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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.2014 – C-388/13

Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2014:2323

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 23. Oktober 2014 ( Rechtssache C‑388/13 UPC Magyarország kft gegen Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria [Ungarn]) „Unlautere Geschäftspraktiken — Erteilung einer falschen Auskunft durch ein Telekommunikationsunternehmen gegenüber einem Abonnenten, die diesem zusätzliche Kosten verursacht — Begriff der ‚Geschäftspraktik‘ — Rolle des Vertragsrechts“

1 Was ist eine „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG ( I – Rechtlicher Rahmen

2 Im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip erwähnt. Im Einklang mit diesem Prinzip schützt die Richtlinie die Verbraucher vor den Auswirkungen unlauterer Geschäftspraktiken, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, berücksichtigt jedoch, dass die Auswirkungen für den Verbraucher in manchen Fällen unerheblich sein können.

3 Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es: „Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen …“

4 Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie stellt klar: „Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie berührt ferner nicht die [EU-Vorschriften] und nationalen Vorschriften in den Bereichen Vertragsrecht …“

5 Art. 1 der Richtlinie bestimmt: „Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“

6 Art. 2 der Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … d) ‚Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt; …“

7 Art. 3 der Richtlinie bestimmt: „(1) Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. (2) Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt. …“

8 Nach Art. 5 der Richtlinie („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) sind „(1) [u]nlautere Geschäftspraktiken … verboten. (2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b) sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. … (4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 oder b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind. (5) Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“ II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

9 Im April 2010 bat Herr S die UPC Magyarország (im Folgenden: UPC), eine Anbieterin von Kabelfernsehdiensten, um Auskunft, auf welchen Zahlungszeitraum sich die im Jahr 2010 ausgestellte Jahresrechnung genau bezog, da dies der Rechnung nicht zu entnehmen war.

10 Herrn S wurde daraufhin die Auskunft erteilt, dass sich die letzte Jahresrechnung auf den Zeitraum vom 11. Januar 2010 bis zum 10. Februar 2011 beziehe. Um den Vertrag zum Ablauf des letzten Tages der Bereitstellung der Dienstleistung, für die er bereits bezahlt hatte, zu beenden, bat Herr S um Auflösung des Vertrags zum 10. Februar 2011. Die tatsächliche Abschaltung des Dienstes erfolgte jedoch erst vier Tage später, am 14. Februar 2011. Am 12. März 2011 erging eine Zahlungsaufforderung über Rückstände in Höhe von 5243 HUF (ca. 18 Euro) für diese vier Tage, d. h. den Zeitraum vom 11. bis zum 14. Februar 2011.

11 Herr S erhob Beschwerde bei der Budapest Főváros Kormányhivatala Fogyasztóvédelmi Felügyelősége (Verbraucherschutzinspektion der Regierungsverwaltung für die Hauptstadt Budapest, im Folgenden: erstinstanzliche Behörde) darüber, dass ihm eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Hierdurch sei es ihm unmöglich gewesen, den Vertrag zum Ablauf des letzten Tages des tatsächlichen Abrechnungszeitraums zu beenden, um ab dem Datum der Vertragsbeendigung den Dienst eines anderen Anbieters in Anspruch nehmen zu können. Somit habe er während des in Rede stehenden Übergangszeitraums an beide Anbieter zahlen müssen.

12 Mit Entscheidung vom 11. Juli 2011 verhängte die erstinstanzliche Behörde ein Bußgeld in Höhe von 25000 HUF (ca. 85 Euro) gegen UPC. Mit Entscheidung vom 10. Oktober 2011 befand die Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság (im Folgenden: Nationale Verbraucherschutzbehörde) als zweitinstanzliche Behörde die Beschwerde für begründet und bestätigte die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde.

13 Nach gerichtlicher Überprüfung änderte das von UPC angerufene Fővárosi Törvényszék (hauptstädtisches Gericht) die Entscheidung der Nationalen Verbraucherschutzbehörde ab und wies die Beschwerde von Herrn S zurück. Dem Urteil zufolge sei das Verhalten von UPC insbesondere nicht als fortgesetztes Verhalten anzusehen. Ein vereinzelter Bearbeitungsfehler verwaltungstechnischer Art, der einen einzelnen Kunden betreffe, könne nicht als Praktik betrachtet werden.

14 Aufgrund von Zweifeln im Hinblick auf die richtige Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat die Kúria, bei der die Sache im Rechtsmittelverfahren anhängig ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass bei irreführenden Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie eine gesonderte Prüfung der Kriterien des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unzulässig ist? 2. Kann eine unwahre Angabe gegenüber einem einzelnen Verbraucher eine Geschäftspraktik im Sinne der genannten Richtlinie darstellen?

15 Schriftliche Erklärungen haben im vorliegenden Verfahren UPC, die ungarische Regierung und die Kommission eingereicht, die alle auch in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2014 mündliche Erklärungen abgegeben haben. III – Würdigung 1. Vorbemerkungen

16 Die vorliegende Rechtssache steht in engem Zusammenhang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache CHS Tour Services (

17 Im Rahmen der vorliegenden Würdigung werde ich mich daher auf die zweite Frage konzentrieren (die der ersten logisch vorgeht), nämlich, ob die Erteilung einer falschen Auskunft gegenüber einem einzelnen Verbraucher als „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden kann. Dies ist eine neue Frage, mit der sich der Gerichtshof bisher noch nicht beschäftigt hat. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof somit eine Gelegenheit, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu klären. 2. Umfasst der Begriff der „Geschäftspraktik“ auch eine vereinzelte Handlung, die einen einzelnen Verbraucher beeinträchtigt?

18 Die ungarische Regierung und die Kommission vertreten die Ansicht, dass unter „Geschäftspraktiken“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auch eine einen einzelnen Verbraucher beeinträchtigende Handlung wie diejenige fällt, um die es im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht geht, nämlich die Erteilung einer falschen Auskunft gegenüber einem einzelnen Verbraucher. Die ungarische Regierung begründet ihren Standpunkt insbesondere mit der Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Dieses Ziel wird insbesondere in Art. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erwähnt und stellt eines der Kernziele der Richtlinie dar.

19 Richtig ist, dass die Definition der „Geschäftspraktiken“ in Art. 2 der Richtlinie auffallend weit ist. Dieser Begriff ist definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.

20 Daher kann eine große Bandbreite von Verhaltensweisen, die sich vor Abschluss eines Vertrags (wie etwa die Kaufentscheidung des Verbrauchers für ein bestimmtes Produkt beeinflussendes Verhalten), aber auch im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses (wie etwa Umgang mit Beschwerden und Kundendienstleistungen) ereignen können, in den Regelungsbereich der Richtlinie fallen. Dies wird aus der Schwarzen Liste unlauterer Geschäftspraktiken deutlich, die in Anhang I zur Richtlinie aufgeführt ist. In diesem Sinne ist der Richtlinie offenbar nichts dafür zu entnehmen, dass von ihrem Anwendungsbereich die Erteilung falscher Auskünfte zu Fragen wie Zahlungszeiträume, Bedingungen für die Beendigung eines Verbrauchervertrags oder sonstigen die Vertragsdurchführung betreffenden Informationen von vornherein ausgeschlossen wäre. Sicherlich wird, je weiter der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgelegt wird, umso eher ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden, wie von der Richtlinie vorgesehen.

21 Die vorgenannten Erwägungen lassen meines Erachtens jedoch nicht den möglichen Schluss zu, dass die Reichweite der Richtlinie sich auch auf ein Verhalten – wie unlauter oder irreführend es auch sei – erstreckt, das sich ausschließlich gegen einen einzelnen Verbraucher richtet. Die Gründe hierfür sind vielfältig: a) Grenzen dessen, was unter dem Begriff „Praktik“ verstanden werden kann

22 Wie oben angemerkt, schließt der Wortlaut der Richtlinie eine vereinzelte Handlung, die sich an einen einzelnen Verbraucher richtet, vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eindeutig aus. Nach meinem Verständnis wird durch den Begriff „Praktik“ jedoch eine diesem inhärente Begrenzung der Arten von Verhaltensweisen vorgenommen, die unter die Richtlinie fallen können. Offensichtliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinie auf das Verhalten des Gewerbetreibenden im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (wie etwa die in der Schwarzen Liste in Anhang I aufgeführten Verhaltensweisen) ist nämlich, dass das betreffende Verhalten eine „Praktik“ darstellt.

23 Dafür muss nach meiner Überzeugung mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: i) Das Verhalten richtet sich an eine unbestimmte Gruppe von Adressaten; ii) das Verhalten wird im Verhältnis zu mehr als einem Verbraucher wiederholt. Andernfalls lässt sich das betreffende Verhalten kaum unter die „Praktik“-Terminologie fassen, die in allen Sprachfassungen der Richtlinie verwendet wird (

24 Im Rahmen der ersten Voraussetzung (in deren Fall das Verhalten sich lediglich einmalig ereignet) muss sich das zu prüfende Verhalten an eine unbestimmte Gruppe von Verbrauchern richten. Der hieraus folgende gedankliche Ansatz, dass das beanstandete Verhalten ein gewisses Maß an „Marktrelevanz“ (

25 Andernfalls, also wenn das fragliche Verhalten sich nicht an eine unbestimmte Gruppe von Verbrauchern, sondern an einen einzelnen Kunden richtet, wie im vorliegenden Fall, muss das Verhalten vom Gewerbetreibenden wiederholt werden, damit es unter die in der Richtlinie verwendete „Praktik“-Terminologie gefasst werden kann. Mit anderen Worten muss das zu prüfende Verhalten wiederkehrend sein und mehr als einen Verbraucher betreffen. Im Hinblick darauf, dass das Verhalten im Verhältnis zu mehr als einem Verbraucher wiederholt werden muss, kommt es in gewissem Maß zu einer Überschneidung der zweiten mit der ersten Voraussetzung.

26 Im vorliegenden Fall beschäftigen wir uns mit der Erteilung einer falschen Auskunft als vereinzeltem Vorfall gegenüber einem einzelnen Verbraucher und nicht einer Gruppe von Verbrauchern. Auch wenn es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies zu prüfen, scheint nichts darauf hinzudeuten, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch die Mitarbeiter von UPC – zu der es im Verhältnis zu Herrn S kam – ein wiederkehrendes Phänomen wäre. In Ermangelung dafür sprechender objektiver Indizien kann meines Erachtens ein einziger Vorfall eines unlauteren – oder vielleicht spezieller eines irreführenden – Verhaltens kaum als „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden. b) Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und Vertragsrecht

27 Abgesehen von der Bedeutung des Begriffs „Praktik“ kommt meines Erachtens auch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie besondere Bedeutung zu. Diese Bestimmung regelt insbesondere, dass die Richtlinie das Vertragsrecht unberührt lässt. Dies spiegelt die Erwägungen des neunten Erwägungsgrundes der Richtlinie wider.

28 Der Ansatz, den die beiden Beteiligten vertreten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen zur Unterstützung von Herrn S abgegeben haben, würde jedoch dazu führen, dass die Richtlinie (neben dem nationalen Vertragsrecht) auf jedes einzelne Vertragsverhältnis anwendbar wäre. Dies hätte in vielfacher Hinsicht beachtliche Auswirkungen. Nicht zuletzt würde damit die Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht und insbesondere die Abgrenzung zwischen den verschiedenen jeweils anwendbaren Sanktionen verwischt.

29 Ziel der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist, einen weitreichenden Kontrollmechanismus über Verhaltensweisen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern herzustellen, die das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern beeinflussen können. Um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu gewährleisten, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, den notwendigen Rechtsrahmen mit Unterlassungsklagen und Geldbußen zur Bekämpfung solcher Praktiken zu schaffen (

30 Wichtig ist jedoch, im Blick zu behalten, dass die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten für gegen die Richtlinie verstoßende Verhaltensweisen festlegen sollen, nach Art. 13 der Richtlinie fest im Bereich des öffentlichen Rechts verwurzelt sind und mit vertraglichen Rechtsbehelfen überhaupt nichts zu tun haben. Würde man den Anwendungsbereich der Richtlinie dennoch auf vereinzeltes Verhalten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art ausdehnen, hätte dies in der Praxis die Folge, dass einem Gewerbetreibenden für jeden einzelnen Vertragsverstoß eine öffentlich-rechtliche Sanktion (in Form einer Geldbuße) auferlegt werden könnte; daneben ständen mögliche, dem einzelnen Kunden zur Verfügung stehende vertragliche Rechtsbehelfe. Mit anderen Worten könnte nach der Logik der Beteiligten, die in ihren Erklärungen in diesem Sinne Stellung genommen haben, jede vertragswidrige „Praktik“ automatisch öffentlich-rechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

31 Dies würde meines Erachtens eindeutig über das hinausgehen, was zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus erforderlich ist (Kollektivinteressen der Verbraucher sein.

32 Bedauerlicherweise begrenzt die Richtlinie ihren Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher. Doch befasst sich die Richtlinie – hierauf weisen auch in der Literatur eine Reihe von Autoren hin – mit dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und nicht mit der Gewährung von Rechtsschutz im Einzelfall (

33 Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch Art. 11 der Richtlinie. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorzusehen, um im Interesse der Verbraucher die Einhaltung der Richtlinie durchzusetzen. Ferner gibt Art. 11 Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, die Möglichkeit, gerichtlich oder im Verwaltungsverfahren gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen (

34 Hätte der Gesetzgeber die Einführung einer zusätzlichen Ebene (öffentlich-rechtlicher) Sanktionen für jeden einzelnen Fall einer vertragswidrigen „Praktik“ beabsichtigt, erschiene die Aufnahme dieser Bestimmung in die Richtlinie widersinnig. Wäre über das Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraktik einzeln zu entscheiden, erschienen besondere Regelungen zur kollektiven Beobachtung unlauterer Geschäftspraktiken in der Richtlinie unnötig. Diese Ansicht findet eine weitere Stütze in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/22/EG (

35 Schließlich möchte ich betonen, dass es nicht als wünschenswert anzusehen sein kann, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes auf Belange anzuwenden, für die sie eindeutig nicht gedacht ist. Daher kann nach meinem Verständnis ein Verhalten im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie die Erteilung einer falschen Auskunft gegenüber einem einzelnen Verbraucher, soweit es sich um einen vereinzelten Vorfall handelt, nicht als „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden. IV – Ergebnis

36 Nach alledem sind die Fragen der Kúria meines Erachtens vom Gerichtshof wie folgt zu beantworten: Die Erteilung einer falschen Auskunft gegenüber einem einzelnen Verbraucher kann, soweit es sich um einen vereinzelten Vorfall handelt, nicht als „Geschäftspraktik“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates angesehen werden.