Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 21.10.2014 – C-623/13
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2014:2307
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 21. Oktober 2014 ( Rechtssache C‑623/13 Ministre de l’Économie et des Finances gegen Gérard de Ruyter (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich]) „Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Sachlicher Geltungsbereich — Einkünfte aus dem Vermögen — Unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang zwischen Abgaben und den Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit“
1 Das hier in Rede stehende Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich) (im Folgenden: vorlegendes Gericht) betrifft die Frage, ob die Verordnung Nr. 1408/71 (
2 In zwei Urteilen aus dem Jahr 2000 (
3 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob diese Begründung auf Abgaben ähnlicher Art übertragbar ist, die in Frankreich diesmal nicht auf Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte, sondern auf Einkünfte aus dem Vermögen erhoben werden. Fraglich ist, ob das mit der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union zu gewährleisten, dazu führt, dass der Geltungsbereich der Verordnung auf Abgaben beschränkt ist, die auf Einkünfte mit einem Bezug zur Ausübung einer Berufstätigkeit erhoben werden.
4 Dem Rechtsstreit liegt zugrunde, dass Herr de Ruyter, ein in Frankreich steueransässiger niederländischer Staatsangehöriger, sich gegen die Entrichtung des CSG, des CRDS und anderer Sozialbeiträge wendet, die speziell der Finanzierung der sozialen Sicherheit in Frankreich dienen und die dieser Mitgliedstaat auf Einkünfte erhebt, die aus bestimmten in den Niederlanden geschlossenen Leibrentenverträgen (im Folgenden: Leibrenten) stammen und die keinen Bezug zu der Berufstätigkeit von Herrn de Ruyter aufweisen. Herr de Ruyter macht geltend, da er in den Niederlanden beschäftigt sei, unterliege er auch nur den dortigen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Rechtsvorschriften Unionsrecht
5 Die Verordnung Nr. 1408/71 ist vom Rat insbesondere auf der Grundlage von Art. 51 EWG-Vertrag (jetzt Art. 48 AEUV) erlassen worden, um die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu koordinieren und damit soweit wie möglich die Hindernisse zu beseitigen, die die nationalen Rechtsvorschriften für die Freizügigkeit aller unselbständig und selbständig Erwerbstätigen darstellen. So heißt es in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich: „… [Erster Erwägungsgrund:] Die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gehören zur Freizügigkeit von Personen und sollen zur Verbesserung von deren Lebensstandard und Arbeitsbedingungen beitragen. … [Vierter Erwägungsgrund:] Es ist angezeigt, die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen. [Fünfter Erwägungsgrund:] Bei dieser Koordinierung ist innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, … nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden. [Sechster Erwägungsgrund:] Die Koordinierungsregeln sollen Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, … die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen. … [Achter Erwägungsgrund:] Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so dass eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden. … [Zehnter Erwägungsgrund:] Um die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, im Allgemeinen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Betreffende seine Arbeitnehmer- oder Selbständig[entätig]keit ausübt. …“
6 Nach Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet der Begriff „Arbeitnehmer“ insbesondere „jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist“.
7 In Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 1408/71 ist der Begriff „Rechtsvorschriften“ definiert als „in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen“.
8 In Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist der persönliche Geltungsbereich festgelegt; danach gilt die Verordnung für „Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene“.
9 Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: „(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, c) Leistungen bei Alter, d) Leistungen an Hinterbliebene, e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, f) Sterbegeld, g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit, h) Familienleistungen. (2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind. …“
10 Der zu Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) gehörende Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor: „(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; …“ ( Französisches Recht
11 Nach Art. 1600‑0 C des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) sind in Frankreich steueransässige natürliche Personen zur Abführung des CSG verpflichtet, der auf den Nettobetrag erhoben wird, der für die Festsetzung der Einkommensteuer auf die in diesem Artikel aufgeführten Einkünfte aus dem Vermögen ermittelt worden ist (
12 Gemäß den Art. 1600‑0 G und 1600-0 H des CGI, die ebenfalls in Verbindung mit Art. L. 136‑6 des Code de la sécurité sociale gelten, sind diese Personen auch zur Abführung des CRDS verpflichtet, der auf dieselben Einkünfte erhoben wird.
13 Schließlich werden diese Personen nach Art. 1600‑0 Fbis des CGI in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung außerdem zu einer Sozialabgabe (prélèvement social) von 2 % auf diese Einkünfte sowie seit dem 1. Juli 2004 nach Art. L. 14‑10‑4 des Code de l’action sociale et des familles (Sozial- und Familiengesetzbuch) zu einem Zusatzbeitrag von 0,3 % herangezogen. Dieser Zusatzbeitrag wurde erstmalig auf im Jahr 2003 bezogene Einkünfte aus dem Vermögen erhoben.
14 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts werden diese Abgaben zur Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit verwendet. Der CSG fließt in die Finanzierung von Leistungen der Krankenversicherung, Familienleistungen, beitragsunabhängigen Leistungen der Rentenversicherung und Leistungen aufgrund von Pflegebedürftigkeit. Der CRDS wird zugunsten der Caisse d’amortissement de la dette sociale (Amortisationskasse für die Sozialschuld) erhoben und soll die Defizite der sozialen Sicherheit bereinigen. Die Sozialabgabe von 2 % wird zugunsten der Caisse nationale d’allocations familiales (Nationale Kasse für Familienbeihilfen) und der Caisse nationale d’assurance vieillesse des travailleurs salariés (Nationale Kasse für die Altersversicherung der Arbeitnehmer) erhoben. Der Zusatzbeitrag von 0,3 % ist der Caisse nationale de solidarité pour l’autonomie (Nationale Solidaritätskasse für Eigenständigkeit) zugewiesen. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage
15 Gérard de Ruyter ist seit 1994 in Frankreich steueransässig. Seit 1996 ist er Arbeitnehmer eines in den Niederlanden niedergelassenen Unternehmens. Für die Jahre 1997 bis 2004 gab Herr de Ruyter Erklärungen über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Handel und Gewerbe sowie Einkünfte aus den Leibrenten ab. Sein Gehalt bezog er ausschließlich aus den Niederlanden. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts waren die Leibrenten nicht Bestandteil der Einkünfte von Herrn de Ruyter aus unselbständiger Arbeit, da er darauf verzichtet habe, geltend zu machen, dass sie aus einer vorherigen Kapitalbildung resultierten, zu der der Arbeitgeber beigetragen habe.
16 Als in Frankreich steueransässige Person wurde Herr de Ruyter zur Einkommensteuer auf seine gesamten Einkünfte, einschließlich der Leibrenten, herangezogen. Auf Letztere wurde außerdem der CSG, der CRDS, die Sozialabgabe von 2 % und ab 2003 auch der Zusatzbeitrag von 0,3 % zu dieser Abgabe erhoben.
17 Die von Herrn de Ruyter erhobene Klage gegen die Beitragsbescheide wurde in erster Instanz vom Tribunal administratif de Marseille bzw. vom Tribunal administratif de Nîmes (Frankreich) abgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren hob die Cour administrative d’appel de Marseille die erstinstanzlichen Urteile auf und entlastete Herrn de Ruyter von den verschiedenen Sozialbeiträgen, die auf seine in der Zeit von 1997 bis 2004 bezogenen Leibrenten erhoben worden waren. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass Herr de Ruyter bereits in den Niederlanden zu Sozialbeiträgen auf diese Einkünfte herangezogen worden sei. Die Erhebung weiterer Sozialbeiträge in Frankreich stelle daher eine Beeinträchtigung seiner Freizügigkeitsrechte dar.
18 Der Minister für Haushalt, öffentliche Finanzen, den öffentlichen Dienst und die Reform des Staates (im Folgenden: Minister) legte beim Conseil d’État Rechtsmittel gegen diese Urteile ein, der sie mit der Begründung aufhob, die Cour administrative d’appel habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie angenommen habe, die streitigen Besteuerungen verstießen gegen das Recht des Steuerpflichtigen, sich in der Union frei zu bewegen, ohne zu prüfen, ob die Union Maßnahmen mit dem Ziel erlassen habe, diese Doppelbesteuerung zu beenden. Vor dem Conseil d’État macht Herr de Ruyter geltend, dass er entsprechend dem in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelten Verbot der Kumulierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nur den niederländischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit unterliege. Der Minister vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass für ein Eingreifen der genannten Verordnung kein hinreichender Zusammenhang zwischen dem CSG, dem CRDS, der Sozialabgabe und dem Zusatzbeitrag einerseits und den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit andererseits bestehe.
19 Da nach Ansicht des Conseil d’État die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Auslegung des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 abhängt, hat er folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Weisen steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie der CSG, der CRDS, die Sozialabgabe von 2 % und der Zusatzbeitrag von 0,3 % zu dieser Abgabe allein deshalb, weil sie zur Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit auf und fallen sie somit in den Geltungsbereich dieser Verordnung?
20 Herr de Ruyter, die französische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die französische Regierung hat eine mündliche Verhandlung beantragt, die aber nicht durchgeführt wurde. Würdigung Vorbemerkungen
21 Ich werde zuerst kurz die wesentlichen Merkmale der durch die Verordnung Nr. 1408/71 geschaffenen Koordinierungsregelung für die mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit sowie die wichtigen Erläuterungen darstellen, die der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich (
22 Wie der Gerichtshof jedoch ausdrücklich hervorgehoben hat, betrafen die genannten beiden Rechtssachen die Erhebung von Sozialbeiträgen nur insoweit, als diese die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der in Frankreich wohnenden und dort der Steuer unterliegenden Arbeitnehmer und Selbständigen erfassen, die diese Einkünfte im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erzielt haben, die sie in einem anderen Mitgliedstaat ausüben (keinen Bezug zur Ausübung einer Berufstätigkeit aufweisen, ebenfalls von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst werden, und zwar unter Berücksichtigung von deren Zielsetzung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Selbständigen zu gewährleisten. Es stellt sich die Frage, ob ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang zwischen solchen Abgaben und den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit besteht.
23 Schließlich werde ich mich kurz mit der Problematik befassen, ob die streitigen Abgaben – vorausgesetzt, sie fallen in den Geltungsbereich der Verordnung – mit dem in deren Art. 13 Abs. 1 normierten Verbot der Kumulierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vereinbar sind. Hinweise in der Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 1408/71
24 Die Mitgliedstaaten sind für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (
25 Mit der Verordnung Nr. 1408/71 wird eine Koordinierungsregelung geschaffen, die insbesondere die Bestimmung der Rechtsvorschriften betrifft, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (
26 Außerdem bilden die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 13 Abs. 1 gehört, ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, so dass die Mitgliedstaaten nicht mehr länger bestimmen können, welche Personen ihren Rechtsvorschriften unterliegen und in welchem Gebiet die Vorschriften ihre Wirkung entfalten sollen (
27 Aus Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, dass die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit der Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen unterliegen (
28 Aus diesen Grundsätzen ergeben sich bedeutsame Konsequenzen für das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren, in dem unstreitig ist, dass die auf Einkünfte aus dem Vermögen erhobenen Sozialbeiträge speziell der Finanzierung bestimmter Zweige der sozialen Sicherheit oder dem Ausgleich der Defizite im Bereich der sozialen Sicherheit in Frankreich dienen (
29 Erstens ist der Umstand, dass der CSG auf Einkünfte aus dem Vermögen nach französischem Recht als Ergänzungseinkommensteuer und nicht als eigentlicher Sozialversicherungsbeitrag gilt und dass er von den Steuerbehörden nach den Einkommensteuerregeln erhoben und überwacht wird, unerheblich für die Frage, ob die Abgabe von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus den Urteilen Kommission/Frankreich und steht in Einklang mit dem Zweck der Verordnung, nämlich der Schaffung einer Koordinierungsregelung zwischen den Mitgliedstaaten, die u. a. die Bestimmung der Rechtsvorschriften betrifft, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (
30 Zweitens spielt entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts und der Kommission der Umstand, dass die Entrichtung der streitigen Sozialbeiträge dem Zahler keinen Anspruch auf unmittelbare und bestimmbare Leistungen verschaffe, keine Rolle bei der Beurteilung, ob diese Beiträge einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit aufweisen. Wie der Gerichtshof im Urteil Perez Naranjo ausgeführt hat, ist die Frage, ob ein ausreichend erkennbarer Zusammenhang zwischen einem Sozialbeitrag und einer Beihilfe besteht, bedeutsam für die Qualifizierung der Beihilfe als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71. Diese Frage ist indessen von der allgemeineren Problematik zu unterscheiden, ob ein Sozialbeitrag überhaupt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt (
31 Drittens ist das Vorbringen der französischen Regierung, dass die streitigen Abgaben keinen Ersatz für Sozialbeiträge darstellten, nicht entscheidend. Es stimmt zwar, dass der Gerichtshof in seinem den CSG auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte betreffenden Urteil Kommission/Frankreich entschieden hat, dass sich der Zusammenhang des CSG mit den Gesetzen zur Regelung der sozialen Sicherheit in Frankreich „auch daraus [ergibt], dass … die betreffende Abgabe zum Teil die Sozialversicherungsbeiträge ersetzt, die die niedrigen und mittleren Einkommen in hohem Maße belastet haben“ ( Ist es von Bedeutung, dass die streitigen Abgaben auf Einkünfte erhoben werden, die keinen Bezug zu der Ausübung einer Berufstätigkeit aufweisen?
32 Ich komme nunmehr zum zentralen Argument der französischen Regierung und der Kommission, nämlich dass Abgaben auf Einkünfte, die keinen Bezug zu einer früher oder aktuell ausgeübten Berufstätigkeit aufwiesen, nicht in einem unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit stehen könnten und daher nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen.
33 Weder in Art. 4 noch in Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 wird nach der Art der Einkünfte, auf die ein Sozialbeitrag erhoben wird, differenziert.
34 Die genannten Bestimmungen sind im Licht des Zwecks von Art. 48 AEUV auszulegen, der darauf gerichtet ist, zur Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer beizutragen (
35 Meiner Ansicht nach stellen Abgaben wie die hier streitigen ebenso ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar wie der CSG und der CRDS, die auf Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erhoben werden.
36 Zum einen ist denkbar, dass auch der Beschäftigungsstaat Sozialbeiträge auf Einkünfte aus dem Vermögen erhebt. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen scheint eben dies im Ausgangsverfahren der Fall zu sein: Die Leibrenten, die Herr de Ruyter von 1997 bis 2004 bezog, wurden offenbar in die Bemessungsgrundlage für die von ihm in den Niederlanden entrichteten Sozialbeiträge einbezogen. Meines Erachtens ist die Möglichkeit, dass dieselben Einkünfte in zwei Mitgliedstaaten nach zwei Regelungen jeweils mit Sozialbeiträgen belastet werden, eindeutig dazu geeignet, einen Arbeitnehmer wie Herrn de Ruyter davon abzuhalten, sein Beschäftigungsverhältnis in den Niederlanden weiterzuführen und gleichzeitig seinen Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen (
37 Zum anderen kommt es selbst dann, wenn der Beschäftigungsstaat keine Sozialbeiträge auf Einkünfte aus dem Vermögen erhebt, zu einer Ungleichbehandlung.
38 An dieser Stelle sei daran erinnert, dass durch den Grundsatz, dass die Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen am besten gewährleistet werden soll (
39 In den Urteilen Kommission/Frankreich hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die Verpflichtung von im Beschäftigungsstaat versicherten Arbeitnehmern, auch, wenn auch nur zum Teil, die soziale Sicherheit des Wohnstaats zu finanzieren, eine Ungleichbehandlung entgegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 darstelle, da die übrigen dort gebietsansässigen Personen nur Beiträge zur sozialen Sicherheit des letztgenannten Staates zahlen müssten (
40 Diese Überlegungen lassen sich auf die im Ausgangsverfahren streitigen Sozialbeiträge übertragen. Diese Beiträge, zu denen alle in Frankreich steueransässigen Personen unabhängig davon herangezogen werden, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen, benachteiligen die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigten Gebietsansässigen gegenüber denjenigen Personen, die in Frankreich beschäftigt und wohnhaft sind und daher nur einen Beitrag zur Finanzierung der sozialen Sicherheit in Frankreich leisten (und es ist denkbar, dass der Beschäftigungsstaat die Nichterhebung von Sozialabgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen dadurch ausgleicht, dass er auf Einkünfte anderer Art höhere Abgaben erhebt oder im Rahmen seines Systems der sozialen Sicherheit einfach insgesamt geringere Leistungen vorsieht).
41 Außerdem ist, auch wenn die Verordnung Nr. 1408/71 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union gewährleisten soll, die (aktuelle oder zurückliegende) Ausübung einer Berufstätigkeit für die Frage, ob eine Person in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, ohne Belang.
42 Nach ständiger Rechtsprechung besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, sofern sie auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Art. 1 Buchst. a der Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (
43 Bei der Bestimmung des sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 sollte ein einheitlicher Ansatz verfolgt werden. Der Begriff „Rechtsvorschriften“ in Art. 1 Buchst. j umfasst alle Maßnahmen, die speziell der Finanzierung der sozialen Sicherheit dienen. Somit besteht meines Erachtens kein Grund, gleichwohl nach der Art der Einkünfte zu differenzieren, auf denen diese Finanzierung beruht. Andernfalls käme es meiner Ansicht nach zu Niveauunterschieden bei dem in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Schutz für Personen, die sich innerhalb der Union bewegen (oder bewegen wollen), je nachdem, ob sie ihre Gesamteinkünfte aus der Ausübung einer Berufstätigkeit, aus Vermögen oder aus beidem erzielen. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung der sozialen Sicherheit und der Besteuerung
44 Der Auffassung der französischen Regierung, der zufolge die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf die streitigen Sozialbeiträge in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung der Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit bzw. in ihre Steuerhoheit eingreift, kann nicht gefolgt werden.
45 Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit haben die Mitgliedstaaten das Unionsrecht zu beachten (
46 Wie Generalanwalt La Pergola in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Kommission/Frankreich (
47 Ich teile auch nicht die Auffassung der französischen Regierung, dass eine Übertragung der vom Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich gemachten Ausführungen auf die im Ausgangsverfahren streitigen Sozialbeiträge zwangsläufig darauf hinauslaufe, dass bei jeder Steuer, die zur Finanzierung der sozialen Sicherheit beitrage, vom Bestehen eines unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhangs mit den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auszugehen sei (die französische Regierung verweist insoweit ausdrücklich auf Verbrauchsteuern).
48 Zum einen sind nur Abgaben, die speziell zur Finanzierung der sozialen Sicherheit bestimmt sind, als Bestandteil der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die soziale Sicherheit anzusehen und daher von dem nach der Verordnung Nr. 1408/71 geltenden Verbot der Kumulierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfasst. Dass ein Teil des Steueraufkommens in die Finanzierung der sozialen Sicherheit fließt, genügt allein noch nicht für die Annahme, dass die Steuer in den Geltungsbereich der Verordnung fällt (
49 Zum anderen wird meiner Meinung nach ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang zwischen einer in einem Mitgliedstaat erhobenen Verbrauchsteuer und den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit wohl selbst dann nicht bestehen, wenn diese Steuer speziell der Finanzierung der sozialen Sicherheit dient (
50 Im Gegensatz zu Einkommensteuern erhebt ein Staat Verbrauchsteuern auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet, ohne dass es auf den Wohn- oder Beschäftigungsort des Verbrauchers ankäme. Wenn also eine Person wie Herr de Ruyter auf französischem Gebiet Waren oder Dienstleistungen bezieht, führt dies in der Regel nur in Frankreich zur Entrichtung von Verbrauchsteuern, selbst wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig (und versichert) ist.
51 Dies wird im Kontext der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern deutlich, für die besondere Unionsregelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gelten (
52 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Erhebung von Sozialabgaben wie den im Ausgangsverfahren streitigen für Herrn de Ruyter zu Komplikationen führen kann, weil er bereits in den Niederlanden versichert ist (
53 Anders als bei Abgaben auf Einkünfte werden Verbrauchsteuern (neben dem Nettopreis) im Allgemeinen fällig, weil eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Würden Personen, die in Mitgliedstaat A versichert sind und den dortigen Vorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen, von den Verbrauchsteuern befreit, die von Mitgliedstaat B erhoben werden und die spezifisch zur Finanzierung von dessen System der sozialen Sicherheit bestimmt sind, so bestünde ein Anreiz, die betreffenden Waren und Dienstleistungen in Mitgliedstaat B statt in Mitgliedstaat A zu beziehen. Der damit einhergehende Wettbewerbsnachteil bezüglich der in Mitgliedstaat A angebotenen Waren und Dienstleistungen (der zumindest dann besteht, wenn die Waren bzw. Dienstleistungen in Mitgliedstaat A vergleichbaren Verbrauchsteuern unterliegen) wäre mit Zweck und Geist des Binnenmarkts schwer zu vereinbaren. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
54 Schließlich macht die französische Regierung für den Fall, dass die streitigen Abgaben von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst werden, geltend, dass die Erhebung nur dann unzulässig sei, wenn auf die von Herrn de Ruyter bezogenen Leibrenten auch in den Niederlanden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen wären. Insoweit bestreitet die französische Regierung das Vorbringen von Herrn de Ruyter, dass er auf seine Leibrenten Sozialbeiträge in den Niederlanden entrichtet habe (zwei Mitgliedstaaten mit Sozialbeiträgen belastet wurden (
55 Dieser Argumentation liegt ein falsches Verständnis von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde.
56 Es stimmt zwar, dass eine Erhebung von Sozialbeiträgen auf dieselben Einkünfte in mehr als einem Mitgliedstaat von der genannten Bestimmung erfasst wird (allein den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich eindeutig, dass Herr de Ruyter in den Niederlanden abhängig beschäftigt ist, jedoch in Frankreich wohnt. Er darf daher nur den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterworfen werden.
57 In der (auf die vorstehenden Ausführungen gestützten) Annahme, dass die streitigen Sozialbeiträge einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit in Frankreich aufweisen, um die Verordnung Nr. 1408/71 eingreifen zu lassen, stellt ihre Festsetzung gegen Herrn de Ruyter daher eine Missachtung des Verbots der Kumulierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in Art. 13 Abs. 1 und der Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung dar (
58 Hieran ändert auch das vom Gerichtshof erlassene Urteil Piatkowski nichts. In jener Rechtssache ging es um den Sonderfall einer Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt. Als Ausnahme von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine solche Person (anders als Herr de Ruyter) gleichzeitig den Sozialversicherungsvorschriften beider Mitgliedstaaten und ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge zu entrichten, die ihr gegebenenfalls von den Rechtsvorschriften des einen und des anderen der beiden Staaten auferlegt werden ( Ergebnis
59 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, in Beantwortung der vom Conseil d’État aufgeworfenen Frage wie folgt zu entscheiden: Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie der allgemeine Sozialbeitrag auf die Einkünfte aus dem Vermögen (CSG), der Beitrag für die Begleichung der Sozialschuld (CRDS), die Sozialabgabe von 2 % und der Zusatzbeitrag zu dieser Abgabe, die im Ausgangsverfahren streitig sind, weisen einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den französischen Rechtsvorschriften über die in Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in geänderter Fassung genannten Zweige der sozialen Sicherheit auf. Sie fallen somit in den Geltungsbereich dieser Verordnung.