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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.07.2014 – C-393/13

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2014:2105

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 17. Juli 2014 ( Rechtssache C‑393/13 P Rat der Europäischen Union gegen Alumina d.o.o. „Rechtsmittel — Dumping — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 — Einfuhr von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 2 — Normalwert — Normaler Handelsverkehr“

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2013, Alumina/Rat (

2 Das Rechtsmittel des Rates bezieht sich auf die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der „Verkäufe im normalen Handelsverkehr“ in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (

3 Die mit dem vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfrage ist im Wesentlichen die Folgende: Sind Verkäufe, deren Preis einen Risikozuschlag zur Abdeckung des Risikos des Zahlungsverzugs oder Zahlungsausfalls seitens des betreffenden Käufers der Produkte aufgrund seiner finanziellen Situation umfasst, als Geschäfte im „normalen Handelsverkehr“ anzusehen, so dass sie bei der Berechnung des Normalwerts zu berücksichtigen sind, der mit dem Preis bei der Ausfuhr verglichen werden muss, um das Vorliegen eines Dumpings festzustellen? Der Rat ist der Auffassung, dass das Gericht durch die Verneinung dieser Frage im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „normaler Handelsverkehr“ begangen habe. Er beantragt infolgedessen die Aufhebung des genannten Urteils. I – Rechtlicher Rahmen

4 In Art. 2 Abs. 1 bis 4 und 6 der Grundverordnung heißt es u. a.: „(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden. Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als [Preise] im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden. … (2) Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt [des Ausfuhrlandes] werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in der Gemeinschaft ausmachen. Ein niedrigerer Prozentsatz kann jedoch herangezogen werden, wenn beispielsweise die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden. (3) Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. … (4) Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. … (6) Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden: a) anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden; b) anhand der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe [im normalen Handelsverkehr] auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet; c) anhand jeder anderen vertretbaren Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.“ II – Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Auf einen am 4. Januar 2010 eingereichten Antrag hin veröffentlichte die Europäische Kommission am 17. Februar 2010 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (

6 Am 15. November 2010 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (

7 Dieser Verordnung ist zum einen zu entnehmen, dass der Untersuchungszeitraum die Zeitspanne zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2009 umfasste, und zum anderen, dass die Unternehmensgruppe Birac, zu der Alumina gehört, während dieses Zeitraums der einzige exportierende Hersteller des betreffenden Produkts in Bosnien und Herzegowina war (

8 Der vorläufigen Verordnung ist weiter zu entnehmen, dass die Kommission sich bei der Berechnung des Normalwerts der in Art. 2 Abs. 3 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode bediente, weil die Verkäufe von Alumina auf dem Inlandsmarkt nicht repräsentativ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung waren. Zur Ermittlung des Normalwerts nach der genannten Methode hat die Kommission insbesondere den gewogenen Durchschnitt des von der Unternehmensgruppe Birac, zu der Alumina gehört, mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinns verwendet (

9 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 und 19. März 2011 trug Alumina insbesondere vor, dass die von der Kommission vorgenommene Ermittlung des Normalwerts gegen Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung verstoße, weil die Kommission zu diesem Zweck die Gewinnspanne bei den Verkäufen an den einzigen Inlandskunden der Unternehmensgruppe Birac verwendet habe, die mit einem erhöhten Risiko des Zahlungsausfalls oder der Zahlungsverzögerung belastet gewesen seien und infolgedessen einen Preisaufschlag von 25 % als Risikozuschlag umfasst hätten. Es habe sich daher bei diesen Geschäften nicht um Geschäfte im Rahmen des normalen Handelsverkehrs im Sinne der Grundverordnung gehandelt, so dass sie bei der Ermittlung des Normalwerts nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

10 Mit der streitigen Verordnung hat der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina in Höhe von 28,1 %, bezogen auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt.

11 Dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass der Rat das von Alumina vorgetragene Argument zurückgewiesen hat, wonach die fraglichen Inlandsverkäufe nicht als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden dürften. Insoweit hat der Rat ausgeführt, dass „die Untersuchung [ergeben hatte], dass die Daten und Beweise, die von [der Unternehmensgruppe] Birac vorgelegt wurden, eine verlässliche Grundlage für die Bestimmung des Normalwertes darstellten“ ( III – Angefochtenes Urteil

12 Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Alumina Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Sie stützte sich auf zwei Klagegründe, nämlich Verstöße gegen Art. 2 Abs. 3 und 6 und gegen Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung.

13 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den zweiten Klagegrund, der sich auf eine fehlerhafte Anwendung des Begriffs „Verkäufe im normalen Handelsverkehr“ bezog, als Erstes geprüft. Insoweit hat das Gericht zunächst den ersten Teil dieses Klagegrundes zurückgewiesen, in dessen Rahmen Alumina gerügt hatte, dass nicht repräsentative Verkäufe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung nicht als im normalen Handelsverkehr getätigt hätten betrachtet werden dürfen. Sodann hat das Gericht den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes geprüft. Darin hatte Alumina geltend gemacht, dass der Rat einen Fehler begangen habe, indem er ihre Verkäufe des betreffenden Produkts an ihren einzigen Inlandskunden als Verkäufe im normalen Handelsverkehr behandelt habe, obwohl ihre Preise einen Risikoaufschlag von 25 % wegen der Gefahr einer Zahlungsverzögerung oder eines Zahlungsausfalls enthalten hätten.

14 Diesbezüglich hat das Gericht in den Rn. 26 bis 30 des angefochtenen Urteils zunächst daran erinnert, dass mit der Ermittlung des Normalwerts gemäß Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung bezweckt werde, einen Wert zu finden, der so nahe wie möglich an dem Verkaufspreis liege, den das betreffende Erzeugnis hätte, wenn es im normalen Handelsverkehr des Ursprungs- oder Ausfuhrlands verkauft würde. Sodann hat das Gericht auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Begriff des normalen Handelsverkehrs, der objektive Bedeutung habe, bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen solle, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht unter normalen Bedingungen getätigt würden. Dieser Begriff könne sowohl von den Organen geltend gemacht werden als auch von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in Anbetracht von Umständen, die den normalen Charakter der fraglichen Geschäfte berührten.

15 Speziell zu dem fraglichen Risikozuschlag hat das Gericht in den Rn. 36 bis 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass ein solcher Zuschlag nicht einen Teil des Wertes der verkauften Ware bilde und auch nicht mit ihren Merkmalen zusammenhänge, sondern eine Gegenleistung für das Risiko darstelle, das der Lieferant damit eingehe, dass er einem bestimmten Kunden Waren verkaufe, und dass sich die Erhebung des Zuschlags und seine Höhe nach der Identität dieses Kunden richteten. Folglich werde mit der Berücksichtigung eines solchen Risikozuschlags in die Berechnung des Normalwerts ein Faktor eingeführt, der nicht zur Ermittlung des Preises geeignet sei, zu dem die Ware in ihrem Ursprungsland verkauft worden wäre, sondern der sich ausschließlich auf die Finanzkraft des speziellen inländischen Käufers beziehe. Die Berücksichtigung eines solchen Risikozuschlags erhöhe damit künstlich das Ergebnis der Berechnung des Normalwerts, indem sie die Richtigkeit dieser Berechnung und infolgedessen auch die Richtigkeit der Beurteilung der Frage, ob ein Dumping vorliege, beeinträchtige.

16 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Gericht der Klage stattgegeben und die streitige Verordnung aufgehoben, soweit sie Alumina betraf. IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

17 Mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Rat gegen das angefochtene Urteil ein Rechtsmittel eingelegt.

18 Im Rahmen seines Rechtsmittels beantragt der Rat, — das angefochtene Urteil aufzuheben; — die Klage abzuweisen; — Alumina die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

19 Alumina beantragt, — das Rechtsmittel des Rates zurückzuweisen; — hilfsweise, über die Klage zu entscheiden und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären; — dem Rat die Kosten aufzuerlegen. V – Beurteilung

20 Der Rat stützt sein Rechtsmittel, das sich ausschließlich auf die Rn. 36 bis 41 des angefochtenen Urteils bezieht, auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem er eine falsche Auslegung des Begriffs „Verkäufe im normalen Handelsverkehr“ rügt. Der Rat trägt zunächst vor, diese rechtsfehlerhafte Auslegung bestehe darin, dass nach Ansicht des Gerichts Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr stattgefunden hätten und daher bei der Berechnung des Normalwerts nicht zu berücksichtigen seien, wenn ihr Preis, wie im vorliegenden Fall, einen Risikozuschlag für den Zahlungsausfall oder die Zahlungsverzögerung seitens des Käufers enthalten habe. Zweitens trägt der Rat vor, dass das Gericht durch diese Auslegung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe. Drittens macht der Rat einen Verstoß des Gerichts gegen dessen Begründungspflicht geltend.

21 Bevor die vom Rat für seinen einzigen Rechtsmittelgrund vorgetragenen Argumente in der Sache geprüft werden, ist die von Alumina gegen das Rechtsmittel erhobene Unzulässigkeitseinrede zu erörtern. A – Zulässigkeit des Rechtsmittels

22 Alumina behauptet, dass sich der einzige Rechtsmittelgrund, den der Rat vorgebracht habe, auf eine Tatsachenfrage und nicht auf die Verletzung einer Rechtsvorschrift beziehe. Er sei daher unzulässig, so dass das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig verworfen werden müsse. Der Rat selbst habe in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen die Frage, ob die Inlandsverkäufe von Alumina an ihren einzigen inländischen Kunden im Rahmen des normalen Handelsverkehrs vorgenommen worden seien, als eine Tatsachenfrage charakterisiert. Der Rat tritt der Unzulässigkeitseinrede entgegen und erachtet sein Rechtsmittel für zulässig.

23 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein das Gericht sowohl für die Feststellung der Tatsachen als auch für deren Würdigung zuständig ist. Nur wenn sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Prozessakten ergibt, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts tatsächlich falsch sind oder die zu ihrer Stützung herangezogenen Beweise verfälscht wurden, stellen diese Feststellungen und die Beweiswürdigung Rechtsfragen dar, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen. Der Gerichtshof ist hingegen gemäß Art. 256 AEUV für die Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen zuständig, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (

24 Wenn auch die konkrete Beurteilung der Frage, ob bestimmte Verkäufe im normalen Handelsverkehr vorgenommen wurden oder nicht, tatsächlich eine der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogene Tatsachenfrage darstellt, ist dennoch festzustellen, dass der Rat mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund dem Gericht vorwirft, bei der Auslegung des Begriffs „Verkäufe im normalen Handelsverkehr“ im Sinne des Art. 2 der Grundverordnung einen Rechtsfehler begangen zu haben. Das Gericht, so der Rat, sei nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein solcher normaler Handelsverkehr selbst dann stattfinden könne, wenn der Preis dieser Verkäufe einen Risikozuschlag für mögliche Zahlungsausfälle oder ‑verzögerungen umfasse.

25 Der einzige vom Rat geltend gemachte Rechtsmittelgrund betrifft damit nicht die vom Gericht vorgenommene Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung, sondern die Auslegung eines Rechtsbegriffs und die rechtlichen Folgen, die sich aus seiner Anwendung auf die Tatsachen, so wie sie festgestellt wurden, ergeben.

26 Daraus folgt, dass der einzige vom Rat vorgebrachte Rechtsmittelgrund meiner Auffassung nach als zulässig angesehen werden muss. B – Begründetheit 1. Vorbringen der Parteien

27 Der Rat macht geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, soweit es davon ausgegangen sei, dass Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr getätigt würden, wenn der Preis, wie im vorliegenden Fall, in Form eines Zuschlags für das Risiko des Zahlungsausfalls ein Element enthalte, das nicht mit dem Wert der Ware in Verbindung stehe. Eine solche Auslegung des Begriffs der Verkäufe „im normalen Handelsverkehr“ werde weder durch die Grundverordnung noch durch das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) (

28 Das vom Gericht gewählte Kriterium des „den Wert der Ware widerspiegelnden Preises“ ist nach Meinung des Rates ungeeignet, um festzustellen, ob ein Verkauf im normalen Handelsverkehr stattgefunden hat. Denn die Verwendung eines solchen Kriteriums zwänge die Organe dazu, systematisch die Gründe für die Bezahlung (und Festsetzung) der mitgeteilten Preise zu „erraten“ und den wirklichen Wert der Ware zu ermitteln. Eine solche Praxis wäre nicht nur undurchführbar und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, sondern hätte auch keinen Bezug zum Begriff des normalen Handelsverkehrs, der voraussetze, dass ermittelt werde, ob die betreffenden Verkäufe unter Bedingungen und gemäß Gepflogenheiten stattgefunden hätten, die während eines angemessenen Zeitraums als für die betreffenden Inlandsverkäufe normal angesehen werden könnten.

29 Die Auslegung durch das Gericht bringe darüber hinaus ein beachtliches Missbrauchsrisiko mit sich. Damit hochpreisige Inlandsverkäufe bei der Berechnung des Dumpings nicht berücksichtigt würden, genügte es dann nämlich, dass die Ausführer in ihre Verträge über Inlandsverkäufe eine Klausel aufnähmen, wonach der Preis einen Aufschlag für ein beliebiges künstliches Element enthalte, das mutmaßlich keinen Zusammenhang mit dem Wert der Ware aufweise, und sich hinterher darauf beriefen, dass diese Verkäufe damit nicht im normalen Handelsverkehr stattgefunden hätten und folglich bei der Berechnung des Normalwerts unberücksichtigt bleiben müssten.

30 Darüber hinaus sei der Verweis auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung, den das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils vorgenommen habe, verfehlt, weil die in dieser Vorschrift vorgesehenen Berichtigungen dazu dienten, gewisse Unterschiede zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auszuschalten, und erst nach der Ermittlung des Normalwerts vorgenommen werden könnten, nicht aber zum Zweck seiner Bestimmung.

31 Schließlich habe das Gericht seine Schlussfolgerungen nicht ausreichend begründet und auf diese Weise seine Begründungspflicht verletzt.

32 Alumina trägt hingegen vor, das Gericht habe keinen Fehler bei der Auslegung des Begriffs der Verkäufe im normalen Handelsverkehr begangen, sondern die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien ordnungsgemäß angewandt. So habe das Gericht zutreffend entschieden, dass die mit einem Risikozuschlag abgeschlossenen Inlandsverkäufe nicht als im normalen Handelsverkehr vorgenommen angesehen werden könnten, da sie nicht auf einem normalen Verhalten der Käufer und auch nicht auf einer normalen Preisbildung beruhten.

33 Der Verweis auf ein angeblich bestehendes Missbrauchsrisiko sei ein Scheinargument. Denn die Kommission habe selbst anerkannt, dass die von Alumina vorgenommenen Verkäufe an ihren einzigen Inlandskunden mit einem Risikozuschlag von 25 % getätigt worden seien, der ausdrücklich die Deckung des Zahlungsausfallsrisikos bezweckt habe. Damit könne aber der Rat nicht behaupten, dass dieser Zuschlag künstlicher Art gewesen sei. Darüber hinaus bestehe kein Missbrauchsrisiko, weil das Gericht seine Auslegung des Begriffs der Verkäufe im normalen Handelsverkehr ausdrücklich auf das Vorliegen eines Risikozuschlags der hier fraglichen Art beschränkt habe.

34 Schließlich stimme die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der Verkäufe im normalen Handelsverkehr mit der Rechtsprechung überein und verstoße daher nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit; das Gericht habe sein Ergebnis auch in rechtlich hinreichender Weise begründet. 2. Beurteilung

35 Das Rechtsmittel des Rates richtet sich im Wesentlichen gegen die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des Begriffs der Verkäufe im „normalen Handelsverkehr“ („ordinary course of trade“), die er für rechtsfehlerhaft hält.

36 Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass gemäß Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung für die Feststellung, ob eine Ware gedumpt ist, ihr Preis bei der Ausfuhr mit dem Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr verglichen werden muss.

37 Bei dem Begriff des normalen Handelsverkehrs handelt es sich folglich um einen Begriff, der zum Begriff des Dumpings selbst gehört. Genauer gesagt gehört dieser Begriff zur Ermittlung des Normalwerts der gleichartigen Ware, der mit dem Preis bei der Ausfuhr verglichen werden muss, um das Vorliegen eines Dumpings festzustellen. Tatsächlich taucht der Begriff des normalen Handelsverkehrs im gesamten Abschnitt A von Art. 2 der Grundverordnung auf, der die Bestimmungen für die Ermittlung des Normalwerts enthält (

38 Obwohl es sich um einen für die Feststellung von Dumping grundlegenden Begriff handelt, enthält weder das Antidumping-Übereinkommen noch die Grundverordnung eine Definition des Begriffs des normalen Handelsverkehrs. Die Grundverordnung gibt jedoch diesbezüglich insofern einige Hinweise, als sie ausdrücklich zwei Arten von Verkäufen vorsieht, die unter bestimmten Bedingungen nicht zum normalen Handelsverkehr gehören und deren Preis folglich von der Berechnung des Normalwerts ausgeschlossen werden kann.

39 Dabei handelt es sich erstens um Verkäufe zwischen Partnern, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung können die Preise solcher Verkäufe nur dann als Preise im normalen Handelsverkehr angesehen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden (

40 Zweitens handelt es sich um Geschäfte, bei denen eine Ware zu einem unter ihren Herstellungskosten liegenden Preis verkauft wird. Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Grundverordnung (

41 Selbstverständlich handelt es sich bei diesen beiden Arten von Verkäufen nicht um die einzigen Fälle, in denen Verkäufe nicht im Rahmen des normalen Handelsverkehrs getätigt sein können. In ihrer Praxis sind die Organe auch in verschiedenen anderen Situationen davon ausgegangen, dass Verkäufe nicht im Rahmen des normalen Handelsverkehrs stattgefunden hatten (

42 Der Gerichtshof selbst hatte bereits Gelegenheit, sich mit dem Begriff des normalen Handelsverkehrs zu befassen. In den Urteilen Goldstar/Rat (

43 Wie sich im Übrigen aus den beiden oben genannten, bereits in der Grundverordnung erwähnten Fällen ergibt, beruht diese Rechtsprechung auf dem Zweck des Begriffs des normalen Handelsverkehrs, der darin besteht, sicherzustellen, dass der Normalwert so weit wie möglich dem normalen Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausführers entspricht. Wird ein Verkauf daher zu Bedingungen getätigt, die nicht denen bei Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem genannten Markt zu dem für die Feststellung des Dumpings maßgeblichen Zeitpunkt entsprechen, bildet er keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts der gleichartigen Ware auf dem genannten Markt und muss daher unberücksichtigt bleiben (

44 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Organe die Frage, ob Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattgefunden haben oder nicht, von Fall zu Fall und im Licht des in der vorstehenden Randnummer genannten Zwecks, der dem Begriff des normalen Handelsverkehrs innewohnt, zu beurteilen haben. Im Rahmen dieser Beurteilung müssen die Organe sämtliche relevanten Faktoren und besonderen Umstände im Zusammenhang mit den fraglichen Verkäufen berücksichtigen (

45 In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Preis nur eines von mehreren Elementen, wenngleich ein wesentliches, der Bedingungen eines Verkaufs darstellt. Um festzustellen, ob ein Verkauf dem normalen Handelsverkehr zuzurechnen ist, muss sein Preis daher im Licht der übrigen Bedingungen des Geschäfts beurteilt werden (

46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass die Organe für ihre Beurteilung der Frage, ob Verkäufe einen normalen Charakter aufweisen, eine Begründung geben müssen, die sich nicht in kategorischen Behauptungen erschöpfen darf, welche einem schlichten Verweis auf die Rechtsvorschriften gleichkommen (

47 Hinsichtlich des Begriffs der Verkäufe im normalen Handelsverkehr ist noch hinzuzufügen, dass er, wie das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils – meiner Meinung nach zu Recht – betont hat, eine objektive Bedeutung hat.

48 Dies bedeutet zum einen, dass der Begriff der Verkäufe im normalen Handelsverkehr nicht nur von den Organen geltend gemacht werden kann, um Praktiken zur Verschleierung eines Dumpings oder seines Umfangs zu neutralisieren, sondern auch von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in Anbetracht von Umständen, die den normalen Charakter der fraglichen Geschäfte berühren (

49 Zum anderen ergibt sich aus der objektiven Bedeutung dieses Begriffs, dass sich die Klärung des normalen Charakters eines Handelsgeschäfts auf Elemente dieses Geschäfts stützen muss, die objektiver Art sind. Der normale Charakter eines Geschäfts kann jedoch durch das Vorliegen von Faktoren subjektiver Art in Frage gestellt werden, die sich zwar auf die Bedingungen eines bestimmten Geschäfts auswirken können, aber ausschließlich besondere Merkmale betreffen, die die an diesem Geschäft Beteiligten aufweisen oder die einer von ihnen besitzt. In solchen Fällen kann die Berücksichtigung dieser subjektiven Faktoren bei der Ermittlung der für das Geschäft geltenden Bedingungen dazu führen, dass kein Geschäft im normalen Handelsverkehr des betreffenden Landes erkennbar ist. Die Berücksichtigung solcher besonderen subjektiven Merkmale bei der Ermittlung der Bedingungen eines Kaufs kann daher – vorbehaltlich einer Beurteilung von Fall zu Fall – zum Ergebnis haben, dass dieser Verkauf als nicht zum „normalen Handelsverkehr“ gehörend eingestuft werden kann.

50 Schließlich erscheint mir noch der Hinweis wichtig, dass die Organe bei der fallbezogenen Beurteilung, ob Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattgefunden haben oder nicht, über einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage verfügen müssen, welche Faktoren in jedem Einzelfall relevant sind und wie diese Faktoren je nach den besonderen Umständen jedes Einzelfalls konkret zu bewerten sind.

51 Dass die Organe über diesen Beurteilungsspielraum verfügen, wird meines Erachtens durch die Wortwahl der Grundverordnung selbst hinsichtlich der beiden oben in den Nrn. 39 und 40 genannten Arten von Geschäften bestätigt, die unter bestimmten Umständen keine Geschäfte im normalen Handelsverkehr sein können, nämlich Verkäufe zwischen Partnern, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, und Verkäufe zu einem unter den Kosten liegenden Preis. Denn die Verwendung des Verbs „können“ in den betreffenden Bestimmungen der Grundverordnung spricht für das Vorliegen eines gewissen Beurteilungsspielraums der zuständigen Organe bei der konkreten Einstufung dieser Arten von Verkäufen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr (

52 Im Licht dieser Erwägungen sind meines Erachtens die vom Rat gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Argumente zu prüfen.

53 Was die Rüge des Rates angeht, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, soweit es davon ausgegangen sei, dass Verkäufe nur dann im normalen Handelsverkehr getätigt würden, wenn der Preis den Wert der Ware widerspiegele, so beruht diese Rüge meiner Meinung nach auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.

54 In den Rn. 36 bis 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich lediglich auf der Grundlage seiner Ausführungen in den Rn. 27 bis 30 dieses Urteils festgestellt, dass mit der Berücksichtigung eines Zuschlags wie des hier fraglichen ein Faktor in die Berechnung des Normalwerts eingeführt werde, der nicht zur Ermittlung des Preises geeignet sei, zu dem die Ware in ihrem Ursprungsland unter normalen Voraussetzungen verkauft worden wäre, sondern der sich ausschließlich auf die Finanzkraft des speziellen inländischen Käufers beziehe. Die Einbeziehung dieses Elements in die Berechnung des Normalwerts bedeute eine künstliche Erhöhung des Ergebnisses dieser Berechnung, so dass dieses Ergebnis nicht mehr so genau wie möglich den Verkaufspreis widerspiegele, den die Ware hätte, wenn sie im Ursprungsland im normalen Handelsverkehr verkauft worden wäre.

55 Diese Ausführungen enthalten meiner Auffassung nach keinen Rechtsfehler. Es ist nämlich unstreitig, dass der hier fragliche Zuschlag keinen objektiven Umstand betraf, der die Preisbildung beeinflusst, sondern einen subjektiven Faktor, der sich, wie es das Gericht formuliert hat, „ausschließlich auf die Finanzkraft des speziellen inländischen Käufers bezieht“ (

56 Auch wenn aber die Finanzkraft des Käufers der fraglichen Waren gewiss einen Faktor darstellen kann, der sich auf die Bildung des Preises eines bestimmten Verkaufs (oder auf andere Bedingungen des Geschäfts) auswirken kann, so betrifft sie doch ausschließlich ein besonderes Merkmal, das dieser Partei des fraglichen Geschäfts eigen ist. Wie ich bereits oben in Nr. 49 ausgeführt habe, steht jedoch im Rahmen eines Verkaufs das Vorliegen derartiger subjektiver Faktoren – vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Beurteilung aller relevanten Umstände im Licht des oben in Nr. 43 genannten Zwecks, der dem Begriff des normalen Handelsverkehrs innewohnt – der Einstufung dieses Verkaufs als „normal“ entgegen.

57 Entgegen dem Vorbringen des Rates geht meiner Ansicht nach aus dem angefochtenen Urteil jedoch nicht hervor, dass das Gericht darin angenommen hätte, dass Verkäufe nur dann im normalen Handelsverkehr stattfänden, wenn der Verkaufspreis den Wert der Ware widerspiegele.

58 Zwar hat das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der fragliche Zuschlag „nicht einen Teil des Werts der verkauften Ware [bildet] und … auch nicht mit ihren Merkmalen zusammen[hängt]“, und ihn in Rn. 38 seines Urteils sogar als „ein Element“ eingestuft, „das nicht einen Teil des Werts der verkauften Ware widerspiegelt“. Dennoch wäre es meiner Auffassung nach verfehlt, diese Randnummern des angefochtenen Urteils dahin auszulegen, dass das Gericht darin Feststellungen grundsätzlicher Art getroffen hätte, wonach die Frage, ob Verkäufe zum normalen Handelsverkehr gehören, notwendig davon abhängt, dass ihr Preis den Wert der Ware widerspiegelt.

59 Im Licht meiner vorstehend in den Nrn. 36 bis 51 wiedergegebenen Erwägungen meine ich, dass solche Feststellungen grundsätzlicher Art tatsächlich falsch wären, weil der Begriff des normalen Handelsverkehrs den Charakter der Verkäufe an sich betrifft und eine Einzelfallbeurteilung mehrerer Faktoren voraussetzt, von denen der Preis nur einer neben anderen ist.

60 Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 36 und 38 des angefochtenen Urteils sind keinesfalls als Ausdruck eines Grundsatzes zu verstehen, sondern müssen meiner Meinung nach als auf die Tatsache bezogen verstanden werden, dass der fragliche Zuschlag unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kein objektives Element mit Einfluss auf die Preisbildung – wie der Wert der Ware oder ihre Eigenschaften – darstellte, sondern einen subjektiven Faktor betraf, nämlich die Finanzkraft des speziellen inländischen Käufers.

61 Was des Näheren das Vorbringen des Rates zu einem Missbrauchsrisiko angeht, so ist zum einen zu betonen, dass die Organe, wie ich bereits oben in den Nrn. 50 und 51 hervorgehoben habe, über einen gewissen Beurteilungsspielraum sowohl hinsichtlich der Frage, welches die zu berücksichtigenden maßgeblichen objektiven Faktoren sind, als auch hinsichtlich der Beurteilung dieser Faktoren verfügen. Darüber hinaus müsste eine etwaige von den Wirtschaftsteilnehmern, gegen die sich die Untersuchung richtet, vorgebrachte Argumentation mit dem Ziel, die Normalität eines oder mehrerer Handelsgeschäfte in Zweifel zu ziehen, durch Informationen oder Unterlagen gestützt werden, die Beweise für die behaupteten Umstände darstellen. Es liegt jedoch bei den Organen selbst, die zur Stützung solcher Behauptungen vorgelegten Belege zu beurteilen, wobei sie gemäß Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung berechtigt sind, unwahre oder irreführende Informationen unberücksichtigt zu lassen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass im vorliegenden Fall in der streitigen Verordnung selbst die gelieferten Informationen als verlässlich bezeichnet werden (

62 Das Vorbringen des Rates, dass sich das Gericht fälschlich auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung bezogen habe, geht meines Erachtens ins Leere. Selbst wenn nämlich feststünde, dass dieser Verweis falsch ist, hätte dies keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Auslegung, die das Gericht dem Begriff der Geschäfte im normalen Handelsverkehr im angefochtenen Urteil gegeben hat, und könnte darum allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

63 Nach alledem ist die Rüge des Rates, wonach der Begriff der Verkäufe im normalen Handelsverkehr rechtsfehlerhaft ausgelegt worden sei, zurückzuweisen, da sie auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht. Bei richtigem Verständnis ist die vom Gericht vorgenommene Beurteilung auch nicht geeignet, Rechtsunsicherheit hervorzurufen, so dass die vom Rat erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ebenfalls zurückzuweisen ist.

64 Aus der vorstehenden Prüfung ergibt sich zugleich, dass der Begründung des angefochtenen Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig zu entnehmen sind, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (

65 Im Licht der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, den einzigen vom Rat geltend gemachten Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. VI – Kosten

66 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist und Alumina seine Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, ist diesem Antrag stattzugeben. VII – Ergebnis

67 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Alumina d.o.o.