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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.2015 – C-125/14
Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2015:195
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 24. März 2015 ( Rechtssache C‑125/14 Iron & Smith Kft gegen Unilever NV (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék [Ungarn]) „Marken — Anmeldung einer nationalen Marke, die mit einer älteren Gemeinschaftsmarke identisch oder dieser ähnlich ist — Bekannte Gemeinschaftsmarke — Geografischer und wirtschaftlicher Umfang der Bekanntheit“
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG (
2 In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen, nämlich i) wie der Begriff „in der Gemeinschaft bekannt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 auszulegen ist und ii) ob die Eintragung einer jüngeren nationalen Marke in einem Mitgliedstaat abgelehnt werden kann, wenn eine – in anderen Teilen der Union bekannte – Gemeinschaftsmarke in diesem Mitgliedstaat nicht weithin bekannt ist. I – Rechtlicher Rahmen
3 Laut dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie ist es von wesentlicher Bedeutung, zu erreichen, dass die eingetragenen Marken in allen Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen. Weiter heißt es jedoch, dass davon die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, bekannten Marken einen weiter gehenden Schutz zu gewähren.
4 In Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie ist ein relatives Eintragungshindernis bzw. ein Ungültigkeitsgrund für eine Marke im Fall einer Kollision mit einer bekannten älteren Marke genannt. Danach ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen (oder unterliegt im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung), wenn sie mit einer älteren Gemeinschaftsmarke im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll (oder eingetragen worden ist), die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, falls diese ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
5 In Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie ist ein entsprechendes – wenngleich fakultatives – Eintragungshindernis im Hinblick auf nationale Marken vorgesehen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt sind. II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
6 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Unilever NV gestützt auf ihre ältere Gemeinschaftsmarke IMPULSE Widerspruch gegen die von der Iron & Smith Kft. betriebene Anmeldung des farblichen Bildzeichens „be impulsive“ als ungarische Marke erhob. Das Szellemi Tulajdon Nemzeti Hivatal (ungarisches Amt für geistiges Eigentum, im Folgenden: ungarisches Amt) stellte fest, dass Unilever die mit ihrer Gemeinschaftsmarke IMPULSE gekennzeichneten Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Italien in großen Mengen verkauft und bekannt gemacht habe – auf die von der Marke erfassten Waren entfalle ein Marktanteil von 5 % im Vereinigten Königreich und von 0,2 % in Italien. Auf der Grundlage dieser Feststellung zum Marktanteil – die sich nicht auf Ungarn bezieht –, sah das ungarische Amt die Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil der Union als erwiesen an (
7 Da das ungarische Amt somit die Eintragung der Marke von Iron & Smith ablehnte, erhob diese beim Fővárosi Törvényszék (im Folgenden: vorlegendes Gericht) Klage auf Aufhebung der die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung. Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie und hat nunmehr um Vorabentscheidung folgender Fragen ersucht: 1. Reicht es für den Nachweis der Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie aus, dass sie in einem Mitgliedstaat bekannt ist, auch wenn die nationale Markenanmeldung, gegen die aus diesem Grund Widerspruch erhoben wurde, in einem anderen Land als dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist? 2. Gelten im Zusammenhang mit den bei der Prüfung der Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke anzuwendenden gebietsbezogenen Kriterien die Grundsätze, die der Gerichtshof hinsichtlich der ernsthaften Benutzung der Gemeinschaftsmarke aufgestellt hat? 3. Kann vom Inhaber der älteren Gemeinschaftsmarke, wenn er nachweist, dass die Marke in anderen Ländern – die einen wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union darstellen – als dem, in dem die nationale Anmeldung erfolgt ist, bekannt ist, davon unabhängig verlangt werden, dass er einen ausreichenden Nachweis auch im Hinblick auf den betreffenden Mitgliedstaat erbringt? 4. Kann es, wenn die dritte Frage verneint wird, in Anbetracht der Besonderheiten des Binnenmarkts auch sein, dass die in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union intensiv benutzte Marke den maßgeblichen inländischen Verbrauchern unbekannt ist und deshalb nicht die für das Vorliegen des Eintragungshindernisses nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie erforderliche andere Voraussetzung erfüllt ist, da nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft besteht? Welche Umstände muss, wenn dies zu bejahen ist, der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nachweisen, damit die genannte Voraussetzung erfüllt ist?
8 Im vorliegenden Verfahren haben Iron & Smith, Unilever, die ungarische, die dänische, die französische und die italienische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der italienischen Regierung haben alle diese Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 4. Februar 2015 mündlich verhandelt. III – Würdigung A – Grundsätzliches
9 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie kommt nur zur Anwendung, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: i) Die ältere Gemeinschaftsmarke muss in einem wesentlichen Teil der Union bekannt sein (im Folgenden: erste Voraussetzung) und ii) die Benutzung der jüngeren (nationalen) Marke muss die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (im Folgenden: zweite Voraussetzung). Der Inhaber der älteren Gemeinschaftsmarke braucht jedoch nicht nachzuweisen, dass die Gefahr einer Verwechslung seiner Marke mit der jüngeren nationalen Marke besteht (
10 Angesichts dessen wird deutlich, dass die erste, die zweite und die dritte Frage eng miteinander verknüpft sind. Alle drei Fragen betreffen die erste Voraussetzung, nämlich die Maßstäbe, anhand deren zu bestimmen ist, ob eine ältere Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil der Union bekannt ist. Insoweit ist sich das vorlegende Gericht vor allem nicht sicher, welche Bedeutung gegebenenfalls geografischen Grenzen bei dieser Prüfung zuzumessen ist. Ich werde deshalb zunächst die erste, die zweite und die dritte Frage zusammen abhandeln und mich dann der vierten Frage zuwenden, die die zweite Voraussetzung zum Gegenstand hat. Gleichwohl sind vor der Untersuchung dieser Problemkreise einige kurze Bemerkungen zur Ratio des die Bekanntheit betreffenden relativen Eintragungshindernisses angebracht.
11 Dem Konzept des Eintragungshindernisses (und Ungültigkeitsgrundes) gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (und dem dieser Vorschrift entsprechenden Art. 8 Abs. 5 der Verordnung) liegt der Gedanke zugrunde, dass der Wert einer Marke weit über ihre Eignung zur Kennzeichnung hinausgehen kann – der Wert von Marken kann u. a. in dem durch sie vermittelten Image liegen. Dies wird als „Werbefunktion“ der Marken bezeichnet ( B – Zur ersten Voraussetzung
12 Wie erwähnt, hat das der ersten, der zweiten und der dritten Frage zugrunde liegende Problem seinen Ursprung darin, dass sowohl die Richtlinie als auch die Verordnung sich mit keinem Wort zu dem geografischen Gebiet in der Union, das erfasst sein muss, oder zu anderen Kriterien äußern, die erfüllt sein müssen, um die Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie zu begründen. Da dem so ist, sind in Anbetracht des identischen Wortlauts von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung diese beiden Bestimmungen logischerweise einheitlich auszulegen (
13 Meines Erachtens ist die Frage der Bekanntheit vom Gerichtshof jedoch bereits geklärt worden, auch wenn sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung auf die beim ihm anhängige Rechtssache unsicher ist. Zur Veranschaulichung werde ich die Grundzüge dieser Rechtsprechung kurz darstellen.
14 Im Urteil General Motors (
15 Diese Feststellung des Gerichtshofs wurde im Urteil PAGO International (
16 Trotz der Einschränkung, die der Gerichtshof in Bezug auf die letzte Aussage vorgenommen hat („angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens“), lässt sich meines Erachtens dem Urteil entnehmen, dass auch allgemein gesprochen die Bekanntheit in einem einzigen Mitgliedstaat – vorausgesetzt, dass ein wesentlicher Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, sich mit dem betroffenen Publikum in diesem Mitgliedstaat deckt – für die Feststellung ausreichen kann, dass die betreffende Marke in der Union tatsächlich im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie bekannt ist (
17 Letztlich kommt es bei der Frage der Bekanntheit nämlich auf den relevanten Markt für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an. Zur Beantwortung der Frage, was einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets darstellt, ist daher eine Würdigung der Umstände erforderlich, die nur das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht vornehmen kann. Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, sind der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Förderung der Marke getätigt hat, Faktoren, die bei dieser Würdigung zu berücksichtigen sind (
18 Wie sich aus dem Urteil PAGO International ergibt, kommt es genauer gesagt bei der Frage, was einen wesentlichen Teil der Union darstellt, zwangsläufig – und dies kann nicht deutlich genug betont werden – auf die konkrete Marke, die als bekannt bezeichnet wird, und somit auf das betroffene Publikum an. Da in diesem Zusammenhang eher Relativverhältnisse als absolute Zahlen bedeutsam sind, steht der bloße Umstand, dass der relevante Markt insgesamt nicht sehr groß ist, dem Bekanntwerden einer Marke nicht entgegen. Das Gebiet eines Mitgliedstaats (sei er groß oder klein) kann zwar meiner Ansicht nach in der Tat gegebenenfalls einen wesentlichen Teil der Union darstellen, die zu diesem Ergebnis führende Prüfung muss aber dennoch ohne Rücksicht auf geografische Grenzen erfolgen (
19 Es lässt sich zwar durchaus argumentieren, dass das Urteil PAGO International im vorliegenden Fall nicht weiterhilft, weil in jener Rechtssache (anders als hier) die Bekanntheit in dem Mitgliedstaat bestand, in dem sich der Inhaber der Gemeinschaftsmarke auf die Bekanntheit seiner Marke berief. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für die Gemeinschaftsmarke der Grundsatz der Einheitlichkeit gilt. Wenn also ein Inhaber eine Gemeinschaftsmarke erwirbt, ist diese (mit den in der Verordnung aufgeführten Ausnahmen) im gesamten Gebiet der Union wirksam (
20 Damit komme ich zu einem letzten Punkt, nämlich der Bedeutung der Ausführungen des Gerichtshofs zum Begriff „ernsthafte Benutzung“. In der Rechtssache Leno Merken (
21 Sicherlich ist einzuräumen, dass – wie mehrere Verfahrensbeteiligte, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, anmerken – die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Leno Merken zur Unbeachtlichkeit geografischer Grenzen (bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung einer Marke) auch im vorliegenden Fall von peripherer Bedeutung sind. Diese Ausführungen tragen nämlich dem Gedanken des der Gemeinschaftsmarke auf dem Binnenmarkt gewährten einheitlichen Schutzes Rechnung. Dennoch erscheint es nicht wünschenswert, diese spezifische Rechtsprechungslinie betreffend die Kriterien zur Feststellung der ernsthaften Benutzung einer Marke auch nur entsprechend heranzuziehen. Wie nämlich der Gerichtshof selbst bemerkt hat, müssen die Kriterien zur Feststellung einer ernsthaften Benutzung von den für die Bekanntheit geltenden Kriterien deutlich unterschieden werden (
22 Angesichts des Umstands, dass eine Gemeinschaftsmarke auch dann in einem wesentlichen Teil der Union bekannt sein kann, wenn die Bekanntheit nur in einem Mitgliedstaat besteht – bei dem es sich nicht unbedingt um den Mitgliedstaat handeln muss, in dem der Widerspruch eingelegt wird –, ist es nunmehr Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Unilever zustehende Marke in einem wesentlichen Teil der Union bekannt ist, wobei insbesondere auf das Publikum abzustellen ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. Selbst unterstellt, dass die Voraussetzung für das Bestehen der Bekanntheit erfüllt ist (wie das vorlegende Gericht anzunehmen scheint), muss das vorlegende Gericht im Weiteren noch feststellen, ob die in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie genannte zweite Voraussetzung gegeben ist, ehe es dem von Unilever im Ausgangsverfahren erhobenen Widerspruch stattgeben kann. C – Zur zweiten Voraussetzung
23 Die vierte Frage betrifft die in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie aufgeführte zweite Voraussetzung. Zur Prüfung, ob diese zweite Voraussetzung erfüllt ist, muss festgestellt werden, ob die jüngere nationale Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (bzw. ausnutzen wird) oder beeinträchtigt (bzw. beeinträchtigen wird).
24 Hierbei ergeben sich zwei Problemkreise, und zwar erstens, anhand welcher Kriterien festzustellen ist, ob unter diesen Umständen eine Beeinträchtigung durch Schwächung ( 1. Zum betroffenen Publikum
25 Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass dem vorlegenden Gericht zufolge die ältere Gemeinschaftsmarke dem betroffenen Publikum in Ungarn tatsächlich völlig unbekannt sein könnte. Selbstverständlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Unilever zustehende Marke, die im Vereinigten Königreich und in Italien benutzt wird, den betroffenen ungarischen Verbrauchern (un)bekannt ist. Hierzu möchte ich einfach anmerken, dass die ältere Marke zwar in Ungarn nicht bekannt (oder nicht weithin bekannt) sein mag, dass daraus aber nicht zwangsläufig folgt, dass die Marke dem betroffenen Publikum in Ungarn völlig unbekannt ist (
26 Allerdings ist durchaus denkbar, dass eine ältere Gemeinschaftsmarke die erste der in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie genannte Voraussetzung erfüllt, nicht aber die zweite. Wie mehrere Verfahrensbeteiligte, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, meinen, muss zur Prüfung der Frage, ob der bekannten älteren Marke in einem bestimmten Mitgliedstaat erweiterter Schutz zu verleihen ist, auf die Lage in dem Mitgliedstaat abgestellt werden, in dem das durch die Gemeinschaftsmarke gewährte ausschließliche Recht geltend gemacht wird. In der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache handelt es sich dabei um Ungarn.
27 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil General Motors bereits ausgeführt, dass die Eintragung einer jüngeren Marke die bekannte ältere Marke nur beeinträchtigen könne, wenn diese einen solchen Bekanntheitsgrad habe, dass sie beschädigt werden könne. Denn nur in diesem Fall könne das Publikum, wenn es mit der jüngeren Marke konfrontiert werde, gegebenenfalls, auch bei nicht ähnlichen Waren oder Dienstleistungen, eine Verbindung zwischen den beiden Marken herstellen (
28 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs ausführt, legt dies den Schluss nahe, dass ungeachtet der festgestellten Bekanntheit (in einem wesentlichen Teil der Union, aber, wie oben dargelegt, nicht notwendigerweise in dem Mitgliedstaat, in dem Art. 4 Abs. 3 geltend gemacht wird) die Bekanntheit beim betroffenen Publikum im Mitgliedstaat der älteren Marke von entscheidender Bedeutung für die Feststellung ist, ob die jüngere nationale Marke die ältere Marke beeinträchtigen kann. Zugegebenermaßen lässt sich argumentieren, dass diese Auffassung problematisch ist, insbesondere angesichts des Grundsatzes des einheitlichen Schutzes – eine bekannte ältere Gemeinschaftsmarke könnte einen erhöhten Schutz, der sich auch auf nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen erstreckt, in 27 Mitgliedstaaten, nicht jedoch im 28. Mitgliedstaat genießen.
29 Wie der Gerichtshof jedoch bereits im Urteil DHL Express France dargelegt hat, ist das ausschließliche Recht des Inhabers der Gemeinschaftsmarke im Gesamtzusammenhang zu sehen. Dieses Recht wird dem Inhaber gewährt, um ihm zu ermöglichen, seine spezifischen Interessen zu schützen, d. h. sich zu versichern, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Daher können das ausschließliche Recht des Inhabers der Gemeinschaftsmarke und folglich die territoriale Reichweite dieses Rechts nicht über das hinausgehen, was dieses Recht seinem Inhaber zum Schutz seiner Marke gestattet, nämlich nur, jede Benutzung zu verbieten, die die Markenfunktionen beeinträchtigen kann (
30 An dieser Stelle ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nationale Marken neben Gemeinschaftsmarken bestehen können müssen (
31 Zum Schutz der Interessen von Inhabern älterer Gemeinschaftsmarken kann Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sogar noch nach der Eintragung zur Anwendung kommen. Möglicherweise hat der Inhaber einer bekannten älteren Marke zu einem bestimmten Zeitpunkt mit seinem Widerspruch gegen die Eintragung einer nationalen Marke für (nicht) ähnliche Waren oder Dienstleistungen keinen Erfolg. Dies bedeutet jedoch nicht, dass – sofern die erste Voraussetzung von Anfang an erfüllt ist – eine Ungültigerklärung der jüngeren nationalen Marke gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie nicht zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht kommen könnte, falls dann auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist. 2. Zum Erfordernis einer Verbindung
32 Im Großen und Ganzen lässt sich sagen, dass bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände vorzunehmen ist, u. a. die Stärke der älteren Marke, das betroffene Publikum sowie die Kategorien der Waren und Dienstleistungen, die durch die ältere und die jüngere Marke gekennzeichnet werden. Insoweit gibt auch die Rechtsprechung näheren Aufschluss.
33 Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil Intel Corporation (
34 Auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs Intel Corporation kann im Einzelfall außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass die Verkehrskreise, die von den Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden, für die die ältere Marke eingetragen wurde, nicht deckungsgleich mit denjenigen sind, die von den Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden, für die die jüngere Marke eingetragen wurde. Insoweit ist die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen worden sind, bei der Beurteilung einer gedanklichen Verbindung zu berücksichtigen. Dies ist natürlich einfacher, wenn die ältere Marke beim Publikum insgesamt bekannt ist oder wenn sich die Verbraucherkreise für die betreffenden Waren und Dienstleistungen weitgehend überschneiden (
35 Im Einzelnen ergibt sich aus der auf das Urteil Intel Corporation zurückgehenden Rechtsprechung, dass es nicht zu einer Verbindung zwischen zwei Marken kommen kann, wenn die ältere Marke von der jüngeren Marke bei dem betroffenen Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem die jüngere Marke angemeldet wird, nicht in Erinnerung gerufen wird. Wenn eine solche Verbindung nicht hergestellt werden kann, erscheint es tatsächlich unlogisch, behaupten zu wollen, dass die Benutzung der jüngeren Marke ein Trittbrettfahren darstelle oder die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigen könne (
36 Allerdings möchte ich einen wichtigen Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache Intel Corporation hervorheben: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Unilever zustehende ältere Marke in Ungarn nicht besonders weit (wenn überhaupt) bekannt ist. In der Rechtssache Intel Corporation scheint der Gerichtshof seinen Ausführungen hingegen die Annahme zugrunde gelegt zu haben, dass die bekannte ältere Marke in dem gesamten betreffenden Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) weithin bekannt war. Deshalb lassen sich dem genannten Urteil keine klaren Hinweise zur Beantwortung der Frage entnehmen, welcher Anteil des von den in Rede stehenden Marken betroffenen Publikums – d. h. ein wie wichtiger Verkehrskreis – die erforderliche Verbindung herstellen muss.
37 Meines Erachtens müssen die Verbraucher, die diese Verbindung herstellen, einen so gewichtigen Anteil des betroffenen Publikums in dem betreffenden Mitgliedstaat ausmachen, dass sich erhebliche kommerzielle Auswirkungen ergeben (im Folgenden: kommerziell erheblicher Anteil). Andernfalls bliebe die in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie genannte zweite Voraussetzung im Kern inhaltslos. Eine solche Verbindung kann nämlich überhaupt nur von Personen hergestellt werden, denen die ältere Marke bekannt ist. Weshalb ist dann also zu verlangen, dass ein kommerziell erheblicher Anteil des Publikums mit der älteren Gemeinschaftsmarke konfrontiert wurde und deshalb die erforderliche gedankliche Verbindung herstellen kann?
38 In diesem Zusammenhang ist es zweifellos von Bedeutung, dass die in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie genannte zweite Voraussetzung auf die tatsächliche oder potenzielle Beeinträchtigung der älteren Marke durch die Eintragung der jüngeren nationalen Marke abstellt. Es liegt auf der Hand, dass im Fall einer Beeinträchtigung der Anteil des Publikums, dem die Marke bekannt ist, nicht so hoch zu sein braucht wie der Anteil, der erforderlich ist, um von der Bekanntheit der Marke ausgehen zu können. Es muss aber zu spürbaren Folgen kommen. Meiner Meinung nach kann eine solche Beeinträchtigung – wobei es auch hier wieder auf die Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ankommt – nur eintreten, wenn ein kommerziell erheblicher Anteil des betroffenen Publikums in dem betreffenden Mitgliedstaat die Verbindung herstellen wird. Nur innerhalb dieses Personenkreises können die Benutzer durch die von ihnen hergestellte gedankliche Verbindung beeinflusst werden.
39 Im Übrigen kann der bloße Umstand, dass der Anmelder der jüngeren Marke Kenntnis von der Existenz der bekannten älteren Gemeinschaftsmarke hat, in keinem Fall für die Feststellung maßgeblich sein, dass ein Trittbrettfahren stattfindet. Die Kenntnis des Anmelders von der älteren Marke erstreckt sich nämlich keineswegs auf die Möglichkeit, dass die Durchschnittsnutzer die in Rede stehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen werden.
40 Ich kann nur erneut betonen: Während das betroffene Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem die jüngere Marke angemeldet wird, kein maßgebliches Kriterium bei der Prüfung darstellt, ob die ältere Gemeinschaftsmarke in der Union bekannt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie ist, ist demgegenüber dieses Publikum das entscheidende Kriterium bei der Prüfung, ob die jüngere nationale Marke die bekannte ältere Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Zu beachten ist, dass der durch eine nationale Marke gewährte Schutz grundsätzlich auf das Gebiet des Mitgliedstaats beschränkt ist, in dem die Marke angemeldet wird. Deshalb ist es bei der Prüfung von Eintragungshindernissen bei nationalen Marken logisch, dass das betroffene Publikum, auf das bei der Beurteilung des Vorliegens einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung abzustellen ist, zwangsläufig das Publikum in dem betreffenden Mitgliedstaat ist.
41 Insbesondere beim Tatbestand des Trittbrettfahrens, der für den vorliegenden Fall besonders relevant ist, lässt sich nämlich wohl schwerlich argumentieren, dass ein Trittbrettfahren vorliegen kann, wenn das örtliche Publikum (vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht) keine Kenntnis von der bekannten älteren Marke hat. Selbst wenn aber das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass das betroffene Publikum eine Verbindung zwischen der Unilever zustehenden Marke und der jüngeren nationalen Marke herstellen könnte, darf jedenfalls, wie insbesondere die dänische Regierung anmerkt, die Gefahr einer Beeinträchtigung oder eines Trittbrettfahrens nicht eine reine Vermutung bleiben ( 3. Zur Stärke der älteren Marke
42 Mit seiner vierten Frage ersucht das vorlegende Gericht speziell um Hinweise zu der Art des Nachweises, den der Inhaber der älteren Marke für die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Marke erbringen muss. Diese Problematik stellt sich allerdings nur, wenn das vorlegende Gericht feststellen kann, dass ein so gewichtiger Anteil des betroffenen Publikums im betreffenden Mitgliedstaat die erforderliche Verbindung zwischen den Marken herstellt, dass sich erhebliche kommerzielle Auswirkungen ergeben, mit anderen Worten, dass ein kommerziell erheblicher Anteil des betroffenen Publikums in dem betreffenden Mitgliedstaat die erforderliche Verbindung herstellt.
43 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bei den betreffenden Verkehrskreisen nicht für die Feststellung ausreicht, dass eine Beeinträchtigung der älteren Marke erfolgt ist oder erfolgen wird. Daher muss der Inhaber der älteren Marke entweder das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marke oder die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nachweisen (
44 Wie dem auch sei, der Gerichtshof hat recht hohe Beweisanforderungen in Bezug auf eine Beeinträchtigung (durch Schwächung oder Verunglimpfung) gestellt. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss dargetan werden, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht. Wie bereits erwähnt, scheint sich diese Aussage speziell auf Beeinträchtigungen durch Schwächung oder Verunglimpfung zu beziehen (
45 Ich halte es für zweifelhaft, ob dieser Maßstab auf den Tatbestand des Trittbrettfahrens direkt übertragbar ist. Im Fall des Trittbrettfahrens ändert sich die Perspektive insofern, als auf den Durchschnittskonsumenten bezüglich der jüngeren Marke und den Nutzen abgestellt wird, den die jüngere Marke aus der älteren voraussichtlich ziehen wird. Vor allem scheint die Rechtsprechung nicht zu verlangen, dass der auf diese Weise erlangte Vorteil z. B. in einem erhöhten Umsatz zum Ausdruck kommen muss.
46 Wie der Gerichtshof im Urteil L’Oréal u. a. (
47 Ganz allgemein meine ich, dass insbesondere in Fällen, in denen es sich um (sehr) unähnliche Waren und Dienstleistungen handelt, die Unterscheidungskraft der bekannten älteren Gemeinschaftsmarke im Mittelpunkt der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung stehen muss: Je höher der Bekanntheitsgrad ist und je unmittelbarer und stärker die ältere Marke von dem auf nationaler Ebene angemeldeten Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder (insbesondere durch Schwächung) beeinträchtigt (
48 Obwohl der Vorlagebeschluss nur wenige Angaben enthält, die mir eine eingehendere Stellungnahme zu der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache ermöglichen würden, möchte ich nicht von vornherein ausschließen, dass die Vermarktung der von der jüngeren nationalen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen aufgrund der Unilever zustehenden älteren Marke vereinfacht wird. Bei der Beurteilung, ob die ernsthafte Gefahr einer unlauteren Ausnutzung besteht, sollte das vorlegende Gericht daher insbesondere prüfen, in welchem Umfang die Unilever zustehende Marke bekannt ist, welches Image sie vermittelt (
49 Bei seiner Würdigung in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie aufgeführte zweite Voraussetzung sollte das vorlegende Gericht daher der Kenntnis des betroffenen Publikums in Ungarn besondere Bedeutung beimessen. Insoweit gilt, dass je höher der Bekanntheitsgrad ist und je unmittelbarer und stärker die Unilever zustehende Marke von dem jetzt angemeldeten Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer die Gefahr ist, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. IV – Ergebnis
50 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Fővárosi Törvényszék vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken kann es – je nach der konkreten Marke, die als bekannt bezeichnet wird, und demgemäß je nach dem betroffenen Publikum – ausreichen, dass eine Gemeinschaftsmarke in einem einzigen Mitgliedstaat bekannt ist, bei dem es sich nicht um den Staat handeln muss, in dem die genannte Bestimmung geltend gemacht wird. Insoweit sind bei der Prüfung der Frage, ob „Bekanntheit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 vorliegt, die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zum Erfordernis des Nachweises einer ernsthaften Benutzung einer Marke entwickelt worden sind, ohne Belang. 2. Wenn die ältere Gemeinschaftsmarke in dem Mitgliedstaat, in dem Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie geltend gemacht wird, nicht bekannt ist, muss für den Nachweis, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise im Sinne der genannten Bestimmung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, dargetan werden, dass ein kommerziell erheblicher Anteil des betroffenen Publikums in dem Mitgliedstaat eine Verbindung mit der älteren Marke herstellen wird. Insoweit stellt die Stärke der älteren Marke einen wichtigen Umstand beim Nachweis einer solchen gedanklichen Verbindung dar.