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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.12.2014 – C-596/13
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2014:2438
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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 11. Dezember 2014 ( Rechtssache C‑596/13 P Europäische Kommission gegen Moravia Gas Storage a.s. „Rechtsmittel — Erdgasbinnenmarkt — Richtlinie 2003/55/EG und Richtlinie 2009/73/EG — Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs beider Richtlinien — Rückwirkungsverbot — Abgeschlossene Sachverhalte und noch laufende Verfahren — Sofortige Anwendung neuer Verfahrensvorschriften in laufenden Verfahren — Unterirdische Erdgas-Speicheranlagen — Befristete Ausnahme von der Verpflichtung der Erdgasunternehmen, Dritten Zugang zu großen neuen Erdgasinfrastrukturen einzuräumen — Beschluss der Kommission, mit dem einer nationalen Behörde aufgegeben wird, ihre Ausnahmegenehmigung zu widerrufen“ I – Einleitung
1 Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur zeitlichen Anwendbarkeit neuer Rechtsvorschriften zu präzisieren.
2 Welche Vorschriften sind anzuwenden, wenn während eines laufenden Verwaltungsverfahrens bei der Europäischen Kommission die bis dahin einschlägige Richtlinie durch eine andere ersetzt und dabei die Rechtslage in einigen Punkten geändert wird? Ist sofort auf die neue Richtlinie zurückzugreifen, oder ist davon auszugehen, dass das laufende Verwaltungsverfahren noch nach den Vorschriften der alten Richtlinie abzuschließen ist?
3 Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Regelungen für den Erdgasbinnenmarkt. Die tschechischen Behörden haben im Jahr 2011 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einem Unternehmen, das eine neue unterirdische Erdgasspeicheranlage errichten wollte, eine Ausnahmegenehmigung von bestimmten Vorschriften zu gewähren, die normalerweise auf dem Erdgasbinnenmarkt einzuhalten sind. Wie unionsrechtlich vorgeschrieben, haben sie ihre Ausnahmegenehmigung der Kommission zur Überprüfung vorgelegt. Kurz nach Beginn des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission wurde die Richtlinie 2003/55/EG (
4 Daraufhin wendete die Kommission im vorliegenden Fall sofort die neue Richtlinie an. Das Gericht entschied hingegen in erster Instanz mit Urteil vom 6. September 2013 ( II – Rechtlicher Rahmen
5 Die Richtlinie 2003/55 wurde zum 3. März 2011 aufgehoben und durch die Richtlinie 2009/73 ersetzt. Bis zum selben Termin waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie 2009/73 in ihr nationales Recht umzusetzen (
6 Grundsätzlich sind sowohl nach der Richtlinie 2003/55 als auch nach der Richtlinie 2009/73 neue Erdgasinfrastrukturen – einschließlich Speicheranlagen – Dritten gegen Entgelt zugänglich zu machen (
7 Um aber notwendige Investitionen nicht unrentabel zu machen, können Dritte – unter bestimmten Bedingungen und für begrenzte Zeit – vom Zugang zu großen neuen Erdgasinfrastrukturen, auch zu Speicheranlagen, ausgeschlossen werden (
8 Die für den Ausschluss Dritter notwendige Ausnahmegenehmigung erteilen die nationalen Behörden. Eine solche Genehmigung muss unverzüglich der Kommission mitgeteilt werden (
9 Der von der Kommission durchzuführende Verfahrensteil war zunächst in Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55 wie folgt geregelt: „Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Ausnahmeentscheidung unverzüglich zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen. ... … Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung verlangen, dass die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat die Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme ändert oder widerruft. Die Zweimonatsfrist kann um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Kommt die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 umgehend eine endgültige Entscheidung getroffen. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.“
10 Die Nachfolgeregelung zu diesen Verfahrensvorschriften findet sich in Art. 36 Abs. 8 und 9 der Richtlinie 2009/73: „(8) Die Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach ihrem Eingang. Die zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen mit. … … (9) Die Kommission kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung beschließen, von der Regulierungsbehörde die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Die Zweimonatsfrist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Diese weitere Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Auch die erste Zweimonatsfrist kann mit Zustimmung der Kommission und der Regulierungsbehörde verlängert werden. Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Mitteilung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wurde mit Zustimmung der Kommission und der Regulierungsbehörde vor ihrem Ablauf verlängert oder die Regulierungsbehörde hat die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung darüber unterrichtet, dass sie die Mitteilung als vollständig betrachtet. Die Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von einem Monat nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich. …“ III – Hintergrund des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht
11 Das Unternehmen Globula, das sich inzwischen in Moravia Gas Storage (MGS) umbenannt hat (
12 Mit Entscheidung vom 26. Oktober 2010 genehmigte das Ministerium den Bau des unterirdischen Gasspeichers und gewährte MGS für 90 % der neuen Speicherkapazität eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung, Dritten auf Vertragsbasis Zugang einzuräumen. Die Ausnahme sollte für 15 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens der Nutzungsgenehmigung gelten.
13 Diese Ausnahmegenehmigung wurde der Kommission mit Schreiben des Ministeriums vom 11. Februar 2011, zugegangen am 18. Februar 2011, übermittelt.
14 Am 15. April 2011 forderte die Kommission beim Ministerium zusätzliche Informationen an und wies darauf hin, dass sie, falls sie das Ministerium auffordern sollte, die Ausnahmegenehmigung zu ändern oder zu widerrufen, dies bis zum 18. Juni 2011 tun werde. Das Ministerium antwortete am 29. April 2011, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist.
15 Am 13. Mai 2011 erbat die Kommission vom Ministerium ein zweites Mal zusätzliche Informationen und betonte erneut, dass sie, falls sie das Ministerium auffordern sollte, die Ausnahmegenehmigung zu ändern oder zu widerrufen, dies bis zum 18. Juni 2011 tun werde. Das Ministerium antwortete am 20. Mai 2011, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist.
16 Mit Schreiben vom 23. Juni 2011, das von dem für Energiefragen zuständigen Mitglied der Kommission unterzeichnet war, teilte die Kommission dem Ministerium mit, dass sie bis zum 29. Juni 2011 förmlich beschließen werde.
17 Am 27. Juni 2011 erließ die Kommission, gestützt auf die Richtlinie 2009/73, den streitigen Beschluss, mit dem sie die Tschechische Republik anwies, die Ausnahmegenehmigung binnen eines Monats zu widerrufen. Der streitige Beschluss wurde der Tschechischen Republik am 28. Juni 2011 übermittelt.
18 Gegen den streitigen Beschluss hat MGS (
19 In seinem Urteil vom 6. September 2013 setzte sich das Gericht nur mit dem ersten von drei Klagegründen auseinander, auf die MGS ihre Klage gestützt hatte. Diesem Klagegrund, mit dem Fehler bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts gerügt wurden ( IV – Rechtsmittelverfahren und Anträge der Parteien
20 Mit Schriftsatz vom 21. November 2013 hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt. Sie beantragt, — das Urteil des Gerichts aufzuheben, — festzustellen, dass der erste im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Klagegrund nicht stichhaltig ist, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses in erster Instanz über den zweiten und den dritten Klagegrund entscheidet, sowie — die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen vorzubehalten.
21 Demgegenüber stellt MGS den Antrag, — das Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen und — die Kommission zur Tragung der Kosten von MGS anlässlich des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.
22 Die tschechische Regierung ersucht für ihren Teil den Gerichtshof, — das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und — der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
23 Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel der Kommission schriftlich verhandelt. Da sich der Gerichtshof bereits auf dieser Grundlage für ausreichend unterrichtet hielt, wurde gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. V – Würdigung des Rechtsmittels
24 Mit ihrem Rechtsmittel, das auf einen einzigen Rechtsgrund gestützt ist, bemängelt die Kommission im Kern, das Gericht habe im vorliegenden Fall zu Unrecht Art. 22 der Richtlinie 2003/55 statt Art. 36 der Richtlinie 2009/73 für anwendbar gehalten.
25 Warum die Kommission sich in diesem Zusammenhang auf die Art. 288 AEUV und 297 Abs. 1 AEUV bezieht, bleibt unklar und wird an keiner Stelle ihrer Rechtsmittelschrift ausgeführt. Letztlich kann jedoch dahinstehen, welche Relevanz diese beiden Vertragsbestimmungen ( A – Die Grundsätze zur zeitlichen Anwendbarkeit neuer Rechtsvorschriften
26 Die Grundsätze zur zeitlichen Anwendbarkeit neuer Rechtsvorschriften sind Teil der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts und lassen sich letztlich auf die gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten zurückführen.
27 Herkömmlicherweise wird diesbezüglich zwischen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften unterschieden.
28 Bei neuen Verfahrensvorschriften ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren sofort anwendbar sind (
29 Im Hinblick auf neue materiell-rechtliche Regelungen ist allerdings darüber hinaus der Grundsatz bekannt, wonach eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts gilt, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (
30 Zusammenfassend lässt sich diesen in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen entnehmen, dass neues Recht nicht auf abgeschlossene Sachverhalte Anwendung finden soll, es sei denn, es wäre ausnahmsweise etwas anderes bestimmt. Hingegen sind offene Sachverhalte, in denen es noch zu keinen unter dem alten Recht entstandenen und endgültig erworbenen Rechtspositionen gekommen ist, nach dem neuen Recht zu beurteilen, sobald dieses in Kraft tritt (
31 Dies gilt gleichermaßen für Verfahrensfragen und für materiell-rechtliche Fragen.
32 Durch die sofortige Anwendung neuer Vorschriften auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte soll den jeweils aktuellen gesetzgeberischen Wertungen möglichst schnell und umfassend zum Durchbruch verholfen sowie zu einer bestmöglichen Verwirklichung der Ziele der Verträge beigetragen werden.
33 Nur ausnahmsweise können selbst auf nicht abgeschlossene Sachverhalte noch die alten Vorschriften zur Anwendung kommen. Zum einen kann sich aus den Besonderheiten der geregelten Materie ergeben, dass die neuen Vorschriften – insbesondere, wenn es zu einem komplexen neuen Verfahren oder gar zu einem grundlegenden Systemwechsel kommt – erst für nach ihrem Inkrafttreten oder für ab einem bestimmten Stichtag entstandene Situationen gelten sollen ( B – Die Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
34 Die Richtlinie 2003/55 wurde zum 3. März 2011 durch die Richtlinie 2009/73 ersetzt, also wenige Tage, nachdem die Kommission mit der Überprüfung der tschechischen Ausnahmegenehmigung im vorliegenden Fall befasst worden war.
35 Fest steht, dass sich die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung der nationalen Stellen sowie an eine Überprüfung dieser Ausnahmegenehmigung durch die Kommission in Art. 22 der Richtlinie 2003/55 und in Art. 36 der Richtlinie 2009/73 inhaltlich nicht unterscheiden und allenfalls kleinere, unbedeutende Formulierungsunterschiede aufweisen. Streitig ist allein die Frage, ob sich die Kommission bei der Überprüfung der hier in Rede stehenden tschechischen Ausnahmegenehmigung an die Verfahrensbestimmungen der älteren oder der jüngeren dieser beiden Richtlinienbestimmungen zu halten hatte. Von Bedeutung ist dies insbesondere für die Entscheidungsbefugnisse und die Entscheidungsfristen, die der Kommission zur Verfügung standen.
36 Entgegen der Auffassung des Gerichts (Rückwirkung der neuen Verfahrensbestimmungen als vielmehr um eine Frage der Fortwirkung der alten. Zu klären ist, ob ein nach Art. 22 der Richtlinie 2003/55 eingeleitetes Verwaltungsverfahren von der Kommission nach eben dieser Vorschrift beendet werden musste, obwohl zum Zeitpunkt der Annahme des streitigen Beschlusses die Richtlinie 2003/55 bereits aufgehoben war und als Nachfolgeregelung fortan die Richtlinie 2009/73 in Geltung war.
37 Legt man das von mir oben (
38 Die – im angefochtenen Urteil bestätigte – Gegenauffassung von MGS und der Tschechischen Republik, wonach im vorliegenden Fall noch die alten Verfahrensbestimmungen zugrunde zu legen waren, kann sich hingegen nur dann durchsetzen, wenn hier entweder die Besonderheiten der geregelten Materie (siehe dazu sogleich, Abschnitt 1) oder zwingende Erfordernisse des Vertrauensschutzes (siehe dazu unten, Abschnitt 2) eine Fortwirkung der Richtlinie 2003/55 notwendig machten.
39 Ansonsten muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass ein Beschluss der Kommission nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses bereits außer Kraft getreten ist ( 1. Keine Besonderheiten der geregelten Materie, die eine Ausnahme vom Grundsatz der sofortigen Anwendung neuer Verfahrensvorschriften rechtfertigen
40 Das Gericht hat sich im angefochtenen Urteil ganz maßgeblich auf die Besonderheiten der geregelten Materie gestützt, um zu begründen, dass im vorliegenden Fall noch Art. 22 der Richtlinie 2003/55 und nicht bereits Art. 36 der Richtlinie 2009/73 zur Anwendung kommen müsse. Nachfolgend gehe ich deshalb der Frage nach, ob solche Besonderheiten im vorliegenden Fall tatsächlich bestehen. Dabei wende ich mich zunächst der vom Gericht herangezogenen „Salumi-Ausnahme“ zu (vgl. sogleich, Abschnitt a), bevor ich mich der von MGS vorgebrachten Idee einer Stichtagsregelung (vgl. unten, Abschnitt b) sowie dem von der tschechischen Regierung ins Feld geführten Grundsatz der Gleichbehandlung widme (vgl. unten, Abschnitt c). a) „Salumi-Ausnahme“: Bilden die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften der dritten Gasrichtlinie ein einheitliches Ganzes?
41 In Anlehnung an das Salumi-Urteil (
42 Diese Sichtweise ist in doppelter Hinsicht rechtsfehlerhaft.
43 Zum einen ist daran zu erinnern, dass im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 36 der Richtlinie 2009/73 auf ein laufendes Verfahren der Kommission wie das hier in Rede stehende zur Überprüfung der tschechischen Ausnahmegenehmigung gar nicht von „Rückwirkung“ im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann (
44 Zum anderen stützt sich das Gericht auf eine irrige Lesart des Salumi-Urteils. Keineswegs lässt sich nämlich jenem Urteil entnehmen, dass eine neue Regelung immer schon dann unangewendet bleiben muss, wenn sie während eines laufenden Verwaltungsverfahrens Geltung erlangt und die in ihr enthaltenen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften ein einheitliches Ganzes bilden.
45 In Wirklichkeit ist die im Salumi-Urteil anerkannte Ausnahme von der sofortigen Anwendung neuer Rechtsvorschriften sehr viel enger gefasst. Sie betraf den besonderen Fall eines grundlegenden Systemwechsels, bei dem disparate innerstaatliche Regelungen durch eine einheitliche Gemeinschaftsregelung ersetzt wurden, wobei die in der Gemeinschaftsregelung enthaltenen neuen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften ein einheitliches Ganzes – eine „Gesamtregelung“ – bildeten und hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden durften (
46 Ein solch grundlegender Systemwechsel ist mit dem Übergang von der zweiten zur dritten Gasrichtlinie nicht verbunden gewesen. Vielmehr handelt es sich bei der Richtlinie 2009/73 um die Fortentwicklung eines bereits bestehenden Systems von gemeinsamen Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt. Dass die Salumi-Ausnahme für einen solchen Fall nicht gilt, in dem es zur Übernahme einer bestehenden unionsrechtlichen Regelung durch einen neuen Unionsrechtsakt mit einigen Änderungen kommt, hat der Gerichtshof bereits entschieden (
47 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in Art. 36 der Richtlinie 2009/73 lediglich das von der Kommission zu beachtende Verfahren in einigen Punkten geändert wurde, wohingegen die materiell-rechtlichen Bestimmungen im Vergleich zu Art. 22 der Richtlinie 2003/55 inhaltlich gleich geblieben sind. Auch dies spricht gegen die Annahme eines grundlegenden Systemwechsels, wie er im Fall Salumi vorlag.
48 Im Übrigen sagt der Umstand, dass sich die Verfahrensvorschriften in einigen Punkten – möglicherweise sogar erheblich – geändert haben, für sich allein genommen nichts darüber aus, ob in Art. 36 der Richtlinie 2009/73 Verfahrensvorschriften und materiell-rechtliche Vorschriften so untrennbar miteinander verbunden sind, dass sie à la Salumi ein einheitliches Ganzes bilden.
49 Letztlich wird diese Untrennbarkeit von Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften im angefochtenen Urteil lediglich behauptet, ohne dass das Gericht dafür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte liefern würde. Stattdessen verliert sich das Gericht in der Schilderung einiger Änderungen im Verfahren (
50 Zu Unrecht hat sich das Gericht also im vorliegenden Fall auf die „Salumi-Ausnahme“ gestützt, um zu begründen, dass Art. 36 der Richtlinie 2009/73 keine Geltung beanspruchen könne und stattdessen weiter Art. 22 der Richtlinie 2003/55 hätte herangezogen werden müssen. b) Keine Stichtagsregelung in Abhängigkeit von der Verfahrenseinleitung
51 Die Richtlinie 2009/73 enthält keinerlei Übergangsregelung für anhängige Verwaltungsverfahren. In Ermangelung einer solchen Regelung kann für den Übergang von der Richtlinie 2003/55 zur Richtlinie 2009/73 keine Stichtagsregelung dergestalt angenommen werden, dass auf alle vor dem 3. März 2011 eingeleiteten Verfahren noch allein die alte Rechtslage Anwendung finden müsste.
52 Das Unionsrecht kennt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Fall stets nach den zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden wäre. Im Gegenteil sind, wie schon oben erwähnt, neue Verfahrensvorschriften in der Regel sofort anzuwenden, auch auf bereits anhängige Verfahren (
53 Zwar hat der Gerichtshof im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung geurteilt, dass diese nur auf solche Vorhaben anzuwenden sind, die nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist im jeweiligen Mitgliedstaat förmlich beantragt wurden (
54 Allerdings ist er von einer solchen Stichtagsregelung nur insoweit ausgegangen, als es um die materiell-rechtliche Frage ging, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht, Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Hingegen sind punktuelle Veränderungen der unionsrechtlichen Vorgaben zum Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung auch in bereits laufenden Verfahren sofort anzuwenden (
55 Im Übrigen ist die besagte Stichtagsregelung bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ganz maßgeblich der großen Komplexität der betroffenen Verfahren geschuldet (
56 Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so ist hervorzuheben, dass es mit Art. 36 der Richtlinie 2009/73 zu keinem grundlegenden Systemwechsel kam, sondern lediglich zu punktuellen Änderungen in den von der Kommission anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Diese Änderungen führten nicht etwa zu einer zusätzlichen Belastung oder Verzögerung bei der Überprüfung von Ausnahmegenehmigungen nationaler Stellen, sondern im Gegenteil zu einer Straffung des Verfahrens. Denn die Kommission ist jetzt nicht mehr verpflichtet, vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung eine formlose Aufforderung an den Mitgliedstaat zu richten, seine Ausnahmegenehmigung zu ändern oder zu widerrufen (so aber noch Art. 22 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/55). In Art. 36 der Richtlinie 2009/73 wird auf diesen Zwischenschritt verzichtet, was zu einer größeren Effizienz der Verfahrensabläufe beiträgt.
57 Unter diesen Umständen wäre eine sofortige Anwendung von Art. 36 der Richtlinie 2009/73 auf das hier in Rede stehende Verwaltungsverfahren der Kommission selbst dann angebracht, wenn man für den vorliegenden Fall bei der Rechtsprechung zur Umweltverträglichkeitsprüfung Anleihe nehmen wollte.
58 Die Sorge der tschechischen Regierung, wonach das Verwaltungsverfahren gleich einem Zug entgleisen könnte, wenn man auf halber Strecke von Art. 22 der Richtlinie 2003/55 auf Art. 36 der Richtlinie 2009/73 als neuer Rechtsgrundlage übergeht, teile ich nicht. Denn indem die Kommission sofort die neuen Verfahrensvorschriften zugrunde legte, erreichte der Zug sein planmäßiges Ziel, mag sich auch der Fahrplan während der Reise leicht geändert haben. Eine Weiterfahrt auf dem von der Richtlinie 2003/55 vorgezeichneten Weg hätte hingegen meines Erachtens aufs Abstellgleis geführt. c) Grundsatz der Gleichbehandlung
59 Des Weiteren führt die tschechische Regierung die „Grundsätze von Gleichheit und Gerechtigkeit“ ins Feld. Ihrer Ansicht nach würde es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, wenn die Wahl der anwendbaren Rechtsvorschriften ins freie Ermessen der Kommission gestellt würde und – bei zeitgleich eingeleiteten Verwaltungsverfahren – nur davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt dieses Organ jeweils entscheidet.
60 Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen.
61 Es steht nicht im freien Ermessen der Kommission, zu welchem Zeitpunkt sie über die Vereinbarkeit einer nationalen Ausnahmegenehmigung mit den Vorschriften über den Erdgasbinnenmarkt entscheidet. Nach dem Grundsatz der guten Verwaltung (vgl. auch Art. 41 der Charta der Grundrechte) hat die Kommission vielmehr jeden Fall sorgfältig, unparteiisch und zügig zu bearbeiten.
62 Dass die Kommission womöglich über die Vereinbarkeit bestimmter nationaler Ausnahmegenehmigungen vor dem 3. März 2011 und damit noch nach altem Recht entschieden hat, wohingegen sie über die Vereinbarkeit anderer nationaler Ausnahmegenehmigungen erst nach diesem Datum und damit unter der Geltung der neuen Vorschriften entschieden hat, stellt für sich allein genommen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen allgemeine Erwägungen der Gerechtigkeit dar. Vielmehr liegt mit dem vom Unionsgesetzgeber angeordneten Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Richtlinie 2009/73 am 3. März 2011 ein objektives Unterscheidungskriterium vor.
63 Nur wenn sich erweisen sollte, dass die Kommission bei der Bearbeitung bestimmter Verfahren zur Überprüfung nationaler Ausnahmegenehmigungen ihre verfahrensabschließenden Entscheidungen in willkürlicher Weise teils verzögert und teils beschleunigt hat, um sie teils vor, teils nach dem Geltungsbeginn der Richtlinie 2009/73 zu erlassen, könnte von einem Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung sowie letztlich von einem Ermessensmissbrauch die Rede sein ( 2. Kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortgeltung der alten Vorschriften
64 Zu guter Letzt bleibt noch zu erörtern, ob zwingende Erfordernisse des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall eine Fortwirkung der Richtlinie 2003/55 notwendig machten.
65 Auf solche Erfordernisse hat sich insbesondere MGS, aber auch die tschechische Regierung, im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof berufen.
66 Deren Argumentation beruht freilich auf der unzutreffenden Prämisse, dass seit dem Erlass der Ausnahmegenehmigung durch die tschechischen Behörden ein abgeschlossener Sachverhalt vorliege, der nicht mehr durch die Anwendung später erlassener neuer Rechtsvorschriften wie Art. 36 der Richtlinie 2009/73 in Frage gestellt werden dürfe.
67 Wie aber der Gerichtshof bereits entschieden hat, darf der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen von Sachverhalten, die unter der Geltung der alten Regelung entstanden sind, schlechthin ausgeschlossen ist (
68 Dies gilt umso mehr in einem verfahrensmäßigen Kontext wie dem hier in Rede stehenden. Denn bei dem in Art. 22 der Richtlinie 2003/55 vorgesehenen Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen von den Vorschriften über den Erdgasbinnenmarkt handelt es sich, ebenso wie bei seiner Nachfolgeregelung in Art. 36 der Richtlinie 2009/73, um ein einheitliches Verfahren, auch wenn dieses Verfahren in zwei Phasen vonstatten geht, von denen die eine auf nationaler Ebene und die andere auf Unionsebene durchgeführt wird.
69 Vom Vorliegen eines solchen einheitlichen Verfahrens ist zwar das Gericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen (
70 Richtigerweise hätte das Gericht aus dem Vorliegen eines einheitlichen – aus zwei Phasen bestehenden – Verfahrens schließen müssen, dass auf der bloßen Grundlage einer von den nationalen Behörden erlassenen Ausnahmegenehmigung niemals irgendwelche endgültig erworbenen Rechtspositionen (
71 Es mag sein, dass die Ausnahmegenehmigung einer nationalen Behörde vorläufig anwendbar ist, bis die Kommission über deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Erdgasbinnenmarkt befunden hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dessen, was die nationale Behörde an Ausnahmen gewährt hat, steht aber bis zu einer verfahrensabschließenden Entscheidung der Kommission niemandem zu (
72 Zugegebenermaßen kann es, wie MGS betont, durchaus vorkommen, dass die Kommission in einem konkreten Fall von den nationalen Behörden keine Änderungen und keinen Widerruf ihrer Ausnahmegenehmigung verlangt. Dabei handelt es sich jedoch allenfalls um eine Eventualität, auf die die betroffenen Unternehmen keineswegs vertrauen dürfen. Sie müssen vielmehr damit rechnen, dass die Kommission noch Änderungen oder gar den Widerruf der besagten Ausnahmegenehmigung verlangen wird, und zwar aufgrund der Richtlinie 2003/55 ebenso wie im Geltungsbereich der Richtlinie 2009/73.
73 Unter diesen Umständen bestehen keine zwingenden Erfordernisse des Vertrauensschutzes, die eine Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2009/73 auf den vorliegenden Sachverhalt verbieten würden. C – Zusammenfassung
74 Alles in allem hat also das Gericht die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze zur zeitlichen Anwendung von Rechtsvorschriften verkannt. Folglich haftet dem angefochtenen Urteil ein Rechtsfehler an, der zu seiner Aufhebung führt (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs). D – Ergänzende Anmerkung zur Fristenproblematik
75 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat MGS argumentiert, der Kommission fehle die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung wie der im streitigen Beschluss enthaltenen, weil sie die ihr zur Verfügung stehende Frist überschritten habe.
76 Diese Argumentation beruht auf der Prämisse, dass im vorliegenden Verfahren die alte Rechtslage nach der Richtlinie 2003/55 zugrunde zu legen wäre. Wie jedoch oben ausgeführt, gilt für die Beschlussfassung im vorliegenden Fall bereits die neue Rechtslage nach der Richtlinie 2009/73, und deren Fristen hat die Kommission völlig unstreitig eingehalten. Damit ist das Vorbringen von MGS, der streitige Beschluss sei außerhalb der geltenden Frist erlassen worden, obsolet.
77 Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass im vorliegenden Fall die alte Rechtslage nach der Richtlinie 2003/55 fortgilt, wäre es keineswegs zwingend, vom Wegfall der Entscheidungsbefugnis der Kommission wegen Verfristung auszugehen. Zwar kennt das Unionsrecht in der Tat einzelne Materien, in denen das Schweigen der Kommission mit Ablauf einer bestimmten Frist als Genehmigung fingiert wird und der Kommission die Befugnis zum Einschreiten abgesprochen wird (
78 Von einem „Guillotine-Effekt“, wonach es der Kommission mit Fristablauf an der Ermächtigung zum Erlass eines Beschlusses fehlen würde, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht notwendigerweise auszugehen ( VI – Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht
79 Hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, so kann er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist (Art. 61 Abs. 1 Satz 2, erste Alternative, der Satzung des Gerichtshofs).
80 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit teilweise entscheidungsreif.
81 Wie oben ausgeführt, hat das Gericht geirrt, als es annahm, dass auf den vorliegenden Fall die Richtlinie 2003/55 anwendbar sei. In Wirklichkeit hat die Kommission die streitige Entscheidung völlig zu Recht auf die Richtlinie 2009/73 gestützt. Damit ist der erste Klagegrund, auf den MGS ihre Nichtigkeitsklage vor dem Gericht gestützt hatte, unbegründet. Insoweit kann der Gerichtshof den Rechtsstreit endgültig entscheiden.
82 Was hingegen den zweiten und insbesondere den dritten Klagegrund anbelangt, auf die MGS sich in ihrer Nichtigkeitsklage zusätzlich gestützt hat, so wurden diese vom Gericht im angefochtenen Urteil nicht erörtert. Zwar enthalten die von den Parteien in erster Instanz eingereichten Schriftsätze dazu durchaus Ausführungen. Gleichwohl habe ich Zweifel, ob der Gerichtshof allein auf dieser Grundlage ausreichend informiert ist, um endgültig über das Schicksal der beim Gericht eingereichten Nichtigkeitsklage zu entscheiden.
83 Unter diesen Umständen erscheint es als zweckmäßig, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über den zweiten und den dritten von MGS vorgebrachten Klagegrund entscheidet (Art. 61 Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative, der Satzung des Gerichtshofs). VII – Kosten
84 Wenn das Rechtsmittel begründet ist und der Gerichtshof die Rechtssache – wie im vorliegenden Fall von mir vorgeschlagen – an das Gericht zurückverweist, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten (Umkehrschluss aus Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung). VIII – Ergebnis
85 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1) Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2013, Globula/Kommission (T‑465/11, EU:T:2013:406), wird aufgehoben. 2) Die Rechtssache wird an das Gericht zurückverwiesen, damit dieses über den zweiten und den dritten Klagegrund der Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss K(2011) 4509 der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2011 entscheidet. 3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.