. 31 Abs. 2 der Charta für die Behinderten zur Aufwertung und zum Schutz einer sozialen Würde bei, die diese Personen vielleicht bereits verloren glauben.

47 Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof als Antwort vor, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ebenso wie Art. 31 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine in ein CAT aufgenommene Person grundsätzlich als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann. C – Zu der Frage, ob sich Herr Fenoll im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits auf Art. 31 der Charta berufen kann

48 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Herr Fenoll Art. 31 Abs. 2 der Charta im Kontext des Ausgangsrechtsstreits unmittelbar geltend machen kann.

49 Insoweit erinnere ich daran, dass nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts der Ausgangsrechtsstreit ein Rechtsstreit horizontaler Art zwischen Privatpersonen ist. Das vorlegende Gericht hat nicht danach gefragt, ob ein CAT eventuell unter die Definition einer „Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen“ (

50 Die Forderung von Herrn Fenoll in Bezug auf seinen bezahlten Urlaub betrifft den Zeitraum Juni 2004 bis Mai 2005. Die Charta wurde aber erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, d. h. am 1. Dezember 2009, verbindlich.

51 Wenn man somit Herrn Fenoll die Möglichkeit einräumen würde, seinen Urlaubsanspruch in erster Linie auf Art. 31 Abs. 2 der Charta zu stützen – eine Möglichkeit, die man im Grundsatz zulassen könnte –, würde dies unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits bedeuten, dass dieser Bestimmung rückwirkend eine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen zuerkannt würde.

52 In einer neueren Rechtssache, die die Frage betraf, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auf einen Sachverhalt, der sich zwischen 2005 und 2007 ereignet hatte, in einem offensichtlich horizontalen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen, in dessen Rahmen der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen war, anwendbar war und geltend gemacht werden konnte, hat der Gerichtshof die Charta nicht einmal erwähnt (

53 Vor allem müsste, bevor man sich auf die unmittelbare Geltung von Art. 31 der Charta beruft, festgestellt werden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 allein nicht ausreicht, um den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden. Dies scheint meines Erachtens nicht notwendig der Fall zu sein.

54 Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um ihm unmittelbare Wirkung zuzuerkennen (

55 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. Dieser Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts kann aber nicht zu einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts führen (

56 Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof nicht mitgeteilt, dass eine solche Auslegung nicht möglich ist. Da das Problem hauptsächlich darin liegt, ob Herr Fenoll – d. h. jede behinderte Person in einem CAT – als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88 angesehen werden kann, um seinen Anspruch auf Urlaub zu begründen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der zeitlich auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Vorschriften, die den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub umsetzen, in dem Sinne in Betracht kommt, dass Herrn Fenoll ein solcher Anspruch zuerkannt wird (

57 Insoweit erinnere ich daran, dass die französischen Rechtsvorschriften hinreichend flexibel, unbestimmt oder verschiedenen Auslegungen zugänglich waren, um zu einer unterschiedlichen Praxis bei den betroffenen CAT zu führen (contra legem gewesen wäre. Man kann also annehmen, dass im maßgeblichen Zeitraum ausreichend Auslegungsspielraum bestand, um die französische Regelung dahin zu verstehen, dass sie der Einräumung eines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub für Behinderte in einem CAT nicht notwendig entgegenstand.

58 Sollte dies allerdings nicht der Fall sein, d. h., wäre eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich, hätte Herr Fenoll als derjenige, der durch die fehlende Übereinstimmung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigt wurde, nur die Möglichkeit, sich auf das Urteil Francovich (

59 Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub könnte auch nicht als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts geltend gemacht werden, der, den Urteilen Mangold (

60 Einer solchen Möglichkeit ist bereits Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Dominguez (EU:C:2011:559) nachgegangen, in denen sie festgestellt hat, dass selbst dann, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich die Voraussetzungen für einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts erfüllen würde, eine am Urteil Kücükdeveci (EU:C:2010:21) orientierte unmittelbare Anwendung eines solchen Grundsatzes, wenn eine konforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich sei, nicht in Betracht komme (

61 Nach alledem ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen, ob es, um die volle Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu garantieren, zu einer mit diesem Artikel konformen Auslegung der nationalen Vorschriften, die für die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich sind, gelangen kann. In dem Fall, dass das vorlegende Gericht eine solche Auslegung nicht vornehmen kann, ohne dass sie sich als contra legem erweist, könnte Herr Fenoll, so unbefriedigend ein solches Ergebnis in grundsätzlicher Hinsicht auch sein mag ( V – Ergebnis

62 Unter Berücksichtigung der gesamten vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen der Cour de cassation wie folgt zu antworten: Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist ebenso wie Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine in ein Zentrum für „Hilfe durch Arbeit“ aufgenommene Person grundsätzlich als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen, ob es, um die volle Wirksamkeit von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu garantieren, zu einer mit diesem Artikel konformen Auslegung der nationalen Vorschriften, die für die Entscheidung des ihm vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich sind, gelangen kann. Falls das vorlegende Gericht eine solche Auslegung nicht vorzunehmen vermag, ohne dass sie sich als contra legem erwiese, so könnte die Person, die durch die fehlende Übereinstimmung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigt wurde, noch immer die Feststellung der Haftung des Mitgliedstaats vor den nationalen Gerichten wegen Verletzung des Unionsrechts anstreben.