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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.2014 – C-65/13

Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2014:2071

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 10. Juli 2014 ( Rechtssache C‑65/13 Europäisches Parlament gegen Europäische Kommission (Nichtigkeitsklage des Europäischen Parlaments) „Nichtigkeitsklage — Verordnung (EU) Nr. 492/2011 — Durchführungsbeschluss der Kommission — Überschreitung der Befugnisse der Kommission — Auslegung der Art. 290 und 291 AEUV — Durchführungsakte — EURES-Netz — Präzisierung des normativen Inhalts eines Gesetzgebungsakts“

1 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Möglichkeit, zur Bedeutung und zum Umfang des Begriffs „Durchführungsrechtsakte“ in Art. 291 AEUV eine Entscheidung schon unter Berücksichtigung seines Urteils vom 18. März 2014 (

2 Statt ausführlich auf die Erwägungen einzugehen, die ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache dargelegt habe, in der das bereits erwähnte Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 2014 erlassen wurde ( I – Rechtlicher Rahmen A – Verordnung Nr. 492/2011

3 Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 492/2011 lautet wie folgt: „Die Zusammenführungs- und Ausgleichsverfahren und zwar insbesondere durch das Mittel der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den zentralen Dienststellen wie auch den regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen sowie durch eine koordinierte Information gewährleisten ganz allgemein eine bessere Transparenz des Arbeitsmarktes. Die wanderungswilligen Arbeitnehmer sollten regelmäßig über die Lebens- und Arbeitsbedingungen unterrichtet werden.“

4 Im neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es: „Zwischen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Beschäftigung und der Berufsausbildung, insbesondere soweit diese zum Ziel hat, die Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sich auf konkrete Stellenangebote hin zu bewerben, die in anderen Gebieten der Union veröffentlicht worden sind, besteht ein enger Zusammenhang. Infolgedessen ist es notwendig, die Probleme, die sich in dieser Hinsicht stellen, nicht mehr getrennt, sondern in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu prüfen und hierbei zugleich die Arbeitsmarktprobleme auf regionaler Ebene zu berücksichtigen. Es ist daher erforderlich, dass sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre Beschäftigungspolitik zu koordinieren“.

5 In Art. 11 der Verordnung Nr. 492/2011 ist vorgesehen: „(1) … Die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammen, um ein gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer herbeizuführen. (2) Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten besondere Dienststellen, die damit betraut sind, die Arbeiten auf den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gebieten zu organisieren und sowohl untereinander als auch mit den Dienststellen der Kommission zusammenzuarbeiten. …“

6 In Art. 12 der Verordnung Nr. 492/2011 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffenden Informationen sowie die Angaben über die Lage und die Entwicklung der Beschäftigung zu. (2) Die Kommission legt fest, wie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen abzufassen sind, wobei sie der Stellungnahme des Fachausschusses gemäß Artikel 29 (im Folgenden ‚Fachausschuss‘) weitestgehend Rechnung trägt. (3) Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro gemäß den von der Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachausschusses ausgearbeiteten Verfahrensvorschriften die Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Arbeitsmarktlage, die geeignet sind, den Arbeitnehmern in den anderen Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe zu dienen. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. …“

7 Art. 13 der Verordnung Nr. 492/2011 lautet wie folgt: „(1) Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten sowie dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro regelmäßig: a) die Stellenangebote, die voraussichtlich durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten befriedigt werden können; b) die Stellenangebote, die an Drittstaaten gerichtet werden; c) die Arbeitsgesuche von Personen, die formell erklärt haben, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten; d) nach Regionen und Wirtschaftszweigen aufgegliederte Angaben betreffend die Arbeitssuchenden, die sich ausdrücklich bereit erklärt haben, eine Stelle in einem anderen Land anzunehmen. Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats leitet diese Angaben so bald wie möglich an die zuständigen Arbeitsämter und Arbeitsvermittlungsorganisationen weiter. 2. Die in Absatz 1 genannten Stellenangebote und Arbeitsgesuche werden nach einem einheitlichen, vom Europäischen Koordinierungsbüro gemäß Artikel 18 in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss ausgearbeiteten Verfahren übermittelt. Erforderlichenfalls kann dieses Verfahren angepasst werden.“

8 In Art. 15 der genannten Verordnung ist vorgesehen: „(1) Die in Artikel 14 genannten Maßnahmen werden von den besonderen Dienststellen durchgeführt. Soweit jedoch eine Ermächtigung seitens der zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen vorliegt und soweit sich die Organisation der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaats und die angewandten Arbeitsvermittlungsverfahren dazu eignen, … b) tauschen die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten regelmäßig die Angaben über die in ihrem Amtsbereich vorliegenden Stellenangebote und Arbeitsgesuche aus und nehmen unmittelbar untereinander deren Zusammenführung und Ausgleich in der gleichen Weise vor wie mit den anderen Dienststellen der Arbeitsverwaltung ihres eigenen Landes. Erforderlichenfalls entwickeln die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen ferner geeignete Strukturen für eine Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen, um — den Benutzern möglichst umfangreiche praktische Informationen über die verschiedenen Aspekte der Mobilität anzubieten und — den Sozial- und Wirtschaftspartnern, den Sozialdiensten (insbesondere öffentliche, private oder gemeinnützige Einrichtungen) und allen anderen betroffenen Einrichtungen einen Rahmen von koordinierten Maßnahmen im Bereich der Mobilität zu bieten; … (2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Dienststellen; die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union.“

9 Art. 17 der Verordnung Nr. 492/2011 bestimmt: „(1) Auf der Grundlage eines von der Kommission anhand der Informationen der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Berichts analysieren diese und die Kommission alljährlich mindestens einmal gemeinsam die Ergebnisse der Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit den Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen. (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, die offenen Stellen vorrangig mit Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, um zwischen den Stellenangeboten und den Arbeitsgesuchen in der Union ein Gleichgewicht herzustellen. Sie treffen alle dazu erforderlichen Maßnahmen. (3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung von Kapitel II, in dem die erhaltenen Informationen und die im Rahmen der Studien und Forschungen ermittelten Daten zusammengefasst werden und aus dem alle zweckdienlichen Angaben über die Entwicklung des Arbeitsmarktes in der Union hervorgehen.“

10 Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung hat „[d]as im Rahmen der Kommission gegründete Europäische Koordinierungsbüro für den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (im Folgenden ‚Europäisches Koordinierungsbüro‘) … die allgemeine Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene zu fördern. Es ist insbesondere beauftragt, alle nach dieser Verordnung der Kommission obliegenden fachlichen Aufgaben wahrzunehmen und namentlich die Dienststellen der Arbeitsämter der Mitgliedstaaten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.“

11 Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 lautet wie folgt: „Das Europäische Koordinierungsbüro ist insbesondere beauftragt, a) die praktischen Maßnahmen zu koordinieren, die innerhalb der Union für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen erforderlich sind, und die sich daraus ergebende Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zu untersuchen; b) in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss dazu beizutragen, dass zu diesem Zweck in verwaltungsmäßiger und technischer Hinsicht die Möglichkeiten für ein gemeinsames Vorgehen wahrgenommen werden; c) bei besonderem Bedarf im Einvernehmen mit den besonderen Dienststellen die Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen vorzunehmen, deren Ausgleich von diesen Dienststellen durchgeführt wird.“

12 Gemäß Art. 20 der Verordnung „[kann die Kommission] [i]m Einvernehmen mit der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats und gemäß den von ihr nach Stellungnahme des Fachausschusses festgelegten Bedingungen und Einzelheiten … Besuche und dienstliche Aufenthalte von Beamten der anderen Mitgliedstaaten sowie Programme zur Fortbildung des Fachpersonals veranstalten“.

13 Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 bestimmt: „Die Kommission erlässt die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften. Zu diesem Zweck handelt sie in enger Fühlungnahme mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten.“ B – Der angefochtene Beschluss

14 Der Wortlaut der beanstandeten Vorschriften wird im Zusammenhang mit ihrer materiell-rechtlichen Prüfung wiedergegeben. II – Nichtigkeitsklage und Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Das Europäische Parlament macht die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES geltend. Es ist der Ansicht, die Kommission habe die ihr in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 eingeräumten Durchführungsbefugnisse überschritten und dabei die einem Durchführungsrechtsakt im Sinne des Art. 291 AEUV eigenen Grenzen verkannt. Art. 291 AEUV habe in Verbindung mit Art. 290 AEUV einen neuen Rahmen für die Auslegung des normativen Inhalts des erwähnten Art. 38 geschaffen, dessen Bedeutung nicht mehr mit der Bedeutung übereinstimmen könne, die in der Vergangenheit anderen Bestimmungen wie Art. 44 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (

16 Die Kommission tritt der Klage entgegen und trägt allgemein vor, der Umfang der Durchführungsbefugnisse sei unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Ziele der Verordnung Nr. 492/2011 als auch des der Kommission obliegenden Auftrags, die erforderlichen oder zweckdienlichen Vorschriften für ihre Durchführung zu erlassen, zu prüfen. Dazu sei anzumerken, dass die Verordnung Nr. 492/2011 Ausdruck der geteilten Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten sei und dass ihre Ziele nur durch die Koordination der nationalen Arbeitsmarktpolitiken zu erreichen seien. EURES beschränke sich darauf, dem in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit Leben einzuhauchen, ohne etwas anderes zu beabsichtigen als die Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission gemäß Art. 291 AEUV.

17 Über seine allgemeinen Erwägungen hinaus konzentrieren sich die Kritikpunkte des Europäischen Parlaments auf sechs Artikel des angefochtenen Beschlusses. Sowohl seine jeweiligen Argumente als auch die der Kommission werden im Verlauf der Prüfung jedes einzelnen angefochtenen Artikels zusammengefasst.

18 Das Europäische Parlament beschließt seine Ausführungen mit der Feststellung, dass es, sofern der Gerichtshof die angefochtenen Bestimmungen als vom Rest des Beschlusses trennbar erachte, auch mit einer teilweisen Nichtigerklärung einverstanden sei. Es beantragt abschließend, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Kommission ihrerseits beantragt, die Klage abzuweisen und dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise macht sie geltend, dass die vom Europäischen Parlament vorgebrachten Kritikpunkte eine vollständige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen, weil die Klage sich auf konkrete Punkte bezieht, die vom Rest des Beschlusses trennbar seien. Des Weiteren beantragt sie für den Fall, dass die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit des angefochtenen Beschlusses festgestellt wird, jedenfalls die Rechtswirkungen des Beschlusses bis zum Inkrafttreten eines neuen, ihn innerhalb einer angemessenen Frist ersetzenden Beschlusses aufrechtzuerhalten.

20 Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 wurden die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C‑427/12, EU:C:2014:170) auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. III – Würdigung A – Vorüberlegungen 1. Zum rechtlichen Rahmen für die Prüfung des angefochtenen Beschlusses

21 Die vorliegende Nichtigkeitsklage stützt sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 durch den angefochtenen Beschluss. Nach Ansicht des Europäischen Parlaments überträgt diese Bestimmung der Kommission die Befugnis, „die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften“ zu erlassen, d. h., sie räumt lediglich „Durchführungsbefugnisse“ im Sinne von Art. 291 AEUV ein. Die Kommission jedoch habe sich in dem angefochtenen Beschluss nicht auf die „Durchführung“ der Verordnung Nr. 492/2011 beschränkt, sondern „bestimmte nicht wesentliche Vorschriften ergänzt“, wofür sie einer Ermächtigung nach Art. 290 AEUV bedurft hätte.

22 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die der Kommission in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 übertragenen Befugnisse „Durchführungsbefugnisse“ im Sinne von Art. 291 AEUV sind. Das bedeute, so das Europäische Parlament, dass die Parallelität einerseits zwischen dieser Vorschrift und Art. 44 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie andererseits zwischen dem angefochtenen Beschluss und den Beschlüssen, die seinerzeit in Vollziehung des genannten Art. 44 erlassen worden seien, nicht über die Übereinstimmung ihres Wortlauts hinausgehe, da die Auslegung ihrer jeweiligen Bedeutung vom normativen Kontext abhänge, in dem sich jede dieser Bestimmungen in das Unionsrecht einfüge. Und sowohl die Verordnung Nr. 1612/68 als auch die dem hier angefochtenen Beschluss zeitlich vorangehenden Beschlüsse seien vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen worden; also zu einem Zeitpunkt, zu dem, wie der Gerichtshof angemerkt habe, „der Ausdruck ‚Befugnisse zur Durchführung‘ … die Befugnis [umfasste], auf Unionsebene einen Rechtsakt der Union oder einige seiner Vorschriften umzusetzen, sowie unter bestimmten Umständen die Befugnis, normative Akte zu erlassen, die nicht wesentliche Vorschriften eines Gesetzgebungsakts ergänzen oder ändern“ (

23 Der Umstand, dass der angefochtene Beschluss im Wesentlichen den Inhalt früherer Beschlüsse aufgreift, deren Rechtmäßigkeit seinerzeit nicht angezweifelt wurde, ist folglich für die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses nicht relevant. Jene Beschlüsse wurden in einem Kontext erlassen, in dem – wie soeben dargelegt – die „Durchführungsbefugnisse“ ohne weitere Differenzierung die Befugnis umfassten, reine Durchführungsakte zu erlassen oder aber Vorschriften zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen (

24 Meiner Ansicht nach zeigen die vorstehenden Überlegungen, dass die vom Europäischen Parlament aufgezeigten Unterschiede in den verschiedenen sprachlichen Fassungen von Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 nicht von Bedeutung sind. Das Europäische Parlament merkt dazu in den Rn. 64 bis 68 seiner Klageschrift an, die verschiedenen sprachlichen Fassungen dieser Vorschrift ließen unterschiedliche Nuancen in der Würdigung der Aufgabe zu, die der Gesetzgeber letztlich der Kommission habe anvertrauen wollen. So sehe die französische Fassung von Art. 38 vor, dass die Kommission die Vorschriften erlassen solle, die „nécessaires à la mise en application“ der Verordnung Nr. 492/2011 seien. Die englische Fassung spreche von Vorschriften „pursuant to this Regulation for its implementation“, und die italienische Fassung verweise auf Vorschriften „necessarie per l’applicazione del presente regolamento“. Die spanische Fassung schließlich laute „las medidas de ejecución para la aplicación del presente Reglamento“ [„die für die Anwendung der Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften“]. Meiner Ansicht nach kommt es ungeachtet der Nuancen, die sich aus dem jeweils gewählten Wortlaut ableiten lassen, letztlich nicht darauf an, ob der Gesetzgeber bei der Festlegung des der Kommission eingeräumten Handlungsspielraums mehr oder weniger präzise formuliert hat, solange er sich jedenfalls eindeutig innerhalb der Grenzen der „Durchführungsbefugnisse“ gehalten hat, die er gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV der Kommission einräumen kann. Mit anderen Worten, der entscheidende Aspekt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ist, ob sein Inhalt mit der Ausübung einer echten Durchführungsbefugnis noch in Einklang steht. 2. Zum Gegenstand der vorliegenden Klage

25 In der Klageschrift des Europäischen Parlaments heißt es, Gegenstand dieser Klage sei „die Nichtigerklärung des [angefochtenen] Beschlusses“. Folgerichtig wird am Ende der Klage beantragt, der Gerichtshof solle diesen Beschluss für nichtig erklären. Nichtsdestotrotz hat das Europäische Parlament nur die Rechtmäßigkeit einzelner Vorschriften des angefochtenen Beschlusses in Zweifel gezogen. Andererseits hat es auch nicht im Entferntesten vorgetragen, dass die genannten Vorschriften nicht von der Gesamtheit des angefochtenen Beschlusses trennbar seien und dass deshalb ihre Nichtigerklärung zwangsläufig zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit führen müsse, und es ist in seiner Erwiderung (

26 Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur diejenigen Vorschriften des angefochtenen Beschlusses sind, deren Rechtmäßigkeit vom Europäischen Parlament ausdrücklich in Abrede gestellt wurde.

27 Da ich mit den Parteien darin übereinstimme, dass die Nichtigerklärung der angegriffenen Vorschriften weder den angefochtenen Beschluss in seiner Gesamtheit noch seine wesentlichen Vorschriften berührt (

28 Da die ausdrücklich als rechtswidrig beanstandeten Vorschriften abtrennbar sind, ist nämlich offenkundig, dass die Nichtigkeit der übrigen Vorschriften nicht wegen ihres Zusammenhangs oder als Folgewirkung eine Rechtswidrigkeit der zuerst genannten Vorschriften nach sich ziehen könnte, so dass deren mögliche Nichtigkeit Gegenstand einer eigenen Begründung sein müsste. Da diese fehlt, ist davon auszugehen, dass das Europäische Parlament diejenigen Vorschriften des angefochtenen Beschlusses, zu denen es sich nicht geäußert hat, für rechtmäßig hält. B – Die angefochtenen Bestimmungen 1. Der Antrag auf Nichtigerklärung

29 Die soeben dargestellte Eingrenzung des Klagegegenstands ist von grundlegender Bedeutung für den tatsächlichen Umfang der vom Europäischen Parlament beantragten Nichtigerklärung.

30 Jede einzelne der konkreten Beanstandungen des Europäischen Parlaments ist nämlich von Anfang an unter Berücksichtigung dessen auszulegen, dass das klagende Organ die Rechtmäßigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses (

31 Zwar weist das Europäische Parlament in den Rn. 28 bis 33 seiner Klage darauf hin, dass der angefochtene Beschluss sich in ein Bündel von Vorschriften über die „EURES-Reform“ einfüge, zu dem auch zwei Verordnungsvorschläge gehörten, die derzeit noch im Parlament anhängig seien und sich auf die Finanzierung der Tätigkeiten von EURES bezögen (

32 Jedenfalls scheint mir, dass es letztlich darauf ankommt, dass sich die Klage nicht ausdrücklich gegen Art. 1 des angefochtenen Beschlusses richtet. Mit seiner selektiven Anfechtung zeigt das Europäische Parlament im Ergebnis, dass sich seine Klage nur gegen konkrete Aspekte von EURES im Hinblick auf seine Ziele, seine Zusammensetzung oder seine Aufgaben richtet, die (Durchführungs‑)Befugnis der Kommission bezogen auf die Einrichtung von EURES (

33 Meiner Ansicht nach ist dieser Ansatz des Europäischen Parlaments genau richtig. EURES ist ein System, das entsprechend der Überschrift von Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 mit dem Ziel eingerichtet wurde, „Zusammenführung und Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen“ zu gliedern; in diesem Kapitel werden eine Reihe von Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten festgelegt, deren Erfüllung das Ziel ist, das gemäß Art. 1 des angefochtenen Beschlusses die Einrichtung dieses Netzes rechtfertigt.

34 Nach Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 sind die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichtet, zusammen Untersuchungen in Bezug auf die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit vorzunehmen (Art. 11), Informationen über Probleme betreffend die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer auszutauschen (Art. 12), ein Verfahren zum Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen einzurichten (Art. 13 bis 16) und gemeinsam die Ergebnisse der Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit den Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (Art. 17) zu analysieren, wozu gemäß Art. 18 innerhalb der Kommission ein Europäisches Koordinierungsbüro geschaffen wird, dem alle der Kommission in diesem Bereich obliegenden fachlichen Aufgaben übertragen werden.

35 Dieses Bündel an Pflichten führt notwendigerweise zu einem Informationsfluss zwischen den besonderen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten einerseits und der Kommission selbst andererseits, der in einem Mindestmaß gegliedert sein muss, um der Verwirklichung des von Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgten Ziels dienen zu können, nämlich der Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der gesamten Union und ihrem Ausgleich, also im Ergebnis der bestmöglichen Verwirklichung der Freizügigkeit und der Beschäftigung der Arbeitnehmer.

36 Daher stellt die Gestaltung eines „Netz[es] der Arbeitsvermittlungsstellen“ als Ausdruck der der Kommission und den Mitgliedstaaten in der Verordnung Nr. 492/2011 auferlegten Pflicht zur Zusammenarbeit die Ausübung einer typischen Durchführungsbefugnis im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV dar. Es handelt sich praktisch um eine notwendige Konsequenz dessen, dass der Gesetzgeber selbst den Mitgliedstaaten und der Kommission die Pflicht zur Zusammenarbeit auferlegt hat, um die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen zu erreichen, weshalb der angefochtene Beschluss sich im Prinzip darauf beschränkt, die Verfahren für den Informationsaustausch und die Kommunikation zu strukturieren, die die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen sollen.

37 Die Frage ist also nicht, ob EURES als solches das Ergebnis der Ausübung einer Befugnis ist, die nicht als Durchführungsbefugnis einzuordnen ist, sondern, ob die konkreten Bestimmungen betreffend dieses Netz, die Gegenstand der Anfechtung durch das Europäische Parlament sind, sich in den Grenzen von Art. 291 AEUV bewegen. 2. Zu den Auswirkungen der in der Rechtssache Kommission gegen Parlament und Rat (C‑427/12, EU:C:2014:170) entwickelten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall

38 War es im Fall Kommission/Parlament und Rat die Kommission, die die Frage aufwarf, ob die vom Gesetzgeber der Kommission eingeräumte Befugnis zum Erlass einer Durchführungsverordnung (ultra vires gehandelt, also die Grenzen von Art. 291 AEUV überschritten habe.

39 Aufgrund dieses Umstands ist die Entscheidung des Gerichtshofs in jenem Fall für den vorliegenden Fall nur in beschränktem Umfang von Nutzen, weil es seinerzeit vor allem darum ging, in welchen Fällen der Kommission eine delegierte Befugnis oder eine Durchführungsbefugnis einzuräumen ist. Diese Frage wurde von der Großen Kammer dahin gehend beantwortet, dass „[d]er Unionsgesetzgeber … über ein Ermessen [verfügt], wenn er entscheidet, der Kommission eine delegierte Befugnis nach Art. 290 Abs. 1 AEUV oder eine Durchführungsbefugnis nach Art. 291 Abs. 2 AEUV zu übertragen“, weshalb sich „die gerichtliche Kontrolle auf offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Frage [beschränkt], ob der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte, dass zum einen der rechtliche Rahmen, den er hinsichtlich der Gebührenregelung … aufgestellt hat, zu seiner Umsetzung lediglich einer Präzisierung bedarf, ohne dass er in nicht wesentlichen Teilen zu ändern oder zu ergänzen wäre, und dass zum anderen die Bestimmungen der Verordnung … über die Gebührenregelung einheitlicher Bedingungen für ihre Durchführung bedürfen“ (

40 Über die vorstehende Passage hinaus traf der Gerichtshof seinerzeit keine konkreten Feststellungen zu den Grenzen der in Art. 291 AEUV geregelten Durchführungsbefugnis, die hier von entscheidender Bedeutung sind.

41 Trotz allem enthält diese Entscheidung des Gerichtshofs eine Aussage, die hervorzuheben ist. Für den Gerichtshof dient ein Durchführungsrechtsakt dazu, „den Inhalt“ eines „Gesetzgebungsakts zu präzisieren“, und zwar „um seine Umsetzung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen“ (Rn. 39). Später, nach Prüfung der Umstände des seinerzeit diskutierten Falls, kommt die Große Kammer zu dem Ergebnis, dass sich aus jenen Umständen ergebe, „dass der Unionsgesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte, dass Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 der Kommission nicht die Befugnis überträgt, nicht wesentliche Vorschriften dieses Gesetzgebungsakts zu ergänzen, sondern gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV dessen normativen Inhalt zu präzisieren“ (Rn. 52) (

42 Es geht also darum, „den normativen Inhalt eines Gesetzgebungsakts zu präzisieren“; eine Wortwahl, die sich von der des Art. 290 AEUV deutlich abhebt, der sich auf die Befugnis bezieht, „nicht wesentliche Vorschriften zu ergänzen“. Meiner Ansicht nach ist diese Feststellung der Großen Kammer sehr aufschlussreich, in dem Sinne, dass sie etwas anerkennt, was sich im Übrigen nur schwer bestreiten lässt, und zwar, dass jeder formellen Durchführungshandlung ein normatives Element – im materiellen Sinne des Begriffs – innewohnt. Die Frage ist also, wo die Grenze zwischen diesen beiden Sachverhalten anzusiedeln ist.

43 An diesem Punkt angekommen, sind nun die konkret vom Parlament angefochtenen Bestimmungen einzeln zu prüfen, da die abstrakten Vorüberlegungen zu Inhalt und Umfang der Durchführungsbefugnis nur in der konkreten Anwendung auf einen bestimmten Fall wirklich Sinn ergeben. 3. Art. 2 Buchst. b und d des angefochtenen Beschlusses

44 Diese Vorschrift sieht vor: „Im Interesse von Arbeitsuchenden, Arbeitnehmern und Arbeitgebern fördert EURES – sofern angebracht in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Diensten oder Netzen – … b) die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Arbeitsvermittlung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Beteiligung an gezielten Mobilitätsmaßnahmen auf EU-Ebene; … d) die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert wird“. a) Vorbringen der Parteien

45 Das Europäische Parlament beanstandet Art. 2 Buchst. b und d, soweit dieser jungen Arbeitskräften eine bevorzugte Behandlung einräumt, die seiner Ansicht nach in dem zugrunde liegenden Rechtsakt nicht vorgesehen ist, der der Kommission auch nicht die Befugnis einräume, die Arbeitsweise des Ausgleichsverfahrens zu strukturieren. Daneben verweist das Europäische Parlament darauf, dass der Begriff „gezielte Mobilitätsmaßnahmen“ auf der Ebene eines Gesetzgebungsakts erstmals in dem Vorschlag für die PCIS-Verordnung auftauche, dessen Art. 20 bestimme, dass diese Maßnahmen die Verordnung Nr. 492/2011 im Sinne von Art. 290 AEUV ergänzten.

46 Die Kommission erwidert einerseits, dass Art. 2 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses die bereits in den Art. 13 bis 16 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehenen Pflichten nicht erweitere und den normativen Rahmen der Verordnung nicht ergänze, sondern sich darauf beschränke, die Koordinierung der politischen Maßnahmen sicherzustellen, die von den Mitgliedstaaten bereits auf nationaler Ebene ergriffen würden, wobei sie die Rolle betont, die EURES dabei spielen könne, die wirtschaftlichen Möglichkeiten junger Leute in dem Umfang zu unterstützen, in dem die Kommission oder die Mitgliedstaaten Maßnahmen im Kontext des EURES-Netzes umsetzten, die auf diese Gruppe zugeschnitten seien.

47 Die „gezielten Mobilitätsmaßnahmen“ wiederum, auf die sich Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses beziehe, bildeten ebenfalls einen Teil des Anwendungsbereichs der Zusammenarbeit im Rahmen von EURES, denn, so die Kommission, es handele sich lediglich um eine ergänzende Methode, um dem Bedarf der Arbeitsuchenden oder der Unternehmen, die im Ausland qualifizierte Arbeitskräfte suchten, gerecht zu werden. Zudem zeige ihre Erwähnung im Vorschlag für die PCSI-Verordnung nur, dass dieser Art von Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung zukommen solle, sie habe aber keinerlei Auswirkungen auf den Charakter und den Umfang der von der Kommission im Erlass des angefochtenen Beschlusses ausgeübten Befugnisse. b) Analyse

48 Mir erscheint offensichtlich, dass die Aufgabe, „die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Arbeitsvermittlung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen“ zu fördern, genau der Entscheidung des Gesetzgebers entspricht, ein System zur Kommunikation und zum Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen innerhalb der Union einzurichten. Diese Festlegung in Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses dient zudem der genauen Erfüllung des Pflichtenbündels, das der Kommission in Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 auferlegt wird.

49 Meinem Verständnis nach zieht das Europäische Parlament das Vorstehende nicht in Zweifel, sondern seine Anfechtung konzentriert sich auf die in der Vorschrift enthaltene Bezugnahme auf die „Beteiligung an gezielten Mobilitätsmaßnahmen auf EU-Ebene“. Diese Bezugnahme wird in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Nr. 5 des angefochtenen Beschlusses wiederholt und beinhaltet nach Ansicht des Europäischen Parlaments die Möglichkeit, dass die Kommission eine politische Entscheidung umsetzt, indem sie die Tätigkeit des Netzes zugunsten bestimmter Gruppen von Arbeitskräften gestaltet, eine Entscheidung, die darüber hinaus in dem erwähnten Art. 2 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses bereits zugunsten junger Arbeitskräfte umgesetzt worden sei.

50 Ich stimme dem Europäischen Parlament darin zu, dass es nicht der Kommission zusteht, im Rahmen der Ausübung einer Durchführungsbefugnis wie der, die in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehen ist, die Tätigkeit von EURES zugunsten bestimmter Gruppen von Arbeitskräften auszurichten. Die Verordnung Nr. 492/2011 hat schlichtweg keine Gruppe von Arbeitskräften besonders hervorgehoben, weshalb die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Arbeitskräften eine politische Entscheidung ist, die nur im Rahmen der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen umgesetzt werden kann (

51 Indem Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses bestimmt, dass EURES die „Beteiligung an gezielten Mobilitätsmaßnahmen auf EU-Ebene“ fördert, berechtigt er allerdings EURES nicht dazu, solche Maßnahmen einzurichten oder festzulegen, sondern lediglich dazu, die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen zu fördern, die vielleicht eingerichtet werden. Tatsächlich bezieht sich die Vorschrift auf „die“ gezielten Mobilitätsmaßnahmen und geht also davon aus, dass solche Maßnahmen schon bestehen, und hinsichtlich dieser Maßnahmen bestimmt die Vorschrift nur, dass ‐ soweit sie bestehen ‐ EURES die Teilnahme daran fördert.

52 Was speziell „die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert wird“ (Art. 2 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses), angeht, ist zu beachten, dass diese Tätigkeit in der Vorschrift als Gegenstand einer Förderungspflicht genannt ist. Art. 2 Buchst. d bestimmt nämlich: „… EURES [fördert] die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert wird“. Es handelt sich also um eine Pflicht, Fördermaßnahmen zu fördern. Meiner Ansicht nach ist, auch aus den in Bezug auf Art. 2 Buchst. b dargelegten Gründen, der angefochtene Beschluss nicht der angemessene normative Weg, um eine Ausrichtung von EURES zugunsten einer bestimmten Gruppe von Arbeitskräften festzulegen, also auch nicht zugunsten junger Arbeitskräfte.

53 Allerdings spricht nichts dagegen, dass EURES in dem Umfang, in dem Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene besondere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität junger Arbeitskräfte einrichten, solche Maßnahmen koordiniert, ganz im Gegenteil. In diesem Zusammenhang vorzuschreiben, dass das EURES-Netz „die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert wird“, fördert, ist das Gleiche, wie zu bestimmen, dass das Netz jene nationalen politischen Maßnahmen fördern muss. Wiederum vorausgesetzt, dass es nicht EURES obliegt, solche politischen Maßnahmen einzurichten oder festzulegen, sondern nur, ihre Entwicklung zu fördern, soweit sie schon bestehen, handelt es sich tatsächlich um eine Tätigkeit, die so bar jeder wirklichen politischen oder normativen Substanz ist, dass sie keinesfalls ein Instrument zur Umsetzung einer politischen Entscheidung sein kann.

54 In diesem Sinne bin ich der Ansicht, dass dieser Beanstandung des Europäischen Parlaments nicht stattzugeben ist. 4. Art. 3 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses

55 Gemäß Art. 3 Buchst. c „[gehören] dem EURES-Netz … an: … c) die EURES-Partner gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011. Die EURES-Partner werden von dem jeweiligen EURES-Mitglied benannt; als EURES-Partner kommen auch öffentliche oder private Dienstleister in Frage, die im jeweiligen Bereich der Vermittlung und Beschäftigung tätig sind, sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Potenzielle EURES-Partner müssen sich verpflichten, die Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 7 wahrzunehmen“. a) Vorbringen der Parteien

56 Das Europäische Parlament beanstandet diese Vorschrift, soweit sie das EURES-Netz auch privaten Unternehmen zugänglich macht, da der zugrunde liegende Rechtsakt bestimme, dass es nur auf Akteure aus dem öffentlichen Bereich abziele. Wiederum zeige der bereits erwähnte Vorschlag für die PCIS-Verordnung, dass es sich nicht um eine Entscheidung im Rahmen der Durchführung im Sinne von Art. 291 AEUV handele, sondern um eine politische Entscheidung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 21 des Vorschlags für die PCIS-Verordnung, der die Öffnung von EURES für private Unternehmen ausdrücklich vorsehe.

57 Die Kommission hält dem entgegen, gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 seien ausschließlich die Mitgliedstaaten befugt, die besonderen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen zu benennen, die auf nationaler Ebene zusammenarbeiten müssten, um die in Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 genannten Ziele zu verwirklichen. Die Erwähnung privater Dienstleister erweitere den in der Verordnung vorgegebenen Rahmen nicht, sondern beschränke sich darauf, die Einteilung der Dienstleister, die EURES-Dienstleistungen erbringen, an die bereits auf nationaler Ebene bestehende Wirklichkeit anzupassen, insbesondere nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1997 (

58 In seiner Erwiderung trägt das Europäische Parlament zu diesem Punkt vor, den zu dem Vorschlag für die PCIS-Verordnung gehörenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Kommission die möglichen Alternativen im Licht des Urteils Job Centre (EU:C:1997:603) geprüft habe. Diese Alternative finde sich im siebten Erwägungsgrund und in Art. 3 des angefochtenen Beschlusses wieder. Daraus folgert das Europäische Parlament, dass eine „Aktualisierung“ eines Gesetzgebungsakts, die eine Änderung dieses Akts als Folge eines Urteils impliziere, ausschließlich durch den Gesetzgeber selbst erfolgen könne.

59 Dem Vorstehenden hält die Kommission in ihrer Gegenerwiderung entgegen, die Verordnung Nr. 492/2011 verweise weder auf den privaten Sektor noch schreibe sie vor, dass die Erbringer der fraglichen Dienstleistungen öffentliche Einrichtungen sein müssten. b) Analyse

60 Art. 3 des angefochtenen Beschlusses entspricht in allen Aspekten der Verordnung Nr. 492/2011, ausgenommen an der Stelle, an der er bestimmt, dass als EURES-Partner „… private Dienstleister in Frage [kommen]“. De facto bezieht sich die Verordnung Nr. 492/2011 an allen Stellen auf öffentliche Dienstleister. Der Kommission ist zwar darin zuzustimmen, dass die Verordnung nicht ausdrücklich vorschreibt, dass es sich nur um öffentliche Dienstleister handeln kann. Auch wenn sich daraus ableiten lässt, dass die Verordnung nicht ausschließt, dass auch private Dienstleister in Frage kommen, beinhaltet doch die Umsetzung dieser Möglichkeit eine politische Entscheidung, die nicht von einer reinen Durchführungsentscheidung wie dem angefochtenen Beschluss umfasst sein kann.

61 Nichtsdestotrotz könnte die Tatsache, dass – wie sich auch aus dem siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt – die Monopole der Dienstleister im Bereich Beschäftigung abgeschafft worden sind, dazu verleiten, zu glauben, dass das Schweigen der Verordnung Nr. 492/2011 zu privaten Dienstleistern nicht als ein Ausschluss dieser Dienstleister, sondern im Gegenteil als Verpflichtung auszulegen ist, diese als einbezogen anzusehen.

62 Wie das Europäische Parlament vorträgt, bedeutet die Abschaffung dieses Monopols allerdings nicht notwendigerweise, dass der Gesetzgeber sich nicht dafür entscheiden kann, die Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen unmittelbar der Zusammenarbeit zwischen den zentralen und den regionalen Dienstleistungserbringern anzuvertrauen, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 492/2011 ergibt. Dass Dienstleistungen im Bereich Beschäftigung nicht mehr ausschließlich öffentlicher Natur sind, bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht das EURES-Netz als einen Weg der Zusammenarbeit im Wesentlichen öffentlicher Natur ausgestalten können.

63 Das Vorhandensein privater Dienstleister im Bereich Beschäftigung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sie im Sinne der in Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 genannten Aufgaben als „besondere Dienststellen“ einzustufen. Die Wahl liegt in dieser Frage wieder einmal bei den Mitgliedstaaten, unabhängig von dem, was Art. 3 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses vorsieht. Diese Vorschrift bildet daher nicht die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Mitgliedstaaten die Entscheidung treffen, einen privaten Dienstleister als besondere Dienststelle zu benennen, sondern sie ist lediglich Ausdruck der Tatsache, dass EURES einen privaten Dienstleister nicht ausschließt, falls ein Mitgliedstaat sich dazu entscheidet, ihn in das Netz aufzunehmen.

64 Auch hier lässt sich die fragliche Vorschrift so auslegen, dass der angefochtene Beschluss keine politische Entscheidung der Kommission darstellt, sondern einen Weg zur Verwirklichung einer politischen Entscheidung, die den Mitgliedstaaten obliegt.

65 Daher ist die Beanstandung meines Erachtens zurückzuweisen. 5. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses

66 Gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses nimmt das Europäische Koordinierungsbüro die Aufgabe „Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität im Licht des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie“ wahr. a) Vorbringen der Parteien

67 Das Europäische Parlament beanstandet diese Vorschrift, weil es der Ansicht ist, dass die Ausarbeitung einer „allgemeinen Mobilitätsstrategie“ das der Kommission gemäß Art. 291 AEUV zum Zweck der Durchführung der Verordnung Nr. 429/2011 eingeräumte Ermessen erheblich überschreite. Aus den Art. 18 und 19 dieser Verordnung lasse sich entnehmen, dass das genannte Büro einen rein praktischen Auftrag habe, weshalb die Festlegung von allgemeinen Strategien, bei denen schon aufgrund ihrer Natur politische Zielsetzungen nicht auszuschließen seien, nicht erforderlich sei.

68 Gegen diese Beanstandungen bringt die Kommission vor, dass die in der genannten Vorschrift erwähnten Tätigkeiten nach Art. 18 der Verordnung Nr. 492/2011 in den Aufgabenbereich des Europäischen Koordinierungsbüros fielen, da dieser Artikel ihm die „allgemeine Aufgabe“ übertrage, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene zu fördern. Ein Element dieser „allgemeinen Aufgabe“ sei die Wahrnehmung aller der Kommission obliegenden fachlichen Aufgaben. Auf der Grundlage dieser „allgemeinen Aufgabe“ habe der Gesetzgeber in Art. 19 der Verordnung Nr. 492/2011 eine nicht erschöpfende Liste von Aufgaben festgelegt, die dem Europäischen Büro oblägen. Die in der beanstandeten Vorschrift aufgeführten Tätigkeiten trügen zur Erfüllung der allgemeinen Aufgabe bei, auf die sich Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 beziehe, sowie zur Koordination der in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung erwähnten praktischen Maßnahmen. Zudem sei die Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität zur Vorbereitung und Unterstützung der der Kommission gemäß den Art. 12 bis 17 der Verordnung obliegenden Tätigkeiten notwendig. b) Analyse

69 Die Beanstandung des Europäischen Parlaments bezieht sich nicht auf den gesamten Art. 4 Abs. 3 Buchst. b, sondern nur auf den Teil der Vorschrift, der die „Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie“ vorsieht. Zwar trägt das Europäische Parlament in Rn. 27 seiner Erwiderung vor, die Rechtmäßigkeit von Art. 4 Abs. 3 in seiner Gesamtheit könne aus formellen Gründen in Zweifel gezogen werden, soweit er durch Aufstellung eines Bündels abstrakter Regelungen faktisch die Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 492/2011 ergänze und damit die Grenzen der gemäß Art. 291 AEUV eingeräumten Durchführungsbefugnis überschreite.

70 Dennoch bestätigt das Europäische Parlament später selbst, dass es die Aufgaben, die dem Koordinierungsbüro in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Nrn. 1 bis 4 übertragen würden, inhaltlich nicht beanstande. Dabei handele es sich um Tätigkeiten fachlicher und praktischer Natur, weshalb das Europäische Parlament es vorziehe, seine „Klage [auf Buchst. b dieses Absatzes] zu konzentrieren“ (

71 Ich stimme der Kommission in ihrer Auffassung zu, dass diese Aussage ein wenig verwirrend ist (

72 Wichtig ist auch, dass die dem Koordinierungsbüro in Art. 4 Abs. 3 Buchst. c übertragene Aufgabe in der Klage nicht beanstandet wird, weshalb Überlegungen zur Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift hier fehl am Platz wären.

73 Schließlich wird auch die in Buchst. a Nr. 5 genannte Aufgabe in diesem Teil der Klage nicht besonders beanstandet, wenngleich die Vorschrift in der Begründung der Beanstandung von Art. 2 Buchst. b und d kurz gestreift wird, so dass ich insoweit auf meine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit dieses Artikels verweise.

74 Grenzt man den Gegenstand der Beanstandung in dieser Weise ein, so stimme ich dem Europäischen Parlament darin zu, dass die Aufgabe Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie ein „Entscheidungselement“ umfasst, das mit der der Kommission in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 übertragenen Durchführungsbefugnis nicht in Einklang zu bringen ist.

75 Nach Art. 18 der Verordnung Nr. 492/2011 hat das Europäische Koordinierungsbüro „… die allgemeine Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene zu fördern“, und „ist insbesondere beauftragt, alle nach dieser Verordnung der Kommission obliegenden fachlichen Aufgaben wahrzunehmen“. In Art. 19 der Verordnung wird das Büro „insbesondere“ beauftragt, „a) die praktischen Maßnahmen zu koordinieren, die innerhalb der Union für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen erforderlich sind, und die sich daraus ergebende Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zu untersuchen; b) … dazu beizutragen, dass zu diesem Zweck in verwaltungsmäßiger und technischer Hinsicht die Möglichkeiten für ein gemeinsames Vorgehen wahrgenommen werden; c) bei besonderem Bedarf im Einvernehmen mit den besonderen Dienststellen die Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen vorzunehmen, deren Ausgleich von diesen Dienststellen durchgeführt wird“.

76 Meiner Ansicht nach handelt es sich bei all diesen Aufgaben um Aufgaben eminent fachlicher und praktischer Natur, bei deren Erfüllung kein Spielraum für die Ausübung eines politischen Ermessens besteht und daher auch keine Wahl zwischen verschiedenen Alternativen.

77 Im Gegenteil, die „Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie“ setzt einen qualitativen Sprung der dem Büro anvertrauten Aufgaben voraus. Konkret setzt es voraus, dass das Büro aktiv an der Ausarbeitung einer politischen Strategie zur Mobilität mitwirkt. Diese politische Strategie wird natürlich in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung durch die europäische Beschäftigungsstrategie geprägt, aber eben auch nur in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung, wie es einer derartigen Leitlinie entspricht, so dass der Ermessensspielraum, in dem sich das Büro in diesem Zusammenhang bewegen müsste, absolut nicht zu unterschätzen ist. Deshalb hat die Kommission an diesem Punkt die Grenze der „Präzisierung des normativen Inhalts“ des Gesetzgebungsakts gemäß den Rn. 39 und 52 des Urteils Kommission/Parlament (EU:C:2014:170) überschritten.

78 Das Europäische Koordinierungsbüro muss als Folge der Umsetzung der ihm durch die Verordnung Nr. 492/2011 übertragenen fachlichen Aufgaben, und letztlich des angefochtenen Beschlusses in seiner Gesamtheit, dazu in der Lage sein, den politischen Akteuren die zur Entwicklung von politischen Strategien zur Mobilität der Arbeitskräfte in der Union erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Es darf aber nicht über die rein instrumentelle Unterstützung hinausgehen und sich zum Urheber oder aktiven Mitwirkenden bei der Entwicklung dieser politischen Strategien aufschwingen.

79 Daher bin ich der Auffassung, dass der Klage in diesem Punkt stattzugeben ist. 6. Art. 7 Abs. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses

80 Art. 7 des angefochtenen Beschlusses bestimmt die Dienstleistungen, die das EURES-Netz erbringen soll. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels werden diese Dienstleistungen „im EURES-Dienstleistungskatalog, der Bestandteil der EURES-Satzung gemäß Artikel 10 ist, näher beschrieben“. Art. 7 Abs. 3 wiederum nennt zwei Arten von Dienstleistungen: einerseits die universellen Dienstleistungen und andererseits „[d]ie ergänzenden Dienstleistungen …, [die] zwar im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 nicht zwingend vorgeschrieben [sind], … jedoch wichtigen Bedürfnissen des Arbeitsmarkts nach[kommen]“. a) Vorbringen der Parteien

81 Das Europäische Parlament trägt einerseits vor, Art. 7 Abs. 2 setze, indem er hinsichtlich der näheren Beschreibung der Dienstleistungen auf den EURES-Dienstleistungskatalog verweise, die Verordnung Nr. 492/2011 nicht abschließend um. Andererseits erkenne dieselbe Vorschrift an, dass die ergänzenden Dienstleistungen nicht Gegenstand der Verordnung seien, die lediglich die universellen Dienstleistungen erwähne. Selbst wenn die Verordnung auch die ergänzenden Dienstleistungen umfasse, sei jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Verordnung zwischen den verschiedenen Dienstleistungen nicht nach dem Gesichtspunkt unterscheide, ob sie zwingend vorgeschrieben seien oder nicht. Art. 6 Abs. 5 des angefochtenen Beschlusses bestätige, dass die nicht zwingend vorgeschriebenen ergänzenden Dienstleistungen gleichwohl Rechtswirkungen entfalteten (

82 Im Hinblick auf den Begriff „ergänzende Dienstleistungen“ trägt die Kommission vor, er falle in den Rahmen der Durchführung der Kooperation in Form eines Netzwerks zwischen der Kommission und den Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten, die in den Art. 11 bis 13 der Verordnung Nr. 492/2011 geregelt sei. Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung sei die Liste der auf nationaler Ebene angebotenen Dienstleistungen sehr lang und je nach Bedarf unterschiedlich, weshalb nichts dagegen spreche, dass diese Dienstleistungen in dem Umfang, in dem sie auf nationaler Ebene verfügbar seien, auch Gegenstand der Kooperation seien, die ein gemeinsames Vorgehen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung ermögliche. Andererseits diene der Verweis auf diese Dienstleistungen dazu, eine koordinierte und einheitliche Umsetzung der Ziele der Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um dem Bedarf der Arbeitgeber und der Beschäftigten gerecht zu werden und die Arbeitsfähigkeit von EURES aufrechtzuerhalten, wie es die Verordnung Nr. 492/2011 bestimme.

83 Das Europäische Parlament tritt den Argumenten der Kommission entgegen und beharrt darauf, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 mit dem Wort „[e]rforderlichenfalls“ beginne. Die Begründung der Kommission sei auf Dienstleistungen, die nicht von den „in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten“ angeboten würden, nicht anwendbar. Darüber hinaus beschränke sich die beanstandete Vorschrift nicht auf diesen Sachverhalt, sondern der Wortlaut von Art. 7 sei abstrakt gefasst. Zudem sehe der angefochtene Beschluss vor, dass jeder EURES-Partner ohne Ausnahme klar angeben müsse, „welche Leistungen des EURES-Dienstleistungskatalogs er anbietet“ (Art. 6 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 Buchst. a), und dafür sorgen müsse, „dass Anfragen betreffend diese Leistung [eine ergänzende Leistung des EURES-Dienstleistungskatalogs] an andere EURES-Partner weitergeleitet werden, die diese Leistung anbieten“ (Art. 6 Abs. 5). Daher gehe es nicht um die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass das EURES-Netz in seiner Gesamtheit eingerichtet werde.

84 Die Kommission bleibt diesbezüglich in ihrer Gegenerwiderung dabei, dass der Begriff „ergänzende Dienstleistungen“ vom Rahmen der Verordnung Nr. 492/2011 umfasst sei und diesen nicht erweitere, und verweist darauf, dass das Europäische Parlament seine Beanstandung auf den Umstand konzentriere, dass die Vorschrift abstrakt gefasst sei, ohne allerdings zu erläutern, warum allein dieser Umstand für sich genommen ausschließe, dass die Vorschrift die einheitlichen Bedingungen für die Durchführung sicherstellen könne, wie dies Art. 291 AEUV vorsehe. b) Analyse

85 Das Europäische Parlament kritisiert einerseits, dass die beanstandete Vorschrift nicht sämtliche EURES-Dienstleistungen im Detail aufführe, sondern insoweit auf die zukünftige EURES-Satzung verweise. Andererseits macht es geltend, dass der angefochtene Beschluss auf eine Art Dienstleistungen verweise, nämlich die ergänzenden, die in der Verordnung Nr. 492/2011 nicht vorkämen.

86 In Bezug auf den ersten Kritikpunkt bin ich der Ansicht, dass dieser im Laufe der Prüfung des ebenfalls beanstandeten Art. 10 des angefochtenen Beschlusses zu behandeln ist, in dem es um die EURES-Satzung geht.

87 Im Hinblick auf die ergänzenden Dienstleistungen scheint mir der Umstand entscheidend zu sein, dass, wie es in der beanstandeten Vorschrift heißt, diese Dienstleistungen „im Sinne des Kapitels II der Verordnung … Nr. 492/2011 nicht zwingend vorgeschrieben [sind]“. Der angefochtene Beschluss begründet also keine Verpflichtung zur Schaffung von ergänzenden Dienstleistungen. Die Verordnung Nr. 492/2011 selbst bezieht sich in Art. 15 Abs. 1 Buchst. b auf diese Dienstleistungen und sieht sie als eine Möglichkeit in Fällen an, in denen es erforderlich ist, dass in Grenzbereichen territorial zuständige Dienststellen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten geeignete Strukturen für eine Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen entwickeln, um bestimmte Informationen anzubieten und die Koordinierung von Maßnahmen im Bereich der Mobilität zu ermöglichen. Außerhalb dieser Möglichkeit – die unter der Bedingung der Erforderlichkeit steht – begründet die Verordnung Nr. 492/2011 also keinerlei Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ergänzende Dienstleistungen zu schaffen.

88 Soweit allerdings die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, solche Dienstleistungen einzurichten, scheint es mir nicht zu beanstanden zu sein, dass der angefochtene Beschluss, der in dem Auftrag erlassen wurde, gemäß Art. 38 der genannten Verordnung „die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften“ zu erlassen, ihre Aufnahme in den Katalog der auf dem Gebiet der Union durch das EURES-Netz angebotenen gemeinsamen Dienstleistungen vorsieht.

89 Tatsächlich ist es zur besseren Erfüllung der Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen zu erreichen, was Ziel der Bestimmungen in Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 ist, unabdingbar, dass das Netzwerk, über das eine Weiterleitung und ein Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen erfolgen kann, mit sämtlichen Informationen gefüttert wird, über die die nationalen Dienstleister verfügen. Wenn diese also aufgrund der Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaats zusätzlich zu den allgemeinen Dienstleistungen über ergänzende Dienstleistungen verfügen, wäre es sinnlos, sie deshalb nicht in die Struktur des Netzwerks einzufügen, weil diese Dienstleistungen in der Verordnung Nr. 492/2011 nicht verpflichtend vorgesehen sind, zumal das Netz anderenfalls an einem Mangel an Informationen leiden würde, der sich letztlich nachteilig auf die Erreichung des Hauptziels der Verordnung Nr. 492/2011 auswirken würde.

90 Soweit daher der angefochtene Beschluss zur Schaffung ergänzender Dienstleistungen nicht verpflichtet, sondern lediglich die Einfügung von schon bestehenden ergänzenden Dienstleistungen in das Netz vorsieht, bin ich der Ansicht, dass die vom Europäischen Parlament geltend gemachte Überschreitung von Befugnissen hier nicht vorliegt.

91 Es ist zwar richtig, dass nach Art. 6 Abs. 5 des angefochtenen Beschlusses EURES-Partner, die eine bestimmte ergänzende Leistung des EURES-Dienstleistungskatalogs nicht anbieten, dafür sorgen müssen, dass Anfragen betreffend diese Leistung an andere EURES-Partner weitergeleitet werden, die diese Leistung anbieten. Nach Ansicht des Europäischen Parlaments kommt damit den ergänzenden Dienstleistungen eine Rechtswirkung zu, auch wenn der angefochtene Beschluss sie als nicht zwingend bezeichne. Dazu ist einerseits zu sagen, dass Art. 6 Abs. 5 gerade bestätigt, dass der angefochtene Beschluss die Schaffung ergänzender Dienstleistungen nicht vorschreibt, sondern lediglich vorsieht, dass ein Partner, der sie nicht anbietet, diesbezügliche Anfragen an andere Partner weiterzuleiten hat, die sie anbieten. Andererseits reduziert sich die vom Europäischen Parlament angeführte Rechtswirkung genau auf diese Verpflichtung zur Weiterleitung der Anfragen, die der Partner, der die ergänzenden Dienstleistungen nicht anbietet, nicht abdecken kann. Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine nur minimale Rechtswirkung, die jedenfalls auch in der allgemeinen Pflicht zur Weiterleitung von Informationen, die sich aus der Gesamtheit der Regelungen in Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 ergibt, eine Grundlage findet.

92 Aus diesem Grund ist diese Beanstandung meiner Ansicht nach zurückzuweisen. 7. Art. 8 des angefochtenen Beschlusses

93 Art. 8 des angefochtenen Beschlusses richtet den EURES-Verwaltungsrat ein, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammensetzt. Dieser Verwaltungsrat legt seine Arbeitsverfahren fest, gibt sich eine Geschäftsordnung, tritt zweimal jährlich zusammen und verabschiedet seine Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit. Es gibt einen Vorsitzenden und ein Sekretariat. In Abs. 7 heißt es: „Die Kommission konsultiert den EURES-Verwaltungsrat in Fragen der strategischen Planung, der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der in diesem Beschluss genannten Dienstleistungen und Aktivitäten, insbesondere a) zur EURES-Satzung gemäß Artikel 10, b) zu den Strategien, operativen Zielen und Arbeitsprogrammen des EURES-Netzes, …“. a) Vorbringen der Parteien

94 Das Europäische Parlament trägt vor, diese Vorschrift führe dort eine „quasi-komitologische“ Struktur ein, wo sich Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 darauf beschränke, zu bestimmen, dass die Kommission „… in enger Fühlungnahme mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten [handelt]“, ohne sie zu ermächtigen, einen neuen, institutionalisierten, verfahrenstechnischen Rahmen zur Umsetzung der Vorschriften zu schaffen. Insoweit fragt das Europäische Parlament, ob ganz allgemein ein Durchführungsrechtsakt geeignet sei, eigenständig einen institutionellen Rahmen zu schaffen, der für den Erlass anderer Maßnahmen die Einhaltung eines Verfahrens vorschreibe, auch wenn es sich bei jenen Maßnahmen um reine Durchführungsmaßnahmen handele.

95 Darüber hinaus ist das Europäische Parlament der Ansicht, ein Teil der Fragen, zu denen der Verwaltungsrat konsultiert werden müsse, beziehe sich auf Aspekte, die weder punktuell noch rein fachlicher Natur seien, sondern den Gesetzgebungsakt ergänzten. Rein hypothetisch beinhalte dies sogar, dass die EURES-Satzung Maßnahmen umfassen könne, die Durchführungsvorschriften voraussetzten, die die Kommission gemäß Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 erlassen könne, so das Europäische Parlament in seiner Erwiderung. Art. 10 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses füge, indem er die Konsultation des EURES-Verwaltungsrats vorschreibe, eine neue Verfahrensvoraussetzung für den Erlass solcher Vorschriften hinzu, die sich aus dem genannten Art. 38 nicht ergebe. Darüber hinaus könne es zu einer möglichen Überlappung der Kompetenzen des Beratenden Ausschusses und des Fachausschusses, die in den Art. 21 und 29 der Verordnung Nr. 492/2011 erwähnt würden, und des EURES-Verwaltungsrats kommen. Der Gesetzgeber habe bereits die Einrichtungen geschaffen, die der Kommission dabei helfen sollten, die auf die Verordnung bezogene Politik umzusetzen, und die Kommission sei nicht befugt, den durch die Verordnung selbst geschaffenen institutionellen Rahmen zu ergänzen.

96 Nach Auffassung der Kommission wird der EURES-Verwaltungsrat sie in ihrer Rolle als „Europäisches Koordinierungsbüro“ anleitend beraten und dabei zur Umsetzung der ihr obliegenden Durchführungsaufgaben beitragen, um die einheitliche Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 sicherzustellen. Es handele sich nicht um eine komitologische Struktur, da sein Zweck nicht darin bestehe, die Kontrolle der Mitgliedstaaten über die Durchführungsbefugnisse der Kommission sicherzustellen. Es handele sich um eine funktionelle und instrumentelle Einrichtung im Hinblick auf die Durchführungsbefugnisse der Kommission, der zu bedienen sie sich im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse entschieden habe, um die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele der Verordnung Nr. 492/2011 sicherzustellen.

97 In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission ergänzend aus, der EURES-Verwaltungsrat habe den Auftrag, sie allgemein bei der Förderung der Entwicklung von EURES zu unterstützen, während dem in Art. 29 der Verordnung Nr. 492/2011 genannten Fachausschuss die Aufgabe obliege, sich mit fachlichen Fragen aus dem Bereich der Freizügigkeit und der Beschäftigung von Arbeitskräften im Allgemeinen zu befassen. b) Analyse

98 Wie ich bereits in den Nrn. 33 bis 36 ausgeführt habe, ist das EURES-Netz Ausdruck des Informationsflusses, der nach den Vorgaben der Verordnung Nr. 492/2011 zwischen den besonderen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffen werden soll, um zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Union den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen zu erleichtern.

99 Meiner Ansicht nach ist diese Institutionalisierung auf der Grundlage der Einrichtungen und Organe umzusetzen, die bereits durch die Verordnung Nr. 492/2011 selbst geschaffen worden sind, und muss sich daher in der Festlegung einer Struktur für die Beziehungen und die Kommunikation zwischen ihnen allen manifestieren. Der Begriff „Netz“ drückt diesen Aspekt des EURES-Systems, etwas miteinander zu verbinden, sehr treffend aus, da es um die praktische Umsetzung einer „Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission“ und die Festlegung eines „Ausgleichsverfahrens“ geht, das Gegenstand der Regelungen des II. Kapitels der Verordnung Nr. 492/2011 ist.

100 Die Verordnung Nr. 492/2011 selbst hat bestimmt, wer die Akteure dieses Ausgleichsverfahrens sein sollen und welche die Einrichtungen sind, über die die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erfolgen soll, nämlich die besonderen nationalen Dienststellen und das Europäische Koordinierungsbüro.

101 Daher kann die der Kommission in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 eingeräumte Befugnis nicht so weit gehen, dass sie die Schaffung neuer Einrichtungen zusätzlich zu denen, die bereits durch den Gesetzgeber erwähnt oder eingerichtet wurden, gestattet, denn damit würde sie über das hinausgehen, was im Rahmen der Ausübung einer Durchführungsbefugnis zulässig ist, insbesondere über die Aufgabe, gemäß Rn. 52 des Urteils Kommission/Parlament und Rat (EU:C:2014:170) „den normativen Inhalt“ eines Gesetzgebungsakts „zu präzisieren“. Mit anderen Worten, die Entscheidung darüber, welche Einrichtungen und Organe an dem Verfahren zur Kommunikation und zum Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf dem Gebiet der Union teilzunehmen haben, wurde bereits in der Verordnung Nr. 492/2011 getroffen. Der Kommission hingegen obliegt es, in Ausübung ihrer Durchführungsbefugnis die Beziehungen zwischen diesen Einrichtungen und Organen so zu gliedern und zu organisieren, dass daraus ein Netz entsteht, in dem sie alle wirksam miteinander verbunden sind.

102 Im Kontext der Verordnung Nr. 492/2011 und bezogen auf den Wortlaut ihres Art. 38 müssten sich die „Durchführungsvorschriften“, die die Kommission erlassen muss, beispielsweise darauf beziehen, den Inhalt der Funktionen und Kompetenzen der durch die Verordnung selbst geschaffenen Einrichtungen zu präzisieren, wie es z. B. in Bezug auf das in Art. 18 vorgesehene Europäische Koordinierungsbüro der Fall ist, dessen Aufgaben in Art. 19 der Verordnung geregelt sind und durch Art. 4 des angefochtenen Beschlusses konkretisiert werden. Sie könnten auch eine Abgrenzung der Funktionen und Kompetenzen der besonderen nationalen Dienststellen zum Gegenstand haben, die nach der Verordnung die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zu gewährleisten haben, wie es bei Art. 5 des angefochtenen Beschlusses der Fall ist. Oder sie könnten schließlich die Erstellung eines Katalogs der Dienstleistungen vorsehen, die das Netz anbietet, wie in Art. 7 des angefochtenen Beschlusses geschehen.

103 Nichtsdestotrotz stellt die Durchführungsbefugnis keine hinreichende Grundlage für die Schaffung einer neuen Einrichtung dar, der wesentliche Funktionen übertragen werden, die mit jenen auf einer Stufe stehen, die die Verordnung den Einrichtungen überträgt, die sie selbst als Protagonisten der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen ansieht. Die Kommission darf letzten Endes nicht ein funktionelles Äquivalent zum Europäischen Koordinierungsbüro oder eine Dienststelle schaffen, der Kompetenzen zugewiesen werden, die den nationalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen obliegen.

104 Meiner Ansicht nach stellt der EURES-Verwaltungsrat keine derartige „Institutionalisierung“ dar. Es handelt sich vielmehr um eine Einrichtung, deren Funktion sich in der Beratung der Kommission in Fragen erschöpft, die ausschließlich die Arbeitsweise des Netzes selbst als Struktur aus Verbindungen und Kommunikation zwischen seinen Protagonisten betreffen.

105 Der Auftrag des Verwaltungsrats besteht gemäß Art. 8 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses darin, „die Kommission, das europäische Koordinierungsbüro und die nationalen Koordinierungsbüros bei der Förderung und Überwachung der EURES-Entwicklung“ (

106 Die Aufgabe der „Förderung und Überwachung der EURES-Entwicklung“ bezieht sich ausschließlich auf die Funktionsweise des Netzes selbst, ohne dessen Protagonisten zu betreffen oder sich in die Arbeitsweise ihrer Kommunikationsstrukturen oder in das Verfahren zum Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen einzumischen. Letzten Endes geht es darum, sicherzustellen, dass die Struktur, aus der das Netz besteht, effektiv der bestmöglichen Verbindung zwischen den Akteuren des Netzes dient.

107 Die Beratung in Fragen der strategischen Planung, der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Dienstleistungen und Aktivitäten des EURES-Netzes wiederum geht meiner Ansicht nach in dieselbe Richtung wie die Förderung und Überwachung der Entwicklung des Netzes. Daher bin ich insoweit der Auffassung, dass damit die Grenzen der Ausübung einer Durchführungsbefugnis nicht überschritten werden.

108 Insbesondere scheint mir die Ansicht des Europäischen Parlaments unzutreffend, dass die Funktionen des EURES-Verwaltungsrats und des Fachausschusses oder des Beratenden Ausschusses sich überschneiden könnten. Der Beratende Ausschuss unterstützt gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 492/2011 die Kommission „bei der Prüfung der Fragen …, die sich aus der Anwendung des [AEU-Vertrags] und der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der Beschäftigung der Arbeitnehmer ergeben“. Der Fachausschuss hingegen unterstützt nach Art. 29 der Verordnung die Kommission „bei der Vorbereitung, der Förderung und der laufenden Beobachtung der Ergebnisse aller technischen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen“. Nach meinem Verständnis umfassen die Aufgaben beider Ausschüsse einen erheblich breiteren (Beratender Ausschuss) oder konkreteren (Fachausschuss) Bereich als die Aufgaben des EURES-Verwaltungsrats (die sich auf die Arbeitsweise des Netzes als solches beschränken).

109 Aus den vorstehend genannten Gründen bin ich der Auffassung, dass die Klage im Hinblick auf die Beanstandung von Art. 8 des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen ist. 8. Art. 10 des angefochtenen Beschlusses

110 In Art. 10 des angefochtenen Beschlusses heißt es: „(1) Die Kommission beschließt die EURES-Satzung gemäß den in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 festgelegten Verfahren nach Anhörung des nach Artikel 8 dieses Beschlusses eingesetzten EURES-Verwaltungsrats. (2) Ausgehend von dem Grundsatz, dass sämtliche Stellenangebote und Arbeitsgesuche, die von einem EURES-Mitglied veröffentlicht werden, in der gesamten Europäischen Union zugänglich sein müssen, wird in der EURES-Satzung insbesondere Folgendes festgelegt: a) der EURES-Dienstleistungskatalog, in dem die universellen und ergänzenden Dienstleistungen der EURES-Mitglieder und der EURES-Partner beschrieben sind, z. B. die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich individueller Beratung und Orientierung der Kunden, also der Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber; … d) die operativen Ziele des EURES-Netzes, die anzulegenden Qualitätsstandards sowie die Verpflichtungen der EURES-Mitglieder und der EURES-Partner — unter Berücksichtigung folgender Aspekte: … ii) Art der Informationen, die in Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen Diensten oder Netzen für die Kunden und die anderen Netzteilnehmer bereitzustellen sind, z. B. Informationen über Arbeitsmärkte sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen, über Stellenangebote und Arbeitsgesuche, über Praktikumsstellen und Ausbildungsplätze, über Maßnahmen zur Förderung der Jugendmobilität, über den Erwerb von Kompetenzen sowie über Mobilitätshindernisse; iii) Aufgabenbeschreibungen und Kriterien für die Benennung von nationalen Koordinatoren, EURES-Beratern und anderen wichtigen Mitarbeitern auf nationaler Ebene; iv) Schulungs- und Qualifikationsbedarf des EURES-Personals sowie Bedingungen und Verfahren für die Organisation von Besuchen und dienstlichen Aufenthalten von Mitarbeitern und Fachpersonal; …“ a) Vorbringen der Parteien

111 Das Europäische Parlament verweist in seiner Beanstandung von Art. 10 auf die soeben angeführten Absätze dieser Vorschrift, soweit sie den Erlass der sogenannten „EURES-Satzung“ durch die Kommission nach einem in derselben Vorschrift, also von der Kommission selbst, festgelegten Verfahren vorsehen. Statt sich auf Durchführungshandlungen zu beschränken, erteile sich die Kommission eine „Eigenermächtigung“ zum Erlass eines neuen Durchführungsakts. Indem Art. 10 zwischen die Verordnung Nr. 492/2011 und die künftige EURES-Satzung gestellt werde, büße er seine Natur als Durchführungsvorschrift im Sinne von Art. 291 AEUV vollständig ein. Was den Inhalt von Art. 10 betrifft, beanstandet das Europäische Parlament, dass er den Inhalt des zugrunde liegenden Gesetzgebungsakts in einer für einen Durchführungsrechtsakt unzulässigen Weise ergänze.

112 Die Kommission trägt vor, die Satzung werde ausschließlich die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 festgelegten Informationen enthalten. Die Aufgaben und die Benennungskriterien für die Mitarbeiter auf nationaler Ebene seien bereits von jedem Mitgliedstaat selbst festgelegt worden. Soweit es um die Ausbildung der EURES-Mitarbeiter gehe, beschränke sich die Satzung auf die bereits in Art. 20 der Verordnung enthaltenen Vorgaben. Nach dem Wortlaut, mit dem Art. 10 des angefochtenen Beschlusses die Satzung beschreibe, beschränke sich diese darauf, die erforderlichen technischen Standards für die praktische Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 492/2011 festzulegen. Da es sich nicht um einen verbindlichen Rechtsakt handele, so die Kommission, enthalte die Satzung keine „gesonderte“ Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen, sondern sie verweise lediglich auf die Pflichten, die bereits in Art. 12 der Verordnung vorgesehen seien, und stelle so die einheitliche Umsetzung sicher. b) Analyse

113 Art. 10 des angefochtenen Beschlusses ist sicher eine ganz besondere Vorschrift. In ihm wird die sogenannte EURES-Satzung nicht erlassen, sondern er bestimmt einfach, dass die Kommission diese Satzung zu erlassen habe und was ihr Inhalt sein müsse.

114 Meiner Ansicht nach wurde damit keine Durchführungsvorschrift zur Verordnung Nr. 492/2011 erlassen, sondern man hat sich darauf beschränkt, eine solche anzukündigen. Nur dann, wenn diese Ankündigung in die Realität umgesetzt wird, lässt sich sagen, ob die Kommission sich an die Grenzen der ihr in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 eingeräumten Durchführungsbefugnis gehalten hat.

115 Insoweit lässt sich argumentieren, dass die Klage in diesem Punkt unzulässig ist, weil sie sich gegen eine Vorschrift richtet, die tatsächlich noch keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, da sie einerseits die EURES-Satzung nicht selbst enthält und andererseits die Kommission zu etwas verpflichtet, zu dem sie bereits nach Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 verpflichtet ist, nämlich dazu, die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Verordnung zu erlassen. Dies alles gilt nur für den Fall, dass die EURES-Satzung tatsächlich eine notwendige Maßnahme ist, denn wäre sie es nicht, hätte sich die Kommission selbst eine Pflicht auferlegt, von der sie sich rechtmäßig entbinden könnte.

116 In keinem Fall entfaltet Art. 10 also irgendeine Rechtswirkung, denn die in ihm vorgesehene Pflicht ist entweder überflüssig oder besteht wegen Selbstauferlegung nicht.

117 Daher handelt es sich, in Einklang mit der Begründung des Urteils vom 6. April 2000, Spanien/Kommission (

118 Die Klage ist daher in diesem Punkt unzulässig.

119 Aufgrund des Zusammenhangs mit dieser Vorschrift bin ich der Ansicht, dass auch die gegen Art. 7 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses gerichtete Beanstandung unzulässig ist, soweit sie die Kommission zur Beschreibung des EURES-Dienstleistungskatalogs verpflichtet. Dies ist der Fall, weil damit einfach der Erlass einer Durchführungsvorschrift durch die Kommission angekündigt wird, also keine andere Verpflichtung begründet wird als die ohnehin in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehene Pflicht, weshalb es sich um Vorschriften handelt, die einer eigenen Rechtswirkung entbehren.

120 Hiervon ausgenommen bleibt Art. 7 Abs. 3, dessen Rechtswirkung, wie bereits in den Nrn. 87 bis 91 ausgeführt, darin besteht, die Möglichkeit zu schaffen, die in den Mitgliedstaaten bestehenden ergänzenden Dienstleistungen in das Netz aufzunehmen. IV – Zu den Wirkungen der Nichtigerklärung

121 Aus den in den Nrn. 25 bis 28 genannten Gründen und da ich mit den Parteien darin übereinstimme, dass es sich um Vorschriften handelt, die vom Rest des angefochtenen Beschlusses trennbar sind, kann die Nichtigerklärung meiner Ansicht nach auf die Vorschrift begrenzt werden, deren Nichtigkeit ich dargelegt habe.

122 Unter Berücksichtigung des Inhalts der Vorschrift, deren Nichtigerklärung ich vorschlage, halte ich es nicht für erforderlich, ihre Rechtswirkungen bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die sie ersetzen können, aufrechtzuerhalten. V – Kosten

123 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Parteien gemäß Art. 138 Abs. 2 der Verfahrensordnung zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen. VI – Ergebnis

124 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, 1. die Beanstandungen von Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 des Durchführungsbeschlusses der Kommission von 26. November 2012 (Beschluss 2012/733/EU) für unzulässig zu erklären, 2. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des Durchführungsbeschlusses der Kommission von 26. November 2012 (Beschluss 2012/733/EU) für nichtig zu erklären, soweit er dem Europäischen Koordinierungsbüro die Aufgabe „Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie“ überträgt, 3. die Klage im Übrigen abzuweisen und 4. jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.