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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.02.2015 – C-671/13
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2015:129
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 26. Februar 2015 ( Rechtssache C‑671/13 VĮ Indėlių ir investicijų draudimas, Virgilijus Vidutis Nemaniūnas (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas [Litauen]) „Einlagensicherungssysteme und Systeme für die Entschädigung der Anleger — Richtlinien 94/19/EG und 97/9/EG — Ausschluss der Inhaber von einem Kreditinstitut ausgegebener Einlagenzertifikate und Obligationen von sämtlichen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen — Möglichkeit, sich vor einem nationalen Gericht gegenüber einer staatseigenen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesellschaft auf die Bestimmungen der Richtlinien 94/19 und 97/9 zu berufen — Ausschluss von Anlegern, die in Schuldverschreibungen investiert haben, die von einem Kreditinstitut ausgegeben wurden, das diese Papiere weder verwendet noch zwischen Investmentfonds und anderen Geldern, die ihm zur Verfügung standen, unterschieden hat“
1 Das litauische Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof) gibt dem Gerichtshof die Möglichkeit, erstmalig über mehrere Fragen zur Ausgestaltung der in den Richtlinien 94/19/EG ( I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Einlagenrichtlinie
2 Nach dem 16. Erwägungsgrund der Einlagenrichtlinie „sollte das in dieser Richtlinie festzusetzende Mindestdeckungsniveau so festgelegt werden, dass sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden …“.
3 Der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie lautet: „Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass bestimmte Gruppen von Einlagen oder Einlegern, die ausdrücklich genannt werden müssen, keines besonderen Schutzes bedürfen, so muss er die Möglichkeit haben, sie von der durch die Einlagensicherungssysteme gebotenen Sicherung auszunehmen.“
4 Art. 1 Abs. 1 der Einlagenrichtlinie definiert Einlage als „ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat“.
5 Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Einlagenrichtlinie sorgt „[j]eder Mitgliedstaat … in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. Außer in den im nachstehenden Unterabsatz sowie in Absatz 4 genannten Fällen darf ein in dem Mitgliedstaat nach Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG zugelassenes Kreditinstitut Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.“
6 Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht Folgendes vor: „(1) Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, sehen die Einlagensicherungssysteme vor, dass die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von 20000 ECU abgedeckt wird. … (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte Einleger oder bestimmte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden. Die Liste dieser Ausnahmen ist in Anhang I beigefügt.“
7 Nr. 12 der Liste der Ausnahmen in Anhang I nennt „Schuldverschreibungen des Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln“. 2. Anlegerrichtlinie
8 Im vierten Erwägungsgrund der Anlegerrichtlinie wird Folgendes ausgeführt: „Der Schutz der Anleger und die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem sind wichtige Aspekte der Vollendung und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts in diesem Bereich, weshalb es wichtig ist, dass in allen Mitgliedstaaten Anlegerentschädigungssysteme vorhanden sind, die zumindest für Kleinanleger einen harmonisierten Mindestschutz für den Fall gewährleisten, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Anleger-Kunden nachzukommen.“
9 Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie hat folgenden Wortlaut: „Die Definition einer Wertpapierfirma schließt Kreditinstitute ein, denen die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt wurde. Diese Kreditinstitute sollten ebenfalls verpflichtet sein, sich für ihre Wertpapiergeschäfte einem Anlegerentschädigungssystem anzuschließen. Diese Kreditinstitute sollten jedoch nicht verpflichtet sein, zwei getrennten Systemen anzugehören, wenn ein einziges System sowohl den Anforderungen dieser Richtlinie als auch denen der Richtlinie 94/19/EG … entspricht. Bei Wertpapierfirmen, die Kreditinstitute sind, kann es in bestimmten Fällen schwierig sein, zwischen Einlagen zu unterscheiden, die unter die Richtlinie 94/19/EG fallen, und Geldern, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften gehalten werden. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst zu entscheiden, unter welche Richtlinie diese Forderungen fallen sollten.“
10 Gemäß Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie ist ein „Anleger“ eine „Person, die einer Wertpapierfirma im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat“.
11 Nach Art. 1 Nr. 3 der Anlegerrichtlinie gelten für ihre Zwecke als „Instrumente“ die in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG (
12 Art. 2 Abs. 2 und 3 der Anlegerrichtlinie sieht Folgendes vor: „(2) Das System gewährt Anlegern gemäß Artikel 4 Deckung, wenn — die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass ihrer Auffassung nach die Wertpapierfirma aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht, oder — ein Gericht aus Gründen, die mit der Finanzlage der Wertpapierfirma unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen diese Firma bewirkt; maßgebend ist dabei, welches dieser Ereignisse zuerst eingetreten ist. Es muss eine Deckung für die Forderungen gewährt werden, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage war, entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen — Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder — den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. (3) Forderungen gemäß Absatz 2 an ein Kreditinstitut, welche in einem Mitgliedstaat sowohl unter diese Richtlinie als auch die Richtlinie 94/19/EG fallen, werden nach dem Ermessen dieses Staates gemäß der einen oder der anderen Richtlinie einem System zugeordnet. Keine Forderung darf aufgrund der beiden Richtlinien doppelt entschädigt werden.“
13 Schließlich sieht Art. 4 Abs. 1 und 2 der Anlegerrichtlinie Folgendes vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das System eine Deckung von mindestens 20000 ECU je Anleger für die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Forderungen gewährt. Bis zum 31. Dezember 1999 können die Mitgliedstaaten, in denen die Deckung zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie weniger als 20000 ECU beträgt, diese niedrigere Deckung beibehalten, die jedoch 15 0000 ECU nicht unterschreiten darf. Diese Möglichkeit haben auch die Mitgliedstaaten, für die die Übergangsbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 94/19/EG gelten. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bestimmte Anleger von der Deckung durch das System ausgeschlossen sind oder dass ihnen eine weniger umfangreiche Deckung gewährt wird. Die ausgeschlossenen Anleger sind in Anhang I aufgeführt[ ( 3. Richtlinie 86/635/EWG (
14 Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 86/635 enthält der Passivposten „Verbriefte Verbindlichkeiten“„sowohl Schuldverschreibungen als auch diejenigen Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind, insbesondere ‚certificates of deposit‘, ‚bons de caisse‘ und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln“. 4. Richtlinie 2004/39/EG (
15 Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39 enthält die Liste der in ihr geregelten Finanzinstrumente. Nr. 2 fasst die Geldmarktinstrumente unter den Begriff der „Finanzinstrumente“.
16 Art. 4 Abs. 1 Nr. 19 der Richtlinie 2004/39 definiert die „Geldmarktinstrumente“ als „die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten“. 5. Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (
17 Nach Anhang I Teil 1 Abschnitt 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 25/2009 sind „Geldmarktinstrumente“„üblicherweise am Geldmarkt gehandelte Instrumente, die liquide sind und deren Wert jederzeit genau festgestellt werden kann“. B – Nationales Recht
18 Art. 2 Abs. 3 des litauischen Gesetzes Nr. IX-975 vom 20. Juni 2002 über die Einlagenversicherung (Indėlių ir įsipareigojimų investuotojams draudimo įstatymas) bestimmt, dass unter „Einleger“ eine natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die über eine Einlage bei einer Bank, einer Zweigstelle einer Bank oder einer Genossenschaftsbank verfügt, mit Ausnahme der Personen, deren Einlagen nach diesem Gesetz nicht Gegenstand der Versicherung sein können.
19 Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Gegenstand der Versicherung die Einlagen der Einleger in nationaler Währung (LTL) oder in Fremdwährungen, während nach Abs. 4 dieses Artikels u. a. Schuldverschreibungen (Einlagenzertifikate), die vom Versicherten (im vorliegenden Fall der Bank) selbst ausgegeben werden, nicht Gegenstand der Versicherung sein können.
20 Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des litauischen Gesetzes über die Einlagenversicherung entsteht der Anspruch auf die Versicherungsentschädigung in der Person des Anlegers am Tag des Eintritts des Versicherungsfalls nur für den Fall, dass der Versicherte die Wertpapiere und/oder Geldmittel des Anlegers ohne dessen Zustimmung übertragen oder verwendet hat. II – Sachverhalt
21 Das Vorabentscheidungsersuchen geht auf zwei verbundene Rechtsstreitigkeiten zurück, in denen zwei Privatpersonen, Herr Vitoldas Guliavičius und Herr Virgilijus Vidutis Nemaniūnas, die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags über den Erwerb eines Einlagenzertifikats bzw. eines Vertrags über die Zeichnung von Obligationen begehren, den sie mit einem Kreditinstitut (Snoras) abgeschlossen haben, da sie weder über die Eigenschaften und Bedingungen der in Rede stehenden Finanzinstrumente noch die finanzielle Situation von Snoras, die kurz nach dem Abschluss dieser Verträge insolvent geworden ist, angemessen informiert worden seien.
22 Im Fall des Vertrags über den Erwerb eines Einlagenzertifikats erstritt Herr Vitoldas Guliavičius in zweiter Instanz eine Entscheidung zu seinen Gunsten, gegen die die VĮ Indėlių ir investicijų draudimas (im Folgenden: IID), ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, das die Sicherung der Einlagen und Obligationen bei einer Insolvenz von Finanzinstituten zum Gegenstand hat, eine Kassationsbeschwerde eingelegt hat. Im Fall des Vertrags über die Zeichnung von Obligationen hingegen wurde das Begehren von Herrn Virgilijus Vidutis Nemaniūnas in erster und zweiter Instanz zurückgewiesen, so dass er schließlich eine Kassationsbeschwerde eingelegt hat.
23 Der Oberste Gerichtshof Litauens, bei dem beide Kassationsbeschwerden anhängig sind, legt das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vor mit der Angabe, dass die in erster und zweiter Instanz befassten Gerichte nur über das angeblich rechtswidrige Verhalten von Snoras im Hinblick auf die Informationen über die Risiken, die mit den streitigen Transaktionen verbunden seien, entschieden hätten. Über den Rechtsstreit sei jedoch auch aus der Sicht der Vorschriften zum Schutz der Kläger als Einleger und Anleger zu entscheiden. III – Vorlagefragen
24 Die am 17. Dezember 2013 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen haben folgenden Wortlaut: 1. Ist Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 94/19 dahin zu verstehen und auszulegen, dass die für die Einleger eines Kreditinstituts, die von diesem ausgegebene Schuldverschreibungen (Einlagenzertifikate) besitzen, von einem Mitgliedstaat vorgesehene Ausnahme von der Inanspruchnahme der Sicherung nur dann angewandt werden kann, wenn diese Einlagenzertifikate alle Merkmale eines Finanzinstruments im Sinne der Richtlinie 2004/39 (unter Berücksichtigung auch anderer Unionsrechtsakte, beispielsweise der Verordnung Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank) aufweisen (besitzen), zu denen die Handelbarkeit auf dem Sekundärmarkt gehört? 2. Wenn sich der betreffende Mitgliedstaat dafür entscheidet, die Richtlinien 94/19 und 97/9 in der Weise in nationales Recht umzusetzen, dass die Systeme zum Schutz der Einleger und der Anleger mit demselben Rechtsetzungsakt (demselben Gesetz) geschaffen werden, sind dann Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 94/19 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9 in Anbetracht von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9 dahin zu verstehen und auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass die Inhaber von Einlagenzertifikaten und Obligationen von keinem der Schutzsysteme (Sicherungssysteme) im Sinne der genannten Richtlinien erfasst werden? 3. In Anbetracht dessen, dass nach der nationalen Regelung keines der in den Richtlinien 94/19 und 97/9 vorgesehenen möglichen Schutzsysteme auf die Inhaber der von einem Kreditinstitut ausgegebenen Einlagenzertifikate und Obligationen anwendbar ist: a) Sind die Art. 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 (in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung) und 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19 in Verbindung mit ihrem Art. 1 Abs. 1, der den Begriff der Einlage definiert, hinreichend klar, genau und unbedingt und schaffen subjektive Rechte, so dass sich Einzelpersonen vor dem nationalen Gericht zur Stützung ihrer Klagen auf Entschädigung gegen die von dem betreffenden Staat geschaffene Sicherungseinrichtung, die für diese Entschädigung aufkommen muss, auf sie berufen können? b) Sind die Art. 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/9 hinreichend klar, genau und unbedingt und schaffen subjektive Rechte, so dass sich Einzelpersonen vor dem nationalen Gericht zur Stützung ihrer Klagen auf Entschädigung gegen die von dem betreffenden Staat geschaffene Sicherungseinrichtung, die für diese Entschädigung aufkommen muss, auf sie berufen können? c) Falls die obigen Fragen („3 a“ und „3 b“) bejaht werden, welches der beiden möglichen Schutzsysteme muss das nationale Gericht dann bei der Entscheidung des Rechtsstreits zwischen einem Einzelnen und einem Kreditinstitut heranziehen, an dem die vom Staat geschaffene Garantieeinrichtung, die mit der Verwaltung der Einleger- und Anlegerschutzsysteme betraut ist, beteiligt ist? 4. Sind die Art. 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/9 (in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie) dahin zu verstehen und auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der das System für die Entschädigung der Anleger nicht auf Anleger anwendbar ist, die von einem Kreditinstitut ausgegebene Schuldverschreibungen besitzen, und zwar wegen der Art der Finanzinstrumente (Schuldverschreibungen) und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Versicherte (das Kreditinstitut) die Geldmittel oder Wertpapiere der Anleger nicht ohne deren Zustimmung übertragen oder verwendet hat? Ist der Umstand, dass das Kreditinstitut, das die Schuldverschreibungen ausgegeben hat – der Emittent –, zugleich der Verwahrer dieser Finanzinstrumente (Vermittler) ist und dass die angelegten Mittel nicht von den anderen Mitteln unterschieden werden, über die das Kreditinstitut verfügt, für die Auslegung der genannten Bestimmungen der Richtlinie 97/9 in Bezug auf den Anlegerschutz erheblich?
25 Das vorlegende Gericht fragt letztendlich 1. nach der Reichweite der möglichen Ausnahme von der in der Einlagenrichtlinie vorgesehenen Sicherung; eine Ausnahme, die bei einer engen Auslegung – wie sie seiner Ansicht nach statthaft ist – auf die streitigen Verträge nicht anwendbar ist, 2. und 3., ob die Einlagenrichtlinie und die Anlegerrichtlinie ordnungsgemäß in litauisches Recht umgesetzt worden sind und, falls dies nicht der Fall ist, ob sich der Einzelne unmittelbar auf sie berufen kann, und 4. nach der Möglichkeit, die nationalen Vorschriften auf einen bestimmten Anlegertypus nach Maßgabe des Typs des Finanzinstruments nicht anzuwenden. IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
26 Snoras, IID, die Republik Litauen und die Kommission haben sich bestellt und schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2014 sind darüber hinaus die Prozessbevollmächtigten von Herrn Virgilijus Vidutis Nemaniūnas und Herrn Vitoldas Guliavičius erschienen, und Letzterer hat mündliche Ausführungen gemacht. V – Prüfung der Vorlagefragen A – Zur ersten Vorlagefrage
27 Die erste Frage, die das Lietuvos Aukščiausiasis Teismas dem Gerichtshof stellt, hat spezifisch die Einlagenrichtlinie zum Gegenstand und betrifft konkret die den Mitgliedstaaten durch Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 dieser Richtlinie eingeräumte Befugnis, die „Einlagenzertifikate“, die nach Art. 1 der Richtlinie grundsätzlich von ihr erfasst sein sollen, von der in ihr vorgesehenen Sicherung auszunehmen.
28 Konkreter wird gefragt, ob die genannte Befugnis, die Einlagenzertifikate auszunehmen, nur solche Zertifikate umfasst, die alle Merkmale eines Finanzinstruments im Sinne der Richtlinie 2004/39 aufweisen, zu denen die Handelbarkeit auf dem Sekundärmarkt gehört. 1. Vorbringen der Parteien
29 Herr Vitoldas Guliavičius bringt vor, es handele sich im vorliegenden Fall um eine befristete Einlage, die, da sie nicht am Kapitalmarkt handelbar sei, nicht als Anlageprodukt betrachtet und folglich nicht von der in der Einlagenrichtlinie vorgesehenen Sicherung ausgenommen werden könne.
30 Snoras und IID sind der Auffassung, die Republik Litauen habe von der in Art. 7 Abs. 2 der Einlagenrichtlinie vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen und mithin die Einlagenzertifikate von der Sicherung ausnehmen dürfen. In diesem Sinne führen sie aus, die Definition solcher Zertifikate im litauischen Recht entspreche der der Verordnung Nr. 25/2009 und der Richtlinie 2004/39. Letztere könne ohne einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht für die Zwecke der Auslegung Ersterer verwendet werden.
31 Die Republik Litauen vertritt die Ansicht, der Unionsgesetzgeber habe sich, um die Ziele der Einlagenrichtlinie – also den freien Dienstleistungsverkehr im Bankensektor, die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer – zu erreichen, für eine Mindestharmonisierung entschieden. Durch die Richtlinie sei kein System zur Sicherung jeder Art von Einlagen oder Einlegern geschaffen, sondern die Möglichkeit vorgesehen worden, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Einlagen von der Sicherung ausnehmen könnten. Die Einlagenzertifikate, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien, fielen unter den in Anhang I Nr. 12 der Einlagenrichtlinie genannten Begriff der „Schuldverschreibungen [eines] Kreditinstituts“, so dass die Republik Litauen sie von der Einlagensicherung habe ausnehmen können.
32 Hierzu führt die litauische Regierung aus, die Einlagenrichtlinie beschränke den Begriff der Schuldverschreibungen nicht auf die Papiere, die die Merkmale von Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39 aufwiesen. Letztere nehme auf die Einlagenrichtlinie weder Bezug noch ändere sie sie, so dass sich ihr Erlass nicht auf die in Anhang I Nr. 12 der Einlagenrichtlinie vorgesehene Ausnahme ausgewirkt habe.
33 Nach Auffassung der Kommission müsse für die Feststellung, ob die Einlagenzertifikate unter den Begriff „ein Guthaben, für das eine Schuldverschreibung eines Kreditinstituts ausgestellt ist“ nach Art. 1 der Einlagenrichtlinie fallen, zunächst auf Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 86/635 Bezug genommen werden, der Einlagenzertifikate in den Begriff der Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt seien, einbeziehe. Nachdem damit feststehe, dass Einlagenzertifikate vom Begriff der Einlagen im Sinne von Art. 1 der Einlagenrichtlinie erfasst sein könnten, impliziere die Notwendigkeit, die in Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme eng auszulegen, ihrer Ansicht nach nicht, dass diese Ausnahme nur auf Schuldverschreibungen anwendbar sei, die die Merkmale eines Finanzinstruments im Sinne der Richtlinie 2004/39 aufwiesen. 2. Würdigung
34 Die Antwort auf diese erste Frage ergibt sich aus der integrierten Auslegung von zwei Bestimmungen der Einlagenrichtlinie. Einerseits Art. 1, der die Einlage definiert als „ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat“ (
35 Stellt man streng auf den Wortlaut von Art. 1 der Richtlinie ab, scheint klar zu sein, dass der Gesetzgeber zwei verschiedene Begriffe oder Figuren unter die Kategorie der „Einlage“ gefasst hat. Einerseits und mit seinen Worten „ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist“, und andererseits „Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat“.
36 In beiden Fällen handelt es sich um Forderungen, zu deren Rückzahlung das Kreditinstitut verpflichtet ist, sei es in einem Fall an den Inhaber eines Kontos, auf dem Beträge verblieben sind, die zu einem Guthaben geführt haben, oder mit dem normale Bankgeschäfte durchgeführt wurden, aus denen Zwischenpositionen entstanden sind, die ebenfalls zu einem Guthaben geführt haben, sei es in einem anderen Fall an den Inhaber eines Einlagenzertifikats. Obwohl sie in diesem Punkt übereinstimmen, unterscheiden sich die in Rede stehenden Forderungen jedoch dadurch, dass es sich nur im Fall der Einlagenzertifikate um übertragbare oder gegebenenfalls handelbare Forderungen handelt.
37 Tatsächlich bezieht sich im ersten Fall Art. 1 der Einlagenrichtlinie auf Forderungen, die nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen für Konten, auf denen Beträge verblieben sind, oder für normale Bankgeschäfte, bei denen sich diese Forderungen aus Zwischenpositionen ergeben, zurückzuzahlen sind. Es ist meiner Ansicht nach klar, dass diese Rückzahlungspflicht die Möglichkeit ausschließt, dass die Forderungen Gegenstand einer Übertragung oder eines Handels sein können, denn es handelt sich im engen Sinne um ein Guthaben, das einem Institut anvertraut worden ist (
38 Im zweiten Fall jedoch nennt Art. 1 der Richtlinie ausdrücklich die Forderungen, die durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, also durch ein Instrument, dem das Merkmal der Übertragbarkeit eigen ist (für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind, insbesondere ‚certificates of deposit‘ [ (gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate [ (
39 Folglich scheint klar zu sein, dass die Einlagenzertifikate für die Zwecke des Unionsrechts und insbesondere der Einlagenrichtlinie eine Art der Gattung „Einlage“ im Sinne letztgenannter Richtlinie sind, die sich gerade durch ihre Übertragbarkeit auszeichnet.
40 Die Frage besteht dann darin, ob die so charakterisierten Einlagenzertifikate unter die Tatbestände fallen, für die die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 2 der Einlagenrichtlinie eine Ausnahme von der in der Richtlinie vorgesehenen Sicherung vorsehen oder sie herabsetzen können.
41 Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Einlagenrichtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass „bestimmte Einleger oder bestimmte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden“. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht allgemein, wie sich aus der Verwendung des Begriffs „bestimmte“ ergibt, sondern ist beschränkt auf die Einleger oder Einlagen, die in Anhang I der Richtlinie genannt sind.
42 Nach Prüfung der Einleger und Einlagen, die in Anhang I genannt sind, ist zu Letzteren festzustellen, dass sie fast alle dem Begriff der Einlage entsprechen, und zu Ersteren, dass es sich auch größtenteils um öffentliche Einleger handelt. Der Anhang nennt Einlagen von Versicherungsunternehmen (Nr. 2), Einlagen des Staats und der Gebietskörperschaften (Nrn. 3 und 4), Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen (Nr. 5) oder von Pensions- und Rentenfonds (Nr. 6), die Einlagen von Personen, denen eine gewisse Verantwortung bei der Verwaltung oder Kontrolle des Kreditinstituts zukommt (Nrn. 7, 8 und 9) sowie Einlagen in Fremdwährungen (Nr. 13). Es handelt sich in diesen Fällen immer um Einlagen, deren Besonderheit auf den Eigenschaften ihres jeweiligen Inhabers beruht. Und es sind genau diese Eigenschaften, die die Möglichkeit rechtfertigen, diese Einlagen von dem Schutz auszunehmen, den die Einlagenrichtlinie gewährt. Entweder weil, wenn es sich um öffentliche Einleger handelt, der in der Richtlinie für Privatpersonen vorgesehene Schutz nicht erforderlich ist oder weil es sich um Einleger handelt, die zu einem gewissen Grad für die Situation verantwortlich gewesen sind, die den in Rede stehenden Schutz erforderlich gemacht hat.
43 Die einzigen in Anhang I genannten Fälle, die nichts mit den Eigenschaften des Inhabers der Einlage zu tun haben, sind einerseits die in Nr. 10 geregelten („nicht auf einen Namen lautende Einlagen“), aus deren Nennung sich im Umkehrschluss ergibt, dass die „auf einen Namen lautenden Einlagen“ nicht ausgenommen werden können, und andererseits, soweit es hier von Bedeutung ist, die in Nr. 12 genannten, die sich auf die „Schuldverschreibungen des Kreditinstituts und [die] Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln“ beziehen. Also typischerweise die Einlagenzertifikate.
44 Daher besteht meiner Ansicht nach kein Zweifel daran, dass die Republik Litauen aufgrund der Einlagenrichtlinie befugt war, die Einlagenzertifikate im Sinne von übertragbaren Finanzinstrumenten von der Sicherung auszunehmen oder sie weniger umfangreich zu sichern, denn die Übertragbarkeit ist im Unionsrecht angesichts der vorstehenden Ausführungen ein diesen Instrumenten innewohnender Bestandteil.
45 Der litauische Gesetzgeber hat jedoch nicht sämtliche Einlagenzertifikate ausgenommen, sondern in Übereinstimmung mit der Einlagenrichtlinie nur solche, die von dem versicherten Kreditinstitut selbst ausgegeben wurden. Da die Einlagenrichtlinie den Ausschluss dieser Einlagenzertifikate zulässt, ist dem litauischen Gesetzgeber kein Vorwurf zu machen.
46 Ich bin allerdings der Ansicht, dass nur Einlagenzertifikate im Sinne des Unionsrechts ausgeschlossen sein können, also übertragbare Papiere, so dass es, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist und es sich beispielsweise um auf den Namen lautende Zertifikate handelt, unerheblich ist, ob ihr Emittent das versicherte Institut war (
47 Jedenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Instrumente dem Typus des Einlagenzertifikats entsprechen, der nach der Einlagenrichtlinie und im Hinblick auf das Merkmal der Übertragbarkeit oder Nichtübertragbarkeit von den in der Richtlinie vorgesehenen Sicherungen gedeckt ist, oder nicht.
48 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Einlagenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten Einleger eines Kreditinstituts, die von diesem ausgegebene Zertifikate besitzen, von der Sicherung ausnehmen können, sofern es sich um übertragbare Instrumente handelt. Dies festzustellen ist Sache des nationalen Gerichts. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass die genannten Einlagen nicht von der in der Richtlinie vorgesehenen Sicherung ausgenommen sind. B – Zu den Vorlagefragen 2 und 4
49 Die zweite und die vierte Frage des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas sind meiner Ansicht nach gemeinsam zu beantworten.
50 Die vierte Frage hat eine andere Richtlinie zum Gegenstand als die vorhergehende, nämlich die Anlegerrichtlinie, völlig unabhängig davon, dass der nationale Gesetzgeber sowohl diese Richtlinie als auch die Einlagenrichtlinie in einem einzigen Gesetzestext umgesetzt hat.
51 Konkret wird mit ihr gefragt, ob der litauische Gesetzgeber die Anlegerrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt hat, als er bestimmte Anlagen wie Schuldverschreibungen – konkret: weder übertragbare noch handelbare Einlagenzertifikate – von den in ihr vorgesehenen Sicherungen ausgeschlossen hat.
52 Das vorlegende Gericht möchte konkret wissen, ob Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Anlegerrichtlinie in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der das Entschädigungssystem nicht auf Anleger anwendbar ist, die Finanzinstrumente besitzen, die unter den Umständen des im Ausgangsverfahren streitigen Sachverhalts ausgegeben worden sind.
53 Wie ich noch zeigen werde, steht die Antwort auf diese Frage in engem Zusammenhang mit der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts, mit der gefragt wird, ob nach Umsetzung der Richtlinien 94/19 und 97/9 durch das nationale Gesetz Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 94/19 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9 im Licht von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/9 dahin auszulegen sind, dass es nicht zulässig ist, dass die Inhaber von Einlagenzertifikaten und Obligationen von keinem der Schutzsysteme, die in den genannten Richtlinien geregelt sind, erfasst werden. 1. Vorbringen der Parteien zur vierten Frage
54 Snoras und IID sind der Auffassung, dass die in der Anlegerrichtlinie vorgesehene Sicherung nicht an die Art des Finanzinstruments anknüpft, sondern an die Person, die es verwahrt (den Finanzvermittler), und das Risiko einer Insolvenz des Emittenten nicht deckt. Darüber hinaus könnten, wenn wie hier die Gelder des Anlegers als Preis für die erworbenen Finanzinstrumente auf den Emittenten übertragen würden, die von dem Anleger gezahlten Summen nicht als von der Sicherung nach Art. 2 der Anlegerrichtlinie gedeckte Anlagemittel betrachtet werden. Im vorliegenden Fall seien die Gelder aufgrund von Verträgen mit Vitoldas Guliavičius und Virgilijus Vidutis Nemaniūnas freiwillig auf Snoras übertragen worden. Darüber hinaus hätten die Verträge die Befugnis der Bank vorgesehen, die Gelder ihrer Kunden zu verwenden. Vor diesem Hintergrund sei der Umstand, dass Snoras gleichzeitig die Eigenschaft als Emittent und Vermittler der Papiere innegehabt habe, für die Auslegung der Anlegerrichtlinie irrelevant.
55 Die litauische Regierung führt aus, der Oberste Gerichtshof habe sich geirrt, als er festgestellt habe, dass das Sicherungssystem für Anleger aufgrund des Typs des Finanzinstruments nicht anwendbar sei. Vielmehr sei es dies deshalb nicht gewesen, weil das insolvente Institut die Papiere oder Geldmittel nicht ohne Zustimmung von Vitoldas Guliavičius und Virgilijus Vidutis Nemaniūnas verwendet oder übertragen habe. Andererseits hält es die Republik Litauen für unerheblich, dass Snoras gleichzeitig Emittent und Vermittler der streitigen Schuldverschreibungen gewesen sei, da die ihr von den Anlegern übertragenen Beträge die Gegenleistung für den Kauf der Papiere dargestellt hätten, deren Rückzahlung die Anleger nur unter den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Voraussetzungen verlangen könnten. Letztendlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen der Anleger Gegenstand einer ungenehmigten Aneignung oder Verwendung gewesen seien.
56 Die Kommission führt aus, das System von Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Anlegerrichtlinie gewährleiste die Entschädigung für die streitigen Einlagenzertifikate und die Obligationen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien. Erstens müsse es sich um Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2004/39 handeln, also auf dem Geldmarkt handelbare Papiere. Zweitens dürfe das Kreditinstitut den Anlegern die Papiere, die ihnen gehörten, nicht ersetzt oder ihnen die Geldmittel, die ihnen geschuldet würden oder ihnen gehörten und im Zusammenhang mit den Einlagenzertifikaten auf ihre Rechnung gehalten würden, nicht erstattet haben. Es sei nach Auffassung der Kommission Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob beide Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt seien. Jedoch könne für die Zwecke der Erfüllung der ersten Voraussetzung die Möglichkeit, dass diese Papiere handelbar seien, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Papiere nicht auf den Inhaber oder einen Finanzvermittler übertragen worden oder nicht bei einem Zentralverwahrer registriert seien. 2. Vorbringen der Parteien zur zweiten Frage
57 Herr Vitoldas Guliavičius ist der Auffassung, beide Richtlinien seien so auszulegen, dass immer eine der in ihnen vorgesehenen Sicherungen greife, damit die Anleger durch den Ausschluss bestimmter Finanzinstrumente nicht ohne Weiteres schutzlos gestellt werden könnten.
58 Sowohl die Republik Lettland als auch Snoras und IID führen übereinstimmend aus, dass die Einlagenrichtlinie und die Anlegerrichtlinie unterschiedliche Ziele verfolgten: Erstere den Schutz des Vertrauens der Einleger in die Kreditinstitute und die Stabilität des Finanzsystems, und Letztere den Schutz der Anleger vor dem Betrugsrisiko, der Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten oder Verwaltungsfehler der Wertpapierfirma unter Ausschluss des Schutzes vor dem eigentlichen Anlagerisiko als solchem. Nach der Auffassung dieser Parteien kommt eine Entschädigung nur bei einer Insolvenz des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma sowie bei Vorliegen der im litauischen Recht und im Unionsrecht geregelten Voraussetzungen in Betracht. Was die Anlegerrichtlinie anbelange, sei dies bei der in Art. 9 Abs. 1 des litauischen Gesetzes über die Einlagenversicherung geregelten Voraussetzung der Fall.
59 Ebenfalls übereinstimmend bringen diese Parteien vor, dass beide Richtlinien es den Mitgliedstaaten ermöglichten, bestimmte Kategorien von Einlagen und Anlegern von der Sicherung auszuschließen. Die Anlegerrichtlinie sehe jedoch nicht vor, dass die vom Schutz der Einlagenrichtlinie ausgenommenen Kategorien notwendigerweise im Sinne der Anlegerrichtlinie oder umgekehrt geschützt sein müssten. Zwar stünden sie miteinander im Zusammenhang, doch der bloße Umstand, dass beide Richtlinien durch dasselbe nationale Gesetz umgesetzt worden seien, bedeute nicht, dass sämtliche Einleger oder Anleger in jedem Fall Anspruch auf eine Entschädigung wegen Insolvenz des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma hätten.
60 Die Kommission meint, dass beide Richtlinien zwar im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich, die Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie ihr Schutzniveau voneinander abwichen, es aber möglich sei, dass sich die Systeme in einigen Fällen überschnitten. Für diesen Fall gebe es Regeln zur Verhinderung einer doppelten Entschädigung, konkret den neunten Erwägungsgrund sowie Art. 2 Abs. 3 der Anlegerrichtlinie.
61 Die Kommission führt aus, dass beide Richtlinien das gemeinsame Ziel verfolgten, einen Mindestschutz für Kleinanleger im Hinblick auf ihre Verletzlichkeit gegenüber den Finanzinstituten zu gewährleisten. Die Ausnahme bestimmter Schuldverschreibungen gemäß Art. 7 Abs. 2 und Anhang I Nr. 12 der Einlagenrichtlinie müsse jedoch unabhängig davon betrachtet werden, ob diese Papiere von der in der Anlegerrichtlinie vorgesehenen Sicherung umfasst oder ausgeschlossen seien. Infolgedessen könne nicht ausgeschlossen werden, dass Privatpersonen im Einzelfall keine der beiden Deckungen gewährt werde. 3. Würdigung
62 Durch die Anlegerrichtlinie wird der mit ihr verfolgte Anlegerschutz gewährleistet, wenn die Voraussetzungen ihres Art. 2 Abs. 2 vorliegen, die damit zu tun haben, dass es einer Wertpapierfirma infolge ihrer Finanzsituation nicht möglich ist, ihre Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund sieht die Anlegerrichtlinie vor, dass eine Deckung gewährt werden muss, um (A) Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder (B) den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. All dies „entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen“.
63 Gemäß ihrem Art. 1 Nr. 3 sind für die Zwecke der Anlegerrichtlinie „Instrumente“ die in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22 aufgeführten Instrumente, also u. a. die Geldmarktinstrumente, zu denen, wie in Nr. 38 gezeigt wurde, gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 19 der Richtlinie 2004/39 die Einlagenzertifikate zählen.
64 Die Anlegerrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bestimmte Ausschlüsse von der Deckung durch das System vorzusehen. Konkret hat der Unionsgesetzgeber in Anhang I eine Liste möglicher Ausschlüsse aufgestellt, die alle an die persönliche bzw. institutionelle Eigenschaft des Anlegers anknüpfen, so dass beispielsweise professionelle oder öffentliche Anleger, die Verwalter und Verantwortlichen der Wertpapierfirma sowie ihre nahen Angehörigen ausgeschlossen werden können.
65 Nach litauischem Recht – das bekanntermaßen die Einlagenrichtlinie und die Anlegerrichtlinie in ein und demselben Gesetzestext umgesetzt hat – sind die von dem Kreditinstitut selbst ausgegebenen Einlagenzertifikate von einer Deckung ausgeschlossen. Gerade aufgrund der „Fusion“ beider Richtlinien im litauischen Recht lässt sich nicht feststellen, ob diese Zertifikate als Einlagen oder als Anlagen ausgeschlossen sind, also von welcher der nach diesen Richtlinien zulässigen Ausschlussmöglichkeiten der litauische Gesetzgeber Gebrauch gemacht hat. Die litauische Regierung wie auch Snoras und IID sind der Meinung, dass der Ausschluss von der Deckung im vorliegenden Fall nicht darauf zurückzuführen sei, dass Snoras der Emittent der streitigen Papiere sei. Entscheidend sei der Umstand gewesen, dass Snoras diese Papiere nicht ohne Zustimmung von Vitoldas Guliavičius und Virgilijus Vidutis Nemaniūnas verwendet bzw. übertragen habe.
66 Meines Erachtens ist es offensichtlich, dass mit der Anlegerrichtlinie nicht das Risiko gedeckt werden soll, das mit jedem Wertpapiergeschäft verbunden ist, sondern nur bestimmte Risiken im Zusammenhang mit der Insolvenz von Wertpapierfirmen. Wenn aber wie im vorliegenden Fall das Kreditinstitut gleichzeitig Emittent der Papiere und Vermittler ist, lässt sich das mit der Finanzsituation des Kreditinstituts verbundene Risiko auf der einen Seite nur schwer von dem an die Anlage anknüpfenden Risiko auf der anderen Seite abgrenzen.
67 Tatsächlich kann es nach der Anlegerrichtlinie bei gewissen Forderungen, da sie von Wertpapierfirmen stammen, die Kreditinstitute sind, schwierig sein, festzustellen, ob es sich um Einlagen handelt, die unter die Einlagenrichtlinie fallen, oder um Gelder, die von diesen Instituten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften gehalten werden und durch die Anlegerrichtlinie geschützt sind. Aus diesem Grund sollte in solchen Fällen nach dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie „[d]en Mitgliedstaaten … die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst zu entscheiden, unter welche Richtlinie diese Forderungen fallen sollten“.
68 Ich bin der Auffassung, dass die den Mitgliedstaaten dadurch eröffnete Möglichkeit darauf beruht, dass – so schwierig es auch sein mag, in diesen Fällen festzustellen, ob es sich um Einlagen oder Anlagen handelt – der Unionsgesetzgeber wollte, dass letztendlich eines der beiden Schutzsysteme, die in den zwei in Rede stehenden Richtlinien geregelt sind, Anwendung findet. Dies setzt voraus, dass die nationalen Rechtsordnungen und die jeweiligen nationalen Gerichte die vorherige Einordung des konkreten im jeweiligen Fall betroffenen Finanzinstruments als Einlage oder als Anlage ermöglichen.
69 Meines Erachtens ergibt sich dies bereits aus dem neunten Erwägungsgrund der Anlegerrichtlinie, nach dem „[d]ie Definition einer Wertpapierfirma … Kreditinstitute [einschließt], denen die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt wurde. Diese Kreditinstitute sollten ebenfalls verpflichtet sein, sich für ihre Wertpapiergeschäfte einem Anlegerentschädigungssystem anzuschließen. Diese Kreditinstitute sollten jedoch nicht verpflichtet sein, zwei getrennten Systemen anzugehören, wenn ein einziges System sowohl den Anforderungen dieser Richtlinie als auch denen der Richtlinie 94/19/EG … entspricht.“
70 Folgerichtig sieht Art. 2 Abs. 3 der Anlegerrichtlinie vor, dass „Forderungen gemäß Absatz 2 an ein Kreditinstitut, welche in einem Mitgliedstaat sowohl unter diese Richtlinie als auch die Richtlinie 94/19/EG fallen, … nach dem Ermessen dieses Staates gemäß der einen oder der anderen Richtlinie einem System zugeordnet“ werden. Ungeachtet dessen darf nach derselben Vorschrift „[k]eine Forderung … aufgrund der beiden Richtlinien doppelt entschädigt werden“.
71 Im litauischen Recht sind die beiden Richtlinien in einem einzigen Gesetzgebungsinstrument umgesetzt worden, das ein einheitliches Schutzsystem vorsieht. Meines Erachtens ist diese gesetzgeberische Lösung, die in der Einführung eines einzigen Schutzsystems besteht, nicht zu beanstanden, denn der soeben zitierte Erwägungsgrund spricht ausdrücklich von der Möglichkeit „eines einzigen Systems“. Allerdings gilt dies nur, wenn dieses System, wie dieser Erwägungsgrund verlangt, „sowohl den Anforderungen“ der Einlagenrichtlinie „als auch“ denen der Anlegerrichtlinie entspricht.
72 Folglich darf der Umstand, dass nach litauischem Recht ein von einem Kreditinstitut ausgegebenes Einlagenzertifikat vom Einlagenschutz ausgenommen ist, keinesfalls dazu führen, dass es von dem Schutz, unter dem es als Anlageinstrument steht, ausgeschlossen ist. Ganz im Gegenteil, das vom litauischen Gesetzgeber eingeführte Schutzsystem muss sowohl den Anforderungen der Einlagenrichtlinie als auch denen der Anlegerrichtlinie entsprechen, denn wie bereits gezeigt wurde, sind nach der Anlegerrichtlinie Kreditinstitute, denen die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt wurde, verpflichtet, sich für ihre Wertpapiergeschäfte einem Anlegerentschädigungssystem anzuschließen.
73 Der Ausschluss wäre nur möglich, wenn die Anlegerrichtlinie eine solche Ausnahme vorgesehen hätte. Im Rahmen der Festlegung der Fälle, auf die sich der in ihr vorgesehene Schutz erstreckt, nennt die Anlegerrichtlinie nur den Fall, dass die Wertpapierfirma „aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen“, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen (Art. 2 Abs. 2 der Anlegerrichtlinie), aber nicht den vom litauischen Gesetzgeber geregelten Fall, also die Verwendung der Geldmittel ohne Zustimmung.
74 Folglich schlage ich als zweites Zwischenergebnis vor, die vierte Frage dahin zu beantworten, dass Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Anlegerrichtlinie (in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der von einem Kreditinstitut ausgegebene Einlagenzertifikate von dem dort vorgesehenen Entschädigungssystem ausgeschlossen sind, wenn es die Geldmittel oder Wertpapiere der Anleger mit deren Zustimmung übertragen oder verwendet hat. C – Zur dritten Vorlagefrage
75 Schließlich wende ich mich im Rahmen der mir als logisch erscheinenden Reihenfolge der Behandlung der Fragen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas der Prüfung der dritten Frage zu, mit der gefragt wird, ob in Anbetracht dessen, dass nach der nationalen Regelung der in den Richtlinien 94/19 und 97/9 vorgesehene Schutz ausgeschlossen ist, sich Einzelpersonen vor dem nationalen Gericht auf bestimmte Bestimmungen beider Richtlinien berufen können.
76 Ich schicke allerdings vorweg, dass sich die Frage der unmittelbaren Wirkung bei einer Vereinbarkeit der Einlagenrichtlinie mit der Ausnahme der streitigen Instrumente von dem in ihr vorgesehenen Schutzbereich nur im Hinblick auf die Anlegerrichtlinie stellt, soweit im nationalen Recht der nach ihrer Maßgabe erforderliche Schutz rechtswidrig ausgeschlossen worden ist. 1. Vorbringen der Parteien
77 Snoras und IID teilen den Standpunkt der litauischen Regierung, wonach die Richtlinien, die das vorlegende Gericht anführe, weder auf Snoras als privates Rechtssubjekt noch auf IID als öffentliches Unternehmen, das im Ausgangsverfahren als Streithelfer beteiligt sei, anwendbar seien. Jedenfalls sei, wenn man zu dem Ergebnis gelange, dass beide Richtlinien unmittelbar anwendbar seien, die Anlegerrichtlinie vorrangig anzuwenden.
78 Die litauische Regierung bestreitet die Feststellung des vorlegenden Gerichts, dass nach der nationalen Regelung keines der in der Einlagenrichtlinie und der Anlegerrichtlinie vorgesehenen Schutzsysteme auf die Inhaber der von einem Kreditinstitut ausgegebenen Einlagenzertifikate und Obligationen anwendbar sei. Zwar sei die Einlagenrichtlinie aufgrund der in Art. 7 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme nicht anwendbar, wohl aber das System der Anlegerrichtlinie. Wenn im vorliegenden Fall eine Entschädigung ausgeschlossen sei, liege das daran, dass die in Art. 9 des litauischen Einlagenversicherungsgesetzes geregelte Voraussetzung nicht erfüllt worden sei.
79 Zur Frage der unmittelbaren Wirkung führt die Republik Litauen aus, dass angesichts dessen, dass die Einlagenrichtlinie und die Anlegerrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, die Frage unstatthaft sei und jedenfalls keine der beiden Richtlinien die Voraussetzungen erfülle, die für eine unmittelbare Wirkung erforderlich seien.
80 Die Kommission vertritt wiederum die Ansicht, dass außer Frage stehe, dass die Einlagenrichtlinie klar, genau und unbedingt sei, denn im vorliegenden Fall seien die Einlagenzertifikate gemäß Art. 7 Abs. 2 der Einlagenrichtlinie rechtmäßig von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz ausgenommen worden. Zur Anlegerrichtlinie führt die Kommission aus, richtigerweise müsse das vorlegende Gericht die einschlägigen nationalen Vorschriften so anwenden, dass sie mit der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vereinbar seien, die im Rahmen der Beantwortung der vierten Frage des vorlegenden Gerichts erfolgen müsse. 2. Würdigung
81 Bei der dritten Frage geht das vorlegende Gericht von der Prämisse aus, dass „nach der nationalen Regelung keines der in der Einlagenrichtlinie und der Anlegerrichtlinie vorgesehenen möglichen Schutzsysteme auf die Inhaber der von einem Kreditinstitut ausgegebenen Einlagenzertifikate und Obligationen anwendbar ist“. Angesichts dessen fragt es, ob es möglich ist, die Einlagenrichtlinie und die Anlegerrichtlinie unmittelbar anzuwenden.
82 Wie ich bereits vorweggeschickt habe, wäre es erforderlich, die Anlegerrichtlinie unmittelbar anzuwenden, wenn die streitigen Instrumente rechtmäßig von dem in der Einlagenrichtlinie vorgesehenen Schutz ausgeschlossen sind und für sie keine Entschädigung als Anlage in Betracht kommt, da sie die vom litauischen Gesetzgeber insoweit aufgestellte Voraussetzung, nach der die Geldmittel ohne Zustimmung verwendet worden sein müssen, nicht erfüllen.
83 Sollte dies letztendlich der Fall sein, bin ich der Auffassung, dass der öffentliche Charakter von IID, einem öffentlichen Unternehmen, das den Schutz der Einlagen und Anlagen bei einer Insolvenz von Finanzinstituten zum Gegenstand hat, grundsätzlich eine unmittelbare Anwendung der Anlegerrichtlinie rechtfertigt, da am Ausgangsverfahren nicht ausschließlich Private beteiligt sind (
84 Tatsächlich kann sich der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht oder nur unzulänglich umgesetzt hat (
85 Im vorliegenden Fall bin ich der Ansicht, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist, da die Anlegerrichtlinie selbst zwar kein System für die Anlegerentschädigung einführt, ein solches System aber vom litauischen Gesetzgeber ausführlich und detailliert geregelt wurde, so dass der einzige Umstand, der einer Anwendung dieses Systems auf die streitigen Instrumente entgegenstehen könnte – wenn sie in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen als Anlageinstrumente angesehen werden können, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, eine vom litauischen Gesetzgeber aufgestellte Voraussetzung (die Verwendung ohne Zustimmung) wäre, die meines Erachtens nicht mit der Anlegerrichtlinie vereinbar ist.
86 In diesem Sinne ist die Regelung in der Anlegerrichtlinie für die Abgrenzung der geschützten Fälle für sich selbst hinreichend klar, genau und unbedingt, so dass sich der Einzelne unmittelbar zulasten der Bestimmungen des nationalen Rechts auf sie berufen kann.
87 Infolgedessen entfaltet die Anlegerrichtlinie insoweit unmittelbare Wirkung und kann im Ausgangsverfahren vom vorlegenden Gericht angewendet werden, da sich dort nicht ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen. Hierzu muss es ausreichen, dass die von dem litauischen Gesetzgeber geregelte und in der Anlegerrichtlinie nicht vorgesehene Voraussetzung unangewendet bleibt, so dass die streitigen Instrumente gegebenenfalls von dem vom litauischen Gesetzgeber vorgesehenen Schutzsystem erfasst werden können.
88 Folglich schlage ich als letztes Zwischenergebnis vor, die dritte Frage dahin zu beantworten, dass das vorlegende Gericht aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Anlegerrichtlinie gegebenenfalls verpflichtet ist, die Voraussetzung der unerlaubten Verwendung, die der nationale Gesetzgeber bei der Definition des Rahmens für die Anlagen aufgestellt hat, die von dem in der Anlegerrichtlinie vorgesehenen Schutzsystem umfasst sind, unangewendet zu lassen. VI – Ergebnis
89 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten: 1. Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 12 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten Einleger eines Kreditinstituts, die von diesem ausgegebene Zertifikate besitzen, von der Sicherung ausnehmen können, sofern es sich um übertragbare Instrumente handelt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die streitigen Zertifikate diese Voraussetzung erfüllen. 2. Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der – mit Ausnahme des Falls der Überschneidung mit der Richtlinie 94/19 – von einem Kreditinstitut ausgegebene Einlagenzertifikate von dem dort vorgesehenen Entschädigungssystem ausgeschlossen sind, wenn es die Geldmittel oder Wertpapiere der Anleger mit deren Zustimmung übertragen oder verwendet hat. 3. Das vorlegende Gericht ist aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie 97/9 verpflichtet, die Voraussetzung der unerlaubten Verwendung, die der nationale Gesetzgeber bei der Definition des Rahmens für die Anlagen aufgestellt hat, die von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem umfasst sind, unangewendet zu lassen.