Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.2014 – C-523/13
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2014:2260
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 8. Oktober 2014 ( Rechtssache C‑523/13 Walter Larcher gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts [Deutschland]) „Vorabentscheidungsersuchen — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Art. 45 AEUV — Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Leistung bei Alter — Diskriminierungsverbot — Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat vor seinem Eintritt in den Ruhestand einer Altersteilzeitregelung unterstellt wird — Berücksichtigung für einen Leistungsanspruch in einem anderen Mitgliedstaat“ I – Einleitung
1 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte das Bundessozialgericht (Deutschland) zunächst wissen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nur gewährt werden kann, wenn die Altersteilzeitarbeit auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt wurde, der die Rente gewährt, nicht aber auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Altersteilzeitarbeit geleistet wurde. Sodann und für den Fall der Bejahung der ersten Vorlagefrage stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz eine vergleichende Prüfung der von den Rechtsvorschriften der beiden betroffenen Mitgliedstaaten geforderten Voraussetzungen verlangt und, wenn ja, welcher Grad an Ähnlichkeit oder Identität zwischen diesen Voraussetzungen oder – allgemeiner – zwischen den Altersteilzeitregelungen dieser beiden Mitgliedstaaten bestehen muss.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens zwischen Herrn Larcher und der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd. Herr Larcher, ein österreichischer Staatsangehöriger, hatte mehr als 29 Jahre in Deutschland gearbeitet und war anschließend zum Arbeiten nach Österreich zurückgekehrt, wo er, nachdem er eine Vollzeitstelle innegehabt hatte, beschloss, Altersteilzeitarbeit nach österreichischem Recht (
3 Für die unterschiedlichen Zeiträume, während deren er in seinem Arbeitsleben gearbeitet hatte, erhält Herr Larcher seit 2006 eine österreichische „vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer“ und bezieht seit 2009 eine deutsche „Altersrente für langjährig Versicherte“. Diese beiden Renten sind nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens.
4 Im Ausgangsverfahren steht vielmehr die „Altersrente nach Altersteilzeitarbeit“ in Streit, die Herr Larcher 2006 bei den zuständigen deutschen Behörden beantragt hatte.
5 Sein Antrag wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd mit der Begründung abgelehnt, dass die zwischen dem 1. März 2004 und dem 30. September 2006 in Österreich geleistete Altersteilzeitarbeit nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften durchgeführt worden sei. Nachdem sein Widerspruch dagegen zurückgewiesen worden war, brachte er die Sache vor die deutschen Gerichte. Seine Klage wurde jedoch sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren abgewiesen. Die Berufungsabweisung begründete das Bayerische Landessozialgericht (Deutschland) damit, dass Herr Larcher die Voraussetzung in Bezug auf die Reduzierung der Arbeitszeit nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz (
6 Herr Larcher beschloss daher, Revision beim Bundessozialgericht einzulegen.
7 Er begründet seine Revision damit, dass das Berufungsgericht gegen die deutschen Rechtsvorschriften über die Verminderung der Arbeitszeit verstoßen habe, weil es sie nicht unionsrechtskonform ausgelegt habe. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung stehe im Widerspruch zum Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit und zum Grundsatz der Freizügigkeit. Unter Berufung auf das Urteil Öztürk (
8 Dem vorlegenden Gericht zufolge lassen sich die im Ausgangsverfahren aufgetretenen Fragen nicht allein anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Es stellt jedoch fest, dass ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufnehme, beim Eintritt in den Ruhestand wegen der Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen, die auf ihn anwendbar seien, gegenüber Rentnern, die ihr gesamtes Berufsleben in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätten, benachteiligt sein dürfte. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sollen die Art. 45 AEUV bis 48 AEUV sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten und aktualisierten Fassung (
9 Unter diesen Umständen hat das Bundessozialgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht der in Art. 39 Abs. 2 EG (jetzt Art. 45 Abs. 2 AEUV), Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerte Gleichheitssatz einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit voraussetzt, dass die Altersteilzeitarbeit nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, nicht jedoch eines anderen Mitgliedstaats, ausgeübt wurde? 2. Falls ja, welche Anforderungen stellt der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 39 Abs. 2 EG, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 an die Gleichstellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats absolvierten Altersteilzeitarbeit als Voraussetzung des nationalen Altersrentenanspruchs: a) Bedarf es einer vergleichenden Prüfung der Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit? b) Falls ja, reicht es aus, wenn die Altersteilzeitarbeit in ihrer Funktion und Struktur in beiden Mitgliedstaaten im Kern gleich ausgestaltet ist? c) Oder müssen die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit in beiden Mitgliedstaaten identisch ausgestaltet sein?
10 Zu diesen Fragen haben Herr Larcher, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. II – Analyse A – Zu den Altersteilzeitregelungen im Allgemeinen und zur ersten Vorlagefrage
11 In Anbetracht der beschleunigten Alterung der europäischen Bevölkerung haben die Europäische Union und die Mitgliedstaaten in die Ziele der verschiedenen seit Beginn des 21. Jahrhunderts eingeleiteten Beschäftigungsstrategien (
12 Insbesondere in diesem Kontext haben eine Reihe von Mitgliedstaaten der Union Altersteilzeitregelungen erlassen (
13 Diesen Regelungen ist gemeinsam, dass sie den schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mittels einer Verminderung der Arbeitszeit ermöglichen (
14 In Deutschland, wo Herr Larcher erfolglos die Zahlung einer Rente nach Altersteilzeitarbeit beantragt hat, ist diese Rente von der Erfüllung der in § 237 Sozialgesetzbuch VI (im Folgenden: SGB VI) vorgesehenen Voraussetzungen abhängig, zu denen die Voraussetzungen für die Aufnahme von Altersteilzeitarbeit gehören, darunter die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit auf 50 % der bisherigen Wochenarbeitszeit vermindert sein muss.
15 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht zum einen hervor, dass Herr Larcher alle Voraussetzungen des § 237 SGB VI erfüllt, mit Ausnahme der Voraussetzung der Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % für die Dauer der Altersteilzeitarbeit, da er – wie bereits erwähnt – seine Arbeitszeit gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften auf 40 % reduziert hatte, und zum anderen, dass in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Altersteilzeitarbeit kein Hindernis für die Zahlung der Rente nach Altersteilzeitarbeit nach dem SGB VI durch die deutschen Sozialversicherungskassen darstellt, soweit alle Voraussetzungen des SGB VI vorliegen.
16 Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist gerade die Frage, ob die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Art. 45 AEUV – noch mehr als der Gleichbehandlungsgrundsatz – einem von einem Mitgliedstaat aufgestellten Erfordernis entgegensteht, wonach für die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die dessen nationale Rechtsvorschriften, die einen Anspruch auf diese Rente eröffnen, vorsehen.
17 Herr Larcher und die Kommission schlagen vor, diese Frage deshalb zu bejahen, weil Wanderarbeitnehmer durch derartige Rechtsvorschriften mittelbar diskriminiert und jedenfalls davon abgehalten würden, ihre Altersteilzeitarbeit in anderen Mitgliedstaaten zu absolvieren. Sinngemäß vertreten sie – unter Hinweis auf die Rechtssache, die zum Urteil Öztürk (EU:C:2004:232) geführt hat, sowie allgemein die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gleichstellung von Sachverhalten – die Auffassung, dass ein Mitgliedstaat nicht, ohne gegen das Recht auf Freizügigkeit zu verstoßen, für die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit an einen Wanderarbeitnehmer verlangen könne, dass die in dem anderen Mitgliedstaat für die Altersteilzeitarbeit geltenden Voraussetzungen genauso ausgestaltet sein müssten wie die des Mitgliedstaats, bei dem die Rente beantragt werde.
18 Die deutsche Regierung weist vor allem darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch mache, die Nachteile in Kauf nehmen müsse, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit ergäben. Dennoch ist sie der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat für den Rentenbezug nicht von vornherein ausschließen dürfe, dass die Altersteilzeitarbeit in einem anderen Mitgliedstaat geleistet werden könne, der ebenfalls eine Altersteilzeitregelung kenne. In diesem Fall müsse der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, alle Voraussetzungen zu erfüllen, die der Mitgliedstaat verlange, bei dem die Rente beantragt werde.
19 Was mich betrifft, bin ich der Ansicht, dass die zu gebende Antwort auf die Beziehungen zwischen der im Ausgangsverfahren streitigen Voraussetzung – nämlich der von § 237 SGB VI vorgesehenen Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % – und der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt werden sollte, da diese Voraussetzung meines Erachtens als Beeinträchtigung der Freizügigkeit eingestuft werden muss und als gemessen an den vom deutschen Gesetzgeber verfolgten Zielen unverhältnismäßig anzusehen ist.
20 Zunächst lässt sich die erste Vorlagefrage meines Erachtens – entgegen der von Herrn Larcher und der Kommission vertretenen Ansicht – nicht anhand der Rechtsprechung zur Gleichstellung von Sachverhalten, insbesondere des Urteils Öztürk (EU:C:2004:232), lösen.
21 Das von der Rechtsprechung entwickelte Konzept der Gleichstellung von Sachverhalten bezweckt im Wesentlichen, dass Sachverhalte, die in einem Mitgliedstaat eingetreten sind, in gleicher Weise bewertet werden, wie wenn sie in dem Staat eingetreten wären, in dem sie Wirkung entfalten sollen (
22 Diese Rechtsprechung, die sich großenteils im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 45 AEUV und/oder der Verordnung Nr. 1408/71 entwickelt hat, verlangt grundsätzlich von jedem Mitgliedstaat, der die Gewährung von Sozialleistungen davon abhängig macht, dass ein Erwerbstätiger eine Versicherungszeit oder einen bestimmten Rahmenzeitraum ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt hat, die Anerkennung gleichwertiger Zeiten, die der betreffende Erwerbstätige im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.
23 Dies war die Lösung, die der Gerichtshof speziell in der bereits erwähnten Rechtssache Öztürk gefunden hat. Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat – in jener Rechtssache die Republik Österreich – einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht davon abhängig machen durfte, dass der Arbeitnehmer (in jener Rechtssache ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, der teilweise in Österreich und teilweise in Deutschland gearbeitet hatte, bevor er in Deutschland arbeitslos wurde) während eines bestimmten Zeitraums vor der Stellung des Rentenantrags Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaats erhalten hat (
24 Ebenso hatte der Gerichtshof bereits zuvor entschieden, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Rahmenzeitraums für einen Anspruch auf Invaliditätsrente gestattet, aber keine Verlängerungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, dass Tatsachen und Umstände, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen entsprechen, in einem anderen Mitgliedstaat eintreten (
25 Der Gerichtshof hat außerdem in unterschiedlichen Fallgestaltungen angenommen, dass es gegen die Verträge verstößt, wenn ein Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, für einen Anspruch auf Altersrente nicht wie im Inland zurückgelegte Kindererziehungszeiten berücksichtigt (
26 Diese Rechtsprechungslinie hätte sich auf das vorliegende Ausgangsverfahren übertragen lassen, wenn es hier z. B. darum gegangen wäre, dass Herrn Larcher trotz der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen, die die deutschen Rechtsvorschriften verlangen, darunter die der Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 %, die Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit der Begründung verweigert worden wäre, dass die Altersteilzeitarbeit nicht im deutschen Hoheitsgebiet geleistet worden sei.
27 Zumindest formell jedoch verlangen – wie ich bereits betont habe – zum einen die deutschen Rechtsvorschriften für die Gewährung der Rente nicht, dass die Altersteilzeitarbeit in Deutschland geleistet wurde, und zum anderen hat Herr Larcher die von den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene Voraussetzung, seine Arbeitszeit um 50 % zu reduzieren, während der Altersteilzeitarbeit, die er in Österreich geleistet hat, nicht erfüllt.
28 Die wesentliche Frage, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, betrifft daher nicht die Gleichstellung von Sachverhalten oder Umständen, die sich in einem Mitgliedstaat ereignet haben, in dem Sinne, als wären diese Sachverhalte und Umstände im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingetreten, bei dem eine Sozialleistung beantragt wird, damit sie die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
29 Sie geht vielmehr dahin, ob ein Mitgliedstaat möglicherweise verpflichtet ist, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit die rechtlichen Voraussetzungen eines anderen Mitgliedstaats, der gleichfalls Altersteilzeitarbeit ermöglicht, als mit seinen eigenen Voraussetzungen vergleichbar anzuerkennen.
30 Mit anderen Worten: Die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft nicht die Gleichstellung von Sachverhalten, sondern den Vergleich rechtlicher Voraussetzungen.
31 Unbeschadet dessen steht im vorliegenden Fall fest, dass die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit eine Leistung bei Alter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt und dass, wie der Gerichtshof festgestellt hat, in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (
32 Gleichwohl muss diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden, insbesondere der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (
33 Es muss daher geprüft werden, ob die von den deutschen Rechtsvorschriften verlangte Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit für die Dauer der in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Altersteilzeitarbeit um 50 % gemindert haben muss, um später in Deutschland eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beziehen zu können, mit Art. 45 AEUV unvereinbar ist, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Voraussetzung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers gilt.
34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen Vorschriften, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und damit von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (
35 Zwar erstreckt sich die Arbeitnehmerfreizügigkeit – wie die deutsche Regierung unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Urteil von Chamier-Glisczinski ausgeführt hat – beim derzeitigen Entwicklungsstand des Unionsrechts nicht auf bloße Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, deren Nachteile die Personen tragen müssen, die sich dafür entschieden haben, Freizügigkeit für sich in Anspruch zu nehmen (
36 Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch von der, die zum Urteil von Chamier-Glisczinski geführt hat.
37 In jenem Urteil hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass sich die Situation, in der sich Frau von Chamier-Glisczinski befand, deshalb aus der kombinierten Anwendung von zwei Rechtsordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit ergab, weil sie als deutsche Staatsangehörige in Österreich wohnte und bei den deutschen Behörden eine Pflegesachleistung begehrte, die es in Österreich nicht gab, und die Situation eine andere gewesen wäre, wenn die österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung einer solchen Sachleistung ermöglicht hätten, so dass der Betroffenen diese Leistung von den österreichischen Behörden erbracht worden wäre (
38 In der vorliegenden Rechtssache hingegen gibt es nicht nur in der Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr Larcher bei den deutschen Behörden die Zahlung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit deshalb beantragt hätte, weil es eine solche Rente in Österreich nicht gibt, sondern zudem auch keinen Hinweis darauf, dass die Situation von Herrn Larcher eine andere gewesen wäre, wenn die österreichischen Rechtsvorschriften geändert worden wären.
39 Tatsächlich betrifft die streitige Voraussetzung, nämlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % für die Dauer der Altersteilzeit, weniger ein Problem hinsichtlich der Koordinierung oder der Unterschiedlichkeit der Bestimmungen zur sozialen Sicherheit im Bereich der Leistungen bei Alter als die Ausübung der übergangsweise verrichteten Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
40 Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit stehenden Voraussetzungen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass als Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und nicht als bloße Nachteile solche nationalen Bestimmungen zu werten sind, die „den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflussen“ (
41 Vorliegend gibt es kaum Zweifel daran, dass eine nationale Maßnahme, die von einem Arbeitnehmer verlangt, dass er seine Erwerbstätigkeit mit der Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit ausübt, um anschließend eine Rente nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen zu können, sowohl eine Modalität der Ausübung dieser Tätigkeit als auch – ganz speziell für ältere Arbeitnehmer – eine Voraussetzung für den Zugang zum und den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt darstellt.
42 Diese Maßnahme lässt sich daher meines Erachtens unter den Begriff der Beeinträchtigung im Sinne von Art. 45 AEUV, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wurde, subsumieren.
43 Sie scheint mir auch eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sein.
44 Denn eine Person, die den wesentlichen Teil ihres Berufslebens in Deutschland zurückgelegt hat – wie es Herr Larcher getan hat – und eine Rente nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen möchte, würde davon abgehalten, diesen Mitgliedstaat zu verlassen, wenn sie Altersteilzeit nur mit einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit um 50 % ausüben könnte, ohne somit Stellenangebote – möglicherweise sogar mit einer besseren Vergütung – in anderen Mitgliedstaaten annehmen zu können, die eine vergleichbare Regelung kennen, aber in denen – wie in Österreich – sich die Verminderung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit innerhalb einer gesetzlichen Spanne von 40 % bis 60 % der Normalarbeitszeit bewegen kann.
45 In gleicher Weise wäre die streitige Voraussetzung geeignet, einen Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Altersteilzeitregelung als der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, davon abzuhalten, einen deutschen Staatsangehörigen zu Modalitäten in Bezug auf die Reduzierung der Arbeitszeit einzustellen, die sich von den in Deutschland geforderten Modalitäten unterscheiden.
46 In diesem Stadium geht es daher darum, zu prüfen, ob gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Beeinträchtigung trotzdem gerechtfertigt sein kann, weil mit ihr ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sofern sie geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgeht (
47 Wie ich in Nr. 13 dieser Schlussanträge ausgeführt habe und die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen betont, soll die Verminderung der Arbeitszeit um 50 % für die Dauer der Altersteilzeit zum einen dem Arbeitnehmer einen Übergang in den Ruhestand ermöglichen und verfolgt zum anderen das Ziel, die Einstellung von Arbeitslosen oder Auszubildenden für das Arbeitszeitvolumen, das die Person, die die Altersteilzeitregelung in Anspruch nimmt, verfügbar gemacht hat, zu fördern.
48 Die Verfolgung dieser beiden Ziele als solche lässt sich nicht beanstanden. Insbesondere die Förderung von Einstellungen hat der Gerichtshof als legitimes Ziel der Sozialpolitik anerkannt (
49 Jedoch ist, ohne dass einer Prüfung bedarf, ob die streitige Voraussetzung zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist, festzustellen, dass diese Voraussetzung unverhältnismäßig ist, wie im Übrigen die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen einräumt.
50 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kommt nämlich die starre Anwendung der Voraussetzung einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % für einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat Altersteilzeitarbeit leistet, mehr als 50 % seiner früheren Arbeitszeit für die Einstellung eines jungen Arbeitslosen oder Auszubildenden freigemacht hat und außerdem alle anderen Voraussetzungen, die die deutschen Rechtsvorschriften verlangen, erfüllt, einem Verbot gleich, die Zahlung der „Altersrente nach Altersteilzeitarbeit“ in Anspruch zu nehmen.
51 Wie sowohl das vorlegende Gericht als auch die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, wird bei einer solchen Konstellation das Ziel des deutschen Gesetzgebers daher auch durch eine Reduzierung der Arbeitszeit um 60 % erreicht, da durch sie ein noch größerer Teil des Arbeitsplatzes freigemacht wird (
52 Die Voraussetzung einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50 %, die von den deutschen Rechtsvorschriften verlangt wird und im Ausgangsverfahren sowohl von der deutschen Verwaltung als auch von den Gerichten in der ersten und der Berufungsinstanz starr angewandt wurde, geht daher meines Erachtens über das hinaus, was zur Erreichung des sozialpolitischen Ziels erforderlich ist, die Einstellung von jungen Arbeitslosen oder Auszubildenden für die Arbeitszeit, die durch die Person, die die Altersteilzeitregelung in Anspruch nimmt, freigemacht wird, zu fördern.
53 Dass ein Mitgliedstaat, der ein solches sozialpolitisches Ziel verfolgt, in Anwendung des Unionsrechts eine Verminderung der Arbeitszeit während der in einem anderen Mitgliedstaat geleisteten Altersteilzeitarbeit um mehr als 50 % anerkennen muss, hat im Übrigen keine schwerwiegenden Folgen für den Haushalt (
54 Zwar erfolgt in den Mitgliedstaaten, die eine Altersteilzeitregelung eingeführt haben, der Ausgleich für den Entgeltverlust, der bei der Person eintritt, die diese Regelung in Anspruch nimmt und ihre Arbeitszeit vermindert hat, entweder unmittelbar durch die öffentliche Hand oder in der einen oder anderen Weise durch den Arbeitgeber, dessen Zusatzkosten wiederum im Allgemeinen in unterschiedlichen Formen vom Staat übernommen werden (
55 Der Entgeltausgleich, den Herrn Larcher während seiner Altersteilzeitarbeit in Österreich erhielt, die sogar eine im Vergleich zu der nach deutschem Recht erforderlichen Arbeitszeitreduzierung zusätzliche Verminderung der Arbeitszeit um 10 % einschloss, wurde nicht von der Bundesrepublik Deutschland, sondern von der Republik Österreich vollständig übernommen. Zudem wirkt sich diese zusätzliche Reduzierung der Arbeitszeit um 10 % nicht merklich auf die Höhe der von den deutschen Behörden gezahlten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit aus, gemessen an dem Betrag, der einem Arbeitnehmer gewährt worden wäre, der seine Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit, die er im deutschen Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats, wie der Republik Österreich, geleistet hat, um 50 % reduziert hätte.
56 In Anbetracht all dieser Erwägungen schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 45 AEUV einer von einem Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzung entgegensteht, wonach die Zahlung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit davon abhängt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit für die Dauer der Altersteilzeitarbeit um 50 % reduziert, soweit in Anbetracht des von dem betreffenden Mitgliedstaat verfolgten Ziels, die Einstellung von jungen Arbeitslosen oder Auszubildenden zu fördern, eine darüber hinausgehende Reduzierung der Arbeitszeit, die rechtmäßig im Rahmen von Altersteilzeitarbeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, automatisch zur Ablehnung des Anspruchs auf Zahlung der genannten Rente führt. B – Zur zweiten Vorlagefrage
57 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine vergleichende Prüfung der Voraussetzungen, die die nationalen Rechtsvorschriften der beiden betroffenen Mitgliedstaaten in Bezug auf Altersteilzeitarbeit vorsehen, erforderlich ist, um die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten. Für den Fall einer bejahenden Antwort stellt das vorlegende Gericht die Frage nach dem Grad an Ähnlichkeit oder Identität, die zwischen den genannten Voraussetzungen oder – allgemeiner – zwischen den Altersteilzeitregelungen dieser beiden Mitgliedstaaten bestehen muss.
58 Die Beantwortung dieser Frage halte ich in Anbetracht meines Antwortvorschlags für die erste Vorlagefrage, der es dem vorlegenden Gericht rechtlich hinreichend ermöglicht, den Ausgangsrechtsstreit abschließend zu entscheiden, für nicht unbedingt erforderlich.
59 Jedoch liefert die Antwort auf die erste Frage bereits einige Anhaltspunkte, anhand deren ich auch die zweite Frage hilfsweise zumindest teilweise beantworten möchte.
60 Wie nämlich in den vorstehenden Ausführungen erkennbar wird, ist eine vergleichende Prüfung der wesentlichen Voraussetzungen, die die Rechtsvorschriften der beiden betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen, im Hinblick auf das oder die Ziele, die der Mitgliedstaat verfolgt, bei dem die Rente nach Altersteilzeitarbeit beantragt wird, meines Erachtens geboten.
61 Die Auffassung, die Herr Larcher vor dem vorlegenden Gericht vertreten hat und die von diesem zu Recht zurückgewiesen wurde, dass der Mitgliedstaat, bei dem eine Rente nach Altersteilzeitarbeit beantragt wird, die Bedingungen, unter denen die Altersteilzeit in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurde, automatisch anerkennen müsse, vermag nicht zu überzeugen.
62 Diese Auffassung ist nämlich – abgesehen davon, dass sie außer Acht lässt, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen festzulegen – mit einer erheblichen Gefahr des „forum shopping“ verbunden, weil Unionsbürgern ermöglicht würde, Altersteilzeitarbeit im Mitgliedstaat ihrer Wahl zu leisten, ohne dass der Mitgliedstaat, der im Anschluss an die Altersteilzeit die Last der zu gewährenden Rente tragen muss, die Möglichkeit hätte, die Zahlung dieser Rente zu verweigern.
63 Aus der Antwort auf die erste Frage lässt sich, wie das vorlegende Gericht zu Recht vertritt, ebenfalls ableiten, dass auch die Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, zurückzuweisen ist – eine Auffassung, die im Übrigen auch die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof vertritt –, dass die in Deutschland gezahlte Rente nach Altersteilzeitarbeit davon abhängig gemacht werden müsse, dass die Voraussetzungen der Altersteilzeitregelungen der Mitgliedstaaten identisch seien.
64 Wie ich bereits herausgestellt habe, birgt diese Auffassung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Denn für die Gewährung einer Rente zu fordern, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit in allen Punkten den in Deutschland für Altersteilzeitarbeit geltenden Voraussetzungen entsprechen müssen, wäre möglicherweise im Hinblick auf die in Deutschland mit der Altersteilzeitregelung verfolgten Ziele unverhältnismäßig.
65 Wie das vorlegende Gericht selbst schon angedeutet hat, lässt sich die zweite Frage daher nicht mit den radikalen Vorschlägen beantworten, die die Parteien des Ausgangsverfahrens gemacht haben. Die Antwort liegt vielmehr in der Mitte. So ist meines Erachtens zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die in dem Mitgliedstaat verlangt werden, in dem die Altersteilzeit durchgeführt worden ist, ermöglichen, die Ziele zu erreichen, die von dem Mitgliedstaat verfolgt werden, in dem die Rente nach Altersteilzeitarbeit beantragt wird. Denn diese Ziele lassen sich auch dann erreichen, wenn sich die Voraussetzungen für Altersteilzeitarbeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Rente beantragt wird, und in dem, in dem die Altersteilzeitarbeit geleistet wurde, voneinander abweichen.
66 Diese Lösung wahrt den Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen zu bestimmen, und gewährleistet gleichzeitig, dass die Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern innerhalb der Union beachtet werden kann.
67 Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Zugang zur Rente nach Altersteilzeit lassen sich drei Kategorien von Voraussetzungen unterscheiden.
68 Die erste dieser Kategorien umfasst die Voraussetzungen, die meines Erachtens für den Erhalt der Rente keine Rolle spielen und keine Hindernisse für die Zahlung dieser Rente an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der seine Altersteilzeitarbeit in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat, darstellen dürften. Hierzu zähle ich die Voraussetzungen, die mit den Finanzierungsmodalitäten des Altersteilzeitsystems zusammenhängen.
69 Wie bereits ausgeführt, wird der Entgeltverlust, der bei der Person eintritt, die eine nationale Altersteilzeitregelung in Anspruch nimmt und ihre Arbeitszeit reduziert hat, unmittelbar oder mittelbar durch die öffentliche Hand ausgeglichen.
70 Trotz der Unterschiedlichkeit der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Systeme zur Finanzierung der Altersteilzeit und der Bedeutung dieser Voraussetzung aus Sicht des nationalen Rechts sehe ich sie als in keiner Weise wesentlich an, was die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente nach Altersteilzeit bei Wanderarbeitnehmern betrifft. Denn würde einem Wanderarbeitnehmer, der seine Altersteilzeit in einem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, der andere Finanzierungsmodalitäten vorsieht als der Mitgliedstaat, in dem Rente beansprucht wird, dieser Anspruch verweigert, wäre dies eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die sich nach meinem Dafürhalten nicht rechtfertigen lässt. Insbesondere könnte sich der Mitgliedstaat, bei dem die Rente beantragt wird, nicht mit Erfolg auf das Gleichgewicht seines Systems der sozialen Sicherheit berufen, da dieser Mitgliedstaat, wie ich bereits ausgeführt habe, nicht die während der Altersteilzeitarbeit entstandenen Kosten zu tragen hat.
71 Anschließend kommen die Voraussetzungen, die die geringsten Probleme verursachen, weil sie in der Verordnung Nr. 1408/71 geregelt sind. Hierzu zählen die Voraussetzungen in Gestalt der für einen Anspruch auf Rente nach Altersteilzeit erforderlichen Beitragszeiten. Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/17 sieht nämlich vor, dass in einem Mitgliedstaat erfüllte Beitragszeiten in dem Mitgliedstaat, der für die Gewährung der Rente zuständig ist, berücksichtigt werden müssen, „als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte“. Das vorlegende Gericht hat im Übrigen diesen Artikel im Ausgangsverfahren angewandt, da es festgestellt hat, dass Herr Larcher die vom deutschen Recht verlangten Pflichtversicherungszeiten (
72 Die problematischsten Voraussetzungen schließlich sind, wie die vorliegende Rechtssache zeigt, die, die spezifisch für die Altersteilzeitarbeit sind, nämlich das Alter für den Eintritt in die Altersteilzeit und der Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit. Diese Bedingungen unterscheiden sich nämlich von einem Mitgliedstaat zum anderen, und Konflikte zwischen ihnen sind nicht unmittelbar in einem Sekundärrechtsakt der Union geregelt. So können die Mitgliedstaaten, die für die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig bleiben, folglich ein disparates Regelwerk schaffen, das für Wanderarbeitnehmer möglicherweise Nachteile bringt.
73 Mehrere Beispiele, die hypothetisch sind, aber in der Zukunft Wirklichkeit werden könnten, lassen sich anführen.
74 Was das Alter betrifft, ab dem Altersteilzeitarbeit begonnen werden kann: Dürfte ein Mitgliedstaat die Gewährung der Rente nach Altersteilzeitarbeit einem Arbeitnehmer ganz oder teilweise verweigern, wenn dieser in einem Mitgliedstaat Altersteilzeit ab 59 Jahren in Anspruch genommen hat, während der erste Mitgliedstaat die Möglichkeit von Altersteilzeitarbeit in seinem Hoheitsgebiet erst ab 60 Jahren zulässt?
75 Kann ferner ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit, der seine Arbeitszeit um 35 % reduziert (und somit seine Arbeit in einem Umfang von 65 % seiner bisherigen Arbeitszeit fortsetzt), einen Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit in einem Mitgliedstaat erwerben, in dem die Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit um 50 % reduziert sein muss?
76 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen sinngemäß vorgeschlagen hat, müssen diese Fragen meines Erachtens durch eine konkrete Prüfung des Einzelfalls anhand der auf der nationalen Ebene verfolgten Ziele beantwortet werden, damit das Unionsrecht und insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten werden. Mit anderen Worten: Aufgabe der nationalen Verwaltung und der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, welche Bedeutung den streitigen Bedingungen im Hinblick auf die verfolgten nationalen Ziele zukommt.
77 Bei dieser Prüfung müssen die nationale Verwaltung und gegebenenfalls die nationalen Gerichte analysieren, ob das Alter oder die Reduzierung der Arbeitszeit im Hinblick auf die vom nationalen Recht angestrebten Ziele von Bedeutung sind oder nicht, und prüfen, ob der Unterschied zwischen der Voraussetzung nach nationalem Recht und der, die das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem die Altersteilzeit zurückgelegt wurde, geeignet ist, die Verfolgung dieser Ziele zu beeinträchtigen oder nicht.
78 Im Fall einer Reduzierung der Arbeitszeit in einem Umfang, der nicht ausreicht, um die Einstellung eines jungen Arbeitsuchenden oder eines Auszubildenden zu ermöglichen, dürften demnach die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Ziel verfolgt wird, meines Erachtens die Gewährung der Rente nach Altersteilzeit verweigern, die ein Arbeitnehmer beantragt, der seine Altersteilzeitarbeit in einem anderen Mitgliedstaat geleistet hat.
79 Dies ist aber bei Herrn Larcher nicht der Fall. Denn dieser hatte, wie ich bereits in meinen Ausführungen zur Beantwortung der ersten Frage habe aufzeigen können, seine Arbeitszeit während der in Österreich geleisteten Altersteilzeitarbeit in einem Umfang reduziert, die über das vom deutschen Recht vorgegebene Erfordernis einer Reduzierung um 50 % hinausging, so dass die frei gewordene Arbeitszeit es ermöglichte, einen jungen Arbeitsuchenden oder einen Auszubildenden unter Beachtung des vom deutschen Gesetzgeber verfolgten Ziels einzustellen, was die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt hat. III – Ergebnis
80 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundessozialgericht vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 45 AEUV steht einer von einem Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzung entgegen, wonach die Zahlung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit davon abhängt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit für die Dauer der Altersteilzeitarbeit um 50 % reduziert, soweit in Anbetracht des von dem betreffenden Mitgliedstaat verfolgten Ziels, die Einstellung von jungen Arbeitslosen oder Auszubildenden zu fördern, eine darüber hinausgehende Reduzierung der Arbeitszeit, die rechtmäßig im Rahmen von Altersteilzeitarbeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, automatisch zur Ablehnung des Anspruchs auf Zahlung der genannten Rente führt.