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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.11.2014 – C-546/12

Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2014:2373

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 13. November 2014 ( Rechtssache C‑546/12 P Ralf Schräder Andere Parteien des Verfahrens: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) und Jørn Hansson „Rechtsmittel — Gemeinschaftlicher Sortenschutz — Entscheidung der Beschwerdekammer in Nichtigkeitsverfahren — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94“

1 Mit diesem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T‑242/09 (Osteospermum ecklonis gehörenden Sorte LEMON SYMPHONY (

2 Zusammengefasst hat der Rechtsstreit folgenden Hintergrund: Am 5. September 1996 stellte Herr Hansson (der Streithelfer in den Verfahren vor dem CPVO) beim CPVO einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für LEMON SYMPHONY. Das CPVO beauftragte das Bundessortenamt mit der Durchführung der erforderlichen technischen Prüfung. Zu diesem Zweck forderte das Bundessortenamt „20 handelsübliche, ungestutzte Jungpflanzen ohne Behandlung mit Wachstumsregulatoren“ an. Herr Hansson versandte das angeforderte Pflanzenmaterial am 10. Januar 1997. Die mit der Durchführung der technischen Prüfung betraute Sachverständige teilte dem CPVO Folgendes mit: „[G]emäß Nr. II, Abs. 2 der Protokolle für die Unterscheidbarkeits-, Homogenitäts- und Beständigkeitsprüfungen ([distinctness, uniformity and stability,] im Folgenden: DUS) des [CPVO] teilen wir Ihnen mit, dass es sich bei dem eingesandten Vermehrungsmaterial der obengenannten Sorte um knospige Verkaufsware handelt, die mit Wachstumsregulatoren behandelt und gestutzt wurde. Die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ist daher gefährdet.“ Die technische Prüfung wurde in der Folgezeit trotzdem durchgeführt (im Folgenden: technische Prüfung von 1997), obwohl das Gericht in dem angefochtenen Urteil anmerkt, dass das Bundessortenamt nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob sie unmittelbar an dem von Herrn Hansson versandten Pflanzenmaterial vorgenommen wurde oder an Stecklingen, die auf der Grundlage dieses Materials gewonnen wurden. Das Bundessortenamt erstellte später einen Prüfungsbericht, dem die amtliche Beschreibung von LEMON SYMPHONY im Anhang beigefügt war. Für das Merkmal „Haltung der Triebe“ wurde darin „aufrecht“ angegeben (

3 Der gemeinschaftliche Sortenschutz für LEMON SYMPHONY wurde am 6. April 1999 erteilt.

4 Am 26. November 2001 stellte Herr Schräder einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die zur Art Osteospermum ecklonis gehörende Sorte SUMOST 01 (

5 Herr Schräder trägt vor, dass die technische Prüfung von 1997 aus den folgenden Gründen fehlerhaft gewesen sei: Erstens seien Stecklinge aus den dem Bundessortenamt übersandten Pflanzen gewonnen worden, und diese Stecklinge seien statt des von Herrn Hansson (dem Inhaber des Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY) versandten Pflanzenmaterials bei der Prüfung verwendet worden. Zweitens habe es sich bei dem geprüften Pflanzenmaterial um knospiges Material gehandelt, das mit einem Wachstumsregler behandelt worden sei. Drittens gebe es Abweichungen gegenüber der Beschreibung der in Japan erzeugten Pflanzen der Sorte LEMON SYMPHONY. Viertens sei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (

6 Herr Schräder stützt sein Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe.

7 Meiner Ansicht nach handelt es sich lediglich bei dem ersten Rechtsmittelgrund – das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Beschwerdekammer nicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, und dadurch seine Grundrechte verletzt – tatsächlich um eine Rechtsfrage, und dieser Rechtsmittelgrund ist aus den nachstehenden Erwägungen im Ergebnis unbegründet. Unionsrecht Grundrechte

8 Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) (

9 Art. 47 der Charta sieht das Recht auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs und auf ein unparteiisches Gericht vor. Verordnung (EG) Nr. 2100/94

10 Die Grundverordnung schafft ein (neben den nationalen Regelungen bestehendes) System zur Erteilung von in der gesamten Europäischen Union gültigen gewerblichen Schutzrechten für Pflanzensorten (

11 Art. 7 Abs. 1 lautet: „Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem gemäß Artikel 51 festgelegten Antragstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.“ (

12 Eine Sorte gilt als beständig, wenn u. a. die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist (

13 Art. 20 („Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes“) sieht vor: „(1) Das Amt erklärt den gemeinschaftlichen Sortenschutz für nichtig, wenn festgestellt wird, dass a) die in Artikel 7 oder 10 genannten Voraussetzungen bei der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nicht erfüllt waren, … … (2) Wird der gemeinschaftliche Sortenschutz für nichtig erklärt, so gelten seine in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen als von Beginn an nicht eingetreten.“

14 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sind in Art. 21 geregelt.

15 Die Entscheidungen des CPVO sind mit Gründen zu versehen und dürfen nur auf Gründe oder Beweise gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich mündlich oder schriftlich äußern konnten (

16 Soweit in der Verordnung Verfahrensbestimmungen fehlen, hat das CPVO die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts zu berücksichtigen (

17 Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des CPVO u. a. nach den Art. 20 und 21 ist die Beschwerdekammer zuständig (

18 Art. 76 lautet: „In den Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen, soweit er nach den Artikeln 54 und 55 zu prüfen ist. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgebracht worden sind, werden vom Amt nicht berücksichtigt.“

19 Das CPVO kann die amtliche Sortenbeschreibung nach Anhörung des Inhabers hinsichtlich der Anzahl und der Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen anpassen (

20 Bei der Ausübung ihrer Aufgaben wird die Beschwerdekammer im Rahmen der Zuständigkeiten des CPVO tätig (

21 Nach Art. 73 Abs. 1 können die Entscheidungen der Beschwerdekammer mit einer Klage beim Gerichtshof angefochten werden. Solche Klagen können nur auf die in Art. 73 Abs. 2 genannten Gründe gestützt werden ( Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission

22 Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 ( Verwaltungsverfahren

23 Eine umfassende Darstellung der Verwaltungsverfahren vor dem zuständigen Ausschuss des CPVO und der Beschwerdekammer findet sich in den Rn. 5 bis 78 des angefochtenen Urteils. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

24 Am 27. Oktober 2003 erhob Herr Hansson (als Schutzrechtsinhaber von LEMON SYMPHONY) schriftliche Einwendungen gegen den Antrag von Herrn Schräder (vom 26. November 2001) auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 01 (

25 Daraufhin beantragte Herr Schräder am 26. Oktober 2004 die Aufhebung des zuvor erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY nach Art. 21 der Verordnung mit der Begründung, dass die in der Sortenbeschreibung angegebenen Merkmale einschließlich jener, die bei der Prüfung der Unterscheidbarkeit bewertet worden seien, nicht beständig seien und dass daher die Voraussetzungen von Art. 9 nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte das CPVO Herrn Schräder mit, dass der zuständige Ausschuss entschieden habe, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach Art. 21 der Verordnung nicht vorlägen (im Folgenden: Entscheidung über den Aufhebungsantrag).

26 Am 7. Dezember 2004 beschloss das CPVO die Durchführung einer technischen Prüfung, um das Fortbestehen der Sorte LEMON SYMPHONY als solcher zu überprüfen. Am 14. September 2005 erstellte das Bundessortenamt einen Prüfungsbericht, in dem es zu dem Ergebnis kam, dass die Sorte LEMON SYMPHONY fortbestehe. Diesem Bericht war eine neue Sortenbeschreibung gleichen Datums beigefügt, aus der u. a. hervorgeht, dass das Merkmal „Haltung der Triebe“ nunmehr als „halbaufrecht bis waagerecht“ ausgeprägt war. In einem Schreiben an Herrn Hansson vom 25. August 2006 schlug das CPVO vor, die im Register eingetragene amtliche Beschreibung von LEMON SYMPHONY von 1997 durch die neue Sortenbeschreibung vom 14. September 2005 anzupassen. Das CPVO hielt diese Anpassung erstens aufgrund des seit der technischen Prüfung von 1997 eingetretenen Züchtungsfortschritts und zweitens deswegen für erforderlich, weil sich nach der Änderung der Prüfungsrichtlinien im Jahr 2001 der Unterschied bei der Note für das Merkmal „Haltung der Triebe“ dadurch erklären lasse, dass die 1997 verwendete „Merkmalstabelle VI“ keine Vergleichssorte enthalten habe und LEMON SYMPHONY in diesem Jahr die aufrechteste Sorte gewesen sei. Zudem habe sich das Sortiment bei Osteospermum ecklonis seit 1997 deutlich erweitert, und es sei in Teilen eine Änderung der Prüfungsrichtlinien vorgenommen worden, die eine Anpassung der Ausprägungsstufen erforderlich gemacht habe.

27 Mit Schreiben vom 22. September 2006 stimmte Herr Hansson diesem Vorschlag zu. Das CPVO teilte Herrn Hansson mit Schreiben vom 18. April 2007 seine Entscheidung mit, die amtliche Beschreibung von LEMON SYMPHONY gemäß Art. 87 Abs. 4 der Verordnung von Amts wegen anzupassen (im Folgenden: Entscheidung über die Anpassung der Beschreibung). Am 21. Mai 2007 unterrichtete das Amt Herrn Schräder von der Entscheidung über die Anpassung und über die Ersetzung der amtlichen Beschreibung von LEMON SYMPHONY, die 1997 in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen worden war, durch die Beschreibung aus dem Jahr 2005.

28 Herr Schräder legte gegen den Zurückweisungsbeschluss, die Entscheidung über den Aufhebungsantrag und die Entscheidung über die Anpassung der Beschreibung Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein (

29 Am 11. April 2007 stellte Herr Schräder einen Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY. Mit Schreiben vom 26. September 2007 lehnte das CPVO diesen Antrag ab. Dagegen legte Herr Schräder am 19. Oktober 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein (

30 Am 23. Januar 2009 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde als unbegründet zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtigerklärung). Zur Begründung führte die Beschwerdekammer Folgendes aus: Erstens habe das Bundessortenamt das CPVO darauf hingewiesen, dass die Zuverlässigkeit der Prüfung gefährdet sein könnte, wenn das eingesandte Material (knospiges Material, das mit Wachstumsreglern behandelt worden war) verwendet würde, habe aber den Rat erhalten, mit der Prüfung fortzufahren und Stecklinge von dem vorgelegten Material zu nehmen. Zweitens sei es gängige Praxis, alle in einer Prüfung verwendeten Sorten aus Stecklingen zu vermehren, die zum selben Zeitpunkt gewonnen würden, um sicherzustellen, dass alle Materialien dasselbe physiologische Alter aufwiesen. Drittens gestalte sich die Frage der chemischen Behandlung nicht so einfach wie von Herrn Schräder behauptet (Osteospermum und Dimorphoteca hervorgegangen sei, als solche nicht nur in ihren morphologischen Merkmalen einzigartig, sondern sie weise auch eine durchgehende Blühperiode auf, die länger als bei den aktuellen Sorten von Osteospermum sei. Aufgrund der Einzigartigkeit von LEMON SYMPHONY habe man bei der Prüfung durch das Bundessortenamt im Jahr 1997 keine Referenzsorten finden können, mit denen es hätte verglichen werden können.

31 Mit Schreiben vom 30. März 2009 erhob Herr Schräder eine Reihe von Rügen und Einwänden sowohl in Bezug auf das Protokoll als auch in Bezug auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2009. Vor dem Gericht bot er dafür Beweis an ( Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

32 Herr Schräder erhob gegen die Beschlüsse und die Entscheidung der Beschwerdekammer vier getrennte Klagen beim Gericht (

33 Das Gericht wies darauf hin, dass die ersten drei verbundenen Rechtssachen (T‑133/08, T‑134/08 und T‑177/08) eng miteinander verknüpft seien und zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Rechtssache T‑242/09 betreffend das Verfahren auf Nichtigerklärung stünden. Daher wurde diese Rechtssache zuerst geprüft.

34 Herr Schräder stützte seine Klage auf vier Gründe. Mit den ersten drei Klagegründen wurden Verletzungen der Grundverordnung gerügt, und zwar (i) von Art. 76 (Ermittlung des Sachverhalts durch das Amt von Amts wegen) in Verbindung mit Art. 81 (Anwendung der in den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrensvorschriften), (ii) von Art. 7 (Voraussetzungen für die Unterscheidbarkeit einer Sorte) in Verbindung mit Art. 20 (Nichtigkeitserklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes) und (iii) von Art. 75 (Begründungspflicht). Mit dem vierten Klagegrund wurde eine Verletzung von Art. 63 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (Vorschriften über das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Beweisaufnahme) gerügt.

35 Das Gericht hat entschieden, dass die Klage in der Rechtssache T‑242/09 unbegründet sei, und sie daher mit Urteil vom 18. September 2012 abgewiesen.

36 In den Rechtssachen T‑133/08, T‑134/08 und T‑177/08 ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass zu Recht eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 der Durchführungsverordnung betreffend die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem CPVO und eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gerügt worden sei. Dementsprechend hat das Gericht die Beschlüsse der Beschwerdekammer zum Zurückweisungsbeschluss, zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag und zur Entscheidung über die Anpassung der Beschreibung aufgehoben. Das Rechtsmittel und das Verfahren vor dem Gerichtshof

37 Herr Schräder beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Entscheidung in der Sache T‑242/09 betrifft, seinem Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY stattzugeben und die Erstattung seiner Kosten in den vier Verfahren vor dem Gericht anzuordnen.

38 Die sechs Rechtsmittelgründe, die Herr Schräder vorbringt, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Beschwerdekammer in dem Nichtigkeitsverfahren nicht von Amts wegen habe handeln können. Dadurch habe das Gericht die Rechte von Herrn Schräder in Bezug auf die Beweislast und die Beweisaufnahme vor der Beschwerdekammer verletzt; infolgedessen habe es seine Überprüfungspflicht und das Recht von Herrn Schräder auf ein faires Verfahren, eine gute Verwaltung und einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt. Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass eine Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf Beweiserhebung habe, wenn sie nicht wenigstens einen Anfangsbeweis vorgelegt habe, um ihren Beweisantrag zu untermauern, wodurch das Gericht die Regeln über die Beweislast und die Beweisaufnahme verletzt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beweislast in einem Nichtigkeitsverfahren vor der Beschwerdekammer bei dem Antragsteller liege, habe das Gericht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt und die Beweise verfälscht. Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft einen Umstand (die Praxis der Vermehrung des Testmaterials aus Stecklingen) als „allgemein bekannt“ angenommen, obwohl (seiner Ansicht nach) dieser Umstand nicht zutreffe. Dadurch habe das Gericht seine Überprüfungspflicht verletzt und die Tatsachen und Beweise verfälscht. Viertens habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass er keine Beweise zur Stützung seines Vorbringens in Bezug auf die Auswirkungen der Verwendung von Wachstumsreglern vorgelegt habe. Das Urteil sei daher widersprüchlich und die Begründung fehlerhaft. Zudem habe das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht geprüft. Fünftens verstoße die Feststellung, dass das Merkmal „Haltung der Triebe“ einer Osteospermum-Sorte bei der Prüfung der Unterscheidbarkeit nicht berücksichtigt worden sei, gegen die Art. 7 und 20 der Grundverordnung. Es handele sich um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands, und das Gericht habe damit von Amts wegen eine Frage geprüft, die ihm die Parteien nicht vorgelegt hätten und die keinen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstelle. Sechstens widerspricht Herr Schräder der Feststellung, dass die „Haltung der Triebe“ einer Osteospermum-Sorte durch einen Vergleich mit anderen im Rahmen der fraglichen Prüfung verwendeten Pflanzen ermittelt werden könne. Diese Feststellung sei eine Verfälschung der Tatsachen, eine Verletzung der Verordnung, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands und eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Überprüfung. Die Entscheidung sei daher widersprüchlich.

39 Das CPVO beantragt, unterstützt von Herrn Hansson (der Schutzrechtsinhaber von LEMON SYMPHONY, Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht und weiterer Beteiligter in den Verfahren vor der Beschwerdekammer), das Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Schräder die Kosten der Verfahren aufzuerlegen. Würdigung Erster Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Feststellung, dass die Beschwerdekammer nicht von Amts wegen habe handeln können, und Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren Betreffende Passagen des Urteils des Gerichts

40 Das Gericht stellt fest, dass Art. 76 der Grundverordnung (der die Ermittlung des Sachverhalts durch das CPVO von Amts wegen betrifft) nach seinem Wortlaut auf das Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht anwendbar sei (actori incumbit onus probandi (

41 Das Gericht stellt weiter fest, dass sich den Vorschriften der Grundverordnung nicht entnehmen lasse, dass das Verfahren vor dem CPVO reinen Offizialcharakter habe. Insbesondere sei der „Grundsatz der Amtsermittlung“, der in Art. 76 Satz 1 der Verordnung für die technische Prüfung aufgestellt werde, mit Art. 76 Satz 2 in Einklang zu bringen, wonach Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht innerhalb der vom CPVO gesetzten Frist vorgebracht worden seien, von ihm nicht berücksichtigt würden. Es sei daher Sache der Beteiligten des Verfahrens vor dem CPVO, die Tatsachen, die von ihm festgestellt werden sollten, unter Vorlage der Beweise, die zum Nachweis dieser Tatsachen herangezogen werden sollten, rechtzeitig vorzubringen (

42 Als Nächstes führt das Gericht aus, Herr Schräder rüge im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer sich ausschließlich auf die Sachverhaltsdarstellung des CPVO und von Herrn Hansson gestützt habe, ohne die von ihm angebotenen Beweise zu erheben oder zu würdigen und insbesondere ohne seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens u. a. zur Ermittlung der Wirkung von Wachstumsregulatoren stattzugeben (

43 Das Gericht stellt fest, dass Herr Schräder während des Verwaltungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkt beigebracht habe (wie z. B. eine wissenschaftliche Ad-hoc-Studie, einen Auszug aus einer Fachzeitschrift, ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten oder eine bloße Bescheinigung eines Experten für Botanik oder Gartenbau), der einen Anfangsbeweis für sein (wiederholtes, aber nie untermauertes und von allen anderen Verfahrensbeteiligten zurückgewiesenes) Vorbringen darstellen könne, dass eine mechanische und chemische Behandlung oder die Gewinnung von Stecklingen, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt worden sei, geeignet sei, die technische Prüfung von 1997 zu verfälschen (

44 Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Herr Schräder eine Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln durch die Beschwerdekammer nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan habe (

45 Das Gericht weist auch das weitere Vorbringen von Herrn Schräder zurück, mit dem er der Beschwerdekammer vorwerfe, nicht auf seine Argumente zur fehlenden Zuverlässigkeit der technischen Prüfung von 1997 eingegangen zu sein. Zunächst stellt es fest, dass die technische Prüfung an geeignetem Pflanzenmaterial, und zwar an den Stecklingen, die aus den Pflanzen gewonnen worden seien, die Herr Hansson an das Bundessortenamt gesandt habe, durchgeführt worden sei. Zudem habe Herr Schräder keine andere Pflanzensorte angeführt, von der sich LEMON SYMPHONY im Jahr 1997 nicht deutlich unterschieden hätte, selbst wenn die Triebe als „halbaufrecht bis waagerecht“ beschrieben worden wären. Mit dieser Würdigung schließt sich das Gericht dem Hauptvorbringen des CPVO und von Herrn Hansson an (

46 Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die von Herrn Schräder vorgetragenen Argumente technischer Art in Anbetracht der technischen Erwägungen in der streitigen Entscheidung, die nur einer eingeschränkten Kontrolle unterlägen, sowie in Anbetracht der Gegenargumente des CPVO und von Herrn Hansson keinen Erfolg haben könnten (

47 Im Zusammenhang mit dem Streit um das Merkmal „Haltung der Triebe“ weist das Gericht darauf hin, dass es darum gehe, ob dieses Merkmal nach relativen oder nach absoluten Kriterien zu bestimmen sei ( Vorbringen der Parteien

48 Herr Schräder stützt seinen ersten Rechtsmittelgrund auf vier Argumente. Er macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Beschwerdekammer den Sachverhalt in Nichtigkeitsverfahren nicht von Amts wegen ermitteln müsse. Dadurch habe es (i) Art. 51 der Durchführungsverordnung verletzt, (ii) zu Unrecht angenommen, es handele sich beim Nichtigkeitsverfahren um ein kontradiktorisches Verfahren (

49 Das CPVO ist der Ansicht, dass die Darstellung des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer durch das Gericht insoweit unrichtig sei, als die Beschwerdekammer zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen berechtigt sei. Dennoch sei der erste Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig und/oder gehe ins Leere; er sei zudem unzulässig, soweit Herr Schräder eine erneute Ermittlung des Sachverhalts begehre.

50 Herr Hansson unterstützt das CPVO. Prüfung

51 Für die Prüfung des ersten von Herrn Schräder vorgebrachten Rechtsmittelgrundes bedarf es der Auslegung von Art. 76 der Grundverordnung. Die Frage ist, ob diese Verfahren Untersuchungsverfahren oder kontradiktorische Verfahren sind und ob die Partei, die die Nichtigerklärung beantragt, die Beweislast trägt. Die Parteien stimmen darin überein, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, Art. 76 der Verordnung sei auf die Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht anwendbar.

52 Dem stimme ich zu.

53 Zuerst möchte ich die Bedeutung von Art. 76 in Verfahren vor dem CPVO beleuchten, bevor ich mich den Verfahren vor der Beschwerdekammer widme. Nach Art. 76 Satz 1 muss das CPVO den Sachverhalt in dem Umfang, in dem er die sachlichen und technischen Prüfungen betrifft (

54 Richtig ist, dass Art. 76 Satz 2 vorsieht, dass den Parteien bei der Beibringung von Beweisen ebenfalls eine Rolle zukommt, denn das CPVO darf Tatsachen oder Beweismittel, die nicht innerhalb der betreffenden Frist vorgetragen worden sind, nicht berücksichtigen. Die Partei, die den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt hat, spielt eindeutig eine Rolle und ist berechtigt, Beweismittel zur Untermauerung ihres Antrags vorzulegen (

55 Allerdings ist der Wortlaut nicht so zu verstehen, dass das CPVO seine Entscheidung allein damit begründen darf, dass es dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren nicht gelungen ist, die erforderlichen Beweise beizubringen, denn es ist ausdrücklich dazu verpflichtet, die Tatsachen im Zusammenhang mit der technischen Prüfung von Amts wegen zu ermitteln.

56 Darüber hinaus legen die einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (

57 Die Vorschriften für die Verfahren vor dem CPVO gelten auch für die Verfahren vor der Beschwerdekammer (

58 Ich möchte damit nicht sagen, dass die Beschwerdekammer verpflichtet ist, jedes Mal eine technische Prüfung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 zu verlangen, wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung darauf gestützt wird, dass die Voraussetzungen von Art. 7 betreffend die Unterscheidbarkeit nicht erfüllt seien. (Auch Herr Schräder trägt dies nicht vor. Er behauptet vielmehr, dass die technische Prüfung von 1997 ungültig gewesen sei und dass die Beschwerdekammer, wenn sie den angebotenen Beweisen nachgegangen wäre, unweigerlich zu diesem Schluss gekommen wäre. Dieser Auffassung folgte die Beschwerdekammer jedoch nicht, und das Gericht hat ihre Feststellungen bestätigt.) Ich bin jedoch der Ansicht, dass das Gericht Art. 76 der Grundverordnung zu Unrecht dahin ausgelegt hat, dass er auf die Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht anwendbar sei.

59 Dies vorausgeschickt, stimme ich mit dem Gericht darin überein, dass es beim gemeinschaftlichen Sortenschutz kein Äquivalent zu den absoluten und relativen Eintragungshindernissen bei Marken gibt. Im Nichtigkeitsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist der springende Punkt (im vorliegenden Fall), ob die in Art. 7 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen an die Unterscheidbarkeit der Sorte erfüllt sind. Zur Klärung dieser Frage bedarf es bei der Durchführung der erforderlichen Bewertung technischen Sachverstands, der (beim Amt und) bei der Beschwerdekammer vorhanden ist. Dieser Prozess ist nicht vergleichbar mit dem in der Regelung über die Gemeinschaftsmarke vorgesehenen, in dem es in einem Widerspruchsverfahren darum geht, festzustellen, ob der Inhaber einer älteren Marke das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nachweisen kann, wie z. B. die ernsthafte Benutzung der älteren Marke. Diese Fragen stellen sich in einem Nichtigkeitsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Sortenschutzes wie dem vorliegenden nicht; hier geht es vielmehr um die Frage, ob LEMON SYMPHONY zu dem Zeitpunkt, als der gemeinschaftliche Sortenschutz erteilt wurde (im Jahr 1999 auf Grundlage der technischen Prüfung von 1997), eine unterscheidbare Sorte war (

60 Das Gericht hat auch auf Art. 63 Abs. 1 der Geschmacksmusterverordnung verwiesen. Meiner Ansicht nach handelt es sich dabei ebenfalls um einen rechtlichen Rahmen, der sich vom gemeinschaftlichen Sortenschutz unterscheidet und daher zur Beanstandung des angefochtenen Urteils nicht herangezogen werden kann. Zunächst einmal enthält Art. 63 Abs. 1 eine allgemeine Regel, die besagt, dass das HABM in Geschmacksmusterverfahren zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist. Diese Regel wird für Nichtigkeitsverfahren dahin gehend eingeschränkt, dass das HABM auf die Prüfung der Tatsachen und Beweismittel beschränkt ist, die von den Parteien vorgebracht werden. Das ist eine Folge des Umstands, dass nach der Geschmacksmusterverordnung solche Verfahren vom HABM selbst nicht eingeleitet werden können (

61 Zudem kritisiert Herr Schräder zu Recht die Darstellung des Gerichts, er habe seinen Klagegrund darauf gestützt, dass die Beweislast beim CPVO liege. Diese Feststellung ist von der Darstellung des Vortrags von Herrn Schräder in Rn. 105 des Urteils nicht gedeckt. Allerdings stellt dieser Fehler des Gerichts keine Verfälschung der Tatsachen dar (

62 Es stellt sich die Frage, ob Herrn Schräders Grundrechte auf eine gute Verwaltung und ein faires Verfahren infolge dieser Fehler verletzt wurden.

63 Herr Schräder hat vor dem Gericht argumentiert, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung ausschließlich auf die vom CPVO und von Herrn Hansson vorgetragenen Tatsachen gestützt habe. Er ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer stattdessen von Amts wegen Beweise hätte erheben und sodann die Beweismittel hätte bewerten müssen, die er vorgebracht habe, insbesondere in Bezug auf seine Behauptung, die technische Prüfung von 1997 sei unheilbar fehlerhaft gewesen, weil (i) die geprüften Pflanzen aus Stecklingen gewonnen worden waren, die mit Wachstumsregulatoren behandelt worden seien, und (ii) die Wirkungen einer derartigen Behandlung sich innerhalb des Prüfungszeitraums nicht „verlören“.

64 Herr Schräder ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer dadurch seine Grundrechte auf eine unparteiische und gerechte Behandlung seiner Angelegenheiten (Art. 41 der Charta) und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 der Charta) verletzt habe. Nunmehr macht er geltend, das Gericht habe bei seiner Entscheidung nicht geprüft, ob die Beschwerdekammer alle für die Rechtssache relevanten Faktoren sorgfältig und unparteiisch geprüft habe. Zudem habe es das Gericht versäumt, die Tatsachen zu bewerten, die von der Beschwerdekammer nicht ausreichend ermittelt worden seien; es habe lediglich die frühere Verfälschung der Tatsachen durch die Beschwerdekammer bestätigt. Hätte das Gericht diese Fehler nicht gemacht, so wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung seine Grundrechte verletzt habe. Durch die Begehung dieser Fehler habe das Gericht seinerseits seine Rechte nach den Art. 41 und 47 der Charta verletzt.

65 Diesem Vorbringen von Herrn Schräder stimme ich nicht zu.

66 Erstens hat das Gericht festgestellt, dass Herr Schräder zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens einen Anhaltspunkt vorgebracht habe, der als Anfangsbeweis zur Untermauerung seiner Behauptung geeignet gewesen wäre, dass eine chemische oder mechanische Behandlung oder das Gewinnen von Stecklingen (wie im vorliegenden Fall geschehen) die Ergebnisse der technischen Prüfung von LEMON SYMPHONY im Jahr 1997 verfälscht haben könnte (

67 Mit dieser Beurteilung hat das Gericht meiner Ansicht nach nicht nur die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt, sondern eine vollständige und umfassende Überprüfung der Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgenommen. Dabei hat es alle von den Parteien vorgelegten Beweise berücksichtigt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr Schräder keine Beweise vorgelegt habe, um sein Vorbringen zu belegen. Außerdem habe die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der tatsächlichen und technischen Fragen der Rechtssache ihren eigenen Sachverstand zugrunde gelegt (

68 Daher bin ich der Ansicht, dass Herr Schräder nicht in seinen Grundrechten auf eine gute Verwaltung, einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren verletzt worden ist.

69 Herr Schräder trägt außerdem vor, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht gemäß Art. 75 der Grundverordnung mit Gründen versehen habe.

70 Ich bin nicht der Auffassung, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung vorliegt. Im Rahmen der Klärung der Frage, ob die technische Prüfung von 1997 gültig war, hat das Gericht die Gründe geprüft, auf die die Beschwerdekammer ihre Entscheidung gestützt hatte. Es hat festgestellt, dass die Beschwerdekammer die Tatsachenprämisse von Herrn Schräder bezüglich der Verlässlichkeit dieser Prüfung zurückgewiesen habe. Aus den oben in Nr. 67 dargelegten Gründen hat es die Ansicht vertreten, dass diese Beurteilung durch die Beschwerdekammer nicht offensichtlich fehlerhaft sei. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass Herr Schräder im Jahr 1997 nicht bewiesen habe, dass sich LEMON SYMPHONY von irgendeiner anderen Pflanzensorte eindeutig unterschieden habe. Schließlich hat das Gericht das Vorbringen von Herrn Schräder zurückgewiesen, mit dem die Wirksamkeit der technischen Prüfung von 1997 in Zweifel gezogen wurde, weil die Ausprägungsstufe des Merkmals „Haltung der Triebe“ falsch festgestellt worden sei. Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Merkmal bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit von LEMON SYMPHONY im Sinne von Art. 7 der Verordnung nicht von Bedeutung gewesen.

71 Daher ist das vierte von Herrn Schräder vorgebrachte Argument nicht stichhaltig.

72 Obwohl es zutrifft, dass das Gericht Art. 76 der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt und die Wirkung und Bedeutung der Beweislast in Nichtigkeitsverfahren unzutreffend bewertet hat, basiert das angefochtene Urteil nicht auf diesen Fehlern. Entscheidend ist, dass das Gericht die Art. 7 und 20 der Verordnung richtig ausgelegt hat. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdekammer ohne Rechtsfehler entschieden habe, dass – entgegen dem Vorbringen von Herrn Schräder – LEMON SYMPHONY unterscheidbar sei, weil sich diese Sorte in der Ausprägung von Merkmalen unterscheiden lasse, die aus einem Genotyp resultierten und nicht aus einer chemischen oder mechanischen Behandlung. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nicht berechtigt, selbst Tatsachenfeststellungen zu treffen oder die Beweise zu überprüfen, die das Gericht zum Nachweis solcher Tatsachen akzeptiert hat, es sei denn, diese Beweise sind verfälscht worden. Dies ist hier nicht der Fall (

73 Folglich kann der erste Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen. Dieser Rechtsmittelgrund ist die Basis für das gesamte von Herrn Schräder eingelegte Rechtsmittel, da die Begründetheit der übrigen fünf Rechtsmittelgründe davon abhängt, ob das Gericht die Art. 7 und 20 richtig ausgelegt hat. Daher werde ich im Folgenden nur kurz auf jeden dieser Gründe eingehen. Zweiter Rechtsmittelgrund: Beweisaufnahme

74 Herr Schräder rügt, das Gericht habe zu Unrecht die Zurückweisung seines Antrags auf Beweisaufnahme durch die Beschwerdekammer bestätigt. Das Ziel seines Antrags war die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das belegen sollte, dass eine chemische und mechanische Behandlung oder die Gewinnung von Stecklingen, wie sie vorliegenden Fall durchgeführt worden seien, die Ergebnisse der technischen Prüfung von 1997 verfälscht habe. Das Gericht hat dieses Argument mit der Begründung zurückgewiesen, er habe keinen Anfangsbeweis vorgelegt, um seinen Beweisantrag zu untermauern. Herr Schräder stützt seinen zweiten Rechtsmittelgrund auf vier Argumente. Er behauptet, das Gericht habe (i) in Bezug auf seinen Beweisantrag die Regeln über die Beweislast und die Beweisaufnahme verletzt, (ii) die Entscheidung nicht mit Gründen versehen und ihm ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf verweigert, (iii) von Amts wegen eine Frage geprüft, die ihm von den Parteien nicht vorgelegt worden sei und keinen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstelle, wodurch es den Streitgegenstand rechtswidrig ausgedehnt habe, und (iv) bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch angewandt.

75 Bei diesen Argumenten handelt es sich um vier Varianten desselben Grundgedankens, und ich betrachte sie daher zusammen.

76 Da die Verordnung keine besonderen Bestimmungen über die Beweisaufnahme während des Verwaltungsverfahrens enthält, sind gemäß Art. 81 in den Verfahren vor der Beschwerdekammer (oder dem CPVO) die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts zu berücksichtigen. Meiner Ansicht nach hat das Gericht zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt (

77 Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht (nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union) obliegt, dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (

78 Das Gericht hat seine Entscheidungsgründe in den Rn. 136 bis 139 des angefochtenen Urteils umfassend dargestellt. Bei der Darstellung dieser Gründe hat das Gericht lediglich Rechtsgrundsätze auf den ihm vorliegenden Sachverhalt angewandt. Das ist meines Erachtens überhaupt nicht zu beanstanden.

79 Meines Erachtens ist daher der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet. Rechtsmittelgründe 3, 4, 5 und 6

80 In den Rechtsmittelgründen 3, 4, 5 und 6 konzentriert sich Herr Schräder auf verschiedene Aspekte der behaupteten Fehler in der technischen Prüfung von 1997. Ich werde sie daher gemeinsam prüfen.

81 Nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (

82 Im Kern beanstandet Herr Schräder, dass das Gericht die folgenden Feststellungen zu Unrecht getroffen habe: erstens, dass die Praxis der Vermehrung von Testmaterial aus Stecklingen eine „allgemein bekannte Tatsache“ sei (dritter Rechtsmittelgrund) (

83 Das Gericht hat die von Herrn Schräder vorgebrachten Beanstandungen zurückgewiesen.

84 Nun versucht Herr Schräder, darzulegen, dass das Gericht vernünftigerweise nicht zu dem Ergebnis hätte kommen dürfen, dass die Tatsachen und Umstände nicht ausreichend gewesen seien, um zu belegen, dass die technische Prüfung von 1997 unheilbar fehlerhaft gewesen sei. Obgleich er formal Rechtsfehler rügt, hinterfragt er in Wirklichkeit die Beurteilung der Tatsachen durch das Gericht und den Beweiswert, den das Gericht diesen Tatsachen beigemessen hat.

85 Im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind daher die Rechtsmittelgründe 3, 4, 5 und 6 als unzulässig anzusehen.

86 Ich möchte hinzufügen, dass sie meiner Ansicht nach jedenfalls unbegründet sind.

87 Eine Verfälschung von Tatsachen und/oder Beweisen liegt vor, wenn ohne einen Rückgriff auf neue Beweise die vorliegende Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig ist (

88 Der erste Punkt ist eine reine Detailfrage zum Verfasser einer Aktennotiz, deren Inhalt nicht in Zweifel gezogen wurde. Der zweite Punkt betrifft die Einordnung des Vorbringens von Herrn Schräder durch das Gericht und ist keine Beweisfrage. Keiner der Punkte belegt einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Gerichts oder wirkt sich auf die Tatsachen und Umstände der technischen Prüfung von 1997 so aus, dass die Beurteilung dieser Prüfung dadurch beeinflusst wird.

89 Überdies möchte ich daran erinnern, dass die Parameter für die Überprüfung durch das Gericht in Art. 73 Abs. 2 der Grundverordnung vorgegeben sind. Das Gericht war daher nicht verpflichtet, eine vollständige und detaillierte Würdigung der Tatsachen vorzunehmen, um festzustellen, ob LEMON SYMPHONY im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung unterscheidbar war oder nicht (im Kontext des Antrags von Herrn Schräder auf Nichtigerklärung nach Art. 20). Vielmehr war das Gericht angesichts der wissenschaftlichen und technischen Komplexität dieser Frage berechtigt, sich auf die Überprüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler zu beschränken (

90 Das Gericht durfte daher entscheiden, dass die in der Akte vorhandenen Beweise ausreichten, um der Beschwerdekammer die Entscheidung zu erlauben, dass die technische Prüfung von 1997 nicht deshalb ungültig gewesen sei, weil fehlerhaftes Pflanzenmaterial verwendet worden sei, und dass Herr Schräder nicht habe nachweisen können, dass LEMON SYMPHONY im Jahr 1997 von einer anderen Sorte nicht eindeutig unterscheidbar war.

91 Zudem ergibt sich aus den entsprechenden Passagen des angefochtenen Urteils (

92 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass, selbst wenn (quod non) die Rechtsmittelgründe 3, 4, 5 und 6 zulässig wären, sie jedenfalls unbegründet sind. Kosten

93 Sollte sich der Gerichtshof meiner Würdigung anschließen, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist, so ist Herr Schräder als Partei, die mit allen Rechtsmittelgründen unterliegt, gemäß den Art. 137, 138, 140 und 184 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ergebnis

94 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, — das Rechtsmittel zurückzuweisen; — Herrn Schräder die Kosten aufzuerlegen.