Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.12.2014 – C-536/13

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2014:2414

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 4. Dezember 2014 ( Rechtssache C‑536/13 „Gazprom“ OAO (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas [Litauen]) „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — ‚Anti‑suit injunction‘ eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Verbot der Prozessführung vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats — Anordnung, die Klageanträge in einem Gerichtsverfahren zu beschränken — Befugnis eines Gerichts dieses anderen Mitgliedstaats, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen — Unabhängige Entscheidung eines Gerichts über seine Zuständigkeit hinsichtlich eines Rechtsstreits, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fällt — Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der Verordnung Nr. (EG) 44/2001“ I – Einführung

1 Beim vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Behandlung der Schiedsgerichtsbarkeit und der „anti-suit injunctions“ im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (

2 Obwohl die Rechtsprechung hierzu sehr umfangreich ist und in der Rechtslehre ausführlich kommentiert wurde, hat der Gerichtshof beschlossen, die vorliegende Rechtssache aufgrund der besonderen Sach- und Rechtslage an die Große Kammer zu übertragen, was dieser die Möglichkeit gibt, das Verhältnis zu klären zwischen dem Unionsrecht und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, der nach den Worten des Generalanwalts Darmon „grundlegende Bedeutung … im Rahmen der ‚internationalen Gemeinschaft der Kaufleute‘“ als der „‚am häufigsten verwandte[n] Methode zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten des internationalen Handels‘ [zukommt]“ ( II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Brüssel-I-Verordnung

3 In Kapitel I („Anwendungsbereich“) der Brüssel-I-Verordnung bestimmt Art. 1: „(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Sie ist nicht anzuwenden auf: … d) die Schiedsgerichtsbarkeit. …“

4 In Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt Art. 2 Abs. 1: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5 Art. 4 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung lautet: „Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.“

6 In Kapitel III („Anerkennung und Vollstreckung“) der Verordnung bestimmt Art. 32: „Unter ‚Entscheidung‘ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung …“

7 Art. 33 Abs. 1 des Kapitels III der Verordnung lautet: „Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

8 Art. 34 des genannten Kapitels der Verordnung bestimmt: „Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn 1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde; …“ 2. Brüssel-I-Verordnung (Neufassung)

9 Im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nämlich das Verhältnis zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und der Brüssel-I-Verordnung, sind zwei Bestimmungen der neuen Verordnung zu nennen: ihr zwölfter Erwägungsgrund und ihr Art. 73.

10 Der zwölfte Erwägungsgrund lautet wie folgt: „Diese Verordnung sollte nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten. Sie sollte die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Parteien gemäß dem einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Entscheidet ein Gericht eines Mitgliedstaats, ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen. Hat hingegen ein nach dieser Verordnung oder nach einzelstaatlichem Recht zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache dennoch gemäß dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt werden können. Hiervon unberührt bleiben sollte die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im Einklang mit dem am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (‚Übereinkommen von New York von 1958‘) zu entscheiden, das Vorrang vor dieser Verordnung hat. Diese Verordnung sollte nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung eines Schiedsgerichts, den Befugnissen von Schiedsrichtern, der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen Aspekten eines solchen Verfahrens oder für eine Klage oder eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.“

11 In Kapitel VII („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“) der genannten Verordnung bestimmt Art. 73 Abs. 2: „Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt.“ B – New Yorker Übereinkommen von 1958

12 Art. I Abs. 1 des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: New Yorker Übereinkommen von 1958) lautet wie folgt: „Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.“

13 Art. II Abs. 3 des Übereinkommens sieht vor: „Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.“

14 In Art. III des Übereinkommens heißt es: „Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind …“

15 Art. V des Übereinkommens regelt die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden kann: „(1) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, a) dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist, oder b) dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder c) dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden, oder d) dass die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder e) dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist. (2) Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, a) dass der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann, oder b) dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.“

16 Litauen ratifizierte das New Yorker Übereinkommen von 1958 mit Entschließung (nutarimas) Nr. I‑760 des Litauischen Parlaments (Seimas) vom 17. Januar 1995. C – Litauisches Recht

17 Zweites Buch Kapitel X („Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person“) des litauischen Zivilgesetzbuchs umfasst die Art. 2.124 bis 2.131.

18 Art. 2.124 („Inhalt der Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person“) dieses Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Die in Art. 2.125 … aufgeführten Personen sind berechtigt, bei Gericht zu beantragen, dass Sachverständige ernannt werden, die zu untersuchen haben, ob eine juristische Person oder die Geschäftsführungsorgane einer juristischen Person oder die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane ordnungsgemäß gehandelt haben, und dass, soweit ein nicht ordnungsgemäßes Handeln festgestellt wird, die in Art. 2.131 dieses Gesetzbuchs genannten Maßnahmen angewandt werden …“

19 Nach Art. 2.125 Abs. 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuchs können ein oder mehrere Aktionäre, die über mindestens 1/10 des Aktienkapitals der juristischen Person verfügen, diesen Antrag stellen.

20 Zu den in Art. 2.131 des Zivilgesetzbuchs genannten Maßnahmen gehören u. a. der Widerruf von Entscheidungen der Geschäftsführungsorgane der juristischen Person, der Ausschluss oder die vorläufige Aussetzung der Befugnisse der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und die mögliche Verpflichtung einer juristischen Person zur Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen. III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21 Die Lietuvos dujos AB (im Folgenden: Lietuvos dujos) ist eine Aktiengesellschaft nach litauischem Recht. Ihre Geschäftstätigkeit besteht im Ankauf von Gas bei der OAO Gazprom (im Folgenden: Gazprom) (Russische Föderation), dem Transport und der Verteilung des Gases in Litauen sowie der Unterhaltung der Gasfernleitungen und der Beförderung des Gases in die Region Kaliningrad der Russischen Föderation. Sie ist an der Förderung oder Gewinnung von Gas nicht beteiligt.

22 In der für den vorliegenden Fall maßgebenden Zeit waren das deutsche Unternehmen E.ON Ruhrgas International GmbH (38,91 %), das öffentliche russische Unternehmen Gazprom (37,1 %) und die Republik Litauen (17,7 %) die wichtigsten Aktionäre von Lietuvos dujos.

23 Gazprom ist ein vertikal integriertes Unternehmen und besitzt eine beherrschende Stellung im Gassektor. Sie erwarb die Beteiligung am Kapital von Lietuvos dujos mit dem Aktienverkaufs- und ‑kaufvertrag vom 24. Januar 2004 ( „[Gazprom] liefert Erdgas an die Verbraucher in der Republik Litauen für einen Zeitraum von zehn Jahren in einem Umfang, der den Bedarf von mindestens 90 % der Verbraucher in der Republik Litauen deckt. Die Erdgaslieferung an die Republik Litauen erfolgt auf der Grundlage angemessener Preise unter Berücksichtigung der Bedingungen des Energieversorgermarkts der Republik Litauen.“

24 Art. 7.4.2.3 des Vertrags bestimmt: „Der Erdgaspreis bestimmt sich nach der Formel in dem rechtsgültigen Gasliefervertrag, der zwischen [Gazprom] und [Lietuvos dujos] geschlossen wurde. Diese Formal kann sich entsprechend der Preisdynamik für alternative Kraftstoffe in der Republik Litauen ändern.“

25 Im Folgenden werde ich den Vertrag, auf den sich Art. 7.4.2.3 bezieht, als „langfristigen Gasvertrag“ bezeichnen.

26 Der genannte langfristige Gasvertrag wurde 1999 geschlossen, also vor der Beteiligung von Gazprom am Kapital von Lietuvos dujos, erstreckte sich auf den Zeitraum von 2000 bis 2015 und wurde im Rahmen von Verhandlungen zwischen Gazprom und Lietuvos dujos mehrfach geändert.

27 Am 24. März 2004 schloss Gazprom ferner mit der E.ON Ruhrgas International GmbH und der Staatlichen Vermögensverwaltung, diese handelnd im Namen der Republik Litauen, an deren Stelle später das Energieministerium der Republik Litauen trat, eine „Aktionärsvereinbarung“.

28 Art. 6.1(1.9) dieser Vereinbarung bestimmt, dass die Aktionäre „für (i) eine langfristige Durchleitung von Gas in den Oblast Kaliningrad der Russischen Föderation …, (iii) eine langfristige Belieferung [von Lietuvos dujos] mit Erdgas [sorgen], die jeweils zu Bestimmungen und Bedingungen, die sowohl für [Lietuvos dujos] als auch für die [Aktionäre] annehmbar und vorteilhaft sind, sowie auf der Grundlage der zwischen [Lietuvos dujos] und [Gazprom] bestehenden vertraglichen Verpflichtungen erfolgt“.

29 Die Aktionärsvereinbarung unterliegt dem litauischen Recht. Art. 7.14 der Vereinbarung enthält eine Schiedsvereinbarung, die bestimmt: „Alle Rechtsansprüche, Streitigkeiten oder Vertragsverstöße im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Verletzung, Gültigkeit, Wirksamkeit oder Beendigung werden durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung des Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer Stockholm endgültig beigelegt. Der Schiedsort ist Stockholm, Schweden; die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei (die alle vom Schiedsgericht zu benennen sind), und die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch“ (

30 Am 8. Februar 2011 wandte sich das Energieministerium schriftlich an den Generaldirektor von Lietuvos dujos, Herrn Valentukevičius, sowie an zwei Vorstandsmitglieder dieser Gesellschaft, Herrn Golubev und Herrn Seleznev, die beide von Gazprom benannt worden waren, und warf ihnen vor, sie hätten bei den Änderungen der im langfristigen Gasvertrag enthaltenen Berechnungsformel für den Gastarif nicht im Interesse von Lietuvos dujos gehandelt.

31 Am 25. März 2011 erhob das Energieministerium gegen Lietuvos dujos sowie gegen Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev beim Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius) Klage auf Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos (Art. 2.124 ff. des litauischen Zivilgesetzbuchs).

32 Mit dieser Klage machte das Energieministerium geltend, durch die Änderungen des langfristigen Gasvertrags seien die Interessen der Republik Litauen als Aktionärin von Lietuvos dujos insofern verletzt und die Interessen von Gazprom zu Unrecht gefördert worden, als die Preise, zu denen Lietuvos dujos bei Gazprom das Gas einkaufe, nicht angemessen seien. Das Ministerium beantragte beim litauischen Gericht u. a., Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev abzuberufen und Lietuvos dujos zur Aufnahme von Verhandlungen über einen angemessenen und fairen Gasabnahmetarif zu verpflichten.

33 Da Gazprom der Ansicht war, dass die Klage gegen die in Art. 7.14 der Aktionärsvereinbarung enthaltene Schiedsvereinbarung verstoße, reichte sie am 29. August 2011 beim Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer Stockholm einen Antrag auf Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens gegen das Energieministerium ein und beantragte beim Schiedsgericht, dem Energieministerium aufzugeben, die Klage beim litauischen Gericht zurückzunehmen. Der Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens wurde beim Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer Stockholm unter dem Aktenzeichen V (125/2011) eingetragen.

34 Am 9. Dezember 2011 änderte das Energieministerium seine Klage. Mit der geänderten Klage ließ es u. a. seinen Antrag auf Abberufung von Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev fallen, hielt jedoch seinen Antrag aufrecht, Lietuvos dujos zur Aufnahme von Verhandlungen über einen angemessenen und fairen Gasabnahmetarif zu verpflichten.

35 Der Konflikt zwischen Gazprom und der Republik Litauen erweiterte sich im März 2012 dadurch, dass Gazprom beim Ständigen Schiedshof in Den Haag ein internationales Schiedsverfahren einleitete. Mit diesem Schiedsverfahren griff Gazprom die Entscheidung der litauischen Regierung an, nach Art. 9 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (

36 In diesem zweiten internationalen Schiedsverfahren machte Gazprom geltend, die Republik Litauen habe durch die Umsetzung und Durchführung der genannten Richtlinie ihre Verpflichtungen aus dem am 29. Juni 1999 zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Republik Litauen geschlossenen Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen verletzt (

37 Am 31. Juli 2012 erließ das in der Sache V (125/2011) gebildete Schiedsgericht einen Schiedsspruch („final award“) (im Folgenden: Schiedsspruch), mit dem es dem Antrag von Gazprom teilweise stattgab (

38 Am 23. September 2012 gab das Vilniaus apygardos teismas der Klage des Energieministeriums statt und ernannte Sachverständige für die Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos. Es stellte zugleich fest, dass die Klage in seine Zuständigkeit falle und nach litauischem Recht nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliege.

39 Lietuvos dujos sowie Herr Valentukevičius, Herr Golubev und Herr Seleznev legten gegen diese Entscheidung beim Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Appellationsgericht) Rechtsmittel ein. Gazprom beantragte bei diesem Gericht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß dem New Yorker Übereinkommen von 1958.

40 Im Oktober 2012 leitete die Republik Litauen beim Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer Stockholm gegen Gazprom ein Schiedsverfahren ein. Litauen machte geltend, dass die zwischen 2004 und 2012 vorgenommenen Änderungen des langfristigen Gasvertrags gegen die Bestimmungen des Aktienverkaufs- und ‑kaufvertrags vom 24. Januar 2004 verstießen, und beantragte Schadensersatz und Zinsen in Höhe von 1,9 Mrd. US-Dollar (USD) (

41 Mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 entschied das Lietuvos apeliacinis teismas unter Berufung auf Art. V Abs. 2 Buchst. a und b des New Yorker Übereinkommens von 1958, dem Antrag von Gazprom nicht stattzugeben.

42 Das Lietuvos apeliacinis teismas stellte insbesondere fest, dass das Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei, über eine Frage zu entscheiden, die bereits das Vilniaus apygardos teismas aufgeworfen und geprüft habe; dieses Gericht habe mit Beschluss vom 3. September 2012 entschieden, dass die in Art. 2.124 des Zivilgesetzbuchs aufgeführten Streitigkeiten nicht schiedsgerichtsfähig seien. Das Lietuvos apeliacinis teismas dürfe daher die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. a des New Yorker Übereinkommens von 1958 ablehnen.

43 Das Lietuvos apeliacinis teismas war ferner der Auffassung, dass der Schiedsspruch, indem er die Klagebefugnis des litauischen Staates vor einem litauischen Gericht beschränke und den litauischen Gerichten die Zuständigkeit für Entscheidungen über ihre Zuständigkeit versage, gegen den in Art. 109 Abs. 2 der litauischen Verfassung verankerten Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz verstoße. Das Lietuvos apeliacinis teismas gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung der Republik Litauen widerspreche, und lehnte seine Anerkennung und Vollstreckung insoweit aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 ab.

44 Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 wies das Lietuvos apeliacinis teismas das Rechtsmittel von Lietuvos dujos sowie von Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev gegen die Entscheidung des Vilniaus apygardos teismas über die Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos zurück.

45 Gegen diese beiden Beschlüsse des Lietuvos apeliacinis teismas wurden Kassationsbeschwerden beim vorlegenden Gericht eingelegt, das mit Beschluss vom 21. November 2013 die Prüfung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Lietuvos apeliacinis teismas über die Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos bis zu seiner Entscheidung über das Rechtsmittel bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs aussetzte.

46 Im Rahmen des letztgenannten Rechtsmittels beantragte Gazprom die Aufhebung des Beschlusses des Lietuvos apeliacinis teismas vom 17. Dezember 2012 und den Erlass eines neuen Beschlusses, um mit seinem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs durchzudringen. Das Energieministerium beantragte die Zurückweisung dieses Rechtsmittels aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 mit dem Argument, dass der Schiedsspruch eine „anti-suit injunction“ darstelle und die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen die Brüssel‑I-Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C‑185/07, EU:C:2009:69) verstoßen würden.

47 Unter diesen Umständen hat das Lietuvos Aukščiausiasis Teismas das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Wenn ein Schiedsgericht eine „anti-suit injunction“ erlässt und hierdurch einer Partei untersagt, bestimmte Ansprüche bei einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, das nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung für die zivilrechtliche Streitigkeit in der Sache zuständig ist, ist dann das mitgliedstaatliche Gericht berechtigt, die Anerkennung eines solchen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts abzulehnen, weil er die Befugnis des Gerichts beschränkt, selbst darüber zu entscheiden, ob es für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel‑I-Verordnung zuständig ist? 2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist, gilt dies auch dann, wenn die „anti-suit injunction“ des Schiedsgerichts einer Partei aufgibt, ihre Ansprüche in einem Rechtsstreit zu beschränken, der in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, und das Gericht dieses Mitgliedstaats für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel‑I-Verordnung zuständig ist? 3. Kann ein nationales Gericht zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der Brüssel-I-Verordnung die Anerkennung des Schiedsspruchs eines Schiedsgerichts ablehnen, wenn ein solcher Schiedsspruch das Recht des nationalen Gerichts beschränkt, über seine eigene Zuständigkeit und seine eigenen Befugnisse in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der in den Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung fällt?

48 Am 10. Juni 2014 teilte der Wettbewerbsrat der Republik Litauen mit, dass er gegen Gazprom eine Geldbuße von 123096700 litauischen Litas (LTL) (ungefähr 35,6 Mio. Euro) wegen Verstoßes gegen die Auflagen verhängt habe, die ihr beim Erwerb der Beteiligung am Kapital von Lietuvos dujos gemacht worden waren (

49 Am 12. Juni 2014 teilte Gazprom ihre Entscheidung mit, die genannte Beteiligung zu verkaufen ( IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

50 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 15. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Gazprom, die litauische, die deutsche, die spanische, die französische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

51 Nach Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof am 4. Juli 2014 an die Beteiligten zwei Fragen zur schriftlichen Beantwortung vor der mündlichen Verhandlung, spätestens bis zum 31. Juli 2014, gerichtet. Gazprom, die litauische, die deutsche, die spanische und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kommission haben ihre Antworten innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

52 In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 haben Gazprom, die litauische, die deutsche, die spanische und die französische Regierung, sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kommission mündlich verhandelt. V – Würdigung A – Vorbemerkungen 1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

53 Auf S. 10 des Vorlagebeschlusses [S. 16 der deutschen Übersetzung] vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, die Klage des Energieministeriums gegen Lietuvos dujos sowie Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev (

54 Diese Vorschrift der Verordnung sieht vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, „auch verklagt werden [kann,] … wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen“.

55 Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall offenkundig unanwendbar, da es sich hier weder um eine Klage auf Gewährleistung noch um eine Interventionsklage handelt.

56 In der mündlichen Verhandlung hat die litauische Regierung die Auffassung vertreten, dass es sich um einen Schreibfehler des vorlegenden Gerichts handele und dass eigentlich Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann, in dem einer ihrer Mitbeklagten ihren Wohnsitz hat. Im vorliegenden Fall sind, mit Ausnahme von Herrn Golubev und Herrn Seleznev, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, die Beklagten in Litauen ansässig.

57 Der Gerichtshof könnte zwar die Beantwortung der Vorlagefragen ablehnen, weil die Zuständigkeit der litauischen Gerichte nach der Brüssel‑I-Verordnung nicht zutreffend begründet wurde. Er könnte jedoch feststellen, dass das Vilniaus apygardos teismas seine Zuständigkeit gegenüber Lietuvos dujos und ihrem Generaldirektor Valentukevičius auf Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung ( 2. Zur Zulässigkeit der Fragen

58 Nach ständiger Rechtsprechung „[spricht] eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts …, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind“ (

59 Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht auf S. 9 des Vorabentscheidungsersuchens fest, dass „die Frage der Einleitung einer Untersuchung betreffend eine juristische Person nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein [kann]“.

60 Wie die französische Regierung und die Kommission ausführen, gibt es daher eine Rechtsgrundlage, im vorliegenden Fall Art. V Abs. 2 Buchst. a des New Yorker Übereinkommens von 1958 (

61 Meines Erachtens kann daher die Auffassung vertreten werden, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen für das Ausgangsverfahren unerheblich sind, weil das vorlegende Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ohne Weiteres auf die Beantwortung dieser Fragen verzichten kann. Den vorliegenden Schlussanträgen liegt selbstverständlich die Annahme zugrunde, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen für zulässig hält. 3. Handelt es sich tatsächlich um eine „anti-suit injunction“?

62 Im Vorabentscheidungsersuchen ordnet das vorlegende Gericht den Schiedsspruch als „anti-suit injunction“ ein, soweit dieser dem Energieministerium aufgibt, bestimmte bei den litauischen Gerichten eingereichte Klageanträge zurückzunehmen.

63 Insoweit kommt der Schiedsspruch in die Nähe der „anti-suit injunctions“ des englischen Rechts, um die es in den Urteilen Turner (C‑159/02, EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2004:228) ging. Im englischen Recht ist die „anti-suit injunction“ die Anordnung eines englischen Gerichts, mit der einer der Zuständigkeit englischer Gerichte persönlich (in personam) unterworfenen Partei (

64 Die „anti-suit injunction“ richtet sich nicht gegen das ausländische Gericht und wendet sich nur an eine Partei, die vor einem englischen Gericht verklagt wird (

65 Die Partei, gegen die sich eine „anti-suit injunction“ richtet und die diese nicht befolgt, setzt sich einer Verfolgung wegen Missachtung des Gerichts („contempt of court“) aus, die zu strafrechtlicher Ahndung und zu Beschlagnahme von im Vereinigten Königreich belegenem Vermögen führen kann (

66 Wie die französische Regierung in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ausführt, wurde im Ausgangsverfahren eine derartige Anordnung nicht ausgesprochen. Anders nämlich als bei den „anti-suit injunctions“, die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, setzt sich das Energieministerium keinerlei Sanktionen aus, wenn es den Schiedsspruch nicht befolgt (

67 Der Schiedsspruch und die in ihm enthaltene Anordnung, die bei den litauischen Gerichten anhängige Klage teilweise zurückzunehmen, binden somit ihren Adressaten, soweit die genannte Klage nach Auffassung des Schiedsgerichts teilweise in den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung fällt. Insofern kann der Schiedsspruch, genauso wie die „anti-suit injunctions“, die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die praktische Wirksamkeit der Brüssel‑I-Verordnung beeinträchtigen. Ich werde auf der Grundlage dieser Annahme meine folgenden Ausführungen machen. B – Zur ersten Frage

68 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob es die Anerkennung einer schiedsgerichtlichen „anti-suit injunction“ ablehnen darf, weil diese ihre „Befugnis … beschränkt, selbst darüber zu entscheiden, ob es für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung zuständig ist“.

69 Es ist somit zu prüfen, ob die Brüssel-I-Verordnung auf den vorliegenden Fall wirklich anwendbar ist oder ob nur das New Yorker Übereinkommen von 1958 auf den Ausgangsrechtsstreit Anwendung findet. 1. Ist die Brüssel-I-Verordnung aufgrund ihres Art. 71 Abs. 2 Unterabs. 2 anwendbar?

70 Um die Anwendbarkeit der Brüssel-I-Verordnung zu bejahen, stützt sich das vorlegende Gericht auf Art. 71 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Verordnung, in dem es heißt: „Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden“ (

71 Mit der deutschen Regierung und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bin ich der Ansicht, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, da ihr Anwendungsbereich auf die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen beschränkt ist, die die Voraussetzungen für „die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen“ regeln. Unter dem Begriff „Entscheidung“ ist nach Art. 32 der genannten Verordnung „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“ (

72 Überdies schließt Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Brüssel‑I-Verordnung die Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich aus. Dies bedeutet, dass, wie im Übrigen Gazprom, die deutsche und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die Schweizerische Eidgenossenschaft ausführen, die Anerkennung und die Vollstreckung eines Schiedsspruchs wie des im Ausgangsverfahren fraglichen ausschließlich dem New Yorker Übereinkommen von 1958 unterliegen müssten.

73 Da hier den genannten Beteiligten zufolge beim vorlegenden Gericht selbst ein Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung nach diesem Übereinkommen anhängig ist, fallen nach ihrer Auffassung die Anerkennung und die Vollstreckung des in Rede stehenden Schiedsspruchs ausschließlich unter das genannte Übereinkommen ( 2. Ist die Brüssel-I-Verordnung aufgrund des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) anwendbar?

74 Wie die französische Regierung in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ausführt, „[hat] das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali [(EU:C:2009:69)] … Anlass zu Zweifeln gegeben hinsichtlich des Umfangs des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der [Brüssel‑I-Verordnung].“

75 Im August 2000 verursachte die „Front Comor“, ein der West Tankers Inc. (im Folgenden: West Tankers) gehörendes Schiff, das die Erg Petroli SpA (im Folgenden: Erg Petroli) gechartert hatte, in Syrakus an einer Erg Petroli gehörenden Mole Schäden. Für den Chartervertrag war die Geltung des englischen Rechts vereinbart worden, und er enthielt eine Schiedsklausel, die ein Schiedsverfahren in London vorsah.

76 Erg Petroli begehrte von ihren Versicherern Allianz SpA (im Folgenden: Allianz) und Generali Assicurazioni Generali SpA (im Folgenden: Generali) Schadensersatz in Höhe der Versicherungssumme und leitete hinsichtlich des übrigen Schadensbetrags gegen West Tankers ein Schiedsverfahren in London ein. Nachdem die Versicherer an Erg Petroli für den von dieser erlittenen Schaden gemäß den Versicherungsverträgen Ersatz geleistet hatten, erhoben sie aus übergegangenem Recht eine Klage gegen West Tankers vor dem Tribunale di Siracusa (Italien), um die von ihnen an Erg Petroli gezahlten Beträge zurückzuerlangen. West Tankers erhob dagegen die Einrede der Unzuständigkeit des genannten Gerichts wegen der geschlossenen Schiedsvereinbarung.

77 Da der Sitz des Schiedsgerichts in London lag, leitete West Tankers vor den englischen Gerichten ein Verfahren auf Erlass einer „anti-suit injunction“ ein, mit der es Allianz und Generali untersagt werden sollte, sich eines anderen Verfahrens als des Schiedsverfahrens zu bedienen und das vor dem Tribunale di Siracusa eingeleitete Verfahren fortzuführen.

78 Die englischen Gerichte gaben diesem Antrag statt, jedoch legte das House of Lords dem Gerichtshof die Frage vor, ob es unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Sachverhalts der Rechtssache, die zum Urteil Turner (EU:C:2004:228) (

79 Der Gerichtshof begann seine Analyse mit der Feststellung, dass es sich um ein staatliches Verfahren handelt, aber um ein solches zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens, und dass „[e]in Verfahren wie das Ausgangsverfahren, das zum Erlass einer ‚anti-suit injunction‘ führt, … daher nicht in den Anwendungsbereich der [Brüssel‑I-Verordnung] fallen [kann]“ (

80 Der Gerichtshof stellte sodann fest: „Jedoch kann ein Verfahren, auch wenn es nicht in den Anwendungsbereich der [Brüssel‑I-Verordnung] fällt, gleichwohl Folgen haben, die deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen, und zwar kann es verhindern, dass die Ziele einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen und der Freizügigkeit von in solchen Sachen ergangenen Entscheidungen erreicht werden. So verhält es sich insbesondere dann, wenn ein derartiges Verfahren ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats an der Ausübung der Befugnisse hindert, die ihm durch die [Brüssel‑I-Verordnung] verliehen werden“ (

81 Der Gerichtshof vertrat daher die Auffassung, „dass … eine Vorfrage, die die Anwendbarkeit einer Schiedsvereinbarung einschließlich deren Gültigkeit betrifft, ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt“ (

82 Auf dieser Grundlage verneinte der Gerichtshof die Frage des House of Lords und entschied, dass das von Allianz und Generali beim Tribunale di Siracusa gegen West Tankers eingeleitete Verfahren selbst unter die Brüssel‑I-Verordnung fällt (

83 Zusammenfassend befand der Gerichtshof, dass die in jener Rechtssache fragliche „anti-suit injunction“ mit der Brüssel‑I-Verordnung unvereinbar war.

84 Hiervon ausgehend ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass ebenso wie eine „anti-suit injunction“, die von einem staatlichen Gericht verhängt wird, eine von einem Schiedsgericht erlassene „anti-suit injunction“ die praktische Wirksamkeit der Brüssel‑I-Verordnung beeinträchtigt.

85 Diese Auffassung ist insoweit vertretbar, als in der Rechtssache, die zum Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führte, beim House of Lords – wie beim vorlegenden Gericht – ein Verfahren anhängig war, das, wie der Gerichtshof feststellte, nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung fiel (

86 Die Brüssel-I-Verordnung wurde in jener Rechtssache aufgrund eines anderen Verfahrens für anwendbar erklärt, nämlich aufgrund des Verfahrens vor dem italienischen Gericht, dessen Gegenstand, wie der Gegenstand der Klage auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos (

87 Insoweit sind die deutsche und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kommission der Ansicht, dass die Brüssel‑I-Verordnung im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei, da die Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sei. Wenn es jedoch so einfach wäre, hätte der Gerichtshof die „anti-suit injunction“, die Gegenstand seines Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, nicht für unvereinbar mit der Brüssel‑I-Verordnung erklärt (

88 Insoweit ist die Situation des House of Lords, das mit einem Gegenstand befasst war, der außerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel‑I-Verordnung lag, vergleichbar mit der des vorlegenden Gerichts, bei dem ebenfalls ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs anhängig ist, der ebenfalls vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist. Da das vorlegende Gericht gleichzeitig mit einer Klage befasst ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, nämlich mit der Klage auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos, befindet es sich zudem in derselben Position wie das Tribunale di Siracusa im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69). In diesem Urteil befand der Gerichtshof jedoch, dass die „anti-suit injunction“ mit der Brüssel‑I-Verordnung unvereinbar sei, eine Schlussfolgerung, von der das vorlegende Gericht meint, sie sei auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar. Ich teile diese Auffassung nicht, und zwar aus folgenden Gründen. 3. Beantwortung der Vorlagefrage

89 Zwei Gesichtspunkte veranlassen mich, dem Gerichtshof vorzuschlagen, diese Frage zu verneinen. a) Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung)

90 Die spanische Regierung ist der Ansicht, der Gerichtshof dürfe die Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) bei der Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigen.

91 Zwar gilt diese Verordnung erst ab 10. Januar 2015, doch bin ich mit Gazprom, der litauischen, der deutschen und der französischen Regierung, der Kommission und der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Meinung, dass der Gerichtshof sie in der vorliegenden Rechtssache berücksichtigen sollte, denn die wesentliche Neuerung dieser Verordnung, die den Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich übernimmt, liegt nicht so sehr in ihren eigentlichen Bestimmungen, sondern in ihrem 12. Erwägungsgrund, der in Wirklichkeit – ein wenig wie ein rückwirkendes Auslegungsgesetz – erläutert, wie dieser Ausschluss auszulegen ist und stets auszulegen gewesen wäre.

92 Vor der eigentlichen Prüfung der Tragweite dieses zwölften Erwägungsgrundes ist es sinnvoll, seine Entstehungsgeschichte zu betrachten.

93 Art. 73 der Brüssel-I-Verordnung sieht eine Reform der Verordnung vor, d. h. sie sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zum 1. März 2007 einen Bericht über ihre Anwendung vorlegt, dem Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt werden.

94 Im Rahmen dieses Verfahrens beauftragte die Kommission die Professoren Hess, Pfeiffer und Schlosser mit der Erstellung eines Berichts (sogenannter „Heidelberg-Bericht“) über die Anwendung der Brüssel‑I-Verordnung (EU:C:2009:69), veröffentlicht.

95 Die Verfasser des Heidelberg-Berichts räumten ein, dass sich die Brüssel‑I-Verordnung nicht mit Fragen befassen sollte, die Gegenstand des New Yorker Übereinkommens von 1958 sind. Sie schlugen jedoch eine Reihe neuer Bestimmungen vor, die eine Geltung der Verordnung im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zulassen würden, um Fragen der Schnittstellen zwischen diesen beiden Regelwerken zu regeln, wie z. B. die Anrufung eines staatlichen Gerichts, das eine Schiedsvereinbarung für unwirksam erklärt, oder die Anrufung eines staatlichen Gerichts zur Unterstützung des Schiedsverfahrens.

96 Auf den Heidelberg-Bericht folgten die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2008:466, Nrn. 71 und 73), in denen die Generalanwältin feststellte, dass „es derzeit an Mechanismen zur Abstimmung [der] Zuständigkeit [der Schiedsgerichtsbarkeit] mit der Zuständigkeit staatlicher Gerichte“ fehle, und ausführte, dass „Abhilfe … insoweit nur eine Einbeziehung der Schiedsgerichtsbarkeit in das System der [Brüssel‑I-Verordnung] schaffen [könnte]“.

97 Der Gerichtshof schloss sich der Auffassung der Generalanwältin Kokott an und verwies wiederholt auf ihre Schlussanträge (Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, EU:C:2009:69, Rn. 20, 26 und 29).

98 Kritik an diesem Urteil wurde hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des Völkerrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit vorgebracht, wobei im Wesentlichen beanstandet wurde, dass der Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung tatsächlich so weit auf die Schiedsgerichtsbarkeit ausgedehnt worden sei, dass deren Wirksamkeit bedroht werde (

99 Diese Kritik ist mit dem Hinweis zu ergänzen, dass sich das genannte Urteil von drei früheren Urteilen des Gerichtshofs abhob, nämlich von den Urteilen Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61), Rich (C‑190/89, EU:C:1991:319) und Van Uden (C‑391/95, EU:C:1998:543).

100 Das Urteil Hoffmann (EU:C:1988:61) betraf die Vollstreckung einer deutschen Entscheidung in den Niederlanden, durch die ein Ehegatte verpflichtet wurde, dem anderen Ehegatten aufgrund seiner aus der Ehe resultierenden Verpflichtung Unterhalt zu gewähren. Der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) wollte wissen, ob die Lösung dieses ehelichen Bandes durch ein Scheidungsurteil, das von einem niederländischen Gericht erlassen worden war, zur Einstellung der Vollstreckung der deutschen Entscheidung führen kann, auch wenn diese Entscheidung in Deutschland mangels Anerkennung des Scheidungsurteils vollstreckbar bleibt.

101 Wie die Schiedsgerichtsbarkeit war auch der Personenstand, zu dem die Eheschließung und die Scheidung zählen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ausgeschlossen. Die Unterhaltsgewährung dagegen wurde, da sie keine Frage des Personenstands ist, vom Brüsseler Übereinkommen erfasst, was zur Folge hatte, dass die niederländischen Gerichte aufgrund des Übereinkommens von vornherein verpflichtet waren, die deutsche Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken, was mit dem niederländischen Scheidungsurteil unvereinbar gewesen wäre.

102 Der Gerichtshof entschied, dass „das [Brüsseler] Übereinkommen das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht daran hindert, im Rahmen der Vollstreckung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung die Konsequenzen aus einem inländischen Scheidungsurteil zu ziehen“ (

103 Obwohl die Schiedsgerichtsbarkeit wie der Personenstand vom Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ausgeschlossen war, entschied der Gerichtshof im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69), dass die englischen Gerichte ihr innerstaatliches Recht nicht in vollem Umfang anwenden dürfen und „anti-suit injunctions“ zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens nicht erlassen dürfen. Der Gerichtshof schränkte damit die Reichweite des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ein (

104 Das Urteil Rich (EU:C:1991:319) betraf einen Rohölkaufvertrag, der zwischen einer schweizerischen und einer italienischen Firma geschlossen worden war. Der Vertrag unterlag dem englischen Recht und enthielt eine Schiedsvereinbarung. Als der Käufer (die schweizerische Firma) eine erhebliche Verunreinigung der Ladung beanstandete, erhob der Verkäufer (die italienische Firma) beim Tribunale di Genova (Italien) gegen den Käufer Klage auf Feststellung, dass er diesem gegenüber nicht hafte.

105 Gemäß der vertraglichen Vereinbarung leitete die schweizerische Firma in London ein Schiedsverfahren ein. Die italienische Firma verweigerte jedoch die Teilnahme und die Ernennung ihres Schiedsrichters, wodurch das Verfahren blockiert wurde. Die schweizerische Firma beantragte bei den englischen Gerichten in deren Eigenschaft als Gerichte zur Unterstützung des Schiedsverfahrens, für die italienische Firma einen Schiedsrichter zu benennen.

106 Wie in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) machte die italienische Firma geltend, dass die Parteien in Wahrheit über die Frage stritten, ob der betreffende Vertrag eine Schiedsklausel enthalte oder nicht, und dass ein solcher Rechtsstreit unter das Brüsseler Übereinkommen falle und deshalb in Italien entschieden werden müsse.

107 Die Frage war daher, ob das bei den englischen Gerichten eingeleitete Verfahren zur Ernennung des Schiedsrichters unter das Brüsseler Übereinkommen fiel.

108 Der Gerichtshof stellte fest, dass „die Parteien des Brüsseler Übereinkommens, als sie die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens mit der Begründung ausschlossen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit bereits in internationalen Abkommen [insbesondere im New Yorker Übereinkommen von 1958] geregelt sei, die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen wollten“ (

109 Obwohl die Ernennung eines Schiedsrichters und die nationalen Verfahren zur Unterstützung des Schiedsverfahrens nicht unter das New Yorker Übereinkommen von 1958 fallen, befand der Gerichtshof: „Was insbesondere die Benennung eines Schiedsrichters durch ein staatliches Gericht betrifft, ist festzustellen, dass es sich um eine staatliche Maßnahme handelt, die der Einleitung eines Schiedsverfahrens dienen soll. Eine solche Maßnahme fällt demgemäß in den Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit und wird somit von der Ausschlussregelung in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des [Brüsseler] Übereinkommens erfasst.“ (

110 Der Gerichtshof wies das Argument der italienischen Firma zurück, wonach das Brüsseler Übereinkommen auf Rechtsstreitigkeiten betreffend das Vorliegen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung Anwendung finde, und führte aus: „Bei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, ist nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen. Ist ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands wie etwa der Benennung eines Schiedsrichters vom Anwendungsbereich des [Brüsseler] Übereinkommens ausgeschlossen, so kann die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung des [Brüsseler] Übereinkommens nicht rechtfertigen.“ (EU:C:1998:543) (

111 Im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) prüfte der Gerichtshof, anstatt über die Anwendbarkeit der Brüssel‑I-Verordnung unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie er es in den Rechtssachen Rich (EU:C:1991:319) und Van Uden (EU:C:1998:543) getan hatte, den Gegenstand des Rechtsstreits im Licht eines anderen Rechtsstreits, nämlich desjenigen, der bei den italienischen Gerichten anhängig war.

112 Damit wich der Gerichtshof von seinem Standpunkt im Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 18 und 26) ab, wonach nur der Gegenstand des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen ist und die Schiedsgerichtsbarkeit als Rechtsgebiet insgesamt vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung ausgeschlossen ist.

113 Im Anschluss an den Heidelberg-Bericht, das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) und die Kommentare, die dieses Urteil zur Folge hatte, veröffentlichte die Kommission ihr Grünbuch zur Überprüfung der Brüssel‑I-Verordnung (im Folgenden: Grünbuch) (

114 Mehrere Mitgliedstaaten wie die Französische Republik, Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie zahlreiche an der Schiedsgerichtsbarkeit Beteiligte (

115 In der Folgenabschätzung – Begleitdokument zum Vorschlag einer Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung (EU:C:2009:69) könnten sich bösgläubige Parteien ihrer Pflicht entziehen, alle Streitigkeiten dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen (

116 Die erste Option bestand in der Beibehaltung des Status quo, d. h. des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung, was, nach Auffassung der Kommission, nicht die Gefahr des Missbrauchs ausschließt, den das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) weder verhüten noch verbieten kann (

117 Die zweite Option bestand in der Erweiterung des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit auf alle die Schiedsgerichtsbarkeit betreffenden Verfahren, insbesondere auf „alle Verfahren, in denen die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung angefochten wird“ (

118 Die dritte Option schließlich bestand in der Verbesserung der Wirksamkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen; sie sah vor, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer geltenden Schiedsgerichtsvereinbarung angerufen wurde, das Verfahren aussetzen müsste, wenn ein Schiedsgericht oder ein Gericht am Schiedsort angerufen würde (

119 In ihrem Vorschlag einer Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung (im Folgenden: Vorschlag einer Neufassung) (

120 Wie die litauische Regierung und die Kommission in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs einräumen, lehnte der Gesetzgeber der Europäischen Union die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen ab. In seiner Entschließung vom 7. September 2010 nämlich „spricht sich [das Europäische Parlament] entschieden dagegen aus, die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich (auch nur teilweise) abzuschaffen“, und „ist der Auffassung, dass aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung klar hervorgehen sollte, dass nicht nur die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist, sondern auch die Verfahren vor staatlichen Gerichten, bei denen es in der Hauptsache oder im Rahmen einer Neben- oder Vorabfrage um die Wirksamkeit oder den Umfang einer Schiedsgerichtszuständigkeit geht“ (

121 Der Rat erhob gegen die Entscheidung der Kommission, die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) teilweise abzuschaffen, ebenfalls Einwände. Mit seiner Note vom 1. Juni 2012 forderte der Vorsitz des Rates den Rat auf, als globale Kompromisslösung den in der Anlage zu der genannten Note enthaltenen Entwurf einer allgemeinen Ausrichtung anzunehmen (

122 Der Kompromisstext sah die Aufnahme eines neuen Erwägungsgrundes mit dem Wortlaut, der heute im zwölften Erwägungsgrund der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) enthalten ist, sowie die Aufnahme einer neuen Bestimmung vor, der zufolge diese Verordnung „die Anwendung des [New Yorker Übereinkommens von 1958] unberührt [lässt]“ (

123 Der Rat billigte diesen Text am 8. Juni 2012. Nach dieser Billigung nahm das Parlament eine legislative Entschließung an, mit der es die Änderungen der Verordnung bezüglich der Schiedsgerichtsbarkeit, wie sie in dem vom Rat gebilligten Dokument aufgeführt waren, billigte (

124 In ihrer endgültigen Fassung belässt es die Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) beim Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich und enthält den neuen zwölften Erwägungsgrund sowie den neuen Art. 73 Abs. 2, wonach „[d]iese Verordnung … die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt [lässt]“ (

125 Diese neuen Bestimmungen des zwölften Erwägungsgrundes, vor allem Abs. 2 dieses Erwägungsgrundes, der seine Krönung im neuen Art. 73 Abs. 2 fand, entsprechen der zweiten Option, die die Kommission in ihrer Folgenabschätzung – Begleitdokument zum Vorschlag einer Neufassung dargestellt hatte und die darauf abstellte, alle Verfahren, in denen die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung angefochten wird, vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen (

126 In Abs. 2 dieses Erwägungsgrundes heißt es nämlich, dass, wenn „ein Gericht eines Mitgliedstaats [entscheidet], ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, … diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen [sollte]“ (

127 Die hervorgehobene Passage beweist, dass die inzidente Prüfung der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) ausgeschlossen ist, da, wenn dies nicht der Fall wäre, die Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung auf die Entscheidungen der staatlichen Gerichte über die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung anwendbar wären (

128 Dem entsprach jedoch nicht die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 26) (einbezogen war.

129 Der Gerichtshof stellte nämlich fest, „dass dann, wenn ein Verfahren nach seinem Streitgegenstand, d. h. nach der Rechtsnatur der in diesem Verfahren zu sichernden Ansprüche, etwa eines Schadensersatzanspruchs, in den Anwendungsbereich der [Brüssel‑I-Verordnung] fällt, eine Vorfrage, die die Anwendbarkeit einer Schiedsvereinbarung einschließlich deren Gültigkeit betrifft, ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch Randnr. 35 des Evrigenis/Kerameus-Berichts über den Beitritt der Republik Griechenland zum [Brüsseler] Übereinkommen …. Danach kann nach dem Brüsseler Übereinkommen inzidenter die Gültigkeit eines Schiedsvertrags geprüft werden, auf den sich die eine Partei beruft, um die internationale Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, vor dem sie nach dem Übereinkommen verklagt wird“ (

130 Ich teile daher nicht den Standpunkt der litauischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission, wonach die Auslegung, die der Gerichtshof dem Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung in Rn. 24 des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) gegeben hat, von der genannten Neufassung unberührt bleibt.

131 Ich teile auch nicht den Standpunkt, den die Kommission in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, wonach Rn. 26 des genannten Urteils nur ein obiter dictum gewesen sei. Es handelt sich vielmehr um den zentralen Punkt des Urteils, aufgrund dessen der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Brüssel‑I-Verordnung bejaht und damit die Grenze zwischen dem Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung und dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit gezogen hat.

132 Ich kann diesen Standpunkt der Kommission nur vor dem Hintergrund ihrer eigenen Vorschläge zur Grenzziehung zwischen dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit und dem Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung verstehen, die jedoch vom Parlament und vom Rat im Rahmen der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung insgesamt abgelehnt wurden. Ich entnehme daher der vorstehend dargelegten Entstehungsgeschichte, dass es die Absicht des Unionsgesetzgebers war, die vom Gerichtshof gezogene Grenze zwischen dem Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung und dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zu korrigieren (

133 Dies bedeutet, dass, wenn der Rechtsstreit, der mit dem Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) endete, unter der Geltung der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) geführt worden wäre, das Tribunale di Siracusa nach dieser Verordnung in der Sache erst hätte angerufen werden können, nachdem es festgestellt hätte, dass die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (was nach Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens von 1958 möglich ist) (

134 In diesem Fall wäre die „anti-suit injunction“, die Gegenstand des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, nicht mit der Brüssel‑I-Verordnung als unvereinbar erachtet worden.

135 Die Befassung des Tribunale di Siracusa mit einer Klage, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung fällt (wobei die Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung in diesem Fall eine Vorfrage ist), hätte sich auf die Befugnis der englischen Gerichte, „anti-suit injunctions“ zur Unterstützung des Schiedsverfahrens zu erlassen, nicht ausgewirkt, da nach Abs. 2 des zwölften Erwägungsgrundes die inzidente Prüfung der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung „ungeachtet dessen, ob das [Tribunale di Siracusa] darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat“, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist (

136 Wie Abs. 3 des genannten Erwägungsgrundes klarstellt, könnte nur „die Entscheidung … in der Hauptsache“ gemäß der genannten Verordnung anerkannt und vollstreckt werden (EU:C:2009:69) erhalten blieben, die der Unionsgesetzgeber in der Neufassung ausschließen wollte.

137 Die Schlussfolgerung, dass „anti-suit injunctions“ zur Unterstützung des Schiedsverfahrens nach der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) möglich sind, wird durch Abs. 4 des genannten Erwägungsgrundes bestätigt, wonach „[d]iese Verordnung … nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit … der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen Aspekten eines solchen Verfahrens oder für … die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten [sollte]“ (

138 Der genannte Absatz schließt nicht nur die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung aus, wodurch das vorliegende Verfahren eindeutig von Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist, sondern auch die Nebenverfahren, wodurch meines Erachtens auch die „anti-suit injunctions“ erfasst werden, die die staatlichen Gerichte in ihrer Funktion als Gerichte zur Unterstützung des Schiedsverfahrens erlassen.

139 Ich weise insoweit darauf hin, dass in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führte, das House of Lords als Gericht zur Unterstützung des Schiedsverfahrens mit einem Antrag auf Erlass einer „anti-suit injunction“ befasst wurde, der deswegen gestellt wurde, weil die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in den Gerichtsbezirk des House of Lords gelegt hatten.

140 Da die „anti-suit injunction“ zu den Maßnahmen gehört, die der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zur Unterstützung des Schiedsverfahrens anordnen kann, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Schiedsverfahrens zu gewährleisten, und in diesem Sinne ein „Nebenverfahren … im Zusammenhang mit … der Durchführung eines Schiedsverfahrens“ darstellt, kann das Verbot einer „anti-suit injunction“ auf der Grundlage der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) nicht mehr gerechtfertigt sein.

141 Ich bin deshalb der Ansicht, dass die Auslegung, die das Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 8) dem Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung gab, wonach „die Parteien … die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich … ausschließen wollten“, durch die Neufassung wiederhergestellt wurde (

142 Diese Lösung beeinträchtigt nicht die praktische Wirksamkeit der Brüssel‑I-Verordnung, da sie das vorlegende Gericht nicht daran hindert, „nach dem für dieses Gericht geltenden Recht selbst [zu bestimmen], ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zuständig ist“ (

143 Insoweit weise ich nochmals darauf hin, dass, wie die französische Regierung und die Kommission ausführen, das vorlegende Gericht auf das litauische Recht verweist, wonach die Frage der Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein kann. Das vorlegende Gericht wäre somit befugt, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 2 Buchst. a abzulehnen, selbstverständlich ohne eine Vorabentscheidung einzuholen.

144 Dadurch „sähe sich der Kläger, der [die Schiedsvereinbarung] für hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar hält, [nicht] vom Zugang zu dem staatlichen Gericht ausgeschlossen“ (

145 Ergänzend weise ich darauf hin, dass diese Klarstellung des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit in der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) Teil des Kampfes gegen die Verzögerungstaktiken von Parteien ist, die unter Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten Verfahren vor einem offensichtlich unzuständigen Gericht eines Mitgliedstaats anhängig machen. Die Verzögerungstaktiken wurden in den Verfahren erörtert, die zu den Urteilen Gasser (C‑116/02, EU:C:2003:657) (EU:C:2004:228) (EU:C:2009:69) führten.

146 In die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) ist daher ein neuer Art. 31 Abs. 2 eingefügt, in dem es heißt: „Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats … das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist“. Abs. 3 dieses Artikels bestimmt: „Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

147 Wie der 22. Erwägungsgrund dieser Neufassung der Verordnung feststellt (EU:C:2003:657), wo dieser befand, dass das später angerufene, jedoch aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständige Gericht den Rechtsstreit abweichend von den Vorschriften über die Rechtshängigkeit nicht entscheiden darf, bevor sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.

148 Die Antwort der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) auf die Verzögerungstaktiken, mit denen eine Gerichtsstandsvereinbarung umgangen werden soll, besteht darin, dem in der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung bezeichneten Gericht den Vorrang einzuräumen, selbst wenn es später angerufen wurde. Dies bedeutet, dass die Schiedsgerichte und die Gerichte der Mitgliedstaaten als Gerichte zur Unterstützung des Schiedsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Wirksamkeit der Schiedsverfahren sicherzustellen, ohne dass die Brüssel-I-Verordnung dem entgegenstünde.

149 Im Hinblick auf den Verstoß gegen eine Schiedsvereinbarung besteht die Antwort der genannten Verordnung darin, die Schiedsgerichtsbarkeit vollständig vom Anwendungsbereich der Verordnung auszuschließen, so dass die inzidente Gültigkeitsprüfung dieser Vereinbarung nicht in ihren Anwendungsbereich fällt, sowie darin, die Parteien an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen.

150 Beinahe wörtlich nämlich übernimmt Abs. 1 des zwölften Erwägungsgrundes die Bestimmung von Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens von 1958, indem er bestimmt, dass „[die Verordnung] … die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern [sollte], die Parteien gemäß dem einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben“.

151 Wie die französische Regierung in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ausführt, beinhaltet dieser Absatz des zwölften Erwägungsgrundes, dass die Parteien die Schiedsvereinbarung, sofern sie nicht offensichtlich ungültig oder unerfüllbar ist, einzuhalten haben und somit an das Schiedsgericht verwiesen werden müssen, das über seine eigene Zuständigkeit entscheidet (

152 Diese Auffassung stimmt vollkommen überein mit Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens von 1958, wo es heißt: „Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine [Schiedsvereinbarung] getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen …“. Diese Verweisung ist „zwingend und steht nicht im Ermessen der staatlichen Gerichte“ ( b) Die Schiedsgerichte sind nicht an den in der Brüssel-I-Verordnung niedergelegten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebunden

153 Auch wenn der Gerichtshof die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) nicht berücksichtigen oder die von mir vertretene Auffassung nicht teilen sollte, kann meines Erachtens die im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) gewählte Lösung nicht auf „anti-suit injunctions“ angewandt werden, die von Schiedsgerichten erlassen werden und deren Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens von 1958 fallen. Die genannte Lösung würde sich somit auf den Fall beschränken, dass die „anti-suit injunction“ von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Bezug auf ein Verfahren erlassen wird, das bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängig ist.

154 Wie Gazprom, die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kommission ausführen, unterliegt das mit dem vorliegenden Fall befasste Schiedsgericht nicht der Brüssel‑I-Verordnung und ist weder durch diese noch durch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebunden, der unter den Gerichten der Mitgliedstaaten gilt. Seine Schiedssprüche werden überdies nach den Vorschriften der genannten Verordnung weder anerkannt noch vollstreckt (

155 Außerdem kann ein Schiedsgericht, wenn es der Auffassung ist, dass die Schiedsvereinbarung, aus dem es seine Zuständigkeit ableitet, von einer der Parteien verletzt wurde, nichts anderes tun als dieser Partei aufzugeben, sich an diese Vereinbarung zu halten und alle von dieser Vereinbarung erfassten Anträge der Entscheidung des Schiedsgerichts zu unterstellen. Die „anti-suit injunction“ ist somit das einzige dem Schiedsgericht zur Verfügung stehende wirksame Mittel, um der Partei, die geltend macht, ihr Vertragspartner habe die Schiedsvereinbarung verletzt, zu ihrem Recht zu verhelfen (

156 Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in dem, wie das Schiedsgericht hervorhebt, „[das Energieministerium] … die Befugnis des Gerichts, eine Vollstreckungsmaßnahme anzuordnen, sofern es der Auffassung ist, dass das [Energieministerium] die im [Aktienverkaufs- und -kaufvertrag] enthaltene Schiedsvereinbarung verletzt hat, nicht in Frage [stellt]. Das Gericht hält sich daher für zuständig, dem Ministerium die Einreichung einer Klage beim [Vilniaus apygardos teismas] zu untersagen, die sich auf die Rechte der Aktionäre aus dem [genannten Vertrag] auswirken könnte“ (

157 Ich schlage demzufolge vor, die erste Vorabentscheidungsfrage zu verneinen. Die Anerkennung und Vollstreckung des im Ausgangsverfahren fraglichen Schiedsspruchs fällt meines Erachtens ausschließlich in den Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens von 1958. C – Zur zweiten Vorlagefrage

158 Da die zweite Frage nur für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage bejaht wird, braucht sie nicht beantwortet zu werden.

159 Außerdem betrifft sie, wie die französische Regierung bemerkt, einen Sachverhalt, in dem, anders als im Ausgangsverfahren, die „anti-suit injunction“ in einem Rechtsstreit erlassen wird, der bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Litauen anhängig ist. Sie ist daher hypothetisch und muss nach ständiger Rechtsprechung für unzulässig erklärt werden ( D – Zur dritten Vorlagefrage

160 Falls der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die Brüssel-I-Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und dass jedenfalls eine von einem Schiedsgericht ausgesprochene „anti-suit injunction“ nicht gegen sie verstößt, ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten.

161 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der Brüssel‑I-Verordnung die Anerkennung eines Schiedsspruchs ablehnen kann, wenn ein solcher Schiedsspruch das Recht des nationalen Gerichts beschränkt, über seine eigene Zuständigkeit und seine eigenen Befugnisse in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

162 Ich erinnere daran, dass, wie in Nr. 45 dieser Schlussanträge ausgeführt, das vorlegende Gericht mit einer Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidung des Lietuvos apeliacinis teismas befasst ist, mit der das letztgenannte Gericht die Entscheidung des Vilniaus apygardos teismas bestätigte, eine Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos durchzuführen. In meinen Vorbemerkungen bin ich von der Annahme ausgegangen, dass die Anrufung des Vilniaus apygardos teismas zutreffend aufgrund der Brüssel‑I-Verordnung erfolgte (

163 Die dritte Frage ist somit dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob der Begriff der öffentlichen Ordnung in Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 (

164 Vor dieser Prüfung weise ich noch einmal darauf hin, dass, wie die französische Regierung und die Kommission ausführen, das vorlegende Gericht nicht auf den Begriff der öffentlichen Ordnung nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 zurückgreifen musste, um die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs abzulehnen.

165 Wie das vorlegende Gericht auf S. 9 des Vorabentscheidungsersuchens selbst feststellt, sind die Untersuchungen der Tätigkeiten einer juristischen Person nicht schiedsgerichtsfähig. Dies bedeutet, dass, wie bereits das Lietuvos Apeliacinis teismas feststellte ( 1. Der Begriff der öffentlichen Ordnung

166 Nach Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, „wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, … dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde“.

167 Da der Begriff der öffentlichen Ordnung von diesem Übereinkommen nicht definiert wird, ist es Sache der Gerichte der Vertragsstaaten, ihn zu definieren. Indessen wird der Begriff, wie die UNICITRAL in ihrem Leitfaden zu dem genannten Übereinkommen vermerkt, allgemein restriktiv definiert als „Sicherheitsventil, das unter außergewöhnlichen Umständen einzusetzen ist, wenn es für eine Rechtsordnung unmöglich ist, einen Schiedsspruch ohne Aufgabe ihrer Grundlagen anzuerkennen und zu vollstrecken“ (

168 Auch die Gerichte der Mitgliedstaaten definieren den Begriff der öffentlichen Ordnung restriktiv. Nach Auffassung der Cour d’appel de Paris z. B., die für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Frankreich zuständig ist, „[ist] unter dem französischen Begriff der internationalen öffentlichen Ordnung … die Gesamtheit der Gesetze und Werte zu verstehen, deren Verletzung die französische Rechtsordnung nicht dulden kann, auch nicht in Rechtsverhältnissen mit Auslandsbezug“ (

169 Im selben Sinne haben die deutschen Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung widerspreche, wenn „er eine Norm verletzt, die Einfluss auf die Grundlagen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland hat, oder er den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in nicht hinnehmbarer Weise widerspricht“ (

170 Die englischen Gerichte haben ebenfalls entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung den Fall umfasse, dass „die Vollstreckung eines Urteils eindeutig das Gemeinwohl verletzt oder die Vollstreckung mit Wahrscheinlichkeit für einen verständigen und wohl informierten Bürger, für den die staatlichen Befugnisse wahrgenommen werden, völlig anstößig ist“ (

171 Der Gerichtshof legt den Begriff der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Rahmen von Art. 34 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung genauso aus (

172 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der öffentlichen Ordnung „eng auszulegen“ (

173 Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Begriff der öffentlichen Ordnung nach Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 zu bestimmen, so hat der Gerichtshof doch bereits Gelegenheit gehabt festzustellen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung dieses Begriffs bestimmte Vorschriften des Unionsrechts zu berücksichtigen haben, die von so grundlegendem Charakter sind, dass sie Bestandteil der europäischen öffentlichen Ordnung sind (

174 In seinen Urteilen Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269) und Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675) hat der Gerichtshof Art. 101 AEUV (

175 Abgesehen jedoch von den Grundrechten, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

176 Nach Auffassung der Generalanwältin Kokott beinhaltet die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass „rechtliche oder jedenfalls in einer Rechtsnorm zum Ausdruck kommende Interessen [geschützt werden], die die politische, ökonomische, soziale oder kulturelle Ordnung des jeweiligen Mitgliedstaats betreffen“ (rein wirtschaftliche Interessen wie die Gefahr eines – wenn auch sehr hohen – monetären Schadens“ nicht als die öffentliche Ordnung betreffende Interessen qualifiziert werden können (

177 Meines Erachtens sollte im Wesentlichen nicht auf die Rechtsnatur der von der öffentlichen Ordnung geschützten Interessen abgestellt werden, sondern vor allem auf die Frage, ob man es mit Vorschriften und Werten zu tun hat, deren Verletzung das am Gerichtsstand der Anerkennung und Vollstreckung geltende Recht nicht dulden kann, weil diese Verletzung aus der Sicht eines freien und demokratischen Rechtsstaats nicht hinnehmbar wäre. Es handelt sich somit um die Gesamtheit der „Grundsätze …, die zu den Grundlagen der [Rechtsordnung der Union] selbst gehören“ (

178 Es stellt sich daher die Frage, ob die Bestimmungen der Brüssel‑I-Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof, insbesondere das Verbot der „anti-suit injunctions“, zur europäischen öffentlichen Ordnung gehören.

179 Ich weise darauf hin, dass dieses Verbot angesichts meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage infolge der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung nur in Bezug auf die im Urteil Turner (EU:C:2004:228) ( 2. Gehören die Bestimmungen der Brüssel‑I-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zur europäischen öffentlichen Ordnung im Sinne des Urteils Eco Swiss (EU:C:1999:269, Rn. 36 bis 39)?

180 Meines Erachtens können die Bestimmungen der Brüssel-I-Verordnung nicht als die öffentliche Ordnung betreffende Bestimmungen qualifiziert werden.

181 Erstens gehört meines Erachtens die Brüssel‑I-Verordnung nicht zu den Grundlagen der Rechtsordnung der Union, die vergleichbar mit denen wären, die der Gerichtshof in Rn. 304 seines Urteils Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (EU:C:2008:461) anführt. Die Brüssel‑I-Verordnung, ihre Bestimmungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten sowie ihre Auslegungsgrundsätze wie der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten lassen sich nicht mit den Grundrechten vergleichen, deren Verletzung die Grundlagen, auf denen die Rechtsordnung der Union beruht, selbst erschüttern würde.

182 Zweitens teile ich ebenso wenig wie die deutsche Regierung die Auslegung der Urteile Eco Swiss (EU:C:1999:269, Rn. 36) und Mostaza Claro (EU:C:2006:675, Rn. 37), wonach es schon genügt, dass ein bestimmter Bereich zu den ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der Union nach den Art. 3 AEUV und 4 AEUV gehört, um eine Bestimmung des Unionsrechts in den Rang einer die öffentliche Ordnung betreffenden zu erheben. Wenn dem so wäre, wäre das gesamte Unionsrecht, von der Charta der Grundrechte bis zu einer Richtlinie über Druckgeräte, Teil der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958.

183 Drittens sieht Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung ausdrücklich vor, dass die Parteien von den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung abweichen können, indem sie bestimmen, dass die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als dem, der nach der genannten Verordnung zuständig wäre, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, sofern diese Gerichtsstandsklausel den Art. 13, 17 und 21 (Zuständigkeit für Versicherungssachen, bei Verbrauchersachen und für individuelle Arbeitsverträge) nicht zuwiderläuft und nicht gegen Art. 22 (ausschließliche Zuständigkeiten (

184 Unbestritten ist insoweit, dass nur zwingende Rechtsvorschriften als die öffentliche Ordnung betreffende Bestimmungen qualifiziert werden können (

185 Selbst wenn im vorliegenden Fall die Klage des Energieministeriums auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos, wie die spanische Regierung vorträgt, in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung fiele, was nicht der Fall ist (

186 Der Umstand, dass gemäß Art. 35 Abs. 3 der Brüssel‑I-Verordnung „[d]ie Vorschriften über die Zuständigkeit … nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) [gehören]“, weist jedenfalls, wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, eindeutig darauf hin, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht Teil der öffentlichen Ordnung sind.

187 Zum Argument eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, das auf das Verbot der „anti-suit injunctions“ gestützt wird, weise ich darauf hin, dass, wie ich in den Nrn. 90 bis 157 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, dieses Verbot nicht die „anti-suit injunctions“ betrifft, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens erlassen, und erst recht nicht die „anti-suit injunctions“, die von Schiedsgerichten erlassen werden.

188 Auf die dritte Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass der Umstand, dass ein Schiedsspruch eine „anti-suit injunction“ wie die im Ausgangsverfahren fragliche enthält, nicht ausreicht, um dessen Anerkennung und Vollstreckung auf der Grundlage von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 zu versagen. VI – Ergebnis

189 Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas wie folgt zu antworten: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie das Gericht eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Schiedsgericht ausgesprochenen „anti-suit injunction“ zu versagen. 2. Der Umstand, dass ein Schiedsspruch eine „anti-suit injunction“ wie die im Ausgangsverfahren fragliche enthält, reicht nicht aus, um dessen Anerkennung und Vollstreckung auf der Grundlage von Art. V Abs. 2 Buchst. b des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu versagen.