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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.12.2014 – C-293/13

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2014:2439

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 11. Dezember 2014 ( Verbundene Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P Fresh Del Monte Produce, Inc. u. a. gegen Europäische Kommission u. a. „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Abgestimmte Verhaltensweisen — Europäischer Bananenmarkt — Wirtschaftliche Einheit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft — Freiwilligkeit der Beantwortung von einfachen Auskunftsverlangen der Kommission — Ermäßigung einer Geldbuße für Zusammenarbeit mit der Kommission während des Verwaltungsverfahrens — Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ I – Einleitung

1 Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, zu zwei Problemkreisen Stellung zu beziehen, deren Bedeutung für die künftige Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission als Wettbewerbsbehörde von herausragender Bedeutung ist.

2 Zum einen gilt es, die rechtlichen Voraussetzungen zu präzisieren, unter denen eine Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn es sich bei dieser nicht um eine 100%ige oder fast 100%ige Tochtergesellschaft handelt.

3 Zum anderen ist zu klären, ob ein mildernder Umstand bei der Berechnung einer Geldbuße immer schon dann anzunehmen ist, wenn ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren die Auskunftsverlangen der Kommission ordnungsgemäß beantwortet, oder nur dann, wenn das Unternehmen die Kommission aus eigener Initiative – also nicht nur freiwillig, sondern auch spontan – mit Informationen versorgt.

4 Daneben geht es um einige Detailfragen im Zusammenhang mit den im europäischen Wettbewerbsrecht verwendeten Konzepten der abgestimmten Verhaltensweise, der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung sowie der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.

5 All diese Fragen stellen sich vor dem Hintergrund eines „Bananenkartells“, dessen Mitglieder sich in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgestimmter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen schuldig gemacht haben. Gegen einige Kartellbeteiligte hat die Europäische Kommission mit Entscheidung vom 15. Oktober 2008 (

6 Das vorliegende Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P steht in engem Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑286/13 P, in der ich ebenfalls heute meine Schlussanträge stelle. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen unterscheiden sich allerdings – mit Ausnahme der Problematik der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung – deutlich von den hier zu lösenden. II – Hintergrund des Rechtsstreits A – Die Rechtsbeziehungen zwischen Del Monte und Weichert

7 Die Unternehmensgruppe Fresh Del Monte Produce (

8 Die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG ( B – Das Verwaltungsverfahren und die streitige Entscheidung

9 Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission war eine abgestimmte Verhaltensweise mehrerer auf dem Bananenmarkt tätiger Unternehmen (im Folgenden: „beteiligte Unternehmen“) – darunter Weichert und, vermittelt durch Weichert, auch Del Monte – zur Koordinierung der Listenpreise für den Absatz von Bananen in Nordeuropa in den Jahren 2000, 2001 und 2002.

10 Nach den Feststellungen des Gerichts werden Bananen in der Regel grün per Schiff von lateinamerikanischen Häfen aus nach Nordeuropa transportiert, wo sie zumeist einmal pro Woche anlanden.

11 Ihren europäischen Abnehmern werden die Bananen entweder direkt im grünen Zustand oder nach ca. sieben Tagen Reifung als gelbe Bananen geliefert. Die Reifung kann durch den Importeur oder in dessen Auftrag durchgeführt oder aber vom Käufer selbst bewerkstelligt werden. Die Käufer sind im Allgemeinen Reifereien oder Einzelhandelsketten.

12 Die Preisbildung für diese Bananen folgte im maßgeblichen Zeitraum in Nordeuropa einem wöchentlichen Zyklus auf der Grundlage von Listenpreisen für grüne Bananen. Der Listenpreis für gelbe Bananen errechnete sich normalerweise aus dem Listenpreis für grüne Bananen zuzüglich einer Reifungsgebühr. Die von Einzelhändlern und Vertriebshändlern entrichteten Preise (sogenannte „tatsächliche Preise“ oder „Transaktionspreise“) beruhten sodann entweder auf wöchentlichen Verhandlungen, die im Normalfall am Donnerstagnachmittag oder am Freitag stattfanden, oder aber auf Lieferverträgen mit festgelegter Preisformel.

13 Zwischen den beteiligten Unternehmen kam es zum einen zu bilateralen Vorab-Preismitteilungen, in deren Rahmen relevante Faktoren für die wöchentliche Festsetzung der Listenpreise besprochen oder Preistrends erörtert oder preisgegeben oder Hinweise auf die voraussichtlichen Listenpreise für kommende Wochen gegeben wurden. Derartige Kontakte erfolgten, bevor die beteiligten Unternehmen ihre Listenpreise festlegten, üblicherweise mittwochs, und bezogen sich durchweg auf die zukünftigen Listenpreise. Die besagten bilateralen Kontakte dienten dazu, die Unsicherheit in Bezug auf das Verhalten der Unternehmen im Zusammenhang mit den donnerstagmorgens festzulegenden Listenpreisen zu reduzieren.

14 Zum anderen tauschten die beteiligten Unternehmen ihre Listenpreise, nachdem sie donnerstagmorgens festgesetzt wurden, bilateral untereinander aus. Dieser Informationsaustausch versetzte sie in die Lage, die jeweiligen Listenpreisentscheidungen anhand der zuvor kommunizierten Vorab-Preismitteilungen zu überprüfen, und sorgte für eine Verstärkung ihrer Zusammenarbeit.

15 Die besagten Listenpreise dienten zumindest als Marktsignale, Markttrends und/oder Hinweise an den Markt auf die gewünschte Entwicklung der Bananenpreise. Zudem waren bei einigen Transaktionen die Preise aufgrund vertraglich vereinbarter Preisformeln unmittelbar an die Listenpreise gebunden.

16 Die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen wurden von den beteiligten Unternehmen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens zwangsläufig berücksichtigt, was Chiquita und Dole sogar ausdrücklich eingeräumt haben.

17 Am 8. April 2005 stellte Chiquita, gestützt auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (

18 In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen, darunter Del Monte und Weichert, gegen Art. 81 EG verstoßen hatten, indem sie sich an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung von Listenpreisen für Bananen beteiligten. Räumlich gesehen betraf diese Zuwiderhandlung Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Schweden (

19 Nach Ansicht der Kommission sind die Auswirkungen der abgestimmten Verhaltensweise auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich gewesen, da der grenzüberschreitende Bananenhandel in Nordeuropa ein bedeutendes Volumen hatte und die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen einen erheblichen Teil der Gemeinschaft betrafen.

20 Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Vorab-Preismitteilungen zwischen Dole und Chiquita sowie zwischen Dole und Weichert geeignet gewesen seien, die Preisfestsetzung durch die Wirtschaftsteilnehmer zu beeinflussen, dass sie die Festsetzung von Preisen betroffen hätten und eine abgestimmte Verhaltensweise gebildet hätten, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG bezweckt habe.

21 Alle in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen wettbewerbswidrigen Absprachen stufte die Kommission als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ein, die darauf abzielte, den Wettbewerb in der Gemeinschaft im Sinne von Art. 81 EG einzuschränken. Chiquita und Dole sah die Kommission als für die gesamte Zuwiderhandlung verantwortlich an, während sie Weichert nur für den Teil der Zuwiderhandlung belangte, an dem diese teilgenommen hatte, d. h. für den Teil, der den wettbewerbswidrigen Austausch mit Dole betraf.

22 Für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängte die Kommission in der streitigen Entscheidung gegen mehrere beteiligte Unternehmen Geldbußen. Weichert und Del Monte erlegte die Kommission gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 14,7 Mio. Euro auf (

23 Gegen die streitige Entscheidung suchten mehrere ihrer Adressaten in erster Instanz vor dem Gericht im Wege von Nichtigkeitsklagen Rechtsschutz. Del Monte erhob am 31. Dezember 2008 Klage und wurde in ihren Anträgen von Weichert als Streithelferin unterstützt. Die Klage von Del Monte hatte insoweit Erfolg, als das Gericht mit seinem Urteil vom 14. März 2013 die von der Kommission gegenüber Del Monte und Weichert als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße auf 8,82 Mio. Euro herabsetzte. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab und verurteilte Del Monte zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie von drei Vierteln der Kosten der Kommission, während Weichert ihre eigenen Kosten und der Kommission ein Viertel ihrer eigenen Kosten auferlegt wurden. III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

24 Gegen das Urteil des Gerichts sind von verschiedener Seite Rechtsmittel bzw. Anschlussrechtsmittel eingelegt worden: in der Rechtssache C‑293/13 P ein Rechtsmittel von Del Monte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 sowie ein Anschlussrechtsmittel von Weichert mit Schriftsatz vom 7. August 2013; in der Rechtssache C‑294/13 P ein Rechtsmittel der Kommission mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 und ein Anschlussrechtsmittel von Del Monte mit Schriftsatz vom 1. August 2013 sowie ein weiteres Anschlussrechtsmittel von Weichert mit Schriftsatz vom 7. August 2013. A – Anträge in der Rechtssache C‑293/13 P

25 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P beantragt Del Monte als Rechtsmittelführerin, — das Urteil des Gerichts vom 14. März 2013 in der Rechtssache T-587/08 aufzuheben, — die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, und — der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

26 Die Kommission beantragt ihrerseits, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — die Rechtsmittelführerin zur Kostentragung zu verurteilen.

27 Weichert hingegen ersucht den Gerichtshof, — das Rechtsmittel von Del Monte im Hinblick auf die Haftung der Muttergesellschaft zurückzuweisen, — dem Rechtsmittel von Del Monte in Bezug auf die Frage der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung stattzugeben, — das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären, — hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung in Bezug auf die Frage der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bestätigt, sowie die gegenüber Del Monte und Weichert verhängte Geldbuße entsprechend herabzusetzen, ferner, — die Kommission zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

28 Mit ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P beantragt Weichert überdies, — das angefochtene Urteil aufzuheben, — die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sowie — die Kommission zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

29 In ihrer Antwort auf das Anschlussrechtsmittel schließt sich Del Monte den Anträgen von Weichert im Wesentlichen an ( B – Anträge in der Rechtssache C‑294/13 P

30 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑294/13 P beantragt die Kommission als Rechtsmittelführerin, — Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, — in einem endgültigen Urteil den Betrag der Geldbuße für Del Monte auf 9800000 Euro festzusetzen sowie — Del Monte die Kosten des Rechtsmittels und einen vom Gerichtshof als angemessen erachteten Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

31 Del Monte beantragt ihrerseits, — das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und — der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32 Weichert stellt für ihren Teil den Antrag, — das Rechtsmittel der Kommission zur Gänze zurückzuweisen und — die Kommission zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

33 In ihrem Anschlussrechtsmittel zur Rechtssache C‑294/13 P ersucht Weichert den Gerichtshof überdies, — das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass Weichert sich nicht auf den Schutz vor Selbstbelastung berufen kann, — die gegenüber Del Monte und Weichert als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung des Umstands herabzusetzen, dass Weichert durch die Beantwortung der Auskunftsverlangen überobligationsmäßig mit der Kommission kooperiert hat, — die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und — die Kommission zur Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

34 In ihrer Antwort auf dieses Anschlussrechtsmittel beantragt Del Monte für den Fall des Obsiegens der Kommission mit ihrem Rechtsmittel, — das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin in Rn. 839 ausgeführt wird, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nicht auf einfache Auskunftsverlangen der Kommission Anwendung findet, — die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses prüft, ob die von der Kommission erbetenen Auskünfte selbstbelastenden Charakter hatten und Weichert bzw. Del Monte deswegen eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden sollte, und — die Kommission zur Kostentragung zu verurteilen.

35 Dieselben Anträge stellt Del Monte auch mit ihrem eigenen Anschlussrechtsmittel zur Rechtssache C‑294/13 P.

36 Die Kommission beantragt für ihren Teil, beide Anschlussrechtsmittel kostenpflichtig zurückzuweisen. C – Verbindung der Rechtssachen und mündliche Verhandlung

37 Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichtshofs die Rechtssachen C-293/13 P und C-294/13 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof fand am 9. Oktober 2014 statt. IV – Würdigung der Rechtsmittel A – Vorfragen zur Zulässigkeit der Beteiligung von Weichert am Verfahren

38 Bevor ich auf die von den verschiedenen Verfahrensbeteiligten in ihren Haupt- und Anschlussrechtsmitteln geltend gemachten Rechtsmittelgründe im Einzelnen eingehe, ist zu klären, ob die Beteiligung von Weichert an den beiden Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P überhaupt zulässig ist. Von der Kommission wurde dies in Zweifel gezogen.

39 Der Zulässigkeitseinwand der Kommission ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Weichert als Adressatin der streitigen Entscheidung die Frist für die Einlegung einer eigenen Nichtigkeitsklage gegen jene Entscheidung versäumt hat (

40 Am erstinstanzlichen Verfahren vor dem Gericht konnte sich Weichert lediglich deswegen beteiligen, weil das Gericht sie als Streithelferin auf Seiten von Del Monte zuließ. Obwohl erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise erlaubt sind, ist die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Streitbeitritts von Weichert als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

41 Ausgehend von ihrer Stellung als erstinstanzlicher Streithelferin hat sich Weichert am vorliegenden Rechtsmittelverfahren sowohl in der Rechtssache C‑293/13 P als auch in der Rechtssache C‑294/13 P jeweils mit einer Rechtsmittelbeantwortung und überdies jeweils mit einem Anschlussrechtsmittel beteiligt. Diese beiden Arten der Verfahrensbeteiligung sind sorgsam voneinander zu unterscheiden. 1. Die Befähigung Weicherts zur Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung

42 Gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein „Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels“ hat, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen.

43 Grundsätzlich können sich damit auch Streithelfer aus erster Instanz wie Weichert mittels einer Rechtsmittelbeantwortung am Rechtsmittelverfahren beteiligen, vorausgesetzt, sie haben ein Interesse am Erfolg oder Misserfolg des von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegten Rechtsmittels.

44 Das Interesse an der Beteiligung an einem solchen Rechtsmittelverfahren ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem Interesse, das für die Zulassung als Streithelfer im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu machen ist (Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs). Dementsprechend besteht kein Automatismus zwischen der Zulassung als Streithelfer vor dem Gericht und der Möglichkeit der Beteiligung am Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof. Vielmehr ist das Interesse an der Beteiligung an jedem dieser Verfahren stets mit Blick auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand zu beurteilen. Während vor dem Gericht die streitige Entscheidung und ihre Rechtmäßigkeit Verfahrensgegenstand sind, geht es vor dem Gerichtshof um das angefochtene Urteil und dessen Aufrechterhaltung oder Aufhebung aus Rechtsgründen.

45 In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung zum Rechtsschutzinteresse sollte das Interesse an der Beteiligung am Rechtsmittelverfahren immer dann bejaht werden, wenn dieses Verfahren der Partei, die die Rechtsmittelbeantwortung einreicht, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (

46 Im vorliegenden Fall hat Weichert, anders als die Kommission zu unterstellen scheint, ganz offenkundig ein Interesse am Ausgang der beiden Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P. In beiden Rechtssachen knüpfen sich nämlich an den Erfolg bzw. Misserfolg der eingelegten Hauptrechtsmittel von Del Monte (C‑293/13 P) und der Kommission (C‑294/13 P) sowie des Anschlussrechtsmittels von Del Monte (C‑293/13 P) erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen für Weichert.

47 Zwar kann Weichert ihre eigene Beteiligung an der Zuwiderhandlung und ihre Pflicht zur Zahlung einer Geldbuße nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen, da sie selbst nicht rechtzeitig gegen die streitige Entscheidung geklagt hat und diese Entscheidung somit ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist. Alle Anträge und Argumente in den Rechtsmittelbeantwortungen sowie in den mündlichen Ausführungen von Weichert, die darauf abzielen, die streitige Entscheidung als solche für nichtig erklären zu lassen, sind also unzulässig.

48 Aber je nachdem, wie der Gerichtshof in der Rechtssache C‑293/13 P entscheidet, muss Weichert entweder allein oder gesamtschuldnerisch mit Del Monte die festgesetzte Geldbuße entrichten, wobei sie im Innenverhältnis im Fall der Gesamtschuld Del Monte gegebenenfalls ganz oder teilweise in Regress nehmen kann. Und je nachdem, wie der Gerichtshof in der Rechtssache C‑294/13 P entscheidet, fällt der Betrag der Geldbuße, für die Weichert gesamtschuldnerisch mithaftet, höher oder niedriger aus. Eine Stellungnahme zu allen damit verbundenen Rechtsfragen liegt im berechtigten Interesse von Weichert und rechtfertigt ihr Auftreten vor dem Gerichtshof.

49 Insoweit war Weichert also nach Art. 172 der Verfahrensordnung befähigt, in beiden Rechtssachen eine Rechtsmittelbeantwortung einzureichen und sich auf diese Weise – wenn auch beschränkt auf die soeben in Rn. 48 genannten Punkte – am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. 2. Die Befähigung Weicherts zur Einlegung von Anschlussrechtsmitteln

50 Anders verhält es sich mit den beiden Anschlussrechtsmitteln von Weichert in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P.

51 Die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels ist zwar gemäß Art. 172 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ebenfalls daran geknüpft, dass der Anschlussrechtsmittelführer Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht war und ein „Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels“ hat.

52 Damit aber nicht genug: Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs darf ein nicht privilegierter Streithelfer aus erster Instanz ein Rechtsmittel nur dann einlegen, wenn die angefochtene Entscheidung des Gerichts ihn überdies „unmittelbar berührt“. Diese Satzungsbestimmung, die im Primärrecht verankert ist und somit im Rang über der Verfahrensordnung steht, würde ihres Sinnes entleert, wollte man ihr kurzerhand den gleichen Inhalt geben wie dem Erfordernis des „Interesses an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels“, welches nach Art. 172 der Verfahrensordnung ohnehin schon gilt.

53 Anders ausgedrückt muss also der nicht privilegierte erstinstanzliche Streithelfer, wenn er selbst ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einlegen will, eine zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllen (

54 In gleicher Weise muss auch der nicht privilegierte Streithelfer aus erster Instanz, der ein Anschlussrechtsmittel einlegen will, von der angefochtenen Entscheidung des Gerichts unmittelbar berührt sein. Denn zum einen lässt die Verfahrensordnung nichts erkennen, was speziell für Anschlussrechtsmittel auf weniger strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen hindeuten würde, und zum anderen gilt Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung unterschiedslos für alle Arten von Rechtsmitteln – für Hauptrechtsmittel und Anschlussrechtsmittel gleichermaßen.

55 Zwar ist das Anschlussrechtsmittel akzessorisch gegenüber dem Hauptrechtsmittel (

56 Doch was bedeutet diese Zulässigkeitsvoraussetzung konkret?

57 Unmittelbar berührt im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist der Rechtsmittelführer bzw. der Anschlussrechtsmittelführer, wenn das angefochtene Urteil eine ihm nachteilige Veränderung seiner eigenen Rechtsstellung oder seiner eigenen wirtschaftlichen oder ideellen Interessen bewirkt. Jenes Urteil muss also eine materielle Beschwer für ihn beinhalten.

58 In Bezug auf Weichert ist dies vorliegend nicht der Fall.

59 Das angefochtene Urteil hat eine deutliche Herabsetzung der gegenüber Del Monte und Weichert gesamtschuldnerisch festgesetzten Geldbuße bewirkt. Dadurch wurde Weichert nicht beschwert, sondern vielmehr begünstigt.

60 Zugegebenermaßen ist und bleibt Weichert dahin gehend beschwert, dass überhaupt ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt und ihr die Zahlung einer – wenn auch deutlich geringeren – Geldbuße abverlangt wird. Diese Beschwer folgt aber für Weichert nicht unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil, sondern aus der streitigen Entscheidung.

61 Den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen einzig und allein die Verantwortlichkeit Del Montes für die Zuwiderhandlung. Mit ihrer beim Gericht eingereichten Nichtigkeitsklage hat Del Monte nur beantragt, die Art. 1 bis 4 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie (d. h. Del Monte) betreffen (

62 Hätte Weichert ihre eigene Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung vor Gericht bestreiten wollen, so wäre sie als Adressatin der streitigen Entscheidung – anders als die Streithelfer in den bislang vom Gerichtshof zu dieser Problematik entschiedenen Fällen (

63 Die dem nichtprivilegierten Streithelfer eröffnete Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung in erster Instanz, wie auch sein Recht, die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts im Wege eines eigenen Rechtsmittels anzugreifen, darf nicht als Ausgleich dafür missbraucht werden, dass jene Partei die Einlegung einer ihr offenstehenden eigenen Nichtigkeitsklage versäumt hat. Trittbrettfahrern steht der Rechtsbehelf des Anschlussrechtsmittels nicht offen.

64 Der vorliegende Fall bietet dem Gerichtshof eine seltene Gelegenheit zur Klarstellung dieser prozessrechtlichen Feinheit, die nicht ohne Signalwirkung für künftige Wettbewerbssachen und ganz allgemein für das Rechtsmittelverfahren bleiben dürfte.

65 Da also das angefochtene Urteil Weichert im verfahrensrechtlichen Sinne nicht unmittelbar betrifft, genügen ihre beiden Anschlussrechtsmittel in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Sie sind unzulässig. 3. Zwischenergebnis

66 Alles in allem ist somit die Verfahrensbeteiligung von Weichert nur insoweit zulässig, als sie die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P beantwortet, um ihre legitimen Interessen im Hinblick auf ihre gesamtschuldnerische Haftung mit Del Monte zu wahren. Hingegen ist Weichert mangels unmittelbarer Betroffenheit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nicht berechtigt, über den Streitgegenstand der beiden Hauptrechtsmittel in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P hinaus eigene Angriffsmittel im Wege von Anschlussrechtsmitteln gegen das angefochtene Urteil vorzubringen. B – Zum Hauptrechtsmittel von Del Monte in der Rechtssache C‑293/13 P

67 Das Rechtsmittel von Del Monte in der Rechtssache C‑293/13 P, das sich auf nicht weniger als fünf Rechtsmittelgründe stützt, ist im Wesentlichen den Beziehungen zwischen Del Monte und Weichert gewidmet. Es empfiehlt sich, die einzelnen Rechtsmittelgründe in leicht veränderter Reihenfolge zu prüfen. 1. Erster, dritter und vierter Rechtsmittelgrund: fehlende wirtschaftliche Einheit zwischen Del Monte und Weichert, Beweislast, Unschuldsvermutung

68 Del Monte wirft dem Gericht vor, zu Unrecht ihre gesamtschuldnerische Mithaftung für das von Weichert begangene Kartellvergehen angenommen zu haben. Gerügt wird dies zunächst im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes als Verstoß gegen Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (in dubio pro reo – (vierter Rechtsmittelgrund). Angesichts der inhaltlichen Überschneidungen zwischen diesen Rechtsmittelgründen erörtere ich sie alle drei nachfolgend im Zusammenhang. a) Erster Rechtsmittelgrund: Kriterien für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit

69 Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes bringt Del Monte vor, das Gericht habe zu Unrecht das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihr und Weichert angenommen. Dazu stützt sich Del Monte ganz maßgeblich auf eine Reihe von Argumenten, die mit dem konkreten Sachverhalt dieses Falles zu tun haben und sich im Kern auf die Struktur von Weichert als Kommanditgesellschaft deutschen Rechts, auf die zwischen Del Monte und Weichert geschlossene Vertriebsvereinbarung, auf die Diskussionen zwischen Weichert und Del Monte sowie auf die Preispolitik von Weichert beziehen. i) Zulässigkeit

70 Sowohl die Kommission als auch interessanterweise Weichert treten diesem Vorbringen entgegen und halten es für eine unzulässige Hinterfragung der Tatsachen- und Beweiswürdigung seitens des Gerichts.

71 In der Tat bewegt sich dieser erste Rechtsmittelgrund von Del Monte auf einem sehr schmalen Grat zwischen Fragen der Tatsachen- und Beweiswürdigung einerseits und Problemen der rechtlichen Qualifikation von Tatsachen andererseits. Während der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz für die Tatsachen- und Beweiswürdigung – mit Ausnahme einer etwaigen Rüge der Verfälschung – nicht zuständig ist, unterliegt die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts seiner Kontrolle im Rechtsmittelverfahren (

72 Der erste Rechtsmittelgrund von Del Monte ist folglich nur insoweit zulässig, als er dem Gericht vorwirft, die im europäischen Wettbewerbsrecht geltenden rechtlichen Kriterien zur Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen zwei oder mehreren Gesellschaften verkannt zu haben. Bei der Prüfung des Vorbringens von Del Monte sollte der Gerichtshof allerdings der Versuchung widerstehen, seine eigene Bewertung von Tatsachen oder Beweismitteln an die Stelle der Bewertung des Gerichts zu setzen, wofür er nicht zuständig wäre. Will der Gerichtshof nicht das Rechtsmittelverfahren zu einem Berufungsverfahren degenerieren lassen, so muss er sich streng im Rahmen der vom Gericht festgestellten Tatsachen halten. ii) Begründetheit

73 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verstoß einer Tochtergesellschaft gegen die Wettbewerbsregeln namentlich dann ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen den beiden Rechtssubjekten bestehen (

74 Mit anderen Worten kann also die Muttergesellschaft in die Mithaftung für die von ihrer Tochtergesellschaft begangenen Kartellvergehen genommen werden, wenn die Tochter zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung unter dem bestimmenden Einfluss ihrer Mutter stand (

75 Zwar kann im Fall von Del Monte und Weichert nicht von einer klassischen Mutter-Tochter-Beziehung gesprochen werden, sondern eher von einer Partnerschaft zwischen Del Monte und der Familie W. (

76 Da Del Monte keine 100%ige oder fast 100%ige Beteiligung an Weichert hielt, konnte im vorliegenden Fall die Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Del Monte auf Weichert nicht widerleglich vermutet werden (

77 Im angefochtenen Urteil geht das Gericht nach intensiver Erörterung des Beweismaterials davon aus, dass der Kommission dieser Nachweis gelungen ist ( — die Verflechtungen zwischen Del Monte und der Familie W. in Form einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts, wobei Del Monte zwar die Rolle einer bloßen Kommanditistin übernahm, aber 80 % der Gesellschaftsanteile hielt und über bestimmte Vetorechte verfügte, — die Vertriebsvereinbarung zwischen Del Monte und Weichert, die in der Praxis dazu führte, dass Weichert allein von Del Monte mit Bananen versorgt wurde und im Gegenzug die alleinige Vertriebshändlerin für Bananen von Del Monte in Nordeuropa war, — den Informationsfluss zwischen Weichert und Del Monte, wonach Weichert Del Monte regelmäßig und detailliert über ihr Tagesgeschäft berichtete, sowie — die Erörterungen über die Preisgestaltung und Belieferung von Weichert, in deren Rahmen sich Del Monte und Weichert intensiv und bisweilen auch kontrovers über die Vermarktung und Preisgestaltung der Bananen durch Weichert austauschten.

78 Wie schon erwähnt, widerspräche es eklatant dem Sinn eines Rechtsmittelverfahrens, wenn der Gerichtshof nun das gesamte Beweismaterial erneut sichten und dessen Bewertung seitens des Gerichts durch seine eigene ersetzen würde. Es kann im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nur darum gehen, zu überprüfen, ob das Gericht, ausgehend von den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt, in rechtlicher Hinsicht die richtigen Kriterien angelegt hat.

79 Hervorzuheben ist, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden kann, auch wenn keiner dieser Umstände für sich allein genügt, um das Bestehen einer solchen Einheit zu belegen (

80 Da außerdem jeder Fall seine Besonderheiten aufweist, kann es auch keine entscheidende Rolle spielen, ob es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts Präzedenzfälle gibt, die genau gleich oder ähnlich gelagert waren wie der vorliegende Fall.

81 Dies vorausgeschickt, wende ich mich nachfolgend den beiden von Del Monte erhobenen Rügen zu, mit denen sie zum einen die Ausübung bestimmenden Einflusses auf Weichert bestreitet und zum anderen jedenfalls den Erfolg einer solchen Einflussnahme in Abrede stellen will. – Zur Einflussnahme von Del Monte auf Weichert (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

82 Zum einen bestreitet Del Monte, überhaupt bestimmenden Einfluss auf Weichert ausgeübt zu haben. Nach Ansicht von Del Monte genügten die Umstände, aus denen die Kommission mit Billigung des Gerichts geschlussfolgert hat, dass es hier zu einer bestimmenden Einflussnahme gekommen war, nicht den rechtlichen Anforderungen an die Mithaftung einer Gesellschaft für die Kartellvergehen einer anderen Gesellschaft. Del Monte wirft dem Gericht dabei eine „Fehlinterpretation des Tests für die Haftung der Muttergesellschaft“ vor.

83 Die Argumente, auf welche Del Monte diesen Vorwurf stützt, lassen sich im Wesentlichen zwei Problemkreisen zuordnen: einerseits der Frage, ob es Del Monte möglich war, bestimmenden Einfluss auszuüben, und andererseits der Frage, ob es tatsächlich zu einer solchen Einflussnahme kam.

84 Was zunächst die Möglichkeiten der Ausübung bestimmenden Einflusses anbelangt, so weist Del Monte darauf hin, sie habe in der Partnerschaft mit der Familie W., die in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts gegossen war, lediglich die Rolle der Kommanditistin übernommen, sei von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen und habe auch sonst nur über geringe Mitspracherechte verfügt. Diesbezüglich zitiert Del Monte aus dem deutschen Handelsgesetzbuch und aus dem für Weichert geltenden Gesellschaftsvertrag.

85 Rechtlich gesehen ist dazu anzumerken, dass nicht allein nach Maßgabe des einschlägigen Gesellschaftsrechts (gesetzliche Bestimmungen, aber auch Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen) zu beurteilen ist, ob eine Gesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmen kann oder aber dem bestimmenden Einfluss einer anderen Gesellschaft ausgesetzt ist. Zwar ist durchaus zu berücksichtigen, über welche Befugnisse die Organe und die Gesellschafter verfügen. Den Ausschlag geben aber letztlich die wirtschaftlichen Realitäten. Denn das Wettbewerbsrecht orientiert sich nicht an Formalien, sondern am tatsächlichen Verhalten von Unternehmen (

86 Sicherlich reicht die gesellschaftsrechtliche Stellung einer Kommanditistin, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, für sich allein betrachtet nicht als Grundlage für die Annahme aus, es könne bestimmender Einfluss ausgeübt werden. Es ist aber durchaus denkbar, dass weitere Umstände wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art hinzukommen, die selbst einer bloßen Kommanditistin so viel Macht verleihen, dass sie de facto bestimmenden Einfluss auf die betreffende Gesellschaft ausüben kann.

87 Genau solche Umstände hat das Gericht im vorliegenden Fall festgestellt.

88 Erstens hat das Gericht auf die Vetorechte von Del Monte innerhalb der Gesellschaftsstruktur von Weichert hingewiesen. Solche Vetorechte begründeten zwar für sich genommen de iure noch keine alleinige Kontrolle von Del Monte über Weichert. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass sie in Verbindung mit anderen Umständen de facto zu einer alleinigen Kontrolle führten (

89 Im Übrigen ist es von Rechts wegen nicht erforderlich, dass sich solche Vetorechte auf Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung oder konkret auf das Marktverhalten der Gesellschaft beziehen, vielmehr genügt es, dass diese Vetorechte dem betroffenen Gesellschafter ganz allgemein einen hinreichenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Gesellschaft im weitesten Sinne verleihen (

90 Die Vetorechte von Del Monte bezogen sich nach den Feststellungen des Gerichts u. a. auf wichtige Entscheidungen der Gesellschafterversammlung über Finanz-, Investitions- und Personalpläne (

91 Zweitens hat das Gericht hervorgehoben, dass Del Monte in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin 80 % der Gesellschaftsanteile an Weichert hielt. Daraus hat das Gericht geschlussfolgert, dass Del Monte einen gewichtigen wirtschaftlichen Anreiz hatte, auf Weichert Einfluss zu nehmen (

92 Drittens hat das Gericht auf die Vertriebsvereinbarung zwischen Del Monte und Weichert Bezug genommen, die in der Praxis dazu führte, dass Weichert allein von Del Monte mit Bananen versorgt wurde und im Gegenzug der alleinige Vertriebshändler für Bananen von Del Monte in Nordeuropa war (

93 Eine solche Beziehung der Ausschließlichkeit kann, vor allem wenn sie mit der Stellung als weitaus größtem Anteilseigner des betreffenden Händlers einhergeht, im Normalfall durchaus geeignet sein, eine Lage der wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeit zu erzeugen und die Ausübung bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik zu ermöglichen.

94 Die Frage, ob eine derartige Abhängigkeit im vorliegenden Fall zwischen Del Monte und Weichert wirklich bestand, ist rein tatsächlicher Natur, und ihre Beurteilung obliegt demgemäß allein dem Gericht. Aus rechtlichen Erwägungen stand jedenfalls der Annahme des Gerichts nichts entgegen, dass Del Monte angesichts der Gesamtheit ihrer im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit Weichert in der Lage war, trotz ihrer Stellung als Kommanditistin bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaft auszuüben.

95 Letztlich kann aber dahinstehen, ob Del Monte rechtlich über hinreichende Möglichkeiten zur bestimmenden Einflussnahme auf Weichert verfügte und ob Del Monte de iure die alleinige Kontrolle über Weichert innehatte oder aber diese Kontrolle mit der Familie W. teilen musste, solange nur erwiesen ist, dass Del Monte de facto bestimmenden Einfluss ausgeübt hat (

96 Was nun diese tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses betrifft, so ließ sich Del Monte nach den Feststellungen des Gerichts von Weichert laufend und detailliert über deren Tagesgeschäft auf dem Bananenmarkt unterrichten, wobei diese Unterrichtung weit über dasjenige hinausging, was den Rechten von Del Monte nach dem Gesellschaftsvertrag sowie nach der Vertriebsvereinbarung entsprochen hätte (

97 Damit lagen dem Gericht mehrere Beweismittel vor, auf deren Grundlage es rechtsfehlerfrei schlussfolgern konnte, dass Del Monte tatsächlich bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Weichert genommen hat und sich sogar direkt in das Marktverhalten von Weichert einmischte. Dabei durfte das Gericht die Existenz konkreter Weisungen von Del Monte in Bezug auf die Vermarktung ihrer Bananen und die dazugehörige Preisgestaltung als ein besonders offenkundiges Indiz für das Bestehen von bestimmendem Einfluss dieser Gesellschaft auf Weichert ansehen (

98 Zwar mag es durchaus sein, dass man die Beweislage womöglich auch anders hätte interpretieren können, als dies das Gericht getan hat. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs als Rechtsmittelinstanz, die souveräne und rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen. – Zur behaupteten Nichtbefolgung von Weisungen durch Weichert (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)

99 Zum anderen bestreitet Del Monte, ihre Einflussnahme auf Weichert habe Erfolg gehabt. Im Kern macht Del Monte geltend, Weichert habe in der Praxis nicht alle Weisungen von Del Monte befolgt und sei sogar in – gerichtliche und außergerichtliche – Rechtsstreitigkeiten mit Del Monte verwickelt gewesen. Unter diesen Umständen, so Del Monte, hätte das Gericht nicht vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Del Monte und Weichert ausgehen oder bestimmenden Einfluss von Del Monte auf Weichert annehmen dürfen.

100 Wie bereits erwähnt, kann eine wirtschaftliche Einheit zwischen zwei Gesellschaften nur angenommen werden, wenn die eine ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der anderen befolgt (

101 Dieses Kriterium darf aber nicht dahin gehend missverstanden werden, dass die eine Gesellschaft ausnahmslos alle Weisungen der anderen befolgen muss und zwischen ihnen keinerlei Meinungsverschiedenheiten bestehen dürfen, vielmehr müssen die besagten Weisungen nur im Wesentlichen befolgt werden. Ebenso wenig muss die eine Gesellschaft jeden Widerspruch der anderen gegen ihre Einflussnahme und jedes juristische Aufbegehren der anderen im Keim ersticken, um ihren Einfluss und damit die wirtschaftliche Einheit zu demonstrieren.

102 Selbst in klassischen Konzernstrukturen sind interne Meinungsverschiedenheiten keine Seltenheit. Mitunter kommt es vor, dass Weisungen von Muttergesellschaften gegenüber ihren 100%igen oder fast 100%igen Tochtergesellschaften nicht befolgt und sogar sehr bedeutsame Weisungen verletzt werden. So ist es gang und gäbe, dass Muttergesellschaften im Rahmen von Befolgungsprogrammen allen ihren Tochtergesellschaften sogenannte Compliance-Instruktionen erteilen, mit denen sie diese dazu anhalten, keine wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken zu verfolgen. Die etwaige Missachtung solcher Compliance-Instruktionen – deren Bedeutung für das Geschäftsleben, aber auch für das Wettbewerbsrecht unbestreitbar ist – verbietet nach der Rechtsprechung keineswegs die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Kartellvergehen der einen Gesellschaft an die andere (

103 Dementsprechend war es dem Gericht im vorliegenden Fall von Rechts wegen nicht verwehrt, vom Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Del Monte und Weichert auszugehen, selbst wenn Weichert nicht alle Weisungen von Del Monte befolgt und auch ansonsten in manchen Punkten juristisch gegen Del Monte aufbegehrt haben mag.

104 Von bestimmendem Einfluss und von einer wirtschaftlichen Einheit kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ernsthafte Hinweise darauf vorliegen, dass die Nichtbefolgung der Weisungen der einen Gesellschaft durch die andere den Regelfall darstellte und zu einem unabhängigen Auftreten von Letzterer auf dem Markt führte.

105 Völlig zutreffend hat deshalb das Gericht im vorliegenden Fall das ihm vorliegende Beweismaterial darauf überprüft, ob Weichert die Weisungen von Del Monte allgemein nicht befolgte und auf dem Markt eigenständig auftrat (

106 Derartige Umstände wären, sofern sie erwiesen sein sollten, in der Tat ein gewichtiges Indiz gegen die (erfolgreiche) Ausübung von bestimmendem Einfluss seitens Del Montes auf Weichert und damit gegen das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen beiden Gesellschaften.

107 So versuchte denn auch Del Monte in ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren durchgehend den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei der vermeintlichen Nichtbefolgung ihrer Preisvorgaben und ihres neuen Marketing-Konzepts durch Weichert während des Zeitraums der Zuwiderhandlung in den Jahren 2000 bis 2002 um eine erwiesene Tatsache handelte.

108 Betrachtet man jedoch nicht nur die eine von Del Monte zitierte Stelle (

109 Nach diesen Tatsachenfeststellungen des Gerichts, die für die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes – vorbehaltlich einer etwaigen Verfälschung (

110 Vor diesem Hintergrund kann dem Gericht in diesem Punkt keine rechtlich unzutreffende Qualifikation von Tatsachen vorgeworfen werden. Das Gericht war angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Tatsachenfeststellungen von Rechts wegen in keiner Weise gehalten, vom Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Del Monte und Weichert auszugehen. b) Dritter und vierter Rechtsmittelgrund: Beweislast und Unschuldsvermutung

111 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft Del Monte dem Gericht eine Umkehr der Beweislast vor, wohingegen der vierte Rechtsmittelgrund sich auf die Unschuldsvermutung (Grundsatz in dubio pro reo) stützt. Diesen beiden Rechtsmittelgründen ist die Behauptung gemeinsam, die Beweislage im vorliegenden Gerichtsverfahren lasse nicht die Annahme eines bestimmenden Einflusses von Del Monte auf Weichert zu, so dass nicht von einer Mitverantwortlichkeit Del Montes für das Kartellvergehen von Weichert ausgegangen werden könne.

112 Mir scheint, dass dieses Vorbringen darauf abzielt, den Gerichtshof unter dem Deckmantel rechtlicher Rügen zu einer Neubewertung der Tatsachen und Beweismittel zu bewegen, wofür er im Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist. Dementsprechend sollten diese beiden Rechtsmittelgründe für unzulässig erklärt werden (

113 Nur der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass das Vorbringen von Del Monte auch inhaltlich nicht überzeugen kann. i) Dritter Rechtsmittelgrund: Beweislast

114 Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes macht Del Monte geltend, das Gericht habe in rechtsfehlerhafter Weise eine Beweislastumkehr vorgenommen, indem es annahm, bestimmte von Del Monte vorgelegte Beweise seien nicht geeignet, die Unabhängigkeit von Weichert gegenüber Del Monte zu belegen.

115 Im Einzelnen geht es dabei um Vetorechte innerhalb der Gesellschaft Weichert (

116 Es trifft zu, dass das Gericht dem diesbezüglichen Vorbringen von Del Monte die Beweiskraft für die Unabhängigkeit Weicherts gegenüber Del Monte absprach. Anders als Del Monte meint, kommt darin aber keine Umkehr der Beweislast zum Ausdruck. Vielmehr geht das Gericht völlig zu Recht davon aus, dass die Kommission die Beweislast bezüglich der Mitverantwortlichkeit Del Montes an der Zuwiderhandlung trägt (

117 Ausgehend von dieser Verteilung der Beweislast hat das Gericht die Beweiskraft aller ihm vorgelegten Beweise geprüft. Es ist zu dem Schluss gekommen, dass zum einen hinreichend Beweise für einen bestimmenden Einfluss von Del Monte auf Weichert bestanden und dass zum anderen Del Montes Gegenvorbringen nicht geeignet war, das Vorbringen der Kommission zu erschüttern. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden ( ii) Vierter Rechtsmittelgrund: Unschuldsvermutung

118 Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes macht Del Monte geltend, das Gericht habe gegen die Unschuldsvermutung (Grundsatz in dubio pro reo) (

119 Dieser vierte Rechtsmittelgrund kann inhaltlich nicht anders beantwortet werden als der erste. Wie ich oben ausgeführt habe (

120 Wenn ausreichende Beweise für die Feststellung der Mitverantwortlichkeit vorliegen, kann von einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung keine Rede sein. iii) Zwischenergebnis

121 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund ebenso haltlos wie der vierte. 2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Beweismitteln

122 Da der erste Rechtsmittelgrund, wie oben ausgeführt, ebenso wenig durchgreift wie der dritte und der vierte, wende ich mich nachfolgend dem zweiten zu, der nur hilfsweise geltend gemacht wird. Darin wirft Del Monte dem Gericht vor, in mehrfacher Hinsicht Beweismittel verfälscht zu haben, die wiederum allesamt mit den Einflussmöglichkeiten von Del Monte auf Weichert zusammenhängen. a) Zu den einzelnen Verfälschungsvorwürfen

123 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Annahme einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine solche Verfälschung ist nur gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (

124 Wie die Kommission und Weichert habe auch ich den Eindruck, dass Del Monte lediglich mit der Beweiswürdigung des Gerichts unzufrieden ist und dem Gerichtshof nun eine alternative Lesart des Beweismaterials suggerieren will, die aber keineswegs zwingend ist. i) Zum Vorwurf der Verfälschung des Gesellschaftsvertrags

125 Zunächst erhebt Del Monte eine Reihe von Verfälschungsvorwürfen in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag, mit dem sich Weichert die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft deutschen Rechts gegeben hat. – Zu den Vetorechten der Kommanditistin

126 Erstens bezieht sich Del Monte auf § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, der vorsieht, dass die Komplementäre für eine Reihe von Rechtsgeschäften im Voraus die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter einholen mussten. Del Monte ist der Ansicht, das Gericht habe jene Klausel verfälscht, als es in Rn. 101 des angefochtenen Urteils annahm, „[e]ine Reihe von wichtigen Handlungen, die zwangsläufig, wenn auch nur mittelbar, Auswirkungen auf die Geschäftsführung von Weichert hatten“, könnten „nicht ohne Zustimmung der Kommanditistin vorgenommen werden“.

127 Dieser Vorwurf ist haltlos.

128 Bei den Rechtsgeschäften, die nach § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung aller Gesellschafter bedurften, handelte es sich um den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Anteilen oder sonstigen Beteiligungen an anderen Unternehmen, um Investitionen über 100000 DM, um Darlehen an Mitarbeiter über 10000 DM, um Darlehen für Weichert außerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit, um die Gewährung von Sicherheiten durch Weichert, um Zahlungen an den geschäftsführenden Gesellschafter und um Verträge, die von dem oder den geschäftsführenden Gesellschaftern einzeln oder gemeinsam geschlossen wurden und zulasten von Weichert regelmäßige Zahlungsverpflichtungen von mehr als 10000 DM monatlich begründeten, mit Ausnahme der Arbeitsverträge, sofern diese eine Jahresvergütung von weniger als 60000 DM vorsahen.

129 Es ist gut vertretbar – und jedenfalls nicht offensichtlich falsch –, derartige Vorgänge als „eine Reihe von wichtigen Handlungen“ anzusehen und anzunehmen, dass das diesbezügliche Vetorecht von Del Monte „zwangsläufig, wenn auch nur mittelbar, Auswirkungen auf die Geschäftsführung von Weichert hatte“ (Marktverhalten von Weichert ist in der besagten Urteilspassage, anders als von Del Monte unterstellt, keine Rede. Die Feststellung solcher Auswirkungen wäre im Übrigen nach der Rechtsprechung auch gar nicht erforderlich gewesen ( – Zu den Vetorechten des Komplementärs

130 Zweitens stößt sich Del Monte an Rn. 114 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausführt, es sei „den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags nicht zu entnehmen“, dass „der Komplementär über ein Vetorecht für ‚alle‘ Entscheidungen der Gesellschaft verfügte“. Del Monte ist hingegen der Auffassung, es gebe keine Entscheidung, die sie der Gesellschaft gegen das Veto des Komplementärs hätte aufzwingen können.

131 Die streitbefangenen Ausführungen des Gerichts sind im Zusammenhang mit den unmittelbar vorhergehenden Randnummern des angefochtenen Urteils zu sehen und antworten auf ein Argument von Del Monte mit Bezug auf § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags (der Gesellschafterversammlung. Nur für die dort aufgeführten Beschlüsse war nach der besagten Klausel die Zustimmung des Komplementärs zwingend vorgeschrieben.

132 Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Gerichts, den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags sei kein Vetorecht des Komplementärs „für ‚alle‘ Entscheidungen der Gesellschaft“ zu entnehmen, durchaus vertretbar und kann jedenfalls nicht als offensichtlich falsch eingestuft werden.

133 Ergänzend ist daran zu erinnern, dass eine etwaige Beweisverfälschung nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn sie sich auf dessen Tenor ausgewirkt haben kann (alleine – auch gegen den Widerstand der Kommanditistin – schalten und walten konnte.

134 Ohnehin setzt die Mithaftung der Kommanditistin für Kartellvergehen der Gesellschaft – wie schon erwähnt – nicht notwendigerweise voraus, dass die Kommanditistin die alleinige Kontrolle ausgeübt hat, vielmehr kann auch eine Situation der gemeinsamen Kontrolle mit dem oder den Komplementären zu einer Zurechnung der kartellrechtlichen Verantwortlichkeit führen ( – Zur Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer

135 Drittens beanstandet die Rechtsmittelführerin Rn. 117 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht Del Montes Argument zurückweist, dass sie nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügt habe, um die Geschäftsführer von Weichert zu ernennen, abzuberufen oder gar gegen die Geschäftsführerernennung ein Veto einzulegen. Die Zurückweisung ihres Arguments durch das Gericht hält Del Monte für eine „Beweisverfälschung“.

136 Dazu ist anzumerken, dass ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, genau angeben muss, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (

137 An solchen Ausführungen fehlt es im vorliegenden Fall gänzlich. Del Monte hat es versäumt, ein konkretes Aktenstück zu benennen und substantiiert darzulegen, inwieweit das Gericht dieses Aktenstück verfälscht haben soll. Damit ist dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig.

138 Im Übrigen kann nur vermutet werden, dass Del Monte eine Verfälschung von § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags meint, denn auf diese Vorschrift bezieht sich die streitbefangene Urteilspassage. In jener Vertragsklausel ist jedoch wortwörtlich das ausbedungen, was das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils wiedergibt, und zwar, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Einstimmigkeit der Gesellschafter bedurfte.

139 Da die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters als Geschäftsführer ausdrücklich in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftervertrags festgeschrieben war, konnte sie nur im Wege der Änderung jenes Vertrags und damit nicht ohne die Zustimmung von Del Monte begründet oder verändert werden. Deshalb war das Argument von Del Monte, sie verfüge nicht einmal über ein Vetorecht hinsichtlich der Ernennung oder Abberufung von Geschäftsführern, jedenfalls in dieser Allgemeinheit unrichtig.

140 Von einer Beweisverfälschung kann somit keine Rede sein. Vielmehr scheint mir Del Monte hier zu versuchen, den Gerichtshof unter dem Deckmantel einer Verfälschungsrüge schlicht zur Neubewertung des Sachverhalts zu bewegen, was im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist ( – Zum Schlichtungsverfahren

141 Viertens wirft Del Monte dem Gericht eine Verfälschung von § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vor, der zur Schlichtung von Pattsituationen in der Gesellschafterversammlung die Einrichtung eines Beirats vorsah (

142 Im Einzelnen stört sich Del Monte an folgenden zwei Aussagen des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Urteils: — Zum einen hält das Gericht dort „die Behauptung, dass in diesem Beirat Entscheidungen mit einfacher Mehrheit und damit zwangsläufig Entscheidungen zu Gunsten der Familie W. ergangen seien“ für „nicht belegt“. — Zum anderen führt das Gericht dort aus, „jedenfalls“ sei „die Bedeutung des betreffenden Vorteils angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung zu relativieren“.

143 Keine dieser beiden Aussagen des Gerichts erscheint mir nach Sichtung von § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags als offensichtlich falsch. Im Gegenteil: — Zur ersten Aussage ist anzumerken, dass § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags keinerlei Angaben dazu enthält, welche Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung des Beirats galten. Es mag sein, dass sich ein Erfordernis der Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit aus anderen Klauseln des Gesellschaftsvertrags herleiten ließ. Deren Verfälschung hat aber Del Monte hier nicht gerügt. Im Übrigen bezieht sich die Aussage des Gerichts auf die Mehrheiten, mit denen Entscheidungen des Beirats tatsächlich ergangen sind. Es versteht sich von selbst, dass eine bloße Klausel im Gesellschaftsvertrag als solche keine Auskunft über ihre praktische Anwendung im Leben der Gesellschaft geben kann. — Was die zweite Aussage betrifft, so ergibt sich aus ihr nur, dass das Gericht die Bedeutung der für die Familie W. aus dem Schlichtungsverfahren folgenden Vorteile im Gesamtzusammenhang des Gesellschaftsvertrags gewürdigt und relativiert hat. Es ist nicht ersichtlich, und die Rechtsmittelführerin trägt keinerlei Argument dazu vor, inwieweit eine solche Betrachtung des Gesamtzusammenhangs, in den sich die Beweise einbetten, offensichtlich fehlerhaft gewesen sein soll.

144 Ich füge hinzu, dass die bloße Existenz eines Schlichtungsverfahrens in Form eines Beirats alles andere als beweiskräftig für die Behauptung von Del Monte ist, „dass die Familie [W.] letztlich allein entschied, wie Weicherts Geschäfte zu führen waren“. Denn selbst wenn Del Montes Darstellung zutrifft, dass die Familie W. in jenem Beirat über drei von sechs Stimmen verfügte, so hatte sie damit gerade keine – auch keine einfache – Mehrheit. ii) Zum Vorwurf der Verfälschung einiger weiterer Dokumente

145 Abgesehen vom Gesellschaftsvertrag hat das Gericht nach Auffassung von Del Monte auch den Aussagewert einiger weiterer Dokumente verfälscht, die sich in der Verfahrensakte finden. Diesen wende ich mich im Folgenden kurz zu. – Zum „Gleichgewicht der Kräfte“

146 Erstens bemängelt Del Monte eine „offensichtliche Verfälschung“ ihrer eigenen Einlassungen aus ihrer erstinstanzlichen Klageschrift (

147 Eine Verfälschung des erstinstanzlichen Parteivorbringens durch das Gericht ist – in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln – anzunehmen, wenn dieses Vorbringen vom Gericht offensichtlich falsch verstanden oder sinnentstellt wiedergegeben wurde (

148 Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zwar hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils den von Del Monte geprägten Begriff vom „Gleichgewicht der Kräfte“ aufgegriffen. Inhaltlich hat es aber in der besagten Urteilspassage gar nicht das Vorbringen von Del Monte wiedergegeben. Vielmehr hat das Gericht auf seine eigenen unmittelbar vorausgehenden Ausführungen zu bestimmten Klauseln des Gesellschaftsvertrags zurückverwiesen ( – Zu den Einlassungen anderer Importeure betreffend die Preisbildung

149 Zweitens wirft Del Monte dem Gericht vor, in den Rn. 211 bis 215 des angefochtenen Urteils auf der Basis von Antworten anderer Importeure (Chiquita und Dole) auf Auskunftsverlangen der Kommission angenommen zu haben, dass die Ausrichtung der Referenzpreise von Weichert an denen von Dole „auch den Erwartungen von Del Monte entsprochen“ habe. Dadurch hat das Gericht nach Auffassung von Del Monte die Einlassungen jener Importeure verfälscht.

150 Dieser Vorwurf beruht auf einer unzutreffenden, ja sogar sinnentstellenden Lesart des angefochtenen Urteils. Mit keinem Wort wird nämlich in der besagten Urteilspassage festgestellt oder auch nur angedeutet, die Ausrichtung der Referenzpreise von Weichert an denen von Dole habe „auch den Erwartungen von Del Monte entsprochen“. Del Monte unterstellt dem Gericht also eine Aussage, die es in dieser Form überhaupt nicht getroffen hat, und verknüpft dies mit dem gravierenden Vorwurf der Beweisverfälschung.

151 In Wirklichkeit setzt sich das Gericht in der besagten Urteilspassage mit den Behauptungen von Del Monte auseinander, dass Weichert völlig eigenständig gewesen sei, dass Del Monte selbst Referenzpreise nahe bei denen von Chiquita habe erreichen wollen und dass Del Montes diesbezügliche Erwartungen gegenüber Weichert klar zum Ausdruck gekommen seien (Zwischenergebnis, dass die von Del Monte zitierten Einlassungen von Chiquita und Dole ihren eigenen Behauptungen widersprechen (endgültige Schlussfolgerung in Bezug auf die Eigenständigkeit von Weichert gegenüber Del Monte zieht das Gericht in den streitigen Rn. 211 bis 215 des angefochtenen Urteils nicht.

152 Überdies ist anzumerken, dass die in Rede stehenden Einlassungen von Chiquita und Dole keineswegs so eindeutig waren, wie Del Monte behauptet. Ganz im Gegenteil waren sie durchaus interpretationsoffen. Dies gilt insbesondere für die Einlassung von Dole, Del Monte sei „mit den Vermarktungsergebnissen von Weichert nicht zufrieden“ gewesen und habe „ihre Beziehungen zu Weichert allem Anschein nach [abgebrochen], um das eigene aggressive Marketing-Konzept anzuwenden“ (

153 Erstens geht aus diesen Einlassungen – wie bereits weiter oben angedeutet (nicht klar hervor, ob Dole nur in finanzieller Hinsicht mit Weichert unzufrieden war oder auch mit Blick auf das Marketing-Konzept. Ebenso wenig lässt sich zweitens dem besagten Beweismaterial entnehmen, ob und wann die Geschäftsführung von Weichert überhaupt zur Umsetzung dieses neuen Marketing-Konzepts von Del Monte angewiesen worden sein soll. Auch ist drittens nicht ersichtlich, ob jenes Marketing-Konzept seinerzeit tatsächlich am Widerstand der Geschäftsführung von Weichert scheiterte oder aber schlicht auf dem Markt nicht durchzusetzen war, wie Weichert vorbringt. Aus dem Beweismaterial, das das Gericht nach Ansicht von Del Monte verfälscht haben soll, ergibt sich noch nicht einmal eindeutig, zu welchem Zeitpunkt Del Monte überhaupt ihr „eigenes aggressives Marketing-Konzept“ entwickelte und fortan versuchte, es in die Tat umzusetzen: noch während der Zeitspanne der Zuwiderhandlung in den Jahren 2000 bis 2002 oder erst 2003, also nach Beendigung der Zuwiderhandlung.

154 Lässt die Beweislage verschiedene Beurteilungen als vertretbar erscheinen und hat sich das Gericht für eine davon entschieden, so kann ihm nicht ernsthaft der Vorwurf der Beweisverfälschung gemacht werden. So verhält es sich mit den in den Rn. 211 bis 215 des angefochtenen Urteils zitierten Beweismitteln. – Zum Schreiben eines externen Rechtsanwalts an Del Monte

155 Drittens macht Del Monte eine Beweisverfälschung im Hinblick auf das Schreiben eines externen Rechtsanwalts an Del Monte aus dem Jahr 1997 geltend. Während das Gericht in Rn. 236 des angefochtenen Urteils den Eindruck erwecke, jenes Schreiben sei im Auftrag eines der Gesellschafter von Weichert versandt worden, habe in Wirklichkeit die Gesellschaft selbst den Brief in Auftrag gegeben.

156 Dazu ist sogleich anzumerken, dass das Gericht sich an jener Stelle des streitigen Urteils gar nicht mit der Urheberschaft des besagten Schreibens befasst, sondern lediglich allgemeine Erwägungen zu der Frage anstellt, ob der Umstand, dass einer der Gesellschafter auf Rechtsberater zurückgreift, Rückschlüsse auf die Kontrolle des anderen Gesellschafters über die Gesellschaft zulässt. Der Verfälschungsvorwurf von Del Monte scheint mir deshalb ziemlich weit hergeholt.

157 Außerdem wird bei aufmerksamer Lektüre des besagten Briefes deutlich, dass dieser – entgegen der Auffassung von Del Monte – durchaus mehrdeutig abgefasst ist und keineswegs klar zum Ausdruck bringt, in wessen Namen und mit wessen Mandat er zu bestimmten Gegenständen Aussagen trifft. Aus der Einleitung geht zwar hervor, dass der Brief eine Stellungnahme für die Gesellschaft abgibt (

158 Es handelt sich also erneut um ein Beweisstück, das beachtlichen Raum für unterschiedliche Interpretationen lässt. Unter diesen Umständen kann dem Gericht kein Verfälschungsvorwurf gemacht werden, wenn es in Rn. 236 des angefochtenen Urteils davon spricht, „dass einer der Gesellschafter auf Rechtsberater zurückgreift, um seine Rechte kennen zu lernen und diese gegenüber einem anderen Gesellschafter, von dem er meint, er respektiere sie nicht, durchzusetzen“.

159 Ergänzend ist anzumerken, dass Del Monte mit keinem Wort ausgeführt hat, inwieweit sich die von ihr behauptete Verfälschung des Aussagewerts des besagten Schreibens auf das Urteil des Gerichts ausgewirkt haben soll. Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils kann eine etwaige Beweisverfälschung jedoch nur führen, wenn sie sich auf dessen Tenor ausgewirkt haben kann ( – Zu einem Schriftsatz aus einem nationalen Gerichtsverfahren

160 Viertens meint Del Monte mit Blick auf die Rn. 237 und 238 des angefochtenen Urteils, das Gericht habe den Beweiswert eines Schriftsatzes aus einem nationalen Gerichtsverfahren verfälscht. In diesem Schriftsatz antwortet Weichert auf eine Klage von Del Monte, dass der gesamte wirtschaftliche Mehrwert von Weichert, d. h. Einkauf, Vermarktung und Logistik, ausschließlich den Komplementären zuzurechnen sei und dass sich die Rolle von Del Monte innerhalb der Gesellschaft auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt habe.

161 Das Gericht hat dazu – sachlich völlig zutreffend – angemerkt, dass die Klage von Del Monte, nicht aber von Weichert eingereicht wurde, dass sie im Zusammenhang mit der Kündigung der Vertriebsvereinbarung stand und dass die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Del Monte zum wirtschaftlichen Wert des Unternehmens nicht die Ausübung bestimmenden Einflusses in der Person von Del Monte ausschließt (

162 Ich kann nicht erkennen, wie das Gericht mit diesen Ausführungen den besagten Schriftsatz verfälscht haben soll. Das Gericht hat den Schriftsatz lediglich in seinen prozeduralen und wirtschaftlichen Kontext gestellt und daraus völlig vertretbare – auf keinen Fall offensichtlich falsche – Schlussfolgerungen für seinen Beweiswert im vorliegenden Kartellverfahren gezogen. – Zur fehlenden Konsolidierung der Geschäftsergebnisse

163 Fünftens bemängelt Del Monte im Hinblick auf Rn. 259 des angefochtenen Urteils, das Gericht habe die fehlende Konsolidierung der Ergebnisse von Del Monte und Weichert zu Unrecht als „ohne jede Bedeutung“ abgetan. Darin sieht Del Monte eine Beweisverfälschung.

164 Dieses Vorbringen ist abwegig. Del Monte mag der Auffassung sein, dass das Gericht aus dem Umstand der unterbliebenen Konsolidierung rechtlich fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen und dass es die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung missachtet hat. Mit einer Beweisverfälschung hat dies jedoch nicht das Geringste zu tun. iii) Zwischenergebnis

165 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keiner der von Del Monte im Einzelnen erhobenen Vorwürfe der Beweisverfälschung auch nur im Ansatz durchgreift. b) Zur Pflicht des Gerichts, die Beweise umfassend zu würdigen

166 Abschließend macht Del Monte im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe es versäumt, die ihm vorliegenden Beweise umfassend zu würdigen. Nach Auffassung von Del Monte hat das Gericht dadurch das Beweismaterial verfälscht, dass es nur jedes Beweisstück einzeln betrachtet habe, ohne aber zu beurteilen, ob das Beweismaterial in seiner Gesamtheit gegen die Annahme eines bestimmenden Einflusses von Del Monte auf Weichert spreche oder – hilfsweise – ob die Beweislage diesbezüglich unklar sei (non liquet).

167 Auch dieser Vorwurf scheint mir auf einer sehr selektiven Lesart des angefochtenen Urteils zu beruhen. Ein Blick auf Rn. 266 dieses Urteils genügt, um festzustellen, dass das Gericht die von Del Monte vorgelegten schriftlichen Belege „weder einzeln noch gemeinsam“ für geeignet hielt, die Zurechnung des Kartellvergehens von Weichert an Del Monte in Frage zu stellen. Das Gericht hat es also keineswegs versäumt, eine Gesamtbetrachtung des Beweismaterials vorzunehmen.

168 In Wirklichkeit entpuppt sich denn auch der von Del Monte erhobene Vorwurf – trotz seiner Bezeichnung als Verfälschungsrüge – eher als eine Rüge der rechtlich fehlerhaften Qualifizierung von Tatsachen. Del Monte meint, das Gericht habe aus dem ihm vorliegenden Beweismaterial, betrachtet in seiner Gesamtheit, unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen mit Blick auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Del Monte und Weichert gezogen. Insoweit überschneidet sich diese letzte Rüge im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes mit dem ersten Rechtsmittelgrund und ist aus den bereits im dortigen Zusammenhang dargelegten Gründen ( 3. Fünfter Rechtsmittelgrund: einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

169 Mit ihrem fünften und letzten Rechtsmittelgrund macht Del Monte geltend, das Gericht hätte die streitige Entscheidung für nichtig erklären müssen, weil dort eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zwischen Dole, Chiquita und Del Monte/Weichert festgestellt werde, obwohl feststehe, dass Weichert von dem Informationsaustausch zwischen Dole und Chiquita keine Kenntnis hatte.

170 Del Monte wirft nun dem Gericht vor, die fehlende Kenntnis von Weichert von dem Informationsaustausch zwischen Dole und Chiquita in rechtsfehlerhafter Weise lediglich als mildernden Umstand gewertet und auf diese Weise die einschlägige Judikatur des Gerichtshofs missachtet zu haben.

171 Mir scheint, dieser Rechtsmittelgrund beruht auf einer unzutreffenden Lesart des angefochtenen Urteils wie auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

172 Das Konzept der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ermöglicht es, allen Kartellbeteiligten die Tatbeiträge der jeweils anderen Kartellbeteiligten – gleichsam wie Mittätern – zuzurechnen, auch wenn sie sich selbst nicht an jedem Einzelbestandteil des Gesamtkartells aktiv beteiligt haben (

173 Voraussetzung für diese Zurechnung ist anerkanntermaßen, dass das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (

174 Anders ausgedrückt ist eine wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen möglich, wenn der jeweilige Kartellbeteiligte wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch seinen eigenen Tatbeitrag in ein Gesamtkartell eingliederte und durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Kartellbeteiligten gemeinsam verfolgten wettbewerbswidrigen Ziele beitrug (

175 Ist hingegen nicht nachgewiesen, dass ein Kartellbeteiligter von bestimmten Aspekten einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung wusste oder sie kennen musste, so kann er für diese Aspekte nicht zur Verantwortung gezogen werden (

176 Freilich ändert der Umstand, dass ein Kartellbeteiligter nicht alle Aspekte kannte oder kennen musste, nichts am objektiven Bestehen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Erst recht darf dieser Umstand nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für die Verhaltensweisen führen, an denen seine Beteiligung feststeht und für die es tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden kann (

177 Alles in allem müssen also der Umfang und das Gewicht der jeweiligen Tatbeiträge im Verhältnis zum Gesamtkartell im Rahmen der Bußgeldberechnung für jeden Kartellbeteiligten individuell berücksichtigt werden (

178 Diese Regeln hat das Gericht im vorligenden Fall rechtsfehlerfrei angewandt.

179 Das Gericht hat anerkannt, dass Weichert vom Informationsaustausch zwischen Dole und Chiquita keine Kenntnis hatte und diesen auch nicht kennen musste. Völlig zu Recht hat das Gericht diesen Umstand nicht etwa zum Anlass genommen, das Bestehen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als solcher in Frage zu stellen. Vielmehr hat sich das angefochtene Urteil zutreffenderweise allein auf die Rechtsfolgen für Weichert konzentriert und festgestellt, dass Weichert – im Unterschied zu Dole und Chiquita – nicht die Verantwortung für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden konnte und ihr folglich eine geringere Geldbuße aufzuerlegen war (

180 Zugegebenerweise wirkt es etwas verwunderlich, dass das Gericht in diesem Zusammenhang – wohl in Anlehnung an die Wortwahl der Kommission in der streitigen Entscheidung – von „mildernden Umständen“ für Weichert spricht. In Wirklichkeit ist es nämlich schlicht der geringere Tatbeitrag von Weichert, der eine geringere Sanktion rechtfertigt. Genau davon geht letztlich auch das Gericht aus, wenn es ausführt, dass der Grundbetrag der Geldbuße für Weichert geringer ausfiel, weil sie von den Vorab-Preismitteilungen zwischen Dole und Chiquita keine Kenntnis hatte bzw. sie diese vernünftigerweise nicht hätte vorhersehen können.

181 Unter diesen Umständen ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. C – Zum Anschlussrechtsmittel von Weichert in der Rechtssache C‑293/13 P

182 Das Anschlussrechtsmittel von Weichert in der Rechtssache C‑293/13 P ist, wie oben dargelegt ( 1. Erster Rechtsmittelgrund: Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise

183 Als Erstes beanstandet Weichert mit ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P die Feststellungen des Gerichts zum Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen Weichert und Dole. Nach Ansicht von Weichert kann von einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen diesen beiden Unternehmen keine Rede sein, weil Weichert eine bloße Mitläuferin gewesen sei, die sich stets einseitig an den Listenpreisen von Dole orientiert habe.

184 In diesem Zusammenhang erhebt Weichert insgesamt drei Rügen gegen das angefochtene Urteil, denen ich mich im Folgenden einzeln zuwende. a) Zur Rüge der widersprüchlichen Urteilsbegründung

185 Erstens findet Weichert das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet, da es einerseits in Rn. 580 das Vorliegen von Anzeichen für ihr Mitläufertum verneine und andererseits in Rn. 847 eben dieses Mitläufertum für möglich halte.

186 Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (

187 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht im letzten Satz von Rn. 580 des angefochtenen Urteils fest, eine bestimmte – dort näher erörterte – Erklärung von Chiquita im Verwaltungsverfahren reiche nicht zur Begründung der Behauptung aus, „dass Weichert jede Woche die Bekanntgabe des Preises von Dole abgewartet habe, bevor sie ihren eigenen Listenpreis in gleicher Höhe festgesetzt habe“.

188 Demgegenüber führt das Gericht in Rn. 847 des angefochtenen Urteils aus, dieselbe Erklärung von Chiquita „könnte … auch bedeuten, dass sich das Verhalten von Weichert auf ein Mitläufertum in Bezug auf die Preispolitik von Dole beschränkte“.

189 Selbst wenn diese beiden Randnummern des angefochtenen Urteils auf den ersten Blick in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander stehen, so sind sie doch bei näherer Betrachtung nicht in sich widersprüchlich. Denn in beiden Urteilspassagen beschäftigt sich das Gericht – wenn auch jeweils in völlig unterschiedlichem Zusammenhang – mit der Beweiskraft ein und derselben Erklärung von Chiquita aus dem Verwaltungsverfahren. Und in beiden Fällen geht das Gericht letztlich davon aus, jene Erklärung habe eine relativ geringe eigenständige Aussagekraft.

190 Gerade wegen ihrer geringen Aussagekraft hat das Gericht der betreffenden Erklärung von Chiquita insgesamt keinen großen Beweiswert in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen Dole und Weichert beigemessen: So hat es das Gericht einerseits in den Rn. 580 und 581 des angefochtenen Urteils abgelehnt, die Erklärung von Chiquita als Entlastungsbeweis dahin gehend zu werten, Weichert sei im Verhältnis zu Dole nur Mitläuferin gewesen. Ebenso wenig ist aber das Gericht andererseits in den Rn. 847 bis 853 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, besagte Erklärung tauge als Belastungsbeweis in Bezug auf die Wettbewerbswidrigkeit der bilateralen Kontakte zwischen Weichert und Dole.

191 Ein Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Begründungspflicht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist somit nicht ersichtlich.

192 Ohnedies ist ganz allgemein festzuhalten, dass das Gericht weniger seinen Umgang mit einzelnen Beweismitteln als vielmehr sein Urteil zu begründen hat. Selbst wenn man – entgegen meinen obigen Ausführungen – die Formulierung der Rn. 580 und 847 des angefochtenen Urteils für nicht ganz stimmig halten mag, so ist gleichwohl die eigentliche Entscheidung des Gerichts über die bei ihm anhängige Klage klar und widerspruchsfrei begründet, und zwar dahin gehend, dass eine abgestimmte Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck vorliegt und Weichert sich daran beteiligt hat (

193 Die Begründungsrüge von Weichert greift folglich nicht durch. b) Zur Rüge der Verfälschung von Beweismitteln

194 Zweitens wirft Weichert dem Gericht eine Verfälschung von Beweismitteln vor. Die Feststellung in Rn. 580 des angefochtenen Urteils, wonach die Erklärung von Chiquita nicht als Beweis für die Annahme einer bloßen Mitläufereigenschaft von Weichert ausreicht, verfälsche die klare Beweislage. Dies möchte Weichert aus einer Zusammenschau mit Rn. 847 des angefochtenen Urteils ableiten, in der das Gericht – wie schon erwähnt – ausführt, besagte Erklärung von Chiquita „könnte … auch bedeuten, dass sich das Verhalten von Weichert auf ein Mitläufertum in Bezug auf die Preispolitik von Dole beschränkte“.

195 Wie bereits erwähnt, ist die Annahme einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine solche Verfälschung ist nur gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (

196 Letzteres ist hier der Fall. Der in Rede stehenden Erklärung von Chiquita im Verwaltungsverfahren ließ sich nicht klar entnehmen, ob Weichert lediglich als Mitläuferin einseitig die Listenpreise von Dole übernahm oder aber mit Dole in eine abgestimmte Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck verwickelt war. Das Gericht gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Erklärung von Chiquita die Behauptung des Mitläufertums nicht zu stützen vermochte (offensichtlich unzutreffend.

197 Somit ist der Vorwurf der Verfälschung von Beweismitteln haltlos. c) Zur Rüge des Fehlens eines zukunftsgerichteten Informationsaustauschs

198 Schließlich behauptet Weichert, im vorliegenden Fall sei niemals ein Informationsaustausch zwischen Dole und Weichert über ihr eigenes, künftiges Marktverhalten festgestellt worden. Auch deswegen, so meint Weichert, kann zwischen den beiden Unternehmen keine wettbewerbswidrige abgestimmte Verhaltensweise angenommen werden.

199 Dazu ist in Erinnerung zu rufen, dass die Tatsachen- und Beweiswürdigung allein dem Gericht obliegt und der Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz dafür – mit Ausnahme einer etwaigen Rüge der Verfälschung – nicht zuständig ist (

200 Nur der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen von Weichert in mehreren Passagen des angefochtenen Urteils sehr wohl ein Informationsaustausch zwischen Dole und Weichert über ihr künftiges Marktverhalten festgestellt wird (

201 Unerheblich ist im Übrigen auch, ob nur ein Unternehmen seine Wettbewerber einseitig über sein in Aussicht genommenes Marktverhalten informiert oder ob alle beteiligten Unternehmen sich gegenseitig über ihre jeweiligen Erwägungen und Absichten informieren. Denn schon wenn ein einziges Unternehmen sich aus der Deckung wagt und seinen Konkurrenten vertrauliche Informationen über seine künftige Geschäftspolitik preisgibt, verringert sich dadurch für alle Beteiligten die Unsicherheit über das künftige Marktgeschehen und entsteht die Gefahr einer Verringerung des Wettbewerbs und eines kollusiven Verhaltens unter ihnen (

202 Damit kann dahinstehen, ob Dole und Weichert sich im Rahmen ihrer Vorab-Preismitteilungen gegenseitig mit Informationen über ihr jeweiliges künftiges Marktverhalten versorgten oder ob nur einseitig Dole an Weichert solche Informationen preisgab, nicht aber umgekehrt Weichert an Dole. Am Vorliegen einer nach Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) verbotenen abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck würde dies nichts ändern. d) Zwischenergebnis

203 Insgesamt ist somit der erste von Weichert erhobene Rechtsmittelgrund im Rahmen ihres Anschlussrechtsmittels in der Rechtssache C‑293/13 P unbegründet. 2. Zweiter Rechtsmittelgrund: die bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

204 Als Zweites rügt Weichert mit ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P, das Gericht sei im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ausgegangen. Nach Ansicht von Weichert hat das Gericht lediglich „die Behauptung aufgestellt“, die Vorab-Preismitteilungen seien schon ihrer Natur nach wettbewerbsschädlich, und hat es versäumt, ihre konkrete Eignung zur Beschränkung des Wettbewerbs im gegebenen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu würdigen.

205 Bei vordergründiger Betrachtung könnte man zu dem Schluss kommen, Weichert wolle mit diesem Vorbringen den Gerichtshof in unzulässiger Weise dazu veranlassen, als Rechtsmittelinstanz seine eigene Einschätzung an die Stelle der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts zu setzen. In Wirklichkeit ist der Gerichtshof hier aber aufgerufen, zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung die richtigen Kriterien und Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann (

206 Ich nehme vorweg, dass sich das Gericht hier äußerst eingehend mit den Marktgegebenheiten und den dazu vorgebrachten Argumenten beschäftigt hat und in sehr nachvollziehbarer Weise begründet hat, warum der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen schon seiner Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden muss. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der besagten Rechtssache CB/Kommission. a) Die einschlägigen rechtlichen Kriterien

207 Im Anwendungsbereich von Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) kann sich die Wettbewerbswidrigkeit einer Verhaltensweise von Unternehmen nicht nur aus ihren Wirkungen, sondern auch aus ihrem Zweck ergeben. Dies gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen gleichermaßen (

208 Nicht jeder Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern bezweckt notwendigerweise, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen (

209 Ob ein solcher Informationsaustausch schon seiner Natur nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG aufgefasst zu werden, ist mit Blick auf seinen Gegenstand, auf die mit ihm verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu beurteilen, in dem dieser Austausch stattfindet (

210 Ergibt sich unter Zugrundelegung der soeben genannten Kriterien, dass ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern schon seiner Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden kann – dass er also, anders ausgedrückt, in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt –, so müssen seine konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft und berücksichtigt werden (

211 Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die widerlegliche Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen; es obliegt den betroffenen Unternehmen, den Gegenbeweis zu erbringen ( b) Die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Kriterien auf den Einzelfall

212 Entgegen der Auffassung von Weichert sehe ich keinerlei Anhaltspunkte, dass das Gericht die soeben dargestellten rechtlichen Kriterien im vorliegenden Fall unzutreffend angewendet oder zu oberflächlich geprüft haben könnte.

213 Ganz allgemein scheint mir Weichert die Anforderungen an die Feststellung eines wettbewerbswidrigen Zwecks und einer wettbewerbswidrigen Wirkung zu verwischen, wenn sie – wie schon in erster Instanz – vorbringt, das Gericht hätte die „wirtschaftlichen Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens auf dem europäischen Bananenmarkt“ berücksichtigen sollen. Denn dergleichen ist im Rahmen von Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) nicht zur Beurteilung des Zwecks eines Verhaltens erforderlich, sondern allein zur Beurteilung seiner Wirkung(en) ( – Zur Art des Informationsaustauschs und zu seinem Gegenstand

214 Im Einzelnen behauptet Weichert zunächst, ein Informationsaustausch über Listenpreise könne nicht von Natur aus als wettbewerbswidrig angesehen werden.

215 Dazu ist anzumerken, dass ein Informationsaustausch nicht nur dann mit einem wettbewerbswidrigen Zweck behaftet ist, wenn er unmittelbar die von den beteiligten Unternehmen auf dem Markt praktizierten Preise betrifft. Denn wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, schützt Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen (

216 Genau so verhält es sich hier.

217 Nach den äußerst ausführlichen Feststellungen des Gerichts, gegen die Weichert keinerlei Vorwurf der Verfälschung erhebt, kam es im vorliegenden Fall zwischen den beteiligten Unternehmen zu bilateralen Vorab-Preismitteilungen, in deren Rahmen ihre jeweiligen Listenpreise und bestimmte Preistrends erörtert wurden (

218 Ebenfalls nach den Feststellungen des Gerichts, die im Übrigen nicht zuletzt auf Weicherts eigene Einlassungen zurückgehen, waren die Listenpreise von Relevanz für den betroffenen Markt (

219 Ich füge hinzu, dass es aus unternehmerischer Sicht wenig Sinn machen würde, überhaupt Listenpreise festzulegen und sich über deren Fortentwicklung mit Wettbewerbern auszutauschen, wenn die eigenen Listenpreise und die gewonnenen Informationen über die Listenpreise der Wettbewerber nicht in das künftige Marktverhalten der jeweiligen Unternehmen und in die von ihnen tatsächlich praktizierten Preise einfließen sollen.

220 Zu Recht hat das Gericht deshalb – nach sehr eingehender Erörterung der konkreten Marktgegebenheiten und der von Weichert vorgebrachten Argumente – geschlussfolgert, dass dem zwischen den beteiligten Unternehmen praktizierten Austausch von Informationen ein wettbewerbswidriger Zweck anhaftete (

221 Ein solcher Informationsaustausch unter Mitbewerbern über preisrelevante Faktoren widerspricht nämlich eklatant dem Selbständigkeitspostulat, welches für das Marktverhalten von Unternehmen in einem System wirksamen Wettbewerbs kennzeichnend ist (

222 Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von der von Weichert ins Feld geführten Rechtssache Asnef-Equifax (

223 Vor diesem Hintergrund ist die Kritik von Weichert im Zusammenhang mit der Art und dem Gegenstand des Informationsaustauschs zurückzuweisen. – Zur Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Informationsaustauschs

224 Ein weiterer Einwand von Weichert bezieht sich auf die Häufigkeit und Regelmäßigkeit ihres Informationsaustauschs mit Dole. Weichert betont, es sei dabei „nur“ rund 20- bis 25-mal pro Jahr zu bilateralen Vorab-Preismitteilungen gekommen, wohingegen Listenpreise jede Woche festgesetzt wurden. Außerdem sei „nur selten“ über die „mögliche künftige Entwicklung der Listenpreise im Allgemeinen“ gesprochen worden.

225 Selbst wenn es mir schwer bestreitbar scheint, dass ein 20- bis 25-mal pro Jahr stattfindender Informationsaustausch eine beeindruckende Regelmäßigkeit und Häufigkeit aufweist, dürfte das vorliegende Rechtsmittelverfahren, in dem es allein um Rechtsfragen geht, kaum den geeigneten Rahmen für Zahlenspiele bilden, die letztlich auf eine Neubewertung der Tatsachen hinauslaufen würden.

226 Wenig zielführend ist in diesem Zusammenhang auch das Argument von Weichert, dass zwar jede Woche Listenpreise gebildet wurden, aber nicht jede Woche ein Informationsaustausch über preisrelevante Faktoren stattfand. Denn selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, dass der Rhythmus der Festlegung von Listenpreisen und der Rhythmus des Informationsaustauschs nicht perfekt synchron waren, ändert dies nichts am Vorliegen eines Informationsaustauschs mit wettbewerbswidrigem Zweck.

227 Anders als nämlich Weichert zu meinen scheint, hängt die Feststellung eines Informationsaustauschs mit wettbewerbswidrigem Zweck nicht davon ab, dass ein häufiger oder regelmäßiger – oder gar ein wöchentlicher – Austausch von Informationen zwischen den beteiligten Unternehmen nachgewiesen wird. Schon ein einmaliger Informationsaustausch kann nach der Rechtsprechung die Grundlage für die Feststellung einer Zuwiderhandlung und die Auferlegung einer Geldbuße bilden, wenn die betroffenen Unternehmen nach diesem Informationsaustausch auf dem Markt aktiv geblieben sind (

228 Die Kritik von Weichert an der vermeintlich mangelnden Untersuchung der Häufigkeit und Regelmäßigkeit ihres Informationsaustauschs mit Dole durch das Gericht geht somit ins Leere. c) Zwischenergebnis

229 Alles in allem ist die Argumentation von Weichert nicht geeignet, die vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifikation des streitgegenständlichen Informationsaustauschs als einer nach Art. 81 EG verbotenen abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck zu entkräften. Damit hat auch der zweite Anschlussrechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑293/13 P keinen Erfolg. 3. Zusammenfassung zum Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P

230 Da keiner der von Weichert vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist ihr Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P zurückzuweisen. D – Zum Hauptrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑294/13 P

231 Auch die Kommission war mit dem angefochtenen Urteil ganz offenkundig nicht zufrieden. Ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑294/13 P betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen es rechtlich geboten ist, die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission im Verwaltungsverfahren bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße als mildernden Umstand zu berücksichtigen. 1. Erster Rechtsmittelgrund: zur Beantwortung von Auskunftsverlangen der Kommission als Grundlage für eine Ermäßigung der Geldbuße

232 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Rn. 840 bis 853 des angefochtenen Urteils. In dieser Urteilspassage hält das Gericht, u. a. gestützt auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, eine Ermäßigung der Del Monte und Weichert gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße für erforderlich, und zwar als Anerkennung für die von Weichert im Verwaltungsverfahren freiwillig gemachten Angaben (

233 Mir scheint, ein Teil des erbitterten Streits zwischen den Parteien im Rahmen dieses ersten Rechtsmittelgrundes ist einer gewissen Begriffsverwirrung rund um die Konzepte der Freiwilligkeit, der Zusammenarbeit und des Schutzes vor Selbstbelastung im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften im Verwaltungsverfahren geschuldet. Diese Begriffsverwirrung nimmt zum Teil schon im angefochtenen Urteil ihren Ausgang und setzt sich nun mit dem Rechtsmittel der Kommission fort.

234 Klar ist zunächst, dass die Kommission ermächtigt ist, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen um die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung eines mutmaßlichen Kartellvergehens zu ersuchen. Zu diesem Zweck kann die Kommission nach freiem Ermessen entweder durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch förmliche Entscheidung vorgehen (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003).

235 Nur die Erteilung von Auskünften, welche durch förmliche Entscheidung angefordert werden, ist verpflichtend, wohingegen die Beantwortung einfacher Auskunftsverlangen freiwillig ist (

236 Völlig unstreitig wurde Weichert im vorliegenden Fall nicht durch förmliche Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, sondern lediglich informell, durch einfaches Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 Abs. 2 jener Verordnung, von der Kommission um Auskünfte ersucht (freiwillig waren.

237 Keineswegs folgt allerdings aus dieser Freiwilligkeit zwangsläufig und automatisch, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit eröffnet gewesen wäre.

238 Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass die von Weichert erteilten Auskünfte, wie vom Gericht festgestellt, nicht nur freiwillig waren, sondern darüber hinaus auch besondere Bedeutung für das Verwaltungsverfahren hatten (Akt der Zusammenarbeit mit der Kommission handelte, für den Weichert nach der Mitteilung über Zusammenarbeit mit einer Ermäßigung ihrer Geldbuße zu belohnen gewesen wäre.

239 Vielmehr ist daran zu erinnern, dass die Ermäßigung einer Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit nur gerechtfertigt sein kann, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens als Zeichen einer echten Zusammenarbeit mit der Kommission angesehen werden können. Anders ausgedrückt muss also das Auftreten des betreffenden Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens von einem wirklichen Geist der Zusammenarbeit zeugen (

240 Es wäre verfehlt, von einem solchen Geist der Zusammenarbeit immer schon dann zu sprechen, wenn ein Unternehmen alle Auskunftsverlangen der Kommission ordnungsgemäß beantwortet. Denn durch die bloße Beantwortung von konkreten Ersuchen der Kommission, mögen sie auch in Form von einfachen Auskunftsverlangen gestellt und damit rechtlich unverbindlich gewesen sein, tut das Unternehmen lediglich das, was im Verwaltungsverfahren ohnehin von ihm erwartet wird und dem normalen Verhalten eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten entspricht (

241 Dass ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren keine Obstruktion betreibt, ist noch keine Belohnung wert. Denn dadurch wendet das Unternehmen lediglich den Eintritt erschwerender Umstände ab, welche gegebenenfalls die Erhöhung einer ihm aufzuerlegenden Geldbuße rechtfertigen könnten (

242 Wie die Kommission außerdem zu Recht hervorhebt, entspricht es ganz und gar nicht dem Ziel und Zweck einer Kronzeugenregelung, wie sie in der Mitteilung über Zusammenarbeit niedergelegt ist, alle Kartellbeteiligten von vornherein in den Genuss einer Bußgeldermäßigung kommen zu lassen, sobald sie der Kommission auf deren Anfrage hin Beweismaterial oder sonst nützliche Informationen mit Blick auf die Feststellung einer Zuwiderhandlung geliefert haben.

243 Ansonsten würde die Anwendung der Kronzeugenregelung, die nach der Rechtsprechung ausdrücklich die Ausnahme bleiben soll (

244 Stünden die Vorteile der Bußgeldermäßigung einem Unternehmen selbst dann offen, wenn es Informationen und Beweismittel zurückhält, bis die Kommission mit konkreten Auskunftsverlangen danach fragt, so würde überdies die Anreizwirkung der Kronzeugenregelung deutlich geschmälert. Es würde sich dann für die Unternehmen verfahrenstaktisch und vor allem wirtschaftlich lohnen, ein abwartendes und sogar passives Verhalten an den Tag zu legen, statt umgehend in die Legalität zurückzukehren sowie die Kommission aus eigenem Antrieb möglichst schnell und umfassend mit Angaben zum Sachverhalt und mit Beweismaterial zu versorgen. Der wirksamen Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln, die eines der Grundanliegen der Verträge ist (

245 Dass ein rein abwartendes und passives Verhalten einem Unternehmen im Verwaltungsverfahren keine mildernden Umstände verschaffen soll, zeigt auch ein Vergleich mit den Leitlinien von 2006, in denen eine aktive Zusammenarbeit mit der Kommission verlangt wird (

246 Vor diesem Hintergrund ist eine Ermäßigung der Geldbuße, wie sie die Mitteilung über Zusammenarbeit vorsieht, nur dann gerechtfertigt, wenn ein Unternehmen die Kommission ungefragt mit Informationen versorgt. Anders ausgedrückt muss die Zusammenarbeit mit der Kommission nicht nur freiwillig, sondern auch spontan sein (

247 Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 840 bis 853 des angefochtenen Urteils annahm, schon die freiwillige Beantwortung einfacher Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 rechtfertige eine Ermäßigung der Geldbuße im Sinne der Ziff. 20 bis 23 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002.

248 Dass im vorliegenden Fall zwischen der Kommission und Weichert nicht gerade der Geist der Zusammenarbeit wehte, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus dem Fehlen spontaner Auskünfte an die Kommission, sondern daneben auch aus der Feststellung des Gerichts, Weichert habe eine Haltung an den Tag gelegt, aus der heraus im Verwaltungsverfahren jede Zuwiderhandlung ständig geleugnet wurde (

249 Zugegebenermaßen führt der Umstand allein, dass sich das Gericht zur Begründung der von ihm ausgesprochenen Ermäßigung der Geldbuße für Del Monte und Weichert auf eine rechtsfehlerhafte Auslegung der Mitteilung über Zusammenarbeit gestützt hat, nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (

250 Die Ausübung dieser Befugnis nach Art. 261 AEUV durch das Gericht wird vom Gerichtshof nur auf offensichtliche Fehler überprüft (

251 Der vorliegende Fall fällt in die zweite dieser Kategorien: Das Gericht hat sich in Ausübung seiner Befugnis nach Art. 261 AEUV nicht umfassend mit allen relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Zum einen hat es, wie schon bemerkt, den Unterschied zwischen bloß freiwilliger Zusammenarbeit und spontaner Zusammenarbeit verkannt (

252 Folglich ist dem ersten Rechtsmittelgrund der Kommission stattzugeben. 2. Zweiter Rechtsmittelgrund: wirtschaftliche Einheit als Voraussetzung für die Erstreckung von Milderungsgründen von der Tochter- auf die Muttergesellschaft

253 Ihren zweiten Rechtsmittelgrund bringt die Kommission nur hilfsweise für den Fall vor, dass ihr erster Rechtsmittelgrund keinen Erfolg hat. Wenngleich ich oben vorschlage, dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben (

254 Die Kommission wirft dem Gericht einen Rechtsfehler und einen Begründungsfehler vor, weil es die Weichert für ihre Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gewährte Ermäßigung der Geldbuße auch Del Monte zugutekommen ließ, ohne zu erörtern, ob Del Monte und Weichert noch Teil ein und desselben Unternehmens waren. a) Zulässigkeit

255 Del Monte hält diesen zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission für unzulässig, da die Kommission weder in der streitigen Entscheidung noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren jemals argumentiert habe, Del Monte und Weichert müssten mit Blick auf die Höhe der Geldbuße getrennt beurteilt werden.

256 Diesem Einwand ist stattzugeben.

257 Zwar kann der Kommission nicht zum Nachteil gereichen, dass es in der streitigen Entscheidung an Ausführungen zu der hier interessierenden Frage fehlt. Denn die Kommission selbst hat in jener Entscheidung nur Bußgeldermäßigungen vorgenommen, die sich auf Begebenheiten aus dem Zeitraum der Jahre 2000 bis 2002 beziehen. Da die Kommission Del Monte und Weichert für diesen Zeitraum noch als ein einziges Unternehmen ansah, stellte sich ihr das hier diskutierte Problem der unterschiedlich hohen Geldbußen für die eine und die andere Gesellschaft nicht.

258 Jedoch hätte die Kommission ihr Argument spätestens im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorbringen können und müssen. Dort hatte Del Monte eine Ermäßigung der Geldbuße als Ausgleich für die Zusammenarbeit Weicherts mit der Kommission im Verwaltungsverfahren beantragt. In Beantwortung dieses Klagegrundes stand es der Kommission frei, zu argumentieren, Del Monte und Weichert seien nach 2002, insbesondere während des Verwaltungsverfahrens, kein einheitliches Unternehmen mehr gewesen und Del Monte dürfe deshalb nicht für eine etwaige Zusammenarbeit Weicherts mit der Kommission belohnt werden.

259 Unter diesen Umständen kann also nur schwerlich argumentiert werden, die Kommission bringe im vorliegenden Fall einen Rechtsmittelgrund vor, der sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt und der demzufolge notwendigerweise zulässig sein muss (

260 Würde man der Kommission nunmehr gestatten, das besagte Problem erstmals im Stadium des Rechtsmittelverfahrens aufzuwerfen, so könnte sie den Gerichtshof letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Dies ist im Rechtsmittelverfahren unzulässig ( b) Begründetheit

261 Für den Fall, dass der Gerichtshof den zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission gleichwohl für zulässig erachten sollte, füge ich ergänzend hinzu, dass die von der Kommission erhobene Rüge inhaltlich stichhaltig wäre.

262 Wie der Gerichtshof erst kürzlich entschieden hat, kann die Ermäßigung einer Geldbuße, durch die die Zusammenarbeit eines Kartellbeteiligten mit der Kommission während des Verwaltungsverfahrens honoriert wird, nicht auf eine Gesellschaft erstreckt werden, die zwar während der gesamten oder eines Teils der Dauer der Zuwiderhandlung zu der von einem Unternehmen gebildeten wirtschaftlichen Einheit gehört hatte, die aber aus dieser Einheit ausgeschieden war, als jenes Unternehmen mit der Kommission zusammengearbeitet hat (

263 Anders als Del Monte und Weichert zu meinen scheinen, lässt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen einer Tochtergesellschaft, die unter ihrem bestimmenden Einfluss steht, nicht auf ein rein akzessorisches Verhältnis reduzieren, wie es etwa im Fall der Bürgschaft bestünde. Zwar hat der Gerichtshof die Haftung der Muttergesellschaft insoweit als „abgeleitet und akzessorisch“ bezeichnet, als es um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung und um ihre Dauer geht ( 3. Zusammenfassung zum Hauptrechtsmittel in der Rechtssache C‑294/13 P

264 Alles in allem greift also das Rechtsmittel der Kommission zur Rechtssache C‑294/13 P aufgrund des ersten Rechtsmittelgrundes voll durch und führt zur Aufhebung von Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs). Auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der zwar inhaltlich zutreffende Ausführungen macht, aber nicht den Zulässigkeitsanforderungen genügt, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. E – Zu den beiden Anschlussrechtsmitteln von Weichert und Del Monte in der Rechtssache C‑294/13 P: Tragweite des Schutzes vor Selbstbelastung

265 Die Anschlussrechtsmittel von Weichert und Del Monte in der Rechtssache C‑294/13 P sind gegen Rn. 839 des angefochtenen Urteils gerichtet und werfen beide dasselbe Rechtsproblem auf: Das Gericht soll dadurch einen Rechtsfehler begangen haben, dass es sich nicht mit der Frage auseinandersetzte, ob die an Weichert gerichteten Auskunftsverlangen der Kommission mit dem Schutz vor Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) (

266 Diese Rüge wird von beiden Anschlussrechtsmittelführerinnen nur für den Fall erhoben, dass der Gerichtshof der These der Kommission aus deren Hauptrechtsmittel folgen und von einer Rechtspflicht Weicherts ausgehen sollte, einfache Auskunftsverlangen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu antworten.

267 Wie ich bereits ausgeführt habe (freiwillig; in Ermangelung einer Entscheidung gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 war Weichert nicht verpflichtet, der Kommission die erbetenen Auskünfte zu liefern. Aus demselben Grund waren die einfachen Auskunftsverlangen der Kommission von vornherein nicht geeignet, Weichert zu einer Selbstbelastung zu verpflichten (

268 Folglich sind die beiden Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑294/13 P gegenstandslos, und über sie braucht nicht entschieden zu werden. V – Neufestsetzung der Geldbuße

269 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass nur das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C‑294/13 P Erfolg hat. Die von mir auf dieses Rechtsmittel hin vorgeschlagene Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils (

270 Die Parteien hatten diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Gericht wie auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, ihre Standpunkte zu allen erheblichen Gesichtspunkten auszutauschen. Auch der Sachverhalt bedarf keiner weiteren Aufklärung. Damit ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs).

271 Im Rahmen seines Evokationsrechts genießt der Gerichtshof die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung, wie sie in Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen ist. Er kann also die Geldbuße nach freiem Ermessen neu festsetzen (

272 Zur Korrektur des festgestellten Rechtsfehlers im angefochtenen Urteil ist die vom Gericht gewährte 10%ige Ermäßigung der Geldbuße für die Zusammenarbeit von Weichert im Verwaltungsverfahren (

273 Denkbar wäre es außerdem, wegen des beharrlichen Leugnens der Zuwiderhandlung durch Weichert während des Verwaltungsverfahrens (reformatio in peius; auch sind die Unionsgerichte hinsichtlich der Höhe der Geldbuße nicht an die Anträge der Parteien gebunden, solange sie sich im Rahmen des in der Nichtigkeitsklage und in dem oder den Rechtsmitteln bestimmten Streitgegenstands halten.

274 Gleichwohl würde ich im vorliegenden Verfahren vorschlagen, von einer Erhöhung Abstand zu nehmen. Denn selbst wenn Weichert die Zuwiderhandlung beharrlich geleugnet hat, so hat sie doch alle Auskunftsverlangen der Kommission stets ordnungsgemäß beantwortet. Das bloße Bestreiten der Rechtswidrigkeit des einem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens, welches in Anbetracht der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte jedem Verfahrensbeteiligten zusteht, rechtfertigt keine besondere Verschärfung der aufzuerlegenden Sanktion.

275 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof haben sich auch die Verfahrensbeteiligten, mit denen alle vorgenannten Gesichtspunkte erörtert wurden, übereinstimmend in diesem Sinne ausgesprochen. Insbesondere hat die Kommission dagegen plädiert, die Leugnung der Zuwiderhandlung schon für sich allein genommen als erschwerenden Umstand anzusehen.

276 Abgesehen von den soeben erörterten Fragen rund um die angemessene Bewertung des Verhaltens von Unternehmen im Verwaltungsverfahren kann ich im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte erkennen, die auf eine falsche Berechnung der gegen Del Monte und Weichert verhängten Geldbuße, auf ihre Unverhältnismäßigkeit oder schlicht auf ihre Unangemessenheit hindeuten würden.

277 Unter nochmaliger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, erscheint eine Geldbuße in Höhe von 9,8 Mio. Euro als tat- und schuldangemessen, wobei es bei der gesamtschuldnerischen Haftung von Del Monte und Weichert bleibt. VI – Kosten

278 Ist das Rechtsmittel begründet, so befindet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet (Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung).

279 Aus Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Da Del Monte und Weichert mit ihren jeweiligen Anträgen – sei es in Form von eigenen Rechtsmitteln, Anschlussrechtsmitteln oder in Beantwortung der Rechtsmittel anderer Parteien – unterlegen sind, tragen sie jeweils ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P sowie darüber hinaus sämtliche Kosten der Kommission in beiden Rechtssachen, und zwar Letzteres als Gesamtschuldnerinnen ( VII – Ergebnis

280 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1) Ziff. 1 des Tenors des Urteils Fresh Del Monte Produce/Kommission (T‑587/08, EU:T:2013:129) wird aufgehoben. 2) Der Betrag der von der Europäischen Kommission am 15. Oktober 2008 in Art. 2 Buchst. c der Entscheidung K(2008) 5955 endg. verhängten Geldbuße wird auf 9800000 Euro festgesetzt. 3) Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑293/13 P werden zurückgewiesen. 4) Über die beiden Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C‑294/13 P braucht nicht entschieden zu werden. 5) Fresh Del Monte Produce, Inc. und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG tragen jeweils ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen C‑293/13 P und C‑294/13 P. Darüber hinaus tragen diese Gesellschaften als Gesamtschuldnerinnen sämtliche Kosten der Europäischen Kommission in beiden Rechtssachen.