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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.12.2014 – C-286/13
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2014:2437
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 11. Dezember 2014 ( Rechtssache C‑286/13 P Dole Food Company, Inc.und Dole Fresh Fruit Europe OHG gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Abgestimmte Verhaltensweisen — Europäischer Bananenmarkt — Listenpreise — Marktstruktur — Berechnung der Marktanteile — Grüne Bananen und gelbe Bananen — Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung — Ablauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens“ I – Einleitung
1 Kaum eine andere Frucht hat im Laufe der Jahre auf europäischer Ebene für so erbitterte und so vielfältige Rechtsstreitigkeiten gesorgt wie die Banane (
2 Diese Fragen stellen sich vor dem Hintergrund eines „Bananenkartells“, dessen Mitglieder sich in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgestimmter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen schuldig gemacht haben. Gegen einige Kartellbeteiligte hat die Europäische Kommission mit Entscheidung vom 15. Oktober 2008 (
3 Im Mittelpunkt des Interesses steht nunmehr die Frage, ob man gelbe und grüne Bananen „in einen Topf werden“ darf, wenn es gilt, die Marktstruktur sowie die Stellung und das Verhalten der beteiligten Unternehmen auf dem betroffenen Markt zu beurteilen. Diese Frage tritt in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen immer wieder auf und zieht sich wie ein roter Faden durch das Rechtsmittel. Dole meint, das Gericht habe ihr diesbezügliches Vorbringen gegen die Entscheidung der Kommission nicht hinreichend gewürdigt und die Tatsachen verfälscht. Darüber hinaus rügt Dole Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung sowie diverse Verfahrensfehler, die dem Gericht in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 14. März 2013 (Rechtssache T‑588/08) (
4 Das vorliegende Verfahren in der Rechtssache C‑286/13 P steht in engem Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren in den verbundenen Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P, in dem ich ebenfalls heute meine Schlussanträge stelle. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen allerdings – mit Ausnahme des Konzepts der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung – gänzlich andere Rechtsprobleme als die hier zu lösenden. II – Hintergrund des Rechtsstreits
5 Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission war eine abgestimmte Verhaltensweise mehrerer auf dem Bananenmarkt tätiger Unternehmen (im Folgenden: „beteiligte Unternehmen“) – darunter Dole (
6 Nach den Feststellungen des Gerichts werden Bananen in der Regel grün per Schiff von lateinamerikanischen Häfen aus nach Nordeuropa transportiert, wo sie zumeist einmal pro Woche anlanden (
7 Ihren europäischen Abnehmern werden die Bananen entweder direkt im grünen Zustand oder nach ca. sieben Tagen Reifung als gelbe Bananen geliefert. Die Reifung kann durch den Importeur oder in dessen Auftrag durchgeführt oder aber vom Käufer selbst bewerkstelligt werden. Die Käufer sind im Allgemeinen Reifereien oder Einzelhandelsketten.
8 Die Preisbildung für diese Bananen folgte im maßgeblichen Zeitraum in Nordeuropa einem wöchentlichen Zyklus auf der Grundlage von Listenpreisen für grüne Bananen. Der Listenpreis für gelbe Bananen errechnete sich normalerweise aus dem Listenpreis für grüne Bananen zuzüglich einer Reifungsgebühr. Die von Einzelhändlern und Vertriebshändlern entrichteten Preise (sogenannte „tatsächliche Preise“ oder „Transaktionspreise“) beruhten sodann entweder auf wöchentlichen Verhandlungen, die im Normalfall am Donnerstagnachmittag oder am Freitag stattfanden, oder aber auf Lieferverträgen mit festgelegter Preisformel.
9 Zwischen den beteiligten Unternehmen kam es zum einen zu bilateralen Vorab-Preismitteilungen, in deren Rahmen relevante Faktoren für die wöchentliche Festsetzung der Listenpreise besprochen oder Preistrends erörtert oder preisgegeben oder Hinweise auf die voraussichtlichen Listenpreise für kommende Wochen gegeben wurden. Derartige Kontakte erfolgten, bevor die beteiligten Unternehmen ihre Listenpreise festlegten, üblicherweise mittwochs, und bezogen sich durchweg auf die zukünftigen Listenpreise. Die besagten bilateralen Kontakte dienten dazu, die Unsicherheit in Bezug auf das Verhalten der Unternehmen im Zusammenhang mit den donnerstagmorgens festzulegenden Listenpreisen zu reduzieren.
10 Zum anderen tauschten die beteiligten Unternehmen ihre Listenpreise, nachdem sie donnerstagmorgens festgesetzt wurden, bilateral untereinander aus. Dieser Informationsaustausch versetzte sie in die Lage, die jeweiligen Listenpreisentscheidungen anhand der zuvor kommunizierten Vorab-Preismitteilungen zu überprüfen, und sorgte für eine Verstärkung ihrer Zusammenarbeit.
11 Die Listenpreise dienten zumindest als Marktsignale, Markttrends und/oder Hinweise an den Markt auf die gewünschte Entwicklung der Bananenpreise. Zudem waren bei einigen Transaktionen die Preise aufgrund vertraglich vereinbarter Preisformeln unmittelbar an die Listenpreise gebunden.
12 Die mit ihren Mitbewerbern ausgetauschten Informationen wurden von den beteiligten Unternehmen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens zwangsläufig berücksichtigt, was Chiquita und Dole sogar ausdrücklich eingeräumt haben.
13 Am 8. April 2005 stellte Chiquita, gestützt auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (
14 In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen, darunter Dole, gegen Art. 81 EG verstoßen hatten, indem sie sich an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung von Listenpreisen für Bananen beteiligten. Räumlich gesehen betraf diese Zuwiderhandlung Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Schweden (
15 Für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängte die Kommission in der streitigen Entscheidung gegen mehrere beteiligte Unternehmen Geldbußen. Dem Unternehmen Dole erlegte die Kommission in Gestalt der Gesellschaften Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 45,6 Mio. Euro auf (
16 Gegen die streitige Entscheidung suchten mehrere ihrer Adressaten in erster Instanz vor dem Gericht im Wege von Nichtigkeitsklagen Rechtsschutz. Die von Dole Food Company und Dole Germany am 24. Dezember 2008 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Gericht am 14. März 2013 mit dem angefochtenen Urteil vollumfänglich abgewiesen und die Klägerinnen zur Kostentragung verurteilt. III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
17 Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 haben Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe gemeinsam das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt. Sie beantragen, — das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit die Klage der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen wurde; — die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Rechtsmittelführerinnen bezieht; — die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße auch auf der Grundlage der in Art. 261 AEUV vorgesehenen unbeschränkten Ermessensnachprüfung aufzuheben oder herabzusetzen; — hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen; ferner, — der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
18 Die Kommission beantragt ihrerseits, — das Rechtsmittel zurückzuweisen, — hilfsweise, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, sowie — den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsmittels und, hilfsweise, die Kosten der Nichtigkeitsklage aufzuerlegen.
19 Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich und am 8. Oktober 2014 mündlich verhandelt. IV – Würdigung des Rechtsmittels
20 Die zahlreichen Rügen, welche Dole gegen das angefochtene Urteil vorbringt, sind Gegenstand von insgesamt vier Rechtsmittelgründen, die ich im Folgenden nacheinander erörtern werde. A – Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler
21 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich aus fünf Teilen zusammensetzt, trägt Dole vor, dem Gericht seien bei seiner Prüfung der streitigen Entscheidung eine Reihe von Verfahrensfehlern unterlaufen. 1. Zur Zulässigkeit des erstinstanzlichen Vorbringens der Kommission (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
22 Zunächst wirft Dole dem Gericht vor, es habe zu Unrecht der Kommission gestattet, im Gerichtsverfahren erstmals zu Beweisen Stellung zu nehmen, die sich in der Akte des Verwaltungsverfahrens befänden und den in der streitigen Entscheidung getroffenen Feststellungen widersprächen. Damit habe das Gericht gegen die Anforderungen an die Begründung von Unionsrechtsakten gemäß Art. 253 EG in Verbindung mit dem Verbot verspäteten Vorbringens gemäß Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen.
23 Hintergrund dieser Rüge ist das Argument Doles, ihre eigenen Listenpreise und die von Chiquita bezögen sich nicht auf dieselben Kalenderwochen und beträfen somit Bananen, die auf der Einzelhandelsebene nicht miteinander im Wettbewerb stünden (
24 Nach den Feststellungen des Gerichts, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden, hat Dole ihr Argument zum fehlenden Wettbewerb auf der Einzelhandelsebene zwischen ihren eigenen Bananen und denen von Chiquita nicht im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht (
25 Unter diesen Umständen versteht sich von selbst, dass das Gericht der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit geben musste, auf dieses erstmals in der Klageschrift vorgebrachte Argument von Dole zu antworten. Eine Verletzung von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts scheidet somit von vornherein aus (
26 Allerdings muss der Anspruch der Kommission auf ein kontradiktorisches Verfahren mit dem Anspruch der betroffenen Unternehmen auf ein faires Verfahren und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 der Charta der Grundrechte) zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (
27 Im vorliegenden Fall bringt die streitige Entscheidung klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Listenpreise der beteiligten Unternehmen nach Auffassung der Kommission zumindest als Marktsignale, Markttrends und/oder Hinweise an den Markt auf die gewünschte Entwicklung der Bananenpreise dienten und überdies bei einigen Transaktionen aufgrund vertraglich vereinbarter Preisformeln Bedeutung erlangten (
28 Aus dieser Begründung der streitigen Entscheidung wird bereits klar, dass nach Auffassung der Kommission abgestimmte Verhaltensweisen hinsichtlich der Listenpreise konkret geeignet waren, auf dem Bananenmarkt Wirkungen zu erzeugen, gleichviel, ob die konkreten Produkte der beteiligten Unternehmen auf der Einzelhandelsebene im direkten Wettbewerb zueinander standen oder nicht.
29 Zu Recht hat deshalb das Gericht angenommen, dass die Begründung der streitigen Entscheidung den Anforderungen von Art. 253 EG (nunmehr Art. 296 Abs. 2 AEUV) genügte und dass die zusätzlichen Ausführungen der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren, die allein durch das Vorbringen von Dole in ihrer Klageschrift veranlasst waren, nicht etwa der nachträglichen Begründung der streitigen Entscheidung dienten, sondern nur ihrer Verteidigung und Erläuterung (
30 Alles in allem ist somit der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet. 2. Zur Zulässigkeit des erstinstanzlichen Vorbringens von Dole (zweiter und dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
31 Sodann kritisiert Dole, das Gericht habe zu Unrecht zwei von ihr selbst vorgelegte Schriftstücke für unzulässig erklärt und ihnen keine Beachtung geschenkt. a) Zur Vorlage eines Schriftstücks in der mündlichen Verhandlung (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
32 Als Erstes rügt Dole einen Verfahrensfehler, der darin liegen soll, dass das Gericht ihr die Vorlage eines Schriftstücks in der mündlichen Verhandlung verwehrte, welches zur Widerlegung vermeintlich neuen Vorbringens der Kommission aus deren Gegenerwiderung dienen sollte (
33 Bei dem besagten Schriftstück handelte es sich um einen Auszug aus der Akte des Verwaltungsverfahrens, mit dem Dole nach eigenen Angaben beweisen wollte, dass der sogenannte Aldi-Listenpreis nur für gelbe Bananen, nicht aber für grüne Bananen von Belang sei, da er sich jeweils auf die von Aldi zwei Wochen später zu kaufenden Bananen beziehe. Damit wollte Dole das vermeintliche Argument der Kommission aus deren Gegenerwiderung entkräften, wonach der Aldi-Listenpreis auch bei der Preisbildung für grüne Bananen von Belang sei.
34 Grundsätzlich steht es dem Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens frei, in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auf das schriftliche Vorbringen des Beklagten zu erwidern, das in dessen letztem Schriftsatz – der Gegenerwiderung – enthalten war. Enthielt dieser Schriftsatz neue Gesichtspunkte, so kann es dem Kläger zu deren Entkräftung selbst in diesem späten Verfahrensstadium nicht kategorisch verwehrt werden, noch Beweismittel vorzulegen.
35 Darum ging es aber im vorliegenden Fall nicht.
36 Zum einen ist zu bedenken, dass der Aldi-Listenpreis bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der streitigen Entscheidung war (
37 Sofern also Dole darauf Wert legte, die Ausführungen der Kommission zum Aldi-Listenpreis richtigzustellen und sich zu diesem Zweck auf die Akte des Verwaltungsverfahrens zu stützen, hätte sie dazu bereits im schriftlichen erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt. Insbesondere hätte Dole schon in ihrer Klageschrift, spätestens aber im Erwiderungsschriftsatz, auf die Besonderheit hinweisen können, dass der Aldi-Listenpreis sich jeweils auf die zwei Wochen später zu kaufenden gelben Bananen bezog.
38 Zum anderen ist hervorzuheben, dass es in Wirklichkeit Dole selbst war, die in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift ausführte, der Einkaufspreis von Aldi für gelbe Bananen habe als Referenzpreis für alle Käufer von Bananen in Nordeuropa gedient, gleichviel, ob sie grüne oder gelbe Bananen kauften (
39 Vor diesem Hintergrund kann Dole nicht ernsthaft behaupten, sie habe in der mündlichen Verhandlung eine – vermeintlich falsche – Behauptung der Kommission richtigstellen wollen. Vielmehr handelte es sich um den Versuch, unter dem Vorwand einer solchen Richtigstellung neue Angriffsmittel vorzubringen, die zudem im Widerspruch zum eigenen Vorbringen Doles im vorangegangenen schriftlichen Verfahren standen. Solchen taktischen Manövern steht die Präklusionsvorschrift in Art. 48 der Verfahrensordnung des Gerichts entgegen.
40 Völlig zu Recht hat deshalb das Gericht das von Dole in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegte Dokument unberücksichtigt gelassen ( b) Zur Unzulässigkeit einer Anlage zum Erwiderungsschriftsatz von Dole (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
41 Als Zweites bringt Dole vor, das Gericht habe in rechtsfehlerhafter Weise die Anlage C 7 zu ihrem Erwiderungsschriftsatz aus erster Instanz für unzulässig erklärt. Diese Rüge ist gegen die Rn. 460 bis 470 des angefochtenen Urteils gerichtet, wo das Gericht jene Anlage in der Tat als „unzulässig“ zurückweist.
42 Mit Hilfe der besagten Anlage C 7 wollte Dole im erstinstanzlichen Verfahren ausführen, dass die Kommission einige von Doles Erklärungen aus dem Verwaltungsverfahren aus dem Zusammenhang gerissen habe.
43 Wie ein Blick in die Verfahrensakte zeigt, sind im Erwiderungsschriftsatz von Dole keinerlei Erläuterungen dazu enthalten, um welche ihrer Erklärungen aus dem Verwaltungsverfahren es sich handelt und inwieweit diese Erklärungen von der Kommission fehlinterpretiert wurden. Substantiierte Ausführungen dazu finden sich ausschließlich in der Anlage C 7.
44 Damit hat Dole den Verfahrensgrundsatz missachtet, dass die Argumente der Parteien in ihren Schriftsätzen ausgeführt werden müssen und dass die Anlagen zu diesen Schriftsätzen lediglich eine Beweis- und Hilfsfunktion haben (
45 Völlig zu Recht hat deshalb das Gericht sich im vorliegenden Fall geweigert, den Inhalt von Anlage C 7 zu berücksichtigen. c) Zwischenergebnis
46 Auch der zweite und dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sind somit haltlos. 3. Zum Grundsatz der Waffengleichheit (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
47 Im vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes argumentiert Dole, das Gericht habe den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, indem es von Dole im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Beweise nicht zuließ, wohingegen es der Kommission erlaubt habe, neue Rügen und Argumente vorzubringen.
48 Zweifelsohne kommt dem Grundsatz der Waffengleichheit als Ausfluss des Gebots eines fairen Verfahrens vor den Unionsgerichten überragende Bedeutung zu. Er gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (
49 Im vorliegenden Fall enthält aber die Rüge einer vermeintlichen Verletzung der Waffengleichheit kein substantiiertes Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, aus dem sich eine irgendwie geartete – und schon gar nicht eine deutliche – prozessuale Benachteiligung von Dole gegenüber der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren herleiten ließe.
50 Vielmehr begründet Dole ihre Rüge lediglich mit einem pauschalen Verweis auf ihre Ausführungen im ersten, zweiten und dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes. Mit anderen Worten steht und fällt dieser vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes mit den drei vorangegangenen.
51 Da der erste, zweite und dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sind, kann auch diesem vierten, auf die Waffengleichheit gestützten Teil kein Erfolg beschieden sein. 4. Zum Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht (fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
52 Mit dem fünften und letzten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes bringt Dole schließlich vor, das Gericht habe es verabsäumt, den Sachverhalt unter Rückgriff auf die Art. 64 und 65 seiner Verfahrensordnung ordnungsgemäß festzustellen. Der von Dole behauptete Rechtsfehler soll darin liegen, dass das Gericht nur mündliche Fragen stellte, aber keine prozessleitenden Maßnahmen traf und keine Beweisaufnahme durchführte, obwohl es in Bezug auf bestimmte streitentscheidende Tatsachen „eindeutig verwirrt“ gewesen sei. Damit hat das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen gegen die Grundsätze der Beweisaufnahme sowie gegen seine Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verstoßen und zugleich die Verteidigungsrechte von Dole verletzt.
53 Zunächst ist anzumerken, dass es den Rechtsmittelführerinnen obliegt, in ihrer Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, auf die sie ihre Rügen speziell stützen, genau zu bezeichnen (
54 Angesichts des äußerst vagen Charakters des Vorbringens von Dole habe ich ernsthafte Zweifel, ob der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes überhaupt als zulässig angesehen werden kann. Denn recht viel mehr als der kryptische Hinweis auf eine „Verwirrung“ des Gerichts bezüglich der „Tatsachen, die die Natur der Listenpreise umgeben“, enthält die Rechtsmittelschrift nicht. Weder wird dargelegt, worin genau diese „Verwirrung“ bestanden haben soll, noch wird im Geringsten ausgeführt, an welchen Stellen des angefochtenen Urteils sie sich konkret niedergeschlagen haben soll (
55 Unabhängig davon ist aber jedenfalls anzumerken, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen. Die Frage, ob die Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind oder nicht, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz entzieht, sofern kein Fall der Verfälschung der Tatsachen oder Beweismittel vorliegt (
56 Der von Dole angeführte Umstand, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Fragen an die Parteien stellte, kann nicht ernsthaft als Hinweis auf eine Nachlässigkeit des Gerichts bei der Sachverhaltsfeststellung angesehen werden. Im Gegenteil lässt die intensive Befragung der Parteien den Schluss zu, dass das Gericht sich äußerst gewissenhaft mit den Einzelheiten des Streitgegenstands auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist die Befragung der Parteien eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Möglichkeit, etwa bestehende Unklarheiten auszuräumen (
57 Außerdem ist daran zu erinnern, dass in Wettbewerbssachen das Verfahren vor den Unionsgerichten auf dem Beibringungsgrundsatz beruht (
58 Ganz allgemein ist das Gericht nicht gehalten, in einem Rechtsstreit über eine Kartellsache den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (
59 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführerinnen keine besonderen Umstände vorgetragen, aus denen sich ausnahmsweise eine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung von Amts wegen herleiten lassen ließe. Selbst auf meine ausdrückliche Nachfrage hin konnten sie derartige Umstände nicht nennen.
60 Folglich greift auch der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht durch, so dass dieser Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit zurückzuweisen ist. B – Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen
61 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Dole geltend, das Gericht habe eine Reihe von Tatsachen verfälscht, welche für die korrekte Beurteilung der Zuwiderhandlung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Bedeutung seien. Angriffsziel dieses Rechtsmittelgrundes sind die Rn. 152, 182, 184 und 232 des angefochtenen Urteils.
62 Konkret geht es dabei im Wesentlichen um drei Fragen: erstens, ob das Gericht Listenpreise (
63 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Eine solche Verfälschung ist nur gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (
64 Dem Vorbringen von Dole lässt sich nichts entnehmen, was auf eine offensichtlich unzutreffende Tatsachen- oder Beweiswürdigung hindeuten würde.
65 Was erstens die behauptete Gleichsetzung von Listenpreisen und angebotenen Preisen in den Rn. 152, 182, 184 und 232 des angefochtenen Urteils betrifft, so wird schon gar nicht in allen diesen Urteilspassagen überhaupt eine solche Begrifflichkeit verwendet. Einzig in Rn. 182 taucht das Wort „Listenpreis“ auf, wohingegen in Rn. 152 schlicht von einem „gelben Angebot“ (
66 Zweitens ist zur Frage der vermeintlichen Verwendung eines Listenpreises für gelbe Bananen durch Dole anzumerken, dass das Gericht überhaupt nur in einer einzigen Passage des angefochtenen Urteils, nämlich in dessen Rn. 182, den Begriff des „gelben Listenpreises“ im Zusammenhang mit Dole verwendet. Dabei dürfte es sich eher um ein redaktionelles Versehen als um eine offensichtliche Fehleinschätzung der Tatsachen handeln. Auf jeden Fall ist aus dem Vorbringen von Dole nicht ersichtlich, inwieweit speziell diese mögliche Ungenauigkeit in der Formulierung von Rn. 182 Auswirkungen auf die wettbewerbliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht und letztlich auf den Tenor des angefochtenen Urteils gehabt haben soll. Ohne dahingehende konkrete Anhaltspunkte besteht aber, selbst wenn man eine Tatsachenverfälschung annehmen wollte, kein Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (
67 Was drittens die Problematik der branchenweiten Konvertierbarkeit zwischen grünen und gelben Listenpreisen anbelangt, so bezieht sich der von Dole erhobene Vorwurf der Tatsachenverfälschung auf Rn. 232 des angefochtenen Urteils. Interessanterweise wird in jener Urteilspassage der von Dole gerügte Begriff „Listenpreise“ (offensichtlich falsch – sein könnte. Im Gegenteil drängt sich die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung geradezu auf, wenn man das in den unmittelbar vorangehenden Rn. 220 bis 231 des angefochtenen Urteils von den erstinstanzlichen Richtern gesichtete Beweismaterial – namentlich das E-Mail eines Mitarbeiters von Atlanta vom 2. Januar 2003 – mit berücksichtigt. Darin werden anschaulich die Wechselwirkungen zwischen den von Chiquita und Dole praktizierten Preisen beschrieben, auch wenn das eine Unternehmen sich auf einen „gelben Preis“ stützt und das andere auf einen „grünen Preis“. Insgesamt steht somit auch der Verfälschungsvorwurf gegen Rn. 232 des angefochtenen Urteils auf tönernen Füßen.
68 Ganz allgemein scheint mir, dass Dole im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes allerhand abwegige semantische Spitzfindigkeiten vorbringt, die in Wahrheit kein anderes Ziel verfolgen, als den Gerichtshof unter dem Deckmantel der Rüge einer vermeintlichen Tatsachenverfälschung zu einer schlichten Neubewertung des Sachverhalts zu bewegen (
69 Die von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Vorwürfe kranken im Übrigen daran, dass sie einzelne Urteilspassagen aus ihrem Zusammenhang reißen. Betrachtet man die gerügten Randnummern des angefochtenen Urteils nicht isoliert, sondern im Kontext der restlichen Urteilsbegründung, so lässt sich unschwer nachvollziehen, dass das Gericht die Funktionsweise des nordeuropäischen Bananenmarkts einschließlich ihrer Feinheiten korrekt erfasst hat (
70 Alles in allem ist somit der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. C – Dritter Rechtsmittelgrund: „Unangemessenheit der Beweiswürdigung “ durch das Gericht
71 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der sich aus nicht weniger als fünf Teilen zusammensetzt, erhebt Dole den Vorwurf der „Unangemessenheit der Beweiswürdigung durch das Gericht“. Wollte man Dole beim Wort nehmen, so müsste dieser dritte Rechtsmittelgrund für offensichtlich unzulässig erklärt werden, da die Tatsachen- und Beweiswürdigung allein dem Gericht obliegt und der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz dafür – mit Ausnahme einer etwaigen Rüge der Verfälschung – nicht zuständig ist ( 1. Zur Marktstruktur und zur Marktstellung der beteiligten Unternehmen – die Bedeutung gelber und grüner Bananen bei der Berechnung der Marktanteile (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
72 Als Erstes bemängelt Dole im Rahmen dieses dritten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe ohne eine geeignete Begründung die Berechnungen zum gemeinsamen Marktanteil von Dole, Chiquita und Del Monte/Weichert bestätigt, auf die sich die Kommission in der streitigen Entscheidung zwecks Beschreibung der relevanten Marktstruktur stützte.
73 Diese Rüge richtet sich in erster Linie gegen Rn. 353 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht sich der Feststellung der Kommission anschließt, „dass auf Dole, Chiquita und Weichert ein erheblicher Anteil des Marktes entfiel“. Hintergrund dieser Feststellung war, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung den gemeinsamen Marktanteil von Chiquita, Dole und Weichert auf 45 % bis 50 % ansetzte, wenn man den Wert der Bananenverkäufe in Nordeuropa im Jahr 2002 zugrunde legt (
74 Dole wendet ein, der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen sei in diesen Schätzungen übertrieben hoch angesetzt. Die Zahlen seien dadurch aufgebläht, dass die Kommission grüne und gelbe Bananen zusammengezählt habe, ohne zu berücksichtigen, dass nur grüne Bananen nach Nordeuropa eingeführt werden und dass einige dieser grünen Bananen zunächst zwischen Importeuren verkauft werden, bevor sie in gereiftem Zustand als gelbe Bananen an den Einzelhandel abgegeben werden. Auf diese Weise – so Dole – sei ein Teil der auf dem nordeuropäischen Markt abgesetzten Bananen bei der Berechnung der Marktanteilszahlen doppelt berücksichtigt worden.
75 Mit diesem Einwand von Dole hat sich das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen nicht hinreichend auseinandergesetzt, so dass das angefochtene Urteil insoweit an einem Begründungsmangel leiden soll.
76 Dieser Vorwurf überrascht, nimmt doch das Gericht in den Rn. 351 bis 354 des angefochtenen Urteils ausdrücklich Stellung zu dem besagten Einwand von Dole und weist ihn im Kern mit der Begründung zurück, dass die Argumentation von Dole „auf einer falschen Prämisse beruht, nämlich der Unterscheidung zwischen gelben und grünen Bananen“ (
77 Da also eine – wenn auch knappe – Begründung seitens des Gerichts durchaus vorliegt, drängt sich der Verdacht auf, dass Dole mit der besagten Urteilspassage inhaltlich nicht einverstanden ist. Eine solche inhaltliche Kritik ist jedoch nicht geeignet, die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils mit Blick auf die Begründungspflicht in Frage zu stellen. Dole mag inhaltlich anderer Meinung sein als das Gericht. Dieser Umstand allein kann jedoch keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen (
78 Nichtsdestoweniger schwingt in der von Dole erhobenen Begründungsrüge auch die Frage mit, ob dem Gericht in formaler Hinsicht abverlangt werden konnte, das angefochtene Urteil in Bezug auf die Kritik von Dole an der Berechnung des gemeinsamen Marktanteils der beteiligten Unternehmen ausführlicher zu begründen.
79 Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung erstinstanzlicher Urteile folgt aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs. Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (
80 Ein Begründungsmangel kann zwar auch darin liegen, dass das Gericht es in seinem Urteil versäumt hat, auf einen Antrag (
81 Zu beachten ist allerdings, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente erschöpfend zu behandeln, insbesondere, wenn diese nicht hinreichend klar und bestimmt waren (zentralen Punkten der Argumentation der Verfahrensbeteiligten gebührend auseinandergesetzt hat (
82 Im vorliegenden Fall lässt sich schwerlich behaupten, dass die Kritik von Dole an den von der Kommission zugrunde gelegten Zahlen zum gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen ein zentraler Punkt ihrer Argumentation im erstinstanzlichen Verfahren war. Vielmehr kam diese Kritik in den schriftlichen Ausführungen Doles vor dem Gericht nur ganz am Rande vor. So hat Dole dieser Problematik in der Klageschrift eine einzige Randnummer gewidmet (
83 Der nunmehr – im Rechtsmittelverfahren – in den Mittelpunkt gerückte Vorwurf Doles, die Kommission hätte grüne und gelbe Bananen nicht zusammenzählen dürfen, kam im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nur in einer Fußnote vor (
84 Wie Dole auf eine ausdrückliche Frage seitens des Gerichtshofs einräumen musste, wurden diese beiden Aspekte – einerseits die Zusammenzählung von grünen und gelben Bananen, andererseits die doppelte Zählung von zwischen Importeuren gehandelten Bananen – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht vertieft.
85 Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es im angefochtenen Urteil auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen beiden Aspekten verzichtete. Von einem Verstoß gegen die Begründungspflicht kann hier also unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt die Rede sein. Ergänzende Ausführungen zur inhaltlichen Kritik an den Marktanteilszahlen
86 Nur der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass das Vorbringen von Dole im Rahmen dieses ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes auch keine geeignete Grundlage für eine inhaltliche Beanstandung der Erwägungen des Gerichts zum gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen darstellt.
87 Da die Tatsachen- und Beweiswürdigung ausschließlich Aufgabe des Gerichts ist, fällt es schon gar nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren, die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Marktgegebenheiten und der Wettbewerbssituation durch seine eigene zu ersetzen (
88 Zwar trifft es zu, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der rechtlichen Qualifikation von Tatsachen durch das Gericht sowie zur Feststellung einer etwaigen Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln berufen ist (
89 Abgesehen davon sind Doles Ausführungen zu den angeblichen Ungenauigkeiten bei der Berechnung des gemeinsamen Marktanteils der beteiligten Unternehmen viel zu allgemein und zu unbestimmt, um vernünftig gewürdigt werden zu können (
90 Alles in allem ist folglich der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. 2. Zur Beschreibung des Informationsaustauschs zwischen Kartellbeteiligten (zweiter, dritter und vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
91 Mit dem zweiten, dritten und vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt Dole eine Reihe von Rechtsfehlern des Gerichts, die allesamt mit der Beschreibung des streitgegenständlichen Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Unternehmen zusammenhängen. a) Zu den Anforderungen an die Begründung der streitigen Entscheidung (zweiter und dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
92 Zunächst wirft Dole dem Gericht vor, es habe zu geringe Anforderungen an die Begründung der streitigen Entscheidung gestellt. Nach Auffassung von Dole hätte das Gericht von der Kommission eine genauere Beschreibung der Gegenstände einfordern müssen, über die sich die beteiligten Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck untereinander austauschten (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes), und es hätte der Kommission abverlangen müssen, im Einzelnen auszuführen, auf welche Preisbildungsfaktoren sich die festgestellte Zuwiderhandlung mit wettbewerbswidrigem Zweck bezog (dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes). Diese beiden Aspekte überschneiden sich ganz erheblich. Sie sollten deshalb zusammen geprüft werden.
93 Die rechtlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Kommission auf dem Gebiet des Kartellrechts folgen aus Art. 253 EG (nunmehr Art. 296 Abs. 2 AEUV). Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Begründung die Überlegungen der Kommission so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollfunktion ausüben kann (
94 Allerdings brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (
95 Das Gericht hat ausführlich aus den Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung zitiert und u. a. hervorgehoben, dass der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen im vorliegenden Fall Lagerbestände, überschüssige Importbestände in den Häfen, die Einschätzung der voraussichtlichen Marktnachfrage und die Marktentwicklung – etwa anhand von „Sonderaktionen“ – betraf, ferner die Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Erhöhung, eines Rückgangs oder einer Stagnation der Marktpreise (
96 Aus dieser Auflistung wird meines Erachtens hinreichend deutlich, dass Dole über den genauen Gegenstand der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht im Unklaren sein konnte. Dies gilt umso mehr, als die besagten Einzelheiten zum Informationsaustausch der beteiligten Unternehmen u. a. aus den von Dole selbst im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen stammten (
97 Zutreffend hat das Gericht außerdem hervorgehoben, dass aus Art. 253 EG keine Verpflichtung der Kommission folgt, „allgemein die Faktoren erschöpfend aufzulisten, die in dem fraglichen Sektor von vornherein als rechtswidrig anzusehen sind“ (
98 Völlig zu Recht hat das Gericht somit die von Dole erhobene Rüge einer mangelhaften Begründung der streitigen Entscheidung zurückgewiesen ( b) Zum Argument von Dole, die am Informationsaustausch beteiligten Mitarbeiter seien nicht selbst für die Festsetzung von Listenpreisen verantwortlich gewesen (vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
99 Sodann rügt Dole (
100 Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, beruht diese Rüge aber auf einer fehlerhaften Lesart des angefochtenen Urteils. In Wirklichkeit sind die Rn. 577 bis 582 jenes Urteils ausdrücklich dem besagten Argument von Dole gewidmet. Dole mag inhaltlich anderer Meinung sein als das Gericht. Dieser Umstand allein kann jedoch keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen (
101 In der Sache ist das Vorbringen von Dole ebenfalls abwegig. Denn selbst wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens dessen Listenpreise nicht persönlich festlegt, kann er doch über die zugrunde liegenden unternehmensinternen Informationen verfügen, diese mit seinen Gesprächspartnern von anderen Unternehmen austauschen und so zu einer Verringerung der Ungewissheit über das Marktgeschehen beitragen, die unter Wettbewerbsbedingungen normalerweise bestünde. Ganz allgemein gilt, dass nach außen hin auch derjenige Mitarbeiter an Wettbewerbsverstößen mitwirken kann, der unternehmensintern nicht die Befugnis zur Entscheidung über die Geschäftspolitik und die Preise hat (
102 Insgesamt greifen somit der zweite, dritte und vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes allesamt nicht durch. 3. Zum Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (fünfter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
103 Mit dem fünften und letzten Teil dieses dritten Rechtsmittelgrundes bringt Dole schließlich vor, das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet und gegen die Beweislastregeln verstoßen, als es annahm, dass die Gespräche zwischen den Mitarbeitern der beteiligten Unternehmen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten. Dole ist der Ansicht, der Informationsaustausch im vorliegenden Fall sei nicht geeignet, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens in Bezug auf ihre Preispolitik auszuräumen.
104 Bei vordergründiger Betrachtung könnte man zu dem Schluss kommen, Dole wolle mit diesem Vorbringen den Gerichtshof in unzulässiger Weise dazu veranlassen, als Rechtsmittelinstanz seine eigene Einschätzung an die Stelle der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts zu setzen. In Wirklichkeit ist der Gerichtshof hier aber aufgerufen, zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung die richtigen Kriterien und Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann (
105 Ich nehme vorweg, dass sich das Gericht hier äußerst eingehend mit den Marktgegebenheiten und den dazu vorgebrachten Argumenten beschäftigt hat und in sehr nachvollziehbarer Weise begründet hat, warum der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen schon seiner Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden muss. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der besagten Rechtssache CB/Kommission. a) Die einschlägigen rechtlichen Kriterien
106 Im Anwendungsbereich von Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) kann sich die Wettbewerbswidrigkeit einer Verhaltensweise von Unternehmen nicht nur aus ihren Wirkungen, sondern auch aus ihrem Zweck ergeben. Dies gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen gleichermaßen (
107 Nicht jeder Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern bezweckt notwendigerweise, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen (
108 Ob ein solcher Informationsaustausch schon seiner Natur nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG aufgefasst zu werden, ist mit Blick auf seinen Gegenstand, auf die mit ihm verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu beurteilen, in dem dieser Austausch stattfindet (
109 Ergibt sich unter Zugrundelegung der soeben genannten Kriterien, dass ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern schon seiner Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden kann – dass er also, anders ausgedrückt, in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt –, so müssen seine konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft und berücksichtigt werden (
110 Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die widerlegliche Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen; es obliegt den betroffenen Unternehmen, den Gegenbeweis zu erbringen ( b) Die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Kriterien auf den Einzelfall
111 Entgegen der Auffassung von Dole sehe ich keinerlei Anhaltspunkte, dass das Gericht die soeben dargestellten rechtlichen Kriterien im vorliegenden Fall verkannt oder unzutreffend angewendet haben könnte ( – Zur Art des Informationsaustauschs und zu seinem Gegenstand
112 Eines der Hauptargumente von Dole, welches die Rechtsmittelführerinnen nicht nur hier, sondern auch in anderem Zusammenhang immer wieder vorbringen, lautet, dass die beteiligten Unternehmen gar keine Informationen über tatsächliche Preise ausgetauscht hätten, sondern lediglich über Listenpreistrends.
113 Dazu ist anzumerken, dass ein Informationsaustausch nicht nur dann mit einem wettbewerbswidrigen Zweck behaftet ist, wenn er unmittelbar die von den beteiligten Unternehmen auf dem Markt praktizierten Preise betrifft. Denn wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, schützt Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen (
114 Genau so verhält es sich hier.
115 Nach den äußerst ausführlichen Feststellungen des Gerichts, gegen die Dole keinerlei Vorwurf der Verfälschung erhebt, kam es im vorliegenden Fall zwischen den beteiligten Unternehmen zu bilateralen Vorab-Preismitteilungen, in deren Rahmen ihre jeweiligen Listenpreise und bestimmte Preistrends erörtert wurden (
116 Ebenfalls nach den Feststellungen des Gerichts, die im Übrigen ganz maßgeblich auf Doles eigene Einlassungen zurückgehen, waren die Listenpreise von Relevanz für den betroffenen Markt (
117 Ich füge hinzu, dass es aus unternehmerischer Sicht wenig Sinn machen würde, überhaupt Listenpreise festzulegen und sich über deren Fortentwicklung mit Wettbewerbern auszutauschen, wenn die eigenen Listenpreise und die gewonnenen Informationen über die Listenpreise der Wettbewerber nicht in das künftige Marktverhalten der jeweiligen Unternehmen und in die von ihnen tatsächlich praktizierten Preise einfließen sollen.
118 Zu Recht hat das Gericht deshalb – nach sehr eingehender Erörterung der konkreten Marktgegebenheiten und der von Dole vorgebrachten Argumente – geschlussfolgert, dass dem zwischen den beteiligten Unternehmen praktizierten Austausch von Informationen ein wettbewerbswidriger Zweck anhaftete (
119 Ein solcher Informationsaustausch unter Mitbewerbern über preisrelevante Faktoren widerspricht nämlich eklatant dem Selbständigkeitspostulat, welches für das Marktverhalten von Unternehmen in einem System wirksamen Wettbewerbs kennzeichnend ist (
120 Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der von Dole ins Feld geführten Rechtssache Asnef-Equifax (
121 Dole versucht noch, die Annahme eines wettbewerbswidrigen Zwecks seitens des Gerichts mit der Behauptung ins Lächerliche zu ziehen, zwischen den beteiligten Unternehmen sei vorwiegend über Belanglosigkeiten – „Klatsch über die allgemeinen Marktbedingungen“ und „das Wetter“ – gesprochen worden.
122 Auch dieses Argument geht jedoch in rechtlicher Hinsicht völlig fehl. Es ist nämlich unerheblich, ob ein Austausch von Informationen über preisrelevante Faktoren den Hauptgegenstand der Kontaktaufnahme zwischen den beteiligten Unternehmen darstellte oder nur anlässlich (bzw. unter dem Deckmantel) einer Kontaktaufnahme stattfand, die für sich genommen keinen rechtswidrigen Zweck hatte (
123 Vor diesem Hintergrund ist die Kritik von Dole im Zusammenhang mit der Art und dem Gegenstand des Informationsaustauschs insgesamt zurückzuweisen. – Zur Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Informationsaustauschs
124 Ein weiterer Einwand von Dole, der ebenfalls an verschiedenen Stellen ihres Vorbringens im Rechtsmittelverfahren auftaucht, bezieht sich auf die Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Unternehmen. Dole bemängelt, der streitigen Entscheidung und dem angefochtenen Urteil fehle es in dieser Beziehung an Klarheit.
125 Anders als Dole zu unterstellen scheint, hängt aber die Feststellung eines Informationsaustauschs mit wettbewerbswidrigem Zweck rein rechtlich betrachtet gar nicht davon ab, dass ein häufiger oder regelmäßiger Austausch von Informationen zwischen den beteiligten Unternehmen vorliegt. Schon ein einmaliger Informationsaustausch kann nach der Rechtsprechung die Grundlage für die Feststellung einer Zuwiderhandlung und die Auferlegung einer Geldbuße bilden, wenn die betroffenen Unternehmen nach diesem Informationsaustausch auf dem Markt aktiv geblieben sind (
126 Die Kritik von Dole an den vermeintlich mangelnden Feststellungen der Kommission und des Gerichts zur Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Unternehmen geht somit ins Leere. – Zur Marktstruktur
127 Schließlich betont Dole an verschiedener Stelle im Rechtsmittelverfahren, dass die von der Kommission und dem Gericht zugrunde gelegten gemeinsamen Marktanteilszahlen der beteiligten Unternehmen „übertrieben“ oder „aufgebläht“ seien (
128 Der Argumentation von Dole mag die Annahme zugrunde liegen, nur auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt (nicht um einen hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt handelt (
129 Da im vorliegenden Fall nach den – von Dole nicht erschütterten ( – Zusammenfassung
130 Alles in allem ist somit die Argumentation von Dole nicht geeignet, die vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifikation des streitgegenständlichen Informationsaustauschs als einer nach Art. 81 EG verbotenen abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck zu entkräften. 4. Zwischenergebnis
131 Da keine der von Dole vorgebrachten Einzelrügen durchgreift, ist der dritte Rechtsmittelgrund in seiner Gesamtheit zurückzuweisen. D – Vierter Rechtsmittelgrund: Berechnung der Geldbuße
132 Der vierte Rechtsmittelgrund ist schließlich der Berechnung der Geldbuße gewidmet. Darin bringt Dole insgesamt zwei Rügen gegen das angefochtene Urteil vor, denen die beiden Teile dieses Rechtsmittelgrundes gewidmet sind. 1. Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Berücksichtigung der Umsätze von nicht kartellbeteiligten Tochtergesellschaften von Dole
133 Als Erstes bemängelt Dole im Rahmen dieses vierten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe die Geldbuße fälschlich auf der Grundlage von Umsätzen von „Unternehmen“ berechnet, hinsichtlich deren keine Zuwiderhandlung festgestellt worden sei, namentlich Doles Tochtergesellschaften VBH, Saba, Kempowski und Dole France, die nicht Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte waren. Dieser Angriff ist gegen die Rn. 619 bis 623 des angefochtenen Urteils gerichtet.
134 Mir scheint, diese Rüge beruht auf einem tiefgreifenden Fehlverständnis der ständigen Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften für Kartellvergehen ihrer 100%igen Tochtergesellschaften und aller anderen Tochtergesellschaften, die unter ihrem bestimmenden Einfluss stehen.
135 Grundlage der besagten Rechtsprechung ist die Zugehörigkeit der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu ein und demselben Unternehmen.
136 Werden nun die Muttergesellschaft und eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften, die unter ihrem bestimmenden Einfluss stehen, zwecks Feststellung einer Zuwiderhandlung als Teil eines einheitlichen Unternehmens angesehen, so muss dasselbe auch zwecks Ahndung dieser Zuwiderhandlung mittels einer Geldbuße gelten. Denn der Unternehmensbegriff im Rahmen von Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 und jener im Rahmen von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 ist identisch und geht jeweils auf Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) zurück.
137 Nur durch die Berücksichtigung des Umsatzes der Muttergesellschaft und aller unter ihrem bestimmenden Einfluss stehenden Tochtergesellschaften lässt sich bei der Berechnung einer Geldbuße die Finanzkraft der gesamten am jeweiligen Kartell beteiligten Unternehmensgruppe angemessen berücksichtigen (
138 Der Einwand Doles, nur eine einzige ihrer Tochtergesellschaften, nämlich Dole Fresh Fruit Europe, sei direkt in wettbewerbswidrige Machenschaften verstrickt gewesen, ist im Rahmen der Ahndung der Zuwiderhandlung ebenso wenig stichhaltig wie im Rahmen ihrer Feststellung. Denn die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften, die unter ihrem bestimmenden Einfluss stehen, sind gemeinsam Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts und für dieses verantwortlich. Verstößt nun dieses Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln, so löst dies die gemeinsame persönliche Verantwortlichkeit aller seiner Rechtsträger in der Konzernstruktur aus (
139 Nichts Gegenteiliges folgt aus der von Dole ins Feld geführten Tomkins-Rechtsprechung. Zwar wird im Urteil Kommission/Tomkins die Akzessorietät der Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer 100%igen oder fast 100%igen Tochtergesellschaften betont (
140 Zu Recht hat deshalb das Gericht das Ansinnen von Dole zurückgewiesen, bei der Berechnung der Geldbuße müssten die Umsätze aller nicht direkt in die Zuwiderhandlung verstrickten Tochtergesellschaften unberücksichtigt bleiben (
141 Unter diesen Umständen braucht nicht näher untersucht zu werden, ob auch das zusätzliche Begründungselement stichhaltig war, auf das sich das Gericht im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls gestützt hat. Danach soll das Vorbringen von Dole zur Selbständigkeit einiger ihrer Tochtergesellschaften und zur Nichtberücksichtigung ihres Umsatzes die Unterscheidung zwischen grünen und gelben Bananen betreffen (
142 Somit greift dieser erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes nicht durch. 2. Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: doppelte Berücksichtigung derselben Umsätze
143 Als Zweites rügt Dole im Rahmen dieses vierten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe fälschlicherweise Umsätze mit denselben Produkten für Zwecke der Geldbußenberechnung zweimal gezählt. Mit dieser Rüge wenden sich die Rechtsmittelführer gegen Rn. 630 des angefochtenen Urteils.
144 Konkret geht es darum, dass die Kommission mit Billigung des Gerichts in den Umsatzzahlen von Dole zum Zweck der Geldbußenberechnung diejenigen Bananen doppelt gezählt haben soll, welche Dole zunächst an am Kartell unbeteiligte Dritte verkauft und dann wieder von ihnen zurückgekauft hat. Als einziges Beispiel nennt Dole den Verkauf einiger ihrer Bananen an die Firma Cobana und den Weiterverkauf derselben Bananen von Cobana an Doles Tochtergesellschaft Kempowski.
145 Dazu ist anzumerken, dass das Rechtsmittelverfahren auf Rechtsfragen beschränkt ist (
146 Hilfsweise füge ich hinzu, dass alle Fragen im Zusammenhang mit der Höhe der Geldbuße in die Zuständigkeit des Gerichts zur unbegrenzten Ermessensnachprüfung fallen (Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003). Die Ausübung dieser Befugnis durch das Gericht wird vom Gerichtshof nur auf offensichtliche Fehler überprüft (
147 Da der Wert der Erzeugnisse, die mit dem Verstoß gegen Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Zuwiderhandlung dient (
148 Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen offensichtlichen Fehler begangen, als es darauf verzichtete, anlässlich der Überprüfung der Berechnung der Geldbuße die doppelte Zählung der Umsätze von Dole mit den von ihr zunächst verkauften und dann wieder zurückgekauften Bananen zu beanstanden.
149 Dem vierten Rechtsmittelgrund kann folglich insgesamt kein Erfolg beschieden sein. E – Zusammenfassung
150 Da keiner der von Dole vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen. V – Kosten
151 Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er das Rechtsmittel zurückweist.
152 Aus Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist; unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Da die Kommission entsprechende Anträge gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten haben sie als Gesamtschuldnerinnen zu tragen, weil sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben ( VI – Ergebnis
153 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Dole Food Company, Inc. und Dole Fresh Fruit Europe OHG tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Rechtsstreits.