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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.2015 – C-207/14
Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2015:220
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 14. April 2015 ( Rechtssache C‑207/14 Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o. gegen Republika Slovenija (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče [Slowenien]) „Rechtsangleichung — Richtlinie 2009/54/EG — Art. 8 Abs. 2 — Anhang I — Begriff ‚natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt‘ — Auslegungskriterien“ I – Einleitung
1 Im 19. Jahrhundert wurde das Trinken von Thermalwässern an der Quelle immer beliebter, und es folgte, nach der sozialen und kulturellen Entwicklung, der Vertrieb in Flaschen. Im Jahr 1870 enthielt die erste Werbung für die Quelle des natürlichen Mineralwassers Perrier das Konzept der „Princesse des eaux de table“ (Königin der Tafelwässer). Im Unionsrecht gehört die Regelung für natürliche Mineralwässer zum Ziel der Herstellung und Gewährleistung des freien Warenverkehrs unter besonderer Betonung des Verbraucherschutzes.
2 In diesem Kontext betrifft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Begriffs „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54/EG (
3 Im Ausgangsverfahren streiten das Unternehmen Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o. (im Folgenden: HSR) und die Republika Slovenija (Republik Slowenien), vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (im Folgenden: Ministerium), über dessen Weigerung, HSR die Bezeichnung „natürliches Mineralwasser“ zuzuerkennen. Wie sich aus den Akten ergibt, stützt sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Weigerung darauf, dass dasselbe unterirdische Quellvorkommen zwei Bohrstellen bedient, darunter diejenige, für die HSR eine Konzession zur Nutzung erhalten hat. Das aus der anderen Bohrstelle gewonnene Wasser wurde in Slowenien bereits unter einer anderen besonderen Bezeichnung anerkannt und wird dort als solches rechtmäßig in den Handel gebracht.
4 Die Rechtssache, die in relativ technischen Begriffen verwurzelt ist und eine Auslegungsschwierigkeit aufwirft, die auf der Frage beruht, welchen Kriterien unter denen, die sich auf die objektiven Eigenschaften des Mineralwassers einerseits, und denen, die sich auf die hydrogeologische Struktur seines Quellaustritts andererseits beziehen, mehr Gewicht beizumessen ist, gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, erstmals über die Auslegung der Richtlinie 2009/54 zu befinden, um die Ziele und Werte, die für ihren Erlass bestimmend waren, zu klären. II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
5 Die Erwägungsgründe 5 und 9 der Richtlinie 2009/54 lauten: „(5) Alle Regelungen über natürliche Mineralwässer sollten in erster Linie die Gesundheit der Verbraucher schützen, die Irreführung der Verbraucher verhindern und einen fairen Handel sicherstellen. … (9) Die Aufnahme der Angaben über die analytische Zusammensetzung eines natürlichen Mineralwassers auf das Etikett sollte verbindlich vorgeschrieben sein, um die Information der Verbraucher zu gewährleisten.“
6 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer.“
7 Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 bestimmt: „Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden.“
8 Anhang I Abschnitt I („Definition“) der Richtlinie 2009/54 enthält folgende Punkte: „1. ‚Natürliches Mineralwasser‘ ist ein im Sinne des Artikels 5 mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird. Natürliches Mineralwasser unterscheidet sich von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch: a) seine Eigenart, die durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist, b) seine ursprüngliche Reinheit, wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers, das vor jedem Verunreinigungsrisiko geschützt ist, unverändert erhalten sind … … 3. Die Zusammensetzung, die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben; insbesondere dürfen sie sich durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändern. …“
9 Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( B – Nationales Recht
10 Die Richtlinie 80/777, an deren Stelle die Richtlinie 2009/54 getreten ist, wurde insbesondere durch die Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser ( III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
11 Den Akten ist zu entnehmen, dass HSR am 18. Juli 2011 beim Ministerium die Anerkennung des gewerblichen Kennzeichens „ROI Roitschocrene“ für das aus der Bohrstelle „RgS‑2/88“ gewonnene natürliche Mineralwasser beantragt hat.
12 Mit Bescheid vom 26. Februar 2012 wies das Ministerium den Antrag mit der Begründung zurück, dass natürliches Mineralwasser aus ein und derselben Quelle gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 nur unter einem einzigen gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden dürfe und dass ein natürliches Mineralwasser, das aus demselben Grundwasserleiter, aber aus einer anderen Bohrstelle („V‑3/66‑70“) als das in Rede stehende Wasser gewonnen werde, mit Entscheidung vom 3. Juli 2001 bereits als natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung „Donat Mg“ anerkannt und als solches in den Handel gebracht worden sei.
13 HSR erhob beim Upravno sodišče (Verwaltungsgericht) eine Klage auf Aufhebung des Bescheids und trug zum einen vor, dass die Bohrstelle „RgS‑2/88“ nicht das gleiche Wasser produziere wie die Bohrstelle „V‑3/66‑70“, und zum anderen, dass die Begriffe „Quelle“ und „Grundwasserleiter“ zu unterscheiden seien. Gegen die Abweisung der Klage legte HSR Revision beim vorlegenden Gericht ein und machte insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe den Begriff „Quelle“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 falsch ausgelegt.
14 In seinem Vorlagebeschluss erklärt der Vrhovno sodišče (Oberste Gerichtshof), dass die Bohrstellen „V‑3/66‑70“ und „RgS‑2/88“ ein und dasselbe unterirdische Quellvorkommen teilten (
15 Das vorlegende Gericht fragt sich, wie der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2009/54 auszulegen ist. Der Begriff „Quelle“, der in dieser Richtlinie mehrfach verwendet werde, sei dort nicht definiert. In Anbetracht der unterschiedlichen Sprachfassungen der Definition von „natürlichem Mineralwasser“, die im Anhang I Abschnitt I Nr. 1 dieser Richtlinie genannt sei, seien mehrere Auslegungen dieses Ausdrucks möglich. Unter diesen Umständen hat der Vrhovno sodišče beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 dahin auszulegen, dass als „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, folgendes Wasser gilt: a) Wasser aus der jeweiligen selben Bohrstelle, jedoch kein Wasser, das an einer anderen Bohrstelle gewonnen wird, obwohl es sich um Wasser handelt, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der DCE; b) Wasser aus der jeweiligen selben Bohrstelle, jedoch kein Wasser, das an einer anderen Bohrstelle gewonnen wird, obwohl es sich um Wasser handelt, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der DCE, wobei bei dieser Definition auch die Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle (z. B die chemische und mikrobiologische Zusammensetzung), die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters zu berücksichtigen sind; c) das gesamte Wasser, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der Richtlinie DCE, ungeachtet dessen, dass es aus mehreren Bohrstellen an die Oberfläche kommt; d) das gesamte Wasser, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der DCE, ungeachtet dessen, dass es aus mehreren Bohrstellen an die Oberfläche kommt, wobei bei dieser Definition auch die Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle (z. B die chemische und mikrobiologische Zusammensetzung), die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters zu berücksichtigen sind? 2. Ist in dem Fall, dass keiner der in Frage 1 dargelegten Auffassungen beigepflichtet werden kann, die Auslegung des Begriffs „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, auf Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle (wie die chemische und mikrobiologische Zusammensetzung), die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters zu stützen?
16 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 25. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. HSR, die slowenische, die tschechische und die griechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. HSR, die slowenische und die griechische Regierung sowie die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2015 teilgenommen. IV – Würdigung A – Zur Behandlung der Vorlagefragen
17 Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Auslegung des in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 enthaltenen Verbots, ein „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel zu bringen. Obwohl das vorlegende Gericht die Fragen in Form einer Variation möglicher Auslegungen präsentiert, ist festzustellen, dass diese alle auf ein und denselben Begriff fokussiert sind. Daher schlage ich ebenso wie alle Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen in dieser Rechtssache abgegeben haben, vor, die Fragen ungeachtet ihrer Struktur gemeinsam zu behandeln. B – Zur unionsrechtlichen Regelung des natürlichen Mineralwassers
18 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Hauptschwierigkeit, mit der das vorlegende Gericht konfrontiert ist, darin begründet ist, dass die Richtlinie 2009/54 keine Definition des Begriffs „Quelle“ vorsieht und dieser Begriff somit unterschiedlich ausgelegt werden könnte. Besteht der Hauptzweck darin, eine Irreführung des Verbrauchers zu verhindern, müsste der Begriff „ein und dieselbe Quelle“ auf „dieselbe Bohrstelle“ beschränkt werden. Nur das Wasser, das aus ein und derselben Bohrstelle gewonnen wird, mit derselben chemischen und mikrobiologischen Zusammensetzung, würde also unter diesen Begriff fallen. Würde dagegen eine weite Auslegung vorgenommen, würde der Begriff „ein und dieselbe Quelle“ das Wasser umfassen, das aus mehreren Quellaustrittspunkten gewonnen wird, jedoch einen gemeinsamen Grundwasserleiter im Sinne der DCE hat (
19 Insoweit ist es angebracht, zunächst den Bereich der in Rede stehenden Auslegung einzugrenzen.
20 Die Durchführung der Harmonisierung im Bereich des Vertriebs von Wasser in Flaschen war ein besonders langer und komplexer Prozess im Binnenmarkt. Der hauptsächliche Gegensatz zwischen den Mitgliedstaaten konzentrierte sich auf unterschiedliche Vorstellungen vom Begriff des natürlichen Mineralwassers selbst (
21 Die Richtlinie 80/777 betraf die Gewinnung und den Handel von Lebensmitteln zur menschlichen Ernährung, wobei sie besonderen Nachdruck auf die Notwendigkeit legte, diese vor einem Verunreinigungsrisiko zu schützen, da die öffentliche Gesundheit betroffen war. Außerdem garantierte sie die Rechte der Verbraucher, indem sie durch das Abfüllen des Wassers an der Quelle in Flaschen und durch geeignete Verschlussvorrichtungen für die Verbraucher sicherstellte, dass das Wasser seine Eigenschaften, die seine Anerkennung als Mineralwasser gerechtfertigt hatten, bewahrte (
22 Die Richtlinie 2009/54 erging auf der Grundlage von Art. 95 EG (Art. 114 AEUV) im Rahmen der Angleichung der Rechtsvorschriften mit dem Ziel, einen funktionierenden Binnenmarkt im Bereich der Lebensmittel zu errichten (ratio legis der Richtlinie 2009/54 hinzugefügt worden.
23 Es trifft zwar zu, dass die Problematik des Trinkwassers und insbesondere des Wassers in Flaschen durch eine sektorale Regelung gekennzeichnet ist. Sie wird durch mehrere Rechtsakte geregelt, darunter u. a. die Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (
24 Dennoch impliziert meines Erachtens das Fehlen einer Legaldefinition des Begriffs „Quelle“ in der Richtlinie 2009/54 angesichts der Unterschiede zwischen den Regelungszielen und den Regelungsinhalten noch nicht, dass auf die Definitionen in der DCE zurückgegriffen wird. Ein solches Verhalten könnte sogar einen Rechtsfehler begründen.
25 Wie nämlich der Gerichtshof bereits festgestellt hast, ist die DCE eine Rahmenrichtlinie, die auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt 192 AEUV) erlassen wurde. Sie legt allgemeine Grundsätze und einen globalen Handlungsrahmen für den Wasserschutz fest und stellt die Koordination, die Integration und die langfristige Weiterentwicklung der grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Europäischen Union sicher (
26 Gewiss, es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aus mehreren Richtlinien stammenden Begriffe tatsächlich dasselbe Naturphänomen definieren, da ein Grundwasserleiter oder ein unterirdisches Quellvorkommen allesamt eine unterirdische Ansammlung von Wasser beschreiben sollen. Es spricht jedoch gegen eine direkte Bezugnahme auf die Fachbegriffe der DCE im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 2009/54, dass das Verhältnis zwischen diesen Begriffen nicht genau abgegrenzt ist.
27 Schließlich weise ich darauf hin, dass die im Rahmen des Ausgangsverfahrens aufgeworfenen Fragen, die die Praxis der nationalen Behörden bei der Vergabe der Konzessionen für die Entnahme von natürlichem Mineralwasser betreffen, für die erbetene Auslegung in dem Sinne irrelevant sind, dass sie die Auslegung des Begriffs „Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 nicht beeinflussen können.
28 Im Licht dieser Feststellungen ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 auszulegen. C – Der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt “ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2009/54 1. Zur Vorgehensweise für die in Rede stehende Auslegung
29 Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 darf ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden. Es ist von Interesse, dass Art. 8 der Richtlinie 2009/54 gegenüber dem Vorschlag der Richtlinie 80/777, der von der Kommission im Jahr 1970 vorgelegt wurde (
30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen, wobei sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm relevante Anhaltspunkte für die Auslegung der Norm ergeben können (
31 Insoweit stelle ich fest, dass im vorliegenden Fall die Auslegung des Begriffs „ein und dieselbe Quelle“ eine besondere Spannung zwischen den objektiven Eigenschaften von Mineralwasser einerseits und den hydrogeologischen Merkmalen, die auf sein Versickern durch den Boden zurückzuführen sind, andererseits schafft. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere nach der Relevanz u. a. der Entfernung zwischen den Bohrstellen, der spezifischen Qualität des Wassers, der hydraulischen Verbundenheit der Bohrstellen und der Tiefe der Bohrstellen. Die dem Gerichtshof vorgelegte Akte enthält mehrere Stellungnahmen, die sich mit diesen Aspekten beschäftigen. HSR betont insbesondere den Unterschied zwischen dem Begriff der Quelle und dem Begriff des Grundwasserleiters.
32 Meines Erachtens macht eine solche technische Gegenüberstellung die erbetene Auslegung unnötig vage. Ich beabsichtige, um den Inhalt von Art. 8 der Richtlinie 2009/54 zu verdeutlichen, von dem Schlüsselbegriff der Richtlinie 2009/54 auszugehen, d. h. dem Begriff des natürlichen Mineralwassers, in Verbindung mit dem wesentlichen Ziel dieser Richtlinie, dem Verbraucherschutz. Dieser Ausgangspunkt wird die Feststellung ermöglichen, dass der Status der hydrologischen Elemente für die Auslegung des Begriffs „ein und dieselbe Quelle“ ergänzend verwendet werden kann. 2. Zum Begriff des natürlichen Mineralwassers im Licht des Ziels des Verbraucherschutzes
33 Mit dem Ausdruck „natürliches Mineralwasser“ im Sinne von Anhang I Abschnitt I Nr. 1 der Richtlinie 2009/54 zielte der Unionsgesetzgeber auf „ein mikrobiologisch einwandfreies Wasser (Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird“. Die in Rede stehende Definition bezieht sich somit kumulativ auf zwei Ebenen, zum einen auf den Ursprung des natürlichen Mineralwassers und zum anderen auf die Herkunft des Wassers. Im Übrigen unterscheidet sich nach dieser Nr. 1 das natürliche Mineralwasser vom gewöhnlichen Trinkwasser durch seine Eigenart und seine ursprüngliche Reinheit.
34 Für die Auslegung des Begriffs „Quelle“ ist diese Definition jedoch nicht ganz zweifelsfrei, insbesondere wenn man sie mit anderen Sprachfassungen (
35 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift daher nach der Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (
36 Insoweit räumt der Gesetzgeber, wie ich bereits ausgeführt habe, dem Verbraucherschutz eine besondere Stellung ein. Dieser Zweck wirkt sich auf mehreren Stufen auf die Richtlinie 2009/54 aus. Erstens fordert die Richtlinie auf der Stufe ihrer Überlagerung mit dem Ziel des freien Warenverkehrs für natürliches Mineralwasser den Erlass gemeinsamer Vorschriften bezüglich der mikrobiologischen Beschaffenheit, die die Einstufung eines Wassers als natürliches Mineralwasser und ein System der Anerkennung eines Wassers, das die Vorschriften der Richtlinie erfüllt, durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erlauben. Zweitens stellt die Richtlinie 2009/54 auf der Stufe der Überschneidung mit dem Ziel des Verbraucherschutzes Anforderungen auf, die die Nennung der analytischen Zusammensetzung eines Mineralwassers in Verbindung mit den Anforderungen hinsichtlich der Etikettierung im Allgemeinen betreffen (
37 Insgesamt konzentriert sich Art. 8 der Richtlinie 2009/54 auf das Problem des gewerblichen Kennzeichens im Sinne der Angabe der geografischen Herkunft des Wassers. So präzisiert Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie u. a., dass der Name einer Gemeinde bei einem gewerblichen Kennzeichen unter der Voraussetzung verwendet werden darf, dass das Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch dieses gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird. In diesem Zusammenhang verbietet Abs. 2 dieser Vorschrift, dass das Wasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel kommt. Schließlich legt Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2009/54 Nachdruck auf die Problematik der korrekten Feststellung der Quelle und des Ortes der Gewinnung des natürlichen Mineralwassers im Rahmen der Etikettierung und Werbung.
38 Im Gegensatz zu der Regelung im Bereich der Marken, nach der es durchaus möglich ist, mehrere Marken für dasselbe Produkt zu verwenden, zielt Art. 8 der Richtlinie 2009/54 darauf ab, dass die Quelle und die geografische Herkunft eindeutig identifiziert werden können, wie sie sich aus der gewerblichen Kennzeichnung des natürlichen Mineralwassers ergeben.
39 Letztlich ist also notwendig, dass die analytische Zusammensetzung des Wassers den Anforderungen der Richtlinie 2009/54 entspricht und dass sie dem Verbraucher bekannt ist, der über das gewerbliche Kennzeichen und/oder die Etikettierung in der Lage sein muss, die Elemente seiner geografischen Herkunft zu identifizieren.
40 Wie sich nämlich der genannten Richtlinie entnehmen lässt, ist natürliches Mineralwasser dasjenige, das aus der Quelle fließt oder geschöpft wird und dessen Zusammensetzung und Temperatur sowie andere wesentliche Merkmale im Rahmen der natürlichen Schwankungen stabil sein müssen. Wie die tschechische Regierung betont, würden die Ziele des fünften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2009/54 nicht erreicht, wenn ein Mineralwasser, das dieselben Eigenschaften hat, obwohl es aus mehreren Bohrstellen entnommen wird, unter verschiedenen Bezeichnungen in den Handel käme.
41 Infolgedessen führt der Begriff „natürliches Mineralwasser“, ausgelegt in Verbindung mit dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/54, zu der Feststellung, dass das Ziel des Gesetzgebers erreicht ist, wenn die Definition von „ein und derselben Quelle“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 sich auf eine Ebene des Quellaustritts des natürlichen Mineralwassers, also auf seine Herkunft im Sinne von Nr. 1 des Anhangs I der Richtlinie 2009/54 beschränkt. 3. Zum Status der hydrogeologischen Elemente für die Bestimmung des Begriffs „ein und dieselbe Quelle“
42 Um die Bedeutung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 besser zu erfassen, sind bestimmte technische Aspekte zu prüfen. Insoweit ist es sachdienlich, auf einen Bericht der Agence française de sécurité sanitaire de l’alimentation (AFSSA) (Quellen, ab. Dieser Bericht stellt auch den Begriff des Vorkommens (
43 Entscheidend für die Auslegung des Begriffs „ein und dieselbe Quelle“– wie sie oben vorgeschlagen wurde – erscheint mir zum einen die Feststellung, dass „die hydrogeologischen Gegebenheiten, die dem Quellaustritt von Mineralwasser zugrunde liegen, vielfältig und oft sehr komplex sind“ (
44 Wie dem Generalanwalt Elmer in der Rechtssache Badische Erfrischungs‑Getränke, der sich zur Definition des Begriffs Mineralwasser geäußert hat (
45 Deshalb ist unabhängig von der hydrogeologischen Konfiguration des Bodens, aus dem das Wassers austritt, das für die Bestimmung „ein und derselben Quelle“ maßgebliche Element trotz allem die Identität des natürlichen Mineralwassers.
46 Natürliche Mineralwässer werden nämlich nach ihrer chemischen Zusammensetzung mit einer identifizierten einheitlichen Herkunft definiert (worauf ihre Unterscheidung von Wässern, die durch eine Behandlung zu Trinkwasser mit genau derselben chemischen Zusammensetzung gemacht werden, beruht) (
47 Jedenfalls muss das natürliche Mineralwasser im Sinne der Richtlinie 2009/54 so gewonnen werden, wie es aus der Quelle austritt, ohne Behandlung, außer dem Ausfällen unbeständiger oder unerwünschter Inhaltsstoffe (
48 Im Übrigen möchte ich betonen, dass der Umstand, dass das Wasser aus demselben unterirdischen Quellvorkommen stammt, eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dafür ist, als ein und dasselbe natürliche Mineralwasser zu gelten. Chemisch identische Wässer mit hydraulisch und geologisch unabhängigen Quellen stellen daher nicht ein und dasselbe natürliche Mineralwasser dar.
49 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass ein „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 ein Wasser aus einem oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellaustritten bezeichnet, das aus demselben unterirdischen Quellvorkommen stammt, wenn dieses Wasser identische Eigenschaften aufweist, die im Rahmen natürlicher Schwankungen an all diesen natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellaustritten stabil bleiben. Dagegen können Mineralwässer aus vielfältigen natürlichen oder künstlichen erschlossenen Quellaustritten, die ein gemeinsames Quellvorkommen haben, deren analytische Eigenschaften aber im Hinblick auf die sich aus Anhang I der Richtlinie 2009/54 ergebenden Kriterien nicht identisch sind, nicht als aus ein und derselben Quelle stammend angesehen werden. V – Ergebnis
50 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Vrhovno sodišče wie folgt zu antworten: Der Ausdruck „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern bezeichnet ein Wasser aus einem oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellaustritten, das aus ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen stammt, wenn dieses Wasser identische Eigenschaften aufweist, die im Rahmen natürlicher Schwankungen an all diesen natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellaustritten stabil bleiben.