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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.02.2015 – C-684/13
Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2015:131
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 26. Februar 2015 ( Rechtssache C‑684/13 Johannes Demmer gegen Fødevareministeriets Klagecenter (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret [Dänemark]) „Gemeinsame Agrarpolitik — Rückforderung zu Unrecht zugewiesener und zu Unrecht gezahlter landwirtschaftlicher Beihilfen — Beihilfefähige Flächen — Beihilfefähige (Hektar-)Fläche — Landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten — Sicherheitszonen von Flugplätzen — Anbau von Gras in Sicherheitszonen von Flugplätzen für die Herstellung von Grünfutterpellets — Hauptsächliche Nutzung — Einschränkungen der Nutzung von Sicherheitszonen von Flugplätzen — Fehler, der nach vernünftiger Einschätzung für den Betriebsinhaber erkennbar war — Guter Glaube“
1 Hat ein Landwirt, der Gras in Sicherheitszonen von Flugplätzen anbaut und erntet, Anspruch auf Agrarbeihilfen für diese Flächen? Ein Streit zwischen einem Landwirt und den dänischen Behörden über diese Problematik hat die Fragen aufgeworfen, die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sind.
2 Das Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark) betrifft die richtige Auslegung des Begriffs der beihilfefähigen (Hektar-)Fläche und insbesondere die Frage, welche Kriterien für die Einstufung von Flächen als agrarbeihilfefähige Flächen nach einschlägigem Unionsrecht maßgeblich sind. In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht zudem Zweifel im Hinblick auf den Umfang der Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gewährten Beihilfen: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Begünstigte von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung frei werden kann?
3 Im Folgenden werde ich begründen, warum ich der Auffassung bin, dass Flächen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen grundsätzlich nicht vom Begriff der beihilfefähigen (Hektar-)Fläche ausgeschlossen sind. Wie nachstehend dargelegt, ist der Umstand, dass bei Flugplätzen gelegene Flächen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, außerdem für die Feststellung relevant, ob ein Berufslandwirt den Irrtum, der dazu geführt hat, dass Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen und daraufhin Beihilfen gezahlt wurden, nach vernünftiger Einschätzung hätte erkennen können. I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht 1. Grundverordnungen
4 Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (
5 In Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1782/2003 wird der „Betrieb“ definiert als „die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden“, und in Art. 2 Buchst. c „landwirtschaftliche Tätigkeit“ als „die Erzeugung, die Zucht oder [der] Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5“.
6 Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 sieht vor, dass jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags gibt. Art. 44 Abs. 2 definiert die „beihilfefähige Fläche“ als jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
7 Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde die Verordnung Nr. 1782/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (
8 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 73/2009 wird als Begründung für die Aufhebung der Verordnung Nr. 1782/2003 u. a. angegeben, dass die Verordnung mehrfach in wesentlichen Teilen geändert worden war. Die Verordnung Nr. 73/2009 wurde daher im Bemühen um Klarheit erlassen. Sie soll insbesondere das Funktionieren der Betriebsprämienregelung vereinfachen.
9 Art. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 73/2009 definiert die Begriffe „Betrieb“ und „landwirtschaftliche Tätigkeit“ genauso wie die Verordnung Nr. 1782/2003.
10 Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 bestimmt, dass den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt wird. Gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. a bedeutet „beihilfefähige Hektarfläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, „die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird“.
11 Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 regelt die Rückzahlung von zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüchen. Nach Art. 137 Abs. 1 gelten Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß. Nach Art. 137 Abs. 2 gilt dies jedoch nicht für Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden. Hiervon ausgenommen sind aber Fälle, in denen „der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war“. 2. Durchführungsverordnungen
12 Die Verordnungen Nr. 1782/2003 und Nr. 73/2009 wurden im maßgeblichen Zeitraum (2005 bis 2009) u. a. mit den Verordnungen (EG) Nr. 795/2004 (
13 Gemäß Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 795/2004 bezeichnet „landwirtschaftliche Fläche“ – die entsprechende Fläche muss „landwirtschaftlich“ sein, um als beihilfefähige Hektarfläche eingestuft werden zu können – die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen.
14 Die Verordnung Nr. 795/2004 wurde u. a. zum 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 370/2009 der Kommission ( „Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf ihrem Hoheitsgebiet fest.“
15 Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 bezeichnet „Ackerland“ für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen. Nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichnet „Dauergrünland“ Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind (
16 Ferner ist Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004 (
17 Nach Art. 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet.
18 Abweichend hiervon sieht Art. 73 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung Folgendes vor: „(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. (5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.“
19 Nach Art. 73a Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 ( B – Dänisches Recht
20 Nach dänischem Recht werden die Anforderungen an Sicherheitszonen bei Flugplätzen von der Verkehrsbehörde (Trafikstyrelse) (ehemals Statens Luftfartsvæsen, Staatliches Luftverkehrsamt) in den Bestemmelser for Civil Luftfart (Bestimmungen über die Zivilluftfahrt, im Folgenden: BL) festgelegt.
21 Der Anbau in Sicherheitszonen ist in BL 3-16 vom 31. Januar 2005 über Vorkehrungen zur Verringerung der Gefahr von Zusammenstößen zwischen Luftfahrzeugen und Vögeln/Säugetieren auf Flugplätzen geregelt. Dort heißt es: „5.2.2 Auf dem Gebiet des Flugplatzes liegende Flächen ohne festen Bodenbelag von der Begrenzung der Bahn(en) bis zu einer Entfernung von 150 m: a. Die Fläche ist mit Gras zu bedecken … … 5.2.3 Auf dem Gebiet des Flugplatzes liegende Flächen ohne festen Bodenbelag in einer Entfernung von 150 m bis 300 m von den Begrenzungen der Bahn(en): a. Auf der Fläche ist Gras auszusäen … b. Der Anbau von Getreide auf der Fläche ist nur nach Absprache mit dem Berater zulässig. Ein Anbau von ganzjährigem Saatgut ist nicht zulässig. 5.2.4 Auf dem Gebiet des Flugplatzes liegende Flächen ohne festen Bodenbelag in einer Entfernung von mehr als 300 m von der Begrenzung der Bahn(en) dürfen nur nach Zustimmung des Beraters landwirtschaftlich genutzt werden. … 6.4.1 Im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Flächen ist Folgendes zu beachten: a. Auf Bahnen und Rollbahnen ohne Kies- bzw. festen Belag … ist das Gras stets in einer Höhe von höchstens 20 cm zu halten. b. Außerhalb der in Buchst. a genannten, aber innerhalb der von Nr. 5.2.2 erfassten Gebiete sollte das Gras … dauerhaft in einer Höhe von 20 cm bis höchstens 40 cm gehalten werden …“ II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
22 Am 21. Dezember 1999 und 10. Mai 2000 schloss Herr Demmer mit dem Fliegerhorst Aalborg (Aalborg Lufthavn) und dem Fliegerhorst Skrydstrup (Flyvestation Skrydstrup) Verträge über die Pacht von Flächen, bei denen es sich um Sicherheitszonen handelt, die die Landebahnen sowie die Roll- und Stoppbahnen des Flugplatzes umgeben. Die Flächen werden zum Anbau von Gras für die Herstellung von Grünfutterpellets genutzt.
23 Nach diesen Verträgen war Herr Demmer als Pächter berechtigt, das Gras der Flugplatzflächen gegen Zahlung des Pachtzinses unter Einhaltung der in den Verträgen niedergelegten Bestimmungen zu mähen und zu verwenden. Herr Demmer war verpflichtet, das Gras drei bis vier Mal jährlich zu mähen.
24 Die Verträge enthielten mehrere Bestimmungen über die Pflege der fraglichen Flächen. Die Bestimmungen legten u. a. fest, wann und wie das Gras zu mähen war, und regelten den Einsatz von Dünger; außerdem sah der Vertrag mit dem Fliegerhorst Skrydstrup ein Verbot der Verwendung von Pestiziden vor (
25 Nach § 8 des mit dem Fliegerhorst Skrydstrup geschlossenen Vertrags war Herr Demmer verpflichtet, die Arbeiten ohne Behinderung der Flugvorgänge und entsprechend den Anweisungen und Verboten durchzuführen, die vom Flugsicherungsdienst oder von der Verwaltung des Fliegerhorstes erteilt werden.
26 § 6 des Pachtvertrags zwischen Herrn Demmer und dem Fliegerhorst Aalborg verpflichtete Herrn Demmer, den Verpächter zu informieren, wenn Zugang zu den verpachteten Flächen gewünscht wurde. Zudem waren nach dieser Vorschrift die Streitkräfte berechtigt, die verpachteten Flächen ohne jede Einschränkung für militärische Übungen jeder Art zu nutzen oder nutzen zu lassen.
27 Ab dem Jahr 2005 verpflichtete sich Herr Demmer nach beiden Verträgen, die Fläche auf eine Weise zu nutzen, die zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen berechtigt, und die entsprechenden Anträge einzureichen. Mit Entscheidung vom 29. Mai 2006 wies die Behörde für das Lebensmittelgewerbe (Direktorat for FødevareErhverv) (nunmehr NaturErhvervstyrelse, Landwirtschafts- und Fischereibehörde) Herrn Demmer antragsgemäß Zahlungsansprüche für die betreffenden Flächen mit Wirkung vom Beihilfejahr 2005 zu.
28 Am 1. Februar 2006 übertrug Herr Demmer die Zahlungsansprüche für die Flugplatzflächen in Aalborg auf die Streitkräfte. In den Beihilfejahren 2006 bis 2009 pachtete Herr Demmer somit nur die Flugplatzflächen des Fliegerhorstes Skrydstrup und erhielt in diesen Jahren nur für diese Flächen Beihilfen.
29 Im Jahr 2008 führte die Behörde für das Lebensmittelgewerbe eine Überprüfung und Revision des Verzeichnisses landwirtschaftlich genutzter Parzellen durch. Infolge der Revision wurde ein Teil der Parzellen, für die Herr Demmer Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemeldet hatte, verkleinert oder aus dem Verzeichnis entfernt. Als Begründung gab die Behörde für das Lebensmittelgewerbe an, dass Sicherheitszonen von Flughäfen nicht als beihilfefähige Agrarflächen angesehen werden könnten. In diesem Zusammenhang wurde Herrn Demmer mitgeteilt, dass die Anträge aus den früheren Jahren neu geprüft und die Zahlungsansprüche neu berechnet würden.
30 Am 2. Mai 2011 erließ die Behörde für das Lebensmittelgewerbe eine Entscheidung über die Kürzung von Herrn Demmers Zahlungsansprüchen und über die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beihilfen für die Flächen des Flughafens Aalborg im Jahr 2005 und des Fliegerhorstes Skrydstrup für die Jahre 2005 bis 2009.
31 Herr Demmer erhob gegen die Entscheidung der Behörde für das Lebensmittelgewerbe Widerspruch bei der Rechtsbehelfsstelle des Ministeriums für Nahrungsmittel (Fødevareministeriets Klagecenter). Im Mai 2012 bestätigte die Rechtsbehelfsstelle die Entscheidung der Behörde für das Lebensmittelgewerbe.
32 Am 13. November 2012 erhob Herr Demmer beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Entscheidung der Rechtsbehelfsstelle. Das Gericht hat nun folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das Erfordernis nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003, dass die landwirtschaftliche Fläche nicht für „nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten“ genutzt wird, und das Erfordernis nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009, dass die landwirtschaftliche Fläche für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit … oder … hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt wird, dahin auszulegen, dass Voraussetzung einer Beihilfe ist, dass der Hauptnutzungszweck der Fläche landwirtschaftlich ist? a) Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, wird um Erläuterung gebeten, welche Kriterien bei der Entscheidung darüber anzuwenden sind, welcher Nutzungszweck der „Hauptzweck“ ist, wenn die Fläche gleichzeitig zu mehreren verschiedenen Zwecken genutzt wird. b) Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, wird ferner um Aufschluss darüber gebeten, ob dies im vorliegenden Fall bedeutet, dass Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen, die Teil des Flughafens sind und besonderen Vorschriften und Einschränkungen im Hinblick auf die Flächennutzung wie den hier vorliegenden unterliegen, aber gleichzeitig auch zur Ernte von Gras zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, nach ihrer Art und Nutzung gemäß den genannten Bestimmungen beihilfefähig sind. 2. Ist das Erfordernis nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009, dass die landwirtschaftliche Fläche zum „Betrieb“ des Betriebsinhabers gehört, dahin auszulegen, dass Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen, die Teil des Flughafens sind und besonderen Vorschriften und Einschränkungen im Hinblick auf die Flächennutzung wie den hier vorliegenden unterliegen, aber gleichzeitig auch zur Ernte von Gras zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, gemäß den genannten Bestimmungen beihilfefähig sind? 3. Sofern Frage 1b und/oder Frage 2 zu verneinen sind: Liegt, da die Flächen nicht nur als Dauergrünland zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, sondern zugleich Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen sind, a) ein Irrtum vor, der für den Betriebsinhaber im Sinne des Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 nach vernünftiger Einschätzung erkennbar war, wenn ungeachtet dessen Zahlungsansprüche für die Flächen zugewiesen wurden; b) ein Irrtum vor, der vom Betriebsinhaber im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 billigerweise erkannt werden konnte, wenn ungeachtet dessen Beihilfen für die Flächen gewährt wurden; c) eine rechtswidrige Zahlung vor, bezüglich deren der Begünstigte nicht als gutgläubig im Sinne des Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 anzusehen ist, wenn ungeachtet dessen Beihilfen für die Flächen gewährt wurden? 4. Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Frage abzustellen, ob a) ein Irrtum vorliegt, der für den Betriebsinhaber im Sinne des Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 nach vernünftiger Einschätzung erkennbar war; b) ein Irrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 billigerweise erkannt werden konnte; c) der Begünstigte in gutem Glauben im Sinne des Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 gehandelt hat? 5. Ist die Beurteilung entsprechend Frage 4 Buchst. a bis c für jedes einzelne Beihilfejahr oder für alle Zahlungen insgesamt vorzunehmen?
33 Im vorliegenden Verfahren haben Herr Demmer, die dänische, die griechische und die polnische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Der Gerichtshof hat beschlossen, keine mündliche Verhandlung durchzuführen. III – Würdigung A – Vorfragen
34 Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof eine ganze Reihe von Fragen gestellt. Entscheidend für den Problemkomplex des Ausgangsverfahrens sind jedoch die folgenden drei Punkte, die eng zusammenhängen: i) die Beihilfefähigkeit von Flächen, die sich innerhalb von Sicherheitszonen auf Flugplätzen befinden (Fragen 1 und 2); ii) die Kriterien für die Prüfung, ob ein Begünstigter von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht zugewiesener und zu Unrecht gezahlter Beihilfen zu befreien ist (Frage 3), und iii) der Zeitpunkt, auf den für die Prüfung abzustellen ist (Fragen 4 und 5). Bevor diese Punkte im Einzelnen geprüft werden, ist es jedoch wichtig, drei Vorfragen zu klären, die für die weitere Würdigung von Bedeutung sind.
35 Erstens sind bei jeder Auslegung der Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung die Beweggründe für die Gewährung von Agrarbeihilfen zu beachten. So ist die Betriebsprämienregelung durch die Verordnung Nr. 1782/2003 im Rahmen der Reform der Agrarpolitik der Union eingeführt worden. Aus Art. 1 dieser Verordnung ergibt sich, dass das übergeordnete Ziel der Verordnung Nr. 1782/2003 darin bestand, eine neue Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie einzuführen. In diesem Sinne trägt die Betriebsprämienregelung unzweifelhaft zur Erreichung des gesellschaftspolitischen Ziels der Agrarpolitik der Union bei, eine angemessene Lebenshaltung für diejenigen zu gewährleisten, die in der Landwirtschaft tätig sind (
36 Zweitens bestehen, wie das vorlegende Gericht feststellt, Unterschiede zwischen der Verordnung Nr. 1782/2003 und der Verordnung Nr. 73/2009 im Hinblick darauf, was im Sinne dieser Verordnungen unter einer beihilfefähigen (Hektar-)Fläche zu verstehen ist. Während nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen, als „beihilfefähige Fläche“ gilt, enthält die Verordnung Nr. 73/2009 eine hiervon leicht abweichende Definition. Nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 gilt jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird – oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird – als beihilfefähige Hektarfläche.
37 Die vorgenommenen Änderungen sind keineswegs unerheblich. Bei einer rein wörtlichen Auslegung könnte man nämlich argumentieren, dass nach der Verordnung Nr. 1782/2003 eine nicht landwirtschaftliche Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche automatisch dazu führen würde, dass die Beihilfefähigkeit der Fläche im Sinne der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen ist. Die Beteiligten sind sich jedoch offenbar darüber einig, dass diesen terminologischen Unterschieden der Vorschriften keine übermäßige Bedeutung zuzumessen ist. Tatsächlich enthalten die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 73/2009 keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Vorschriften über beihilfefähige Flächen – die zweifellos einen der Grundpfeiler der Betriebsprämienregelung darstellen – zu ändern.
38 Meiner Meinung nach war es vielmehr die Absicht des Gesetzgebers, die Vorschriften über Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe klarer zu fassen. Auch ist es keinesfalls ungewöhnlich, dass Flächen sowohl für landwirtschaftliche als auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Daher erscheint es logisch, dass sich die Beihilfefähigkeit der Fläche nach der hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit richtet. Die Verordnung Nr. 73/2009 trägt – im Licht des Art. 3c der Verordnung Nr. 795/2004 in ihrer geänderten Fassung betrachtet – dazu bei, dass dem Bedürfnis nach Klarheit in diesem Bereich Rechnung getragen wird. Aus den betreffenden Bestimmungen geht nämlich eindeutig hervor, dass die gemischte Nutzung einer Fläche nicht automatisch dazu führt, dass Beihilfen für die Fläche ausgeschlossen sind. Vielmehr ist wesentliche Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit, dass die Fläche hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird (
39 Drittens weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht bei seinem Ansatz davon ausgeht, dass die Flächen im vorliegenden Fall sowohl landwirtschaftlich als auch nicht landwirtschaftlich im Sinne der Grundverordnungen genutzt wurden. Hierzu ist dem Vorlagebeschluss zu entnehmen, dass Herr Demmer sich verpflichtet hatte, die Flächen beim Fliegerhorst Skrydstrup unter Berücksichtigung der Flugvorgänge und entsprechend den erteilten Anweisungen und Verboten zu nutzen. Nach dem Pachtvertrag mit dem Fliegerhorst Aalborg waren die Streitkräfte berechtigt, die Flächen ohne jede Einschränkung für militärische Übungen jeder Art zu nutzen oder nutzen zu lassen. Darüber hinaus war Herr Demmer verpflichtet, den Verpächter zu informieren, wenn Zugang zu den Flächen gewünscht wurde.
40 Aus der Verfahrensakte geht jedoch nicht hervor, ob eine nicht landwirtschaftliche Nutzung auf den fraglichen Flächen stattgefunden hat oder ob der Verpächter seine vertraglichen Rechte bezüglich der Flächen tatsächlich wahrgenommen hat.
41 Daher ist der folgende Vorbehalt zu beachten. Nach meiner Ansicht kann weder der Umstand, dass vertragliche Bestimmungen wie die vorstehend beschriebenen existieren, noch der Umstand, dass die fragliche Fläche innerhalb der Sicherheitszone eines Flugplatzes gelegen ist, als Beweis dafür angesehen werden, dass eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens entscheidend, dass die nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten (wie beispielsweise militärische Übungen oder Flugvorgänge) auch tatsächlich stattfinden.
42 Nach meiner Auffassung kann eine vertragliche Bestimmung, wonach die Flächen unter Berücksichtigung der Flugvorgänge und entsprechend etwaigen Anweisungen und Verboten zu nutzen sind, für sich genommen nicht als „Tätigkeit“ angesehen werden. Dies gilt auch für Bestimmungen, die den Zweck einer Sicherheitszone eines Flugplatzes oder bestimmte Einschränkungen im Hinblick auf deren Nutzung festlegen. Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass sich der Verpächter bestimmte Rechte in Bezug auf die verpachteten Flächen vorbehält oder die Nutzungsrechte einschränkt, die der Landwirt in Bezug auf die gepachteten Flächen hat (z. B. in Bezug auf die Verwendung von Pestiziden, die angebauten Kulturen oder auch die umweltverträgliche Erhaltung der Flächen). Die aus den gesetzlichen und den vertraglichen Bestimmungen folgenden Vorschriften und Einschränkungen können die Ausübung einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit nach meinem Verständnis höchstens ermöglichen.
43 Zu beachten ist jedoch, dass die fraglichen Flächen in jedem Fall Teil des Betriebs des Betriebsinhabers sein müssen, um beihilfefähig zu sein. Wie nachstehend in den Nrn. 60 ff. ausgeführt wird, sind die spezifischen Vorschriften und Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung der fraglichen Flächen für diese Prüfung relevant (und nicht für die Frage, ob die Flächen hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten im Gegensatz zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt werden).
44 Wie dem auch sei, es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Flächen für militärische Übungen oder für sonstige nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden oder nicht. Trotz dieses Vorbehalts und angesichts der Tatsache, dass dieser Punkt weder vom vorlegenden Gericht noch von den Beteiligten genauer behandelt wurde, werde ich für die Prüfung der Vorlagefragen davon ausgehen, dass die fraglichen Flächen tatsächlich gemischt genutzt werden (sowohl für landwirtschaftliche als auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten). B – Der Begriff der beihilfefähigen (Hektar-)Fläche 1. Hauptnutzungszweck und hauptsächliche Nutzung bei gemischter Nutzung von Flächen
45 Im Zusammenhang mit den Fragen 1 und 2 möchte das vorlegende Gericht u. a. wissen, ob die entscheidende Voraussetzung einer Beihilfe für eine landwirtschaftliche Fläche ist, dass der Hauptnutzungszweck der Fläche landwirtschaftlich ist.
46 Bevor ich auf diesen Punkt eingehe, weise ich zunächst darauf hin, dass kaum zweifelhaft ist, dass es sich bei den im Ausgangsverfahren fraglichen Flächen um landwirtschaftliche Flächen im Sinne der Verordnungen Nr. 1782/2003 und Nr. 73/2009 handelt, da die Flächen für den Anbau von Gras für die Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden. Somit können diese Flächen relativ einfach als landwirtschaftliche Flächen eingestuft werden, da sie als Ackerland oder Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 796/2004 genutzt werden (
47 Was im Einzelnen den Zweck der fraglichen Flächen betrifft, kann davon ausgegangen werden, dass ihr ursprünglicher Zweck (oder der Grund, warum sie geschaffen wurden) darin bestand, die Sicherheit des Flugplatzes und des Flugverkehrs zu gewährleisten. Ursprünglich waren diese Flächen möglicherweise nicht für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Dieser Umstand muss jedoch klar vom derzeitigen tatsächlichen Nutzungszweck der Flächen abgegrenzt werden. Da die Begriffe des Hauptnutzungszwecks der Flächen – auf den das vorlegende Gericht in seinen Fragen verweist – und der hauptsächlichen Nutzung der Flächen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 nicht einfach zu fassen sind, scheint es schwierig, sie voneinander abzugrenzen. Wie Generalanwalt Mazák bereits dargelegt hat, kommt es (für die Frage, ob es sich um eine „beihilfefähige Fläche“ handelt) auf die tatsächliche Nutzung der Fläche oder vielleicht darauf an, was auf der Fläche tatsächlich angepflanzt wird, anstatt auf die Ziele oder (überwiegenden) Zwecke, für die sie genutzt wird (
48 In der Frage, was unter der hauptsächlichen Nutzung einer bestimmten Fläche zu verstehen ist, enthält die Verordnung Nr. 370/2009 (durch die Art. 3c in die Verordnung Nr. 795/2004 eingefügt wurde) hilfreiche Anhaltspunkte zu den anzuwendenden Kriterien, auch wenn diese Verordnung zeitlich nicht auf den gesamten Zeitraum von 2005 bis 2009 anwendbar ist. Art. 3c der Verordnung Nr. 795/2004 sieht nämlich vor, dass jede landwirtschaftliche Fläche, die sowohl für landwirtschaftliche als auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche gilt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.
49 Daher stellt sich die folgende Frage: Was bedeutet „stark eingeschränkt“ in diesem Zusammenhang? Diesen Punkt werde ich nun untersuchen. 2. Hauptsächliche Nutzung einer Fläche
50 Es liegt zwar nahe, die Prüfung dieses Punktes dem vorlegenden Gericht zu überlassen, da dieses die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung des Sachverhalts besitzt. Damit jedoch so weit wie möglich sichergestellt wird, dass die Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit (trotz des den Mitgliedstaaten durch Art. 3c Abs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 eingeräumten Ermessens bei der Umsetzung dieser Bestimmungen) in der gesamten Europäischen Union einheitlich angewandt werden, werde ich versuchen, einige Kriterien darzulegen, die bei der Klärung dessen, was eine hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung einer bestimmten Fläche ist, nützlich sein können (
51 Zunächst stelle ich fest, dass der Begriff „hauptsächliche Nutzung“ schon als solcher etwas missverständlich ist. Würde man Art. 3c der Verordnung Nr. 795/2004 nicht gebührend berücksichtigen, könnte man nämlich annehmen, dass die auf der fraglichen Fläche ausgeübten nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten lediglich reine Nebentätigkeiten oder beiläufige Tätigkeiten sein dürfen, damit sie der Einstufung der Fläche als beihilfefähig nicht entgegenstehen. Art. 3c setzt die Schwelle zur Beihilfefähigkeit jedoch ausdrücklich niedriger an: Der Umstand, dass die hauptsächliche Nutzung lediglich voraussetzt, dass die landwirtschaftliche Nutzung nicht stark eingeschränkt wird, lässt meiner Meinung nach nämlich darauf schließen, dass bei der Prüfung die spezifischen Umstände der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ausschlaggebend sind, und insbesondere die tatsächliche Möglichkeit, diese Tätigkeit auch auszuüben (
52 Da es nicht möglich – und auch nicht unbedingt erstrebenswert – ist, eine abschließende Liste von Umständen zu erstellen, unter denen die landwirtschaftliche Tätigkeit als „hauptsächlich“ gilt, ist es besonders wichtig, dass das vorlegende Gericht bei seiner Prüfung alle tatsächlichen Gegebenheiten der verschiedenen Nutzungen berücksichtigt. Soweit eine gewisse Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit feststellbar ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung als „stark“ gelten kann. Um diese Schwelle zu erreichen, müssen für den Betriebsinhaber meiner Meinung nach tatsächliche Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, und diese dürfen nicht lediglich unerheblich sein.
53 Um dies konkret zu verdeutlichen, nehmen wir an, dass ein Landwirt einen Vertrag mit einem Skiressort schließt. Nach diesem Vertrag baut der Landwirt Gras an und lässt darüber hinaus Vieh auf den betreffenden Flächen weiden, die während der Wintersaison Teil des Skigebiets sind. Anders ausgedrückt, dieselben Flächen werden für unterschiedliche Tätigkeiten genutzt. Solange es die nicht landwirtschaftliche Tätigkeit jedoch dem Betriebsinhaber nicht erschwert, während der entsprechenden Zeiten des Jahres den Anbau auf den Flächen zu betreiben und das Gras zu ernten, kann man schwerlich davon sprechen, dass die nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ein Hindernis darstellt, das die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Landwirts stark einschränken könnte. Hier können klare Parallelen zum Organisieren militärischer Übungen gezogen werden: Die fraglichen Flächen verlieren ihre Eigenschaft als beihilfefähige (Hektar-)Flächen nicht schon deshalb, weil militärische Übungen organisiert werden (dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen), solange die Übungen die betreffende landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark beeinträchtigen.
54 Die Wahrnehmung entsprechender vertraglich festgelegter Rechte sowie die Beschränkungen infolge der nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: das Organisieren militärischer Übungen sowie der reibungslose Ablauf der Flugvorgänge) können den Landwirt gewiss beeinträchtigen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt wird.
55 Meines Erachtens kann die Beihilfefähigkeit einer Fläche nur dann in Frage gestellt werden, wenn die nicht landwirtschaftliche Tätigkeit die landwirtschaftliche Tätigkeit außerdem zeitlich oder räumlich beeinträchtigt (nicht stark eingeschränkt, wenn der Landwirt die fragliche Fläche für die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich nutzen kann (
56 Zwar sind entsprechend dem Vorbringen der Kommission und der dänischen Regierung die Wahlmöglichkeiten, was die potenziellen landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf Flugplätzen betrifft, sehr begrenzt. Richtig ist auch, dass die Mahd von Gras in der Nähe von Landebahnen und Stoppbahnen noch weiteren (nicht landwirtschaftlichen) Zielen dient, wie z. B. der Flugverkehrssicherheit: Zur Einhaltung der Vorschriften über die Flugsicherheit muss das Gras auf jeden Fall gemäht werden. Jedoch sind diese Umstände im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht von Bedeutung. Von Bedeutung ist vielmehr – wie insbesondere durch Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 und Art. 3c der Verordnung Nr. 795/2004 deutlich wird –, dass der Landwirt die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit auf der fraglichen Fläche ausüben kann.
57 Herr Demmer hat sich beispielsweise dafür entschieden, auf den fraglichen Flächen Gras für die Herstellung von Grünfutterpellets anzubauen. Dabei handelt es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die ohne größere Schwierigkeiten auf diesen Flächen ausgeübt werden kann (
58 Um die Bedenken der dänischen Regierung auszuräumen, ist noch eine weitere Bemerkung erforderlich. Ich meine nicht, dass man den Begriff der Beihilfefähigkeit zu weit fasst, wenn man unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Auffassung vertritt, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit durch die nicht landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt werde. Ein Punkt, den wir nicht übersehen dürfen, ist nämlich, dass wir es hier mit provinziellen (Militär-)Flugplätzen zu tun haben. Genauer gesagt wäre es widersinnig, die Auffassung zu vertreten, dass ein großer Verkehrsknotenpunkt oder eine Grünfläche, die um viel befahrene Verkehrswege herum gelegen ist, das vorstehend in Nr. 55 dargelegte Kriterium erfüllt. Aufgrund der Intensität (vielleicht aber auch der Art, der Dauer und des Zeitpunkts) der auf diesen Flächen ausgeübten nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten wäre der Landwirt mit Sicherheit daran gehindert, die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit während der Anbau- oder Weidesaison auszuüben.
59 Nach dieser Klarstellung komme ich zu dem Ergebnis, dass Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flugplätzen, die besonderen Vorschriften und Einschränkungen unterliegen, „beihilfefähig“ im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 sein können, sofern die auf diesen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit durch die nicht landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt wird. Dies genügt jedoch noch nicht für eine Beihilfefähigkeit der Fläche. Die in Frage stehenden Flächen müssen darüber hinaus noch nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 Teil des Betriebs des Betriebsinhabers sein. Diesen Punkt werde ich im Folgenden untersuchen. 3. Das Erfordernis, dass die Fläche Teil des Betriebs sein muss
60 Zunächst ist festzustellen, dass gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs beihilfefähig ist. „Betrieb“ bezeichnet nach Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1782/2003 (und der Verordnung Nr. 73/2009) „die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden“.
61 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil Landkreis Bad Dürkheim (
62 Zwar betraf die Rechtssache Landkreis Bad Dürkheim den speziellen Fall des Naturschutzes, der vom Gerichtshof als im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Verordnung Nr. 73/2009 stehend befunden worden ist. Dennoch meine ich, dass die vorstehenden Ausführungen zum Kriterium der Selbständigkeit auch im Zusammenhang mit Flächen relevant sind, die für Zwecke genutzt werden, die nicht unmittelbar mit den Zielen der Betriebsprämienregelung verbunden sind. Die Ausführungen machen deutlich, dass die Prüfung, ob eine Fläche Teil des Betriebs eines Landwirts ist, eng mit der Frage verknüpft ist, was unter der hauptsächlichen Nutzung einer bestimmten Fläche zu verstehen ist. Die relevanten Kriterien fallen offenbar in gewissem Maß zusammen (
63 In der vorliegenden Rechtssache haben wir es mit Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flugplätzen zu tun. Die hierauf anwendbaren Vorschriften und Einschränkungen folgen einerseits aus nationalen und internationalen Bestimmungen, die der Flugverkehrssicherheit dienen, und andererseits aus vertraglichen Bestimmungen. Sie betreffen u. a. die Erhaltung von Flächen in einem bestimmten Zustand, die Kulturen, die angebaut und geerntet werden dürfen (hier konkret: Gras), sowie die zulässige Höhe des Grases. Daher kann kaum bestritten werden, dass ein Landwirt in Herrn Demmers Lage im Hinblick auf die Flächennutzung nicht vollkommen selbständig ist.
64 Solange jedoch der Landwirt die Flächen für die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen kann, ohne dass diese Tätigkeit durch die auf derselben Fläche ausgeübte nicht landwirtschaftliche Tätigkeit (oder – sofern eine solche nicht tatsächlich ausgeübt wird – durch die geltenden Vorschriften und Einschränkungen) stark eingeschränkt wird, gibt es keinen Grund, anzunehmen, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Flächen nicht auch Teil des Betriebs des Landwirts im Sinne der Verordnungen Nr. 1782/2003 und Nr. 73/2009 sein sollten. Ist dieses Kriterium erfüllt, ist meines Erachtens nicht ersichtlich, warum ein Landwirt wie Herr Demmer nicht auch hinreichende Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnisse zur Ausübung der betreffenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten haben sollte, wie es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt wird.
65 Als letzten Punkt möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei der Betriebsprämienregelung um eine Form der Einkommensstützung handelt, durch die die Landwirtschaft in Gebieten gefördert werden kann, die andernfalls landwirtschaftlich nicht genutzt werden würden. Die beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtssache ist ein solcher Fall. Ich kann weder im geltenden Recht noch anderswo Gründe dafür finden, dass die Beihilfefähigkeit von Flächen durch den bloßen Umstand, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen ausgeübt wird, die innerhalb der Umgrenzungen von Flugplätzen gelegen sind, automatisch ausgeschlossen wird. Sofern die in Nr. 55 dargelegten Kriterien erfüllt sind, ist die Lage der Fläche irrelevant.
66 Daher vertrete ich die Ansicht, dass landwirtschaftliche Flächen, die aus Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flugplätzen bestehen, einem „Betrieb“ zugeordnet und somit beihilfefähig im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 sind, sofern der Landwirt hinreichende Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnisse besitzt, um die von ihm gewählten landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den fraglichen Flächen auszuüben.
67 Falls das vorlegende Gericht nach Prüfung aller für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Gegebenheiten zu dem Schluss kommt, dass die streitigen Flächen nicht beihilfefähig sind, weil die Vorschriften und Einschränkungen die von Herrn Demmer ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten stark einschränken, stellt sich die Frage, ob Herr Demmer die irrtümliche Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die irrtümliche Zahlung von Beihilfen nach vernünftiger Einschätzung bzw. billigerweise hätte erkennen müssen (Frage 3). Diesbezüglich ist auch der maßgebliche Zeitpunkt zu ermitteln, auf den für die Prüfung abzustellen ist (Fragen 4 und 5). Ich werde diese Fragen im Folgenden zusammen abhandeln. C – Irrtümer, die vom Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung bzw. billigerweise erkannt werden können, sowie guter Glaube
68 Die vorliegende Rechtssache wirft die Fragen auf, i) ob ein Irrtum hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die fraglichen Flächen vorlag, der für den Landwirt nach vernünftiger Einschätzung erkennbar war; ii) ob ein Irrtum vorlag, der vom Landwirt zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen für die fraglichen Flächen billigerweise erkannt werden konnte, und schließlich, iii) ob davon ausgegangen werden kann, dass ein Begünstigter wie Herr Demmer in gutem Glauben gehandelt hat. Das vorlegende Gericht hat außerdem Zweifel hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts, auf den für die Prüfung abzustellen ist.
69 Grundsätzlich sind zu Unrecht zugewiesene Ansprüche wieder zu entziehen und zu Unrecht gezahlte Beihilfen zurückzufordern. Das grundlegende Ziel der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen ist zweifellos, die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen und Fälle von ungerechtfertigter Bereicherung zu vermeiden (
70 Diese Ausnahmen sind in Art. 137 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 (zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche) sowie Art. 73 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 796/2004 (zu Unrecht gezahlte Beihilfen) geregelt. Wie die dänische Regierung anmerkt, sollen diese Vorschriften zweifellos sicherstellen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes geachtet wird (
71 Bevor ich auf diese Frage eingehe, weise ich zunächst darauf hin, dass die Beihilfefähigkeit von Flächen innerhalb der Grenzen von Flugplätzen nach dem vorstehend vertretenen Ansatz von den Umständen des Einzelfalls abhängt. So kann die Beihilfefähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sie variiert außerdem je nach Beihilfejahr. Die Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen auf Flugplätzen können beihilfefähige (Hektar-)Flächen sein, sofern der Landwirt die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit auf der streitigen Fläche tatsächlich ausüben kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Landwirtschaft um eine Berufstätigkeit handelt. Meiner Meinung nach ist diesem Umstand bei der Ermittlung des Maßes an Sorgfalt, das der Landwirt im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung anwenden muss, besondere Bedeutung zuzumessen.
72 In Bezug auf den letzten Punkt verweise ich auf Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004, insbesondere auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 4 der Verordnung. Nach diesen Bestimmungen ist es Aufgabe des Betriebsinhabers, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Ferner geht aus diesen Vorschriften hervor, dass die in den Grundverordnungen vorgesehene Stützungsregelung auf der Prämisse beruht, dass der Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen hat. Diese Vorschriften tragen dem Gedanken Rechnung, dass von Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei einem Antrag auf Beihilfe besondere Sorgfalt anwenden und sich der Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen bewusst sind.
73 Wie die Kommission ausführt, entbindet außerdem die Tatsache, dass die zuständigen Behörden bestimmten Flächen Zahlungsansprüche zugewiesen haben oder dass Beihilfen für diese Flächen gewährt wurden, den Landwirt nicht von seinen Pflichten. Die Vorschriften, auf die das vorlegende Gericht in seinen Fragen verweist, insbesondere Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004, betreffen Situationen, in denen Zahlungen bereits zu Unrecht geleistet wurden. Zudem muss der Betriebsinhaber nach Art. 73a dieser Verordnung zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche zurückgeben, und diese gelten als von Anfang an nicht zugewiesen. Daher sind zu Unrecht erhaltene Leistungen nicht schon deshalb als ordnungsgemäß anzusehen, weil Zahlungsansprüche zugewiesen wurden (oder Zahlungen sogar bereits geleistet wurden). Vielmehr besteht das Risiko – dessen sich Betriebsinhaber bewusst sein müssen –, dass auch nach einer geleisteten Zahlung möglicherweise Berichtigungen vorzunehmen sind.
74 Somit muss ein Berufslandwirt wie Herr Demmer mit den Voraussetzungen für beihilfefähige (Hektar-)Flächen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2004 und Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 vertraut sein. Daher scheint es nicht unzumutbar, von einem solchen Betriebsinhaber – besonders mit Blick auf seine Berufserfahrung (
75 Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, auf den für die Prüfung abzustellen ist, möchte ich Folgendes anmerken.
76 Erstens ist in Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 festgelegt, dass Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber vor dem 1. Januar 2009 zu Unrecht zugewiesen wurden, ab dem 1. Januar 2010 als ordnungsgemäß gelten. Diese Regel gilt jedoch nur, soweit der Fehler, der zu der unrechtmäßigen Zahlung geführt hat, für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Hierzu ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass die streitigen Flächen im Jahr 2008 aus dem Verzeichnis landwirtschaftlich genutzter Parzellen entfernt wurden. Dies – sowie auch die Absicht der zuständigen Behörde, die Anträge aus den früheren Jahren neu zu prüfen und die zugewiesenen Zahlungsansprüche neu zu berechnen – wurde Herrn Demmer sodann mitgeteilt. Angesichts dieser Tatsache bin ich der Auffassung, dass der Tatbestand von Art. 137 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 unter den Umständen der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache nicht erfüllt ist.
77 Generell setzt diese Vorschrift voraus, dass der Fehler vor dem 1. Januar 2010 für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Wurde der Betriebsinhaber bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit (zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010) durch die nicht landwirtschaftliche Tätigkeit stark beeinträchtigt, ist für mich nicht ersichtlich, wie man ernsthaft vertreten könnte, dass der Fehler, der zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen geführt hat, für den Betriebsinhaber als Berufslandwirt nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
78 Zweitens betrifft Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004 Zahlungen, die bereits geleistet wurden. Angesichts der Informationen, die Herrn Demmer im Jahr 2008 zur Verfügung standen, können die in Art. 73 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen von der Rückforderung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nur im Hinblick auf den Zeitraum davor gelten.
79 Bei der Prüfung, ob ein Betriebsinhaber einen Irrtum, der zu einer unrechtmäßigen Zahlung geführt hat, im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 billigerweise erkennen konnte, ist nach meiner Auffassung auf den Zeitpunkt der Zahlung abzustellen, was aus dieser Vorschrift auch deutlich hervorgeht. Denn warum sollte der Betriebsinhaber daran gehindert werden, Beihilfen zu beantragen, wenn die Flächen letztlich möglicherweise beihilfefähig sind?
80 Insbesondere im Fall von gemischt genutzten Flächen ist es durchaus denkbar, dass die Auswirkungen der vertraglichen und der gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung der betreffenden Flächen vor Beginn des fraglichen Beihilfejahrs gar nicht offenkundig werden. Es mag beispielsweise gar nicht möglich sein, vor Antragstellung vorauszusehen, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) der Grundstückseigentümer seine vertraglichen Rechte auch de facto wahrnimmt (im vorliegenden Fall sind dies militärische Übungen) oder ob der Landwirt die fraglichen Flächen auch tatsächlich für die landwirtschaftliche Tätigkeit seiner Wahl nutzen kann. Da die Beihilfen für jeweils ein Jahr gezahlt werden, ist die Beurteilung im Sinne von Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 meiner Ansicht nach für jedes einzelne Beihilfejahr gesondert vorzunehmen. Dies ist damit zu begründen, dass sich die Umstände, wie vorstehend dargelegt, im Laufe der Zeit verändern können.
81 Drittens schließlich ist anzumerken, dass die Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 auf vier Jahre verkürzt wird, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Wie vorstehend ausgeführt, bin ich nicht der Ansicht, dass ein Landwirt, der tatsächlich beabsichtigt, die fraglichen Flächen für eine bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, dafür bestraft werden sollte, dass er einen Antrag auf Beihilfen stellt. Denn der Landwirt kann möglicherweise erst im Nachhinein feststellen, ob die Beschränkungen der Nutzung der Flächen dergestalt sind, dass er an der Nutzung der Flächen für die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit gehindert ist.
82 Gleichwohl muss der Betriebsinhaber – insbesondere angesichts des Erfordernisses, eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden – zu allen maßgeblichen Zeiten in gutem Glauben handeln (d. h., er muss tatsächlich davon überzeugt sein, dass die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen tatsächlich ausgeübt werden kann), angefangen beim Zeitpunkt der Zuweisung der Zahlungsansprüche bis hin zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen, damit er die in Art. 73 Abs. 5 festgelegte Ausnahme geltend machen kann. Die Beurteilung des guten Glaubens im Sinne von Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 ist daher für jedes einzelne Beihilfejahr getrennt vorzunehmen, und der gute Glaube muss bis zum Zeitpunkt der Zahlung vorhanden sein. IV – Ergebnis
83 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Vestre Landsret vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flugplätzen können beihilfefähig im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sein, sofern der Betriebsinhaber die streitigen Flächen trotz der anwendbaren Vorschriften und Einschränkungen tatsächlich für die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen kann. 2. Beantragt ein Betriebsinhaber Beihilfen für eine in Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flugplätzen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, a) liegt ein Irrtum vor, der vom Betriebsinhaber im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 (in der geänderten Fassung) billigerweise erkannt werden konnte, wenn der Betriebsinhaber – zum Zeitpunkt der Zahlung – Kenntnis davon hatte, dass er die streitigen Flächen im betreffenden Beihilfejahr für die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit nicht tatsächlich nutzen konnte, und b) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begünstigte im Sinne des Art. 73 Abs. 5 der Verordnung Nr. 796/2004 in gutem Glauben gehandelt hat, wenn der Betriebsinhaber – zum Zeitpunkt der Zahlung – Kenntnis davon hatte, dass er die streitigen Flächen im betreffenden Beihilfejahr für die von ihm gewählte landwirtschaftliche Tätigkeit nicht tatsächlich nutzen konnte. 3. Die Beurteilung in Bezug auf Frage 2 Buchst. a und b ist für jedes einzelne Beihilfejahr gesondert vorzunehmen.