Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.2014 – C-585/13

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2014:2365

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 12. November 2014 ( Rechtssache C‑585/13 P Europäisch-Iranische Handelsbank AG gegen Rat der Europäischen Union „Rechtsmittel — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt — Aufnahme des Namens der Rechtsmittelführerin — Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste — Verbot der Umgehung der restriktiven Maßnahmen — Zulässigkeitsvoraussetzungen für Finanztransaktionen, an denen gelistete iranische Banken beteiligt sind — Freigabe der Gelder — Verfahren der vorherigen Genehmigung — Genehmigungen der zuständigen nationalen Behörde — Verfahren des sogenannten ‚Dritten Wegs‘ — Allgemeine Gestattung“

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel der Europäisch-Iranischen Handelsbank AG (im Folgenden: EIH) wird die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (

2 Der Rat begründete seinen Beschluss, die Gelder der Rechtsmittelführerin einzufrieren, damit, dass die Rechtsmittelführerin eine Reihe von Finanztransaktionen getätigt habe, an denen gelistete Organisationen, d. h. Organisationen, gegen die bereits restriktive Maßnahmen getroffen worden waren, beteiligt gewesen seien, obwohl deren Gelder hätten eingefroren werden müssen. Die bedeutendste Rechtsfrage, die sich mit dem vorliegenden Rechtsmittel stellt, ist die Frage, ob die Gestattung bzw. die Genehmigungen, die die Bundesbank – die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Genehmigung der Freigabe von Geldern gelisteter Organisationen oder von Finanztransaktionen von oder nach nicht gelisteten iranischen Personen oder Organisationen zuständige nationale Behörde – der EIH nach deren Angaben erteilt hatte, ausreichten, um die Organisation, die die genannten Transaktionen tatsächlich ausführte, vor der Aufnahme in die Listen zu schützen und damit den Rat an einem Beschluss über das Einfrieren der Gelder der Rechtsmittelführerin zu hindern. I – Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

3 Aus den Rn. 1 ff. des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin eine auf Dienstleistungen und Tätigkeiten, die den Iran betreffen oder im Iran erbracht werden, spezialisierte deutsche Bank ist.

4 Das beim Gericht anhängig gemachte Verfahren steht im Zusammenhang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf den Iran Druck auszuüben, damit er proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

5 Der Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (

6 Am 23. Mai 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/299/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (

7 Durch diese beiden Rechtsakte nahm der Rat erstmals den Namen der Rechtsmittelführerin in die Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 auf und begründete dies wie folgt: „Die EIH hat eine zentrale Rolle dabei gespielt, einer Reihe iranischer Banken mit Alternativlösungen für die Durchführung von Transaktionen, die aufgrund der Sanktionen der [Union] gegen Iran behindert wurden, zu helfen. Es wurde festgestellt, dass die EIH bei Transaktionen mit benannten iranischen Einrichtungen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten wahrgenommen hat. Die EIH hat beispielsweise Anfang August 2010 die Konten der Bank Saderat Iran und der Bank Mellat (beide von der [Union] mit Sanktionen belegt) bei der EIH in Hamburg [(Deutschland)] eingefroren. Kurz darauf hat die EIH die Euro-Geschäfte der Bank Mellat und der Bank Saderat Iran mit einer nicht mit Sanktionen belegten iranischen Bank fortgeführt und dabei EIH-Konten verwendet. Die EIH hat im August 2010 ein System aufgebaut, das Routinezahlungen an die Bank Saderat London und die Future Bank Bahrain ermöglichte, so dass die Sanktionen der [Union] umgangen wurden. Seit Oktober 2010 hat die EIH kontinuierlich als Kanal für Zahlungen iranischer Banken, die mit Sanktionen belegt sind, einschließlich der Bank Mellat und der Bank Saderat, fungiert. Diese mit Sanktionen belegten Banken richten ihre Zahlungen über die iranische Bank of Industry and Mine an die EIH. Im Jahr 2009 ist die EIH von der Post Bank im Rahmen eines Systems zur Umgehung der Sanktionen genutzt worden; dabei wurden Transaktionen im Namen der von den [Vereinten Nationen] benannten Bank Sepah durchgeführt. Die von der [Union] benannte Bank Mellat ist eine der Muttergesellschaften der EIH.“

8 Aufgrund dieser ersten Aufnahme in die Listen richtete die Rechtsmittelführerin in der Zeit zwischen Mai und Juli 2011 mehrere Auskunftsersuchen und Anträge auf Bekanntgabe von Unterlagen an den Rat sowie einen Antrag auf Anhörung und Überprüfung des Aufnahmebeschlusses. Sie übermittelte dem Rat ferner ihre Stellungnahme. In seiner Antwort auf diese Anträge und Ersuchen wies der Rat die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass die Gründe für ihre Aufnahme in dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aufgeführt seien und dass der Rat über keine weiteren Informationen verfüge. Er übersandte ihr zudem eine Kopie des Aufnahmevorschlags.

9 In seinem Beschluss 2011/783/GASP vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (

10 In mehreren Schreiben der EIH an den Rat (

11 Mit Klageschrift, die am 3. August 2011 bei der Kanzlei einging, erhob die Rechtsmittelführerin Nichtigkeitsklage und beantragte – nach zweimaliger Anpassung ihrer Anträge (

12 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre geänderten Anträge auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Mit dem zweiten Klagegrund rügte sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, der vorliege, weil erstens der Rat nicht den Beweis für die in den Gründen der mit der Klage vor dem Gericht angefochtenen Rechtsakte angeführten Transaktionen erbracht habe, zweitens die Voraussetzungen dafür, den Namen der EIH in die Listen aufzunehmen und darauf zu belassen, nicht erfüllt seien und drittens der Rat den Beschluss über die Aufnahme in die Listen nicht ausreichend beurteilt und überprüft habe. Mit dem dritten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Recht auf eine gute Verwaltung. Mit dem vierten Klagegrund schließlich rügte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit. Die Rechtsmittelführerin erhob darüber hinaus eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012.

13 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht dem zweiten Klagegrund bezüglich der Rechtsakte vom 23. Mai 2011 statt. Bei der Prüfung der Rüge, die die Beurteilung des ursprünglichen Aufnahmevorschlags durch den Rat betraf (

14 Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. II – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

15 Am 19. November 2013 hat die EIH ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil in den angegebenen Punkten aufzuheben, die drei vom Gericht nicht für nichtig erklärten Rechtsakte, d. h. den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und die Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) (

16 In seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt der Rat, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die dem Rat entstandenen Kosten aufzuerlegen.

17 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates im ersten Rechtszug beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen. III – Rechtliche Analyse

18 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerin die Vornahme der Transaktionen eingeräumt habe, auf die sich der Rat zur Rechtfertigung der Aufnahme der Rechtsmittelführerin berufen habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die materiellen Kriterien für die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Listen erfüllt gewesen seien. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es den Klagegrund zurückgewiesen habe, der sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beziehe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund schließlich wird geltend gemacht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht auf Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 berufen könne. A – Zum ersten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin die Vornahme der Transaktionen eingeräumt habe, auf die sich der Rat in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte berufen habe 1. Vorbringen der Rechtsmittelführerin

19 Die Rechtsmittelführerin macht im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe ihr Vorbringen, dass sie die Transaktionen, die in den Gründen der Beschlüsse über ihre Aufnahme und Belassung auf den Listen der von den fraglichen restriktiven Maßnahmen erfassten Personen oder Organisationen aufgeführt seien, nicht vorgenommen habe, zu Unrecht als verspätet eingestuft. Diese Rüge sei nämlich bereits in der Klageschrift und dann erneut in der Erwiderung – wie der Sitzungsbericht belege –, jedenfalls aber in völliger Übereinstimmung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben worden. Der Rat selbst habe im Übrigen die Zulässigkeit des Vorbringens nicht in Frage gestellt, so dass das Vorbingen als zulässig hätte betrachtet werden müssen. Folglich seien der erste und der zweite Klagegrund vom Gerichtshof erneut zu prüfen, wobei gebührend zu berücksichtigen sein werde, dass sie entgegen der Prämisse des Gerichts nicht anerkannt habe, die fraglichen Transaktionen vorgenommen zu haben.

20 Diese ursprüngliche Prämisse habe zur Folge, dass sämtliche Erwägungen des Gerichts zur ausreichenden Begründung und zur Wahrung der Verteidigungsrechte – erster Klagegrund – und zum offensichtlichen Beurteilungsfehler des Rates, der die in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte angeführten Transaktionen nicht nachgewiesen habe – erster Teil des zweiten Klagegrundes –, fehlerhaft seien.

21 In diesem Zusammenhang macht die EIH zum einen geltend, dass es ihr anhand der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht möglich gewesen sei, einen Bezug zu den im Verfahren des Dritten Wegs vorgenommenen Transaktionen herzustellen, und dass der Rat selbst nie einen Bezug zwischen diesen und den in den Gründen genannten Transaktionen habe herstellen können. Sie habe lediglich alle von ihr vorgenommenen Transaktionen offengelegt und darauf hingewiesen, dass einige Transaktionen ihrer Ansicht nach vom Bereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen, andere von der Bundesbank gestattet und noch andere von dieser genehmigt worden seien, doch habe sie insoweit nicht feststellen können, welche Handlungen ihr im zweiten Beispiel (

22 Zum anderen macht die EIH geltend, die vom Rat vorgenommene Überprüfung der Aufnahme in die Listen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Rat zu keiner Zeit Beweise vorgelegt habe, obwohl sie die in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte angeführten Transaktionen bestritten habe. Die knappe Antwort, die der Rat ihr habe zukommen lassen, nachdem sie ihre Stellungnahme zur Aufnahme in die Listen abgegeben habe, könne keine Überprüfung des Beschlusses über die Aufnahme darstellen. Entgegen den Feststellungen in Rn. 99 des angefochtenen Urteils könne das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Rat ihr Vorbringen ausdrücklich widerlegt habe, da die Widerlegung anhand von Beweisen erfolgen müsse, die die Transaktionen selbst beträfen.

23 Gerade weil der Rat zu keinem Zeitpunkt Beweise für diese Transaktionen vorgelegt habe und weil die EIH nie eingeräumt habe, sie vorgenommen zu haben, könne keine der in den Gründen enthaltenen Behauptungen als erwiesen angesehen werden, was die Rechtsprechung jedoch verlange ( 2. Würdigung

24 Am Ende einer bisweilen gewundenen Argumentation beruft sich die Rechtsmittelführerin auf einen Rechtsfehler, den sie jedoch rechtlich nicht einordnet.

25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass „der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig [ist] und grundsätzlich nicht befugt [ist], die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.“ (

26 Ich neige jedoch dazu, das Vorbringen der EIH im Rahmen dieses ersten Rechtsmittelgrundes und des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes dahin zu verstehen, dass die EIH vom Gerichtshof die Feststellung einer Verfälschung der Beweismittel begehrt, da das Gericht nach Auffassung der EIH zu Unrecht davon ausging, dass sie mit den in ihren Schriftsätzen enthaltenen und insbesondere den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Informationen anerkannt habe, dass die vom Rat in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte angeführten Transaktionen tatsächlich stattgefunden hätten.

27 Vor dem Hintergrund, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verfälschung dem erstinstanzlichen Richter vorgelegter Beweise vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels überprüft werden kann, ist daran zu erinnern, dass sich eine solche Verfälschung „in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben [muss], ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf“ (

28 Wenn man unterstellt, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Vorbringen der EIH nicht in offensichtlicher Weise eine Verfälschung der Beweise zu entnehmen. Es zielt vielmehr darauf ab, eine erneute Würdigung der genannten Beweise durch den Gerichtshof zu erreichen, wofür dieser jedoch nicht zuständig ist.

29 Insbesondere berechtigten allein die Anlagen zur Klageschrift, in denen Listen mit den Transaktionen enthalten waren, die die EIH vor allem in der Zeit zwischen 2010 und 2011 (

30 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich aber gerade, dass das Gericht davon ausging, dass die EIH in ihren Schriftsätzen einräumte, Transaktionen vorgenommen zu haben, an denen gelistete Banken beteiligt waren, zugleich aber ausführte, dass diese zulässig gewesen seien, und dass die EIH erst in der mündlichen Verhandlung die Teilnahme an Transaktionen wie den in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte angeführten sowie das Bestehen von Verbindungen zwischen den genannten und den tatsächlich durchgeführten Transaktionen bestritt. Die letztgenannten Ausführungen wurden vom Gericht daher zu Recht als neues und somit unzulässiges Vorbringen gewertet, da die EIH im schriftlichen Verfahren nicht vorgetragen hatte, dass die von ihr angeführten Transaktionen, die mit denselben Partnern wie die in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte bezeichneten durchgeführt wurden und denselben Zeitraum wie den dort genannten umfassten, mit den in den Gründen erwähnten Transaktionen nichts zu tun gehabt hätten. Das Gericht ging aufgrund dessen davon aus, dass sich die Beteiligten nur über die Rechtmäßigkeit, nicht aber über das Vorliegen der Transaktionen uneins waren. Da die zur Last gelegten Tatsachen – die in den Gründen angeführten Transaktionen – nicht bestritten wurden, sondern nur deren Rechtswidrigkeit in Abrede gestellt wurde, kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, er habe nie den Nachweis des Vorliegens dieser Transaktionen erbracht und sich nur darauf konzentriert, deren Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union nachzuweisen (

31 Da die vorangegangene Würdigung keinerlei Verfälschung durch das Gericht erkennen lässt, sind der erste Rechtsmittelgrund und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Die Ausführungen des Gerichts zum ersten und zum zweiten Klagegrund bedürfen daher an dieser Stelle keiner Überprüfung durch den Gerichtshof. B – Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kriterien für die Listung erfüllt gewesen seien 1. Vorbringen der Rechtsmittelführerin

32 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 121 bis 159 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass alle mit den gelisteten Banken getätigten Transaktionen mit Genehmigung oder Gestattung der Bundesbank vorgenommen worden oder vom Bereich der Sanktionsregelung ausgenommen gewesen seien. Diese Transaktionen hätten daher die Aufnahme ihres Namens in die Listen der Personen und Organisationen, deren Gelder einzufrieren seien, nicht rechtfertigen können.

33 Die Ausführungen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes betreffen erstens die Transaktionen, die vom Bereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen gewesen sein sollen, zweitens die Transaktionen, die genehmigt worden sein sollen und drittens die im Verfahren des Dritten Wegs vorgenommenen Transaktionen. a) Zu den Transaktionen, die vom Bereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen gewesen sein sollen

34 Die EIH beanstandet, dass das Gericht das Vorbringen, wonach bestimmte Transaktionen, insbesondere die Zahlungen auf die eingefrorenen Konten gelisteter Organisationen, vom Bereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen gewesen seien und somit keine Rechtfertigung für die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder einzufrieren seien, darstellen könnten, gemäß Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung für unzulässig erachtet habe. b) Zu den Transaktionen, die genehmigt worden sein sollen

35 Die Rechtsmittelführerin rügt hier einen Rechtsfehler, den das Gericht mit der Feststellung begangen habe, dass sie keine ausreichenden Beweise für die Genehmigungen geliefert habe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( c) Zu den Transaktionen, die im Verfahren des Dritten Wegs getätigt wurden

36 Die Rechtsmittelführerin macht schließlich geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die im Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen nicht zulässig gewesen seien. Sie bringt hierfür drei Argumente vor.

37 Erstens macht die EIH geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Gestattung der Transaktionen, die sie im Verfahren des Dritten Wegs getätigt habe und die frühere mit den gelisteten Banken durchgeführte Tätigkeiten betroffen hätten, durch die Bundesbank nicht zulässig gewesen sei, weil die Bundesbank allgemein tätig geworden sei, obwohl nur fallspezifische Genehmigungen nach den Verordnungen Nr. 423/2007 und Nr. 961/2010 hätten erteilt werden können. Die EIH wirft dem Gericht vor, es habe diesen Punkt von Amts wegen berücksichtigt, da die Frage einer im Einzelfall erforderlichen Genehmigung zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden sei und vor allem der Rat lediglich vorgetragen habe, dass er nicht daran gehindert sei, sich bei der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder einzufrieren seien, auch auf genehmigte Handlungen zu stützen. Hilfsweise macht die EIH geltend, die allgemeine Gestattung von Transaktionen werde durch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 423/2007 und Nr. 961/2010 nicht ausdrücklich ausgeschlossen, und stützt sich auf Beispiele aus der Praxis des britischen Schatzamts, das sowohl Einzelfallbeurteilungen vornehme als auch allgemeine Gestattungen erteile. Zuständig für die Entscheidung darüber, dass keine Genehmigung erforderlich sei, seien in jedem Fall die nationalen Behörden. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach den Art. 7 und 9 der Verordnung Nr. 423/2007 oder 18 und 21 der Verordnung Nr. 961/2010 müssten diese zunächst prüfen, ob eine Genehmigung erforderlich sei, sodann, ob die genannte Genehmigung zu erteilen sei, und schließlich, ob die Genehmigung mit Auflagen zu versehen sei. Die nationalen Behörden seien befugt, zunächst zu prüfen, ob z. B. Art. 7 der Verordnung Nr. 423/2007 Anwendung finde; falls eine dieser nationalen Behörden entscheide, dass dies nicht der Fall sei, bedeute dies, dass keine Genehmigung erforderlich gewesen sei und dass davon auszugehen sei, dass die Behörde die Gestattung erteilt habe. Die Behörde setze den Wirtschaftsteilnehmer hiervon in Kenntnis, der dann denselben Schutz genieße wie wenn ihm die Genehmigung erteilt worden wäre, d. h. er laufe keine Gefahr mehr, wegen der betreffenden Transaktion in die Liste aufgenommen zu werden. Der Rat könne daher keine restriktiven Maßnahmen wegen Transaktionen verhängen, die in einem von einer nationalen Behörde gestatteten Verfahren getätigt worden seien, wenn die Gestattung aufgrund der Verordnung Nr. 423/2007 oder der Verordnung Nr. 961/2010 in den Zuständigkeitsbereich der genannten Behörde falle. Außerdem habe weder der Rat noch die Kommission zu irgendeiner Zeit erklärt, dass die Bundesbank fehlerhaft gehandelt habe, oder von dieser verlangt, dass sie ihre Genehmigung widerrufe. Aufgrund eigener Entscheidung habe die Bundesbank im Anschluss an das angefochtene Urteil eine Änderung ihrer Praxis angekündigt und verlangt, dass für die im Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen künftig Genehmigungsanträge zu stellen seien. Die Listung der EIH wegen der Transaktionen, die im Verfahren des Dritten Wegs getätigt worden seien, sei daher rechtswidrig. Indem das Gericht aufgrund der Annahme, dass die allgemeinen Gestattungen rechtswidrig seien, zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei und festgestellt habe, dass die genannten Beurteilungen den Rat nicht binden könnten, habe es einen schweren Fehler begangen.

38 Zweitens macht die EIH geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die von der Bundesbank nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 erteilten Genehmigungen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen nicht bestätigt hätten. Es treffe zwar zu, dass sich, wie das Gericht festgestellt habe, die nicht gelisteten Organisationen der Rechtmäßigkeit der im Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen vergewissern müssten, indem sie gegebenenfalls die nach den Art. 16 bis 19 und 21 der Verordnung Nr. 961/2010 erforderlichen Genehmigungen beantragten, und dass die Genehmigungen nach Art. 21, mit dem der Grundsatz des Einfrierens der Gelder gelockert werde, dem Wirtschaftsteilnehmer die Garantie gäben, dass die geplante Transaktion mit der Verordnung im Einklang stehe, doch dürften die auf dieser Grundlage durchgeführten Transfers nicht eine nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 verbotene Umgehung der restriktiven Maßnahmen ermöglichen. Infolgedessen könne einem Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er der für die Erteilung der Genehmigungen zuständigen nationalen Behörde sämtliche Einzelheiten der beabsichtigten Transaktionen mitgeteilt und die erforderliche Genehmigung erhalten habe, nicht vorgeworfen werden, „wissentlich und vorsätzlich bzw. absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der … Verbote [des Einfrierens der Gelder] bezweckt oder bewirkt wird“. Der Rat habe sich daher für den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin nicht auf die nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 genehmigten Transaktionen stützen dürfen. Da er nicht geltend gemacht habe, sich auf andere als die genehmigten Transaktionen gestützt zu haben, seien das erste und das dritte in den Gründen genannte Beispiel als rechtswidrig anzusehen.

39 Drittens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen zum einen vor, es sei davon ausgegangen, dass sie „wissentlich und vorsätzlich bzw. absichtlich“ an einer Tätigkeit teilgenommen habe, mit der die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt worden sei. Sie macht geltend, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt von Amts wegen berücksichtigt, ohne dass dieser zwischen den Beteiligten erörtert worden sei. Hilfsweise trägt sie vor, das Gericht habe, da die Transaktionen erstens nicht genehmigungsbedürftig gewesen sein, zweitens gebilligt worden seien bzw. drittens nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 genehmigt worden seien, nicht feststellen dürfen, dass sie sich an einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen „wissentlich und vorsätzlich bzw. absichtlich“ beteiligt habe, was jedoch Voraussetzung für die Aufnahme in die Listen nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 sei, zumal ihr von der Bundesbank zugesichert worden sei, dass die betreffenden Transaktionen zulässig seien. Man könne nicht von ihr verlangen, dass sie beweise, nicht gegen Art. 16 Abs. 4 der genannten Verordnung verstoßen zu haben. Es könne ihr auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie von der Bundesbank keine weiter gehenden Informationen zu den beabsichtigen Transaktionen verlangt habe. Dieser Vorwurf, mit dem sie erstmals im angefochtenen Urteil konfrontiert worden sei, sei von Amts wegen erhoben worden, ohne dass er zwischen den Beteiligten erörtert worden sei. Sie habe außerdem das Sachverständigengutachten einer zuständigen nationalen Behörde, hier der Bundesbank, erhalten, die mehrfach ihre Auffassung bestätigt habe. Sie habe mit dieser in ständigem Kontakt gestanden, was sie im Übrigen nachgewiesen habe, doch habe das Gericht die zeitliche Abfolge dieser Kontakte mit der Bundesbank offensichtlich fehlerhaft beurteilt. Die Sorgfaltspflicht, zu der sie verpflichtet sei, bestehe gegenüber iranischen natürlichen und juristischen Personen, jedoch sicher nicht in Bezug auf Informationen und Zusicherungen der Bundesbank. Zum anderen habe das Gericht zu Unrecht drei von ihr vorgelegte Schreiben der Österreichischen Nationalbank als Beweise zurückgewiesen, obwohl diese die Auffassung der Bundesbank zu den Transaktionen bestätigt hätten, die im Verfahren des Dritten Wegs bezüglich der früheren Tätigkeiten vorgenommen worden seien, und obwohl aus diesen Schreiben hervorgehe, dass diese Auffassung vom Rat, den Mitgliedstaaten und dem juristischen Dienst der Europäischen Kommission geteilt werde. Schließlich habe das Gericht aus den von ihr angeführten Prüfungsberichten falsche Schlussfolgerungen gezogen. So könne das Gericht nicht den Beweiswert der genannten Berichte mit der Begründung relativieren, dass ihnen nur eine stichprobenartige Prüfung von Transaktionen zugrunde liege, denn dies sei in diesem Bereich gängige Praxis. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass sich zwei Supervisoren der Bundesbank vor Ort, in der EIH, befunden hätten, um der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig Bericht zu erstatten. Zudem habe das Gericht lediglich festgestellt, dass in einem der Berichte ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die im Rahmen des Verfahrens des Dritten Wegs getätigten Transaktionen geeignet gewesen seien, die Ziele der Sanktionspolitik der Union zu konterkarieren (

40 Aus all diesen Gründen macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 aufgestellten Voraussetzungen für den Erlass restriktiver Maßnahmen in ihrem Fall erfüllt gewesen seien. 2. Würdigung a) Zu den Transaktionen, die vom Bereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen gewesen sein sollen

41 Aus den Rn. 145 und 146 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin lediglich vortrage, einige Transaktionen seien vom Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen, ohne insoweit ihre Argumentation zu untermauern, und dieses Vorbringen im Hinblick auf Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückgewiesen hat. Nach den Ausführungen der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung ging das Gericht zudem davon aus, dass das Vorbringen, wonach die Gestattung der Bundesbank auf der Erwägung beruht habe, dass die im Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen vom Bereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen seien, im Rahmen der Prüfung der Transaktionen zu würdigen sei, die gestattet und im genannten Verfahren getätigt worden sein sollten.

42 Ich teile diese Auffassung des Gerichts.

43 Nach ständiger Rechtsprechung stellen nämlich gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts der Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe zwei wesentliche Angaben dar, die in der Klageschrift enthalten sein müssen, und die Angabe des Streitgegenstands sowie die kurze Darstellung der Klagegründe in der Klageschrift müssen hinreichend deutlich sein, um dem Unionsrichter die Ausübung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen (

44 Insoweit beschränke ich mich auf die Feststellung, dass in der Klageschrift der Fall, dass Zahlungen auf eingefrorene Konten der gelisteten Organisationen vorgenommen wurden, nur im Rahmen einer Fußnote angeführt wurde (

45 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klageschrift der EIH keinen ordnungsgemäß substantiierten Klagegrund, Teil eines Klagegrundes oder Vortrag bezüglich der Behauptung enthält, dass die zugunsten der eingefrorenen Konten der gelisteten Organisationen vorgenommenen Transaktionen vom Bereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen seien.

46 Das Gericht hielt das Vorbringen somit zu Recht im Hinblick auf Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung für unzulässig. b) Zu den Transaktionen, die genehmigt worden sein sollen

47 Erstens stellt die Argumentation der Rechtsmittelführerin insoweit die Würdigung des Gerichts der von ihr vorgelegten Anlage A19 zur Klageschrift in Frage, die, wie bereits ausgeführt (

48 Nach den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen (

49 Ich beschränke mich daher auf die Feststellung, dass die beiden ältesten in der Anlage dargestellten Transaktionen, die genehmigt worden sein sollen, am 27. Juli 2010 bzw. am 6. Oktober 2010 stattfanden, während alle übrigen Transaktionen nach dem 27. Oktober 2010, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 961/2010, stattfanden. Zum einen bezieht sich jedoch mindestens eines der vom Rat in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte angeführten Beispiele auf Transaktionen, die 2009 stattfanden, und zum anderen führen die genannten Gründe Transaktionen an, die nicht nur „2009“, sondern auch „Anfang August 2010“, im „August 2010“ und im „Oktober 2010“ stattfanden, also zu Zeiten, für die nur eine Transaktion angeführt wird. Im Übrigen zeigt die Anlage A20, dass, worauf das Gericht zu Recht hingewiesen hat, die EIH nur Beispiele für Genehmigungen lieferte, die sämtlich nach dem 1. Juli 2011 erteilt wurden (

50 Das Gericht war somit berechtigt, dieses unvollständige Beweisangebot als nicht ausreichend anzusehen, um den Nachweis zu erbringen, dass alle in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte genannten Transaktionen aus den Jahren 2009 und 2010 zulässig waren.

51 Zweitens beruht die Argumentation der Rechtsmittelführerin auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Ihre Ausführungen können wie folgt zusammengefasst werden. Da das Gericht entschieden habe, dass der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen nicht auf genehmigte Transaktionen habe stützen dürfen, brauche sie für die Feststellung, dass ihre Aufnahme in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder einzufrieren seien, unzulässig sei, lediglich den Nachweis zu erbringen, dass die in den Gründen genannten Transaktionen genehmigt worden seien. Die Auffassung des Gerichts ist jedoch differenzierter, da seiner Ansicht nach eine genehmigte Transaktion nur dann als Grundlage für den Erlass restriktiver Maßnahmen dienen kann, wenn die Genehmigung in völligem Einklang mit der betreffenden Verordnung erteilt wurde ( c) Zu den im Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen i) Zur Zulässigkeit der allgemeinen Gestattungen

52 Vorab ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, mit dem sie dem Gericht vorwirft, es habe von Amts wegen und ohne Erörterung zwischen den Beteiligten die Frage berücksichtigt, ob für jede beabsichtigte Transaktion eine Einzelfallgenehmigung statt einer allgemeinen Gestattung erforderlich gewesen sei. Die EIH räumt in ihren Schriftsätzen selbst ein, dass sie eine ihr gestellte Frage schriftlich beantwortete, die lautete: „Welche Rechtswirkung hat Ihrer Meinung nach im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung [Nr. 423/2007] die Gestattung eines Verfahrens wie das Verfahren des ‚Dritten Wegs‘ durch eine zuständige nationale Behörde?“ Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass das Gericht darauf aufmerksam machte, dass es sich um die Gestattung eines Verfahrens und nicht um die Gestattung isolierter einzelner Transaktionen handelte. Wie der Rat ausführt, hatten die Beteiligten völlig freie Hand, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Im Januar 2013 erhielt das Gericht zudem die Antworten auf diese schriftlichen Fragen und übermittelte sie an die Beteiligten, während die mündliche Verhandlung am 20. Februar 2013 stattfand. Mit anderen Worten, die EIH konnte erneut die sich vor diesem Forum bietende Gelegenheit nutzen, um die Rechtswirkung einer Gestattung zu erörtern und insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine „Gestattung“ als eine Einzelfallentscheidung der nationalen Behörden im Sinne der Verordnung Nr. 423/2007 angesehen werden kann, was der Rat in seiner schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts verneint hatte.

53 Zur Sache selbst ist festzustellen, dass die Würdigung durch das Gericht frei von Rechtsfehlern ist. Verweilen wir kurz bei Buchstabe und Geist der Verordnungen Nr. 423/2007 und Nr. 961/2010.

54 Die beiden Verordnungen stellen den Grundsatz des Einfrierens der Gelder der gelisteten Personen und Organisationen auf (

55 Im Wesentlichen kann die nationale Behörde die Freigabe genehmigen, wenn Gelder aufgrund eines vor einem bestimmten Zeitpunkt von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Zurückbehaltungsrechts oder einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts zu zahlen sind (

56 Das Gericht hat daher in Rn. 128 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass nach den Art. 8 bis 10 der Verordnung Nr. 423/2007 sowie den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 961/2010 „die zuständigen nationalen Behörden … keine allgemeine Gestattung einer bestimmten Kategorie von Transaktionen erteilen [dürfen], für die die betreffenden Organisationen dann keine Einzelfallgenehmigungen mehr beantragen müssten“.

57 Die EIH macht jedoch geltend, dass diese allgemeinen Gestattungen durch die beiden Verordnungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden seien und einer gängigen Praxis entsprächen, die von anderen Banken als der Bundesbank, insbesondere dem britischen Schatzamt, befolgt werde. Zum einen kann jedoch in Bezug auf eine Ausnahme vom Grundsatz des Einfrierens der Gelder, die naturgemäß eng auszulegen ist, nicht geltend gemacht werden, dass das, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, zulässig sei. Zum anderen ist es, abgesehen davon, dass das Vorbringen und das Beweisangebot bezüglich der Praxis des britischen Schatzamts verspätet sind, da sie dem Gericht nicht unterbreitet wurden, obwohl die EIH völlig freie Hand hatte, dies insbesondere im Rahmen ihrer schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts zu tun (

58 Zwar hindert die zuständigen nationalen Behörden nichts daran, allgemeine Gestattungen zu erteilen, die gegebenenfalls bestimmte Verfahren betreffen, nach denen Finanztransaktionen vorgenommen werden, doch fallen diese Gestattungen weder in den Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 423/2007 und Nr. 961/2010, noch gehören sie zu den Aufgaben, die den genannten Behörden in diesem Zusammenhang vom Unionsgesetzgeber zugewiesen wurden. Wie das Gericht zu Recht ausgeführt hat, ist nur eine Genehmigung, die in völligem Einklang mit den beiden betreffenden Verordnungen erteilt wird, grundsätzlich geeignet, den Rat daran zu hindern, sich auf die damit genehmigte Transaktion zu stützen, um restriktive Maßnahmen gegen die Organisation zu erlassen, die die genannte Transaktion getätigt hatte (

59 Insbesondere aus diesem Grund, aber auch angesichts der zu bewältigenden Herausforderung – Bekämpfung der nuklearen Proliferation im Iran – darf die Befugnis des Rates, über die Verhängung restriktiver Maßnahmen zu entscheiden – d. h. zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 7 der Verordnung Nr. 423/2007 oder des Art. 16 der Verordnung Nr. 961/2010 erfüllt sind – nicht völlig davon abhängen, dass die nationalen Behörden von ihrer nach den Art. 8 bis 10 der Verordnung Nr. 423/2007 und den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 961/2010 bestehenden Befugnis zur Genehmigung der Freigabe von Geldern Gebrauch machen.

60 Die EIH kann somit nicht geltend machen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, weil es nicht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die im Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen allein deswegen zulässig gewesen seien, weil die Bundesbank sie allgemein gestattet habe, und indem es festgestellt habe, dass der Rat den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin auf die in dieser Weise gestatteten Transaktionen habe stützen dürfen. ii) Zu Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010

61 Was Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 betrifft, eine Bestimmung, für die es in der Verordnung Nr. 423/2007 keine Entsprechung gibt, so steht sein Erlass im Zusammenhang mit der Stärkung der Finanzaufsicht, die in der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angekündigt und in der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrats, die strengere Maßnahmen vorsah, konkretisiert wurde. Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 unterstellt alle Geldtransfers an eine iranische Person oder Organisation oder von einer solchen einer allgemeinen Aufsicht. Je nach dem transferierten Betrag und seiner Endverwendung wird der Transfer lediglich gemeldet oder von den zuständigen nationalen Behörden zuvor genehmigt. Anders als die Art. 17 bis 19 der Verordnung betrifft das Genehmigungsverfahren nach Art. 21 der Verordnung eine im Unionsgebiet ansässige Organisation, die Gelder an nicht gelistete Organisationen, d. h. an solche, deren Gelder nicht nach Art. 16 der Verordnung Nr. 961/2010 eingefroren wurden, transferieren oder von ihnen entgegennehmen möchte.

62 Für die Transaktionen, die in diesem Verfahren des Dritten Wegs getätigt werden, könnte aufgrund ihrer besonderen Eigenart ein Genehmigungsantrag nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 gestellt werden, vor allem wenn die Beteiligung der betreffenden gelisteten Organisation an dem Vorgang nicht belegt ist. Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 kann jedoch keinesfalls herangezogen werden, um die in den Art. 17 bis 19 der genannten Verordnung vorgesehenen engen Ausnahmen vom Grundsatz des Einfrierens der Gelder zu umgehen. Aus der Art des Verfahrens des Dritten Wegs ergibt sich, dass es „darauf [abzielt], Finanztransaktionen zu tätigen, die gelistete Organisationen betreffen, denn sie sollten es u. a. ermöglichen, bestehende Verpflichtungen der gelisteten iranischen Banken zu erfüllen“ (

63 Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass das Umgehungsverbot des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 423/2007 – der Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 entspricht – „so zu verstehen [ist], dass es Aktivitäten erfasst, bei denen es sich aufgrund objektiver Umstände erweist, dass sie zwar unter dem Deckmantel einer Form vorgenommen werden, mit der eine Erfüllung des Tatbestands eines Verstoßes gegen [das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern] vermieden wird …, die jedoch als solche oder aufgrund ihres eventuellen Zusammenhangs mit anderen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar bezwecken oder bewirken, das … Verbot [der Zurverfügungstellung der Gelder] auszuhebeln“ (

64 Unter diesen Umständen kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer aus den oben genannten Gründen (

65 Die EIH macht im Rechtsmittelverfahren geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie „wissentlich und absichtlich“ im Sinne von Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 an Tätigkeiten teilgenommen habe, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern bezweckt worden sei.

66 Dieses Vorbringen in Bezug auf „den subjektiven Tatbestand“ (

67 Nach alledem durfte sich der Rat auf die somit zu Unrecht nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 genehmigten Transaktionen berufen, um den Erlass der angefochtenen Rechtsakte gegen die Rechtsmittelführerin zu rechtfertigen. iii) Zum Verfahren des Dritten Wegs und zum Verbot der Umgehung der restriktiven Maßnahmen

68 Die EIH möchte erneut auf die Auslegung des subjektiven Elements des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 durch das Gericht zurückkommen, d. h. auf das Erfordernis, „wissentlich und absichtlich“ an einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen teilgenommen zu haben. Ich wiederhole insoweit voll und ganz die von mir vorstehend in Nr. 66 dieser Schlussanträge dargelegte Auffassung.

69 Die Berufung der EIH auf die erhaltenen Zusicherungen der Bundesbank, die mehrfach ihre Auffassung wiederholt und erklärt habe, dass eine Reihe beabsichtigter Transaktionen keiner Genehmigungen bedürften bzw. dass die Bundesbank die Anwendung des Verfahrens des Dritten Wegs gestatte, reicht jedenfalls nicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Kriterien für die Listung erfüllt seien, einen Rechtsfehler beging – dies ist eine Frage, die Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes ist. Die eventuell von der Bundesbank gegebenen Zusicherungen einerseits und die Beurteilung des Rates, ob es zweckmäßig ist, den Namen der EIH in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen, deren Gelder einzufrieren sind, andererseits gehören zwei verschiedenen und selbständigen Vorgängen an, zumal, wie ich dargelegt habe, die erteilten Zusicherungen, Gestattungen und Genehmigungen sich als nicht mit den Verordnungen Nr. 423/2007 und Nr. 961/2010 vereinbar erwiesen haben.

70 Auch wenn das Gericht besonders hohe Anforderungen stellen mag, wenn es ausführt, dass „ein angemessen sorgfältiges Finanzinstitut … um nähere Erläuterungen zu der erhaltenen ‚Gestattung‘ [hätte] ersuchen müssen“ (

71 In Bezug auf die Schreiben der Österreichischen Nationalbank ist das Gericht davon ausgegangen, dass diese von einer nationalen Behörde stammten, die für die betreffenden Transaktionen nicht zuständig gewesen sei, weil die EIH allein der Bundesbank unterstanden habe (

72 Schließlich versucht die Rechtsmittelführerin nachzuweisen, dass das Gericht die von ihr vorgelegten Prüfungsberichte verfälscht habe. In Anwendung der Grundsätze, nach denen sich der Gerichtshof in einem solchen Fall zu richten hat ( C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bezüglich der Auslegung und Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit 1. Vorbringen der Rechtsmittelführerin

73 Das Gericht hat in den Rn. 174 ff. des angefochtenen Urteils das Argument der Rechtsmittelführerin, sie habe darauf vertrauen dürfen, nicht für Transaktionen zur Verantwortung gezogen zu werden, die sie aufgrund der von der Bundesbank erteilten Genehmigungen oder Gestattungen getätigt habe, mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müsse, den Erlass einer seine Interessen berührenden Unionsmaßnahme vorherzusehen, und sich im Fall ihres tatsächlichen Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen könne. Die EIH macht geltend, sie habe den Erlass der restriktiven Maßnahmen ihr gegenüber nicht vorhersehen können, gerade weil die streitigen Transaktionen von der zuständigen nationalen Behörde gestattet oder genehmigt worden seien.

74 Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit der Bundesbank darauf beschränke, Genehmigungen auf der Grundlage einer Einzelfallanalyse zu erteilen, und dass folglich aus der allgemeinen Gestattung der im Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen kein berechtigtes Vertrauen entstehen könne (

75 Die EIH beanstandet schließlich die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 179 des angefochtenen Urteils, wonach die einzelnen angefochtenen Rechtsakte so klar gewesen seien, dass ihre Anwendung für die Rechtsmittelführerhin vorhersehbar gewesen sei. 2. Würdigung

76 Ich weise zunächst darauf hin, dass die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes eine Fortsetzung der Analyse darstellt, die im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes insbesondere bezüglich der rechtlichen Tragweite der von der Bundesbank erteilten Genehmigungen und Gestattungen der Transaktionen der EIH durchgeführt worden ist. Ausgehend von den Schlussfolgerungen, die ich insoweit gezogen habe, werde ich nunmehr mit der Analyse des dritten Rechtsmittelgrundes beginnen.

77 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird (

78 Zu dieser Rechtsprechung sind zwei Anmerkungen zu machen.

79 Zum einen könnte sich die Rechtsmittelführerin, sofern das Verhalten der Bundesbank geeignet war, bei ihr berechtigte Erwartungen zu wecken, hierauf nur gegenüber der betreffenden nationalen Behörde berufen. Anders gesagt, das hypothetische berechtigte Vertrauen, das aus dem Verhalten der Bundesbank herrührt, kann dem Rat nicht entgegengehalten werden, wenn dieser die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die EIH beschließt. Die von der Rechtsmittelführerin herangezogene Rechtsprechung widerspricht dieser Feststellung nicht, da sie lediglich darauf hinweist, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden beschließen können, gegen ein Unternehmen keine Geldbuße zu verhängen, obwohl dieses vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat, sofern sie bei dem genannten Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt haben, dass sein Verhalten nicht gegen die genannte Vorschrift verstößt (die Behörde, die das berechtigte Vertrauen geweckt hat, die Möglichkeit hat, ihre eigene Sanktionsbefugnis gegebenenfalls anzupassen.

80 Zum anderen zeigen die Ausführungen zur Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes, dass die Zusicherung, die die fragliche nationale Behörde gegeben haben soll, mit dem Unionsrecht nicht im Einklang steht, da von den nationalen Behörden nur Einzelfallgenehmigungen erteilt werden können, die die in den betreffenden Verordnungen geregelten Verfahren einhalten (

81 Das Vorbringen, die Beurteilung des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch das Gericht sei rechtsfehlerhaft, ist somit zurückzuweisen.

82 In Bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist ebenfalls festzustellen, dass die Würdigung des Gerichts fehlerfrei ist.

83 Der genannte Grundsatz verlangt nämlich, dass Rechtsakte der Union eindeutig sind und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar ist (

84 Unter diesen Umständen war die Rechtsmittelführerin voll und ganz in der Lage, frühzeitig nicht nur die Unvereinbarkeit der allgemeinen Gestattung der Bundesbank mit dem Unionsrecht (

85 Das Gericht hat somit das Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Folglich ist auch der gesamte dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. D – Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in der Auslegung des Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 1. Vorbringen der Rechtsmittelführerin

86 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen zum einen vor, es sei in den Rn. 204 und 205 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass sie sich nicht auf Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 berufen könne, der die Unternehmen schützen solle, die, ohne es zu wissen, gegen die Verbote der Verordnung verstießen – was bei ihr der Fall sei, sofern auch der Gerichtshof die streitigen Transaktionen für unzulässig halten sollte.

87 Zum anderen wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht die Zurückweisung des den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffenden Klagegrundes vor. Das vom Rat beschlossene Einfrieren ihrer Gelder sei nämlich eine unverhältnismäßige Maßnahme.

88 Erstens habe sie sich stets an die Empfehlungen der zuständigen nationalen Behörde gehalten; die Bundesbank hätte z. B. die Gestattung der Inanspruchnahme des Verfahrens des Dritten Wegs beenden oder die Erteilung der von ihr nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 beantragten Genehmigungen ablehnen können. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Maßnahmen, die von der Kontrolle des Rates ausgenommen seien, nicht dieselbe Schutzwirkung hätten wie ein Beschluss über das Einfrieren von Geldern und dass dieser Beschluss daher geeignet und erforderlich gewesen sei. Hätte der Rat das deutsche Überwachungssystem für unzureichend gehalten, hätte er dem Mitgliedstaat aufgeben können, es effizienter zu gestalten, wozu der Mitgliedstaat aufgrund des Gebots der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet gewesen wäre. Das Gericht habe dies bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt. Es sei jedenfalls unverhältnismäßig, einen eventuellen Fehler einer nationalen Behörde durch restriktive Maßnahmen auszugleichen, obwohl doch die Verantwortung für die Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen der Unionsvorschriften bei den Unionsorganen liege.

89 Zweitens habe das Gericht einen weiteren Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass das durch Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 eingeführte Genehmigungsverfahren nicht die gleiche präventive Wirkung erziele wie die Aufnahme in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder einzufrieren seien. Zwar werde ein Verstoß gegen Art. 21 zwangsläufig erst im Nachhinein entdeckt; dasselbe gelte aber für einen Verstoß gegen das Einfrieren der Gelder einer gelisteten Organisation. Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 habe daher dieselbe präventive Wirkung wie die Listung der EIH, sei jedoch deutlich weniger restriktiv. So sei der Antrag der EIH bezüglich des Verfahrens des Dritten Wegs an die Bundesbank gerichtet worden, bevor die EIH ihre Transaktionen begonnen habe, und die Anträge nach Art. 21 seien ebenfalls vor der Durchführung einer Transaktion zu stellen. Eine Änderung der Leitlinien der Bundesbank hätte genügt, damit die Rechtsmittelführerin auf ihre Transaktionen verzichtet hätte, da sie sich stets nach den Direktiven dieser nationalen Behörde gerichtet habe. Es bestehe somit kein Grund für die Annahme, dass eine solche Änderung nicht die gleiche präventive Wirkung garantiert hätte wie die des Einfrierens der Gelder der EIH. Die EIH beruft sich ferner auf das Schreiben der Österreichischen Nationalbank, das zeige, dass der Rat die Position der Bundesbank bezüglich des Dritten Wegs selbst gekannt und gebilligt habe, bevor er die EIH in die Listen aufgenommen habe (

90 Die Aufnahme der EIH in die Listen durch den Rat sei somit unverhältnismäßig, und das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft eingeordnet und fundamental unrichtige Schlussfolgerungen aus der Akte gezogen. 2. Würdigung

91 Aus Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 ergibt sich, dass „[d]ie betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen … im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden [können], wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen“. Art. 32 der Verordnung Nr. 961/2010 fungiert als Haftungsfreizeichnungsklausel für Personen oder Organisationen, die sich im guten Glauben oder in Unkenntnis des Kontextes der restriktiven Maßnahmen eines Verstoßes gegen die genannte Verordnung schuldig gemacht haben.

92 Insoweit genügt die Feststellung, dass die selbst auf dem Finanzmarkt tätige, auf Dienstleistungen und Tätigkeiten, die den Iran betreffen oder im Iran erbracht werden, spezialisierte und zum Teil im Eigentum einer gelisteten Organisation stehende EIH nicht behaupten kann, sie habe nicht gewusst oder keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass sie insbesondere gegen das Verbot der Umgehung restriktiver Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 verstoßen habe, als sie den gelisteten iranischen Banken dabei geholfen habe, die durch die Maßnahmen des Einfrierens unterbrochenen Transaktionen erfolgreich zu beenden. Hierbei kommt es auf die eventuellen Gestattungen oder Genehmigungen der Bundesbank (

93 Die Würdigung von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 durch das Gericht ist somit frei von Rechtsfehlern.

94 Was die Verhältnismäßigkeit des Beschlusses des Rates über die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste der Personen und Organisationen angeht, deren Gelder einzufrieren sind, so gehört nach ständiger Rechtsprechung „der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen“ (

95 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin weder die Rechtmäßigkeit des Ziels, das die mit der Verordnung Nr. 961/2010 eingeführten Sanktionen gegen Iran verfolgen, noch die Verhältnismäßigkeit der Kriterien für die Aufnahme der Personen und Organisationen, deren Gelder einzufrieren sind, in die Liste als solche in Frage stellt, sondern nur die Anwendung der vom Rat beschlossenen restriktiven Maßnahme in ihrem Fall. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass mit jedem zur Bekämpfung der nuklearen Proliferation im Iran dienenden Aufnahmebeschluss Ziele verfolgt werden, die im Zusammenhang mit dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit stehen (

96 Wie bereits ausgeführt, ist die durch Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 geschaffene Regelung – die darin besteht, dass die nationalen Behörden die Transfers, die vor ihrer Ausführung einer Genehmigung bedürfen, überwachen – ganz anderer Art als die in Art. 16 der Verordnung Nr. 961/2010 getroffene Regelung der restriktiven Maßnahmen. Die Verordnung stellt nämlich vorsorglich den Grundsatz des Einfrierens der Gelder der Personen und Organisationen auf, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Listen erfüllen. Dieses Einfrieren steht in Verbindung mit verschiedenen Möglichkeiten einer Freigabe, die als Ausnahme vorgesehen ist.

97 Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 fällt dagegen unter die allgemeine Finanzaufsicht und gilt für alle iranischen Personen oder Organisationen, die Geldtransfers angeordnet oder empfangen haben und die über ihre Gelder weiterhin frei verfügen können. Die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Listen aufgrund von Art. 16 der Verordnung Nr. 961/2010 unterliegt daher einer gezielten Logik und Systematik, die nichts mit der Logik und Systematik des Art. 21 der Verordnung gemein hat, dessen Geltungsbereich viel weiter ist, so dass die beiden Artikel nicht als Alternativen angesehen werden können.

98 Angesichts des angestrebten legitimen – und nicht in Frage gestellten – Ziels erscheint die Anwendung des Art. 16 der Verordnung Nr. 961/2010 gegenüber der Rechtsmittelführerin in der Tat als eine geeignete Maßnahme, da sie alle Gelder der Rechtsmittelführerin blockiert und die Bereitstellung – die Freigabe – nur ausnahmsweise zulässt. Auf diese Weise stellt der Rat sicher, dass die Gelder der EIH von den gelisteten Organisationen nicht oder nicht mehr in einer mit der Verordnung unvereinbaren Weise verwendet werden, im Einklang mit dem, was das Gericht in Rn. 202 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Daraus ergibt sich natürlich, dass die präventive Wirkung, die die Anwendung des Art. 16 der Verordnung Nr. 961/2010 zeitigt, nicht mit der Wirkung von Art. 21 der Verordnung verglichen werden kann, da, wie dargelegt, die betreffende Organisation in diesem Fall Herrin ihrer Gelder bleibt.

99 Dem möchte ich hinzufügen, dass der Grund für die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder einzufrieren sind, nicht in etwaigen Mängeln des deutschen Systems der Finanzaufsicht zu suchen ist. Aus den von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten alternativen Maßnahmen, die in der Änderung der Leitlinien der Bundesbank oder der Verbesserung des genannten Systems auf nationaler Ebene – sei es auch im Namen der loyalen Zusammenarbeit – bestehen, kann daher nicht geschlossen werden, dass diese Maßnahmen eine geeignete Alternative zu der gegen die EIH verhängten Maßnahme des Einfrierens darstellen könnten. Die Argumentation der EIH beruht zudem nicht auf existierenden alternativen Maßnahmen, sondern lediglich auf potenziellen alternativen Maßnahmen. Die von der Rechtsmittelführerin angeführten Maßnahmen haben nämlich überwiegend rein prospektiven, um nicht zu sagen hypothetischen Charakter; damit kann sich der Gerichtshof nicht begnügen, wenn er über die Beurteilung der Frage, ob die Anwendung der Maßnahme des Einfrierens von Geldern gegenüber der EIH verhältnismäßig ist, durch das Gericht entscheidet.

100 In Anbetracht dieser Gesichtspunkte hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass keine der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Maßnahmen als alternative Maßnahme zum Einfrieren ihrer Gelder in Betracht gezogen werden konnte, die insoweit die gleiche Wirkung hätte, jedoch die Rechte und die Freiheiten der Rechtsmittelführerin weniger beeinträchtigen würde.

101 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. IV – Kosten

102 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese meines Erachtens mit ihren Rechtsmittelgründen unterliegen muss, wären ihr die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das Vereinigte Königreich, das auf der Grundlage von Art. 172 der Verfahrensordnung am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt war, trägt nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten. V – Ergebnis

103 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Europäisch-Iranische Handelsbank AG trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union. 3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.